NÖ BERUFSSCHULLEHRER B P S LANDESLEHRER BERUFSSCHULEN NÖ LEHRERZEITUNG NÖLZ - NR. 2 / SCHULJAHR 2016/2017

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1 B P S LANDESLEHRER BERUFSSCHULEN NÖ LEHRERZEITUNG NÖLZ - NR. 2 / SCHULJAHR 2016/2017 gelebte Demokratie sozialer Dialog Verantwortung maßgeschneidertes Recht Service 1 Service

2 I N H A L T Artikel: π 50 Jahre PVG - Bundespersonalvertretungsrecht Mag. Belinda Kalab, Obfrau ARGE BS NÖ, Vors. ZA-BS-NÖ Seite: 3 6 π Neue Landesparteiobfrau der VP NÖ Mag. Johanna Mikl-Leitner 7 π Neuer NÖ Landesrat für Finanzen DI Ludwig Schleritzko 7 π Ehrenparteiobmann der VP NÖ Dr. Erwin Pröll 8 Inserat HYPO NOE Landesbank 9 π Erste Landeshauptfrau von NÖ Mag. Johanna Mikl-Leitner 10 π Im Gedenken an: Reg. Rat Erwin Groll ehem. Obmann des Zentralausschusses NÖ Berufsschullehrer π Reisegebühren - Dienstreisen Peter Amstler π Kommerzielle Werbung an Schulen Ing. Jürgen Kraft π Lehrgangseinteilung SJ 2017/2018 NÖ Berufsschulen π Websites an Schulen Beachtung der Richtlinien π BVA-News Frühkarenzurlaub, Familienzeitbonus π NÖ Landesausstellung Inserat der UNIQA 20 Inserat der NV 21 π Ein paar Gedanken zum Autonomiepaket Ing. Franz Pleil, Vorsitzender Gewerkschaft Berufsschule NÖ π Finale der 30. Hallenfußball Landeslehrermeisterschaften 2017 π Ski Alpin und Snowboard Landesmeisterschaften π Personelles RAT und HILFE DW 16520, FAX DW post.za-bs@noel.gv.at web: Personalvertretung Zentralausschuss NÖ Berufsschullehrer BPS DIE ZEITUNG EXCLUSIV FÜR MITGLIEDER Service 2 Service

3 Liebe Kolleginnen und Kollegen! 50 Jahre PVG Bundes- Personalvertretungsrecht Mag. Belinda KALAB Obfrau der ARGE Berufsschulen NÖ im ÖAAB Vorsitzende ZA-BS-NÖ Mitglied der Landesleitung Gewerkschaft Berufsschule NÖ Als nach dem über 20 Jahre andauernden Prozess der Gesetzeswerdung 1967 das PVG (Personalvertretungsgesetz) in seiner Stammfassung in Kraft gesetzt wurde (leider nicht mit der Zustimmung aller Großparteien), gab es fast 50 Jahre davor bereits für die Privatwirtschaft das Betriebsrätegesetz, auf deren Erfahrungen in der Umsetzung für das PVG zurückgegriffen werden konnte, doch gleichzeitig ein für den ÖFFENTLICHEN DIENST maßgeschneidertes Recht gestaltet wurde. Die Schaffung des PVG im Jahre 1967 war und ist ein Meilenstein für gelebte Demokratie. Fünf Jahrzehnte PVG stehen für Kontinuität und Stabilität. Nach mehr als 60 Novellen hat dieses Gesetz noch immer Bestand. Mit diesem Gesetz ist ein System der Mitbestimmung geschaffen worden, das heute selbstverständlich geworden ist. Der Aufstieg der 2. Republik ist untrennbar mit einer starken Sozialpartnerschaft verbunden. Das Ringen um tragfähige Kompromisse hat dazu beigetragen, dass Österreich so dasteht wie es dasteht. Im Vordergrund steht das Miteinander, das ist ein Teil des Erfolgsrezeptes. In unserer Kultur hat das Verhandeln einen sehr hohen Stellenwert und die Erwartung, im Rahmen von Verhandlungen ein Ergebnis zu erzielen, zeigt sich auch im PVG. Das PVG als zentrales Instrument des sozialen Dialogs! Service 3 Service

4 Ein wesentliches Element dieses Gesetzes ist die Erzielung eines für beide Seiten akzeptables Ergebnisses auf dem persönlichen Verhandlungswege. (Anders als bei Gerichtsentscheidungen, wo es Gewinner und Verlierer gibt). Die Generalklausel des PVG ist der 2 (1), der bereits in der Stammfassung so lautete: Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden. Den entsprechenden Personalvertretungsausschüssen obliegt nicht nur die Mitwirkung, die Herstellung des Einvernehmens bzw. der Erhalt einer schriftlichen Mitteilung des Dienstgebers über geplante Maßnahmen, sondern darüber hinaus, und das ist ebenfalls besonders hervorzuheben, Anregungen zu geben bzw. Vorschläge zu erstatten - mit dem Ziel, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern (siehe auch 9). Es geht also nicht nur um Interessensvertretung, sondern auch um Verantwortung, die auch wahrgenommen wird. Die ursprüngliche Befürchtung, die gesetzliche Personalvertretung würde die gewerkschaftliche Interessensvertretung ersetzen, hat sich nicht bewahrheitet. Im Gegenteil: Zwischen diesen beiden Gremien hat sich eine äußerst intensive Zusammenarbeit entwickelt und eine überaus erfolgreiche Kooperation herausgestellt, deren Erfolge sich zeigen können. Die Pionier-, Knochen- und Aufbauarbeit der Personalvertretung in NÖ Berufsschulen leistete der erste Vorsitzende des Zentralausschusses, Reg. Rat Ing. Erich Pelzelmayer, mit seinem Team: Hofrat Hans Klimmer, OSR Friedrich Puchner und Anna Tobisch. Ihnen gebührt unser ganz besonderer DANK in diesem Jubiläumsjahr! Sie waren Wegbereiter und haben das wesentliche Fundament für unsere heutige Arbeit geschaffen. Service 4 Service

5 DANKEN möchte ich an dieser Stelle aber auch all JENEN, die dieses Gesetz mit Leben befüllen. Das sind all unsere Funktionärinnen und Funktionäre, neben dem Zentral-ausschuss, an den Dienststellen! Ohne die Arbeit ALLER würde diese Leistungsfähigkeit nicht gegeben sein. Die bzw. der ÖAAB-FCG-Dienststellenausschussvorsitzende/bzw. -Stellvertreter DANKE an mein Team im Zentralausschuss der Landeslehrer an NÖ Berufsschulen Service 5 Service

6 Für den Bereich der freiwilligen Interessensvertretung der Gewerkschaft im Öffentlichen Dienst: Für die Landesleitung Gewerkschaft Berufsschule NÖ Die gewerkschaftlichen Betriebsausschüsse sind ident mit der Personalvertretung (Dienststellenausschuss) an den NÖ Landesberufsschulen. Ausnahme: LBS Schrems PREISSL-STUBNER Karin, BEd Sorgen wir auch in Zukunft dafür, dass die Kollegenschaft die Tätigkeit der Personalvertretungen in den Phasen der Diskussion, Entscheidung und Umsetzung konturenscharf wahrnehmen kann. Auf eine weitere gute Arbeit im Sinne des SOZIALEN DIALOGS! Ihre Mag. Belinda Kalab Obfrau der ARGE Berufsschulen NÖ im ÖAAB Service 6 Service

