Amtsgericht Wolfsburg Wolfsburg, Das Präsidium - Dritte Änderung
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- Hermann Hase
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1 Amtsgericht Wolfsburg Wolfsburg, Das Präsidium - 32 E I Dritte Änderung des Geschäftsverteilungsplans im richterlichen Dienst bei dem Amtsgericht Wolfsburg für das Jahr 2013 mit Wirkung ab A. Mit Wirkung vom verlässt Richterin am Amtsgericht Welkerling das Amtsgericht und tritt Direktorin des Amtsgericht Studenroth mit einem Arbeitskraftanteil von 1,0 zum Amtsgericht. B. Die richterliche Geschäftsverteilung wird ab dem insoweit wie folgt neu festgelegt: Dir'inAG Studenroth übernimmt die vor dem anhängigen Familiensachen von Ri'inAG Salge sowie ab dem aus den Turnuskreisen F1 bis F5 die Durchlaufnummern 3, 9, 12, 13, 19, 23, 29, 33, 36, 39, 43, 44, 46, 49, 53, 59, 63, 69, 72, 73, 78, 79, 83, 89; darüber hinaus die ab dem eingehenden Ablehnungsgesuche nach 27, 30 StPO sowie nach 45 Abs. 2 ZPO für die Buchstaben L bis Z und die richterliche Entscheidungen nach dem Nds. Gesetz über gemeindliche Schiedsämter. Schließlich übernimmt Dir'inAG Studenroth die Eildienste am 21./ , und 07./ Darüber hinaus wird Ihr seitens des Direktors ein Verwaltungspensum von 0,2 zugewiesen. RiAG Dickhuth übernimmt ab dem aus den Turnuskreisen Z1 bis Z4 die Durchlaufnummern 1, 13, 21, 24, 29, 43. Ri'inAG Salge übernimmt aus dem Dezernat von RiAG Weigmann Betreuungssachen nach dem Betreuungsgesetz samt Rechtshilfe sowie Anstaltsunterbringungen, auch solche gemäß 1631 b BGB, und Verhaftungen einschließlich Beschlagnahme- und Durchsuchungsbeschlüsse, soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Dezernats gegeben ist, samt Rechtshilfe und ist hier nunmehr für die bereits anhängigen und die neu eingehenden Verfahren bezüglich der Buchstaben B bis K zuständig. Aus der Strafabteilung der ausscheidenden Ri'inAG Welkerling übernimmt: DirAG Lüdtke die laufenden und neuen Verfahren bezüglich der Buchstaben D, E und G, die noch anhängigen Altverfahren bezüglich der Buchstaben A bis C, F, J, K, Q, U, V und X sowie den Eildienst am ,
2 - 2 - Ri'inAG Ullrich-Schrammek die laufenden und neuen Verfahren bezüglich der Buchstaben H, M und W sowie den Eildienst am 05./ , Ri Schnitzler die laufenden und neuen Verfahren bezüglich der Buchstaben I, N, R und Z. Der Volltext der neuen richterlichen Geschäftsverteilung ab dem lautet demnach wie folgt: C. I. Allgemeine Bestimmungen 1. Buchstabenverteilung Soweit die Geschäfte in einer Abteilung nach den Anfangsbuchstaben eines Beteiligten verteilt sind, ist seine Bezeichnung maßgebend. Dabei entscheidet a) bei Einzelpersonen: der Familienname; Adelsbezeichnungen und / oder andere Zusätze zu den Namen bleiben außer Betracht; b) bei Zusammensetzungen der Bezeichnung aus mehreren Wörtern der zuerst erscheinende Name oder, wenn ein solcher nicht vorkommt, das erste Substantiv; hierbei finden auch Abkürzungen Berücksichtigung. Ist neben der Firma auch der Inhaber angegeben, so gilt dieser als zuerst erscheinender Familienname; c) beim Fiskus, bei Anstalten, Verbänden und Körperschaften des öffentlichen Rechts: die 1. örtliche Bezeichnung oder, fehlt eine solche, der erste Namensbestandteil; d) Maßgebend ist im Zivilrecht die Bezeichnung des Beklagten (Antragsgegners, Schuldners); ist ein solcher nicht vorhanden, die Bezeichnung des Antragstellers. Im Strafrecht bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Familiennamen des Angeklagten (Angeschuldigten, Beschuldigten, Betroffenen). Sind mehrere Antragsgegner, Schuldner o.