Rahmen-, Alarm- und Einsatzplan Seuchen (RAEP Seuchen) Empfehlungen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
|
|
- Karl Kranz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Rahmen-, Alarm- und Einsatzplan Seuchen (RAEP Seuchen) Empfehlungen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten Version 2.0 November
2 Inhalt 1. Zweck Maßnahmen und Meldungen beim Vorliegen eines Infektionsfalles 4 3. Öffentlichkeitsarbeit Ermittlungen durch das Gesundheitsamt Absonderung und Transport Infektionsfälle mit tödlichem Ausgang Desinfektionsmaßnahmen Vorbereitungsmaßnahmen Anlagen Anlage 1 Meldewege Anlage 2 Wichtige Rufnummern 2
3 1. Zweck 1.1. Die Empfehlungen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (RAEP Seuchen) dienen über das Infektionsschutzgesetz (IfSG) hinaus der Vorbereitung, der Koordinierung und der Einheitlichkeit der erforderlichen Maßnahmen in den Landkreisen und den kreisfreien Städten in Rheinland-Pfalz beim Auftreten, bei Tatsachen, die auf das Auftreten hinweisen oder zum Auftreten der folgenden übertragbaren Krankheiten führen können, bzw. folgenden Gefahrensituationen: a) Hochkontagiöse lebensbedrohliche Erkrankungen (HKLE) wie Lungenpest und von Mensch zu Mensch übertragbares hämorrhagisches Fieber (VHF), oder eine übertragbare Krankheit, die nach Anlage 2 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005 (BGBl II S. 930) eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 IGV darstellen könnte oder b) bei bioterroristischen Anschlägen Der RAEP Seuchen regelt weiterhin die Verfahrensweise beim Auftreten von übertragbaren Krankheiten, die wegen der Anzahl betroffener Personen oder der Notwendigkeit überregionaler Maßnahmen zur Alarmierung der Aufsichtsbehörde führen Die Regelungen des Landesgesetzes über den Brandschutz, der Allgemeinen Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz LBKG) und des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) bleiben unberührt. 3
4 2. Maßnahmen und Meldungen beim Vorliegen eines Infektionsfalles 2.1. Beim Auftreten oder Verdacht der Krankheiten oder Gefahrensituationen nach Ziffer 1.1 des RAEP Seuchen ist das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu unterrichten. Die Meldeverpflichtungen gemäß 6 i.v.m. 8 IfSG bleiben davon unberührt. Die Erreichbarkeit der unteren Gesundheitsbehörden außerhalb der Dienstzeiten ist bei den jeweils zuständigen Rettungsleitstellen des Landes zu hinterlegen Das Gesundheitsamt unterrichtet unverzüglich die für den Infektionsschutz zuständige Oberste Landesgesundheitsbehörde (Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie, MSAGD). In Rheinland-Pfalz ist dessen Erreichbarkeit außerhalb der Dienstzeiten über den Alarmserver des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) sichergestellt Das Land Rheinland-Pfalz hat mit dem Land Hessen ein Verwaltungsabkommen zur Nutzung des HKLE- Kompetenzzentrums Hessen und Rheinland-Pfalz abgeschlossen. Damit ist eine Absonderung und adäquate Behandlung von HKLE auch im Sinne des 30 IfSG sichergestellt. Bestandteile des Abkommens sind die Nutzung der Sonder-Isolierstation am Frankfurter Universitätsklinikum und des Krankenspezialtransportes durch die Feuerwehr der Stadt Frankfurt am Main, sowie die Beratung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes des Landes Rheinland-Pfalz durch das HKLE-Kompetenzzentrum am Gesundheitsamt der Stadt Frankfurt am Main. 4
5 2.4. In der Regel soll das Gesundheitsamt in Abstimmung mit der obersten bzw. oberen Landesgesundheitsbehörde über die Notwendigkeit einer Kontaktaufnahme mit dem HKLE- Kompetenzzentrum entscheiden. Bei Gefahr im Verzug kann eine direkte Kontaktaufnahme zum HKLE-Kompetenzzentrum durch das zuständige Gesundheitsamt erfolgen, um zeitliche Verzögerungen zu vermeiden. Auch in diesen Fällen hat die Unterrichtung der obersten Landesgesundheitsbehörde (MSAGD) unverzüglich zu erfolgen Das HKLE-Kompetenzzentrum berät das Gesundheitsamt über die erforderlichen Maßnahmen im Umgang mit Kranken und Krankheitsverdächtigen, Ausscheidern sowie bei Ansteckungsverdächtigen und mit Leichen, von denen eine Ansteckungsgefahr ausgehen kann. Die Durchführung bleibt Aufgabe des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Alle Maßnahmen, Entscheidungen und Anordnungen, die vom Gesundheitsamt bzw. der zuständigen Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zu treffen sind, bleiben in deren gesetzlich vorgegebener Verantwortung Das MSAGD kann ergänzende Empfehlungen zum Umgang mit einzelnen Erregern gem. 1.1 bzw. Lagen gem. 1.2 geben. Diese sind als Anlagen zum RAEP-Seuchen zu nehmen Sollte das Gesundheitsamt in Abstimmung mit dem HKLE- Kompetenzzentrum eine stationäre Unterbringung auf der Isolierstation im Universitätsklinikum der Stadt Frankfurt am Main für erforderlich halten, sind die organisatorischen Fragen mit dem HKLE-Kompetenzzentrum abzustimmen. Die Feuerwehr der Stadt Frankfurt am Man steht mit ihrem Spezialtransportfahrzeug und der ausgebildeten Mannschaft für 5
