Rechtsanwälte. Baurechtsseminar des BDB Bezirksgruppe Bamberg am , bis Uhr in Bamberg

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1 x BOHL & COLL. Rechtsanwälte Baurechtsseminar des BDB Bezirksgruppe Bamberg am , bis Uhr in Bamberg Architekten- und Ingenieurhaftung - Aktuelle Rechtsprechung - Referentin: Jutta Kronewald M.A. Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Johannes Bohl 1 2 Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Lehrbeauftragter an der FH Würzburg Jörg R. Naumann Rechtsanwalt Mirjam Lang Rechtsanwältin (nur in Bürogemeinschaft) Jutta Kronewald M.A. 1 3 Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Burkhard Tamm Rechtsanwalt ehem. Sozialversicherungsfachangestellter Franz-Ludwig-Straße Würzburg Telefon: +49 (931) Telefax: +49 (931) info@ra-bohl.de Internet: 1 vertretungsberechtigt an allen Oberlandesgerichten 2 zugelassene Gütestelle nach dem Bayer. Schlichtungsgesetz 3 Mitglied ARGE Baurecht im DAV

2 BOHL & COLL. Seite 2 I. Ausgangspunkt Haftung und Mangelbegriff Grundsätzlich besteht eine sehr weitgehende Haftung des Architekten und Ingenieurs, die verschiedenen Haftungsgrundlagen zuzuordnen ist. Die Haftung des Architekten kann entweder nach dem Rechtsgrund der Haftung unterschieden werden oder nach unterschiedlichen Sachverhalten, die der Haftung zugrunde liegen können. - Vertragliche Haftung: o als Auftragnehmer eines Werkvertrages: Haftung für Sachmängel o als Sachwalter des Auftraggebers: Haftung nach den Grundsätzen der (vor-) vertraglichen Verletzung von Nebenpflichten - Haftung gegenüber Dritten und deliktische Haftung - Spezielle Haftungsrisiken des Architekten o Bausummenüberschreitung o Genehmigungsfähigkeit der Planung Der Architekt schuldet wie der Bauunternehmer den vereinbarten Werkerfolg, das Architektenwerk und nicht lediglich die in 15 HOAI aufgeführten Tätigkeiten. Die vertragliche Einstandspflicht für den geschuldeten Erfolg ist unabhängig vom Verschulden und Möglichkeit der Herbeiführung des vereinbarten Erfolges. Das Risiko, wie der Architekt den Erfolg herbeiführt, trägt der Architekt. Beide, Unternehmer und Architekt, schulden die Herstellung einer rechtlich mangelfreien Leistung, und zwar, soweit das nicht gleich gelingt, ohne Rücksicht auf Verschulden durch Nachbesserung bzw. Nacherfüllung. Das kann u. U. auch Neuherstellung des Werks bedeuten. 1 Gemeinsame Voraussetzung der unterschiedlichen Gewährleistungsansprüche 2 des Werkvertragsrechts ist eine relevante Abweichung der Istbeschaffenheit der Werkes von der vereinbarten (vertraglichen) Sollbeschaffenheit (Mangel des Werkes). Ein Mangel des Werkes liegt vor, wenn das ausgeführte Werk von der normalen Beschaffenheit einer Werkleistung abweicht, wie von den Parteien im Vertrag vorausgesetzt worden ist, und wenn dieser Fehler den Wert oder die Tauglichkeit des Werkes beeinträchtigt. 3 1 Für erforderliche Nachbesserungen oder Versuche der Neuherstellung stehen dem Architekten kein Honorar zu, vor allem nicht aus 20 HOAI: BGH, Urt. v VII ZR 303/84 = BauR 1986, 93 = NJW 1986, Seit der Schuldrechtsreform (d. h. seit ) spricht das BGB von Mängelansprüchen anstatt von Gewährleistungsansprüchen. In der Praxis findet sich jedoch nach wie vor der Begriff der Gewährleistung. 3 BGH, Urt. v VII ZR 1/00, BauR 2002, 1563 = IBR 2002, 552: eigenmächtige Planungsänderung durch den Architekten