7 Johanna Mikl-Leitner ist neue Landesparteiobfrau der VP NÖ Die starke Stimme für die breite Mitte! Beim 45. Ordentlichen Landesparteitag der Volkspartei NÖ wurde die neue Landeshauptfrau Johanna Mikl-Leitner mit 98,5 % zur neuen Landesparteivorsitzenden gewählt. Wir gratulieren sehr herzlich zu diesem großartigen Wahlergebnis. Ihr ist es ein großes Anliegen, dass nicht die Themen von oben verordnet werden, sondern dass sie gemeinsam erarbeitet werden. Es steht für sie außer Frage, dass die Anliegen der Fleißigen in unserem Land vom kleinen Angestellten bis zur Unternehmerin im Mittelpunkt unserer politischen Arbeit stehen müssen. Mikl-Leitner forderte weniger Sachverständige und wieder mehr Hausverstand, sie sprach von zu viel Bürokratie und einer Überregulierung: Was es zu wenig gibt, ist Augenmaß. Sie gab des Weiteren als Stoßrichtung vor: Ich will, dass wir die starke Stimme für die breite Mitte sind. Die ÖVP solle die Partei für die Fleißigen sein, und ich will, dass Niederösterreich das Land für die Tüchtigen ist. Neuer NÖ Landesrat für Finanzen und Straßenbau Dipl.Ing. Ludwig Schleritzko Seit 19. April 2017 ist DI Ludwig Schleritzko Landesrat für Finanzen und Straßenbau in Niederösterreich. DI Ludwig Schleritzko, geb. am 16. Dezember 1978, ist Agrarökonom und wohnhaft in Mödring (Bezirk Horn). Infobox Ausbildung - Werdegang: - Matura in Horn - Universität für Bodenkultur in Wien - Büroleiter der EU-Abg. Agnes Schierhuber in Brüssel - Mitarbeit bei LR DI Josef Plank und LR Dr. Stephan Pernkopf - Mitarbeit im Kabinett von Bundesminister DI Nikolaus Berlakovich - Prokurist Waldland International GmbH - Geschäftsführer Nationalpark Thayatal GmbH Zuständigkeiten lt. GO der NÖ Landesregierung: Finanzangelegenheiten Angelegenheiten des NÖ Institutes für Landeskunde; Bibliothek Gemeindeangelegenheiten/Gemeindeverbände Genehmigung Rechnungsabschluss NÖGUS Allgemeine Bauwirtschaft Grundlagenforschung; Volkszählung + Statistik Straßenpolizei Straßenbau Stiftungsverwaltung Wir wünschen alles Gute für den Start in der NÖ Landesregierung! Service 7 Service

8 Dr. Erwin Pröll - Gratulation zum Ehrenparteiobmann der VP NÖ Erwin Pröll wurde als 33-Jähriger Mitglied der NÖ Landesregierung unter Andreas Maurer. Später wird er Stellvertreter von LH Siegfried Ludwig und im Jahr 1992 selbst Landeshauptmann. In seiner Amtszeit erfolgte die Übersiedelung der Landesregierung und des Landtages nach St. Pölten. Die EU-Osterweiterung nutzte Erwin Pröll, um das Land wirtschaftlich weiter in Richtung Export zu positionieren und so Standort und Arbeitsmarkt zu stärken. Hohe Investitionen wurden u.a. in Wissenschaft und Forschung getätigt, die Donaubrücke Traismauer wurde errichtet, der Kindergarten für 2,5-Jährige eingeführt und das NÖ Modell zur 24-Stunden-Pflege geschaffen, um nur einige Beispiele zu nennen. NÖ hat mein ganzes politisches Leben bestimmt und mehr als die Hälfte meines persönlichen Lebens. Davon Abschied zu nehmen ist unmöglich, da müsste ich mein Leben umschreiben oder neu definieren. Mein Herz wird, ob mit oder ohne Funktion, immer an diesem Land hängen!, so Dr. Erwin Pröll am Landesparteitag. Einstimmig wurde er zum EHRENPARTEIOBMANN der VP NÖ gewählt! HERZLICHE GRATULATION! DANKE Erwin Pröll für all deine Unterstützung für dein Mitdenken für deine Wegbereitungen für BLAU-GELBE Berufsschullösungen, wie z.b.: NÖ Klassenschülerhöchstzahl 25 NÖ Erzieherdienstfaktor NÖ Stundenpool NÖ Supplierregelung NÖ Bezugsvorschüsse TOP NÖ Landesberufsschulen mit modernster Ausstattung Service 8 Service

9 Service 9 Service

10 Erste Landeshauptfrau von NÖ Mag. Johanna Mikl-Leitner Landeshauptmann Erwin Pröll (ÖVP) übergab sein Amt am Mittwoch, den 19. April 2017, - nach knapp 25 Jahren - offiziell an Johanna Mikl-Leitner (ÖVP). Er hat in dieser Zeit Niederösterreich politisch geprägt und zahlreiche neue Akzente gesetzt. Mag. Johanna Mikl-Leitner wurde mit 92,9 Prozent im Landtag gewählt. In ihrer Antrittsrede erklärte sie: Ich übernehme das Amt mit Demut und möchte Niederösterreich mit Mut in die Zukunft führen. Ich bin glücklich und stolz, in dieser Funktion für das Bundesland arbeiten zu dürfen. Ihr Vorgänger Erwin Pröll habe das Land exzellent geführt. Du hast es geschafft, Niederösterreich zu einem starken, selbstbewussten Bundesland zu machen, bedankte sie sich bei Pröll. Als ihre Ziele nennt sie u.a.: Neue Herausforderungen neu zu beantworten und die Chancen unserer Zeit zu nutzen, die im Generationswechsel liegen. Die regionale Wirtschaft durch eine intelligente Standortpolitik und Betriebsansiedlung im ländlichen Raum zu stärken. Masterplan für Digitalisierung als Chance für mehr Arbeitsplätze. Wir gratulieren zur neuen Aufgabe, wünschen alles Gute und freuen uns auf eine weitere gute Zusammenarbeit! Mag. Johanna Mikl-Leitner Landeshauptfrau INFOBOX: Geb.: , Hollabrunn Wirtschaftspädagogin, Klosterneuburg Johanna Mikl-Leitner ist gemeinsam mit ihren drei Geschwistern in Großharras im Bezirk Mistelbach aufgewachsen und dort zur Volksschule gegangen. Realgymnasium und Handelsakademie hat sie in Laa an der Thaya besucht. An der Wirtschaftsuniversität Wien hat sie schließlich das Studium der Wirtschaftspädagogik erfolgreich abgeschlossen. Heute lebt Johanna Mikl-Leitner in Klosterneuburg. Sie ist verheiratet und Mutter zweier Kinder. Politischer Werdegang Abgeordnete zum Nationalrat von 1999 bis 2003 Landesrätin für Soziales, EU- Regionalpolitik, Arbeit und Familie von 2003 bis 2011 Bundesministerin für Inneres von 2011 bis 2016 Landeshauptmann-Stellvertreterin von 21. April 2016 bis 18. April 2017 Service 10 Service

