Rahmen-, Alarm- und Einsatzplan Seuchen (RAEP Seuchen) Empfehlungen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

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1 Rahmen-, Alarm- und Einsatzplan Seuchen (RAEP Seuchen) Empfehlungen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten Version 2.0 November

2 Inhalt 1. Zweck Maßnahmen und Meldungen beim Vorliegen eines Infektionsfalles 4 3. Öffentlichkeitsarbeit Ermittlungen durch das Gesundheitsamt Absonderung und Transport Infektionsfälle mit tödlichem Ausgang Desinfektionsmaßnahmen Vorbereitungsmaßnahmen Anlagen Anlage 1 Meldewege Anlage 2 Wichtige Rufnummern 2

3 1. Zweck 1.1. Die Empfehlungen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (RAEP Seuchen) dienen über das Infektionsschutzgesetz (IfSG) hinaus der Vorbereitung, der Koordinierung und der Einheitlichkeit der erforderlichen Maßnahmen in den Landkreisen und den kreisfreien Städten in Rheinland-Pfalz beim Auftreten, bei Tatsachen, die auf das Auftreten hinweisen oder zum Auftreten der folgenden übertragbaren Krankheiten führen können, bzw. folgenden Gefahrensituationen: a) Hochkontagiöse lebensbedrohliche Erkrankungen (HKLE) wie Lungenpest und von Mensch zu Mensch übertragbares hämorrhagisches Fieber (VHF), oder eine übertragbare Krankheit, die nach Anlage 2 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005 (BGBl II S. 930) eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 IGV darstellen könnte oder b) bei bioterroristischen Anschlägen Der RAEP Seuchen regelt weiterhin die Verfahrensweise beim Auftreten von übertragbaren Krankheiten, die wegen der Anzahl betroffener Personen oder der Notwendigkeit überregionaler Maßnahmen zur Alarmierung der Aufsichtsbehörde führen Die Regelungen des Landesgesetzes über den Brandschutz, der Allgemeinen Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz LBKG) und des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) bleiben unberührt. 3

4 2. Maßnahmen und Meldungen beim Vorliegen eines Infektionsfalles 2.1. Beim Auftreten oder Verdacht der Krankheiten oder Gefahrensituationen nach Ziffer 1.1 des RAEP Seuchen ist das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu unterrichten. Die Meldeverpflichtungen gemäß 6 i.v.m. 8 IfSG bleiben davon unberührt. Die Erreichbarkeit der unteren Gesundheitsbehörden außerhalb der Dienstzeiten ist bei den jeweils zuständigen Rettungsleitstellen des Landes zu hinterlegen Das Gesundheitsamt unterrichtet unverzüglich die für den Infektionsschutz zuständige Oberste Landesgesundheitsbehörde (Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie, MSAGD). In Rheinland-Pfalz ist dessen Erreichbarkeit außerhalb der Dienstzeiten über den Alarmserver des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) sichergestellt Das Land Rheinland-Pfalz hat mit dem Land Hessen ein Verwaltungsabkommen zur Nutzung des HKLE- Kompetenzzentrums Hessen und Rheinland-Pfalz abgeschlossen. Damit ist eine Absonderung und adäquate Behandlung von HKLE auch im Sinne des 30 IfSG sichergestellt. Bestandteile des Abkommens sind die Nutzung der Sonder-Isolierstation am Frankfurter Universitätsklinikum und des Krankenspezialtransportes durch die Feuerwehr der Stadt Frankfurt am Main, sowie die Beratung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes des Landes Rheinland-Pfalz durch das HKLE-Kompetenzzentrum am Gesundheitsamt der Stadt Frankfurt am Main. 4

5 2.4. In der Regel soll das Gesundheitsamt in Abstimmung mit der obersten bzw. oberen Landesgesundheitsbehörde über die Notwendigkeit einer Kontaktaufnahme mit dem HKLE- Kompetenzzentrum entscheiden. Bei Gefahr im Verzug kann eine direkte Kontaktaufnahme zum HKLE-Kompetenzzentrum durch das zuständige Gesundheitsamt erfolgen, um zeitliche Verzögerungen zu vermeiden. Auch in diesen Fällen hat die Unterrichtung der obersten Landesgesundheitsbehörde (MSAGD) unverzüglich zu erfolgen Das HKLE-Kompetenzzentrum berät das Gesundheitsamt über die erforderlichen Maßnahmen im Umgang mit Kranken und Krankheitsverdächtigen, Ausscheidern sowie bei Ansteckungsverdächtigen und mit Leichen, von denen eine Ansteckungsgefahr ausgehen kann. Die Durchführung bleibt Aufgabe des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Alle Maßnahmen, Entscheidungen und Anordnungen, die vom Gesundheitsamt bzw. der zuständigen Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zu treffen sind, bleiben in deren gesetzlich vorgegebener Verantwortung Das MSAGD kann ergänzende Empfehlungen zum Umgang mit einzelnen Erregern gem. 1.1 bzw. Lagen gem. 1.2 geben. Diese sind als Anlagen zum RAEP-Seuchen zu nehmen Sollte das Gesundheitsamt in Abstimmung mit dem HKLE- Kompetenzzentrum eine stationäre Unterbringung auf der Isolierstation im Universitätsklinikum der Stadt Frankfurt am Main für erforderlich halten, sind die organisatorischen Fragen mit dem HKLE-Kompetenzzentrum abzustimmen. Die Feuerwehr der Stadt Frankfurt am Man steht mit ihrem Spezialtransportfahrzeug und der ausgebildeten Mannschaft für 5

