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1 Aon Business Unit Market or Division Practice Group Die Krux liegt im Detail Ausgabe 3 l August 2017 In dieser Ausgabe 01 Beispiel 1: Auswirkungen im BVG bei geringem Lohn 02 Beispiel 2: Auswirkungen im BVG bei hohem Lohn 02 Analyse über Gesamtbestand und Vergleich mit PK 03 Pensionierung 2020 Übergangsregelung für Frauenrentenalter und Wahlmöglichkeiten 04 Was gibt es zu tun? Reform der Altersvorsorge konkrete Beispiele machen die Änderungen fassbar Die Reform der Altersvorsorge AV2020 liegt vor. Die groben Züge sind überall bekannt und lassen sich an einfachen Beispielen gut nachvollziehen. Wie so häufig liegt der Teufel im Detail. Aus unserer täglichen Praxis wurden wir bereits mit zahlreichen interessanten Anfragen konfrontiert. Darum wollen wir Ihnen im Folgenden einige Beispiele erläutern, um auf die Herausforderungen bei der Umsetzung der AV2020 aufmerksam zu machen. Anhand von zwei konkreten Beispielen (geringer Lohn, hoher Lohn) werden die Änderungen im BVG nachvollziehbar aufgezeigt. Überdies wird mittels zwei weiteren Beispielen dargelegt, wie die Übergangsregelungen in der 1. und 2. Säule zu verstehen sind. Es gilt dabei zu beachten, dass die Auswirkungen der AV2020 auf einen Vorsorgeplan sehr unterschiedlich ausfallen können: Je mehr die Beiträge und Leistungen des Vorsorgeplans diejenigen gemäss BVG-Minimum übersteigen, umso geringer ist in der Regel der Anpassungsbedarf im Rahmen der AV2020. Beispiel 1: Auswirkungen im BVG bei geringem Lohn Die Eintrittsschwelle ins BVG, d.h. ab welchem Lohn jemand obligatorisch zu versichern ist, bleibt unverändert bei CHF Es werden also keine neuen Versichertenkreise hinzukommen. Ändern wird sich hingegen der Koordinationsabzug. Dieser beträgt neu 40% des Lohnes, mindestens aber CHF und höchstens CHF Am Beispiel eines Versicherten, der gerade den minimalen BVG-Lohn erreicht, also CHF pro Jahr, werden die Auswirkungen klar ersichtlich. Die wichtigsten Kenngrössen zum bisherigen BVG und nach Einführung der AV2020 finden sich in nachfolgender Tabelle. Alter 45, Lohn CHF BVG bisher AV2020 Koordinationsabzug Versicherter Lohn Altersgutschrift 15% = % = Vorhandenes Altersguthaben Erwartetes Guthaben im Alter Erwartete Altersrente 6.8% = % = Art. 8 Abs. 1 BVG 2 Art. 8 Abs. 2 BVG

2 Aufgrund des tieferen Koordinationsabzuges resultieren eine Verdoppelung des versicherten Lohnes und entsprechend deutlich höhere jährliche Altersgutschriften. Unter der Annahme, dass die Umstellung auf AV2020 erfolgt und der Versicherte ein Altersguthaben von CHF erworben hat, führt die weitere Projektion zu einer erwarteten Altersrente von CHF Die Reduktion des Umwandlungssatzes von 6.8% auf 6.0% wird in diesem Beispiel somit durch die Erhöhung des versicherten Lohnes mehr als kompensiert. Wir empfehlen Pensionskassen von Firmen mit vielen Versicherten im Niedriglohnbereich oder mit Teilzeitbeschäftigungen, diese Auswirkungen individuell für ihre Versicherten (Lohnabzüge und Leistungen) und für den Arbeitgeber (Kosten) genau zu prüfen. Beispiel 2: Auswirkungen im BVG bei hohem Lohn Ein anderes Bild ergibt sich, wenn die Auswirkungen für eine Person mit einem höheren Lohn betrachtet werden. Als Beispiel dient ein 52-Jähriger mit einem Jahreslohn von CHF Auch für diesen Fall sind die wichtigsten Kennzahlen in nachfolgender Tabelle zusammengestellt: Alter 52, Lohn CHF BVG bisher AV2020 Koordinationsabzug Versicherter Lohn Altersgutschrift 15% = % = Vorhandenes Altersguthaben Erwartetes Guthaben im Alter Erwartete Altersrente 6.8% = % = Auch bei diesem Versicherten erhöht sich der versicherte Lohn, wenn auch geringer als im ersten Beispiel. Entsprechend steigen die Altersgutschriften und somit auch das erwartete Altersguthaben im Alter 65 (unter der Annahme, dass die Umstellung auf AV2020 bei einem Altersguthaben von CHF erfolgt). Diese Zunahme reicht jedoch nicht aus, um den tieferen Umwandlungssatz zu kompensieren. Im Beispiel reichen die höheren Beiträge über die letzten 13 Jahre nicht mehr aus, und es ist mit einer etwa 9% tieferen Altersrente zu rechnen. In diesem Beispiel wird die Besitzstandgarantie greifen, so dass dieser Versicherte Anspruch auf eine Altersrente gemäss BVG-Minimum von CHF haben wird. Analyse über Gesamtbestand und Vergleich mit PK Die beiden Beispiele zeigen, dass es sehr stark alters- und lohnabhängig ist, ob ein Versicherter zu den Gewinnern oder Verlieren der Altersvorsorge 2020 gehören wird. Aon Schweiz beurteilt darum für viele ihrer Kunden auf eine sehr transparente und einfach verständliche Weise, wie die Auswirkungen am konkreten Bestand sind. Nachfolgend zeigen wir für einen Musterbestand, wie relevant die Änderungen sind, die sich aus der Einführung der AV2020 ergeben. Die Krux liegt im Detail Aon Hewitt August

