Hinweise für die Erstattung von Gutachten bei Arbeitsunfällen
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- Volker Lorenz
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1 Hinweise für die Erstattung von Gutachten bei Arbeitsunfällen Herausgegeben von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. Alte Heerstr. 111, Sankt Augustin Ausgabe Juni 2002
2 Vorbemerkung Die nachstehenden Hinweise sollen dem ärztlichen Gutachter wichtige versicherungsrechtliche Grundbegriffe erläutern und ihn bei der Erstattung des Gutachtens unterstützen. Versicherungsfälle ( 7 SGB VII) in der gesetzlichen Unfallversicherung sind der Arbeitsunfall einschließlich des Unfalles auf dem Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit ( 8 SGB VII) und die Berufskrankheit ( 9 SGB VII in Verbindung mit der geltenden Berufskrankheitenverordnung). 2. Kausalität Arbeitsunfälle ( 8 SGB VII) sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz (gem. 2, 3, 6 SGB VII) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen ( 8 Abs. 1 SGB VII). Der Gesundheitsschaden muss zunächst mit Gewissheit feststehen. Anschließend ist die Frage zu beantworten, ob die versicherte Tätigkeit diesen Gesundheitsschaden verursacht hat. Sie braucht nicht die alleinige Ursache zu sein, es genügt, dass sie eine wesentliche Teilursache darstellt. Dagegen reicht eine unwesentliche Ursache, ein sogenanntes Anlassgeschehen (Gelegenheitsursache) nicht aus. Der ursächliche Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Unfall muss wahrscheinlich sein, so dass sich vernünftigerweise die Überzeugung des Versicherungsträgers oder des Gerichtes darauf gründen kann. Die Umstände, die für den ursächlichen Zusammenhang sprechen, müssen also gegenüber denjenigen, die dagegen sprechen, überwiegen. Die bloße Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt nicht. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch, wenn es sich um die Frage handelt, ob ein Leiden durch einen Unfall wesentlich verschlimmert worden ist. In einem solchen Fall besteht eine Entschädigungspflicht nur für die Dauer der Verschlimmerung. Die als Unfallfolge anzuerkennende und zu entschädigende Verschlimmerung umfasst nur den Teil des Gesundheitsschadens, der durch den Unfall verursacht worden ist. Ist der Verletzte infolge der durch einen Arbeitsunfall herbeigeführten Verschlimmerung eines Leidens verstorben, so ist der Tod als Unfallfolge anzusehen, wenn die vermutliche Lebensdauer mindestens um ein Jahr verkürzt worden ist. 3. Befunderhebung Die Rentengutachten enthalten eine Beurteilung und Bewertung der Unfallfolgen durch den Gutachter; sie sind eine wesentliche Grundlage für die Entschädigungsbemessung durch den Unfallversicherungsträger. Feststellungen zur Familien- und Sozialanamnese sind nur insoweit zulässig, als sie zur medizinischen Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind, der den Versicherten betrifft (z. B. Erbkrankheit). Vorgetragene Beschwerden zum Krankheitsbild sind sorgfältig wiederzugeben. Die Verletzungsfolgen sind vollständig darzustellen. Eine kurze Schilderung des Allgemeinzustandes unter Angabe von Körpergröße und Gewicht hat vorauszugehen. Der verletzte Körperteil - bei Gliedmaßen zum Vergleich auch die unverletzte Gliedmaße - ist nach seinem äußeren Erscheinungsbild sowie nach dem Ergebnis der Betastung (ggf. auch der Auskultation und der Perkussion) eingehend zu beschreiben. Dabei sind besonders zu berücksichtigen die Beschaffenheit der Haut (Durchblutung, Schwellung, Narben, Beschwielung von Hand und Fußsohlen), des Venensystems (Krampfadern), der Muskulatur (Schlaffheit, Verspannungen) sowie der Knochen und Gelenke (Verformungen, regelwidrige Beweglichkeiten, Gelenkgeräusche). Neurologische Ausfallerscheinungen sind anzugeben. Befunde sind auch zu beschreiben, wenn sie nicht versicherungsfallbedingt sind; sie sind dann als "unabhängig vom Versicherungsfall" zu kennzeichnen. Bewegungsstörungen von Gelenken sind unter Vergleich mit dem entsprechenden Gelenk der anderen Körperseite durch Messung festzustellen. Das Ergebnis der Messung ist getrennt nach aktiver und passiver Beweglichkeit in Winkelgraden anzugeben. Bei der Bewertung der eigentätigen Bewegungen nach der Neutral-0-Messmethode sind die Hinweise zu den Messblättern zu beachten (Anlage). Andere Messbögen dürfen nicht verwandt werden. Die verbleibende Gesamtfunktion ist abschließend darzustellen.
