Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes

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1 Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes erarbeitet durch den Ausschuss ZPO/GVG der Bundesrechtsanwaltskammer Mitglieder: un un in Dr. Michael Weigel, Frankfurt (Berichterstatter) Horst Droit, Oldenburg (Berichterstatter) Dr. Gerold Kantner, Mecklenburg-Vorpommern Lothar Schmude, Köln Dr. Hans-Heinrich Winte, Hildesheim Dr. Hans Eichele, Mainz Dr Jürgen Lauer, Köln Dr. Bernhard von Kiedrowski, Berlin Dr. Michael Schultz, BGH Anabel von Preuschen, BK, Berlin Verteiler: Bundesministerium der Justiz Landesjustizminister/Justizsenatoren der Länder Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages Arbeitskreise Recht der Bundestagsfraktionen Rechtsanwaltskammern Bundesnotarkammer Bundessteuerberaterkammer Steuerberaterverband Wirtschaftsprüferkammer Deutscher Anwaltverein Deutscher Richterbund Deutsche Rechtspflegervereinigung Deutscher Juristinnenbund Deutscher Notarverein Redaktion der NJW, ZAP, AnwBl per Mail: Beck aktuell, Lexis Nexis Rechtsnews, OVS Freie Berufe, Jurion Expertenbriefing, juris Nachrichten Juni 2008 BK-Stellungnahme-Nr. 18/2008 Im Internet unter (Stellungnahmen)

2 - 2 - Die Bundesrechtsanwaltskammer bedankt sich für die Gelegenheit, zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes Stellung zu nehmen. Da der Regierungsentwurf in der Konzeption dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz folgt, wird auf die Stellungnahme der BK zum Referentenentwurf Bezug genommen. 1 I. Allgemeine Anmerkungen Es verbleibt dabei, dass die allgemeine Zielsetzung des Entwurfs zu begrüßen ist. Im Ausgleich der berechtigten Belange von Schuldner und Gläubiger sollen dem Kontoinhaber die zum Lebensunterhalt benötigten Geldmittel auch bei Überweisung auf sein Girokonto pfändungsfrei belassen werden. Dem Schuldner soll trotz der Kontenpfändung die Möglichkeit zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr so weit wie möglich erhalten bleiben. Die Umsetzung und die vorgeschlagenen Einzelregelungen können hingegen nicht überzeugen. Zum einen ist bereits die Konzeption des Pfändungsschutzkontos im Regierungsentwurf mit erheblichen Mängeln behaftet. 2 Zudem gelingt der Ausgleich der Interessen der Beteiligten (Schuldner, Gläubiger und Kreditinstitut) tatsächlich nicht, vielmehr kommt der Gläubigerschutz durchgängig zu kurz. Dies kritisiert auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme. II. Zu den einzelnen Regelungen a ZPO- E Pfändungsumfang bei der Pfändung von Kontoguthaben; Aufhebung der Pfändung Die im Referentenentwurf vorgesehene und von der BK kritisierte zeitliche Beschränkung der Wirkung einer Kontenpfändung ist erfreulicherweise nicht übernommen worden. Die vorgesehenen Regelungen erscheinen dennoch verfehlt. In Absatz 1 wird versucht, den Umfang einer Kontenpfändung zu definieren. Sprachlich schwerfällige Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sollen dadurch entbehrlich werden. Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut soll das am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut bestehende Guthaben sowie 1 Stellungnahme 06/2007 aus März 2007, 2 Siehe unten S. 6 f.

