Schulamt. des Kreises Schleswig-Flensburg

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1 Schulamt des Kreises Schleswig-Flensburg Konzept zur Schulbefähigung und Eingliederung von Kindern und Jugendlichen in/aus Erziehungshilfeeinrichtungen nach 34 und 35a SGB VIII in Kooperation mit Regelschulen und Förderzentren im Kreis Schleswig-Flensburg Verfahren zur Schulbefähigung und Eingliederung von Kindern und Jugendlichen, die nach der Aufnahme in eine Erziehungshilfeeinrichtung, aus erzieherischen Gründen ( 43 JuFöG), einer öffentlichen Schule nicht sofort zugewiesen werden können. 1. Auflage Januar

2 Schulamt des Kreises Schleswig-Flensburg, Flensburger Straße 7, Schleswig Telefon: , Fax: 87203, Schulamt des Kreises Schleswig-Flensburg Konzept zur Schulbefähigung und Eingliederung von Kindern und Jugendlichen in/aus Erziehungshilfeeinrichtungen nach 34 und 35a SGB VIII in Kooperation mit Regelschulen und Förderzentren im Kreis Schleswig-Flensburg Prolog - Ausgangslage und Zielsetzung Kinder und Jugendliche, die stationär in Erziehungshilfeeinrichtungen untergebracht sind, haben in der Regel einen hohen Förderbedarf im Bereich ihrer emotionalen und sozialen Entwicklung. Ihre Biographien sind häufig geprägt durch emotionale und soziale Traumatisierungen und ihre Schullaufbahnen weisen oft erhebliche Lücken und Brüche auf. Dennoch können sie regelmäßig ohne Verzögerung eine öffentliche Schule in Schleswig-Holstein besuchen. Einige Schülerinnen und Schüler gelten jedoch als vorübergehend nicht beschulbar. In diesen Fällen können die bestehenden Defizite nur durch eine individuelle psychosoziale Aufarbeitung und durch eine am Einzelfall orientierte Eingangsbeschulung ausgeglichen werden. Nur so kann eine spätere Eingliederung in das System der öffentlichen Schule gelingen. Diesen Kindern und Jugendlichen soll die Möglichkeit geboten werden, sich emotional und sozial zu stabilisieren und einen Schulabschluss möglichst auf dem ersten Bildungsweg zu erreichen. Sie sollen effektiv darin unterstützt werden, sich in den Arbeitsmarkt und in die Gesellschaft so zu integrieren, dass sie ohne staatliche Transferzahlungen leben können. In den Erziehungshilfeeinrichtungen bestehen hierzu schon viele engagierte Projekte, denen bisher jedoch ein einheitlicher Standard und die Synchronisierung mit dem öffentlichen Schulsystem fehlt. Das vorliegende Konzept soll dazu beitragen, hier zu einer abgestimmten und effektiven Kooperation zwischen Erziehungshilfeeinrichtungen und öffentlichem Schulsystem zu kommen. Rechtliche Grundlagen SchulG 20 Schulpflicht SchulG 21 Abs.1 Anderweitiger Unterricht JuFöG 43 Sicherstellung des Schulunterrichts bei Gewährung von Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung SchulG 3 Abs.3 Zusammenarbeit von Schule und Trägern der Jugendhilfe SGB VIII 81 Zusammenarbeitspflicht von öffentlichen Trägern der Jugendhilfe mit Schule - 2 -