11 Im Gedenken an: Reg. Rat Erwin GROLL Im September 2016 ist Herr Regierungsrat Erwin Groll (Berufsschulinspektor i.r.) im 79. Lebensjahr verstorben. Seit der Errichtung der Personalvertretungen im Jahre 1967 war Reg. Rat Erwin Groll als Personalvertreter tätig (als Obmann des Dienststellenausschusses an der Berufsschule Theresienfeld). Bereits im Jahr 1971 wurde als er Schriftführer in den Zentralausschuss der Landeslehrer an NÖ Berufsschulen gewählt. Von 1972 bis 1979 war er Obmann- Stellvertreter im Zentralausschuss. Vorsitzender des Zentralausschusses der NÖ Berufsschullehrer Herr Erwin Groll hat durch seinen Weitblick, seine Beharrlichkeit und seine Konsequenz die heutige Stellung des Zentralausschusses maßgeblich beeinflusst und vor allem für die Kollegenschaft vieles erreicht, von dem wir heute noch profitieren. Regierungsrat Erwin GROLL Wir DANKEN Herrn Regierungsrat Erwin Groll für sein Engagement zur Wahrung der Interessen unserer Berufsgruppe (er war weit über die Landesgrenzen hinaus vor allem als Spezialist für besoldungsrechtliche Fragen bekannt) sowie für seinen unermüdlichen Einsatz galt es doch zur damaligen Zeit die Durchsetzungskraft der Personalvertretung auf- und auszubauen - DANKE im Namen der NÖ Berufsschule. Nicht das Freuen, nicht das Leiden stellt den Wert des Menschen dar. Immer nur wird das entscheiden, was der Mensch den Menschen war. Service 11 Service

12 Reisegebühren - Dienstreisen Grundsätzliche Regelung: Reisegebührenvorschrift Der/Die Lehrer/in hat den Anspruch auf Reisegebühren bei seiner/ihrer Dienststelle (Stammschule) mittels vollständig ausgefüllter Reiserechnung bis spätestens 6 Monate nach der Dienstreise bei sonstigem Anspruchsverlust geltend zu machen. Konkret mit dem Monatsersten, in dem Monat, in dem das Ende der Dienstreise fällt. Peter AMSTLER Vors.-Stellvertreter im ZA-BS-NÖ und Obmann-Stv. der ARGE Berufsschulen NÖ im ÖAAB Der/Die Lehrer/in hat also nach dem Monat, in dem die Dienstreise geendet hat, für die Reiserechnungslegung fünf Monate Zeit. Beispiel: Dienstreiseende: 28. Jänner Reiserechnung muss bis Ende Juni gelegt werden Dienstreise: liegt vor, wenn sich ein/eine Lehrer/in auf Grund eines erteilten Auftrags an einen außerhalb des Dienstortes/Wohnortes gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle/Wohnung zu diesem Ort mehr als 2 km beträgt. Dem/Der Lehrer/in gebührt dabei die Reisekostenvergütung und die Reisezulage. Beförderungszuschuss: 1. Als Beförderungsnachweis wird ein Beleg (Fahrschein, Ticket) der Reiserechnung beigefügt. Es erfolgt die Abrechnung entsprechend der ausgewiesenen Kosten. Ein Fahrtkostenersatz für die Benützung der ersten Klasse/Businessklasse wird unverändert nicht erstattet und es erfolgt die Verrechnung nach den Vorgaben des Beförderungszuschusses. 2. Es wird kein Beleg (Fahrschein, Ticket) beigelegt. Es wird ein Beförderungszuschuss unter Zugrundelegung des amtlichen Distanzanzeigers, der beizulegen ist und die Berechnung der Fahrtkosten nachvollziehbar sein muss, ausbezahlt. Service 12 Service

13 Nach den aktuellen Ansätzen der Reisegebührenvorschrift beträgt der Ersatz je Wegstrecke: für die ersten 50 km 0,20 je Kilometer, für die weiteren 250 km 0,10 je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 0,05. Insgesamt darf der Beförderungszuschuss 52,00 nicht übersteigen. Bei Weglängen bis 8 km beträgt der Beförderungszuschuss 1,64 je Wegstrecke. Die Dauer einer Dienstreise wird vom Zeitpunkt des Verlassens bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle bzw. der Wohnung berechnet. Nächtigungsgebühr: Wenn der/die Lehrer/in nachweist, dass die tatsächlichen Auslagen für die Nächtigung die ihm/ihr zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen (Rechnung für Nächtigung ohne Frühstück!), kann ihm/ihr zusätzlich ein Zuschuss bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber in der Höhe von 600 v. H. Überschreitung der Nächtigungsgebühr gewährt werden. Die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen begründet nur dann einen Anspruch nach der RGV, wenn diese auf Grund eines Dienstauftrages und außerhalb des DIENST- und WOHNortes erfolgt. Werden dem/der Teilnehmer/in Verpflegung bzw. Nächtigungsmöglichkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf Tages- bzw. Nächtigungsgebühr. Steuerreform 2015/2016: Umsatzsteuerliche Änderungen für den Tourismusbereich Erhöhung des Steuersatzes für Beherbergung Ab 1. Mai 2016 erhöht sich der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen auf 13 %. Die Steuersatzerhöhung betrifft erstmalig Umsätze, die nach dem 30. April 2016 ausgeführt werden. Zimmer mit Frühstück Im Hotelgewerbe häufig vorkommende Pauschalpreise für Zimmer mit Frühstück, aber auch mit Halb- und Vollpension, unterlagen zur Gänze dem ermäßigten Steuersatz (10 %), wenn der Preis dafür im Beherbergungsentgelt enthalten ist. Im Zuge der Steuerreform 2015 hat der Gesetzgeber diese gesetzliche Regelung geändert: Während die Beherbergung ab dem 1. Mai 2016 dem 13-prozentigen Steuersatz unterliegt, unterliegt die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks, sofern dies gemeinsam mit der Beherbergung erfolgt, auch weiterhin dem 10-prozentigen Steuersatz. Service 13 Service

14 Dies gilt auch dann, wenn der Gast einen Pauschalpreis für Nächtigung inklusive Frühstück zahlt. Zahlt ein Gast für eine Nächtigung inklusive Frühstück ab 1. Mai 2016 einen Pauschalpreis, ist dieser in die dem 13-prozentigen Steuersatz unterliegende Nächtigung und das dem 10-prozentigen Steuersatz unterliegende Frühstück aufzuschlüsseln. Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht Mit der Steuerreform wurde die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht eingeführt. In unmittelbarem Zusammenhang mit der Registrierkassenpflicht steht die Belegerteilungspflicht. Unternehmer haben ab 1. Jänner 2016 über jeden Barumsatz einen Beleg zu erstellen und ihren Kunden auszuhändigen. Dies gilt unabhängig von der umsatzsteuerlichen Rechnungsstellungspflicht. Jeder Kunde ist wiederum dazu verpflichtet, den Beleg anzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen. Der Beleg hat folgende Angaben zu erhalten: Bezeichnung des leistenden Unternehmers, fortlaufende Nummer, Tag der Ausstellung, Menge und Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung, Barzahlungsbetrag, wobei es genügt, wenn dieser Betrag auf Grund der Belegangaben rechnerisch ermittelbar ist. Der Unternehmer hat eine Kopie von jedem Beleg über 7 Jahre aufzubewahren. RAT und HILFE DW 16520, FAX DW post.za-bs@noel.gv.at web: Personalvertretung Zentralausschuss NÖ Berufsschullehrer Service 14 Service