3 BOHL & COLL. Seite 3 II. Aktuelle Urteile zur umfassenden Haftung des Architekten und Ingenieurs Anhand einiger aktueller Beispiele aus der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung sollen selbstverständlich ohne Anspruch auf Vollständigkeit einige Haftungsrisiken des Architekten, Ingenieurs und Planers dargestellt werden. 1. Haftung für dauerhaft genehmigungsfähige Planung Der Architekt haftet dafür, dass seine Planung dauerhaft genehmigungsfähig ist, falls die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Dies ist eine der haftungsträchtigsten Pflichten des planenden Architekten. Die genehmigungsfähige Planung ist unter dieser Voraussetzung eine vom Architekten geschuldete Beschaffenheit seines Werkes, für die er aufgrund seiner werkvertraglichen Einstandspflicht auch ohne Verschulden haftet. Das Erfüllungs- und Haftungsrisiko ist im Hinblick auf die teilweise komplexe und unübersichtliche Rechtslage der Genehmigung, etwa im nicht beplanten Innenbereich, und die möglichen Folgen sehr hoch. Fehler der Baugenehmigungsbehörden entlasten den Architekten im Regelfall nicht. Der Einwand, der Architekt hafte jedenfalls dann nicht, wenn die Genehmigungsfähigkeit von schwierigen Fragen abhänge, weil die Beurteilung schwieriger Rechtsverhältnisse von ihm nicht zu erwarten seien, ist nicht geeignet, die werkvertragliche Erfolgshaftung einzugrenzen. Aufgrund der subsidiären Staatshaftung sind Ansprüche gegen die Baugenehmigungsbehörde ausgeschlossen, wenn der Architekt haftet. Lockerungen dieser strengen Haftung können sich insoweit bei gestufter Beauftragung ergeben, vor allem hinsichtlich des Honorarverlustes für vorhergehende Leistungsphasen. Neben der werkvertraglichen Verpflichtung obliegen dem Architekten im Zusammenhang mit der Genehmigung des Bauvorhabens Aufklärungs- und Beratungspflichten zur Vermeidung risikoreicher Planung und die Pflicht zur Klärung und Beschränkung des Genehmigungsrisikos für die Planvorstellungen des Auftraggebers. Deshalb sind gebotene Voranfragen in geeigneter Weise u.u. selbst dann erforderlich, wenn die Behörden Wohlwollen bekunden. Der Architekt muss den Bauherrn auch über das Risiko und die Folgen von Nachbarwidersprüchen aufklären; zu dieser Verpflichtung tendiert jedenfalls der BGH.

4 BOHL & COLL. Seite 4 OLG Düsseldorf, Urteil vom : Nicht genehmigungsfähige Architektenplanung: Keine Heilung durch Duldung der Behörde! Ist die Planung des Architekten nicht genehmigungsfähig, entfällt der Mangelvorwurf auch dann nicht, wenn die Genehmigungsbehörde den rechtswidrigen Zustand duldet. Begründung: Die Duldung bleibt in ihrer rechtlichen Reichweite hinter einer Genehmigung zurück. Denn nur durch eine Genehmigung bringt die Behörde verbindlich zum Ausdruck, mit einem bestimmten Zustand einverstanden zu sein. Zwar kann durch eine jahrelange Duldung durch Behörden und/oder privater Dritte sowohl in zivil- als auch öffentlichrechtlicher Hinsicht eine sehr weitgehende Bestandssicherung erreicht werden; ändern sich jedoch die tatsächlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen, kann der geduldete Zustand anders als im Fall einer Genehmigung gefährdet sein. Zudem ist der Bauherr im Falle einer bloßen Duldung nicht in der Lage, Veränderungen und/oder Erweiterungen des Bestands vorzunehmen, ohne den Bestandsschutz zu gefährden. Auch eine Veräußerung des nur geduldeten Baus ist nahezu unmöglich bzw. nur mit erheblichen finanziellen Abschlägen möglich. Durch die Duldung erlangt der Bauherr nicht die gleiche Rechtsposition wie im Falle der Genehmigung. Die Duldung als vorübergehende Hinnahme eines ordnungsrechtlich erheblichen Zustandes gewährt keinen einer Genehmigung vergleichbaren Bestandsschutz. OLG Karlsruhe, Urteil vom : Kündigung wegen Nichtgenehmigungsfähigkeit der Planung? 1. Der Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Ergebnis seiner Tätigkeit eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. 2. Endet der Architektenvertrag durch Kündigung, bevor der Architekt eine Abstimmung mit der Baubehörde für ein Vorhaben im Außenbereich durchgeführt und die Genehmigungsplanung endgültig eingereicht hat, so muss im Wege der Prognose festgestellt werden, ob die bisher erstellten Planungsunterlagen die Planvorstellungen des Bauherrn aufgreifen und auf dieser Grundlage eine genehmigungsfähige Planung entwickelt werden kann. Allerdings ist der Einwand der nicht genehmigungsfähigen Planung in der Praxis häufig nicht einfach zu führen, insbesondere wenn die Nichtgenehmigungsfähigkeit nicht sicher feststeht, sondern dies im Rahmen einer Prognose geklärt werden muss. Gegebenenfalls muss hier der Bauherr im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht einen Rechtsstreit auf Erteilung der Baugenehmigung führen, um entweder doch noch eine Genehmigung zu 4 OLG Düsseldorf, Urteil vom U 3/05, zitiert nach IBR 2005, OLG Karlsruhe, Urteil vom U 238/04, BGH, Beschluss vom VII ZR 132/05 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen), zitiert nach IBR 2006,101

