Wichtiges und Wissenswertes zur Dienstrechtsneuordnung 11. Wichtiges und Wissenswertes zum neuen Beihilferecht 39. Gesetzliche Grundlagen 53
|
|
- Frank Manfred Geisler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1
2 Schnellübersicht Wichtiges und Wissenswertes zur Dienstrechtsneuordnung Wichtiges und Wissenswertes zum neuen Beihilferecht 39 Gesetzliche Grundlagen Stichwortverzeichnis 03 Findex VI VII VIII IX X XI XII
3 Inhaltsübersicht Wichtiges und Wissenswertes zur Dienstrechtsneuordnung. Grundzüge des neuen Bundesbeamtengesetzes Reform des Laufbahnrechts Anhebung des Pensionseintrittsalters Rehabilitation vor Versetzung in den Ruhestand Grundzüge des neuen Bundesbesoldungsgesetzes Neustrukturierung der Grundgehaltstabellen Überleitung in die neuen Besoldungsordnungen Grundzüge des neuen Beamtenversorgungsgesetzes... 33
4 Dienstrechtsneuordnung Grundzüge des neuen Bundesbeamtengesetzes. Grundzüge des neuen Bundesbeamtengesetzes Die Regelungsschwerpunkte des Bundesbeamtengesetzes sind: K Förderung des Leistungsprinzips K Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes K Stärkung der Mobilität K Maßnahmen im Zusammenhang mit der demographischen Entwicklung K Teilnahmeverpflichtung an Qualifizierungsmaßnahmen K Stärkung des Grundsatzes Rehabilitation vor Versorgung Förderung des Leistungsgrundsatzes Nach dem Vorbereitungsdienst hatten die Beamtinnen und Beamten je nach Laufbahn eine Probezeit zu absolvieren. Diese Probezeit wurde im Beamtenverhältnis auf Probe abgeleistet und durch den Zusatz zur Amtsbezeichnung zur Anstellung z.a. dokumentiert. Erst nach der Probezeit wurden die Beamtinnen und Beamten angestellt. Das Institut zur Anstellung entfällt und nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes erfolgt die Anstellung. Wie auch bisher ist es erforderlich, dass sich die Beamtin oder der Beamte in einer Probezeit bewährt. Durch die Vorgabe in vollem Umfang und dass die Feststellung der Bewährung unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu erfolgen hat, werden zusätzliche qualitative Anforderungen an die Bewährungszeit während der Probezeit gestellt. Die Leistungen müssen den Anforderungen entsprechen, die üblicherweise an eine Probezeitbeamtin oder einen Probezeitbeamten in dem entsprechenden Amt gestellt werden. Es ist nicht ausreichend, wenn die Probebeamtin oder der Probebeamte den Anforderungen nur mit Einschränkungen entspricht und lediglich die Prognose ergibt, dass bestehende Mängel behoben werden können. Ziel ist die Stärkung des Leistungsprinzips auch während der Probezeit. Der Dienstherr soll frühzeitig gewissenhaft prüfen, ob die Beamtin oder der Beamte sich dauerhaft bewähren wird, und in Zweifelsfällen die Probezeit verlängern oder von einer Lebenszeitverbeamtung absehen. Die Probezeit kann in Teilzeit erfolgen. Dabei sind verkürzte und regelmäßige Arbeitszeiten in der Regel gleichzubehandeln. Regeldauer der Probezeit Die Dauer der Probezeit ist für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber und für andere Bewerberinnen und Bewerber einheitlich in allen Laufbahnen auf mindestens drei Jahre festgelegt. Das führt teilweise zu einer Verlängerung der Probezeit. Damit wird aber nicht vom beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzip abgewichen. 2
5 Grundzüge des neuen Bundesbeamtengesetzes Dienstrechtsneuordnung Ziel der Probezeit ist jetzt nicht mehr nur die Feststellung der Befähigung zur Erledigung übertragener Aufgaben, vielmehr soll der Nachweis erbracht werden, dass die Beamtinnen und Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können. Die Eignung und Befähigung für wechselnde Anforderungen der Laufbahn kann üblicherweise nur festgestellt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten während der Probezeit in verschiedenen Arbeitsbereichen eingesetzt werden, die die Anforderungen der Laufbahn ausmachen. Daher ist die Verwendung in mindestens zwei unterschiedlichen Arbeitsbereichen zwingend, wenn nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Praxis-Tipp: Gerade in Dienststellen mit heterogenen Aufgabenfeldern und dem Erfordernis der Spezialisierung sollte verhindert werden, dass der Verwendung in mehreren unterschiedlichen Arbeitsbereichen während der Probezeit regelmäßig dienstliche Gründe entgegengehalten werden. Dies würde dem Ziel der Erprobung zuwiderlaufen und könnte möglicherweise der Beamtin oder dem Beamten in Konkurrenzsituationen bei Stellenbesetzungen oder Beförderungen schaden. Die Anforderungen der Laufbahn müssen bereits während der Probezeit in vollem Umfang erfüllt werden. Um die Beamtinnen und Beamten frühzeitig auf Defizite, aber auch auf besondere Eignungen hinweisen zu können, sind sie nach der Hälfte der individuellen Probezeit erstmals zu beurteilen. Vor Ablauf der Probezeit ist in einer weiteren Beurteilung endgültig festzustellen, ob die Beamtinnen und Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können. Das Verfahren der bloßen Bewährungsfeststellung wird damit abgelöst. Bei den Beurteilungen zur Feststellung, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der Probezeit bewährt hat, muss es sich nicht um Regelbeurteilungen handeln. Es ist zulässig, eine von den Regelbeurteilungen abweichende Notenskala zu nutzen oder ein gesondertes Beurteilungsverfahren zu entwickeln, um eine Präjudizwirkung bei zukünftigen Regelbeurteilungen zu vermeiden. In Fällen, in denen nur ein kurzer Zeitraum zwischen den beiden Beurteilungen liegt, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Bestätigungsvermerk erfolgen. 3
