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1 .. '.. n '1 der ]Beilagen zu den Stenograpltischen ProtokoUen des Nationalrates XVill. Gesetzgebungsperiod; REPUBLIK österreich Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zl /122-4/ /AB XVIII. GP - Anfragebeantwortung (gescanntes Original) 1 von 11 B e a n t w Wien, den ~ O. Juli 1992 Stubenring 1 DVR: Telefon: (0222) Telex oder Telefax oder PoSoKoKtooNro Auskunft: Klappe: - r tun g der Anfrage der Abgeordneten Anschober, Freunde und Freundinnen an den Bundesminister für Arbeit und Soziales betreffend katastrophale Arbeitsbedingungen für LKW-Fahrer, Nr. 2897/J. DW 15'13 lab zu 2~9'f IJ Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage ersichtlichen Fragen führe ich folgendes aus: Zu Frage 1: Die Arbeitsinspektoren überprüfen einerseits im Rahmen der betrieblichen Kontrollen u.a. auch die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes hinsichtlich der Lenker und Beifahrer von LKW's. Andererseits werden von den Arbeitsinspektoren gemeinsam mit Organen der öffentlichen Sicherheit auf den Straßen und an den Staatsgrenzen Kontrollen von Fahrzeugen durchgeführt, wobei die Organe der öffentlichen Sicherheit aufgrund kraftfahrrechtlicher Regelungen Fahrzeuge anhalten und eine Uberprüfung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften vornehmen und die Arbeitsinspektoren die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sowie des Arbeitsruhegesetzes hinsichtlich der Lenker, sofern diese Arbeitnehmer sind, durchführen. Uber die von den Arbeitsinspektoraten im Laufe eines Kalenderjahres durchgeführten Betriebskontrollen bzw. Kontrollen auf den Straßen und an den Staatsgrenzen werden jährlich entsprechende Berichte erstellt.

2 2 von /AB XVIII. GP - Anfragebeantwortung (gescanntes Original) Die Berichte über die Kontrollen auf den Straßen und an den Staatsgrenzen enthalten im Detail Zahlen betreffend die kontrollierten Kraftfahrzeuge (Nichtführung von Fahrtenbüchern, Lenkzeitüberschreitungen und zwar im Rahmen von 8 bis 10 Stunden, 10 bis 14 Stunden und über 14 Stunden, Ruhepausen, Ruhezeiten und Einsatzzeiten) sowie Zahlen betreffend die Feststellung von krassen Ubertretungen, die die Organe der öffentlichen Sicherheit veranlaßt haben, die Lenker an der Weiterfahrt zu hindern. In den Berichten betreffend die Kontrollen im Betrieb werden die Gesamtzahl der kontrollierten Betriebe, die Gesamtzahl der dort beschäftigten Lenker und Beifahrer, die Gesamtzahl der kontrollierten Lenker und Beifahrer sowie die Zahl der Ubertretungen und zwar betreffend die Führung von Fahrtenbüchern, betreffend Lenkzeitüberschreitungen (und zwar 8 bis 10 Stunden und über 10 Stunden), sowie betreffend Einsatzzeit, Lenk- und Ruhepausen sowie Ruhezeiten registriert. Weiters werden in diesen Berichten die Zahl der gestellten Strafanträge, der Gesamtsumme der beantragten Geldstrafen sowie die Gesamtsumme der rechtskräftig verhängten Geldstrafe <diese Gesamtsumme beinhaltet zum Teil die in den Vorjahren beantragten Geldstrafen) genannt. Die Berichte der Ämter über die durchgeführten Kontrollen gehen im Regelfall im Februar des folgenden Jahres im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Zentral-Arbeitsinspektorat) ein und werden dort zusammengefaßt. Die Detailergebnisse sind den nachfolgenden Fragebeantwortungen zu entnehmen. Ein Auszug dieser Zusammenfassung ist im Tätigkeitsbericht der Arbeitsinspektion, der gemäß Arbeitsinspektionsgesetz dem Nationalrat zur Verfügung zu stellen ist, zu entnehmen. Zu Frage 2: Ubertretungen betreffend die Ruhezeiten wurden im Jahr 1989 bei Betriebskontrollen in 40 Fällen, bei Straßen- bzw. Grenzkon-