3 - 3 - die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage umfassen. Der Pfändung erstreckt sich damit ohne weiteres auf künftige Tagesguthaben. Mit Recht weist der Bundesrat in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Bestimmung nicht klärt, inwieweit die heute üblicherweise mitgepfändeten Nebenansprüche von der Guthabenpfändung erfasst sind bzw. weiterhin gesondert gepfändet werden müssen. Bei der Kontenpfändung" geht es nicht (nur) um die Pfändung bestehender und künftiger Guthaben. Die Erfassung künftiger Guthaben bereitet auch keine Schwierigkeiten in der Formulierung eines Pfändungsbeschlusses. Entscheidend ist vielmehr, dass der Gläubiger stets versuchen wird, sämtliche Ansprüche des Schuldners aus der Konto- und Bankverbindung mit Wirkung auch für die Zukunft zu pfänden. Es geht um Ansprüche auf Gutschrift künftiger Eingänge, Durchführung von Überweisungen an Dritte, Auszahlung im Rahmen eingeräumter Kreditlinien, Abruf gewährter Darlehen, Freigabe von Sicherheiten etc. Komplizierte Formulierungen kommen nur hierdurch zustande. Auf die einschlägigen Formularbücher wird Bezug genommen. Die Entwurfsregelung hilft insoweit nicht weiter, dürfte allenfalls zu Irritationen darüber führen, was im Rahmen einer Kontenpfändung gepfändet werden kann und sollte deshalb gestrichen werden. In Absatz 2 ist vorgesehen, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners eine Kontenpfändung aufheben kann, wenn der Schuldner nachweist und im Hinblick auf die Zukunft glaubhaftmacht, dass ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind und künftig gutgeschrieben werden. Die Regelung erscheint schon im Ansatz verfehlt. Weder der Schuldner noch das Vollstreckungsgericht können in die Zukunft schauen und mit hinreichender Sicherheit voraussagen, ob der Schuldner auch künftig nur nicht pfändbare Beträge auf seinem Konto zu erwarten hat. Jedenfalls ist die mit einer solchen Prognoseentscheidung verbundene Schwächung der Gläubigerrechte nicht hinnehmbar und nicht erforderlich, wenn das im Entwurf vorgesehene Pfändungsschutzkonto eingeführt wird. Der Schuldner mag sein Konto als Pfändungsschutzkonto führen und darauf seine nicht pfändbaren Bezüge überweisen lassen. Ein berechtigtes Bedürfnis für eine zukunftsbezogene Pfändungsfreistellung von Guthaben auf einem weiteren Schuldnerkonto ist nicht ersichtlich. Die Regelung wäre allenfalls erwägenswert, wenn das Pfändungsschutzkonto nicht eingeführt wird ZPO- E Überweisung einer Geldforderung Die in 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO bestimmte Schutzfrist, innerhalb derer ein gepfändetes Kontoguthaben einer natürlichen Person nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses noch nicht an den Gläubiger ausgezahlt werden darf, soll von zwei auf vier Wochen

4 - 4 - verlängert werden. Bei Pfändung eines künftigen Guthabens soll die Frist erst mit der jeweiligen Gutschrift beginnen. Der Schuldner soll ausreichend Gelegenheit erhalten, Vollstreckungsschutz zu beantragen. Dies ist sinnvoll. Es erscheint darüber hinaus erwägenswert, die Schutzfrist bei Kontenpfändungen allgemein einzuräumen. Auch für juristische Personen ergibt sich häufig eine Notwendigkeit, gegen Kontenpfändungen Rechtsbehelfe einlegen zu müssen. Ihnen sollte ebenfalls ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, bevor ein gepfändetes Kontoguthaben tatsächlich an den Gläubiger ausgezahlt wird. Dem 835 ZPO soll ein Absatz 4 angefügt werden, der eine Schutzfrist von vier Wochen auch für den Fall vorsieht, dass nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden". Hier geht es nicht um den Kontopfändungsschutz, sondern um den Pfändungsschutz von Vergütungen für persönlich geleistete Dienste, soweit es sich nicht um wiederkehrende Zahlungen und nicht um Arbeitseinkommen handelt. Die Zubilligung der Schutzfrist ist zu begrüßen ZPO-E Erklärungspflicht des Drittschuldners Der Drittschuldner soll im Fall einer Kontenpfändung ergänzend erklären, ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto i.s. der Neuregelung handelt. Die Regelung ist konsequent, wenn das Pfändungsschutzkonto eingeführt wird i ZPO-E Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte Der Pfändungsschutz nach 850 i ZPO, der sich heute auf nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste bezieht, soll auf sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind", erstreckt werden. Das Gericht soll dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Der Vorschlag ist von der Zielsetzung her zu begrüßen und auch in der Umsetzung akzeptabel, da in jedem Fall eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts erforderlich ist.