6 den Transport zur Verfügung. Eine Aufnahme auf die Sonderisolierstation der Universitätsklinik Frankfurt am Main ist grundsätzlich auf diesem Wege, das heißt im Holdienst zu veranlassen Die Meldungen auf Grund der Ziffer 1.1 des RAEP Seuchen haben so zu erfolgen, dass die Vorgaben gemäß 12 Absätze 1 und 3 IfSG eingehalten werden können. Das Landesuntersuchungsamt (LUA) ist in Rheinland-Pfalz - gemäß 5 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes für die Meldung an das Robert Koch- Institut (RKI) - nach 12 Absatz 1 IfSG zuständig. Die Melde-Formulare sind auf den RKI-Webseiten und der Homepage des Landesuntersuchungsamtes zum Herunterladen verfügbar Gemäß 3 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes ist das MSAGD für die Meldung nach 12 Absatz 3 IfSG an das Bundesministerium für Gesundheit zuständig. 6
7 3. Öffentlichkeitsarbeit 3.1. Bei Ereignissen im Sinne der Ziffer 1.1 des RAEP Seuchen übernimmt das MSAGD die Koordination der Presse-und Öffentlichkeitsarbeit. Die Information der Öffentlichkeit kann nach Abstimmung auch durch die zuständige Behörde vor Ort erfolgen. 7
8 4. Ermittlungen durch das Gesundheitsamt 4.1. Wird ein Infektionsfall nach Ziffer 1.1 des RAEP Seuchen bekannt oder ist anzunehmen, dass ein solcher Infektionsfall vorliegt, so stellt das Gesundheitsamt unverzüglich die erforderlichen Ermittlungen nach dem IfSG an. Das IfSG bildet die Rechtsgrundlage für die notwendigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr beim Auftreten oder Verdacht auf übertragbare Krankheiten und bioterroristische Anschläge und sieht bei Gefahr im Verzuge eine Notanordnungskompetenz für das Gesundheitsamt vor Bei der Ermittlung von Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung des Infektionsfalles belässt das Gesundheitsamt den oder die Betroffenen zunächst abgesondert am Ermittlungsort, soweit der gesundheitliche Zustand der erkrankten Person das zulässt. Diese Maßnahme kann unter Anwendung von Zwangsmitteln durchgesetzt werden; dabei leistet die zuständige Polizeibehörde Vollzugshilfe. 8
9 5. Absonderung und Transport 5.1. Ist eine Absonderung in einem Krankenhaus wegen der Art des Infektionsfalls gesetzlich vorgeschrieben oder sonst unausweichlich, so wird sie nach Anordnung durch die zuständige Kreisordnungsbehörde der Kreisverwaltung oder kreisfreien Stadt in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt vorgenommen (siehe 30 Abs. 1 IfSG) Wird eine Absonderung durch die zuständige Behörde angeordnet und verweigert die betroffene Person diese oder ist anzunehmen, dass sie der Anordnung nicht oder nicht in ausreichendem Maße Folge leisten wird, so ist sie zwangsweise durch Unterbringung abzusondern (siehe 30 Abs. 2 IfSG). Dabei leistet die zuständige Polizeibehörde Vollzugshilfe Ist bei Ansteckungsverdächtigen wegen der Art des Infektionsfalles die Anordnung einer Beobachtung als Schutzmaßnahme nicht ausreichend, so erfolgt die Absonderung nach Entscheidung durch die Kreisordnungsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt Abzusondernde werden mit den im Seuchenalarmplan des Landkreises oder der kreisfreien Stadt festgelegten Transportmitteln entsprechend der Entscheidung der zuständigen Behörde direkt zur Absonderungsstelle befördert. Im Falle von hochinfektiösen Erkrankungen im Sinnen von Ziff 1.1 a erfolgt der Transport auf die Sonderisolierstation der Universitätsklinik Frankfurt durch die Feuerwehr der Stadt Frankfurt am Man mit deren Spezialtransportfahrzeug (siehe auch Ziff ). 9
10 5.5. Sollte der sofortige Transport auf die Sonderisolierstation der Universitätsklinik Frankfurt aus medizinischen oder sonstigen Gründen nicht möglich sein, ist vom Gesundheitsamt in Abstimmung mit dem HKLE-Kompetenzzentrum und der obersten Landesbehörde über eine vorübergehende alternative stationäre Unterbringung zu entscheiden. An zwei Standorten in Rheinland-Pfalz, in der Universitätsmedizin Mainz und dem Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Trier sind Isolierstationen für Infektionskrankheiten eingerichtet, die der Schutzstufe 3 entsprechen. Sie sind besonders geeignet, durch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen die vorübergehende Behandlung von Patientinnen und Patienten die an HKLE erkrankt oder krankheitsverdächtig sind zu gewährleisten. Darüber hinaus sind grundsätzlich alle rheinland-pfälzischen Krankenhäuser gemäß Landeskrankenhausgesetz verpflichtet, entsprechende Notfall-Planungen zur vorübergehenden Behandlung solcher Patientinnen und Patienten vorzuhalten, falls sich beispielsweise die Diagnose erst während der Aufnahme oder eines stationären Aufenthaltes ergibt. Maßnahmen im Sinne der Ziff. 5.5 sind im Seuchenalarmplan des Landkreises oder der kreisfreien Stadt festzulegen. Im Übrigen koordiniert das HKLE-Kompetenzzentrum in Zusammenarbeit mit dem MSAGD die Unterbringung auf einer anderen der sieben deutschen Sonderisolierstationen, wenn die Aufnahmekapazitäten der Sonderisolierstation der Universitätsklinik Frankfurt erschöpft sind Wenn ein Transport mit dem Spezialtransportfahrzeug der Feuerwehr der Stadt Frankfurt am Main aus medizinischen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder notwendig ist, sind an 10
11 den Transport von Patienten aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen zu stellen und durch den Rettungsdienst einzuhalten. Hier wird insbesondere auf die Dokumente Rahmenhygieneplan RLP und Hygiene- und Schutzmaßnahmen bei Infektionstransporten verwiesen. ( 11