6 den Transport zur Verfügung. Eine Aufnahme auf die Sonderisolierstation der Universitätsklinik Frankfurt am Main ist grundsätzlich auf diesem Wege, das heißt im Holdienst zu veranlassen Die Meldungen auf Grund der Ziffer 1.1 des RAEP Seuchen haben so zu erfolgen, dass die Vorgaben gemäß 12 Absätze 1 und 3 IfSG eingehalten werden können. Das Landesuntersuchungsamt (LUA) ist in Rheinland-Pfalz - gemäß 5 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes für die Meldung an das Robert Koch- Institut (RKI) - nach 12 Absatz 1 IfSG zuständig. Die Melde-Formulare sind auf den RKI-Webseiten und der Homepage des Landesuntersuchungsamtes zum Herunterladen verfügbar Gemäß 3 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes ist das MSAGD für die Meldung nach 12 Absatz 3 IfSG an das Bundesministerium für Gesundheit zuständig. 6

7 3. Öffentlichkeitsarbeit 3.1. Bei Ereignissen im Sinne der Ziffer 1.1 des RAEP Seuchen übernimmt das MSAGD die Koordination der Presse-und Öffentlichkeitsarbeit. Die Information der Öffentlichkeit kann nach Abstimmung auch durch die zuständige Behörde vor Ort erfolgen. 7

8 4. Ermittlungen durch das Gesundheitsamt 4.1. Wird ein Infektionsfall nach Ziffer 1.1 des RAEP Seuchen bekannt oder ist anzunehmen, dass ein solcher Infektionsfall vorliegt, so stellt das Gesundheitsamt unverzüglich die erforderlichen Ermittlungen nach dem IfSG an. Das IfSG bildet die Rechtsgrundlage für die notwendigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr beim Auftreten oder Verdacht auf übertragbare Krankheiten und bioterroristische Anschläge und sieht bei Gefahr im Verzuge eine Notanordnungskompetenz für das Gesundheitsamt vor Bei der Ermittlung von Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung des Infektionsfalles belässt das Gesundheitsamt den oder die Betroffenen zunächst abgesondert am Ermittlungsort, soweit der gesundheitliche Zustand der erkrankten Person das zulässt. Diese Maßnahme kann unter Anwendung von Zwangsmitteln durchgesetzt werden; dabei leistet die zuständige Polizeibehörde Vollzugshilfe. 8

9 5. Absonderung und Transport 5.1. Ist eine Absonderung in einem Krankenhaus wegen der Art des Infektionsfalls gesetzlich vorgeschrieben oder sonst unausweichlich, so wird sie nach Anordnung durch die zuständige Kreisordnungsbehörde der Kreisverwaltung oder kreisfreien Stadt in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt vorgenommen (siehe 30 Abs. 1 IfSG) Wird eine Absonderung durch die zuständige Behörde angeordnet und verweigert die betroffene Person diese oder ist anzunehmen, dass sie der Anordnung nicht oder nicht in ausreichendem Maße Folge leisten wird, so ist sie zwangsweise durch Unterbringung abzusondern (siehe 30 Abs. 2 IfSG). Dabei leistet die zuständige Polizeibehörde Vollzugshilfe Ist bei Ansteckungsverdächtigen wegen der Art des Infektionsfalles die Anordnung einer Beobachtung als Schutzmaßnahme nicht ausreichend, so erfolgt die Absonderung nach Entscheidung durch die Kreisordnungsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt Abzusondernde werden mit den im Seuchenalarmplan des Landkreises oder der kreisfreien Stadt festgelegten Transportmitteln entsprechend der Entscheidung der zuständigen Behörde direkt zur Absonderungsstelle befördert. Im Falle von hochinfektiösen Erkrankungen im Sinnen von Ziff 1.1 a erfolgt der Transport auf die Sonderisolierstation der Universitätsklinik Frankfurt durch die Feuerwehr der Stadt Frankfurt am Man mit deren Spezialtransportfahrzeug (siehe auch Ziff ). 9

