Neuordnung der Pflegefinanzierung - Sicht des Kantons Solothurn. Lösungsvorschlag Kanton Solothurn
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- Artur Weiß
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1 Neuordnung der Pflegefinanzierung - Sicht des Kantons Solothurn Referat: Peter Gomm, Regierungsrat, Vorsteher Departement des Innern Kanton Solothurn Worum geht es in der neuen Pflegefinanzierung? Die Neuordnung enthält zwei Module die Pflege ambulant Pflege und die Pflege in Pflegeheimen und die Akut- und Übergangspflege Zur ambulanten Pflege und zur Pflege in den Pflegeheimen Ich lege Ihnen vorerst meine Gedanken zur ambulanten Pflege und zur Pflege in den Pflegeheimen dar. Aufgrund des Kommentars zur Revison geht die Neuordnung der Pflegefinanzierung davon aus, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung - wie heute - einen Frankenbetrag leistet, der je nach Pflegebedarf variiert. Die Beiträge werden vom Bundesrat für die ganze Schweiz einheitlich festgelegt. Dabei handelt es sich einzig um Pflegeleistungen im Sinne von Art. 25a Abs. 1 KVG, da die Pensions- und Betreuungskosten - wie heute - von den pflegebedüftigen Personen getragen werden müssen, bzw. subsidiär durch die Ergänzungsleistungen (EL), die bedarfsabhängig ausgerichtet werden. Für die Pflegekosten, die nicht von den Sozialversicherungen übernommen werden, dürfen die versicherten Personen bis zu einem Betrag von höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages belastet werden. Die Versicherten haben zudem auch auf dem Pflegebeitrag die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG zu entrichten. Die Kantone regeln die Restfinanzierung. Angesichts des vorgesehenen Datums für die Inkraftsetzung sind die Kantone aufgefordert, die notwendigen kantonalen Ausführungsbestimmungen umgehend an die Hand zu nehmen. Hier konnten die Kantone zumindest etwas Gegensteuer geben. Die geplante Einführung der Neuregelung konnte vom 1. Juli 2010 auf den 1. Januar 2011 verschoben werden. Das gibt Zeit und Luft, sich hinzusetzen, die Einführung zu durchdenken und in Ruhe umzusetzen. Im Anhang wird auf die gesetzlichen Grundlagen verwiesen. Lösungsvorschlag Kanton Solothurn Zuerst zur ambulanten Pflege (Spitex) Vorerst legen wir im Kanton mal die maximale Patientenbeteiligung fest. Sie mögen sich erinnern: Sie beträgt 20% der festgelegten Höchsttaxe. Diese Höchsttaxe beträgt neu Franken pro Stunde. Der Bund nimmt es da ganz genau! 20% davon ergeben pro Stunde. Diese schlagen wir nun zu allen drei vom Bundesrat festgesetzten Tarife dazu. Das ergibt somit für Abklärung und Beratung: Bund neu * = Untersuchung und Behandlung: * = Massnahmen der Grundpflege: * = *Andere Kantone differenzieren die Patientenbeteiligung - zum Beispiel im Verhältnis des jeweiligen Tarifes oder übernehmen sie sogar ganz oder teilweise. Im Kanton Solothurn wurde der Vertrag des Spitex Verbandes mit Santé Suisse nicht gekündet, so dass er infolge sechs-monatiger Kündigungsfrist für das ganze Jahr 2010 weiterhin Bestand hat. Für den Spitex-Verband ist es aber interessant, im Hinblick auf den 1. Januar 2011 die Tarife neu zu verhandeln, da sie aufgrund der bundesrätlichen Festlegung höher ausfallen als bis anhin.
