Amtsblatt. 5. Jahrgang - Nr Oktober 2014

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1 Amtsblatt 5. Jahrgang - Nr Oktober 2014 Inhalt Öffentliche Bekanntmachungen - (86) Bekanntmachung der Stadt Düren über die Satzung für die Volkshochschule Rur-Eifel vom (87) Bekanntmachung der Stadt Düren über die Aufstellung und öffentliche Auslegung der 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12/214 Im Großen Tal (86) Bekanntmachung der Stadt Düren 2 Rechtscharakter und Einzugsbereich der Volkshochschule I. Satzung für die Volkshochschule Rur-Eifel vom Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NW. S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung sowie aufgrund der 4 und 15 der vom geltenden Fassung des Ersten Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung im Land Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom in der gültigen Fassung und der Öffentlichrechtlichen Vereinbarung zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben der Volkshochschule zwischen der Stadt Düren und den Städten bzw. Gemeinden Heimbach, Hürtgenwald, Inden, Kreuzau, Langerwehe, Merzenich, Nideggen, Niederzier, Nörvenich und Vettweiß hat der Rat der Stadt Düren in seiner Sitzung am folgende Neufassung der Satzung für die Volkshochschule Düren beschlossen. 1 Name und Sitz Die Stadt Düren errichtet und unterhält als Träger die kommunale Volkshochschule mit dem Namen "Volkshochschule Rur-Eifel". Die Volkshochschule hat ihren Sitz in Düren. 1) Die Volkshochschule ist eine Einrichtung der Weiterbildung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes und eine öffentliche Einrichtung der Stadt Düren im Sinne der Gemeindeordnung. 2) Der Einzugsbereich der Volkshochschule Rur-Eifel umfasst die Städte und Gemeinden Düren, Heimbach, Hürtgenwald, Inden, Kreuzau, Langerwehe, Merzenich, Nideggen, Niederzier, Nörvenich und Vettweiß. 3) Entsprechend der mit den Kommunen geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung unterhält die Volkshochschule Zweigstellen in den Städten und Gemeinden ihres Einzugsgebietes. 3 Aufgaben und Gliederung der Volkshochschule 1) Die Volkshochschule erfüllt ihre nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegenden Aufgaben gemäß dieser Satzung und den Beschlüssen des Rates der Stadt Düren. 2) Das Bildungsangebot der Volkshochschule umfasst Inhalte, die die Entfaltung der Persönlichkeit fördern, die Fähigkeit zur Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens stärken und die Anforderungen der Arbeitswelt bewältigen helfen. Es umfasst die Bereiche der allgemeinen, politischen, beruflichen und kulturellen Weiterbildung und schließt den Erwerb von Schulabschlüssen und Eltern- und Familienbildung ein (WbG NRW 3 Abs. 1). Nr. 24 vom 23. Oktober 2014 Amtsblatt der Stadt Düren Seite 1

2 Das Lehrangebot kann folgende gleichwertige aufeinander bezogene Bereiche umfassen: a) Bereich der nichtberuflichen, abschlussbezogenen Bildung, b) Bereich der beruflichen Bildung, c) Bereich der wissenschaftlichen Bildung, d) Bereich der politischen Bildung, e) Bereich der freizeitorientierten und die Kreativität fördernden Bildung, f) Bereich der Eltern- und Familienbildung, g) Bereich der personenbezogenen Bildung. In diesen Bereichen kann die Volkshochschule entsprechend dem Bedarf und den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln Lehrveranstaltungen (Vorträge, Seminare, Kurse, Diskussionen, Studienfahrten, Vorführungen u.a.m.) nach dem Weiterbildungsgesetz (WbG NRW) anbieten. 3) Die Volkshochschule besitzt das Recht auf selbstständige Lehrplangestaltung. Die Freiheit der Lehre wird gewährleistet; sie entbindet nicht von der Treue zur Verfassung (WbG NRW 4 Abs. 2). 