3 SGB VIII 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder- und Jugendliche (Texte siehe Anlage 4) Konzept Vorbereitung des Eingliederungsprozesses Die Erziehungshilfeeinrichtung nimmt unverzüglich nach Aufnahme eines schulpflichtigen Kindes oder einer oder eines Jugendlichen Kontakt mit der zuständigen Schule auf (bei bereits festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf ist dies das zuständige Förderzentrum). Die Schule, bzw. das Förderzentrum, fordert unverzüglich die Schülerakte an. Ergeben sich aus der Vorgeschichte Hinweise auf eine tiefgreifende emotionale soziale Entwicklungsstörung und bestehen deshalb Zweifel, ob die Schülerin oder der Schüler zurzeit eine Schule besuchen kann, soll nach dem vorliegenden Konzept verfahren werden. Andernfalls kann die Schülerin oder der Schüler soweit keine anderen Gründe dem entgegenstehen eine öffentliche Schule besuchen. Dass nach dem vorliegenden Konzept verfahren werden soll, teilt die Erziehungshilfeeinrichtung dem Schulamt unter Verwendung eines Formblattes mit (Anlage 1). Die Erziehungshilfeeinrichtung und die Schule stellen für eine Fallkonferenz die jeweils für sie zugänglichen und für die Eingliederung relevanten Informationen zusammen. Die Schule stellt, soweit für die Schülerin oder für den Schüler bereits sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, die notwendigen Unterlagen für Koordinierungsgespräche und ggf. für den Förderausschuss zusammen. Wurde bisher noch kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, wird, falls erforderlich, durch das Förderzentrum ein sonderpädagogisches Gutachten erstellt. Fallkonferenz / Koordinierungsgespräche Die Erziehungshilfeeinrichtung lädt unverzüglich nach Aufnahme des Kindes zu einer Fallkonferenz ein. Damit verbunden sind Koordinierungsgespräche nach 5 der Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO). Beteiligt sind daran mindestens: Die Erziehungshilfeeinrichtung Die Schulleiterin / der Schulleiter der Regelschule und des Förderzentrums oder jeweils eine von ihnen beauftragte Lehrkraft (Vgl. auch 5 Abs. 1 SoFVO) Die Regionalberaterin oder der Regionalberater des zuständigen Förderzentrums Weiterhin werden zur Fallkonferenz eingeladen: - 3 -

4 Eltern / Sorgeberechtigte Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für Fragen der schulischen Erziehung /Erziehungshilfe Sämtliche Stellen, die bei Koordinierungsgesprächen erforderlich sind (z.b. Kosten- und Leistungsträger) werden durch die jeweils dafür Verantwortlichen in geeigneter Form informiert und einbezogen (Vgl. auch 5 SoFVO). Die Fallkonferenz bewertet die vorhandenen Informationen und stellt ggf. Gründe fest, die nach 43 des Jugendförderungsgesetzes (JuFöG) und 21 Abs. 1 des Schulgesetzes (SchulG) zur Gestattung anderweitigen Unterrichts führen können. Die abschließende Gestattung erfolgt ggf. durch die Schulaufsicht. Ziel der Fallkonferenz muss es sein, auf den Einzelfall abgestimmte notwendige und erfolgversprechende Maßnahmen einzuleiten, die den Schulbesuch ermöglichen. Dabei steht zunächst die emotionale und soziale Stabilisierung des Kindes oder der/des Jugendlichen im Vordergrund. Eventuell erweisen sich hier noch kinder- und jugendpsychiatrische Untersuchungen oder psychologische Diagnostik und Beratung als notwendig. Aufgabe des Förderzentrums Die Regionalberaterin oder der Regionalberater für schulische Erziehungshilfe des Förderzentrums begleitet den Eingliederungsprozess fortlaufend beratend und unterstützend und unabhängig vom Vorliegen sonderpädagogischen Förderbedarfs. Das Förderzentrum hat in der Eingangsphase im Besonderen die Aufgabe, den aktuellen Schulleistungsstand und den allgemeinen Entwicklungsstand zu ermitteln und zu beurteilen sowie bei der Auswahl und Besorgung von entsprechendem Unterrichtsmaterial beratend und praktisch unterstützend tätig zu werden. Phasen der Schulbesuchsbefähigung und Eingliederung Auf der Grundlage der bisher beschriebenen Vorgehensweise, lässt sich die Befähigung zum Schulbesuch und Eingliederung in vier Phasen beschreiben: Der Verlauf der Eingliederung soll in Abstimmung mit der Regionalberaterin oder dem Regionalberater des Förderzentrums erfolgen und je nach individuellem Fortschritt und aktuellem Förderbedarf flexibel gestaltet werden. Dabei ist ggf. ausdrücklich das Überspringen der Eingliederungsstufen sowie die Wiederholung jeder der vorangegangenen Stufen möglich. Bei wesentlichen Veränderungen informieren sich die Beteiligten unverzüglich und berufen ggf. die Fallkonferenz ein. Phase 1: emotionale und soziale Stabilisierung, einrichtungsinterne Heranführung an schulisches Arbeiten und Lernen, Sicherstellung von Erfolgserlebnissen, Maßnahmen zum Abbau dissozialer Verhaltensweisen, Stärkung der sozialen Kompetenz und des Selbstvertrauens, - 4 -

