Bundesverband BioEnergie
|
|
- Ernst Maier
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Bundesverband BioEnergie Bundesverband BioEnergie Godesberger Allee D Bonn Clearingstelle-EEG RA Dr. Sebastian Lovens Charlottenstraße Berlin Bonn, 21. Dezember 2010 Teilweise ablehnende Stellungnahme des BBE zum Hinweisverfahren 2010/14 Sehr geehrter Herr Dr. Lovens, wir danken Ihnen für die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Hinweisverfahren 2010/14. Das Hinweisverfahren betrifft folgende Frage: Was ist ein Gasnetz im Sinne des EEG 2009? Die Clearingstelle hat in dem Hinweisentwurf vom diese Frage wie folgt beantwortet: 1. Ein Gasversorgungsnetz i.s.d. 3 Nr. 20 EnWG 2005 ist stets ein Gasnetz i.s.d. EEG Darüber hinaus liegt ein Gasnetz i.s.d. EEG 2009 immer dann vor, wenn mehr als eine Gaseinspeiseeinrichtung und mehr als eine Gasverbrauchseinrichtung über eine Gesamtheit von miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, zum Transport und zur Verteilung von Gas dergestalt miteinander verbunden sind, dass physikalisch eine Vermischung der eingespeisten Gasmengen erfolgen kann und jede Gasverbrauchseinrichtung derart vermischtes Gas entnimmt bzw. entnehmen kann. Bundesverband BioEnergie e.v. (BBE) Godesberger Allee D Bonn Telefon / Telefax / info@bioenergie.de Internet Vorsitzender des Vorstands: Helmut Lamp Geschäftsführung: Bernd Geisen Bankverbindung: Volksbank Bonn Rhein-Sieg eg BLZ: Konto-Nr.: Ust-IdNr.: DE IBAN: DE , SWIFT: GENO DE D1BRS
2 3. Ein Gasnetz i.s.d. EEG 2009 liegt demgegenüber nicht vor, wenn ein Leitungsgebilde entweder nur eine Gaseinspeiseeinrichtung mit einer oder mehreren Gasverbrauchseinrichtungen oder mehrere Gaseinspeiseeinrichtungen mit nur einer Gasverbrauchseinrichtung verbindet. Stellungnahme Der Bundesverband BioEnergie e. V. (BBE) stimmt dem im Entwurf vorliegenden Beschluss der Clearingstelle vom nur teilweise zu. Den Ziffern 1 und 3 des Entwurfes stimmt der BBE zu, wobei Ziffer 3 zu erweitern ist. Kein Einverständnis besteht jedoch mit der in Ziffer 2 enthaltenen Definition. Die von der Clearingstelle in Ziffer 2 vorgeschlagene Definition eines Gasnetzes ist zu weit gefasst. Damit würden auch viele Fallgestaltungen unter diesen Begriff des Gasnetzes subsumiert, die vom Gesetzeszweck her nicht als ein Gasnetz angesehen werden sollen. Insbesondere Leitungssysteme, die lediglich der innerbetrieblichen Erfassung von Gas und dem Transport zu entsprechenden Verbrauchseinheiten dienen, könnten leicht unter die Definition fallen, obwohl dies nicht gewollt sein kann. Dem Gesetzgeber kam es darauf an, dass das an einer Stelle produzierte Gas (als Wärmeäquvivalent) eingespeist und an einer anderen Stelle dem Gasnetz entnommen und verstromt werden kann. Dies ist deswegen sinnvoll, da nicht an allen Gasproduktionsstellen entsprechende elektrische Netzkapazitäten vorhanden sind, um den erzeugten Strom abzunehmen oder andererseits keine geeigneten Wärmeabnehmer in der Nähe der Gasproduktionsanlagen liegen, die die anfallende Wärme bei einer Kraft-Wärme-Kopplung abnehmen könnten. Dem Gesetzgeber war daher eine effiziente Nutzung des an einer Stelle produzierten Gases wichtig und eröffnete so die Möglichkeit, die vorhandenen Gasnetze für die Durchleitung zu nutzen. 2
