der aktienrechtlichen Rückerstattungsklage ungerechtfertigter Leistungen
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- Emilia Falk
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1 66 Andreas Binder* Die aktienrechtliche Rückerstattung ungerechtfertigter Leistungen Inhaltsübersicht I. Entstehungsgeschichte und Ziel der neuen Regelung II. Die Neuregelung im Einzelnen 1. Vom Bundesrat vorgesehene Neuerungen 1.1 Erweiterung des Kreises der Passivlegitimierten auf die Mitglieder der Geschäftsleitung 1.2 Verzicht auf das Erfordernis der Bösgläubigkeit 1.3 Missverhältnis zur «Ertragslage» statt zur «wirtschaftlichen Lage» der Gesellschaft 2. Vom Bundesrat fallengelassene Ideen III. Würdigung 1. Passivlegitimation der Mitglieder der Geschäftsleitung 2. Erfassung auch des gutgläubigen Leistungsempfängers 3. Missverhältnis zur Ertragslage der Gesellschaft 4. Beibehaltung der Offensichtlichkeit des Missverhältnisses 5. Verzicht auf Aktivlegitimation der Gläubigerinnen und Gläubiger 6. Verzicht auf Verlängerung der Verjährungsfrist 7. Kostentragung I. Entstehungsgeschichte und Ziel der neuen Regelung Die aktienrechtliche Rückerstattungsklage hatte ursprünglich einen engen Anwendungsbereich. Bis zur Aktienrechtsrevision von 1936 bezog sie sich einzig auf Dividenden und Bauzinsen, welche der Aktionär ungerechtfertigt und in bösem Glauben bezogen hatte. In Abweichung zur allgemeinen Regelung der ungerechtfertigten Bereicherung bezweckte diese Sondernorm den Schutz des gutgläubigen Aktionärs und die damit einhergehende Sicherheit des Aktienverkehrs 1. Mit der Aktienrechtsrevision 1936 wurde der sachliche Anwendungsbereich auf Tantiemen des Verwaltungsrats erweitert. Für die von Art. 678 OR erfassten Tatbestände war diese Regelung abschliessend, bei Vorliegen einer Bereicherung, welche nicht den besonderen Voraussetzungen des Art 678 OR entsprach, waren die Vorschriften des allgemeinen Bereicherungsrechts anwendbar. Mit der Aktienrechtsrevision 1991 wurde der Anwendungsbereich der aktienrechtlichen Rückerstattungsklage wesentlich erweitert und die Regelung gleichzeitig verschärft. In personeller Hinsicht wurde der Kreis der rückerstattungspflichtigen Personen über die Aktionäre und die Mitglieder des Verwaltungsrats hinaus auf diesen nahestehende Personen ausgedehnt. Die zentrale Änderung lag in der Einfügung des neuen Absatzes 2, mit welchem die Rückerstattungspflicht über den ungerechtfertigten Bezug von Dividenden, Tantiemen, andern Gewinnanteilen und Bauzinsen hinaus auf alle Leistungen an diese Personengruppen ausgedehnt wurde, welche in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft standen (sog. verdeckte Gewinnausschüttungen). Mit dem «doppelten und recht strengen Massstab» sollte gemäss Botschaft 3 eine kleinliche Nachrechnerei verhindert und der Entscheid von Einzelfällen im weiten Grenzfeld erleichtert werden. Schliesslich wurde neben der Gesellschaft neu auch der Aktionär zur Klage legitimiert, wobei er auf Leistung an die Gesellschaft klagen muss. Obwohl die Rückerstattungsklage mit der Aktienrechtsrevision 1991 somit wesentlich griffiger ausgestaltet wurde, stellte die Arbeitsgruppe «Corporate Governance» zur Teilrevision des Aktienrechts in ihrem Expertenbericht vom 30. September 2003 (Expertenbericht Böckli/Huguenin/Dessemontet) fest, die gesetzliche Regelung, welche als gesellschaftsrechtliche lex specialis zur Regelung der ungerechtfertigten Bereicherung zu verstehen sei, müsse weiter verbessert werden. Gemäss Vorentwurf des EJPD vom 2. Dezember 2005 wie auch gemäss Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2007 ist eine operable Regelung der Rückforderungsansprüche des Unternehmens von Bedeutung für eine gute Corporate Governance: Das Recht auf Rückerstattung stelle ein Element der innergesellschaftlichen Kontrolle dar und diene letztlich der * Prof. Dr. iur. et lic. oec. Andreas Binder, Rechtsanwalt, Honorarprofessor für Schuld- und Gesellschaftsrecht an der Universität St. Gallen, Partner bei Binder Rechtsanwälte, Baden. 1 ZK-Bürgi, Art. 678 OR N 5. ZK-Bürgi, Art. 678 OR N 5 f. 3 Botschaft über die Revision des Aktienrechts vom , , 897. Böckli/Huguenin/Dessemontet, Expertenbericht der Arbeitsgruppe «Corporate Governance» zur Teilrevision des Aktienrechts vom 30. September 2003, Zürich/Basel/Genf 2004, 139.
