Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /10E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /10E IM NAMEN DER REPUBLIK!"

Transkript

1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin brachte am einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice (im Folgenden belangte Behörde) ein und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am basierenden Gutachten vom führte die Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben aus: "Anamnese: 2010 schaffte sie ihr Arbeitspensum nicht mehr, ging in Krankenstand insgesamt für 14 Wochen mit Arbeitsversuchen. Damals habe man gesagt sie habe ein Überlastungssyndrom. Damals sei sie beim Psychologen und beim NervenFA gewesen. Im Verlauf keine weitere Behandlung oder ärztliche Betreuung da es besser gegangen sei war sie wegen Schmerzen auch an der rheumatischen Abteilung in Stockerau, aber es war alles in Ordnung, alle Röntgen etc. waren unauffällig, es konnte keine Ursache der Schmerzen gefunden werden. Seite 1 von 9

2 Erstmalig war sie an der Psychiatrie in XXXX 9/2015 stationär, weil sie die ersten Suizidgedanken gehabt habe. andere Erkankungen: keine Nikotin Alkohol: keiner Allergie: Hausstaub, Claritomycin Derzeitige Beschwerden: Generell schaffe sie nichts, es falle ihr schwer, dass sie den eigenen Haushalt schaffe, weil sie keine Energie habe. Sie habe zuletzt mit der Mutter was gebastelt und sei danach so geschafft, dass sie die nächsten Tage nichts unternehmen könne. Wenn sie irgendetwas mache was etwas engergieaufwändiger sei, habe sie an verschiedenen Stellen des Körpers Schmerzen. Hobbie: Gitarre spielen, dichten, lesen soziale Kontakte: vorhanden Schlaf: meist gut Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Tresleen sehr selten Schmerzmittel bei Kopfschmerzen Psychiatrische Kontrolle unregelmäßig meist 2-3x/ Jahr, zuletzt 6/ 16 keine antiallergische Therapie erforderlich Sozialanamnese: VS, HS, 1a Handelsschule, Einzelhandelskauffraulehre mit LAP 8/ / /2012 als Ladnerin und Verkauf in Bäckerei gearbeitet. 9/12-12/12 in der Kinderbetreuung bei einer Familie gearbeitet. Dann AMS. 12/ 13 XXXX für 2 Wochen. 2/ / 2015 im Feinkostverkauf tätig. Seit Ende 2015 AMS. Ledig, lebt seit 8/ 2015 in eigener Wohnung Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief Psychiatrie XXXX : Abgangsdiagnose: V.a. Persönlichkeitsakzentuierung Klinisch Psychologischer Befund XXXX : Diagnose: gemischte Anpassungsstörung, kombinierte Persönlichkeitsstörung - zwanghaft, narzisstisch, negativistisch; Neurasthenie (CFS) "Auch falle ihr zunehmend dieselbe Symptomatik wie bei ihrem an CFS leidenden Vater auf: wandernde Muskel- und Gelenksschmerzen, Müdigkeit, Erschöpfung und verlängerte Erholungsphasen, keine definitiven Anzeichen einer kognitiven Leistungsminderung objektivierbar Auch besteht eine stark negativistische Grundhaltung in Hinblick auf Persönlichkeit und Lebenssituation. Mittlerweile zeigen sich bei ihr auch deutliche Anzeichen des CFS (chronic fatique Syndrom)" Untersuchungsbefund: Klinischer Status Fachstatus: Stuhl: wechselnd Miktion: unauffällig Händigkeit: rechts Visus: Brille Seite 2 von 9