3 Die von der Clearingstelle vorgeschlagene Definition ist daher unter Berücksichtigung dieses gesetzgeberischen Anliegens auf die Fälle zu beschränken, die der Gesetzgeber erfassen wollte. Da es an einer gesetzlichen Definition fehlt, ist der Begriff Gasnetz zunächst allgemein zu bestimmen und sodann anhand der konkreten Normen im EEG zu überprüfen. Stellt sich im Rahmen einer solchen Prüfung heraus, dass die zunächst gefundene allgemeine Definition zu weitgehend ist, so ist sie anhand des gesetzlichen Regelungen und dem Sinn und Zweck des Gesetzes einzuschränken. Die allgemeine Definition von Gasnetz im denkbar weitesten Fall wurde von der Clearingstelle vorgenommen, dies ist die Ziffer 2 des Hinweisbeschlusses. Bei der weiteren Prüfung sind die Vorgaben des Gesetzgebers zu ermitteln, die sich aus den konkreten Normen im EEG ergeben, denn eine allgemeine Gasnetzdefinition muss scheitern, wenn sie nicht im Kontext betrachtet wird. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes sind folgende einschränkende Auslegungen geboten: 1. Die Eigenschaft, ob ein Gasnetz vorliegt, ist daran zu knüpfen, ob neben dem Einspeisenden auch mindestens ein weiterer Einspeiser in das gleiche Gasnetz einspeist, ohne dass zwischen den beiden Einspeisern Personenidentität herrscht oder es sich um ein verbundenes Unternehmen im Sinne von 3 Nr. 38 EnWG handelt. Damit werden die Fälle von der Definition außen vor gelassen, die nur der gebündelten Erfassung von verschiedenen Gaserzeugungseinheiten bei einem Einspeiser dienen. So fallen beispielsweise erst durch diese Einschränkung Rohrsysteme, die aus einer Vielzahl von Gasbrunnen bei einer Deponie das Gas über ein Rohrsystem erfassen und zu zwei BHKW transportieren, nicht unter die weite Definition des Gasnetzes. 3
4 Daneben ist eine solche Einschränkung der unter Ziff. 2 genannten Definition im Hinweisentwurf vorzunehmen, als dass es nicht auf eine Gasverbrauchseinrichtung im technischen Sinne ankommt, sondern darauf abzustellen ist, dass mindestens zwei unterschiedliche Endabnehmer durch das Gasnetz beliefert werden. In diesem Fall ist bei Endabnehmern ebenfalls auf eine fehlende Personenidentität abzustellen. Anderenfalls würde jede Direktleitung, die aus den Gründen der Redundanz nicht nur eine sondern mehrere Gasverbrauchseinrichtungen beliefert, unter diese Definition des Gasnetzes fallen, obwohl es sich eher zufällig um mehrere Abnahmestellen im technischen Sinne handelt, denn der Abnehmer hätte auch eine große Anlage installieren können. Insofern ist bei der Mehrheit der Einspeiser und der Abnehmer auf die unterschiedliche Personenidentität abzustellen. 2. In Anlehnung an 110 EnWG ist eine Einschränkung dahingehend nötig, dass kein Gasnetz im Sinne des EEG 2009 vorliegt, wenn sich das entsprechende Netz a) auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befindet und überwiegend dem Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu im Sinne von 3 Nr. 38 EnWG verbundenen Unternehmen dient; oder b) auf einem räumlich engen zusammengehörenden Gebiet befindet und überwiegend der Eigenversorgung dient. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung von 110 EnWG dafür sorgen, dass so genannte Objekt- bzw. Arealnetze nicht den Verpflichtungen unterworfen sind, die für Netze der allgemeinen Versorgung gelten. Der Gesetzgeber sah diese Netze als schützenswert an, da sie nur einem örtlich eng umgrenzten Bereich dienen. So, wie für diese Arealnetze kein Anspruch eines Einspeisers auf Netzanschluss nach dem EEG besteht, sind diese Netze auch aus der Definition für Gasnetze herauszulösen. Ausweislich der Regierungsbegründung zum Entwurf des EnWG (BT-DrS 15/3917) sollte diese Regelung in 110 EnWG dazu dienen, die Eigenversorgung durch Kundenanlagen von den Regulierungen freizustellen, da es nicht sinnvoll sei, jedes Benutzungsverhältnis in der leitungsgebundenen Energieversorgung des 4