15 Kommerzielle Werbung an Schulen Verbot aggressiver Geschäftspraktiken Firmenlogo Vorträge Werbeaufdruck Sponsor Werbeplakate Präsentationsmaterial Ing. Jürgen KRAFT Mitglied im ZA-BS-NÖ Der Landesschulrat für Niederösterreich verweist zu dieser Thematik auf das Rundschreiben Nr. 10/2015 des Bundesministeriums für Bildung mit dem Titel Kommerzielle Werbung an Schulen Verbot aggressiver Geschäftspraktiken. In diesem sind die für diesen Themenbereich zentralen Bestimmungen des Verfassungsrechtes sowie auf einfachgesetzlicher Ebene des Schulrechts, des Wettbewerbsrechtes und des allgemeinen Zivilrechts angeführt; unter Zugrundelegung dieser Bestimmungen ist die Zulässigkeit einer bestehenden oder künftigen Zusammenarbeit der Schulen und sponsernden Firmen oder Institutionen zu beurteilen. Die im Erlass des Bundesministeriums für Bildung (abrufbar unter unter Rubrik Rundschreiben des BMB) gegebenen Fallbeispiele basieren auf jüngst ergangene Entscheidungen der Zivilgerichte; somit kommt ihnen richtungsweisende Bedeutung zu. Ausgehend vom Grundgedanken, wonach Werbung jedenfalls unzulässig ist, wenn sie von den Adressaten nicht als solche erkannt wird, ist dem Verhältnis Alter der Schüler zum Inhalt der Werbung eine besondere Bedeutung beizumessen. Bei dieser Einschätzung ist in jeder Hinsicht besondere Sensibilität walten zu lassen. Folgende Beispiele sollen als Hilfestellung bei der Einschätzung, ob die gewünschte Marketingmaßnahme im Bereich des Erlaubten liegt oder nicht, dienen: Gegenstände, welche nicht ausschließlich als Schulutensil anzusehen sind, z.b.: Sackerl mit aufgedrucktem Firmenlogo, das keinerlei Verknüpfung mit dem Kauf eines bestimmten Produktes aufweist, fallen nicht unter das Verbot der aggressiven Werbung. Weiterhin erlaubt bleiben Vorträge im Rahmen des Unterrichtes in Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes zur Herstellung eines Praxisbezuges z.b.: durch MitarbeiterInnen einer Bank/Versicherung etc.; nicht erlaubt ist hingegen die Verknüpfung dieser Vortragstätigkeit im Unterricht mit der Werbung für bestimmte Produkte (weder Anpreisen, noch Verteilen von Werbematerialien). Die inhaltliche Gestaltungsmöglichkeit der Schule muss im Rahmen derartiger Vorträge gewahrt bleiben. Service 15 Service

16 Nicht zulässig ist die Durchführung eines Projektes zum Thema Richtiger Umgang mit Geld im Zusammenwirken der Schule mit einer Bank, bei dem jeder (andernfalls käme das Projekt nicht zustande) Schüler bei dieser Bank ein, wenn auch kostenloses, Konto für einen bestimmten Zeitraum eröffnen muss. Das Zurverfügungstellen von Sportdressen mit Werbeaufdruck eines Sponsors ist gestattet. Das Aufstellen eines Kalenders mit Werbelogo im Konferenzzimmer ist zulässig. Das Verteilen von Präsentationsmaterial der Schule zb im Rahmen des Tages der offenen Tür in einer mit Sponsorlogo versehenen Mappe ist nicht zulässig, da dadurch der Anschein erweckt wird, dass sich die Schule mit diesem Anbieter identifiziert. Das Anbringen von Werbeplakaten ist wie bisher erlaubt, wenn diese Plakate altersadäquat gestaltet sind und dies nicht im Übermaß erfolgt (Schulen dürfen keine Litfaßsäulen sein). Von den Schulleiterinnen und Schulleitern ist immer eine sorgfältige Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei deren Entscheidungsfindung der Landesschulrat für Niederösterreich gerne einbezogen werden kann. Für den Bereich der öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pflichtschulen sowie der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren und höheren Schulen ist darauf hinzuweisen, dass die Schulleitungen im Anlassfall dazu verpflichtet sind, mit dem jeweiligen Schulerhalter hinsichtlich der Erlaubtheit einer Sponsoringmaßnahme im Sinne dieses Erlasses Kontakt aufzunehmen. (Entnommen aus: Erlass des LSR für NÖ vom Zahl: I-111/ ) RAT und HILFE DW 16520, FAX DW web: Personalvertretung Zentralausschuss NÖ Berufsschullehrer Service 16 Service

17 Lehrgangseinteilung SJ 2017/2018 NÖ Berufsschulen Der Beginn und das Ende der Lehrgänge sowie die Ferien für das Schuljahr 2017/2018 werden wie folgt festgelegt: Variante 1: Variante 2: Landesberufsschulen: Amstetten, Eggenburg, Eggenburg - Standort Stockerau, Geras, Langenlois, Lilienfeld, Mistelbach, Neunkirchen, Pöchlarn, Schrems, Stockerau, Waldegg, Zistersdorf 10-Wochen-Lehrgänge Landesberufsschulen: Baden, Hollabrunn, Laa/Thaya, St. Pölten, Theresienfeld 10-Wochen-Lehrgänge I. Lehrgang I. Lehrgang 4. September November September November 2017 Unterrichtsfrei: 27. Oktober 2017 Unterricht: Samstag, 4. November autonome Einbringung II. Lehrgang 9. November Dezember Jänner Jänner 2018 Unterricht: Samstag, 11. November 2017 III. Lehrgang 29. Jänner Februar Februar März April April 2018 IV. Lehrgang 23. April Mai Mai Juni 2018 Unterrichtsfrei: 30. April 2018, 11. Mai 2018 Unterricht: Samstag, 2. Juni autonome Einbringung Ferienregelung Weihnachtsferien: 23. Dezember Jänner 2018 Semesterferien: 5. Februar Februar 2018 Osterferien: 24. März April 2018 Pfingstferien: 19. Mai Mai 2018 Beginn der Hauptferien: 2. Juli 2018 Unterrichtsfrei: 27. Oktober 2017 Unterricht: Samstag, 4. November autonome Einbringung II. Lehrgang 9. November Dezember Jänner Februar 2018 Unterricht: Samstag, 11. November 2017 III. Lehrgang 12. Februar März April April 2018 IV. Lehrgang 30. April Mai Mai Juli 2018 Unterrichtsfrei: 30. April 2018, 11. Mai 2018 Unterricht: Samstag, 2. Juni autonome Einbringung Ferienregelung Weihnachtsferien: 18. Dezember Jänner 2018 Semesterferien: 5. Februar Februar 2018 Osterferien: 24. März April 2018 Pfingstferien: 19. Mai Mai 2018 Beginn der Hauptferien: 9. Juli 2018 Verordnung des Landesschulrates für NÖ vom (Zahl: I-1031/ ) Service 17 Service