3 Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilität- incl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechtenunauffällig, Sensibilität wird intakt angegeben, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger- Nase- Versuch zielsicher bds., Eudiadochokinese; Muskeleigenreflexe ( BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyrami denzeichen UE: Kraft, Trophik, Tonus Motilität unauffällig, Sensibilität wird intakt angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie-Hacke- Versuch unauffällig zielsicher, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft, keine Pyramidenzeichen Stand und Gang: unauffällig; Romberg Versuch und Unterberger Tretversuch: sicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen Gesamtmobilität Gangbild: Kommt frei gehend in Begleitung des Vaters zur Untersuchung, dieser habe sie mit dem PKW hergebracht. Führerschein vorhanden, fährt auch selbst AW ist gut auskunftsfähig, gut kontaktfähig, gut moduliert und affizierbar, scherzt, lacht, die Gestik ist entsprechend, An/ Auskleiden der Schuhe selbstständig. Status Psychicus: bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. 1 Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Anpassungsstörung, V.a. somatoforme Störung, Persönlichkeitsstörung, Neurasthenie 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da schon dauerhafte affektive und somatische Beschwerden und laufende Therapie erforderlich, aber keine kognitiven Leistungseinbußen, soziale Integration vorhanden Gesamtgrad der Behinderung 20 v.h. Pos.Nr. GdB % Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Allergie - da keine Dauertherapie erforderlich [x] Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [x] JA " Seite 3 von 9

4 Mit angefochtenem Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom , wonach der Grad der Behinderung (in der Folge GdB) 20 von Hundert (in der Folge v.h.) betrage. Mit dem Bescheid übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten. Mit nachricht vom erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie ausführte, sie habe den Eindruck, dass die Sachverständige ihr Krankheitsbild nicht vollständig erfasst habe. Es habe sie überrascht, dass es ihres Wissens leider in ganz Österreich weder Spezialisten noch eine Krankenhausabteilung für ihre Erkrankung gebe. Da ihre Erkrankung von der Sachverständigen nicht erwähnt worden sei, lege die Beschwerdeführerin noch einmal den ausschlaggebenden Befund vor, in dem ihre Krankheit beim Namen genannt werde es sei "CFS/Neurasthenie" diagnostiziert worden. Dies sei eine veraltete Bezeichnung für Myalgische Enzephalomyeltiis (CFS/ME), welche von "Centers for Disease Control and Prevention" (CDC) bereits vor Jahren klassifiziert worden sei. Es gebe Einrichtungen dafür unter anderem in Krankenhäusern in Deutschland, Norwegen und den USA. Die Beschwerdeführerin könne es sich leider finanziell nicht leisten, sich dort behandeln zu lassen. Zu ihrem Gesundheitszustand führe sie aus, dass bereits gründlich abgeklärt worden sei, dass die Beschwerden keinen psychischen Ursprung haben würden, dass sie nicht an Rheuma leide, dass sie in ihrer Jugendzeit häufige orthopädische Beschwerden unbekannter Herkunft gehabt habe, sowie dass ihre Blutwerte alle in Ordnung seien. Ihr Übergewicht habe sich in den letzten drei Jahren als Folge ihrer Erkrankung aufgebaut, während ihre Beschwerden schon zum Großteil ins Teenageralter zurückgingen, daher also nicht Folge ihres Übergewichts seien. Beruflich am meisten einschränkend empfinde die Beschwerdeführerin ihre Kraftlosigkeit und die damit verbundene mangelnde Ausdauer, Schmerzen, neurologische Ausfälle, und wechselnde Schlafstörungen. Sie benötige für Stiegen und längere Strecken immer öfter einen Gehstock. Wenn es ihr schlechter gehe, müsse sie ihn sogar oft zuhause verwenden. Die Erledigung des Haushaltes sei für sie ohne fremde Hilfe fast schon unmöglich. Ebenso mache sie der wöchentliche Lebensmitteleinkauf für ihren Singlehaushalt so fertig, dass sie danach ein bis zwei Tage Bettruhe brauche. Weiters leide sie an allergischen Reaktionen, Verdauungsstörungen und Temperaturempfindlichkeit. Beim Vater der Beschwerdeführerin sei CFS/ME diagnostiziert worden. Das momentane Krankheitsbild der Beschwerdeführerin entspreche dem ihres Vaters bis auf minimale Unterschiede ziemlich genau. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Zwettl sei bei ihrem Vater ein Grad der Behinderung von 90 v.h. und seitens der belangten Behörde ein Grad der Behinderung von 70 v.h. festgestellt worden. Die Pensionsversicherungsanstalt habe die Diagnose anerkannt und gewähre ihrem Vater deshalb eine Pension. Außerdem bekomme er Pflegegeld der Stufe 2, weil er im Alltag Hilfe benötige. Der Beschwerde wurde ein bereits bei Antragsstellung vorgelegter klinisch-psychologischer Befund angeschlossen. Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde veranlasste das Bundesverwaltungsgericht in der Folge die neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom führte der medizinische Sachverständige nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag wie folgt - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben aus: "Anamnese: Die BW kommt in Begleitung der Mutter. Seit 2010 habe sie Beschwerden mit Erschöpfung, Schmerzen, Gedächtnisstörung gehabt, seither stehe sie in Behandlung, 2015 stat. Behandlung an der psychiatrischen Abteilung in XXXX (Entlassungsdiagnose: V.a. Persönlichkeitsakzentuierung) Nervenärztliche Betreuung: zuletzt vor la XXXX, keine Gesprächstherapie Subjektive derzeitige Beschwerden: es werden Knieschmerzen, Erschöpfung angegeben Sozialanamnese: lebt alleine, arbeitslos, kein Pflegegeld Medikamente (neurologisch/ psychiatrisch): Tresleen 50mg Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Seite 4 von 9

