FUNKTIONEN DES PARLAMENTS
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- Otto Schuler
- vor 6 Jahren
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1 FUNKTIONEN DES PARLAMENTS Allgemein: - Repräsentation des Volkes - Formung des politischen Willens - Beteiligung an der Staatsleitung Einzelne Funktionen: - Gesetzgebung - Budgetrecht - Kontrollfunktion (Oberaufsicht) - Wahlen und weitere personelle Entscheidungen - Beteiligung an der Aussenpolitik (insb. Genehmigung wichtiger völkerrechtlicher Verträge) - weitere Funktionen klassisch: WALTER BAGEHOT, The English Constitution (1867): - elective function - informing function - expressive function - function of legislation - teaching function ( - financial function)
2 PARLAMENTSFUNKTIONEN Parlamentsfunktionen (Verfassungs- und) Gesetzgebung Beteiligung an der Aussenpolitik (insb. Genehmigung völkerrechtlicher Verträge) Haushaltsteuerung und kontrolle BV Art Art. 166 Art. 167 Schweizerische Besonderheit(en) inhaltliche Umschreibung des Gesetzesbegriffs; fakultatives Referendum nicht in Gesetzesform; in bestimmten Fällen fakultatives oder obligatorisches Referendum Budget nicht in Gesetzesform; keine inhaltliche Beschränkung des parlamentarischen Antragsrechts Wahlen Art. 168 Wahl der Mitglieder der Regierung und des obersten Gerichts; keine vorzeitige Abberufung Oberaufsicht Art. 169 auch Gerichte; verfassungsrechtlich vorgesehener Zugang zum Geheimbereich weitere Funktionen Art innere und äussere Sicherheit, bestimmte Einzelakte, Zuständigkeitskonflikte, Gewährleistung kantonaler Verfassungen, Wirksamkeitskontrolle
3 Bundesversammlung: Zweikammersystem Nationalrat Abgeordnete Vertretung Volk (demokratisches Prinzip) (Art. 149 I BV) Ständerat Wahlkreise Kantone (Kantone) Sitzverteilung Wählbarkeitsvoraussetzungen Bevölkerungszahl der Kantone, pro Kanton mind. 1 Nationalrat (Art. 149 III BV) Art.136 I BV (abschliessend) Kantone (föderalistisches Prinzip) (Art. 150 I BV) 2 Ständeräte pro Kanton, 1 Ständerat pro Halbkanton (Art. 150 II BV) Kantonales Recht (Art. 150 III BV) Wahlsystem Proporzwahl (Art. 149 II BV) Kantonales Recht (Art. 150 III BV) (Majorzsystem, Ausnahme Kanton Jura) Unvereinbarkeiten Art. 144 I BV Art. 144 I BV Amtsdauer Legislaturperiode von 4 Jahren (Art. 149 II BV) Kantonales Recht (Art. 150 III BV)
4 WAHLEN Demokratie verlangt nach: allgemeinen, gleichen, freien, geheimen, wiederkehrenden Wahlen Vgl. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (sog. UNO-Pakt II) Art. 25: Jeder Staatsbürger hat das Recht und die Möglichkeit [ ] a) b) bei echten, wiederkehrenden, allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen, bei denen die freie Äusserung des Wählerwillens gewährleistet ist, zu wählen und gewählt zu werden; c)
5 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom (UNO-Pakt II) Art. 25 Jeder Staatsbürger hat das Recht und die Möglichkeit, ohne Unterschied nach den in Artikel 2 genannten Merkmalen und ohne unangemessene Einschränkungen a) an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen; b) bei echten, wiederkehrenden, allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen, bei denen die freie Äusserung des Wählerwillens gewährleistet ist, zu wählen und gewählt zu werden; c) unter allgemeinen Gesichtspunkten der Gleichheit zu öffentlichen Ämtern seines Landes Zugang zu haben. Vorbehalt der Schweiz, soweit kantonale und kommunale Bestimmungen vorsehen oder zulassen, dass Wahlen an Versammlungen nicht geheim durchgeführt werden.
