CE-Kennzeichnung für Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln

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1 CE-Kennzeichnung für Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln Erläuterungen und Beispiele zur Umsetzung der EN Fachgruppe Putz & Dekor im Verband der deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie e. V.

2 Inhalt Vorwort Grundlagen Zeitplan Konformitätsnachweis Brandverhalten Erstprüfung und Werkseigene Produktionskontrolle Konformitätserklärung CE-Kennzeichnung Sonderfall: Putze für Wärmedämm-Verbundsysteme Literatur...15 Anhang...16 Beispiel für EG-Konformitätserklärung bei Konformitätsnachweisverfahren CE-Kennzeichnung (Beispiel für Konformitätsnachweisverfahren 1)...18 Beispiel für EG-Konformitätserklärung bei Konformitätsnachweisverfahren CE-Kennzeichnung (Beispiel für Konformitätsnachweisverfahren 3)...22 Impressum CE-Kennzeichnung für Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln Erläuterungen und Beispiele zur Umsetzung der EN Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.v., Duisburg, und Fachgruppe Putz & Dekor im Verband der deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie e. V., Frankfurt am Main Stand: September 2010 Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. Gesamtproduktion und by Verlag Bau+Technik GmbH, Postfach , Düsseldorf,

3 Vorwort Für Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln ist im Oktober 2009 die europäische Norm EN erschienen, die auch in Deutschland gilt. Künftig werden diese Putze deshalb mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet. Damit wird dokumentiert, dass die Produkte den aktuellen europäischen Anforderungen an Standsicherheit, Brandschutz und Umweltschutz entsprechen. Die CE-Kennzeichnung ist ein Schritt in Richtung transparenter und verbraucherfreundlicher Qualitäts- und Umweltinformationen. Für die Hersteller folgt nun die Phase der Einführung der CE-Kennzeichnung. Die vorliegende Broschüre gibt Hinweise und Erläuterungen für die praktische Umsetzung in Deutschland. Dabei werden sowohl die verschiedenen europäischen Vorgaben als auch das nach wie vor geltende deutsche Bauordnungsrecht beachtet. Jeder Mitgliedsstaat der EU ist verpflichtet, die korrekte Einhaltung der CE-Kennzeichnung aktiv zu überwachen. In Deutschland wird diese Marktüberwachung vom Deutschen Institut für Bautechnik koordiniert und von den Obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder durchgeführt. Beanstandungen auch formaler Art können dazu führen, dass die zuständigen Behörden die Verwendung bzw. ein weiteres Inverkehrbringen des betreffenden Bauproduktes untersagen [6]. Nicht nur deshalb ist es wichtig, dass die Hersteller die Rahmenbedingungen für die CE-Kennzeichnung ihrer Produkte sorgfältig beachten. Genauso wichtig ist es, durch eine einheitliche und korrekte Kennzeichnung der Produkte und die Einhaltung der Norm das Vertrauen der Verbraucher in die Produkte zu stärken. In diesem Sinne empfehlen die beteiligten Verbände ihren Mitgliedern die sorgfältige Beachtung der in dieser Broschüre gegebenen Hinweise. Duisburg und Frankfurt, im September 2010 Industrieverband WerkMörtel e. V. und Fachgruppe Putz & Dekor im Verband der deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie e. V. 3

4 1 Grundlagen Geltungsbereich Verwendung Im Juli 2009 ist die europäische Norm EN erschienen. In Deutschland wurde sie im Oktober 2009 als DIN EN Festlegungen für Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln; Deutsche Fassung EN 15824:2009 veröffentlicht [1]. Sie ersetzt die alte DIN 18558: Die darin enthaltenen Ausführungsregeln werden in eine Neuausgabe der DIN V übernommen. EN gilt für alle Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln. Darunter fallen z. B. Oberputze, Unterputze und Spachtelmassen, nicht jedoch Farben und Beschichtungsstoffe, die in den Normen EN und EN geregelt sind. Inverkehrbringen Die Norm wurde auf der Grundlage der Europäischen Bauproduktenrichtlinie [2] und eines Mandates der Europäischen Kommission vom Europäischen Normungsinstitut CEN (Comité Européen de Normalisation) erarbeitet. Damit handelt es sich um eine harmonisierte europäische Norm. Produkte im Geltungsbereich dieser Norm sind deshalb künftig mit dem europäischen Konformitätszeichen CE zu kennzeichnen. Die Grundlagen dazu sind in dieser Broschüre erläutert. Sie dürfen in allen Mitgliedsstaaten der EU in Verkehr gebracht werden. Es ist möglich, dass in den EU-Mitgliedsstaaten CE-gekennzeichnete Bauprodukte zwar ohne weiteres in Verkehr gebracht werden dürfen, für die Verwendung jedoch zusätzliche Randbedingungen zu beachten sind. Es kann z. B. sein, dass die Verwendung nur möglich ist, wenn im Hinblick auf die Produkteigenschaften bestimmte Mindestwerte erreicht (deklariert) werden. In Deutschland ist die Verwendung von Bauprodukten in den Bauordnungen der Bundesländer geregelt. Die Verwendung ist u. a. zulässig, wenn das Produkt nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes [3] in Verkehr gebracht wird. Dieses wiederum legt fest, dass ein Bauprodukt als brauchbar gilt, wenn es bekannt gemachten harmonisierten oder anerkannten Normen entspricht oder von diesen nur unwesentlich abweicht. Bekannt gemacht wurde die EN in Deutschland im Bundesanzeiger Nr. 62 vom S Somit ist die Verwendung von CE-gekennzeichneten Putzen nach EN in Deutschland zulässig. Weitere Randbedingungen für die Verwendung dieser Putze können in der Bauregelliste B [7] festgelegt werden. Dies ist bisher jedoch nicht erfolgt. Nach Auskunft des Deutschen Instituts für Bautechnik ist eine Aufnahme der EN in die Bauregelliste B derzeit nicht vorgesehen. In Deutschland wurde die Europäische Bauproduktenrichtlinie durch das Bauproduktengesetz [3] umgesetzt. Aus dem Bauproduktengesetz ergibt sich, dass nach Vorliegen einer harmonisierten europäischen Norm Bauprodukte mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet werden müssen, um in Deutschland in Verkehr gebracht werden zu dürfen. Für die Hersteller besteht keine Wahlmöglichkeit. Dies gilt auch für Produkte (z. B. Putze), die bisher in Deutschland nach Bauordnungsrecht weder in der Bauregelliste standen noch überwachungspflichtig waren, und die aus diesem Grund kein Ü-Zeichen trugen. 4