10 5.5. Sollte der sofortige Transport auf die Sonderisolierstation der Universitätsklinik Frankfurt aus medizinischen oder sonstigen Gründen nicht möglich sein, ist vom Gesundheitsamt in Abstimmung mit dem HKLE-Kompetenzzentrum und der obersten Landesbehörde über eine vorübergehende alternative stationäre Unterbringung zu entscheiden. An zwei Standorten in Rheinland-Pfalz, in der Universitätsmedizin Mainz und dem Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Trier sind Isolierstationen für Infektionskrankheiten eingerichtet, die der Schutzstufe 3 entsprechen. Sie sind besonders geeignet, durch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen die vorübergehende Behandlung von Patientinnen und Patienten die an HKLE erkrankt oder krankheitsverdächtig sind zu gewährleisten. Darüber hinaus sind grundsätzlich alle rheinland-pfälzischen Krankenhäuser gemäß Landeskrankenhausgesetz verpflichtet, entsprechende Notfall-Planungen zur vorübergehenden Behandlung solcher Patientinnen und Patienten vorzuhalten, falls sich beispielsweise die Diagnose erst während der Aufnahme oder eines stationären Aufenthaltes ergibt. Maßnahmen im Sinne der Ziff. 5.5 sind im Seuchenalarmplan des Landkreises oder der kreisfreien Stadt festzulegen. Im Übrigen koordiniert das HKLE-Kompetenzzentrum in Zusammenarbeit mit dem MSAGD die Unterbringung auf einer anderen der sieben deutschen Sonderisolierstationen, wenn die Aufnahmekapazitäten der Sonderisolierstation der Universitätsklinik Frankfurt erschöpft sind Wenn ein Transport mit dem Spezialtransportfahrzeug der Feuerwehr der Stadt Frankfurt am Main aus medizinischen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder notwendig ist, sind an 10

11 den Transport von Patienten aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen zu stellen und durch den Rettungsdienst einzuhalten. Hier wird insbesondere auf die Dokumente Rahmenhygieneplan RLP und Hygiene- und Schutzmaßnahmen bei Infektionstransporten verwiesen. ( 11

12 6. Infektionsfälle mit tödlichem Ausgang 6.1. Im Falle des Todes der erkrankten Person darf die innere Leichenschau nur unter speziellen infektionspräventiven Sicherheitsbedingungen durchgeführt werden. Der Leichnam muss gem. 13 Abs. 2 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz unverzüglich desinfiziert und in eine dicht verschließbare, flüssigkeitsdichte Kunststoffhülle gelegt werden, die außen mit einem geeigneten Desinfektionsmittel zu besprühen ist, bevor sie in einen mit fester Folie ausgeschlagenen Holzsarg gelegt wird. Dieser darf ohne schriftliche Genehmigung der Ortspolizeibehörde nicht wieder geöffnet werden. Der Sarg ist bis zur baldigen Bestattung in einem separaten, gekennzeichneten und zugangsgesicherten Kühlraum aufzubewahren. Grundsätzlich ist eine Feuerbestattung anzustreben. Die Bestattungseinrichtung ist über das Infektionsrisiko aufzuklären Über weitere notwendige Schutzmaßnahmen entscheidet die Einsatzleitung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt. 12

13 7. Gesundheitsschutz 7.1. Für die Ermittlungen nach Ziffer 3 des RAEP Seuchen und den Transport nach Ziffer 4 des RAEP Seuchen sind Gesundheitsschutzmaßnahmen zu treffen. Für die Anordnung und Durchführung erforderlicher Schutzmaßnahmen gilt das IfSG Für alle Tätigkeiten, bei welchen Kontakt zu einem an einer Infektionskrankheit Erkrankten, einem Krankheitsverdächtigen, zu Körperflüssigkeiten von dieser Person oder zu von dieser Person und seinen Körperflüssigkeiten kontaminiertem Material oder Gegenständen besteht, sind Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten nach den Vorschriften der Biostoff-Verordnung (BioStoffVO) sowie konkretisiert in spezifischen technischen Regeln (insbesondere TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege ) zu treffen. Ebenso sind die erforderlichen Maßnahmen zur Dekontamination bzw. Desinfektion der Umgebung zu treffen. Besondere Bedeutung kommt daher der Schutzkleidung und den Schutzgeräten als auf den Individualfall abzustimmende äußerliche Schutzmaßnahme vor eigener Gefährdung und Kontamination der Umgebung zu. Bei Personen, die diese Tätigkeiten ausüben, dürfen keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine Tätigkeit mit Infektionsgefährdung bestehen. 15 BioStoffVO ist zu beachten Unter Berücksichtigung der BioStoffVO empfiehlt das zuständige Gesundheitsamt Art und Umfang der Schutzkleidung 13

