Revision der Ortsplanung

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1 Gemeinde Wolhusen Revision der Ortsplanung Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV für die Kantonale Vorprüfung und die Mitwirkung Vom Gemeinderat am zuhanden der kantonalen Vorprüfung und zur Mitwirkung verabschiedet

2 Auftrag Revision der Ortsplanung Auftraggeberin Gemeinde Wolhusen Auftragnehmerin Planteam S AG, Inseliquai 10, Postfach 3620, 6002 Luzern , luzern@planteam.ch Projektleiter Roger Michelon, dipl. Kult. Ing. ETH/SIA, Planer FSU/RegA Mitarbeit Reto Loretz, dipl. Raumplaner FH/FSU, dipl. Umwelting. NDS/FH Rico Hergert, MSc Umweltnaturwissenschaften ETH Qualitätssicherung SQS-Zertifikat ISO 9001 seit 11. Juli 1999 Dateiname wol_raumplanungsbericht_

3 Zur Vorprüfung und in die Mitwirkung gelangen folgende Unterlagen: Entwurf neues Bau- und Zonenreglement (BZR) vom 24. Juni 2016 Zonenplan vom 24. Juni 2016 Teilzonenplan Gewässerraum vom. Angepasster Erschliessungsrichtplan vom.. Die Unterlagen wurden am 24. Juni 2016 vom Gemeinderat für die kantonale Vorprüfung verabschiedet. Zur Orientierung liegen weiter vor: Planungsbericht nach Art. 47 RPV Plan der Änderungen im Zonenplan vom Juni 2016 Siedlungsentwicklungskonzept vom 21. November 2013 und vom 7. Mai 2015 Gemeinde Wolhusen Ortsplanungsrevision, Rahmenbedingungen Lärmschutz Kurzbericht vom 28. Juni 2016 Berechnung der neuen Ortsplanung gemäss LUBAT (Luzerner Bauzonenanalysetool) inkl. Tabelle Ein-/Um-/Auf- und Auszonungen in der Gemeinde Wolhusen 3

4 Inhaltsverzeichnis 1. Planungsgegenstand Ausgangslage Motivation Planungskommission Genereller Ablauf der Planung Gemeindeentwicklung Bevölkerung Arbeitsplätze Bauten Fazit Siedlungsleitbild Änderungen im Zonenplan Gesamtzonenplan zur Vorprüfung und Mitwirkung Grundsätzliche Änderungen Einzonungen Auszonungen Umzonungen Überlagerte Zonen Bebauungspläne Gestaltungspläne Naturobjekte Kulturdenkmäler Gewässerraum (noch ausstehend) Grundwasserschutzzone Änderungen im Bau- und Zonenreglement Verhältnis zum neuen Planungs- und Baugesetz Generelle Anpassung im BZR Anpassungen im Detail Weitere übergeordnete Rahmenbedingungen Lärmbeurteilung (noch ausstehend) Nicht ionisierende Strahlung, Störfallverordnung Altlasten Landschafts-, Natur- und Denkmalschutz Fruchtfolgeflächen Weitere Planungsinstrumente Erschliessungsrichtplan (noch ausstehend) Baulinienplan Kantonsstrassen Pläne der Waldfeststellungen Stand der Überbauung / Fassungsvermögen

5 8.1 Ausgangslage Kantonaler Richtplan LUBAT Übergeordnete Planungen Bezug zu den Sachplänen und Konzepten des Bundes Ziele gemäss Art. 1 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) Grundsätze gemäss Art. 3 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) Kantonaler Richtplan

6 1. Planungsgegenstand 1.1 Ausgangslage Die letzte grössere Ortsplanungsrevision der Gemeinde Wolhusen wurde im Mai 2006 von der Gemeindeversammlung beschlossen und am 28. November 2006 mit Entscheid Nr vom Regierungsrat des Kantons Luzern genehmigt. Seither erfolgten diverse Anpassungen. Die letzte Anpassung betraf die Anpassung des Bau- und Zonenreglements (BZR) und des Gewässerraums am Wiggernweg, welche vom Regierungsrat mit Entscheid Nr. 871 vom 20. August 2013 genehmigt worden sind. Der Gemeinderat möchte die Ortsplanung umfassend den aktuellen Verhältnissen anpassen. Dies auch aufgrund des neuen kantonalen Planungs- und Baugesetzes. Neben der grundsätzlichen Überprüfung des Zonenplanes und des Bauund Zonenreglements wurde auch das Siedlungsleitbild (Gemeinde Wolhusen Siedlungsentwicklungskonzept) erarbeitet. 1.2 Motivation Auf der Grundlage folgender Motive und Absichten hat der Gemeinderat Wolhusen die Ortsplanung revidiert: Wolhusen entwickelt sich nachhaltig. Wolhusen strebt für alle eine gute Wohnqualität an. Wolhusen achtet weiterhin auf gute Bedingungen für bestehende und neue Arbeitsplätze. Das Zentrum von Wolhusen wird qualitativ weiterentwickelt. Wolhusen achtet auf alle Verkehrsteilnehmenden und stimmt ihre Bedürfnisse aufeinander ab. Im Landschaftsraum werden die verschiedenen Ansprüche aufeinander abgestimmt. 6

7 1.3 Planungskommission Folgende Mitglieder aus der Planungskommission, dem Gemeinderat, der Verwaltung und Planer haben die Ortsplanungsrevision erarbeitet: Peter Kurmann (Präsident Planungskommission) Regina Bühlmann Martin Huwiler Benno Baumeler Franz Lampart Martin Roos Guido Zihlmann (Gemeinderat) Rolf Willa Bruno Stalder (Bauverwalter) Arthur Schmid (Leiter Bau und Umwelt Wolhusen) Christa Blum (Sachbearbeiterin Bau und Umwelt) Ortsplaner Planteam S AG Roger Michelon (Projektleiter) Reto Loretz Rico Hergert 1.4 Genereller Ablauf der Planung Die Überarbeitung der Revision der Ortsplanung begann im Jahr 2014 mit der Erarbeitung des Siedlungsleitbilds. Am 29. Januar 2015 verabschiedete der Gemeinderat das Siedlungsleitbild. Dieses Planungsinstrument dient u.a. als Grundlage für die Erarbeitung der Ortsplanungsrevision. Aufgrund der Revision des kantonalen Planungs- und Baugesetzes wurde für die Überarbeitung der kommunalen Planungsinstrumente (u.a. Zonenplan und BZR) ab dem 1. Januar 2014 mit dem neuen kantonalen Planungs- und Baugesetz gearbeitet und die daraus notwendigen Änderungen in der Revision berücksichtigt werden voraussichtlich die Planungsinstrumente den Stimmberechtigten zum Beschluss vorgelegt. 7

8 1.4.1 Bisherige Planungsschritte 1) Der Gemeinderat und die Planungskommission erarbeiteten das Siedlungsentwicklungskonzept, führten eine Mitwirkung durch, stellten es der Bevölkerung vor und luden diese zur Stellungnahme ein. Anschliessend wurden die Eingaben bearbeitet und das Siedlungsentwicklungskonzept modifiziert. Das modifizierte Siedlungsleitbild wurde am 21. November 2013 vom Gemeinderat verabschiedet und mit kleinen Anpassungen am 7. Mai 2015 ein zweites Mal. 2) Die Planungskommission erarbeitete die neuen Bestimmungen für das BZR (Umgang mit ÜZ, Höhen usw.), den neuen Zonenplan, den Teilzonenplan Gewässerraum und überarbeitete den Erschliessungsrichtplan. 3) Der Gemeinderat verabschiedete die Gesamtrevision für die kantonalen Vorprüfung und die Mitwirkung Mai 2015 Sommer 2014 bis Sommer Juni Weitere Schritte für die Revision der Ortsplanung 4a) Mitwirkungsverfahren Herbst b) Vorprüfungsverfahren Sommer / Herbst ) Öffentliche Auflage: Vorbereitung, Anschliessend Durchführung 6) Einspracheverhandlungen und ev. 2. Anschliessend öffentliche Auflage 7) Urnenabstimmung Anschliessend 8) Genehmigung durch den Regierungsrat Anschliessend 8