5 k ZPO-E Pfändungsschutz für Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto 850k ZPO soll künftig den Pfändungsschutz für Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto" regeln. Erst im letzten Absatz der Vorschrift (Absatz 6) wird jedoch erklärt, was ein Pfändungsschutzkonto ist. Dies erscheint systematisch verfehlt, die Definition gehört an den Anfang der Bestimmung. Der Sache nach soll es sich um eine Sondervereinbarung zum Girovertrag gemäß 676f BGB handeln. Das Kreditinstitut und ein Kunde, der eine natürliche Person ist, können vereinbaren, dass ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird, wobei der Kunde dies für ein bereits bestehendes Konto verlangen kann. a) Missbrauchsgefahr Jede Person soll nur ein Pfändungsschutzkonto führen dürfen. Bei der Abrede soll der Schuldner gegenüber dem Kreditinstitut versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto führt. Die bloße Versicherung des Schuldners, ggf. versteckt in einem Bankformular zur Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos, kann hingegen im Sinne des Gläubigerschutzes nicht als ausreichende Sicherung gegen Missbräuche akzeptiert werden. Es muss entweder seitens der Justiz oder seitens der Kreditwirtschaft ein zentrales Register zur Erfassung aller Pfändungsschutzkonten geschaffen werden. Das hat die BK bereits zum Referentenentwurf gefordert. In der Begründung des Regierungsentwurfs wird dies unter Hinweis auf den mit der Einrichtung und Führung eines Registers verbundenen enormen Aufwand, auch für die dann anzeigepflichtige Kreditwirtschaft, zurückgewiesen. Es solle zunächst abgewartet werden, ob es in der Praxis zu Missbräuchen hinsichtlich des Führens mehrerer Pfändungsschutzkonten kommt. Das überzeugt indes nicht. Die Entwurfsbegründung (S. 38 f.) geht selbst davon aus, dass entsprechende Informationssysteme bereits vorhanden sind. In Zeiten des elektronischen Rechtsverkehrs sollte es jedenfalls ohne unzumutbaren Aufwand möglich sein, Pfändungsschutzkonten zentral zu erfassen. Eine nachgelagerte Missbrauchskontrolle erscheint demgegenüber vollkommen ungeeignet, da die Missbrauchsfälle gar nicht erkannt werden, wenn es kein entsprechendes Register gibt. Nicht gelöst ist weiter der Fall, dass ein Schuldner nur einen Teil seiner Einkünfte auf das Pfändungsschutzkonto überweisen lässt. Es ist weder vorgesehen noch wäre es umsetzbar oder kontrollierbar, dass ein Schuldner seine sämtlichen Einkünfte auf das Pfändungsschutzkonto anweisen lassen muss. Auch die Problematik von Vorschusszahlungen durch den Arbeitgeber ist augenscheinlich nicht bedacht. Hat der

6 - 6 - Schuldner im laufenden Monat bereits einen Lohnvorschuss bar erhalten, kann das Kreditinstitut dies nicht feststellen. Wie wird der Gläubiger insoweit geschützt?

