Gesamtbetriebsvereinbarung Gleitende Arbeitszeit

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1 AG Gesamtbetriebsvereinbarung Gleitende Arbeitszeit Über die Gleitende Arbeitszeit wird zwischen Unternehmensleitung und Gesamtbetriebsrat der Bayer AG folgende Gesamtbetriebsvereinbarung getroffen: Präambel Durch die Gleitende Arbeitszeit erhalten Mitarbeiter 1) die Möglichkeit, unter Wahrung der betrieblichen Belange sowie einer wirtschaftlichen und effizienten Aufgabenerfüllung über Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeitszeit selbst zu entscheiden. Dieses Recht zur selbständigen Arbeitszeiteinteilung wird im Vertrauen darauf übertragen, daß die Mitarbeiter davon verantwortungsbewußt Gebrauch machen. Die Erfüllung der Arbeitsaufgaben, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsgruppe und die Zusammenarbeit mit internen und externen Stellen dürfen nicht beeinträchtigt werden. Dies setzt auch die Bereitschaft zu wechselseitiger Abstimmung und Rücksichtnahme der Mitarbeiter untereinander sowie zwischen Mitarbeitern und Vorgesetzten voraus. Die Einhaltung dieser Bedingungen obliegt sowohl dem einzelnen Mitarbeiter im Rahmen seiner eigenverantwortlichen Arbeitszeitgestaltung als auch dem betrieblichen Vorgesetzten im Rahmen seiner Führungsaufgabe. Die Rahmenbedingungen der Gleitenden Arbeitszeit in den Werken und in der Vertriebsorganisation Deutschland der Bayer AG sind in den nachfolgenden Bestimmungen und den Anlagen 1 3 geregelt, die Bestandteil dieser Gesamtbetriebsvereinbarung sind. Die Bedingungen können, sofern die betrieblichen Verhältnisse es erfordern, durch Vereinbarungen für einzelne Bereiche, Ressorts, Betriebe, Gruppen bzw. sonstige Funktionseinheiten sachgerecht verändert werden. Die gesetzlichen und manteltarifvertraglichen Arbeitszeitbestimmungen sind einzuhalten. 2) 1. Geltungsbereich Die Regelungen dieser Gesamtbetriebsvereinbarung gelten für die Tarif-Mitarbeiter der Bayer AG, die in gleitender Arbeitszeit (GLAZ) arbeiten. Auszubildende, Außendienst-Mitarbeiter, außertarifliche sowie Leitende Mitarbeiter nehmen nicht an der gleitenden Arbeitszeit teil. Das nachfolgend geregelte Basis-Modell der GLAZ kommt zur Anwendung, sofern nicht ein abweichendes, auf die jeweiligen spezifischen betrieblichen Belange ausgerichtetes GLAZ-Modell vereinbart bzw. bestätigt wird, sofern ein entsprechendes abweichendes GLAZ-Modell bei Einvernehmen über die grundsätzliche Beibehaltung der GLAZ wirksam gekündigt ist. 1) Die in dieser Vereinbarung genannten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in gleicher Weise. 2) Sofern in dieser GBV auf gesetzliche bzw. tarifvertragliche Bestimmungen/Regelungen Bezug genommen wird, gilt die jeweils aktuelle Fassung.