6 Dienstrechtsneuordnung Grundzüge des neuen Bundesbeamtengesetzes Verkürzung der Probezeit Hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bei einer öffentlichen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, sind gemäß 29 BLV zwingend auf die Probezeit anzurechnen. Dies entspricht der politischen Absicht, auch aus der Privatwirtschaft oder internationalen Organisationen qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber mit geeigneter Berufserfahrung für den öffentlichen Dienst zu gewinnen. Weitere hauptberufliche Tätigkeiten können angerechnet werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt werden. Damit entfällt die Bevorzugung von Dienstzeiten im öffentlichen Dienst gegenüber Berufserfahrungen, die in der Wirtschaft erworben wurden. Der Dienstherr muss jetzt im Einzelfall entscheiden, ob eine Anrechnung von Tätigkeiten in Betracht kommt. Hauptberufliche Tätigkeiten dürfen nur einmal angerechnet werden. Dies gilt beispielsweise für Tätigkeiten, die die Voraussetzung für die Zulassung zu einer Laufbahn bilden. Wurden hauptberufliche Tätigkeiten für die Einstellung in ein höheres Amt als dem Eingangsamt oder bei der Bemessung der Erfahrungszeiten nach 28 Abs. BBesG berücksichtigt, dürfen sie auf die Probezeit nicht noch einmal angerechnet werden. Beurlaubungen ohne Dienstbezüge führen wie bisher nach 30 BLV zu einer Verlängerung der Probezeit. Dies gilt nicht, wenn die Probezeit wegen einer dienstlichen und öffentlichen Belangen dienenden Beurlaubung unterbrochen wurde. K Dienstlichen Belangen dienen im Wesentlichen Beurlaubungen zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen und Verwaltungen oder Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nach 9 Abs. 2 SUrlV. K Öffentlichen Belangen dienen vor allem Beurlaubungen zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit nach 9 Abs. 3 SUrlV sowie Beurlaubungen zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Bundestages oder eines Landtages. Das Vorliegen dieser dienstlichen Belange muss bei der Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde festgestellt worden sein. Die nachträgliche Feststellung ist ausgeschlossen. Um einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten, bestimmen die Bundesministerien im Einvernehmen mit dem BMI, unter welchen Voraussetzungen dienstliche oder öffentliche Belange anerkannt werden können. 4
7 Grundzüge des neuen Bundesbeamtengesetzes Dienstrechtsneuordnung Mit Blick auf die Benachteiligungsverbote des 25 BBG ist festgelegt, dass die Probezeit nicht durch Mutterschutz, Eltern- oder Teilzeit unterbrochen wird. Mindestprobezeit Die Mindestprobezeit von einem Jahr ist grundsätzlich von allen Beamtinnen und Beamten auch in den Fällen zu leisten, in denen hauptberufliche Tätigkeiten angerechnet, Elternzeiten wahrgenommen oder Probezeiten wegen einer dienstlichen oder öffentlichen Belangen dienenden Beurlaubung unterbrochen wurden. Auf sie darf nur dann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn die nach 29 BBG anrechenbaren Tätigkeiten in der für die Bewährungsfeststellung zuständigen obersten Dienstbehörde, deren Dienstbereich oder in einem Beamtenverhältnis der Besoldungsgruppen W oder C ausgeübt worden sind. Hierdurch wird den Behörden die Möglichkeit eingeräumt, in den Fällen, in denen sich die betroffenen Beamtinnen und Beamten bereits in vergleichbaren Positionen als Tarifbeschäftigte, Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler in der Behörde bewährt haben, auf eine Probezeit zu verzichten. Gleiches gilt aufgrund der Vergleichbarkeit der Dienstverhältnisse für Personen, die berufsmäßigen Wehrdienst geleistet haben und deren Tätigkeitsbereich den bisherigen Aufgaben als Soldatin oder Soldat entspricht (z. B. bei der Übernahme von Ärztinnen und Ärzten). Der vollständige Verzicht kommt regelmäßig nur bei mehr als drei Jahren Dienstzeit als Soldatin oder Soldat beziehungsweise Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter in Betracht. Internationale Verwendungen werden auf die Probezeit angerechnet. Auch Elternzeiten werden bei vollständiger Freistellung auf die Probezeit mit Ausnahme der Mindestprobezeit angerechnet, während Teilzeit nicht zu einer Verlängerung der Probezeit führt, wenn nicht im Einzelfall zwingende sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung vorliegen. Verlängerung der Probezeit Die Probezeit verlängert sich, wenn die Bewährung bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit nicht festgestellt werden kann. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall (beispielsweise bei längerer Abwesenheit) die Bewährung noch nicht abschließend beurteilt werden kann. Die Probezeit darf insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten ( Abs. 2 Satz BBG). Die Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert ( Abs. 2 Satz 2 BBG). Auch wenn Elternzeiten auf die 5
