14. Oktober Rechtsforum Infolaw Wien
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1 14. Oktober 2013 Rechtsforum Infolaw Wien Das Ende des nationalen Markenrechts? Die Reformvorschläge der Kommission zum nationalen Markenrecht und zur europäischen Marke Achim Bender Rechtsanwalt, VOSSIUS & PARTNER, München Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht i.r. Lehrbeauftragter der Heinrich-Heine-Universität in Düsseldorf Mitglied der Beschwerdekammern des HABM von 1997 bis A. Zielsetzung 2 1
2 Stärkere Straffung und Harmonisierung der Eintragungsverfahren, auch auf Ebene der Mitgliedstaaten, wobei das Gemeinschaftsmarkensystem als Vorlage herangezogen wird, und zwar durch Aufnahme zusätzlicher materiellrechtlicher Bestimmungen und grundlegender Verfahrensvorschriften in die MarkenRL entsprechend den Bestimmungen der GMV. 3 Modernisierung der bestehenden Vorschriften und Stärkung der Rechtssicherheit, indem veraltete Vorschriften geändert, Unklarheiten beseitigt und der Anwendungsbereich und die Grenzen des Markenrechts unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH genauer bestimmt werden. 4 2
3 Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Ämtern und der EU-Agentur für Marken (HABM), um die Verfahrensweisen besser aufeinander abzustimmen und die Entwicklung gemeinsamer Instrumente zu fördern, sowie die Verfahren effektiver, effizienter und insgesamt kohärenter zu machen. 5 B. Vorgeschlagene Option 6 3
4 Teilweise Ausweitung der Rechtsangleichung und stärkere Annäherung des nationalen Markenrechts an das Gemeinschaftsmarkensystem. Dies schließt eine Angleichung der wichtigsten nationalen Verfahrensvorschriften an die entsprechenden Bestimmungen der GMV ein, und zwar auch derjenigen, bei denen die bestehenden Abweichungen aus Sicht der Nutzer besondere Probleme bereiten und eine Angleichung als unverzichtbar für einen stimmigen, komplementären Markenrechtsschutz in Europa gilt. Darüber hinaus werden eine Reihe materiellrechtlicher Aspekte mit der GMV in Übereinstimmung gebracht. 7 C. Gemeinsame Änderungen von MarkenRL und GMV (EMV) 8 4
5 Definition der Marke (Art. 3 MarkenRL, Art. 4 EMV) (Europäische) Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben als solche, die Form oder Aufmachung der Ware oder Klangbilder, soweit solche Zeichen geeignet sind, a) Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden; b) in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des dem Markeninhaber gewährten Schutzes eindeutig bestimmen können. 9 Hörmarken Urteil des EuGH vom , C-283/01 Ein Zeichen, das als solches nicht visuell wahrnehmbar ist, kann eine Marke sein, sofern es Gegenstand einer grafischen Darstellung, insbesondere mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen, sein kann, die klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist. 10 5
6 Hörmarken Das HABM akzeptiert eine MP3-Datei als digitale Aufzeichnung. 11 Schutz geografischer Angaben und traditioneller Bezeichnungen (Art. 4 Abs. 1i und j MarkenRL, Art. 7 Abs. 1j und k EMV) Von der Eintragung ausgeschlossen sind in Zukunft auch: Marken, die nach Maßgabe von Unionsvorschriften zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben oder nach einschlägigen internationalen Übereinkünften, denen die Union angehört, von der Eintragung ausgeschlossen sind und nicht weiter benutzt werden dürfen; Marken, die nach Maßgabe von Unionsvorschriften zum Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine und garantiert traditionelle Spezialitäten oder nach einschlägigen internationalen Übereinkünften, denen die Union angehört, von der Eintragung ausgeschlossen sind. 12 6
