Elektronisch gestützte Beweisführung im Zivilprozeß

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1 Buchbesprechung: Susanne Englisch Elektronisch gestützte Beweisführung im Zivilprozeß A. Einführung Kaum eine andere technische Innovation hat den Alltag der Menschen weltweit so beeinflußt wie das Internet. Rund um die Uhr, an jedem Tag des Jahres können Menschen über die Telefonleitung mit Hilfe des Computers - neuerdings auch via Handy - miteinander kommunizieren und Informationen austauschen. Auch Wirtschaftstreibende können vom Internet profitieren. Warum nicht einen Marktplatz im World Wide Web schaffen?, dachten sich einige findige Unternehmer weltweit und schufen virtuelle Marktplätze, auf denen andere Firmen ihre Angebote und Dienstleistungen anbieten können. Der Handel via Internet neudeutsch e-commerce - ist inzwischen vergleichbar mit dem klassischen Handel. Kaum eine Ware oder Dienstleistung kann heute nicht auch über das Internet vertrieben oder angeboten werden, egal ob es sich um Bankgeschäfte, den Kauf von Elektrogeräten oder das Buchen von Urlaubsreisen handelt: Wer online ist, kann eigentlich alles von zu Hause erledigen es fehlt nur die Kommunikation im Geschäft. Diese neuen technischen Möglichkeiten stellen Gesetzgeber und Juristen vor ganz neue Herausforderungen. In Zeiten des Internets, in denen sich nahezu täglich etwas verändert, müßte der Gesetzgebungsapparat ebenso schnell funktionieren und sich auf die Bedingungen im weltweiten Netz einstellen. Denn beim Handel über das Internet schließen Anbieter und Käufer einen Vertrag. Nur: Wer garantiert den Datenschutz im Netz? Welche Uhrzeit gilt beim international geschlossenen Vertrag? Zum Beispiel die in Europa oder die in den USA? Wie steht es um die Garantie? Dies sind nur die Fragen, die sich wohl jedem direkt aufdrängen. Spezifischere Fragen kommen hinzu: Was passiert im Streitfall, wie kann ich mein Recht beweisen? Wo vieles unausgegoren ist wie im Internet Recht werden gern Doktorarbeiten zu Fragen des Online-Rechts geschrieben. Vor diesem Hintergrund ist auch das Buch von Susanne Englisch zustande gekommen, das ich im Folgenden vorstellen möchte. Die Autorin be- 1

2 schäftigt sich mit der Frage der elektronisch gestützten Beweisführung im Zivilprozeß. Erschienen ist das Buch 1999 im Gieseking Verlag. B. Das Instrumentarium Der weltweit steigende Wettbewerbsdruck ( schneller - höher - weiter ) fordert eine kostenund zeiteffiziente Datenübermittlung. Einmal erfasste Daten sollen ohne Umsteigen direkt dorthin gelangen, wo sie unmittelbar verarbeitet werden können. Aufwendiges Auspacken und Umladen oder gar Abschreiben ist dem Bruttosozialprodukt nicht dienlich. Wiederholte Datenerfassungen oder - transformationen stellen Medienbrüche dar, welche im Sinne einer gesteigerten Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit zu vermeiden sind. Zwei Kommunikationsmittel werden diesen Anforderungen gerecht: Die (electronic mail) und die EDI - Nachricht (electronic data interchange). Die Autorin führt uns zu Beginn ihrer Studie in diese Instrumentarien des e-commerce ein: Bei der , dem elektronischen Brief, werden (Text -)Daten in elektronische Impulse umgewandelt und von einem Rechner direkt zu einem anderen gesandt, welcher die Impulse wieder als lesbare Daten erscheinen lässt. Beide Rechner können direkt miteinander verbunden sein; üblicherweise sind jedoch Netzwerke oder Mehrwertdienste (AOL, T-online) dazwischen geschaltet. Der elektronische Nachrichtenaustausch (EDI) funktioniert im Wesentlichen genauso: Hier weisen die Daten aber eine vereinfachte, standardisierte Struktur auf, so dass sie nicht nur direkt ankommen, sondern auch sogleich durch die EDV des Empfängers weiterverarbeitet werden können. Gem. 2 des deutschen EDI Rahmenvertrages definiert sich EDI oder elektronischer Nachrichtenaustausch als Austausch von Nachrichten kommerzieller, administrativer, technischer oder sonstiger Art, die nach Normen strukturiert und geordnet, von einem anerkannten Normungsgremium genehmigt und zur elektronischen Übermittlung bestimmt sind und in einer Form vorliegen, 2