8 Dienstrechtsneuordnung Reform des Laufbahnrechts Probezeit angerechnet werden, können sie im Einzelfall zur Verlängerung der Probezeit führen, da die Mindestprobezeit noch nicht erbracht wurde oder die Bewährung noch nicht in vollem Umfang festgestellt werden kann. Nichtbewährung in der Probezeit Beamtinnen und Beamte, die sich in der Probezeit nicht in vollem Umfang bewährt haben, sind zu entlassen. Zeigen sich schon während der Probezeit so schwerwiegende Mängel, dass sie dem Dienstherrn bis zu deren Ablauf nicht behebbar erscheinen, ist die Probezeit auch im Interesse der Beamtin oder des Beamten vorzeitig durch Entlassung zu beenden. Die Möglichkeit der Übernahme in die nächstniedrigere Laufbahn entfällt, da die Eignung für die nächstniedrigere Laufbahn nicht durch das Nichtbestehen der Probezeit erworben werden kann. Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit Um einen Gleichklang mit dem Statusrecht der Länder herbeizuführen, ist die Vollendung des 27. Lebensjahres nicht mehr Voraussetzung für die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit. Wichtig: Die Regelungen über die Probezeit und die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit gelten nur für diejenigen, deren Probezeit nach dem Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes begonnen hat. Für alle, die sich beim Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes bereits in einer Probezeit befanden, bleibt es nach 47 BBG bei den alten Regelungen. Das bedeutet, dass auch die Ernennung zur Beamtin beziehungsweise zum Beamten auf Lebenszeit erst mit dem 27. Lebensjahr erfolgen kann. Gerade beim Aspekt der Ernennung zur Lebenszeitbeamtin beziehungsweise zum Lebenszeitbeamten bleibt abzuwarten, ob diese Ungleichbehandlung vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben wird. Dies ist besonders für junge Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte bei der Bundespolizei und beim Bundeskriminalamt von Bedeutung. 2. Reform des Laufbahnrechts Bisher eröffnete eine bestimmte Ausbildung im Vorbereitungsdienst den Zugang zu einer Laufbahn. Ausbildungen außerhalb des öffentlichen Dienstes konnten auch in Fällen, in denen sie zu vergleichbaren Qualifikationen führten, nur auf Umwegen berücksichtigt werden. Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Vorbereitungsdienste ist in den letzten Jahren stetig gesunken. Gleichzeitig werden in vielen Bereichen des öffentlichen Dienstes neben Beschäftigten mit 6
9 Inhaltsübersicht 2 Wichtiges und Wissenswertes zum neuen Beihilferecht. Gesetzliche Grundlagen Beihilfeberechtigte Berücksichtigungsfähige Angehörige Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
10 Inhaltsübersicht 3 Gesetzliche Grundlagen Bundesbeamtengesetz (BBG) Auszug Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) Auszug Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG) Auszug
11 Stichwortverzeichnis Stichwortverzeichnis Die Seitenangaben in fetter Schrift beziehen sich auf die Kommentierung (Seiten 5), die mageren Seitenzahlen auf die gesetzlichen Grundlagen (Seiten 43 02). Abzug von Pflegeleistungen 38 Ambulante Leistungen 43 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes 33 Arznei- und Verbandmittel 45, 74 Aufstieg 9 Begrenzte Dienstfähigkeit 23, 65 Behandlungen im Ausland 44 Beihilfeberechtigte 4, 74, 84 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen 43 Berücksichtigungsfähige Angehörige 4, 78 Besoldungsüberleitungstabelle 32 Eigenbehalte 50 Elternzeiten 5, 73 Regeldauer 2 Verkürzung der 4 Verlängerung der 5 Regelaltersgrenze 20, 67, 92 Anhebung der 20, 96 Rehabilitationsmaßnahmen 48, 66 Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit 22, 65 Überleitung in die neuen Besoldungsordnungen 30, 99 Versorgungsauskunft 36 Vorbereitungsdienst 2, 57 Vorsorgemaßnahmen 48 Vorsorgungsabschläge 37 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit 23, 65 Zahnärztliche Leistungen 43 für Beamtinnen und Beamten auf Widerruf 44 Findex Früherkennungsuntersuchungen 48, 74 Grundgehalt 97 Grundgehaltsstufen 24 Aufstieg in den 26 Fortsetzung des Aufstiegs in den 27 Hemmung des Aufstiegs in den 26 Häusliche Krankenpflege 46 Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker 44 Krankenhausleistungen 46 Laufbahnbefähigung, Erwerb der 7, 57 Laufbahnwechsel 9 Leistungsstarke Mitarbeiter 8 Neugestaltung der Grundgehaltstabelle 28 Neuordnung des Laufbahnsystems 7 Probezeit 2, 59 Anrechnung internationaler Verwendungen 20 Mindestdauer 5 Nichtbewährung 6 03
Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit
Mutterschutz- und ElternzeitVO MuSchEltZV 310 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
MehrSenatsverwaltung für Inneres Stand: April 2005. Merkblatt. Möglichkeiten und Auswirkungen von Urlaub ohne Bezüge für Beamtinnen und Beamte 1
Senatsverwaltung für Inneres Stand: April 2005 Merkblatt Möglichkeiten und Auswirkungen von Urlaub ohne Bezüge für Beamtinnen und Beamte 1 I. Information und Beratung II. III. IV. Die verschiedenen Fallgruppen
MehrInfoblatt. Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Beamte
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Infoblatt Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Beamte Voraussetzungen und Rechtsfolgen Stand: März 2014 - 2 - Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und
MehrDie neue Bundeslaufbahnverordnung im Überblick
Die neue Bundeslaufbahnverordnung im Überblick Die Föderalismusreform I hat den Weg für neue Strukturen im Laufbahnrecht geöffnet. Der Bund nutzt diese Möglichkeit, um mit einem klaren Konzept die Anforderungen
Mehr2030-2-1-2-F. Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV) Vom 2009
2030-2-1-2-F Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV) Vom 2009 Auf Grund von Art. 26 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1, Art. 35 Abs. 3, Art. 41 Abs. 2 Satz 2
MehrGesundheitliche Eignung Die neuen Grundsätze des BVerwG:
Gesundheitliche Eignung Die neuen Grundsätze des BVerwG: Im Jahr 2013 ergab sich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine wichtige Neuerung im Hinblick auf die Frage der gesundheitlichen
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 2030-2-30 Bundesbeamtengesetz (BBG) 1. Aktualisierung 2013 (11. Juli 2013) Das Bundesbeamtengesetz wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren
MehrBekanntmachung der Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2459 Bekanntmachung der Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung Vom 2. Juli 2002 Auf Grund des Artikels 2 der Siebten Verordnung
MehrVerordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV) BLV Ausfertigungsdatum: 12.02.2009 Vollzitat: "Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl.
MehrAusführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz der EKD (KBGAG)
Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz der EKD KBGAG 481-2014-2 Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz der EKD (KBGAG) Vom 24. November 2007 (ABl. 2008 S. 19), zuletzt geändert am 9. Mai 2014 (ABl.
MehrDEUTSCHE BUNDESBANK. Mitteilung. Nr. 2010/2002
DEUTSCHE BUNDESBANK Der Präsident 2. Juli 2002 Mitteilung Nr. 2010/2002 Organisation Personal des Präsidenten der Deutschen Bundesbank auf das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstands
Mehr2. Aufstieg vom mittleren Dienst in den gehobenen Dienst
Beamten - Info 1/2014 Neues Laufbahnrecht 1. Einleitung Im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 07.02.2014 ist die neue Laufbahnverordnung veröffentlicht worden, die ab sofort gilt. Die Novellierung ist erforderlich
MehrThüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO -)
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO -) vom 7. Dezember 1995 GVBl. S. 382 geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Laufbahnverordnung
MehrSächsisches Staatsministerium des Innern Stand: Januar 2014 Referat 13 Synopse Dienstrechtsneuordnung - SächsBG
Sächsisches Staatsministerium des Innern Stand: Januar 2014 Referat 13 Synopse Dienstrechtsneuordnung - SächsBG SächsBG-neu Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970)
MehrSchriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2026 21. Wahlperiode 03.11.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 26.10.15 und Antwort des Senats Betr.:
MehrArbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173)
Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173) Folgende Änderungen wurden berücksichtigt: Verordnung zur Neuregelung des Urlaubsrechts für Beamtinnen und Beamte sowie zur Änderung anderer
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform- Begleitgesetz BwRefBeglG)
CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag Arbeitsgruppe Verteidigungspolitik FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag Arbeitsgruppe Sicherheitspolitik Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP zu
MehrVerordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV) BLV Ausfertigungsdatum: 12.02.2009 Vollzitat: "Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl.
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt 265 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz 67. Jahrgang Nr. 16 Berlin, den 30. Juni 2011 03227 Inhalt 21.6.2011 Zweites Dienstrechtsänderungsgesetz
MehrAusführliche Einzelübersichten befinden sich jeweils vor den drei Hauptteilen des Handbuchs
Inhaltsübersicht Ausführliche Einzelübersichten befinden sich jeweils vor den drei Hauptteilen des Handbuchs Seite Vorwort............................................. V Abkürzungsverzeichnis................................
