3/2002. März. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. zum 53. Deutschen Anwaltstag Mai 2002 in München A11041.

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1 DeutscherAnwatVerein A11041 Sonderaufage mit Programmheft zum 53. Deutschen Anwatstag Mai 2002 in München Aus dem Inhat Aufsätze Die ZPO-Reform (Hansens) 125 Neues Revisionsrecht und Verfassung (N. Fischer) 139 Die neue Gedwäscherichtinie (Hewig) 144 Die Unschudsvermutung (Diercks) 147 Gastkommentar Rechtsrat im Fernsehen (Töpper) 156 Aus der Arbeit des DAV DAV Empfang Auftakt AG Anwatsnotariat 161 Mitteiungen Aufhebung des 10 %-Gebührenabschags 167 Steuerrecht: Gewerbesteuer bei Insovenzverwatern 168 Besondere Verjährungsvorschriften im neuen Schudrecht 174 3/2002 März DeutscherAnwatVerag

2 I Anwatstag und Anwatsbatt Liebe Koegin, ieber Koege, Anwatstag und Anwatsbatt sind Zwiingskräfte der umfangreichen verbandspoitischen Arbeit des Deutschen Anwatvereins, der starken berufichen Interessenvertretung der Rechtsanwätinnen und der Rechtsanwäte sowie der Notare in der Bundesrepubik Deutschand. Dieses Anwatsbatt 3/2002 kommt as Sonderaufage und mit vermehrter Seitenzah zu Ihnen in aen Teien Deutschands. Es enthät das Programm und die voständigen Anmedeunteragen für den 53. Anwatstag, der vom 9. bis 11. Mai 2002 in München stattfindet. Sie können das Anwatsbatt nicht nur heute, sondern jeden Monat erhaten, wenn Sie Mitgied des Deutschen Anwatvereins sind. Das ohnt sich. Ein Bick in dieses Anwatsbatt zeigt Ihnen die Vorteie der Mitgiedschaft. Lesen Sie, was der Deutsche Anwatverein durch seinen Vorstand, seine Geschäftsführung, seine Ausschüsse, Arbeitsgemeinschaften, die Deutsche Anwatakademie, den Deutschen Anwatverag und durch Informationen und Fortbidung auch für Sie eistet. Erweisen Sie uns Ihre Soidarität. Werden Sie Mitgied im Deutschen Anwatverein (durch Beitritt zu Ihrem örtichen Anwatverein). Bedienen Sie sich kurzerhand per Fax des Rücksendeabschnitts auf dieser Seite! Mit koegiaem Gruß Ihr Dr. Michae Streck Absender (Stempe genügt): JA, ich möchte zukünftig ae Vorteie des DAV durch Mitgiedschaft nutzen Bitte schicken Sie mir weitere kostenose Informationen über den Deutschen Anwatverein Deutscher Anwatverein Littenstraße Berin Datum DAV-FAX 0 30 / Unterschrift AnwB 3/2002

3 II b 3/2002 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins Schrifteitung: herausgegeben von den Rechtsanwäten: Dr. Peter Hamacher Feix Busse Udo Henke Dr. Michae Keine-Cosack Rechtsanwäte Wofgang Schwackenberg Berin, Littenstraße 11 Inhatsverzeichnis Jahrgang 52 März 2002 Aufsätze 125 Die ZPO-Reform. Praktische Auswirkungen auf die Tätigkeit des Rechtsanwats Von Vors. Richter am LG Heinz Hansens, Berin 139 Verfassungsrechtiche Probeme des neuen ziviprozessuaen Revisionsrechts Von Wiss. Mitarbeiter Nikoaj Fischer, Frankfurt a. M. 144 Die neue Gedwäscherichtinie Von Rechtsanwat und Notar Prof. Dr. Hans-Jürgen Hewig, Frankfurt a. M. 147 Das verfassungsrechtich befremdiche Verhätnis des Gesetzgebers zur Unschudsvermutung Von Uwe Diercks, Bonn 155 Buchhinweis: Hartmann, Kostengesetze, 31. Auf. (Hamacher) Gastkommentar 156 Rechtsrat im Fernsehen rechtens Von Rechtsanwat Bernhard Töpper, Leiter der Redaktion Recht und Justiz im ZDF, Mainz Aus der Arbeit des DAV 157 DAV Empfang Auftakt 2002 Von Rechtsanwat Swen Waentowski, Berin 158 Einadung zur Mitgiederversammung des DAV DAV Stiftung contra Rechtsextremismus und Gewat Von Rechtsanwat Swen Waentowski, Berin 159 Deutsche Anwatauskunft Von Rechtsanwat Swen Waentowski, Berin 160 DAV-Ausschüsse: Steungnahmen im Jahre 2002 des DAV DAV-Pressemitteiungen: AdvoJob 161 AG Anwatsmanagement: Einadung zur Mitgiederversammung 2002 AG Anwatsnotariat: Neues im Notariat Von Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher, Berin 163 Forum junger Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte im DAV: Einadung zur Mitgiederversammung AG Informationstechnoogie: Einadung zur Mitgiederversammung AG Internationaer Rechtsverkehr: Mitgiederversammung 2002 ARGE Mietrecht & WEG: Einadung zur Mitgiederversammung AG Verkehrsrecht: Mitgiederversammung 2002 Personaien: Auszeichnung von Anwäten Neuer Aufsichtsratsvorsitzender des Deutschen Anwatverages Buchhinweis: Schund, Verkehrssicherungspficht auf öffentichem Grund Europa 165 Europaweiter Anspruch auf Prozesskostenhife Von Rechtsanwat Thomas Zerdick, LL.M., Brüsse Niederassungsrecht für Rechtsanwäte in Begien Von Rechtsanwat Thomas Zerdick, LL.M., Brüsse Mitteiungen 166 Anwatsausbidung: Treffen der Anwatshospitanten in Budapest Von Rechtsanwätin Dr. Maaika Ahers, LL.M., Berin 167 Gebührenfragen: Aufhebung des 10 %-igen Gebührenabschags Ost für das Stadtgebiet von Berin-Ost Von Rechtsanwat Udo Henke, Berin 168 Steuerrecht: Gewerbichkeit des Rechtsanwats as Insovenzverwater Anmerkung zum Urtei des BFH vom Von Rechtsanwäten und Fachanwäten für Steuerrecht Dr. Kaus Obing und Dr. Heinz-Wii Kamps, Berin 171 Versicherungsfragen: Neues aus der gesetzichen Unfaversicherung Von Rechtsanwat Hartmut Kiger, Tübingen 174 Haftpfichtfragen: Besondere Verjährungsvorschriften nach der Schudrechtsreform Von Rechtsanwätin Antje Jungk Aianz Versicherungs-AG, München 176 Buchhinweis Schwarz (Hrsg), EU-Kommentar (Gündisch) Rechtsprechung (Übersicht und Leitsätze siehe Seite IV) 178 Berufsrecht 184 Streitwert, Kosten, Erstattung 188 Impressum Auf dem Umschag DAV-Informationen Seite VIII, XII, XXXVIII Internet-Aktue Seite XXXVI DAV-Service Seite XL AnwatsKunstbatt Seite U 3 Das Anwatsbatt ist auf technisch chorfreiem Recycingpapier gedruckt.

4 IV Rechtsprechung Berufsrecht BVerfG, Erster Senat, 2. Kammer, Besch. v BvR 1740/98; 69/99; 521/99 GG Art. 3, Dem seit der Wiedervereinigung getenden Recht ässt sich as Grundgedanke entnehmen, dass in der ehemaigen DDR ausgebidete Dipom-Juristen mit entsprechenden Berufserfahrung den Vojuristen geichgestet sind. 2. Die Ausegung der gesetzichen Bestimmungen, weche für das Anwatsnotariat in Berin für soche Dipom-Juristen, die im Zeitpunkt des Beitritts noch nicht zum Anwatsnotar bestet waren, die Befähigung zum Richteramt fordert, verkennt die Reichweite des Art. 3, Abs. i. V. m. Art. 12, Abs. 1 in Ansehung der Gesamtregeung zur Integration der Dipom-Juristen. (LS der Redaktion) S. 178 BVerfG, Erster Senat, 2. Kammer, Besch. v BvR 1523/00 GG Art. 12 Abs. 1; BRAO 46 Abs. 2 Nr Abs. 2 Nr. 1 umschreibt nur eine soche Vertragsbeziehung, bei der die Gefahr einer Interessenkoision bestehen kann. 2. Aus Organisationsstrukturen können ohne Weiteres keine Schüsse auf eine auf sachichen Weisungen beruhende Abhängigkeit gezogen werden (LS der Red.) S. 182 BGH, Besch. v AnwZ (B) 10/00 BRAO 40 Abs. 4, 41; FGG 16, 27 Abs. 1 S. 2; ZPO 551 Nr. 7 Ein nach mündicher Verhandung ergangener Beschuss ist nicht mit Gründen versehen, wenn er nicht binnen fünf Monaten nach der Verhandung votständig schriftich niedergeegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstee übergeben worden ist. Dies git unabhängig davon, ob die Beschussforme verkündet oder die Entscheidung insgesamt durch Zusteung bekannt gemacht worden ist (Fortführung von BGH, Besch. v AnwZ (B) 11/97 BRAK-Mitt. 1998, 93 und Aufgabe von BGH, Besch. v AnwZ (B) 27/97 BRAK-Mitt. 1998, 89). S. 183 Streitwert, Kosten, Erstattung AG Kön, Urt. v c 12/01 ARB 2 Abs. 1 it a Die in der Aufösungsvereinbarung für ein Arbeitsverhätnis vereinbarten Leistungen biden eine aufeinander bezogene Einheit und sind as Gesamtheit streitwerterhöhend zu berücksichtigen. (LS der Redaktion) S. 184 LAG Kön, Besch. v Ta 214/01 ArbGG 12 Abs. 7 Satz 1; BRAGO 8 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs Abs. 1 Nr. 1; BetrVG 113 Abs. 3; GKG 12 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 Satz 2; ZPO 3 1. Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren ist für die Anwatsgebühren dann nicht maßgebend, wenn sich die anwatiche und gerichtiche Tätigkeit nicht auf denseben Streitgegenstand beziehen. 2. Der Kündigungsschutzantrag und der Antrag auf Abfindungszahung gem. 113 Abs. 3 BetrVG betreffen unterschiediche Streitgegenstände. 3. Die Tätigkeit des Rechtsanwats bezügich eines as Hifsantrag gesteten Anspruchs auf Nachteisausgeich ist, auch wenn das Gericht über den Hifsantrag (hier wegen Kagerücknahme) nicht entschieden hat, mit einer besonderen Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen. S. 185 LAG Scheswig-Hostein, Urt. v Ta 90/00 BRAGO 10, 9; GKG 25; ZPO 97 Das Wertfestsetzungsverfahren nach 10 BRAGO ist gegenüber dem nach 9 BRAGO subsidiär. Es greift nur ein, wenn sich die Gebühren für die anwatiche Tätigkeit nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebichen Wert richten oder es an einem sochen Wert feht. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn Gerichtsgebühren nicht anfaen, z. B. in Beschussverfahren nach 80 ff. ArbGG. Schießen die Parteien vor dem ArbG im Urteisverfahren einen Vergeich, entfaen zwar die Gerichtsgebühren nach Ziff des Gebührenverzeichnisses zum ArbGG. Damit feht es nicht an einem Wert für die Festsetzung. Die Gebühren werden edigich nicht erhoben. Auch in diesem Fa erfogt die Wertfestsetzung nach 9 BRAGO i. V. m. 25 GKG. Legt ein Rechtsanwat in eigenem Namen Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung durch das Gericht nach 9 BRAGO i. V. m. 25 GKG ein, werden gem. 25 Abs. 4 GKG außergerichtiche Kosten nicht erstattet. S. 186 VG Scheswig, Besch. v A 144/98 GKG 13 Der Streitwert in einem Verfahren, in dem vordergründig um die Vereihung der Rechtsfähigkeit an einen as wirtschafticher Verein gegründeten Feuerbestattungsverein gestritten wird, in der es hingegen mittebar um die Frage geht, ob die Errichtung und der Betrieb eines Krematoriums überhaupt durch ein auf Gewinnerzieung ausgerichtetes Rechtssubjekt des privaten Rechts erfogen darf, ist in Höhe eines Zehntes der für eine soche Anage erforderichen Investitionssumme festzusetzen. S. 186 OLG Kobenz, Besch. v W 319/01 ZSEG 7 Abs. 1 In entsprechender Anwendung des 7 Abs. 1 ZSEG kann sich eine Parteivereinbarung auch auf die Höhe der dem Sachverständigen zu erstattenden Ausagen beziehen. S. 186 SG Düssedorf, Besch. v A 112/00 ZPO 91a Beruht die angefochtene Entscheidung eines Arbeitsamtes auf einer für verfassungswidrig erkärten Norm, so ist das Arbeitsamt zur Erstattung der Kosten der Rechtsverfogung sowoh im Widerspruchswie auch im Kageverfahren verpfichtet. (LS der Red.) S. 186 OLG Düssedorf, Besch. v W 11/00 ZPO 104 Abs. 2 S. 3 Die erstattungsberechtigte Partei ist befugt, die ihre Vorsteuerabzugsberechtigung betreffende Erkärung im Verauf des Kostenfestsetzungsverfahrens zu ändern, wobei die zuetzt abgegebene Erkärung maßgebich ist. S. 187 OLG München, Besch. v WF 745/00 ZPO 104, 106 Mit einer im Rechtsstreit rechtskräftig tituierten Forderung, kann auch dann im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Kostenerstattungsanspruch aufgerechnet werden, wenn wegen Kostenquoteung zwischen den Parteien ein Kostenausg1eich stattzufinden hat. Die Aufrechnung wird zuässig, sobad die Parteien die gegenseitigen Kostenfestsetzungsanträge eingereicht haben. S. 188

5 VIII 4 In diesem Heft: Lesen Sie in diesem Heft aus der Arbeit des DAVauf Seite 157 bis 164: DAV Empfang Auftakt 2002 / DAV-Stiftung contra Rechtsextremismus und Gewat / Deutsche Anwatauskunft / Steungnahmen des DAV / AdvoJob / AG Anwatsnotariat: Neues im Notariat / Personaien Gebührenrecht in AGS Nr. 3/2002* 9 von König: Die Änderung der Beschwerdevorschriften durch das ZPO-RG insbesondere am Beispie der Anfechtung des Kostenfestsetzungsbeschusses 9 OLG Kobenz: Vertretung mehrerer Bekagter durch denseben Anwat 9 VGH München: Gegenstandswert im Asyverfahren 9 OLG Scheswig: Auswirkungen der Nichtzuassung der Kageerhöhung auf Streitwert 9 OLG Kobenz: PKH für einen der Streitgenossen * Anwatsgebühren spezia (AGS) erscheint monatich auf 24 Seiten im Deutschen Anwatverag und wird hrsg. von RA Madert in Verbindung mit dem Gebührenrechtsausschuss des Deutschen Anwatvereins unter ständiger Mitarbeit von VRiKG a. D. von Eicken, Dip.-Rechtspfeger Hestab, Dip.-Rechtspfegerin von König und der Schrifteitung des Anwatsbattes. Nähere Informationen und ein Probeabonnement erhaten Sie vom Deutschen Anwatverag in Bonn, Wachsbeiche 7, Te. 0228/ Info Anwatsverzeichnis 2002/2003 Das Anwatsverzeichnis 2001 war bereits nach einem haben Jahr restos vergriffen. Im Hinbick auf die große Nachfrage aus Anwatschaft und Wirtschaft haben sich der Deutsche Anwatverein as Herausgeber und der Deutsche Anwatverag entschossen, im kommenden August eine vöig überarbeitete Ausgabe dieses Standardwerkes zu veröffentichen. Das Anwatsverzeichnis wird sowoh in gedruckter Ausgabe as auch as CD- ROM erscheinen. Damit das Nachschagewerk pünktich im August erscheinen kann, startet der Verag bereits im März mit dem Versand der Fragebogen. Bitte senden Sie die korrigierten Datenbätter umgehend an die Adresszentrae zurück. Versäumen Sie nicht, rechtzeitig Ihr persöniches Exempar zu reservieren. Ihre Fragen beantwortet gerne der Deutsche Anwatverag, Frau Baschko, Teefon 0228/ Die Geschäftsführung des Deutschen Anwatvereins Veranstatungen Inand Deutsche Anwatakademie Seminare März Unterhatsansprüche von Etern, Müttern oder Vätern nichteheicher Kinder, geichgeschechtichen Lebenspartnern Richterin am Famiiengericht Günther, Marburg 16. März 2002 in Berin Seminar: R Schudrecht aktue: Das neue Kaufrecht RA Linnertz, Bremen 22. März 2002 in Hannover Seminar: R Arbeitsrecht im Betrieb RA Dr. Tschöpe, Gütersoh 22. März 2002 in Hamburg Seminar: R Der Vergütungsanspruch des Bauunternehmers Vors. Richter am OLG Kedungs, Düssedorf 23. März 2002 in Bochum Seminar: R Der Ziviprozeß nach der ZPO-Reform Vors. Richter am LG Crückeberg, Odenburg, aternativ Richter am OLG Dr. Meyke, Odenburg 23. März 2002 in Erfurt Seminar: R Fim- und Fernsehproduktionen: Vertragsgestatung und Finanzierungsfragen RA Dr. Straßer, München 12. Apri 2002 in Potsdam Seminar: R Anmedung und Info: Deutsche Anwatakademie, Littenstr. 11, Berin, Teefon: 030/ , Fax: 030/ AG Sportrecht im DAV Frühjahrstagung 2002 der Arbeitsgemeinschaft Sportrecht am 19./ im Oympischen Museum Lausanne Vorträge: Rechtsstrukturen des IOC und seiner Organe Geschichte des CAS/TAS (Internationaes Sportgericht) und Grundsätze seiner Rechtsprechung Die Rechtsprechung der CAS/TASad hoc-division bei den Oympischen Winterspieen Mode-Schiedsverfahren nach dem CAS/TAS Code: Der Fa Aexander Leipod (sebst anwesend) Podiumsdiskussion: CAS/TAS as Berufsschiedsgericht gegen Entscheidungen eines deutschen Bundessportschiedsgerichts? Detaiierte Informationen zum Fachprogramm, zum Rahmenprogramm, den Tagungsbeiträgen und zur Zimmerreservierung erhaten Sie bei der: Deutschen AnwatAkademie Frau Anja Hoffmann Littenstraße 11, Berin Te.: (0 30) Fax: (0 30) E-Mai: hoffmann@anwatakademie.de sowie im Internet unter: und (Fortsetzung auf Seite XII) Im nächsten Heft u. a.: 9 DAV-Forum Fachanwatschaften eine Forderung des Marktes

6 XII 4 (Fortsetzung von Seite VIII) ARGE Baurecht im DAV: SOBau Aus- und Weiterbidung Grundagenseminar 1. Habjahr 2002 Seminar-Inhat: 9 Das Phänomen Konfikt: Definition, Struktur, Dynamik 9 Überbick über die gängigen Formen der außergerichtichen Konfiktbeiegung 9 Das Harvard-Verhandungsmode 9 Der Abauf der Schichtung nach der SOBau 9 Kommunikationstechniken 9 Verhandungstechniken 9 Kreativitätstechniken Methodik: Referentin: Termin: Vortrag, Training in Roenspieen, Keingruppenarbeit Frau Gertrud Wöke, Dip.-Psychoogin, Mediatorin Juni sowie 28./29. Juni 2002 (2 Teie) Teinahmegebühr: E für Mitgieder der ARGE Baurecht, E für Nichtmitgieder Teinehmerzah: max. 24 Personen Seminarort: Nürnberg-Boxdorf, Hote Schinderhof, Steinacher Straße 6 8, Nürnberg-Boxdorf, Te.: 0911/ , Fax: 0911/ Zimmerkontingent abrufbar unter dem Stichwort ARGE Baurecht. Preis 120 E /130 E pro Nacht ink. Frühstück Das Hote Schinderhof ist ein keines, exkusives Seminar-Hote am Stadtrand von Nürnberg, jedoch sehr verkehrsgünstig geegen. Informieren Sie sich im Internet: Information und Organisation: Deutsche Anwatakademie, Littenstr. 11, Berin, Te , Fax: , Herr Frank Ritter AG Ausänder- und Asyrecht/ Anwatverein Stuttgart Einführung Staatsangehörigkeitsrecht Die Arbeitsgemeinschaft Ausänderund Asyrecht im DAV und der Stuttgarter Anwatverein aden ein zur Fortbidungsveranstatung am Samstag, 13. Apri 2002, Uhr nach Stuttgart, Haus der Architekten, Danneckerstr. 54, Stuttgart. Thema: Einführung in das Staatsangehörigkeitsrecht Referenten: Regierungsdirektor Jungnicke, RP Darmstadt Rechtsanwat Rainer M. Hofmann, Aachen Das Seminar richtet sich an Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte, die eine Einführung in das (neue) deutsche Staatsangehörigkeitsrecht wünschen. Es werden praxisreevante Fragesteungen erörtert. Teinahmegebühren: 100 E für Mitgieder der ARGE und Mitgieder des Forums Junger Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte; 150 E für Nichtmitgieder (wer bis zur Anmedung der ARGE beitritt Mitgiedsbeitrag 65 E pro Jahr zaht bereits den ermäßigten Teinehmerbeitrag) In den Kosten ist der Preis für Tagungsgetränke, Mittagessen und Kaffee enthaten. Anmedung: schriftich bei Herrn Rechtsanwat Wofram Steckbeck per Fax: (09 11) , per E-Mai: RASUR@t-onine.de, oder per Post: Leipziger Patz 1, Nürnberg. Zahung: Bitte überweisen Sie die jeweiige Teinahmegebühr bis spätestens 30. März 2002 auf das Konto von Herrn Rechtsanwat Steckbeck, Kto bei der Postbank Nürnberg, BLZ unter dem Stichwort: ARGE Ansprechpartner: Herr Rechtsanwat Rainer M. Hofmann, Asenstraße 17, Aachen, Te.: (02 41) , Fax: (02 41) , aix-ex@t-onine.de AG Verkehrsrecht des DAV Veranstatungen Apri 2002 Datum/Ort: 13. Apri 2002, Berin Thema: Gebührenoptimierung im Verkehrsrecht Referent: RAuN Brieske, Bremen Datum/Ort: 20. Apri 2002, Hagen Thema: Unfareguierung und Soziarecht Referenten: RA Prof. Dr. Pagemann, Frankfurt Assessor Nehs, Hoz-BG, Erfurt Datum/Ort: 27. Apri 2002, Bad Bramstedt Thema: Prozesstaktik im Haftpfichtprozess Referent: Richter am OLG Dieh, Frankfurt Teinehmergebühr (ink. Mittagessen): 100 E für Mitgieder der ARGE; 150 E für Nichtmitgieder Bundesweite Veranstatung: Datum/Ort: Apri 2002, Würzburg (Achtung: Terminänderung!) Mitgiederversammung der ARGE Verkehrsrecht Thema: Die Rechtsprechung des BGH in Verkehrssachen im Jahre 2001 Referenten: Richter am BGH a. D. Dr. von Gerach Richter am BGH a. D. Prof. Römer Vors. Richter am BGH Prof. Dr. Toksdorf Teinehmergebühr: 205 E für Mitgieder der Arbeitsgemeinschaft; 255 E für Nichtmitgieder Sonderveranstatung: Datum/Ort: Apri 2002, Bochum Thema: Verkehrsrecht für junge Koegen und Referendare Referenten: RA Riedmeyer, München RAuN Ziegert, Lüneburg Teinehmergebühr (ink. Mittagessen am ): 150 E für Rechtsanwäte; 100 E für Referendare (Fortsetzung auf Seite XXXVIII)

7 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Feix Busse Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Berin, Littenstraße 11 Jahrgang 52 März 2002 AQ Nachrichten für die Mitgieder des Deutschen Anwatvereins e. V. Die ZPO-Reform Praktische Auswirkungen auf die Tätigkeit des Rechtsanwats Vors. Richter am LG Heinz Hansens, Berin Nach Auffassung des Gesetzgebers hat die in ihren Strukturen Jahrzehnte ate ZPO Schwachsteen und Strukturmänge aufgewiesen. Durch eine grundegende Strukturreform sote die ZPO bürgernäher, effizienter und transparenter werden. Die ersten Reformvorschäge der Bundesministerin der Justiz sind sowoh auf Seiten der Richterschaft as auch bei den Anwäten auf erhebichen Widerspruch gestoßen. Ein Tei der von beiden Seiten getend gemachten Mänge ist dann im weiteren Gesetzgebungsverfahren behoben worden. Geichwoh wird das Gesetz zur Reform des Ziviprozesses 1 as ein wortreiches, aber substanzarmes sowie steries Retortenkind 2 und as überfüssig wie ein Kropf 3 bezeichnet. Geichwoh müssen Rechtsanwäte und Richter mit der neuen ZPO, die sie nicht gewot haben, arbeiten. Die Quaität des Gesetzes zeigt sich auch daran, dass einige Bestimmungen vor ihrem In- Kraft-Treten durch das Gesetz zur Modernisierung des Schudrechts 4 wieder berichtigt werden mussten. Nachfogend soen die wesentichen praktischen Auswirkungen der ZPO-Reform auf die anwatiche Tätigkeit dargestet werden. I. Neuregeungen im Verfahren der ersten Instanz 1. Güteverhandung Bereits mit Wirkung vom ist durch 15 a EGZPO dem Landesgesetzgeber die Mögichkeit eingeräumt worden, ein obigatorisches Güteverfahren as Zuässigkeitsvoraussetzung für bestimmte Kagen einzuführen. Von dieser Mögichkeit haben durch Landesgesetz die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfaen, Saarand und Sachsen- Anhat in unterschiedicher Weise Gebrauch gemacht. Dieses außergerichtiche Güteverfahren kann der Käger dadurch vermeiden, dass er ein Gericht in einem Bundesand anruft, das dieses Güteverfahren noch nicht eingerichtet hat. Voraussetzung hierfür ist aerdings, dass dieses Gericht auch zuständig ist. Der Versuch der Streitschichtung ist nunmehr in 278 ZPO 5 für das gerichtiche Verfahren zwingend vorgeschrieben. Diese Güteverhandung ehnt sich an das arbeitsgerichtiche Güteverfahren nach 54 ArbGG an. Im arbeitsgerichtichen Verfahren haben jedoch viefach beide Parteien Interesse an einer asbadigen gütichen Einigung über den Kagegegenstand. Insbesondere in den arbeitsgerichtichen Bestandsstreitigkeiten ist dem Arbeitgeber häufig daran geegen, das Arbeitsverhätnis mit dem kagenden Arbeitnehmer schnestmögich zu beenden. Der Arbeitnehmer hat viefach edigich ein Interesse daran, sich die nicht vermeidbare Aufösung des Arbeitsverhätnisses mit einer Abfindung zu versüßen. Demgegenüber ist die Interessenage in den meisten zivirechtichen Streitigkeiten vöig anders. Viefach macht der Käger unstreitige oder nicht ernsthaft zu bestreitende Zahungsansprüche getend, deren asbadige Tituierung der Bekagte wegen Zahungsunfähigkeit oder Zahungsunwiigkeit mögichst vermeiden wi. Die obigatorische Einführung der Güteverhandung führt in sochen Fäen damit zu einer Verzögerung und Verteuerung des Rechtsstreits. a) Voraussetzungen der Güteverhandung Die Güteverhandung ist grundsätzich in aen erstinstanzichen Verfahren nach der ZPO vorgeschrieben, in denen eine mündiche Verhandung stattfindet, nicht jedoch in der Berufungs- oder Revisionsinstanz (s. 525 S. 2, 555 Abs. 1 S. 2 ZPO). Anders as in 15 a Abs. 2 EGZPO gereget, nimmt 278 ZPO keine Verfahrensarten von der Güteverhandung aus. Fogich ist eine Güteverhandung auch in Eiverfahren mit mündicher Verhandung obigatorisch 6. Ledigich unter den in 278 Abs. 2 S. 1 ZPO geregeten Voraussetzungen kann das Gericht von der Güteverhandung absehen: es hat bereits ein erfogoser Einigungsversuch vor einer außergerichtichen Gütestee (s. 15a EGZPO) stattgefunden; oder die Güteverhandung erscheint erkennbar aussichtsos. Dieser dehnbare Begriff ädt geradezu zur Umgehung der obigatorischen Güteverhandung ein 7. Geichwoh birgt eine zu großzügige Ausegung des Begriffs Aussichtsosigkeit die Gefahr einer Zurückverweisung nach 538 ZPO 8. Entscheidenden Einfuss für die Entscheidung, ob das Gericht die Güteverhandung as aussichtsos ansieht, hat das Parteivorbringen. Das Interesse des Kägervertreters wird viefach darin bestehen, das Gericht von der Aussichtsosigkeit von Vergeichsverhandungen zu überzeugen. Hierzu könnte der Vortrag des Kägervertreters dienich sein, der Bekagte habe ein außergerichtiches Vergeichsangebot abgeehnt oder die Verpfichtung zur Zahung der Kageforderung schichtweg abgeehnt. Der Prozessbevomächtigte des Bekagten könnte demgegenüber die Vergeichsbereitschaft seines Mandanten bekunden, 1 Vom , BGB. I, S Schehammer, MDR 2001, Egon Schneider, ZAP-Koumne, ZAP 2001, Vom , BGB. I, S Paragrafenangaben ohne Zusatz beziehen sich auf die ZPO in der Fassung des ZPO-Reformgesetzes. 6 Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60. Auf. 2002, 278 Rdnr Schehammer, MDR 2001, 1081, Hartmann, NJW 2001, 2577, 2581.