3 die das Lesen und die automatische Verarbeitung durch einen Computer sowie eine eindeutige Auslegung erlauben. Die unmittelbare Weiterverarbeitung der Daten durch den Rechner des Empfängers erfordert, dass Absender - und Empfängersystem die gleiche Sprache sprechen, d.h.: das gleiche Datenformat benutzen. Eine branchen- und grenzüberschreitende Kommunikation wurde mit den heute dominierenden Standards ANSI X. 12 und UN / EDIFACT ermöglicht. Wenden wir uns, die Autorin möge es erlauben, kurz von der Studie ab und einem zu: Beispiel Zu den ersten reinen e-commerce-firmen gehören die online-buchhändler. Klickt sich der Kunde auf die Homepage eines solchen Buchladens, wird er zunächst über die Produktpalette informiert. Hat er sich für ein Buch entschieden, nähere Informationen über diesen Online-Dienst hat er inzwischen erhalten, kann er sein Buch in den virtuellen Warenkorb legen. Nachdem er sich noch über zwei, drei andere Bücher informiert hat, klickt er das Warenkorb-Symbol an und bestätigt, das er das dort abgelegte Buch käuflich erwerben möchte. Ist er Neukunde, werden dann einige Angaben von ihm verlangt. Dazu gehören die -adresse, die Liefer- und Rechnungsanschrift und die Art der Zahlung (Kreditkarte, Bankeinzug oder gegen Rechnung). Sind die Kundenangaben vollständig, bekommt dieser normalerweise ein Paßwort, mit Hilfe dessen er jederzeit seinen Kontostand abfragen kann. Natürlich nicht den bei seiner Bank, sondern vielmehr sein»buchbestellkonto«. Dort kann er jederzeit nachsehen, welche Bücher er bestellt hat, an welchem Punkt der Auftragsabwicklung er sich gerade befindet und welche Aufträge er bereits erteilt hat. Die gesamte Prozedur der Buchbestellung, die er rund um die Uhr an sieben Tage in der Woche vornehmen kann, dauert bei zielstrebiger Bestellung höchstens zwei Minuten. Zwei Tage etwa dauert es, bis das Buch vom Zusteller geliefert wird. Dies ist ein typische Beispiel für einen online- Vertragsabschluß via EDI. Einige Unternehmen erwarten vom Kunden eine für die Bestellung eines Produktes. In diesem Fall öffnet sich nach dem Anklicken des Produktes automatisch ein -fenster, in dem in der Betreff-Zeile entweder der Produktname oder ein Zahlencode auftaucht. Ansonsten schreibt der Kunde einen Text, in dem er die Bestellung aufgibt und die notwendigen Daten für die Zusendung von Produkt und Rechnung weitergibt. Dieses Verfahren wird allerdings zunehmend seltener, da die Internet-Firmen mit Hilfe ihrer vorbereiteten Eingabemasken viel leichter die Informationen in eine Datenbank aufnehmen und zu Werbezwecken oder bei Rückfragen schnell darauf zugreifen können. 3

4 C. Beweisführung mittels elektronischer Dokumente E- Mail und EDI erhalten zunehmend Einzug in unseren Geschäftsalltag. Wo die Technik uns einen Boden bereitet für schnellere und effektive Kommunikation, stellt sich die Frage nach deren Rechtssicherheit. Ein entscheidender Punkt ist in diesem Zusammenhang die Beweisbarkeit mittels oder EDI getätigter Rechtsgeschäfte. Muß der Anwender hier im Streitfall erhebliche Nachteile vor den Zivilgerichten befürchten, sinkt der praktische Nutzen der bereit stehenden technischen Möglichkeiten. Im ersten von zwei Teilen setzt sich die Studie mit dem Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung zum Beweiswert elektronischer Kommunikationsmittel auseinander. Ihre eigene Position entwickelt die Autorin dabei vor allem anhand einer systematischen, historischen sowie rechtsvergleichenden Betrachtung. I. Im zivilprozessualen Erkenntnisverfahren sind 5 Beweismittel zulässig: Die drei personalen Beweismittel des