5 2 Zeitplan Harmonisierte europäische Normen treten nach einem bestimmten Zeitplan in Kraft (siehe Tabelle 1) und ersetzen die alten nationalen Normen. Dieser Zeitplan wird im Amtsblatt der Europäischen Union (Official Journal of the European Union) veröffentlicht. Für die EN ist diese Veröffentlichung im Dezember 2009 erfolgt. Festgelegt wurden die in der Tabelle 2 dargestellten Daten und Fristen. Wann müssen die deutschen Hersteller sich umstellen und mit der CE-Kennzeichnung ihrer Produkte beginnen? Grundsätzlich ist es die Entscheidung jedes einzelnen Herstellers, zu welchem Zeitpunkt er mit der CE-Kennzeichnung seiner Produkte beginnt. Spätestens mit dem Ablauf der Koexistenzphase ( ) muss die Umstellung allerdings erfolgt sein. Aus praktischen Gründen steht zu erwarten, dass viele Hersteller zum Stichtag ihre Kennzeichnung umstellen werden. Tabelle 1: Schritte für das Inkrafttreten harmonisierter europäischer Normen (nach Leitpapier J [5]) Formelle Abstimmung (Formal Vote) Notifizierung (Notification) Datum der Verfügbarkeit (Date of Availability) Veröffentlichung im Europäischen Amtsblatt Beginn der Anwendbarkeit (Date of Applicability) Ende der Koexistenzphase (Date of the end of the coexistence period) Schlussabstimmung bei CEN über die endgültige Fassung einer europäischen Norm; abstimmungsberechtigt sind die nationalen Normeninstitute (CEN-Mitglieder) für Deutschland also das DIN. Information von CEN an die Europäische Kommission über die Fertigstellung der Norm, nachdem diese von CEN ratifiziert worden ist; die Europäische Kommission informiert darüber die EU-Mitgliedsstaaten. Datum, an dem CEN den nationalen Normungsinstituten den endgültigen Text einer europäischen Norm übermittelt. Erfolgt nach der Notifizierung und wird durch die Europäische Kommission veranlasst. Dieses Datum wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und liegt in der Regel neun Monate nach dem Datum der Verfügbarkeit. Ab diesem Datum müssen die Mitgliedsstaaten der EU akzeptieren, dass Produkte, die der genannten europäischen Norm entsprechen und CE-gekennzeichnet sind, in Verkehr gebracht und verwendet werden. Nationale Normen dürfen optional noch angewendet werden (Phase der Koexistenz). Bis zu diesem Datum müssen alle der harmonisierten europäischen Norm entgegenstehenden nationalen Normen zurückgezogen sein; es gilt nur noch die europäische Norm. Die Phase der Koexistenz endet in der Regel ein Jahr nach dem Beginn der Anwendbarkeit. Tabelle 2: Europäischer Zeitplan für das Inkrafttreten der EN (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom unter 2009/C 309/01 und bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 62 vom S. 1439) Phase der Koexistenz Beginn Norm EN Titel Datum der Anwendbarkeit Ende Datum der Zurückziehung nationaler Normen Festlegungen für Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln 1. April April

6 3 Konformitätsnachweis Bevor ein Produkt mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet werden darf, müssen die im Konformitätsnachweisverfahren festgelegten Voraussetzungen erfüllt sein. Welche Elemente dazu gehören, ist im Anhang ZA der entsprechenden europäischen Produktnormen festgelegt. Für Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln nach EN wurden drei verschiedene Konformitätsnachweisverfahren festgelegt. Welches Verfahren anzuwenden ist, hängt davon ab, welche Klasse der Hersteller im Hinblick auf das Brandverhalten deklariert. Die Zuordnung ist aus Tabelle 3 dieser Broschüre zu ersehen. Tabelle 4 enthält eine Übersicht über die Elemente, aus denen die infrage kommenden Konformitätsnachweisverfahren bestehen. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, beginnt der Hersteller mit der CE-Kennzeichnung seiner Produkte. Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft der Hersteller in eigener Verantwortung. Gleichzeitig mit der Kennzeichnung muss er eine produktbezogene Konformitätserklärung abgeben. 6

7 4 Brandverhalten Grundsätzliches Die Landesbauordnungen stellen grundsätzlich Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen. In der Musterbauordnung [8] heißt es dazu: Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind. Baustoffe, für die der Hersteller im Rahmen der CE-Kennzeichnung keine Brandverhaltensklasse oder die Klasse F deklariert, gelten als leichtentflammbar und dürfen im Sinne der Bauordnung deshalb nicht verwendet werden. Für den Nachweis der Verwendbarkeit ist aus diesem Grund herstellerseits mindestens die Brandverhaltensklasse E zu deklarieren. durchgeführt werden. Das Prüfszenario (Raumecke) setzt voraus, dass der zu prüfende Putz in einer bestimmten Schichtdicke auf einen festzulegenden Untergrund aufgetragen wird. Die Deklaration der Brandverhaltensklasse gilt dann entsprechend dem Prüfzeugnis nur in Verbindung mit dem geprüften Untergrund und bis zu einer bestimmten Schichtdicke. Der Hersteller muss dies bei der Deklaration mit angeben (z. B. Brandverhaltensklasse B bei Verwendung auf mineralischen Untergründen in einer Schichtdicke bis zu 5 mm ). Die Angaben sind in dem Klassifizierungsbericht der anerkannten Prüfstelle aufgeführt. Brandverhaltensklasse A1 Die Brandverhaltensklasse A1 kommt in der Regel für Putze mit organischen Bindemitteln nach EN nicht infrage und wird im Folgenden deshalb nicht behandelt. Brandverhaltensklassen A2, B, C und D Um für einen Putz nach EN die Klasse A2, B, C oder D deklarieren zu können, ist gemäß EN eine Prüfung des Brandverhaltens nach EN (Single Burning Item Test = SBI-Test) erforderlich a). Die Prüfung muss von einer dafür anerkannten Prüfstelle ( Notified Body ) a) Bei Zuordnung zur Klasse A2 ist zusätzlich zum SBI-Test eine Prüfung nach EN ISO 1182 oder EN ISO 1716 erforderlich; bei Zuordnung zu den Klassen B, C oder D ist zusätzlich zum SBI-Test eine Kleinprüfung nach EN ISO erforderlich. ACHTUNG: EN enthält im Abschnitt 4.7 eine Anmerkung, die eine Zuordnung der Putze nach EN zur Brandverhaltensklasse C erlaubt, wenn die Putze in Mengen von < 3,5 kg/m² aufgebracht werden. Diese Anmerkung steht im Widerspruch zum übrigen Normentext und zur europäischen Bauproduktenrichtlinie [2]. Die Kommission hat auf der Grundlage der Bauproduktenrichtlinie in ihrer Entscheidung 2000/147/EG [9] die Kriterien zur Klassifizierung des Brandverhaltens festgelegt. Eine Einstufung allein aufgrund der Auftragsmenge ist darin nicht vorgesehen und stellt somit einen Verstoß gegen die Norm, die Bauproduktenrichtlinie und die Kommissionsentscheidung 2000/147/EG dar und führt dazu, dass das Produkt in Deutschland nicht in Verkehr gebracht werden darf. 7