2 Andreas Binder Die aktienrechtliche Rückerstattung ungerechtfertigter Leistungen GesKR Sondernummer 2008 Wahrung der Eigentumsrechte der an einem Unternehmen beteiligten Personen. Es bezwecke den Schutz von Personen mit Minderheitsbeteiligungen, indirekt aber auch der Gläubiger. Die bisherige Regelung habe sich in der Praxis nicht bewährt, zwecks Erleichterung der Durchsetzung der Ansprüche sei deshalb Art. 678 OR neu zu fassen 5. wollte den Kreis der Passivlegitimierten auf die Mitglieder der Geschäftsleitung erweitern, den Begriff der Offensichtlichkeit durch jenen der Erheblichkeit ersetzen, das Kriterium der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft anders einfügen und ihm damit eine andere Bedeutung geben sowie die Regelung der Kostentragung für den klagenden Aktionär verbessern. Er sah damit eine massvolle Verschärfung und insbesondere eine begriffliche Klärung des Art. 678 OR vor 6. Der Vorentwurf des EJPD nahm lediglich den Vorschlag der Erweiterung der Passivlegitimation auf. Dafür sollten gleich drei Tatbestandselemente des bisherigen Rechts eliminiert werden: Das Erfordernis der Bösgläubigkeit des Empfängers, das Kriterium der Offensichtlichkeit des Missverhältnisses sowie das Kriterium der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft wurden im Vorentwurf ersatzlos gestrichen. Zusätzlich war beabsichtigt, den Kreis der aktivlegitimierten Personen auf die Gläubiger der Gesellschaft auszudehnen sowie die Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Anspruchs von fünf auf zehn Jahre zu verlängern. Insgesamt sah der Vorentwurf damit eine massive Verschärfung der Rückerstattungsklage vor. Insbesondere die letzten beiden Punkte stiessen in der Vernehmlassung auf grossen Widerstand. Die meisten andern Neuerungsvorschläge wurden von den Vernehmlassungsteilnehmern kontrovers aufgenommen 7. Der Bundesrat schlägt nun dem Parlament mit seiner Botschaft drei Neuerungen vor: Erstens die weitherum geforderte Erweiterung des Kreises der Passivlegitimierten auf die Mitglieder der Geschäftsleitung, zweitens den Verzicht auf das Erfordernis der Bösgläubigkeit sowie drittens die Beibehaltung des Kriteriums der wirtschaftlichen Lage, neu und leicht modifiziert in Form der Ertragslage der Gesellschaft 8. II. Die Neuregelung im Einzelnen 1. Vom Bundesrat vorgesehene Neuerungen 1.1 Erweiterung des Kreises der Passivlegitimierten auf die Mitglieder der Geschäftsleitung Neu sollen neben den Aktionären und den Mitgliedern des Verwaltungsrats auch die Mitglieder der Geschäftsleitung und damit Personen des obersten Managements der Rückerstattungspflicht unterliegen. Wie bisher sind zudem auch weiterhin Personen passivlegitimiert, die Aktionären, Mitgliedern des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung nahestehen Verzicht auf das Erfordernis der Bösgläubigkeit Das nach geltendem Recht erforderliche Kriterium der Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers soll in Zukunft fallen gelassen werden. Der Bundesrat begründet den Verzicht auf dieses Tatbestandselement mit der Schwierigkeit, den bösen Glauben als inneren Vorgang nachweisen zu können 10. Als Ausgleich soll dafür neu auch bei der aktienrechtlichen Rückerstattungsklage Art. 64 OR Anwendung finden 11, womit die Rückerstattung insoweit nicht gefordert werden kann, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, er habe sich der Bereicherung entäussert und sei dabei nicht in gutem Glauben gewesen oder habe doch mit der Rückerstattung rechnen müssen. Im Bereich der Gut- oder Bösgläubigkeit soll damit die Regelung des Art. 678 OR mit jener der ungerechtfertigten Bereicherung in Einklang gebracht werden. 