3 - 3 - Die Umfang- und Längenmaße von Armen und Beinen sind - stets vergleichend - in das betreffende Messblatt einzutragen. Radiologische Untersuchungen müssen technisch einwandfrei sein. Ggf. muss beispielsweise die Röntgenuntersuchung durch Vergleichsaufnahmen ergänzt werden. Zur Befundschilderung gehören ggf. auch Ergebnisse anderer im Einzelfall wichtiger Untersuchungen. Im Anschluss an die Schilderung des Befundes ist eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Folgen des Versicherungsfalls zu geben. Dabei sind die funktionell wichtigen Folgen des Versicherungsfalls in der Reihenfolge ihrer Wertigkeit aufzuzählen. Sind mehrere Körperteile durch den Versicherungsfall betroffen, so sind die Folgen des Versicherungsfalls entsprechend für jeden Körperteil gesondert zu schildern. Schematisierte Körperskizzen sind den Gutachtenaufträgen oft beigefügt. Hierin sind Gliedverluste, narbige Veränderungen, Geschwüre usw. einzuzeichnen, weil neben der Befundschilderung solche Darstellungen dem Versicherungsträger und dem Sozialgericht das Ausmaß der Verletzungsfolgen besser veranschaulichen. In geeigneten Fällen soll der Arzt seine Befundschilderung durch eine Skizze oder durch fotografische Aufnahmen (insbesondere bei kosmetischen Entstellungen) erläutern. Vom Unfall unabhängige krankhafte Veränderungen sind vollständig aufzuzählen. Frühere Unfälle, andere Arbeitsunfälle und deren Folgen sind mit Jahreszahlen anzugeben. Berufskrankheiten und Wehrdienstbeschädigungen sind ebenfalls aufzuführen. Auch Wirbelsäulenbeschwerden, Gelenkleiden, Herz- und Lungenkrankheiten, Diabetes, nervöse Störungen, Krampfadern, Unterschenkelgeschwüre, Narben, Rheumatismus u. a. sind anzugeben. 4. Arbeitsunfähigkeit und Minderung der Erwerbsfähigkeit Erwerbsfähigkeit im Sinne der Unfallversicherung ist die Fähigkeit eines Menschen, sich unter Ausnutzung aller Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm nach seinen gesamten Kenntnissen und körperlichen sowie geistigen Fähigkeiten im gesamten Bereich des wirtschaftlichen Lebens ("allgemeiner Arbeitsmarkt") bieten, einen Erwerb zu verschaffen ( 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII). Hat ein Versicherter seine Erwerbsfähigkeit voll eingebüßt, so besteht völlige Erwerbsunfähigkeit i. S. der Unfallversicherung. Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit in der Unfallversicherung ist nicht gleichzusetzen mit den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung, Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Rentenversicherung. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit in der Unfallversicherung ist identisch mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit in der Krankenversicherung. Danach liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, ausüben kann. Eine Teilarbeitsfähigkeit (Schonarbeitsfähigkeit) gibt es in der Unfallversicherung nicht. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ( 56 SGB VII) als Folge des Versicherungsfalles ist eine wesentliche Grundlage für die Rentenbemessung. Für die Bemessung der MdE gibt es keine festen Sätze, weil bei jeder Beurteilung die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Es haben sich aber in der Rechtsprechung und Literatur für Regelfälle Rentensätze herausgebildet. Diese können bei typischen Verletzungen einen Anhalt für die Beurteilung bieten; sind aber in jedem Falle nur Anhaltspunkte. Die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Versorgungswesen" sind für die gesetzliche Unfallversicherung nicht anzuwenden. Die MdE ist in einer Staffelung der Prozentsätze von 10 bis 100 (100 = Erwerbsunfähigkeit) auszudrücken, wobei Stufen von 5 % gestattet sind. Gebräuchlich sind auch 33 1 / 3 % und 66 2 / 3 %. Eine MdE von weniger als 10 % ist nicht wesentlich und wird daher nicht entschädigt. In einem solchen Falle muss die Schätzung lauten "unter 10 %". Voraussetzung für die Gewährung einer Rente an Versicherte ist im Regelfall, dass die Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Versicherungsfalles um wenigstens 20 % über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus gemindert ist. Dies darf nicht dazu verleiten, eine Angabe über den Prozentsatz der MdE ganz zu unterlassen; die Schätzungen bei einer Minderung unter 20 % sind daher: "15 %", "10 %", "unter 10 %", nicht etwa summarisch "unter 20 %".