5 BOHL & COLL. Seite 5 erreichen oder rechtskräftig feststellen zu lassen, dass das Bauvorhaben eben nicht genehmigungsfähig war und ist. 2. Haftung für sonstige Kenntnisse des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts Der Architekt muss insgesamt Kenntnis des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts haben. Das Kammergericht (KG) in Berlin hat jedoch mit Urteil vom entschieden, dass der Architekt zwar die zur Lösung der ihm übertragenen Planungsaufgaben notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts besitzen muss, aber die Klärung schwieriger Rechtsfragen aus dem Bereich des Baunebenrechts (hier: naturschutzrechtliche Befreiung fehlte) vom Architekten nicht verlangt werden kann, da er einem Rechtsberater des Bauherrn nicht gleichgestellt werden darf. Allerdings handelt es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung, die auch noch nicht rechtskräftig ist. Die Grundaussagen des Urteils sind allerdings von größerer Bedeutung: - Der Architekt kann sich nicht damit entlasten, dass die Baubehörde rechtswidrige Entscheidungen getroffen hat. Er muss ggf. schlauer sein als die Mitarbeiter der Behörde. - Der Architekt muss über breite Kenntnisse des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts verfügen. 3. Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Baubeteiligter Der Architekt, Planer und Ingenieur kann auch dann haften, wenn ein Mangel des Bauwerks vorliegt, der dem Bauunternehmer oder einem sonstigen Sonderfachmann auf dem Bauvorhaben (z.b. Tragwerksplaner, Bodengutachter) anzulasten ist. Ausgangspunkt ist die grundlegende Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs zum Gesamtschuldverhältnis von Architekt und Bauunternehmer vom : Obwohl die Erfüllungsverpflichtungen des Bauunternehmers und die des Architekten nicht identisch sind und wenn einer von beiden die von ihm geschuldete Leistung erbringt, er nicht zugleich die Schuldverpflichtung des anderen erfüllt, gilt: Der Architekt, den der Bauherr gemäß dem 635 BGB [alte Fassung, d. Verf.] wegen Aufsichtspflicht auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, kann gegen den Bauunternehmer einen Ausgleichsanspruch gemäß dem 426 BGB geltend machen. 6 KG, Urteil vom U 48/05 7 BGH, Beschluss vom GSZ 1/64, BGHZ 43,227 = NJW 1965,1175

6 BOHL & COLL. Seite 6 a. Architekt und Bauunternehmer Der planende Architekt und der Bauunternehmer haften dem Auftraggeber für einen von ihnen verursachten Baumangel als Gesamtschuldner. Wenn eine Aufteilung nach Verursachungsbeiträgen ausscheidet, so haften Architekt und Bauunternehmer als Gesamtschuldner für die vollen Kosten, d.h. der Auftraggeber kann entweder vom Architekten oder vom Unternehmer die Gesamtkosten verlangen. 8 Das gilt unbeschadet der Tatsache, dass der Unternehmer auf Nachbesserung und der Architekt auf Zahlung von Schadensersatz haftet und somit der Inhalt der Haftung jeweils anders ausgestaltet ist. 9 Der Auftraggeber muss sich das Planungsverschulden des Architekten gemäß 278 BGB zurechnen lassen, weil der Architekt hinsichtlich der Planung im Verhältnis zum Bauunternehmer Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers ist. Folglich kann der Unternehmer dem Auftraggeber den Einwand des Mitverschuldens entgegenhalten. 10 Hat sich ein Planungs- oder Bauaufsichtsmangel des Architekten im Bauwerk verkörpert, dann ist der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Architekten dem Grunde und der Höhe nach unabhängig von der Haftung des Unternehmers. Fehlen die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Bauunternehmer gemäß 4 Nr. 7, 8 Nr. 3 VOB/B, dann kann der Auftraggeber den Architekten auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Er muss dem Unternehmer nicht die Möglichkeit zur Nachbesserung einräumen. Der vom Auftraggeber erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch genommene Architekt kann gegen den Unternehmer Ausgleichsansprüche gemäß 426 BGB geltend machen. 11 Der bauaufsichtsführende Architekt und der Bauunternehmer haften dem Auftraggeber für einen von ihnen verursachten Schaden ebenfalls als Gesamtschuldner. Im Unterschied zum planenden Architekten ist der Architekt, der durch die Verletzung seiner Bauaufsicht einen Baumangel verursacht, nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers, so dass ein Mit- 8 BGH BauR 1995, Der planende Architekt und der Unternehmer haften auch dann als Gesamtschuldner, wenn der Bauunternehmer noch berechtigt ist, den Baumangel nachzubessern: BGH, Urt. v VII ZR 23/66, BGHZ 51, 275 = NJW 1969, 653. Dass damit ggf. das Nachbesserungsrecht des Bauunternehmers unterlaufen wird, wird von der Rechtsprechung hingenommen. 10 BGH, Urt. v VII ZR 1/00, BauR 2002, 1563 = IBR 2002, 552; Urt. v VII ZR 23/84, BGHZ 95, 128 = BauR 1985, BGH, Urt. v VII ZR 448/01, BauR 2004, 111 = IBR 2004, 25