MehrMerkblatt zur Elternzeit für die Beamten
Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Stand: Juli 2007 Merkblatt zur Elternzeit für die Beamten Gemäß 89 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die
MehrHessisches Beamtengesetz (HBG)
Hessisches Beamtengesetz (HBG) Vom 27. Mai 2013 ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt das Recht der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände
MehrÄnderungen III Beispiele des Anhebens der Regelaltersgrenze: Geburtsjahre bis 1946: 65 Geburtsjahr 1947: 65 + 1 Monat Geburtsjahr 1949: 65 + 3 Monate
Änderungen des NBG 2011 Auswirkungen auf Arbeitszeit und Pension dienstrechtlicher Befugnisse Hannover, Stand: 9. Dezember 2011 Rüdiger Heitefaut, GEW Landesverband Niedersachsen Grundlage: Gesetz zur
MehrInfoblatt. Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Beamte
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Infoblatt Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Beamte Voraussetzungen und Rechtsfolgen Stand: Januar 2011 - 2 - Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen
MehrDas Neue Dienstrecht in Bayern
Das Neue Dienstrecht in Bayern ein Überblick Zeitplan 1. September 2006: Föderalismusreform 14. Juli 2010: Verabschiedung des Gesetzes zum neuen Dienstrecht im bayerischen Landtag 1. Januar 2011: Inkrafttreten
MehrBeurlaubung Voraussetzungen und Rechtsfolgen Infoblatt für Beamtinnen und Beamte
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Beurlaubung Voraussetzungen und Rechtsfolgen Infoblatt für Beamtinnen und Beamte Stand: Januar 2011 - 2 - Beurlaubung von Beamtinnen und Beamten I. Die verschiedenen
MehrBeraten durch Richard Damme Bundesweiter Versicherungsmakler. Versicherungsspezialist für Richter und Staatsanwälte Paulstr.
Bundesbeamtengesetz (BBG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 Zuletzt geändert durch das BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 Auszüge aus: Abschnitt II: Beamtenverhältnis 5. Beendigung des
MehrDie Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil VII Alters- und Hinterbliebenengeld
Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil VII Alters- und Hinterbliebenengeld Inhalt 1. Anspruch auf Altersgeld... 2 2. Berechnung des Altersgeldes... 2 3. Zahlung des Altersgeldes...
MehrAllgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung vom 14. Juli 2009
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung vom 14. Juli 2009 Zu 4 (Stellenausschreibungspflicht) Die Pflicht zur Stellenausschreibung ist nicht auf die Fälle der Begründung eines Beamtenverhältnisses
MehrMerkblatt 76-77 HBeamtVG
Regierungspräsidium Kassel Merkblatt 76-77 HBeamtVG Allgemeine Information zum Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld Das vorliegende Merkblatt enthält Informationen über die Zahlung von Altersgeld und
MehrEntwurf eines Dienstrechtsneuordnungsgesetzes Überblick der wichtigsten Regelungsfelder
Entwurf eines Dienstrechtsneuordnungsgesetzes Überblick der wichtigsten Regelungsfelder (insbesondere mit Auswirkungen auf das Personal im Bereich der Bundeswehr) Ziel des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes
Bundesrat Drucksache 811/04 28.10.04 Gesetzesantrag des Freistaates Bayern In - Fz Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes A. Ziel 1. Der Ausgleich
MehrRundschreiben Nr. 27/2011
Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Finanzen. Rudolf-Hilferding-Platz 1. 28195 Bremen Verteiler: alle Dienststellen mit Schulen - Auskunft erteilen, Dr. Wiebke Wietschel,
MehrPensionsansprüche Kommunaler Wahlbeamtinnen und Wahlbeamter. Ulrich Krumme Stand: November 2015
Pensionsansprüche Kommunaler Wahlbeamtinnen und Wahlbeamter Ulrich Krumme Stand: November 2015 I. Allgemein 1. Personenkreis 2. Rechtsgrundlagen II. Wartezeiten 1. Bürgermeister / Landräte 2. Beigeordnete
MehrDas Schulrecht in Sachsen-Anhalt
Carl Link Vorschriftensammlung Das Schulrecht in Sachsen-Anhalt Schulgesetz mit Erläuterungen, Unterrichtsbestimmungen, Dienstrecht Bearbeitet von Klaus Jürgen Boehm, Antje Bartels Grundwerk mit 171. Ergänzungslieferung
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 14 / 7135. 14. Wahlperiode. des Landtags
Landtag von Baden-Württemberg 14. Wahlperiode Drucksache 14 / 7135 Gesetzesbeschluss des Landtags Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz DRG) Der Landtag hat am 27. Oktober
MehrDer Senat von Berlin InnSport III C 11 0311/0 9(0)223-2334. An das Abgeordnetenhaus von Berlin. über Senatskanzlei G Sen.
Der Senat von Berlin InnSport III C 11 0311/0 9(0)223-2334 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin
MehrNähe ist unsere Stärke...