7 Schutz älterer, außerhalb der Union geschützter und benutzter Marken vor Verwechslung (Art. 5 Abs. 3c MarkenRL, Art. 8 Abs. 3b EMV) Von der Eintragung ausgeschlossen sind in Zukunft auch Marken, wenn: die Marke mit einer älteren, außerhalb der Union geschützten Marke verwechselt werden kann, sofern die Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung nach wie vor ernsthaft benutzt wurde und der Anmelder die Anmeldung bösgläubig eingereicht hat. Vorverlagerung eines Teils der Missbrauchsproblematik in die relativen Eintragungshindernisse! 13 Einrede der Nichtbenutzung (Art. 46 Abs.1 MarkenRL, Art. 42 Abs. 2 EMV) Vorverlegung des Schonfristablaufs und des Fristendes der Fünf-Jahres-Frist für den Benutzungszeitraum: Es ist nicht mehr auf den Tag der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen jüngeren Marke abzustellen, sondern auf deren Anmelde- bzw. Prioritätstag! Achtung: Fehlergefahr = Rechtsverlust! 14 7
8 Markenbenutzung in abweichender Form (Art. 16 Abs.4a MarkenRL, Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 2a EMV) Folgendes gilt ebenfalls als Benutzung: Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist. Umsetzung des PROTI-Urteils des EuGH! Siehe auch das neue Specsavers/Asda-Urteil 15 PROTI Urteil des EuGH vom , C-495/07 Art. 10 Abs. 2a MarkenRL ist dahin auszulegen, dass er es dem Inhaber einer eingetragenen Marke nicht verwehrt, sich zum Nachweis für deren Benutzung darauf zu berufen, dass sie in einer von ihrer Eintragung abweichenden Form benutzt wird, ohne dass die Unterschiede zwischen diesen beiden Formen die Unterscheidungskraft der Marke beeinflussen, und zwar ungeachtet dessen, dass die abweichende Form ihrerseits als Marke eingetragen ist. 16 8
9 Specsavers/Asda Urteil des EuGH vom , C-252/12 Be a real spec saver at Asda Specsavers Spec savings at Asda 17 Specsavers/Asda Urteil des EuGH vom , C-252/12 Eine ernsthafte Benutzung kann auch dann gegeben sein, wenn eine Bildmarke nur in Verbindung mit einer sie überlagernden Wortmarke benutzt wird, selbst wenn beide Marken zusammen zusätzlich als Marke eingetragen sind. Dies gilt selbst dann, wenn die Überlagerung einer Bildmarke mit wortlosem Logo durch ein Wortzeichen die eingetragene Markenform verändert, da es sich nicht um ein schlichtes Nebeneinanderstellen handelt, werden doch bestimmte Teile der Bildmarke durch das Wortzeichen verdeckt. 18 9
10 Specsavers/Asda Urteil des EuGH vom , C-252/12 Jedoch dürfen die Unterschiede zwischen der benutzten und der eingetragenen Form nicht die Unterscheidungskraft der eingetragenen Marke verändern! 19 Rechte aus der Marke (Art. 10, 11 MarkenRL, Art. 9, 9a EMV) Ältere Rechte dürfen durch Verletzungsklagen nicht beeinträchtigt werden. Auch bei identischen und ähnlichen Marken kommt es nur auf die Herkunftsfunktion an. Die Benutzung einer geschützten Marke als Handelsname ist als Markenrechtsverletzung zu werten, wenn der Handelsname für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird (EuGH: Céline). Der Markeninhaber kann die Benutzung seiner Marke in vergleichender Werbung verbieten, wenn diese nicht den Anforderungen des Art. 4 WerbungsRL genügt
11 Rechte aus der Marke (Art. 10, 11 MarkenRL, Art. 9, 9a EMV) Die Einfuhr von Waren in die Union ist auch dann verboten, wenn nur der Versender aus kommerziellen Beweggründen handelt. Markeninhaber bekommen das Recht, Dritten zu verbieten, aus Drittstaaten stammende Waren, auf denen ohne Zustimmung des Markeninhabers eine Marke angebracht ist, die mit der für diese Waren eingetragenen Marke identisch ist, in das Zollgebiet der Union zu verbringen unabhängig davon, ob sie dort in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden (EuGH: Philips/Nokia). Verbot von Vorbereitungshandlungen für Produktpiraterie (Verbreitung + Verkauf von Etiketten, Aufmachungen e.c.). 21 Beschränkung der Wirkungen der Marke (Art. 14 MarkenRL, Art. 12 EMV) Die Beschränkung wird auf die Benutzung von Zeichen oder Angaben ohne Unterscheidungskraft und auf die Benutzung als Referenz erweitert. Die Benutzung durch Dritte wird insbesondere dann als nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entsprechend betrachtet, wenn (a) sie den Eindruck vermittelt, dass eine kommerzielle Verbindung zwischen dem Dritten und dem Inhaber der Marke besteht; (b) die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird
12 Problem: Klassifizierung 23 IP Translator Urteil des EuGH vom , C-307/10 1. Die MarkenRL ist dahin auszulegen, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben sind, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen können
13 IP Translator Urteil des EuGH vom , C-307/10 2. Die MarkenRL ist dahin auszulegen, dass sie der Verwendung der Oberbegriffe, die in den Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation enthalten sind, zur Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die der Schutz der Marke beantragt wird, nicht entgegensteht, sofern diese Angabe hinreichend klar und eindeutig ist. 25 IP Translator Urteil des EuGH vom , C-307/10 3. Um den Erfordernissen der Klarheit und der Eindeutigkeit des Registers zu genügen, muss der Anmelder, der zur Angabe der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen alle Oberbegriffe der Überschrift einer bestimmten Klasse der Nizzaer Klassifikation verwendet, klarstellen, ob sich seine Anmeldung auf alle oder nur auf einige der in der alphabetischen Liste der betreffenden Klasse aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezieht. Falls sie sich nur auf einige dieser Waren oder Dienstleistungen beziehen soll, hat der Anmelder anzugeben, welche Waren oder Dienstleistungen dieser Klasse beansprucht werden
14 IP Translator Urteil des EuGH vom , C-307/10 Eine Anmeldung, die nicht erkennen lässt, ob der Anmelder durch die Verwendung der Überschrift einer bestimmten Klasse der Nizzaer Klassifikation alle oder nur einen Teil der Waren dieser Klasse beansprucht, kann nicht als hinreichend klar und eindeutig angesehen werden. 27 Bezeichnung und Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen (Art. 40 Abs. 1 MarkenRL) Umsetzung der EuGH-Rspr. zu IP TRANSLATOR: Die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen sind vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen können
15 Bezeichnung und Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen (Art. 40 Abs. 2 und 5 MarkenRL) Die Oberbegriffe der Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation oder andere allgemeine Begriffe können verwendet werden, sofern sie hinreichend klar und eindeutig sind. Die Verwendung allgemeiner Begriffe und von Oberbegriffen ist dahin auszulegen, dass diese nur Waren oder Dienstleistungen einschließen, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des Ausdrucks erfasst sind. 29 aber zusätzlich in der EMV: 30 15
16 Babilu/BABIDU Urteil des EuG vom , T-66/11 Das EuG geht davon aus, dass ein Markeninhaber, der alle Überschriften einer Klasse der Nizzaer Klassifikation im Register eingetragen hat, auch Schutz genießt für alle Waren bzw Dienstleitungen der alphabetischen Liste der entsprechenden Klasse, auch wenn die Eintragung vor Inkrafttreten der Mitteilung Nr. 2/12 des Präsidenten des HABM (zur Umsetzung des IP TRANSLATOR-Urteils des EuGH) erfolgt war. 31 Bezeichnung und Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen (Art. 28 Abs. 8 EMV) Umsetzung der EuG-Rspr. zu babilu/babidu: Die Inhaber von vor dem angemeldeten europäischen Marken, die lediglich im Zusammenhang mit einer gesamten Klasse der Nizzaer Klassifikation eingetragen sind, dürfen erklären, dass sie am Anmeldetag beabsichtigten, Schutz im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen zu beantragen, die über den von der wörtlichen Bedeutung der Klassenüberschrift erfassten Bereich hinausgehen, sofern die so bezeichneten Waren oder Dienstleistungen im alphabetischen Verzeichnis für diese Klasse in der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Fassung der Nizzaer Klassifikation aufgeführt sind