ä. vorhanden, ist derjenige Name bzw. diejenige Bezeichnung maßgebend, dessen / deren Anfangsbuchstabe nach dem Alphabet der erste ist. Im Strafrecht bestimmt sich die Zuständigkeit bei mehreren Angeklagten (Angeschuldigten, Beschuldigten, Betroffenen) nach dem Namen des jüngsten Angeklagten. 2. Turnusregelung 2.1. Turnusverteilung in Familiensachen Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung unter II. werden Neuzugänge (vergl. unten c) in den einzelnen Abteilungen zunächst nach Spezialzuständigkeit und sodann nach einem gleichmäßigen Turnus in fünf einzelnen Turnuskreisen zugewiesen. a) Spezialzuständigkeiten
3 - 3 - Im Hinblick auf 23b Abs 2 GVG prüft die Eingangsgeschäftsstelle zunächst, ob bereits ein Altverfahren - unabhängig von der prozessualen Art des Verfahrens oder Streitgegenstandes - mit einer der beteiligten Personen anhängig ist oder war. Ist ein Altverfahren vorhanden, das nach dem 1. Januar 2008 eingegangen ist, ist für die neu eingehende Sache die Abteilung zuständig, bei der das jüngste der nach dem 1. Januar 2008 eingegangenen Altverfahren anhängig ist oder war, und zwar unabhängig davon, ob das Altverfahren erledigt, weggelegt oder noch anhängig bzw rechtshängig ist. Bei in Abteilung 20 vor dem eingegangenen und erledigten Verfahren werden alle ungeraden Altverfahren Abt. 20, alle geraden Abt. 33 zugewiesen. Aus der Abteilung 20 werden die letzten 60 Verfahren, die bis zum 05. Januar 2013 eingegangen sind, ausgenommen terminierte und diejenigen, die bereits terminiert waren, dem Dezernat 35 zugewiesen. b) Turnuskreise Die übrigen Neueingänge werden den Abteilungen 17, 18, 20, 33, 35 in der Reihenfolge des Eingangs innerhalb fünf einzelner Turnuskreise zugeteilt. Es sind folgende Turnuskreise eingerichtet: F1: Eilverfahren Das heißt Verfahren mit Anträgen auf Arrest, einstweilige Anordnung bzw Verfügung, mit oder ohne Hauptsacheantrag, mit Ausnahme von Anträgen auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. F2: Scheidungsverfahren, Ehesachen und Lebenspartnerschaftssachen F3:Güterrechtliche und Unterhaltsverfahren (isoliert) und Verfahren nach 266 FamFG F4: Sorge- und Umgangsverfahren (isoliert) F5: Sonstige isolierte Verfahren c) Neueingänge Neueingänge sind nicht Verfahren, die ein altes Aktenzeichen behalten, insbesondere nachträgliche Verbundanträge oder Wiederaufnahmen nach vorherigem Weglegen, z.b. wegen sechsmonatigen Ruhens oder Nichtbetriebs. Abgetrennte Verfahren gelten ebenfalls nicht als Neueingänge. d) Erläuterungen Die Eingangsgeschäftsstelle sortiert mit Ausnahme der Eilverfahren (F1), die sofort einzutragen und vorzulegen sind, die Neueingänge täglich nach den Geschäftsarten der verschiedenen Turnuskreise und innerhalb der Turnuskreise, bei mehreren Eingängen an einem Tag, nach der alphabetischen Reihenfolge den Namen der an erster Stelle stehenden Beklagten bzw. Antragsgegner. Ist kein Beklagter bzw. Antragsgegner benannt, entscheidet der Name des ersten Antragstellers bzw. Betroffenen. Es gilt 1. a) bis d).
