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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Antrag der Abg. Viktoria Schmid u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Lehrbeauftragte an den Hochschulen in Baden-Württemberg Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. von wem und nach welchen Voraussetzungen an Universitäten und Hochschulen in Baden-Württemberg Lehraufträge erteilt werden; 2. welche Vergütungsvorschriften für Lehrkräfte an Universitäten und Hochschulen in Baden-Württemberg gelten (mit Angabe, wie hoch der Höchstbetrag der Vergütung ist, wie sich die Höhe der Vergütung bemisst und inwiefern weitere Aufwendungen im Rahmen der Lehrtätigkeit wie beispielsweise Fahrtkosten, Prüfungsabnahmeleistungen etc. bezahlt werden); 3. inwiefern ihr bekannt ist, wie die Vergütung von Lehrbeauftragten an Universitäten und Hochschulen in anderen Bundesländern geregelt ist; 4. wie sich in den letzten zehn Jahren die Vergütung für Lehrbeauftragte in Baden-Württemberg entwickelt hat (unter Angabe, wann und in welcher Höhe es Anpassungen gab); 5. ob seitens des Landes sowie der Universitäten und Hochschulen der Wille besteht, mehr Finanzmittel für Lehrpersonalvergütung bereitzustellen; 6. wie sich das Arbeits- bzw. Rechtsverhältnis der Lehrbeauftragten darstellt; 7. welche Aufgaben Lehrbeauftragte im Rahmen ihres Lehrauftrags wahrnehmen (unter Berücksichtigung von Prüfungsabnahmen, Prüfungsdurchführungen etc.); Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 8. wie viele Lehrbeauftragte derzeit an den baden-württembergischen Universitäten und Hochschulen tätig sind und wie sich ihre Zahl in den vergangenen zehn Jahren entwickelt hat; 9. wie viele der Lehrbeauftragten die Tätigkeit als Haupterwerb bzw. wie viele diese als Nebentätigkeit ausüben Viktoria Schmid, Deuschle, Kurtz, Röhm, Schiller, Stächele, Dr. Stolz, Wacker, Dr. Engeser CDU Begründung Lehrbeauftragte sind an Universitäten und Hochschulen fester Bestandteil des Lehrbetriebs. Der Antrag soll ihre finanzielle Situation sowie das allgemeine Arbeits- bzw. Rechtsverhältnis klären. Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 Nr. MWK /117 nimmt das Ministe - rium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. von wem und nach welchen Voraussetzungen an Universitäten und Hochschulen in Baden-Württemberg Lehraufträge erteilt werden; Die Lehraufträge werden von den Hochschulen selbst erteilt. Voraussetzung für die Erteilung eines Lehrauftrags ist gemäß 56 Abs. 2 Satz 1 LHG in Verbindung mit 47 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 4 LHG ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder hervorragende fachbezogene Leis - tungen in der beruflichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis, pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrung in der Lehre oder Ausbildung oder durch Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen in Hochschuldidaktik nachzuweisen ist und dass die Lehrbeauftragten nach Vorbildung, Fähigkeit und fachlicher Leistung dem für sie vorgesehenen Aufgabengebiet entsprechen. Dies beurteilen die Hochschulen selbstständig, da aufgrund der Vielfalt der Lehrveranstaltungen und Qualifikationsanforderungen einheitliche Vorgaben nicht angezeigt sind. *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 2

3 2. welche Vergütungsvorschriften für Lehrkräfte an Universitäten und Hochschulen in Baden-Württemberg gelten (mit Angabe, wie hoch der Höchstbetrag der Vergütung ist, wie sich die Höhe der Vergütung bemisst und inwiefern weitere Aufwendungen im Rahmen der Lehrtätigkeit wie beispielsweise Fahrtkosten, Prüfungsabnahmeleistungen etc. bezahlt werden); Die Vergütung von Lehrbeauftragten ist in der Verwaltungsvorschrift des Finanzund Wirtschaftsministeriums über die Vergütung von nebenamtlichem/nebenberuflichem Unterricht (UVergVwV) vom 11. Oktober 2013 (GABl S. 549, ber. S. 622) gültig vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 geregelt. Danach erhalten Lehrbeauftragte an