12 6. Infektionsfälle mit tödlichem Ausgang 6.1. Im Falle des Todes der erkrankten Person darf die innere Leichenschau nur unter speziellen infektionspräventiven Sicherheitsbedingungen durchgeführt werden. Der Leichnam muss gem. 13 Abs. 2 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz unverzüglich desinfiziert und in eine dicht verschließbare, flüssigkeitsdichte Kunststoffhülle gelegt werden, die außen mit einem geeigneten Desinfektionsmittel zu besprühen ist, bevor sie in einen mit fester Folie ausgeschlagenen Holzsarg gelegt wird. Dieser darf ohne schriftliche Genehmigung der Ortspolizeibehörde nicht wieder geöffnet werden. Der Sarg ist bis zur baldigen Bestattung in einem separaten, gekennzeichneten und zugangsgesicherten Kühlraum aufzubewahren. Grundsätzlich ist eine Feuerbestattung anzustreben. Die Bestattungseinrichtung ist über das Infektionsrisiko aufzuklären Über weitere notwendige Schutzmaßnahmen entscheidet die Einsatzleitung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt. 12
13 7. Gesundheitsschutz 7.1. Für die Ermittlungen nach Ziffer 3 des RAEP Seuchen und den Transport nach Ziffer 4 des RAEP Seuchen sind Gesundheitsschutzmaßnahmen zu treffen. Für die Anordnung und Durchführung erforderlicher Schutzmaßnahmen gilt das IfSG Für alle Tätigkeiten, bei welchen Kontakt zu einem an einer Infektionskrankheit Erkrankten, einem Krankheitsverdächtigen, zu Körperflüssigkeiten von dieser Person oder zu von dieser Person und seinen Körperflüssigkeiten kontaminiertem Material oder Gegenständen besteht, sind Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten nach den Vorschriften der Biostoff-Verordnung (BioStoffVO) sowie konkretisiert in spezifischen technischen Regeln (insbesondere TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege ) zu treffen. Ebenso sind die erforderlichen Maßnahmen zur Dekontamination bzw. Desinfektion der Umgebung zu treffen. Besondere Bedeutung kommt daher der Schutzkleidung und den Schutzgeräten als auf den Individualfall abzustimmende äußerliche Schutzmaßnahme vor eigener Gefährdung und Kontamination der Umgebung zu. Bei Personen, die diese Tätigkeiten ausüben, dürfen keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine Tätigkeit mit Infektionsgefährdung bestehen. 15 BioStoffVO ist zu beachten Unter Berücksichtigung der BioStoffVO empfiehlt das zuständige Gesundheitsamt Art und Umfang der Schutzkleidung 13
14 und der Schutzgeräte beim Einsatz außerdem über ihre Verbringung oder Vernichtung am Ende des Einsatzes Für Beschaffung und Bevorratung der Schutzkleidung sind die Beteiligten verantwortlich. 14
15 8. Desinfektionsmaßnahmen 8.1. Das Gesundheitsamt empfiehlt Art und Umfang erforderlicher Desinfektionsmaßnahmen. Soweit der Verantwortliche der Empfehlung des Gesundheitsamtes auf freiwilliger Basis nicht nachkommt, trifft die Kreisordnungsbehörde die Anordnung zur Durchführung der Desinfektionsmaßnahmen ( 17 IfSG) Es dürfen für notwendige Desinfektionsmaßnahmen nur Mittel und Verfahren angewendet werden, die in der Liste der zuständigen Bundesoberbehörde nach 18 Abs.1 und 2 IfSG aufgeführt sind. Hierbei wird auf die auf den Seiten des RKI veröffentlichte aktuelle Liste der vom Robert Koch-Institut (RKI) geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren verwiesen. ( 15
16 9. Vorbereitungsmaßnahmen 9.1. Das Gesundheitsamt stellt in Zusammenarbeit mit den Kreisverwaltungen und Verwaltungen der kreisfreien Städte einen Alarm- und Einsatzplan Seuchen zur Durchführung aller Maßnahmen im Infektionsfall auf. Er ist mindestens jährlich zu aktualisieren und enthält unter Berücksichtigung ggf. erlassener Rahmenempfehlungen des Landes folgende Minimalanforderungen: Handlungsalgorithmen beim Auftreten von Infektionsfällen nach Ziffer 1.1 des RAEP Seuchen, Art und notwendiger Umfang der erforderlichen Dokumentation aller Maßnahmen, Übersichten über Epidemiologie, Klinik, Diagnostik und Therapie der unter Ziffer 1.1 des RAEP Seuchen bezeichneten und anderer wichtigen Infektionskrankheiten, die für einen Infektionsfall erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Vordrucke (z.b. für das Meldewesen, zur Kennzeichnung von Personen und Sachen, zur Dokumentation), das Alarmierungsverzeichnis der Einsatzleitung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, Telefonlisten weiterer wichtiger Ansprech- und Kooperationspartner, die Namen der Mitglieder von Ermittlungsgruppen (z. B. Ärztinnen und Ärzte, Gesundheitsaufseherinnen und 16
17 Gesundheitsaufseher, Desinfektorinnen und Desinfektoren, Fachkräfte der Gesundheits- und Krankenpflege, medizinisches Hilfspersonal, Verwaltungspersonal), Beschreibung von Art und Umfang der notwendigen Schutzkleidung entsprechend der Krankheitsbilder, den Aufbewahrungsort der Schutzkleidung und erforderlicher Arbeitsmaterialien und deren Wartung und Überprüfung, evtl. vorzuhaltende Erstversorgungskrankenhäuser, Schwerpunktpraxen, Massenimpfstätten und Quarantäneräume im Sinne der Ziffern 1.1, 1.2 und 3.2 des RAEP Seuchen mit den entsprechenden Handlungsanweisungen, sollten in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt besondere Einrichtungen vorhanden sein, z.b. Flughafen, Häfen, Plätze für internationale Großveranstaltungen, so sind für diese eigene Kapitel für die Infektionsszenarien vorzusehen, Zugangsregelungen zu Dienstgebäuden, im Zusammenhang mit bioterroristischen Anschlägen evtl. die Maßnahmenpläne der Trinkwasserversorger Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie sorgt für die Bereithaltung und Verfügbarkeit von Impfstoffen und trifft die Entscheidung über erforderlich werdende Impfungen nach 20 Abs. 6 und 7 IfSG. 17