8 Erforderliche Nachweise für die Brandverhaltensklasse E Die Zuordnung zur Brandverhaltensklasse E erfolgt gemäß EN auf der Grundlage einer (Klein-)Prüfung nach EN ISO Die Prüfung muss von einer dafür anerkannten Stelle durchgeführt werden. Für Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln liegen jahrzehntelange Erfahrungen zum Brandverhalten vor, unter anderem aus zahlreichen Brandprüfungen, die im Zusammenhang mit der Verwendung solcher Putze als Bestandteil von Wärmedämm-Verbundsystemen durchgeführt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Anforderungen der Brandverhaltensklasse E von diesen Produkten erreicht werden. Hersteller, die für solche Produkte die Brandverhaltensklasse E deklarieren wollen, müssen individuell abwägen, wie und auf welcher Grundlage sie das Brandverhalten deklarieren und ob dazu erneute Brandprüfungen Tabelle 3: Festgelegte Konformitätsnachweisverfahren für Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln nach EN Brandschutzanforderungen Einstufungsvoraussetzung Vom Hersteller deklarierte Euroklasse für das Brandverhalten Vorgeschriebenes Konformitätsnachweisverfahren nach Tabelle 4 1 Diese Einstufung gilt für Produkte, die aufgrund einer Prüfung der Euroklasse A1, A2, B oder C zugeordnet werden und bei denen eine eindeutig identifizierbare Stufe des Herstellverfahrens zu einer Verbesserung der Klassifizierung des Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz von Flammschutzmitteln oder Begrenzung des Anteils an organischen Stoffen). b) A1, A2, B, C 1 2 Diese Einstufung gilt für Produkte, die aufgrund einer Für alle Anwendungen, für die Prüfung der Euroklasse A1, A2, B oder C zugeordnet werden und für die die Einstufungsvoraussetzungen der Anforderungen an Tabellenzeile 1 nicht zutreffen. das Brandverhalten 3 gestellt werden a) Diese Einstufung gilt für alle Produkte, die aufgrund einer Prüfung der Euroklasse D oder E zugeordnet werden. 4 Diese Einstufung gilt für Produkte, die ohne Prüfung aufgrund einer veröffentlichten Entscheidung der Europäischen Kommission einer Brandverhaltensklasse zugeordnet werden. c) A1, A2, B, C 3 D, E 3 A1, A2, B, C, D, E 4 5 Diese Einstufung gilt für alle Produkte, die in die Euroklasse F eingestuft wurden. d) F 4 6 Für alle Anwendungen, für die keine Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden c) Vom Hersteller wird keine Euroklasse deklariert; im CE-Zeichen wird KLF oder Keine Leistung festgestellt angegeben. 4 Die grau hinterlegten Bereiche werden künftig für die überwiegende Zahl der Putze nach EN Anwendung finden. a) Die Landesbauordnungen stellen grundsätzlich Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen (siehe Abschnitt 4). b) Nach Mitteilung des Deutschen Instituts für Bautechnik trifft diese Bedingung aus bauaufsichtlicher Sicht auf solche Putze nach EN zu, bei denen bereits geringfügige Änderungen des organischen Anteils bzw. der Rezeptur zu einer Änderung der Klassifizierung des Brandverhaltens führen können. c) Für Putze nach EN liegt eine solche Entscheidung nicht vor. Ein entsprechender Antrag an die Europäische Kommission durch den Europäischen Verband der Mörtelindustrie EMO befindet sich jedoch in Vorbereitung. d) In Deutschland ist die Anwendung dieser Zeile nicht möglich, da grundsätzlich Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden und damit mindestens die Klasse E zu deklarieren ist (siehe Fußnote a) ) 8

9 erforderlich sind. Putze, die lediglich der Brandverhaltensklasse E (normal entflammbar) entsprechen, können in manchen EU-Mitgliedsstaaten möglicherweise nur eingeschränkt verwendet werden. Klassifizierung aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission Es gibt zwei Möglichkeiten, eine Klassifizierung des Brandverhaltens auch ohne individuelle Prüfung vorzunehmen: 1 Wenn das Produkt aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission im Verzeichnis von Produkten, die in die Kategorie A,Kein Beitrag zum Brand [ ] einzustufen sind aufgeführt ist und der Gehalt an homogen verteilten organischen Stoffen nicht mehr als 1 % beträgt (Volumen- oder Masseprozent, der ungünstigere Wert ist maßgebend). In diesem Verzeichnis sind z. B. Putze mit anorganischen Bindemitteln aufgeführt (siehe z. B. [10] und [11]). Für Putze mit organischen Bindemitteln ist diese Option aufgrund ihres Gehaltes an organischen Bestandteilen nicht möglich. 2 Wenn das Brandverhalten eines Bauproduktes so eindeutig ermittelt werden kann und den für die Brandschutzvorschriften zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten so gut bekannt ist, dass sich eine Prüfung dieses Leistungsmerkmals erübrigt, kann die Europäische Kommission für genau definierte Produkte eine Entscheidung zur Festlegung einer Brandverhaltensklasse treffen, auf die Hersteller ohne weitere Prüfung (Classified Without Further Testing = CWFT) Bezug nehmen können. Auf dieser Grundlage ist beim Europäischen Verband der Mörtelindustrie (EMO) ein Antrag an die Europäische Kommission in Vorbereitung, um eine so genannte CWFT-Entscheidung zu erwirken. Wenn diese Entscheidung vorliegt und im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht wurde, können Putze nach EN hinsichtlich ihres Brandverhaltens unter Bezug auf diese Entscheidung klassifiziert werden. Tabelle 4: Elemente der Konformitätsnachweisverfahren 1, 3 und 4 Konformitätsnachweisverfahren Aufgabe des Herstellers Aufgabe der zugelassenen Stelle 1 Konformitätszertifizierung durch eine zugelassene Zertifizierungsstelle Erstprüfung des Produktes (außer Brandverhalten) kontinuierliche Werkseigene Produktionskontrolle zusätzliche Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach Prüfplan Erstprüfung des Brandverhaltens Erstinspektion des Werkes und der Werkseigenen Produktionskontrolle laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der Werkseigenen Produktionskontrolle (keine Materialprüfungen) 3 Konformitätserklärung des Herstellers Erstprüfung des Produktes (außer Brandverhalten) kontinuierliche Werkseigene Produktionskontrolle Erstprüfung des Brandverhaltens 4 Konformitätserklärung des Herstellers Erstprüfung des Produkts kontinuierliche Werkseigene Produktionskontrolle (Einschaltung einer zugelassenen Stelle nicht erforderlich) 9