8 126 ohne sich festegen zu müssen, dass tatsächich eine Einigung zu Stande kommt. Auch bei einer streitigen Ehescheidung kann eine Güteverhandung in Betracht kommen 9. Aussichtsos dürfte eine Güteverhandung jedenfas dann sein, wenn eine Partei vorträgt, sie woe sich nicht gütich einigen 10. b) Verfahrensvorschriften Das Gericht hat zu der Güteverhandung gemäß 278 Abs. 3 S. 1 ZPO das persöniche Erscheinen der Parteien anzuordnen. Dies git sogar auch für weitere Güteversuche. Das Gericht kann jedoch von der Anordnung des persönichen Erscheinens absehen, wenn der Partei das Erscheinen wegen großer Entfernung oder aus sonstigen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist (s. 141 Abs. 1 S. 2 ZPO), was von der Partei darzuegen ist. Die Partei kann aber auch einen Verhandungsvertreter entsenden ( 141 Abs. 3 S. 2 ZPO ). Dies kann auch der eigene Prozessbevomächtigte sein, der dann eine besondere Vomacht voregen sote. Eine bedürftige Partei kann bei der Landeskasse einen Reisekostenvorschuss getend machen 11. Die Durchführung einer Güteverhandung verteuert in vieen Fäen unnötig den Rechtsstreit. Den erscheinenden Parteien entstehen viefach durch die Wahrnehmung der Güteverhandung ein Verdienstausfa sowie Reisekosten. Die unteregene Partei muss diese Terminswahrnehmungskosten erstatten ( 91 Abs. 1 S. 2 ZPO). Kommt es tatsächich zu einer vergeichsweisen Einigung der Parteien, soten die beteiigten Rechtsanwäte bei der Kostenregeung auch an diese Terminswahrnehmungskosten denken. Nicht seten kommt es vor, dass einer Partei ein Verdienstausfa für den gesamten Tag zusteht, auch wenn die Verhandung nur ein bis zwei Stunden gedauert hat. Dann kann der erstattungsfähige Verdienstausfa bis zu (10 Stunden x 13 E =) 130 E betragen (s. 2 Abs. 2 u. Abs. 5 ZSEG). aa) Beide Parteien erschienen In diesem Fa hat das Gericht den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aer Umstände zu erörtern und erforderiche Fragen zu steen ( 278 Abs. 2 S. 2 ZPO). Hierzu hat es auch die erschienen Parteien persönich zu hören ( 278 Abs. 2 S. 3 ZPO). Das Gericht kann den Parteien auch eine außergerichtiche Streitschichtung vorschagen ( 278 Abs. 5 S. 2 ZPO) und in diesem Fa das Ruhen des Verfahrens gemäß 251 ZPO anordnen ( 278 Abs. 5 S. 3 ZPO). Das Gericht kann in dem Gütetermin auch den Abschuss eines gerichtichen Vergeichs ggf. unter Widerrufsvorbehat anregen. Es kann den Parteien ferner einen schriftichen Vergeichsvorschag machen, den diese durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen können ( 278 Abs. 6 S. 1 ZPO). Nehmen die Parteien diesen Vorschag an, stet das Gericht das Zustandekommen und den Inhat des geschossenen Vergeichs durch Beschuss fest ( 278 Abs. 6 S. 2 ZPO). Ein socher Vergeich erfüt jedoch nicht die Formvorschrift des 127 a BGB, wei er nicht zu gerichtichem Protoko erkärt wird. Wünschen die Parteien Änderungen, müssen sie diese dem Gericht mitteien, das dann einen neuen Vorschag macht, den die Parteien dann schriftsätzich annehmen können 12. Nicht gereget ist jedoch, ob der Feststeungsbeschuss auch die an sich gemäß 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO erforderiche Protokoierung des Vergeichs ersetzt 13. Außerdem sind die Parteien darauf angewiesen, dass das Gericht den Beschuss so formuiert, dass er einen vostreckbaren Inhat hat. Wenn der Beschuss den Vergeichsinhat nicht zutreffend wiedergibt, kann die Berichtigung nach 278 Abs. 6 S. 3 i. V. m. 164 ZPO beantragt werden, der an sich nur für Protokoe git. Ansonsten ist nicht gereget, ob ggf. mit wechem Rechtsbehef ein socher Beschuss anfechtbar ist. Nach Baumbach/Lauterbach/Hartmann 14 ist gegen den Feststeungsbeschuss kein Rechtsmitte, gegen dessen Abehnung jedoch die sofortige Beschwerde gegeben, was dann as fragich erscheint, wenn der Richter ohne förmiche Entscheidung einfach untätig beibt. Außerdem ist fragich, ob ein socher Beschuss as Vostreckungstite i. S. v. 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO 15 anzusehen ist, wei der Feststeungsbeschuss sebst kein Vergeich ist und der Vergeich wiederum nicht vor einem Gericht geschossen wurde. Bis zur Kärung der hiermit zusammenhängenden Fragen sote der Rechtsanwat sicherheitshaber auf eine gerichtiche Protokoierung des auf schriftichen Vergeichsvorschag zu Stande gekommenen Vergeichs dringen. AnwB 3/2002 Aufsätze bb) Keine Partei erscheint Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandung nicht, hat das Gericht gemäß 278 Abs. 4 ZPO das Ruhen des Verfahrens anzuordnen ( 251 ZPO). Das git jedoch dann nicht, wenn deren Prozessbevomächtigte erschienen sind. Diese können in der anschießenden mündichen Verhandung (s. 279 Abs. 1 ZPO) streitig verhanden, aber auch einen Vergeich schießen. Gegen die nicht erschienenen Parteien kann das Gericht ein Ordnungsged verhängen ( 278 Abs. 3 S. 2 i. V. m. 141 Abs. 3 S. 1 ZPO). cc) Eine Partei erscheint nicht; die Güteverhandung ist erfogos Erscheint in der Güteverhandung eine Partei nicht oder ist die Güteverhandung erfogos, so sich gemäß 279 Abs. 1 S. 1 ZPO die mündiche Verhandung unmittebar anschießen. Anderenfas hat das Gericht unverzügich Termin zur mündichen Verhandung zu bestimmen ( 279 Abs. 1 S. 2 ZPO). Bei Säumnis einer Partei wird das Gericht von der ersten Mögichkeit Gebrauch machen. Auf Antrag der erschienen Partei ist ein Versäumnisurtei zu erassen. Gegen die säumige Partei kann das Gericht ein Ordnungsged verhängen. Im Fae des Scheiterns der Güteverhandung hängt die Entscheidung des Gerichts, ob sich die mündiche Verhandung unmittebar anschießt oder ob ein neuer Termin zur mündichen Verhandung zu bestimmen ist, auch davon ab, ob eine Beweisaufnahme erfogen muss. Diese so sich nämich gemäß 279 Abs. 2 ZPO der streitigen Verhandung unmittebar anschießen. Wenn das Gericht nach Scheitern der Güteverhandung im sich unmittebar anschießenden Haupttermin Zeugenbeweis erheben wi, muss es die Zeugen bereits vorbereitend ( 273 ZPO) aden. Das Gericht müsste aso diese Kosten verursachende Maßnahme ergreifen, bevor es weiß, ob die Güteverhandung zu einer Einigung der Parteien führt. Fogich wird sich die unmittebare Anschießung der mündichen Verhandung an eine erfogose Güteverhandung nur auf die Fäe beschränken, in denen eine Beweisaufnahme nicht erforderich ist. 2. Erschöpfender Tatsachenvortrag Infoge der neuen Ausgestatung der Berufungsinstanz as Feherkontroe, und nicht mehr as zweite Tatsacheninstanz 16, kommt dem Sachvortrag des Rechtsanwats in der ersten Instanz eine ganz erhebiche Bedeutung bei. Da sich mit neuen Tatsachen die Berufung nur in Ausnahmefäen begründen ässt, sind die Prozessbevomächtigten der Parteien somit gezwungen, in der ersten Instanz sämtiche mit dem Streitfa zusammenhängende Tatsachen vorzutragen. Hierdurch wird sich der richteriche Arbeitsaufwand durch die Bearbeitung ängerer Schriftsätze und durch vermehrte Tatsachenfeststeungen und Beweiswürdigung erhöhen. In der Gesetzesbegründung 17 wird dieser Mehrbedarf auf Richtersteen umgerechnet beim Amtsgericht auf zehn Richtersteen und beim Landgericht auf 32 Richtersteen (im gesamten Bundesgebiet, nicht etwa nur in Berin!) geschätzt. 3. Entscheidung durch Einzerichter Mit der Neufassung der 348, 348a ZPO nimmt der Gesetzgeber beim Landgericht Abschied vom Kammerprinzip. Dies führt zwangsäufig zu einer Verschechterung der Rechtsprechung und zur Zunahme von Rechenfehern. 9 Schomeyer, FamRB 2002, 21, Wieser, MDR 2002, S. BGH NJW 1975, Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aao, 278 Rdnr. 47; a. A. Schneider, ZPO- Reform, Rdnr. 190: Der Feststeungsbeschuss ergeht auf der Grundage der Parteivorschäge. 13 Schehammer, aao. 14 ZPO, aao, 278 Rdnr So Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aao, 278 Rdnr S. nachstehend II. 17 S. BT-Drucks. 14/4722 S. 62.

9 AnwB 3/ Aufsätze a) Originärer Einzerichter Gemäß 348 Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet die Zivikammer durch eines ihrer Mitgieder as Einzerichter. Seine Zuständigkeit wird nunmehr durch das Gesetz ( originär ) begründet und nicht mehr wie früher nach 348 Abs. 1 S. 1 ZPO a. F. durch eine Entscheidung der Zivikammer. Die Ausnahmen sind in 348 Abs. 1 S. 2 ZPO gereget. aa) Persöniche Abgrenzung As Einzerichter entscheidet nicht ein Richter auf Probe, der noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr nach dem Geschäftsverteiungspan Rechtsprechungsaufgaben in bürgerichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte. Damit beastet der Gesetzgeber gerade die Kammern, die ohnehin durch die Ausbidung des Proberichters höheren Beastungen unterworfen sind. bb) Sachiche Abgrenzung 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO führt einige Sachgebiete 18 an, in denen der Einzerichter nicht originär zuständig ist. Die Aufzähung erscheint wikürich, wei verschiedene schwierige Rechtsgebiete wie die Amtshaftung oder Produzentenhaftung nicht ausgenommen wurden 19. Unsinnig ist auch die Einschränkung, dass die originäre Zuständigkeit des Einzerichters in den aufgeführten Sachgebieten nur dann nicht gegeben ist, wenn die Zuständigkeit der Kammer für dieses Sachgebiet nach dem Geschäftsverteiungspan begründet ist. Für Honorarstreitigkeiten von Rechtsanwäten (s. 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 d) ZPO) ist z. B. beim Landgericht Berin die Kammer zuständig, da derartige Sachen durch den Geschäftsverteiungspan keiner bestimmten Kammer zugewiesen wurde. Ist jedoch einer Kammer die Zuständigkeit für Honorarkagen der Rechtsanwäte durch Geschäftsverteiungspan zugewiesen, ist originär der Einzerichter zuständig. Dies wird entsprechend dem Wien des Gesetzgebers 20 aein aus personeen Gründen zur vermehrten geschäftspanmäßigen Einrichtung von Speziakammern führen. cc) Übertragung auf die Kammer Gemäß 348 Abs. 3 ZPO egt der Einzerichter den Rechtsstreit der Zivikammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn 1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächicher oder rechticher Art aufweist, 2. die Rechtssache grundsätziche Bedeutung hat, oder 3. die Parteien dies übereinstimmend beantragen. Gemäß 348 Abs. 3 S. 2 ZPO übernimmt die Kammer den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 voriegen. Ob dies der Fa ist, obiegt der Wertung durch die Kammer. Die Voraussetzung Nr. 3 (übereinstimmender Antrag der Parteien) für die Übernahme des Rechtsstreits durch die Kammer ist in 348 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht aufgeführt. Dies beruht auf einem Versehen des Gesetzgebers, wei die Nr. 3 erst as Änderung des vom Bundestag beschossenen Entwurfs Gesetzesfassung geworden ist 21. Dies führt dazu, dass die Zivikammer auf entsprechende Vorage des Einzerichters den Rechtsstreit zwingend übernehmen muss, wenn beide Parteien dies übereinstimmend beantragen 22. Die Entscheidung über die Übernahme des Rechtsstreits durch die Kammer ergeht durch Beschuss, der unanfechtbar ist ( 348 Abs. 3 S. 3 ZPO). Eine Zurückübertragung auf den Einzerichter ist durch 348 Abs. 3 S. 4 ZPO ausgeschossen. Die gesetziche Regeung hindert den Einzerichter jedoch nicht, die sebe Sache der Kammer aus einem anderen Grund erneut zur Übernahme vorzuegen 23. Auf eine erfogte oder unterassene Vorage oder Übernahme kann ein Rechtsmitte nicht gestützt werden ( 348 Abs. 4 ZPO). Jedoch kann nach Auffassung von Schneider 24 die Weigerung des Einzerichters, trotz übereinstimmender Abgabeanträge der Partei die Sache der Kammer nicht zur Übernahmeentscheidung vorzuegen, die Ausnahmebeschwerde rechtfertigen. b) Obigatorischer Einzerichter Ist nicht bereits die Zuständigkeit des Einzerichters durch 348 Abs. 1 ZPO originär begründet, hat die Zivikammer gemäß 348a Abs. 1 ZPO die Sache durch Beschuss dem Einzerichter zur Entscheidung zu übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächicher oder rechticher Art aufweist, 2. die Rechtssache keine grundsätziche Bedeutung hat, und 3. nicht bereits im Haupttermin vor der Zivikammer zur Hauptsache verhandet worden ist (Ausnahme: Vorbehats-, Teioder Zwischenurtei). Gemäß 348 Abs. 2 S. 1 ZPO kann der Einzerichter die Sache der Zivikammer zur Entscheidung über eine Übernahme voregen, wenn 1. sich aus einer wesentichen Änderung der Prozessage besondere tatsächiche oder rechtiche Schwierigkeiten oder die grundsätziche Bedeutung der Rechtssache ergeben, oder 2. die Parteien dies übereinstimmend beantragen. Gemäß 348a Abs. 2 S. 2 ZPO übernimmt die Kammer den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzung nach Nr. 1 voriegt. Auch hier ist keine Regeung für die nachträgich in die Gesetzesfassung übernommene Nr. 2 (übereinstimmender Antrag der Parteien) erfogt. Dies führt dazu, dass eine Übernahme auf Grund des übereinstimmenden Antrages beider Parteien zwingend erfogen muss Gehörsrüge Versagt das Gericht einer Partei das rechtiche Gehör, kann dies durch Einegung der Berufung getend gemacht werden. Bei nicht berufungsfähigen Urteien bieb der betroffenen Partei nach bisherigem Recht nur die Einegung einer Verfassungsbeschwerde. Zur Entastung des Bundesverfassungsgerichts ist nunmehr in 321a ZPO die so genannte Gehörsrüge eingeführt worden. Diese setzt voraus: die Partei muss durch das Urtei beschwert sein, die Berufung gegen das Urtei ist unzuässig ( 321a Abs. 1 Nr. 1 ZPO), das erstinstanziche Gericht hat den Anspruch auf rechtiches Gehör in entscheidungserhebicher Weise veretzt ( 321 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Bei der Erhebung der Gehörsrüge muss die beschwerte Partei fogende Formaien einhaten: Die Rügeschrift muss den fortzuführenden Prozess bezeichnen und die Veretzung des Anspruchs auf rechtiches Gehör und die Entscheidungserhebichkeit dieser Veretzung daregen ( 321a Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Rügeschrift ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges innerhab einer Notfrist von zwei Wochen einzureichen, die mit der Zusteung des Urteis zu aufen beginnt ( 321a Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO). Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge zuässig ist. Ist dies nicht der Fa, ist die Rüge as unzuässig zu verwerfen ( 321a Abs. 4 S. 1 u. 2 ZPO). Ist die Rüge zuässig aber unbegründet, hat das Gericht sie zurückzuweisen ( 321a Abs. 4 S. 3 ZPO). Hierfür wird gemäß GKostVerz. Nr eine Festgebühr von 50,00 Euro erhoben. In beiden Fäen ist der Beschuss des Gerichts unanfechtbar ( 321a Abs. 4 S. 4 ZPO). Ist die Rüge hingegen begründet, hift ihr das Gericht ab, indem es den Prozess fortführt ( 321a Abs. 5 S. 1 u. 2 ZPO). Das Gericht hat dann die ursprüngiche Entscheidung aufrechtzuerhaten oder aufzuheben ( 321a Abs. 5 S. 3 i. V. m. 343 ZPO). 18 Zu den Probemen hierzu s. Schneider, ZPO-Reform Rdnr. 269 ff. 19 Schneider, ZAP Fach 13, S. 1063, S. BT-Drucks. 14/4722 S S. BT-Drucks. 14/6036 S Schneider, ZAP aao S. 1077; ähnich Baumbach/Lauterbach/Hartmann. 348 ZPO Rdnr S. Schneider, ZAP aao S ZAP aao S Schneider, ZAP aao S

10 128 Auf Antrag hat das Gericht die Zwangsvostreckung aus dem von der Rüge betroffenen Urtei gegen oder ohne Sicherheitseistung einstweien einzusteen ( 321a Abs. 6 i. V. m. 707 ZPO). Ob die Gehörsrüge auch im Berufungs- und Revisionsverfahren erhoben werden kann 26, erscheint zweifehaft, da 321a Abs. 1 ZPO ausdrückich auf das erstinstanziche Verfahren zugeschnitten ist. Ebenso ist fragich, ob die Gehörsrüge auch im Beschussverfahren erhoben werden kann 27, da 321a ZPO ersichtich auf das Urteisverfahren abgestet ist. II. Neuregeungen im Berufungsverfahren Das Berufungsverfahren ist durch die ZPO-Reform grundegend umgestatet worden. Entgegen dem bisherigen Recht ist die Berufungsinstanz nicht mehr uneingeschränkt zweite Tatsacheninstanz. Nach dem Wien des Gesetzgebers 28 beschränkt sich die Funktion der Berufung darauf, das erstinstanziche Urtei auf die korrekte Anwendung des materieen Rechts sowie auf Richtigkeit und Voständigkeit der getroffenen Feststeungen hin zu überprüfen und etwaige Feher zu beseitigen. Nur wenn das Berufungsgericht ernstiche Zweife an der Richtigkeit oder Voständigkeit dieser Feststeungen hat und eine neue Feststeung in zweiter Instanz geboten ist, darf das Berufungsgericht über erstinstanzich festgestete Tatsachen erneut verhanden. Die Berufung rückt damit in die Nähe der Revision. Fogich kann für die Anforderungen an die Berufungsbegründung in vieen Fäen auf die Rechtsprechung des BGH zum Revisionsverfahren zurückgegriffen werden. 1. Instanzenzug Ursprüngich war es gepant, die Zuständigkeit für die Entscheidung sämticher Berufungsverfahren gegen Urteie des Amtsgerichts und des Landgerichts dem Oberandesgericht zuzuweisen. Auf Grund des erhebichen Widerstands sowoh von Seiten der Rechtsanwäte as auch der Richter und woh auch der Landes-Justizverwatungen hat der Gesetzgeber hiervon Abstand genommen. Der bisherige Instanzenzug beibt aso erhaten. Aerdings eröffnet 119 Abs. 3 GVG dem Landesgesetzgeber die Mögichkeit, die Oberandesgerichte auch für ae Berufungen und Beschwerden gegen amtsgerichtiche Entscheidungen zuständig zu erkären. Hierfür ist zunächst eine Erprobungsfrist bis zum bestimmt worden ( 119 Abs. 5 GVG). Für den Rechtsanwat hat diese Regeung besondere Bedeutung, wei er sich vor Einegung seiner Berufung/Beschwerde gegen amtsgerichtiche Urteie/Beschüsse sachkundig darüber machen muss, ob der betreffende Landesgesetzgeber von der vorgenannten Ermächtigung Gebrauch gemacht hat. Zwar ist in 119 Abs. 4 GVG dem Landesgesetzgeber aufgegeben worden, dass den Parteien eine Beehrung über das zuständige Rechtsmittegericht zu erteien ist. Anders as in vieen anderen Verfahrensgesetzen 29 gereget, ist hier jedoch nicht vorgesehen, dass sich die Rechtsbehefsfrist bei fehender oder unrichtiger Rechtsbehefsbeehrung um ein Jahr verängert. Ob der Landesgesetzgeber zu einer sochen Regeung zuständig ist, erscheint im Übrigen zweifehaft. Deshab hat der Rechtsanwat auch bei fehender oder unrichtiger Beehrung über das zuständige Rechtsmittegericht dafür Sorge zu tragen, dass sein Rechtsbehef gegen die amtsgerichtiche Entscheidung rechtzeitig an das zuständige Oberandesgericht geangt. Ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ( 233 ZPO) in Betracht kommt, wenn der Rechtsanwat in Unkenntnis der andesgesetzichen Regeung die Notfrist versäumt, muss erst durch die Rechtsprechung gekärt werden. Da der Rechtsanwat grundsätzich auch das maßgebiche Landesrecht kennen muss, ist eine Fristversäumnis infoge einer in Unkenntnis der andesgesetzichen Zuständigkeitsregeung verspätet eingeegten Rechtsmittes mögicherweise nicht unverschudet. Damit ergibt sich fogender Instanzenzug: Über Berufungen/Beschwerden gegen amtsgerichtiche Urteie/Beschüsse entscheiden die Landgerichte ( 72 GVG). Für die Entscheidung über Urteie/Beschüsse des Landgerichts sind die Oberandesgerichte zuständig ( 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Über Berufungen/Beschwerden gegen Urteie/Beschüsse des Famiiengerichts entscheiden die Oberandesgerichte ( 119 Abs. 1 Nr. 1 a GVG). AnwB 3/2002 Aufsätze Über die Berufung/Beschwerde gegen die Entscheidung der Amtsgerichte in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren agemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhab des Getungsbereichs des GVG hatte, entscheidet nach der Neuregeung in 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG das Oberandesgericht. Hierdurch ässt sich der Instanzenzug vom Amtsgericht zum Oberandesgericht dadurch manipuieren, dass der Käger vor Kageeinreichung seinen Wohnsitz im Ausand nimmt 30. Auch für die Entscheidung über Berufungen/Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts, in denen dieses ausändisches Recht angewendet hat und dies in den Entscheidungsgründen ausdrückich festgestet hat, ist nunmehr das Oberandesgericht zuständig ( 119 Abs. 1 Nr. 1 c) GVG). Diese beiden Zuständigkeitsregeungen begründen eine erhebiche Regressgefahr für den Rechtsanwat, wenn das Rechtsmitte gegen die amtsgerichtiche Entscheidung nach der normaen Zuständigkeitsregeung des 72 GVG beim Landgericht eingeegt wird. Deshab sote in der Handakte ein deuticher Vermerk angebracht werden. Diese Zuständigkeitsregeungen geten auch für die Rechtsmitte gegen Nebenentscheidungen etwa sofortige Beschwerden gegen Prozesskosten- oder Kostenfestsetzungsbeschüsse. Ob sie auch für Rechtsmitte gegen Entscheidungen im Rahmen der anschießenden Zwangsvostreckung git, ist fragich. Deshab sote die sofortige Beschwerde stets bei dem Gericht angebracht werden, das die beanstandete Entscheidung erassen hat, und nicht beim Beschwerdegericht (s. 569 Abs. 1 S. 1 ZPO). 2. Statthaftigkeit Die Berufung ist nunmehr unter zwei unabhängig voneinander getenden Voraussetzungen statthaft. a) Streitwertberufung Die Berufung ist stets zuässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes sechshundert Euro übersteigt ( 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Damit ist die Berufungssumme gegenüber dem bisherigen Recht um rund 300 DM herabgesetzt worden. b) Zuassungsberufung Im Fae der Zuassung der Berufung durch das Gericht des ersten Rechtszuges ( 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist nunmehr die Berufung auch dann statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes sechshundert Euro nicht übersteigt. Das Gericht des ersten Rechtszuges hat die Berufung gemäß 511 Abs. 4 S. 1 ZPO zuzuassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätziche Bedeutung hat, oder 2. die Fortbidung des Rechts oder die Sicherung einer einheitichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Das Berufungsgericht ist an die Zuassung gebunden ( 511 Abs. 4 S. 2 ZPO). Die Nichtzuassung ist jedoch ebenfas unanfechtbar, eine Nichtzuassungsbeschwerde wie bei der Revision (s. 544 ZPO) ist nicht gegeben. Um sich die Mögichkeit einer zuässigen Verfassungsbeschwerde bei Nichtzuassung der Berufung zu eröffnen, empfieht Schneider 31 dem Rechtsanwat, im Erkenntnisverfahren das erstinstanziche Gericht auf die Zuassungsgründe hinzuweisen und die Zuassung ausdrückich zu beantragen. Durch die Neuregeung der Zuassungsberufung wird die bisher nur für Mietstreitigkeiten getende Bestimmung des 511 a Abs. 2 ZPO a. F. ersetzt. 3. Berufungsfrist Die Frist für die Einegung der Berufung beträgt wie bisher einen Monat ( 517 ZPO). 26 So Schneider, ZAP aao S. 1075, ders., ZPO-Reform Rdnr So Schneider, ZAP aao; dagegen Hansens, Rpfeger 2001, 573, 578; zur Anwendbarkeit im Arbeitsgerichtsverfahren s. Schmidt/Schwab/Widschütz NZA 2001, 1161, BT-Drucks. 14/4722 S S. 58 Abs. 2 VwGO, 55 Abs. 2 FGO, 66 Abs. 2 SGG. 30 Darauf weist auch Schneider, ZAP aao S hin. 31 AaO S

11 AnwB 3/ Aufsätze 4. Berufungsbegründung Hier ergeben sich für den Rechtsanwat ganz wesentiche Änderungen. a) Berufungsgründe Gemäß 513 ZPO kann sowoh die Streitwertberufung as auch die Zuassungsberufung nur auf zwei Berufungsgründe gestützt werden: Die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges beruhe auf einer Rechtsveretzung i. S. v. 546 ZPO. Das ist der Fa, wenn das Gericht eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat. Oder die nach 529 ZPO zu Grunde zu egenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung. b) Berufungsbegründungsfrist Diese ist in 520 Abs. 2 S. 1 ZPO zwar auf zwei Monate verängert worden. Sie beginnt jedoch bereits mit der Zusteung des in voständiger Form abgefassten Urteis, spätestens mit Abauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Diese Regeung führt im Ergebnis zu keiner Änderung, was den für den Rechtsanwat zur Verfügung stehenden Zeitraum betrifft. Da bisher die meisten Berufungen am etzten Tage der Berufungsfrist eingeegt wurden, standen dem Rechtsanwat für die Berufungsbegründung gemäß 519 Abs. 2 S. 2 ZPO a. F. ebenfas rund zwei Monate Zeit zur Verfügung. Die Neuregeung bringt jedoch eine wesentiche Vereinfachung bei der Fristenkontroe und verhindert viee Feher bei der Eintragung von Berufungsbegründungsfristen. Nunmehr sind in den Fristenkaender mit Zusteung der Berufung geichzeitig die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist mit entsprechenden Vorfristen einzutragen. Der Eingang der Berufungsschrift beim Berufungsgericht hat somit auf den Lauf der Berufungsbegründungsfrist keinen Einfuss mehr. Vorsorgich sote der Rechtsanwat nach jeder mündichen Verhandung auch eine Sechs-Monats-Frist mit Vorfrist für die Einegung der Berufung und der Berufungsbegründung notieren assen. Diese Frist kann dann wieder geöscht werden, wenn nach Erhat des Protokos feststeht, dass am Schuss der Sitzung kein Urtei verkündet worden ist sowie dann, wenn ein Urtei zugestet worden ist. Geht nämich innerhab der Sechs-Monats-Frist kein Urtei ein und erhät der Rechtsanwat auch das Protoko nicht oder beachtet er es nicht im Hinbick auf die Fristennotierung, so gerät sowoh die Berufungsfrist as auch die Berufungsbegründungsfrist außer Kontroe. Auch bei Eingang des Protokos mit einem verkündeten Urtei ist vorsorgich die Sechs- Monats-Frist zu notieren. c) Verängerung Wie bisher kann die Berufungsbegründungsfrist von dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts auf Antrag verängert werden ( 520 Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO). Bei seiner Entscheidung über den Verängerungsantrag ist der Vorsitzende jedoch nicht mehr so frei wie früher. Ohne Einwiigung des Gegners kann er nämich die Berufungsbegründungsfrist nunmehr nur noch bis zu einem Monat verängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskäger erhebiche Gründe daregt ( 520 Abs. 2 S. 3 ZPO). Wird die Verängerung für einen ängeren Zeitraum begehrt, muss der Gegner einwiigen. Es empfieht sich daher, die Verängerung der Berufungsbegründung mit erhebichen Gründen nur für einen Monat zu beantragen. Dann bedarf es der Einwiigung des Gegners nicht. Reicht die verängerte Frist dann immer noch nicht, bedarf die weitere Verängerung wie auch bisher der Einwiigung des Gegners. Hat der Berufungskäger davon Kenntnis, dass der Gegner von vornherein keine Einwendungen gegen eine einen Monat übersteigende Verängerung der Berufungsbegründungsfrist hat, kann natürich bereits der erste Verängerungsantrag für einen ängeren Zeitraum gestet werden. d) Inhat der Berufungsbegründung Da die Berufung im Regefa nur der Rechtsfeherkontroe dient, hat auch die erforderiche Berufungsbegründung einen anderen Inhat as nach dem bisherigen Recht. Gemäß 520 Abs. 3 S. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung enthaten: aa) Berufungsanträge Aus der Berufungsbegründung muss sich ergeben, inwieweit das Urtei angefochten wird und weche Abänderungen des Urteis beantragt werden ( 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO). Dies entspricht auch dem bisherigen Recht. Die Berufungsanträge können bis zum Schuss der Berufungsverhandung erweitert werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Erweiterung durch die Berufungsgründe gedeckt werden. bb) Umstände für eine Rechtsveretzung Gemäß 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO ist ferner die Bezeichnung der Umstände erforderich, aus denen sich die Rechtsveretzung und deren Erhebichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt 32. Fogich muss der Berufungskäger daregen, weche geschriebene oder ungeschriebene Rechtsnorm das erstinstanziche Gericht gar nicht oder fasch angewendet hat 33. Ferner muss der Berufungskäger vortragen, auf Grund wecher Umstände die behauptete Rechtsveretzung zur Unrichtigkeit des angefochtenen Urteis geführt hat. Das Urtei muss aso ohne den Rechtsfeher bei richtiger Gesetzesanwendung für den Berufungskäger günstiger ausgefaen sein. Ein entsprechender Vortrag ist für den Berufungskäger dann reativ einfach, wenn er die Veretzung materieen Rechts getend macht. Rügt er hingegen die Veretzung des Verfahrensrechts, beispiesweise die Veretzung der richterichen Aufkärungspficht gemäß 139 ZPO, muss der Berufungskäger vortragen, wie er auf den vermissten Hinweis reagiert und wie seine Reaktion das Urtei beeinfusst hätte. Obwoh das Gesetz edigich die Bezeichnung der Umstände erfordert, empfieht es sich, auch die veretzte Rechtsnorm zu zitieren 34. cc) Anhatspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvoständigkeit der erstinstanzichen Tatsachenfeststeungen Gemäß 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung konkreter Anhatspunkte enthaten, die Zweife an der Richtigkeit oder Voständigkeit der Tatsachenfeststeungen im angefochtenen Urtei begründen und deshab eine erneute Feststeung gebieten. Anders as nach dem bisherigen Recht ist das Berufungsgericht gemäß 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Tatsachenfeststeungen der ersten Instanz grundsätzich gebunden, es sei denn, es bestehen konkrete Anhatspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvoständigkeit dieser Feststeungen. Ist der Berufungskäger mit den Tatsachenfeststeungen der ersten Instanz nicht einverstanden, muss er konkrete Anhatspunkte gegen die Richtigkeit oder Voständigkeit der Tatsachenfeststeungen bereits in der Berufungsbegründung vortragen. Die getend gemachten unrichtigen Tatsachenfeststeungen müssen ursächich für das angefochtene Urtei gewesen sein 35. dd) Neue Angriffs- und Verteidigungsmitte Schießich erfordert 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmitte sowie dertatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmitte nach 531 Abs. 2 ZPO zuzuassen sind. Nach dem bisherigen Recht konnte die Berufung auf neue Tatsachen und/oder Beweismitte gestützt werden. Nach neuem Recht ist dies nur noch dann mögich, wenn die neuen Angriffs- und Verteidigungsmitte ausnahmsweise zuzuassen sind. Die Berufungsbegründung muss aso hierzu enthaten: die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmitte sowie die Tatsachen, warum diese zuzuassen sind. 32 Hier eistet das Lexikon der Verfahrensfeher von Schneider, ZPO-Reform Rdnr. 669 ff. wichtige Hife. 33 S. Schehammer, MDR 2001, 1141, Schehammer, aao. 35 Schehammer, aao 1144.