4 - 4 - Ist die Erwerbsfähigkeit des Versicherten infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Prozentsätze der durch die einzelnen Versicherungsfälle verursachten Minderung zusammen wenigstens die Zahl 20, so ist für jeden, auch einen früheren Versicherungsfall, Rente an Versicherte zu gewähren. Die Folgen des einzelnen Versicherungsfalles sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 % mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren. Bei der Schätzung des Prozentsatzes der eingebüßten Erwerbsfähigkeit ist von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Versicherten vor dem Versicherungsfall auszugehen. Diese ist stets mit 100 anzusetzen. Es kommt allein darauf an, welchen Anteil der Versicherte durch die Folgen des Versicherungsfalls von dieser individuellen Erwerbsfähigkeit verloren hat Bei der Schätzung der MdE dürfen nur objektive Befunde berücksichtigt werden. Dabei sind jedoch Beschwerden und Klagen insoweit, als sie durch einen entsprechenden objektiven Befund oder auf Grund ärztlicher Erfahrungen begründet und glaubhaft sind, zu berücksichtigen. Stehen die Klagen mit dem objektiven Befund nicht in Übereinstimmung, ist dieses anzugeben. Allgemeine Formulierungen, wie "Zustand nach...", sind ohne Begründung und Aufführung der Folgen des Versicherungsfalls im Einzelnen nicht ausreichend. Bei der Feststellung und Beurteilung der Folgen des Versicherungsfalls hat sich der Gutachter auf sein Fachgebiet zu beschränken und für Folgen des Versicherungsfalls auf anderen Gebieten einen dafür zuständigen Gutachter im Einvernehmen mit den Unfallversicherungsträgern beizuziehen. Ist die MdE bei Verletzungen zu ermitteln, die die Einholung von Gutachten mehrerer Fachrichtungen erfordern, so darf der beauftragte Gutachter die einzelnen Prozentsätze nicht einfach zusammenzählen. Er hat die Gesamt-MdE vielmehr unter Berücksichtigung der Einzelbefunde zusammenfassend selbstständig einzuschätzen und dabei die Überschneidung auf den einzelnen Fachgebieten zu berücksichtigen. Vorstehende Gesichtspunkte gelten für die Erstbegutachtung, d.h. zur ersten Rentenfeststellung, und sinngemäß auch für spätere Begutachtungen (Rentennachprüfung). Wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Rente maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Unfallversicherungsträger gesetzlich verpflichtet, eine neue Feststellung zu treffen. Stellt der Gutachter eine solche wesentliche Änderung fest, ist sie im Gutachten im Einzelnen zu beschreiben. Er muss z. B. bei den Messungen von Umfangmaßen stets an denselben Stellen messen wie der Vorgutachter, damit die Ergebnisse der beiden Begutachtungen miteinander vergleichbar sind. Maßgebend für den Vergleich ist nicht ohne weiteres das zeitlich letzte Gutachten, sondern das, welches Grundlage für die vorangegangene förmliche Rentenfeststellung war. Ist in den für die Höhe der Rente maßgebend gewesenen Verhältnissen eine wesentliche Veränderung eingetreten, so ist der Grad der Besserung von der bisher festgesetzten MdE abzuziehen oder der Grad der Verschlimmerung zu der bisher festgesetzten MdE hinzuzuzählen. Stellt der Gutachter fest, dass der Unfallfolgezustand bisher unrichtig bewertet oder zu Unrecht als solcher anerkannt wurde, so hat er im Gutachten darauf hinzuweisen, die nach seiner Auffassung zutreffende MdE anzugeben und seine abweichende Beurteilung zu begründen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsfallfolgezustand nicht wesentlich geändert hat. Zum Begriff der wesentlichen Änderung ist zu bemerken, dass diese im objektiven Befund, aber auch in der "Anpassung und Gewöhnung" an die veränderten körperlichen Verhältnisse oder an den Gebrauch von Hilfsmitteln bestehen kann. Selbst bei gleich bleibendem medizinischem Befund kann sich aus den Gesichtspunkten von Anpassung und Gewöhnung eine wesentliche Besserung in den Unfallfolgen ergeben. Eine Änderung ist nur dann wesentlich, wenn sie mehr als 5 % (z. B / 3 % auf 60 % und 25 % auf 33 1 / 3 %) beträgt. Die MdE, die der Gutachter bei der Bewertung der Folgen des Versicherungsfalls vorschlägt, ist dem Versicherten nicht mitzuteilen. Diese Begriffe sind nicht isoliert zu verwenden. Sie bedürfen der konkreten Erläuterung bzw. Begründung.