1.3 Missverhältnis zur «Ertragslage» statt zur «wirtschaftlichen Lage» der Gesellschaft Das geltende Gesetz verlangt unter anderem ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der empfangenen Leistung und der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft. Dieses Kriterium wird in der Lehre praktisch einhellig als sinnwidrig bezeichnet. Es sei nicht einzusehen, weshalb ungerechtfertigte Vorteilszuwendungen bei guter wirtschaftlicher Lage der Gesellschaft rechtmässig sein sollen 12. Die herrschende Lehre interpretiert dieses Tatbestandselement denn auch entgegen dem Wortlaut als unselbständiges Kriterium, welches bei der Beurteilung der Wertdisparität lediglich unterstützend 67 5 Vorentwurf zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht vom , 64; Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts vom , Expertenbericht Böckli/Huguenin/Dessemontet (FN 4), 139 f. 7 Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse zum Vorentwurf zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht von Februar 2007, 8 Botschaft (FN 5), 1663 f. 9 Botschaft (FN 5), Botschaft (FN 5), Art. 678 Abs. 3 revor. 12 Vgl. Roger Dürr, Die Rückerstattungsklage nach Art. 678 Abs. 2 OR im System der unrechtmässigen Vermögensverlagerungen, Diss. Zürich 2005, 92 f. (= SSHW 245), mit vielen weiteren Nachweisen.
3 Andreas Binder Die aktienrechtliche Rückerstattung ungerechtfertigter Leistungen 68 beizuziehen ist. Über die konkrete Art und Weise dieses unterstützenden Beizugs herrscht allerdings keine Einigkeit 13. Alles in allem ist die Rechtslage hinsichtlich dieses Tatbestandselements höchst verworren und unbefriedigend, eine Klärung durch den Gesetzgeber ist dringend geboten. Der Vorentwurf nahm die Kritik der Lehre auf und wollte auf dieses Tatbestandselement gänzlich verzichten. Der Bundesrat hat es nun jedoch in leicht abgewandelter Form in der Botschaft wieder aufgenommen. Neu soll nicht mehr auf die gesamte wirtschaftliche Lage des Unternehmens abgestellt werden, sondern auf dessen Ertragslage, womit in Zukunft gemäss Bundesrat namentlich die Reserven der Gesellschaft nicht mehr in die Beurteilung einzubeziehen wären 14. Die von der gesamten Lehre aufgeworfene grundlegende Frage nach der Bedeutung und Einordnung dieses Tatbestandselements wird in der Botschaft des Bundesrates dagegen weder thematisiert noch beantwortet. 2. Vom Bundesrat fallengelassene Ideen Die weiteren im Vorentwurf vorgesehenen Verschärfungen i) der Streichung des Kriteriums der Offensichtlichkeit des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, ii) der Erweiterung des Kreises der Aktivlegitimierten auf die Gläubigerinnen und Gläubiger der Gesellschaft sowie iii) der Verlängerung der Verjährungsfrist von fünf auf zehn Jahre wurden vom Bundesrat aufgrund der überwiegend negativen Reaktionen in der Vernehmlassung fallen gelassen 15. III. Würdigung 1. Passivlegitimation der Mitglieder der Geschäftsleitung Die Erweiterung des Kreises der Passivlegitimierten auf die