3 2943/AB XVIII. GP - Anfragebeantwortung (gescanntes Original) 3 von trollen in 335 Fällen, im Jahr 1990 bei Betriebskontrollen in 539 Fällen und bei straßen- bzw. Grenzkontrollen in 346 Fällen und im Jahr 1991 bei Betriebskontrollen in 496 Fällen und bei Straßen- bzw. Grenzkontrollen in 371 Fällen festgestellt. Zu Frage 3: Gesonderte. statistische Aufzeichnungen betreffend Nichteinhaltung der Wochenendruhe von Lenkern und Beifahrern werden nicht geführt. Statistisch werden diesbezüglich festgestellte Beanstandungen nur für eine gesamte Wirtschaftsklasse erfaßt. Lenker und Beifahrer sind jedoch in verschiedenen Wirtschaftsklassen (= Wirtschaftsbereichen) tätig. Zu Frage 4: Statistisch werden lediglich unter dem Beanstandungstitel "Allgemeines, Ubergreifendes, Sonstiges", gegliedert nach verschiedenen Wirtschaftsklassen, u.a. auch die Beanstandungen betreffend unzureichende Arbeitszeitaufzeichnungen für alle Arbeitnehmer geführt. Die überwiegende Zahl dieser Beanstandungen betreffen allerdings tatsächlich Beanstandungen von unzureichenden Arbeitszeitaufzeichnungen. Statistische Aufzeichnungen über unzureichende Arbeitszeitaufzeichnungen ausschließlich betreffend Lenker und Beifahrer liegen demnach nicht vor. Zu Frage 5: Beanstandungen betreffend die Tachoscheiben werden nicht ausgewiesen, sondern nur die Nichtführung bzw. die mangelhafte Führung von Fahrtenbüchern. Hiezu muß bemerkt werden, daß aufgrund der bestehenden Regelungen des Arbeitszeitgesetzes bzw. der Fahrtenbuchverordnung ausschließlich Ubertretungen betreffend Nichtführung bzw. mangelhafte Führung des Fahrtenbuches angezeigt werden können, während die Führung oder Nichtführung von Tachographenscheiben nicht in die Uberwachungskompetenz der Arbeitsinspektion fällt.

4 4 von /AB XVIII. GP - Anfragebeantwortung (gescanntes Original) Es werden jedoch zur Feststellung der erforderlichen Daten betreffend die Lenkzeit, die Lenkpausen etc. sehr wohl im Rahmen der Straßen- und Grenzkontrollen bzw. im Rahmen der Betriebskontrollen von der Arbeitsinspektion die Tachographenscheiben überprüft. Ergeben sich aufgrund der überprüfung von Tachographenscheiben übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, werden die entsprechenden Anzeigen erstattet. Die Grenz- bzw. Straßenkontrollen haben im Jahr 1989 bei überprüften Kraftfahrern in Fällen eine Nichtführung bzw. mangelhafte Führung von Fahrtenbüchern, im Jahr 1990 bei überprüften Kraftfahrern in Fällen eine Nichtführung bzw. mangelhafte Führung von Fahrtenbüchern und im Jahr 1991 bei überprüften Kraftfahrern in Fällen eine Nichtführung bzw. mangelhafte Führung von Fahrtenbüchern ergeben. Bei Betriebskontrollen wurde im Jahr 1989 bei überprüften Kraftfahrern insgesamt übertretungen, im Jahr 1990 bei überprüften Kraftfahrern insgesamt übertretungen und im Jahr 1991 bei überprüften Kraftfahrern insgesamt übertretungen festgestellt. Zu den Beanstandungen bei Betriebskontrollen ist zu bemerken, daß sich die Zahl dieser übertretungen auf die kontrollierten Betriebe bezieht und daher eine übertretung immer mehr Lenker erfaßt. Zu Frage 6: statistische Aufzeichnungen betreffend überschreitungen der Wochenarbeitszeit von Lenkern und Beifahrern liegen nicht vor. Diese Beanstandungen werden statistisch nur für einen gesamten Wirtschaftsbereich registriert. Aufgrund der Erfahrungen der Arbeitsinspektoren kann jedoch gesagt werden, daß die zulässige Wochenarbeitszeit regelmäßig überschritten wird und fallweise Wochenarbeitszeiten bis zu 70 oder 80 Stunden und darüber hinaus festgestellt werden.