4 - 4 - Für die Zuweisung einer Spezialsache gemäß 2 a (Altfamilienfall) erhält die Abteilung in dem entsprechenden Turnuskreis bei der bereiten Durchlaufnummer einen Platzhalter (Bonus). Gleiches gilt, soweit unter Ziffer II einer Abteilung keine Durchlaufnummer zugewiesen ist. Die Eingangsgeschäftsstelle hat täglich einmal einzutragen, und zwar in den einzelnen Turnuskreisen fortlaufend an der bereiten Durchlaufnummer. Die zuständige Serviceeinheit (nicht die Eingangsgeschäftsstelle) bearbeitet die Neuverfahren, die keine Neueingänge sind (vergl. 2 c)), insbesondere nachträgliche Verbundanträge, Verfahrensabtrennungen, Überprüfungsverfahren gem Abs 3 BGB und wieder aufgenommene Verfahren. Bei Verfahren, die weggelegt waren und wieder aufgenommen werden (z.b. wegen sechsmonatigen Nichtbetriebs) ist von der Serviceeinheit ein Platzhalter (Bonus) im entsprechenden Turnuskreis eigenständig zu setzen ("optionale Turnusverteilung"). Bei den anderen Verfahren mit neuen Zählkarten wird kein Platzhalter (Bonus) gesetzt. e) Übernahmen Der Bearbeiter, der ein Verfahren übernimmt, weil der abgebende Richter ausgeschlossen oder abgelehnt worden ist bzw. das an eine andere Abteilung des Gerichts zurückverwiesen wurde, enthält entsprechend der Spezialzuständigkeitsregelung zu Ziffer 2 a) in dem entsprechenden Turnuskreis einen Platzhalter (Bonus) Zivilsachen Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung unter II. werden Neuzugänge in den einzelnen Abteilungen zunächst nach Spezialzuständigkeit und sodann nach einem gleichmäßigen Turnus in fünf einzelnen Turnuskreisen zugewiesen. a) Turnuskreise: Es sind folgende Turnuskreise eingerichtet: Turnuskreis Z1: Zivilprozessregister einschließlich Mahnsachen Turnuskreis Z2 Eilverfahren (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes, mit und ohne Eingang der Hauptsache) Turnuskreis Z3: Rechtshilfesachen, soweit nach dem Geschäftsverteilungssplan keine besondere Zuständigkeit gegeben ist Turnuskreis Z4: Turnuskreis Z5: Beweissicherungsverfahren (H) Wohnungseigentumssachen b) Die Eingangsgeschäftsstelle sortiert mit Ausnahme der Eilverfahren (Z1), die sofort einzutragen und vorzulegen sind, die Eingänge täglich in der Reihenfolge ihres Eingangs bei Gericht, und zwar für die Geschäftsarten der vorgenannten Turnuskreise jeweils gesondert. Bei gleichzeitigem Eingang mehrerer Sachen desselben Turnuskreises an einem Tag richtet sich die Reihenfolge nach dem Alphabet der Namen in der Antrags- /Klageschrift, und zwar jeweils nach dem des oder der an erster Stelle
5 - 5 - stehenden Antragsgegners/Antragsgegnerin beziehungsweise Beklagten, unabhängig von der Richtigkeit der Namensangabe oder Schreibweise. Die Eingangsgeschäftsstelle trägt sodann die eingegangenen Verfahren jeweils nach Ablauf eines Eingangstages an nächst bereiter Stelle. Der Turnuskreis wird dabei an jedem Folgetag in jedem Turnuskreis fortgesetzt fortlaufende Eintragung. Es gilt 1. a) bis d). c) Stellt sich nach Prüfung des Abteilungsrichters, in dessen Abteilung die Sache eingetragen wurde, heraus, dass die Sache