17 Klassifizierung (Art. 28 Abs. 8 EMV) Die Erklärung wird der Agentur binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt und führt klar, deutlich und spezifisch die Waren und Dienstleistungen auf, die nicht eindeutig von der wörtlichen Bedeutung der Begriffe in der Klassenüberschrift, unter die sie nach der ursprünglichen Absicht des Inhabers fielen, erfasst sind. Die Agentur ergreift angemessene Maßnahmen, um das Register entsprechend zu ändern. Diese Möglichkeit gilt unbeschadet der Anwendung der Art. 15, 42 Abs. 2, 51 Abs. 1a und 57 Abs. 2. Neuveröffentlichung gemäß Art. 48 Abs. 3? Neueröffnung der Widerspruchsfrist? 33 Klassifizierung (Art. 28 Abs. 8 EMV) Europäische Marken, für die keine Erklärung binnen der in Unterabs. 2 genannten Frist eingereicht wird, gelten nach Fristablauf als lediglich diejenigen Waren und Dienstleistungen umfassend, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung der Begriffe in der einschlägigen Klassenüberschrift erfasst sind
18 Gebühren (Art. 44 MarkenRL, Art. 26 Abs.2 EMV ivm GebVO, Impact Assessment, S. 52) Für die Eintragung einer Marke und deren Verlängerung wird über die erste Klasse hinaus eine Zusatzgebühr für jede Klasse von Waren und Dienstleistungen Marke fällig. Nunmehr für jede Klasse eine Gebühr! 35 Zusammenarbeit zwischen den Markenämtern und dem HABM (Art. 52 MarkenRL, Art. 123c EMV) Rechtsgrundlage für eine einfachere verbindliche Zusammenarbeit zwischen dem HABM und den Markenämtern der Mitgliedstaaten, um die Verfahrensweisen besser aufeinander abzustimmen und die Entwicklung gemeinsamer Instrumente und Arbeitsmittel zu fördern
19 D. Änderungen der MarkenRL 37 I. Weitere Angleichung des materiellen Rechts 38 19
20 Einheitliches Prüfungskriterium für absolute Schutzversagungsgründe in allen Mitgliedstaaten (Art. 4 Abs. 2 MarkenRL) Die Eintragungshindernisse des Abs. 1 finden Anwendung, auch wenn die Eintragungshindernisse : a) in anderen Mitgliedstaaten als den Mitgliedstaaten vorliegen, in denen die Marke zur Eintragung angemeldet wurde; b) nur dadurch entstanden sind, dass eine in einer Fremdsprache ausgedrückte Marke (wohl Angabe ) in eine Amtssprache der Mitgliedstaaten übersetzt oder transkribiert wurde. 39 Rechtsprechung des EuG Urteil vom , T-269/06 RAUTARUUKKI - Unedle Metalle; Baumaterialien aus Metall Urteil vom , T-281/09 CHROMA - Spülbecken, Badewannen. Baumaterialien; Fliesen, Platten Transliteration des griechischen χρώµα = Farbe Urteil vom , T-7/10 υγεία - Ärztliche Dienste Urteil vom , T-72/11 ESPETEC - Würste Urteil vom , T-427/11 BIODERMA - Waschmittel, Kosmetika 40 20
21 PAKI Art. 7 Abs. 1f GMV Urteil des EuG vom , T-526/09 - Kisten. Reparaturwesen. Transportwesen Dies ist im Englischen eine beleidigende, anstößige und rassistische Bezeichnung für aus dem indischen Subkontinent stammende Bewohner Großbritanniens. Relevant ist die Beurteilung durch eine vernünftige Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle der breiten Öffentlichkeit. 41 Que buenu ye! HIJOPUTA Art. 7 Abs. 1f GMV Urteil des EuG vom , T-417/10 - Spirituosen und deren Vermarktung Der Begriff hijo de puta (Hurensohn) bezeichnet im Spanischen einen üblen, schlechten Kerl. Der Durchschnittsverbraucher wird den Begriff im üblichen, den Extremen fernen Sprachgebrauch als schwer beleidigend und moralisch verwerflich empfinden
22 Sowjetisches Staatswappen Art. 7 Abs. 1f GMV Urteil des EuG vom , T-232/10 - Klassen 3, 14, 18, 23, 26 und Symbol Art. 7 Abs. 1i GMV Urteil des EuG vom , T-3/12 - Klassen 9, 16, 35, 36, 39, 41, 42, 44 und
23 Bösgläubigkeit ist ein obligatorischer Nichtigkeitsgrund (Art. 4 Abs. 3 MarkenRL) Eine Marke ist für nichtig zu erklären, wenn der Anmelder die Marke bösgläubig zur Eintragung angemeldet hat. Jeder Mitgliedstaat kann überdies vorsehen, dass eine solche Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist. 45 Eintragung auch bei Verkehrsdurchsetzung erst nach der Anmeldung (Art. 4 Abs. 5 und 6 MarkenRL) 5. Eine Marke wird nicht gemäß Abs.1b, 1c oder 1d von der Eintragung ausgeschlossen oder für nichtig erklärt, wenn sie vor der Anmeldung oder nach der Eintragung infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat. 6. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Abs. 5 auch dann gilt, wenn die Unterscheidungskraft erst nach der Anmeldung aber vor der Eintragung erworben wurde