9 Bericht für die kant. Vorprüfung und die Mitwirkung Gemeindeentwicklung 2.1 Bevölkerung Seit dem Jahr 1880 stiegen die Bevölkerung in der Gemeinde Wolhusen bis ins Jahr 2000 stark an. Anschliessend stagnierte das Wachstum. Im Jahr 2014 hatte Wolhusen 4294 Einwohner (Quelle LUSTAT 2016). 4'000 3'500 3'000 2'500 2'000 1'500 1' Wohnbevölkerung Total Grafik: Entwicklung der Wohnbevölkerung in der Gemeinde Wolhusen seit dem Jahr 1860 (1524 Einwohner), 1970 (3556 Einwohner) bis 2010 (4086 Einwohner) Quelle: LUSTAT, Statistik Luzern, ( ) Die mittlere Wohnbevölkerung nahm in der Gemeinde Wolhusen im Vergleich zum Kanton Luzern weniger stark zu. Im Jahr 1999 waren dies 3% (112% - 109%) und % (128% - 116%) weniger. Wolhusen Jahr Mittlere Wohnbevölkerung Zunahme Zeitspanne Absolut In % Absolut ' % ' % Jahre ' % Jahre Tabelle: Die mittlere Wohnbevölkerung von 1984 bis 2014 in absoluten und relativen Zahlen. Quelle: LUSTAT, Statistik Luzern ( ) 9

10 Altersklassen Bericht für die kant. Vorprüfung und die Mitwirkung Kanton Luzern Jahr Mittlere Wohnbevölkerung Zunahme Zeitspanne Absolut In % Absolut % % Jahre % Jahre Tabelle: Die mittlere Wohnbevölkerung von 1984 bis 2014 in absoluten und relativen Zahlen. Quelle: LUSTAT, Statistik Luzern ( ) Wie in vielen Gemeinden der Schweiz ist die jüngste Altersklasse 0-19 zurückgegangen. Wolhusen liegt hier leicht über dem Schweizer Durchschnitt. Die Altersklassen 20-39, und sind im Vergleich zum Kanton Luzern leicht unterdurchschnittlich vertreten, ebenso im Vergleich zur Schweiz (Ausnahme bei der Altersklasse 20-39, welche in Wolhusen dem Schweizer Durchschnitt entspricht). Die Altersklasse 80+ wiederum liegt mit 5,3% leicht über dem Durchschnitt von Luzern (4.7%), wie auch über demjenigen der Schweiz (5.0%). Altersklassen Wolhusen Kanton Luzern Schweiz % 20.8% 20.2% % 27.6% 26.7% % 34.8% 35.3% % 12.1% 12.8% % 4.7% 5.0% Tabelle: Verteilung der Bevölkerung auf die Altersklassen in prozentualen Angaben im Jahr Fett hervorgehoben sind die höchsten Werte im prozentualen Vergleich. Quellen: LUSTAT, Statistik Luzern, BFS, Bundesamt für Statistik ( / ) Seit 1999 gab es ein markantes Wachstum bei der Altersklasse 40-64, sowie ein schwaches Wachstum bei den Altersklassen und 80+. Bei den Altersklassen 0-19 und ist ein leichter Rückgang feststellbar '000 1'250 1'500 Anzahl Einwohner Grafik: Aufteilung der Bevölkerung von Wolhusen nach Altersklassen. Quelle: LUSTAT, Statistik Luzern ( ) 10

11 2.2 Arbeitsplätze Beim Amt für Statistik Luzern LUSTAT sind für die Erwerbstätigen und die Verteilung in die einzelnen Wirtschaftssektoren nur Zahlen für das Jahr 2011, 2012 und 2013 (provisorisch) bekannt. Da die Anzahl der Erwerbstätigen eine nicht relevante Veränderung aufweist, wird auf einen Vergleich verzichtet. Der erste Sektor ist mit 7.29% in Wolhusen vertreten. Im zweiten Sektor sind es 19.91% der Beschäftigten und im dritten Sektor 72.8%. Erwerbstätige Jahr Anzahl In % der Wohn-bevölkerung Frauen in % Erwerbstätige nach Wirtschaftssektor in % Sektor 1 Sektor 2 Sektor Tabelle: Prozentuelle Aufteilung der Erwerbstätigen in der Gemeinde Wolhusen auf die Wirtschaftssektoren. Quelle: LUSTAT, Statistik Luzern ) Sektor 1; 7.29% Sektor 2; 19.91% Sektor 3; 72.80% Grafik: Verteilung der arbeitenden Erwerbstätigen nach Sektoren. Quelle: LUS- TAT, Statistik Luzern ( ) 2.3 Bauten In den letzten 24 Jahren wurden in Wolhusen 498 Wohnungen gebaut, davon waren 101 Einfamilienhäuser. Wolhusen hat einen Einfamilienhaus-Anteil von 17.08% und liegt damit ziemlich genau auf dem kantonalen Schnitt von 17.2%. 11

12 Total Wohnungen Jahr Absolut In % Zunahme absolut Davon Einfamilienhäuser Absolut In % Zunahme absolut ' ' ' ' Tabelle: Entwicklung des Wohnungsbestandes seit Quelle: LUSTAT, Statistik Luzern ( ) Seit dem Jahr 2000 ist die Anzahl der Einfamilienhäuser nur noch leicht gestiegen, zwischen 2010 und 2014 stagnierte sie fast gänzlich. Das Total der Wohnungen hat seit dem Jahr 2000 um 18.2% zugenommen. 2'000 1'800 1'600 1'400 1'200 1' Total Wohnungen Davon EFH Grafik: Entwicklung des Wohnungsbestandes: Quelle: LUSTAT, Statistik Luzern ( ) 2.4 Fazit Die Bevölkerungszahl (mittlere Wohnbevölkerung) der Gemeinde Wolhusen ist im relevanten Beobachtungszeitraum von 15 Jahren von im Jahr 1999 auf Ende 2014 angestiegen. Dies entspricht einer Zunahme von 296 oder 7.4% über 15 Jahre, das heisst pro Jahr etwa 19 bis 20 Einwohner mehr. Dies ist tiefer als die kantonale Entwicklung mit 13.9% im selben Zeitraum. Die Anzahl der Arbeitsplätze veränderte sich seit 2011 (erste Daten) nur marginal. Mit 72.8% bietet auch in Wolhusen der 3. Sektor am meisten Arbeitsplätze an. Bezüglich der Wohnungen repräsentiert Wolhusen den kantonalen Schnitt in Luzern von 17.2%: der Anteil an Einfamilienhäuser liegt in Wolhusen bei 17.08%. 12

13 3. Siedlungsleitbild Das Siedlungsentwicklungskonzept befasst sich mit der Gesamtstruktur der Siedlungs- und Landschaftsräume. Es will die Entwicklung von Siedlung und Landschaft, die Verkehrsbedürfnisse, den Umweltschutz, den Schutz der Lebensräume sowie den ökonomischen Einsatz der begrenzten Mittel in einen Zusammenhang stellen, gegenseitige Beziehungen und Auswirkungen aufzeigen und die Koordinationsaufgaben bezeichnen. Das Siedlungsleitbild wurde von der Planungskommission in Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat erarbeitet und am 29. Januar 2015 vom Gemeinderat Wolhusen beschlossen. Abbildung: Titelblatt des Siedlungsentwicklungskonzepts von Wolhusen 13