2 Im Kanton Solothurn wird noch kein bestimmtes Bedarfserfassungsinstrument (z.b. RAI-Homecare) vorgeschrieben. In der Praxis verwenden aber fast alle Institutionen das "Zürcher-Modell", einige wenige das "St.Galler-Modell". Im Kanton Solothurn ist die ambulante Pflege Sache der Einwohnergemeinden. Mit der geplanten neuen Lösung sind grundsätzlich keine grösseren, direkten finanziellen Auswirkungen auf die Einwohnergemeinden ersichtlich. Wegen der erhöhten Patientenbeteiligung ist aber nicht auszuschliessen, dass höhere Ergänzungsleistungen anfallen oder Sozialhilfe beantragt werden muss. Im Kanton Solothurn gibt es in der ambulanten Pflege noch keine Subjektfinanzierung auf Vollkostenbasis, vielmehr übernehmen die Einwohnerge meinden das Restdefizit der Institution. Hier bewirkt die maximale 20%-ige Kostenbeteiligung der Patienten/innen eine gewisse Entlastung des Gemeinwesens. Anders sieht es bei Spitex privée Suisse aus. Eine ausgewerte Rechnung zeigt exemplarisch auf, dass neben der Rechnung für die KVGpflichtigen Leistungen eine Zusatzrechnung erfolgt mit den Rubriken Grundtarif, Fachzulage (Fachpersonal), Wochenendzulage und Fahrspesen. Im konkreten Fall betrüge die Kostenbeteiligung des Patienten mehr als die maximal erlaubten 20%. Hier zeigt sich, dass nur diejenigen, die es sich finanziell leisten können auch die Dienste einer privaten Spitex in Anspruch nehmen können. Eine weitere Vorgabe ist, dass Leistungserbringer und Versicherer eine gemeinsame Kontroll- und Schlichtungsverfahren bei ambulanter Krankenpflegevereinbaren. Der im Kanton Solothurn geltende Tarifvertrag enthält die entsprechende Regelung bereits. Auch die Vorschrift der Rechnungsstellung nach Art der Leistung ist bereits heute erfüllt. Im Kanton Solothurn ist die verlangte übergangrechtliche Kostenneutralität erfüllt. Für die ambulante Pflege haben wir daher folgende Empfehlungen erlassen: an den Spitex-Verband: unverzüglich Vertragsverhandlungen mit der Santésuisse aufzunehmen und die Tarife an die vom Bundesrat festgesetzten Tarife bis spä testens drei Jahre nach Inkrafttreten der Neuregelung Pflegefinanzierung anzustreben. an die Einwohnergemeinden: allenfalls die Subjektfinanzierung auf der Basis eines Vollkostenmodells einzuführen. an die Patienten und Patientinnen: auf private Spitex-Dienste zu verzichten, wenn die Finanzierung aus eigenen Mitteln nicht gesichert ist Nun einige Hinweise zur Regelung in den Pflegeheimen Im Kanton Solothurn ist auch die Langzeitpflege Sache der Einwohnergemeinden. Wir unterscheiden zwischen Kosten der Hotellerie, der Pflege und der Betreuung. Diese Unterscheidung in Hotellerie, Betreuungs- und Pflegekosten ist nach den Ausführungen zur Neuordnung der Pflegefinanzierung weiterhin zulässig. Jedoch bezieht sich die maximale Kostenbeteiligung des Versicherten von 20% nicht auf die Gesamtsumme sondern ausschliesslich auf die Pflegekosten. Im Kanton Solothurn wird dabei das RAI/RUG-System zur Bedarfserfassung weiterhin als verbindlich vorgeschrieben. Nach den in diesem RAI/RUG-System hinterlegten Minutenwerten für die direkte Pflege ergeben sich im Kanton Solothurn aus der Neuordnung der Pflegefinanzierung betreffend Kostenbeteiligung der Versicherer bei 13 Pflegestufen pro Pflegestufe - mit Ausnahme der höchsten Pflegestufe - nur relativ geringfügige Abweichungen gegenüber den bisherigen Kosten Pflegestufe 0 (1) Kassenbeitrag alt 0 neu * = Pflegestufe 1 (2) alt neu * = Pflegestufe 2 (3) alt neu * = Pflegestufe 3 (4) alt neu * = Pflegestufe 4 (5) alt neu * = Pflegestufe 5 (6) alt neu * = Pflegestufe 6 (7) alt neu * = Pflegestufe 7 (8) alt neu * = Pflegestufe 8 (9) alt neu * = Pflegestufe 9 (10) alt neu * = Pflegestufe 10 (11) alt neu * = Pflegestufe 11 (12) alt neu * = Pflegestufe 12 (12+) alt neu * = * allenfalls je nur prozentuale Anrechnung des Maximalsatzes von 21.60