12 130 Das ist der Fa, 9 wenn das erstinstanziche Gericht einen rechtichen Gesichtspunkt erkennbar übersehen oder für unerhebich gehaten hat, 9 wenn die Angriffs- und Verteidigungsmitte auf Grund eines Verfahrensmanges im ersten Rechtszug nicht getend gemacht wurden, oder 9 wenn deren Getendmachung in erster Instanz ohne Nachässigkeit der Partei unterbieben ist. Der Berufungskäger muss sich nicht nur vom Vorwurf grober Nachässigkeit (s. 528 Abs. 2 etzt. Habs. ZPO a. F.), sondern vom Vorwurf jegicher Nachässigkeit, aso Fahrässigkeit, entasten. Das kann beispiesweise der Fa sein, wenn die neue Tatsache oder das neue Beweismitte erst nach dem Schuss der mündichen Verhandung in der ersten Instanz entstanden ist oder bekannt geworden ist. Hat das erstinstanziche Gericht die Angriffs- und Verteidigungsmitte bereits zu Recht as verspätet zurückgewiesen, beiben sie gemäß 531 Abs. 1 ZPO auch in der Berufungsinstanz ausgeschossen. 5. Anschussberufung Wie bisher kann sich der Berufungsbekagte der Berufung anschießen. Aerdings sind die Formerfordernisse hierfür gegenüber dem bisherigen Recht verschärft. Die Anschießung erfogt durch Einreichung der Berufungsanschussschrift bei dem Berufungsgericht ( 524 Abs. 1 S. 2 ZPO). Bereits in dieser Anschussschrift muss die Anschussberufung begründet werden ( 524 Abs. 3 S. 1 ZPO). Diese Begründung muss die inhatichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung erfüen ( 524 Abs. 3 S. 2 ZPO). Abweichend vom bisherigen Recht ist die Anschießung befristet. Sie kann nämich nur binnen eines Monats ab der Zusteung der Berufungsbegründung eingeegt werden ( 524 Abs. 2 S. 2 ZPO). Die Anschießung veriert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschuss zurückgewiesen wird ( 524 Abs. 4 ZPO). Eine sebstständige Anschießung an die Berufung gibt es aso nicht mehr. Wi auch der Berufungsbekagte gegen das Urtei vorgehen, ohne vom Bestand der Berufung des Gegners abhängig zu sein, muss er innerhab der Berufungsfrist sebst Berufung einegen. 6. Zurückweisung durch Beschuss a) Verwerfung bei Unzuässigkeit Wie auch bisher wird die unzuässige Berufung verworfen. Nach mündicher Verhandung ergeht die Entscheidung hierüber durch Urtei, ohne mündiche Verhandung durch Beschuss ( 522 S. 3 ZPO). Dieser Beschuss ist nicht mehr mit der sofortigen Beschwerde ( 519b Abs. 2 ZPO a. F.), sondern mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar ( 522 S. 4 ZPO). b) Zurückweisung bei aussichtsoser Berufung Nach neuem Recht kann die Berufung unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Beschuss zurückgewiesen werden 36. Die Gesetzesbegründung verkauft dies as einen für den Bürger effektiveren Rechtsschutz 37. Der Bürger wird dies freiich anders sehen, wei ihm eher an einer Entscheidung des Berufungsgerichts auf Grund mündicher Verhandung geegen ist. Für den Berufungsanwat hat dies die unangenehme Foge, dass ihm die Verhandungsgebühr nicht mehr anfät 38. Die Zurückweisung erfogt durch einstimmigen Beschuss des Berufungsgerichts, wenn es davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfog hat ( 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätziche Bedeutung hat ( 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO) und die Fortbidung des Rechts oder die Sicherung einer einheitichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert ( 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO). AnwB 3/2002 Aufsätze Es müssen sämtiche der drei vorgenannten Voraussetzungen erfüt sein. Vor einer Zurückweisung der Berufung durch Beschuss hat das Berufungsgericht oder ihr Vorsitzender die Parteien zuvor auf die beabsichtigte Zurückweisung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungskäger eine Frist zur Steungnahme zu gewähren ( 522 Abs. 2 S. 2 ZPO). Der Zurückweisungsbeschuss ist zu begründen, hierbei kann auf die vorgenannte Hinweisverfügung Bezug genommen werden ( 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). Der Zurückweisungsbeschuss ist gemäß 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. 7. Eingeschränkte Zurückverweisung Die Mögichkeit der Zurückverweisung an die erste Instanz ist abweichend vom bisherigen Recht erhebich eingeschränkt. Das Berufungsgericht darf die Sache nur noch dann an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, wenn einer der in 538 Abs. 2 ZPO genannten Gründe gegeben ist und wenn eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Dieses Antrages bedarf es nur dann nicht, wenn das angefochtene Urtei ein Teiurtei ist, für dessen Erass die Voraussetzungen des 301 ZPO nicht voragen. 8. Prüfungsumfang in der Berufungsinstanz a) Prozessvoraussetzungen Das Berufungsgericht prüft nach wie vor die Zuässigkeit der Berufung und auch die Zuässigkeit der Kage von Amts wegen. Jedoch prüft das Berufungsgericht nicht mehr die erstinstanziche Zuständigkeit oder Unzuständigkeit, da gemäß 513 Abs. 2 ZPO die Berufung nicht mehr darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Dies git für jegiche Zuständigkeit, aso für die örtiche, die sachiche und auch für die ausschießiche Zuständigkeit. Fogich überprüft das Berufungsgericht auch nicht, ob das Famiiengericht zu Unrecht eine gewöhniche Zivisache verhandet hat oder das Zivigericht eine Famiiensache. Angesichts des eindeutigen Wortauts des 513 Abs. 2 ZPO dürfte in der Berufungsinstanz auch die fehende internationae Zuständigkeit des erstinstanzichen Gerichts nicht mehr überprüft werden dürfen 39. b) Verfahrensfeher Verfahrensfeher, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, können in der Berufungsinstanz nur dann überprüft werden, wenn sie gemäß 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO in der Berufungsbegründung gerügt worden sind. Ein derartiges Rügerecht hat die Partei gemäß 534 ZPO bei verzichtbaren Verfahrensfehern dann veroren, wenn die Partei das Rügerecht bereits in der ersten Instanz gemäß 295 Abs. 1 ZPO durch rügeose Verhandung veroren hatte. Demgegenüber hat das Berufungsgericht einige Verfahrensfeher auch ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen ( 529 Abs. 2 S. 1 ZPO). Hierzu gehören das Fehen von Prozessvoraussetzungen, die Veretzung des 308 Abs. 1 ZPO, das Urtei ohne brauchbaren Tatbestand sowie die grob gesetzeswidrige Urteisberichtigung 40. c) Materie-rechtiche Feher Über die materie-rechtichen Feher des erstinstanzichen Urteis entscheidet das Berufungsgericht im Rahmen der Berufungsanträge ohne Bindung an die getend gemachten Berufungsgründe ( 529 Abs. 2 S. 2 ZPO). 36 S. hierzu Hirtz, MDR 2001, BT-Drucks. 14/4722 S Schmude/Eichee, BRAK-Mitt. 2001, 255, So Schehammer, aao 1146; a. A. Baumbach/Lauterbach/Abers, 513 ZPO Rdnr S. Schehammer, aao m. w. N.

13 AnwB 3/ Aufsätze 9. Kageänderung, Aufrechnung und Widerkage Kageänderung, Aufrechnungserkärung und Widerkage sind gemäß 533 ZPO nur zuässig, wenn der Gegner einwiigt oder das Gericht dies für sachdienich hät und diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandung und Entscheidung über die Berufung ohnehin gemäß 529 ZPO zu Grunde zu egen hat. Dies beruht auf dem Umstand, dass die Berufungsinstanz keine voständige zweite Tatsacheninstanz ist, sondern edigich der Rechtsfeherbeseitigung dient. Deshab kann das Berufungsgericht auch durch Kageänderung, Aufrechnung oder Widerkage nicht mit einem Tatsachenstoff befasst werden, der nach 529 ZPO i. V. m. 531 ZPO ausgeschossen ist. Fogich muss dargeegt werden, dass die Kageänderung, Aufrechnungserkärung oder Widerkage eine Foge der mangehaften Tatsachenfeststeungen durch das erstinstanziche Gericht oder erstinstanzicher Verfahrensmänge sind 41. Diese Neuregeung führt dazu, dass künftig vermehrt neue Kagen erforderich werden. Der Prozessbevomächtigte der ersten Instanz wird dadurch gezwungen, Kageänderung und Aufrechnung bereits im ersten Rechtszug vorzubringen bzw. Widerkage zu erheben. Jedenfas müssen die entsprechenden Tatsachen dort vorgebracht worden sein. Erkärt das Berufungsgericht die Kageänderung, Aufrechnung oder Widerkage as unzuässig, steht dies der späteren sebstständigen gerichtichen Getendmachung der damit verfogten Ansprüche nicht entgegen Entscheidender Richter Nach neuem Recht entscheidet das Berufungsgericht durch den entscheidenden Einzerichter, den vorbereitenden Einzerichter oder durch die Kammer. a) Entscheidender Einzerichter Das Berufungsgericht kann gemäß 526 Abs. 1 ZPO den Rechtsstreit durch Beschuss einem seiner Mitgieder as Einzerichter zur Entscheidung übertragen, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzerichter erassen wurde, die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächicher oder rechticher Art aufweist, die Rechtssache keine grundsätziche Bedeutung hat und nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandet wurde. Der Einzerichter hat dem Berufungsgericht den Rechtsstreit gemäß 526 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung über eine Übernahme vorzuegen, wenn eine wesentiche Änderung der Prozessage dazu geführt hat, dass sich besondere tatsächiche oder rechtiche Schwierigkeiten oder die grundsätziche Bedeutung der Sache ergeben haben ( 526 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) oder die Parteien dies übereinstimmend beantragen ( 526 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Gemäß 526 Abs. 2 S. 2 ZPO übernimmt das Berufungsgericht den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach 526 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO voriegen. Wie auch beim Einzerichter in der ersten Instanz feht hier ebenfas eine Regeung betreffend den übereinstimmenden Antrag der Parteien 43. b) Vorbereitender Einzerichter Ist die Sache nicht dem entscheidenden Richter des Berufungsgerichts übertragen, so kann die Sache einem seiner Mitgieder as Einzerichter zur Vorbereitung der Entscheidung zugewiesen werden ( 527 Abs. 1 S. 1 ZPO). Dieser hat die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündichen Verhandung vor dem Berufungsgericht eredigt werden kann. Zu diesem Zweck kann der vorbereitende Einzerichter auch einzene Beweise erheben ( 527 Abs. 2 S. 2 ZPO). Hiergegen bestehen jedoch deshab Bedenken, wei dies einen Verstoß gegen die Unmittebarkeit der Beweisaufnahme darstet 44. In 527 Abs. 3 ZPO sind einzene Entscheidungen aufgeführt, die der vorbereitende Einzerichter treffen kann. Im Einverständnis der Parteien kann der Einzerichter gemäß 527 Abs. 4 ZPO auch im Übrigen entscheiden. 11. Zurücknahme der Berufung Gemäß 516 Abs. 1 ZPO kann der Berufungskäger die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteis zurücknehmen. Der bisher ab Beginn der mündichen Verhandung des Berufungsbekagten erforderichen Einwiigung des Berufungsbekagten bedarf es nicht mehr. Da das Urtei gemäß 311 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Voresung der gesamten Urteisforme verkündet wird, kann die Berufungsrücknahme in der mündichen Verhandung fogich noch nach Verkündung der Sachentscheidung, jedoch vor Verkündung der Kostenentscheidung erkärt werden. Der Berufungsanwat kann aso hierdurch bei einer ihm ungünstigen Sachentscheidung das Zustandekommen des Berufungsurteis verhindern 45. Aerdings kann es dann geschehen, dass dann auch die Entscheidung über die Zuassung der Revision nicht mehr verkündet wird. Im Regefa wird das Berufungsgericht jedoch seine Entscheidung am Schuss der Sitzung in Abwesenheit der Parteien verkünden. Wird die Rücknahme nicht in der mündichen Verhandung erkärt, erfogt sie durch Einreichung eines Schriftsatzes ( 516 Abs. 2 S. 2 ZPO). Die Entscheidung über den Verust des eingeegten, zurückgenommenen Rechtsmittes und über die Kosten des Berufungsverfahrens hat das Gericht von Amts wegen durch Beschuss zu treffen ( 516 Abs. 3 ZPO). Eines Antrags des Berufungsbekagten bedarf es aso nicht mehr. Checkiste Fristenkontroe Berufung 1. Urtei verkündet oder mögicherweise verkündet Frist von 6 Monaten mit Vorfrist für Berufungseinegung Frist von 7 Monaten mit Vorfrist für Berufungsbegründung Beide Fristen können geöscht werden, wenn entweder kein Urtei verkündet wurde oder ein Urtei vor Abauf von 5 Monaten zugestet wurde. 2. Urtei berufungsfähig? Beschwerdewert übersteigt 600 E oder Berufung ist zugeassen. a) Urtei ist nicht berufungsfähig Frist von 2 Wochen für Gehörsrüge sowie Frist von 2 Wochen für Urteisergänzungsantrag etwa bei fehender Entscheidung über die Zuassung der Berufung. b) Urtei ist berufungsfähig Frist von 2 Wochen für Urteisergänzung Frist von einem Monat mit Vorfrist für Berufungseinegung Frist von 2 Monaten mit Vorfrist für Berufungsbegründung III. Neuregeungen im Revisionsverfahren Auch das Revisionsrecht wurde grundegend geändert. Die frühere Wertrevision bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr as DM ist abgeschafft worden. Dementsprechend hat das Revisionsgericht auch nicht mehr über eine Annahme der Revision zu entscheiden. Stattdessen gibt es nur noch die Zuassungsrevision. 1. Statthaftigkeit der Revision Gemäß 542 Abs. 1 ZPO findet die Revision gegen die in der Berufungsinstanz erassenen Endurteie statt. Danach sind anders as gemäß 545 Abs. 1 ZPO a. F., 133 GVG a. F. auch Endurteie der Berufungskammer mit der Revision anfechtbar. Dies ist 41 Schneider, aao S. 1087; Baumbach/Lauterbach/Abers, 533 ZPO Rdnr Baumbach/Lauterbach/ Abers, 533 ZPO Rdnr S. o. I Schneider, aao S Hartmann, NJW 2001, 2577, 2591.

14 132 entgegen der Auffassung Schneiders 46 kein Formuierungsversehen des Gesetzgebers. Viemehr ist dies eine vom Gesetzgeber gewote Regeung mit der Foge, dass auch ein erstinstanzich vor dem Amtsgericht verhandeter Rechtsstreit mit grundsätzicher Bedeutung vom BGH entschieden werden kann Zuassung der Revision Gemäß 543 Abs. 1 ZPO findet die Revision nur statt, wenn sie entweder vom Berufungsgericht in dem Urtei, aso nicht in einem geichzeitig erassenen Beschuss und auch nicht im Wege der Urteisergänzung gemäß 321 ZPO zugeassen wurde, oder das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzuassung zugeassen hat. Gemäß 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision zuzuassen, wenn die Rechtssache grundsätziche Bedeutung hat oder die Fortbidung des Rechts oder die Sicherung einer einheitichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Das Revisionsgericht ist an die Zuassung durch das Berufungsgericht gebunden ( 543 Abs. 2 S. 2 ZPO). 3. Nichtzuassungsbeschwerde Durch 544 ZPO ist erstmas die Nichtzuassungsbeschwerde eingeführt worden. Sie ist innerhab einer Notfrist von einem Monat ab Zusteung des Urteis, spätestens aber bis zum Abauf von sechs Monaten nach Verkündung des Urteis bei dem Revisionsgericht einzuegen. Die Nichtzuassungsbeschwerde muss von einem beim BGH zugeassenen Rechtsanwat eingeegt werden (s. 78 Abs. 1 ZPO). Gemäß 544 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde innerhab von zwei Monaten seit Zusteung des Urteis, spätestens aber bis zum Abauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteis zu begründen. Einegung und Begründung müssen aso innerhab von zwei Monaten ab Zusteung des Urteis erfogen 48. Das Verfahren über die Zuassung der Revision ist in 544 Abs. 3 u. 4 ZPO gereget. Die Einegung der Nichtzuassungsbeschwerde hemmt gemäß 544 Abs. 5 S. 1 ZPO die Rechtskraft des Berufungsurteis. Auf Antrag kann das Revisionsgericht anordnen, dass die Zwangsvostreckung aus dem Berufungsurtei einstweien eingestet wird ( 544 Abs. 5 S. 2 ZPO i. V. m. 719 Abs. 2 u. 3 ZPO). Lehnt das Revisionsgericht die Nichtzuassungsbeschwerde ab, wird das Urtei rechtskräftig ( 544 Abs. 5 S. 3 ZPO). Wird hingegen der Beschwerde gegen die Nichtzuassung der Revision stattgegeben, wird das Beschwerdeverfahren as Revisionsverfahren fortgesetzt. Die form- und fristgerechte Einegung der Nichtzuassungsbeschwerde git dann as Einegung der Revision. Mit Zusteung der der Nichtzuassungsbeschwerde stattgebenden Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist ( 544 Abs. 6 ZPO). a) Beschränkung der Nichtzuassungsbeschwerde Bis einschießich ist die Nichtzuassungsbeschwerde nur zuässig, wenn der Wert der mit der Revision getend gemachten Beschwer Euro übersteigt ( 26 Nr. 8 EGZPO). Dies hat zur Foge, dass für die Dauer der nächsten fünf Jahre trotz der Abschaffung der Streitwertrevision Berufungsurteie mit einer Beschwer unterhab dieses Betrages nicht mit der Revision anfechtbar sind, wenn nicht das Berufungsgericht sebst die Revision zugeassen hat. Der Berufungsanwat muss aso darauf achten, dass er in diesen Fäen keinen beim BGH zugeassenen Rechtsanwat mit der Einegung der Nichtzuassungsbeschwerde beauftragt, was bei diesem nach Rücknahme des Auftrages eine 10/10-Prozessgebühr ausöst. b) Ausschuss in Famiiensachen In Famiiensachen ist die Nichtzuassungsbeschwerde ebenfas bis zum schechthin ausgeschossen ( 26 Nr. 9 EGZPO). AnwB 3/2002 Aufsätze 4. Revisionsgründe Die Vorschriften über die Revisionsgründe entsprechen der bisherigen Rechtsage. Entgegen dem bisherigen Recht ( 551 Nr. 4 ZPO a. F.) kann die Revision jedoch nicht mehr auf eine feherhafte Annahme oder Verneinung der Zuständigkeit durch das Gericht des ersten Rechtszuges gestützt werden. Fogich kann die Revision gestützt werden: auf eine Rechtsveretzung gem. 545 Abs. 1, 546 ZPO sowie auf die absouten Revisionsgründe des 547 ZPO. 5. Revisionsfrist Die Revisionsfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Zusteung des in voständiger Form abgefassten Berufungsurteis, spätestens jedoch mit dem Abauf von fünf Monaten nach der Verkündung dieses Urteis ( 548 ZPO). 6. Revisionsbegründungsfrist Die Frist für die Begründung der Revision beträgt nunmehr zwei Monate ( 551 Abs. 2 S. 2 ZPO). Sie beginnt ebenso wie die Revisionsfrist mit der Zusteung des in voständiger Form abgefassten Urteis, spätestens aber mit Abauf von fünf Monaten nach der Verkündung dieses Urteis ( 551 Abs. 2 S. 3 ZPO). Damit stehen dem Rechtsanwat wie im Regefa auch nach bisherigem Recht für die Begründung der Revision insgesamt zwei Monate Zeit zur Verfügung. Die Mögichkeiten für die Verängerung der Revisionsbegründungsfrist sind vergeichbar mit der Berufungsbegründungsfrist gegenüber dem bisherigen Recht eingeschränkt worden (s. 551 Abs. 2 S. 5 u. 6 ZPO). 7. Anschussrevision Eine sebstständige Anschießung ist ebenso wie bei der Berufung nicht mehr vorgesehen. Die unsebstständige Anschussrevision ist jedoch nunmehr abweichend vom bisherigen Recht auch dann statthaft, wenn die Revision für den Revisionsbekagten weder vom Berufungsgericht noch vom Revisionsgericht auf eine Nichtzuassungsbeschwerde zugeassen worden ist ( 554 Abs. 2 S. 1 ZPO). 8. Zuassung der Sprungrevision Abweichend vom bisherigen Recht kann die Sprungrevision gegen sämtiche im ersten Rechtszug ergangene Endurteie eingeegt werden, aso auch gegen Endurteie der Amtsgerichte ( 566 Abs. 1 S. 2 ZPO). Voraussetzung ist jedoch, dass die Endurteie mit der Berufung anfechtbar sind. Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss fogich 600 Euro übersteigen (s. 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die weiteren Verfahrensvorschriften entsprechen weitgehend der bisherigen Rechtsage. Jedoch ist die Zuassungsschrift innerhab einer Frist von einem Monat ab Zusteung des angefochtenen Urteis einzureichen, für die eine Verängerung nicht vorgesehen ist ( 566 Abs. 2 S. 2 i. V. m. 548 ZPO). In dieser kurzen Frist kann die gemäß 566 Abs. 2 S. 4 ZPO beizufügende schriftiche Einwiigungserkärung des Antragsgegners kaum beigebracht werden 49. Checkiste Fristen Revision 1. Urtei verkündet oder mögicherweise verkündet Frist von 6 Monaten mit Vorfrist für Einegung der Revision bzw. Nichtzuassungsbeschwerde Frist von 7 Monaten mit Vorfrist für Begründung der Revision bzw. Nichtzuassungsbeschwerde 46 AaO S Büttner, MDR 2001,1201,1202; Baumbach/Lauterbach/Abers, 542 ZPO Rdnr Büttner, BRAK-Mitt. 2001, 2263,265; unrichtig Schneider, ZAP aao S. 1088, der von einer Begründungsfrist von zwei weiteren Monaten ausgeht. 49 Kritisch hierzu auch Büttner, MDR 2001, 1201, 1208.

15 AnwB 3/ Aufsätze Beide Fristen können geöscht werden, wenn entweder kein Berufungsurtei verkündet wurde oder ein Urtei vor Abauf von 5 Monaten zugestet wurde. 2. Urtei revisionsfähig? Revision im Urtei zugeassen Revision auf Nichtzuassungsbeschwerde zugeassen a) Revision ist zugeassen Frist von 2 Wochen für Urteisergänzung Frist von einem Monat mit Vorfrist für Revisionseinegung Frist von 2 Monaten mit Vorfrist für Revisionsbegründung b) Revision nicht zugeassen Beschwerdewert übersteigt E und es handet sich nicht um eine Famiiensache Frist von einem Monat mit Vorfrist für Beschwerdeeinegung Frist von 2 Monaten mit Vorfrist für Beschwerdebegründung IV. Sofortige Beschwerde Die bisherige Unterscheidung zwischen einfacher, aso nicht fristgebundener, und sofortiger, aso befristeter, Beschwerde ist mit der ZPO-Reform aufgegeben worden. Nunmehr sind ae ZPO-Beschwerden fristgebundene sofortige Beschwerden ( 567 Abs. 1 ZPO). Ebenfas befristet ist die Erinnerung gegen die Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstee ( 573 Abs. 1 S. 1 ZPO). Diese darf jedoch nicht mit der Rechtspfeger-Erinnerung gemäß 11 Abs. 2 RPfG verwechset werden, bei der die ZPO-Reform nichts geändert hat. 1. Statthaftigkeit Gemäß 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte statt, wenn dies im Gesetz ausdrückich bestimmt ist oder es sich um eine mündiche Verhandung nicht erfordernde Entscheidung handet, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. 2. Beschwerdewert Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung erfordert einen Beschwerdewert von über 100 Euro ( 567 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die sofortige Beschwerde ist geichwoh unstatthaft, wenn der Streitwert der Hauptsache 600 Euro nicht übersteigt ( 91a Abs. 2 S. 2, 99 Abs. 2 S. 2, 127 Abs. 2 S. 2, 269 Abs. 5 S. 1 ZPO). Gegen andere Entscheidungen über Kosten, insbesondere gegen Kosten- oder Vergütungsfestsetzungsbeschüsse, ist die sofortige Beschwerde nur zuässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt ( 567 Abs. 2 S. 2 ZPO). Infoge der Umsteung auf Euro ist damit der Beschwerdewert geringfügig herabgesetzt worden. 3. Anschießung Abweichend vom bisherigen Recht ist gemäß 567 Abs. 3 S. 1 ZPO nur noch die unsebstständige Anschussbeschwerde gegeben. Fogich ist die Anschießung stets vom Schicksa der Hauptbeschwerde abhängig. Sie veriert ihre Wirkung, wenn die Hauptbeschwerde zurückgenommen oder as unzuässig verworfen wird ( 567 Abs. 3 S. 2 ZPO). Wi der Beschwerdeführer unabhängig von der Erstbeschwerde gegen die Entscheidung vorgehen, muss er seinerseits fristgemäß sofortige Beschwerde einegen. 4. Frist So weit keine andere Frist gesetzich bestimmt ist, ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzuegen ( 569 Abs. 1 S. 1 ZPO). Diese Beschwerdefrist beginnt mit der Zusteung der angefochtenen Entscheidung, spätestens aber mit dem Abauf von fünf Monaten nach der Verkündung dieser Entscheidung ( 569 Abs. 2 S. 2 ZPO). 5. Begründung Gemäß 571 Abs. 1 ZPO so die Beschwerde begründet werden. Diese Begründung ist jedoch von setenen Ausnahmen abgesehen (s. 620 d S. 1 ZPO) keine Zuässigkeitsvoraussetzung, sodass die Beschwerde nicht etwa as unzuässig verworfen werden darf 50. Der Beschwerdeführer kann die Begründung bis zum Wirksamwerden der Beschwerde, aso mit Herausgabe der Entscheidung, nachreichen. Geht eine Beschwerdebegründung nicht ein, kann das Gericht die Beschwerde as unbegründet zurückweisen 51. Das Beschwerdegericht kann dem Beschwerdeführer auch eine Frist zur Begründung der Beschwerde setzen ( 571 Abs. 3 S. 1 ZPO). Geiches git im Übrigen auch für die Begründung der Beschwerdeerwiderung. Wird die Begründung nicht fristgemäß vorgebracht, kann sie nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des 571 Abs. 3 S. 2 ZPO zugeassen werden. Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat ( 571 Abs. 2 S. 2 ZPO). Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmitte gestützt werden ( 571 Abs. 2 S. 1 ZPO). Ein bestimmter Antrag ist auch nach neuem Recht nicht Zuässigkeitsvoraussetzung. Im eigenen Interesse sote der Beschwerdeführer jedoch von sich aus bereits in der Beschwerdeschrift einen bestimmten Antrag steen und seine Beschwerde begründen. 6. Anwatszwang Für die Einegung der sofortigen Beschwerde besteht nach wie vor kein Anwatszwang, so weit die Beschwerde zu Protoko der Geschäftsstee erkärt werden kann ( 569 Abs. 3 ZPO). Dies ist der Fa, wenn der Prozess im ersten Rechtszug nicht as Anwatsprozess zu führen ist, wenn die Beschwerde die Prozesskostenhife betrifft, wenn sich ein Zeuge, Sachverständiger oder Dritter i. S. d. 142, 144 ZPO beschwert. Das git auch für die vom Beschwerdegericht angeordneten weiteren schriftichen Erkärungen ( 571 Abs. 4 S. 2 ZPO). 7. Abhifeprüfung Abweichend vom bisherigen Recht hat das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, zu prüfen, ob die Beschwerde für begründet erachtet wird. In diesem Fa haben sie der Beschwerde abzuhefen ( 572 Abs. 1 S. 1 ZPO). 8. Entscheidender Richter Vergeichbar mit dem Erkenntnisverfahren entscheidet nunmehr auch im Beschwerdeverfahren der Einzerichter an Stee des Koegiums, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzerichter oder einem Rechtspfeger erassen wurde ( 568 S. 1 ZPO). Dieser kann das Verfahren unter den in 568 S. 2 ZPO genannten Voraussetzungen dem Koegium übertragen. Während im Erkenntnisverfahren ein neu in den Dienst eingetretener Richter auf Probe nicht as originärer Einzerichter tätig werden kann (s. 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO), ist dies im Beschwerdeverfahren zuässig. Dies ist insbesondere dann bedenkich, wenn es in dem Beschwerdeverfahren um besonders schwierige Rechtsgebiete geht 52. Auch im Beschwerdeverfahren ist weder die erfogte noch die unterassene Übertragung anfechtbar ( 568 S. 3 ZPO). Checkiste Fristenkontroe Beschwerde 1. Beschuss verkündet oder mögicherweise verkündet Frist von 5 Monaten + Beschwerdefrist für Beschwerdeeinegung 50 BT-Drucks. 14/4722 S BT-Drucks. 14/4722 aao. 52 Kritisch auch Schneider, ZAP aao S

16 134 Diese Frist kann geöscht werden, wenn entweder kein Beschuss verkündet wurde oder ein Beschuss vor Abauf von 5 Monaten zugestet wurde. 2. Beschuss beschwerdefähig? a) Kostengrundentscheidungen Beschwerdewert (Kostenwert) übersteigt 100 E Hauptsachewert übersteigt 600 E b) Kosten- und Vergütungsfestsetzungsbeschüsse Beschwerdewert übersteigt 50 E c) Prozesskostenhifeentscheidungen Versagung der PKH bei Verneinung der persönichen oder wirtschaftichen Voraussetzungen: kein Beschwerdewert Verneinung der Erfogsaussicht: Hauptsachewert übersteigt 600 E 3. Beschuss ist beschwerdefähig in den Fäen 2 a) und b): Frist von 2 Wochen in den Fäen 2 c): Frist von einem Monat V. Rechtsbeschwerde Erstmas ist die revisionsähnich ausgestatete Rechtsbeschwerde agemein in die ZPO eingeführt worden. Die Rechtsbeschwerde ersetzt die bisher nur ausnahmsweise zuässig gewesene (s. 568a, 621e Abs. 2 ZPO, 17a Abs. 4 GVG) weitere Beschwerde zum BGH. Im Unterschied hierzu ist die Rechtsbeschwerde jedoch keine weitere Tatsacheninstanz mehr, was jedoch bisher die weitere Beschwerde in einigen Fäen (s. 793 Abs. 2 ZPO, 7 InsO, 3 Abs. 2 S. 3 SVertO, 156 Abs. 2 S. 2 KostO, die an das OLG gerichtet ist) der Fa war. Durch die Einführung der Rechtsbeschwerde an den BGH wird die Mögichkeit eröffnet, Grundsatzfragen auch in ziviprozessuaen Beschwerdesachen höchstrichterich zu kären. As Beispie hierfür sind in der Gesetzesbegründung 53 ausdrückich die von verschiedenen Oberandesgerichten unterschiedich beantworteten Fragen des Kostenrechts angeführt. 1. Statthaftigkeit Gemäß 574 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde unter zwei verschiedenen Voraussetzungen statthaft. a) Gesetziche Regeung Dies ist einma der Fa, wenn die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrückich bestimmt ist, insbesondere in fogenden Vorschriften: 522 Abs. 1 S. 4 ZPO, 1065 Abs. 1 S. 1 ZPO, 7 InsO, 101 Abs. 2, 102 ZVG, 53g Abs. 2 u. 64 Abs. 3 S. 1 FGG. In diesen Fäen ist die Rechtsbeschwerde gem. 574 Abs. 2 ZPO nur zuässig, wenn die Rechtssache grundsätziche Bedeutung hat oder wenn die Fortbidung des Rechts oder die Sicherung einer einheitichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. b) Zuassung Ferner ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschuss zugeassen hat. Gemäß 574 Abs. 3 S. 1 ZPO so die Zuassung erfogen, wenn die vorgenannten Voraussetzungen (grundsätziche Bedeutung, Fortbidung des Rechts, Sicherung einer einheitichen Rechtsprechung) voriegen. Jedoch ist das Rechtsbeschwerdegericht an die Zuassung sebst dann gebunden, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüt sind ( 574 Abs. 3 S. 2 ZPO). 2. Frist, Form und Begründung Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zusteung des Beschusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzuegen ( 575 Abs. 1 S. 1 ZPO). Innerhab dieser Frist ist die Rechtsbeschwerde zu begründen ( 575 Abs. 2 S. 1 u. 2 ZPO). Der AnwB 3/2002 Aufsätze Beschwerdeführer hat aso ab Zusteung der angefochtenen Entscheidung nur einen Monat Zeit, seine Rechtsbeschwerde einzuegen und zu begründen 54. Etwas kurios ist die Verweisung in 575 Abs. 2 S. 3 ZPO auf die Regeungen in 551 Abs. 2 S. 5 u. 6 ZPO, die die Verängerung der Revisionsbegründungsfrist regen. Die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist kann danach verängert werden, die innerhab des geichen Zeitraums aufende Einegungsfrist hingegen nicht. Rechtsbeschwerdegericht ist gemäß 133 GVG der BGH. Die Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde, die sich an die Revisionsbegründung anehnen, sind in 575 Abs. 3 ZPO gereget. Anders as für die sofortige Beschwerde in 567 Abs. 2 ZPO bestimmt, ist für die Rechtsbeschwerde kein Beschwerdewert erforderich. Dies kann dazu führen, dass der BGH mit Rechtsfragen beispiesweise in Kostensachen mit ganz geringem Wert befasst wird, etwa nur Berechnung der Dokumentenpauschae gemäß 27 BRAGO für Schriftsatzanagen. Die Parteien können sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nur durch einen beim BGH zugeassenen Rechtsanwat vertreten assen ( 78 Abs. 1 ZPO; Ausnahme: die Rechtsbeschwerde nach 621 e Abs. 2 ZPO in bestimmten Famiiensachen). Da die Rechtsbeschwerde nur dann aufschiebende Wirkung hat, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittes zum Gegenstand hat, kann das Rechtsbeschwerdegericht im Wege der einstweiigen Anordnung die Voziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen ( 575 Abs. 5 i. V. m. 570 Abs. 1 u. 3 ZPO). VI. Famiiensachen 1. Keine Präkusion Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens bestimmt sich nach dem unverändert gebiebenen 615 Abs. 1 ZPO. 615 Abs. 2 ZPO reget, dass die verschärften agemeinen Präkusionsbestimmungen der neu gefassten 530, 531 ZPO in Famiiensachen nicht geten. Abweichend vom agemeinen Rechtsbehefsrecht ist in den ziviprozessuaen Famiiensachen (Unterhat, Güterrecht) neues Vorbringen nicht umfassend ausgeschossen. Die Regeung in 621 d S. 2 ZPO so sichersteen, dass der Sachverhat in diesen Famiiensachen auch noch in der zweiten Instanz aufgekärt werden kann. Die Anwendung der neu gefassten 530, 531 ZPO ist aso auch hier ausgeschossen. 2. Rechtsbeschwerde In der Neufassung des 621e Abs. 2 ZPO ist die bisherige weitere Beschwerde durch die neue Rechtsbeschwerde ersetzt worden, die unter den agemeinen Voraussetzungen statthaft ist 55. Entsprechend den agemeinen Regeungen kann auch in den isoierten Famiiensachen die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde nicht auf Zuständigkeitsmänge des Gerichtes des ersten Rechtszuges gestützt werden ( 621 e Abs. 4 ZPO). VII. Einzene Neuregeungen 1. Verhandung durch Bid- und Tonübertragung Nach dem neu eingefügten 128a ZPO kann das Gericht im Einverständnis mit den Parteien auf Antrag gestatten, dass sich die Parteien und ihre Prozessbevomächtigten während einer Verhandung an einem anderen Ort aufhaten und dort Verfahrenshandungen vornehmen können. Die Verhandung von diesem Ort wird dann in Bid und Ton in das Sitzungszimmer übertragen ( 128a Abs. 1 ZPO). Geiches git dann gemäß 128a Abs. 2 ZPO für die Vernehmung eines Zeugen, eines Sachverständigen oder einer Partei. Wer die Ausstattung der Beriner Gerichte kennt, muss nicht befürchten, dass diese Neuregeung dort asbad praktiziert wird. 53 S. BT-Drucks. 14/4722 S BT-Drucks. 14/4722 S. 177; Baumbach/Lauterbach/Abers, 575 ZPO Rn. 5; unrichtig Schneider, ZAP aao S. 1091, nach dessen Auffassung für die Begründung eine Frist von einem weiteren Monat besteht. 55 Dessen Anwendungsbereich ist durch Art 4 des Gewatschutzgesetzes v , BGB. I S erweitert worden.