24 Erweiteter Schutz bekannter Marken (Art. 5 und 10 MarkenRL) Art. 5 und Art. 10 MarkenRL schreiben den erweiterten Schutz verbindlich fest, damit nationale bekannte Marken in allen Mitgliedstaaten in gleichem Umfang geschützt sind wie Europäische Marken. Umsetzung des PAGO-Urteils des EuGH 47 Erweiterter Schutz bekannter Marken (Art. 5 Abs. 3a MarkenRL) Eine Marke ist auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist unabhängig davon, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll oder eingetragen worden ist, mit denen der älteren Marke identisch, ihnen ähnlich oder nicht ähnlich sind, falls diese ältere Marke in einem Mitgliedstaat oder im Fall einer Europäischen Marke in der Union bekannt ist und die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde. Umsetzung des Durffee/Davidoff-Urteils des EuGH 48 24
25 Zusätzliche Bestimmungen zu vermögensrechtlichen Aspekten von Marken (Art MarkenRL) Angleichung des nationalen Markrechts an das Recht der Europäischen Marke: Rechtsübergang einer eingetragenen Marke Dingliche Rechte Zwangsvollstreckung Insolvenzverfahren Lizenz (Art. 8 MarkenRl af) 49 Vereinheitlichung der obligatorischen Kollektivmarken (Art. 28, MarkenRL) Eine Kollektivmarke ist eine Marke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und dazu dienen kann, Waren und Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Art. 28 Abs. 2)
26 Vereinheitlichung der Kollektivmarken (Art MarkenRL) Kollektivmarkensatzung (Art. 31) Zurückweisung der Anmeldung (Art. 32) Benutzung von Kollektivmarken (Art. 33) Änderung der Satzung (Art 34) Erhebung der Verletzungsklage (Art. 35) Weitere Verfalls- und Nichtigkeitsgründe (Art. 36, 37) 51 II. Weitere Angleichung der wichtigsten Verfahrensvorschriften 52 26
27 Erfordernisse der Anmeldung und Anmeldetag (Art. 38, 39 MarkenRL) Formale Voraussetzungen (Art. 38) Eintragungsantrag, Anmelderangabe, Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, Wiedergabe der Marke, Anmelde- und ggf. Klassengebühren Anmeldetag (Art. 39) ist der Tag (nicht: Uhrzeit!), an dem die Anmeldung eingereicht wurde. Umsetzung des Rizo s/rizo (Génesis)-Urteils des EuGH 53 Prüfung von Amts wegen (Art. 41 MarkenRL) Die Markenämter beschränken ihre auf die Eintragungsfähigkeit der Marke gerichtete Prüfung einer Markenmeldung von Amts wegen auf absolute Eintragungshindernisse isd Art. 4. Keine Prüfung von relativen Eintragungshindernissen mehr von Amts wegen! Keine Disproportionalitäten der nationalen Markensysteme mehr! 54 27
28 Bemerkungen Dritter und Teilung der Anmeldung und der Eintragung (Art. 42, 43 MarkenRL) Nunmehr obligatorisch auch bei der nationalen Marke. 55 Widerspruchsverfahren (Art. 45 MarkenRL) Die Mitgliedstaaten stellen für den Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke aus den in Art. 5 MarkenRL genannten Gründen ein effizientes, zügiges Verwaltungsverfahren bei ihren Markenämtern bereit. Den Beteiligten dem Widersprechenden und dem Anmelder wird vor Beginn des Widerspruchsverfahrens eine Frist von mindestens zwei Monaten eingeräumt, um ihnen die Möglichkeit einer gütlichen Einigung zu bieten
29 Widerspruchsverfahren Jedoch keine Regelung, nach der ein vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren (wie bei der Gemeinschaftsmarke oder früher nach dem Warenzeichengesetz in Deutschland) für die Mitgliedstaaten obligatorisch sein soll. 57 Einrede der Nichtbenutzung im Widerspruchsverfahren (Art. 46 MarkenRL) Ist die Fünfjahresfrist, innerhalb deren die ältere Marke gemäß Art. 16 MarkenRL ernsthaft benutzt worden sein muss, am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke abgelaufen, hat der Inhaber der älteren Marke, der Widerspruch erhoben hat, im Widerspruchsverfahren vor dem Markenamt auf Verlangen des Anmelders den Nachweis zu erbringen, dass die ältere Marke in den fünf Jahren vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke ernsthaft gemäß Art. 16 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, so wird der Widerspruch zurückgewiesen