18 Meldewege in Rheinland-Pfalz gemäß RAEP Seuchen Niedergelassene(r) Ärztin/Arzt Krankenhaus Krankenhauseinsatzleitung Polizei Kompetenzzentrum, Gesundheitsamt Frankfurt 2 Gesundheitsamt 1 MSAGD bzw. Alarmserver Seuchen Kreisordnungsbehörde der Kreisverwaltung/ Kreisfreien Stadt Landesuntersuchungsamt BMG, andere Länder, andere Ministerien Robert Koch-Institut 18
Stand / 11
Management hochkontagiöser lebensbedrohlicher Infektionskrankheiten in Nordrhein-Westfalen gemäß 30 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit 30 Abs. 6 IfSG - Seuchenalarmplan NRW Stand 06.03.2006 Inhaltsverzeichnis 1 -
MehrLAi' JDTAG Rtl E'Jinla n cl -Pfalz 1 7 I VORLA GE
. ARBE IT, GESUNDHE IT Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Postfach 31 80 1 55021 Mainz Vorsitzender des Ausschusses für Gesundheit, Pflege und Demografie Herrn Dr. Peter Enders,
MehrKompetenzzentrum Infektionsschutz NRW (KI.NRW) Unsere Vorbereitung auf den infektiologischen Notfall. Dr. Anna Maisa
Kompetenzzentrum Infektionsschutz NRW (KI.NRW) Unsere Vorbereitung auf den infektiologischen Notfall Dr. Anna Maisa 02.04.2014 KI.NRW Kompetenzzentrum Infektionsschutz NRW Fachbereich Gesundheitsschutz,
MehrSEUCHENALARMPLAN. Schleswig-Holstein. Arbeitsstruktur und Maßnahmen im Fall von Infektionsereignissen
SEUCHENALARMPLAN Schleswig-Holstein Arbeitsstruktur und Maßnahmen im Fall von Infektionsereignissen Seuche Seuchen sind definiert als sich schnell ausbreitende ansteckende Infektionskrankheiten (z.b. Pest,
MehrUmsetzung der Internationalen Gesundheitsvorschriften in Deutschland
Umsetzung der Internationalen Gesundheitsvorschriften in Deutschland Quelle: Erich Westendarp / pixelio.de Quelle: URSfoto / pixelio.de Stand: Juni 2016, Erstellt vom Robert Koch-Institut (RKI) Deutschland
MehrEmpfehlungen für die Planung von Evakuierungen im Rahmen von vorbeugenden Maßnahmen des Katastrophenschutzes*
Evakuierungsempfehlungen 6-900-1 Empfehlungen für die Planung von Evakuierungen im Rahmen von vorbeugenden Maßnahmen des Katastrophenschutzes* 6 Herausgeber: Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz
MehrHygiene 2012 Teil der 24stündigen landeseinheitlichen Fortbildung im
Hygiene 2012 Teil der 24stündigen landeseinheitlichen Fortbildung im Rettungsdienst Rheinland Pfalz Entwicklung des Landesrahmenhygieneplans Stefan-Martin Kugler Benjamin Zurek Inhalt 1. Einführung 2.
MehrRahmen-, Alarm- und Einsatzplan (RAEP) Gesundheit Rheinland-Pfalz
DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. Rahmen-, Alarm- und Einsatzplan (RAEP) Gesundheit Rheinland-Pfalz RAEP Gesundheit Gesundheitliche Versorgung und Betreuung im Rahmen des Rettungs-, Sanitäts-, Betreuungs-
MehrKeine Angst vor Zwangsmaßnahmen
Keine Angst vor Zwangsmaßnahmen Parsberg Lungenklinik Parsberg 1 Freiwillige Absonderung 30 Absatz 1 IfSG: freiwillige Absonderung - Krankheits- und Behandlungseinsicht liegen vor Heidehaus Heidehaus 2
MehrR i c h t l i n i e. über die Bildung der Gruppe Organisatorischer Leiter (GOL) im Landkreis Alzey-Worms
KREISVERWALTUNG ALZEY-WORMS R i c h t l i n i e über die Bildung der Gruppe Organisatorischer Leiter (GOL) im Landkreis Alzey-Worms Vorbemerkung Soweit in dieser Richtlinie Funktions- und Tätigkeitsbezeichnungen
MehrI N H A L T S V E R Z E I C H N I S
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Seite C Krisenstäbe Katastrophenabwehrplan Landkreis Kaiserslautern - Auszug Alarm und Einsatzplan Autobahnen siehe Ordnung, Verkehr und Schulen B.3-3 Kreisernährungsamt
MehrRichtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention
Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention Inhaltsverzeichnis 21. Lieferung der Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention Elsevier, Urban & Fischer Verlag München Jena
MehrGesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen Infektionsschutzgesetz IfSG
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen Infektionsschutzgesetz IfSG Geltung ab 01.01.2001 (+++ Stand Zuletzt geändert durch Art. 2 3 Abs. 4 G v. 1. 9.2005 I 2618 +++)
MehrMehrfach resistente Erreger
Mehrfach resistente Erreger Hygiene in Einrichtungen Dr. Peter Lederer 19. 11. 2013 Klärung oder Verunsicherung? Sektorübergreifender Informationsaustausch Die Einrichtungen haben bei Verlegung, Überweisung
MehrAnzeige gemäß 16 Biostoffverordnung
Datum: Adressat: Absender: Bezirksregierung Münster Dezernat 56 - Arbeitsschutz Domplatz 1-3 48143 Münster Anzeige gemäß 16 Biostoffverordnung Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten
MehrInhaltsverzeichnis 1. Ziele Zielgruppe Risikoeinschätzung Erregereigenschaften und Krankheitsbild Erkennen...