Zeugenbeweises, Sachverständigenbeweises und der Parteivernehmung sowie die a-personalen Beweismittel des Urkunden- und des Augenscheinbeweises. Die Diskussion um die Beweisführung mit und die Beweiskraft von elektronischen Dokumenten kreist allein um den Urkunds- sowie Augenscheinsbeweis. Unter einer Urkunde i.s.d. 415 ff. Zivilprozeßordnung (ZPO) versteht man jede schriftlich verkörperte Gedankenerklärung. Im Unterschied zum Strafrecht bedarf es keiner Beweiseignung und Beweisbestimmung im Rechtsverkehr sowie für die Urkundsqualität als solche auch nicht der Erkennbarkeit des Ausstellers - insoweit ist der zivilprozessuale Urkundsbegriff weiter gefasst. Enger gegenüber dem strafrechtlichen Urkundsbegriff ist er hinsichtlich der schriftlichen Verkörperung. Urkunden im Zivilrecht ist die Sprachform immanent. Beweiszeichen fallen heraus. Plomben, Ohrmarken, Siegelabdrücke sind daher hier Augenscheinsobjekte. 4

5 Augenscheinsobjekte ( 371 ff. ZPO) unterliegen der unmittelbaren Wahrnehmung. Die Einsichtnahme des Augenscheins durch den Richter dient der Erfassung von Eigenschaften und Zuständen der eingebrachten Objekte. Dabei muss der Richter bei Sinnen sein und kann sich anders als der Terminus Augenschein vermuten läßt - dabei aller seiner Sinne bedienen: Er kann die Zustände und Eigenschaften der ihm vorgebrachten Objekte, ertasten, erriechen, anhören und natürlich ansehen. Wenn es kompliziert wird, kann er Sachverständigen hinzuziehen. Ist die Beweiskraft der zivilprozessualen Urkunde in den 415 ff ZPO gesetzlich genau geregelt, unterliegen die Augenscheinsobjekte der freien richterlichen Beweiswürdigung ( 286 ZPO). Dazu unten noch mehr. II. Was die Auswertung der gegenwärtigen Gesetzeslage betrifft, besteht bemerkenswerte Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur: Elektronische Dokumente sind keine Urkunden im Sinne der 415 ff. ZPO. Gespeichert ist das Dokument nicht verkörpert. Die Visualisierung auf dem Bildschirm und der Computerausdruck sind nur das Abbild des gespeicherten Dokuments. Elektronische Dokumente sind daher Augenscheinsobjekte. Damit unterliegen sie der freien richterlichen Beweiswürdigung. Dem entspricht die derzeitige Handhabung in der Rechtspraxis. Schaut man genauer hin, dürften elektronische Dokumente als Objekte, deren unmittelbare Wahrnehmung Gedankeninhalte vermitteln, streng genommen auch dem Augenscheinsbeweis, durch den ja Zustände und Eigenschaften sinnlich erfaßt werden sollen, nicht zugänglich sein. Das würde jedoch den Einzug elektronischer Dokumente ins Prozessrecht unmöglich machen und die Durchsetzbarkeit materiellrechtlicher Ansprüche erheblich einschränken. Soweit will keiner ernsthaft gehen, weshalb - weil nicht sein kann, was nicht sein darf - von einer derart dogmatischen Handhabung des Augenscheinsbegriffs abgesehen wird. III. Bei der Analyse der gegenwärtigen Rechtssituation endet die Einigkeit der Rechtsvertreter. Was die Vorstellung in der Rechtsliteratur über den Umgang mit mittels oder EDI getätigter Rechtsgeschäfte angeht, ist die Meinung dreigeteilt. Die Argumente scheinen stark von der Grundeinstellung zum technischen Fortschritt, aber auch von der Wertschätzung des Augenscheins- im Vergleich zum Urkundenbeweis geprägt. Wie im wirklichen Leben treffen Traditionalisten und Pioniere aufeinander. 5