10 5 Erstprüfung und Werkseigene Produktionskontrolle Zu jedem Konformitätsnachweisverfahren gehört die Werkseigene Produktionskontrolle, die vom Hersteller eigenverantwortlich einzuführen, zu dokumentieren und kontinuierlich zu betreiben ist. Bei der Werkseigenen Produktionskontrolle handelt es sich um ein System der Eigenüberwachung, das sich in seinen Elementen an Qualitätsmanagementsysteme nach EN ISO 9001 anlehnt. Hersteller, die ein Qualitätsmanagementsystem nach EN ISO 9001 eingeführt haben und aufrecht erhalten, erfüllen in der Regel auch die Anforderungen, die an die Werkseigene Produktionskontrolle gestellt werden. Voraussetzung ist, dass die speziellen Anforderungen der EN in das Qualitätsmanagementsystem integriert werden. Für die CE-Kennzeichnung ist eine Erstprüfung des Produktes durchzuführen. Dies geschieht bei den Konformitätsnachweisverfahren 1, 3 und 4 in Eigenverantwortung des Herstellers mit Ausnahme der Brandprüfung, die im Falle der Konformitätsnachweisverfahren 1 und 3 von einer dafür anerkannten Stelle durchzuführen ist. Erstprüfungen behalten so lange ihre Gültigkeit, wie die Ausgangsstoffe und das Herstellverfahren beibehalten werden. Erst wenn Änderungen vorgenommen werden, die sich auf die deklarierten Produkteigenschaften auswirken, ist eine erneute Erstprüfung notwendig. 10

11 6 Konformitätserklärung Der Hersteller muss in einer Konformitätserklärung erklären, dass sein Produkt mit den Anforderungen der EN übereinstimmt. Beispiele für die Konformitätserklärung sind nachfolgend dargestellt und erläutert. Die Konformitätserklärung muss der Hersteller auf Verlangen vorlegen. 11

12 7 CE-Kennzeichnung CE-Konformitätszeichen (Logo) Begleitinformationen zum CE-Zeichen Das CE-Zeichen ist ein Zeichen der Europäischen Union. Diese legt deshalb auch fest, unter welchen Bedingungen es zu nutzen ist. Das CE-Zeichen ist nicht auf Bauprodukte beschränkt, sondern gilt auch in anderen Bereichen; man findet es z. B. auch auf Elektrogeräten und Computern. Für Bauprodukte sind die Bedingungen, unter denen das CE-Konformitätszeichen zu verwenden ist, in der Bauproduktenrichtlinie [2] festgelegt. Erläuterungen enthält das Leitpapier D [4]. Das Kürzel CE steht für Conformité Européenne. Wie es als Bildzeichen auszusehen hat, steht in der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli Dort heißt es: Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben,CE mit folgendem Schriftbild: Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Druckvorlagen für das CE-Konformitätszeichen können von den Internetseiten der beteiligten Verbände heruntergeladen werden. Zusammen mit dem CE-Zeichen müssen weitere individuelle Angaben zu den Produkteigenschaften erfolgen. Welche Angaben erforderlich sind, steht im Anhang ZA der Produktnorm. Ein Beispiel für die CE-Kennzeichnung ist nachfolgend dargestellt. Keine Leistung festgestellt Wenn in einem Mitgliedsstaat der EU bestimmte Eigenschaftskennwerte eines Produktes (aus bauordnungsrechtlicher Sicht) für nicht erforderlich erachtetet werden, braucht der Hersteller diese Eigenschaftskennwerte nicht zu bestimmen und nicht anzugeben. Stattdessen kann er anstelle dieses Eigenschaftskennwertes angeben: Keine Leistung festgestellt, KLF (englisch: No Performance Determined). Woher weiß der Hersteller, ob ein Eigenschaftskennwert anzugeben ist oder ob die Angabe Keine Leistung festgestellt ausreichend ist? Diese Informationen lassen sich nur in den jeweiligen nationalen Vorschriften der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten finden. In Deutschland sind sie z. B. der Bauregelliste B zu entnehmen. Da nach jetzigem Kenntnisstand die EN nicht in die Bauregelliste B aufgenommen wird, bedeutet dies, dass in Deutschland aus bauordnungsrechtlicher Sicht mit Ausnahme der Brandklassifizierung keine Eigenschaftskennwerte deklariert werden müssen. Unabhängig von den bauordnungsrechtlichen Maßgaben dient die Angabe der Eigenschaftskennwerte jedoch auch zur Information der Verwender. Deshalb kann es durchaus sinnvoll sein, Eigenschaftskennwerte anzugeben, auch wenn nach Bauordnungsrecht die Angabe Keine Leistung festgestellt ausreichend wäre. Näheres ergibt sich aus den Beispielen im Anhang dieser Broschüre. 12