3 Abbildung: Änderung des Niveaus der Altersgutschriften (100 = aktuelles BVG). Für den effektiven Bestand der Pensionskasse Y wird ersichtlich, dass es einige Versicherte gibt, die durch die AV2020 die Altersgutschriften gemäss BVG-Minimum nicht mehr erreichen. In diesem spezifischen Fall ist eine Plananpassung zumindest bei den Jahreslöhnen unter CHF zu prüfen. Die blaue Kurve zeigt das Niveau der Altersgutschriften (nivelliert auf 100) ab der BVG-Eintrittsschwelle von CHF Der rot markierte Bereich zeigt das neue Beitragsniveau nach Einführung der AV2020. Gerade für geringe Einkommen steigt dieses aufgrund des gesunkenen Koordinationsabzugs stark an. Nun gilt es, diesen theoretischen Vergleich zwischen dem heutigen BVG und dem BVG-Minimum der AV2020 auf den tatsächlichen Bestand und den Vorsorgeplan der Pensionskasse Y anzuwenden. Jeder der grünen Punkte stellt einen einzelnen Versicherten mit den planmässigen Leistungen dar. Es ist ersichtlich, dass bei diesem Bestand einige Versicherte in einem Lohnbereich sind (unterhalb ca CHF), bei dem nach AV2020 in Bezug auf die jährlichen Beiträge das gesetzliche Minimum nicht mehr erfüllt wäre. Darum wäre in dieser spezifischen Kasse eine Planänderung nach Annahme der AV2020 zumindest bei den tieferen Einkommen wohl unumgänglich. Bei anderen Beständen mit stark umhüllenden Vorsorgeplänen haben wir festgestellt, dass es reicht, die Schattenrechnung auf dem Vorsorgeausweis anzupassen, weil alle Versicherten auch mit der aktuellen Plandefinition schon deutlich über den Vorsorgeleistungen der AV2020 liegen. Pensionierung 2020 Übergangsregelung für Frauenrentenalter und Wahlmöglichkeiten Als nächstes Beispiel wird der Fall von Frau X und die Auswirkungen der AV2020 auf ihre Pensionierung analysiert. Frau X ist BVG-versichert, verheiratet und ist im Februar 1956 geboren. Nach heutigem Recht wäre sie im Jahre Jahre alt geworden und demnach Ende Februar 2020 ordentlich pensioniert worden. Nun wird das Referenzalter, wie das ordentliche Rücktrittsalter neu nach AV2020 genannt wird 3, für Frauen von 64 Jahren in vier Schritten auf 65 Jahre angehoben 4. Das heisst, ab ist das Referenzalter für eine Frau 64 Jahre und 3 Monate und jährlich werden 3 Monate dazukommen, bis ab das Referenzalter 65 erreicht ist. Frau X wird somit nach einer Annahme der AV2020 erst im November 2020 das gesetzliche Pensionsalter erreichen. Sie wird neun Monate länger arbeiten müssen, um die ordentliche Altersrente zu erhalten. Sie wird auch von der Senkung des Umwandlungssatzes (UWS) 3 AV2020-AHVG Art. 21 Abs.1 4 AV2020-AHVG Übergangsbestimmungen lit.c Die Krux liegt im Detail Aon Hewitt August