Hochschulen im Rahmen der jeweils verfügbaren Haushaltsmittel sowie unter Beachtung des Grundsatzes der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung eine Einzelstundenvergütung bis zu einem Höchstbetrag von 55 Euro, in Mangelbereichen bis zu einem Höchstbetrag von 66 Euro. Innerhalb dieses Vergütungsrahmens sind bei der Vergütungsbemessung im jeweiligen Einzelfall insbesondere die Art, der Inhalt und die erforderliche Vor- und Nach - bereitung der jeweiligen Lehrveranstaltung, die Ausbildung und Qualifikation der oder des Lehrbeauftragten, die örtlichen Verhältnisse, die Bedeutung der Lehrveranstaltung im Rahmen der Studien- und Prüfungsordnung und das Interesse an der Gewinnung der oder des Lehrbeauftragten angemessen zu berücksichtigen. Eine volle Ausschöpfung dieses Vergütungsrahmens ist nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nur in besonders gelagerten Fällen zulässig, zum Beispiel wenn der Lehrveranstaltung eine besondere Bedeutung zukommt, sie mit einer besonderen Belastung verbunden ist oder wenn andere besondere Umstände vorliegen (zum Beispiel zur Gewinnung von besonders qualifizierten Lehrbeauftragten außerhalb des öffentlichen Dienstes). Verzichten Lehrbeauftragte auf eine Vergütung oder wird der Lehrauftrag bei der Bemessung der Dienstaufgaben bei hauptberuflich im öffentlichen Dienst tätigen Lehrbeauftragten entsprechend be - rücksichtigt, so erfolgt keine Vergütung ( 56 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz LHG). Die Vergütung umfasst grundsätzlich den gesamten Aufwand. Prüfungsleistungen sind nach Maßgabe von Nummer 2.3 UVergVwV mit der Vergütung abgegolten. Fahrtkosten können nach Nummer bis UVergVwV erstattet werden. Innerhalb dieses Rahmens legen die Hochschulen die Vergütung autonom fest. 3. inwiefern ihr bekannt ist, wie die Vergütung von Lehrbeauftragten an Universitäten und Hochschulen in anderen Bundesländern geregelt ist; Es wird auf die in der Anlage beigefügte Aufstellung des Deutschen Hochschulverbandes verwiesen. Hieraus ergeben sich Vergütungen zwischen 16,09 Euro und 51,98 Euro pro Stunde. Die Musikhochschulen in Nordrhein-Westfalen und die Hochschule für Medien Köln zahlen monatliche Beträge zwischen 65,16 Euro und 113,88 Euro. 4. wie sich in den letzten zehn Jahren die Vergütung für Lehrbeauftragte in Baden-Württemberg entwickelt hat (unter Angabe, wann und in welcher Höhe es Anpassungen gab); Der unter Ziffer 2 dargestellte Vergütungsrahmen gilt seit dem 1. Januar 2008 (GABl. S. 536) und wurde von der UVergVwV (GABI. S. 549, ber. S. 622) unverändert übernommen. Zuvor war ein weiter differenziertes Vergütungssystem vorgesehen, das eine Vergütung zwischen 16,09 Euro und 51,98 Euro je Stunde vorsah (GABl. 2001, S. 1108). Aufgrund der Autonomie der Hochschulen bei der konkreten Festsetzung der Vergütung können keine Angaben über die Entwicklung der im Einzelfall festgelegten Vergütungen gemacht werden. 5. ob seitens des Landes sowie der Universitäten und Hochschulen der Wille besteht, mehr Finanzmittel für Lehrpersonalvergütung bereitzustellen; Die Hochschulen entscheiden im Rahmen der Hochschulautonomie und der ihnen durch den Hochschulfinanzierungsvertrag eingeräumten Flexibilitäten in der Mittelverwendung selbst über Schwerpunktsetzungen in Forschung und Lehre und die Verwendung der zugewiesenen Mittel, erforderlichenfalls auch für Lehrauf- 3

4 träge. Dabei sichern die im Hochschulfinanzierungsvertrag verankerten Qualitätsziele für die Hochschulen sowohl die Bedingungen für Gute Arbeit an den Hochschulen wie auch das Lehrangebot und verpflichten die Hochschulen, ihre Anstrengungen zur Verbesserung des Studienerfolges und der Qualität der Lehre fortzusetzen. Lehrbeauftragte ergänzen das Lehrangebot. Das überwiegende Lehrangebot wird durch hauptberufliche Professorinnen und Professoren und Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erbracht. Durch den Hochschulfinanzierungsvertrag werden zusätzliche Mittel in Höhe von 1,1 Mrd. Euro in der Grundfinanzierung bereitgestellt, die von den Hochschulen grundsätzlich auch für Lehraufträge angesetzt werden können. Eine besondere Regelung gibt es für die Lehrbeauftragten an den Musikhochschulen wegen ihrer besonderen Situation. Dort soll das Budget für Lehrbeauftragte um 20 % erhöht werden. Das Land finanziert die Hälfte der Erhöhung, sofern auch die Hochschule ihren Finanzierungsanteil durch strukturelle Personalmaßnahmen darstellt. Es besteht Einverständnis mit den Hochschulen, die Budget - erhöhung nicht für eine Ausweitung von Lehraufträgen zu nutzen. 