AUSZUG AUS DEN KURSUNTERLAGEN

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1 RECHTSANWÄLTE HOLTMANN, KNEMEYER DR. PECHSTEIN UND FARRENKOPF Am Exerzierplatz 4 ½ Würzburg Tel: 0931/52681 Fax: 0931/ info@as-bayern.de Kompakte Wiederholung des Prüfungsstoffs Neueste Rechtsprechung Umfangreiche Kursmaterialien KURSKONZEPT Der Kompakt-Examenskurs QuickRep richtet sich vor allem an die Kandidaten des Ersten Staatsexamens. Der Kurs bietet Ihnen: die Möglichkeit zur umfassenden Wiederholung des Prüfungsstoffs in den Kerngebieten des Staatsexamens eine systematische Darstellung von ca. 200 der wichtigsten Problemkreise aus den Bereichen des Zivilrechts (einschl. ArbR und ZPO), des Öffentlichen Rechts sowie des Strafrechts (einschl. StPO). Sie erhalten zudem umfangreiche Kursmaterialien. EINEN AUSZUG AUS DEN KURSUNTERLAGEN FINDEN SIE IM ANHANG!

2 KURSUMFANG ERLANGEN: PACELLIHAUS (KHG), SIEBOLDSTR. 3, I. KURSTEIL (3 TAGE): UHR (1 STD. MITTAG) PACELLIHAUS (KHG), SIEBOLDSTR. 3, II. KURTEIL (2 TAGE): UHR (1 STD. MITTAG) KURSTEIL DATUM REFERENT I Arbeitsrecht / Europarecht / Verfassungsrecht Fr, RA Holtmann Strafrecht und StPO Sa, RA Hufgard Verwaltungsrecht So, RA Knemeyer II ZPO // Vertragliche und gesetzliche Sa, RAin Farrenkopf // Schuldverhältnisse / Sachenrecht So, RA Dr. Pechstein MÜNCHEN: BRK, SEITZSTR. 8 (U 4/5 LEHEL), I. KURSTEIL (3 TAGE): UHR (1 STD. MITTAG) BRK, SEITZSTR. 8 (U 4/5 LEHEL), II. KURSTEIL (2 TAGE): UHR (1 STD. MITTAG) KURSTEIL DATUM REFERENT I Verwaltungsrecht Fr, RA Knemeyer Strafrecht und StPO Sa, RA Hufgard Arbeitsrecht / Europarecht / Verfassungsrecht So, RA Holtmann II ZPO // Vertragliche und gesetzliche Sa, RAin Farrenkopf // Schuldverhältnisse / Sachenrecht So, RA Dr. Pechstein KURSPREIS bei Komplettbelegung: 157 für AS-Kursteilnehmer (aktuelle und ehemalige Hauptkursteilnehmer, die den Hauptkurs 1 Jahr, 3 Spuren/Woche bereits absolviert haben) / 167 für Externe, Reisekostenrabatt i.h.v. 20 für aktuelle Hauptkursteilnehmer 1. Examen aus Augsburg, Bayreuth, Passau, Regensburg und Würzburg (Rabatt nur bei Belegung beider Kursteile) bei Einzelbelegung der Kursteile: 92 für AS-Kursteilnehmer (s.o.) / 97 für Externe Rücktrittsrecht bis 1 Woche vor dem jeweils ersten Kurstag. Hinweis: Bei Krankheit des Kursleiters entfällt der Kurs und wird zu einem gesondert bekannt zu gebenden Termin nachgeholt. Ein Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (z.b. Fahrt- bzw. Übernachtungskosten) besteht nicht.

3 FÜR DAS QUICKREP DEN KOMPAKTEN EXAMENSKURS Bitte im Examenskurs abgeben oder einschicken an AS-Bayern Am Exerzierplatz 4 ½ Würzburg Tel: 0931/52681 Fax: 0931/17706 Mo Fr: Uhr Bezahlt werden kann der Kurspreis durch Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung (Formular auf der Rückseite!) oder durch Überweisung auf das folgende Konto: AS-Bayern, Postbank Nürnberg, BLZ: , Kto.-Nr.: hier abtrennen und oberen Abschnitt aufbewahren ANMELDUNG Hiermit melde ich mich für das QuickRep in... (München o. Erlangen) an und möchte folgenden Kurs belegen: Komplettkurs (Kursteil I und II) als AS-Kursteilnehmer (157 ) als Externer (167 ) mit Reisekostenrabatt wg. Hauptkursteilnahme aktuell in... (Au, Bt, Pa, Re, Wü) Kursteil I (ArbR / ÖffR / StrafR) als AS-Kursteilnehmer (92 ) als Externer (97 ) Kursteil II (ZivilR / ZPO) als AS-Kursteilnehmer (92 ) als Externer (97 ) Ich bin aktuell Hauptkursteilnehmer: JA NEIN Ich bin ehemaliger Hauptkursteilnehmer (Komplettbeleger: 12 Monate Hauptkurs, 3 Kursspuren/Woche): JA NEIN Frau Herr Name:... Vorname:... Straße:... PLZ, Wohnort:... Handy (SMS-Service): Datum:... Unterschrift:... Bankeinzugsermächtigung auf der Rückseite beachten!