Inhaltsverzeichnis 1. Ziele... 7 2. Zielgruppe... 7 3. Risikoeinschätzung... 7 4. Erregereigenschaften und Krankheitsbild... 8 4.1 Erreger... 8 4.2 Vorkommen... 8 4.3 Infektionsweg... 8 4.4 Klinisches
MehrVorsorgeuntersuchungen an Beschäftigte im Gesundheitswesen nach Tuberkulosekontakt
Vorsorgeuntersuchungen an Beschäftigte im Gesundheitswesen nach Tuberkulosekontakt Fragestellung 1: Wer ist verpflichtet, Beschäftigten im Gesundheitswesen Vorsorgeuntersuchungen anzubieten, nachdem sie
MehrSchutzkleidung für biologische Gefahrenlagen aktueller Entwicklungsbedarf
Schutzkleidung für biologische Gefahrenlagen aktueller Entwicklungsbedarf Siegfried Ippisch Spezialeinheit Task Force- Infektiologie Flughafen (TFIF); Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
MehrBelehrung gemäß der 33 und 34 des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) hier : Information für Sorgeberechtigten
Belehrung gemäß der 33 und 34 des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) hier : Information für Sorgeberechtigten Sehr geehrte Frau Sehr geehrter Herr Ihr Kind ist für das laufende Spielkreisjahr in den Spielkreis
MehrDie medizinische Erstuntersuchung von Asylsuchenden in Brandenburg
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Die medizinische Erstuntersuchung von Asylsuchenden in Brandenburg Fachtag Sexuelle Gesundheit in Brandenburg Potsdam, 25. November 2015
MehrDie medizinische Erstuntersuchung von Asylsuchenden in Brandenburg
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Die medizinische Erstuntersuchung von Asylsuchenden in Brandenburg Fachtag Sexuelle Gesundheit in Brandenburg Potsdam, 25. November 2015
MehrAlarmierungsrichtlinie. Richtlinie
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern für die Alarmierung der Katastrophenschutzbehörden, der Feuerwehren, des Technischen Hilfswerkes, des Rettungsdienstes und der privaten Hilfsorganisationen
MehrAnzeige für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen nach 16 Biostoffverordnung (BioStoffV)
Absender: (Name. Anschrift, Tel. Fax, ) Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Don- Bosco Straße 1 66119 Saarbrücken Anzeige für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen nach 16 Biostoffverordnung
MehrBiologische Arbeitsstoffe. Matthias Schillo, Fachkraft für Arbeitssicherheit
Biologische Arbeitsstoffe Biostoffverordnung (BioStoffV) von 1999 Grundlage ist das ArbSchG aus dem Jahre 1996 Regelungen: Einstufung der Biostoffe in Risikogruppen (1-4) Unterscheidung in gezielte und
MehrTragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung der STIKO-Empfehlungen / Stand: Juli 2007 vom 18. Oktober 2007 Inhaltsverzeichnis
MehrVorstellung des MRE Netzwerkes Vogtlandkreis
Vorstellung des MRE Netzwerkes Vogtlandkreis 04.12.2013 6. Netzwerkkonferenz Pflegenetzwerk Vogtlandkreis Hintergrund Nosokomiale Infektionen 3-5 % nosokomiale Infektionen (ITS: 15 20 %) (d. h. jährlich
Mehr- Arbeitspapier - Abwehr von Großschadensereignissen im Land Nordrhein-Westfalen. - Führungsstrukturen -
Innenministerium Stand: 21. Oktober 1999 des Landes Nordrhein-Westfalen II C 1-2102 - Arbeitspapier - Abwehr von Großschadensereignissen im Land Nordrhein-Westfalen - Führungsstrukturen - - Stand 21. Oktober
MehrBerufskrankheiten im Gesundheitswesen verhüten
Berufskrankheiten im Gesundheitswesen verhüten Mitarbeitende in Spitälern, Arztpraxen, Labors und Pflegeeinrichtungen sind bei ihrer täglichen Arbeit verschiedenen Gefahren ausgesetzt. Dazu gehören biologische
MehrInformationswege und Maßnahmen bei Qualitätsmängeln von Arzneimitteln
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales 1 Allgemeines Informationswege und Maßnahmen bei Qualitätsmängeln von Arzneimitteln Bek. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 12. Februar
MehrVorbereitung von Feuerwehren in NRW auf Bio- Gefahrenlagen
Vorbereitung von Feuerwehren in NRW auf Bio- Gefahrenlagen GHU-ISEM-Tagung, Erlangen, 2005 W. Popp, Krankenhaushygiene, Universitätsklinikum Essen T. Lembeck, Feuerwehr Essen 2001: Milzbrand briefe in
MehrFünfter Abschnitt - Gesundheitsbereich -
Fünfter Abschnitt - Gesundheitsbereich - 23 Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe (1) In ihrem Beruf tätige Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
MehrDesinfektionsmittel-Listen maximal zwei Zeilen
Dies Gesetze, ist eine Hygienepläne, Überschrift Über Desinfektionsmittel-Listen maximal zwei Zeilen Hygienebeauftragte in der Pflege Dr. Fachkrankenpfleger Max Müller-Mustermann für Krankenhaushygiene
MehrNovellierung des Infektionsschutzgesetzes - Konsequenzen für die Praxis - Christoph Huesmann. Fachkrankenpfleger für Hygiene und Infektionsprävention
Novellierung des Infektionsschutzgesetzes - Konsequenzen für die Praxis - Christoph Huesmann Fachkrankenpfleger für Hygiene und Infektionsprävention Entwicklung Bundesseuchengesetz Bekämpfung ansteckender
MehrNotfallrettung, Rettungszeit Kriterien einer Optimierung
Notfallrettung, Rettungszeit Kriterien einer Optimierung Folie 1 Seit 1963 ehrenamtlich tätig und ausgebildet als: Gruppen-, Zug- und Bereitschaftsführer, Erste-Hilfe-Ausbilder, Pflegehelfer, Transportsanitäter,
MehrSeuchenschutz in Nordrhein- Westfalen. KRIFA Münster am 19. April Inka Daniels-Haardt
Seuchenschutz in Nordrhein- Westfalen KRIFA Münster am 19. April 2016 (Wann) Kommt die Seuche? Morens et al., Nature 2004 MERS-CoV Ausbruch, arabische Halbinsel seit 2012 Kasuistik. Der 45jährige US-Amerikaner
MehrSOP - Standardarbeitsanweisung für alle Mitarbeiter des Rettungsdienstes