5 2943/AB XVIII. GP - Anfragebeantwortung (gescanntes Original) 5 von Zu Frage 7: Gemäß den Sonder bestimmungen für Lenker und Beifahrer von Fahrzeugen im Arbeitszeitgesetz umfaßt die Einsatzzeit von Lenkern und Beifahrern die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit, die Ruhepausen und die Lenkpausen umfaßt. Die Arbeitszeit wiederum umfaßt die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und die Zeiten der Arbeitsbereitschaft. Gesondert statistisch erfaßt werden überschreitungen der höchstzulässigen Einsatzzeit und der höchstzulässigen Lenkzeit. So wurden im Jahre 1989 anläßlich von Grenz- bzw. Straßenkontrollen Ubertretungen der Einsatzzeit in 566 Fällen und Ubertretungen der Lenkzeiten in 780 Fällen, anläßlich der überprüfungen im Betrieb übertretungen betreffend die Einsatzzeit und übertretungen betreffend die Lenkzeiten festgestellt. Im Jahre 1990 wurden anläßlich von Grenz- bzw. Straßenkontrollen übertretungen der Einsatzzeit in 592 Fällen und Ubertretungen der Lenkzeiten in 639 Fällen und anläßlich der überprüfungen im Betrieb übertretungen betreffend Einsatzzeit und übertretungen betreffend die Lenkzeiten festgestellt. Im Jahre 1991 wurden anläßlich von Grenz- bzwo Straßenkontrollen übertretungen der Einsatzzeit in 677 Fällen und Ubertretungen der Lenkzeiten in 678 Fällen und anläßlich der überprüfungen im Betrieb übertretungen betreffend die Einsatzzeit und 981 Ubertretungen betreffend die Lenkzeiten festgestellt. Statistische Aufzeichnungen betreffend diesbezügliche Spitzenwerte werden nicht geführt. Die Arbeitsinspektoren stellen jedoch fallweise Einsatzzeiten bis zu 36 sowie Lenkzeiten bis zu 20 Stunden fest. Gesonderte statistische Aufzeichnungen betreffend Nichteinhaltung der höchstzulässigen Tagesarbeitszeit werden nicht geführt.

6 6 von /AB XVIII. GP - Anfragebeantwortung (gescanntes Original) Zu Frage 8: Mangels Zuständigkeit können Fragen betreffend "arbeitsrechtliche Prozesse wegen derartiger und ähnlicher Vergehen" seitens der Arbeitsinspektion nicht beantwortet werden. Zu Frage 9: Es werden statistisch keine Strafanträge betreffend festgestellte übertretungen hinsichtlich der im Bereich der Spediteure tätigen Lenker und Beifahrer gesondert erfaßt. Insgesamt wurden im Jahr , und Strafanträge betreffend Kraftfahrer erstattet. Die von den Verwaltungsstrafbehörden rechtskräftig verhängten Geldstrafen betrugen im Jahr 1989 S 2, ,--, im Jahr 1990 S 2, ,-- und im Jahr 1991 S 2, ,--. Zu Frage 10: Die Schaffung einer Kontrollbehörde nach dem Muster der deutschen Bundesanstalt für den Güterfernverkehr (BAG) wurde im Rahmen der Beratungen zur innerstaatlichen Durchführung des Europäischen übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) diskutiert. Dabei wurde festgestellt, daß die Einrichtung einer der BAG vergleichbaren Institution in österreich aus mehreren Gründen nicht möglich ist: 1. Die Festsetzung einheitlicher Tarife und deren Kontrolle ist in der Vergangenheit wiederholt gescheitert und wäre angesichts der derzeitigen Deregulierungsbestrebungen kaum durchsetzbar. Eine eigene Kontrollbehörde könnte sich daher in österreich nicht selbst finanzieren. 2. nie Einrichtung und Finanzierung einer neuen Behörde aus Bundesmitteln ist im Hinblick auf die gegebene Budgetsituation nicht vertretbar und auch nicht durchsetzbar. 3. Schließlich wirft die Schaffung einer eigenständigen Kontrollbehörde eine Reihe kompetenzrechtlicher Fragen auf. Nach der geltenden Rechtslage haben die Arbeitsinspektoren keine Be-