30 Einrede der Nichtbenutzung (Art. 16 Abs. 2 und 3 MarkenRL) Bei nachgeschalteten Widerspruchsverfahren wie in Deutschland werden die fünf Jahre von dem Tag an gerechnet, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist oder, falls Widerspruch erhoben und nicht zurückgenommen wurde, ab dem Tag, an dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat. Bei IR-Marken werden die fünf Jahre von dem Tag an gerechnet, ab dem die Marke nicht mehr zurückgewiesen oder gegen sie kein Widerspruch mehr erhoben werden kann. Wurde Widerspruch erhoben und nicht zurückgenommen, wird die Frist von dem Tag an gerechnet, an dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat. 59 Einrede der Nichtbenutzung (Art. 46 ivm Art.16 MarkenRL) Für die deutsche Marke: Ende der wandernden Benutzungsfrist ( 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG)! 60 30
31 Verfall- und Nichtigkeitsverfahren (Art MarkenRL) Obligatorische Verfahren vor den nationalen Markenämtern (nicht mehr vor den Gerichten, wie in Deutschland bisher nach 53 Abs. 4, 55 MarkenG)! Einrede der Nichtbenutzung wie in der GMV (Art. 48 MarkenRL) Kein Bestandsschutz mehr für eingetragene Marken nach 10 Jahren ( 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG) 61 Dauer der Eintragung und Verlängerung (Art. 50, 51 MarkenRL) Dauer: 10 Jahre Verlängerung auf Antrag Frist: 6 Monate vor Ablauf des letzten Tags des Monats des Schutzdauerendes, Nachfrist von 6 Monaten (Verlängerungsgebühren + ggf. Zuschlagsgebühr) 62 31
32 Pflicht zur Zusammenarbeit der Markenämter miteinander und mit dem HABM bei Eintragung und Verwaltung der Marken sowie in anderen Bereichen (Art. 52, 53 MarkenRL) um die Abstimmung von Verfahren und Instrumenten zu fördern und bei der Prüfung und Eintragung von Marken übereinstimmende Ergebnisse zu erzielen. 63 Inkrafttreten und Umsetzung (Art. 54, 56 MarkenRL) Inkrafttreten nach 20 Tagen, Umsetzung ins nationale Recht spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten
33 E. Änderungen der GMV (EMV) 65 I. Anpassung der Terminologie 66 33
34 Art. 1 und 2 EMV Europäische Gemeinschaft = Europäische Union Gemeinschaftsmarke (GM) = Europäische Marke (EM) Gemeinschaftsmarkengerichte = Europäische Markengerichte Amt (HABM) = Agentur (AMMM?) Präsident = Exekutivdirektor GMV = EMV 67 II. Straffere Verfahren 68 34
35 Einreichung der Anmeldung (Art. 25 EMV) Keine Einreichung der Anmeldung mehr über nationale Markenämter 69 Anmeldetag (Art. 27 EMV) Zahlung(-sauftrag) bereits am Tag der Markenanmeldung und nicht mehr innerhalb einer Monatsfrist danach 70 35
36 Disclaimer (Art. 37 Abs. 2 GMV) fällt weg! 71 Recherche (Art. 38 und 155 GMV) wird gestrichen
37 Veröffentlichung der Anmeldung (Art. 39 EMV) Sofortige Veröffentlichung ohne Warten auf die Stellungnahme zur Recherche (bisher: 1 Monat) Die Agentur berichtigt sämtliche Fehler oder Unrichtigkeiten in der Veröffentlichung der Anmeldung (Abs. 3). Neuveröffentlichung? Anfechtungsmöglichkeit durch Dritte analog Art. 48 Abs. 3? 73 Bemerkungen Dritter (Art. 40 EMV) zu Mängeln hinsichtlich der Inhaberschaft und zu absoluten Eintragungshindernissen Einreichung, sobald Dritte von der Markenanmeldung erfahren bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bzw. der abschließenden Entscheidung über den Widerspruch Die Agentur kann jederzeit vor Eintragung die Prüfung von sich aus wieder aufnehmen
38 Eintragungsgebühr (Art. 45 EMV) nunmehr auch in der Grundverordnung abgeschafft. 75 Abhilfe in mehrseitigen Verfahren (Art. 62 GMV) wird abgeschafft