2 Die gleitende Arbeitszeit kann auf mehrheitlichen Wunsch der Mitarbeiter überall dort eingeführt werden, wo sie die unter Berücksichtigung der jeweiligen werks-, abteilungs-, betriebs- und arbeitsplatzspezifischen Gegebenheiten sachgerecht gestalteten betrieblichen Arbeitsabläufe und Funktionszusammenhänge nicht beeinträchtigt. Die Frage einer Einbeziehung weiterer Bereiche kann zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über die Erfüllung der o. a. Voraussetzungen durch die nach 76 Abs. 6 BetrVG zu bildende Einigungsstelle für beide Seiten verbindlich entschieden werden. Über eine betrieblich begründete Aussetzung der Gleitenden Arbeitszeit durch den Vorgesetzten für bis zu 2 Tage ist der Betriebsrat unverzüglich zu informieren; für eine längere Aussetzung ist Einvernehmen mit dem Betriebsrat erforderlich. Beide Verpflichtungen gelten, sofern nicht nur einzelne Arbeitnehmer betroffen sind. 2. Gleitzeit-Parameter Für das Basis-Modell gelten folgende Gleitzeit-Parameter: GLAZ-Bandbreite: 10 Stunden (ohne Pausen) GLAZ-Spannen: zusammen 4,5 Std. Kernarbeitszeit: 5,5 Stunden (ohne Pausen) Ansprechzeit: 8 Stunden (ohne Pausen) Sollarbeitszeit/Normalarbeitszeit: 7,5 Stunden (ohne Pausen) Ruhepausen (unbezahlt): i. d. R. 1 Stunde Die zeitliche Lage der GLAZ-Parameter ist auf örtlicher Ebene für die jeweiligen GLAZ-Bereiche gesondert zu vereinbaren. 2.1 Gleitzeit-Bandbreite Die Gleitzeit-Bandbreite ist die Zeitspanne vom frühestmöglichen täglichen Arbeitsbeginn bis zum spätestmöglichen Arbeitsende. Anwesenheitszeiten außerhalb der GLAZ-Bandbreite sowie über 10 Stunden hinausgehende Anwesenheitszeiten bleiben als Arbeitszeit unberücksichtigt, sofern es sich nicht um angeordnete oder verlegte Arbeitszeit handelt. 2.2 Gleitzeitspannen Die Gleitzeit-Spannen umfassen die Zeit vom frühesten bis zum spätesten zulässigen Arbeitsbeginn bzw. Arbeitsende. Sie ergeben sich aus der zeitlichen Lage der Kernarbeitszeit innerhalb der Bandbreite. Innerhalb der GLAZ-Spannen können Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unter Beachtung der betrieblichen Belange und der Ansprechzeit von den Mitarbeitern grundsätzlich selbst bestimmt werden.

3 AG Gesamtbetriebsvereinbarung Gleitende Arbeitszeit (Fortsetzung) 2.3 Kernarbeitszeit Die Kernarbeitszeit ist die Zeitspanne zwischen spätestmöglicher Arbeitsaufnahme und frühestmöglichem Arbeitsende. Stundenweise Abwesenheit vom Arbeitsplatz während der Kernzeit infolge verlängerter Mittagspause, Inanspruchnahme von Zeitausgleich, wegen Freistellung nach 8 MTV oder aufgrund einschlägiger firmeninterner Regelungen erfordert die vorherige Zustimmung des Vorgesetzten. 2.4 Ansprechzeit Die Festlegung der Ansprechzeit dient der Sicherung der durchgängigen Erreichbarkeit und Funktionsfähigkeit einer Arbeitsgruppe/eines Arbeitsbereiches innerhalb dieses Zeitraumes. Ihre Lage ist jeweils unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange in der Vereinbarung zur Einführung der GLAZ festzulegen. Die Mitarbeiter eines Arbeitsbereiches/einer Arbeitsgruppe stimmen sich über die Besetzung während der Ansprechzeit wechselseitig so ab, daß eine durchgängige Ansprechbarkeit gewährleistet ist (nicht erforderlich bei kollektiven Pausen). Sofern in Ausnahmefällen betriebsbedingt eine gemeinsame Anwesenheit von Mitarbeitern erforderlich ist, stimmen sich die betroffenen Mitarbeiter hierüber im Rahmen der Gleitzeitbestimmungen ab. Kommt keine Einigung über eine erforderliche gemeinsame Anwesenheit oder über die Besetzung während der Ansprechzeit zustande, so gilt die Normalarbeitszeit als verbindliche Arbeitszeit für die Mitarbeiter. 2.5 Soll-/Normalarbeitszeit Die Soll-Arbeitszeit ist die tarifliche oder die im Rahmen der tariflichen Bestimmungen für die jeweilige Organisationseinheit festgelegte tägliche Arbeitszeit unter Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Für Teilzeitbeschäftigte gilt die einzelvertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Die Normalarbeitszeit entspricht der Sollarbeitszeit. Sie wird zeitlich festgelegt und dient der Bewertung stundenweiser bezahlter Abwesenheiten. Für Mitarbeiter, die nicht an der Gleitzeit teilnehmen, ist sie die verbindliche feste Arbeitszeit.