5 Anforderungen des EnWG zu unterstellen. Ebenso ist es beim EEG nicht sinnvoll, jegliche Gasleitung, an die mindestens zwei Einspeiser und zwei Verbrauchseinrichtungen angeschlossen sind, als ein Gasnetz im Sinne des EEG zu qualifizieren. 3. Von einem Gasnetz im Sinne des EEG 2009 kann darüber hinaus nur dann gesprochen werden, wenn sich in diesem Netz ausschließlich Gas befindet, das auf Erdgasqualität aufbereitetet wurde, denn anders würde die Regelung zum Emissionsminderungsbonus kein Sinn machen. Wie die Clearingstelle zu Recht feststellt, wurde der Emissionsminderungsbonus nach 27 Abs. 5 EEG 2009 in das Gesetz eingeführt, um dadurch die Kosten abzudecken, die durch Investitionen in technische Einrichtungen zur Einhaltung der Formaldehydgrenzwerte entstehen. Der Gesetzgeber schließt die Zahlung dieses Bonus jedoch für den Fall aus, dass das zu verstromende Gas aus dem Gasnetz entnommen wird. Dies hat den Hintergrund, dass das aus dem Gasnetz entnommene Gas bereist so gereinigt ist, dass bei der Verbrennung die Formaldehydgrenzwerte eingehalten werden. Somit geht der Gesetzgeber also davon aus, dass das Gas aus dem Gasnetz nicht erst technisch aufwändig gereinigt werden muss, so dass hierfür ein Emissionsminderungsbonus nicht anfällt. Würden auch Gasnetze unter diese Regelung fallen, die Gas enthalten, das bei der Verstromung die Formaldehydgrenzwerte nicht einhält, so würde der S. 2 von 27 Abs. 5 EEG 2009 keinen Sinn machen. Beispielhaft ist die Entnahme von Gas aus einem Netz, das zu einem hohen Anteil aus Deponiegas besteht, zu nennen. Bei der Verstromung von Deponiegas werden die Formaldehydgrenzwerte üblicherweise nicht ohne weiteres eingehalten werden, da bei Deponiegas ein wesentlich höherer Formaldehydgehalt im Gas zu verzeichnen ist, als bei Biogas. 5
6 Würde jetzt noch Biogas in dieses Leitungssystem eingespeist, würde es zu einer Aufkonzentration von Formaldehydwerten kommen. Um bei der Verwendung dieses Gasgemisches aus Deponie- und Biogas dennoch die Formaldehydgrenzwerte einzuhalten, müssten mindestens genau so hohe Investitionen erfolgen, um die Abgase zu reinigen. Dass in einem solchen Fall eine Anlage, die trotz der erhöhten Formaldehydwerte im Gas und der zur Reinigung erhöhten technischen Aufwendungen kein Emissionsminderungsbonus zustehen soll, wäre mit der gesetzlichen Regelung schlichtweg nicht vereinbar. Da im EEG 2009 jedoch ausschließlich von einem Gasnetz gesprochen wird und in den verschiedenen Regelungszusammenhängen stets auf das gleiche Gasnetz abgestellt wird, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift des 27 Abs. 5 EEG, dass es sich um ein Gasnetz handeln muss, dessen Gas mindestens auf Erdgasqualität aufbereitetes Gas enthält. Aus diesen Gründen schließen wir uns der Empfehlung der Clearingstelle nicht vollständig an und regen an, das die Ziff. 2 des Hinweisentwurfes um den folgenden Satz ergänzt wird: Sowohl die Gaseinspeiseeinrichtungen, als auch die Gasverbrauchseinrichtungen müssen jeweils unterschiedlichen (natürlichen oder juristischen) Personen gehören. Es sind somit an einem Gasnetz i.s.d. EEG 2009 immer mindestens vier voneinander verschiedene (natürliche oder juristische) Personen beteiligt. Die weiteren Einschränkungen sollten in Ziffer 3 wie folgt ergänzt werden. 3. Ein Gasnetz i.s.d. EEG 2009 liegt demgegenüber nicht vor, wenn a. ein Leitungsgebilde entweder nur eine Gaseinspeiseeinrichtung mit einer oder mehreren Gasverbrauchseinrichtungen oder mehrere Gaseinspeiseeinrichtungen mit nur einer Gasverbrauchseinrichtung verbindet, oder b. sowohl die Gaseinspeiseeinrichtungen, als auch die Gasverbrauchseinrichtungen nicht jeweils unterschiedlichen (natürlichen oder juristischen) Personen gehören (Es sind somit an einem Gasnetz 6