Mitglieder der Geschäftsleitung ist zu begrüssen. Angesichts der realen Machtverhältnisse in vielen Gesellschaften ist die Gefahr des Bezugs ungerechtfertigter Leistungen bei Mitgliedern der Geschäftsleitung häufig mindest ebenso gross wie bei Mitgliedern des Verwaltungsrats oder bei Aktionären. Es handelt sich um eine zeitgemässe Weiterentwicklung des Gesetzes 16. Fraglich ist allenfalls, wer Mitglied der Geschäftsleitung im Sinne der neuen gesetzlichen Regelung ist. Gemäss Botschaft ist unter Geschäftsleitung das oberste opera- tive Führungsorgan zu verstehen, welches hierarchisch unmittelbar dem Verwaltungsrat untergeordnet ist 17. Diese Definition deckt sich mit derjenigen der Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts betreffend Transparenz der Vergütungen 18 : Im Kontext von Art. 663b bis OR gehören zur Geschäftsleitung explizit die Personen, welche vom Verwaltungsrat ganz oder zum Teil mit der Geschäftsführung betraut sind. Der Personenkreis ist damit weitgehend, aber nicht zwingend vollständig deckungsgleich mit dem Personenkreis, welchem gemäss Art. 754 Abs. 1 OR materielle Organstellung im aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsrecht zukommt. Während dort tendenziell eine eher restriktive Auslegung geboten erscheint, nicht ein abstrakter sondern der konkrete Inhalt der übertragenen Geschäftsführungsaufgaben relevant ist und es je nach Konstellation durchaus möglich ist, dass einzig der CEO als materielles Organ qualifiziert, dürfte der Kreis bei der Rückerstattungsklage in jedem Fall weiter zu ziehen sein. Dies ergibt sich sowohl aus dem unterschiedlichen Normzweck als auch und namentlich aus dem Umstand, dass Art. 678 OR den Kreis der Passivlegitimierten explizit über die namentlich genannten Personengruppen hinaus auf alle diesen nahestehenden Personen ausdehnt. 2. Erfassung auch des gutgläubigen Leistungsempfängers Wird mit dem Bundesrat auf das Erfordernis der Bösgläubigkeit verzichtet und dafür die Einrede der nicht mehr vorhandenen Bereicherung gemäss Art. 64 OR auch im Kontext von Art. 678 OR zugelassen, so nähert sich die aktienrechtliche Rückerstattungsklage noch mehr der allgemeinen Bereicherungsklage an. Es fragt sich, ob dies richtig ist. Erinnert man sich an die ursprünglichen Absichten des historischen Gesetzgebers, so fällt auf, dass dieser vor über 100 Jahren exakt das gegenteilige Ziel verfolgte: Schutz des gutgläubigen Aktionärs aus Gründen der Billigkeit und zwecks Sicherheit des Aktienverkehrs 19. Und auch in der Botschaft 1983 wurde die Beibehaltung des Tatbestandselements der Bösgläubigkeit des Empfängers damit begründet, der Aktionär könne die Richtigkeit der Bilanzierung und die Gesetzmässigkeit der Gewinnausübung oft nicht überprüfen 20. In der Vernehmlassung wurde geltend gemacht, eine Erweiterung der Rückerstattungsklage auf den gutgläubigen Aktionär als Leistungsempfänger könne die Rechtssicherheit und die Glaubwürdigkeit des 13 Vgl. Dürr (FN 12), 93, m.w.n. 14 Botschaft (FN 5), Vgl. Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse (FN 7), 16 So schon Expertenbericht Böckli/Huguenin/Dessemontet (FN 4), Botschaft (FN 5), Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Transparenz betreffend Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung) vom , ZK-Bürgi, Art. 678 OR N Botschaft 1983 (FN 3), 897.