4 3. Individuelle Arbeitszeitgestaltung Jeder GLAZ-Teilnehmer ist berechtigt, die zeitlichen Dispositionsspielräume der GLAZ unter Wahrung der betrieblichen Belange zu nutzen. Aus betrieblichen Gründen kann der Vorgesetzte unter Berücksichtigung der Bestimmungen des MTV Chemie und des Arbeitszeitgesetzes Arbeit anordnen, ein Arbeitsende nach 8 Stunden 1 ) anordnen. 4. Arbeitszeitberechnung 4.1 Abrechnungszeitraum Gleitzeit-Abrechnungszeitraum ist das Quartal. 4.2 Berechnungsgrundlage Grundlage der Arbeitszeitberechnung ist die Soll-Arbeitszeit (s. 2.5). Die werktägliche Arbeitszeit darf 10 Stunden nur in besonderen Ausnahmefällen gemäß Arbeitszeitgesetz ( 14) überschreiten. Für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die tägliche Arbeitszeit auf 8, für werdende und stillende Mütter auf 8,5 Stunden begrenzt. 4.3 Gleitzeit-Saldo Abweichungen der tatsächlichen von der Sollarbeitszeit führen zu Zeitguthaben bzw. Zeitschulden. Der sich ergebende Gleitzeit-Saldo ist zum Ende des Abrechnungszeitraumes auf max. ± 16 Stunden auszugleichen. Eine darüber hinausgehende Unterschreitung wird als unbezahlte Abwesenheit gewertet und führt zu entsprechender Kürzung der Bezüge. Ein über 16 Stunden hinausgehendes Gleitzeit-Guthaben zum Ende des Abrechnungszeitraums wird ersatzlos gestrichen. Der Saldoübertrag darf ausnahmsweise mehr als ± 16 Stunden betragen, wenn der Zeitausgleich z. B. wegen Krankheit, Urlaub oder aus betrieblichen Gründen im Abrechnungszeitraum nicht erfolgen konnte. 4.4 Pausen Bei der Arbeitszeitberechnung und der Bewertung bezahlter Fehlzeiten bleiben die unbezahlten, systemmäßig zu hinterlegenden Ruhepausen außer Betracht. Auf Wunsch des Mitarbeiters kann die Mittagspause in Abstimmung mit dem Vorgesetzten auf bis zu 3 Stunden ausgedehnt werden. Anfang und Ende der verlängerten Pause werden durch Zeiterfassung dokumentiert. Die verlängerte Pause wird nicht auf den Zeitausgleich gemäß Ziffer 5 angerechnet. Eine Verbindung mit GLAZ-Ausgleich ist nicht zulässig. 1) Bei von der tariflichen Regelarbeitszeit abweichender Arbeitszeit (Arbeitszeitkorridor, Teilzeitarbeit) wird dieser Wert entsprechend angepaßt.