14 Abbildung: Plan mit der Strategie der räumlichen Entwicklung, vom Gemeinderat am 29. Januar 2015 beschlossen.

15 Das Konzept der Siedlungsentwicklung dient der nachhaltigen Entwicklung von Wolhusen. Dies beinhaltet folgende Absichten: Die Siedlungsentwicklung wird bedarfsorientiert gelenkt (Demografie, Finanzkraft der Gemeinde, Bevölkerungsstruktur usw.). Für das Wohnen wird für alle eine gute Wohnqualität angestrebt. Bei der Arbeitsplatzentwicklung wird weiterhin auf gute Bedingungen für bestehende und neue Arbeitsplätze geachtet. Das Zentrum von Wolhusen wird mit planerischen Massnahmen gestärkt. Die Verkehrsbedürfnisse werden aufeinander abgestimmt. Im Landschaftsraum werden die landwirtschaftliche Bewirtschaftung, der Schutz der Natur- und Landschaftswerte sowie die Ansprüche an ein attraktives Naherholungsgebiet aufeinander abgestimmt. 4. Änderungen im Zonenplan 4.1 Gesamtzonenplan zur Vorprüfung und Mitwirkung Der gesamte Zonenplan wurde gemäss den Anforderungen des kantonalen Datenmodells GIS (digitale Darstellung der Zonenpläne im Geografischen Informationssystem) neu erstellt. Aus diesem Grund wird der vollständige Zonenplan zur Mitwirkung aufgelegt und alle Einträge können überprüft werden. Zusätzlich wird der Plan der Änderungen im Zonenplan vom 24. Juni 2016 zur Orientierung aufgelegt. 4.2 Grundsätzliche Änderungen Neue Namen der Wohnzonen Das neue kantonale PBG erfordert für die Zonenbezeichnungen, insbesondere für die Wohnzonen, neue Definitionen. Anstelle wie bisher, als die Bezeichnungen über die Anzahl möglicher Vollgeschosse erfolgte (alt z. B. W3b), wird neu von der dichtesten Wohnzone (W-A (alt W3b)) zur lockersten (W-D) durchbuchstabiert. Zudem wurden die bisherige Dorfkernzone DK, die Zentrumszone Ze und die Wohnzone Dorf WD in die neue Zentrumszonen eingeteilt. Die Zentrumszone wird unterteilt in die Zentrumszone A bis F, in denen verschiedene Bestimmungen gelten. In der folgenden Tabelle wird aufgezeigt, in was für neue Zonen resp. Zonenbezeichnungen die Bauzonen überführt werden. Die Tabelle gibt einen grundsätzlichen Hinweis. Detailerläuterungen sind in den nachfolgenden Kapiteln dieses Raumplanungsberichtes beschrieben.

16 Übersicht bisherige und neue Definitionen der Zonen Wolhusen neue Bezeichnung bisherige Bezeichnung Zentrumszone A ZeA Dorfkernzone DK und Zentrumszone Ze Zentrumszone B ZeB Zentrumszone C ZeC Zentrumszone D ZeD Zentrumszone Ze Zentrumszone Ze, 3-geschossige Wohnzone W3 und 2-geschossige Wohnzone W2a Zentrumszone Ze Zentrumszone E ZeE Zentrumszone F ZeF Wohnzone A W-A Wohnzone B W-B Wohnzone C W-C Wohnzone D W-D Wohnzone Wiggernweg W-W Wohnzone C W-C Zentrumszone Ze Wohnzone Dorf und 3-geschossige Wohnzone W3 4- geschossige Wohnzone W4 3-geschossige Wohnzone W3 2-geschossige Wohnzone W2a 2-geschossige Wohnzone W2a Wohnzone Wiggernweg W-W 2-geschossige Wohnzone für verdichtete Bauweise W2b - 1-geschossige Wohnzone W1 Wohnzone Strittenmatt W-St Weilerzone Steinhuserberg We-S Wohnzone Strittenmatt WSt Weilerzone Steinhuserberg WeS - Zone mit Quartierzentrum-Bonus QZ Wohn- und Arbeitszone 1 WAr 1 Wohn-/ Arbeitszone WAr Wohn- und Arbeitszone 2 WAr 2 - Arbeitszone 1 Ar 1 Arbeitszone 2 Ar 2 Zone für öffentliche Zwecke OeZ Zone für Sport- und Freizeitanlagen SpF Arbeitszone 1 Ar1 Arbeitszone 2 Ar2 Zone für öffentliche Zwecke OeZ Zone für Sport- und Freizeitanlagen SpF Grünzone 1-4 Gr Grünzone 1, 2, 3 und 4 Gr 1, Gr 2, Gr 3 und Gr 4 Sonderbauzone Tropenhaus ST 1 und 2 Sonderbauzone Tropenhaus ST 1 und 2 16

17 Verkehrszone Verkehrsfläche (übriges Gebiet gemäss 56 Abs. 1 lit a. PBG) Landwirtschaftszone LW Neue Zone Neue Zone Landwirtschaftszone Lw - Übriges Gebiet UeG Freihaltezone Gewässerraum Fr-G Gefahrenzone allgemein G Gefahrenzone erhebliche Gefährdung G-rot Gefahrenzone Wasser, mittlere und geringe Gefährdung (G-Wa) Gefahrenzone Rutsch, mittlere und geringe Gefährdung (G-Ru) Gefahrenzone Sturz, mittlere und geringe Gefährdung (G-St) Archäologische Fundstellen AFS Kommunale Naturschutzzone NaZ Neue Zone Neue Zone Neue Zone Neue Zone Neue Zone Neue Zone Schutzzone Archäologie As Naturschutzzone Ns Landschaftsschutzzone 1 und 2 LsZ1, LsZ2 Landschaftsschutzzonen 1 und 2 LsZ 1, LSZ 2 Naturobjekte Kulturdenkmäler Schutzzone Geomorphologie Naturobjekte Neue Zone Neue Zone Im orientierend beiliegenden Plan der Änderungen im Zonenplan, werden die materiellen Änderungen dargestellt. Rein redaktionelle Änderungen wie die Umwandlung der Wohnzonennamen werden nicht dargestellt. 17

18 4.2.2 Verzicht auf die übrigen Gebiete (ÜG) Die bisherigen Übrigen Gebiete B, ÜG-B (Reservezone), dürfen gemäss neuem kantonalem Richtplan einen je nach Gemeindekategorie differenziert festgelegten Prozentsatz der Bauzonenfläche nicht überschreiten. Für die Gemeinde Wolhusen, eine Zentrum in der Landschaft ( Z4-Gemeinde ) beträgt dieser 8 %. Diese Reservezonen waren schon bisher keine Bauzonen und mussten für eine Einzonung das ordentliche Ortsplanungsverfahren durchlaufen. Es waren damit strategische Festlegungen, die sinnvollerweise neu im Siedlungsleitbild und nicht im Zonenplan gemacht werden. Die Gemeinde Wolhusen wird die gemäss Kantonalem Richtplan zulässigen Reservezonen nicht räumlich fixieren, sondern zont alle heutigen ÜG-B in die Landwirtschaftszone um. Damit kommt die Kontingentslösung gemäss S1-1 des Richtplans zur Anwendung: bei Verzicht der räumlichen Festlegung auf Stufe Gemeinde wird der Gemeinde Wolhusen als künftiger Handlungsspielraum ein entsprechendes Kontingent von 8 % der Bauzonenfläche gutgeschrieben. Bei ausgewiesenem Bedarf und bei Vorhaben, welche mit dem kantonalen Richtplan übereinstimmen, können Einzonungen jederzeit überprüft werden Verkehrszone / Verkehrsfläche Die bisherigen Flächen, welche als übriges Gebiet A (ÜG-A) erfasst waren, dienten ausschliesslich den Verkehrsanlagen. Das neue Datenmodell des Bundes sieht vor, dass diese Flächen innerhalb der Bauzonen der Verkehrszone und ausserhalb der Bauzonen der Verkehrsfläche zugewiesen werden. Diesem Auftrag kommt die Ortsplanung Wolhusen nach. Massgebend dafür ist 52 PBG. Die Verkehrsanlagen ausserhalb der Bauzonen sind im Zonenplan als Verkehrsflächen dargestellt, welche rechtlich dem übrigen Gebiet gemäss 56 Abs. 1 lit. a. PBG zugewiesen sind Gefahrenzonen In der Gemeinde Wolhusen werden die Gefahrenzonen Wasser, Rutschung und Sturz ausgewiesen. Je nach Gefahrenpotenzial werden geringe, mittlere und hohe Gefährdungen unterschieden. Innerhalb des Perimeters der Gefahrenkarte sind in Wolhusen aufgrund der Ausscheidungskriterien die Gewässer der erheblichen Gefährdung Wasser zugeteilt. Weiter gibt es mehrere Gebiete, die erheblich für Sturz gefährdet sind. Dies bei den Steilhängen im Gütsch und lokal an der Bahnhofstrasse. Die Gefahrenzonen gelten ausschliesslich für den im Plan definierten Perimeter, welcher im Massstab 1: orientierend im Zonenplan dargestellt ist.. Die Gefahrenzonenkarte ist orientierend in einem Massstab von 1:5 000 beigelegt. Ausserhalb des Perimeters der Gefahrenkarte ist die Gefahrenhinweiskarte zu konsultieren. In Zonen mittlerer und geringer Gefährdung gelten Auflagen, die bei Baubewilligungen eingehalten bzw. nachgewiesen werden müssen (siehe auch BZR Art. 21). Die Gefahrenkarte wird in der Ortsplanung wie folgt umgesetzt: Im Zonenplan werden Gefahrenzonen ausgeschieden. Sie überlagern die Bauzonen. 18