im unzutreffenden Turnuskreis eingetragen wurde, wird die Sache in der unzuständigen Abteilung ausgetragen und der Eingangsgeschäftsstelle wieder vorgelegt. Diese trägt die Sache nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen neu ein. Die Sache erhält dabei die nächste freie Ordnungsziffer. Der abgebende Richter erhält in dem entsprechenden Turnuskreis eine zusätzliche Sache zugewiesen ("Malus"). d) Neueingänge: Ein Neueingang liegt in Zivilsachen nicht vor, bei Eingang eines Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die Hauptsache bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig wird, bei Eingang einer Klage oder eines Antrags auf Prozesskostenhilfe in einer Sache, für die bereits ein Antrag auf PKH läuft, wenn die Übernahme einer Sache (nach Abgabe oder Verweisung an ein anderes Gericht oder an eine andere Abteilung) von dort abgelehnt wird und wieder eingeht, wenn zu einer anhängigen Sache ein Antrag im selbständigen Beweisverfahren gestellt wird, bei Wiederaufnahmen nach vorherigem Weglegen, z.b. wegen sechsmonatigen Ruhens oder Nichtbetriebs e) Verfahrenstrennung: Wird in einem Zivilverfahren ein Teil des Verfahrens abgetrennt oder in einem Verfahren mit Klage und Widerklage die Widerklage abgetrennt, so wird der abgetrennte Teil nicht als Neueingang gewertet. f) Verfahrensverbindung: Im Falle einer Verbindung zweier Zivilverfahren im Sinne des 147 ZPO ist für die Verbindung und das weitere Verfahren die Abteilung zuständig, in der das auf der Eingangsgeschäftsstelle zuerst eingetragene der zu verbindenden Verfahren anhängig ist; bei gleichzeitigem Eingang gilt die Regelung zu b). g) Vorausgegangene Verfahren auf einstweilige Verfügung/Arreste und vorausgehende selbständige Beweisverfahren: aa) Ist ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes anhängig gewesen, so ist die Abteilung auch für das Verfahren nach den 926, 936 ZPO zuständig. Ist die Hauptsache anhängig, so ist unter den selben Parteien bei gleichem Sachverhalt die Abteilung auch für ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes zuständig. Entsprechend ist die für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes zuständige Abteilung auch für das später eingehende Hauptsacheverfahren zuständig, solange das Eilverfahren noch anhängig ist. bb) Wird während der Anhängigkeit oder nach Abschluss eines selbständigen Beweisverfahrens die Klage zur Hauptsache erhoben bzw. gehört das Beweisthema des selbständigen Beweisverfahrens zum Streitgegenstand des streiti-
6 - 6 - gen Verfahrens, ist die für das selbständige Beweisverfahren zuständige Abteilung auch für das streitige Verfahren zuständig. Wird in den Fällen zu aa) und bb) das streitige Hauptsacheverfahren aufgrund der Turnusregelung zunächst im einer unzuständigen Abteilung eingetragen, wird die Sache in der unzuständigen Abteilung ausgetragen und erneut der Eingangsgeschäftsstelle unter Hinweis auf die zuständige Abteilung vorgelegt. Die Sache erhält die nächste freie Ordnungsziffer der zuständigen Abteilung. f) Zuweisungen zu Altfällen: Soweit neu