5 Berufsfördernde Leistungen Für die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation ist es von Bedeutung, zu welchen Arbeiten der Versicherte für fähig erachtet werden kann. Die Frage fordert kein Eingehen auf Einzelheiten der Berufsarbeit, die dem Arzt in der Regel nicht genügend bekannt sein werden. Es soll vielmehr angegeben werden, ob der Versicherte leichte, mittelschwere oder schwere Arbeiten verrichten kann, ob ihm beim Heben und Tragen von Lasten, andauerndes längeres Stehen und Gehen, Gehen auf unebenem Boden, Treppensteigen, Arbeiten in gebückter Stellung und im Sitzen, Fassen und Halten dicker und dünner Gegenstände und auch die Zurücklegung seines Arbeitsweges möglich sind. 6. Rentenarten (vorläufige Entschädigung, Gesamtvergütung, Rente auf unbestimmte Zeit) Während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall wird im Allgemeinen eine vorläufige Entschädigung ( 62 SGB VII) gewährt (Vordruck A 4200). Die vorläufige Entschädigung kann wegen wesentlicher Änderung im Zustand der Folgen des Versicherungsfalls jederzeit geändert werden. Ist nach allgemeinen Erfahrungen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu erwarten, dass nur eine vorläufige Entschädigung zu gewähren ist, so kann der Unfallversicherungsträger dem Versicherten nach Abschluss der Heilbehandlung eine Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes gewähren ( 75 SGB VII). Der Versicherte wird dann nicht erst zum Bezieher einer laufenden Rente. Aufgabe des Gutachters ist es, den Unfallversicherungsträger auf geeignete Fälle hinzuweisen. In solchen Fällen soll er eine Schätzung der MdE mit zeitlicher Begrenzung bis zu einem in der Zukunft liegenden Endtermin vornehmen (Vordruck A 4520). Wenn wider Erwarten nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Gesamtvergütung bestimmt war, noch eine zu entschädigende MdE vorliegen sollte, wird dem Verletzten auf Antrag Rente nach der dann noch bestehenden MdE gewährt. Spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall wird die vorläufige Entschädigung zur Rente auf unbestimmte Zeit ( 62 Abs. 2 SGB VII). Diese Rechtsfolge durch Zeitablauf kraft Gesetzes tritt ein, wenn der Unfallversicherungsträger nicht vorher einen Bescheid erteilt. Daher ist der Gutachtenauftrag zur Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit (Vordruck A 4500) besonders eilbedürftig und die Frist von längstens 3 Wochen für die Erstattung des Gutachtens unbedingt einzuhalten. Sollte das Gutachten innerhalb dieser Frist nicht erstattet werden können, ist der Unfallversicherungsträger unverzüglich zu benachrichtigen (vgl. 49 Ärztevertrag). Eine Rente auf unbestimmte Zeit kann nur in Abständen von mindestens einem Jahr geändert werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Rente kraft Gesetzes Rente auf unbestimmte Zeit geworden oder der letzte Dauerrentenbescheid zugestellt worden ist. Die MdE ist bei der Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit unabhängig von den für die vorläufige Rente maßgebend gewesenen Verhältnissen zu schätzen. Der Nachweis einer Änderung im Unfallfolgezustand ist also zur Änderung der Rentenhöhe nicht erforderlich. Es ist zu berücksichtigen, dass die Rente auf unbestimmte Zeit nicht etwa eine Entschädigung auf Lebenszeit ist. Auch eine Rente auf unbestimmte Zeit kann vielmehr bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse noch geändert werden, aber nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr. Der Gutachter muss also bei der Schätzung der MdE beachten, dass die Rente auf unbestimmte Zeit den durch den Versicherungsfall bedingten Verhältnissen für den Zeitraum von mindestens einem Jahr gerecht werden muss. 7. Die Verpflichtung zur persönlichen Gutachtenerstattung Schließlich sei darauf hingewiesen, dass der Arzt, dem der Gutachtenauftrag persönlich erteilt wird, das Gutachten selbst zu erstatten hat. Ist ihm das nicht möglich und beteiligt er am Gutachtenauftrag einen seiner ärztlichen Mitarbeiter weiter, so muss er im Gutachten mit seiner Unterschrift in geeigneter Weise zum Ausdruck bringen, dass dieses Gutachten "nach eigener Urteilsbildung" gefertigt wurde. Nur so ist dem Wahlrecht der Versicherten Genüge getan, einen konkreten Gutachter vorzuschlagen ( 200 Abs. 2 SGB VII). F Hinweise Gutachtenerstattung bei Arbeitsunfällen
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