4 betroffen sein, jedoch nicht in vollem Masse. Der UWS wird während vier Jahren, beginnend am (ein Jahr nach Beginn der Erhöhung des Frauenreferenzalters) jeweils um 0,2% gesenkt werden 5. Somit kann Frau X bei ihrer Pensionierung mit 64 Jahren und 9 Monaten mit einem UWS von 6.46% rechnen. Sie wird sich aber darauf verlassen können, zumindest eine PK-Rente nach heute gültigem BVG-Minimum zu erhalten 6. Zudem würde Frau X ab von einem höheren versicherten Lohn profitieren, aufgrund des neuen Koordinationsabzugs 7. In ihrer Alterskategorie wird es keine Erhöhung der Altersgutschriften (gültig ab 2019) geben und sie muss die höheren AHV-Beiträge nicht mitfinanzieren (diese Erhöhung erfolgt erst ab 2021). In der AHV wird Frau X trotzdem in den Genuss der Erhöhung der Altersrente um monatlich CHF 70 8 kommen. Zudem, falls sie und ihr Mann beide volle AHV-Renten beziehen, profitieren sie von der Anhebung der Ehegattenplafonierung von 150% auf neu 155% (ab 2019). Je nach ihren Präferenzen muss Frau X für sich abwägen, ob eine vorzeitige Pensionierung nach den heute gültigen Regelungen für sie die bessere Lösung wäre. Was gibt es zu tun? Wie aus den Beispielen ersichtlich wird, können die Einzelfälle mehr oder weniger komplex werden speziell wenn Versicherte in der Periode der Übergangsbestimmungen pensioniert werden. Pensionskassen sind darum gut beraten, sich mit den Details auseinanderzusetzen, um bei Einzelfällen die richtigen Antworten geben zu können. Ebenso muss kassenspezifisch rechtzeitig analysiert werden, ob aufgrund des individuellen Bestandes Plananpassungen erforderlich werden oder ob nur die Schattenrechnung angepasst werden muss. In Einzelfällen mit nur wenigen Abweichungen von den BVG- Minimalleistungen gemäss AV2020 sind auch alternative Ansätze wie eine Anpassung der Rückstellungspolitik denkbar. Für grundlegende Plananpassungen bleibt Zeit bis Ende 2018: Die Bestimmungen zum Koordinationsabzug und zu den Altersgutschriften gemäss BVG-Minimum der AV2020 treten erst per in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt erfolgt auch der erste Schritt der Umwandlungssatzsenkung. Per müssen die Vorsorgereglemente in folgenden Punkten angepasst werden: Idealerweise Anpassung des Begriffs ordentliches Rücktrittsalter auf Bezeichnung Referenzalter Das Referenzalter beträgt für Frauen im Jahr Jahre und 3 Monate, und es wird bis zum jedes Jahr um 3 Monate erhöht. Zudem ist für die Übergangsdauer festzulegen, welcher Umwandlungssatz für Frauen im jeweiligen Referenzalter massgebend ist. Alle Vorsorgeeinrichtungen müssen eine vorzeitige Pensionierung ab Alter 62 anbieten. Das frühestmögliche Rücktrittsalter darf höchstens 5 Jahre unter dem Referenzalter liegen, muss aber mindestens 60 Jahre betragen. Ausnahmen sind insbesondere bei betrieblichen Restrukturierungen möglich. Falls das heutige Reglement vorzeitige Pensionierungen zwischen 58 und 60 ermöglicht, kann diese Regelung während fünf Jahren für jene Versicherten beibehalten werden, die per bereits in der Pensionskasse versichert waren. Ein Aufschub des Bezugs der Altersleistungen ist bis fünf Jahre nach dem Referenzalter möglich und setzt voraus, dass die Erwerbstätigkeit fortgesetzt wird. Alle Vorsorgeeinrichtungen müssen Teilpensionierungen ermöglichen. Alle Vorsorgeeinrichtungen sind neu verpflichtet, die Weiterversicherung bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ab Alter 58 anzubieten. Auf freiwilliger Basis kann diese Option bereits ab Alter 55 angeboten werden. Sprechen Sie mit uns wir zeigen Ihnen gerne Lösungen auf. 5 AV2020-BVG Art. 14 Abs. 2 i.v. mit Übergangsbestimmung lit. b 6 AV2020-BVG Übergangsbestimmungen lit.c 7 AV2020-BVG Art. 8 8 AV2020-AHVG Art. 34a i.v. mit Übergangsbestimmung lit. d 9 AV2020-AHVG Art. 35 i.v. mit Übergangsbestimmung lit. e Die Krux liegt im Detail Aon Hewitt August

5 Kontakte Aon Suisse SA Avenue Edouard-Dubois Neuchâtel Aon Suisse SA Avenue Edouard Rod 4 Case postale Nyon 1 Aon Schweiz AG Lagerstrasse Zürich +41 (0) swissnews@aonhewitt.com aon.ch About Aon Aon plc (NYSE:AON) is a leading global professional services firm providing a broad range of risk, retirement and health solutions. Our 50,000 colleagues in 120 countries empower results for clients by using proprietary data and analytics to deliver insights that reduce volatility and improve performance. Aon plc All rights reserved. The information contained herein and the statements expressed are of a general nature and are not intended to address the circumstances of any particular individual or entity. Although we endeavor to provide accurate and timely information and use sources we consider reliable, there can be no guarantee that such information is accurate as of the date it is received or that it will continue to be accurate in the future. No one should act on such information without appropriate professional advice after a thorough examination of the particular situation. GDM000000

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