Mit neuen Strategien das Überleben sichern

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1 IHK-Informationsveranstaltung für Taxi- und Mietwagenunternehmer Mit neuen Strategien das Überleben sichern 30. September 2013 Ostwestfalen-Saal, Bielefeld RA Benjamin Sokolovic Irisweg 67, Isernhagen Leiter der Rechtsabteilung im GVN Tel:

2 Übersicht I. Ist die umsatzbezogene Entlohnung im Taxi- und Mietwagenbereich zulässig? II. III. IV. Prognosen zum gesetzlichen Mindestlohn Kontrollierbarkeit der Arbeitszeit durch Fiskaltaxameter Wie unterscheiden sich Bereitschaftszeit, Bereitschaftsdienst, Pause und Rufbereitschaft? 2

3 Ist das Fahrpersonalgesetz auf angestellte Arbeitnehmer im Taxi- und Mietwagenverkehr anwendbar? 1 Abs. 2 Ziff. 2 FPersG der den Anwendungsbereich dieses Gesetzes regelt lautet : 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt nicht für Mitglieder des Fahrpersonals, von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, bis zu 2,8 t,... 3

4 Ist das Fahrpersonalgesetz auf angestellte Arbeitnehmer im Taxi- und Mietwagenverkehr anwendbar? Die Vorschrift ist noch nicht zu Ende! es sei denn, dass sie als Fahrpersonal in einem unter den Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes fallenden Arbeitsverhältnis stehen Ergebnis: FPersG dürfte auf Arbeitnehmer im Taxiund Mietwagenbereich anwendbar sein 4

5 Handelt es sich bei umsatzbezogenen Vergütungen um Akkordlohn im Sinne des Fahrpersonalgesetztes? 3 FPersG Verbot bestimmter Akkordlöhne, Prämien und Zuschläge Mitglieder des Fahrpersonals dürfen als Arbeitnehmer nicht nach den zurückgelegten Fahrstrecken oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrstrecken oder Gütermengen. Ausgenommen sind Vergütungen, die nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen. 5

6 Handelt es sich bei den umsatzbezogenen Vergütungen um Akkordlohn im Sinne des Fahrpersonalgesetztes? 1. Unter das Verbot des Akkordlohnes fallen sowohl Vergütungen die unmittelbar nach der Fahrstrecke berechnet werden die mittelbar auf die Fahrleistung Bezug nehmen 2. Umsatzbeteiligung bemisst sich nach Beförderungsentgelt, Grundpreis, Wartezeitpreis, ggf. Zuschläge für Gepäck aber eben auch nach dem Kilometerpreis 3. Ergebnis: Zumindest mittelbare Vergütung nach der Fahrstrecke könnte gegeben sein 6

7 Handelt es sich bei den umsatzbezogenen Vergütungen um Akkordlohn im Sinne des Fahrpersonalgesetztes? Gesetzlicher Hintergrund / Gesetzesbegründung RA Benjamin Sokolovic Der Entwurf des Gesetzes für das Fahrpersonal im Straßenverkehr (BT-Drucksache VI/1060) hebt in seiner Begründung zu 2 (heute 3 FPersG) gesondert hervor: Zulässig bleibt auch die Entlohnung von Taxi- und Mietwagenfahrern nach dem erzielten Umsatz. Ergebnis: Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Umsatzentlohnung scheinen unbegründet 7

8 Handelt es sich bei den umsatzbezogenen Vergütungen um Akkordlohn im Sinne des Fahrpersonalgesetztes? Tarifvertraglicher Hintergrund: RA Benjamin Sokolovic Die Möglichkeit zum Abschluss von Umsatzbeteiligungen ist von beiden Tarifpartnern ergriffen worden Vgl. Regelung in 2 Abs. 3 Ziff. 1 des LTV für gewerbliche Arbeitnehmer des privaten Verkehrsgewerbes vom Taxi- und Funkmietwagenfahrer erhalten bei 11 1/2-stündiger Schichtzeit, unbeschadet der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit, einen Schichtlohn von 40 % der um die Umsatzsteuer bereinigten Einnahmen. Ergebnis: Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Umsatzentlohnung scheinen unbegründet 8

9 Ist die umsatzbezogene Entlohnung geeignet, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen? Das Gesetzliche Motiv ist darauf ausgerichtet, eine Gefährdung im Straßenverkehr zu vermeiden. Das Fahrpersonal soll nicht im Interesse einer Vergütungssteigerung z.b. durch hohe Geschwindigkeit und dadurch hohe Kilometerleistung eine erhöhte Unfallgefahr schaffen. Dabei kommt es nur auf eine abstrakte und nicht eine konkrete Gefahrenlage an. Ergebnis: Abstrakte Gefahr könnte gegeben sein! (Lösung durch Umwandlung des Taxentarifs von Leistungstarif auf Zeittarif?) 9