5 Aufgrund einer dokumentierten emotionalen und sozialen Stabilisierung beraten die Beteiligten mit der Regionalberaterin oder dem Regionalberater des Förderzentrums über die Beendigung der Phase 1 und über die Einleitung der Phase 2. Phase 2: Weiterführung der Maßnahmen aus Phase 1, Unterstützung beim Aufbau von Motivation, Durchhaltevermögen und Glauben an die eigene Leistungsfähigkeit, Aufbau und Stärkung des Lernverhaltens und der Bereitschaft zum Wissenserwerb, dazu findet eine wesentlich verstärkte Kooperation einer einrichtungsinternen pädagogischen Fachkraft mit den Lehrkräften der kooperierenden öffentlichen Schule statt. Die Kooperationspartner stimmen sich über Unterrichtsinhalte und -materialen nach den curricularen Vorgaben der öffentlichen Schule ab. Die Schule erhält regelmäßig Kenntnis über Motivation und Lernstand der Schülerin oder des Schülers. Die Einrichtung wird von der kooperierenden Schule mit Informationen zu den Materialien und Stoffplänen der entsprechenden Klassenstufe versorgt. Die Schülerin oder der Schüler bearbeiten in der Einrichtung die vereinbarten Unterrichtsinhalte. Die Arbeitsergebnisse werden der Lehrkraft der öffentlichen Schule vierzehntägig vorgelegt. Die direkt Beteiligten beraten sich mit der Regionalberaterin oder dem Regionalberater des Förderzentrums über die Beendigung der Phase 2 und über die Einleitung der Phase 3. Phase 3: Die Schülerin oder der Schüler nimmt in Begleitung der einrichtungsinternen pädagogischen Fachkraft mit der Lehrkraft der kooperierenden Schule Kontakt auf, um das zu bearbeitende Unterrichtsmaterial und die Arbeitsaufträge direkt entgegen zu nehmen und zu besprechen. Ebenso werden die Arbeitsergebnisse an die zuständige Lehrkraft wöchentlich zurückgegeben. Die Entwicklung des Kindes wird durch einen gemeinsam erstellten Lern- oder Förderplan dokumentiert. Die direkt Beteiligten beraten sich mit der Regionalberaterin oder dem Regionalberater über die Schulbesuchsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers. Ist das Ergebnis positiv, beruft die Regionalberaterin oder der Regionalberater die Fallkonferenz ein, um Phase 3 zu beenden und um mit der Schülerin oder dem Schüler eine schriftliche Vereinbarung zum Schulbesuch zu treffen. (Beispiel siehe Anlage 2) Spätestens mit dem Eintritt in Phase vier wird ein Schulverhältnis begründet und dies dem Schulamt mitgeteilt. (Anlage 3) - 5 -

6 Phase 4: Der Schulbesuch und auch der Schulweg soll im Bedarfsfall zunächst begleitet erfolgen. Zur ersten Erprobung der mit dem Schulbesuch verbundenen sozialen Kompetenzen soll in der Regel zunächst eine teilweise Teilnahme am Unterricht vereinbart werden. In Übereinstimmung zwischen den Lehrkräften und der Bezugserzieherin oder dem Bezugserzieher wird ein individueller Stundenplan erstellt und der Entwicklung folgend angepasst. Bei Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf sind die restlichen Stunden als anderweitiger Unterricht fortzusetzen. Aus Gründen der Jahresplanung und unter Berücksichtigung der Gruppendynamik in bestehenden Lerngruppen sollte, für Schülerinnen und Schüler der Schulbesuchsjahre 8 und 9, die Phase 4 möglichst mit einem neuen Schulhalbjahr begonnen werden. Ziel der vierten Phase ist die vollständige Eingliederung in den Schulbetrieb und das Erreichen des angestrebten Schulabschlusses. Lässt sich dieses Ziel im Einzelfall nicht erreichen, erhält die Schülerin oder der Schüler nach Entlassung aus der Schule ein Abgangszeugnis mit ausführlicher Beschreibung des Entwicklungs- und Leistungsstandes. In Abstimmung mit der Regionalberaterin oder dem Regionalberater des Förderzentrums müssen dann Übergänge in andere Unterstützungssysteme gestaltet werden

