Wichtiges und Wissenswertes zur Dienstrechtsneuordnung 11. Wichtiges und Wissenswertes zum neuen Beihilferecht 39. Gesetzliche Grundlagen 53

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2 Schnellübersicht Wichtiges und Wissenswertes zur Dienstrechtsneuordnung Wichtiges und Wissenswertes zum neuen Beihilferecht 39 Gesetzliche Grundlagen Stichwortverzeichnis 03 Findex VI VII VIII IX X XI XII

3 Inhaltsübersicht Wichtiges und Wissenswertes zur Dienstrechtsneuordnung. Grundzüge des neuen Bundesbeamtengesetzes Reform des Laufbahnrechts Anhebung des Pensionseintrittsalters Rehabilitation vor Versetzung in den Ruhestand Grundzüge des neuen Bundesbesoldungsgesetzes Neustrukturierung der Grundgehaltstabellen Überleitung in die neuen Besoldungsordnungen Grundzüge des neuen Beamtenversorgungsgesetzes... 33

4 Dienstrechtsneuordnung Grundzüge des neuen Bundesbeamtengesetzes. Grundzüge des neuen Bundesbeamtengesetzes Die Regelungsschwerpunkte des Bundesbeamtengesetzes sind: K Förderung des Leistungsprinzips K Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes K Stärkung der Mobilität K Maßnahmen im Zusammenhang mit der demographischen Entwicklung K Teilnahmeverpflichtung an Qualifizierungsmaßnahmen K Stärkung des Grundsatzes Rehabilitation vor Versorgung Förderung des Leistungsgrundsatzes Nach dem Vorbereitungsdienst hatten die Beamtinnen und Beamten je nach Laufbahn eine Probezeit zu absolvieren. Diese Probezeit wurde im Beamtenverhältnis auf Probe abgeleistet und durch den Zusatz zur Amtsbezeichnung zur Anstellung z.a. dokumentiert. Erst nach der Probezeit wurden die Beamtinnen und Beamten angestellt. Das Institut zur Anstellung entfällt und nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes erfolgt die Anstellung. Wie auch bisher ist es erforderlich, dass sich die Beamtin oder der Beamte in einer Probezeit bewährt. Durch die Vorgabe in vollem Umfang und dass die Feststellung der Bewährung unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu erfolgen hat, werden zusätzliche qualitative Anforderungen an die Bewährungszeit während der Probezeit gestellt. Die Leistungen müssen den Anforderungen entsprechen, die üblicherweise an eine Probezeitbeamtin oder einen Probezeitbeamten in dem entsprechenden Amt gestellt werden. Es ist nicht ausreichend, wenn die Probebeamtin oder der Probebeamte den Anforderungen nur mit Einschränkungen entspricht und lediglich die Prognose ergibt, dass bestehende Mängel behoben werden können. Ziel ist die Stärkung des Leistungsprinzips auch während der Probezeit. Der Dienstherr soll frühzeitig gewissenhaft prüfen, ob die Beamtin oder der Beamte sich dauerhaft bewähren wird, und in Zweifelsfällen die Probezeit verlängern oder von einer Lebenszeitverbeamtung absehen. Die Probezeit kann in Teilzeit erfolgen. Dabei sind verkürzte und regelmäßige Arbeitszeiten in der Regel gleichzubehandeln. Regeldauer der Probezeit Die Dauer der Probezeit ist für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber und für andere Bewerberinnen und Bewerber einheitlich in allen Laufbahnen auf mindestens drei Jahre festgelegt. Das führt teilweise zu einer Verlängerung der Probezeit. Damit wird aber nicht vom beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzip abgewichen. 2