17 AnwB 3/ Aufsätze 2. Prozesseitung des Gerichts Die bisher in 139, 273, 278 ZPO a. F. geregeten Pfichten des Gerichts bei der Vorbereitung des Verhandungstermins und zur Aufkärung des Sachverhats sind nunmehr in dem neu gefassten 139 ZPO zusammengefasst worden. Hierbei ist auch die zu diesem Themenkreis ergangene Rechtsprechung in den Gesetzestext eingearbeitet worden. 139 Abs. 4 S. 1 ZPO eregt dem Gericht die Verpfichtung auf, die Hinweise an die Parteien so früh wie mögich zu erteien und aktenkundig zu machen. Die Erteiung kann nur durch den Inhat der Akten bewiesen werden ( 139 Abs. 4 S. 2 ZPO). Gegen den Inhat der Akten ist nur der Nachweis der Fäschung zuässig ( 139 Abs. 4 S. 3 ZPO). Das Unterassen eines rechtich gebotenen Hinweises veretzt nicht nur das in Art. 103 Abs. 2 GG bestimmte Grundrecht auf rechtiches Gehör, sondern stet einen Verfahrensfeher i. S. d. 539, 550 ZPO dar, der im Einzefa die Zurückverweisung rechtfertigen kann 56. Diese Regeung ermögicht es den Prozessbevomächtigten, durch geziete Anträge auf Erfüung der Aufkärungs- und Hinweispfichten des Gerichts gemäß 139 ZPO das erstinstanziche Verfahren zu steuern und damit ein aussichtsreiches Berufungsverfahren vorzubereiten 57. In einem sochen Rechtsmitteverfahren sind aerdings die Beweisregeungen in 139 Abs. 4 S. 2 u. 3 ZPO zu beachten. Macht der Rechtsmittekäger die Veretzung der gerichtichen Hinweispficht getend, behauptet die andere Partei jedoch, das Gericht habe den vermissten Hinweis erteit, ist der Beweis erbracht, dass der Hinweis nicht erteit worden ist, wenn sich dessen Erteiung nicht aus den Akten ergibt. In einem sochen Fa ist der Gegenbeweis für den Rechtsmittebekagten nur mit dem Nachweis der Fäschung der Akten mögich 58. Probematisch ist dies aerdings, wei die Form für die Erteiung des gerichtichen Hinweises gesetzich nicht vorgeschrieben ist. Der Hinweis kann beispiesweise in einem Hinweisbeschuss oder in einer entsprechenden Verfügung erfogen. Er kann jedoch auch mündich in der Verhandung oder außerhab der Verhandung teefonisch erfogen und vom Richter dann durch einen entsprechendenvermerk dokumentiert werden. In einem sochen Fa wird jedoch regemäßig nicht der Wortaut des Hinweises fest gehaten, sondern edigich die Tatsache, dass das Gericht auf einen bestimmten Gesichtspunkt hingewiesen habe. Hat der Richter den Hinweis nicht aktenkundig gemacht, kann dies nachträgich im Tatbestand des Urteis dokumentiert werden. 3. Änderungen im PKH-Verfahren Gegen die Bewiigung der Prozesskostenhife findet nunmehr die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt ( 127 Abs. 3 S. 1 ZPO). Diese ist innerhab einer Notfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Beschusses einzuegen ( 127 Abs. 3 S. 3 ZPO). Nach Abauf von drei Monaten seit Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde nach wie vor unstatthaft ( 127 Abs. 3 S. 4 ZPO). Gegen die teiweise Versagung der Prozesskostenhife ist die sofortige Beschwerde statthaft, die innerhab einer Notfrist von einem Monat einzuegen ist ( 127 Abs. 2 S Habs. u. S. 3 ZPO). Hat das Gericht ausschießich die persönichen oder wirtschaftichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhife verneint, erfordert die sofortige Beschwerde keinen Beschwerdewert. In anderen Fäen etwa bei fehender Erfogsaussicht der Kage ist die Beschwerde nur statthaft, wenn der Streitwert der Hauptsache 600 Euro übersteigt ( 127 Abs. 2 S Habs. ZPO). Ob auf den Streitwert der Hauptsache auch dann abzusteen ist, wenn es um die PKH-Bewiigung für ein Nebenverfahren etwa für die Zwangsvostreckung oder die Kostenfestsetzung geht, erscheint zweifehaft. 4. Wiedereröffnung der mündichen Verhandung Nach der bisherigen Fassung des 156 ZPO ag es im richterichen Ermessen, eine einma geschossene mündiche Verhandung wieder zu eröffnen. Dieses Ermessen wurde jedoch von der Rechtsprechung insbesondere bei Gehörsveretzungen oder Verstößen gegen die richteriche Hinweispficht wesentich eingeschränkt. Der neu angefügte 156 Abs. 2 ZPO führt in nicht abschießender Aufzähung auf, in wechen Fäen das Gericht die Verhandung wieder eröffnen muss, und zwar: bei einem entscheidungserhebichen und rügbaren Verfahrensfeher, insbesondere bei einer Veretzung der Hinweis- und Aufkärungspficht oder bei Veretzung des Anspruchs auf rechtiches Gehör, bei nachträgichem Vortrag von Tatsachen, die einen Wiederaufnahmegrund biden oder bei Ausscheiden eines Richters zwischen dem Schuss der mündichen Verhandung und dem Schuss der Beratung und Abstimmung. Liegt einer dieser Fäe vor, sote der Rechtsanwat die Wiedereröffnung der mündichen Verhandung ausdrückich beantragen Aussetzung bei Verdacht einer Straftat Die Aussetzung bei Verdacht einer Straftat hatte nach bisherigem Recht viefach einen jahreangen Stistand des Rechtsstreits zur Foge. Der neu angefügte 149 Abs. 2 ZPO eröffnet den Parteien die Mögichkeit, nach Abauf eines Jahres seit der Aussetzung die Fortsetzung der Verhandung zu beantragen. Das Gericht darf von der Fortsetzung des Verfahrens nur dann absehen, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhatung der Aussetzung sprechen. 6. Sicherheitseistung Die prozessuae Sicherheit wird in den meisten Fäen durch eine Bankbürgschaft erbracht. Nach bisherigem Recht musste das Gericht dies gesondert wenn auch formuarmäßig beschießen. Nunmehr ist diese Form der Sicherheitseistung ausdrückich in den Gesetzestext übernommen worden ( 108 Abs. 1 S. 2 ZPO). Einer besonderen Entscheidung des Gerichts bedarf es aso künftig nicht mehr. 7. Kagerücknahme a) Einwiigung des Bekagten Die Kage kann nach wie vor ohne Einwiigung des Bekagten nur bis zum Beginn der mündichen Verhandung des Bekagten zur Hauptsache zurückgenommen werden ( 269 Abs. 1 ZPO). Für die zu einem späteren Zeitpunkt erkärte Kagerücknahme bedarf es der Einwiigung des Bekagten. Häufig bieb der meist anwatich nicht vertretene Bekagte nach einer sochen Kagerücknahme untätig, obwoh er gegen die Beendigung des Verfahrens keine Einwendungen hatte. Nach der Neuregeung des 269 Abs. 2 S. 4 ZPO wird die Einwiigung des Bekagten unterstet. Die Kagerücknahme kann künftig nach Beginn der mündichen Verhandung nur noch durch Einreichung eines Schriftsatzes erkärt werden, nicht mehr in der mündichen Verhandung ( 269 Abs. 2 S. 2 ZPO). Dieser Schriftsatz ist dem Bekagten dann zuzusteen. Widerspricht der Bekagte der Kagerücknahme nicht innerhab einer Notfrist von zwei Wochen seit Zusteung dieses Schriftsatzes, git seine Einwiigung as erteit ( 269 Abs. 2 S. 4 ZPO). Gegen die Versäumung dieser Notfrist besteht die Mögichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß 233 ff. ZPO. b) Kosten nach Kagerücknahme Gemäß 269 Abs. 3 S. 2 ZPO ist der Käger nach wie vor verpfichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, so weit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Bekagten aus einem anderen Grunde aufzueregen sind. Hierzu gehören beispiesweise die Auferegung der Kosten der Säumnis auf den Bekagten ( 344 ZPO), die Übernahme der Kosten durch den Bekagten in einem außergerichtichen Vergeich, der Verzicht des Bekagten auf eine Kostenerstattung oder der Fa, dass eine wirksame Kagerücknahme nicht erkärt worden ist. 56 S. BT-Drucks. 14/4722 S So Schneider, ZAP aao S. 1072; ausführich hierzu s. Schneider, ZPO-Reform Rdnr. 64 ff. 58 BT-Drucks. 14/4722 S S. Schneider, ZAP aao S

18 136 Nach dem bisherigen Recht war der Käger von diesen Ausnahmefäen abgesehen sebst dann verpfichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn der Bekagte Anass zur Kage gegeben und der Käger nach Wegfa dieses Anasses unverzügich die Kagerücknahme erkärt hat. In einem sochen Fa hatte der Käger nur zwei Mögichkeiten: Er erkärte den Rechtsstreit in der Hauptsache eredigt; eine Kostenentscheidung nach 91 a ZPO setzte dann jedoch voraus, dass der Bekagte sich dieser Eredigungserkärung anschoss. Oder der Bekagte machte im Wege der Kageänderung die bisherigen Kosten des Rechtsstreits as materie-rechtichen Kostenerstattungsanspruch getend. Die Bezifferung dieses Schadensersatzanspruchs ist jedoch deshab schwierig, wei materierechticher und prozessuaer Kostenerstattungsanspruch teiweise identisch sind. Ausserdem wurden dem Käger die Kosten des Rechtsstreits nach dem Verhätnis von ursprüngicher Hauptsache zu getend gemachtem Kostenerstattungsanspruch auferegt, sodass dieser häufig den grösseren Kostenantei zu tragen hatte. Nach der Neuregeung des 269 Abs. 3 S. 3 ZPO kann das Gericht auf Antrag des Kägers über die Kosten ähnich wie in 91a ZPO nach biigem Ermessen entscheiden, ohne dass es der Abgabe von Eredigungserkärungen bedarf. Damit wird dem materie-rechtichen Kostenerstattungsanspruch des Kägers Rechnung getragen, ohne dass ein neues Verfahren erforderich wird. Gegen die Entscheidungen nach 269 Abs. 3 ZPO ist nach wie vor die sofortige Beschwerde gegeben. Dies git jedoch nach der Neuregeung in 269 Abs. 5 S. 1 Habs. 2 ZPO nur dann, wenn der Streitwert der Hauptsache im Beschusszeitpunkt die Berufungssumme gemäß 511 ZPO 600 Euro übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist nach 269 Abs. 5 S. 2 ZPO unzuässig, sobad gegen einen auf Grund einer Kostenentscheidung nach 269 Abs. 3 ZPO ergangenen Kostenfestsetzungsbeschuss ein Rechtsmitte nach 104 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht mehr zuässig ist. Der Sinn dieser Regeung erschießt sich dem Praktiker jedoch nicht. Der Kostenbeschuss nach 269 Abs. 3 u. 4 ZPO ist zumindest der beschwerten Partei förmich zuzusteen, womit die Beschwerdefrist von zwei Wochen ( 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) in Lauf gesetzt wird. Sebst wenn beispiesweise der Bekagte seinen Kostenfestsetzungsantrag unmittebar nach Erass bei Gericht einreicht, vergehen infoge der erforderichen Anhörung des Kägers bereits rund zwei Wochen, bevor überhaupt über den Kostenfestsetzungsantrag entschieden wird. Die Frist für die Einegung der sofortigen Beschwerde ist daher meist schon verstrichen, bevor überhaupt über den gegnerischen Kostenfestsetzungsantrag entschieden wird. Die Regeung hat ihren Sinn nur dann, wenn der Kostenbeschuss der hierdurch beasteten Partei verfahrensfeherhaft nicht zustet wird. In diesem Fa kann die beschwerte Partei sofortige Beschwerde gegen den Kostenbeschuss nur innerhab der Frist für die Einegung der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschuss einegen. Fragich ist auch, weche Auswirkungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Kostenbeschuss hat, wenn zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Einegung gegen den zwischenzeitich erassenen Kostenfestsetzungsbeschuss bereits verstrichen ist. Der Rechtsanwat muss aso in derartigen Fäen immer prüfen, ob er nicht vorsorgich ein Rechtsmitte gegen den Kostenfestsetzungsbeschuss einegt, was nach bisherigem Recht entbehrich war. 8. Änderungen im Beweisrecht a) Vorbereitende Anordnungen Gemäß 141 Abs. 1 S. 1 ZPO kann das Gericht die Voregung von Urkunden und sonstigen Unteragen unabhängig von einem Beweisantritt einer Partei anordnen, wenn sich eine Partei auf diese Urkunden und Unteragen bezogen hat. Infoge der Neufassung des 142 Abs. 1 S. 1 ZPO kann eine soche Anordnung auch gegenüber einem Dritten erfogen, es sei denn, es iegt einer der in 142 Abs. 2 ZPO geregeten Fäe vor. Das Gericht kann gemäß 142 Abs. 1 S. 2 ZPO für die Voregung der Urkunden eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgeegten Unteragen (gemeint sind woh auch Urkunden) während einer von dem Gericht zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstee verbeiben müssen. Versäumt die Partei die Frist, können die Urkunden nur unter den Voraussetzungen des 296 AnwB 3/2002 Aufsätze Abs. 1 ZPO zugeassen werden. Ferner geten die beweisrechtichen Fogen der Nichtvoregung ( 427 ZPO). Gemäß dem unverändert gebiebenen 144 Abs. 1 S. 1 ZPO kann das Gericht unabhängig von einem Beweisantritt die Einnahme eines Augenscheins oder die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. Hierzu kann das Gericht einer Partei oder einem Dritten die Voregung eines in ihrem oder seinem Besitz befindichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen ( 144 Abs. 1 S. 2 ZPO). Für die Fogen einer Fristversäumnis geten die Ausführungen zur Anordnung der Urkundenvoregung entsprechend. Gemäß 144 Abs. 1 S. 3 ZPO kann das Gericht auch die Dudung der Augenscheinseinnahme oder der Begutachtung durch Sachverständige anordnen, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist. b) Änderungen bei einzenen Beweismitten aa) Augenschein Befindet sich das Augenscheinsobjekt im Besitz eines Dritten, so kann der Beweisführer diesen Beweis in zweifacher Hinsicht antreten: Er kann wie bei der Regeung über den Urkundenbeweis 60 das Gericht um Bestimmung einer Frist für die Voregung des Augenscheinsobjekts ersuchen. Diese Mögichkeit kommt dann in Betracht, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerichen Rechts von dem Dritten die Herausgabe oder die Voregung des Augenscheinsobjekts verangen kann. Oder der Beweisführer kann eine gerichtiche Anordnung über die Einnahme des Augenscheins beantragen. Diese Mögichkeit kommt dann in Betracht, wenn eine materie-rechtiche Verpfichtung des Dritten zur Vorage und Herausgabe des Augenscheinsobjekts gegenüber dem Beweisführer nicht besteht 61. Die Voregung kann indirekt durch Verhängung von Ordnungsged und Ordnungshaft erzwungen werden ( 371 Abs. 2 S. 1 i. V. m. 144 Abs. 3 ZPO). Wenn die Gegenpartei die Herausgabe des in ihrem Besitz befindichen Augenscheinsobjekts verweigert, das Augenscheinsobjekt zerstört oder beiseite schafft, können die Behauptungen des Beweisführers über die Beschaffenheit des Gegenstandes nach der Neuregeung in 371 Abs. 3 ZPO as bewiesen angesehen werden. Durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsverkehr 62 wurde 371 Abs. 1 S. 2 ZPO angefügt. Dies war aerdings bei der Neufassung des 371 ZPO übersehen worden. Dieser Feher ist durch Art. 5 Abs. 1 a) Nr. 1 des Schudrechts-Modernisierungsgesetzes 63 behoben worden. Der ein eektronisches Dokument betreffende Augenscheinsbeweis wird danach durch Voregung oder Übermittung der Datei angetreten. bb) Urkundenbeweis Durch Ergänzung des 428 ZPO wird dem Beweisführer, der sich zum Beweis auf eine im Besitz eines Dritten befindiche Urkunde beruft, die Mögichkeit eingeräumt, den Beweis auch dadurch anzutreten, dass er den Erass einer gerichtichen Anordnung nach 142 ZPO beantragt. Der Beweisführer kann aso unabhängig von dem gegenüber dem Dritten bestehenden materie-rechtichen Anspruch auf Voregung oder Herausgabe der Urkunde den Urkundenbeweis durch einen Antrag auf Anordnung der Urkundenvoregung antreten. Diese kann gegenüber dem Dritten indirekt durch Ordnungsged und Ordnungshaft erzwungen werden ( 142 Abs. 2 S. 2 i. V. m. 390 ZPO). Die vergessene Entschädigungsregeung zugunsten des Dritten Augenscheinsund Urkundenbeweis so zum durch Ergänzung des 17a ZSEG nachgehot werden. 9. Entscheidungsform bei Verwerfung des Einspruchs Bei Unzuässigkeit des Einspruchs gegen ein Versäumnisurtei oder einen Vostreckungsbescheid konnte das erstinstanziche Ge- 60 S. nachfogend bb). 61 S. BT-Drucks. 14/4722 S Gesetz vom , BGB. I S Vom , BGB. I S

19 AnwB 3/ Aufsätze richt nach bisherigem Recht den Einspruch ohne mündiche Verhandung durch Beschuss oder auf Grund mündicher Verhandung durch Urtei verwerfen. Gegen den Beschuss war nach 341 Abs. 2 S. 2 ZPO a. F. die sofortige Beschwerde gegeben, gegen das Urtei die Berufung. Die Neuregeung in 341 Abs. 2 ZPO sieht zwingend die Urteisform vor. Hierbei hat das Gericht die Wah, ob es dieses Urtei auf Grund oder ohne mündiche Verhandung fät. Gegen dieses Urtei ist dann nur noch die Berufung gegeben. VIII. Änderungen im Kosten- undvergütungsfestsetzungsverfahren 1. Vergütungsfestsetzungsverfahren Die bisherige Fassung des 19 Abs. 2 S. 3 BRAGO verwies auf die für das Kostenfestsetzungsverfahren getenden Vorschriften der ZPO. Nunmehr sind die Vorschriften der jeweiigen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar, insbesondere 46 Abs. 2 ArbGG, 155 FGO, 173 VwGO, 197, 202 SGG, 13a Abs. 3 FGG, die aerdings teiweise wieder auf die ZPO verweisen. 2. Verzinsung Infoge der Änderung des 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ist der Erstattungsbetrag nicht nur mit 4 % zu verzinsen, sondern mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach dem Diskontsatz- Übereitungsgesetz. Diese Neuregeung ist durch Art 5 Abs. 3 Nr. 1 a) des Schudrechts-Modernisierungsgesetzes mit Wirkung vom dahin geändert worden, dass nunmehr die Verzinsung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach 247 BGB 64 erfogt. Damit betragen die Zinssätze in Kosten- und Vergütungsfestsetzungsverfahren, in denen 104 Abs. 1 S. 2 ZPO anwendbar ist: bis : 4%, vom bis zum : 8,62 % und vom : 7,57 %. Diese Regeung git für ae Kostenfestsetzungsverfahren nach der ZPO und den Verfahrensordnungen, in denen sich die Kostenfestsetzung nach den 103 ff. ZPO bestimmt, insbesondere in Verfahren vor dem Arbeitsgericht, in Verfahren vor dem Finanzgericht, in Verfahren vor dem Verwatungsgericht, in Verfahren vor dem Soziagericht, in Verfahren der Freiwiigen Gerichtsbarkeit, im Vergütungsfestsetzungsverfahren. Bei der Neuregeung hat der Gesetzgeber jedoch übersehen, den unverändert gebiebenen Wortaut der 464b S. 2 StPO, 106 Abs. 1 S. 2 OWiG zu ändern 65. In diesen Verfahren beibt es aso zunächst auf Grund eines Versehens des Gesetzgebers bei dem bisherigen Zinssatz von 4 %. Die Neuregeung ist bereits am in Kraft getreten 66. Für die entsprechende Anhebung der Verzugs- und Prozesszinsen in 288 Abs. 1 S. 1 BGB gibt es die Übereitungsvorschrift des Art Abs. 1 S. 2 EGBGB. Danach git die in 288 BGB eingeführte Neuregeung der Verzinsung für Anforderungen, die ab dem dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung fäig geworden sind. Für die Neuregeung des 104 Abs. 1 S. 2 ZPO hat der Gesetzgeber hingegen keine Übergangsregeung getroffen 67. Dies führt zu unterschiedichen Auffassungen in Übergangsfäen: Für die Zeit ab sind sämtiche Kostenerstattungsforderungen, sebst wenn sie in einem früheren Beschuss bereits festgesetzt worden sind, mit dem höheren Zinssatz festzusetzen. Entsprechend Art Abs. 1 S. 2 EGBGB ist die höhere Verzinsung ab nur für diejenigen Kostenerstattungsansprüche anzuordnen, die ab dem fäig geworden sind. In doppeter Anaogie des Art Abs. 1 S. 2 EGBGB git die höhere Verzinsung nur für diejenigen Kostenerstattungsansprüche, die erst ab dem fäig geworden sind Rechtsbehefe a) Beschwerdewert über 50 Euro Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,00 Euro (s. 567 Abs. 2 S. 2 ZPO), ist gegen die Entscheidung des Rechtspfegers im Kosten- und Vergütungsfestsetzungsverfahren die sofortige Beschwerde gegeben ( 11 Abs. 1 RPfG i. V. m. 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Hierbei hat der Rechtspfeger eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der sofortigen Beschwerde abgehofen wird ( 11 Abs. 1 RPfG i. V. m. 572 Abs. 1 S. 1 ZPO) 69. b) Beschwerdewert bis 50 Euro In diesen Fäen ist gegen Rechtspfeger-Entscheidungen nach wie vor die befristete Erinnerung gemäß 11 Abs. 2 RPfG gegeben, der der Rechtspfeger abhefen kann. 4. Rechtsbeschwerde Wie oben ausgeführt 70 kann auch in Kosten- und Vergütungsfestsetzungsverfahren die Rechtsbeschwerde eingeegt werden, wenn sie vom Beschwerdegericht gemäß 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugeassen worden ist 71. Da ein Beschwerdewert nicht vorgesehen ist, ist die Rechtsbeschwerde auch bei Beschwerdewerten unter 50 E statthaft 72. Gibt beispiesweise das Landgericht einer sofortigen Beschwerde überwiegend statt und weist sie nur wegen 3 E Dokumentenpauschae ab, kann es insoweit wegen dieser 3 E die Rechtsbeschwerde zuassen. 5. Entscheidender Richter a) Sofortige Beschwerde Gemäß 568 S. 1 ZPO entscheidet über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Rechtspfegers im Kostenund Vergütungsfestsetzungsverfahren der Einzerichter des Beschwerdegerichts originär. Dieser kann gemäß 568 S. 2 ZPO das Verfahren dem Beschwerdegericht in voer Besetzung übertragen, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächicher oder rechticher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätziche Bedeutung hat. Auch hier kann ein Rechtsmitte auf eine erfogte oder unterassene Übertragung nicht gestützt werden ( 568 S. 3 ZPO). b) Erinnerung Hift der Rechtspfeger der Erinnerung nicht ab, egt er sie gemäß 11 Abs. 2 S. 3 RPfG dem Richter zur Entscheidung vor. Zuständig ist gemäß 28 RPfG dann der nach den agemeinen Verfahrensvorschriften zuständige Richter. Fogich ist zur Entscheidung über die Erinnerung berufen: gegen Entscheidungen des Rechtspfegers des Amtsgerichts der Richter des Amtsgerichts, gegen Entscheidungen des Rechtspfegers des Famiiengerichts das OLG sowie gegen Entscheidungen des Rechtspfegers des Landgerichts das Landgericht. Für das Erinnerungsverfahren geten über 11 Abs. 2 S. 4 RPfG die Vorschriften für das Beschwerdeverfahren entsprechend, sodass auch dort originär der Einzerichter zuständig ist 73. IX. Rechtsanwatsgebühren 1. Sprungrevision Gemäß 31a BRAGO erhät der Rechtsanwat im Verfahren über den Antrag auf Zuassung der Sprungrevision die für das Revisionsverfahren bestimmten Gebühren. Da die Zuassungsschrift 64 Art EGBGB. 65 Die vergessene Anpassung wird jedoch zum vorbereitet, s. die Mitteiung des BMJ v , abgedruckt bei Hansens, BRAGOreport 2001, Art. 53 Nr. 1 ZPO-RG; unrichtig Baumbach/Lauterbach/Hartmann, 104 ZPO Rdnr. 24, der den nennt. 67 Vg. auch hierzu die nicht überzeugende Mitteiung des BMJ aao. 68 S. hierzu ausführich Hansens, BRAGOreport 2001, S. Hansens, Rpfeger 2001, 573, 576 sowie AnwB 2002, 11, S. oben V. 71 Hansens, Rpfeger 2001, 573, A. A. Schütt MDR 2001, 1278, Schütt aao sieht in entsprechender Anwendung von 348 ZPO ebenfas den Einzerichter as zuständig an.

20 138 von einem beim BGH zugeassenen Rechtsanwat eingereicht werden muss, erhät dieser Rechtsanwat gemäß 11 Abs. 1 S. 5 BRAGO eine 20/10-Prozessgebühr, eventue weitere anfaende Gebühren i. H. v. 13/10 der voen Gebühr. Geiches git grundsätzich auch für den beim BGH zugeassenen Rechtsanwat des Gegners. Anders as für die Nichtzuassungsbeschwerde gereget 74, gibt es keine Regeung, dass die durch Einreichung der Zuassungsschrift angefaene voe Prozessgebühr auf die Prozessgebühr des Revisionsverfahrens anzurechnen ist, wenn die Revision gemäß 566 Abs. 7 ZPO zugeassen und das Verfahren as Revisionsverfahren fortgesetzt wird. Da aerdings das gesamte auf eine Sprungrevision eingeeitete Revisionsverfahren gebührenrechtich nur eine einzige Angeegenheit i. S. v. 13 Abs. 1 BRAGO ist, erhät der Rechtsanwat geichartige Gebühren nur einma 75. Die gemäß 566 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 4 ZPO erforderiche schriftiche Einwiigung des Rechtsanwats des Antragsgegners gehört für den Prozessbevomächtigten des ersten Rechtszuges gemäß 37 Nr. 7 BRAGO zum Gebührenrechtszug. Die Einwiigung wird aso durch die im ersten Rechtszug angefaene Prozessgebühr mit abgegoten. Wird die Einwiigung nicht von dem erstinstanzichen Prozessbevomächtigten erkärt, erhät der Rechtsanwat gemäß 56 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO eine habe Gebühr. 2. Gehörsrüge Die Tätigkeit des Prozessbevomächtigten im Verfahren der Gehörsrüge nach 321a ZPO gehört gemäß 37 Nr. 5 BRAGO zum Gebührenrechtszug, wird aso durch die Prozessgebühr mit abgegoten. Der nur für dieses Verfahren bestete Rechtsanwat erhät gemäß 55 BRAGO die in 31 BRAGO bestimmten Gebühren i. H. v. 3/10 der voen Gebühr 75a. 3. Nichtzuassungsbeschwerde Gemäß 61a Abs. 1 Nr. 2 BRAGO erhät der Rechtsanwat im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzuassung der Revision gemäß 544 ZPO die in 31 BRAGO bestimmten Gebühren. Da sich die Parteien in diesem Verfahren nur durch BGH-Anwäte vertreten assen können, erhaten diese die Prozessgebühr i. H.v. 20/10 der voen Gebühr, ae weiteren ggf. anfaenden Gebühren i. H. v. 13/10 der voen Gebühr. Dies stet 61a Abs. 3 BRAGO kar, der aerdings auf die nicht existierenden Absätze 4 und 5 des 11 BRAGO gemeint ist 11 Abs. 1 S. 4 u. 5 BRAGO 76 verweist. Wird der sebe Rechtsanwat im anschießenden Revisionsverfahren as Prozessbevomächtigter tätig, erhät er ebenfas die in 31 BRAGO bestimmten Gebühren in der seben Höhe. Gemäß 14 Abs. 2 S. 1 BRAGO ist nämich das Verfahren über das zugeassene Rechtsmitte ein neuer Rechtszug. Demgegenüber vertritt Büttner 77 die Auffassung, das Verfahren der Nichtzuassungsbeschwerde und das Revisionsverfahren seien gebührenrechtich eine Einheit. Dagegen spricht auch die Regeung in 61a Abs. 4 BRAGO, nach der die im Verfahren über die Nichtzuassungsbeschwerde angefaene Prozessgebühr auf die Prozessgebühr desseben Rechtsanwats angerechnet wird, die dieser in dem nachfogenden Revisionsverfahren erhät 77a. Wären Nichtzuassungsbeschwerde und anschießendes Revisionsverfahren eine einzige gebührenrechtiche Angeegenheit, bedürfte es dieser Anrechnungsvorschrift nicht. Durch diese Vorschrift wird auch Gewähr eistet, dass sich der Rechtsstreit durch das neu eingeführte Verfahren der Nichtzuassungsbeschwerde nicht verteuert. Da im Verfahren der Nichtzuassungsbeschwerde regemäßig keine mündiche Verhandung stattfindet und erst recht kein Beweis erhoben wird, fät edigich die Prozessgebühr an. Infoge der Anrechnungsbestimmung des 61 a Abs. 4 BRAGO entstehen etztich nicht mehr Gebühren as im Revisionsverfahren bei Zuassung der Revision durch das Berufungsgericht angefaen wären. 4. Güteverhandung In dieser fät dem Rechtsanwat für die Wahrnehmung des Termins gem. 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO die voe Prozessgebühr an. Die Erörterung der Sach- und Rechtsage öst die Erörterungsgebühr nach 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO aus. Für die Mitwirkung beim Abschuss eines Vergeichs erhät der Anwat die Vergeichsgebühr des 23 Abs. 1 BRAGO, auch wenn der Vergeich durch einen Feststeungsbeschuss nach 278 Abs. 6 ZPO zu Stande AnwB 3/2002 Aufsätze kommt. Schießt sich der Güteverhandung die mündiche Verhandung an, gehört diese gem. 13 Abs. 3 BRAGO zum Gebührenrechtszug, sodass der Rechtsanwat geichartige Gebühren, die er bereits in der Güteverhandung verdient hat, nicht erneut berechnen kann 78a. X. Inkrafttreten, Übergangsregeungen 1. Inkrafttreten Die weitaus meisten neuen Vorschriften sind am in Kraft getreten. Ledigich die Neuregeung der Verzinsung im Kosten- und Vergütungsfestsetzungsverfahren 78 ist bereits am in Kraft getreten. 2. Übergangsregeungen Durch die Übergangsregeungen in 26 EGZPO so erreicht werden, dass die Neuregeungen zu einem mögichst frühen Zeitpunkt auch bei den bereits anhängigen Verfahren anwendbar sind. a) Anwatszwang Ist nach dem Landesrecht für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte das OLG zuständig 79, so git für eine Übergangszeit von fünf Jahren jeder bei irgend einem Landgericht zugeassener Rechtsanwat bei dem Oberandesgericht as zugeassen. Dies hat zur Foge, dass die Rechtsanwäte, die bisher in Berufungsverfahren gegen Urteie der Amtsgerichte vor den Landgerichten postuationsfähig waren, einen Bestandsschutz für ihren bisherigen Tätigkeitsbereich für den Fa haben, dass über die genannten Rechtsmitte nunmehr von dem Oberandesgericht entschieden wird. Hiervon ausgenommen sind famiiengerichtiche Berufungsverfahren, die auch nach bisherigem Recht schon zur Zuständigkeit der Oberandesgerichte gehören. 3. Agemeine Vorschriften und Verfahren im ersten Rechtszug Gemäß 26 Nr. 2 EGZPO beiben im ersten Rechtszug für die bis zum anhängig gewordenen Verfahren nur einige wenige Vorschriften anwendbar, und zwar: sachiche Zuständigkeit der Amtsgerichte nach dem Streitwert ( 23 GVG), Kostenast bei geringfügigem Unteriegen ( 92 Abs. 2 ZPO), schriftiches Verfahren ( 128 ZPO), Kosten nach Kagerücknahme ( 269 Abs. 3 ZPO), Haupttermin ( 278 ZPO), Urteisinhat ( 313a ZPO), Bagateverfahren ( 495 a ZPO). Hierdurch wird erreicht, dass die Parteien von einer nicht vorhersehbaren Rechtsfoge überrascht werden, auf die sie sich nicht mehr einsteen können. Demgegenüber soen ae übrigen, nicht in 26 Nr. 2 S. 1 EGZPO aufgeführten Neuregeungen ab dem auch in den Atverfahren anwendbar sein. Hierzu gehören insbesondere: Aufkärungs- und Hinweispfichten ( 139 ZPO), vorbereitende Anordnung der Urkundenvoregung und des Augenscheins ( 142, 144 ZPO), Wiedereröffnung der mündichen Verhandung ( 156 ZPO), Gehörsrüge ( 321a ZPO). a) Berufung Gemäß 26 Nr. 5 EGZPO git für die Berufung das bisherige Recht weiter, wenn die mündiche Verhandung der ersten In- 74 S. nachfogend 3; Enders JurBüro 2002, 1, 2 wendet 14 Abs. 2 S. 2 BRAGO entsprechend an. 75 Hartmann, KostG, 31. Auf. 2002, 31a BRAGO Rdnr a Enders JurBüro 2002, Nunmehr berichtigt durch Art. 5 Abs. 1a) Nr. 5 des Schudrechts-Modernisierungsgesetzes. 77 MDR 2001, 1201, a So auch Enders aao, S S. o. VII a S. hierzu Enders JurBüro 2001, S. o. II. 1.