7 Anlage 1 Erziehungshilfeeinrichtung: Schulamt des Kreises Schleswig-Flensburg Flensburger Str Schleswig Mitteilung über die Aufnahme eines schulpflichtigen Kindes mit besonderem Unterstützungsbedarf Hiermit teilen wir mit, dass wir am ein schulpflichtiges Kind / eine schulpflichtige Jugendliche / einen schulpflichtigen Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf aufgenommen haben. Name des Kindes: Geburtsdatum: Wohnsitz vor Aufnahme in die Erziehungshilfeeinrichtung (Kontaktdaten) Zuletzt besuchte Schule: Zur Planung und Gestaltung des schulischen Eingliederungsprozesses haben wir uns mit folgender Schule / folgendem Förderzentrum in Verbindung gesetzt. Ort, Datum Unterschrift der Einrichtungsleitung - 7 -

8 Anlage 2 Pädagogische Intentionen bei Vereinbarungen zum Schulbesuch Vorwort: Schriftliche Vereinbarungen haben sich in der Praxis bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus Erziehungshilfeeinrichtungen sowie auch bei der Bewältigung von schweren Krisen und Konflikten im Allgemeinen bewährt. Sie erscheinen geeignet, im Dialog mit den Betroffenen und Beteiligten Erwartungen und Verantwortlichkeiten zu klären, Lösungswege zu suchen und diese gemeinsam zu begehen. Sie sind sprachlich und inhaltlich so zu gestalten, dass sie für alle Beteiligten klar verständlich sind. In der Regel empfiehlt sich folgender Aufbau: Zunächst werden die von den betreffenden Schülerinnen oder Schülern geäußerten Absichten und Zielsetzungen für den Schulbesuch genannt. Es folgen dann grundsätzliche Vereinbarungen für einen erfolgreichen Schulbesuch. Aussagen dazu, was die Schule der Schülerin oder dem Schüler anbietet, für sie oder ihn leistet und organisiert. Vereinbarungen und Absprachen zur besonderen Gestaltung der Eingliederungsmaßnahmen terminliche Vereinbarungen über zu führende Gespräche - 8 -

9 Beispiel Vereinbarung zum Schulbesuch in der für möchte gerne die besuchen. erklärt, die Schule pünktlich und regelmäßig zu besuchen, friedfertig zu sein und sich an die Schulregeln zu halten die Anweisungen der Lehrkräfte zu befolgen im Unterricht mitzuarbeiten die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen Die bietet die Aufnahme in die Klasse an. Die Schule sagt zu, sie/ihn in ihrer/seiner Lernentwicklung und in der Entwicklung ihrer/seiner Persönlichkeit bestmöglich zu fördern, damit sie/er einen Schulabschluss erreichen kann. Die Erziehungshilfeeinrichtung und die Schule arbeiten eng zusammen und unterstützten sich gegenseitig in der Erziehungsarbeit. Gemeinsam mit allen direkt Beteiligten werden in vereinbarten Abständen mit Gespräche über ihre/seine schulische Entwicklung geführt und es werden diesbezüglich verbindliche Absprachen getroffen. Schüler/in Klassenlehrer/in Vertreter/in der Erziehungshilfeeinrichtung Schulleiter/in Regionalberater/in für Erziehungshilfe Ort, Datum - 9 -

10 Anlage 3 Schule: Schulamt des Kreises Schleswig-Flensburg Flensburger Str Schleswig Mitteilung über die Begründung eines Schulverhältnisses Auf Grund eines erfolgreich verlaufenden Eingliederungsprozesses wird mit Wirkung vom für geb. am: ein Schulverhältnis begründet. Ort, Datum Schulleiter/in