18 Websites an Schulen Beachtung der Richtlinien Beim Publizieren schuleigener WorldWideWeb-Homepages im Internet ist mit größter Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorzugehen. Selbstverständlich darf das Publizieren von Websites nur im Rahmen der Gesetze erfolgen. In diesem Zusammenhang darf der Erlass vom , GZ I-1080/ des LSR für NÖ in Erinnerung gerufen werden, in welchem auf die Notwendigkeit, vor Veröffentlichung eines Fotos die ZUSTIMMUNG der abgebildeten Person (bei nicht eigenberechtigten SchülerInnen die Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten) einzuholen, verwiesen wird. Diese Zustimmungserklärung muss die Möglichkeit der Veröffentlichung des Fotos auf der schuleigenen Website beinhalten und auf die allfällige Veröffentlichung weiterführender Informationen in Zusammenhang mit dem Foto (z.b. Name der einzelnen abgebildeten SchülerInnen) hinweisen. Der für die Website Verantwortliche hat diese laufend auf das Vorhandensein von sensiblen Daten im Sinne des 4 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgf) zu überprüfen und diese gegebenenfalls zu entfernen. Wird auf der schuleigenen Website auf Inhalte anderer Seiten verlinkt, so ist zu beachten, dass für den User eindeutig erkennbar sein muss, dass auf fremde Inhalte verlinkt wird. Weiters darf darauf verwiesen werden, dass der Linksetzer grundsätzlich selbst haftbar werden könnte, wenn der Inhalt der Seite, auf die verlinkt wird, rechtswidrig ist, wobei in 17 E-Commerce-Gesetz (ECG, BGBl. I Nr. 152/2001 idgf) eine Haftungsbeschränkung festgelegt ist. Auch für Websites gilt die Offenlegungspflicht ( Impressum ) gemäß 25 Mediengesetz (MedienG, BGBl. Nr. 314/1981 idgf). Es versteht sich von selbst, dass Benutzerkennungen und Passwörter nicht im öffentlichen Bereich von Websites bzw. Webservern abgelegt werden dürfen. Die oben genannten Gesetzesbestimmungen können unter jederzeit abgerufen werden. (Entnommen aus: Erlass des LSR für NÖ; Zl. Präs.-414/ vom ) Service 18 Service

19 BVA-NEWS Frühkarenzurlaub Familienzeitbonus Seit erhalten Personen, die nach der Geburt eines Kindes Familienzeit in Anspruch nehmen, einen Familienzeitbonus. Bei der Familienzeit, die zwischen 28 und 31 Tagen dauern kann, handelt es sich um eine Sonderform des untermonatigen unbezahlten Urlaubes. Während jedoch beim untermonatigen unbezahlten Urlaub die Versicherung weiterläuft, ist bei der Familienzeit die Versicherung grundsätzlich unterbrochen und der Dienstnehmer vom Dienstgeber abzumelden. Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist jedoch abweichend dazu Folgendes zu beachten: Dienstnehmer des öffentlichen Dienstes (auch der Universitäten) haben in der Regel gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Anspruch auf einen Frühkarenzurlaub (Papamonat). Auch dieser gilt als Familienzeit im Sinne des Familienzeitbonusgesetzes. Konsumiert ein Dienstnehmer einen solchen Frühkarenzurlaub, so galt bereits bisher, dass die Versicherung weiterläuft und die Beiträge zur Gänze vom Dienstgeber zu bezahlen sind. Diese Regel bleibt auch nach Einführung des Familienzeitbonus unverändert. Im Ergebnis ist ein BVA-versicherter Dienstnehmer, der einen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Frühkarenzurlaub konsumiert und während dessen Familienzeitbonus erhält, nicht von der Versicherung abzumelden. Die Beiträge während des Frühkarenzurlaubes trägt der Dienstgeber. Nur im - vermutlich seltenen - Fall einer vereinbarten Familienzeit ohne zugrundeliegendem Frühkarenzurlaub ist der Dienstnehmer von der Versicherung abzumelden. Kontaktdaten: BVA Hauptstelle Wien, Niederösterreich und Burgenland Josefstädter Straße 80, 1080 Wien Tel Homepage: Service 19 Service

20 Niederösterreichische LANDESAUSSTELLUNG 2017 Alles was Recht ist vom 1. April bis 12. November 2017 Pöggstall Heuer gibt die Niederösterreichische Landesausstellung mit dem Thema Alles was Recht ist Einblicke in das Miteinander von Menschen und lädt dabei ein, mehr über Recht zu erfahren. Dabei wird auf die Geschichte der Rechtsprechung geblickt und da hin, wo wir uns gemeinsam hinbewegen. Wie wir miteinander unsere Welt gestalten, im Kleinen wie im Großen. Und wie Menschen früher miteinander umgingen und wie wir jetzt und hier. Mehr Informationen zur NÖ Landesausstellung erhalten Sie unter Ausstellung: ISLAM Sonderausstellung: Freyheit durch Bildung 500 Jahre Reformation vom 18. März bis 5. November 2017 Die Schallaburg zeigt von 18. März bis 5. November 2017 die Ausstellung ISLAM. Im Fokus dieser Ausstellung steht das Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher religiöser und kultureller Traditionen. Dabei rückt jene Religion in den Mittelpunkt, die oft im Widerspruch zur europäischen Gesellschaft gesehen wird: der Islam. Mehr Informationen zur Veranstaltung erhalten Sie unter Service 20 Service

21 Service 21 Service

22 Aus der Bundesleitung Glaubt man, was man hört, oder hört man, was man glaubt? Ein paar Gedanken zum Autonomiepaket 2017 Liebe Kolleginnen und Kollegen! Nach 12 Verhandlungsrunden mit Gewerkschaftsvertretern und Vertretern des BMB wurde der Entwurf zum Autonomiepaket in die Begutachtung geschickt. Wenn man die Nachrichten in den diversen Medien verfolgt, könnte man meinen, dass es wieder die Lehrergewerkschaft ist, die das ja so tolle Autonomiepaket verhindern wollte. Ing. Franz Pleil Vorsitzender der Gewerkschaft Berufsschule NÖ Obwohl das Autonomiepaket erst in Begutachtung ist und das Gesetz noch lange nicht in Kraft ist, hat das BMB bereits eine 24-seitige Hochglanzbroschüre mit dem Namen UPDATE SCHULE herausgebracht, bei dem das Autonomiepaket hochgelobt wird. Auf mehreren Seiten der Broschüre gibt es nur positive Stellungnahmen von Pädagogen, Direktoren und sogenannten Bildungsexperten wie z.b. Dr. Hannes Androsch. Wenn man jedoch bei den Verhandlungen (zumindest teilweise) dabei war, so kann man bei Gott nicht alles glauben, was man in dieser Broschüre und in den Medien hört und liest. Ja, im Gegenteil, auf Grund meiner persönlichen Erfahrung höre ich manchmal etwas, das vom BM nicht gesagt wurde, aber was ich persönlich glaube Nun zu den Details und zu den Hauptpunkten des Schulautonomiepaketes: Die Landesschulräte werden aufgelöst und es werden Bildungsdirektionen geschaffen, die sich im jeweiligen Bundesland in 2 Abteilungen gliedern, der Präsidialabteilung und der pädagogischen Abteilung. Der/die Bildungsdirektor/in des jeweiligen Bundeslandes ist direkt dem Bundesministerium unterstellt und nur in Landesangelegenheiten ist er/sie an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die vom Bund bereitgestellten und betriebenen IT-Verfahren für das Personalmanagement und für die Besoldung sind zu verwenden. Service 22 Service