19 Das BZR wird mit Vorschriften zur Abwehr der Naturgefahren ergänzt; diese Vorschriften gehen den anderen Bauvorschriften vor. Die Gefahrenkarte liegt bei der Gemeindeverwaltung beziehungsweise auf der Homepage des Kantons ( zur Einsicht auf. Über die Einwirk- resp. Schutzhöhen geben die Intensitätskarten Auskunft. Sie kann auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. 4.3 Einzonungen In Wolhusen werden drei Parzellen im östlichen Ortsteil Walferdingen eingezont Wohn-und Arbeitszone 2 (W-Ar II) Die Parzelle 1020 an der Ruswilerstrasse wird von der Grünzone 1 in die Wohnund Arbeitszone 2 (W-Ar II) umgezont. Dadurch wird dem bestehenden Gebäude eine bauliche Entwicklung ermöglicht. Die Parzelle 765 wird aus der Landwirtschaftszone (Lw) in die Wohn- und Arbeitszone 2 (W-Ar II) eingezont. Damit ermöglicht man dem bestehenden Gebäude eine weitere Nutzung. Das Gebäude wird schon heute als Gewerbegebäude genutzt und kann in der Landwirtschaftszone nicht weiterentwickelt werden. Schräg gegenüber schliesst die Einzonung an ein bestehendes Siedlungsgebiet in Ruswil an. Dadurch entsteht keine Inselbauzone in der Landwirtschaftszone. Abbildung: Zwei Ausschnitte aus dem Entwurf des Zonenplans Änderung mit den Parzellen 1020 links, die von der Grünzone 1 und die Parzelle 765, die von der Landwirtschaftszone, in die in Wohn- und Arbeitszone 2 (W-Ar II) umgezont, respektive eingezont werden. 19

20 4.3.2 Wohnzone C (W-C) Im Gebiet Walferdingen wird die Parzelle 1108 von der Landwirtschaftszone (Lw) in die Wohnzone C (W-C) eingezont. Auf der Parzelle befinden sich heute eine Scheune und zwei Wohnhäuser. Die Strasse führt momentan durch die Parzelle. Darum wird ein Streifen entlang der Parzelle der Verkehrszone zugeführt. Mit der Einzonung kann die Entwicklung in der Parzelle fortgeführt werden. Die Zone ist die Gleiche, wie im südöstlich angrenzenden Quartier. Abbildung: Fläche der von der Landwirtschaftszone in die Wohnzone C neueingezonter Parzelle (gelb) und der anschliessenden Verkehrszone (beige). 20

21 4.4 Auszonungen Die Gemeinde beabsichtigt im Gebiet Gütsch ein Teil der Parzelle 187 auszuzonen. Verhandlungen mit dem Besitzer, der Kirchgemeinde Wolhusen, werden geführt. Abbildung: Teile der Wohnzone B (orange Fläche) im Gütsch sollten ausgezont werden. 21

22 4.5 Umzonungen Zentrumszonen Die bestehenden Dorfkernzone (DK), Zentrumszone (Ze) und Wohnzone Dorf (WD) werden zusammen mit angrenzend liegenden Wohnzonen in die neu geschaffenen Zentrumszonen umgezont. Entlang der Kantonsstrassen, bei der ehemaligen Dorfkernzone und daran anschliessend kommt die Zentrumszone A zu liegen. Die weiteren Zentrumszonen schliessen an die Zentrumszone A an. Für die ehemalige Wohnzone Dorf wird die Zentrumszone F geschaffen. Für alle Zentrumszonen gilt: - Für die Zentrumszonen wird keine ÜZ festgelegt. - Pro Zone sind die erlaubten Höhen festgelegt. - Entlang den Kantonsstrassen sind bei Neubauten im Erdgeschoss keine auf die Strasse ausgerichteten Wohnungen erlaubt. - Bauvorhaben sind durch ein Fachgremium zu beurteilen - Eine Koordination vor Planungsbeginn gemäss Art. 4 BZR ist zwingend. Abbildung: Planausschnitt mit den verschiedenen Zentrumszonen 22

23 4.5.2 Spitalmatte und Spitalring Die drei Parzellen 855, 996 und 1042 in der Spitalmatte werden von der 2-geschossigen Wohnzone für verdichtete Bauweise (W2b) in die Wohnzone B (W-B) umgezont. Dies entspricht der Zone, der westlich anschliessenden Parzellen. Durch die Umzonung kann in diesen Parzellen um ein Geschoss höher gebaut werden. Weiter werden die zwei Parzellen 868 und 869 am Spitalring von der 2- geschossigen Wohnzone (W2a) in die Wohnzone B (W-B) umgezont. Die Gebäude auf diesen Parzellen entsprechen eher den Gebäuden auf der gegenüberliegenden Strassenseite (schon W-B) als denen auf den anliegenden Parzellen. Abbildung: Umzonung von der W2b in die Wohnzone b (W-B) Sedel und Sedelhalde Das Gebiet Sedel wird von der 1-geschossigen Wohnzone (W1) in die Wohnzone C (W-C) umgezont. Das bedeutet, dass nun ein Geschoss mehr gebaut werden kann. Wegen des Ziels der inneren Verdichtung und des haushälterischen Umgang mit dem Boden will die Gemeinde Wolhusen keine 1-geschossigen Wohnzonen mehr. Am Ankenberg werden die Parzellen von der 2-geschossigen Wohnone (W2) in die Wohnzone D (W-D) umgezont. Die Wohnzone D ist eine speziell an diese steile Hanglage angepasste Zone, welche im Vergleich zur Wohnzone C höhere Bauten bei einer tieferen Überbauungsziffer ermöglicht. Abbildung: Umzonung von der W1 in die W-C (Sedel, gelb) und Umzonung von der W2 in die W-D (Ankenberg, orange) 23