6 1. erste Ansicht: Befürwortung einer Angleichung an den Urkundenbeweis Eine Ansicht hält die unterschiedliche Behandlung von elektronischen Dokumenten und Schrifturkunden für nicht sachgerecht und sieht legislativen Handlungsbedarf. Der Urkunde käme ein hoher, dem Augenschein jedoch aufgrund der freien Beweiswürdigung ein geringerer Beweiswert zu. Der Beweiswert eines EDV - Dokuments dürfe nicht davon abhängen, ob sich der Richter von deren Authentizität - nötigenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - überzeugen lasse. Dadurch entstehe eine Unsicherheit, welche zu einer Zweigleisigkeit des Geschäftsverkehrs in Gestalt einer zusätzlichen papierenen Form führe und somit Sinn und Zweck der elektronischen Kommunikation unterlaufe. Der zivilprozessuale Urkundenbegriff als ein Produkt der Kommunikationstechnik des 19. Jahrhundert sei der elektronischen Dokumentarchivierung und dem elektronischen Dokumentenaustausch nicht gewachsen. Die technische Entwicklung und das wirtschaftliche Bedürfnis machten es unumgänglich, die modernen Techniken in das Rechtssystem in einer Form einzubeziehen, welche dem Rechtsverkehr das erforderliche Maß an Rechtssicherheit bietet. Daher sei eine zivilprozessuale Legitimation des elektronischen Dokuments nötig. Die divergierende kostenmäßige Behandlung von Urkunds- und Augenscheinsbeweis (nur Augenscheinsbeweise führen zur Beweisgebühr und Sachverständigenkosten) stelle ein weiteres Argument für eine Gleichstellung des elektronischen Dokuments mit der Schrifturkunde dar. Vorgeschlagen wird etwa folgende Ergänzung der ZPO als neuen 416 a oder 418 a: Gleich einer privaten Urkunde i.s.v. 416 ZPO werden auf Datenträger gespeicherte Dokumente und deren Ausdruck behandelt, wenn es sich um eine Gedankenäußerung handelt, die durch nach dem Stand der Technik geeignete Verfahren, die Daten Authentizität und die Identität des Ausstellers erkennen lässt und durch geeignete Techniken und organisatorische Maßnahmen vor Verfälschung gesichert ist. 2. zweite Ansicht: Nach derzeitigem Erfahrungswissen noch keine Angleichung Andere, weniger progressive Stimmen in der Literatur, halten eine Gleichstellung des elektronischen Dokuments mit der (Schrift-)Urkunde für übereilt. Erforderlich sei zunächst ein 6

7 fundiertes Erfahrungswissen über die Fälschungssicherheit dieser Kommunikationsmittel sowie eine Infrastruktur, die die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitstechniken gewährleistet. Solange das nicht zweifelsfrei zu erkennen sei, ginge die durch eine Gleichstellung zu gewinnende Rechtssicherheit zu lasten der Einzelfallgerechtigkeit. Das Auge des Richters müsse also praktisch noch als Sicherheitsschranke über die Technik wachen. Alles vollautomatisch, auch die Beweisführung, dem wollen sich die Vertreter dieser Ansicht (noch) nicht ausgesetzt sehen. Ein elektronischer Urkundsbeweis bedürfe gesetzlicher Regelungen, welche die Voraussetzungen und Rechtsfolgen für eine an den Stand der Technik orientierte Risikoverteilung präzise bestimmen. Hierzu gehörten Mindestanforderungen an Signatur- und Anwendungssysteme sowie an elektronisch signierte Dokumente, Festlegungen der Beweiseignungen der verschiedenen Funktionen digitaler Signaturen, Bereitstellungspflichten der Hersteller und Betreiber hinsichtlich der Prüfungsinstrumente sowie Mindestanforderungen an Schlüsselverwaltungen und Verzeichnisdienste. Erst wenn durch solche technische Anforderungen sichergestellt sein, dass Manipulationen nachweisbar und falsche Beweiseinreden widerlegbar sind, könne über eine Anwendung der Urkundenbeweisregeln nachgedacht werden. Bis dahin solle der noch nicht hinreichend erprobten Technik die Gelegenheit gegeben werden, sich zu bewähren. Solange sei der Augenscheinsbeweis mit dem Richter als Kontrollorgan das richtige Beweismittel. 3. dritte Ansicht: Ablehnung einer Angleichung an den Urkundenbeweis Wiederum andere lehnen eine Änderung der gegenwärtigen Rechts- und Gesetzeslage gänzlich ab. Es bestünde, so die Begründung, keine Notwendigkeit für eine Gleichstellung. Über die Grundsätze des Anscheinsbeweises sei eine befriedigende und flexible Lösung zu erzielen. Im Falle einer hohen Fälschungssicherheit der elektronischen Signatur ergebe sich nämlich bereits nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises eine 416 ZPO entsprechende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Der zu erzielende Vorteil sei daher zu gering als dies die Öffnung unseres Rechtssystems für eine letztlich in ihrer Entwicklung nicht mehr zu überblickende Technik rechtfertige. IV. 7