23 Ich glaube hier, dass die Absicht dieser Änderung unter anderem war, dass Weisungen des Bundes auf direktem Weg bis zu den Schulen umgesetzt werden können und dass der Bund dadurch die absolute Kontrolle über das Schulwesen der Länder erhält. Ein Kernstück des Reformpakets betrifft die Autonomie an den Schulen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin wird künftig Personalressourcen, die von der Schülerzahl abhängig sind, zugeteilt bekommen und er oder sie legen die Klassengrößen, die Mindestschülerzahl für einen Freigegenstand, eine unverbindliche Übung oder einen Förderunterricht fest. Außerdem bestimmt er/sie unter welchen Bedingungen leistungsdifferenzierter Unterricht zu erteilen ist und ab wann Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse zu bilden sind. Es können (oder müssen) auch Schüler/innen von verschiedenen Klassen zusammengefasst werden. Die Klassenschülerhöchstzahlen sind komplett aufgehoben und werden gesetzlich nicht mehr festgelegt. Und wenn die Schulleitung mit dem SGA, vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres für die Planung des nächsten Unterrichtsjahres kein Einvernehmen herstellen kann, so hat die Bildungsdirektion zu entscheiden. Wenngleich es auch jetzt vom BM das Lippenbekenntnis gibt, dass die Ressourcen nicht gekürzt werden, so glaube ich hier, dass es dem BM nicht wirklich um die Autonomie der Schulen geht, sondern man hat für zukünftige Einsparungsmaßnahmen die Voraussetzungen geschaffen. Man braucht nicht mehr viele Gesetze (wie z.b.: Klassenschülerhöchstzahlen, Teilungszahlen, LDU, etc.) zu ändern, um Einsparungseffekte zu erzielen, sondern man kürzt ganz einfach die Personalressourcen. Es stellt sich des Weiteren auch die Frage, wie die Ressourcen zugeteilt werden? Wenn Ressourcen nur auf Schülerzahlen bezogen werden, wird es problematisch! Es gibt ja Schulen mit mehreren kleinen Splitterberufen und andere mit sehr einheitlichen Berufen sowie unterschiedliche Schüler-, Personal- und Raumsituationen an den Berufsschulen. Wenn sämtliche Einteilungen schulautonom entschieden werden müssen, hat die vorgesetzte Dienstbehörde bzw. die Bildungsdirektion keine Möglichkeit, bei der Aufteilung der Ressourcen ausgleichend einzugreifen. Bezüglich Neuaufnahmen von Lehrerinnen und Lehrer hat die Schulleitung innerhalb der von der Bildungsdirektion gesetzten Frist eine begründete Auswahl aus den (auch) für ihre Schule wirksamen Bewerbungen zu treffen. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sind im Hinblick auf ihre Eignung zu reihen. Beabsichtigt die Bildungsdirektion der Auswahlentscheidung der Schulleitung nicht zu entsprechen, so hat die Schulleitung das Recht, sich begründet gegen die Zuweisung auszusprechen. Nimmt die Bildungsdirektion die Zuweisung dennoch vor, so ist sie gegenüber der Schulleitung zu begründen. Vom BM wird in den Medien gesagt, die Schulleitung kann sich die Lehrer und Lehrerinnen selber aussuchen. Im Gesetzestext steht aber eindeutig, dass die Bildungsdirektion diese Entscheidung overrulen kann. In NÖ war es allerdings im Berufsschulbereich grundsätzlich ohnehin schon so, dass die Bewerber im Einvernehmen mit Direktion, Personalvertretung und Schulaufsicht ausgewählt wurden. Service 23 Service

24 Die Dauer einer Unterrichtseinheit muss nicht für jeden Gegenstand 50 Minuten betragen. Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Dauer von Unterrichtsstunden durch den Schulleiter für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände auch mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden. Am Ende des Unterrichtsjahres (Lehrganges) muss die Erfüllung der lehrplanmäßig vorgesehenen gesamten Unterrichtszeit rechnerisch nachvollziehbar sein. Klingt für die Medien gut, aber es soll mir jemand zeigen, wie man einen Stundenplan in lehrgangsmäßigen Berufsschulen machen kann, wenn bei unterschiedlichen Klassen mit mehreren Lehrpersonen der Gegenstand A nur 45 Minuten dauert und der Gegenstand B jedoch 55 Minuten dauert und dabei die Gesamtunterrichtszeit eingehalten werden muss? Der Einfluss und das Mitspracherecht des Schulgemeinschaftsausschusses werden größer. Entgegen des ursprünglichen Entwurfes wurden vermutlich auf Grund von Einflüssen der Eltern- und Schülervertreter dem SGA zusätzliche Rechte eingeräumt. Zusätzlich zu den bisherigen Rechten wie z.b. die Erklärung von Schulbezogenen Veranstaltungen, ist mit dem SGA, im Zuge der Schulautonomie, bei der Einteilung von Klassengrößen, Gruppenteilungen und Bedingungen für den LDU (im Rahmen der zur Verfügung stehenden Personalressourcen) das Einvernehmen herzustellen. Des Weiteren werden die SGAs zum beratenden Mitglied bei der Begutachtungskommission für die Ernennung von Schulleiter(innen). Es wird hier an Personen wie z.b. die Schüler im SGA (oder Eltern im Schulforum) eine Verantwortung übergeben, die allerdings über die zu entscheidenden Themen keine oder äußerst wenig Expertise besitzen. (Anm.: Wir haben wahrscheinlich sehr viele Bildungsexperten in Österreich, oder?) Die gesetzlichen Grundlagen des Personalvertretungsgesetzes sind jedoch von dieser Änderung unberührt und bleiben weiterhin aufrecht wie bisher. Von den Vertretern der AHS und der Pflichtschulen wurden schon seit Langem Unterstützungspersonal für die Administrativen Tätigkeiten in den Schulen gefordert. Anstelle zusätzliche Verwaltungsdienstposten zu schaffen, hat das BM ein äußerst komplexes Konstrukt gewählt, das Clustering. Es sollen 2 bis 8 allgemeinbildende Pflichtschulen oder Bundesschulen mit einer Schülerzahl von 200 bis 2500 Schüler zu einem Cluster zusammengefasst werden. Die Cluster werden durch einen/eine Clusterleiter/Clusterleiterin geleitet, der/die rechtlich dem/der Schulleiter/Schulleiterin entspricht. Die Clusterleitung erhält eine/einen Verwaltungsbedienstete/Verwaltungsbediensteten zur Unterstützung und an jedem Schulstandort soll es einen/eine Bereichsleiter/Bereichsleiterin geben, die nur einige wenige Freistellungsstunden und eine geringe Zulage für die zusätzliche Tätigkeit erhalten. Verkauft wird das System vom BM, dass dadurch mehr Flexibilität entsteht, weniger Konkurrenz unter den betreffenden Schulen herrscht und die Schulen Verwaltungsdienstposten erhalten. Tatsache ist, man hat hier auf Kosten von Direktionsdienstposten billige Verwaltungsdienstposten geschaffen. Service 24 Service