13 Ort der Kennzeichnung Größe der CE-Kennzeichnung Im Leitpapier D (siehe [4]) ist angegeben, wo die CE-Kennzeichnung erfolgen soll: auf dem Produkt selbst (bei pastösen Putzen i. d. R. nicht möglich), auf der Verpackung (z. B. Eimer), auf einem am Produkt oder der Verpackung angebrachten Etikett (z. B. bei Silos), in den kommerziellen Begleitpapieren (z. B. Lieferschein oder Technisches Merkblatt). Die Prüfung, wo die CE-Kennzeichnung anzubringen ist, muss in der oben angegebenen Reihenfolge erfolgen; d.h., wenn es möglich ist, die Verpackung zu kennzeichnen, muss dies auch erfolgen. Erst wenn dies, wie z. B. bei Siloware, nicht möglich ist, darf von der nächsten angegebenen Kennzeichnungsart Gebrauch gemacht werden. Verbindliche Vorgaben zur Größe der CE-Kennzeichnung einschließlich der erforderlichen Begleitinformationen gibt es nicht. Es ist lediglich zu beachten, dass das CE- Logo eine Mindesthöhe von 5 mm haben muss (siehe linke Seite). Elektronische CE-Kennzeichnung Einige Hersteller sind dazu übergegangen, aus Gründen der Einfachheit ihre Produkte nur noch mit dem CE- Zeichen sowie einigen Basisangaben zu versehen. Alle weiteren Informationen sind elektronisch im Internet hinterlegt. Die Europäische Kommission hat dazu noch keine rechtlich verbindlichen Rahmenbedingungen festgelegt. 13

14 8 Sonderfall: Putze für Wärmedämm-Verbundsysteme Wärmedämm-Verbundsysteme (WDVS) sind in Deutschland und Europa derzeit noch zulassungspflichtige Bauprodukte. Werden Putze ausschließlich als Bestandteil eines WDVS in Verkehr gebracht, so fallen sie nicht in den Geltungsbereich der EN Wenn der gleiche Putz jedoch sowohl als Bestandteil eines WDVS als auch als normaler Innen- oder Außenputz in Verkehr gebracht werden soll, so muss er zusätzlich zu den WDVS-Kennzeichnungen auch mit dem CE-Zeichen entsprechend der EN gekennzeichnet werden. Das ist auch erforderlich, wenn die deutsche oder europäische Zulassung den Einsatz von Putzen nach EN verlangt. Bei WDVS erfolgt die Brandprüfung systembezogen. Das Prüfergebnis kann nicht ohne weiteres auf die einzelnen WDVS-Komponenten übertragen werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der verwendete Putz auch auf nichtbrennbaren Untergründen mindestens die Brandverhaltensklasse aus der Systemprüfung erreichen wird. 14

15 9 Literatur [1] DIN EN 15824: Festlegungen für Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln; Deutsche Fassung EN 15824:2009 [2] Bauproduktenrichtlinie: Richtlinie des Rates vom (89/106/EWG), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom [3] Gesetz über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte und andere Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften (Bauproduktengesetz BauPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom einschließlich der Änderungen vom und [4] Guidance Paper D (concerning the Construction Products Directive 89/106/EC): CE Marking under the Construction Products Directive; May 2004 European Commission Enterprise Directorate-General [5] Guidance Paper J (concerning the Construction Products Directive 89/106/EC): Transitional Arrangements under the Construction Products Directive (Revision Sep. 2002) European Commission Enterprise Directorate-General [6] Schubert, Wolfgang: Marktüberwachung für harmonisierte Bauprodukte. In: DIBt Mitteilungen 41 (2010) H. 1, S. 2-4 [8] Musterbauordnung (MBO) in der Fassung November 2002 (zuletzt geändert im Oktober 2008) Herausgegeben von der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) und veröffentlicht unter [9] Entscheidung der Kommission 2000/147/EG vom zur Durchführung der Richtlinie 89/106/ EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten. In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 50/14 vom [10] Entscheidung 96/603/EG der Kommission vom zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die in die Kategorie A Kein Beitrag zum Brand gemäß der Entscheidung 94/611/EG zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/ EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind. In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 267/23 vom [11] Entscheidung 2003/424/EG der Kommission vom zur Änderung der Entscheidung 96/603/EG zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die in die Kategorie A Kein Beitrag zum Brand gemäß der Entscheidung 94/611/EG zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/ EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind. In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 144/09 vom [7] Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C, Ausgabe 2010/1. In: DIBt Mitteilungen 41 (2010) Sonderheft Nr

16 Beispiel für EG-Konformitätserklärung bei Konformitätsnachweisverfahren 1 EG-Konformitätserklärung Der Hersteller ColorPutz GmbH & Co. KG Musterstraße 1 D Musterstadt E 1 erklärt nach 9 Bauproduktengesetz (Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG), dass das Produkt PremiumColor 3000plus E 2 hergestellt im Werk Werk Musterstadt Musterstraße 1 D Musterstadt den Bestimmungen der EN 15824:2009 entspricht und die Voraussetzungen für die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang ZA.1 von EN 15824:2009 erfüllt. Es wurden die in Tabelle ZA.3.1 angegebenen Verfahren für die Bewertung der Konformität durchgeführt. Das Produkt wurde einer Erstprüfung unterzogen und unterliegt der Werkseigenen Produktionskontrolle nach EN E 3 E 4 E 5 E 6 Das Produkt entspricht auf mineralischen Untergründen der Brandverhaltensklasse B. E 7 Die laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung des Systems der Werkseigenen Produktionskontrolle erfolgt durch die notifizierte Stelle Überwachungs- und Zertifizierungsstelle Zertifizierungsstraße 1 D Zertifikatstadt (Kenn-Nr. 0123) E 8 Das Zertifikat mit der Registrier-Nr. ABCD-CPD-OPQR wurde am >Datum< (mit einer Gültigkeit von Y Jahren) ausgestellt. Musterstadt, >Datum< Unterschrift E 9 Name und Position des Unterzeichners Anlage Technisches Merkblatt E 10 16