5 Grundzüge des neuen Bundesbeamtengesetzes Dienstrechtsneuordnung Ziel der Probezeit ist jetzt nicht mehr nur die Feststellung der Befähigung zur Erledigung übertragener Aufgaben, vielmehr soll der Nachweis erbracht werden, dass die Beamtinnen und Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können. Die Eignung und Befähigung für wechselnde Anforderungen der Laufbahn kann üblicherweise nur festgestellt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten während der Probezeit in verschiedenen Arbeitsbereichen eingesetzt werden, die die Anforderungen der Laufbahn ausmachen. Daher ist die Verwendung in mindestens zwei unterschiedlichen Arbeitsbereichen zwingend, wenn nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Praxis-Tipp: Gerade in Dienststellen mit heterogenen Aufgabenfeldern und dem Erfordernis der Spezialisierung sollte verhindert werden, dass der Verwendung in mehreren unterschiedlichen Arbeitsbereichen während der Probezeit regelmäßig dienstliche Gründe entgegengehalten werden. Dies würde dem Ziel der Erprobung zuwiderlaufen und könnte möglicherweise der Beamtin oder dem Beamten in Konkurrenzsituationen bei Stellenbesetzungen oder Beförderungen schaden. Die Anforderungen der Laufbahn müssen bereits während der Probezeit in vollem Umfang erfüllt werden. Um die Beamtinnen und Beamten frühzeitig auf Defizite, aber auch auf besondere Eignungen hinweisen zu können, sind sie nach der Hälfte der individuellen Probezeit erstmals zu beurteilen. Vor Ablauf der Probezeit ist in einer weiteren Beurteilung endgültig festzustellen, ob die Beamtinnen und Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können. Das Verfahren der bloßen Bewährungsfeststellung wird damit abgelöst. Bei den Beurteilungen zur Feststellung, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der Probezeit bewährt hat, muss es sich nicht um Regelbeurteilungen handeln. Es ist zulässig, eine von den Regelbeurteilungen abweichende Notenskala zu nutzen oder ein gesondertes Beurteilungsverfahren zu entwickeln, um eine Präjudizwirkung bei zukünftigen Regelbeurteilungen zu vermeiden. In Fällen, in denen nur ein kurzer Zeitraum zwischen den beiden Beurteilungen liegt, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Bestätigungsvermerk erfolgen. 3

6 Dienstrechtsneuordnung Grundzüge des neuen Bundesbeamtengesetzes Verkürzung der Probezeit Hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bei einer öffentlichen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, sind gemäß 29 BLV zwingend auf die Probezeit anzurechnen. Dies entspricht der politischen Absicht, auch aus der Privatwirtschaft oder internationalen Organisationen qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber mit geeigneter Berufserfahrung für den öffentlichen Dienst zu gewinnen. Weitere hauptberufliche Tätigkeiten können angerechnet werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt werden. Damit entfällt die Bevorzugung von Dienstzeiten im öffentlichen Dienst gegenüber Berufserfahrungen, die in der Wirtschaft erworben wurden. Der Dienstherr muss jetzt im Einzelfall entscheiden, ob eine Anrechnung von Tätigkeiten in Betracht kommt. Hauptberufliche Tätigkeiten dürfen nur einmal angerechnet werden. Dies gilt beispielsweise für Tätigkeiten, die die Voraussetzung für die Zulassung zu einer Laufbahn bilden. Wurden hauptberufliche Tätigkeiten für die Einstellung in ein höheres Amt als dem Eingangsamt oder bei der Bemessung der Erfahrungszeiten nach 28 Abs. BBesG berücksichtigt, dürfen sie auf die Probezeit nicht noch einmal angerechnet werden. Beurlaubungen ohne Dienstbezüge führen wie bisher nach 30 BLV zu einer Verlängerung der Probezeit. Dies gilt nicht, wenn die Probezeit wegen einer dienstlichen und öffentlichen Belangen dienenden Beurlaubung unterbrochen wurde. K Dienstlichen Belangen dienen im Wesentlichen Beurlaubungen zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen und Verwaltungen oder Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nach 9 Abs. 2 SUrlV. K Öffentlichen Belangen dienen vor allem Beurlaubungen zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit nach 9 Abs. 3 SUrlV sowie Beurlaubungen zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Bundestages oder eines Landtages. Das Vorliegen dieser dienstlichen Belange muss bei der Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde festgestellt worden sein. Die nachträgliche Feststellung ist ausgeschlossen. Um einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten, bestimmen die Bundesministerien im Einvernehmen mit dem BMI, unter welchen Voraussetzungen dienstliche oder öffentliche Belange anerkannt werden können. 4