25 Die restlichen Stundenressourcen sollen den Schulen zur Verfügung stehen. Dieses Konstrukt der Schulcluster konnte von der Bundesleitung der Gewerkschaft Berufsschule mit der Vorsitzenden Judith Roth für den Berufsschulbereich wegverhandelt werden. An den Berufsschulen wird es weiterhin wie bisher Direktoren/Direktorinnen und Stellvertreter/Stellvertreterinnen geben und Berufsschulen werden nicht zu einem Cluster zusammengelegt. Die Bundesregierung wollte dieses Autonomiepaket unbedingt durchsetzen! Wir Gewerkschaftsvertreter verschließen uns nicht sinnvollen Änderungen oder Neuerungen, aber ich frage mich, was bringt uns dieses Paket? Um einige kleine Ziele zu erreichen, die groß verkauft werden, hat man das ganze System umgekrempelt. Diese Änderungen bringen weder den Schülerinnen und Schülern, noch den Lehrerinnen und Lehrern etwas. Man fühlt sich, wie wenn man bei der Apfelernte, um an die oben hängenden Äpfel zu gelangen, den ganzen Baum umschneidet, anstatt eine Leiter zu verwenden. Abschließend möchte ich euch noch mitteilen, dass ich mich über das Lehrerbashing in den Medien nicht wundere, wenn man erlebt hat, mit welcher Geringschätzung die Vertreter des BM und der Bundesregierung, die übrigens unsere tägliche Arbeit nicht wirklich kennen, mit den Gewerkschaftsvertretern in manchen Verhandlungen umgehen. (Anm.: Würden unsere Lehrer unsere Schüler so behandeln, gäbe es sicherlich Beschwerden bei der Schulaufsicht.) Dennoch sind uns einige gewerkschaftliche Verhandlungserfolge gelungen und wir konnten viele Grauslichkeiten verhindern, die jetzt nicht mehr sichtbar sind zum Beispiel: die Verhinderung, dass an schulautonomen und schulfrei erklärten Tagen verpflichtende Konferenzen oder Seminare gemacht werden müssen, das Clustering im Berufsschulbereich, dass man im Berufsschulbereich wegen dem neuen Lehrerdienstrecht die Kustodiate ab 2020 bis 2034 auslaufen lassen wollte, die Streichung des leistungsdifferenzierten Unterrichtes etc.. Diese Gesetzesnovelle ist sehr umfangreich und unserer Meinung nach unausgegoren. Sie lässt sehr viel offen und man kann im Moment schwer abschätzen, in welche Richtung es gehen wird, wir werden sehen, was die Zukunft bringen wird, deshalb meine kritischen Anmerkungen. Wir werden uns weiterhin mit voller Kraft für die Kolleginnen und Kollegen und für eine positive Entwicklung unseres Schulsystems einsetzen. Nochmals vielen Dank und mit gewerkschaftlichen Grüßen! Für die Landesleitung NÖ der Gewerkschaft Berufsschule: Euer Franz Pleil Nur GEMEINSAM können WIR für die Gemeinschaft etwas tun! Service 25 Service

26 Finale der 30. Hallenfußball Landeslehrermeisterschaften Am Freitag, den 27. Jänner 2017, fanden die 30. Hallenfußball Landeslehrermeisterschaften der Pflichtschullehrer (BS und APS) in der Stadthalle in Gänserndorf statt. Bereits zum 4. Mal wurde das Finale, zu dem sich 8 Teams zuvor in Ausscheidungen mit der Unterstützung vieler Berufsschullehrer durchgesetzt haben, nach Futsal-Regeln gespielt. Futsal ist ähnlich dem Hallenfußball, jedoch durch einen kleineren, schwereren Ball, geänderte Regeln bzw. ohne Bande verletzungsärmer, schneller, technisch anspruchsvoller und damit attraktiver! h.l. Thomas Bednar, Christoph Berger, Roman Körbel, Gerald Gaugg v.l. Udo Koglbauer, Christian Kornus, Hannes Prater Bereits in den Vorrundenspielen zeigten die Teams aus Korneuburg bzw. Gänserndorf ihre Ambitionen, den Titel erneut gewinnen zu wollen. In den Halbfinalspielen setzte sich jedoch Gänserndorf nur knapp gegen Horn (2:1) bzw. Korneuburg gegen Wiener Neustadt mit 5:2 wesentlich deutlicher durch. So kam es dann auch zu dem erwarteten Aufeinandertreffen zwischen Gänserndorf und Korneuburg im Finale! In dem spannenden Finalspiel besiegte die Mannschaft aus Gänserndorf Wiener Neustadt ohne viel Gegenwehr mit 2:0. Das Kleine Finale entwickelte sich aber zu einem Krimi, bei dem Horn gegen Wiener Neustadt mit 5:4 n.v. das Glück auf ihrer Seite hatte. Neunkirchen mit Koll. Koglbauer konnte noch den 5. Platz mit 3:2 gegen St. Pölten erreichen. Die Gesamtplatzierung lautet somit: Platz 1: Gänserndorf Platz 2: Korneuburg Platz 3: Horn Platz 4: Wiener Neustadt Platz 5: Neunkirchen Platz 6: St. Pölten Platz 7: Krems Platz 8: Amstetten Bei der anschließenden Siegerehrung wurden natürlich alle Spiele nochmals analysiert und taktische Maßnahmen für die nächste Saison besprochen. So wurde es auch noch für alle Teilnehmer ein versöhnlicher Abend. Herzlichen Glückwunsch dem siegreichen Team aus Gänserndorf. Mit sportlichem Gruß! - Ansprechpartner: BOL Ing. Gerald Gaugg, BEd, Dipl.-Päd., LBS Zistersdorf (Tel.: 02532/2360) Service 26 Service

27 SKI ALPIN und SNOWBOARD Landesmeisterschaften der NÖ Pflichtund Berufsschullehrer*innen 2017 Am Freitag, den 3. März 2017, konnten nach mehrmaligen wetterbedingten Absagen in den letzten Jahren, die Landesmeisterschaften Ski Alpin und Snowboard bei herrlichem Wetter und frühlingshaften Schneebedingungen in Annaberg durchgeführt werden. Die Organisation und Durchführung der Wettkämpfe, von der Nummernausgabe, Streckenpräparierung, Zeitnehmung bis hin zur Online Auswertung, übernahm das bewährte Team um SR Karl Lackinger aus der NNMS Lilienfeld. Aus dem NÖ Berufsschulbereich nahmen 35 Teilnehmer*innen in den Disziplinen Snowboard bzw. Ski Alpin in verschiedenen Altersklassen bei Einzel- und Mannschaftsbewerben teil. Die Veranstaltung konnte mit großer Begeisterung und ohne nennenswerte Verletzungen mit einer tollen Siegerehrung im Gasthaus Zur Post abgeschlossen werden. In den verschiedenen Bewerben krönten sich Bianca Fink (LBS Waldegg) und Andreas Hopfeld (LBS Stockerau) bei den Snowboard Bewerben, bzw. Michaela Prenner (LBS Waldegg), Gabriele Zehetner (LBS Stockerau), Erwin Engelhart (LBS Amstetten), Alexander Halbauer (LBS Wr. Neustadt) und Gerhard Peham (LBS Amstetten) bei den Ski Alpin Bewerben zu den Landesmeistern der jeweiligen Altersklasse. Die Mannschaftswertung ging diesmal an die LBS Amstetten vor LBS Pöchlarn und LBS Zistersdorf. Herzlichen Glückwunsch den erfolgreichen Starter*innen! Mit sportlichem Gruß! - Ansprechpartner: BOL Ing. Gerald Gaugg, BEd, Dipl.-Päd., LBS Zistersdorf (Tel.: 02532/2360) Service 27 Service