21 AnwB 3/ Aufsätze stanz, auf die das anzufechtende Urtei ergeht, vor dem geschossen worden ist. In schriftichen Verfahren ist der Zeitpunkt maßgebich, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Fogich geten die neuen Berufungsvorschriften für die am anhängigen erstinstanzichen Rechtsstreitigkeiten nur unter fogenden Voraussetzungen: Der Rechtsstreit muss am noch im ersten Rechtszug anhängig sein und die mündiche Verhandung darf am noch nicht geschossen sein oder im schriftichen Verfahren fät der dem Schuss der mündichen Verhandung entsprechende Zeitpunkt in das Jahr b) Revision Eine vergeichbare Regeung trifft 26 Nr. 7 EGZPO für die Revision. Das neue Revisionsrecht findet aso nur in fogenden Übergangsfäen Anwendung: Der Rechtsstreit muss noch am anhängig gewesen sein und die mündiche Verhandung, auf die das anzufechtende Urtei ergeht, ist am noch nicht geschossen oder der dem Schuss der mündichen Verhandung entsprechende Zeitpunkt fät in das Jahr Durch 26 Nr. 8 EGZPO ist die Nichtzuassungsbeschwerde bis zum dahin eingeschränkt, dass der Wert der mit der Revision getend zu machenden Beschwer Euro übersteigen muss. Damit wird die gerade abgeschaffte Streitwertrevision über diese Hintertür für eine ängere Übergangszeit für die Fäe wieder eingeführt, in denen das Berufungsgericht die Revision nicht zugeassen hat. In Famiiensachen ist die Nichtzuassungsbeschwerde gemäß 26 Nr. 9 EGZPO insgesamt nicht gegeben, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem verkündet oder einem Beteiigten zugestet oder sonst bekannt gemacht worden ist. Damit findet die Revision bis zu diesem Zeitpunkt nur bei Zuassung statt. 4. Beschwerde Das bisherige Beschwerderecht git für die am anhängigen Verfahren weiter, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem verkündet oder so weit eine Verkündung nicht stattgefunden hat der Geschäftsstee übergeben worden ist. Schwierigkeiten bereitet die Feststeung dieses Zeitpunktes insbesondere im Kosten- und Vergütungsfestsetzungsverfahren, in denen die Rechtspfeger-Entscheidungen grundsätzich nicht verkündet werden und in denen häufig auch die Übergabe der Entscheidung an die Geschäftsstee nicht in den Akten dokumentiert wird 80. Fogich git das neue Beschwerderecht nur für diejenigen Verfahren, in denen die anzufechtende Entscheidung am oder später verkündet bzw. der Geschäftsstee übergeben worden ist. Diese Regeung führt dazu, dass für die Beschwerden sämticher Beteiigter gegen die sebe Entscheidung entweder einheitich das bisherige Recht oder einheitich das neue Recht anwendbar ist. Die Beschränkung der Entscheidung über die Zuässigkeit des Einspruchs gegen ein Versäumnisurtei oder einen Vostreckungsbescheid ( 341 Abs. 2, 700 Abs. 1 ZPO) auf die Urteisform tritt in anhängigen Verfahren sofort in Kraft. Deshab findet die sofortige Beschwerde nach 341 Abs. 2 S. 2 ZPO nur noch in den Fäen statt, in denen der den Einspruch verwerfende Beschuss vor dem verkündet bzw. der Geschäftsstee übergeben worden ist. XI. Zusammenfassung der wesentichen Änderungen Nach 278 ZPO geht jeder mündichen Verhandung zum Zwecke der gütichen Beiegung eine Güteverhandung voraus. Die Zivikammer entscheidet grundsätzich nach 348 ZPO durch den Einzerichter. Die Beschwerde für die Wertberufung ist herabgesetzt worden. Sie beträgt nunmehr 600 Euro ( 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Daneben kann das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung im Urtei zuassen ( 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dies betrifft Verfahren mit einer Beschwer von 600 Euro und weniger. Die Berufungsgründe ( 513 ZPO) sind erhebich eingeengt worden. Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsveretzung ( 546 ZPO) beruht oder nach 529 ZPO zu Grunde zu egende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Die Streitwertrevision ist abgeschafft; grundsätzich besteht nur noch die Mögichkeit der Zuassungsrevision ( 543 ZPO). Die Nichtzuassung der Revision unteriegt der Nichtzuassungsbeschwerde ( 544 ZPO). Nach 26 Nr. 8 EGZPO ist aerdings die Beschwerde gegen die Nichtzuassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zuässig, wenn der Wert der mit der Revision getend zu machenden Beschwerde Euro übersteigt. Die einfache Beschwerde wurde durch die sofortige Beschwerde ersetzt ( 567 ZPO); über sie entscheidet grundsätzich der Einzerichter. Für den Anwat ist es wichtig, dass die Beschwerde künftig genere innerhab von zwei Wochen ( 569 ZPO) einzuegen ist. Neben der sofortigen Beschwerde gibt es die Rechtsbeschwerde ( 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). 80 Hansens, Rpfeger 2001, 673, 678. Verfassungsrechtiche Probeme des neuen ziviprozessuaen Revisionsrechts Wiss. Mitarbeiter Nikoaj Fischer, Frankfurt a. M. * I. Der Anass: Das Spannungsverhätnis von Verfassungs- und Ziviprozessrecht Das Verhätnis zwischen Verfassungsrecht und Ziviprozessrecht ist ein hochbrisantes Thema in der aktueen ziviprozessuaen und rechtspoitischen Diskussion 1. Ein keiner Ausschnitt aus diesem Gesamtkompex 2 ist Gegenstand dieses Beitrages, der den Einfuss des Verfassungsrechts auf das Ziviprozessrecht vor dem Hintergrund der Großen Justizreform 3 beeuchtet. Die neueren Bestrebungen zur Re- * Der Verfasser ist wissenschafticher Mitarbeiter an der Professur für Privatrecht, Verfahrensrecht und Rechtsvergeichung (Prof. Dr. Gies) an der Johann-Wofgang-Goethe-Universität in Frankfurt a. M. Die Reformentwickung ist bis zum berücksichtigt. 1 Vg. zur Probematik z. B. die Themen des 61. Deutschen Juristentages (DJT) 1996 in Karsruhe, siehe dazu z. B. Knapp, DRiZ 1996, S. 467; Isensee, Verhandungen des 61. DJT, Band II/1, H S. 5 ff. Vg. auch Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Auf., München 2000, Lüke, Eineitung, Rdnr. 92; Schuppert/ Bumke, Die Konstitutionaisierung der Rechtsordnung, Baden-Baden 2000, S. 18 ff.; jeweis m. w. N. 2 Siehe z. B. MK-ZPO, 1. Auf., München 1992, Lüke, Eineitung, Rdnr. 111 ff.; Schwab/Gottwad: Verfassung und Ziviprozess, in: Habscheid (Herausgeber), Effektiver Rechtsschutz und verfassungsmäßige Ordnung: Die Generaberichte zum VII. Internationaen Kongress für Prozessrecht in Würzburg 1983, Bieefed 1983, S. 1 ff.; Benda/Weber: Der Einfuss der Verfassung im Prozessrecht, in: Gies (Hg.), Effektiver Rechtsschutz und verfassungsmäßige Ordnung. Die deutschen Landesberichte zum VII. Internationaen Kongress für Prozessrecht in Würzburg 1983, Kön u. a. 1983, S. 1 ff.; Schumann, ZZP 96 (1983), S. 137 ff.; Pozius, DGVZ 1982, S. 97 ff.; E. Schneider, MDR 1979, S. 617 ff.; Gies, JuS 1981, S. 402 ff.; zuetzt umfassend E. Schneider, ZAP 2001, Fach 13, S. 995 ff.; 1025 ff.; jeweis m. w. N. 3 Vg. zur aktueen Reform z. B. Wassermann, NJW 1999, S f.; zur Rechtsmittereformprobematik agemein Gies, Rechtsmitte im Ziviprozess, Frankfurt/M. 1972; Gies, Rechtsmitte im Ziviprozess aus juristischer Sicht. Kurzüberbick über Entwickungen, Stand und Reformaniegen der Rechtsmittediskussion in Theorie, Praxis und Poitik, in: Gies/Röh/Strempe/ Schuster (Hg.), Rechtsmitte im Ziviprozess unter besonderer Berücksichtigung der Berufung, Kön 1985, S. 11 ff., 15 f.; Gies, JZ 1985, S. 253 ff., 254;

22 140 form des Ziviprozesses und der Zivijustiz, die in jüngster Zeit durch den Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums (RefE) und die darauf aufbauenden Gesetzesentwürfe von Regierungskoaition (FraktE) und Regierungskabinett 4 ihren Ausdruck gefunden haben, sind an ihrem Zie angeangt, da der Deutsche Bundestag am den Regierungsentwurf (RegE) verabschiedet hat, der schießich am auch vom Deutschen Bundesrat gebiigt wurde 5. Da das ZPO-RG agemein as nicht zustimmungspfichtig git, ist mit dessen Inkrafttreten am zu rechnen 6 rund 123 Jahre nach dem Inkrafttreten der Civiprozessordnung 7. Die rechtspoitische und ziviprozessrechtsdogmatische Kontroverse um Notwendigkeit und Ausgestatung dieser ZPO-Novee 8 hat damit ihren voräufigen Abschuss gefunden, wobei auffät, dass verfassungsrechtiche Aspekte bisher nur beiäufig Eingang in die Reformdiskussion gefunden haben 9. Eine eingehende verfassungsrechtiche Anayse des Refonnvorhabens 10 ist noch nicht unternommen worden, was insbesondere bei der Betrachtung der verfassungsrechtiche Dimension der gepanten Regeungen auf dem Gebiet des Revisionsrechts verwundert. Da sich die etzten Änderungen des RegE 11 nicht auf das Revisionsrecht beziehen, sind dessen bisher unbeachtetet 12 verfassungsrechtiche Impikationen 13 von großer praktischer Reevanz. II. Die Reform: Das Revisionsrecht nach dem Regierungsentwurf Für die Darsteung des wesentichen Inhats des Reformvorhabens nach dem nunmehr maßgebenden Entwurf des Regierungskabinetts 14 kann auf andere Beiträge verwiesen werden 15. Der RegE verfogt die Ziee des RefE und des FraktE weiter und hat dabei einige Ergebnisse aus der Diskussion um die beiden früheren Entwürfe aufgenommen 16. Unter verfassungsrechtichen Gesichtspunkten weitaus probemträchtiger as die Regeungen zum erstinstanzichen Verfahren sind die gepanten Regeungen im Rechtsmitterecht 17 und insbesondere im Revisionsrecht, die hier nur skizziert werden können: Eines der wesentichen Reformaniegen war die Vereinheitichung der Rechtsmittezüge in Zivisachen 18 :DasBerufungsverfahren wird danach bei den Oberandesgerichten (OLG) konzentriert, der keine Rechtsweg, der nach getendem Recht bei Zuständigkeit des Amtsgerichts (AG) grundsätzich beim Landgericht (LG) as Berufungsinstanz endet (vg. 23, 72 GVG), wird aufgegeben gemäß 119 I GVG-RegE. Mit dieser Änderung wurden beabsichtigt eine verbesserte Transparenz der Rechtsmittezüge, ein höheres Maß an Rechtseinheitichkeit und die Mögichkeit, in Fragen grundsätzicher Bedeutung eine höchstrichteriche Rechtsprechung herbeizuführen 19. Der bisher gespatene Rechtsweg in Zivisachen nach 72, 119 I Nr. 3 GVG sote durch das Prinzip einer stimmigen Funktionsdifferenzierung überwunden werden. Mit der Vereinheitichung der Instanzenzüge in Zivisachen sote auch eine Angeichung des Verfahrensrechts der einzenen Gerichtszweige erreicht werden 20. Die Neuordnung des Berufungsrechtszuges stieß jedoch schon nach Bekannt werden des RefE auf massiven Widerstand 21, so dass im Rahmen der Bera- Gies, Zivijustiz und Rechtsmitteprobematik. Vorstudie zur Anayse und Reform der Rechtsmitte in der Zivigerichtsbarkeit, Kön 1992, S. 148 ff.; jeweis m. w. N. Siehe zur Reformgeschichte der ZPO und zum ständigen Reformprozess der Prozessreform anschauich Stein/Jonas, Kommentar zur Ziviprozessordnung, 20. Auf., Schumann, Eineitung, Rdnr. 105 ff.; Wassermann, Der soziae Ziviprozess, Neuwied 1978, insb. S. 49 ff. AnwB 3/2002 Aufsätze 4 Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums (BMJ): Gesetz zur Reform des Ziviprozesses (Ziviprozessreformgesetz ZPO-RG); vg. für eine Kurzübersicht dazu insbesondere A. Braun, BRAK-Mitt. 2000, S. 2. Der Entwurf eines Gesetz zur Reform des Ziviprozesses (Ziviprozessreformgesetz ZPO- RG) wurde as überarbeitete und veränderte Fassung des Referentenentwurfs von den Bundestagsfraktionen von SPD und den GRÜNEN/Bündnis 90 in den Bundestag eingebracht BT-Drucksache (BT-Dr.) 14/3750 und nach erster Lesung vom an den Rechtsausschuss zur weiteren Beratung überwiesen. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Reform des Ziviprozesses wurde am beschossen und am as Gesetzentwurf eingebracht (BR-Dr. 536/00 sowie BT-Dr. 14/4722). Siehe zum Fraktionsentwurf insbesondere Musieak, NJW 2000, S ff., sowie zum Regierungsentwurf Frühauf/Hannich/Kortge, NJW 2000, Beiage zu Heft 40 ( Reform des Ziviprozesses ), S. 3 ff.; jeweis m. w. N. Vg. zu den etzten wesentichen Änderungen des RegE und zur Beratung desseben im Rechtsausschuss des Bundestages Schäffer, Frankfurter Agemeine Zeitung (FAZ) vom , S. 4 sowie Gaserow, Frankfurter Rundschau (FR) vom S Vg. FR vom , S. 7, sowie FR vom , S. 6; A. Braun, ZAP 9/2001, S Siehe auch Föster, ZRP 2001, S. 237; Busse, NJW 2001, S ff., sowie die Pressemitteiungen des DAV vom , die des Bayerischen Justizministeriums vom und des Sächsischen Justizministeriums vom , NJW-Informationen, Heft 17/2001, S. XIX; sowie NJW-Inform., Heft 28/2001, S. XLV. 6 Vg. A. Braun, ZAP 9/2001, S. 487; Busse, NJW 2001, S ff., Die Civiprozessordnung vom (RGB. S. 83) ist am in Kraft getreten ( 1 EGCPO). Die aktuee Ziviprozessordnung (ZPO) wurde zuetzt mit dem Gesetz über die Fernabsatzverträge vom geändert (Bundesgesetzbatt I, S. 897, 909). 8 Siehe zu der zunehmenden Kritik beispiesweise Dauster, ZRP 2000, S. 338 ff.; Dombek, BRAK-Mitt. 1999, S. 241; Dombek, BRAK-Mitt. 2000, S. 1; 49; 153; 269; Ernst, BRAK-Mitt. 2000, S. 3 ff.; Fotho, BRAK-Mitt. 2000, S. 107 ff.; Busse, NJW 2000, S. 785 f.; Go, BRAK-Mitt. 2000, S. 4 ff.; Sebherr, BRAK-Mitt. 2000, S. 11 ff.; Stürner, NJW 2000, Beiage zu Heft 25 ( 63. DJT in Leipzig ), S. 31 ff.; Musieak, NJW 2000, S ff.; Bischof, ZRP 1999, S. 353 ff.; Münchbach/Lotz, ZRP 1999, S. 374 ff.; jeweis m. w. N. Vg. zur institutioneen Kritik etwa die Resoution der Bundesrechtsanwatskammer (BRAK) vom (BRAK-Mitt. 1999, S. 120), die Steungnahmen des Deutschen Anwatvereins (DAV) vom (NJW 16/2000, S. XVIII f.), des Anwatsverbandes Baden-Württemberg, AnwB. 2000, S. 45; des Oberandesgerichts Karsruhe vom (NJW 11/2000, S. XII f.), des Bundesvorstandes des Deutsches Richterbundes (DRB), DriZ 2000, S. 88, sowie den Verauf (vg. Freuding, NJW 2000, S. 792 ff.) und das voräufige Ergebnis (siehe AnwB. 2000, S. 178 ff.) des DAV-Forums Justizreform vom in Berin. 9 Vg. zur bisherigen Reformkontroverse z. B. die Kritik von Fotho, BRAK- Mitt. 2000, S. 107 ff.; A. Braun, BRAK-Mitt. 2000, S. 110 ff., Ernst, BRAK- Mitt. 2000, S. 3; Go, BRAK-Mitt. 2000, S. 4 ff. (... Abbau des Rechtsstaats? ); Sebherr, BRAK-Mitt. 2000, S. 11 ff.; Münchbach/Lotz, ZRP 1999, S. 374 ff. (... Abbau des Rechtsschutzsystems? ); Kornbum, ZRP 1999, S. 382 ff.; Wassermann, NJW 1999, S f.; vg. auch Jauernig, Ziviprozessrecht, 26. Auf., München 2000, S. 111 f.; E. Schneider, ZAP 2000, S ff., 1105 ff. m. w. N. Kirchberg, BRAK-Mitt. 2000, S. 53 ff., befasst sich mit verfassungsgerichtichen Impikationen des Referentenentwurfs. 10 Wenngeich auch Ansätze dazu vorhanden sind vg. z. B. Kirchberg, BRAK- Mitt. 2000, S. 53 ff.; Dauster, ZRP 2000, S. 338 ff.; Winte, ZRP 1999, S. 387 ff.; jeweis m. w. N. 11 Dazu zähen der Kann-Einzerichter in der Berufungsinstanz, die weitere Aufweichung des Grundsatzes der abschießenden erstinstanzichen Tatsachenfeststeung, die generee Zuassung von Videoverhandungen und eine bis Ende 2007 befristete Experimentierkause für die Bundesänder hinsichtich der Berufungszuständigkeitskonzentration bei den OLG; vg. Föster, ZRP 2001, S. 237; Busse, NJW 2001, S ff.; A. Braun, ZAP 9/2001, S Abgesehen von Winte, ZRP 1999, S. 387 ff., 391, und Dethoff, ZRP 2000, S. 428 ff. 13 Mit den Auswirkungen auf die Rechtsanwatschaft beim BGH befasst sich z. B. Brände, ZRP 2001, S. 112 ff. 14 Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Reform des Ziviprozesses wurde am beschossen und am as Gesetzentwurf eingebracht (BR-Dr. 536/00 und BT-Dr. 14/4722). Für die Beratung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages war etztich der RegE maßgebend, der in diesem Rahmen wiederum modifiziert wurde. Vg. zur Beratung des RegE im Rechtsausschuss des Bundestages Schäffer, FAZ vom , S. 4 sowie Gaserow, FR vom , S. 4, sowie zu den (aer-)etzten Änderungen des RegE Föster, ZRP 2001, S. 237; Busse, NJW 2001, S ff. 15 Siehe zum FraktE insbesondere Musieak, NJW 2000, S ff.; zum RegE Frühauf/Hannich/Kortge, NJW 2000, Beiage zu Heft 40 ( Reform des Ziviprozesses ), S. 3 ff.; jeweis m. w. N. 16 Vg. Frühauf/Hannich/Kortge, NJW 2000, Beiage zu Heft 40 ( Reform des Ziviprozesses ), S. 3 ff., Vg. nur Frühauf/Hannich/Kortge, NJW 2000, Beiage zu Heft 40 ( Reform des Ziviprozesses ), S. 3 ff. m. w. N. 18 Vg. die Begründung des RegE, BT-Dr. 14/4722, S. 64 f. 19 Siehe dazu schon die Begründung des RefE, S. 87; 94 ff.; sowie des RegE, BT-Dr. 14/4722, S. 64 f.; vg. auch Musieak, NJW 2000, S ff., 2776 f. m. w. N. 20 Vg. die Begründung des RegE, BT-Dr. 14/4722, S Siehe nur Dauster, ZRP 2000, S. 338 ff., 340 ff. m. w. N.

23 AnwB 3/ Aufsätze tung über den RegE im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages auf die Berufungszuständigkeitskonzentration bei den OLG verzichtet worden und nur eine entsprechende (befristete) Experimentierkause für die Länder vorgesehen ist, von der bisang nur die Bundesänder Hamburg und Sachsen-Anhat Gebrauch machen woen 22. Diese Kompromissösung hätte die Konsequenz, dass der Instanzenzug in Zivisachen erstmas nicht mehr bundeseinheitich gereget ist 23. Wie weit ein socher Zustand von dem ursprüngichen Reformkonzept einer stimmigen und transparenten Funktionsdifferenzierung auf den Rechtsmitteebenen entfernt ist, zeigt die aufkeimende Zustimmung zur ZPO-Reform bei ihren ehemas heftigsten Kritikern 24. Die bisang für die Reform kennzeichnende Funktionsdifferenzierung findet sich jedoch auf der Revisionsebene (vg. 542 ff. RegE) wieder. Der RegE, der auch insoweit dem RefE fogt, sieht die Fortbidung des Rechts und die Wahrung der Rechtseinheitichkeit as wesentiche Funktionen der Revisionsinstanz an. Anstee der getenden Streitwertrevision ist im RegE die agemeine Zuassungsrevision (vg. 543 I RegE) mit Nichtzuassungsbeschwerde ( 544 RegE) vorgesehen. Die Gründe für die Revisionszuassung unterscheiden sich aber im RegE von dem RefE 25 : Nach 543 II 1 RegE ist die Revision bei grundsätzicher Bedeutung einer Rechtssache zuzuassen sowie auch dann, wenn die Fortbidung des Rechts oder die Sicherung einer einheitichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Damit knüpft der RegE an Formuierungen an, die sich bereits in anderen Gesetzen finden vg. 74 II GWB, 83 II MarkenG, 100 PatG sowie 80 I OWiG und so auf diese Weise zu einer Vereinheitichung des Verfahrensrechts führen. Entscheidend ist dabei, dass die Grundsätzichkeit, wie sie bisher in den 546 I 2 Nr. 1, 554 III Nr. 2, 554b I ZPO Verwendung findet, nunmehr extensiv definiert wird, da auch eine erweiterte Grundsätzichkeit ausreichen so, die dann voriegt, wenn tatsächiche oder wirtschaftiche Auswirkungen eines Rechtsstreits für die Agemeinheit bedeutsam sind 26. Obwoh bereits zugestanden wird, dass eine scharfe Abgrenzung der Kriterien des 543 II 1 RegE nur schwer mögich ist, soen für die Kriterien Fortbidung des Rechts und Sicherung der Einheitichkeit der Rechtsprechung bereits entwickete Maßstäbe zu vergeichbaren Regeungen herangezogen werden können 27. Schießich ist für die Änderung des Revisionsrechts noch die Einführung einer Nichtzuassungsbeschwerde nach 544 RegE von wesenticher Bedeutung, da nach 543 I Nr. 2, 544 VI RegE auch eine erfogreiche Nichtzuassungsbeschwerde die Revision eröffnet. Aufgrund der erwarteten zusätzichen Arbeitsbeastung (vg. 544 II-IV RegE) der Revisionsinstanz ässt 26 Nr. 8 EGZPO-RegE die Nichtzuassungsbeschwerde in einer Übergangszeit bis zum nur zu, wenn die Revisionsbeschwer Euro übersteigt. III. Die Probematik:Verfassungsrecht versus ziviprozessuaes Revisionsrecht Verfassungsrechtichen Bedenken im Rahmen der ZPO- Reform begegnen insbesondere die Regeungen des Revisionsverfahrens: Es stet sich die Frage nach der Verfassungsrechtsmäßigkeit einer Beschränkung des Zugangs zum Rechtsmittegericht as Probem der Koision von Zweckmäßigkeitserwägungen des Reformgesetzgebers und dessen verfassungsrechtichen Grenzen, insbesondere aus Art. 3 I, 19 IV, 20 III, 92, 97, 101 I 2, 103 I GG. Für den Zugang zur Revisionsinstanz nach dem RegE stet sich nämich die entscheidende Frage, ob die Erfogsaussicht einer Revision und das dahinterstehende Parteiinteresse an Rechtsschutz oder die grundsätziche Bedeutung einer Rechtssache as Ausdruck des Agemeininteresses an Rechtsfortbidung das maßgebende Kriterium sein so. Der RegE sieht den Zweck der Revision vorrangig in der Wahrung der Rechtseinheit und der Fortbidung des Rechts, so dass im Koisionsfa das Parteiinteresse an richtiger 28 Entscheidung des Rechtsstreits und damit die Wahrung der Einzefagerechtigkeit zurücktreten so 29. Für diesen Konfikt und seine verfassungsrechtsmäßige Lösung ergeben sich aus der bundesverfassungsgerichtichen Rechtsprechung 30 präzise Anforderungen an den Verfahrensgesetzgeber: Mit seinem Beschuss vom hat das Bundesverfassungsgericht die seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Revision in Zivisachen 32 anhatende Kontroverse 33 um die Ausegung des 554b I ZPO 34 beendet und entschieden, dass die Annahme von Revisionen mit Aussicht auf Erfog nicht ohne weiteres abgeehnt werden darf. Nach 554b I ZPO kann der BGH die Annahme von Revisionen in vermögensrechtichen Streitigkeiten mit einem Wert der Beschwer über DM abehnen, wenn die Rechtssache keine grundsätziche Bedeutung hat. Das Bundesverfassungsgericht begründete seine 22 Ein Verzicht auf die Berufungszuständigkeitskonzentration bei den OLG erfordert aerdings auch im Hinbick auf die gepante Vereinheitichung des Beschwerdeverfahrens nach den 567 ff. RegE eine Änderung des RegE. Vg. zur Beratung desseben im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages Schäffer, FAZ vom , S. 4, sowie Gaserow, FR vom , S. 4: Reförmchen auf Bewährung. Siehe zu den etzten Änderungen Föster, ZRP 2001, S. 237; A. Braun, ZAP 9/2001, S. 487; Busse, NJW 2001, S ff. 23 Siehe Föster, ZRP 2001, S. 237; Gaserow, FR vom , S. 4. Vg. auch die Pressemitteiungen des Bayerischen Justizministeriums vom und des Sächsischen Justizministeriums vom , NJW-Informationen, Heft 17/2001, S. XIX, sowie die des DAV vom Vg. z. B. Schäffer, FAZ vom , S. 4, A. Braun, ZAP 9/2001, S. 487; Busse, NJW 2001, S ff. 25 Siehe dazu Frühauf/Hannich/Kortge, NJW 2000, Beiage zu Heft 40 ( Reform des Ziviprozesses ), S. 3 ff., 5; Musieak, NJW 2000, S ff., 2777 f. 26 Vg. die Begründung des RegE, BT-Dr. 14/4722, S. 67; siehe dazu Frühauf/ Hannich/Kortge, NJW 2000, Beiage zu Heft 40 ( Reform des Ziviprozesses ), S. 3 ff., Vg. Frühauf/Hannich/Kortge, NJW 2000, Beiage zu Heft 40 ( Reform des Ziviprozesses ), S. 3 ff., Mit der Richtigkeit ist in diesem Zusammenhang stets der Richtigkeitsbegriff der ZPO angesprochen. Vg. dazu Gies, Rechtsmitte im Ziviprozess, 1972, S. 51 ff. 29 So ausdrückich die Begründung des RegE, BT-Dr. 14/4722, S. 66, 104 f. 30 Siehe zum Einfuss der bundesverfassungsgerichtichen Judikatur auf das Ziviprozessrecht insbesondere Schumann: Der Einfuss des Grundgesetzes auf die ziviprozessuae Rechtsprechung, in: Canaris/Hedrich/Hopt/Roxin/K. Schmidt/Widmaier (Herausgeber): 50 Jahre Bundesgerichtshof Festgabe aus der Wissenschaft, Band III München 2000, S. 3 ff. 31 Beschuss des Penums des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom , Az.: 1 PbvU 1/79; BVerfGE 54, 277 ff. 32 Durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Revision in Zivisachen vom (BGB. 1 S. 1863) wurden die derzeit bestehenden Zugangsregeungen, eine Kombination von Zuassungs- und Nichtannahmerevision, ausgestatet vg. 545 I, 546 I, 554b I ZPO. 33 Vg. zur damaigen Diskussion z. B. Möhring, JZ 1974, S. 369 ff.; Arnod, JR 1975, S. 485 ff.; Nirk, BB 1975, S ff.; H. Schneider, NJW 1975, S ff.; Voge, NJW 1975, S ff.; Lässig, NJW 1976, S. 269 ff., Sager/Münchbach, DRiZ 1977, S. 263 ff.; E. Schneider, NJW 1977, S ff., Bausewein, JZ 1978, S. 53 ff.; Grunsky, JZ 1979, S. 129 ff.; Stein/Jonas, 20. Auf., Grunsky zu 554b ZPO, Rdnr. 1 ff.; jeweis m. w. N. 34 Den Anass für die Penarentscheidung des Bundesverfassungsgerichts bideten die früheren Beschüsse des Zweiten Senats (BVerfGE 49, 148 ff.; 50, 115 ff.) sowie der Voragebeschuss des Ersten Senats vom (siehe BVerfG ZZP 92 [1979], S. 279): Der Zweite Senat bejahte in zwei Verfassungsbeschwerdeverfahren die Verfassungsrechtsmäßigkeit des 554b I ZPO, nahm jedoch Grundrechtsveretzungen hinsichtich Art. 2 I i.v. m. Art. 20 III GG sowie Art. 3 I GG durch Nichtannahmebeschüsse an, fas trotz gegebener Erfogsaussicht die Revision nicht angenommen werde, wobei es nicht auf schwerwiegende Verfahrensfeher ankommen dürfe, sondern aein auf die Erfogsaussicht im Endergebnis. Dagegen hiet der erste Senat die Beschränkung der Revision auf soche schwerwiegenden Verfahrensfeher für zuässig, anderenfas müsse angesichts der gesetzgeberischen Intentionen von einer Teinichtigkeit des 554b I ZPO ausgegangen werden. Siehe dazu Krämer, NJW 1981, S. 799 f., siehe auch die Anmerkungen von Prütting, ZZP, 92 (1979), S. 272 ff., 280, und Radoff, NJW 1979, S. 534; jeweis m. w. N.