SOP - Standardarbeitsanweisung für alle Mitarbeiter des Rettungsdienstes Version: 2011-02-01 Änderungen SOP Hochkontagiöser Patienten (1) Verdacht: hochkontagiöser Patient? nein Info 2.1 Weiter wie üblich
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einzelfragen zur Impfpflicht Deutscher Bundestag WD /14
Einzelfragen zur Impfpflicht 2014 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelfragen zur Impfpflicht Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 11.11.2014 Fachbereich: WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
MehrVerfahrensanweisung Einsatzgruppe Rettungsdienst für hochinfektiöse Einsätze. zur Beachtung. zur Kenntnis X X X X X X
Verfahrensanweisung (VA) gültig ab: 11.09.2015 Verfahrensanweisung Einsatzgruppe Rettungsdienst für hochinfektiöse Einsätze Verteiler Kreis Steinfurt Leitstelle - Kreis Steinfurt Leiter Ordnungsamt - Kreis
MehrUmsetzung der Biostoffverordnung und der TRBA 250 in der betriebsärztlichen Praxis Christian Frosch BGW Bezirksverwaltung München
Umsetzung der Biostoffverordnung und der TRBA 250 in der betriebsärztlichen Praxis Christian Frosch BGW Bezirksverwaltung München Ausgeführte Tätigkeit bei Stichverletzung Basis: Unfallmeldungen (n=334)
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einzelfragen zur Impfung gegen Hepatitis B Deutscher Bundestag WD /16
Einzelfragen zur Impfung gegen Hepatitis B 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelfragen zur Impfung gegen Hepatitis B Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 18.5.2016 Fachbereich: WD 9: Gesundheit, Familie,
MehrDie Novellierung des Infektionsschutzgesetzes. -Was hat sich geändert?-
19. VKD/VDGH Führungskräfteseminar Zukunft der Patientenversorgung- Gesetzliche Herausforderungen und Best Practice in den Krankenhäusern Die Novellierung des Infektionsschutzgesetzes -Was hat sich geändert?-
MehrPandemie-Rahmenplan für das Land NRW in der Fassung vom 12. Juni 2006
Pandemie-Rahmenplan für das Land NRW in der Fassung vom 12. Juni 2006 1. Einleitung 1.1 Medizinischer Hintergrund In relativ regelmäßigen Abständen von mehreren Jahrzehnten bildet sich ein neues Grippevirus,
MehrHygienegrundlagen. Hygienegrundlagen o Bestatter o Friedhofspersonal o Beschäftigte in Krematorien o Leichenwäscher o Reinigungspersonal
Krematorien Gesetzliche Grundlagen Roland Schmidt Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Hygiene und Infektionsprävention Hygieneplan www.rki.de 2 Beim Kontakt mit Verstorbenen und deren Körperflüssigkeiten
Mehr6 Meldepflichtige Krankheiten: 1.Namentlich ist zu melden, bei Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an
Institut für Medizinische Mikrobiologie und Hygiene Seite 1 von 5 Infektionsschutzgesetz IfSG 1 Zweck des Gesetzes: (1) Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen
MehrUmgang mit hochkontagiösen lebensbedrohlichen Erkrankungen
Umgang mit hochkontagiösen lebensbedrohlichen Erkrankungen Hessisches Sozialministerium und Kompetenz-Zentrum für hochkontagiöse lebensbedrohliche Erkrankungen am Stadtgesundheitsamt Frankfurt Inhaltsverzeichnis
MehrRechtliche Grundlagen / Strukturen und Vorschriften im DRK
Rechtliche Grundlagen / Strukturen und Vorschriften im DRK Rechtliche Grundlagen / Strukturen und Vorschriften im DRK Lernziele In dieser Unterrichtseinheit lernen Sie - den Unterschied zwischen Dienst
MehrHinweise für Ärzte im Umgang mit hochinfektiösen lebensbedrohlichen Erkrankungen was kann der ÖGD tun?
Hinweise für Ärzte im Umgang mit hochinfektiösen lebensbedrohlichen Erkrankungen was kann der ÖGD tun? Dr. Christian Herzog, IBBS Fortbildung für den Öffentlichen Gesundheitsdienst 07. April 2016 Hochinfektiöse
MehrNOVELLIERUNG RAEP GESUNDHEIT. Folie 1
NOVELLIERUNG RAEP GESUNDHEIT Folie 1 NEUER TITEL Bislang Rahmen-, Alarm- und Einsatzplan Gesundheitliche Versorgung und Betreuung bei Schadenslagen nach RettDG und LBKG im Rahmen des Rettungs-, Sanitätsund
MehrTragende Gründe. Vom 22. November Inhalt 1. Rechtsgrundlage Eckpunkte der Entscheidung Verfahrensablauf... 4
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur ambulanten Sanierungsbehandlung von Trägern des Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung
MehrInfektionshygienische Überwachung von Hausarztpraxen. Matthias Buntrock-Schweer Abteilung Infektions- und Umwelthygiene Gesundheitsamt Wuppertal
Infektionshygienische Überwachung von Hausarztpraxen Abteilung Rechtsgrundlagen Infektionsschutzgesetz (IfSG) 01.01.2001 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen 1 Zweck
MehrHygiene in der Zahnarztpraxis Auswertung der Begehungen, Gesundheitsamt Stadt Frankfurt am Main Abteilung Infektiologie und Hygiene
Hygiene in der Zahnarztpraxis Auswertung der Begehungen, 2015-2017 Gesundheitsamt Stadt Frankfurt am Main Abteilung Infektiologie und Hygiene Gliederung Rechtliche und fachliche Grundlagen Ablauf Hygienebegehung
MehrWann wird Berufskleidung zur Schutzkleidung?
Wann wird Berufskleidung zur Schutzkleidung? Arbeitskleidung ist eine Kleidung, die bei der Arbeit getragen wird: Anstelle in Ergänzung oder zum Schutz der Privatkleidung keine spezifische Schutzfunktion
MehrI S W. Infektionsschutzwagen
I S W Infektionsschutzwagen Version 12/2006 Funktion ISW Vorgeplantes Personal Bemerkung Fahrer und Fahrzeugführer Desinfektor FW 4 Begleitender Arzt Infektionsarzt gemäß Alarmierungsverzeichnis Ob der
MehrVersion: SOP Hochkontagiöser Patienten (2) Weiter wie üblich nach Hygieneplan. Verdacht: hochkontagiöser Patient?