14 und der Schutzgeräte beim Einsatz außerdem über ihre Verbringung oder Vernichtung am Ende des Einsatzes Für Beschaffung und Bevorratung der Schutzkleidung sind die Beteiligten verantwortlich. 14

15 8. Desinfektionsmaßnahmen 8.1. Das Gesundheitsamt empfiehlt Art und Umfang erforderlicher Desinfektionsmaßnahmen. Soweit der Verantwortliche der Empfehlung des Gesundheitsamtes auf freiwilliger Basis nicht nachkommt, trifft die Kreisordnungsbehörde die Anordnung zur Durchführung der Desinfektionsmaßnahmen ( 17 IfSG) Es dürfen für notwendige Desinfektionsmaßnahmen nur Mittel und Verfahren angewendet werden, die in der Liste der zuständigen Bundesoberbehörde nach 18 Abs.1 und 2 IfSG aufgeführt sind. Hierbei wird auf die auf den Seiten des RKI veröffentlichte aktuelle Liste der vom Robert Koch-Institut (RKI) geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren verwiesen. ( 15

16 9. Vorbereitungsmaßnahmen 9.1. Das Gesundheitsamt stellt in Zusammenarbeit mit den Kreisverwaltungen und Verwaltungen der kreisfreien Städte einen Alarm- und Einsatzplan Seuchen zur Durchführung aller Maßnahmen im Infektionsfall auf. Er ist mindestens jährlich zu aktualisieren und enthält unter Berücksichtigung ggf. erlassener Rahmenempfehlungen des Landes folgende Minimalanforderungen: Handlungsalgorithmen beim Auftreten von Infektionsfällen nach Ziffer 1.1 des RAEP Seuchen, Art und notwendiger Umfang der erforderlichen Dokumentation aller Maßnahmen, Übersichten über Epidemiologie, Klinik, Diagnostik und Therapie der unter Ziffer 1.1 des RAEP Seuchen bezeichneten und anderer wichtigen Infektionskrankheiten, die für einen Infektionsfall erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Vordrucke (z.b. für das Meldewesen, zur Kennzeichnung von Personen und Sachen, zur Dokumentation), das Alarmierungsverzeichnis der Einsatzleitung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, Telefonlisten weiterer wichtiger Ansprech- und Kooperationspartner, die Namen der Mitglieder von Ermittlungsgruppen (z. B. Ärztinnen und Ärzte, Gesundheitsaufseherinnen und 16

17 Gesundheitsaufseher, Desinfektorinnen und Desinfektoren, Fachkräfte der Gesundheits- und Krankenpflege, medizinisches Hilfspersonal, Verwaltungspersonal), Beschreibung von Art und Umfang der notwendigen Schutzkleidung entsprechend der Krankheitsbilder, den Aufbewahrungsort der Schutzkleidung und erforderlicher Arbeitsmaterialien und deren Wartung und Überprüfung, evtl. vorzuhaltende Erstversorgungskrankenhäuser, Schwerpunktpraxen, Massenimpfstätten und Quarantäneräume im Sinne der Ziffern 1.1, 1.2 und 3.2 des RAEP Seuchen mit den entsprechenden Handlungsanweisungen, sollten in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt besondere Einrichtungen vorhanden sein, z.b. Flughafen, Häfen, Plätze für internationale Großveranstaltungen, so sind für diese eigene Kapitel für die Infektionsszenarien vorzusehen, Zugangsregelungen zu Dienstgebäuden, im Zusammenhang mit bioterroristischen Anschlägen evtl. die Maßnahmenpläne der Trinkwasserversorger Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie sorgt für die Bereithaltung und Verfügbarkeit von Impfstoffen und trifft die Entscheidung über erforderlich werdende Impfungen nach 20 Abs. 6 und 7 IfSG. 17

18 Meldewege in Rheinland-Pfalz gemäß RAEP Seuchen Niedergelassene(r) Ärztin/Arzt Krankenhaus Krankenhauseinsatzleitung Polizei Kompetenzzentrum, Gesundheitsamt Frankfurt 2 Gesundheitsamt 1 MSAGD bzw. Alarmserver Seuchen Kreisordnungsbehörde der Kreisverwaltung/ Kreisfreien Stadt Landesuntersuchungsamt BMG, andere Länder, andere Ministerien Robert Koch-Institut 18

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