Ihre gewerkschaftliche Spitzenorganisation: Nähe ist unsere Stärke... 2 Saarländisches Beamtengesetz mit Beamtenstatusgesetz Inhaltsverzeichnis Einleitung Beamtenrecht im Saarland auf neue Grundlage gestellt
MehrInfoblatt. Beurlaubung von Beamtinnen und Beamten
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Infoblatt Beurlaubung von Beamtinnen und Beamten Voraussetzungen und Rechtsfolgen Stand: März 2014 - 2 - Beurlaubung von Beamtinnen und Beamten I. Die verschiedenen
MehrAllgemeine Information zur Berechnung des Ruhegehalts
Regierungspräsidium Kassel Allgemeine Information zur Berechnung des Ruhegehalts Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes richtet sich nach dem Hessischen
MehrVom 17. November 2014
Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst - APrOFw hd) Vom
Mehr~S- und. LandesbezirkNordmark andererseits
fahren: ~S- Vereinbaruna nach.& 59 des Gesetzes über die Mitbestimmuna der Personalräte über die Rückforderuna von Anwärterbezüaen nach.& 59 Abs. 5 BBesG in Verbinduna mit den all-.& 4 Anwärtersonderzuschlaasverordnuna
MehrVorbeschäftigungszeiten im BAT
Vorbeschäftigungszeiten im BAT Dr. Harald Müller VDB Kommission für Rechtsfragen Düsseldorf, 16. März 2005 Sachverhalt Nach Studium und bibliothekarischer Ausbildung arbeitet eine Person für vier Jahre
MehrHinweise zur Elternzeit für Beamtinnen und Beamte
Hinweise zur Elternzeit für Beamtinnen und Beamte Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um allgemeine, unverbindliche Hinweise zur Elternzeit handelt. Zuständig für die Bewilligung der Elternzeit ist
MehrNiedersächsisches Beamtengesetz (NBG) vom 25. März 2009 *)
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) vom 25. März 2009 *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72) Inhaltsübersicht
MehrGesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 06.11.2008
Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 06.11.2008 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den von
MehrRechtsvergleich Bayern.I. Berlin
Rechtsvergleich Bayern.I. Berlin Bayern Berlin Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
MehrBerlin, 21. Mai 2012
VORAB PER E-MAIL! DURCH BOTEN! An den Bürgermeister und Senator für Inneres und Sport Frank Henkel Klosterstraße 47 10179 Berlin Berlin, 21. Mai 2012 Beteiligungsverfahren gemäß 83 LBG Neufassung der Feuerwehr-Laufbahnverordnung
MehrMerkblatt zu den Voraussetzungen und der Berechnung eines Versorgungsbezuges hier: für Laufbahnbeamte (Stand: April 2014)
1 Merkblatt zu den Voraussetzungen und der Berechnung eines Versorgungsbezuges hier: für Laufbahnbeamte (Stand: April 2014) Die nachfolgenden Ausführungen betreffen die für Laufbahnbeamte geltenden Regelungen.
MehrBundesbeamtengesetz (BBG)
Bundesbeamtengesetz (BBG) BBG Ausfertigungsdatum: 05.02.2009 Vollzitat: "Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I
MehrInhalt. Literaturverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 14 Abbildungsverzeichnis 14 Vorwort 15
Inhalt Literaturverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 14 Abbildungsverzeichnis 14 Vorwort 15 Kapitel 1 Allgemeines/Grundbegriffe 17 A. Begriff des öffentlichen Dienstes 17 I. Öffentlich-rechtliche Einrichtungen
MehrMinisterium des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz
Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz (Schillerplatz 3-5, 55116 Mainz) Informationsblatt für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter über Teilzeitbeschäftigung
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften Die geeinigten Ergebnisse der bisherigen Gespräche Zukunftssichere Landesverwaltung zwischen
MehrVerordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Steuerdienst des Bundes
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Steuerdienst des Bundes LAP-gehDSteuerV Ausfertigungsdatum: 17.12.2002 Vollzitat: "Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
MehrDeutscher Hochschulverband KURZINFORMATION
Deutscher Hochschulverband KURZINFORMATION Der rechtliche Rahmen für Mutterschutz, Elternzeit, Teilzeit und Beurlaubung aus familiären Gründen für wissenschaftliches Personal an der Hochschule Bei vielen
MehrInformationen für Neuberufene
UHH Stabsstelle Berufungen Mittelweg 177 D-20148 Hamburg Informationen für Neuberufene Stand: 01.11.2014 Mit diesen Informationen möchten wir einen ersten Überblick über das Ernennungsverfahren von Professorinnen
MehrAllgemeine Information zur Berechnung des Ruhegehalts
Regierungspräsidium Kassel Allgemeine Information zur Berechnung des Ruhegehalts ab 01.10.2012 Die nachstehenden Ausführungen sollen es Ihnen ermöglichen, sich einen Überblick über Ihre Versorgungsanwartschaften
MehrGeneralvertretung Franz Fleissner. Grundlagen der Beamtenversorgung
Generalvertretung Franz Fleissner Grundlagen der Beamtenversorgung Agenda Grundlagen der Beamtenversorgung Statusabhängige Versorgung Dienstbezüge Dienstzeiten Dienstzeitversorgung Versorgung im Alter
MehrGesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz DNeuG)
160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz DNeuG) Vom 5. Februar
Mehr0{tf; l~' Gesetzentwurf 28. SEP. 2011. Sächsischer Landtag 5. Wahlperiode. Drucksache. CDU-Fraktion und FDP-Fraktion. Titel
Sächsischer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 7043 Gesetzentwurf der CDU-Fraktion und FDP-Fraktion Titel Gesetz zur Änderung beamten- und besoldungsrechtlicher Regelungen zum Stellenabbau (Stellenabbaubegleitgesetz)
MehrInformationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge
1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts
MehrDie Tätigkeit als Pädagogische/r Mitarbeiter/in bei der Medienberatung NRW
Die Tätigkeit als Pädagogische/r Mitarbeiter/in bei der Medienberatung NRW - Fragen und Antworten zu dienstrechtlichen Rahmenbedingungen - Vorbemerkung: Die nachstehenden Hinweise beruhen auf den besonderen,
MehrGesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Vom 21. April 2009. Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
1102 20020 20061 2022 2030 20301 2031 20320 20340 2035 221 223 311 312 315 316 7134 81 Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Vom 21. April 2009 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen,
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz DNeuG)
Deutscher Bundestag Drucksache 16/7076 16. Wahlperiode 12. 11. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz
MehrVerordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Steuerdienst des Bundes
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Steuerdienst des Bundes LAP-mDSteuerV Ausfertigungsdatum: 17.12.2002 Vollzitat: "Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
MehrAltersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung. Sandra Sesterhenn, Stand September 2014
Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung Sandra Sesterhenn, Stand September 2014 Gliederung Berechnung des Ruhegehaltes Teilzeit Mutterschutz
MehrLebensstandard Der Beamte Das unbekannte Wesen
Lebensstandard Folie 1 Die Altersversorgung Folie 2 Die Versorgung im Ruhestand Lebenszeitbeamte werden nach 40 anrechnungsfähigen Dienstjahren die Höchstversorgung von zur Zeit 71,75 % der ruhegehaltsfähigen
MehrNÄher dran in Ihrem Sinne!
Ihre gewerkschaftliche Spitzenorganisation NÄher dran in Ihrem Sinne! 2 dbb Fachgewerkschaften BDF - Bund Deutscher Forstleute BDR - Bund Deutscher Rechtspfleger BSJ - Bund SaarlÄndischer Justizvollzugsbediensteten
MehrRechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Urlaubsordnung)
Urlaubsordnung 376 Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Urlaubsordnung) Vom 9. Mai 2014 (KABl. S. 94); 9 geändert durch Artikel 1 der Rechtsverordnung zur
MehrGesetzentwurf der Bundesregierung
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz DNeuG) A. Problem und Ziel Die Gesetzgebungskompetenzen
MehrSchulamt für den Steinfurt, den 13.03.2009. Informationsblatt zur Elternzeit für beamtete Lehrkräfte (Stand: 1. Mai 2008)
Schulamt für den Steinfurt, den 13.03.2009 Kreis Steinfurt Bearbeiter: Frau Kröger Informationsblatt zur Elternzeit für beamtete Lehrkräfte (Stand: 1. Mai 2008) 1. Rechtsgrundlagen Gesetz zum Elterngeld
MehrGesetz zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz BwRefBeglG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1583 Gesetz zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz BwRefBeglG) Vom 21. Juli 2012 Der
MehrTeilzeitbeschäftigung, Urlaub von längerer Dauer, Pflegezeiten (Freistellungen vom Dienst)
Teilzeitbeschäftigung, Urlaub von längerer Dauer, Pflegezeiten (Freistellungen vom Dienst) Seite 1. Freistellungen vom Dienst 2 2. Voraussetzungen und Dauer 2 2.1 Urlaub von längerer Dauer ohne Dienstbezüge
MehrFortbildung Ihr gutes Recht
Referat 325 "Personalentwicklung und Fortbildung" Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur Mainz Stand: 29.01.2014 Fortbildung Ihr gutes Recht Rechtliche Grundlagen der Fortbildung Es gibt keine
MehrEntwurf Gesetz zur Neuregelung des Beamtenrechts in der Freien Hansestadt Bremen Beamtenrechtsneuregelungsgesetz (BremBNeuG)
Entwurf Gesetz zur Neuregelung des Beamtenrechts in der Freien Hansestadt Bremen Beamtenrechtsneuregelungsgesetz (BremBNeuG) Vom... Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene
MehrB 1 www.gew-rlp.de // INFODIENST // Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung. Stand: 06. August 2012. Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Rheinland-Pfalz // INFODIENST // Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung Stand: 06. August 2012 B 1 www.gew-rlp.de Informationsblatt für Beamtinnen und Beamte sowie
MehrDienstunfähigkeit von Polizeibeamten (Teil II)
Dienstunfähigkeit von Polizeibeamten (Teil II) Umsetzung anderer Beamter oder Einsatz auf freien Dienstposten bei eingeschränkter Polizeidienstfähigkeit Eine wichtige Frage ist, ob ein Beamter, dessen
MehrNiedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung
Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:
MehrEUV 765 Archiv. In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1993
Erholungsurlaubsverordnung EUV 765 Archiv Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Erholungsurlaubsverordnung EUV) In der
MehrBundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.v. (BDS)
Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.v. (BDS) Übersicht Bestellung - Widerruf - Aus- und Fortbildung der Standesbeamten Stand Januar 2010 Quelle: Verordnungen der Bundesländer
MehrSaarländisches Beamtengesetz (SBG) Vom 11. März 2009
Saarländisches Beamtengesetz (SBG) Vom 11. März 2009 Inhaltsübersicht Abschnitt I Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2 Dienstherrnfähigkeit 3 Oberste Dienstbehörde; Dienstvorgesetzte Abschnitt II
Mehr2030-4-42. Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V)
2030-4-42 Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V) Vom 22. Februar 2002 Fundstelle: GVOBl. M-V 2002, S.
MehrZentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg
Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Stand: November 2014 Informationen über gesetzliche Grundlagen im Zusammenhang mit dem Eintritt/der Versetzung in den Ruhestand, über die Berechnung des Ruhegehaltssatzes
MehrMutterschutz und Elternzeit
Mutterschutz und Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes www.bmi.bund.de Vorwort Familie ist der Ort, wo die Grundwerte unseres Landes gelebt und geprägt werden. Wer Kinder bekommt und erzieht,
MehrDas Laufbahnrecht des Landes Berlin
Das Laufbahnrecht des Landes Berlin Am 8. September 2009 sind die Beratungen über eine Modifizierung des Laufbahnrechts der Beamtinnen und Beamten des Landes Berlin aufgenommen worden. Eine aus Vertreterinnen
MehrBeamtenrecht Baden-Württemberg
Kompendien für Studium, Praxis und Fortbildung Kienzler Stehle Beamtenrecht Baden-Württemberg 2. Auflage Nomos Kompendien für Studium, Praxis und Fortbildung http://www.nomos-shop.de/4090 Herbert Kienzler
MehrEin Überblick über Veränderungen, Altbewährtes, Neuregelungen
Dienstrechtsneuordnungsgesetz Freistaat Sachsen Ein Überblick über Veränderungen, Altbewährtes, Neuregelungen Inhalt: Quelle: 0. Einleitung 1. Beamtenverhältnis 3 bis 7 SächsBG 2. Ausbildung/Vorbereitungsdienst
MehrÄnderungen des NBG 2011 Auswirkungen auf Arbeitszeit und Pension Rüdiger Heitefaut, GEW Landesverband Niedersachsen
Änderungen des NBG 2011 Auswirkungen auf Arbeitszeit und Pension Rüdiger Heitefaut, GEW Landesverband Niedersachsen Grundlage: Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts sowie zur Änderung dienstrechtlicher
MehrBeamtenrecht und Hochschule. 9. Juli 2015 Universität Duisburg-Essen
Beamtenrecht und Hochschule 9. Juli 2015 Universität Duisburg-Essen Referentin Ute Lorenz Assessorin Referentin für Mitbestimmung, Dienstrecht und Beamtenpolitik der GEW NRW Ute.Lorenz@gew-nrw.de Stellenausschreibung
MehrDie Beamtenversorgung
Versorgungsrücklage Teildienstfähigkeit Die Beamtenversorgung Altersteilzeit Übergangsgeld und Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen Mit dem Wortlaut des aktuellen Beamtenversorgungsgesetzes Inhaltsverzeichnis
MehrBundesbeamtengesetz (BBG)
Bundesbeamtengesetz (BBG) BBG Ausfertigungsdatum: 05.02.2009 Vollzitat: "Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S.
MehrBeamtenversorgung, Pensionierung und Ruhestand: Ein Einstieg für Einsteiger
Beamtenversorgung, Pensionierung und Ruhestand: Ein Einstieg für Einsteiger Beamtenversorgung - Ein Einstieg für Einsteiger Für die meisten Beamtinnen und Beamten stellt sich früher oder später die Frage
MehrHaftungsausschluss. Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).
Haftungsausschluss Die Texte der einzelnen Gesetze / Verordnungen wurden eingescannt und Änderungen - soweit bekannt - eingearbeitet. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetzblatt und in
MehrAbschnitt 1 Allgemeines
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung SächsLVO) Vom Es wird verordnet aufgrund von: 1. 29 des Sächsischen
Mehrsbb beamtenbund und tarifunion sachsen
sbb beamtenbund und tarifunion sachsen Stellungnahme des sbb beamtenbund und tarifunion sachsen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes und anderer Gesetze Sehr geehrte
MehrVorlesung Beamtenrecht
Univ.-Prof. Dr. Thorsten Ingo Schmidt, Universität Potsdam Vorlesung Beamtenrecht Erster Teil: Grundlagen 1 Einführung I. Begriff des Beamtenrechts Gang der Darstellung 2 Geschichte des Beamtentums I.
Mehr------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Der Senat von Berlin Inn I D 23 Tel.: 9027 2285 Intern: (927) 2285 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen Vorlage - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin
MehrVorlage zur Beschlussfassung
17. Wahlperiode Drucksache 17/1529 12.03.2014 Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 17/1529 Der
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12356 17. Wahlperiode 14. 02. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen
Mehr