eingehende Verfahren zu Altverfahren und nicht an den nach dem jeweiligen Turnus zuständigen Richter zu verteilen sind, werden diese in den jeweiligen Turnuskreisen als Platzhalter berücksichtigt. g) Übernahmen Der Bearbeiter, der ein Verfahren übernimmt, weil der abgebende Richter ausgeschlossen oder abgelehnt worden ist bzw. das an eine andere Abteilung des Gerichts zurückverwiesen wurde, enthält entsprechend der Spezialzuständigkeits- regelung zu Ziffer 2 a) in dem entsprechenden Turnuskreis einen Platzhalter (Bonus). 3. Sonstige Zuständigkeiten a) Vollstreckungs-M-Sachen, die insoweit eingehenden Rechtshilfeersuchen, Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rechtspflegers in Vollstreckungssachen und die Anordnung von Ersatzzwangshaft werden nach Endziffern verteilt. b) Der Bearbeiter, der ein Verfahren übernimmt, weil der abgebende Richter ausgeschlossen oder abgelehnt ist, gibt dafür eine andere Sache ab, und zwar die nächsteingehende der eigenen Abteilung, bei Strafsachen eine entsprechend Ls-, Ds-, Cs- Sache oder OWi-Sache. Bei mehreren Eingängen am selben Tage ist das niedrigste Aktenzeichen maßgebend. c) Bei Streitigkeiten über die geschäftsplanmäßige Zuständigkeit ist unverzüglich die Entscheidung des Präsidiums herbeizuführen. 4. Vertretung Ist kein geschäftsplanmäßiger Vertreter erreichbar oder sind sie verhindert, so vertritt der dienstälteste nicht verhinderte Richter der jeweiligen Abteilung. Ist kein Abteilungsrichter erreichbar oder sind sie verhindert, so vertritt der dienstälteste Richter. II. Verteilung der Geschäfte 1. Direktor des Amtsgerichts Lüdtke 1.1. Vorsitzender des Schöffengerichtes einschließlich der Entscheidungen nach 54 GVG und der daraus entstehenden Bewährungssachen 1.2. Sämtliche Strafrichtersachen und die daraus entstehenden Bewährungssachen
7 Entscheidungen über Nichtverfolgung oder Einstellung von Strafverfahren vor Erhebung der öffentlichen Klage ( 153, 153 a, 153 b StPO; 37 BtMG) Rechtshilfe in Strafsachen -allgemeines Strafrecht- - zu 1.1. bis 1.4. für die Buchstaben A, B, C, D, E, F, G, J, K, Q, U, V, X Wiederaufnahmeverfahren, soweit eine Zuständigkeit nach 1.1 und 1.2 begründet ist Angelegenheiten der Schöffen im erwachsenen Strafrecht nach den 45-53, 55, 56 GVG 1.7. Die nach 54 Abs. 2 StPO zurückverwiesenen Sachen und die vom Landgericht vor einer anderen Abteilung eröffnet Sachen aus dem Dezernat Entscheidungen über Ablehnungsgesuche nach 27, 30 StPO sowie nach 45 Abs. 2 ZPO für die Buchstaben A-K zu 1.1. bis 1.7. zu Ri inag Ullrich-Schrammek 1. Dir'inAG Studenroth 2. Ri Schnitzler 2. RiAG Weigmann 2. Richterin am Amtsgericht Ullrich-Schrammek 2.1. Vorsitzende des Schöffengerichts einschließlich der Entscheidungen nach 54 GVG und der daraus entstehenden Bewährungssachen 2.2. Sämtliche Strafrichtersachen und die daraus entstehenden Bewährungssachen 2.3. Entscheidungen über Nichtverfolgung oder Einstellung von Strafverfahren vor Erhebung der öffentlichen Klage ( 153, 153a, 153 b StPO; 37 BtMG) 2.4. Rechtshilfe in Strafsachen -allgemeines Strafrecht- - zu 2.1 bis 