4 FÜR DAS QUICKREP DEN KOMPAKTEN EXAMENSKURS hier abtrennen und oberen Abschnitt aufbewahren BANKEINZUGSERMÄCHTIGUNG Hiermit ermächtige ich Alpmann Schmidt Bayern widerruflich, den Kursbeitrag für das QuickRep für (Name):... in (Kursort):... vom Konto (Nr.):... Bankleitzahl:... Geldinstitut:... abzubuchen. Kontoinhaber:... Datum:... Unterschrift (Kto-Inhaber):...

5 QUICKREPSKRIPT STRAFRECHT - AUSZUG SEITE 1 1. TEIL: STRAFRECHT AT A. Grundlagen der Strafbarkeit, 13 ff. I. Vorsätzliches Begehungs- und Unterlassungsdelikt Darstellung des gesamten Strafrechts dem Gesetzesaufbau des StGB folgend B. Die Rechtswidrigkeit I. Die rechtfertigende Einwilligung 1. Die tatsächlich erklärte Einwilligung Wessels/Beulke AT, 42. Aufl., Rn 370 ff. Kommentierte Prüfschemata mit Fundstellen zum Vertiefen a) Abgrenzung zum tatbestandsausschließenden Einverständnis (W/Beulke AT, 42. Aufl., Rn 366 ff.) b) Voraussetzungen aa) Zulässigkeit: Einwilligender ist Inhaber des verletzten Rechtsguts und verfügungsbefugt bb) vom Rechtsgutsträger vor der Tat erteilt und zur Tatzeit fortbestehend keine nachträgliche Genehmigung (Simultanprinzip!) cc) zum Ausdruck gekommen (Willenserklärungstheorie) Wichtige Definitionen dd) Einwilligungsfähigkeit: Definition: Die Einwilligungsfähigkeit beurteilt sich nicht nach bestimmten Altersgrenzen oder nach den Regeln, die für die zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit gelten, sondern nach der tatsächlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit desjenigen, der sich durch die Einwilligungserklärung des Rechtsschutzes begibt. Der Einwilligende muss imstande sein, Wesen, Bedeutung und Tragweite des fraglichen Eingriffs voll zu erfassen und seinen Willen danach zu bestimmen. Dabei kommt es bei Minderjährigen auf den individuellen Reifegrad an. ee) ernstlich und frei von Willensmängeln ff) 228: Keine Sittenwidrigkeit der Körperverletzung trotz Einwilligung? Tipps zum Prüfungsvorgehen Prüfungsvorgehen: Vorrangig auf Art und Gewicht des Körperverletzungserfolgs und den Grad der damit verbundenen weiteren Leibes- oder Lebensgefahr abstellen, dabei aber den angestrebten Zweck ausnahmsweise als Korrektiv heranziehen. Dabei muss der korrigierende positive Zweck umso höherwertig sein, je schwerwiegender der Eingriff in die körperliche Integrität ist. Bei nicht besonders schwerwiegenden Körperverletzungen bleibt der Zweck hingegen völlig außer Betracht. gg) Subjektives RF-Element = Handeln in Kenntnis und aufgrund Einwilligung