5 AG Gesamtbetriebsvereinbarung Gleitende Arbeitszeit (Fortsetzung) 4.5 Mehrarbeit / Sonn- und Feiertagsarbeit Mehrarbeit ist die über die Dauer der täglichen Soll-Arbeitszeit (s. 2.5) hinausgehende oder an planmäßig arbeitsfreien Tagen zusätzlich geleistete Arbeitszeit, soweit sie ausdrücklich angeordnet ist. Mehrarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit werden nicht zur Ist-Arbeitszeit hinzugerechnet. Zeitguthaben sind keine Mehrarbeit. 5. Zeitausgleich für GLAZ-Guthaben 5.1 Ausgleichsformen Zum Ausgleich von Gleitzeit-Guthaben können Mitarbeiter unter Berücksichtigung persönlicher und betrieblicher Belange mit Zustimmung des Vorgesetzten Gleitzeit- Ausgleich in folgender Form in Anspruch nehmen: Je Kalendermonat einen ganztägigen Ausgleich (7,5 Stunden) oder zwei halbtägige Ausgleichszeiten (bewertet mit 1/2 Soll-Arbeitszeit = 3,75 Stunden) oder eine halbtägige Ausgleichszeit und zwei weitere Ausgleichszeiten unter Inanspruchnahme von bis zu zwei Stunden zusammenhängender Kernzeit (Pausen unterbrechen den Zusammenhang nicht). Bei halbtägigem Gleitzeit-Ausgleich besteht eine Arbeitsverpflichtung ausschließlich Pausen von mindestens 3,75 Stunden. 5.2 Kumulierung Mitarbeiter haben die Möglichkeit, zweimal jährlich bis zu drei Tagen GLAZ- Ausgleich gemäß 5.1 zusammenhängend zu nehmen. In dem Monat, in den eine solche Kumulierung fällt, ist kein weiterer Zeitausgleich möglich. Fällt der kumulierte Zeitausgleich auf einen Monatswechsel, so wird er dem Monat zugeordnet, in dem kein anderer Zeitausgleich stattfindet. Über den Monatswechsel ist auch eine Verbindung von zwei kumulierten Ausgleichszeiten zulässig (z. B. 3 Tage Ende Juli und 3 Tage Anfang August).

6 Samstage, Sonn- und Feiertage unterbrechen den Zusammenhang der kumulierten Ausgleichszeiten nicht. GLAZ-Ausgleich kann mit allen sonstigen Freistellungsansprüchen zu einer ganztägigen bzw. mehrtägigen Arbeitsbefreiung zusammengefaßt werden. Wenn eine ganztägige Abwesenheit durch Kombination verschiedener Freistellungsformen verwirklicht wird, ist die tägliche Sollarbeitszeit zugrundezulegen. Das maximale Gesamtvolumen der Ausgleichszeiten beträgt 108 Stunden p. a. (entsprechend 14 freien Tagen). Beginnt oder endet die Teilnahme an der Gleitzeit innerhalb eines Kalenderjahres, so richtet sich die Möglichkeit des Zeitausgleichs nach Anlage Abwesenheitszeiten Entschuldigte ganztägige Abwesenheitszeiten werden bei Krankheit, Urlaub sowie Freistellung von der Arbeit aus besonderen Anlässen nach den Vorschriften des MTV und aufgrund firmeninterner Regelungen mit der täglichen Soll-Arbeitszeit bewertet, Dienstreisen oder Fortbildungsveranstaltungen mit 8 Stunden bewertet. Bezahlte stundenweise Abwesenheitszeiten werden unter Berücksichtigung der Pausen den tatsächlich geleisteten Stunden hinzugerechnet. Für ihre Ermittlung ist die zeitliche Lage der Normalarbeitszeit maßgeblich. Hinsichtlich der Bezahlung gelten die gesetzlichen, tariflichen und unternehmensinternen Bestimmungen. 7. Zeiterfassung Die Arbeitszeit wird von den Mitarbeitern persönlich und grundsätzlich in Arbeitskleidung an den für sie bestimmten Zeiterfassungsgeräten registriert. Zeitzuschreibungen zur Ist-Arbeitszeit müssen vom zuständigen Vorgesetzten genehmigt werden. 8. Mißbrauch / Manipulation Mißbrauch oder Manipulation im Zusammenhang mit der Zeiterfassung sowie wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen dieser GBV führen zum Ausschluß von der GLAZ-Teilnahme oder zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen. 9. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Ist der Ausgleich von Zeitschulden oder -guthaben wegen Beendigung des aktiven Beschäftigungsverhältnisses nicht möglich, erfolgt ein entsprechender Entgeltabzug bzw. eine Vergütung. Dies gilt gleichermaßen bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses z. B. wegen Erziehungsurlaub, Wehr- oder Zivildienst -, das mindestens zwei volle Abrechungszeiträume umfaßt.