4 Andreas Binder Die aktienrechtliche Rückerstattung ungerechtfertigter Leistungen GesKR Sondernummer 2008 Schweizer Kapitalmarkts gefährden 21 und eine Erweiterung auf das gutgläubige Geschäftsleitungsmitglied als Leistungsempfänger könne die Rechtssicherheit im Bereich der Managemententschädigungen beeinträchtigen 22. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass der Nachweis des bösen Glaubens für den Aktionär als Aussenstehenden in aller Regel enorm schwierig ist. In der Praxis dürfte in der Mehrzahl der Fälle der Leistungsempfänger einem der folgenden zwei Typen zuzuordnen sein: Dem Typus des Aussenstehenden, welcher in der Regel gutgläubig ist, oder dem Typus des Insiders, welcher in der Regel bösgläubig ist. Ersterer verdient tendenziell Schutz, letzterer nicht. Da diese beiden Typen von Leistungsempfängern nicht einfach anhand ihrer Funktion Aktionär, Verwaltungsrat oder Geschäftsleitungsmitglied qualifiziert werden können, wäre eine gesetzlich unterschiedliche Regelung nach der Funktion des Leistungsempfängers nicht zielführend. Prüfenswert erscheint dagegen, am Kriterium der Gut- bzw. Bösgläubigkeit festzuhalten, bezüglich dieses Tatbestandselements aber eine Umkehr der Beweislast einzuführen. Während dem Aussenstehenden der Nachweis seiner Gutgläubigkeit normalerweise gelingen wird, wird der Insider in der Regel kaum beweisen können, dass er die Leistung in gutem Glauben bezüglich deren Rechtmässigkeit empfangen hat. Art. 678 Abs. 3 OR könnte damit wie folgt formuliert werden: «Der Anspruch auf Rückerstattung entfällt, sofern der Leistungsempfänger nachweist, dass er die Leistung in gutem Glauben empfangen hat.» Die Anwendbarkeit von Art. 64 OR würde diesfalls selbstverständlich entfallen. 3. Missverhältnis zur Ertragslage der Gesellschaft Wie in Ziff. II.1.3 dargestellt, besteht bezüglich der Bedeutung und Einordnung des Kriteriums der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft dringender gesetzgeberischer Klärungsbedarf. Leider hat es der Bundesrat verpasst, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Das Problem liegt nicht in der Frage der Bezugnahme auf die gesamte wirtschaftliche Lage oder bloss wie vom Bundesrat vorgeschlagen die Ertragslage der Gesellschaft. Der Vorschlag des Bundesrats zielt damit an der eigentlichen Problematik vorbei und verdient keine Unterstützung. Es darf nicht sein, dass die allseits erkannte Rechtsunsicherheit in dieser Frage über die laufende Gesetzesrevision hinaus in die Zukunft perpetuiert wird, ist doch die Beseitigung bestehender Rechtsunsicherheiten ein zentrales Ziel jeder Gesetzesrevision. 21 Vernehmlassung Bär & Karrer, 38 f. 22 Vernehmlassung Böckli, 44 f. präsentierte diesbezüglich einen tauglichen und in jeder Hinsicht überzeugenden Vorschlag, indem am Kriterium der wirtschaftlichen Lage wohl festgehalten, diesem aber durch andere Einfügung in den Gesetzestext ein anderer und korrekter Sinn gegeben wird: Die wirtschaftliche Lage soll danach ein Element sein, welches in die Beurteilung des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung einzubeziehen ist. Damit soll der Ermessensspielraum der Entscheidungsträger bei wirtschaftlich guter Lage zu Recht grösser sein als bei einem Unternehmen in der Krise. Der Vorschlag des Expertenberichts Böckli/Huguenin/Dessemontet verdient es, in der parlamentarischen Beratung aufgenommen zu werden. Er lautet wie folgt: «Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung sowie diesen nahe stehende Personen haben der Gesellschaft überdies alle Leistungen zurückzuerstatten, welche unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft in einem [erheblichen/offensichtlichen] Missverhältnis zur Gegenleistung stehen» Beibehaltung der Offensichtlichkeit des Missverhältnisses Die Beibehaltung des Elements der Offensichtlichkeit des Missverhältnisses in der bundesrätlichen Botschaft ist zu begrüssen. Es soll den zuständigen Organen weiterhin ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werden, die richterliche Kontrolle soll sich auf gravierende Wertdisparitäten beschränken. Namentlich soll die richterliche Lohnkontrolle von Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsentschädigungen nur bei Missbräuchen greifen 24. schlug vor, anstelle des Begriffs «offensichtlich» den Begriff «erheblich» zu verwenden, da es tatsächlich nicht um die Evidenz, sondern um die Quantität der Wertdisparität gehe 25. Der Vorschlag ist prüfenswert, die Änderung erscheint aber nicht zwingend. 