24 4.5.4 Weidring, Wisstanneweid, Schlössliring, Schlösslimatte, Bergboden und Zilefeld Die Parzellen östlich der Bahnlinie im Weidring und in der Wisstannenweid werden von der 2-geschossigen Wohnzone für verdichtete Bauweise (W2b) in die Wohnzone B (W-B) umgezont. Eine Ausnahme sind die Parzellen ganz im Süden, die direkt an der Menznauerstrasse liegen. Diese werden von der Wohnzone Dorf (WD) in die Wohnzone B (W-B) umgezont. Diese Umzonungen ermöglichen eine Verdichtung in diesem Gebiet. Im Weidring wird zusätzlich noch die Parzelle 296 von der 2-geschossigen Wohnzone für verdichtete Bauweise (W2b) in die Zone für öffentliche Zwecke (OeZ) umgezont. Das Gebäude auf der Parzelle wird von der Stiftung für Schwerbehinderte Luzern SSBL genutzt. Die Parzellen in der Schlösslimatte werden von der 3-geschossigen Wohnzone (W3) in die Wohnzone A (W-A) umgezont. Dadurch werden höhere Gebäude in der Talenge ermöglicht. Die westlich davon gelegenen Parzellen befinden sich bereits in der Wohnzone A. Das Gebiet Schlössliring wird von der 2-geschossigen Wohnzone Bauweise (W2a) in die Wohnzone B (W-B) umgezont. Dies ergibt eine Verdichtung. Gleichzeitig gibt es nun die gleiche Zonierung wie in den nördlich und südlich anschliessenden Gebieten. Im Bergboden wird die 2-geschossige Wohnzone (W2a) in die Wohnzone B (W- B) umgezont. Da am Hang eine höhere Nutzung verträglich ist. Zum Schluss wird die Parzelle 301 im Zilefeld von der 3-geschossigen Wohnzone in die Wohnzone A (W-A) umgezont. Dadurch ist die gleich Zone wie in den angrenzenden Parzellen vorhanden. Die Umzonungen in diesem Gebiet führen zu einer Verdichtung und ermöglichen eine höhere Nutzung. Abbildung: Änderungsplan zu den Umzonungen 24

25 4.5.5 Ulmenweg Die Parzellen nördlich des Ulmenweges werden von der Wohn- und Arbeitszone 1 (WAr1) in die Wohn- und Arbeitszone 2 (War 2) umgezont. Anstatt 16.5 m ist die Gesamthöhe nun auf 11.5 m beschränkt. Die geringere Höhe entspricht den bestehenden Bauten und passt gut ins Gelände. Abbildung: Umzonung von der Wohn- und Arbeitszone 1 in die Wohn- und Arbeitszone Arbeitszone Die Revision des Zonenplanes tangiert keine Arbeitszonen. 4.6 Überlagerte Zonen Grünzonen Die Grünzonen 2 (Gr 2) werden nur noch als überlagernde Zonen dargestellt. Dadurch ist die Grundnutzung weiter erkenntlich. Abbildung: Überlagerndn Darstellung der Grünzone 2, grün schaffiert in der Kommetsrüti (links), Ulmenweg (mitte) und Lätte (rechts) Schutzzone Geomorphologie Die Schutzzonen Geomorphologie werden neu als überlagernde Schutzzonen im Zonenplan dargestellt und im BZR geschützt (Art. 27 BZR). 25

26 4.7 Bebauungspläne Über das Gebiet an der Entlebucherstrasse wird eine Bebauungsplanpflicht eingeführt. Das Pflichtgebiet ist im Zonenplan eingetragen. Mit dem Bebauungsplanpflichtgebiet wird eine hohe Qualität der Bebauung gefordert. Dabei ist eine gemeinsame Planung erforderlich, wie zum Beispiel bei Fragen der Erschliessung. Allenfalls ist eine Beanspruchung oder eine Teilbeanspruchung des Areals des Schulhauses Rainheim möglich. Die Bearbeitung kann bei Bedarf und Wunsch der Grundeigentümerschaft parzellenweise erfolgen. Abbildung: Blau umrandet ist das Bebauungsplanpflichtgebiet Entlebucherstrasse. 4.8 Gestaltungspläne Gestaltungsplanpflichtgebiete Gestaltungspläne sind ein wichtiges Instrument für die Quartierentwicklung. In ihnen werden z.b. die konkrete Bauweise, die zulässigen Höhen, die Abstände und die Erschliessung detailliert geregelt. In Wolhusen ist folgendes Gebiet, das neu mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert ist: Weid, Gasser, Parzelle 1100 Die weiteren bestehenden Gestaltungsplanpflichtgebiete werden aufgehoben. Dies weil der Gestaltungsplan mittlerweile genehmigt, das Gebiet überbaut ist, und daher das Pflichtgebiet nicht mehr benötigt wird (Kometsrüti, Hiltenrain) und weil es kein Bedürfnis mehr für einen Gestaltungsplan gibt, weil das Gebiet auch vollumfänglich überbaut ist (Hackerüti) Aufhebung von rechtsgültigen Gestaltungsplänen Das neue Baugesetz regt an zu prüfen, ob die vorhandenen Gestaltungspläne noch zeitgemäss sind und ob sie - falls das Gebiet vollständig überbaut ist - aufgehoben werden könnten. Bei der Prüfung gilt es zu beurteilen, ob beim Wegfall 26

27 wichtige Rechte und Pflichten wegfallen würden, auf die z.b. aus Gründen des Nachbarschutzes nicht verzichtet werden sollte. Nach der Überprüfung aller rechtsgültigen Gestaltungspläne wurde entschieden, dass folgende, heute vollständige überbaute, Gestaltungspläne im Ortsplanungsverfahren aufzuheben sind: Gestaltungsplan Ankenberg vom 24. April 1974 Gestaltungsplan Gross-Sedel. 1. Etappe vom 2. August 1972, Etappe 2 vom 24. Juli 1974, mit Änderungen vom 3. Juli 1986 und 7. Februar 2008 Gestaltungsplan Wisstannenweid vom 19. März 1986 Gestaltungsplan Blumenweg 1 vom 18. Dezember 2008 Gestaltungsplan Rosengarten vom 18. Mai Rechtsgültige Gestaltungspläne Folgende Rechtgültige Gestaltungspläne sind im Zonenplan orientierend eingezeichnet und im Anhang des BZR orientierend aufgeführt. GP Pappelweg/Sedelhalde (2011) GP Hiltenrain (2001) GP Hiltenberg (1991) GP Tropenhaus (2008) GP Sonneck (2011) Hinter-Kommetsrüti (1992) Teil-GP Mittlere Kommetsrüti (2014) GP Mittlere Kommetsrüti (1993, 1996) Teil-GP Mittlere Kommetsrüti (2006) Die Möglichkeit, auf Antrag der Grundeigentümerschaft einen weiter bestehenden Gestaltungsplan aufzuheben, ist weiterhin möglich und erfolgt dann im ordentlichen Gestaltungsplanverfahren gemäss PBG. 27

28 4.9 Naturobjekte Mehrere Markante Einzelbäume wurden neu in das Inventar aufgenommen. Darunter befinden sich Jungbäume, welche von der Naturschutzkommission bezahlt wurden und markante Einzelbäume, die bisher noch nicht auf dem Zonenplan eingetragen waren. Die neu eingetragenen Objekte sind auf dem Änderungsplan ersichtlich. Zusätzlich wurden noch mehrere Hecken ergänzt, die orientierend im Zonenplan dargestellt sind Kulturdenkmäler Schutz des Ortsbildes Wolhusen setzt sich für den Erhalt und die qualitative Weiterentwicklung seines Ortsbildes ein Bauinventar Der Kanton erfasst die Kulturdenkmäler in einem Inventar. Die Wirkung der Aufnahme der Kulturdenkmäler richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen. Die Aufnahme von erhaltens- und schützenswerten Kulturdenkmälern in Wolhusen erfolgten gemäss dem kantonalen Inventar. Die Kulturdenkmäler werden im Zonenplan orientierend dargestellt. Schützenswerte Kulturdenkmäler sind rot, erhaltenswerte Kulturdenkmäler blau dargestellt. Für das Verfahren gilt Art. 25 BZR. Demnach ist für den Schutz von schützenswerten Denkmäler der Kanton und für erhaltenswerte Denkmäler die Gemeinde zuständig. Bei baulichen Veränderungen bei Kulturdenkmäler ist zwingend die Fachkommission Architektur beizuziehen und vor Planungsbeginn bei der zuständigen Behörde die Veränderungen zu koordinieren Baugruppe Die Baugruppe Kirchengebiet wird neu als orientierenden Planinhalt in den Zonenplan aufgenommen. Dadurch soll der Schutz dieser historisch wertvollen Baugruppe gestärkt werden. Die Baugruppe mit Bauten von höchster künstlerischer und architektonischer Qualität nimmt eine wichtige Rolle in der Wahrnehmung des Dorfes Wolhusen ein. 28