4) Die Volkshochschule soll sicherstellen, dass alle Städte und Gemeinden ihres Einzugsbereichs mit einem bedarfsgerechten Angebot von Lehrveranstaltungen angemessen berücksichtigt werden. 5) Die von der Volkshochschule angebotenen Lehrveranstaltungen sind für jedermann zugänglich, bei abschlussbezogenen Lehrveranstaltungen kann die Teilnahme von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden. 6) Die Volkshochschule ist in Fachbereiche gegliedert. 4 Zuständigkeiten des Rates der Stadt Düren 1) Die Zuständigkeit des Rates der Stadt Düren ergibt sich aus den jeweils gültigen Fassungen der GO NRW, des WbGs, der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung der Stadt Düren. 5 Leiter der Volkshochschule 1) Die Volkshochschule wird von einem/r hauptamtlich pädagogischen Mitarbeiter/in geleitet. 2) Die Leiterin/der Leiter der Volkshochschule hat im Benehmen mit den Fachbereichsleiter/innen folgende Aufgaben: a) Aufstellung des Arbeitsplanentwurfes nach Maßgabe des 3 dieser Satzung, b) Vorbereitung des Haushaltsvoranschlags, c) Verfügung über die im Haushaltsplan für den Betrieb der Volkshochschule bereitgestellten Mittel, d) Auswahl der Dozenten, e) Öffentlichkeitsarbeit und Werbung in Abstimmung mit dem für die Presse zuständigen Amt der Stadtverwaltung, f) Abgabe von Verpflichtungserklärungen für den Bereich der Volkshochschule nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen, g) Verwaltung der Räume, Ausstattung und Einrichtung der Volkshochschule, h) Ausübung des Hausrechts im Auftrag des Bürgermeisters. Das Weisungsrecht des Bürgermeisters und des zuständigen Beigeordneten bleibt unberührt. 3) Die Leiterin/der Leiter der Volkshochschule ist Vorgesetzte/r der hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter/innen der Volkshochschule sowie der Mitarbeiter/innen für den Verwaltungsdienst. Sie/er führt regelmäßig mit den Mitarbeiter/innen Besprechungen über die Arbeit der Volkshochschule durch. 4) Der Volkshochschulleiter führt den Vorsitz in der VHS-Konferenz. Er lädt ihre Mitglieder spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin mit einem Vorschlag zur Tagesordnung ein. 5) Trifft der Volkshochschulleiter eine Entscheidung, die mit einer Empfehlung der VHS-Konferenz nicht übereinstimmt, so ist er verpflichtet, seine Entscheidung der VHS-Konferenz zu erläutern, sofern er seine Absicht zu abweichender Entscheidung nicht bereits in der Beratung der VHS-Konferenz über die entsprechende Empfehlung erläutert hat. 6) Der Volkshochschulleiter nimmt an den Sitzungen des Fachausschusses teil, soweit Angelegenheiten der Volkshochschule beraten werden. 6 Hauptamtliche pädagogische Mitarbeiter/innen 1) An der Volkshochschule sind pädagogische Mitarbeiter tätig. 2) Die pädagogischen Mitarbeiter sind im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben insbesondere verantwortlich für: a) die pädagogische und organisatorische Leitung des jeweiligen Fachbereichs, b) die Erarbeitung des Entwurfs des Arbeitsplanes sowie des Haushaltsvoranschlags für den jeweiligen Fachbereich, c) Vorschläge für den Einsatz der Dozenten und Referenten im jeweiligen Fachbereich, Seite 2 Amtsblatt der Stadt Düren Nr. 24 vom 23. Oktober 2014