5 Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben. Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig möglich. Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, subjektiv kognitive Defizite, Affekt labil, Stimmungslage dysthym, Somatisierungsneigung, in beiden Skalenbereichen affizierbar, zeitweise Ein- und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität. Diagnosen: 1) Anpassungsstörung % 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da dauerhafte Beschwerden, Verd. auf somatoforme Störung und Persönlichkeitsstörung inkludiert mit Therapiereserven. Abl. 22: Keine Änderung der Einschätzung. Der Begriff chronisches Erschöpfungssyndrom auch unter der Bezeichnung Myalgische Enzephalomyelitis ist umstritten. Sie verweist auf eine organische Ursache in Muskulatur und Gehirn, für die es aber keine sicheren Belege gibt. In der Begutachtung werden Funktionsausfälle eingestuft, wobei bei der Beschwerdeführerin keine wesentlichen neurologischen Funktionsausfälle zu objektivieren sind, die psychiatrische Symptomatik wurde gleichbleibend eingeschätzt bei relativ geringer antidepressiver Therapie, ohne Psychotherapie und FA Terminen in sehr großen Abständen und weiteren Therapiereserven. Keine Änderung. Dauerzustand." Das Bundesverwaltungsgericht brachte den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte diesen die Möglichkeit ein, innerhalb einer bestimmten Frist dazu Stellung zu nehmen. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde gaben dazu eine Stellungnahme ab. Das Bundesverwaltungsgericht holte am eine Auskunft vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger ein, wonach die Beschwerdeführerin seit Krankengeld bezieht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Die Beschwerdeführerin steht seit in laufendem Bezug von Krankengeld durch die NÖ Gebietskrankenkasse. Sie brachte am den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice ein. Bei der Beschwerdeführerin besteht folgende Funktionseinschränkung, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird: 1) Anpassungsstörung Seite 5 von 9