2.4 für die Buchstaben H, M und W Vorsitzende des Jugendschöffengerichts einschließlich der Entscheidungen nach 54 GVG 2.6. Jugendsachen einschließlich der Verfahren nach dem OWiG gegen Jugendliche und Heranwachsende mit Ausnahme von Verkehrsordnungswidrigkeiten 2.7. Gs-Sachen bei Jugendlichen und Heranwachsenden, wenn es sich um Entscheidungen nach 45 JGG handelt 2.8. Gs-Sachen bei der Vernehmung kindlicher und jugendlicher Zeugen in Jugendschutzsachen 2.9. Vorsitzende des Ausschusses für die Jugendschöffenwahl Angelegenheiten der Schöffen, soweit es sich um Jugendschöffensachen handelt nach 45 53, 55, 56 GVG Wiederaufnahmeverfahren, soweit eine Zuständigkeit nach 2.1 und 2.2 sowie 2.5 und 2.6 begründet ist Die nach 354 Abs 2 StPO zurückverwiesenen Sachen und die vom Landgericht vor einer anderen Abteilung eröffneten Sachen aus dem Dezernat Die gemäß 79 OWiG zurückverwiesenen Sachen 1. Ri Schnitzler 2. DirAG Lüdtke 3. Richter Schnitzler
8 Zivilsachen mit den Turnuskreisen Z1 bis Z4 für die Durchlaufnummern 6, 19, 30, 40, 46, Vorsitzende des Schöffengerichts einschließlich der Entscheidungen nach 54 GVG und der daraus entstehenden Bewährungssachen 3.3. Sämtliche Strafrichtersachen und die daraus entstehenden Bewährungssachen 3.4. Entscheidungen über Nichtverfolgung oder Einstellung von Strafverfahren vor Erhebung der öffentlichen Klage ( 153, 153a, 153 b StPO; 37 BtMG) 3.5. Rechtshilfe in Strafsachen -allgemeines Strafrecht- - zu 3.2. bis 3.5. für die Buchstaben I, L, N, O, P, R, S, T, Y, Z Wiederaufnahmeverfahren, soweit eine Zuständigkeit nach 3.2. und 3.3 besteht. 3.7 Die nach 354 Abs 2 StPO zurückverwiesenen Sachen und die vom Landgericht vor einer anderen Abteilung eröffneten Sachen aus dem Dezernat 2 1. DirAG Lüdtke 2. a) RiAG Meyerholz für b) Ri'inAG Ullrich-Schrammek für 3.2. bis Richterin am Amtsgericht Schulz-Marner 4.1 Zivilsachensachen nach den Turnuskreisen Z1 bis Z4 für die Durchlaufnummern 2, 4, 5, 7, 10, 11, 15, 17, 22, 26, 27, 28, 31, 34, 35, 37, 39, 41, RiAG Meyerholz 2. Ri Schnitzler 5. Richter am Amtsgericht Meyerholz 5.1 Zivilsachensachen nach den Turnuskreisen Z1 bis Z4 für die Durchlaufnummern 3, 8, 9, 12, 14, 16, 18, 20, 23, 25, 32, 33, 36, 38, 42, 44, Wohnungseigentumssachen nach dem Turnuskreis Z5 für alle Durchlaufnummern 1. Ri inag Schulz-Marner 2. Ri Schnitzler 6. Richter am Amtsgericht Dickhuth 6.1 Familiensachen und Rechtshilfe in Familiensachen nach den Turnuskreisen F1 bis F5 für die Durchlaufnummern 1, 2, 11, 21, 22, 31, 32, 41, 42, 45, 51, 52, 61, 62, 70, 71, 81, Zivilsachen mit den Turnuskreisen Z1 bis Z4 für die Durchlaufnummern 1, 13, 21, 24, 29, 43