7 i.s.d. EEG 2009 immer mindestens vier voneinander verschiedene Personen beteiligt), oder c. sich in dem Gasnetz nicht überwiegend auf Erdgasqualität aufbereitetes Gas befindet, oder d. sich das entsprechende Netz auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befindet und überwiegend dem Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu im Sinne von 3 Nr. 38 EnWG verbundenen Unternehmen dient; oder e. sich das entsprechende Netz auf einem räumlich engen zusammengehörenden Gebiet befindet und überwiegend der Eigenversorgung dient. Damit werden die Fälle berücksichtigt, die vom Gesetz nach dem Sinn und Zweck nicht erfasst werden sollten. Wir danken für die Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisverfahren und bitten um Berücksichtigung obiger Anmerkungen. Mit freundlichen Grüssen Bernd Geisen Geschäftsführung 7
Urteil des OLG Oldenburg:
Urteil des OLG Oldenburg: Grundsätzliches zu den Begriffen der Anlage und Inbetriebnahme bei Biogasanlagen Paluka Sobola & Partner Neupfarrplatz 10 93047 Regensburg Tel. 0941 58 57 1-0 Fax 0941 58 57 1-14
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
MehrStellungnahme des Fachverbandes Biogas e.v.
Stellungnahme des Fachverbandes Biogas e.v. zu dem Hinweisverfahren Netzverträglichkeitsprüfung gegenüber der Clearingstelle EEG (Aktenzeichen 2013/20). Ergibt sich aus dem EEG 2009/EG 2012 ein Anspruch
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrZeichen bei Zahlen entschlüsseln
Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren
MehrStellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.
Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,
MehrDie Post hat eine Umfrage gemacht
Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.
MehrEinleitende Bemerkungen
Einleitende Bemerkungen EU-FORMBLATT LENKFREIE TAGE / KONTROLLGERÄT MANUELLER NACHTRAG ENTSCHEIDUNGSHILFE FÜR FAHRPERSONAL VON VERORDNUNGS-FAHRZEUGEN 1 BEI TÄTIGKEITEN IM INNERSTAATLICHEN VERKEHR Zur Frage,
MehrHintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.
HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker
MehrInformationsblatt Induktionsbeweis
Sommer 015 Informationsblatt Induktionsbeweis 31. März 015 Motivation Die vollständige Induktion ist ein wichtiges Beweisverfahren in der Informatik. Sie wird häufig dazu gebraucht, um mathematische Formeln
MehrBundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn HAUSANSCHRIFT Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn UST.-ID.-NR. DE 114 110 249 BEARBEITET VON Anke Reich TEL +49 (0)2 28 99 68 45-2550 FAX +49 (0)2 28
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrPrimzahlen und RSA-Verschlüsselung
Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also
MehrNetzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen
Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend
Mehrinfach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock
infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um
MehrBiogas: Gestalten Sie die Energiezukunft mit.
Biogas: Gestalten Sie die Energiezukunft mit. 3 Über klimaverträgliche Energien kann man reden, oder man kann sie nutzen. Wir haben uns für Letzteres entschieden. Darum bieten die Sankt Galler Stadtwerke
MehrSteganos Secure E-Mail Schritt für Schritt-Anleitung für den Gastzugang SCHRITT 1: AKTIVIERUNG IHRES GASTZUGANGS
Steganos Secure E-Mail Schritt für Schritt-Anleitung für den Gastzugang EINLEITUNG Obwohl inzwischen immer mehr PC-Nutzer wissen, dass eine E-Mail so leicht mitzulesen ist wie eine Postkarte, wird die
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrAnschlussnutzungsvertrag Strom (ab Mittelspannung)
Anschlussnutzungsvertrag Strom (ab Mittelspannung) Zwischen Stadtwerke Schwedt GmbH Heinersdorfer Damm 55-57 16303 Schwedt/Oder (nachfolgend Netzbetreiber), und Name/Firma des Anschlussnutzers: Straße:
MehrLeichte-Sprache-Bilder
Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen
MehrWir machen neue Politik für Baden-Württemberg
Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in
MehrWas ist Sozial-Raum-Orientierung?
Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume
MehrAbituraufgabe zur Stochastik, Hessen 2009, Grundkurs (TR)
Abituraufgabe zur Stochastik, Hessen 2009, Grundkurs (TR) Eine Firma stellt USB-Sticks her. Sie werden in der Fabrik ungeprüft in Packungen zu je 20 Stück verpackt und an Händler ausgeliefert. 1 Ein Händler
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrFamilie Wiegel. Solarstrom vom eigenen Dach. In Kooperation mit: www.stadtwerke-erfurt.de/solar
Familie Wiegel Solarstrom vom eigenen Dach. In Kooperation mit: www.stadtwerke-erfurt.de/solar Werden Sie Ihr eigener Stromerzeuger. Die SWE Energie GmbH versorgt Kunden zuverlässig und zu fairen Preisen
MehrAnleitung zum Computercheck So aktualisieren Sie Ihr Microsoft-Betriebssystem
Anleitung zum Computercheck So aktualisieren Sie Ihr Microsoft-Betriebssystem Information Wichtiger Hinweis: Microsoft hat am 8. April 2014 den Support für Windows XP eingestellt. Neue Sicherheitsaktualisierungen
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrCheckliste «Datenbekanntgabe»
Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrAbamsoft Finos im Zusammenspiel mit shop to date von DATA BECKER
Abamsoft Finos im Zusammenspiel mit shop to date von DATA BECKER Abamsoft Finos in Verbindung mit der Webshopanbindung wurde speziell auf die Shop-Software shop to date von DATA BECKER abgestimmt. Mit
MehrWürfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.
040304 Übung 9a Analysis, Abschnitt 4, Folie 8 Die Wahrscheinlichkeit, dass bei n - maliger Durchführung eines Zufallexperiments ein Ereignis A ( mit Wahrscheinlichkeit p p ( A ) ) für eine beliebige Anzahl
MehrOnline Bestellsystem Bedienungsanleitung
Bürgerhaus Lützschena GmbH Online Bestellsystem Bedienungsanleitung Version 1.0 Bürgerhaus Lützschena GmbH, Elsterberg 7, 04159 Leipzig, Außenstelle, Hallesche Straße 232, 04159 Leipzig Tel.: 0341-686
MehrAnleitung zum DKM-Computercheck Windows Defender aktivieren
Anleitung zum DKM-Computercheck Windows Defender aktivieren Ziel der Anleitung Sie möchten das Antivirenprogramm Windows Defender auf Ihrem Computer aktivieren, um gegen zukünftige Angriffe besser gewappnet
MehrUnfallkasse Nord Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Körperschaft des öffentlichen Rechts
Unfallkasse Nord Standort Hamburg Postfach 76 03 25 22053 Hamburg Informationsmaterial zum Thema Risiko und Prävention ein Widerspruch? Vortrag beim Landeselternausschuss am 03.02.2016 Abteilung Prävention
MehrAZK 1- Freistil. Der Dialog "Arbeitszeitkonten" Grundsätzliches zum Dialog "Arbeitszeitkonten"
AZK 1- Freistil Nur bei Bedarf werden dafür gekennzeichnete Lohnbestandteile (Stundenzahl und Stundensatz) zwischen dem aktuellen Bruttolohnjournal und dem AZK ausgetauscht. Das Ansparen und das Auszahlen
MehrQualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral!
Beitrag: 1:43 Minuten Anmoderationsvorschlag: Unseriöse Internetanbieter, falsch deklarierte Lebensmittel oder die jüngsten ADAC-Skandale. Solche Fälle mit einer doch eher fragwürdigen Geschäftsmoral gibt
MehrWichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz
Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Die Parteien CDU, die SPD und die CSU haben versprochen: Es wird ein Bundes-Teilhabe-Gesetz geben. Bis jetzt gibt es das Gesetz noch nicht. Das dauert
MehrWann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?
DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software
MehrNicht über uns ohne uns
Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien
MehrPrivatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz
Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit
MehrEin Vorwort, das Sie lesen müssen!
Ein Vorwort, das Sie lesen müssen! Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer am Selbststudium, herzlichen Glückwunsch, Sie haben sich für ein ausgezeichnetes Stenografiesystem entschieden. Sie
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
Mehr1. Man schreibe die folgenden Aussagen jeweils in einen normalen Satz um. Zum Beispiel kann man die Aussage:
Zählen und Zahlbereiche Übungsblatt 1 1. Man schreibe die folgenden Aussagen jeweils in einen normalen Satz um. Zum Beispiel kann man die Aussage: Für alle m, n N gilt m + n = n + m. in den Satz umschreiben:
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
MehrFreiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010
Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Sehr geehrte Anwenderin, sehr geehrter Anwender, wie Sie bereits der Fachpresse, einigen Internetforen
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrNeckarStrom. Strom. 100 % Wasserkraft und 0 % CO 2. Für Privat- und Geschäftskunden. Gültig ab 1. Januar 2010
NeckarStrom 100 % Wasserkraft und 0 % CO 2 Für Privat- und Geschäftskunden Gültig ab 1. Januar 2010 Strom Unsere Garantie für regionale Wasserkraft. Wir garantieren Ihnen, dass wir nur die Menge an NeckarStrom
Mehr«Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen
18 «Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen teilnimmt und teilhat.» 3Das Konzept der Funktionalen
MehrDorfner Umbau- und Umzugsmanagement Damit es reibungslos läuft
Dorfner Umbau- und Umzugsmanagement Damit es reibungslos läuft Dorfner Gruppe Gebäudemanagement Effiziente Ideen machen den Unterschied Sparen Sie Zeit und Geld Rund um die Bewirtschaftung eines Gebäudes
MehrNetzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)
Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma des Anschlussnehmers, Anschrift,
MehrBundesnetzagentur (BNetzA) Referat für erneuerbare Energien (605) Tulpenfeld 4 53113 Bonn. Düsseldorf, 1. Dezember 2015
Bundesnetzagentur (BNetzA) Referat für erneuerbare Energien (605) Tulpenfeld 4 53113 Bonn Düsseldorf, 1. Dezember 2015 524/617 Konsultation zum Leitfaden der BNetzA zur Eigenversorgung Sehr geehrte Damen
MehrÄnderungsbeschreibung HWS32 SEPA Überweisungen
Änderungsbeschreibung HWS32 SEPA Überweisungen Inhaltsverzeichnis SEPA ÜBERWEISUNGEN... 2 INSTALLATION... 2 ÄNDERUNGEN IN DER ADRESSVERWALTUNG... 4 ÄNDERUNGEN IM RECHNUNGSEINGANGSBUCH... 5 DIE ÜBERWEISUNGSPROGRAMME
Mehr4. AUSSAGENLOGIK: SYNTAX. Der Unterschied zwischen Objektsprache und Metasprache lässt sich folgendermaßen charakterisieren:
4. AUSSAGENLOGIK: SYNTAX 4.1 Objektsprache und Metasprache 4.2 Gebrauch und Erwähnung 4.3 Metavariablen: Verallgemeinerndes Sprechen über Ausdrücke von AL 4.4 Die Sprache der Aussagenlogik 4.5 Terminologie
Mehrmehrmals mehrmals mehrmals alle seltener nie mindestens **) in der im Monat im Jahr 1 bis 2 alle 1 bis 2 Woche Jahre Jahre % % % % % % %
Nicht überraschend, aber auch nicht gravierend, sind die altersspezifischen Unterschiede hinsichtlich der Häufigkeit des Apothekenbesuchs: 24 Prozent suchen mindestens mehrmals im Monat eine Apotheke auf,
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrDarlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift
Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und Name Anschrift 1 Zweck Zweck des Darlehens ist die Finanzierung von Photovoltaikanlagen in
MehrDeR sonne. www.sonnenkraft.de
strom aus DeR sonne ihre solar-photovoltaik-anlage jetzt in bewährter sonnenkraft-qualität www.sonnenkraft.de Die ganze KRaFt DeR sonne. gratis! Seit 4,57 Milliarden Jahren geht die Sonne auf. Und jeden
Mehr- Lippstadt, 28.08.2015
Ansprechpartner: Frau Sonja Rappold Tel.: 02941/28 29 230 Frau Hannah Meister Tel.: 02941/28 29 241 Email: Netznutzung@stadtwerke-lippstadt.de - Lippstadt, 28.08.2015 EEG-Umlage für die Eigenversorgung:
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrAngebot. UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen
Angebot UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen Sehr geehrte Damen und Herrn, die Firma Allpress Ries Hydraulikservice und Pressen GmbH führt UVV-Überprüfungen und Wartungen von Müllpressen
MehrVerbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung
Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche
MehrAnleitung zum Computercheck Windows Firewall aktivieren oder eine kostenlose Firewall installieren
Anleitung zum Computercheck Windows Firewall aktivieren oder eine kostenlose Firewall installieren Ziel der Anleitung Sie möchten ein modernes Firewallprogramm für Ihren Computer installieren, um gegen
MehrSäuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt?