7 - 7 - b) Definition des Guthabens / Verrechnung Die Formulierung in Absatz 1, wonach das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto bis zum Ende des Kalendermonats" bzw. die in folgenden Kalendermonaten entstehenden Guthaben" von der Pfändung nicht erfasst werden sollen, ist verfehlt. Die Eigenart eines Girokontos besteht darin, dass es mit wechselndem Bestand geführt wird. Ein Guthaben des Kalendermonats" als solches gibt es daher nicht. Es geht auch nicht um den Schutz eines Guthabens bzw. täglich wechselnder Guthaben. Gemeint ist vielmehr der Schutz von Gutschriften und daraus resultierender Ansprüche des Kontoinhabers in Bezug auf den jeweiligen Kalendermonat. Die Ausgestaltung des Pfändungsschutzkontos im Gesetzentwurf hat schwerwiegende Auswirkungen auf dessen Funktionsfähigkeit. Wie in der Entwurfsbegründung (Blatt 34) ausdrücklich klargestellt wird, handelt es sich bei der Freistellung des Sockelbetrages um ein Pfändungsverbot im Sinne des 394 BGB auch außerhalb des Vollstreckungsverfahrens. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass unpfändbare Forderungen einer kontokorrentmäßigen Verrechnung nicht zugänglich sind (vgl. BGH, NJW 1988, 2760 und 1988, 709, NJW 2005, 1863). Für ein Girokonto im Sinne des 676 f. BGB ist es jedoch gerade charakteristisch, dass die dem Kontoinhaber gegen die Bank zustehenden Ansprüche auf Herausgabe des Erlangten mit den der Bank aus der Ausführung von Verfügungen des Kontoinhabers entstandenen Aufwendungsersatzansprüchen kontokorrentmäßig verrechnet werden. (Palandt/ Sprau, 676 f. Rn. 7) Gerade dies wäre nach dem gegenwärtig vorgeschlagenen Gesetzestext jedoch in Höhe des dem Kontoinhaber zustehenden pfändungsfreien Grundbetrags nicht mehr möglich. Sofern die Bank Verfügungen des Kontoinhabers ausführt, um etwa seine Miete zu bezahlen, könnte sie den ihr aufgrund dessen zustehenden Aufwendungsersatzanspruch nicht mehr mit dem Guthaben des Kontoinhabers verrechnen, indem sie eine entsprechende Belastungsbuchung vornimmt. Letztlich könnte der durch den pfändungsfreien Grundbetrag entstehende Verfügungsspielraum mithin gar nicht ausgeschöpft werden. Dies ist zweifellos nicht die Intention des Gesetzes. Um dieses Ergebnis als Folge einer am Wortlaut orientierten Auslegung des Gesetzestextes durch die Rechtsprechung zu verhindern, müsste daher durch eine entsprechende Formulierung klargestellt werden, dass die Bank ungeachtet des 394 BGB berechtigt ist, entsprechende Verrechnungen in Form

8 - 8 - von Belastungsbuchungen vorzunehmen, soweit sie während eines Monats Verfügungen des Kontoinhabers über dessen pfändungsfreies Guthaben ausgeführt hat. Dass darüber hinaus eine Verrechnung in Form von Belastungsbuchungen möglich ist, soweit auf dem Konto ein Guthaben besteht, welches über den Freibetrag hinausgeht, ist klar. Es wäre jedoch auch klarstellungsbedürftig, ob die Bank etwaige Aufwendungsersatzansprüche, die über den Freibetrag und die Deckung des Kontos während eines Monats hinausgehen, mit dem Freibetrag für den nächsten Monat verrechnen darf. Nach der Intention des Gesetzes ist dies wohl nicht gewollt. Wenn dies nicht möglich ist, wäre allerdings die Folge, dass das Pfändungsschutzkonto im Ergebnis nur im Haben geführt werden könnte, da eine Bank schwerlich bereit sein wird, Kontoverfügungen des Kontoinhabers auszuführen, für die keine Deckung besteht, oder ihm Verfügungsmöglichkeiten einzuräumen, die sie nicht kontrollieren kann, wenn sie daraus entstehende Aufwendungsersatzansprüche nur mit etwaigen zukünftigen Kontoguthaben verrechnen kann, die über den pfändungsfreien Grundbetrag hinausgehen. Als reines Haben-Konto, das dem Inhaber Verfügungen nur über den pfändungsfreien Grundbetrag ermöglicht, wäre ein solches Pfändungsschutzkonto aber denkbar. Ergänzend ist noch anzumerken, dass es keinen Grund gibt, bei dem Pfändungsschutz nach 850 k Abs. 2 abweichend von Abs. 1 nur Gutschriften aus bestimmten Quellen pfändungsfrei zu stellen. Konsequent wäre es vielmehr, lediglich den pfändungsfreien Betrag gemäß Abs. 1 um den Betrag dieser Gutschriften zu erhöhen. Anderenfalls würde die buchhalterische Abwicklung der Kontoführung für die Bank erheblich erschwert, ohne dass hierfür irgendein Grund ersichtlich ist. Abschließend wird in terminologischer Hinsicht noch vorgeschlagen, nicht davon zu sprechen, dass ein bestimmtes Guthaben auf dem Konto innerhalb eines Monats nicht der Pfändung unterworfen sein soll, sondern stattdessen davon zu reden, dass dem Kontoinhaber auf dem Pfändungsschutzkonto ein bestimmter pfändungsfreier monatlicher Verfügungsrahmen eingeräumt wird, dessen Betrag den entsprechenden Freibeträgen entspricht. c) Pflichten des Kreditinstituts / Regressrisiko Das Kreditinstitut soll gemäß Absatz 5 verpflichtet sein, dem Schuldner die pfändungsfreien Sockelbeträge nach 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO sowie einen nach 850d Abs. 1 ZPO pfändungsfrei gestellten Betrag ohne weiteres auszuzahlen. Wegen darüber hinausgehender pfändungsfreier Beträge (z.b. erhöhte Freibeträge wegen Unterhaltsleistungen des