6. wie sich das Arbeits- bzw. Rechtsverhältnis der Lehrbeauftragten darstellt; Lehrbeauftragte sind in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen jeweils für ein Semester tätig. Sie sind selbstständig tätig und keine Arbeitnehmer des Landes. Aufgrund dessen und gemäß 1 Abs. 3 Buchst. d) TV-L unterfallen sie nicht dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Die Lehraufträge sind nicht als dauerhafte Vertragsverhältnisse konzipiert und richten sich ihrer Anlage nach an Personen, die hauptberuflich anderweitig tätig sind. Sie sind daher nicht dazu bestimmt, den Lebensunterhalt zu bestreiten. 7. welche Aufgaben Lehrbeauftragte im Rahmen ihres Lehrauftrags wahrnehmen (unter Berücksichtigung von Prüfungsabnahmen, Prüfungsdurchführungen etc.); Lehrbeauftragte nehmen die ihnen im Einzelfall übertragenen Lehraufgaben wahr. An den Musikhochschulen sind die Lehrbeauftragten mit der selbstständigen Wahrnehmung der Lehre in dem übertragenen Fach betraut. Die Art der übertragenen Lehraufgaben variiert dabei von Hochschule zu Hochschule stark. Es werden z. B. Vorlesungen, Seminare, Übungen, Laborübungen, Praktika und die Betreuung von Arbeiten der Studierenden übertragen. An vielen Hochschulen nehmen Lehrbeauftragte auch Prüfungen ab und sind in die Prüfungsvorbereitung, Korrektur und Bewertung der Prüfungsleistungen eingebunden. 8. wie viele Lehrbeauftragte derzeit an den baden-württembergischen Universitäten und Hochschulen tätig sind und wie sich ihre Zahl in den vergangenen zehn Jahren entwickelt hat; Die Entwicklung ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: 4

5 Dienstbezeichnung/ Jahr Lehrbeauftragte Honorarprofessoren Privatdozenten, außerplanmäßige Professoren ) zusammen ) Ab 2009 einschl. DHBW Quelle: Statistisches Landesamt Baden-Württemberg Für 2014 liegen dem statistischen Landesamt noch keine Zahlen vor. Der erhebliche Anstieg der Lehrbeauftragten von 2008 auf 2009 beruht auf der Aufnahme der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in die Statistik. Ein überproportional hoher Anteil der Lehrbeauftragten ist für die Duale Hochschule Baden-Württemberg tätig, was durch die einmalige und vorbildhafte Integration von praktischer Ausbildung und Studium an der DHBW erforderlich ist. Zwischen 2009 und 2013 erhöhte sich die Anzahl der Studierenden an der DHBW um mehr als 46 %. 9. wie viele der Lehrbeauftragten die Tätigkeit als Haupterwerb bzw. wie viele diese als Nebentätigkeit ausüben. Ein Haupterwerb als Lehrbeauftragter kommt aufgrund der bestehenden Regelungen nicht in Betracht. Den Lehrbeauftragten ist es ohne Einverständnis des Wissenschaftsministeriums untersagt, an mehreren Einrichtungen des Landes gleichzeitig Lehraufträge wahrzunehmen. Die bestehenden Höchstgrenzen hinsichtlich des Umfangs eines einzelnen Lehrauftrages verhindern, dass ein Lehrauftrag einen klassischen Haupterwerb darstellt. Ein Haupterwerb widerspricht auch der Zielsetzung der Lehraufträge an den Hochschulen mit starkem Praxisbezug. Eine Vermittlung der Praxis außerhalb der Hochschulen ist vor allem Personen möglich, die außerhalb des Hochschulbereichs einem Haupterwerb in einem möglichst fachlich affinen Bereich nach - gehen. Dies gilt in besonderer Weise für die DHBW, bei der im Studium eine weitgehende curriculare Verknüpfung von Theoriephasen an der Hochschule und Praxisphasen bei den Ausbildungsstätten erfolgt. Dies erfordert, dass in der Lehre in bedeutendem Umfang Personen tätig sind, die hauptsächlich außerhalb der Hochschule arbeiten. Bauer Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst 5