11 Anlage 4 Texte der rechtlichen Grundlagen 20 Schulgesetz (SchulG) (1) Für Kinder und Jugendliche, die im Land Schleswig-Holstein ihre Wohnung oder ihre Ausbildungsstätte haben, besteht Schulpflicht. Andere Kinder und Jugendliche, die in einem Heim, einer Familienpflegestelle, einem Internat oder einem Krankenhaus untergebracht sind, können öffentliche Schulen im Lande besuchen. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt. (2) Die Schulpflicht gliedert sich in 1. die Pflicht zum Besuch einer Grundschule und einer Schule der Sekundarstufe I oder eines Förderzentrums von insgesamt neun Schuljahren (Vollzeitschulpflicht) und 2. die Pflicht zum Besuch eines Bildungsganges der Berufsschule (Berufsschulpflicht). (3) Die Schulaufsichtsbehörde kann Jugendliche, die im Ausland die dort geltende Schulpflicht erfüllt hatten, von der Vollzeitschulpflicht und der Berufsschulpflicht befreien, wenn insbesondere wegen der Kürze der verbleibenden Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung nicht erwartet werden kann. 21 Abs. 1 Schulgesetz (SchulG) (1) Die Schulpflicht wird durch die Begründung eines Schulverhältnisses zu einer öffentlichen Schule oder durch den Besuch einer Ersatzschule erfüllt. Anderweitiger Unterricht darf nur ausnahmsweise von der Schulaufsichtsbehörde gestattet werden. 43 Jugendförderungsgesetz (JuFöG) Sicherstellung des Schulunterrichts bei Gewährung von Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung Können Kinder oder Jugendliche, denen Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform ( 45 Abs. 4 SGB VIII), gewährt wird, aus erzieherischen Gründen weder einer öffentlichen Schule zugewiesen noch in eine genehmigte Ersatzschule aufgenommen werden, hat der Träger der Einrichtung im Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass diesen Kindern und Jugendlichen der erforderliche Schulunterricht anderweitig erteilt wird oder sie eine besondere pädagogische Förderung erhalten, die die Wiedereingliederung in die Schule möglich macht. SchulG 3 (3) (3) Die Schulen sollen eine Öffnung gegenüber ihrem Umfeld anstreben, insbesondere durch Zusammenarbeit mit den Trägern der Kindertageseinrichtungen und der Jugendhilfe, Jugendverbänden sowie mit anderen Institutionen im sozialen Umfeld von Kindern und Jugendlichen. Die Schulen können mit der jeweiligen Einrichtung Verträge über Art, Umfang und Inhalt dieser Zusammenarbeit abschließen. Finanzielle

12 Verpflichtungen für den Schulträger oder das Land können die Schulen eingehen, soweit ihnen für diesen Zweck Mittel zur Verfügung stehen. 81 SGB VIII Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit 1. Schulen und Stellen der Schulverwaltung, 2. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, 3. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, 4. den Stellen der Bundesagentur für Arbeit, 5. den Trägern anderer Sozialleistungen, 6. der Gewerbeaufsicht, 7. den Polizei- und Ordnungsbehörden, 8. den Justizvollzugsbehörden und 9. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten. 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. 27 Abs. 4 gilt entsprechend. (1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme 1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie, 2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder 3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden. (2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall 1. in ambulanter Form, 2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, 3. durch geeignete Pflegepersonen und 4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet. (3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen

13 Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. (4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden. An der Erstellung des Konzepts waren beteiligt: Andrea Buchwald, Rimmelsberg - Kinder- und Jugendhilfe, Christine Butzke, Erziehungshilfeeinrichtung Bi de Uhlen Holzdorf, Christine Jesumann, Schulamt des Kreis Schleswig-Flensburg, Manfred Kerl, Schulleiter Förderzentrum Kappeln, Wilhelm Krumbügel, Kinderhaus Krumbügel, Lindewitt, als Vertreter der TherapeutischenTrägergemeinschaft Nord, Rolf Lausen, Schulleiterer, Gemeinschaftsschule Geltinger Bucht Martin Menrath, Rimmelsberg Kinder- und Jugendhilfe Horst Rieger, Kreisfachberater für schulische Erziehungshilfe, Kreis Schleswig-Flensburg Bei Fragen zum Konzept oder für Anregungen zur Weiterentwicklung des Konzeptes bestehen folgende Kontaktmöglichkeiten: Kreisfachberatung für schulische Erziehungshilfe: Horst Rieger: horstrieger@foni.net Heike Petersen: diheipe@t-online.de gez. S. Pahlke Schulrätin gez. G. Wiese Schulrätin

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