7 Grundzüge des neuen Bundesbeamtengesetzes Dienstrechtsneuordnung Mit Blick auf die Benachteiligungsverbote des 25 BBG ist festgelegt, dass die Probezeit nicht durch Mutterschutz, Eltern- oder Teilzeit unterbrochen wird. Mindestprobezeit Die Mindestprobezeit von einem Jahr ist grundsätzlich von allen Beamtinnen und Beamten auch in den Fällen zu leisten, in denen hauptberufliche Tätigkeiten angerechnet, Elternzeiten wahrgenommen oder Probezeiten wegen einer dienstlichen oder öffentlichen Belangen dienenden Beurlaubung unterbrochen wurden. Auf sie darf nur dann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn die nach 29 BBG anrechenbaren Tätigkeiten in der für die Bewährungsfeststellung zuständigen obersten Dienstbehörde, deren Dienstbereich oder in einem Beamtenverhältnis der Besoldungsgruppen W oder C ausgeübt worden sind. Hierdurch wird den Behörden die Möglichkeit eingeräumt, in den Fällen, in denen sich die betroffenen Beamtinnen und Beamten bereits in vergleichbaren Positionen als Tarifbeschäftigte, Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler in der Behörde bewährt haben, auf eine Probezeit zu verzichten. Gleiches gilt aufgrund der Vergleichbarkeit der Dienstverhältnisse für Personen, die berufsmäßigen Wehrdienst geleistet haben und deren Tätigkeitsbereich den bisherigen Aufgaben als Soldatin oder Soldat entspricht (z. B. bei der Übernahme von Ärztinnen und Ärzten). Der vollständige Verzicht kommt regelmäßig nur bei mehr als drei Jahren Dienstzeit als Soldatin oder Soldat beziehungsweise Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter in Betracht. Internationale Verwendungen werden auf die Probezeit angerechnet. Auch Elternzeiten werden bei vollständiger Freistellung auf die Probezeit mit Ausnahme der Mindestprobezeit angerechnet, während Teilzeit nicht zu einer Verlängerung der Probezeit führt, wenn nicht im Einzelfall zwingende sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung vorliegen. Verlängerung der Probezeit Die Probezeit verlängert sich, wenn die Bewährung bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit nicht festgestellt werden kann. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall (beispielsweise bei längerer Abwesenheit) die Bewährung noch nicht abschließend beurteilt werden kann. Die Probezeit darf insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten ( Abs. 2 Satz BBG). Die Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert ( Abs. 2 Satz 2 BBG). Auch wenn Elternzeiten auf die 5