6 Landesrechtliche Vorgaben für die Vergütung von Lehrbeauftragten in / Std. Baden- Württemberg Vergütung Universität Fachhochschule Kunsthochschule Bis zu 55,- Anders bei Sonderveranstaltungen (Vortragsdauer mind. Eineinhalb Stunden) bis zu 225,- / Veranstaltung (UVergVwV v ) Bayern Ab Oktober 2008: Bis zu 55,- (LLHVV; Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst v Az.: X/1-10a/ 37509) Berlin Mind. 21,40 Brandenburg (Ausführungsvorschriften über die Vergütung von Lehraufträgen v ) Bislang nach KMK- Empfehlung über Lehrauftragsvergütungen i.d.f. vom , derzeit aber Abstimmung über Neuregelung/ Aufhebung der Vorgaben Bremen (Vorgaben nur für den Fall, dass Lehrbeauftragter verbeamtet ist) (Mitteilung des Brandenburgischen Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur v ) 3) 36,69 4) 51,98 2 3) 29,05 4) 36,69 2 Wie Uni, allerdings bei Vergütungsstufe 2) bis zu 26,75 bei künstlerischem Einzel- und Gruppenunterricht (VO über die Vergütung von Nebentätigkeiten der Beamten im bremischen öffentlichen Dienst v i.d.f. v ) Hamburg 1) 18,- 2) 24,- 3) 40,- 4) Überschreitung der Höchstsätze nach 1)- 3) ausnahmsweise möglich 2 Hessen (Verwaltungsanordnung über die Vergütung der Lehrbeauftragten in den Hamburger Hochschulen v ) Keine Vorgaben. Der Erlass über die Vergütung von Lehraufträgen aus dem Jahr 2001 ist mit Ende des Jahres 2006 ausgelaufen, von einer Nachfolgeregelung wurde abgesehen. (Mitteilung des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst v ) Wie Uni 1) 21,40 2) 36,69 3) 51,98 1 3) 29,05 4) 36,69 2 6

7 Niedersachsen Nordrhein- Westfalen (Lehrauftragsrichtlinie v ) Keine Vorgaben. (Mitteilung des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur v ) Keine Vorgaben. Die in früheren Jahren vom Land NRW erstellten Grundsätze für die Vergabe und Vergütung von Lehraufträgen gelten seit dem nicht mehr. Bereits ab dem konnten die Hochschulen zugunsten der Lehrbeauftragten von diesen Richtlinien abweichen. 3) 29,05 / 36,69 4) 51,98 3 Anders an den Musikhochschulen und der Hochschule für Medien in Köln: 1) 65,16 / Monat 2) 81,60 / Monat 3) 104,49 / Monat 4) 113,88 / Monat 4 Rheinland-Pfalz (Mitteilung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen v ) 1) 19,11 3) 36,69 4) 26,75 /51,98 5 3) 29,05 4) 36,69 2 (Richtlinien für die Zahlung von Lehrauftragsvergütungen [ ] an wiss. Hochschulen v i.d.f. v ; Grundsätze für die Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen an Musikhochschulen v i.d.f. v ) Saarland 1) 17,- / 21,- 2) 21,- / 25,50 3) 34,- / 44,50 6 (VwV über Lehraufträge an den Universitäten/ Fachhochschulen v ) 3) 29,05 4) 36,69 2 1) 20,- 2) 32,- 3) 39,- 4) 46,- 7 Sachsen (Erlass über die Lehrauftragsvergütung vom i.v.m. der Ordnung zur Vergütung der Lehrbeauftragten v ) Keine Vorgaben. (Erlass über die Lehrauftragsvergütung an der Fachhochschule v ) (Erlass über die Lehrauftragsvergütung an der HBKsaar v ; Ordnung über Lehrauftragsvergütung an der Hochschule für Musik und Theater v ) 7

8 Sachsen-Anhalt (Mitteilung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst v ) Keine Vorgaben. Richtlinie des Landes über die Vergütung von Lehraufträgen ist außer Kraft getreten. In der Praxis allerdings Orientierung an den bisherigen Richtlinien: 21,40 bis 51,98 1 an Universitäten/ Kunsthochschulen und 16,09 bis 36,69 2 an Fachhochschulen Schleswig-Holstein Thüringen (Mitteilung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt v ) Bislang nach KMK- Empfehlung für Lehrauftragsvergütungen i.d.f. vom (Mitteilung des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein v ) Wie Uni 1) 18,94 2) 32,47 3) 46,- 1 1) 14,23 2) 18,94 3) 25,71 4) 32,47 2 (VwV zur Lehrauftragsvergütung v i.d.f. v ) Universität Fachhochschule Kunsthochschule Stand: Mai/ Juni 2008 Die kursiv gedruckten Beträge geben die jeweilige Obergrenze ( bis zu ) an, ansonsten handelt es sich weitgehend um Regelsätze. In Bereichen, in denen ein angemessenes Lehrangebot auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann (Mangelbereiche), können die Sätze um bis zu 20 v. H. überschritten werden. 