24 142 Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber die Revision as echtes Rechtsmitte der Ziviprozessordnung vorgesehen habe, da im Rahmen der Revision über den Rechtsstreit der Parteien verhandet wird, nicht aber über abstrakte Rechtsfragen. Weiterhin hätten die Parteien des Rechtsmitteverfahrens nach dessen gesetzicher Ausgestatung umfangreiche Dispositionsmögichkeiten, da sie auch bei gegebener grundsätzicher Bedeutung der Sache über den Gegenstand des Verfahrens verfügen könnten einschießich der Rücknahme des Rechtsmittes. Zudem sei es für die Parteien nicht von Bedeutung, ob ein bestehender Rechtsfeher schwer oder grundsätzich ist, sondern entscheidend sei die Unrichtigkeit des angegriffenen Urteis 35. Insgesamt betont das Bundesverfassungsgericht die Reevanz der Revision für die Durchsetzung der Einzegerechtigkeit und damit des Parteiinteresses an der Revision. Beide Zwecke der Revision, Sicherung der Einheitichkeit der Rechtsprechung und Rechtsfortbidung auf der einen Seite und Durchsetzung der Einzefagerechtigkeit auf der anderen Seite, seien im Rahmen der Revision geichberechtigt. Die Frage der Annahmerevision betreffe dabei aein eine davon unabhängige Beschränkung des Zugangs zur Revisionsinstanz 36.Im Hinbick auf Zugangsbeschränkungen zur Rechtsmitteinstanz bekräftigt das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung nochmas seine ständige Rechtsprechung, wonach es verfassungsrechtich zuässig ist, dass die Gestatungsfreiheit des Verfahrensgesetzgebers über die Einrichtung und Ausgestatung sowie über die Zwecke von Rechtsmitten in bürgerichen Rechtsstreitigkeiten entscheidet 37. Insbesondere aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 III GG und aus Art. 95 GG foge keine Verpfichtung zu einem mehrstufigen Instanzenzug oder zu einer bestimmten einfachgesetzichen Verfahrensausgestatung 38. Diese gesetzgeberische Gestatungsfreiheit werde aerdings durch bestimmte verfassungsrechtiche Erfordernisse begrenzt, die aus Art. 3 I, 20 III, 92, 97, 101, 103 I GG fogten. Insbesondere aus dem Gebot der Rechtsstaatichkeit (Art. 20 III GG) ergebe sich die Notwendigkeit, die Regen über den Zugang zu den vorhandenen Rechtsmitteinstanzen für den rechtsuchenden Bürger mögichst kar und bestimmt zu haten, zuma die etztendich verbindiche gerichtiche Entscheidung tief in die Rechtssphäre der Beteiigten eingreifen könne 39. Aus dem Gebot der Rechtsanwendungsgeichheit aus Art. 3 I GG fogert das Bundesverfassungsgericht das Verbot für das Revisionsgericht, die Annahme von Revisionen, die Aussicht auf Erfog besitzen, aus Gründen der Sebststeuerung der Arbeitsast 40 abzuehnen: Eine soche Abehnungspraxis bedinge eine unterschiediche Handhabung und sei daher wikürich im Sinne von Art. 3 I GG. Daher verbiete sich auch eine entsprechende Ausegung des 554 b I ZPO bei erfogversprechenden Revisionen 41. Auf den Charakter des dem angegriffenen Urtei zugrundeiegenden Rechtsfehers oder seine Auswirkungen auf den Rechtsmitteführer as schwer, unvertretbar oder unerträgich so es ebenfas nicht ankommen. Im Gegentei hät das Bundesverfassungsgericht unter Berufung auf den dargeegten Zweck des 554b I ZPO die Verwendung der Schwere oder Erträgichkeit von Rechtsfehern as Maßstab für Nichtannahmeentscheidungen ebenfas für eine Veretzung der Rechtsanwendungsgeichheit gemäß Art. 3 I GG 42. AnwB 3/2002 Aufsätze Ohne die Bedeutung dieser Entscheidung für die verfassungsrechtiche Beurteiung auch der aktueen Ziviprozessrechtsreform an dieser Stee eingehend daregen zu können, werden im Hinbick auf sie 43 erhebiche verfassungsrechtiche Probeme der neuen Revisionszugangsregeungen evident: Zunächst schränkt das Bundesverfassungsgericht mit der geschiderten Begründung den vermeintich sehr freien Gestatungsspieraum des Verfahrensgesetzgebers bei der Einrichtung von Instanzen, Rechtsmitten, deren Verfahren und Ausgestatung erhebich ein: Zwar betont das Gericht einerseits, dass es kein vorgegebenes Wesen, spezie von Rechtsbehefen mit bestimmter normativer Ausgestatung gibt 44, andererseits erkärt es aber bestimmte Kriterien für den Revisionszugang mit dem Charakter des Rechtsmittes Revision für unvereinbar und eitet daraus schießich die Verfassungsrechtswidrigkeit einer bestimmten und damas auch vom Verfahrensgesetzgeber gewoten Ausegung der maßgebichen Zugangsnorm ab 45. Die ursprüngiche Absicht des Gesetzgebers, dem Bundesgerichtshof durch 554 b I ZPO einen Ermessensspieraum bei der Prüfung der Annahme der Revision zu gewähren 46, war mit dieser Entscheidung gescheitert, da danach die Annahme einer Revision nur abgeehnt werden darf, wenn sie nach pfichtgemäßer Prüfung keine Erfogsaussicht besitzt. IV. Die Fogerung:Verfassungsrechtswidrigkeit der neuen Zuassungsgrundsatzrevision? Es stet sich vor diesem Hintergrund die Frage, ob der RegE mit den Regeungen des Revisionszugangs die genannten verfassungsrechtichen Anforderungen eingehaten hat. Dies git insbesondere deswegen, da die justizpoitische Grundentscheidung, den Zugang zum Revisionsgericht zu begrenzen und auf dessen Leistungsfähigkeit auszurichten 47 auch und insbesondere den gepanten Änderungen auf den Rechtsmitteebenen zugrunde iegt 48.Zwar wird BVerfGE 54, 277 ff. in der Begründung des RegE genannt 49, bei näherer Betrachtung zeigt sich aber, dass die ZPO-Reformer die Lehren aus dieser Entscheidung gerade nicht gezogen haben: Zunächst ist von der in dem bundesverfassungsgerichtichen Beschuss vom für 35 Vg. BVerfGE 54, 277 ff., 288 f. 36 Siehe BVerfGE 54, 277 ff., Vg. z. B. BVerfGE 28, 21 ff., Vg. BVerfGE 54, 277 ff., 291. Siehe im Gegensatz dazu Schumann: Recht auf Rechtsmitte (Thesen), in: Gies/Röh/Schuster/Strempe, Rechtsmitte im Ziviprozess, 1985, S. 267 ff., 268 f. 39 Siehe BVerfGE 54, 277, Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass hinsichtich des Annahmekriteriums der Arbeitsast zwischen der Frage des Zugangs zum Revisionsgericht insgesamt und nach der Annahme durch den einzenen Revisionsspruchkörper differenziert werden muss, da das Kriterium der Arbeitsbeastung bezogen auf den Zugang zu einer weiteren Instanz nicht sachfremd ist, wie beispiesweise auch die derzeitigen verfassungsrechtsmäßigen Streitwertgrenzen beegen. Diese Unterscheidung hat das BVerfG in einem Beschuss vom vorgenommen und das Kriterium der Arbeitsbeastung des jeweis entscheidenden Spruchkörpers für nicht verfassungsrechtsmäßig erachtet vg. BVerfGE 49, 148 ff., 163 ff. Siehe zu dieser Differenzierung auch Prütting, ZZP 92 (1979), S. 272 ff., 276 sowie Radoff, NJW 1979, S Vg. BVerfGE 54, 277, Siehe BVerfGE 54, 277 ff., 295 f. 43 Deren Reevanz ist bisang unbeachtet gebieben, abgesehen von Winte, ZRP 1999, S. 387 ff., 391. Auch Dethoff (ZRP 2000, S. 428 ff., 432) sieht die Probematik, verneint aber die Verfassungsrechtswidrigkeit der Zuassungsregeungen des RegE aufgrund deren Konkretisierung mittes unbestimmter Rechtsbegriffe. 44 Vg. BVerfGE 54, 277 ff., Vg. BVerfGE 54, 277 ff., 292 ff. 46 Siehe BT-Dr. 7/3596, S BVerfGE 54, 277 ff., Siehe dazu die Begründung zum RefE, S. 97 ff., 98.; die zum RegE BT-Dr. 14/4722, S. 65 ff. 49 Siehe RegE, BT-Dr. 14/4722, S BVerfGE 54, 277 ff., 290.

25 AnwB 3/ Aufsätze die verfassungsrechtiche Beurteiung anerkannten Trennung der Regeungen betreffend den Zugang zum (jeweiigen) Rechtsmitteverfahren und den Regen des Verfahrens sebst auszugehen. Hinzu kommt, dass bei beiden Regeungsebenen der andauernde Streit um die Zwecke der Revision 51 eine gewichtige und mögicherweise auch verfassungsrechtsreevante Roe spiet. Dies wirkt sich wiederum auf die verfassungsrechtichen Anforderungen an die konkrete Ausgestatung des Rechtsmittes aus, im Fae der Revision ist das die Umgestatung der bisherigen Streitwertund Zuassungsrevision zu einer Zuassungsgrundsatzrevision. Für deren verfassungsrechtiche Beurteiung kann zwar von dem bisherigen Befund ausgegangen werden, dass sowoh Zuassungsrevision 52 as auch Grundsatzrevision 53 jeweis genere verfassungsrechtich unbedenkich sind. Da die Revision auch nach ihrer Ausgestatung durch die Reform gemäß 542 ff. RegE ein echtes Rechtsmitte der Partei(en) beibt, ist für die verfassungsrechtiche Beurteiung ihrer Zugangsregen nach BVerfGE 54, 277 ff. dieses Charakteristikum der Revision maßgebend zu berücksichtigen. Wendet man die Grundsätze dieser Entscheidung auf die Revisionszugangsregeung im RegE an, dann zeigt sich, dass der Zugang zur Revision nach 543, 544 RegE einschießich der ihn bestimmenden Zwecke und Kriterien in verfassungsrechticher Hinsicht probematisch ist: Das Spannungsverhätnis zwischen Einzefagerechtigkeit und Wahrung des Agemeininteresses bei dem Zugang zur Revision so nach der Begründung des RegE derart aufgeöst werden, dass im Koisionsfa die Fortbidung des Rechts und die Sicherung einer einheitichen Rechtsprechung as Beange des Justiz- oder Agemeinwohs gegenüber der Durchsetzung des Parteiinteresses Vorrang haben. Eine von diesen Ziesetzungen getragene Zuassungsgrundsatzrevision, wie sie in 543, 544 RegE gereget ist, widerspricht aber gerade den verfassungsrechtichen Anforderungen im Hinbick auf die in BVerfGE 54, 277 ff. aufgesteten Grundsätze: Die Nichtzuassung einer Revision mit Erfogsaussicht, aber ohne grundsätziche Bedeutung, verstößt danach gegen das Gebot der Rechtsanwendungsgeichheit aus Art 3 I GG sowie das Gebot der Rechtsmittekarheit aus Art. 20 III GG 54. Die Grundsätzichkeit einer Rechtssache, die nunmehr entscheidendes Kriterium für die Zuassung und damit den Zugang zur Revisionsinstanz ist, führt nämich für den beschriebenen Koisionsfa dazu, dass eine erfogversprechende Revision, die sich auf einen Rechtsfeher der angefochtenen Entscheidung stützt, nur deswegen nicht zugeassen wird und damit keinen Erfog haben kann, wei die Rechtssache keine grundsätziche Bedeutung aufweist. Das Probem wird noch deuticher, wenn die Revision auf einen schweren oder evidenten Rechtsfeher gestützt wird: Nach der herkömmichen Grundsätzichkeit, wie sie derzeit in den 546 I 2 Nr. 2, 554b I ZPO verwendet wird 55, ist eine Grundsätzichkeit bei einer unprobematischen, d. h. höchstrichterich gekärten Rechtsfrage regemäßig nicht gegeben. Da aber schwere oder evidente Feher der Rechtsanwendung häufig schon gekärt sind oder wenigstens reativ schne höchstrichteriche Beachtung finden, führt dies dazu, dass die Wahrscheinichkeit einer Bejahung der Grundsätzichkeit desto geringer wird, je schwerer und evidenter ein Rechtsfeher ist. Das hätte die groteske Foge, dass versteckte, aso nicht eindeutig zu Tage tretende Feher eher den Zugang zur Revisionsinstanz finden und behoben werden können as schwere und eindeutige. Zwar kennt das Rechtsmitterecht der ZPO die Unterschei- dung zwischen schweren und nicht schweren Fehern nur sehr eingeschränkt: Bei Verstößen gegen Verfahrensrecht für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung 56 differenziert es grundsätzich nach bestimmten Feherkategorie, wie sich aus 551, 559 II ZPO ergibt 57. Bezogen auf Verstöße gegen materiees Recht ist der ZPO eine soche Kategorisierung bisang fremd, wie aus 549 ZPO fogt. Es ist jedoch auch nicht zu übersehen, dass der Kontroaspekt 58 des Rechtsmittes Revision bei einer Ausgestatung des Revisionszugangs mit derartigen Fogen in seiner Bedeutung gemindert werden würde, denn schwere und evidente Rechtsverstöße sind i. d. R. bedrohicher für die Einzefagerechtigkeit 59 as andere Veretzungen des Rechts und können regemäßig auch eichter erkannt und damit schneer wieder beseitigt werden. Zudem kann u. U. die gerichtiche Erörterung über das Voriegen von Grundsätzichkeit mehr Zeit und richteriche Arbeitskraft in Anspruch nehmen as die Zuassung der Revision einschießich Feherbeseitigung 60. V. Fazit Die Anforderungen aus BVerfGE 54, 277 ff. waren dem Reformgesetzgeber bekannt, wie ein Bick in die Begründung des RegE zeigt. Ebenso bekannt sind die in dieser Entscheidung genannten verfassungsrechtichen Grundagen. Ausreichend Beachtung haben diese Grundsätze in der Ausgestatung des neuen Revisionszugangs aerdings nicht gefunden, so dass sich in der nahen Zukunft die Frage nach den Verfassungsrechtsmäßigkeit der Revisionszugangsregeungen gemäß 543, 544 RegE steen und auch vom Bundesverfassungsgericht zu beantworten sein wird. 51 Vg. dazu beispiesweise Baur, ZZP 71 (1958), S. 161 ff.; Rosenberg/Schwab/ Gottwad, Ziviprozessrecht, 15. Auf., S. 803 f.; jeweis m. w. N. 52 Vg. insbesondere den Beschuss des Bundesverfassungsgerichts vom (BVerfGE 19, 323 ff.), wonach die Zuassungsrevision in nicht vermögensrechtichen Streitigkeiten nach 546 I ZPO verfassungsrechtich zuässig ist und insbesondere kein Verstoß gegen Art. 3 I, 2 I i. V. m. Art. 20 III, 101 I 2, 103 I GG voriegt. 53 Siehe dazu den bundesverfassungsgerichtichen Beschuss vom (BVerfGE 49, 148 ff.), wonach die grundsätziche Bedeutung auch as aeiniges Revisionszugangskriterium verfassungsrechtich nicht zu beanstanden ist. 54 Vg. zu Art. 3 I GG Pieroth/Schink, Staatsrecht II, 16. Aufage, Heideberg 2000, S. 101 ff., 119; zur Rechtskarheit aus Art. 20 III GG nur Sachs (Hg.), Grundgesetz-Kommentar, 2. Auf., München 1999, Sachs zu Art. 20 GG, Rdnr. 123 ff.; jeweis m. w. N. 55 Siehe dazu exemparisch für die eher späriche Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte: BGHZ 2, 396 ff.; BAGE ff.; BFHE 89, 117 ff.; BVerwGE 13, 90 ff.; BSG MDR 1975, S. 964 f. 56 Siehe zu Unrichtigkeit und Feherhaftigkeit im ziviprozessuaen Rechtsmitterecht insbesondere Gies, Rechtsmitte im Ziviprozess, 1972, S. 51 ff. m. w. N. 57 Die Unrichtigkeit einer Entscheidung ergibt sich nach dem prozessuaen Richtigkeitsbegriff der ZPO grundsätzich nur dann, wenn die Entscheidung auf dem materieen oder formeen Mange beruht. Auf die Feststeung dieses genereen Kausaitätserfordernisses wird aber bei bestimmten, as gravierend eingestuften, Verfahrensmängen aber verzichtet, wie aus 539, 551, 579 ZPO fogt vg. dazu Gies, Rechtsmitte im Ziviprozess, 1972, S Siehe dazu z. B. Rosenberg/Schwab/Gottwad, Ziviprozessrecht, 15. Aufage 1993, S. 802 ff.; Gies, Rechtsmitte im Ziviprozess, 1972, S. 13 ff.; Gies, JZ 1985, S. 253 ff., 254, jeweis m. w. N. 59 Vg. zum Spannungsverhätnis von Recht und Gerechtigkeit z. B. Sonnenberger, Jura 2000, S. 561 ff. m. w. N. 60 Auf diesen Aspekt ist schon 1975 bei der Reform des Revisionsrechts hingewiesen worden, vg. z. B. H. Schneider, NJW 1975, S ff., 1539.

26 144 Die neue Gedwäscherichtinie * Bick zurück und nach vorn Rechtsanwat und Notar Prof. Dr. Hans-Jürgen Hewig, Frankfurt am Main, Vizepräsident des DAV Es begann im Jahr 1999, as die Europäische Kommission den Entwurf einer Richtinie zur Änderung der Gedwäscherichtinie von 1991 voregte, mit der u. a. Rechtsanwäte bei bestimmten Tätigkeiten verpfichtet werden soten, bei Verdacht auf Gedwäscheaktivitäten der Mandanten den Behörden Medung zu machen. Was vieen auf den ersten Bick as eine sinnvoe Maßnahme im Kampf gegen das organisierte Verbrechen erschien, führte zu einer heftigen Auseinandersetzung im europäischen Gesetzgebungsverfahren. Für viee Beobachter war diese Auseinandersetzung überraschend, schießich gab es in Engand auf Grund nationaer Rechtsvorschriften schon seit mehreren Jahren eine Verdachtsmedepficht für Soicitors, ohne dass es bei deren Einführung zu einem Aufschrei des Berufsstandes gekommen wäre. Weshab aso kam es zu der heftigen Auseinandersetzung auf europäischer Ebene? Nach engischem Recht ist die Pficht eines Soicitors zur Vertrauichkeit eine Vertragspficht, die sich aus dem Mandatsvertrag mit dem Mandanten ergibt. Eine derartige Vertragspficht durch nationaes Gesetz einzuschränken, bereitet keine grundegenden Schwierigkeiten. Geichermaßen kann durch die engische Gedwäschegesetzgebung unschwer die vertragiche Informationspficht gegenüber dem Mandanten eingeschränkt werden, indem es dem Soicitor verboten wird, den Mandanten über die erfogte Medung zu informieren (Verbot des sog. tipping-off). Geichermaßen ist es rechtich unprobematisch, wenn das engische Recht den Verstoß gegen die Medepficht oder das Verbot des tipping-off mit Strafe beegt. Während die skandinavischen Länder im Grundsatz im Wesentichen dem engischen Recht fogen, stet sich die Rechtsage in den Ländern des europäischen Kontinents fundamenta anders dar. In diesen Ländern hat der Anwat nicht nur eine vertragiche, sondern auch eine berufsrechtiche Verschwiegenheitspficht, die sich nicht aus dem Mandatsvertrag, sondern aus der Steung des Anwats im Rechtspfegesystem (Organ der Rechtspfege) ergibt. In Deutschand ist die Veretzung dieser Verschwiegenheitspficht nicht nur ein berufsrechticher Verstoß ( 43a Abs. 2 BRAO), sondern auch eine Straftat ( 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB). In einigen kontinentaeuropäischen Ländern hat die berufsrechtiche Verschwiegenheitspficht sogar Verfassungsrang. In Deutschand ist die anwatiche Verschwiegenheitspficht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein wesenticher Bestandtei der freien Advokatur, und damit as Bürgerrecht ein wesentiches Eement des Rechtsstaats. In Portuga ist die anwatiche Verschwiegenheit sogar durch ausdrückiche Bestimmung in der Verfassung geschützt. In den kontinentaeuropäischen Ländern sind Anwäte deshab nicht verpfichtet noch berechtigt, bei Verdacht auf Gedwäscheaktivitäten des Mandanten die Behörden zu informieren. Die Anwäte in diesen Ländern haben nur die Mögichkeit, das Mandat niederzuegen. AnwB 3/2002 Aufsätze Diese fundamentaen Unterschiede kamen bei der ersten Lesung des neuen Gedwäsche-Richtinienentwurfs der Kommission im Europäischen Parament zum Tragen. Die Mehrheit des Paraments beschoss im Jui 2000 spezie mit Bick auf Rechtsanwäte eine Reihe von Änderungen gegenüber dem Entwurf der Kommission und verangte insbesondere eine obigatorische Freisteung von der Medepficht nicht nur für die Vertretung in Gerichtsverfahren, sondern auch für die Rechtsberatung. Diese Position des Europaparaments wurde von den Justizministerien der meisten kontinentaeuropäischen Länder geteit. Diese wurden jedoch durch einen Verfahrenstrick zum Schweigen gebracht: Die Präsidentschaft des Rats gab die Federführung für die neue Richtinie an den ECOFIN-Rat, d. h. an die Finanz- und Wirtschaftsminister. Die französische Präsidentschaft egte im September 2000 einen Vorschag vor, wonach Anwäte nicht nur bezügich der Informationen, die sie bei der Vertretung in einem Gerichtsverfahren (oder im Zusammenhang mit einem sochen Verfahren) erfahren haben, von der Verdachtsmedepficht soten freigestet werden können, sondern auch bezügich socher Informationen, die sie im Rahmen der Beurteiung der Rechtsage für den Mandanten erhaten haben (Artike 6 Abs. 3 Unterabs. 2). Wie aus Kreisen des Ministerrats zu erfahren war, geht dieser Vorschag auf eine inoffiziee Anregung der engischen Regierung zurück. Dies erscheint durchaus pausibe, denn zum einen ist die Beurteiung der Rechtsage für den Mandanten neben der Vertretung des Mandanten im Gerichtsverfahren ein wesenticher Tei der Tätigkeit eines engischen Barrister und zum anderen ist die Beurteiung der Rechtsage enger as der Begriff der Rechtsberatung, die die typische Tätigkeit eines engischen Soicitor darstet. So gesehen erscheint der Vorschag der französischen Präsidentschaft as maßgeschneidert im Hinbick auf die Struktur der Anwatschaft in Engand. Der französischen Präsidentschaft geang es, die Unterstützung von Spanien zu gewinnen. Itaien und Frankreich waren trotz strenger Verschwiegenheitsvorschriften von Anfang an für eine Medepficht ihrer Anwäte gewesen, offenbar nicht zuetzt deswegen, wei eine Anzah von Poitikern, die im bürgerichen Beruf Anwäte sind, in Bestechungsskandae verwicket waren ( mani puiti ). Die verbeibende Opposition aus Deutschand hier ist der Bundesjustizministerin, Prof. Dr. Herta Däuber-Gmein, für ihren Einsatz zu danken und Österreich reichte für die erforderiche quaifizierte Minderheit nicht aus. So kam es, dass die neue Richtinie mit einigen wenigen Änderungen betreffend Anwäte vom Rat im November 2000 einstimmig angenommen wurde. Im Wesentichen weist dieser sog. Gemeinsame Standpunkt des Rats ae wichtigen Forderungen des Paraments zurück und stet den ursprüngichen Entwurf der Kommission von 1999 wieder her. Bei seiner Zweiten Lesung im Apri 2001 hiet das Europaparament zahreiche seiner Einwendungen von der ersten Lesung im Jui 2000 aufrecht. Einige Einwendungen fanden jedoch nicht mehr die erforderiche Mehrheit des Paraments. Es fogte das sog. Vermittungsverfahren. Es wurde wie schon die vorangegangenen Abschnitte des europäischen * Im Anschuss an die vorangegangenen Aufsätze des Autors, EU-Gedwäscherichtinie: Kommt die Verdachtsmedepficht für Rechtsanwäte? Oder: Der Anwat as Spitze der Obrigkeit?, AnwB 2000, 614 ff., und Der Anwat as Spitze der Obrigkeit? EU-Gedwäscherichtinie: Kommt die Verdachtsmedepficht für Rechtsanwäte?, MittB. DAV-ARGE Internationaer Rechtsverkehr 2001, 13 ff. Die neue Gedwäscherichtinie ist veröffenticht in AB. L 344/76 vom

27 AnwB 3/ Aufsätze Gesetzgebungsverfahrens von intensiver Lobbytätigkeit des CCBE und der Anwatsorganisationen der einzenen Mitgiedsänder begeitet, in Deutschand vom Deutschen Anwatverein und von der Bundesrechtsanwatskammer. Dieses Vermittungsverfahren wurde von den Ereignissen des 11. September 2001 überschattet. Nach diesem Tag war auch und gerade im Bereich des Kampfes gegen die Gedwäsche die Wet nicht mehr diesebe. Die Wirtschafts- und Finanzminister der einzenen Länder übten ungaubichen Druck auf ihre nationaen Europaabgeordneten aus, insbesondere diejenigen, die für das Parament im Vermittungsverfahren tätig waren. Man muss jedoch fairerweise feststeen, dass der Rat, wie die fogenden Ausführungen zeigen werden, zumindest in einem wichtigen Punkt von seiner ursprüngichen Position abrückte. Das Vermittungsverfahren endete im Oktober 2001 mit einem gemeinsamen Ergebnis, das von Rat und Parament im November 2001 gebiigt worden ist. Die neue Gedwäscherichtinie, mit der die Richtinie von 1991 geändert wird, ist damit wirksam geworden und muss jetzt von den Mitgiedsstaaten innerhab von achtzehn Monaten in nationaes Recht umgesetzt werden. Das fogende ist eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen der Richtinie, so weit sie Anwäte betreffen, verbunden mit Überegungen zur Umsetzung in den Mitgiedsstaaten. 1. Nach den umfangreichen neuen Definitionen in Artike 1 der Richtinie ist Gedwäsche der Umtausch, der Transfer, das Verheimichen, das Verscheiern, der Erwerb, der Besitz und die Verwendung (sowie die Teinahme an einer sochen Handung) von Vermögensgegenständen, die aus der Begehung einer schweren Straftat stammen, wozu u. a. jede Straftat gehört, die beträchtiche Beträge hervorbringen kann und die nach dem Strafrecht des Mitgiedsstaates mit einer angen Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Die Anwendung der Richtinie ist in Zukunft aso nicht mehr auf Gedwäsche im herkömmichen Sinne beschränkt. Die Reichweite der Richtinie hängt viemehr in Zukunft entscheidend vom jeweiigen nationaen Recht ab. Dies ist die gemeinschaftsrechtiche Grundage, auf der die deutsche Bundesregierung die schwere Steuerhinterziehung zur Vortat der Gedwäsche machen möchte. 2. Nach Artike 2a Nr. 5 der Richtinie müssen die Mitgiedsstaaten dafür sorgen, dass die Verpfichtungen aus der Richtinie auferegt werden Notaren und anderen sebstständigen Angehörigen von Rechtsberufen, wenn sie (a) für ihren Kienten an der Panung oder Durchführung von Transaktionen mitwirken, die Fogendes betreffen: (i) Kauf und Verkauf von Immobiien oder Gewerbebetrieben; (ii) Verwatung von Ged, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten ihres Kienten; (iii) Eröffnung oder Verwatung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten, (iv) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwatung von Geseschaften erforderichen Mitte; (v) Gründung, Betrieb oder Verwatung von Treuhandgeseschaften, Geseschaften oder ähnichen Strukturen; (b) oder wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Kienten Finanz- oder Immobiientransaktionen eredigen. Die vorstehende Aufzähung erfasst zahreiche Tätigkeiten eines im Bereich des Wirtschaftsrechts tätigen Rechtsanwats. Die Mitgiedsstaaten sind jedoch nicht auf diese Liste von Tätigkeiten beschränkt, sie können viemehr weitere anwatiche Tätigkeiten in ihre nationae Gedwäschegesetzgebung einbeziehen. Dies ergibt sich aus Artike 15 der Gedwäscherichtinie von 1991, der, von der neuen Richtinie nicht abgeändert, anwendbar beibt. Nach dieser Vorschrift können die Mitgiedsstaaten zur Verhinderung der Gedwäsche strengere Vorschriften as in der Richtinie vorgesehen erassen; die Gedwäscherichtinie ist aso nur eine sog. Mindeststandard-Richtinie. 3. Nach Artike 6 Abs. 1 müssen die Mitgiedsstaaten eine Medepficht gegenüber den Behörden hinsichtich aer Tatsachen vorsehen, die ein Indiz für eine Gedwäsche sein könnten. Ob von dieser Medepficht eine Ausnahme für Anwäte geten sote, war äußerst kontrovers. Insofern ist festzusteen, dass Artike 6 Abs. 3 Unterabs. 2 in der Fassung des Gemeinsamen Standpunkts des Ministerrats vom November 2000 unverändert gebieben ist. Dementsprechend sind die Mitgiedsstaaten nicht gehaten, die Verpfichtungen nach Artike 6 Abs. 1 auf Notare und sebstständige Angehörige von Rechtsberufen hinsichtich socher Informationen vorzusehen, die diese im Rahmen der Beurteiung der Rechtsage für einen Kienten oder zusammengefasst formuiert im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren erhaten haben. Diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit Erwägungsgrund 17 zu esen, der einen Kompromiss zwischen den ursprüngichen Positionen von Parament und Rat darstet. Satz 1 von Erwägungsgrund 17 stet parae zu Artike 6 Abs. 3 Unterabs. 2 fest, dass es nicht angebracht wäre, sebstständige (gemeint ist woh unabhängige) Angehörige von Berufen der Rechtsberatung, die gesetzich anerkannt sind und überwacht werden wie beispiesweise Rechtsanwäte, einer Medepficht bei Verdacht auf Gedwäsche zu unterwerfen, wenn sie die Rechtsage für einen Kienten beurteien oder einen Kienten in einem gesetzich normierten Verfahren vertreten. Satz 2 egt sodann fest, dass Freisteungen von der Pficht zur Medung von Informationen vorgesehen werden (sc. müssen), die vor oder nach einem Gerichtsverfahren bzw. während eines Gerichtsverfahrens oder im Rahmen der Beurteiung der Rechtsage für einen Kienten erangt wurden. Die Sätze 1 und 2 von Erwägungsgrund 17 entsprechen somit dem wesentichen Gehat der Ausnahmeregeung in Artike 6 Abs. 3 Unterabs. 2 und umgekehrt. Der im Vermittungsverfahren angefügte Satz 3 von Erwägungsgrund 17 autet: Fogich unteriegt die Rechtsberatung weiterhin der berufichen Geheimhatungspficht, es sei denn, der Rechtsberater ist an Gedwäschevorgängen beteiigt, die Rechtsberatung wird zum Zwecke der Gedwäsche erteit oder der Rechtsanwat weiß, dass der Kient die Rechtsberatung für Zwecke der Gedwäsche in Anspruch nimmt. Das vorgenannte Konzept, auf die Kenntnis des Anwats abzuheben, findet sich bereits in der Charta der europäischen Berufsverbände zur Unterstützung des Kampfes gegen die organisierte Kriminaität, die die Berufsverbände der Anwäte, Steuerberater, Notare, Bianzbuchhater und -prüfer und Wirtschaftsprüfer 1999 auf massiven Druck der Kommission verabschiedet haben. Sebst für diejenigen Länder Kontinentaeuropas, die den Anwat nicht nur as reinen vertragichen Diensteister, sondern auch as Organ der Rechtspfege ansehen, erscheint es nicht grundsätzich probematisch, eine Medepficht in den Fäen vorzusehen, in denen der Anwat an Gedwäscheaktivitäten des Kienten beteiigt ist, die Rechtsberatung zum Zwecke der Ged-