17 Erläuterungen zur EG-Konformitätserklärung bei Konformitätsnachweisverfahren 1 E 1 E 2 E 3 E 4 E 5 E 6 E 7 E 8 E 9 E 10 Name und Adresse des Herstellers müssen so vollständig angegeben werden, dass der Hersteller aufgrund der Angabe kontaktiert werden kann. Der hier angegebene Hersteller ist im rechtlichen Sinne für die Konformität des Produktes verantwortlich. Er muss das Produkt nicht zwingend in einem eigenen Werk hergestellt haben. Der Zweck dieser Angabe ist es, den für das Inverkehrbringen des Produktes Verantwortlichen zu identifizieren und mit ihm in Kontakt treten zu können. Eindeutige Produktbezeichnung weitere Angaben zu den Produkteigenschaften sind an dieser Stelle nicht erforderlich, da sie in der CE-Kennzeichnung enthalten sind (Vermeidung von Wiederholungen). Es können auch mehrere (gleichartige) Produkte zusammengefasst werden. In diesem Fall sind die einzelnen Produktbezeichnungen anzugeben. Damit die Rückverfolgbarkeit zu dem jeweiligen Herstellwerk (insbesondere, wenn als Hersteller nur ein Bevollmächtigter angegeben wird, siehe E 1) sichergestellt wird, muss hier eine Angabe des Herstellwerkes erfolgen. Die Angabe dient nicht dazu, dass ein Verwender das Herstellwerk kontaktieren kann, und darf deshalb in codierter Form erfolgen. Genaue Angabe darüber, auf welche Technische Spezifikation mit der Konformitätserklärung Bezug genommen wird. Im vorliegenden Fall ist dies die europäische Norm für Innen- und Außenputze mit organischen Bindemitteln EN mit den im Anhang ZA festgelegten Anforderungen, deren Erfüllung zur CE-Kennzeichnung berechtigt. Die Anforderungen an das Produkt befinden sich in Tabelle ZA.1. Aussage darüber, wie die Konformität des Produktes mit den Anforderungen überprüft wurde. Das hier angewandte Verfahren 1 ist in Tabelle ZA.3.1 der Norm beschrieben. Hinweis auf die in der Eigenverantwortung des Herstellers durchgeführte Werkseigene Produktionskontrolle; zur Werkseigenen Produktionskontrolle gehören u. a. die Erstprüfung und das zu erstellende Handbuch der Werkseigenen Produktionskontrolle. Die Brandverhaltensklasse gemäß dem Klassifizierungsbericht der anerkannten Prüfstelle sollte hier als besonderer Verwendungshinweis zusammen mit den darin aufgeführten Randbedingungen, z. B. Hinweis auf den Untergrund, angegeben werden. Verweis auf die Fremdüberwachung durch eine dafür anerkannte Stelle und die Nummer des Zertifikates; sofern eine begrenzte Geltungsdauer festgelegt wurde, ist diese ebenfalls anzugeben. Name und Funktion der zur Unterschrift der Konformitätserklärung ermächtigten Person, z. B. Geschäftsführer, Prokurist. Die Ermächtigung des Unterzeichners muss dokumentiert sein. Da bei Putz die Eigenschaften des fertigen Produktes entscheidend von dessen Verarbeitung auf der Baustelle abhängen, ist es sinnvoll, der Konformitätserklärung das zu dem Produkt gehörende Technische Merkblatt mit den erforderlichen Verwendungshinweisen hinzuzufügen. 17

18 CE-Kennzeichnung (Beispiel für Konformitätsnachweisverfahren 1) CE CE 2 ColorPutz GmbH & Co. KG Musterstraße 1 D Musterstadt CE 3 10 CE 4 ABCD-CPD-OPQR CE 5 EN CE 6 Putz mit organischen Bindemitteln zur Verwendung im Außen- und Innenbereich CE 7 Wasserdampfdurchlässigkeit: V 2 mittel CE 8 Wasseraufnahme: W 3 niedrig CE 9 Haftfestigkeit: 0,3 MPa CE 10 Dauerhaftigkeit (Frostwiderstand): Durchlässigkeitsrate nach EN ist 0,5 kg/(m² h 0,5 ) CE 11 Wärmeleitfähigkeit λ 10,dry,mat : Keine Leistung festgestellt CE 12 Brandverhalten: Brandverhaltensklasse B (bei Verwendung auf mineralischen Untergründen) CE 13 18

19 Erläuterungen zur CE-Kennzeichnung (Beispiel für Konformitätsnachweisverfahren 1) CE 1 CE 2 CE 3 CE 4 CE 5 CE 6 CE 7 CE 8 CE 9 CE-Konformitätszeichen gemäß Richtlinie 93/68/EWG (Mindesthöhe 5 mm) Kennnummer der notifizierten Zertifizierungsstelle Name und Adresse des Herstellers müssen so vollständig angegeben werden, dass der Hersteller aufgrund der Angabe kontaktiert werden kann. Der hier angegebene Hersteller ist im rechtlichen Sinne für die Konformität des Produktes verantwortlich. Er muss das Produkt nicht zwingend in einem eigenen Werk hergestellt haben. Der Zweck dieser Angabe ist es, den für das Inverkehrbringen des Produktes Verantwortlichen zu identifizieren und mit ihm in Kontakt treten zu können. Die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung erfolgt ist. Es handelt sich nicht um das Produktionsdatum, sondern um den Zeitpunkt, ab dem der Hersteller die Verantwortung für die Übereinstimmung mit den für das Produkt maßgebenden Anforderungen übernimmt. Nummer des von der Zertifizierungsstelle erteilten Zertifikates Nummer der zu Grunde liegenden europäischen Norm Allgemeine Beschreibung des Produktes auf der Grundlage der in der Norm festgelegten Eigenschaften; die erforderlichen individuellen Angaben zur Identifizierung der Produktmerkmale sind in den Zeilen CE 6 bis CE 11 beschrieben. Es ist zu unterscheiden, ob der Putz für den Außen- und Innenbereich oder nur für den Außenbereich oder nur für den Innenbereich vorgesehen ist. Die Wasserdampfdurchlässigkeit muss nur für Außenputze angegeben werden. Sie erfolgt auf der Grundlage einer Prüfung der Wasserdampf-Diffusionsstromdichte, wobei nicht der Prüfwert angegeben wird, sondern die Kategorie, in die der Prüfwert fällt (V 1 hoch; V 2 mittel; V 3 niedrig). Die Wasseraufnahme muss nur für Außenputze angegeben werden. Sie erfolgt auf der Grundlage einer Prüfung der Durchlässigkeitsrate für flüssiges Wasser, wobei nicht der Prüfwert angegeben wird, sondern die Kategorie, in die der Prüfwert fällt (W 1 hoch; W 2 mittel; W 3 niedrig). CE 10 Die Haftfestigkeit ist zu prüfen. Sie darf nicht kleiner als 0,3 MPa sein. Falls nicht für spezielle Anwendungen die Deklaration eines höheren Wertes erforderlich ist, reicht es aus, wenn die Angabe 0,3 MPa erfolgt, auch wenn der ermittelte Prüfwert höher liegt. CE 11 Angaben zur Dauerhaftigkeit sind nur für Außenputze erforderlich. Grundsätzlich sind drei Optionen zur Angabe der Dauerhaftigkeit möglich: Option 1 (nur Innenputze): Bei Innenputzen (ausschließliche Verwendung innen) reicht ohne weitere Prüfung die Angabe Keine Leistung festgestellt. Option 2 (Außenputze): Die Durchlässigkeitsrate für flüssiges Wasser (siehe Erläuterung CE 9) ist 0,5 kg/(m² h 0,5 ), d. h. der Putz fällt in die Kategorie W 2 oder W 3. Dann wird im CE-Zeichen angegeben: Durchlässigkeitsrate nach EN ist 0,5 kg/(m² h 0,5 ). Eine Frost-Tau-Wechselprüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Option 3 (Außenputze): Die Durchlässigkeitsrate für flüssiges Wasser (siehe Erläuterung CE 9) ist > 0,5 kg/(m² h 0,5 ), d. h. der Putz fällt in die Kategorie W 1. Dann wird nach bestandener Frost-Tau-Wechselprüfung im CE-Zeichen angegeben: Haftfestigkeit nach Frost-Tau-Wechselprüfung 0,3 MPa. CE 12 Die Angabe der Wärmeleitfähigkeit ist aufgrund der geringen Schichtdicke der Putze für wärmeschutztechnische Berechnungen nicht sinnvoll. Die in der EN 1745 vorgesehene Ableitung der Wärmeleitfähigkeit aus der Trockenrohdichte ist nicht möglich, da kein Verfahren zur Bestimmung der Trockenrohdichte von Putzen nach EN vorliegt. CE 13 Die Angabe einer Brandverhaltensklasse ist erforderlich, da in Deutschland keine Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind, verwendet werden dürfen (siehe Abschnitt 4 dieser Broschüre). Zusätzlich sollten die im Klassifizierungsbericht aufgeführten Randbedingungen (z. B. Hinweis auf Untergrund) genannt werden. 19