7 BOHL & COLL. Seite 7 verschulden des Auftraggebers aufgrund der Pflichtverletzung des Architekten im Verhältnis zum Unternehmer nicht in Betracht kommt. 12 Ist die schuldhafte Verletzung der Bauaufsicht eines Architekten für einen Bauwerksschaden mitursächlich, so führt dies zur vollen Haftung des Architekten gegenüber dem Auftraggeber. Der Nachweis der Verletzung der Bauaufsichtspflicht eines Architekten kann durch einen Anscheinsbeweis erleichtert werden. 13 OLG Stuttgart, Urteil vom : Bauüberwachungsfehler: Architekt kann im Innenausgleich haftbar sein! 1. Der Bauunternehmer haftet für von ihm verursachte Ausführungsmängel im Innenverhältnis grundsätzlich allein. Ausnahmsweise kommt eine Mithaftung des überwachenden Architekten in Betracht, wenn es sich um besonders schwerwiegende Aufsichtsfehler oder um besonders fehlerträchtige Bauabschnitte handelt. 2. Bei Bauaushub- und Unterfangungsarbeiten hat der mit der Ausführungsplanung beauftragte Architekt eine schriftliche Planung zu erstellen. Mündliche Angaben auf der Baustelle reichen nicht aus. Sachverhalt Die Haftpflichtversicherung des Bauunternehmers nimmt den planenden und überwachenden Architekten auf hälftigen Schadensersatz aus dem Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch. Sie hatte zuvor den dem Grundstückseigentümer entstandenen Schaden ausgeglichen. Der Schaden resultierte daraus, dass im Zuge der Aushubarbeiten die Giebelwand des Hauses, an die angebaut werden sollte, in die für den Anbau ausgehobene Baugrube stürzte. Zu Recht? Entscheidung Ja und nein. Nicht die Hälfte, aber ein Drittel des Schadens hat der Architekt zu zahlen. Bauunternehmer und bauüberwachender Architekt haften als Gesamtschuldner für den eingetretenen Schaden. Nach Auffassung des OLG ist der bauüberwachende Architekt in höherem Maße zur Überwachung verpflichtet, wenn er lückenhaft geplant oder wenn er nur mündliche Anordnungen auf der Baustelle getroffen hat. In diesen Fällen muss er sich vergewissern, dass die Planungslücken in der Ausführung beseitigt oder mündlichen Anordnungen befolgt werden. Mündliche Angaben zur Ausführungsplanung sind nur ausnahmsweise bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten oder bei klaren Ausführungsvorgaben aus DIN-Vorschriften zulässig. Bei besonders schadensanfälligen und ein hohes Mängelrisiko aufweisenden Bauvorgängen und Arbeitsschritten besteht eine Anwesenheitspflicht des Architekten. Bei einem Ausführungsfehler, den der Architekt im Rahmen seiner Bauüberwachung nicht erkannt 12 ständige Rechtsprechung, z.b. BGH, Urt. v VII ZR 70/01 = IBR 2002, BGH, Urt. v VII ZR 81/00, BauR 2002, 1423 = ZfBR 2002, 675 = NZBau 2002, OLG Stuttgart, Urteil vom U 136/05, zitiert nach IBR 2006,283