8 Ihre eigene Position entwickelt die Autorin, in dem sie die Systematik der beiden angesprochenen Beweisformen, dem Urkunden- und dem Augenscheinsbeweis, miteinander vergleicht, die historische Entwicklung des zivilprozessualen Beweisrecht aufzeigt und über den Tellerrand des nationalen Rechts hinweg schaut, wie es die anderen machen. 1. Systematische Betrachtung a Ins Spiel gebracht werden Urkunde und Augenscheinsobjekt vor Gericht auf vergleichbare Art und Weise: Wollen die Parteien eines Rechtsstreits in ihrem Sachvortrag mit bestimmten Urkunden beweisen, so müssen sie im Regelfall selbst den Beweis antreten, in dem sie angeben, was sie womit beweisen wollen und die Urkunde im Original oder wenn der Gegner die Übereinstimmung mit dem Original bestreitet in Abschrift vorlegen ( 420 ZPO). Befindet sich die Urkunde beim Gegner, wird nach 421 ZPO der Beweis durch den Antrag betrieben, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben. Dem muss dieser aber nur dann Folge leisten, wenn er dem Beweisführer gegenüber nach bürgerlich rechtlichen Vorschriften zur Herausgabe oder Vorlage verpflichtet ist oder selbst bereits auf die Urkunde Bezug genommen hat ( 422, 423 ZPO). Ist der Gegner insoweit verpflichtet, ordnet das Gericht die Vorlage an, sofern der Gegner nicht den Besitz bestreitet; im letzteren Fall ist er über den Verbleib der Urkunde zu vernehmen ( 425, 426 ZPO). Kommt der Gegner der Vorlageverpflichtung nicht nach oder kann er das Gericht nicht davon überzeugen, sorgfältig nach dem Verbleib der Urkunde geforscht zu haben, kann das Gericht eine von dem Beweisführer vorgelegte Abschrift in freier Beweiswürdigung als richtig ansehen oder mangels Abschrift den Inhalt der Urkunde als bewiesen erachten ( 427 ZPO). Gleiches gilt im Falle der absichtlichen Vereitelung des Urkundenbeweises ( 444 ZPO). Befindet sich die Urkunde im Besitz eines Dritten, der sie nicht freiwillig herausgibt, erfolgt der Beweisantritt durch den Antrag, zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu bestimmen ( 428 ZPO). Um die Herbeischaffung muss sich der Beweisführer dann allerdings selbst kümmern. Tritt die Partei den Beweis durch Augenschein an, so ist das Gericht zur Beweiserhebung gehalten, sofern nicht allgemeine Gründe vorliegen, die die konkrete Beweisaufnahme unzulässig machen oder in das richterliche Ermessen stellen. Behindert die Gegenpartei die Beweisführung ohne triftigen Grund, steht es dem Gericht nach überwiegender Auffassung frei, im Wege der freien Beweiswürdigung über die Wahrheit des Vorbringens des Beweisführers zu befinden. 8

9 Verweigert eine Dritte Person die zur Einnahme des Augenscheins erforderliche Mitwirkung, kommt es unter Anwendung von 356 ZPO zu einer dem Verfahren beim Urkundenbeweis entsprechenden Fristsetzung. Während aber die prozessuale Vorlagepflicht des Gegners beim Urkundenbeweis an materiell rechtliche Pflichten gekoppelt ist und nur bei deren Existenz eine Verweigerung der Mitwirkung zu einer freien Würdigung durch das Gericht führt, so ist der Richter im Bereich des Augenscheinsbeweises an einer freien Beweiswürdigung nur bei Vorliegens eines wichtigen Grundes für die Weigerung gehindert. Allerdings wird sich der Richter bei der Beurteilung wohl auch an den materiellrechtlichen Pflichten orientieren. Bei der Behinderung durch Dritte ist die Beweissituation nahezu identisch: Den Beweisführer wird regelmäßig eine Frist gesetzt, innerhalb derer er aufgrund seines materiellrechtlichen Anspruches die Mitwirkung des Dritten notfalls gerichtlich erzwingen muss. b Die entscheidenden Blicke sind aber nun darauf gerichtet, welche Beweiskraft der Urkundenbeweis im Vergleich zum