3 d) Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen, e) regelmäßige Mitarbeiterbesprechungen mit dem/der Volkshochschulleiter/in, den/der sie hierbei über alle wichtigen Angelegenheiten des Fachbereichs zu informieren haben, f) Einladung und Leitung der pädagogischen Konferenzen des Fachbereichs. 7 Zweigstellenleiter/innen und Dozenten 1) In den Zweigstellen der VHS Rur-Eifel unterstützen Zweigstellenleiterinnen und Zweigstellenleiter ehrenamtlich die Bildungsarbeit vor Ort. Der Aufgabenbereich umfasst vor allem die Mitwirkung bei der Programmgestaltung, Werbung und der Durchführung der Veranstaltung in der jeweiligen Zweigstelle. 2) Die Zweigstellenleitenden wählen für die Dauer von zwei Jahre in einer Versammlung zwei Sprecher/innen und deren Stellvertreter/innen für die VHS-Konferenz. Zu der Versammlung lädt die VHS-Leitung schriftlich ein. 3) Die Durchführung von Lehrveranstaltungen kann entsprechend vorgebildeten Dozentinnen und Dozenten übertragen werden. 4) Die Aufgaben der Dozenten richten sich nach dem mit ihnen abgeschlossenen Dozentenvertrag. Sie schlagen der VHS Rur-Eifel Kursangebote für den Arbeitsplan vor. 5) Die nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit mindestens zehn Veranstaltungsterminen im Semester wählen für die Dauer von zwei Jahre in Fachbereichsversammlungen je einen/eine Sprecher/in (und Vertretung) für die VHS-Konferenz. Die VHS-Leitung und die jeweiligen Fachbereichsleitungen laden zu der jeweiligen Versammlung schriftlich ein. 8 Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst Zur Erledigung der Verwaltungsarbeit in der Volkshochschule wird das erforderliche Verwaltungspersonal zur Verfügung gestellt. 9 Teilnehmer 1) Für die Teilnahme an Veranstaltungen der VHS werden Entgelte gemäß der jeweils gültigen Entgeltordnung erhoben. 2) Die Stadt übernimmt keine Haftung für Körperund Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule Rur-Eifel entstehen. Ebenso entfällt eine Haftung für ausgefallene Veranstaltungen. 3) Teilnehmer an Kursen, die sich über mindestens zehn Wochen erstrecken, wählen jeweils innerhalb der ersten vier Wochen der Lehrveranstaltung einen Kurssprecher und dessen Vertreter. Die Kurssprecher sollen im Kreis Düren wohnen und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Kursvertreter/innen treten i.d.r. einmal im Arbeitsabschnitt zu einer Versammlung zusammen, zu der die Leitung der Volkshochschule einlädt. 4) Die Hausordnung für die jeweils benutzten Räumlichkeiten ist für die Volkshochschule Rur-Eifel und die Teilnehmenden verbindlich. 10 Konferenz 1) Zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen räumt die Trägerin der Volkshochschule Rur-Eifel den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein Mitwirkungsrecht ein (WbG NRW 4 Abs.3). Diese Mitarbeit geschieht in der Volkshochschulkonferenz. Diese gibt Empfehlungen an den Leiter der Volkshochschule oder über den Leiter an den Träger. 2) Mitglieder der Konferenz sind a) der/die Volkshochschulleiter/in und die pädagogischen Mitarbeiter, b) die Sprecher der Zweigstellenleitungen, c) die Sprecher der Kursleitenden, d) die Sprecher der Teilnehmenden, e) ein/e Vertreter/in der sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiter/innen der VHS, f) der/die Betriebsleiter/in. 3) Das Mandat für die gewählten Sprecher und Stellvertreter sowie für die Mitglieder und Stellvertreter in der Konferenz erlischt mit deren Ausscheiden aus der Volkshochschule. 4) Die Konferenz tritt mindestens einmal in einem Arbeitsabschnitt zusammen. Sie wird von dem Leiter der Volkshochschule mit einer Einladungsfrist von zehn Tagen einberufen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder gefordert wird. 5) Zu den Sitzungen ist auch ein Vertreter des Trägers (Betriebsleiter/in des Kulturbetriebs) mit einer Einladungsfrist von zehn Tagen mit einzuladen. 6) Der Leiter der Volkshochschule leitet Vorschläge und Anregungen der Konferenz über den Bürgermeister an den Fachausschuss weiter, sofern für ei- Nr. 24 vom 23. Oktober 2014 Amtsblatt der Stadt Düren Seite 3