SOP - Standardarbeitsanweisung Für alle im Rettungsdienst eingesetzten Mitarbeiter in den Rettungsdienstbereichen Rheinhessen & Bad Kreuznach Version: 2012-01-01 Verdacht Hochkontagiöser Patient Info 1.1
MehrSchutz- und Hygienemaßnahmen nahmen bei Infektionstransporten
Hygienefortbildung 2010 Hygiene - Modell Rheinland Pfalz Schutz- und Hygienemaßnahmen nahmen bei Infektionstransporten Übergabeprotokoll Infektionstransport Geister Georg Version 3.6 Schutz- und Hygienemaßnahmen
MehrTrinkwasserhygiene. Gefährdungsanalyse nach 16. Trinkwasserverordnung (TrinkwV) Jürgen Burg Landratsamt Ortenaukreis Trinkwasserüberwachung
Trinkwasserhygiene Gefährdungsanalyse nach 16 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) Jürgen Burg Landratsamt Ortenaukreis Trinkwasserüberwachung Arbeitskreis Krankenhausingenieure Baden - Württemberg 27.10.2016
MehrUnfälle und Zwischenfälle im Biologischen Labor
Unfälle und Zwischenfälle im Biologischen Labor Meldewesen an der UZH und am USZ 4. Weiterbildungsmodul für BSOs des USZ und der UZH 15. November und 1. Dezember 2010, Annette Hofmann 07.12.10 Seite 1
MehrBetriebsärztlicher Dienst. Betriebsärztlicher Dienst. Betriebsärztlicher Dienst. Betriebsärztlicher Dienst. Gesetzliche Grundlagen
Prävention durch Impfungen aus arbeitsmedizinischer Sicht Apothekerkammer Nordrhein Bereich Köln Montag, den 13. Oktober 2008 Gesetzliche Grundlagen Ständige Impfkommission (STIKO) Die Impfempfehlungen
MehrInhalt des Vortrags. Novellierung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Hygieneverordnung der Länder. Hygiene im Umgang mit multiresistenten Erregern
Gesundheitsamt Hamburg-Nord Dr. Maren Boyens Herr Max Mustermann, Hamburg Marketing GmbH, 25. Juli 2005 Neue Hygiene-Richtlinien neue Vorschriften mit multiresistenten 15. November 2012 1 2 Novellierung
MehrÄrztliche Bereitschaftsdienstordnung
Ärztliche Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung vom 21. November 2015 1 Grundsätze 1) Zur Sicherstellung
MehrVerordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen HygMedVO NRW vom 13. März 2012 Folie 1 Entstehungshistorie: Erste Novellierung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom
MehrGesetz zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/86 Landtag 19. Wahlperiode 29.09.15 Mitteilung des Senats vom 29. September 2015 Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes M i t t e i l u n g des Senats an
MehrDie Feuerwehren im Kreis Warendorf
Meldungen an die Aufsichts- und Ordnungsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse im Bereich der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr sowie Warnung und Information der Bevölkerung Runderlass des Innenministeriums
MehrAktenzeichen. Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen und bei nicht ausreichendem Platzangebot Anlage anfügen.
Absender Anschrift der Arbeitsschutzbehörde Aktenzeichen Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen und bei nicht ausreichendem Platzangebot Anlage anfügen. Antrag auf Erlaubnis nach 15 Biostoffverordnung
MehrTragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Überarbeitung der Spaltenzuordnung in Anlage 1 Vom 17. Juni 2010 Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen
MehrHygienegrundlagen. Hygienegrundlagen. Gesetzliche Grundlagen Präventivmaßnahmen. Krematorien. Hygienegrundlagen für Krematorien
Hygienegrundlagen Krematorien Roland Schmidt Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Hygiene und Infektionsprävention Gesetzliche Grundlagen Präventivmaßnahmen Hygienegrundlagen Allgemeines www.rki.de
MehrZusammenfassende Dokumentation. über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Überarbeitung der Spaltenzuordnung in Anlage 1. Vom 17.
Zusammenfassende Dokumentation über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Überarbeitung der Spaltenzuordnung in Anlage 1 Vom 17. Juni 2010 Inhaltsverzeichnis A. Tragende Gründe und Beschluss B.
MehrBild: EnBw. Katastrophenschutz in der Umgebung des Kernkraftwerkes Philippsburg
Bild: EnBw Katastrophenschutz in der Umgebung des Kernkraftwerkes Philippsburg Gliederung Einführung / Vorbereitende Katastrophenschutzmaßnahmen Aufstellen von Stäben Aufstellen von Alarm- und Einsatzplänen
Mehr- Unterrichtseinheit 2 - Strukturen und Vorschriften im DRK
DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e V - Unterrichtseinheit 2 - Strukturen und Vorschriften im DRK Einsatzanlässe für das DRK Lernziele In dieser Unterrichtseinheit lernen Sie - den Unterschied zwischen
MehrGemeinsamkeiten von Hygiene und Arbeitsschutz bei der Beurteilung von Infektionsrisiken
Gemeinsamkeiten von Hygiene und Arbeitsschutz bei der Beurteilung von Infektionsrisiken Christian Frosch Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege VT: ABAS und KRINKO im Dialog, 27.
MehrBiologische Arbeitsstoffe sind: Als erster Schritt ist ausreichende Informationen zu beschaffen:
Anleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach der Biostoffverordnung Diese Anleitung geht davon aus, dass im Forschungszentrum nur mit biologischen Arbeitstoffen der Risikogruppen 1 und 2 gearbeitet wird.
MehrHygienestraße. Die neue Qualität bei der Reinigung von Hilfsmitteln und Medizinprodukten
Hygienestraße Die neue Qualität bei der Reinigung von Hilfsmitteln und Medizinprodukten Herausforderung Krankenhausinfektion Reinigung von Hilfsmitteln und Medizinprodukten Krankenhausinfektionen bedeuten
MehrEbola-Verdachtsfall Hygienemaßnahmen
Ebola-Verdachtsfall Hygienemaßnahmen Prof. Dr. Elisabeth Presterl Universitätsklinik für Krankenhaushygiene & Infektionskontrolle Medizinische Universität Wien AKH Wien Allgemeines Die Wahrscheinlichkeit
MehrDRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. Nationale Hilfsgesellschaft Mitternachtsgasse 4, Mainz. Rechtliche Grundlagen
DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e V Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlagen Lernziele In dieser Unterrichtseinheit lernen Sie - die wichtigsten Gesetzesgrundlagen kennen, - wissen über deren Inhalt
MehrVerordnung über Massnahmen zur Bekämpfung einer Influenza-Pandemie
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung einer Influenza-Pandemie (Influenza-Pandemieverordnung, IPV) vom 27. April 2005 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10 und 38 Absatz 1 des Epidemiengesetzes
MehrAufbereitung von Medizinprodukten Die Sicht des Landes Nordrhein- Westfalen
Die Sicht Nordrhein- Westfalen Ministerium für Fünfter Abschnitt Überwachung und Schutz vor Risiken 26 MPG Durchführung der Überwachung (1) 1 Betriebe und Einrichtungen mit Sitz in Deutschland, in denen
MehrGesetzentwurf der Landesregierung
Drucksache 15/2757 03. 07. 2001 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz über Kostenträger nach dem Infektionsschutzgesetz Die Landesregierung legt mit Schreiben vom 29. Juni 2001 den nachstehenden,
MehrInformationsveranstaltung. Berufskraft-Fahrer-Qualifikations- Gesetz
Informationsveranstaltung Erlaubnisbehörden für Fahrschulen in Rheinland-Pfalz zum Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr
MehrMinisterium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern D-19048 Schwerin Leiter der öffentlichenschulen über SSÄ
MehrFachkunde bei der Gefährdungsbeurteilung
Fachkunde bei der Gefährdungsbeurteilung Dr. Andreas Albrecht Aufsichtsperson Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege 1 Inhaltliche Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung 4
MehrMeldeprozesse nach dem Infektionsschutzgesetz im Gesundheitsamt. Gabriele Sinn Gesundheitsamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin
Meldeprozesse nach dem Infektionsschutzgesetz im Gesundheitsamt Gabriele Sinn Gesundheitsamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin Gliederung Meldefluss in das Gesundheitsamt Rechtsgrundlagen nach dem
MehrEpisoden eines besonderen Falles. Ein kleiner Rückblick auf Oktober 2014
Episoden eines besonderen Falles Ein kleiner Rückblick auf Oktober 2014 2 Episoden eines besonderen Falles Dr. Gerit Görisch Klinikum St. Georg ggmbh in Leipzig GB Krankenhaushygiene und Sicherheitsmanagement
MehrMinisterium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Empfehlung für den betriebsärztlichen Dienst des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 17.11. 2009 zum Schutz schwangerer
MehrAmbulante psychiatrische Pflege - ziemlich neu in Rheinland-Pfalz -
Ambulante psychiatrische Pflege - ziemlich neu in Rheinland-Pfalz - Präsentation zur Informationsveranstaltung der Koordinierungsstelle Psychiatrie des Landkreises und der Stadt Kaiserslautern am 13.05.2008
MehrInfoblatt zur Kennzeichnung beim Umgang mit radioaktiven und biologischen Stoffen!