3 Auch hier werden wir wieder den Höchstsatz der 20%igen-Patientenbeteiligung auf alle Pflegstufen anwenden. Diese Selbstbeteiligung beträgt Franken Daraus ergeben sich Pflegetarife pro Tag von brutto Franken Dazu kommen natürlich noch die Hotellerie- und die Betreuungskosten. Daraus resultieren geringe finanzielle Auswirkungen auf Kanton und Einwohnergemeinden. Im Kanton Solothurn wird nämlich auf der Basis von Vollkosten nach der Subjektfinanzierung abgerechnet. Das heisst, Menschen, welche aus wirtschaftlichen Gründen, die Heimkosten nicht tragen können, erhalten Ergänzungsleistungen, welche sämtliche Kosten deckt. Die Vorschrift der Rechnungstellung nach Pflegebedarf wird bereits heute erfüllt. Die erstmalige Festlegung der Beiträge an die Pflegleistungen erfolgt kostenneutral gestützt auf die Summe der Vergütungen des Jahres vor Inkrafttreten der Neuregelung. Bei Nichteinhalten der Kostenneutralität im ersten Jahr könnte der Bundesrat die erforderlichen Anpassungen vornehmen. Auch hier sind die bei Inkrafttreten der Aenderung geltenden Tarife und Tarifverträge innert 3 Jahren an die vom Bundesrat festgesetzten Beiträge an die Pflegeleistungen anzugleichen. Der Vertrag der Gemeinschaft solothurnischer Altersheime mit Santésuisse wurde nicht gekündet, so dass infolge Kündigungsfrist von sechs Monaten für das jeweils kommende Jahr der Tarifvertrag für das Jahr 2010 gilt. Ohne Kündigung kann der Tarifvertrag bis Ende 2013 weiterhin Bestand haben. Spätestens auf den Ablauf hin ist die Angleichung an die vom Bundesrat festgesetzten Tarife zu regeln. Für die Pflegeheime haben wir daher nur eine Empfehlung erlassen: Regelung und Angleichung der Tarife an die vom Bundesrat festgelegten Tarife
4 Akut- und Übergangspflege Ich steige dazu nochmals bei den soeben skizzierten Pflegefinanzierung ein. Das revidierte KVG sieht keine einheitliche Finanzierung aller Pflegeleistungen vor, sondern unterscheidet zwischen zwei Modulen: der Finanzierung der Leistungen in der ambulanten und stationären Langzeitpflege und der Finanzierung der Leistungen der Akut- und Übergangspflege. Bei der ambulanten und stationären Langzeitpflege liegt - wie der Name sagt - der Fokus eher auf einem längerfristigen Pflegebdarf und die Krankenversicherung vergütet einen Beitrag in Franken. Die Tarifbestimmungen des KVG kommen folglich nicht mehr zur Anwendung. Die Akut- und Übergangspflege soll demgegenüber einen zeitlich befristeten Pflegebedarf im Anschluss an einen Spitalaufenthalt abdecken und entsprechend nach den Regeln der Spitalfinanzierung vergütet werden. Für diese Leistungen, die inhaltlich den Leistungen in Artikel 7 KLV entspre chen, haben die Versicherer und Leistungserbringer Pauschaltarife zu vereinbaren, so dass auf die im Gesetz bereits bestehenden Tarifbestimmungen abgestellt werden kann und keine zusätzlichen Bestimmungen auf Verordnungsstufe notwendig sind. Der Kanton Solothurn wird sich daran mit maximal 55% der Kosten beteiligen. In Bezug auf Leistungsdefinition und -umfang wird eine Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Insbesondere wird dabei zu klären sein, ob die Bedürfnisse von pflegebedürftigen Personen, die Palliativpflege oder Pflege bei demenziellen Krankheiten benötigen, angemessen berücksich tigt und gegebenenfalls Anpassungen notwendig sind. In Anhang wird auf die gesetzlichen Grundlagen verwiesen. Warum überhaupt diese Akut- und Uebergangspflege? Die Akut- und Übergangspflege ist eine Folge der Fallpauschalen DRG in den Spitälern. Im Zentrum steht das Wohl der Patienten, welches nicht durch vorzeitige Spitalentlassungen gefährdet werden darf. Es handelt sich daher nicht um Langzeitpflege oder häusliche Pflege im herkömmlichen Sinn (SPITEX) sondern um eine ausgelagerte Spitalleistung: sie folgt ausschliesslich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt sie ist zeitlich auf 14 Tage befristet, ohne Verlängerungsmöglichkeit sie ist zwingend von der Spitalärzteschaft anzuordnen sie wird nach den Regeln der Spitalfinanzierung (Versicherer und Wohn kanton) bezahlt sie dient ausdrücklich nicht als Ueberbrückungslösung für anstehenden Heimeintritt Probleme bei der Einführung der AüP Das grösste Problem stellt die Steuerung der AüP dar. Nach der Bundesge setzgebung erfolgt die Verordnung von AüP durch einen Spitalarzt, ohne dass konkrete Voraussetzungen genannt werden. Die Kantone und die Ver sicherer als Finanzierer können wenig Einfluss auf die Verordnungspraxis der Spitäler nehmen, insbesondere nicht auf ausserkantonale Spitalärzte. Grundsätzlich sind alle zugelassenen Leistungserbringer von Pflegeleistun gen berechtigt, Leistungen der AüP abzurechnen. Die durch die Leistungs bezüger zu übernehmenden Hotelleriekosten sind ein Faktor, der zum Knackpunkt für die AüP wird: Welcher Patient will sich schon in der AüP pflegen lassen und die Hotelleriekosten selber bezahlen anstatt nach Hause zu gehen? Eine weitere Schwachstelle dieses Modells ist auch die verfrühte Einführung. Es wäre richtig gewesen, die Regelung über die Akut- und Uebergangspflege gleichzeitig mit den obligatorischen Fallpauschalen, der DRG, auf das Jahr 2012 zu koordinieren.