7 AG Gesamtbetriebsvereinbarung Gleitende Arbeitszeit (Fortsetzung) 10. Schlußbestimmungen Diese Gesamtbetriebsvereinbarung tritt am in Kraft; gleichzeitig treten die GBV Gleitende Arbeitszeit vom sowie die dazugehörenden Rahmenrichtlinien einschließlich Protokollnotizen außer Kraft. Die Gesamtbetriebsvereinbarung ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende, erstmals zum , kündbar. Teilkündigungen sind mit gleicher Frist zulässig. Nur bei einer Teilkündigung bleiben die gekündigten Bestandteile dieser GBV bis zu einer Neuregelung weiterhin in Kraft. Leverkusen, den Unternehmensleitung Gesamtbetriebsrat Anlagen

8 AG Anlage 1 Protokollnotizen zur Gesamtbetriebsvereinbarung Gleitende Arbeitszeit vom zu Ziffer 1: Geltungsbereich Es besteht Übereinstimmung, daß Teilzeitbeschäftigte in Organisationseinheiten, in denen die vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter an der GLAZ teilnehmen, in diese einbezogen werden, wenn die jeweiligen spezifischen Gegebenheiten der Aufgabe und des Arbeitsplatzes dies zulassen und der Teilzeitbeschäftigte keine dringenden persönlichen Gründe gegen eine GLAZ- Teilnahme geltend macht. Das jeweilige Teilzeit-GLAZ-Modell ist unter Berücksichtigung der einzelvertraglichen Arbeitszeit und der spezifischen Gegebenheiten der Aufgabe und des Arbeitsplatzes in Abstimmung zwischen Mitarbeiter, Vorgesetztem, Personalabteilung und Betriebsrat individuell zu gestalten. Sofern eine reibungslose Realisierung der Gleitzeit auf dem jeweiligen Teilzeit-Arbeitsplatz zweifelhaft ist, können Probelaufe von nicht mehr als einjähriger Dauer vereinbart werden. Sofern sich die Parteien nicht spätestens einen Monat vor Fristablauf gegen die dauerhafte Fortsetzung der Gleitzeit aussprechen, wird diese automatisch fortgeführt. BR erklärt, daß aus einer Nicht-Teilnahme an der Gleitenden Arbeitszeit keinerlei Ausgleichsforderungen abgeleitet werden. 2. Zu Ziffer 4.: Arbeitszeitberechnung Es besteht Übereinstimmung, daß die Verteilung der Arbeitszeit üblicherweise auf die Wochentage Montag bis Freitag erfolgt. In begründeten Ausnahmefällen kann der Samstag als Arbeitstag in die GLAZ einbezogen werden. Voraussetzung für Samstagsarbeit im Rahmen der GLAZ ist eine entsprechende Vereinbarung auf örtlicher Ebene über die Nutzung dieser Option. Eine automatische Zeiterfassung für angeordnete Mehrarbeit am Wochenende findet nicht statt. Die wöchentliche Soll-Arbeitszeit sowie die 5-Tage-Woche bleiben hiervon unberührt. Ein Zeitausgleich für an Samstagen geleistete Mehrarbeit wird nicht auf die Möglichkeiten zum Zeitausgleich gem. Ziffer 5 der GBV angerechnet. 3. Zu Ziffer 4.3: Gleitzeit-Saldo Eine Verrechnung von Zeitschulden, die über den übertragbaren Saldo von -16 Stunden hinausgehen, mit dem tariflichen Jahresurlaub ist nur in Ausnahmefällen in Abstimmung mit Vorgesetztem, Personalabteilung und Betriebsrat möglich.