20 Beispiel für EG-Konformitätserklärung bei Konformitätsnachweisverfahren 3 EG-Konformitätserklärung Der Hersteller ColorPutz GmbH & Co. KG Musterstraße 1 D Musterstadt E 1 erklärt nach 9 Bauproduktengesetz (Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG), dass das Produkt StarColor 5000 E 2 hergestellt im Werk Werk Musterstadt Musterstraße 1 D Musterstadt den Bestimmungen der EN 15824:2009 entspricht und die Voraussetzungen für die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang ZA.1 von EN 15824:2009 erfüllt. Es wurden die in Tabelle ZA.3.2 angegebenen Verfahren für die Bewertung der Konformität durchgeführt. E 3 E 4 E 5 Das Produkt entspricht auf mineralischen Untergründen der Brandverhaltensklasse D. Die Prüfung der Brandverhaltensklasse wurde von dem notifizierten Prüflaboratorium Materialprüfstelle für den Brandschutz Brand-Allee 100 D Feuerbach (Kenn-Nr. 1111) E 6 durchgeführt und darüber der Klassifizierungsbericht xyz-AAA vom >Datum< ausgestellt. Das Produkt wurde einer Erstprüfung unterzogen und unterliegt der Werkseigenen Produktionskontrolle nach EN E 7 Musterstadt, >Datum< Unterschrift E 8 Name und Position des Unterzeichners Anlage Technisches Merkblatt E 9 20

21 Erläuterungen zur EG-Konformitätserklärung bei Konformitätsnachweisverfahren 3 E 1 Name und Adresse des Herstellers müssen so vollständig angegeben werden, dass der Hersteller aufgrund der Angabe kontaktiert werden kann. Der hier angegebene Hersteller ist im rechtlichen Sinne für die Konformität des Produktes verantwortlich. Er muss das Produkt nicht zwingend in einem eigenen Werk hergestellt haben. Der Zweck dieser Angabe ist es, den für das Inverkehrbringen des Produktes Verantwortlichen zu identifizieren und mit ihm in Kontakt treten zu können. E 2 Eindeutige Produktbezeichnung weitere Angaben zu den Produkteigenschaften sind an dieser Stelle nicht erforderlich, da sie in der CE-Kennzeichnung enthalten sind (Vermeidung von Wiederholungen). Es können auch mehrere (gleichartige) Produkte zusammengefasst werden. In diesem Fall sind die einzelnen Produktbezeichnungen anzugeben. E 3 Damit die Rückverfolgbarkeit zu dem jeweiligen Herstellwerk (insbesondere, wenn als Hersteller nur ein Bevollmächtigter angegeben wird, siehe E 1) sichergestellt wird, muss hier eine Angabe des Herstellwerkes erfolgen. Die Angabe dient nicht dazu, dass ein Verwender das Herstellwerk kontaktieren kann, und darf deshalb in codierter Form erfolgen. E 4 Genaue Angabe darüber, auf welche Technische Spezifikation mit der Konformitätserklärung Bezug genommen wird. Im vorliegenden Fall ist dies die europäische Norm für Innen- und Außenputze mit organischen Bindemitteln EN mit den im Anhang ZA festgelegten Anforderungen, deren Erfüllung zur CE-Kennzeichnung berechtigt. Die Anforderungen an das Produkt befinden sich in Tabelle ZA.1. E 5 Aussage darüber, wie die Konformität des Produktes mit den Anforderungen überprüft wurde. Das hier angewandte Verfahren 3 ist in Tabelle ZA.3.2 der Norm beschrieben. E 6 Verweis auf die erfolgte Erstprüfung des Brandverhaltens durch eine dafür anerkannte Stelle (Notified Body). Angabe der im Klassifizierungsbericht ausgewiesenen Brandverhaltensklasse und der Randbedingungen, unter denen sie erreicht wird (z. B. Hinweis auf Untergrund). Die Nummer des Klassifizierungsberichtes muss angegeben werden. Sofern eine begrenzte Geltungsdauer festgelegt wurde, ist diese ebenfalls anzugeben. E 7 Hinweis auf die in der Eigenverantwortung des Herstellers durchgeführte Werkseigene Produktionskontrolle; zur Werkseigenen Produktionskontrolle gehören u. a. die Erstprüfung und das zu erstellende Handbuch der Werkseigenen Produktionskontrolle. E 8 Name und Funktion der zur Unterschrift der Konformitätserklärung ermächtigten Person, z. B. Geschäftsführer, Prokurist. Die Ermächtigung des Unterzeichners muss dokumentiert sein. E 9 Da gerade bei Putzen die Eigenschaften des fertigen Produktes entscheidend von dessen Verarbeitung auf der Baustelle abhängen, ist es sinnvoll, der Konformitätserklärung das zu dem Produkt gehörende Technische Merkblatt hinzuzufügen, da darin die erforderlichen Verwendungshinweise enthalten sind. 21