8 Dienstrechtsneuordnung Reform des Laufbahnrechts Probezeit angerechnet werden, können sie im Einzelfall zur Verlängerung der Probezeit führen, da die Mindestprobezeit noch nicht erbracht wurde oder die Bewährung noch nicht in vollem Umfang festgestellt werden kann. Nichtbewährung in der Probezeit Beamtinnen und Beamte, die sich in der Probezeit nicht in vollem Umfang bewährt haben, sind zu entlassen. Zeigen sich schon während der Probezeit so schwerwiegende Mängel, dass sie dem Dienstherrn bis zu deren Ablauf nicht behebbar erscheinen, ist die Probezeit auch im Interesse der Beamtin oder des Beamten vorzeitig durch Entlassung zu beenden. Die Möglichkeit der Übernahme in die nächstniedrigere Laufbahn entfällt, da die Eignung für die nächstniedrigere Laufbahn nicht durch das Nichtbestehen der Probezeit erworben werden kann. Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit Um einen Gleichklang mit dem Statusrecht der Länder herbeizuführen, ist die Vollendung des 27. Lebensjahres nicht mehr Voraussetzung für die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit. Wichtig: Die Regelungen über die Probezeit und die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit gelten nur für diejenigen, deren Probezeit nach dem Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes begonnen hat. Für alle, die sich beim Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes bereits in einer Probezeit befanden, bleibt es nach 47 BBG bei den alten Regelungen. Das bedeutet, dass auch die Ernennung zur Beamtin beziehungsweise zum Beamten auf Lebenszeit erst mit dem 27. Lebensjahr erfolgen kann. Gerade beim Aspekt der Ernennung zur Lebenszeitbeamtin beziehungsweise zum Lebenszeitbeamten bleibt abzuwarten, ob diese Ungleichbehandlung vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben wird. Dies ist besonders für junge Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte bei der Bundespolizei und beim Bundeskriminalamt von Bedeutung. 2. Reform des Laufbahnrechts Bisher eröffnete eine bestimmte Ausbildung im Vorbereitungsdienst den Zugang zu einer Laufbahn. Ausbildungen außerhalb des öffentlichen Dienstes konnten auch in Fällen, in denen sie zu vergleichbaren Qualifikationen führten, nur auf Umwegen berücksichtigt werden. Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Vorbereitungsdienste ist in den letzten Jahren stetig gesunken. Gleichzeitig werden in vielen Bereichen des öffentlichen Dienstes neben Beschäftigten mit 6

9 Inhaltsübersicht 2 Wichtiges und Wissenswertes zum neuen Beihilferecht. Gesetzliche Grundlagen Beihilfeberechtigte Berücksichtigungsfähige Angehörige Beihilfefähigkeit von Aufwendungen

10 Inhaltsübersicht 3 Gesetzliche Grundlagen Bundesbeamtengesetz (BBG) Auszug Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) Auszug Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG) Auszug

11 Stichwortverzeichnis Stichwortverzeichnis Die Seitenangaben in fetter Schrift beziehen sich auf die Kommentierung (Seiten 5), die mageren Seitenzahlen auf die gesetzlichen Grundlagen (Seiten 43 02). Abzug von Pflegeleistungen 38 Ambulante Leistungen 43 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes 33 Arznei- und Verbandmittel 45, 74 Aufstieg 9 Begrenzte Dienstfähigkeit 23, 65 Behandlungen im Ausland 44 Beihilfeberechtigte 4, 74, 84 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen 43 Berücksichtigungsfähige Angehörige 4, 78 Besoldungsüberleitungstabelle 32 Eigenbehalte 50 Elternzeiten 5, 73 Regeldauer 2 Verkürzung der 4 Verlängerung der 5 Regelaltersgrenze 20, 67, 92 Anhebung der 20, 96 Rehabilitationsmaßnahmen 48, 66 Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit 22, 65 Überleitung in die neuen Besoldungsordnungen 30, 99 Versorgungsauskunft 36 Vorbereitungsdienst 2, 57 Vorsorgemaßnahmen 48 Vorsorgungsabschläge 37 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit 23, 65 Zahnärztliche Leistungen 43 für Beamtinnen und Beamten auf Widerruf 44 Findex Früherkennungsuntersuchungen 48, 74 Grundgehalt 97 Grundgehaltsstufen 24 Aufstieg in den 26 Fortsetzung des Aufstiegs in den 27 Hemmung des Aufstiegs in den 26 Häusliche Krankenpflege 46 Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker 44 Krankenhausleistungen 46 Laufbahnbefähigung, Erwerb der 7, 57 Laufbahnwechsel 9 Leistungsstarke Mitarbeiter 8 Neugestaltung der Grundgehaltstabelle 28 Neuordnung des Laufbahnsystems 7 Probezeit 2, 59 Anrechnung internationaler Verwendungen 20 Mindestdauer 5 Nichtbewährung 6 03

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