6 Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkung, deren Ausmaß und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der von ihr im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Kopie ihres Reisepasses. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ging auch die belangte Behörde von deren österreichischer Staatsangehörigkeit aus. Die Feststellung zum Bezug von Krankengeld ergibt sich aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts am eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebene, durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte und auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am basierende medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom selben Tag. Darin wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen und des Beschwerdevorbringens auf die Art des Leidens der Beschwerdeführerin und dessen Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Das Sachverständigengutachten vom bestätigt auch das Ergebnis des seitens der belangten Behörde eingeholten neurologischen Sachverständigengutachtens vom , wonach ebenfalls eine Anpassungsstörung mit einem Grad der Behinderung von 20 v.h. festgestellt wird. Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, sie leide an einer Myalgischen Enzephalomyelitis bzw. einem chronischen Erschöpfungssyndrom (CFS), so führt der neurologische Sachverständige dazu nachvollziehbar aus, dass diese Diagnose umstritten ist, da sie auf eine organische Ursache in Muskulatur und Gehirn verweist, für die es keine sicheren Belege gibt. In der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den Sachverständigen konnten keine neurologischen Funktionsausfälle objektiviert werden, auch das von ihr geschilderte gestörte Gangbild zeigt sich unauffällig und es werden keine Hilfsmittel benötigt. Laut eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin das letzte Mal vor einem Jahr eine nervenfachärztliche Betreuung in Anspruch genommen, sie steht in keiner Psychotherapie und es bestehen Therapiereserven. Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände der Beschwerdeführerin zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt und konnten auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch den neurologischen Sachverständigen nicht objektiviert werden. Im Rahmen des Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab. Die Beschwerdeführerin ist diesem medizinischen Sachverständigengutachten somit nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes , Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten neurologischen Sachverständigengutachtens vom Dieses medizinische Sachverständigengutachten wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Seite 6 von 9

7 Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, idf BGBl. I Nr. 40/2017, lauten: "Begünstigte Behinderte 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013) (2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) nicht in der Lage sind. (3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Behinderung 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vh Seite 7 von 9

8 a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß 4 des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge ( 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten ( 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. " Dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom zu Folge beträgt der aktuelle GdB der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 20 v.h. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie legte im Rahmen der Beschwerde keine neuen Befunde vor, die zu einer Änderung der Beurteilung führen könnten. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem GdB von 20 v.h. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. sind, derzeit nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten ist. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren daher keine strittigen Tatsachen- oder Rechtsfragen zu beurteilen. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. Seite 8 von 9

9 All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ( 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W Seite 9 von 9

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 01.09.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.09.2017 Geschäftszahl W133 2122623-1 Spruch W133 2122623-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 01.02.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.02.2017 Geschäftszahl W133 2134761-1 Spruch W133 2134761-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 20.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.09.2016 Geschäftszahl W133 2121574-1 Spruch W133 2121574-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: 01.02.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.02.2017 Geschäftszahl W218 2124838-1 Spruch W218 2124838-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. 2013/11/0034 5 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 28.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.03.2017 Geschäftszahl W141 2122514-1 Spruch W141 2122514-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER

Mehr

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 20.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.09.2016 Geschäftszahl L501 2132157-1 Spruch L501 2132157-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 2, 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 2, 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen. 24.10.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.10.2016 Geschäftszahl W200 2127132-1 Spruch W200 2127132-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 20.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.12.2016 Geschäftszahl W217 2139390-1 Spruch W217 2139390-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER

Mehr

2. Am stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. Am stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. 09.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.05.2017 Geschäftszahl W218 2131699-1 Spruch W218 2131699-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER

Mehr

Der Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 und 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf stattgegeben.

Der Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 und 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf stattgegeben. 16.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.10.2015 Geschäftszahl W132 2015497-1 Spruch W132 2015497-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen. 17.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.05.2017 Geschäftszahl W200 2146343-1 Spruch W200 2146343-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende

Mehr

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern 17.11.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.11.2016 Geschäftszahl W133 2120091-1 Spruch W133 2120091-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /17E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /17E IM NAMEN DER REPUBLIK! 29.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.05.2017 Geschäftszahl W133 2007608-1 Spruch W133 2007608-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /17E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /17E IM NAMEN DER REPUBLIK! 19.04.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.04.2017 Geschäftszahl W133 2002566-1 Spruch W133 2002566-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Die belangte Behörde hat die Eintragung des Grades der Behinderung mit 90 v.h. vorzunehmen.