9 GS-Sachen sowie Angelegenheiten, die in 162 StPO ihre Rechtsgrundlage haben, mit Ausnahme der Vernehmungen kindlicher und jugendlicher Zeugen in Jugendschutzsachen 6.4 Haftsachen gegen Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene, soweit es sich um Gs-Sachen handelt 6.5 Anstaltsunterbringungen und Verhaftungen (XIV B) 6.6 Bereitschaftsdienst an Werktagen außerhalb des Dienstbetriebes (08:00 Uhr bis 16:00 Uhr) und der Nachtzeit gemäß 104 Abs. 3 StPO zu 6.1 und 6.2 zu 6.3 und Ri'inAG Kuhr-Cherkeh 1. Ri'inAG Ullrich-Schrammek 2. Dir'inAG Studenroth 2. DirAG Lüdtke zu DirAG Lüdtke 2. Ri'inAG Ullrich-Schrammek 7. Direktorin des Amtsgerichts Studenroth 7.1 Familiensachen und Rechtshilfe in Familiensachen nach den Turnuskreisen F1 bis F5 für die Durchlaufnummern 3, 9, 12, 13, 19, 23, 29, 33, 36, 39, 43, 44, 46, 49, 53, 59, 63, 69, 72, 73, 78, 79, 83, Entscheidungen über Ablehnungsgesuche nach 27, 30 StPO sowie nach 45 Abs. 2 ZPO für die Buchstaben L-Z. 7.3 Richterliche Entscheidungen nach dem Nds. Gesetz über gemeindliche Schiedsämter. zu 7.1 zu Ri'in Glaser DirAG Lüdtke 2. Ri'inAG Kuhr-Cherkeh 8. Richterin am Amtsgericht Kuhr-Cherkeh 8.1 Familiensachen und Rechtshilfe in Familiensachen nach den Turnuskreisen F1 bis F5 für die Durchlaufnummern 7, 8, 17, 18, 24, 25, 27, 28, 34, 35, 37, 47, 48, 50, 57, 58, 67, 68, 76, 77, 86, 87, 88, 93, 94, RiAG Dickhuth 2. Ri'in Glaser
10 Richterin Glaser 9.1 Familiensachen und Rechtshilfe in Familiensachen nach den Turnuskreisen: 1 bis 5 für die Durchlaufnummern 4, 5, 6, 10, 14, 15, 16, 20, 26, 30, 40, 54, 55, 56, 60, 64, 65, 66, 74, 75, 80, 84, 85, 90, 91, Dir'inAG Studenroth 2. Ri'inAG Kuhr-Cherkeh 10. Richter am Amtsgericht Weigmann 10.1 Betreuungssachen nach dem Betreuungsgesetz 10.2 Anstaltsunterbringungen, auch solche gemäß 1631 b BGB und Verhaftungen einschließlich Beschlagnahme- und Durchsuchungsbeschlüsse, soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Dezernats gegeben ist Rechtshilfe entsprechend der Zuständigkeiten zu und zu bis für die Buchstaben A und L - Z Adoptionssachen für die Buchstaben L - Z 1. Ri'inAG Salge 2. RiAG Dickhuth 11. Richterin am Amtsgericht Salge 11.1 Firmen-Insolvenzsachen für die Endziffern 0, 1, Verbraucher-Insolvenzsachen für die Endziffer Betreuungssachen nach dem Betreuungsgesetz 11.4 Anstaltsunterbringungen, auch solche gemäß 1631 b BGB, und Verhaftungen einschließlich Beschlagnahme- und Durchsuchungsbeschlüsse, soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Dezernats gegeben ist 11.5 Rechtshilfe entsprechend der Zuständigkeit zu 11.3 und zu 11.4 bis 11.6 für die Buchstaben B - K Adoptionssachen der Buchstaben A - K zu 11.1 und RiAG Verch 2. RiAG Dickhuth zu 11.3 bis RiAG Weigmann 2. Ri'inAG Schulz-Marner
11 Richter am Amtsgericht Verch 12.1 Verbraucher-Insolvenzsachen für die Endziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, RiAG Dickhuth 2. Ri'inAG Salge 12.2 Firmen-Insolvenzsachen für die Endziffern 3, 4, 5, 6, 7, 8, Ri'inAG Salge 2. RiAG Dickhuth 12.3 Verfahren nach dem OWiG - auch nach Übergang in das Strafverfahren gemäß 81 OWiG 12.4 Verkehrsordnungswidrigkeiten bei Jugendlichen und Heranwachsenden 12.5 Rechtshilfe in Ordnungswidrigkeitenverfahren zu RiAG Dickhuth 2. Ri'inAG Ullrich-Schrammek 12.6 Landwirtschafts-, Pachtschutz-, Entschuldungs- und Pachtkreditsachen 1. Ri'inAG Schulz-Marner 2. RiAG Meyerholz 12.7 Urkunds- und Grundbuchsachen 12.8 Handlungen und Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit außerhalb eines anhängigen