Augenscheinsbeweis zukommt. Während das Gericht das Ergebnis der Inaugenscheinnahme gem 286 Abs. 1 ZPO frei würdigt, ist es bei der Bewertung des Urkundeninhaltes nach 286 II ZPO i.v.m 415 ff. ZPO an die gesetzlichen Beweismittel gebunden. Maßgeblich ist hier allein die Vorschrift, die die Beweiskraft der Privaturkunde regelt, 416 ZPO. Um in den Genuß der Beweisregel des 416 ZPO zu kommen, muß eine echte Urkunde vorliegen. Solange der Prozeßgegner sie nicht eindrucksvoll bestreitet, gemäß 439 Abs. III ZPO als zugestanden gilt. Wird die Echtheit von der Gegenseite nicht anerkannt, so ist sie jedoch nach 440 Abs. I ZPO von dem Beweisführer bzw. der durch die Beweiserhebung begünstigten Partei zu beweisen. Der Beweis wird in der Regel auf die Echtheit der Unterschrift gerichtet sein. Ist diese bewiesen, z. B. mittels eine graphologischen Gutachtens, wird nach 440 Abs. II ZPO die Echtheit des durch die Unterschrift abgeschlossenen Textes vermutet. Ist diese Hürde überwunden und nach freier Beweisgewinnung von der Echtheit der Urkunde auszugehen, begründet die Urkunde nach 416 ZPO den vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben, d. h. geäußert und abgesendet wurde. Die Frage, ob sich der Aussteller dessen bewußte war, was er tat, also die Frage der Willentlichkeit, bleibt davon unberührt und der freien Beweisführung zugänglich. So gewaltig die Befürworter einer Angleichung an die Urkundenbeweisregeln mitunter glauben machen wollen, ist der Unterschied zwischen Urkunde und Augenschein aber dann 9

10 doch nicht. Erst wenn eine Urkunde unterschrieben und die Unterschrift echt ist, gelangt die Beweiskraftregel des 416 ZPO zur Anwendung. Über die Echtheit der Unterschrift ist in freier Beweiswürdigung zu urteilen. Gelingt der Echtheitsbeweis nicht, entscheidet das Gericht über Abgabe und Inhalt der Erklärung ebenfalls in freier Beweiswürdigung. Gelingent der Echtheitsbeweis, unterliegen dann aber anders als beim Augenschein - nur noch die Willentlichkeit der Entäußerung, der Zugang der in einer Urkunde enthaltenen Willenserklärung sowie der Wahrheitsgehalt des Erklärungsinhaltes der freien richterlichen Würdigung. Nicht zu verkennen ist jedoch, will man sich nicht in Dogmatik und damit in Theorie verlieren, die faktische Überzeugungskraft von Urkunden. In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle werden die in einer Urkunde enthaltenen Gedankeninhalte von den Parteien mit der Vorlage der Urkunde im Prozeß unstreitig gestellt, die Echtheit der Urkunde nur in den seltensten Fällen bestritten. Die Autorin hält dennoch eine Angleichung des Beweises mittels elektronischer Dokumente an die Urkundsbeweisregeln unter Beweiskraftsaspekten für nicht erforderlich. 2. historische Betrachtung Die Autorin sieht Beweiskraftregeln als mittelalterliche Relikte kanonisch-scholastischer Ausprägung, welche sich nur auf dem Nährboden einer abhängigen, korrupten Justiz mit geheimen, schriftlichen Verfahren halten konnten. In einem rechtsstaatlich ausgestalteten Verfahren mit einer unabhängigen, urteilsfähigen Richterschaft sei die Existenz von Beweiskraftregeln nicht mehr zu rechtfertigen. In der Tat hat es im Vorfeld zum Inkrafttreten der ZPO eine intensive Diskussion darüber gegeben, ob Beweiskraftregeln in die ZPO Einzug erhalten sollten. Am Ende der Debatte hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden und bis heute daran festgehalten. Streng genommen führt die historische Beurteilung der Autorin in letzter Konsequenz dazu, dass die Beweisführung der Schrifturkunde an die der elektronischen Urkunde angepaßt werden sollte. Eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung beider Beweisobjekte ergibt sich aus der historischen Betrachtung jedoch nicht. 3. Rechtsvergleichende Betrachtung Die Autorin wendet sich dem Beweisrecht in Amerika, England, der Schweiz, Österreich, Frankreich, Griechenland und Italien zu. Warum sie gerade diese Länder auswählt, erläutert sie nicht. Die Übersetzung vor allem der französischen und italienischen Textzitate hält die Autorin uns vor. Die Passagen der griechischen Gesetzgebung zitiert sie gar nicht erst. Ihr Resumee: In keinem der untersuchten ausländischen Verfahrensrechte wurde der Beweis- 10