6 QUICKREPSKRIPT STRAFRECHT - AUSZUG SEITE 2 Problem 5: Einwilligung in Knabenbeschneidung ( Zirkumzision ) Problemkreise mit Beispielsfällen aus der aktuellen Rechtsprechung + Lösungen Beispielsfall nach LG Köln, Urt. v Ns 169/11 = NStZ 2012, 449 = JuS 2012, 850 = JA 2012, 636 = RÜ 2012, 573: Der angeklagte muslimische Arzt (Dr. A) führte in seiner Praxis unter örtlicher Betäubung medizinisch korrekt die Beschneidung des zum Tatzeitpunkt 4jährigen K mittels eines Skalpells auf Wunsch dessen Eltern durch, ohne dass für die Operation eine medizinische Indikation vorlag. Hierbei ging Dr. A sicher davon aus, dass ihm die Beschneidung nach Einwilligung der Eltern aus religiösen Gründen erlaubt sei. Kurze Zeit später musste das Kind in die Kindernotaufnahme der Universitätsklinik in Köln gebracht werden, um Nachblutungen zu stillen. Dr. A wurde gem. 223 I StGB verurteilt. Eine Rechtfertigung des Dr. A durch die aus religiöser Motivation erteilte Einwilligung der Eltern lehnte das Gericht ab. Allerdings sah des Gericht Dr. A als entschuldigt an. Begründung? II. Notwehr, Notwehr(hilfe)lage - objektive ex-post-betrachtung (Wessels/Beulke AT, 42. Aufl., Rn 325 ff.) Hinweise zu Standardproblemen mit kleinen Beispielsfällen ngen 4. Subjektives Rechtfertigungselement (bei Vorsatzdelikt) Hinweis: Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements Wessels/Beulke AT, 42. Aufl., Rn 275 ff.; Rönnau, JuS 2009, 594 ff Beispielsfall: T erschießt vorsätzlich seinen Feind O. Später stellt sich heraus, dass O soeben den T seinerseits erschießen wollte und T, ohne davon zu wissen, durch Erschießen des O im letzten Moment sein eigenes Leben gerettet hat. 2. TEIL: STRAFRECHT BT A. Tötungsdelikte, 211 ff. I. Totschlag, 212 (Grunddelikt, hl) 1. Tbmäßigkeit Alle relevanten Straftatbestände des Besonderen Teils in kommentierten Prüfschemata a) Tatobjekt = anderer lebender Mensch aa) Beginn der Menschqualität mit Einsetzen der Eröffnungswehen (bzw. Öffnung des Uterus bei Kaiserschnitt) Dagegen wird die Leibesfrucht nur durch 218 ff. geschützt Leibesfrucht = die befruchtete lebende menschliche Eizelle nach Einnistung in der Gebärmutterschleimhaut bis zum Beginn der Geburt mit Einsetzen der Eröffnungswehen (vgl. 218 Abs. 1 S. 2, 217 a. F.)

7 QUICKREPSKRIPT STRAFRECHT - AUSZUG SEITE 3 Das Wichtigste zum Strafprozessrecht 3. TEIL: STRAFPROZESSRECHT I. Akkusationsprinzip, 151, 155 Abs. 1, 264 Abs. 1 StPO Hinweis: angeklagte Tat, Tatidentität und Strafklageverbrauch Beulke StPO, 12. Aufl., Rn 503 und 513 ff.; Meyer-Goßner, 55. Aufl., Einl Rn 171 ff. u. 264 Rn 2 ff.; Huber in JuS 2012, 208 ff. Auch hier Definitionen zu den zentralen Begriffen 1. Definition: Angeklagte Tat im prozessualen Sinne ist der in Anklageschrift ( 200) und Eröffnungsbeschluss ( 203, 207) angesprochene, nach der Auffassung des Lebens zusammengehörige einheitliche Lebensvorgang, innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Dazu gehört das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten Vorkommnis bei natürlicher Betrachtungsweise einen zusammengehörigen Vorgang bildet, auch wenn dieses Verhalten im Einzelnen nicht in der Anklageschrift erwähnt sein sollte. II. Verfahrensbeteiligte 1. Beschuldigter Vgl. zuletzt Hinderer in JA 2012, 115 ff. (Die Beschuldigtenvernehmung im Strafverfahren) a) Definition Beschuldigter ist der Tatverdächtige, gegen den sich erkennbar die Ermittlungstätigkeit eines Strafverfolgungsorgans richtet (materiell-formeller Beschuldigtenbegriff). 3. Zeuge, 48 ff. Der Zeuge hat grds. drei Pflichten: Die Erscheinungspflicht, die Aussagepflicht und die Eidespflicht. Die Aussage- und Eidespflicht entfällt jedoch, wenn der Zeuge aus persönlichen oder beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. 52 ff. hat. Problem 33: Das Zeugnisverweigerungsrecht Angehöriger gem. 52, 252 Ausgewählte Fälle mit hoher Trefferwahrscheinlichkeit Beispielsfall abgewandelt nach OLG Hamm, Beschl. v RVs 20/11 = NStZ 2012, 53 = JuS 2012, 369; dazu Mosbacher, JuS 2012, 134 ff: Der Angekl. (A) wurde vom LG wegen gefährlicher Körperverletzung zu Lasten seiner Ehefrau (E) zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht hatte seine Feststellungen nach Zeugnisverweigerung der E in der Hauptverhandlung u. a. auf den Inhalt des in der Hauptverhandlung abgespielten mitgeschnittenen Notrufs der E gegenüber der Notrufstelle der Polizei gestützt. Der Inhalt des aufgezeichneten Notrufs zeigt, dass der diensthabende Polizeibeamte P bei seinen Fragen an die E u. a. abklären wollte, ob ein Notfall vorlag, in welchem Umfang eine Hilfeleistung erforderlich war, wo sich die Beteiligten zum Zeitpunkt des Anrufs aufhielten, ob tatsächlich Ehemann A zugeschlagen habe, wenn ja, mit welchem Gegenstand und welchen konkreten Verletzungsfolgen für E. Gegen das Urteil wendet sich A mit der Revision und rügt eine unzulässige Beweisverwertung. Zu Recht?

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