1 Die einzelnen Vergütungsstufen bestimmen sich allgemein danach, ob 1) Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben wahrgenommen werden und ein Hochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation vorliegt, 2) darüber hinaus der Lehrbeauftragte Lehraufgaben wie Professoren/innen wahrnimmt, oder 3) die Lehrveranstaltung eine besondere Bedeutung hat oder mit einer besonderen Belastung verbunden ist. 2 Die einzelnen Vergütungsstufen bestimmen sich allgemein danach, ob 1) Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben wahrgenommen werden, 2) darüber hinaus ein Hochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation vorliegt, 3) der Lehrbeauftragte zudem Lehraufgaben wie Professoren/innen wahrnimmt, oder 4) die Lehrveranstaltung eine besondere Bedeutung hat oder mit einer besonderen Belastung verbunden ist. 3 Die einzelnen Vergütungsstufen bestimmen sich allgemein nach den unter Fn.2 genannten Kriterien. Lediglich auf Stufe 3) wird danach unterschieden, ob Lehraufgaben wie Professoren der höchsten Besoldungsgruppe oder anderer Professoren wahrgenommen werden. 4 Die einzelnen Vergütungsstufen bestimmen sich allgemein danach, ob 1) es sich um sonstige Lehrbeauftragte handelt, 2) darüber hinaus ein Hochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation vorliegt, 3) der Lehrbeauftragte als künstlerischer Hauptfachlehrer tätig ist und eine besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit hat, zusätzliche künstlerische Leistungen nachweist oder entsprechend qualifiziert ist, oder 4) dem Fach eine besondere Bedeutung zukommt und an die Tätigkeit besondere künstlerische Anforderungen gestellt werden. 5 Die einzelnen Vergütungsstufen bestimmen sich allgemein nach den unter Fn.2 genannten Kriterien. Allerdings wird auf Stufe 4) beim Vorliegen einer Lehrveranstaltung von besonderer Bedeutung oder mit einer besonderen 8

9 Belastung danach unterschieden, ob der qualifizierte Lehrbeauftragte Aufgaben wie Professoren/innen wahrnimmt oder nicht. 6 Die einzelnen Vergütungsstufen bestimmen sich allgemein danach, ob 1) die Lehrveranstaltung überwiegend der Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse dient, 2) darüber hinaus ein Hochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation vorliegt und Fachwissen vermittelt bzw. die Anwendung wissenschaftlicher Methoden unterwiesen wird, und 3) der Lehrbeauftragte darüber hinaus Lehraufgaben wie Professoren/innen wahrnimmt. Das Vorliegen einer besonderen Belastung oder die besondere Bedeutung der Lehrveranstaltung wird im Ausnahmefall auf der jeweiligen Stufe berücksichtigt. 7 Die einzelnen Vergütungsstufen bestimmen sich allgemein danach, ob 1) Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben wahrgenommen werden, 2) darüber hinaus der Lehrbeauftragte Lehraufgaben wie Professoren/innen wahrnimmt, 3) der Lehrbeauftragte darüber hinaus selbst Professor an einer künstlerischen oder wissenschaftlichen Hochschule ist, oder 4) der Veranstaltung eine besondere Bedeutung zukommt und an deren Gewinnung aufgrund ihrer künstlerischen Tätigkeit ein besonderes Interesse besteht. Vergütung von Lehraufträgen In ihrer Sitzung am hat die KMK den Beschluss gefasst, die gemeinsame Empfehlung der KMK/FMK über die Vergütung von Lehraufträgen aufzuheben und den Bundesländern empfohlen, Regelungen in eigener Zuständigkeit zu treffen. Die nachfolgende Aufstellung soll nun einen kurzen Überblick darüber verschaffen, ob und gegebenenfalls welche- Vorgaben seitens der Länder für die Vergütung von Lehrbeauftragten an den Hochschulen bestehen. Die Höhe der Vergütung hängt dabei sowohl von der Art der Hochschule, der Qualifikation des Lehrbeauftragten, als auch von Art und Bedeutung der übernommenen Lehrtätigkeit und der damit zusammenhängenden Belastung ab. 9

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