11 wert elektronischer Dokumente durch den Gesetzgeber an denjenigen von Schrifturkunden angeglichen. In Anbetracht der Tatsache, dass wie die Autorin nicht verhehlt - umgekehrt die Verfechter einer Gesetzesreform in Deutschland den Rechtsvergleich, insbesondere das angloamerikanische und schweizerische Zivilprozessrecht, als fürsprechendes Argument anführt, ist dieses Resultat bemerkenswert. Auch der tiefere Einblick in die weiteren Ausführungen vermag die Verwunderung nicht so recht auszuräumen. Mit Ausnahme des österreichischen Zivilprozessrechts, welches dem Deutschen entspricht, und dem französischen, das die Frage nach den rechtlichen Bedingungen einer elektronisch gestützten Beweisführung noch nicht abschließend geklärt hat, weisen die übrigen untersuchten Länder nicht zu verkennende Tendenzen zu einer beweisrechtlichen Gleichstellung elektronischer und papierender Dokumente auf. Zugegeben ist das anglo-amerikanische Recht insoweit mit dem deutschen nicht gänzlich vergleichbar, als die Diskussion um die Beweisführung mit elektronischen Dokumenten auf der Ebene der Zulässigkeitsfrage von Beweismitteln im Prozeß behandelt werden, eine Systematik, die dem deutschen Recht fremd ist. Einmal zugelassene Beweismittel unterliegen generell der freien Beweiswürdigung. Immerhin werden die elektronischen Dokumente, die einen bestimmten Sicherheitsstandard aufweisen, bei der Zulässigkeitsprüfung papierenden Urkunden gleichgestellt, sie werden als Original behandelt. Die sich andeutende Gleichstellung im schweizerischen Zivilprozessrecht basiert offensichtlich ebenso auf der Grundlage einer freien richterlichen Beweiswürdigung. Im griechischen Zivilprozessrecht sind elektronische Dokumente den Privaturkunden in Rechtsprechung und Lehre beweisrechtlich gleichgestellt. Die gesetzlich festgelegte Beweiskraft einer Privaturkunde gilt somit auch für die in elektronischen Dokumenten enthaltenen Willenserklärungen. Nach dem italienischen Codice cevile kommt elektronischen Dokumenten, die den Anforderungen des Gesetzes entsprechen, Beweiskraft zu. Nach Ansicht der Autorin entspreche eine so weitgehende Regelung jedoch nicht dem wahren Willen des Gesetzgebers und werde auch durch den Zusatz, das die angeordnete Beweiskraft nur solange ihre Wirkung entfalte, wie der Beweisgegner die Authentizität nicht bestreitet, eine Einschränkung. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Autorin hier um ihre These, an der bestehenden Gesetzeslage im Grundsatz festzuhalten, kämpft und ihre Argumentation da- 11

12 nach ausrichtet. Mögen auch im Ausland die Entwicklungen noch nicht ausgereift und ausgeurteilt sein oder wegen unterschiedlicher Rechtssysteme zum Teil nicht vergleichbar sein, so gibt der Rechtsvergleich kein Votum für die in Deutschland bestehende Rechtspraxis ab. 4. Ergebnis Die Autorin spricht sich gegen die Gleichstellung des elektronischen Dokumentes mit der Schrifturkunde aus. Für eine Gesetzesänderung sieht sie keinen Handlungsbedarf. Etwaige zu gewinnende Beweiswertsteigerungen und Rechtssicherheit seien zu gering, als eine Aufgabe der flexiblen Beweisführung im Wege der freien richterlichen Beweiswürdigung zu rechtfertigen. Damit schließt sich die Autorin der oben aufgeführten dritten Meinungsgruppe an. Trotz der angesprochenen Kritikpunkte lässt sich jedenfalls feststellen, dass die Betreiber des Rechts- und Geschäftsverkehrs via Internet nicht befürchten müssen, sich in einer Beweiswüste zu befinden, wie man in Anbetracht der Lautstärke