9 - 9 - Schuldners an Dritte und Sozialleistungen) soll das Kreditinstitut hingegen zur Leistung an den Schuldner nur verpflichtet sein, soweit der Schuldner durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle i.s.v. 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist. Kann der Schuldner den entsprechenden Nachweis nicht führen, hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag die von der Pfändung ausgenommenen Beträge zu bestimmen. Den Kreditinstituten wird damit eine ausgesprochen schwierige und aufwendige Prüfung abverlangt. Sie müssen vergleichbare Berechnungen anstellen, wie sie dem Arbeitgeber bei der Pfändung von Arbeitseinkünften obliegen. Auch und gerade bei Vorlage von Arbeitgeberbescheinigungen etc. über erhöhte Freibeträge wird in jedem Fall eine konkrete Berechnung notwendig sein. Tatsächlich dürfte die Feststellung der Beträge, die von der Pfändung ausgenommen sind, auf Girokonten mit wechselndem Bestand und einer Vielzahl von Zahlungsein- und Zahlungsausgängen im Laufe eines Monats noch wesentlich komplizierter sein, als die Prüfung der Unpfändbarkeit von Arbeitseinkommen, das in der Regel einmal monatlich berechnet und ausgezahlt wird. Erst recht gilt das, wenn nicht ausgeschöpfte Freibeträge in Folgemonate übertragen werden, wie es der Regierungsentwurf vorsieht. Eine solche Regelung, die auf Vorschlag der Verbraucherverbände aufgenommen worden ist, würde in der praktischen Handhabung massive Probleme aufwerfen. Ein einmal nicht ausgeschöpfter Freibetrag könnte im Ergebnis über unabsehbare Zeit von Monat zu Monat fortgeführt werden, wenn der Schuldner einmal einen unpfändbaren Betrag nicht verbraucht und in den Folgemonaten immer nur das, was nicht der Pfändung unterliegt. Soweit es sich nicht um ein reines Haben- Konto handelt, wäre das Kreditinstitut gezwungen, eine fortlaufende Nebenrechnung für das Konto zu führen, was unzumutbar erscheint. Auch bei der Pfändung laufender Arbeitseinkünfte existiert keine Regelung, wonach nicht ausgeschöpfte Freibeträge vorgetragen werden könnten. Unbeschadet dessen ist ohnehin zu erwarten, dass sich die Kreditinstitute wegen der erheblichen organisatorischen Belastungen gegen die Führung von Pfändungsschutzkonten wehren werden. Zu bedenken ist auch das beachtliche Regressrisiko. Entscheidet das Kreditinstitut fehlerhaft über die von der Pfändung ausgenommenen Beträge, wird es entweder dem Schuldner oder dem Gläubiger haften. Das Haftungsprivileg eines Spruchrichters soll ihm ja nicht zuerkannt werden. Die vorgesehene Regelung, die zu einer Entlastung der Vollstreckungsgerichte führen soll, erscheint daher wenig fair. Die Banken