Verfahrens 12.9 Verteilungs-, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren (J-, K- und L- Sachen) zu DirAG Lüdtke 2. RiAG Weigmann Vollstreckungssachen-M-Sachen sowie die insoweit eingehenden Rechtshilfesachen, Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rechtspflegers in Vollstreckungssachen und die Anordnung zu Ersatzzwangshaft Nachlasssachen zu RiAG Meyerholz 2. Ri'inAG Schulz-Marner Verfahren nach dem Niedersächsichen SOG 1. DirAG Lüdtke 2. RiAG Dickhuth Vorsitzender des Ausschusses für die Schöffenwahl im erwachsenen Strafrecht DirAG Lüdtke 13. Güterichter Zu Güterichtern im Sinne des 278 Abs. 5 ZPO werden bestimmt: 1. Ri'inAG Salge 2. RiAG Verch Die Güterichter verteilen ihre Geschäfte im Einzelfall untereinander und haben hierbei auch die Wünsche der Beteiligten zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die an den Güterichter im Sinne von 278 Abs. 5 ZPO verwiesenen Verfahren anderer Gerichte, sofern sie übernommen werden sollen.
12 Jedoch kann im Einzelfall eine Verweisung an die hierfür bestimmten Güterichter anderer Gerichte erfolgen. Bei Abgabe eines Verfahrens in die Abteilung für Güterichtersachen wird zugunsten der Abteilung der Güterichterin/des Güterichters im Fall der Durchführung eines Termins zum Gütegespräch ein Platzhalter (Bonus) in dem Turnuskreis gesetzt, dem der Gegenstand des in die Abteilung für Güterichtersachen abgegeben Verfahrens am nächsten kommt. Bei Folgeverbundsachen anhängiger Scheidungsverfahren erfolgt die Anrechnung auf den Turnus der isolierten Familiensache (Turnuskreis F5). Für den Fall der Erledigung des Verfahrens im Rahmen des Güterichterverfahrens wird zu Lasten der abgebenden Abteilung ein Platzhalter (Malus) im jeweils entsprechenden Turnuskreis gesetzt. Das Vermerken der Platzhalter wird auf Mitteilung der Geschäftsstelle für Güterichtersachen durch die IT-Verwaltung veranlasst. 14. Eildienst 1. Von Montag bis Freitag ist an Werktagen außerhalb des Dienstbetriebes (08:00 Uhr - 16:00 Uhr) und der Nachtzeit, 104 Abs. 3 StPO, ein Bereitschaftsdienst eingerichtet, der von hierzu besonders bestimmten Richter/innen wahrgenommen wird. 2. Bei allen anderen Tagen, in denen der allgemeine Dienstbetrieb ruht, ist ein Bereitschaftsdienst eingerichtet, der mit Ausnahme der Nachtzeit, 104 Abs. 3 StPO, erreichbar ist. Für die Abwicklung der Dienstgeschäfte im Rahmen der StPO, soweit sie die Polizei betrifft, gilt hier folgende Regelung: Die/der diensthabende Richter/in fragt an diesen Tagen jeweils in der Zeit zwischen 09:30 Uhr und 10:30 Uhr bei der Polizeiwache Wolfsburg - Telefonnummer 05361/ an, ob richterliche Ermittlungsaufgaben anstehen oder konkret für den Tag noch zu erwarten sind. Für diesen Fall werden Vorführungsabsprachen oder sonstige Vereinbarungen getroffen. Die Reihenfolge der nach 2.zuständigen Richter/innen ist jeweils jährlich im Voraus vom Präsidium festzulegen und Bestandteil des Geschäftsverteilungsplanes. Wolfsburg, Lüdtke Weigmann Ullrich-Schrammek Schulz-Marner Kuhr-Cherkeh
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