28 LBS Altersklasse 1 Damen 1. Prenner Michaela/LBS Waldegg 2. Kornhofer Maria/LBS Waldegg 3. Schödlbauer Daniela/LBS Wr. Neustadt LBS Altersklasse 2 Damen 1. Zehetner Gabriele/LBS Stockerau 2. Gneist Michaela/LBS Wr. Neustadt 3. Schorn-Müller Petra/LBS Wr. Neustadt LBS Altersklasse 3 Herren 1. Peham Gerhard/LBS Amstetten 2. Hainfellner Dieter (i.v. für Wanzenböck Andreas/LBS Neunkirchen) 3. Klaus Werner/LBS Stockerau LBS Altersklasse 2 Herren 1. Halbauer Alexander/LBS Wr. Neustadt 2. Gugerell Klaus/LBS Amstetten 3. Gerstenmayer Gustav/LBS Pöchlarn LBS Snowboard Herren 1. Hopfeld Andreas/LBS Stockerau 2. Gerstenmayer Gustav/LBS Pöchlarn 3. Klaus Werner/LBS Stockerau LBS Mannschaftswertung Sieger 1. LBS Amstetten 2. LBS Pöchlarn 3. LBS Zistersdorf LBS Snowboard Damen 1. Fink Bianca/LBS Waldegg Service 28 Service

29 NÖ BerufsschullehrerInnen Personelle Angelegenheiten In den RUHESTAND sind gewechselt: BAUMANN Herbert BOL der LBS Waldegg BREITENEDER Erich, SR BOL der LBS Baden HIESS Elisabeth, SR BOL der LBS Schrems HUBER Franz, Reg.Rat BD der LBS St. Pölten JAKOBLICH Gerhard BOL der LBS Wr. Neustadt PERISKIC Rosalia LBS Theresienfeld PROCHASKA Karl BOL der LBS Lilienfeld TÄUBEL Walter Ing. BOL der LBS Neunkirchen TEUREZBACHER Albert BOL der LBS Amstetten WIDHALM Erna, SR BOL der LBS Schrems WIESER Gerda, Reg. Rätin BD der LBS Theresienfeld Wir wünschen alles Gute, vor allem Gesundheit und Zufriedenheit im wohlverdienten Ruhestand. Den angeführten Kolleginnen und Kollegen wurde aufgrund ihrer Verdienste und Leistungen für das NÖ Schulwesen der folgende Berufstitel verliehen: SCHULRAT Jörg BAUER, BOL der LBS Eggenburg Ing. Erwin SCHWENTENWEIN, BOL der LBS Stockerau Ing. Roman SOUKUP, BOL der LBS Stockerau Personelle Angelegenheiten REGIERUNGSRÄTIN Eva ANSLINGER BD der LBS Neunkirchen Gerda WIESER BD der LBS Theresienfeld Der Landesschulrat für NÖ hat DANK und ANERKENNUNG an folgende Kolleginnen und Kollegen ausgesprochen: BARTL Doris, BEd, LBS Waldegg BAUMANN Herbert, LBS Waldegg GNEIHS Elisabeth, LBS St. Baden HARTIG-GIRARDONI Andrea, BEd, LBS Waldegg HIESS Elisabeth, SR, LBS Schrems IGEL Sabine, LBS Theresienfeld KLAUS Werner Ing. Mag., LBS Stockerau KOMOROWSKI Mario, BEd., LBS Waldegg LEFOR Doris, BEd., LBS Waldegg LEITGÖB Rainer, BEd., LBS Langenlois LOKOSEK Robert, LBS Langenlois MAYER Franz, BEd., LBS Neunkirchen ÖTSCH Karl, LBS Waldegg PERISKIC Rosalia, LBS Theresienfeld PREISSL-STUBNER Karin, LBS Schrems PROCHASKA Karl, LBS Lilienfeld REHLING Michael, BEd., LBS Waldegg Service 29 Service

30 Der Landesschulrat für NÖ hat DANK und ANERKENNUNG an folgende Kolleginnen und Kollegen ausgesprochen: RESCH Franz, LBS Amstetten RUPPRECHT Christine, LBS Theresienfeld SCHMID Rudolf, SR LBS Hollabrunn SEJDARASI Arben, DI LBS Baden STROBL Michaela, BEd., LBS Waldegg STURMLECHNER Susanne, LBS Baden TÄUBEL Walter, Ing., LBS Neunkirchen TEUREZBACHER Albert, LBS Amstetten VOGL Johann, BEd., LBS Eggenburg-Standort Stockerau WEISSENSTEINER Renate, LBS Theresienfeld WIDHALM Erna, LBS Schrems ZEILINGER Michael, LBS Langenlois HERZLICHE GRATULATION! Folgende VERLEIHUNGEN einer LEITUNGSSTELLE an einer Berufsschule wurden seitens des LSR für NÖ per Mai 2017 durchgeführt: TANZER Johannes Mag.(FH), BEd Leitungsstelle an der LBS St. Pölten GSCHWANDTNER Clementine, Dipl.-Päd. Leitungsstelle an der LBS Theresienfeld HERZLICHE GRATULATION! IN MEMORIAM Wir verabschieden uns von: Herrn Karl BAHNHOLZER (Jahrgang 1936, ehem. BOL der LBS Stockerau 2) Herrn Schulrat Kurt Franz BRANDL (Jahrgang 1944, ehem. BOL der LBS Mistelbach) Herrn Ferdinand FORSTNER (Jahrgang 1957, ehem. VtL der LBS Hollabrunn) Herrn Richard KÖSTENBAUER (Jahrgang 1924, ehem. BDS der LBS Wr. Neustadt) Frau Sylvia LÖW (Jahrgang 1954, ehem. BOL der LBS St. Pölten) Herrn Oberschulrat Friedrich PUCHNER (Jahrgang 1932, ehem. BD der LBS Theresienfeld) Herrn Ludwig WINKLER (Jahrgang 1951, ehem. ROL der LBS St. Pölten) Nicht sie gehen weiter weg von uns, wir kommen ihnen näher, jeden Tag ein bisschen mehr. Service 30 Service

31 P.b.b. Erscheinungsort: St. Pölten Verlagspostamt: 3109 St. Pölten B S FCG AAB TEAM Herausgeber: NÖ-AAB, LFG Pflichtschullehrer, ARGE Berufsschulen NÖ, 3109 St. Pölten, Ferstlergasse 4 Medieninhaber: Mag. Belinda Kalab, 3109 St. Pölten Redaktionsleitung: Mag. Belinda Kalab 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Belinda Kalab Peter Amstler Helmut Blamauer Manuela Bredlinger Gerald Gaugg Petra Halbartschlager Franz Herzog Franz Pleil Jürgen Kraft Georg Riegler Thomas Rosenberger Christine Stöger Rudolf G. Toth Doris Wagner Mitglieder: Namentlich gekennzeichnete Beiträge stellen die Meinung des Autors dar, die sich nicht mit der Meinung der Redaktion decken muss. Ausgabe: Mai 2017 Nutzen Sie das ZA-Service für NÖ BerufsschullehrerInnen: Layout: ARGE Berufsschulen NÖ in der LFG Pflichtschullehrer ZA-Aktuell ZA-Schulinfos Sie rufen - Wir kommen ZA-Telefonservice ZA-Sprechtage Schulbesuche Herstellungs-, Verlagsund Versandort: 3109 St. Pölten RAT und HILFE Web: za-bs-noe.at DW 16520, FAX DW post.za-bs@noel.gv.at Service Service

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