28 146 wäsche erteit oder der Kient die Rechtsberatung zum Zwecke der Gedwäsche in Anspruch nimmt und der Anwat dies weiß. So weit auf Kenntnis des Anwats abgehoben wird, beibt aerdings ein Ausegungsprobem, denn dieser Begriff beinhatet nach engischem Rechtsverständnis offenbar nicht nur positive Kenntnis, sondern auch den Verdacht unterhab dieser Schwee, sofern er nur eine gewisse Intensität hat. Unabhängig von dieser Frage ist festzusteen, dass Satz 3 von Erwägungsgrund 17 nicht in die eigentiche Richtinienbestimmung von Artike 6 Abs. 3 Unterabs. 2 aufgenommen worden ist. Jeder Mitgiedsstaat kann deswegen frei entscheiden, ob er die in Erwägungsgrund 17 Satz 3 vorgesehene Medepficht-Ausnahme für die Rechtsberatung auf eine Stufe steen wi mit den in Artike 6 Abs. 3 Unterabs. 2 vorgesehenen Ausnahmen für die Beurteiung der Rechtsage und die Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren. Einige Mitgiedsstaaten werden so verfahren, andere werden es mit Sicherheit nicht tun. In der Schussabstimmung des Europäischen Paraments hat der deutsche Abgeordnete Wii Rothey die Frage aufgeworfen, ob die in Erwägungsgrund 17 Satz 3 enthatene Gegenausnahme keine Befreiung von der Medepficht für den rechtsberatend tätigen Anwat, der an Gedwäschevorgängen des Kienten beteiigt ist oder Rechtsberatung zum Zwecke der Gedwäsche erteit oder der weiß, dass der Kient die Rechtsberatung für Zwecke der Gedwäsche in Anspruch nimmt überhaupt wirksam wäre, wei der in diesen Fäen tätige Anwat eine Straftat begeht und im Ergebnis auch sich sebst anzeigen müsste. In den beiden erstgenannten Aternativen wird in der Tat zumindest in der Rege eine strafbare Teinahme des Rechtsanwats voriegen, sodass die Anordnung einer Medepficht durchaus gegen die Menschenrechtskonvention, gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht und gegen nationaes Verfassungsrecht verstoßen kann. Abgesehen von der Einbeziehung von Satz 3 des Erwägungsgrundes 17 in die ausdrückichen Ausnahmeregeungen nach Artike 6 Abs. 3 Unterabs. 2 haben die Mitgiedsstaaten ein weiteres, in den Auswirkungen woh wichtigeres Wahrecht. Die Ausnahmen von der Medepficht nach Artike 6 Abs. 3 Unterabs. 2 sind nämich für die Mitgiedsstaaten nicht verbindich. Ae Bemühungen des Europäischen Paraments in diese Richtung waren erfogos. Artike 6 Abs. 3 Unterabs. 2 beschränkt sich darauf, den Mitgiedsstaaten die genannten Ausnahmen von der Medepficht zu gestatten. Jeder Mitgiedsstaat kann aso für sich sebst entscheiden. Dies bedeutet, dass einige Mitgiedsstaaten beschießen können, überhaupt keine Ausnahme vorzusehen, andere können ae drei Ausnahmen (Vertretung im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren, Beurteiung der Rechtsage und Rechtsberatung) vorsehen, wieder andere können von den drei Ausnahmen eine oder zwei auswähen. 4. Hinsichtich der Frage, wem gegenüber die Medung zu machen ist, gestattet es Artike 6 Abs. 3 Unterabs. 1 den Mitgiedsstaaten, eine geeignete Sebstverwatungseinrichtung der betreffenden Berufsgruppe as die Behörde zu bezeichnen, an die ae Medungen zu machen sind, und die angemessenen Formen der Zusammenarbeit zwischen dieser Sebstverwatungseinrichtung und den für die Bekämpfung von Gedwäsche zuständigen (staatichen) Behörden festzuegen. Es beibt abzuwarten, weche Mitgiedsstaaten von dieser Mögichkeit Gebrauch machen werden, die auf einen Vorschag der französischen Anwatschaft zurückgeht. AnwB 3/2002 Aufsätze Bekanntich sieht das schweizerische Recht eine Pficht zur Medung vor. 5. Nach Artike 8 Abs. 2 ist es den Mitgiedsstaaten überassen, ob sie Anwäte vom Verbot, den Kienten über die erfogte Medung zu informieren (tipping-off) ausnehmen woen. Es erscheint einigermaßen unwahrscheinich, dass von dieser Mögichkeit viee Mitgiedsstaaten Gebrauch machen werden. Im Gegentei, gerüchteweise heißt es, der Ministerrat, der ursprüngich in der Richtinie keinerei Ausnahme für Rechtsanwäte zuassen wote, habe im Vermittungsverfahren zwar Artike 8 Abs. 2 gegenüber dem Parament konzediert, die Minister hätten aber geichzeitig mündich vereinbart, dass kein Mitgiedsstaat von dieser Mögichkeit der Befreiung Gebrauch machen werde. Die Entwickung bei der Umsetzung beibt abzuwarten. 6. Äußerst umstritten, wenn auch nicht spezie die Anwatschaft betreffend, war Artike 5 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts des Rates, wonach die gemedeten Informationen grundsätzich nur zur Bekämpfung der Gedwäsche benutzt werden dürfen, die Mitgiedsstaaten jedoch vorsehen können, dass die Informationen auch für andere Zwecke verwendet werden können. Das Europäische Parament hatte diese Ausdehnungsmögichkeit abgeehnt. Im Vermittungsverfahren wurde Artike 5 Abs. 4 insgesamt gestrichen. Auf den ersten Bick scheint es deshab eine Frage der Ausegung der Richtinie zu sein, für weche Zwecke Gedwäscheinformationen von den Behörden der Mitgiedsstaaten verwendet werden dürfen. Dies ist jedoch nicht unzweifehaft. Eine Reihe von Mitgiedsstaaten werden wahrscheinich bestimmen, dass gemedete Informationen über Gedwäscheaktivitäten auch für andere Zwecke verwendet werden können, ohne sich um die Ausegung der Richtinie Gedanken zu machen, mit dem einfachen Argument, dass, wenn Artike 15 der Richtinie von 1991, wie oben erwähnt, nur eine Mindestharmonisierung auf dem Gebiet der Bekämpfung der Gedwäsche vorsieht, es erst recht jedem Mitgiedsstaat freigestet ist, zu entscheiden, ob Informationen über Gedwäscheaktivitäten (im Sinne der Definition, die das nationae Recht dem Begriff der Gedwäsche im Rahmen der Richtinie geben kann) auch für andere Zwecke verwendet werden dürfen. Hier ergeben sich poizeistaatiche Mögichkeiten, die auch noch nicht annähernd ausgeotet worden sind. Die Ausnahmen von der Medepficht, die in Artike 6 Abs. 3 Unterabs. 2 und in Erwägungsgrund 17 vorgesehen sind, steen durchaus einen Erfog für ae diejenigen dar, die wie das Europaparament, der CCBE und viee nationae Anwatsorganisationen die anwatiche Verschwiegenheitspficht as ein Bürgerrecht des Kienten gegen die Auferegung einer Medepficht in boßen Fäen des Verdachts schützen woten: In einer rechtsstaatichen Demokratie im Gegensatz zum Poizeistaat ist der Anwat Vertrauensperson des Kienten und nicht Spitze der Obrigkeit. Insbesondere dem Europa-Abgeordneten Kaus-Heiner Lehne gebührt as Berichterstatter des Paraments der Dank der Anwatschaft für seinen unermüdichen Einsatz mehr war nach dem 11. September 2001 nicht zu erreichen. Der Umstand, dass die genannten Ausnahmen von der Medepficht in das Beieben der Mitgiedsstaaten gestet worden sind, bedeutet jedoch, dass dieser Erfog nur ein Teierfog ist und dass diejenigen Mitgiedsstaaten, die den Anwäten Medepfichten ohne jegiche Ausnahme auferegen woten, die Auseinandersetzung nicht veroren haben. Sie können jetzt auf der nationaen Ebene tun, was sie woen. Deswegen wird die Auseinandersetzung in einigen Mitgiedsstaaten auf der

29 AnwB 3/ Aufsätze nationaen Ebene weitergehen. Es wird in Zukunft weitgehend bis ausschießich vom jeweiigen nationaen Recht abhängen, ob und wieweit es zuässig ist, den Tätigkeitsbereich, innerhab dessen Anwäte der Richtinie unteriegen, zu erweitern oder die in der Richtinie ermögichten Ausnahmen von der Medepficht zu versagen oder über die Definition der Gedwäsche-Vortat noch weiter gehende Medepfichten einzuführen. Ob und wieweit derartige mitgiedsstaatiche Maßnahmen zuässig sind, wird sich weniger nach der Richtinie as nach nationaem Recht und gegebenenfas der Menschenrechtskonvention richten; die Richtinie hat insofern freie Bahn gegeben. Es ässt sich heute noch nicht absehen, wie das Endergebnis aussehen wird, wenn das Verfahren zur Umsetzung der neuen Gedwäscherichtinie in aen Mitgiedsstaaten abgeschossen ist. Wahrscheinich wird es dann in Europa auf dem Gebiet der Bekämpfung der Gedwäsche, so weit die Anwatschaft in Rede steht, einen Fickenteppich geben, wei die einschägigen Bestimmungen von Land zu Land unterschiedich sind. Die Unterschiede können beginnen bei den erfassten Tätigkeitsbereichen eines Anwats und der Definition der schweren Straftaten, die Vortat im Sinne der Gedwäschevorschriften sind. Unterschiede sind ferner denkbar bei der Frage, ob die Medepficht positive Kenntnis verangt oder ob eine gewisse Intensität von Verdacht ausreicht. Schießich sind Unterschiede denkbar bei der Befreiung von der Medepficht hinsichtich bestimmter Arten anwaticher Tätigkeit (Vertretung im Zusammenhang mit gerichtichen Verfahren, Beurteiung der Rechtsage, Rechtsberatung), womit etztich die Reichweite der berufichen Verschwiegenheitspficht bestimmt wird. Die Medepficht wird mit aer Wahrscheinichkeit strafbewehrt sein. Umgekehrt wird die unberechtigte Veretzung der Verschwiegenheitspficht berufsrechtich und z. B. in Deutschand strafrechtich geahndet. Der zu erwartende Fickenteppich wird deshab große Probeme bereiten, wenn Anwäte aus verschiedenen europäischen Rechtsordnungen oder aus Büros in verschiedenen europäischen Ländern grenzüberschreitend tätiger Anwatskanzeien oder wenn sebstständige Kanzeien aus dem einen Mitgiedsstaat mit sebstständigen Kanzeien in anderen Mitgiedsstaaten zusammenarbeiten woen: Kann der eine Anwat dem anderen Anwat Informationen geben, die nach dessen Recht eine Medepficht ausösen? Begeht er sebst nicht damit nach seinem eigenen Recht eine berufsrechtich und gegebenenfas strafrechtich zu ahndende Veretzung seiner Verschwiegenheitspficht? Die von Land zu Land unterschiedichen Regeungen praen in extremer Weise aufeinander, wenn ein Anwat aus dem einen Land im Rahmen der Niederassungsrichtinie eine Kanzei in einem anderen Land eröffnet. Dieser Anwat wird mögicherweise in einem unösbaren Konfikt stehen: Das Recht des einen Landes kann eine strafbewehrte Medepficht vorsehen, und die Erfüung dieser Medepficht kann eine strafbewehrte Verschwiegenheitsveretzung nach dem Recht des anderen Landes sein, und umgekehrt, soange nicht gekärt ist, weches Recht für den im Rahmen der Niederassungsrichtinie in einem anderen Land niedergeassenen Rechtsanwat git. Tatsache ist, dass dieses Probem heute bereits zwischen Ländern wie Deutschand und Frankreich auf der einen Seite und Engand auf der anderen Seite besteht, denn das engische Recht unterwirft nicht nur engische Soicitors, sondern auch ausändische Anwäte, die in Engand tätig sind, den Medepfichten bei Verdacht auf Gedwäsche, und ein engischer Soicitor unteriegt auch dann seinem engischen Berufsrecht, wenn er im Ausand tätig ist. Diese Probeme sind durch die neue Gedwäscherichtinie wegen der vieen nationaen Wahrechte nicht wirkich verringert worden. Die Intensivierung des Kampfes gegen die Gedwäsche wird eher die Probeme vergrößern. In den etzten Jahren sind die unterschiedichen nationaen Vorschriften über Interessenkonfikte zu einem immer größeren Probem für die grenzüberschreitende Arbeit der Anwatschaft in Großkanzeien, aber auch zwischen keinen Kanzeien geworden. Es steht zu befürchten, dass dassebe in Zukunft für die Regeungsunterschiede auf dem Gebiet der Gedwäsche geten wird. Das verfassungsrechtich befremdiche Verhätnis des Gesetzgebers zur Unschudsvermutung * Uwe Diercks,** Poizeipräsidium Bonn I. Eineitung Früher nahm ein auf Ehrenschutz und Unschudsvermutung bedachter Beobachter noch Anstoß, wenn Bouevard- Zeitungen den Beschudigten noch vor gefätem Urtei, geschweige denn vor dessen Rechtskraft, bereits as Täter darsteten: Der Richter wusste es noch nicht aber der Journaist wusste es schon 1. Heute können sich Journaisten in Deutschand auf einen prominenten Eideshefer für ihre Wetsicht berufen den Gesetzgeber sebst: Der Richter weiß es noch nicht aber der Gesetzgeber weiß es schon 2. Denn er verwendet in seiner Gesetzessprache in der Phase des Ermittungsverfahrens (!) den Begriff Täter, und zwar in den strafprozessuaen Eingriffsermächtigungen der 98a, 100c, 111, 163d, 163e, 163f StPO sowie in 4 BKA-Gesetz. Wegen dieses verfassungsrechtich anstößigen Begriffs Täter im Ermittungsverfahren machte der Verfasser im * Der Beitrag gibt die persöniche Auffassung des Verfassers wieder und dokumentiert zugeich den Versuch, im Hinbick auf den verfassungsrechtichen Rang der Unschudsvermutung und hinsichtich des Gebots rechtsstaaticher Präzision über den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages vom Gesetzgeber eine sachgerechte, eindeutige und jeden Anschein einer unzuässigen Schudzuweisung vermeidende Gesetzessprache im Rahmen einer entsprechenden Gesetzesnoveierung zu erreichen. ** Mein herzicher Dank git fogenden Rechtswissenschaftern und Praktikern, die der im AnwB 1999, 311 ff., wiedergegebenen Rechtsauffassung und/oder der in der Eingabe an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages (Pet ) geäußerten Bedenken weitgehend bzw. vokommen zustimmten und wertvoe Anregungen gaben: Professoren Dres. H. Achenbach, Osnabrück; W. Gropp, Gießen; G. Grünwad, Bonn; W. Hassemer, Richter des Bundesverfassungsgerichts, Frankfurt a. M./Karsruhe; K. Küh, Tübingen; H. Lisken, Poizeipräsident a. D., Düssedorf; E. G. Mahrenhoz, Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts a. D., Karsruhe; K. Marxen, Berin; H.-U. Paeffgen, Bonn; C. Roxin, München; F.-C. Schroeder, Regensburg; R. Zaczyk, Trier; Habiitanden Dres. K.-S. von Danwitz, Bonn; C.-F. Stuckenberg, Bonn; Rechtsanwäte Dres. S.-R. Eiffer, Lehrbeauftragter im Poizeidienst, Berin; H. Nitz, Hannover; C.-H. Soehring, München; Ministeriarat a. D. Dr. U. Kaack, Kie; Poizeidirektor R. Weenbeck, Leiter des Poizeiausbidungsinstituts Brüh. 1 Paeffgen, StV 1999, Paeffgen, StV 1999, 625; ders., DRiZ 1998, 317 (320); ders., Vorüberegungen zu einer Dogmatik des Untersuchungshaft-Rechts, Habi.-Schrift 1986, S. 77 (zur Verantwortung des Gesetzgebers hinsichtich der Unschudsvermutung).

30 148 Interesse der Rechts- und Poizeikutur von dem in Artike 17 GG verbrieften Eingaberecht Gebrauch und wandte sich insbesondere unter Zugrundeegung der im Anwatsbatt 3 dargesteten Bedenken wie fogt an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages 4 :... Der meines Erachtens fasche Sprachgebrauch des Bundesgesetzgebers in diesem sehr sensiben Bereich führt in der Praxis zu dem im Anwatsbatt geschiderten rechtich unhatbaren Zustand. Die vom Innenminister NRW und Justizminister NRW auf meine Eingaben in Anagen erwähnte,abstrakte Verwendung des Täterbegriffs durch den Gesetzgeber steht nicht im Einkang mit den grundsätzichen Impikationen dieses Sprachgebrauchs. Im Hinbick auf den verfassungsrechtichen Rang der Unschudsvermutung und das Gebot rechtsstaaticher Präzision sote zur begriffichen Karsteung im prozessuaen Sprachgebrauch nicht vom,täter, sondern vom,verdächtigen oder,beschudigten gesprochen werden. Trotz verfassungsrechticher und rechtspoitischer Einwände bzw. Bedenken aus Wissenschaft und Praxis wurde die normative begriffiche Karsteung im prozessuaen Sprachgebrauch bisher nicht vorgenommen. Deshab erscheint eine verfassungskonforme begriffiche Karsteung entsprechend den Vorgaben der unveränderichen verfassungsrechtichen Prinzipien erforderich, sodass der Bundesgesetzgeber gefragt ist.... II. Rechtsauffassung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages und des Bundesministeriums der Justiz Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages teite unter Einbeziehung fogender Steungnahme des Bundesministeriums der Justiz 5 mit, dass die Petition erfogos beiben werde; denn der vom Gesetzgeber bezeichnete Begriff des Täters der im Rahmen der Ermittungen neutra verwandt und erst dann konkretisiert werde, wenn sich die Ermittungen gegen eine bestimmte oder bestimmbare Person richten sei zutreffend: Die von dem Petenten beanstandete Wortwah berührt nicht den Grundsatz der Unschudsvermutung; sie ist präzise und richtig. Der Gesetzgeber verwendet den Begriff,Täter in den beanstandeten Vorschriften fogerichtig in Anknüpfung an die den Ausgangspunkt der Untersuchung bidende Annahme, eine Straftat sei verübt worden, ohne dass damit über diesen abstrakten Bezugspunkt hinaus bereits konkret individuaisierte oder individuaisierbare Verdächtige oder Beschudigte gemeint sind a Abs. 1 Satz 1 StPO eraubt es, personenbezogene Daten von Personen, die bestimmte, auf den Täter vermutich zutreffende Prüfungsmerkmae erfüen, mit anderen Daten maschine abzugeichen, um Nichtverdächtige auszuschießen oder Personen festzusteen, die weitere für die Ermittungen bedeutsame Prüfungsmerkmae erfüen. In Absatz 1 Satz 2 wird der Begriff,Täter genannt, um die Zwecke der in der Vorschrift behandeten (subsidiären) Ermittungsmaßnahme zu beschreiben, nämich die Erforschung des Sachverhats oder die Ermittung des Aufenthatsortes des (wahren) Täters. Der Datenabgeich findet regemäßig in einem besonders frühen Stadium des Ermittungsverfahrens statt, in dem es überhaupt noch keinen Verdächtigen oder Beschudigten gibt, viemehr erst zureichende tatsächiche Anhatspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Straftat von erhebicher Bedeutung (aus bestimmten Deiktsbereichen) begangen worden ist. Die StPO reget nämich weder den Beginn der Beschudigteneigenschaft noch definiert sie den Begriff des Verdächtigen. Der Begriff des Beschudigten ist demgemäss auch umstritten. Ein Tei des Schrifttums wi den Begriff eher objektiv verstehen und sieht daher denjenigen as Beschudigten an, gegen den sich ein personenbezogener Anfangsverdacht von sochem Gewicht richtet, dass er bei einer objektiven Betrachtung as Beschudigter erscheint. Nach einer subjektiv orientierten Auffassung ist dagegen Voraussetzung der Beschudigteneigenschaft, dass das jeweis zuständige Strafverfogungsorgan das Verfahren gerade gegen diese Person as Beschudigten betreibt; vor diesem Hintergrund wird derjenige as Beschudigter angesehen, gegen den sich der Verfogungswie in einem äußerich erkennbaren Verfogungsakt manifestiert (siehe im einzenen Rieß, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufage, AnwB 3/2002 Aufsätze 163a Rdnr. 7 ff. mit zahreichen Nachweisen). Aen Ansätzen ist damit aber gemeinsam, dass die as Beschudigter anzusehende Person individue bestimmt oder zumindest bestimmbar sein muss. Dies ist schon deshab unerässich, wei die den Beschudigten betreffenden und viefach seinem Schutz dienenden gesetzichen Vorschriften, namentich sein Recht, sich nicht sebst beasten zu müssen, nur in Bezug auf ein bestimmtes oder bestimmbares Individuum und nicht in Bezug auf einen Unbekannten Anwendung finden können. Nach der Rechtsprechung des BGH erangt ein Verdächtiger die Steung eines Beschudigten, wenn die Staatsanwatschaft Maßnahmen gegen ihn ergreift, die erkennbar darauf abzieen, gegen ihn wegen einer Straftat vorzugehen (NStZ 97, 398 ff.). Auch der Verdacht richtet sich sofern er nicht ohnehin die Pficht zur Begründung der Beschudigteneigenschaft entstehen ässt (vergeiche dazu Rieß, aao, 163a Rdnr. 13) gegen eine individue bestimmte oder bestimmbare Person, denn bei einer so genannten Unbekanntsache ist gerade noch kein Tatverdächtiger erkennbar, weshab in dem betreffenden Ermittungsverfahren erst recht auch noch niemand as Beschudigter behandet werden kann (Rieß, aao, 163a Rdnr. 13). Zusammengefasst ässt sich damit sagen, dass ebenso wenig wie jeder Verdächtige oder Beschudigte Täter ist, jeder Täter Verdächtiger oder Beschudigter ist. Die Ersetzung des Begriffs,Täter durch den Begriff,Verdächtiger oder den Begriff,Beschudigter würde daher den Sinn der Vorschrift verfehen, wei die in ihr geregete Maßnahme gerade den Zweck hat, Personen zu ermitten, die dann gegebenenfas die prozessuae Steung eines Beschudigten erhaten. 2. Auch im Rahmen des 100c StPO, der den Einsatz technischer Mitte reget, wird der Begriff,Täter dort genannt, wo die Zwecke der in der Vorschrift behandeten (subsidiären) Ermittungsmaßnahmen beschrieben werden, nämich die Erforschung des Sachverhats oder die Ermittung des Aufenthatsortes des (wahren) Täters (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, Nr. 3, Absatz 2 Satz 2, 3 und 5). Die Verwendung des Begriffs,Beschudigter in Absatz 2 Satz 1, 4, 5 zeigt, dass das Gesetz den Beschudigten gerade nicht mit dem Täter geichstet. Absatz 2 Satz 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass sich im Ermittungsverfahren keine Maßnahmen gegen den,täter richten können. Die in Absatz 2 Satz 4 und 5 behandeten besonders sensitiven Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung setzen nach dem Wien des Gesetzgebers voraus, dass es bereits einen Beschudigten gibt, um durch Anknüpfung an dessen individuaisierte Person den Kreis der betroffenen Objekte aso der Wohnungen, in denen Maßnahmen zuässig sind sachgerecht einzugrenzen. In Absatz 2 Satz 2 und 3 muss dagegen vom,täter die Rede sein, wei die dort behandeten weniger sensitiven Maßnahmen nach dem Wien des Gesetzgebers gegen Personen, die nicht Beschudigte sind, auch dann mögich sein soen, wenn es noch keinen individuaisierten Verdächtigen oder Beschudigten gibt, dieser viemehr durch die Maßnahmen erst ermittet werden so. 3. Für Maßnahmen nach 111 StPO git das zu 98a StPO Gesagte entsprechend. Für die Einrichtung von Kontrosteen ist gerade typisch, dass sie häufig in unmittebarem Anschuss an schwerwiegende Straftaten etwa Überfäe auf Kreditinstitute angeordnet wird und es in diesem frühen Verfahrensstadium weder einen Beschudigten noch einen Verdächtigen gibt, sodass die Verwendung der Begriffe,Verdächtiger und,beschudigter an Stee des Begriffs,Täter die Vorschrift im Ergebnis ihres Anwendungsbereiches berauben würde. 4. Für 163d StPO, der unter bestimmten Voraussetzungen die Speicherung von Daten eraubt, geten die Ausführungen zu 98a StPO entsprechend. 5. Die Verwendung des Begriffs,Täter in 163e Abs. 1 Satz 2 StPO dient nicht anders as im Zusammenhang mit 100c Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, Nr. 3, Absatz 2 Satz 2, 3 und 5 StPO der Beschreibung des Zwecks der Maßnahme (Erforschung des Sachverhats oder Ermittung des Aufenthatsortes des Täters). Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschudigten richten (sie kann sich gar nicht gegen einen unbekannten Täter richten). Für 163e Abs. 1 Satz 3 StPO git wiederum, dass die Ausschreibung zur Beobachtung von Personen, die nicht Beschudigte sind, nach dem Wien des Gesetzgebers auch dann mögich sein so, wenn es noch keinen individuaisierten Verdächtigen oder Beschudigten gibt, dieser viemehr durch die Maßnahme erst ermittet werden so. Für gesetzgeberische Maßnahmen besteht nach aem kein Handungsbedarf. 3 Diercks, AnwB 1999, 311 ff. m. w. N.; ders., AnwB 1987, 154, 155, 169 ff. m. w. N. (zum verfassungsrechtichen Nachhobedarf im Ermittungsverfahren). 4 Eingabe vom , Pet Steungnahme des Ministeriadirektors Dr. H. Higer vom BMJ vom , RB II-R 2 624/1999.

31 AnwB 3/ Aufsätze III. Einwände Hinsichtich der Steungnahme des Bundesministeriums der Justiz und des Ergebnisses des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages gab der Verfasser fogende Einwände 6 zu bedenken: 1. Verwendung des Begriffs,Täter Der Auffassung, dass vom Gesetzgeber der Begriff des,täters im Rahmen der Ermittungen neutra verwandt und erst dann konkretisiert werde, wenn sich die Ermittungen gegen eine bestimmte oder bestimmbare Person richten, kann unter Berücksichtigung aer rechtstheoretischen und praxisbezogenen Aspekte nicht gefogt werden. Bei der strafprozessrechtsdogmatischen Diskussion um den,täter -Begriff fät auf, dass die Lehre 7 davon ausgeht, dass eine entsprechende Person in der Phase des Ermittungsverfahrens (!) edigich Tatverdächtiger bzw. Beschudigter sein kann, nicht jedoch,täter. Dies möchte ich an den strafprozessuaen Eingriffsermächtigungen der 98a, 100c, 111, 163d, 163e StPO verdeutichen: a StPO (Rasterfahndung) In 98a Abs. 1 S. 2 StPO ist die Formuierung (,wenn... die Ermittung des Aufenthatsortes des Täters auf andere Weise erhebich weniger Erfog versprechend oder wesentich erschwert wäre sog. Subsidiaritätskause) bedenkich; denn diese Regeung bezieht sich auf den Aufenthatsort einer Person zur Zeit des Ermittungsverfahrens, und in diesem Zeitpunkt ist noch niemand,täter 8. Die Bestimmung hat hier die bedenkiche Foge, dass die Ermittungsorgane denjenigen, dessen Aufenthatsort sie ermitten, bereits as,täter ansehen; sie werden vom Gesetz gewissermaßen dazu aufgefordert 9. Unhatbar erscheint die Begründung des Bundesjustizministeriums, dass Verdächtiger und Beschudigter individue bestimmte oder bestimmbare Personen sein müssten und deshab diese Begriffe hier noch nicht verwendet werden könnten 10. Wenn es in diesem Stadium nun noch keinen Verdächtigen oder Beschudigten gibt, kann es aber erst recht auch keinen,täter geben; Zweck der Regeung ist es, den Aufenthatsort von Personen zu ermitten, die as Täter in Frage kommen, aso verdächtig sind 11. Zu Ihrem Hinweis, dass der Begriff des Täters hier neutra verwandt und erst dann konkretisiert werde, wenn sich die Ermittungen gegen bestimmte oder bestimmbare Personen richteten, ist einzuwenden, dass der Gegensatz von,neutra zu,konkretisiert as unübich bezeichnet wird 12. Jemand, dessen Aufenthatsort ermittet werden so, kann weder,neutra noch,nicht konkretisiert sein c StPO (Einsatz technischer Mitte) In 100c Abs. 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 S. 2 StPO git für die Formuierung (,Ermittung des Aufenthatsortes des Täters ) das Geiche. In 100c Abs. 2 S. 3 StPO bezieht sich der Gesetzeswortaut offensichtich in erster Linie darauf, dass die Maßnahmen überhaupt ein Ergebnis haben, sodass auch hier zweckmäßigerweise und um der Einheitichkeit der Ausdrucksweise wien besser von,verdächtigen oder,as Täter in Frage kommenden Personen gesprochen werden sote 14. Das git auch für 100c Abs. 2 S. 5 StPO. Besonders irreführend ist in 100c StPO die geichzeitige Verwendung des Wortes,Beschudigter (Ermittung des Aufenthates des Täters in der Wohnung des Beschudigten?) StPO (Einrichtung von Kontrosteen) Aufschussreich zu 111 Abs. 1 StPO sind die Eräuterungen des damaigen Bundesministers der Justiz 16 :,Zuässig ist die Einrichtung einer Kontrostee zu Zwecken strafprozessua-repressiver Verbrechensbekämpfung nur, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach 129a StGB, eine Kataogtat oder ein Raub mit Schusswaffen ( 250 I 1 StGB) begangen worden ist, und wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Kontrostee zur Ergreifung von Tätern oder zur Auffindung von Beweismitten führen kann. Diese zweite Voraussetzung bedeutet namentich, dass hinreichende kriminaistische Anhatspunkte dafür voriegen müssen, dass gerade am konkreten Ort und zur konkreten Zeit eine Kontrostee Fahndungserfog verspricht. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages 17 hob hervor, dass die Einrichtung von Kontrosteen zum Zwekke der Fahndung nach bestimmten Tätern erfoge. Bemerkenswert hierzu sind fogende Ausführungen, und zwar überwiegend aus der Praxis: Ausgangspunkt werde regemäßig die Aussage des Geschädigten oder eines Zeugen über den Tathergang sein, wobei die Darsteung des objektiven Geschehensabaufs und die Sichersteung von Beweismitten Rückschüsse auf Täter zuasse 18. Danach könne angenommen werden, dass die Poizei sofort eine brauchbare Täterbeschreibung mit exakten Angaben über Fahrzeug, Typ, Farbe und Kennzeichen zur Fahndungs- und Ermittungshife erhate 19. Fuchtrichtung und Fuchtgeschwindigkeit 20 seien regemäßig bekannt. An den eingerichteten Kontrosteen, die in räumicher Nähe des Tatorts und in zeitichem Zusammen- 6 Einwände vom , insbesondere unter Einbeziehung des Gutachtens von Prof. Dr. Dr. F.-C. Schroeder, Darf die StPO von Tätern sprechen? NJW 2000, 2483 ff. 7 Achenbach, Aternativkommentar zur StPO, Band 2, Teiband, 1992, 111 Rdnr. 13, 163d Rdnr. 8; Bernsmann, NStZ 1989, 449 (459); Dencker, KJ 1987, 36 (42); Hassemer, KJ 1992, 64 (69); ders., StV 1989, 72 (80); ders., StV 1986, 550 (552 f.); Karg, NStZ 2000, 8 (10); Marxen, Straftatsystem und Strafprozess, Habi.-Schrift 1984, S. 345; ders., GA 1980, 365 (379); Paeffgen, StV 1999, 625; ders., DRiZ 1998, 317 (320); F.-C. Schroeder, Strafprozessrecht, 2. Auf. (1997), Rdnr. 368; ders., NJW 2000, 2483 ff. (hinzufügend: Ziebeschreibungen und Anknüpfungen an den mutmaßichen Täter sind auch in den Vorschriften über die Regeung des Ermittungsverfahrens zuässig.... Eine Formuierung wie,das Strafverfahren dient dem Zweck, den Täter der Bestrafung zuzuführen wäre durchaus mögich. ); Zaczyk, StV 1993,490 (491). Ebenso: Diercks, AnwB 1999, 311 ff. m. w. N. (insbes. S. 316 Fn. 78), und Eingabe, S. 2 m. w. N. 8 F.-C. Schroeder, NJW 2000, 2483 ff. 9 F.-C. Schroeder, NJW 2000, 2483 ff. 10 F.-C. Schroeder, NJW 2000, 2483 ff. 11 F.-C. Schroeder, NJW 2000, 2483 ff. 12 F.-C. Schroeder, NJW 2000, 2483 ff. 13 F.-C. Schroeder, NJW 2000, 2483 ff. 14 F.-C. Schroeder, NJW 2000, 2483 ff. 15 F.-C. Schroeder, NJW 2000, 2483 ff. 16 Voge, NJW 1978, 1217 (1227). Siehe auch: Achenbach, JA 1981, 660, 664 (zum konstitutiven Kontrosteen-Einrichtungserfordernis der voraussichtichen Erfogseignung). 17 BT-Drucks. 8/1482, S. 9 ( Der Rechtsausschuss hat es übereinstimmend für erforderich erachtet, die Zuässigkeit der Einrichtung von Kontrosteen zum Zwecke der Fahndung nach bestimmten Straftätern auf eine sichere Rechtsgrundage zu steen.) 18 Vg. Benfer, Die Poizei 1978, 282 (284). 19 Vg. Steinke, NJW 1978, 1962 (1963). 20 Gintze, Die Poizei 1979, 1 (3); Kuhmann, DRiZ 1978, 238 (239).

