Stellungnahme der Verbände B.KWK und VfW zum Hinweisverfahren 2013/19 Messung beim Marktintegrationsmodell, 33 Abs. 4 EEG 2012
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1 Stellungnahme der Verbände B.KWK und VfW zum Hinweisverfahren 2013/19 Messung beim Marktintegrationsmodell, 33 Abs. 4 EEG 2012 Sehr geehrter Herr Dr. Lovens, der B.KWK und der VfW nehmen zum vorgenannten Hinweisverfahren wie folgt Stellung: Die von der Clearingstelle EEG sinngemäß aufgeworfene Frage, was beim sogenannten Marktintegrationsmodell des 33 Abs. 4 EEG die notwendigen Messeinrichtungen sind und wie insbesondere dann zu messen ist, wenn innerhalb einer Kundenanlage unterschiedliche Stromerzeugungsanlagen 1 und möglicherweise auch Verbrauchsstellen angeschlossen sind, ist nach dem rechtlichen Dafürhalten der unterzeichnenden Verbände energiewirtschaftsrechtlich durch 20 Abs. 1d EnWG zu beantworten. In Ergänzung zum Hinweisentwurf der Clearingstelle EEG vom ist nach diesseitigem Dafürhalten gleich eingangs als Prämisse auf diese Norm zu verweisen. 20 Abs. 1d EnWG lautet wie folgt: Der Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage oder Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung angeschlossen ist, hat die erforderlichen Zählpunkte zu stellen. Bei der Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte findet erforderlichenfalls eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler statt. Die Regelung ist im Zuge der Energiewende-Gesetzgebung bereits im Sommer 2011 ins Energiewirtschaftsgesetz gelangt. Der Gesetzgeber hat sie wie folgt begründet (siehe: Bundestags-Drucksache 17/6072, Seite 75, zu Nummer 17): ( ) Absatz 1d kodifiziert die bestehende Praxis, wonach der Netzbetreiber die erforderlichen Zählpunkte zu stellen hat. Satz 2 eröffnet die Möglichkeit, Summenzähler und Unterzähler zur Abrechnung der Verbrauchswerte anstelle der üblichen Verwendung von einzelnen Zählern zu verwenden. 1 hier: PV-Anlagen, die dem Marktintegrationsmodell unterfallen und PV-Anlagen, die dies nicht tun.
2 Hinweisverfahren 2013/19 Messung beim Marktintegrationsmodell, 33 Abs. 4 EEG 2012 vom /7 Grundlage dieser Norm und der demzufolge laut dem Gesetzgeber bereits im Jahre 2011 bestehenden Praxis war 4 Abs. 3b KWKG. Diese Norm wiederum gibt es bereits seit dem Jahre Sie lautet wie folgt: Anschlussnehmer im Sinne des 1 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung, in deren elektrische Anlage hinter der Hausanschlusssicherung Strom aus KWK-Anlagen eingespeist wird, haben Anspruch auf einen abrechnungsrelevanten Zählpunkt gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz ihre elektrische Anlage angeschlossen ist. Bei Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte findet eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler statt. Der Gesetzgeber hat die Einführung dieser Norm im KWKG wiederum wie folgt begründet (siehe: Bundestags-Drucksache 16/9469, S. 15, Zu Buchstabe e): Durch die beiden neuen Sätze wird dem Anliegen des Bundesrates, das Potential kleiner KWK-Anlagen zu erschließen (siehe Satz 2 zur Begründung zu Nummer 10), Rechnung getragen. Satz 1 regelt den Anspruch eines Anschlussnehmers, der eine KWK- Anlage betreibt oder betreiben lässt, einen abrechnungsrelevanten Zählpunkt (Summenzähler) installieren zu können. Ein solcher Zählpunkt ist Voraussetzung für die Versorgung von Anschlussnutzern mit KWK-Strom aus einer hauseigenen KWK-Anlage. Ohne einen solchen Zählpunkt wäre die Messung der Zusatz- und Reservestromlieferung nicht möglich. Dieser Anspruch ist für Anschlussnehmer, in deren elektrischer Anlage alle Anschlussnutzer der Belieferung von Strom aus der KWK zugestimmt haben, durch die Entscheidung der Bundesnetzagentur (Beschlusskammer 6, Beschluss vom 19. März 2007, BK ) bereits anerkannt. Mit der Neuregelung werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass auch in den Fällen, in denen sich einige Anschlussnutzer von anderen Stromlieferanten beliefern lassen wollen, ein abrechnungsrelevanter Zählpunkt (Summenzähler) installiert werden kann. Satz 2 schafft die Voraussetzungen dafür, dass auch bei der hauseigenen Versorgung mit KWK-Strom eine freie Lieferantenwahl durch die Letztverbraucher gewährleistet bleibt. Für diesen Fall ist es erforderlich, dass der gewählte Stromlieferant die Stromverbräuche von diesen Letztverbrauchern und der Zusatz- und Reservestromlieferant die um diese Stromverbräuche bereinigten Zählwerte des Summenzählers erhält. Hierfür ist eine Verrechnung der Zählwerte des Summenzählers mit den Zählwerten der hinter dem Summenzähler installierten Zähler (Unterzähler) in Bezug auf die Zählpunkte der Letztverbraucher erforderlich, die von einem anderen Lieferanten beliefert werden. Aufgrund dessen, dass der Gesetzgeber im Jahre 2011 diese Wertungen aus dem KWKG in das EnWG überführt hat, hat er für alle dezentralen Konstellationen, unabhängig von ihrer Stromerzeugungsart, das so genannte Summenzählermodell etabliert. Seit dem Inkrafttreten des 20 Abs. 1d EnWG hat mithin jeder Anschlussnehmer Anspruch darauf, dass in bestimmten Konstellationen seiner dezentralen Erzeugungsstruktur ein so genann-