8 BOHL & COLL. Seite 8 hat, trifft den Unternehmer im Innenverhältnis grundsätzlich die alleinige Haftung. Dieser Grundsatz wird eingeschränkt, wenn die vertragliche Pflichtverletzung des Architekten besonders schwerwiegend ist. Dies betrifft insbesondere Bauaufsichtsfehler, die einen besonders fehlerträchtigen Abschnitt betreffen. In einem solchen Fall kann eine Quotelung im Verhältnis 2/3 zu 1/3, im Einzelfall auch mal eine Schadensteilung angebracht sein. Interessant an der Entscheidung ist der Begründungsansatz des OLG, wonach eine gesteigerte Überwachungspflicht des bauüberwachenden Architekten dann besteht, wenn er die konkrete Ausführung eines Ausführungsdetails nicht schriftlich geplant hat. Das Gericht arbeitet in seiner Entscheidung heraus, dass die Ausführungsplanung grundsätzlich schriftlich zu erstellen ist und es deshalb für den planenden Architekten nicht genügt, erforderliche Anweisungen zur Ausführung der Bauarbeiten mündlich auf der Baustelle zu geben und sich dann darauf zu verlassen, dass diese befolgt werden. Die durch DIN-Vorschriften bereits vorgegebenen Bauausführungsschritte müssen nicht gezeichnet werden. Aus der hier im Fall für Bauaushubs- und Unterfangungsarbeiten einschlägigen DIN 4123 ergibt sich die Notwendigkeit einer schriftlichen Planung. b. Architekt und Sonderfachmann Beauftragt ein Bauherr in selbständigen Verträgen einen Architekten und einen Statiker mit Planungsleistungen, so ist der Statiker regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten 15, ebenso bei Beauftragung eines Architekten und einen Sonderfachmannes, z. B. eines Bodengutachters. Entsprechendes gilt für den Architekten im Vertragsverhältnis zwischen Bauherrn und Sonderfachmann Haftung für Gefälligkeiten OLG Celle, Urteil vom : Teure Gefälligkeit! Auch wenn sich ein Architekt ausschließlich aus freundschaftlichen Erwägungen zur Überwachung eines Bauvorhabens bereit gefunden hat, haftet er angesichts der überragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer sorgfältigen Bauüberwachung wie ein vertraglich mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt. Es gilt: Übernimmt ein Architekt bei der Vertragsausführung Aufgaben, die nach dem Vertrag nicht geschuldet sind, hat er für dabei schuldhaft verursachte Schäden einzutreten. 15 BGH, Urt. v VII ZR 66/01, BauR 2002, BGH, Urt. v VII ZR 329/02, BauR 2003, 1918 = IBR 2003, 552, 553

9 BOHL & COLL. Seite 9 Nichts anderes aber kann gelten, wenn überhaupt ein Vertragsschluss bestritten wird. Die Verteidigung des Architekten ist daher nicht nur unerheblich, sondern führt darüber hinaus dazu, dass ihm kein Honoraranspruch zusteht, mit dem er gegen den Schadensersatzanspruch aufrechnen könnte. Architekten sollten sich stets vor Augen halten, dass Gefälligkeiten ihnen kein Honorar einbringen, wohl aber zusätzliche Haftungsrisiken. OLG Köln, Urteil vom : Aus Gefälligkeit erbrachte Architektenleistungen: Reduziert dies das Haftungsrisiko? 1. Auch wer aus bloßer Gefälligkeit bauplanende oder -überwachende Architektentätigkeiten ausübt, haftet nach denselben Maßstäben wie ein Architekt aus einem Architektenvertrag. 2. Für die Haftung aus einer faktischen Übernahme von Architektenaufgaben gelten dieselben Maßstäbe wie für die Vertragshaftung. Das gilt folglich auch für die Verjährung. Nachdem auch der BGH (Urteil vom VII ZR 85/95, IBR 1996, 202: Führt ein Bauleistender Arbeiten aus, die er nach dem Vertrag nicht schuldet und begeht er dabei Fehler bzw. verursacht Schäden, muss er hierfür einstehen. ) und das OLG Celle (s.o.) eine Haftung kraft faktischer Übernahme von Architektenaufgaben bejahen, ist auch dieses Urteil keine Einzelfallentscheidung. Es kann deshalb gar nicht eindringlich genug davor gewarnt werden, aus Gefälligkeit Architektenleistungen auszuführen. Hinzu kommen nämlich gravierende Nachteile gegenüber der Haftung eines auf der Grundlage eines Vertrages leistenden Architekten: Mangels Vertrages gibt es keine Beschränkung der Haftung dem Grunde und/oder der Höhe nach. Realisiert sich darüber hinaus das Risiko, dass kein Schutz durch eine Haftpflichtversicherung besteht, kann das Schadensereignis bei einem entsprechend großen Schadensvolumen die wirtschaftliche Existenz des Haftenden bedrohen oder sogar zerstören. Und auf der anderen Seite besteht regelmäßig noch nicht einmal ein Anspruch auf Honorar für die erbrachten Leistungen. Insoweit hilft dem Leistenden dann auch der Mindestsatzcharakter der HOAI nicht weiter. Denn die HOAI steht der zivilrechtlichen Absprache zu unentgeltlicher Leistungserbringung ( Gefälligkeit ) nicht entgegen. 17 OLG Celle, Urteil vom U 269/00, BGH, Beschluss vom VII ZR 281/01 (Revision nicht angenommen), zitiert nach IBR 2002, OLG Köln, Urteil vom U 16/05, zitiert nach IBR 2006, 38