22 CE-Kennzeichnung (Beispiel für Konformitätsnachweisverfahren 3) CE 1 ColorPutz GmbH & Co. KG Musterstraße 1 D Musterstadt CE 2 10 CE 3 EN CE 4 Putz mit organischen Bindemitteln zur Verwendung im Außen- und Innenbereich CE 5 Wasserdampfdurchlässigkeit: V 2 mittel CE 6 Wasseraufnahme: W 3 niedrig CE 7 Haftfestigkeit: 0,3 MPa CE 8 Dauerhaftigkeit (Frostwiderstand): Durchlässigkeitsrate nach EN ist 0,5 kg/(m² h 0,5 ) CE 9 Wärmeleitfähigkeit λ 10,dry,mat : Keine Leistung festgestellt CE 10 Brandverhalten: Brandverhaltensklasse D (bei Verwendung auf mineralischen Untergründen) CE 11 22

23 Erläuterungen zur CE-Kennzeichnung (Beispiel für Konformitätsnachweisverfahren 3) CE 1 CE 2 CE 3 CE 4 CE 5 CE 6 CE 7 CE 8 CE 9 CE-Konformitätszeichen gemäß Richtlinie 93/68/EWG (Mindesthöhe 5 mm) Name und Adresse des Herstellers müssen so vollständig angegeben werden, dass der Hersteller aufgrund der Angabe kontaktiert werden kann. Der hier angegebene Hersteller ist im rechtlichen Sinne für die Konformität des Produktes verantwortlich. Er muss das Produkt nicht zwingend in einem eigenen Werk hergestellt haben. Der Zweck dieser Angabe ist es, den für das Inverkehrbringen des Produktes Verantwortlichen zu identifizieren und mit ihm in Kontakt treten zu können. Die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung erfolgt ist. Es handelt sich nicht um das Produktionsdatum, sondern um den Zeitpunkt, ab dem der Hersteller die Verantwortung für die Übereinstimmung mit den für das Produkt maßgebenden Anforderungen übernimmt. Nummer der zu Grunde liegenden europäischen Norm Allgemeine Beschreibung des Produktes auf der Grundlage der in der Norm festgelegten Eigenschaften; die erforderlichen individuellen Angaben zur Identifizierung der Produktmerkmale sind in den Zeilen CE 6 bis CE 11 beschrieben. Es ist zu unterscheiden, ob der Putz für den Außen- und Innenbereich oder nur für den Außenbereich oder nur für den Innenbereich vorgesehen ist. Die Wasserdampfdurchlässigkeit muss nur für Außenputze angegeben werden. Sie erfolgt auf der Grundlage einer Prüfung der Wasserdampf-Diffusionsstromdichte, wobei nicht der Prüfwert angegeben wird, sondern die Kategorie, in die der Prüfwert fällt (V 1 hoch; V 2 mittel; V 3 niedrig). Die Wasseraufnahme muss nur für Außenputze angegeben werden. Sie erfolgt auf der Grundlage einer Prüfung der Durchlässigkeitsrate für flüssiges Wasser, wobei nicht der Prüfwert angegeben wird, sondern die Kategorie, in die der Prüfwert fällt (W 1 hoch; W 2 mittel; W 3 niedrig). Die Haftfestigkeit ist zu prüfen. Sie darf nicht kleiner als 0,3 MPa sein. Falls nicht für spezielle Anwendungen die Deklaration eines höheren Wertes erforderlich ist, reicht es aus, wenn die Angabe 0,3 MPa erfolgt, auch wenn der ermittelte Prüfwert höher liegt. Angaben zur Dauerhaftigkeit sind nur für Außenputze erforderlich. Grundsätzlich sind drei Optionen zur Angabe der Dauerhaftigkeit möglich: Option 1 (nur Innenputze): Bei Innenputzen (ausschließliche Verwendung innen) reicht ohne weitere Prüfung die Angabe Keine Leistung festgestellt. Option 2 (Außenputze): Die Durchlässigkeitsrate für flüssiges Wasser (siehe Erläuterung CE 7) ist 0,5 kg/(m² h 0,5 ), d. h. der Putz fällt in die Kategorie W 2 oder W 3. Dann wird im CE-Zeichen angegeben: Durchlässigkeitsrate nach EN ist 0,5 kg/(m² h 0,5 ). Eine Frost-Tau-Wechselprüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Option 3 (Außenputze): Die Durchlässigkeitsrate für flüssiges Wasser (siehe Erläuterung CE 7) ist > 0,5 kg/(m² h 0,5 ), d. h. der Putz fällt in die Kategorie W 1. Dann wird nach bestandener Frost-Tau-Wechselprüfung im CE-Zeichen angegeben: Haftfestigkeit nach Frost-Tau-Wechselprüfung 0,3 MPa. CE 10 Die Angabe der Wärmeleitfähigkeit ist aufgrund der geringen Schichtdicke der Putze für wärmeschutztechnische Berechnungen nicht sinnvoll. Die in der EN 1745 vorgesehene Ableitung der Wärmeleitfähigkeit aus der Trockenrohdichte ist nicht möglich, da kein Verfahren zur Bestimmung der Trockenrohdichte von Putzen nach EN vorliegt. CE 11 Die Angabe einer Brandverhaltensklasse ist erforderlich, da in Deutschland keine Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind, verwendet werden dürfen (siehe Abschnitt 4 dieser Broschüre). Zusätzlich sollten die im Klassifizierungsbericht aufgeführten Randbedingungen (z. B. Hinweis auf Untergrund) genannt werden. 23

24 Fachgruppe Putz & Dekor im Verband der deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie e. V. Düsseldorfer Straße Duisburg Telefon: Telefax: Mainzer Landstraße Frankfurt am Main Telefon: Telefax: Stand: September 2010

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