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt? Begleitinformationen: Handout für das Verkaufspersonal im Handel Bei Rückfragen sprechen Sie uns bitte gerne an: DIÄTVERBAND e. V.
MehrPlus Strom. Das modulare System für Gewerbe, Handel und Industrie.
Plus Strom Das modulare System für Gewerbe, Handel und Industrie. Wie viel Plus hätten Sie gern? Unsere Energie ist Teil Ihrer Wertschöpfungskette. Und damit entscheidend für funktionierende Prozesse in
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrKonzentration auf das. Wesentliche.
Konzentration auf das Wesentliche. Machen Sie Ihre Kanzleiarbeit effizienter. 2 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, die Grundlagen Ihres Erfolges als Rechtsanwalt sind Ihre Expertise und Ihre Mandantenorientierung.
MehrAber zuerst: Was versteht man unter Stromverbrauch im Standby-Modus (Leerlaufverlust)?
Ich habe eine Umfrage durchgeführt zum Thema Stromverbrauch im Standby Modus! Ich habe 50 Personen befragt und allen 4 Fragen gestellt. Ich werde diese hier, anhand von Grafiken auswerten! Aber zuerst:
MehrArbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele
01. Juni 2011 Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele für Mitarbeiter, die den Anlagen 31, 32 oder 33 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes zugeordnet
MehrNetzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck)
Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Zwischen Gasversorgung Dessau GmbH Albrechtstraße 48 06844 Dessau-Roßlau BDEW-Codenummer: 9870079900007 (nachfolgend Netzbetreiber),
MehrNr. 12-1/Dezember 2005-Januar 2006. A 12041
Nr. 12-1/Dezember 2005-Januar 2006. A 12041 Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg. Postfach 1820. 53008 Bonn Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg Sparkassen-Finanzgruppe Wenn man sich zur
MehrSowohl die Malstreifen als auch die Neperschen Streifen können auch in anderen Stellenwertsystemen verwendet werden.
Multiplikation Die schriftliche Multiplikation ist etwas schwieriger als die Addition. Zum einen setzt sie das kleine Einmaleins voraus, zum anderen sind die Überträge, die zu merken sind und häufig in
MehrZahlenwinkel: Forscherkarte 1. alleine. Zahlenwinkel: Forschertipp 1
Zahlenwinkel: Forscherkarte 1 alleine Tipp 1 Lege die Ziffern von 1 bis 9 so in den Zahlenwinkel, dass jeder Arm des Zahlenwinkels zusammengezählt das gleiche Ergebnis ergibt! Finde möglichst viele verschiedene
MehrEva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit
Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines
MehrNetzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck)
Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma
MehrEchazStrom. Strom. 100 % Wasserkraft und 0 % CO 2. Für Privat- und Geschäftskunden. Gültig ab 1. Januar 2010
EchazStrom 100 % Wasserkraft und 0 % CO 2 Für Privat- und Geschäftskunden Gültig ab 1. Januar 2010 Strom Diesen Strom machen wir selbst. So erzeugen wir beispielsweise in unseren Anlagen am Gerberwehr,
MehrWas taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?
Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation
MehrSystem der. Bühnensteckverbind 63A ( System Eberl ) REICHE & VOGEL-B.DELTSCHAFT. Blumenstr.10 D-13585 Berlin (Spandau)
System der Bühnensteckverbind 63A ( System Eberl ) REICHE & VOGEL-B.DELTSCHAFT Blumenstr.10 D-13585 Berlin (Spandau) Telefon: 335 70 61 Telefax: 336 20 58 Email: office@revolux.com Internet:
MehrONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele
ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits
MehrInbetriebsetzung von PV-Anlagen zum Jahresende
Bundesverband Solarwirtschaft e.v., Dezember 2009 Inbetriebsetzung von PV-Anlagen zum Jahresende Die hohe Nachfrage nach Anschlüssen von Photovoltaikanlagen zum Jahresende hat bei vielen Netzbetreibern
MehrAngebot. UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen
Angebot UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen Sehr geehrte Damen und Herrn, die Firma Allpress Ries führt UVV-Überprüfungen und Wartungen von Müllpressen seit ca. 1970 durch. Unsere Monteure
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrWesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen
www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen und dargestellt anhand von Fallbeispielen Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien
MehrVibono Coaching Brief -No. 39
Gemüse hat doch auch Kohlenhydrate! Wieso kann man mit Gemüse also überhaupt abnehmen? Vibono GmbH 2011-2012, www.vibono.de Kann man mit Gemüse abnehmen, wenn es doch auch Kohlenhydrate hat? Diese Frage
MehrLichtbrechung an Linsen
Sammellinsen Lichtbrechung an Linsen Fällt ein paralleles Lichtbündel auf eine Sammellinse, so werden die Lichtstrahlen so gebrochen, dass sie durch einen Brennpunkt der Linse verlaufen. Der Abstand zwischen
MehrMindestanforderungen an. Inland ECDIS Geräte im Informationsmodus und vergleichbare Kartenanzeigegeräte. zur Nutzung von Inland AIS Daten
Protokoll 2014-I-12, Anlage 2 Mindestanforderungen an Inland ECDIS Geräte im Informationsmodus und vergleichbare Kartenanzeigegeräte zur Nutzung von Inland AIS Daten an Bord von Fahrzeugen 12.6.2014 Seite
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrGrundbegriffe der Informatik
Grundbegriffe der Informatik Einheit 15: Reguläre Ausdrücke und rechtslineare Grammatiken Thomas Worsch Universität Karlsruhe, Fakultät für Informatik Wintersemester 2008/2009 1/25 Was kann man mit endlichen
MehrMit dem Tool Stundenverwaltung von Hanno Kniebel erhalten Sie die Möglichkeit zur effizienten Verwaltung von Montagezeiten Ihrer Mitarbeiter.
Stundenverwaltung Mit dem Tool Stundenverwaltung von Hanno Kniebel erhalten Sie die Möglichkeit zur effizienten Verwaltung von Montagezeiten Ihrer Mitarbeiter. Dieses Programm zeichnet sich aus durch einfachste
MehrDrei Fragen zum Datenschutz im. Nico Reiners
Drei Fragen zum Datenschutz im Geoinformationswesen Nico Reiners 1. Frage Welche Geoinformationen sind personenbezogen? Personenbezug? Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche
MehrWasserkraft früher und heute!
Wasserkraft früher und heute! Wasserkraft leistet heute einen wichtigen Beitrag zur Stromversorgung in Österreich und auf der ganzen Welt. Aber war das schon immer so? Quelle: Elvina Schäfer, FOTOLIA In
MehrDas Leitbild vom Verein WIR
Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
Mehr4. Jeder Knoten hat höchstens zwei Kinder, ein linkes und ein rechtes.
Binäre Bäume Definition: Ein binärer Baum T besteht aus einer Menge von Knoten, die durch eine Vater-Kind-Beziehung wie folgt strukturiert ist: 1. Es gibt genau einen hervorgehobenen Knoten r T, die Wurzel
MehrAlle gehören dazu. Vorwort
Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören
MehrMuster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens
Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster
MehrVergabe von Eigenhypotheken
deutsch Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W xx/2014 Vergabe von Eigenhypotheken Ausgabe vom: Letzte Änderung: xx.xx.2014 Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Vergabe von Hypotheken
MehrEnde von Vertragsbeziehungen
Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch
Mehr