29 4.11 Gewässerraum (noch ausstehend) Der Teilzonenplan Gewässerraum ist noch ausstehend. Der Teilzonenplan Gewässerraum zeigt die Vermassung der Gewässerräume und in vergrösserten Ausschnitten die Anpassungen gegenüber dem Normabstand. Die Grünzonen Gewässerraum und die Freihaltezone Gewässerraum sind im Zonenplan ebenfalls dargestellt. Im GIS - Projekt sind die Gewässerräume Bestandteil des Zonenplans. Grundsätzlich gilt für den Gewässerraum: Bauzone: Gewässerraum ist im BZR Art. 18 (Grünzone Gewässerraum Gr-3 und Gr-4) geregelt Nichtbauzone: Gewässerraum ist im BZR Art. 20 (Freihaltezone Gewässerraum) geregelt Bei den Bächen wird eine Achse in den Bach gelegt und in der Regel symmetrisch davon je ½ des Gewässerraumes ausgeschieden und vermasst Wo kein Gewässerraum festgelegt wurde (insbesondere eingedolte Bäche) beträgt der Gewässerraum 0.00 m und es entfallen die bisherigen Übergangsbestimmungen. Wo im dicht bebauten Siedlungsgebiet Gewässerräume reduziert werden, wird im Folgenden dargelegt (siehe dazu auch separaten Zonenplan Gewässerraum vom ) Grundwasserschutzzone Die Grundwasserschutzzonen werden neu orientierend im Zonenplan dargestellt. 29

30 5. Änderungen im Bau- und Zonenreglement 5.1 Verhältnis zum neuen Planungs- und Baugesetz Das überarbeitete kant. Planungs- und Baugesetz (PBG) ist seit dem 1. Januar 2014 in Kraft. Darin sind die Vorgaben für die Harmonisierung der Baubegriffe in der Schweiz umgesetzt worden. Dies bedeutet, dass für das Bau- und Zonenreglement (BZR) der Gemeinde Wolhusen u.a. folgende Anpassungen vorgenommen werden mussten: Anstelle einer Ausnützungsziffer (AZ) wird eine Überbauungsziffer (ÜZ) eingeführt Anstelle der Anzahl Geschosse, die in eine Bauzone realisiert werden dürfen, wird neu eine talseitige Fassadenhöhe resp. Gesamthöhe definiert. 5.2 Generelle Anpassung im BZR Im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung Wolhusen wurden sämtliche Artikel des Bau- und Zonenreglements überprüft und bei Bedarf angepasst. Die Prüfung hat gezeigt, dass viele Bestimmungen nicht mehr der übergeordneten Gesetzgebung entsprechen und dass neue Aspekte auf der Gemeindeebene geregelt werden müssen. Es werden folgende Anpassungen vorgenommen: Das BZR wird neu analog dem PBG aufgebaut. Entsprechende Paragraphen des PBG werden jeweils den Teilkapiteln des BZR vorangestellt. Verschiedene Artikel können ersatzlos gestrichen werden, da sie in übergeordneten Gesetzen, insbesondere aber dem PBG, bereits enthalten sind. Die Bestimmungen der Bauzonen werden soweit wie möglich in einer Übersichtstabelle zusammengefasst (Art. 7). Aufgrund der Einführung der Begriffsdefinitionen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) ins neue revidierte kantonale Planungs- und Baugesetz werden folgende Grundmasse übernommen: Es findet einen Wechsel von der Ausnützungsziffer (AZ) zur Überbauungsziffer (ÜZ) statt. Die zulässige Gebäudehöhe wird neu über die talseitige Fassadenhöhe festgelegt. Die Gebäudenorm (Art. 31 BZR) definiert die Höhenbegrenzung für den höchsten Punkt der Dachkonstruktion. In der Gebäudenorm wird auch festgelegt, wie der Umgang mit Schrägdächern zu bemessen ist. 30

31 Bis anhin wurde die Gebäudehöhe über die Vollgeschosszahl festgelegt. Daraus ergibt sich auch der Verzicht auf die Festlegung von Vollgeschosszahlen. Dies hat auch zur Folge, dass die Bezeichnung der Zonen nicht mehr über die Geschosszahl definiert wird, sondern über ihre Lage oder Baudichte. 5.3 Anpassungen im Detail Ingress Die neusten gesetzlichen Grundlagen, sowie der Verweis auf das Siedlungsleitbild der Gemeinde Wolhusen. Art. 1 Zuständigkeit (neu) Dieser Artikel regelt die Zuständigkeiten der Gemeinde und ersetzt die bisherigen Artikel 1 Geltungsbereich und 2 Rechtscharakter. Art. 2 Zweck (neu) Auf die Ziele der Raumplanung wird hingewiesen, wie zum Beispiel der haushälterische Umgang mit dem Boden. Art. 3 Bauen mit Qualität (neu) Bauten und Anlagen sind qualitätsvoll zu gestalten. Weiter ist die Eingliederung ins Quartier- und Ortsbild zu berücksichtigen. Oft sind durch den Gemeinderat bei Baubewilligungen komplexe Gestaltungsfragen zu beurteilen. Wo der Gemeinderat nicht aus entsprechenden Fachpersonen zusammengesetzt ist, empfiehlt sich der Beizug von Fachpersonen. Um die Qualität sicherzustellen, wird in Wolhusen eine Fachkommission Architektur beigezogen. Weiter kann die Gemeinde einen Gestaltungsplan, Bebauungsplan oder ein Konkurrenzverfahren verlangen, falls es nötig erscheint. Art. 4 Koordination von Planungsbeginn (neu) Je nach Standort müssen bei baulichen Veränderungen, die Vorhaben frühzeitig mit der Gemeinde koordiniert werden. Dies soll das Verfahren erleichtern und Unstimmigkeiten vermindern. Art. 5 Konkurrenzverfahren (neu) In diesem Artikel wird definiert, wie ein Konkurrenzverfahren auszusehen hat. Dieses Verfahren dient u.a. der Sicherung der Qualität bei wichtigen Projekten. Art. 6 Gesamtkonzepte bei Um- oder Einzonungen (neu) Dieser Artikel gibt der Gemeinde die Möglichkeit vertiefte Konzepte bei einer Um- oder Einzonung zu verlangen. Art. 7 Grundmasse Bauzone (neu) Die Nutzungs- und Bauvorschriften werden neu für alle Bauzonen in einer Tabelle zusammengefasst. Für Bauzonen werden neu Überbauungsziffern (ÜZ) für das Hauptgebäude, An- und Kleinbauten sowie für Geschosse, die teilweise im Ter- 31