39 Frist für die Erhebung eines Widerspruchs bei internationalen Registrierungen (Art. 156 EMV) Der Zeitraum zwischen dem Datum der Veröffentlichung und dem Beginn der Frist zur Erhebung des Widerspruchs wird von 6 Monaten auf 1 Monat verkürzt. 77 Nichtigkeitsverfahren (Art. 76 Abs. 1 Satz 3 EMV) In Nichtigkeitsverfahren nach Art. 52 (aus absoluten Nichtigkeitsgründen) beschränkt die Agentur ihre Prüfung auf die von den Beteiligten angeführten Gründe und Argumente (Dispositionsmaxime). (s.a. EuG vom , T-320/10 CASTEL) Was ist bei relativen Nichtigkeitsgründen (Art. 53)? 78 39
40 Weiterbehandlung (Art. 82 EMV) Der Anwendungsbereich wird erweitert. Da sowohl Art. 25 Abs. 3 (Anmeldung über ein nationales Amt) als auch Art. 62 (Abhilfe in mehrseitigen Verfahren) gestrichen werden, werden alle Verweise auf diese Artikel aus der Aufzählung der ausgeschlossenen Fristen entfernt. Darüber hinaus wurde der Verweis auf Art. 42 gestrichen, damit alle Fristen in Widerspruchsverfahren weiterlaufen können, mit Ausnahme der in Art. 41 Abs. 1 genannten Frist für die Erhebung eines Widerspruchs und der Frist für die Entrichtung der Widerspruchsgebühr nach Art. 41 Abs Feststellung eines Rechtsverlusts (Art. 79a EMV, bisher Regel 54 GMDV) Stellt die Agentur fest, dass aufgrund dieser Verordnung oder eines danach erlassenen delegierten Rechtsakts ein Rechtsverlust eingetreten ist, ohne dass eine Entscheidung ergangen ist, so teilt sie dies der betroffenen Person nach dem Zustellungsverfahren des Art. 79 mit. Die betroffene Person kann eine Entscheidung in der Sache beantragen. Die Agentur erlässt eine solche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Antragsteller oder sie ändert ihre Feststellung und teilt ihm dies mit
41 Mitteilungen an die Agentur (Art. 79b EMV, bisher Regel 82 GMDV) Mitteilungen an die Agentur können auf elektronischem Weg erfolgen. Der Exekutivdirektor bestimmt, in welchem Umfang und unter welchen technischen Bedingungen diese Mitteilungen elektronisch übermittelt werden können. 81 Fristen (Art. 79c EMV) Übernahme der bisherigen Regel 72 GMDV in die Grundverordnung
42 Berichtigung von Fehlern und offensichtlichen Versehen (Art. 79d EMV, bisher Regeln 14, 27 und 53 GMDV) Die Agentur berichtigt sprachliche Fehler oder Transkriptionsfehler und offensichtliche Versehen in den Entscheidungen der Agentur oder der Agentur zuzuschreibende technische Fehler bei der Eintragung der Marke oder der Veröffentlichung ihrer Eintragung. Zu eng! Was ist bei sonstigen Fehlern? 83 Löschung oder Widerruf (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 EMV) mit einem der Agentur anzulastenden offensichtlichen Fehler behaftet ist anstatt offensichtlich mit einem dem Amt anzulastenden Verfahrensfehler behaftet ist 84 42
43 Heranziehung allgemeiner Grundsätze (Art. 83 EMV) in den Mitgliedstaaten allgemein anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts anstatt die in den Mitgliedstaaten im Allgemeinen anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts 85 Register europäischer Marken (Art. 87 EMV) Elektronische Register und elektronische Datenbanken 86 43
44 Zugelassene Vertreter (Art. 93 EMV) Rechtsanwender ( any legal practitioner, tout avocat ), der in einem Mitgliedstaaten zugelassen ist und seinen Geschäftssitz in der Union hat, soweit er in diesem Staat die Vertretung auf dem Gebiet des Markenwesens ausüben darf anstatt Rechtsanwalt, der in einem der Mitgliedstaaten zugelassen ist und seinen Geschäftssitz in der Gemeinschaft hat, soweit er in diesem Staat die Vertretung auf dem Gebiet des Markenwesens ausüben kann 87 Widerklage (Art. 100 Abs. 4 EMV) Das europäische Markengericht, bei dem Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer europäischen Marke erhoben worden ist, nimmt keine Prüfung der Widerklage vor, bevor nicht entweder die betreffende Partei oder das Gericht die Agentur über das Datum der Erhebung der Widerklage informiert hat. Die Agentur vermerkt diese Information im Register. Ist bei der Agentur ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der europäischen Marke anhängig, wird das Gericht von der Agentur hiervon unterrichtet; das Gericht setzt in diesem Fall das Verfahren so lange aus, bis abschließend über den Antrag entschieden wurde oder der Antrag zurückgezogen wird