Die belangte Behörde hat die Eintragung des Grades der Behinderung mit 90 v.h. vorzunehmen. 06.10.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 06.10.2016 Geschäftszahl W201 2123335-1 Spruch W201 2123335-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Angela Schidlof als

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/3121-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EGW, vom 24. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 29. Mai 2008

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 07.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.09.2016 Geschäftszahl I404 2123829-1 Spruch I404 2123829-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 12 GZ. RV/2475-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Abweisung eines Antrages

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 07..27 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07..27 Geschäftszahl L5 2145521-1 Spruch L5 2145521-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende

Mehr

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert.

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert. 23.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.06.2016 Geschäftszahl W132 2115149-1 Spruch W132 2115149-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern 24.04.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.04.2017 Geschäftszahl W261 2134032-1 Spruch W261 2134032-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/2237-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der MKW, vom 05. Jänner 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22

Mehr

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. 25.01.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.01.2017 Geschäftszahl W200 2142750-1 Spruch W200 2142750-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende

Mehr

Im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie wurde dazu Folgendes festgestellt:

Im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie wurde dazu Folgendes festgestellt: 07.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.07.2014 Geschäftszahl W200 2007321-1 Spruch W200 2007321-1/3E BESCHLUSS! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/0615-W/13 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., X.,R-Straße, vertreten durch Dr. Karl König, Rechtsanwalt, 3400 Klosterneuburg,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 14 GZ. RV/1188-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der KM, geb. GebDat, Adresse, vertreten durch Mag. Georg Morent, Rechtsanwalt, 1010 Wien,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 31.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 31.05.2016 Geschäftszahl W218 2123212-1 Spruch W218 2123212-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgf als unbegründet abgewiesen. 01.02.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.02.2017 Geschäftszahl W216 2138802-1 Spruch W216 2138802-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 12.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 12.07.2017 Geschäftszahl W166 2124039-1 Spruch W166 2124039-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 06.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 06.06.2017 Geschäftszahl I414 2152233-1 Spruch I414 2152233-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AB-14-0198 30. März 2015 Datum:

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen. 16.07.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.07.2015 Geschäftszahl W145 2109608-1 Spruch W145 2109608-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen. 05.06.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 05.06.2014 Geschäftszahl W141 2003911-1 Spruch W141 2003911-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 14.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.06.2017 Geschäftszahl W200 2147307-1 Spruch W200 2147307-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/1315-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien betreffend

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 14.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.05.2014 Geschäftszahl W132 2002994-1 Spruch W132 2002994-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/2816-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/0876-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der MMW, vom 09. September 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom

Mehr

Der Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgf stattgegeben.

Der Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgf stattgegeben. 23.07.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.07.2015 Geschäftszahl W135 2006964-1 Spruch W135 2006964-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /7E IM NAMEN DER REPUBLIK! 15.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.09.2016 Geschäftszahl I403 2128152-1 Spruch I403 2128152-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2186-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 1. Dezember 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0295-L/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 17. November 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 10. November

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /13E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /13E IM NAMEN DER REPUBLIK! 15.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.12.2016 Geschäftszahl W132 2127210-1 Spruch W132 2127210-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.04.2014. BVwG 29.04.2014 W200 2002111-1 W200 2002111-1/4E B E S C H L U S S!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.04.2014. BVwG 29.04.2014 W200 2002111-1 W200 2002111-1/4E B E S C H L U S S! 29.04.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.04.2014 Geschäftszahl W200 2002111-1 Spruch W200 2002111-1/4E B E S C H L U S S! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende

Mehr

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung (GdB) im Spruch entfällt.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung (GdB) im Spruch entfällt. 29.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.03.2017 Geschäftszahl W260 2148304-1 Spruch W260 2148304-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/0098-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Herbert Eisserer, 1090 Wien, Alserstraße 34/40, vom

Mehr

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 flüssigkeitsgefüllte Aushöhlung des Brustmarks auf Höhe TH7/TH8 mit

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 flüssigkeitsgefüllte Aushöhlung des Brustmarks auf Höhe TH7/TH8 mit 10.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 10.05.2016 Geschäftszahl L501 2117819-1 Spruch L501 2117819-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 19.03.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.03.2015 Geschäftszahl W135 2016776-1 Spruch W135 2016776-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC

Mehr

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 GM Epilepsie. Unterer Rahmensatz dieser Richtsatzposition da

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 GM Epilepsie. Unterer Rahmensatz dieser Richtsatzposition da 24.06.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.06.2015 Geschäftszahl W141 2003224-1 Spruch W141 2003224-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 12.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 12.07.2017 Geschäftszahl W166 2161987-1 Spruch W166 2161987-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.04.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.04.2017 Geschäftszahl W265 2147004-1 Spruch W265 2147004-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER

Mehr

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 60 (sechzig) von Hundert.