5 Die Zielsetzungen für eine Lösung lauten daher Das Wohl der Patienten steht im Mittelpunkt Eine Kostenexplosion wegen der Einführung der AüP muss verhindert werden. Die AüP sind nach dem Grundsatz sowenig wie möglich, soviel wie nötig zu beschränken Die Lösung darf nicht zu einer Mehrbelastung der Einwohnerge meinden führen. Die Einführung der AüP wird zwar auf den eingeführt, je doch mit einer zurückhaltenden Verordnung bis , da bis zu diesem Zeitpunkt in der soh noch Tagespauschalen und nicht Fallpauschalen im medizinischen Bereich zur Anwendung kommen. Eine Regelung, wonach im Kanton Solothurn Pflegeheime oder Spitexorganisationen ohne besondere Befähigung und damit auch Bewilligung Leis tungen der Akut- und Übergangspflege erbringen, wird ausgeschlossen (qualitatives Element). Lösungsvorschlag Kanton Solothurn Die soh wird einen Leistungsauftrag mit Globalbudget zur integralen Umsetzung der AüP im Kanton Solothurn erhalten Die soh errichtet ein eigenes Pflegeheim mit eigener Rechnung für die Erbringung der stationären AüP. Die soh kann Leistungsaufträge an Spitexorganisationen für die Erbringung der ambulanten AüP erteilen. Die Spitexorganisationen brauchen dafür eine besondere Bewilligung. Bei Verordnung von AüP durch eine ausserkantonale Spitalärzteschaft stellt diese ein Gesuch wie bei einem Kostengutsprachegesuch für einen ausser kantonalen Spitalaufenthalt. Bei einem Ja wird entschieden, ob die AüP stationär im soh-pflegeheim oder beim Patienten zu Hause durch die Spitex erbracht wird.
6 Anhang: Gesetzliche Grundlagen Ambulante Pflege und Pflege in Pflegeheimen BG über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 13. Juni 2008: ändert AHVG (Präzisierung Hilflosenentschädigung; DefinitionHeim: kantonale Anerkennung oder kantonale Betriebsbewilligung) ändert ELG (v.a. Liegenschaftsanrechnung, Erhöhung Vermögensfreibe trag) ändert KVG der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten geändertes BG über die Krankenversicherung (KVG) Art. 25a Pflegeleistungen bei Krankheit Abs. 1: Die obligatorische Krankenversicherung leistet einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstruktu ren, oder im Pflegeheim erbracht werden. Abs. 3: Der Bundesrat bezeichnet die Pflegeleistungen und regelt das Ver fahren der Bedarfsermittlung. Abs. 4: Der Bundesrat setzt die Beiträge differenziert nach dem Pflegebe darf in Franken fest. Massgebend ist der Aufwand nach Pflegebedarf für Pflegeleistungen, die in der notwendigen Qualität, effizient und kosten günstig erbracht werden. Die Pflegeleistungen werden einer Qualitätskon trolle unterzogen. Der Bundesrat legt die Modalitäten fest. Abs. 5: Der versicherten Person dürfen von den nicht von Sozialversicherun gen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bun desrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden. Die Kantone re geln die Restfinanzierung. Art. 50 (9) Kostenübernahme im Pflegeheim Beim Aufenthalt in einem Pflegeheim (Art. 39 Abs. 3) vergütet der Versi cherer die gleichen Leistungen wie bei ambulanter Krankenpflege nach Art. 25a. Die Absätze 7 und 8 von Artikel 49 sind sinngemäss anwendbar. Uebergangsbestimmungen zur Aenderung vom 13. Juni 2008 Abs. 1: Die Beiträge an die Pflegeleistungen gemäss Art. 25a Abs. 1 sind erstmals so festzulegen, dass sie der Summe der Vergütungen für die im dem Inkrafttreten vorangehenden Jahr ambulant oder im Pflegeheim er brachten Pflegeleistungen entsprechen. Kann diese Regelung im ersten Jahr nach Inkraftreten dieser Gesetzesänderung nicht eingehalten werden, so nimmt der Bundesrat in den nachfolgenden Jahren die erforderlichen Anpassungen vor. Abs. 2: Die bei Inkraftreten dieser Aenderung geltenden Tarife und Tarif verträge sind innert drei Jahren an die vom Bundesrat festgesetzten Beiträ ge an die Pflegeleistungen anzugleichen. Die Kantonsregierungen regeln die Angleichung. II Abs. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. geänderte Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Art. 33 Allgemeine Leistungen Kompetenzdelegation des Bundesrates an das Departement: zur Bezeichnung der Leistungen nach Art. 25 Abs. 2 KVG zur Definition des Verfahrens der Bedarfsermittlung zur Festlegung der Höhe der Beiträge an die Pflegeleistungen differenziert nach Pflegebedarf in Franken Art. 59a Rahmentarife wird aufgehoben Mit Einführung der Beitragslösung für Pflegeleistungen entfällt die Not wendigkeit zur Festsetzung von Rahmentarifen geänderte Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) Art. 7 Abs. 1, 2ter und 3 Abs.1: Als Leistungen nach Art. 33 Buchstabe b KVV gelten Untersuchun gen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die aufgrund der Bedarfsab klärung nach Abs. 2 Buchstabe a und nach Art. 8 auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht werden: a. von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern (Art. 49 KVV) b. von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 51 KVV) c. von Pflegeheimen (Art. 39 Abs. 3 KVG)
7 Abs. 2ter: Die Leistungen können ambulant oder in einem Pflegeheim er bracht werden. Sie können auch ausschliesslich während des Tages oder der Nacht erbracht werden. Art. 7a Beiträge Abs. 1: Die Versicherung übernimmt für Leistungserbringert nach Art. 7 Abs. 1 Buchstaben a und b folgende Beiträge an die Kosten der Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 pro Stunde: a. für Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 a: Franken (Abklärung und Bera tung) b. für Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 b: Franken (Untersuchung und Behandlung) c. für Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 c: Franken (Massnahmen der Grundpflege) Abs. 2: Die Vergütung der Beiträge nach Abs. 1 erfolgt in Zeiteinheiten von 5 Minuten. Zu vergüten sind mindestens 10 Minuten. Abs. 3: Die Versicherung übernimmt für Leistungserbringer nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe c (Pflegeheime) folgende Beiträge an die Kosten der Leistun gen nach Art. 7 Abs. 2 pro Tag: bei einem Pflegebedarf a. bis 20 Minuten: 9.00 Franken b. von 21 bis 40 Minuten: Franken c. von 41 bis 60 Minuten: Franken d. von 61 bis 80 Minuten: Franken e. von 81 bis 100 Minuten: Franken f. von 101 bis 120 Minuten: Franken g. von 121 bis 140 Minuten: Franken h. von 141 bis 160 Minuten: Franken i. von 161 bis 180 Minuten: Franken j. von 181 bis 200 Minuten: Franken k. von 201 bis 220 Minuten: Franken l. von mehr als 220 Minuten: Franken Art. 8 (Ärztlicher Auftrag, ärztliche Anordnung, Bedarfsabkärung) Abs. 4: Die Bedarfsabklärung in Pflegheimen erfolgt durch die Ermittlung des Pflegebedarfs (Art. 9 Abs. 2). Der vom Arzt oder von der Ärztin be stimmte Pflegebedarf gilt als ärztliche Anordnung oder als ärztlicher Auf trag. Abs. 6: Der Arzt oder die Ärztin kann den Auftrag oder die Anordnung er teilen: a. bei Akutpatienten und -patientinnen für maximal drei Monate. b. bei Langzeitpatienten und -patientinnen für maximal sechs Monate. c. bei Patienten und Patientinnen der Akut- und Übergangspflege für maxi mal zwei Wochen. Abs. 7: Aufträge und Anordnungen nach Absatz 6 Buchstaben a und b kön nen verlängert werden. Art. 8 a Kontroll- und Schlichtungsverfahren Abs. 1: Leistungserbringer nach Art. 7 Abs. 1 Buchstaben a und b und Versi cherer vereinbaren gemeinsame Kontroll- und Schlichtungsverfahren bei ambulanter Krankenpflege. Abs. 2: Im vertragslosen Zustand setzt die Kantonsregierung nach Anhören der beteiligten das Verfahren nach Abs. 1 fest. Abs. 3: Das Verfahren dient der Ueberprüfung