10 Auszug aus dem Lohntarifvertrag Nds. III. Taxi- und Mietwagenfahrerlöhne 1. Taxi- und Funkmietwagenfahrer erhalten bei 11 1/2-stündiger Schichtzeit, unbeschadet der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit, einen Schichtlohn von 40 % der um die Umsatzsteuer bereinigten Einnahmen. Unter der Voraussetzung, dass 24 Schichten monatlich geleistet werden, erhält der Fahrer ab ,92 bei 26 Schichten ab ,04 Leistet der Arbeitnehmer regelmäßig 24 Wechselschichten monatlich, erhält er ab , Mietwagenfahrer erhalten ab , unbeschadet der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit, einen Stundenlohn von 5,85. Ein Modell für die Zukunft? Die TVe in Nds., HH, NRW, RP, B gehen neben einer Umsatzvergütung von einem Grundlohn aus. Die AfA selbst schreibt: Dies ist ein Entlohnungssystem, das auch von der Beklagten (AfA) immer als zulässig angesehen wurde. 10

11 Prognosen zum gesetzlichen Mindestlohn Landesvergabegesetze sehen in ihren Entwürfen vor, bei Ausschreibungen von öffentlichen Aufträgen (z.b. Schülerbeförderung) nur solche Anbieter zuzulassen, die einen Mindestlohn von 8,50 zahlen. Gewerkschaften schließen neuerdings keine TVe unter 8,50 ab Sollte der Mindestlohn flächendeckend ohne Ausnahmen eingeführt werden, ersetzt er auch darunter liegende TVe! GVN rechnet mit Anstieg der Personalkosten zwischen 20-30% Haben wir heute schon einen Mindestlohn? Grenze zur Sittenwidrigkeit Unterschreitung des marktüblichen Lohnes von mehr als 30% + Ausbeutungstatbestand 11

12 Kontrollierbarkeit der Arbeitszeit durch Fiskaltaxameter Schichtzettelrelevante Daten nach dem BMF Schreiben vom können sein: RA Benjamin Sokolovic Name und Vorname des Fahrers Schichtdauer (Datum, Schichtbeginn, Schichtende) Summe der Total- und Besetztkilometer laut Taxameter Anzahl der Touren lt. Taxameter Summe der Einnahmen lt. Taxameter Kilometerstand lt. Tachometer (bei Schichtbeginn und -ende) Einnahme für Fahrten ohne Nutzung des Taxameters Zahlungsart (z. B. bar, EC-Cash, ELV - Elektronisches Lastschriftverfahren, Kreditkarte) Summe der Gesamteinnahmen Lohnabzüge angestellter Fahrer Angaben von sonstigen Abzügen (z. B. Verrechnungsfahrten) Summe der verbleibenden Resteinnahmen Summe der an den Unternehmer abgelieferten Beträge Kennzeichen der Taxe 12

13 Kontrollierbarkeit der Arbeitszeit durch Fiskaltaxameter Steuerehrlichkeit durch elektronische Schichtzettel? Der Haken an der Sache: Festpreis- bzw. Siegertouren ohne Taxameter-Nutzung sind weiterhin möglich, da bislang die Einführung des Fiskaltaxameters nicht von technischen Maßnahmen wie Sitzkontakten flankiert wird. ABER, auch nach Einführung des Fiskaltaxameters gilt: RA Benjamin Sokolovic 1. Auch im Taxigewerbe zählt die Arbeitsbereitschaft weiterhin zur Arbeitszeit! 2. Die Arbeitszeit darf nach dem ArbZG grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten. 3. Sie kann auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. 13

14 Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Pausen Rufbereitschaft Arbeitsbereitschaft Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung Pflicht zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme Aufenthaltsbeschränkung Was ist Bereitschaftsdienst? Wache Aufmerksamkeit ist nicht erforderlich. Jederzeitige Arbeitsaufnahme jedoch Aufenthaltsbeschränkung AN kann lesen, fernsehen oder schlafen. Sind Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu vergüten? Ja, beides gilt als Arbeitszeit. Möglich ist z.b. eine Vereinbarung ihv. 50%des Stundenlohns Was ist eine Pause? Im Voraus feststehende Freizeit, ohne Aufenthaltsbeschränkung Nach 6h = 30 Min, nach 9h = 45 Min. Eine Vorgabe, die Pause im TAXI zu verbringen birgt Gefahren! Was ist Rufbereitschaft? Bereitstehen zur Arbeitsaufnahme außerhalb der Arbeitszeit Arbeitnehmer kann den Aufenthaltsort frei wählen Nicht vergütungspflichtig! 14

15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 15

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