der Reformrufe vermuten könnte. Der gemeine Richter wird den EDI-Anwender mit dessen elektronischen Beweismitteln nicht zurückweisen, sondern diese prüfen und insbesondere bei steigendem Vertrauen in deren Zuverlässigkeit bei fortschreitender technischer Entwicklung und positiven Erfahrungen glauben schenken. Nur: Gleichheit herrscht eben nicht. D. Das technische und rechtliche Sicherungsinstrumentarium des elektronischen Rechtsverkehrs Die Autorin kommt nach dem ersten Teil ihrer Studie zu dem Zwischenergebnis, dass die Forderung nach der Einführung einer gesetzlichen Beweisregel unbegründet und daher zurückzuweisen ist, es vielmehr bei der freien richterlichen Beweiswürdigung des elektronischen Dokuments als Augenscheinsobjekt verbleiben sollte. Im zweiten Teil ihrer Studie stellt sich die Autorin an diese Feststellung anknüpfend die konstruktive Frage, was der Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel vorbeugend tun kann, um im Ernstfall gegenüber dem Richter mit seinen elektronischen Dokumenten möglichst überzeugend zu wirken. I. Digitale Signatur Das entscheidende technische Hilfsmittel, das elektronische Dokument zu sichern und damit seinen Beweiswert zu erhöhen, ist die digitale Signatur. 12

13 Die elektronisch übermittelte Willenserklärung als solche weist keine ausreichende Fälschungssicherheit auf. s werden weltweit unter Benutzung des 1982 entwickelten Simple Mail Transfer Protocol versandt. Mit diesem Protokoll wird eine vom Sender zum Empfänger geleitet, wobei sie über mehrere Zwischenstationen geroutet wird. Bekannter Maßen werden elektronische Briefe dabei nicht einmal durch einen Briefumschlag geschützt. Sie sind Angriffen auf Absenderdaten und Inhalte besonders ausgesetzt. Möglich ist, wenngleich das schon ein besonderes technisches Fachwissen bedarf, u.u. sogar das Abfangen einer . Technik, Wirtschaft, Politik und Gesetzgebung sahen sich gefordert, das elektronische Dokument von diesem Sicherheitsmakel zu befreien und so für den Rechtsverkehr praktikabel zu machen. Die digitale Signatur und die dazugehörige Signaturgesetzgebung sind das (vorläufige) Endprodukt dieser Bestrebungen. Am ist das Signaturgesetz (SignG) als Bestandteil des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG) in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist es, Rahmenbedingungen für digitale Signaturen zu schaffen, unter denen diese als sicher gelten und Fälschungen von signierten Daten zuverlässig festgestellt werden können (vgl. 1 Abs.1 SignG). Konkretisiert werden die Vorgaben des Signaturgesetzes durch die Signaturverordnung (SigV) und einen Maßnahmenkatalog der Regulierungsbehörde. Letzterer enthält einen Ü- berblick über die von den Zertifizierungsstellen anzubietenden Dienstleistungen, gibt allgemeine Empfehlungen zum Aufbau von Zertifikaten und zum Inhalt von Signaturen und stellt die Abläufe aller Aktivitäten im Rahmen digitaler Signaturen dar. An den Grundfestungen des zivilprozessualen Beweisrechts rütteln Signaturgesetz, Signaturverordnung und Maßnahmenkatalog nicht. Für die Praxis bedeutet das: Auch eine nach den Bestimmungen der Signaturgesetzgebung digital signierte ist keine Urkunde im Sinne des derzeit geltenden Rechts. Es bleibt dabei, dass der Richter letztendlich auch darüber entscheidet, ob er eine digital signierte für echt hält. Bei seiner Entscheidung wird er sich jedoch maßgeblich davon leiten lassen, ob die Signatur unter Einhaltung der gesetzlichen Signatur-Vorschriften erfolgte. Die digitaler Signatur im Sinne des Signaturgesetzes ist ein mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugtes Siegel zu digitalen Daten, das mit Hilfe eines zugehörigen öffentlichen Schlüssels, der mit einem Signaturschlüssel - Zertifikat einer Zertifizierungsstelle oder der Regulierungsbehörde 13

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