5. Verzicht auf Aktivlegitimation der Gläubigerinnen und Gläubiger Die im Vorentwurf des EJPD vorgesehene Erweiterung des Kreises der Aktivlegitimierten auf die Gläubiger hätte einen Systembruch dargestellt, indem den Gläubigern ein Klagerecht gegen eine aufrecht stehende Gesellschaft eingeräumt worden wäre, in einer Konstellation somit, in welcher die Gläubigerforderungen befriedigt 23 Expertenbericht Böckli/Huguenin/Dessemontet (FN 4), 139 und Vgl. auch Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse (FN 7), 25 Expertenbericht Böckli/Huguenin/Dessemontet (FN 4),
5 Andreas Binder Die aktienrechtliche Rückerstattung ungerechtfertigter Leistungen 70 werden und Gläubiger nicht geschädigt sind. Der Vorschlag wurde in der Vernehmlassung praktisch einhellig abgelehnt 26, das Thema ist damit bestimmt und zu Recht erledigt. 6. Verzicht auf Verlängerung der Verjährungsfrist Art. 678 OR enthält in der geltenden Fassung wie auch im Vorschlag des Bundesrates eine fünfjährige absolute Verjährungsfrist. Demgegenüber enthalten die Bereicherungsklage (Art. 60 Abs. 1 OR) ebenso wie die aktienrechtliche Verantwortlichkeitsklage (Art. 760 Abs. 1 OR) je eine absolute und eine relative Verjährungsfrist. Die absolute Verjährungsfrist ist bei beiden Klagen länger und dauert zehn Jahre, die relative Verjährungsfrist beträgt bei der Bereicherungsklage ein Jahr, bei der Verantwortlichkeitsklage fünf Jahre ab Kenntnis des Anspruchs. Die im Vorentwurf des EJPD vorgeschlagene Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist auf zehn Jahre ist in der Vernehmlassung auf grossen Widerstand gestossen 27. Eine Harmonisierung der Verjährungsfristen erscheint immerhin nicht völlig abwegig, sei es mit der Verjährung der Bereicherungsklage oder mit jener der Verantwortlichkeitsklage. Eine Harmonisierung müsste damit aber jedenfalls neben der absoluten auch eine relative Verjährungsfrist für die aktienrechtliche Rückforderungsklage vorsehen. Das Thema dürfte politisch vom Tisch sein. sondere der Vorschlag prüfenswert, das Kostenrisiko des Aktionärs bei den verschiedenen Aktionärsklagen durch ein freiwilliges Klagezulassungsverfahren einzudämmen. Der grosse Vorteil einer solchen Regelung welche sich an ähnliche Verfahren im deutschen und englischen Aktienrecht anlehnt läge darin, dass der Aktionär am Anfang und nicht erst am Ende des Verfahrens Gewissheit über das von ihm zu tragende Kostenrisiko hätte 29. Die mit der eidgenössisches Zivilprozessordnung vorgesehene generelle Regelung, wonach das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art. 105 Abs. 1 lit. b E ZPO), erfüllt dieses Kriterium der Vorhersehbarkeit des Kostenrisikos dagegen nicht. 7. Kostentragung enthielt den Vorschlag, das Kostenrisiko des klagenden Aktionärs zu reduzieren, indem bei begründetem Anlass zur Klage und fehlender Missbräuchlichkeit in allen gerichtlichen Instanzen die Gerichts- und Parteikosten von der Gesellschaft zu tragen wären 28. Der Vorschlag, der weder im Vorentwurf noch in der Botschaft aufgenommen wurde, verdient eine vertiefte Behandlung in der parlamentarischen Debatte. Denn tatsächlich ist das Kostenrisiko ein ganz wesentlicher Faktor, welches den Aktionär von der Anhebung einer Klage abhalten kann. Will sich das Parlament des wichtigen Themas tatsächlich annehmen, müsste es allerdings sinnvollerweise nach einer Lösung dieser Frage für alle Aktionärsklagen suchen. In diesem Zusammenhang erscheint insbe- 26 Vgl. Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse (FN 7), 27 Vgl. Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse (FN 7), 28 Expertenbericht Böckli/Huguenin/Dessemontet (FN 4), 139 und Vgl. CHK-Binder/Roberto, Art. 756 OR N 17; Vernehmlassung des Schweizerischen Anwaltsverbands, Einleitung, 4 und tabellarische Darstellung, 17 ff.
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