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 60 (sechzig) von Hundert. 13.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.06.2017 Geschäftszahl G309 2130613-1 Spruch G309 2130613-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 07.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.06.2016 Geschäftszahl I403 2126276-1 Spruch I403 2126276-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 15.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.12.2016 Geschäftszahl W132 2127569-1 Spruch W132 2127569-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /10E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /10E IM NAMEN DER REPUBLIK! 24.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.05.2016 Geschäftszahl I403 2015405-1 Spruch I403 2015405-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W //3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W //3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 26.01.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.01.2017 Geschäftszahl W135 2144606-1 Spruch W135 2144606-1//3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC

Mehr

Am beantragte die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung des Grades der Behinderung bei der belangten Behörde.

Am beantragte die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung des Grades der Behinderung bei der belangten Behörde. 11.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 11.07.2017 Geschäftszahl W261 2118968-1 Spruch W261 2118968-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER,

Mehr

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 15.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.12.2016 Geschäftszahl W132 2132135-1 Spruch W132 2132135-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.07.2017 Geschäftszahl W162 2126533-1 Spruch W162 2126533-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER,

Mehr

Frau XXXX gehört mit einem Grad der Behinderung von 50 v.h. weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

Frau XXXX gehört mit einem Grad der Behinderung von 50 v.h. weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an. 13.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.12.2016 Geschäftszahl W166 2125008-1 Spruch W166 2125008-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

Der Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und Abs. 2 BEinstG stattgegeben.

Der Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und Abs. 2 BEinstG stattgegeben. 07.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.06.2017 Geschäftszahl I404 2148931-1 Spruch I404 2148931-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER

Mehr

Arthroskopie 2011 li. Schultergelenk Supraspinatussehnenläsion, operativ saniert im orth. KH XXXX,

Arthroskopie 2011 li. Schultergelenk Supraspinatussehnenläsion, operativ saniert im orth. KH XXXX, 22.12.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.12.2015 Geschäftszahl W166 2116738-1 Spruch W166 2116738-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 14 GZ. RV/1929-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der VnNn, GebDat, Adresse, vom 18. Februar 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien

Mehr

In dem eingeholten Gutachten vom wird nach persönlicher Untersuchung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:

In dem eingeholten Gutachten vom wird nach persönlicher Untersuchung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten: 02.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.03.2017 Geschäftszahl G309 2124310-1 Spruch G309 2124310-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - abgewiesen. 07.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.10.2015 Geschäftszahl W200 2011704-1 Spruch W200 2011704-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK! 16.02.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.02.2017 Geschäftszahl W115 2117483-1 Spruch W115 2117483-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER

Mehr

Funktionseinschränkung

Funktionseinschränkung 23.08.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.08.2016 Geschäftszahl W133 2006401-1 Spruch W133 2006401-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/1671-W/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 23 betreffend erhöhte Familienbeihilfe

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E BESCHLUSS 07.07.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.07.2016 Geschäftszahl W224 2127966-1 Spruch W224 2127966-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin

Mehr

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 18.09.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 18.09.2017 Geschäftszahl W260 2145292-1 Spruch W260 2145292-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen. 27.10.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.10.2014 Geschäftszahl W200 2003107-1 Spruch W200 2003107-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz

Mehr

BESCHLUSS GZ. VH/ /2016

BESCHLUSS GZ. VH/ /2016 GZ. VH/7500070/2016 BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über den Antrag des Bf., Adresse, auf Beigebung eines Verteidigers im Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckungsverfügungen

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: 09.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.12.2016 Geschäftszahl W133 2119579-1 Spruch W133 2119579-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0068-L/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 25. September 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 24.04.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.04.2017 Geschäftszahl W162 2152592-1 Spruch W162 2152592-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 26.01.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.01.2017 Geschäftszahl W135 2136044-1 Spruch W135 2136044-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC

Mehr

Gericht Verwaltungsgerichtshof. Entscheidungsdatum Geschäftszahl 2001/11/0317

Gericht Verwaltungsgerichtshof. Entscheidungsdatum Geschäftszahl 2001/11/0317 24.06.2003 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 24.06.2003 Geschäftszahl 2001/11/0317 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 04.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.07.2017 Geschäftszahl I407 2141352-1 Spruch I407 2141352-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 19.11.2015. BVwG 19.11.2015 W207 2003091-1 W207 2003091-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 19.11.2015. BVwG 19.11.2015 W207 2003091-1 W207 2003091-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! 19.11.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.11.2015 Geschäftszahl W207 2003091-1 Spruch W207 2003091-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER

Mehr

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/002-2014 14. April 2014

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen. 28.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.06.2016 Geschäftszahl W207 2117478-1 Spruch W207 2117478-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER

Mehr

B E S C H L U S S W /9E

B E S C H L U S S W /9E Postadresse: Erdbergstraße 192 196 1030 Wien Tel: +43 1 601 49 0 Fax: +43 1 531 09 153357/153364 E-Mail: einlaufstelle@bvwg.gv.at www.bvwg.gv.at DVR: 0939579 Geschäftszahl (GZ): W193 2126228-1/9E (bitte

Mehr

45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen. 21.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 21.12.2016 Geschäftszahl W200 2122119-1 Spruch W200 2122119-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/2100270/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA in der Beschwerdesache der Frau Bfin., gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 05. Dezember 2013,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E BESCHLUSS 27.08.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.08.2014 Geschäftszahl W133 2001559-1 Spruch W133 2001559-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7103692/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 17. Dezember 2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.07.2014. BVwG 29.07.2014 W129 2000866-1 W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.07.2014. BVwG 29.07.2014 W129 2000866-1 W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 29.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.07.2014 Geschäftszahl W129 2000866-1 Spruch W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold

Mehr

A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen. 09.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.12.2016 Geschäftszahl G303 2107963-1 Spruch G303 2107963-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2,

Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 20.11.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.11.2015 Geschäftszahl W115 2008912-1 Spruch W115 2008912-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Ort, Datum: Salzburg, 06.02.2017 Zahl: 405-4/980/1/2-2017 Betreff: AA

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat GZ. RV/2024-W/13 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW, Adr, vom 10. September 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf

Mehr

Herrn XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom ,

Herrn XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom , 04.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.07.2014 Geschäftszahl G309 2002992-1 Spruch G309 2002992-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 12 GZ. RV/1997-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Vertr., Taborstraße 46 a/6, gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

LVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-650912/2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 25.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.04.2016 Geschäftszahl W209 2118251-1 Spruch W209 2118251-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Mehr

2. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom gewährte ihm diese eine Prämie in Höhe von EUR ,48.

2. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom gewährte ihm diese eine Prämie in Höhe von EUR ,48. 28.08.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.08.2017 Geschäftszahl W113 2167440-1 Spruch W113 2167440-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina

Mehr

Die Beschwerdeführerin ist seit Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.h.

Die Beschwerdeführerin ist seit Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.h. 11.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 11.07.2017 Geschäftszahl W261 2126917-1 Spruch W261 2126917-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER,

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen. 15.07.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.07.2015 Geschäftszahl W207 2016492-1 Spruch W207 2016492-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER

Mehr

Das von einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde am eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ergab als Diagnosen:

Das von einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde am eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ergab als Diagnosen: 26.06.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.06.2014 Geschäftszahl W200 2007943-1 Spruch W200 2007943-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz

Mehr