3 Hinweisverfahren 2013/19 Messung beim Marktintegrationsmodell, 33 Abs. 4 EEG 2012 vom /7 ter Summenzähler (als Zweirichtungszähler) installiert wird. Beruft sich ein Anschlussnehmer auf diese Norm und wird hinter diesem Summenzähler mittels einfacher Unterzähler eine Zuordnung der jeweiligen Strommengen zu den unterschiedlichen Stromerzeugungsanlagen (in Bezug auf die von den jeweiligen Letztverbrauchern mit ihren Lieferanten geschlossenen Stromlieferverträge) sicher gestellt, besteht gegen diese Form der Zähleranordnung ( Kaskade ) bereits aufgrund 20 Abs. 1d EnWG kein rechtlicher Einwand. Gleichwohl wird in Debatten um Zählerschaltungen bei mehreren Stromerzeugungsanlagen, auch unterschiedlichen Charakters (EEG, KWKG, unterschiedliche Inbetriebnahmezeitpunkte, usw.) immer wieder das Stichwort doppelte Sammelschiene angeführt. Mit der doppelten Sammelschiene sollen diese sog. Zählerkaskaden vermieden werden. Das aber bedeutet für den Anlagenbetreiber der Stromerzeugungsanlage erhebliche, oft unzumutbare Mehrkosten in der Installation, erhöhten Platzbedarf (TAB des VNB) und Unflexibilität bei Änderungen. Die unterzeichnenden Verbände sehen diese Entwicklung nicht nur als äußerst bedenklich an, sondern auch als rechtswidrig. Denn der Gesetzgeber hat mit 20 Abs. 1d EnWG auch für Stromerzeugungsanlagen, die mittels Photovoltaik (PV) Strom erzeugen, normiert, dass jeder Anschlussnehmer einen Anspruch auf Einrichtung des Summenzählers hat. Der Gesetzgeber hat mit 20 Abs.1d EnWG mithin normiert, dass im Falle verketteter Verhältnisse Zählerkaskaden einzusetzen sind bzw. zumindest jeder Anschlussnehmer Anspruch auf solche Zählerkaskaden hat. Damit soll der Aufwand für die Anwender im angemessenen Rahmen bleiben. Auch kann das Summenzählermodell nicht durch Hinweise auf nachgeordnete Vereinbarungen wie zum Beispiel Zählerdatenaustausch, Nachrichtenformate, eichrechtliche Bedenken, usw. unterlaufen werden, zumal eichrechtliche Bedenken nicht bestehen und das EnWG, namentlich die Vorgaben aus den 21b ff. EnWG, innerhalb von Kundenanlagen für die dort befindlichen Unterzähler keine Anwendung findet. Das Summenzählermodell wird insbesondere in Kundenanlagen mit KWK, die mit abrechnungsrelevantem Zählpunkt gegenüber dem Verteilnetzbetreiber ausgestattet sind, und in denen einzelne Strombezieher sich von externen Dritten beliefern lassen, von zahlreichen Netzbetreibern klaglos angewandt. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BNetzA) die Anwendung dieses Zählermodells ausdrücklich begrüßt (wie sich u.a. aus dem als Anlage 1 dieser Stellungnahme beigefügten Schreiben der BNetzA an einen Anfragesteller vom ergibt). Auch das technische Normen setzenden Gremium des FNN hat mit der Anwendungsrichtlinie VDE AR N 4105: u.a. im Anhang B unter Abschnitt B 7 (beigefügt als Anlage 2) gerade für unterschiedliche Erzeugungsanlagen Modelle von Zählerkaskaden vorgeschlagen.
4 Hinweisverfahren 2013/19 Messung beim Marktintegrationsmodell, 33 Abs. 4 EEG 2012 vom /7 Die unterzeichnenden Verbände treten daher mit Nachdruck dafür ein, die im Entwurf der Clearingstelle EEG vorgesehenen Kaskadenmodelle anzuwenden und die doppelte Sammelschiene auch bei den sich vorliegend im Zusammenhang mit dem PV-Marktintegrationsmodell stellenden Messfragen nur in Ausnahmefällen zu akzeptieren (nämlich in solchen, bei denen eine zentrale, kaskadenartige Verschaltung ausnahmsweise aus zwingenden technischen Gründen nicht realisierbar ist). Sie stehen auch gerne für eine gemeinsame Erörterung der hier aufgeworfenen Fragen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dipl.-Ing. Norbert Krug Präsident des VfW VfW Verband für Wärmelieferung e.v. Lister Meile Hannover Tel.: Fax: hannover@vfw.de Dipl.-Kfm. Berthold Müller-Urlaub Präsident des B.KWK B.KWK - Bundesverband Kraft-Wärme- Kopplung e.v. Markgrafenstraße Berlin Tel.: Fax: info@bkwk.de Anlagen Anlage 1: Scheiben der BNetzA, BK 6, vom Anlage 2: Schaubild aus Anwendungsrichtlinie VDE AR-N 4105: , Anhang B, Abschnitt B 7
5 Hinweisverfahren 2013/19 Messung beim Marktintegrationsmodell, 33 Abs. 4 EEG 2012 vom /7 Anlage 1: Scheiben der BNetzA, BK 6, vom
6 Hinweisverfahren 2013/19 Messung beim Marktintegrationsmodell, 33 Abs. 4 EEG 2012 vom /7
7 Hinweisverfahren 2013/19 Messung beim Marktintegrationsmodell, 33 Abs. 4 EEG 2012 vom /7 Anlage 2: Schaubild aus Anwendungsrichtlinie VDE AR-N 4105: , Anhang B, Abschnitt B 7
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