10 BOHL & COLL. Seite Haftung für unwirksame Vertragsstrafenvereinbarung Der Architekt muss auch Kenntnisse des privaten Bau(-vertrags-)rechts haben, z.b. über die wirksame vertragliche Vereinbarung von Vertragsstrafen. Diese darf nicht ohne Obergrenze vereinbart werden, da sie ansonsten unwirksam ist. Zur Vertragsstrafenobergrenze in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt es eine Rechtsprechungsänderung aus dem Jahr Der BGH ist von der bisherigen Obergrenze von bis zu 10% bei einer Auftragssumme bis ca. 13 Mio. DM durch Urteil vom (BGH, IBR 2003, 291, 292) abgewichen und hat die Vertragsstrafenhöchstgrenze auf 5% der Auftragssumme reduziert, was bei der Vertragsgestaltung ab sofort berücksichtigt werden muss. OLG Brandenburg vom : Architekt hat Haftungsrisiko, wenn er Vertrag selbst formuliert! 1. Ist der Architekt zur Mitwirkung bei der Vergabe beauftragt, so gehört die Vorbereitung der Bauverträge mit wirksamen Vertragsbedingungen zum Kernbereich seiner Leistungspflichten. 2. Bei einer wegen fehlender Obergrenze unwirksamen Vertragsstrafenklausel haftet der Architekt nach 635 BGB a.f. auch dann, wenn er die Überprüfung der Vertragsbedingungen durch einen Rechtsanwalt angeregt hat. Entscheidung Das OLG bejaht grundsätzlich eine Haftung des Architekten. Ein Architekt muss erhebliche Kenntnisse auch des privaten Baurechts (Werkvertragsrechts) besitzen. Dazu gehören jedenfalls auch die Grundsätze über die Vereinbarung von Vertragsstrafen, da es sich hierbei um äußerst gängige Vereinbarungen handelt. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Bauzeitenüberschreitung ist geradezu ein klassischer Bestandteil von Bauverträgen. Der BGH hatte über die Frage der Notwendigkeit einer Gesamtbegrenzung derartiger Vertragsstrafen als Voraussetzung für deren Wirksamkeit bereits Jahre zuvor entschieden. Der Architekt hat mithin durch die Übersendung eines Vertragsentwurfes, der eine solche Obergrenze nicht enthielt, gegen seine Verpflichtung aus dem Architektenvertrag verstoßen. In derartigen Fällen haftet der Architekt gemäß 635 BGB a.f. Im hier entschiedenen Fall entlastet auch die Anregung des Architekten bei Übergabe des Vertragsentwurfs, der Bauherr möge den Bauvertrag durch einen Rechtsanwalt überprüfen lassen, den Architekten nicht. Der Architekt hätte vielmehr einen nachdrücklichen Hinweis auf die mögliche Unvollständigkeit und Unwirksamkeit der vorgeschlagenen Vertragsstrafenvereinbarung erteilen müssen, um den Auftraggeber ausreichend davor zu schützen, dass eine unwirksame Klausel in das Vertragsverhältnis aufgenommen wird. 19 OLG Brandenburg vom U 63/02, IBR 2003,426 rechtskräftig, BGH, Beschluss vom VII ZR 378/02 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

11 BOHL & COLL. Seite 11 Bei der Vorbereitung der Vertragsbedingungen wird vom Architekt die Kenntnis der klassischen Bestandteile von Bauwerksverträgen vorausgesetzt und verlangt. Dazu gehören Skontovereinbarungen, eindeutige Regelungen über die Gewährleistungsfristen, die wirksame Vereinbarung der VOB/B, Abnahmevereinbarungen u.a. Beim Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen sollte der Architekt jeweils auf neueste vorformuliert angebotene Vertragstexte zurückgreifen und darauf überprüfen, ob diese Vertragsvereinbarungen das durch die Schuldrechtsreform ab modifizierte neue Werkvertragsrecht enthalten und ob die klassischen Bestandteile von Bauverträgen der neuen Rechtsprechungsentwicklung angepasst sind, die Vertragsstrafenobergrenze also mit fünf Prozent der Auftragssumme ausgewiesen ist. III. Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung: 1. Vertragliche Vereinbarungen Den Möglichkeiten des Architekten, seine umfangreiche Haftung durch vertragliche Vereinbarungen zu beschränken, sind insbesondere durch die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen ( 305 ff. BGB, früher AGBG) und die hierzu ergangene Rechtsprechung des BGH enge Grenzen gesetzt. Die Voraussetzungen für individuell ausgehandelte Vertragsbedingungen, die nicht den Beschränkungen über die Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen, sind in der Vertragspraxis nur in seltenen Ausnahmefällen erfüllt. Die üblichen Klauseln, die in Architektenverträgen verwendet werden, sind entweder unwirksam oder in ihrer Wirksamkeit (und damit Durchsetzbarkeit im Prozess) unsicher; dies gilt insbesondere für die Klauseln zur Haftungsbeschränkung - Unmittelbare oder mittelbare Verkürzung der Fristen der Sachmängelhaftung (Gewährleistungsfristen): auch gegenüber Kaufleuten unwirksam - Haftungshöchstsummen für die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit - Wirksamkeit in Architektenverträgen: sehr zweifelhaft - Haftungsbeschränkung durch die Verlagerung der Beweislast für das Verschulden einer Pflichtverletzung auf den Klauselgegner: unwirksam - Beschränkung der gesamtschuldnerischen Haftung: unwirksam - Beschränkung der werkvertraglichen Haftung auf eine Verschuldenshaftung: unwirksam - Beschränkung der werkvertraglichen Haftung auf Verstöße gegen die anerkannten Regeln der Technik und Baukunst: unwirksam - Subsidiaritätsklausel (vorherige Inanspruchnahme Dritter): in der Regel wegen Verstoßes gegen 309 Nr. 8 b) aa) BGB (bzw. 11 Nr. 10 a) AGBG) unwirksam