10 werden nicht, wie von der Regierung erhofft, die Konten von Schuldnern trotz Pfändung weiterführen, sondern möglicherweise noch schneller als nach geltendem Recht kündigen. Benachteiligt wird auch der Gläubiger, der die internen Berechnungen der Kreditinstitute nicht prüfen kann. Stellt heute ein Schuldner einen Antrag, ihm einen auf seinem Konto gepfändeten Betrag freizugeben, entscheidet darüber das Gericht, und zwar in der Regel nach Anhörung des Gläubigers. Diese Anhörung des Gläubigers mit ihrer Warn- und Kontrollfunktion würde ersatzlos entfallen I ZPO-E Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus wiederkehrenden Einkünften Der im bisherigen 850 k ZPO geregelte Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen soll als 850I ZPO-E im Prinzip beibehalten werden und einen nachgelagerten" Kontopfändungsschutz gewährleisten. Das erscheint weder notwendig noch gerechtfertigt, wenn das Pfändungsschutzkonto eingeführt werden sollte. Der Schuldner, der sein Konto vor Pfändungen schützen will, mag das Konto als Pfändungsschutzkonto führen SGB I-E und 76a EStG-E Kontopfändungsschutz bei Überweisung von Sozialleistungen bzw. Kindergeld 55 SGB I und 76a EStG regeln den Kontenpfändungsschutz bei Überweisung von Sozialleistungen bzw. Kindergeld auf ein Konto des Empfängers. Nach geltender Rechtslage ist die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht bzw. das dadurch entstehende Kontoguthaben, für die Dauer von 7 Tagen seit der Gutschrift unpfändbar bzw. von der Pfändung des Guthabens nicht erfasst. Die Schutzfrist soll auf 14 Tage verlängert werden, was akzeptabel erscheint. Die Bestimmungen sollen außerdem dahin ergänzt werden, dass Pfändungsschutz für Kontoguthaben nach diesen Vorschriften nicht besteht, wenn der Schuldner ein Pfändungsschutzkonto führt. Das ist als solches konsequent. Auf Vorschlag der Kreditwirtschaft sieht der Regierungsentwurf einen Gutglaubensschutz für Kreditinstitute vor. Gehen Sozialleistungen bzw. Kindergeldzahlungen auf einem Konto ein, die nicht dem Schutz nach 55 SGB I und 76 a EStG unterliegen, weil der Schuldner ein Pfändungsschutzkonto führt, hat das Kreditinstitut vom Bestehen des Pfändungsschutzkontos aber keine Kenntnis, leistet es dennoch mit befreiender Wirkung an den Schuldner. Gegenüber dem Gläubiger ist das Kreditinstitut hingegen zur Leistung nur verpflichtet, wenn ihm das Bestehen des Pfändungsschutzkontos nachgewiesen ist. Die

11 beabsichtigte Regelung erscheint nicht ausgewogen und ist im Interesse des Gläubigerschutzes abzulehnen, belegt indes die Unentbehrlichkeit einer zentralen Erfassung von Pfändungsschutzkonten.

12 Fazit: Auch wenn die Zielsetzung des Entwurfs zu begrüßen ist, sind die Umsetzung in der vorgesehen Form und insbesondere das Pfändungsschutzkonto abzulehnen. Die Kreditinstitute würden in erheblicher Weise mit zusätzlichem Aufwand und Risiko belastet, berechtigte Interessen der Gläubiger vernachlässigt und dem Schuldner nur unzureichend geholfen. Auch die erhoffte Entlastung der Vollstreckungsgerichte wird nicht eintreten. Nicht nur Kreditinstitute und Gläubiger werden danach wenig Gefallen am Pfändungsschutzkonto finden. Dasselbe wird vielmehr auch für Schuldner und Vollstreckungsgerichte gelten. Die Berechnung der von der Pfändung ausgenommenen Beträge wird sich in der Lebenswirklichkeit als vielschichtig, schwierig und teilweise keineswegs eindeutig erweisen. Die Schuldner (und Gläubiger) werden sich deshalb weiterhin in einer Vielzahl von Fällen an die Vollstreckungsgerichte wenden müssen. Zu beachten ist weiter, dass der automatische Pfändungsschutz nicht die erhöhten Freibeträge nach 850c Abs. 2 ZPO erfasst. Der Schuldner, dessen unpfändbares Einkommen die Sockelbeträge übersteigt, wird also trotz Einrichtung des Pfändungsschutzkontos stets eine gerichtliche Freigabeanordnung erwirken müssen. Per Saldo wird das Pfändungsschutzkonto deshalb zu bürokratischem Mehraufwand führen und entgegen der Einschätzung in der Entwurfsbegründung auch nicht zu einer nennenswerten Entlastung der Gerichte. * * * 3 EVCA Barometer, issue 52 - june 2007, Stand: 23. November 2007.

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