6 WAHLSYSTEME Mehrheitswahl ( Majorzwahl ) Verhältniswahl ( Proporzwahl ) absolutes Mehr relatives Mehr veränderbare Listen - streichen - kumulieren - panaschieren gebundene Listen Wahlkreiseinteilung Wahlkreisgrösse Sperrklausel Zählwertgleichheit Erfolgswertgleichheit Mischformen z.b. - Deutschland: mit Personenwahl verbundene Verhältniswahl - Italien: ¾ Mehrheitswahl ¼ Verhältniswahl
7 Berufliche Zusammensetzung des Nationalrates und des Ständerates Nationalrat Ständerat Land- und Forstwirtschaft, Tierzucht 24 1 Industrie und Gewerbe 3 Technik und Informatik 5 Baugewerbe 1 Handel, Verkauf und Verkehr 7 1 Gastgewerbe Management 33 4 Bank- und Versicherungsgewerbe 1 Ordnung und Sicherheit 3 Rechtswesen Medien 2 2 Kunst und Kultur 1 Fürsorge, Erziehung und Seelsorge 2 Unterricht und Bildung 15 3 Sozial-, Geistes- und Naturwissen- 3 schaften Gesundheitswesen 6 1 Sport und Unterhaltung 1 Politische Tätigkeit 24 8 Verbände und Gewerkschaften 19 2 Beratung 6 4 In Ausbildung 3 Keine Zuteilung möglich 12 5 Quelle: Die Bundesversammlung Das Schweizer Parlament
8 Parteipolitische Zusammensetzung des Nationalrates nach den Wahlen FDP/PRD CVP/PDC SPS/PSS SVP/UDC LdU/AdI LPS/PLS EVP/PEV PdA/PST FGA/AVF GPS/PES SD/DS FPS/PSL GLP/PEL Übrige/Autres
9 Parteipolitische Zusammensetzung des Ständerates nach den Wahlen FDP/PRD CVP/PDC SP/PS SVP/UDC GPS/PES 2 glp 1 LPS/PLS LdU/AdI Lega Übrige/Autres Total 44 * 44 * * ohne die zwei Räte des Kantons Jura
10 Gesamtanzahl eingereichter parlamentarischer Vorstösse NR/SR Jahr Mo. Po. Ip. Empfehlung (CE) (Einfache) Anfrage Parl. Iv. Fragestunde Total Durchschnitt pro RM Kt. Iv.
11 Frauen im Parlament Nationalrat Ständerat Jahr Nationalrat Ständerat (5%) 1 (2.2%) (7.5%) (10.5%) 3 (6.5%) (11%) 3 (6.5%) (14.5%) 5 (10.9%) (17.5%) 4 (8.7%) (21.5%) 8 (17.4%) (22%) 8 (17.4%) (22,5%) 7 (15.2%) (24%) 7 (15.2%) 1999 (nach eidg. Wahlen vom ) 46 (23%) 9 (19.5%) (23%) 9 (19.5%) (23,5%) 9 (19.5%) (24%) 9 (19.5%) 2003 (nach eidg. Wahlen vom ) 50 (25%) 11 (23.9%) (25%) 11 (23.9%) (26,5%) 11 (23.9%) (25.5%) 11 (23.9%) 2007 (nach eidg. Wahlen vom ) 57 (28.5%) 10 (21.7%) 2008 (Stand Wintersession: ) 58 (29%) 10 (21.7%) (29%) 9 (19.6%) (29%) 9 (19.6%)
12 Immunität der Mitglieder von Bundesversammlung und Bundesrat absolut (Art. 162 BV; Art. 16 ParlG Art. 2 Abs. 2 VG) relativ (Strafverfolgungs-Privilegien) Voten in der Bundesversammlung und in Kommissionen Delikte, die sich auf die amtliche Tätigkeit beziehen (Art. 17 ParlG; Art ter VG) Mitglieder der Bundesversammlung (Art. 20 ParlG) Delikte, die sich nicht auf die amtliche Tätigkeit beziehen Mitglieder des Bundesrates (Art. 61a RVOG) keine Strafverfolgung und vermögensrechtliche Haftung Strafverfolgung nur mit Ermächtigung der Bundesversammlung Strafverfolgung während der Session nur mit Ermächtigung des Rates oder eigener Zustimmung Strafverfolgung während Amtszeit nur mit Ermächtigung des Bundesrates oder eigener Zustimmung BStR
13 Handlungsinstrumente der Mitglieder der Bundesversammlung Aufträge an den Bundesrat (Art. 171 BV) Auskunfts- und Aufsichtsmittel gegenüber dem Bundesrat* Motion (Art ParlG) Postulat (Art. 123 f. ParlG) Interpellation (Art. 125 ParlG) Anfrage (Art. 125 ParlG) Parlamentarische Initiative (Art. 160 I BV, Art. 107 ff. ParlG) Antragsrecht (Art. 160 I BV, Art. 6 ParlG) Handlungsauftrag Zustimmung beider Räte Prüfungsauftrag Zustimmung eines Rates schriftliche Antwort Diskussion möglich schriftliche Antwort keine Diskussion zielt auf Ausarbeitung neuer Rechtsnormen durch den Rat selbst * Vgl. auch Art. 7 ParlG (Informationsrecht) sowie Art. 31 GRN (Fragestunde; nur Nationalrat)
14 Parlamentsreform vom 13. Dezember 2002 (SR ; AS 2003, 3543 ff.) Erlass des Parlamentsgesetzes (ParlG) anstelle des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) und des Garantiegesetzes (GarG) - Verbesserung der Informationsrechte des Parlaments gegenüber Bundesrat und Bundesverwaltung - Wirksamkeitskontrolle der parlamentarischen Kommissionen gegenüber Erlassen - Verbesserung der Mitwirkung des Parlaments bei der Planung und in der Aussenpolitik - Umschreibung der Rechtswirkungen und Aufwertung der Motion - Erschwerung des Vorverfahrens der parlamentarischen Initiative BStR
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