12 BOHL & COLL. Seite 12 Sinnvoll und praktikabel ist dagegen die vertragliche Vereinbarung von Teilabnahmen für in sich abgeschlossene Leistungsteile, insbesondere nach Leistungsphase 8. OLG Naumburg 20 : Formularmäßige Vereinbarung einer Teilabnahme nach Leistungsphase 8 ist zulässig! 1. Die formularmäßige Vereinbarung einer Teilabnahme des Architektenwerks nach Beendigung der Leistungsphase 8 des 15 Abs. 2 HOAI stellt keine nach 11 Nr. 10f AGB-Gesetz unzulässige mittelbare Fristverkürzung dar. 2. Im Architektenvertrag kann die Teilabnahme nach Phase 8 des 15 Abs. 2 HOAI formularmäßig wirksam vereinbart werden. Auch in der vorbehaltlosen Zahlung der Schlussrechnung kann eine Abnahme des Architektenwerks zu sehen sein. OLG Naumburg 21 : Abnahme der Architektenleistung durch vorbehaltlose Schlusszahlung! 1. In der vorbehaltlosen Schlusszahlung liegt ein wesentliches Indiz dafür, dass der Auftraggeber von der Abnahmereife der Architektenleistungen ausgeht. 2. Eine Wohnungsbaugesellschaft kann sich auf arglistiges Verhalten des Architekten nicht mit der Begründung berufen, ihre Mitarbeiter, die eine Bauweise mit dem Architekten festgelegt haben, seien diesbezüglich nicht fachkundig gewesen. Allerdings hat aktuell der BGH 22 entschieden, dass der Einheitsarchitektenvertrag keinen Anspruch auf Teilabnahme gibt: Die unter der Überschrift "Gewährleistungs- und Haftungsdauer" stehende Klausel 6.2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheitsarchitektenvertrag für Gebäude (AVA) "Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu bringenden Leistung, spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) zu erbringenden Leistung (Teilabnahme). Für Leistungen, die danach noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Abnahme der letzten Leistung." enthält keine Vereinbarung über eine Teilabnahme. 20 OLG Naumburg, Urteil vom U 63/98; BauR 2001, 1615; BauR 2001, 1928, BGH, Beschluss vom VII ZR 161/00 (Revision nicht angenommen), zitiert nach IBR 2001, OLG Naumburg, Urteil vom U 29/04, BGH, Beschluss vom VII ZR 182/04 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen), zitiert nach IBR 2006, BGH, Urteil vom VII ZR 300/04, IBR 2006, 450