der Bedarfsabklärung sowie der Kontrolle der Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungen. Die ärztlichen Aufträge oder Anordnungen können vom Vertrauensarzt oder von der Vertrauensärztin (Art. 57 KVG) überprüft werden, wenn vor aussichtlich mehr als 60 Stunden pro Quartal benötigt werden. Werden vor aussichtlich weniger als 60 Stunden pro Quartal benötigt, sind systemati sche Stichproben durchzuführen. Art. 9 Abrechnung Abs. 1: Die Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 der Pflegefachfrauen und Pflege fachmänner oder der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hau se müssen nach Art der Leistung in Rechnung gestellt werden. Abs. 2: Die Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 der Pflegeheime müssen nach dem Pflegebedarf in Rechnung gestellt werden. Akut- und Uebergangspflege
8 Art. 25 a KVG Abs. 2: Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege, welche sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und die im Spital ärztlich angeordnet werden, werden von der obligatorischen Krankenpfle geversicherung und vom Wohnkanton des Versicherten während längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung (Art. 49a Abgeltung der stationären Leistungen) vergütet. Versicherer und Leistungserbringer vereinbaren Pauschalen. Abs. 3: Der Bundesrat bezeichnet die Pflegeleistungen und regelt das Ver fahren der Bedarfsermittlung. Art. 7 KLV Abs. 3: Als Leistungen der Akut- und Übergangspflege nach Art. 25a Abs. 2 KVG gelten die Leistungen nach Absatz 2, die aufgrund der Bedarfsabklä rung nach Absatz 2 Buchstabe a und Art. 8 nach einem Spitalaufenthalt auf spitalärztliche Anrordnung hin erbracht werden von Personen und Institu tionen nach Absatz 1 Buchstaben a-c. Art. 7b KLV Abs. 1: Der Wohnkanton und die Versicherer übernehmen die Kosten der Leistungen der Akut- und Übergangspflege anteilsmässig. Der Wohnkanton setzt jeweils für das Kalenderjahr spätestens neun Monate vor dessen Beginn den für alle Kantonseinwohner und -einwohnerinnen geltenden kantonalen Anteil fest. Der kantonale Anteil beträgt mindestens 55 Prozent. Abs. 2: Der Wohnkanton entrichtet seinen Anteil direkt dem Leistungser bringer. Die Modalitäten werden zwischen Leistungserbringer und Wohn kanton vereinbart. Versicherer und Wohnkanton können vereinbaren, dass der Wohnkanton seinen Anteil dem Versicherer leistet und dieser dem Leistungserbringer beide Anteile überweist. Die Rechnungstellung zwischen Leistungserbringer und Versicherer richtet sich nach Art. 42 KVG. Art. 8 KLV Abs. 3bis: Die Bedarfsabklärung der Akut- und Übergangspflege erfolgt aufgrund einheitlicher Kriterien. Ihr Ergebnis wird auf einem einheitlichen Formular festgehalten. Abs. 6 lit.c: Der Arzt oder die Ärztin kann den Auftrag oder die Anordnung erteilen: bei Patienten und Patientinnen der Akut- und Übergangspflege für maximal zwei Wochen. Abs. 7: Aufträge oder Anordnungen nach Absatz 6 Buchstaben a und b können verlängert werden. 64 Sozialgesetz (Vollzug der obligatorischen Krankenversicherung durch den Kanton) Abs. 1: Die Erstellung der Spitalplanung und der Spitalliste im Sinne des KVG richtet sich nach den Bestimmungen des Spitalgesetzes. Der Regie rungsrat erstellt die Planung und die Liste der für die obligatorische Kran kenversicherung zugelassenen Pflegeheime. Abs. 3: Das Departement nimmt die übrigen dem Kanton nach der Gesetz gebung des Bundes übertragenen Aufgaben im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wahr, soweit diese nach 65 nicht den Einwoh nergemeinden übertragen sind. Es ist ermächtigt, a) die notwendigen Weisungen zu erlassen b) über bundesrechtliche Ausnahmen von der Versicherungspflicht zu entscheiden.
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