32 rain liegen definiert. Die Überbauungsziffer wird extra um 2 % erhöht um genügend Raum für Balkone zu bieten. In der Zentrumszone wird auf eine ÜZ verzichtet. Die Nutzung wird in Art. 12 festgelegt. Für alle Bauzonen werden die zulässigen Höhen festgelegt. Die Höhe eines Gebäudes wird künftig durch die Festlegung der talseitigen Fassadenhöhe bestimmt (vergleiche Art. 31 BZR Gebäudenorm). Die Gesamthöhe liegt über der Gebäudenorm und dient ausschliesslich der Festlegung des Grenzabstandes. Bei Bedarf wird auf weitere ergänzende Artikel im BZR verwiesen. Art. 8 Überbauungsziffer (ÜZ) (neu) Die Definition der Überbauungsziffer (ÜZ) richtet sich nach der kantonalen Verordnung zum Planungs- und Baugesetz. Dabei werden noch die Überbauungsziffern für An- und Kleinbauten, für Rückversetzte oberste Geschosse sowie für nicht erreichte Höhen in den Wohnzonen C und D definiert. Art. 9 Verdichtete Bauweise in den Wohnzonen C (W-C) und D (W-D) (neu) Durch Gewährleistung der Möglichkeit, die zulässige anrechenbare Gebäudefläche zu erhöhen, wenn eine zusätzliche Wohnung errichtet wird, soll die Nachverdichtung in den Wohnzonen W-C und W-D (bisherige Einfamilienhauszonen) gefördert werden. Dieser Artikel bezieht sich auf Wohnzonen, in welchen nicht im Rahmen eines Gestaltungs- oder Bebauungsplanes gebaut wird. Art. 10 Bestehende Bauten (neu) Der Artikel ist aus dem Musterreglement BZR des Kantons Luzern vom 1. Juni 2014 entnommen. Idee dieses Artikels ist es, dass bestehende Bauten, die nicht mehr den neu festgelegten Überbauungsziffern entsprechen, auch in Zukunft legal umgenutzt resp. bei gleichem Volumen ersetzt werden können. Art. 11 Mindestnutzungen (neu) Die Festlegung von Mindestnutzungen in den Zonen W-A und B zielen auf einen haushälterischen Umgang mit dem Boden. Der Bau von neuen Einfamilienhäusern ( Gebäude mit weniger als 3 Wohnungen ) wird in diesen Zonen damit explizit ausgeschlossen. Weiter werden mit den Vorgaben eingeschossige Gewerbebauten in der Arbeitszonen verhindert. Art. 12 Zentrumszone (überarbeitet und ergänzt) Die Zentrumszone umfasst die ehemalige Dorfkernzone, die ehemalige Zentrumszone, die ehemalige Wohnzone Dorf und direkt daran anschliessende Wohnzonen (siehe Tabelle in Kap und Beschreibung in Kap ). In der Zentrumszone gibt es keine Überbauungsziffer. Die Zentrumszone wird in verschiedene Gebiete aufgeteilt, in denen unterschiedliche Dichtevorgaben gelten. Art. 13 Wohnzone Wiggernweg (bestehend) Dieser Artikel ist nicht Bestandteil des Verfahrens. 32

33 Art. 14 Wohnzone Strittenmatt (bestehend) An diesem Artikel wurden kleine formelle Änderungen vorgenommen. Art. 15 Weilerzone Steinhuserberg (bestehend) An diesem Artikel wurden kleine formelle Änderungen vorgenommen. Art. 16 Sonderbauzone Tropenhaus (bestehend) Dieser Artikel ist nicht Bestandteil des Verfahrens. Art. 17 Grünzonen allgemein (bestehend) An diesem Artikel wurden kleine formelle Änderungen vorgenommen. Art. 18 Gewässerraum Gr-3, Gr-4 (bestehend) Neu wird der Hinweis auf den Teilzonenplan Gewässerraum hinzugefügt. Art. 19 Landwirtschaftszone (Lw) (überarbeitet) Der Artikel wurde vom Musterreglement BZR des Kantons Luzern übernommen. Art. 20 Freihaltezone Gewässerraum (neu) Mit dem Artikel wird der Gewässerraum ausserhalb der Bauzonen gesichert. Art. 21 Gefahrenzone (G) (neu) Dieser Artikel regelt zusammenfassend die Gefahrenzonen und Gefahrenstufen. Im Zonenplan sind die Gefahrenzonen orientierend dargestellt. Massgebend ist die Gefahrenkarte des Kantons. Art. 22 Landschaftsschutzzone (bestehend) An diesem Artikel wurde nichts geändert. Art. 23 Kommunale Naturschutzzone (bestehend) Dieser Artikel wurde vom Musterreglement BZR des Kantons Luzern übernommen. Art. 24 Naturobjekte (bestehend) Dieser Artikel wurde vom Musterreglement BZR des Kantons Luzern übernommen. Art. 25 Kulturdenkmäler (überarbeitet) Die ersten beiden Absätze wurden aus dem Musterreglement BZR des Kantons Luzern übernommen. Im dritten Absatz wurde die Berücksichtigung der Interessen der Grundeigentümerschaft ergänzt. Art. 26 Archäologische Fundstellen AFS (bestehend) Dieser Artikel wurde vom Musterreglement BZR des Kantons Luzern übernommen. 33

34 Art. 27 Schutzzone Geomorpholgie (neu) In diesem Artikel ist der Umgang mit geologisch-geomorphologischen Landschaftselementen (Geo-Objekte gemäss Inventar) und mit deren Schutzzonen geregelt. Betroffen sind vorwiegend landschaftsprägende Terrainveränderungen wie grossflächige Aufschüttungen oder der Abbau von Materialien. Die landwirtschaftliche Nutzung wird nicht eingeschränkt. Art. 28 Ergänzende Bebauungs- und Gestaltungsplanbestimmungen (überarbeitet) Aufgrund des neuen PBG wurden die ergänzenden Gestaltungsplanbestimmungen grundsätzlich überarbeitet. Neu werden für Abweichungen vom BZR höhere Ansprüche durch ein Konkurrenzverfahren verlangt. Wer eine höhere Qualität durch ein Konkurrenzverfahren anstrebt, wird damit belohnt, dass die ÜZ durch das Konkurrenzverfahren frei festgelegt werden. Ebenso sind Abweichungen für die Fassaden- und Gesamthöhe vorgesehen (ausserhalb GP-Pflichtgebiet 10%, innerhalb m). Wer dagegen ohne Konkurrenzverfahren bauen will, erhält einen Bonus von 10% auf die ÜZ und die Fassaden- und Gesamthöhe (ausserhalb GP-Pflichtgebiet) resp. eine Abweichung von 20% auf die ÜZ und die Fassadenund Gesamthöhe (innerhalb GP-Pflichtgebieten). ÜZ Fh Gh GP ausserhalb Pflichtgebiet GP innerhalb Pflichtgebiet ohne Konkurrenzverfahren gemäss Art % + 10% + 10% Entweder 20% ÜZ oder +3 m Fh / +3 m Gh GP ausserhalb Pflichtgebiet GP innerhalb Pflichtgebiet mit Konkurrenzverfahren gemäss Art. 5 wird im Gestaltungsplan festgelegt, + 10% + 10% vgl. Art. 7 f) + 3m + 3m Art. 29 Abstellflächen für Fahrzeuge (bestehend) An diesem Artikel wurden keine Änderungen vorgenommen. Art. 30 Ersatzabgabe (überarbeitet) Der Artikel zur Ersatzabgabe wurde angepasst und aktualisiert. Art. 31 Gebäudenorm (neu) Dieser Artikel legt anstelle der bisherigen Geschosszahle die Berechnungsweise der Höhen fest. Zu Abs. 1: Mit der talseitigen Fassadenhöhe und dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion wird mit der Gebäudenorm eine umhüllende Linie definiert, innerhalb derer ein Gebäude frei erstellt werden kann. Die bisherige Geschossigkeit mit Unterteilung in Vollgeschosse, Dach- und Untergeschosse entfällt. 34