13 BOHL & COLL. Seite 13 Entscheidung Ebenso wie die Instanzgerichte bescheidet der BGH, der die Revision zugelassen hat, der Einrede der Verjährung keinen Erfolg. Die Klausel in Abschnitt 6.2 AVA beinhalte - so der BGH - entgegen der Auffassung des Architekten keine Vereinbarung zur Teilabnahme nach Vollendung der Leistungsphase 8: Als Allgemeine Geschäftsbedingungen gehen Zweifel am Inhalt der Klausel gemäß 5 AGB-Gesetz zu Lasten des Architekten als Verwender des Formulars. Ein durchschnittlich verständiger Bauherr erwarte unter der Überschrift einer Klausel Gewährleistungs- und Haftungsdauer keine Vereinbarung eines Teilabnahmeanspruchs des Auftragnehmers. Zwar könne ein Architekt die Abnahme in Teilen aufgrund einer Vereinbarung verlangen. Diese müsse aber unmissverständlich gefasst sein. Diese Voraussetzungen erfülle die Klausel nicht. Sie lege zwar den Beginn der Verjährungsfrist für den Fall einer Abnahme der bis zur Leistungsphase 8 zu erbringenden Leistungen fest und regle des Weiteren den Beginn der Verjährung für die danach noch zu erbringenden Leistungen. Eine Verpflichtung zur Teilabnahme werde jedoch dadurch nicht begründet, sondern lediglich der Beginn der Verjährung, sofern eine Teilabnahme stattgefunden habe. Der BGH hat damit deutlich gemacht, dass die vielfach verwandte Klausel des 6.2 AVA für einen Anspruch des Architekten gegenüber seinem Auftraggeber auf Durchführung einer Teilabnahme nicht ausreicht. Neben einer unmissverständlichen Verpflichtung des Auftraggebers des Architekten zur Teilabnahme muss darüber hinaus von Seiten des Architekten aber auch darauf geachtet werden, dass tatsächlich eine Teilabnahme seiner Leistungen nach der Leistungsphase 8 des 15 HOAI erfolgt. Nur dann beginnt auch mit dieser Teilabnahme die gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Verjährungsfrist zu laufen. 2. Umfassende Aufklärung des Auftraggebers und Dokumentation Denkbar ist ein Haftungsausschluss durch die Einwilligung des Auftraggebers, nachdem er zuvor eingehend auf die Risiken und Gefahren riskanter oder sogar fehlerhafter Planung oder Bauausführung hingewiesen wurde. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt eine Verlagerung des werkvertraglichen Risikos auf den Auftraggeber nur dann in Betracht, wenn der Architekt seinen Auftraggeber über die Gründe, die Wahrscheinlichkeit und die Risikofolgen der Planung bzw. der Bauausführung nachweislich aufgeklärt hat. Die Instanzgerichte neigen im Gegensatz zum BGH allerdings dazu, die Einwilligung des Auftraggebers nach einem pauschalen Hinweis des Architekten als hinreichenden Grund für eine Risikoverlagerung ausreichen zu lassen. Nach der Rechtsprechung des BGH führt eine Einwilligung nur unter den Voraussetzungen zu einer Risikoverlagerung, dass der Architekt nachweislich den Auftraggeber über die Risiken aufgeklärt hat (Baubesprechungsprotokoll!) und der Auftraggeber wiederum nach-

14 BOHL & COLL. Seite 14 weislich und zweifelsfrei in dieses Risiko eingewilligt hat; nicht ausreichend ist lediglich der einfache Hinweis des Architekten auf Probleme der Planung oder Bauausführung. Die Verneinung von Schadensersatzansprüchen gegen den Architekten setzt voraus, dass er Bauherr Bedeutung und Tragweite der Fehlerhaftigkeit der Planung und Ausführung erkannte. OLG Brandenburg, Urteil vom : Fehlerhafte Planung und Ausführung: Entlastet die Kenntnis des Bauherrn den Architekten? Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten können zwar zu verneinen sein, wenn der Bauherr mit der - fehlerhaften - Planung und Ausführung einverstanden war. Das setzt allerdings voraus, dass der Bauherr Bedeutung und Tragweite der Fehlerhaftigkeit der Planung und Ausführung erkannte. 3. Sonstige Möglichkeiten der Absicherung Zur Absicherung der eigenen Existenz ist es unabdingbar, über eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu verfügen, über die etwaige Schäden abgesichert sind, da Architekten in der Regel als Einzelunternehmer bzw. Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit ihrem gesamten (Privat-)Vermögen haften. Darüber hinaus ist an eine Änderung der Rechtsform zu denken, die die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen einschränkt (z.b. GmbH, Ltd.). Dies ist jedoch nur in den engen Grenzen der Rechtsprechung möglich (Eintragung der GmbH in Architektenliste usw.). Auch juristische Personen dürfen die Berufsbezeichnung Architekt nur dann führen, wenn sie Mitglied einer Architekten- und Ingenieurkammer sind. IV. Ausblick Es ist weder mittel- noch langfristig abzusehen, dass die Rechtsprechung, was die Haftung des Architekten betrifft, von ihrer prinzipiell strengen Haltung abrücken wird. Selbstverständlich werden nicht alle Vorgaben des BGH auch bei den Instanzgerichten immer umgesetzt. Trotzdem bleibt dem Planer, Architekten und Ingenieur keine andere Wahl, als sich seiner umfassenden Haftungsrisiken bewusst zu sein und sein Handeln danach auszurichten. Somit kann schließlich auch die regelmäßige Fortbildung, nicht zuletzt im rechtlichen Bereich, mit dazu beitragen, dass das Haftungsrisiko erheblich minimiert wird. 23 OLG Brandenburg, Urteil vom U 167/99, zitiert nach IBR 2006,279

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