INFO Berufsfeuerwehr München Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat Branddirektion Stand: Mai 2016 Infoblatt zur Kennzeichnung beim Umgang mit radioaktiven und biologischen Stoffen! Dieses Merkblatt
MehrFAQ (Frequently Asked Questions)-Liste zur Umsetzung der qualifizierten Leichenschau im Land Bremen (Stand 21. Juli 2017)
FAQ (Frequently Asked Questions)-Liste zur Umsetzung der qualifizierten Leichenschau im Land Bremen (Stand 21. Juli 2017) Vorbemerkung Das Gesetz über das Leichenwesen vom 16. Mai 2017 wurde im Gesetzblatt
Mehr» Der 64b SGB V. Entwicklung und Perspektive. Workshop Jetzt wird s praktisch. Arno Deister. Berlin-Wannsee 21. September Prof. Dr. med.
» Der 64b SGB V Entwicklung und Perspektive Workshop Jetzt wird s praktisch Berlin-Wannsee 21. September 2012 Prof. Dr. med. Arno Deister Klinikum Itzehoe Zentrum für Psychosoziale Medizin » Der 64b SGB
MehrAusführungsvorschriften über die Zusammenarbeit in Gemeinsamen Einsatzleitungen bei der Berliner Feuerwehr
Ausführungsvorschriften über die Zusammenarbeit in Gemeinsamen Einsatzleitungen bei der Berliner Feuerwehr (AV Gemeinsame Einsatzleitungen) Vom 9. Januar 2004 (DBl. I S. 1) Inn III D 24 Telefon: 90 27
MehrThemenblock 1 Normen, Gesetze und Richtlinien
Themenblock 1 Normen, Gesetze und Richtlinien Hier finden Sie wichtige Normen, Gesetze und Richtlinien, welche für Sie in der Praxis in Bezug auf Hygiene wichtig sind 1. Infektionsschutzgesetz (IfSG) Zuständig
MehrMRSA. Umgang mit MRSA im Einsatzdienst. Desinfektoren Feuerwehr Essen
MRSA Umgang mit MRSA im Einsatzdienst J. Spors Lehranstalt für f Desinfektorinnen und Desinfektoren Feuerwehr Essen Staphylococcus aureus grammpositives, kugelförmiges Bakterium ist relativ lange überlebensfähig
MehrVerordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand MilzbRbV Ausfertigungsdatum: 23.05.1991 Vollzitat: "Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991 (BGBl. I
MehrVerordnung über Massnahmen zur Bekämpfung einer Influenza-Pandemie
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung einer Influenza-Pandemie (Influenza-Pandemieverordnung, IPV) 818.101.23 vom 27. April 2005 (Stand am 1. Januar 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf
MehrBericht über die Vorbereitung Bremens auf Ebola- Verdachtsfälle
Dr. Sylvia Offenhäuser Tel. 9556 18.11.2014 Bericht über die Vorbereitung Bremens auf Ebola- Verdachtsfälle A. Vorbemerkung: Im Zuge zunehmender sich epidemisch bzw. pandemisch ausbreitender Infektionskrankheiten
MehrAm Robert Koch Institut erfasste Daten zur konnatalen Toxoplasmose
Am Robert Koch Institut erfasste Daten zur konnatalen Toxoplasmose Dr. Katharina Alpers Robert Koch Institut, Berlin Grundlage für Überwachung von Infektionskrankheiten BRD: 1961-2000 Bundes-Seuchengesetz
MehrKantonale Vollziehungsverordnung zum Epidemiengesetz und zum Tuberkulosegesetz
57. Kantonale Vollziehungsverordnung zum Epidemiengesetz und zum Tuberkulosegesetz (Vom 3. Januar 984) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer
MehrFAQ (Frequently Asked Questions)-Liste zur Umsetzung der qualifizierten Leichenschau im Land Bremen (Stand 09. Oktober 2017, Version 2)
FAQ (Frequently Asked Questions)-Liste zur Umsetzung der qualifizierten Leichenschau im Land Bremen (Stand 09. Oktober 2017, Version 2) 1. Vorbemerkung Das Gesetz über das Leichenwesen vom 16. Mai 2017
MehrVertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen
Vertrag nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen z w i s c h e n der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf u n d der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf, Kassenärztlichen
MehrDie NMedHygVO und aktuelle Änderungen des Infektionsschutzgesetzes
Die NMedHygVO und aktuelle Änderungen des Infektionsschutzgesetzes Was heißt das für den ÖGD? Fabian Feil 19. Robert-Koch-Tagung 6. September 2012 Seite 1 11 Jahre IfSG Modernisierung: Begrifflichkeit
MehrArbeitsmedizinische Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge Neue Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 31.10.2013 mit Stärkung der Selbstbestimmung der Mitarbeiter Ziele der Arbeitsmedizinischen Vorsorge: Arbeitsbedingte
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Landesregierung
Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 1620 12. 12. 2002 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz über die Kostentragung bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose A.
Mehr