7 2943/AB XVIII. GP - Anfragebeantwortung (gescanntes Original) 7 von fugnis, Fahrzeuge anzuhalten und sie gegebenenfalls (bei Nichteinhalten der Ruhepausen oder der Ruhezeiten) abzustellen. Dazu bedarf es der Unterstützung durch die Exekutive. Lenker von Fahrzeugen der Gebietskörperschaften (öbb, Post) unterstehen der Verkehrs-Arbeitsinspektion. Lenker von Fahrzeugen landwirtschaftlicher Genossenschaften werden von den geltenden Arbeitszeitvorschriften für Lenker überhaupt nicht erfaßt. Darüber hinaus hat die Arbeitsinspektion keine Strafkompetenz. Hiefür sind im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Es ist nicht anzunehmen, daß die derzeit zuständigen Ressorts und die Länder zugunsten einer neuen Behörde auf ihre Kompetenzen verzichten. Zu Frage 11: Die Festsetzung der Entgeltbedingungen ist traditionell Aufgabe der Kollektivvertragsparteien, in die der staat durch gesetzliche Regelungen nur im unbedingt notwendigen Ausmaß eingreift, da Entgeltvereinbarungen den Kernbereich der Kollektivvertragsautonomie darstellen. Um die im Transportgewerbe üblichen Prämienverträge zu verhindern - und darum geht es offensichtlich bei dieser Frage - müßten daher die Sozialpartner entsprechende Bestimmungen in die Kollektivverträge aufnehmen. Eine Verbesserung der Rechtslage tritt jedoch durch die Änderung des Europäischen übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) ein. A~t. 11 Abs. 3 AETR verbietet die Entlohnung der Lenker "nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke und/oder der Menge der beförderten Güter in Form von Prämien oder Zuschlägen, es sei denn,

8 8 von /AB XVIII. GP - Anfragebeantwortung (gescanntes Original) daß diese Entgelte nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen". Diese Bestimmung, die auch in das in Vorbereitung befindliche Durchführungsgesetz zum AETR übernommen wird, bietet die Möglichkeit, den Abschluß von Prämienverträgen unter Strafandrohung zu stellen. Ein gleichlautendes Verbot enthält auch die VO(EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozial vorschriften im Straßenverkehr, die mit Wirksamwerden des EWR für österreich unmittelbar verbindlich wird. Zu Frage!2: Derzeit bestehen keine Verhandlungen über die Aufnahme der Bandscheibenleiden der Berufskraftfahrer in die Liste der Berufskrankheiten. Die Verwirklichung einer Forderung nach Erweiterung der Liste der Berufskrankheiten ist aus der Sicht der Sozialversicherung jeweils davon abhängig,ob ein arbeitsmedizinisch typischer und gesicherter Zusammenhang zwischen dem Auftreten der Krankheit und einer beruflichen Tätigkeit schlechthin hergestellt werden kann. Dieser Nachweis ist unter Zugrundelegung der Ätiologie und der allgemeinen Erkenntnisse der Arbeitsmedizin bisher hinsichtlich der Bandscheibenleiden noch nicht erbracht worden. Im Hinblick auf die fortschreitenden medizinischen Erkenntnisse habe ich jedoch Ihre Anfrage zum Anlaß genommen, die Möglichkeit der Aufnahme der Bandscheibenleiden der Berufskraftfahrer in die Liste der Berufskrankheiten neuerlich überprüfen zu lassen. Zu Frage!3: Die Einbeziehung der Berufskraftfahrer in das Nachtschicht Schwerarbeitsgesetz ist nicht in Aussicht genommen. Es liegt auch kein diesbezüglicher Antrag der Interessenvertretung der Berufskraftfahrer vor.

9 2943/AB XVIII. GP - Anfragebeantwortung (gescanntes Original) 9 von Zu Frage 14: Eine Verbesserung der derzeitigen Situation kann nur durch entsprechende Gesetzesänderungen sowie organisatorische Maßnahmen erzielt werden. Diese Maßnahmen dürfen sich allerdings nicht auf den Arbeitnehmerschutzbereich bzw. die Arbeitsinspektion beschränken, sondern müssen vor allem auch im Bereich des Straßenverkehrsrechtes bzw. des Kraftfahrrechtes erfolgen. Seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurden in den vergangenen Jahren Vorschläge zur Verbesserung der Lenkerüberwachung erstellt. Aufgrund des Abschlusses des EWR-Vertrages werden die für Lenker maßgebenden EG-Verordnungen auch für österreich unmittelbare Geltung erlangen. Von den mit dieser Materie befaßten Bundesministerien (Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr> werden entsprechende Entwürfe hinsichtlich der notwendigen Begleitmaßnahmen zu diesen Verordnungen erstellt. Festzuhalten ist, daß von den Bestimmungen der EG-Verordnung jedenfalls alle Lenker, egal ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, betroffen sind. Eine Ausweitung der Kontrollkompetenzen der Arbeitsinspektion ist nicht erforderlich, da auch bei Geltung der entsprechenden EG Regelungen die Arbeitsinspektion weiterhin die überprüfung der Arbeitszeitvorschriften betreffend Lenker in den Betrieben durchführen wird und im Rahmen dieser Kontrollen nach geltendem Recht - 5 Abso 2 des Arbeitsinspektionsgesetzes die Arbeitsinspektoren in alle Unterlagen Einsicht nehmen können, die mit dem Schutz der Arbeitnehmer des Betriebes in Zusammenhang stehen, sohin auch in Tachographenscheiben; siehe hiezu auch die Ausführungen zu Frage 50 Der Bunde inister:

10 10 von /AB XVIII. GP - Anfragebeantwortung (gescanntes Original) BEILAGE ANFRAGE: 1. Welche Berechnung, Berichte über Kontrollen und Untersuchungen aus den Jahren 1989, 1990 und 1991 liegen dem Sozialminister derzeit bezüglich arbeitsrechtlicher Mißstände im Bereich der LKW-Fahrer vor? Wann gingen diese Berichte ein, wo wurden sie durchgeführt und welche Detailergebnisse erbrachten sie? 2. Welche Detailergebnisse brachten Stichprobenuntersuchungen des Arbeitsinspektorats bezüglich der Nichteinhaltung der Ruhezeiten von LKW-Fahrern? 3. Welche Ergebnisse erbrachten Stichprobenuntersuchungen des Arbeitsinspektorats in den vergangenen drei Jahren bezüglich Nichteinhaltung der Wochenendruhe von LKW-Fahrern? 4. Welche Ergebnisse ergaben die Stichproben des Arbeitsinspektorats in den vergangenen drei Jahren betreffend unzureichender Arbeitszeitaufzeichnungen? 5. Welche Ergebnisse erbrachten die Stichproben des Arbeitsinspektorats in den vergangenen drei Jahren betreffend mangelhafter Fahrtenbücher und Tachoscheiben? 6. Welche Ergebnisse erbrachten die Stichprobenuntersuchungen des Arbeitsinspektorats in den vergangenen drei Jahren betreffend Überschreitungen der Wochenarbeitszeiten bei LKW-Fahrern? Welche Spitzen werte wurden dabei ermittelt? 7. Welche Ergebnisse erbrachten die Stichprobenuntersuchungen des Arbeitsinspektorats in den vergangenen drei Jahren betreffend Überschreitungen der täglichen Höchstarbeitszeiten bei LKW-Fahrern? Welche Spitzenwerte wurden dazu ermittelt? 8. Wieviele arbeitsrechtliche Prozesse wegen derartiger und ähnlicher Vergehen im Bereich der Spediteure wurden' in den Jahren 1980, 1985, 1990 und 1991 durchgeführt? In welchen Einzelfällen kam es zu Bestrafungen, in welcher Höhe? 9. In welchen dieser Fälle wurden konkrete Strafverfahren eingeleitet? 10. Gibt es derzeit in Österreich Gespräche zur ErrichtUng einer der deutschen Bundesanstalt für Güterfernverkehr vergleichbaren Institution in Österreich, mit dem Ziel, die Selbstkontrolle der Unternehmer unter Frachttarife zu verbessern? Wenn ja, in welchem Konkretisierungsstadium stehen diese Gespräche und wann ist mit einer Realisierung zu rechnen? 11. Existieren derzeit Verhandlungen einer verpflichtenden Entlohnung für LKW-Fahrer nach Stunden, so wie es im Kollektivvertrag vorgesehen ist, aber nicht der realen Praxis entspricht?

11 2943/AB XVIII. GP - Anfragebeantwortung (gescanntes Original) 11 von Existieren derzeit Verhandlungen über die Aufnahme der Bandscheibenleiden der Berufskraftfahrer in die Liste der Berufskrankheiten? Wenn ja, wann ist mit einer Verwirklichung zu rechnen? 13. Existieren derzeit Verhandlungen oder Initiativen des Ministeriums bezüglich einer Einbeziehung der Berufskraftfahrer in das Nachtschichtschwerarbeitergesetz? Wenn ja, wann ist mit einer Realisierung zu rechnen? 14. Existieren derzeit Gespräche, Bemühungen und Vorstösse des Ministeriums bezüglich einer Ausweitung der Kontrollkompetenzen des Arbeitsinspektorats, damit in Zukunft zugleich Fahrtenbücher und Tachoschreiber sowie weitere relevante Unterlagen kontrolliert werden können? Wenn ja, wann ist mit einer Realisierung zu rechnen?

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