4 ne Entscheidung dessen Zuständigkeit gegeben ist. Die Konferenz beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Der Leiter der Volkshochschule hat sich bei Empfehlungen, die sich an ihn richten, der Stimme zu enthalten. Über die Konferenz ist eine Niederschrift zu fertigen. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Volkshochschule der Stadt Düren vom außer Kraft. II. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO. NW.) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, (87) Bekanntmachung der Stadt Düren Aufstellung und öffentliche Auslegung der 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12/214 Im Großen Tal Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt hat in der Sitzung vom die öffentliche Auslegung der Bebauungsplanänderung gemäß 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) angeordnet. Im vereinfachten Verfahren wird gemäß 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung abgesehen. Ziele und Zwecke der Planung: Die Bebauungsplanänderung sieht einschränkende Regelungen für artfremde Nutzungen im Gewerbe- und Industriegebiet Im Großen Tal vor. So soll der Gebietscharakter geschützt und einer negativen städtebaulichen Entwicklung im Plangebiet vorgebeugt werden. Der Geltungsbereich des Entwurfes zur Bebauungsplanänderung ist in der nachstehenden Skizze dargestellt: a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Düren vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Düren, gez. i.v. Sievers (Sievers) Erster Beigeordneter Die Bekanntmachung ist auch über die Internetseite einsehbar. Der Entwurf zur Bebauungsplanänderung nebst Begründung liegt in der Zeit vom bis einschließlich im Amt für Stadtentwicklung, Abteilung Planung, Düren, Am Ellernbusch 18-20, 3. Obergeschoss, aus und kann während folgender Zeiten von jedermann eingesehen werden: montags bis mittwochs und donnerstags und freitags von Uhr, von Uhr, von Uhr, von Uhr, von Uhr. Stellungnahmen können während der oben genannten Auslegungsfrist an die Stadtverwaltung Düren, Amt für Stadtentwicklung, Düren, gerichtet werden. Stellungnahmen, die nicht fristgerecht eingereicht Seite 4 Amtsblatt der Stadt Düren Nr. 24 vom 23. Oktober 2014

5 werden, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet gemäß 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, z.b. von Bebauungsplänen. Ein solcher Antrag ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung ( 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit ( 13 Abs. 2 Nr. 2 und 13 a Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Die Anordnung der öffentlichen Auslegung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist auch über die Internetseiten der Stadt Düren ( einsehbar. Düren, den i.v. Sievers Erster Beigeordneter Impressum Herausgeber: Stadt Düren - Der Bürgermeister. Erscheinungsweise: bei Bedarf. Das Amtsblatt kann über einen kostenlosen Newsletter auf der Internetseite der Stadt Düren ( bezogen werden. Es ist gegen ein Entgelt von 1,50 pro Ausgabe im Bürgerbüro der Stadt Düren (Markt 2, Düren) erhältlich. Nachrichtlich erfolgt ein Aushang an der Bekanntmachungstafel neben der Eingangstür des Bürgerbüros am Markt 2 auf der linken Seite an den letzten beiden Glaswänden in Höhe des SB-Centers der Sparkasse (Markt 2, Düren). Das Amtsblatt kann außerdem in der Stadtbücherei Düren (Stefan-Schwer-Straße 4-6, Düren) eingesehen werden. Abonnement über das Hauptamt, Sachgebiet Organisation und IT, Am Ellernbusch 18-20, Düren, Telefon: Kosten: 40,00 jährlich (Einzugsermächtigung). Kündigung spätestens bis zum 30. November für den 1. Januar des folgenden Jahres. Nr. 24 vom 23. Oktober 2014 Amtsblatt der Stadt Düren Seite 5

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