9 4. Zu Ziffer 4.5: Mehrarbeit/... Mehrarbeit entsteht bei gleitender Arbeitszeit, wenn die tägliche Soll-Arbeitszeit gemäß Ziffer 2.5 innerhalb oder außerhalb der Gleitzeit-Bandbreite auf Anordnung des Vorgesetzten überschritten wird. Berücksichtigt werden hierbei neben der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit auch vergütungs- und arbeitszeitrechtlich gleichgestellte bezahlte stundenweise Abwesenheiten gem. 8 MTV. Nicht als Arbeitszeit gewertet wird Inanspruchnahme von Zeitausgleich innerhalb oder außerhalb der Kernzeit. 5. Zu Ziffer 5.: Zeitausgleich Ein Zeitguthaben kann grundsätzlich über die genannten Möglichkeiten hinaus nur erarbeitet und ausgeglichen werden, wenn kollektive Stillstände ausschließlich durch GLAZ-Ausgleich abgedeckt werden sollen. Werden Vereinbarungen über kollektive Stillstände (insbesondere Weihnachtsregelung und Brückentage) ohne eine solche Verpflichtung geschlossen, so besteht die Möglichkeit, zusätzlichen GLAZ- Ausgleich zur Abdeckung der über 4 Tage hinausgehenden kollektiv vereinbarten Stillstandstage in Anspruch zu nehmen. 6. Zu Ziffer 6.: Abwesenheitszeiten PS erklärt hierzu, daß künftige Vereinbarungen der Tarifpartner sowie höchstrichterliche Entscheidungen zu Reisezeiten auch bei den Regelungen zur GLAZ durch entsprechende Anpassungen Berücksichtigung finden. Bei der Wahrnehmung planbarer persönlicher Termine sind zeitliche Überschneidungen mit der täglichen Arbeitsverpflichtung möglichst zu vermeiden. 7. Zu Ziffer 7.: Zeiterfassung Ausnahmen von einer Zeiterfassung in Arbeitskleidung sind infolge betriebsspezifischer Gegebenheiten z. B. in Reinraumbetrieben möglich.

10 AG Anlage 2 zur Gesamtbetriebsvereinbarung Gleitende Arbeitszeit Auswertungen zur Gleitenden Arbeitszeit 1. Regelmäßige Auswertungen/lnformationen für den Vorgesetzten auf OZ-Ebene (monatlich/quartalsweise) Kernzeitverletzungen/ggf. Unterschreiten der täglichen Mindestarbeitszeit (Person) Überschreiten der täglichen Höchstarbeitszeit von 10 Stunden (Person) Saldokorrekturen (Person) Unberücksichtigte Zeiten (Person) Gestrichene Stunden (Person) Unterschreiten Untergrenze Saldoübertrag (Person) Stand GLAZ-Konto (Person) bei Überschreiten/Unterschreiten des zulässigen Saldoübertrags um 25 Stunden 2. Bedarfsweise Auswertungen a) ohne vorherige Abstimmung mit BR (für die Personalabteilungen) Kommt-/Geht-Verhalten (anonym, MA-Gruppe > 50 MA) Arbeitsunterbrechungen/Pausenverlängerungen (anonym, OZ-Nr.) b) nach Abstimmung mit BR Standard-Auswertungen Tägliche Arbeitszeitdauer (anonym und Person) Anzahl und Form GLAZ-Ausgleichszeiten (Person) Kommt-/Geht-Verhalten (MA-Gruppe < 50 MA, Person) Bezahlte Abwesenheiten (anonym und Person) Sonder-Auswertungen aufgrund spezieller Anlässe/Umstände mit detaillierter Begründung

11 AG Anlage 3 zur Gesamtbetriebsvereinbarung Gleitende Arbeitszeit Jahresanteiliger Anspruch auf GLAZ-Ausgleich Bei GLAZ-Teilnahme für die Dauer von jeweils... vollen Kalendermonaten kann unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelungen der GBV GLAZ folgender Ausgleichsanspruch realisiert werden: 1 Monat = 13 Ausgleichstage 2 Monaten = 15 Ausgleichstage 3 Monaten = 16 Ausgleichstage 4 Monaten = 17 Ausgleichstage 5 Monaten = 18 Ausgleichstage 6 Monaten = 19 Ausgleichstage 7 Monaten = 10 Ausgleichstage 8 Monaten = 12 Ausgleichstage 9 Monaten = 13 Ausgleichstage Monaten = 14 Ausgleichstage

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