45 III. Stärkung der Rechtssicherheit 89 Schutz von Sortenbezeichnungen (Art. 7 Abs. 1l EMV) Von der Eintragung ausgeschlossen sind in Zukunft auch: Marken, die die aus einer im Einklang mit der Verordnung über den gemeinschaftlichen Sortenschutz eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder eine solche Bezeichnung enthalten, in Bezug auf die gleiche Art von Erzeugnis
46 Europäische Gewährleistungsmarken (Art. 74b-74k EMV) Eine europäische Gewährleistungsmarke ist eine europäische Marke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und dazu dienen kann, Waren und Dienstleistungen, die der Inhaber der Marke hinsichtlich der geografischen Herkunft, des Materials, der Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, der Qualität, Genauigkeit oder anderer Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. 91 Europäische Gewährleistungsmarken (Art. 74b Abs. 2, 74c EMV) Inhaber: juristische Personen, die keine Tätigkeit ausübt, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung besteht, umfasst die die Kompetenz für die Gewährleistung der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen hat. Markensatzung (Art. 74c) 92 46
47 Europäische Gewährleistungsmarken (Art. 74d EMV) Zusätzliche Zurückweisungsgründe: wenn den Vorschriften der Art. 74b und 74c nicht Genüge getan ist oder die Markensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes als eine Gewährleistungsmarke. 93 Aufgaben der Agentur (Art. 123b EMV) Europäisches Marken- und Geschmacksmusterwesen Förderung der Abstimmung von Verfahren und Instrumentarien im diesem Bereich in Zusammenarbeit mit den Ämtern der Mitgliedstaaten Aufgaben aus anderen Rechtsakten der EU (z.b Pirateriebekämpfung) 94 47
48 Zusammenarbeit (Art. 123c EMV) Entwicklung gemeinsamer Prüfstandards Einrichtung gemeinsamer oder vernetzter Datenbanken und Portale, die eine unionsweite Abfrage, Recherche und Klassifizierung ermöglichen Kontinuierliche Bereitstellung und kontinuierlicher Austausch von Daten und Informationen einschließlich der Versorgung der Datenbanken und Portale mit Material 95 Zusammenarbeit (Art. 123c EMV) Festlegung gemeinsamer Standards und Verfahren, um die Interoperabilität von Verfahren und Systemen in der gesamten Union sicherzustellen und ihre Kohärenz, Effizienz und Leistungsfähigkeit zu verbessern Wechselseitige Information über Rechte und Verfahren im Bereich des gewerblichen Rechtschutzes sowie Unterstützung für Helpdesks und Informationsstellen Austausch von technischem Know-how und Hilfestellung in den obigen Bereichen 96 48
49 Zusammenarbeit (Art. 123c EMV) Die Agentur definiert, beschreibt und koordiniert bezüglich der oben genannten Tätigkeitsbereiche gemeinsame Projekte, die im Interesse der Union liegen. In der Projektbeschreibung sind die besonderen Pflichten und Aufgaben jeder teilnehmenden Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sowie des Benelux-Amts für geistiges Eigentum darzulegen. Die Agentur unterstützt diese Arbeit auch finanziell mit jährlich maximal 10% seiner Einnahmen Abdankung der nationalen Ämter? 97 Beschwerdekammern (Art. 136 EMV) Eine Wiederwahl der Vorsitzenden und Mitglieder der Beschwerdekammern kann nach einer positiven Bewertung ihrer Leistung durch den Verwaltungsrat und bei Befürwortung durch den Präsidenten der Beschwerdekammern erfolgen. Das Ende der Unabhängigkeit der Beschwerdekammern! 98 49
50 Weitere Kompetenzübertragung auf die Kommission (Art. 24a, 35a, 45a, 49a, 57a, 65a, 74a, 74k, 93a, 114a, 144a, 161a, 163a EMV) Anpassung an Art. 290 AEUV Rechtsgrundlage für die DurchführungsVO GebührenVO Verfahrensordnung der Beschwerdekammern 99 Inkrafttreten Nach 90 Tagen, einzelne Vorschriften erst nach 18 Monaten
51 Weitere Informationen: Internetseite des HABM: Internetseite der Kommission:
Markenrecht in der Verfahrenspraxis
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