35 Im Grundansatz soll mit der talseitigen Fassadenhöhe gleichzeitig auch die gesamte Höhe eines Gebäudes festgelegt werden. Da die Definition höchster Punkt der Dachkonstruktion die Dachhaut (Bedeckung, Begrünung, Randbord bei Flachdächern, usw.) nicht beinhaltet, darf gemäss 34 PBV die Oberkante der Dachfläche noch 50 cm über den massgebenden Höhen (Gesamthöhe, Fassadenhöhe) liegen. Dies muss im BZR nicht explizit erwähnt werden. Zu Abs. 2, 3 und 4: Damit Gebäude mit beidseitig nach aussen geneigtem Schrägdach (z.b. Sattel- oder Walmdach) gegenüber von Flachdachbauten oder Bauten mit leicht geneigtem Pultdach nicht in der Nutzung benachteiligt werden, darf die talseitige Fassadenhöhe resp. Oberkante der Dachkonstruktion für diese Dächer um 1.5 m höher liegen. Der Grenzabstand ist gemäss 122 PBG geregelt. Zu Abs. 5: Bei unruhigem Hangverlauf oder bei Parzellen, die innerhalb ihrer Grenzen sehr stark kupiert sind (z.b. bei Bachtobeln), kann sich die Frage stellen, wo die Talseite ist. Mit Abs. 5 wird die Talseite quartierweise bestimmt. Das heisst, dass die Talseite nicht parzellenweise wechseln kann und so in der direkten Nachbarschaft nicht unterschiedliche Auslegungen vorkommen können. Unterschiedliche Quartiere hingegen können je nach Geländeverlauf auch unterschiedliche Talseiten aufweisen. 35

36 Art. 32 Abgrabungen am Gebäude (neu) Da die Höhen neu ab gewachsenem Terrain und nicht mehr ab dem tiefer gelegten Terrain gemessen werden, müssen Abgrabungen so geregelt werden, dass nicht mittels grosser Abgrabungen Mehrnutzungen durch freigelegte Geschosse ermöglicht werden. Die neue Regelung bewirkt, dass die Höhen faktisch wieder wie bisher auch das tiefer gelegte Terrain berücksichtigen. Hauseingänge und Garageneinfahrten (bis 6.50 m) sind von dieser Beschränkung ausgenommen. Art. 33 Terrassenhäuser (überarbeitet) Dieser Artikel regelt die Zulässigkeit von Terrassenhäusern, ihren Rückversatz, die Anzahl zulässiger Gebäudestufen, die Überbauungsziffer, die Höhe der Gebäudeteile und die Dachform. Durch Terrassenhäuser soll nicht mehr Nutzung als bei anderen Bauformen ermöglicht werden, deshalb werden sie auf drei Geschosse beschränkt und weiteren Regelungen unterworfen. Die zonengemässe ÜZ erhöht sich je nach talseitiger Gebäudebreite um 20 % bzw. 30 %. Unter dem ersten talseitig vollständig sichtbaren Geschoss darf ein Sockelgeschoss (keine Hauptnutzfläche) ohne Rückversatz angeordnet werden. 36

37 Berechnungsbeispiel (die Berechnungen beruhen auf Stockwerkgrundrissen von 10 x 15 m respektive 20 x 15 m): Terrassenhaus mit talseitiger Gebäudebreite von 10 m, Wohnzone C Überbauungsziffer: 0.19 Erhöhung der ÜZ für erstes um mindestens 3.00 m rückversetztes Geschoss: + 20 % von 0.19 = Erhöhung der ÜZ für zweites um mindestens 3.00 m rückversetztes Geschoss: + 20 % von 0.19 = Überbauungsziffer für Grundstück: Terrassenhaus mit talseitiger Gebäudebreite von 20 m, Wohnzone C Überbauungsziffer: 0.19 Erhöhung der ÜZ für erstes um mindestens 3.00 m rückversetztes Geschoss: + 30 % von 0.19 = Erhöhung der ÜZ für zweites um mindestens 3.00 m rückversetztes Geschoss: + 30 % von 0.19 = Überbauungsziffer für Grundstück: Art. 34 Dachbegrünungen und Dachaufbauten (neu) In diesem Artikel wird festgelegt, wann Dächer begrünt werden müssen und wie Dachaufbauten und -einschnitte auszuführen sind. Art. 35 Terrainveränderungen (bestehend) An diesem Artikel wurden keine Änderungen vorgenommen. Art. 36 Antennen (neu) Dieser Artikel nimmt den aktuellen Stand hinsichtlich der Eingliederung von Antennenanlagen auf - das Kaskadenmodell. Der Zweck dieses Artikels ist es, das (kooperative) Verfahren zwischen dem Mobilfunkanbieter und der Gemeinde für die Erteilung einer Baubewilligung festzulegen. Es wird für den Standort der Mobilfunkantennen eine Standortevaluation mit Priorisierungen möglicher Standorte festgelegt. Art. 37 Beleuchtung/Lichtemissionen (neu) Dieser Artikel ermöglicht die Verhinderung respektive Reduktion der Lichtverschmutzung. Art. 38 Nebenräume (neu) Dadurch werden Abstellflächen für Velos und Kinderwagen geschaffen. Art. 39 Ersatzabgabe für Spielflächen (neu) Die Ersatzabgabe für Spielplätze soll gewährleisten, dass genügend Spielplätze zur Verfügung gestellt werden. Art. 40 Bauen in lärmbelasteten Gebieten (neu) Dieser Artikel weist auf die Besonderheiten in lärmbelasteten Gebieten hin und macht die Verweise auf die Lärmschutzverordnung. 37

38 Art. 41 Gebühren (überarbeitet) Die Gebühren werden gegenüber dem alten Reglement vereinfacht. Art. 42 Strafbestimmungen (überarbeitet) Der Artikel wurde vom Musterreglement BZR des Kantons Luzern übernommen. Art. 43 Schlussbestimmung (überarbeitet) Der Artikel wurde angepasst. Gestaltungspläne, die über das Ortsplanungsverfahren aufgehoben werden, sind hier aufgeführt. 38

39 6. Weitere übergeordnete Rahmenbedingungen 6.1 Lärmbeurteilung (noch ausstehend) Für die Neueinzonungen im Gebiet Walferdingen wurde durch die Firma Planteam GHS AG ein Lärmgutachten erstellt. Gemäss Gemeinde Wolhusen Ortsplanungsrevision, Rahmenbedingungen Lärmschutz Kurzbericht vom 28. Juni 2016 sind die Einzonungen aus lärmrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Grundstücke gehören bereits heute einer Bauzone an oder werden faktisch als solche beurteilt. 6.2 Nicht ionisierende Strahlung, Störfallverordnung Gemäss der Konsultationskarte Störfall ist die südlich des Bahnhofs gelegene Firma Geistlich Pharma AG ein Störfallbetrieb. Der Konsultationsbereich betrifft aber nur das Firmengelände und ist somit für die weitere Ortsplanung nicht relevant. Weiter verläuft östlich der Gemeinde Wolhusen eine Störfallrelevante Gasleitung. Das Gebiet Walferdingen liegt dabei im Konsultationsbereich. Dieses Gebiet ist jedoch schon weitgehend überbaut und es findet keine grosse Umzonung statt. Die drei Einzonungen befinden sich jedoch auch in diesem Gebiet. Die zwei Einzonungen in die Wohn- und Arbeitszone 2 liegen am Rande des näheren Konsultationsbereichs. Sie schliessen jedoch an bestehende Bauzonen an, die auch bereits im Konsultationsbereich liegen und es betrifft zweimal eine bestehende Baute. Dasselbe gilt für die Einzonung in die Wohnzone-C. 6.3 Altlasten Bei der Revision der Ortsplanung werden keine belasteten Standorte tangiert. 6.4 Landschafts-, Natur- und Denkmalschutz Mit dem bereinigten Bau- und Zonenreglement werden die Anforderungen auf einen aktuellen und zeitgemässen Stand gebracht. 39

40 6.5 Fruchtfolgeflächen Von den Anpassungen des Zonenplans sind keine Fruchtfolgeflächen (FFF) betroffen. Abbildung: Fruchtfolgefläche in der Gemeinde Wolhusen, Quelle lawa (abgerufen Mai 2016) 40

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