32 150 hang mit der Straftat stünden 21, werde nach bestimmten Straftätern gefahndet 22, wobei potentiee Tatverdächtige überprüft würden 23. Somit ist auf Grund bestimmter Tatsachen, poizeiicher Feststeungen und kriminaistischer Anhatspunkte davon auszugehen, dass sich die Fahndungs- und Ermittungsmaßnahmen gegen bestimmte Personen richten. In 111 Abs. 1 StPO bezieht sich der Gesetzeswortaut vornehmich auf den Erfog der Maßnahme, nämich die Ergreifung von Personen, die as,täter in Frage kommen, mithin Verdächtige sind 24. Wenn das Bundesjustizministerium ausführt, dass die Verwendung des Begriffs,Verdächtiger die Vorschrift ihres Anwendungsbereichs berauben würde, so erscheint dies unverständich; wörtich genommen besitzt die Vorschrift gerade in ihrer getenden Fassung keinen Anwendungsbereich, da in diesem Stadium und auch bei der Ergreifung noch kein,täter feststeht d StPO (Scheppnetzfahndung) Für 163d Abs. 1 StPO (Zuässigkeit der Speicherung von Daten über,umstände, die... für die Ergreifung des Täters von Bedeutung sein können, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Auswertung der Daten zur Ergreifung des Täters... führen kann. ) geten diese Ausführungen entsprechend e StPO (Ausschreibung zur poizeiichen Beobachtung) 163e Abs. 1 S. 2, 3 StPO (Zuässigkeit der Ausschreibung zur poizeiichen Beobachtung,,wenn... die Ermittung des Aufenthatsortes des Täters auf andere Weise erhebich weniger Erfog versprechend oder wesentich erschwert wäre. ) verstößt eindeutig gegen die Unschudsvermutung, da in diesem Zeitpunkt noch kein,täter feststeht, dessen Aufenthatsort ermittet werden könnte Unschudsvermutung Die Unschudsvermutung ist Bestandtei der verfassungsrechtichen Prinzipien der Unantastbarkeit der Menschenwürde und der Rechtsstaatichkeit, sie gehört zu den agemeinen Regen des Vökerrechts. Diese Maxime eines rechtsstaatichen Strafverfahrens git vom Beginn der Ermittungen an bzw. mit Entstehen des Tatverdachts 28. Da die Verhinderung außerjustizieer Schudzuschreibungen zu den originären Aufgaben der Unschudsvermutung gehört, darf niemand außerhab des prozessordnungsgemäßen Verfahrens oder vor seinem rechtskräftigen Abschuss as Straftäter bezeichnet werden. Erst die rechtskräftige Verurteiung stet eine feste Beziehung zwischen Tat und Täter her. Niemand ist berechtigt auch nicht der Bundesgesetzgeber, einen (edigich) Tatverdächtigen as (bereits überführten und schudig gesprochenen Straf-),Täter zu bezeichnen 29. Insbesondere beim juristisch nicht vorgebideten Staatsbürger wird der Eindruck vermittet, dass es sich bei dem as,täter bezeichneten bzw. gekennzeichneten Menschen um den überführten und verurteiten Straftäter handet, womit der Tatverdächtige (vor-)verurteit, sozia angeprangert und stigmatisiert wird. AnwB 3/2002 Aufsätze Im Hinbick auf die Reichweite der interdiszipinär ernst genommenen Unschudsvermutung sind die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts 30 von besonderer Bedeutung:,Dem Täter müssen deshab Tat und Schud nachgewiesen werden. Bis zum gesetzichen Nachweis der Schud wird seine Unschud vermutet. Somit beeinträchtigt(e) meines Erachtens die Verwendung des Begriffs,Täter durch den Bundesgesetzgeber in 98a, 100c, 111, 163d, 163e, 163f 31 StPO Art. 4 des,artikegesetzes Kronzeugenregeung ( 1) 32 4 BKA-Gesetz 33 den Grundsatz der Unschudsvermutung gemäß Art. 6 Abs. 2 MRK. 3. Gebot rechtsstaaticher Präzision des Bundesgesetzgebers Im Hinbick auf den verfassungsrechtichen Rang der Unschudsvermutung und das Gebot rechtsstaaticher Prä- 21 Löwe-Rosenberg/Schäfer, 24. Auf. (1988), 111 Rdnr. 11 f. 22 Benfer, Die Poizei 1978, 282; K. Meyer, BKA-Vortragsreihe, Band 25 (1980), S. 147 (148). 23 Sangenstedt, StV 1985, 117 (119). 24 F.-C. Schroeder, NJW 2000, 2483 ff. 25 F.-C. Schroeder, NJW 2000, 2483 ff. 26 F.-C. Schroeder, NJW 2000, 2483 ff. 27 F.-C. Schroeder, NJW 2000, 2483 ff. 28 Diercks, AnwB 1999, 311 ff. m. w. N. Vg. Remmers, Die Entwickung der Gesetzgebung zur Gedwäsche, 1998, zug. Diss. Göttingen 1997, S. 100 ( Fogich git die Unschudsvermutung bereits im Ermittungsverfahren. Zeitich betrachtet durchzieht sie das gesamte Verfahren nach der Strafprozessordnung von der Kenntnis eines Anfangsverdachts bis zur rechtskräftigen Verurteiung. ) 29 Vg. Paeffgen, StV 1999, 625 m. w. N. ( Der Richter weiß es noch nicht aber der Gesetzgeber weiß es schon. ); Diercks, AnwB 1999, 311 ff. m. w. N. 30 BVerfGE 82, 106 (114 m. w. N.). Vg.: A. Arndt, NJW 1966, 869 ff.; Gropp, JZ 1991, 804 ff.; Küh, NJW 1988, 3233 ff.; Lisken, NVwZ 1998, 22 (23 ff.); Marxen, GA 1980, 365 ff.; Paeffgen, ZRP 1999, 524 (525 f.); ders., Vorüberegungen zu einer Dogmatik des Untersuchungshaft-Rechts, Habi.-Schrift 1986, S. 42 ff.; C. Roxin, NStZ 1991, 153 (156). In 153 StPO macht das Wort wäre deutich, dass die Schud des Täters nicht festgestet wird oder zumindest: nicht festgestet zu werden braucht, sondern für die Prüfung der Geringfügigkeit hypothetisch anzunehmen ist (so: Küh, Unschudsvermutung, Freispruch und Einsteung, Habi.-Schrift 1983, S. 109, hinzufügend: Konsequenterweise hätte bei dieser Neuformuierung auch der,täter durch den,mögichen Täter oder noch besser durch den,beschudigten ersetzt werden soen... ). Zur hypothetischen, keine Schudfeststeung impizierenden Formuierung des 153 StPO, vg.: Frowein, Huber-FS (1981), S. 553 (557 f.); Rieß, wistra 1997, 137 (139); BT-Drucks. 7/550, S BT-Drucks. 14/1484 vom , Gesetzentwurf der Bundesregierung zum StVÄG 1999, zu Artike 1 Nr. 10, S. 6 f.; 163 f Abs. 1 S. 2, 3 StPO: Die ängerfristige Observation darf nur angeordnet werden, wenn... die Ermittung des Aufenthatsortes des Täters auf andere Weise erhebich weniger Erfog versprechend oder wesentich erschwert wäre. Gegen andere Personen ist die Maßnahme zuässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine soche Verbindung hergestet wird, dass die Maßnahme zur... Ermittung des Aufenthatsortes des Täters führen wird.... Der Anregung des Bundesrates, den Begriff des Täters aus Gründen einer redaktioneen Angeichung durch den des Beschudigten zu ersetzen (S. 40), hat die Bundesregierung widersprochen (S. 47): Die Verwendung des Begriffes des,beschudigten wie vom Bundesrat vorgeschagen ist nicht sachgerecht, da,täter im Sinne der Vorschrift nicht nur der,beschudigte im Sinne des formeen Beschudigtenbegriffes der Strafprozessordnung ist BT-Drucks. 11/2834, S. 13. Die Kronzeugenregeung die Ende 1999 endgütig ausgeaufen ist wurde aus verfassungsrechtichen, prozessrechtichen, straftheoretischen, rechtsethischen und pragmatischen Gründen kritisiert: Bernsmann, NStZ 1989, 449 (456 ff.); ders., JZ 1988, 539 ff.; Dencker, KJ 1987, 36 (41 ff.); Denny, ZStW 103 (1991), S. 269 ff.; Fezer, Lenckner-FS (1998), S. 681 (697); Hassemer, StV 1989,72 (79 f.); ders., StV 1986, 550 (553 m. w. N.); Hoyer, JZ 1994,233 ff.; Jung, ZRP 1986, 38 ff.; dies., Straffreiheit für den Kronzeugen? 1974, S. 100 ff.; KK-Pfeiffer, 4. Auf. (1999), Ein. Rdnr. 32b; Lammer, ZRP 1989,248 ff.; Lisken, NJW 1995,1873 (1875); Middendorff, ZStW 85 (1973), S ff.; Paeffgen, StV 1999, 625 Fn. 6; Weigend, Jescheck-FS (1985), S ff. 33 BT-Drucks. 13/1550, S. 6 ( 4 [Strafverfogung] Das Bundeskriminaamt nimmt poizeiiche Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfogung wahr in den Fäen von Straftaten [...], wenn anzunehmen ist, dass der Täter aus poitischen Motiven gehandet hat und die Tat bundes- oder außenpoitische Beange berührt ).

33 AnwB 3/ Aufsätze zision kann vom Bundesgesetzgeber insbesondere bei Eingriffsmaßnahmen eine sachgerechte 34, eindeutige 35 und jeden Anschein einer unzuässigen Schudzuweisung vermeidende 36 Gesetzessprache erwartet werden. Auch aus Gründen der Rechtskarheit ist gesetzgeberische Perfektion gefordert. Im Interesse der Rechts- 37 und modernen Poizeikutur sote der meines Erachtens vom Bundesgesetzgeber im Ermittungsverfahren verfassungs- und konventionswidrig 38 verwendete Begriff,Täter verfassungskonform geändert werden 39. Für gesetzgeberische Maßnahmen dürfte somit dringender Handungsbedarf bestehen. Deshab möchte ich Sie bitten, Ihre Bewertung der Sach- und Rechtsage zu überdenken. Soten Sie zu der Auffassung geangen, dass mein Aniegen begründet und Abhife notwendig ist, bitte ich Sie, der Bundesregierung eine entsprechende Gesetzesnoveierung zu empfehen. IV. Entscheidung des Deutschen Bundestages Nach einer ergänzenden Prüfung 40 eitete der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages die Eingabe den as Berichterstatter eingesetzten Abgeordneten zu 41. Der Deutsche Bundestag 42 fogte der nachstehend aufgeführten Beschuss-Empfehung des Petitionsausschusses: Das Petitionsverfahren abzuschießen. Der Petent macht verfassungsrechtiche Bedenken gegen die Verwendung des Begriffs,Täter in den 98a, 100c, 111, 163d, 163e Strafprozessordnung (StPO) getend. Er trägt vor, der Begriff,Täter im Ermittungsverfahren begegne Bedenken im Hinbick auf den verfassungsrechtichen Rang der Unschudsvermutung und des Gebots rechtsstaaticher Präzision zur begriffichen Karsteung im prozessuaen Sprachgebrauch. Es handee sich im Ermittungsverfahren nicht um,täter, sondern um,verdächtige oder,beschudigte. Trotz verfassungsrechticher und rechtspoitischer Einwände und Bedenken aus Wissenschaft und Praxis sei die normative begriffiche Karsteung im prozessuaen Sprachgebrauch bisher nicht vorgenommen worden. Wegen der Einzeheiten wird auf die Zuschriften des Petenten, insbesondere den von ihm verfassten Aufsatz Bezug genommen. Die paramentarische Prüfung durch den Petitionsausschuss kommt unter Einbeziehung einer Steungnahme des Bundesministeriums der Justiz (BMJ), die dem Petenten bekannt ist, sowie einer ergänzenden Steungnahme zu fogendem Ergebnis: Festzuhaten ist, dass die getende Begriffsverwendung die Rechtsposition des Betroffenen nicht beeinträchtigt. Der Gesetzgeber hat die Begriffe des,täters und des,beschudigten in jeweis anderen systematischen Regeungszusammenhängen verwendet. Der Begriff des,täters wird verwendet, wenn ein Beschudigter oder Verdächtiger noch nicht feststeht. Der Begriff des,beschudigten wird hingegen unter der Voraussetzung verwendet, dass es sich um eine konkret individuaisierte Person handet. Wegen weiterer Einzeheiten wird auf die dem Petenden voriegende Steungnahme des BMJ Bezug genommen. Der Ausschuss sieht danach keine Veranassung, das Aniegen zu unterstützen. Der Ausschuss empfieht daher, das Petitionsverfahren abzuschiessen. V. Schussbetrachtung Dass der Gesetzgeber gewichtige verfassungsrechtiche und rechtspoitische Bedenken 43 aus Wissenschaft und Praxis ignoriert und seiner egisatorischen Verantwortung Paeffgen, JR 1999, 89, 96 (zum Anspruch der Juristen, Sprache sachgerecht zu verwenden). 35 Vg. BVerfGE 82, 106, 122, 124, Abw. M. Mahrenhoz ( Die Unschudsvermutung verbietet jede Zweideutigkeit... ). 36 Siehe BVerfGE 82, 106, 117 ( Unabhängig davon soten die Gerichte im Hinbick auf den verfassungsrechtichen Rang der Unschudsvermutung darauf Bedacht nehmen, nur soche Formuierungen zu verwenden, die von vornherein jeden Anschein einer unzuässigen Schudzuweisung vermeiden... ). Küh, NJW 1984,1264 (1267), hebt unter Berufung auf zwei EGMR-Entscheidungen hervor, dass sogar Begründungen von Einsteungsentscheidungen oder damit verbundenen Kostenentscheidungen, die den Eindruck erwecken (Fa Adof, EuGRZ 1982, 297, 302 Ziff. 38) bzw. den Gedanken aufkommen (Fa Minei, EuGRZ 1983, 475, 479 Ziff. 37) assen, der Beschudigte sei vom Gericht für schudig betrachtet worden, die Unschudsvermutung gemäß Art. 6 Abs. 2 MRK veretzen. 37 C. Roxin, Strafverfahrensrecht, 25. Auf. (1998), 2 Rdnr. 1. Siehe auch: A. Arndt, Gesammete juristische Schriften, 1976; R. Schmid, Einwände, 1965; ders., Das Unbehaben an der Justiz, 1975; ders., Letzter Unwie, Voger, Int. Kommentar zur EMRK, 1986, Art. 6 Rdnr Achenbach, Aternativkommentar zur StPO, Band 2, Teiband 1, 1992, 111 Rdnr. 13, 163d Rdnr. 8 ( des as Täter Verdächtigen bzw. Beschudigten ); Diercks, AnwB 1999, 311, 315 m. w. N. ( Verdächtiger bzw. Beschudigter ); Grünwad, StV 1987, 453, 456 ( potentieen Straftäter ); von Hindte, Die Verdachtsgrade im Strafverfahren, Diss. Kie 1973, S. 37, 74, 94 ( mögicher Täter ); Krauß/Werkentin. KJ 1978, 306, 309 ( mutmaßichen Straftätern ); Rohe, Verdeckte Informationsgewinnung mit technischen Hifsmitten zur Bekämpfung der Organisierten Kriminaität, Diss. Frankfurt (Main) 1997, S. 135 ( potentiee Straftäter ); Schaefer, NJW 1998, 3178 ( mutmaßicher Täter ); F.-C. Schroeder, NJW 2000, 2483 ff. ( Verdächtige und die as Täter in Frage kommende Person ); Stein, Grünwad-FS (1999), S. 685, 708 ( mögicher Täter ). Bedenkich erscheint jedoch die Begründung des BGH (Besch. v , Az. StB 15/99 s. a. Pressemitteiung des BGH, Nr. 1/2000), der bei der Haftprüfung den vom LG Neubrandenburg ergangenen Haftbefeh in dem Ermittungsverfahren wegen des Verdachts der mittäterschaftichen Beteiigung u. a. am versuchten Mord gegen den Beschwerdeführer bestätigte (S. 5): Die Verbindung des Beschwerdeführers und seiner Mittäter zu den örtichen rechtsextremistischen Gruppen und die Begeitumstände der ihnen vorgeworfenen Tat steen ausreichende Anhatspunkte dafür dar, dass den Tätern die auf der Hand iegenden Auswirkungen der Straftat nicht nur bewusst waren, sondern von ihnen gewot worden sind. 40 Schreiben des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages vom Mitteiung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages vom BT-Drucks. 14/4283, S. 7 Nr. 37; Bescheid des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages vom Achenbach, Aternativkommentar zur StPO, Band 2, Teiband 1, 1992, 111 Rdnr. 13, 163d Rdnr. 8; Bernsmann, NStZ 1989, 449 (459); Bernsmann/Jansen, StV 1998, 217; Binder, Rechtsprobeme des Einsatzes technischer Mitte gem. 100c, d StPO und des Lauschangriffs, Diss. Bonn 1996, S. 22 f.; Dencker, KJ 1987, 36 (42); Diercks, AnwB 1999, 311 (316 Fn. 77 ff. m. w. N.); Hassemer, KJ 1992, 64 (69); ders., StV 1989, 72 (80); ders., StV 1986, 550 (552 f.); Hund, ZRP 1995, 334 (336); König, Kriminaistik 1998, 349 (351); Lagodny, 20. Strafverteidigertag, 1996, S. 117 (127); Lisken, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Poizeirechts, 3. Auf. (2001), S. 925, Fn. 37; Nitz, Einsatzbedingte Straftaten Verdeckter Ermitter. Eine Untersuchung poizeitaktischer Ermittungsmethoden bei der Strafverfogung, Diss. Hannover 1997, S. 121 f.; Paeffgen, StV 1999, 625; ders., DRiZ 1998, 317 (320); Raum/Pam, JZ 1994, 447 (452 Fn. 45); Rieß, StraFo 1999, 1 (9); KK-Schoreit, 163e Rdnr. 16; F.-C. Schroeder, NJW 2000, 2483 ff., ders., Strafprozessrecht, 2. Auf. (1997), Rdnr. 368; Zaczyk, StV 1993, 490 (491). 44 Vg.: Mahrenhoz, DRiZ 1991, 432, 435 (regt hierzu an: Was notwendig wäre, ist ein Feedbeck zu keinen Gruppen von in der spezieen Materie erfahrenen Richtern, die (...) darauf hinweisen könnten, wo systematische Zusammenhänge mit anderen Vorschriften übersehen wurden, wo in erster Linie im Verfahrensrecht notwendige Ergänzungen vorzunehmen sind oder Bestimmungen der Karheit entbehren und die praktische Handhabung mit unnötigen Ausegungsdifferenzen zwischen den Gerichten beasten. ); Guradze, Loewenstein-FS (1971), S. 151, 163 (pädiert für Reformen, um der Unschudsvermutung besser Rechnung zu tragen. ); Hoefermann, Die Ausagenerstattung beim Freispruch manges Beweises und die Menschenrechtskonvention, Diss. Münster 1966, S. 112 f., 116 (fordert vom Gesetzgeber eine rechtspoitische Entscheidung, die Unschudsvermutung konsequent anzuwenden.); Kerscher, DRiZ 1983, 439, 442 (weist auf die Prangerwirkung von Gerichtsberichten und auf rechts- und kuturhistorisch begründete Defizite der Legisative hin.); Küh, Unschudsvermutung (Fn. 30), S. 133, 136; Liemersdorf/Miebach, NJW 1980, 371, 374 ( Von Bedeutung ist, dass der Grundsatz der Unschudsvermutung dem Gesetzgeber aufgibt, die Steung des Beschudigten bis zur Rechtskraft des Urteis, durch das die Unschudsvermutung wideregt wird, unter dem Gesichtspunkt zu gestaten, dass sich dessen Unschud in jeder Lage des Prozesses noch heraussteen kann. ); E. Müer, Koch-Festgabe (1989), S. 191, 193 ( Der Gesetzgeber ist jedenfas gehaten, dem Beschudigten wie einem unschudig Betroffenen die aktive Teinahme im Ermittungsverfahren zu ermögichen. ); Peukert, EuGRZ 1980, 247, 260 (zu spektakuären Straffäen, bei denen der Beschudigte oder Angekagte schon vor rechtskräftiger Verurteiung von einer reißerischen Presse as Täter gebrandmarkt wird: Es ist auch den Betroffenen aus finanzieen und persönichen Gründen meist nicht mögich, derartige Veröffentichungen durch zivirechtiche Maßnahmen (einstweiige Verfügung, Unterassungskage) zu stoppen. Deshab rechtfertigt es sich m. E., aus dem Prinzip der Unschudsvermutung ein Gebot gegenüber dem Staat abzueiten, durch positive (gesetzgeberische) Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Presse bei der Berichterstattung über anhängige Strafverfahren sich in den Grenzen der gebotenen Sachichkeit hät. ); Uerpmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die deutsche Rechtsprechung, 1993, Diss. Berin 1991, S. 134, 244 ( Es ist dem Gesetzgeber vorbehaten, das nationae Recht der EMRK anzupassen. (...) Es besteht eine Vermutung dafür, dass sich der Gesetzgeber mit seinen Regeungen nicht in Widerspruch zur EMRK setzen wi. ); BGHZ 45, 46, 51, 54 ( Auch die deutschen gesetzgebenden Organe sind davon ausgegangen, dass die Menschenrechtskonvention unmittebare Ansprüche schafft und dass sie das deutsche Recht sogeich entsprechend ergänzt oder abändert. (...) In Art. 1 haben die Vertragsschießenden die Rechte und Freiheiten der Konvention,aen ihrer Herrschaftsgewat unterstehenden Personen zugesichert. Das bedeutet nach Auffassung des Senats, dass die Bundesregierung dafür einstehen wi, dass ae ihrem Einfuss unterstehenden Organe, Amtsträger und Bedienstete (...) sich bei ihren hoheitichen Betätigungen an die Vorschriften und Forderungen der Konvention haten werden. ).

34 152 nicht nachkommt, deutet darauf hin, dass er den Grundsatz der Unschudsvermutung as Konventionsgarantie auch 48 Jahre (!) nach dessen Inkrafttreten nicht ernst (genug) nimmt 45. Der eichtfertige Umgang des Gesetzgebers mit der Sprache wo Sensibiität 46, rechtsstaatiche Präzision 47, gesetzgeberische Perfektion und eine sachgerechte, jeden Anschein einer unzuässigen Schudzuweisung vermeidende Gesetzessprache erwartet werden kann ässt auf mangendes Probembewusstsein 48 hinsichtich der Verwendung des verfassungsrechtich anstößigen Begriffs Täter im Ermittungsverfahren schießen. Denn mit der in Art. 6 Abs. 2 MRK speziagesetzich normierten Unschudsvermutung as agemeine Rechtsvermutung die nur durch eine rechtskräftige strafgerichtiche Verurteiung 49 wideregt werden kann, im Übrigen aber nicht auf den Strafprozess beschränkt ist, sondern interdiszipinär ernst genommen für das gesamte Rechtseben Gütigkeit 50 beansprucht verbindet sich wie mit kaum einer anderen Maxime 51 unseres Verfahrensrechts der Gedanke besonderer rechtsstaaticher Fairness 52. In Deutschand hat die Unschudsvermutung as Bestandtei der verfassungsrechtichen Prinzipien der Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und der Rechtsstaatichkeit (Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht nur Verfassungsrang 53 erangt, sondern ist zugeich eigenständiges Schutzgut des agemeinen Persönichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) 54 und be- 45 Vg.: Küh, Unschudsvermutung (Fn. 30), S. 124; ders., NStZ 1981, 114 (115); ders., NJW 1980, 806, 810 (rät, nach Erschöpfung des innerstaatichen Rechtswegs eine Individuabeschwerde bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte in Strassburg einzuegen. Wie verschiedene Verfahren zeigen, wird dort die Unschudsvermutung des Art. 6 II MRK ernster genommen. ); A. Arndt, NJW 1960, 1191 (1192); Mauz, in: Unschudsvermutung in der Mediengeseschaft, 1990, S. 44 (behauptet, man stehe am Sarg der Unschudsvermutung. ); Y. Braun, Medienberichterstattung über Strafverfahren im deutschen und engischen Recht, Diss. Gießen 1997, S. 105 f.; Dencker, JZ 1973, 144, 150 (ist der Auffassung, dass die Unschudsvermutung jedoch mögicherweise nicht ernst genug genommen werde und dass hinsichtich der Unschudsvermutung die Sprache (...) entarvend sei.); Lamprecht, DRiZ 1989, 32; Simon, Die Beschudigtenrechte nach Art. 6 Abs. 3 EMRK, Diss. Tübingen 1998, S. 2, 224 m. w. N. ( Das Potentia, das in den Garantien der Konvention enthaten ist, wurde nicht nur bei der Überprüfung der Vereinbarkeit des nationaen Rechts mit den Inhaten der EMRK durch die Bundesregierung und die gesetzgebenden Körperschaften vor der Ratifizierung der Konvention verkannt. Bis heute werden die Konventionsgarantien immer wieder unterschätzt und bedarf es Verurteiungen durch die Straßburger Organe, um die,überhebichkeit deutscher Gerichte und anderer Organe im Hinbick auf den so oft nur apidar erwähnten weit reichenden Standard des nationaen Rechts aufzuzeigen. (...) zeigt sich die fortbestehende Unkenntnis und Unterschätzung von Konventionsgarantien... ); Stenger, Gegebener und gebotener Einfuss der Europäischen Menschenrechtskonvention auf die Rechtsprechung der bundesdeutschen Strafgerichte, Diss. Gießen 1990, S. 134, 339, 348 ff., 399 (zur mangenden Akzeptanz der Unschudsvermutung durch die Gerichtsbarkeit der BRD); Voger, ZStW 89 (1977), S. 761 (786). 46 BVerfGE 82, 106, 122, 125 f., Abw. M. Mahrenhoz (zur Sensibiität in der Handhabung des Maßstabs der Unschudsvermutung ); Marxen, GA 1980, 365 (373); ders. Straftatsystem (Fn. 7), S. 345; Paeffgen, Vorüberegungen (Fn. 2), S. 54, 77 (Die Unschudsvermutung gebiete größtmögiche Zurückhatung und gesteigerte Sorgfat bei aen Eingriffen in die Rechtssphäre des Verdächtigen bzw. Beschudigten.); ders., NJ 1996, 455 (zu den Sorgfatsanforderungen an den Gesetzgeber ); Britz, Fernsehaufnahmen im Gerichtssaa, Diss. Saarbrücken 1999, S. 255 ( Die Unschudsvermutung enthät ein verpfichtendes Rücksichtnahmegebot dergestat, dass niemand berechtigt ist, einer (noch) nicht verurteiten, edigich beschudigten Person eine strafbare Handung zuzuschreiben, indem diese as (schudiger) Straftäter bezeichnet wird. ); Artzt, Die verfahrensrechtiche Bedeutung poizeiicher Vorfedermittungen, Diss. Tübingen 1999, S. 138 ( Kernaussage dieses Prinzips ist das Verbot, jemanden außerhab des Verfahrens oder vor seinem Abschuß as Straftäter zu bezeichnen oder zu behanden. ); Hantsche, Jura 2001, 472, 474 Fn. 36 (Im Hinbick auf Art. 6 II EMRK dürfte die Poizei einen Verdächtigen im Ermittungsverfahren nicht as Täter bezeichnen); Weigend, ZStW 113 (2001), S. 271, 279 ff., 291 ff. (zur fundamentaen Unschudsvermutung as etwas Unverzichtbares im Strafverfahrensrecht ). 47 F.-C. Schroeder, Zipf-Gedächnisschrift (1999), S. 153 (zur sprachichen Formuierung von Strafvorschriften); ders., Peters-FS (1974), S. 411,418 (zur Präzisierung im Gesetzeswortaut ); Küh, ZStW 100 (1988), S. 406, 414 f. (hebt hervor, dass die Garantien der MRK häufiger präziser formuiert seien as die im nationaen Recht auch vorhandenen Garantien.); Marxen, Schneider-FS (1998), S. 297, 302 (zur erforderichen begriffichen Festegung bei AnwB 3/2002 Aufsätze der Gesetzgebung); Schwander, ZStR 98 (1981), S. 213, 225 (hebt hervor, dass bundesrechtich eine kare Regeung in Verfassung oder Gesetz erwünscht sei.); Westerdiek, EuGRZ 1987, 393 f., 397 (zur erforderichen unzweideutigen und unverkennbaren Sprache von Gerichtsentscheidungen zur Unschudsvermutung); EGMR, EuGRZ 1987, 399, 404, Abw. M. Cremona (... und bei einem so fundamentaen Prinzip wie der Unschudsvermutung ist nicht die mögiche Absicht maßgebich, mit der bestimmte Äußerungen in Gerichtsentscheidungen gemacht werden, sondern deren tatsächiche Bedeutung in der breiten Öffentichkeit. Entscheidend ist, dass am Ende des Tages der Eindruck beibt, dass der Bf. tatsächich schudig war. ). 48 Vg.: F.-C. Schroeder, Peters-FS (1974), S. 411, 421 (agemein zur Verkennung der Probematik durch den Gesetzgeber); Küh, Unschudsvermutung (Fn. 30), S. 133 (agemein zur Verkennung des Schutzbereiches der Unschudsvermutung durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts); ders., NStZ 1981, 114, 115 (zum Kernbestand der Unschudsvermutung); Simon, Die Beschudigtenrechte (Fn. 45), S. 227 (macht Anregungen, um ein agemeines Bewusstsein von der gesetzichen Getung und dem sachichen Gehat der EMRK in der Bundesrepubik hervorzurufen. ). 49 BVerfGE 35, 202 (232); 74, 358 (371); Y. Braun, Medienberichterstattung (Fn. 45), S. 106; Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, 6. Auf. (1999), Rdnr. 1; Gerhardt/Steffen, Keiner Knigge des Presserechts, 2. Auf. (1997), S. 48; onescu, in: Döing/Gösse/Watos, Kriminaberichterstattung in der Tagespresse. Rechtiche und kriminoogische Probeme, 1998, S. 45 (64); Kreuzer, GA 1968, 236 (242); Küh, Hubmann-FS (1985), S. 241 (251); ders., NJW 1980, 806 (809); ders., JR 1978, 94 (96 ff.); Liemersdorf/Miebach, NJW 1980, 371 (374); Mahrenhoz, in: Mahrenhoz/Hif/Kein, Entwickung der Menschenrechte innerhab der Staaten des Europarates, 1987, S. 73 (76); Paeffgen, Vorüberegungen (Fn. 2), S. 51; ders., DRiZ 1998, 317 (318); ders., Haftgründe, Haftdauer und Haftprüfung, in: Viertes deutsch-ponisches Kooquium über Strafrecht und Kriminoogie, 1992, S. 131 Fn. 85; Peukert, EuGRZ 1980, 247 (259); Stuckenberg, Untersuchungen zur Unschudsvermutung, 1998, Diss. Bonn 1997, S. 85; ders., ZStW 111 (1999), S. 422 (445). 50 Marxen, GA 1980, 365, 373 (zur Unschudsvermutung as ein übergreifendes, für die neuzeitiche Form geseschaftichen Zusammenebens konstitutives Rechtsprinzip ); ders. Straftatsystem (Fn. 7), S. 345; Paeffgen, Vorüberegungen (Fn. 2), S. 42 ff.; Köster, Die Rechtsvermutung der Unschud, Diss. Bonn 1979, S. 144 ff., 173 ff; Schuz, Normiertes Misstrauen. Der Verdacht im Strafverfahren, 2001, Habi.-Schrift 1997, S. 486 m. w. N. 51 A. Arndt, NJW 1960, 1191, 1192 ( Der Rechtsgehat dieses as Gesetz getenden Vökerrechts ist mehr as eine Wiederhoung des in dubio pro reo. ); ders., NJW 1966, 869 (870 f.); Dahs, NJW 1976, 2145 (2146); Dreher, Weze-FS (1974), S. 931 ff.; Geppert, Jura 1993, 160 (161); Gropp, JZ 1991, 804 (hebt hervor, dass die Unschudsvermutung heute zu den wetweit anerkannten Rechtsprinzipien zähe.); Hirsch, ZStW 92 (1980), S. 218 (233); BVerfG, NJW 1978, 936 f., Abw. M. Hirsch (zur grundsätzichen Entschädigungspficht, die sich aus der Unschudsvermutung nach der Menschenrechtskonvention ergibt. ); Kohhaas, NJW 1963, 477 (zur Unschudsvermutung as Grundpfeier eines geordneten Rechtsstaats ); Küh, JR 1978, 94 (zum strafprozessuaen Grundsatz der Unschudsvermutung mit herausragender Bedeutung für das Strafprozessrecht); ders., NJW 1980, 806, 807 (betont die für die Gestatung des Strafverfahrens bedeutsame Unschudsvermutung. ); Limbach, EuGRZ 2000, 417 (418); Peukert, Mahrenhoz-FS (1994), S. 277, 299 (zum Prinzip der Unschudsvermutung as Schranke der Kommunikationsfreiheiten ); Soehring, Vorverurteiung durch die Presse. Der pubizistische Verstoß gegen die Unschudsvermutung, Diss. Hamburg 1999, S. 27 (zur Unschudsvermutung as eine der wesentichen strafverfahrensrechtichen Maximen); Trechse, Ermacora-FS (1988), S. 195 (206 f.); Uerpmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention (Fn. 44), S. 52 (zur Bedeutung des Rückgriffs auf die vökerrechtiche Norm der Unschudsvermutung zur Konkretisierung des nationaen Rechts); Voger, ZStW 89 (1977), S. 761, 785 (zur Unschudsvermutung as fundamentaes Eement eines rechtsstaatichen Verfahrens ); Zaczyk, StV 1993, 490 (492). 52 Geppert, Jura 1993, 160 (161). Vg.: Höpfe, Staatsanwat und Unschudsvermutung, 1988, Habi.-Schrift Innsbruck 1986, S. 18 (zur Unschudsvermutung as Bedingung des rechtsstaatichen Strafverfahrens, Baustein eines,fair trais, und as Monopo zur Feststeung strafrechticher Schud ); BGHSt 24, 125 (131). 53 BVerfG, NJW 1994, 377; Frister, Jura 1988, 356 (357); Geppert, Jura 1993, 160 (161); Küh, ZStW 100 (1988), S. 406 (427); Paeffgen, Vorüberegungen (Fn. 2), S. 58, 68; ders., 20. Strafverteidigertag (1996), S. 75 (97 Fn. 98); Schuz, Normiertes Misstrauen (Fn. 50), S. 483, 486 Fn. 70, 524 (hinzufügend, dass die Unschudsvermutung Tei des Rechtsstaatsprinzips und in Art. 1 GG verankert sei); Soehring, Vorverurteiung (Fn. 51), S. 45, 238; Stenger, Gegebener und gebotener Einfuss (Fn. 45), S. 123; Stuckenberg, Untersuchungen (Fn. 49), S Soehring, Vorverurteiung (Fn. 51), S. 58 ff., 238, 67 ( Demgegenüber entfatet ein durch die Unschudsvermutung konkretisiertes agemeines Persönichkeitsrecht seine Schutzwirkung nicht nur vertika in der Staatsrichtung, sondern auch horizonta in der Privatssphäre; es wirkt dort as,sonstiges Recht im Sinne von 823 Abs. 1 BGB. ); Bornkamm, NStZ 1983, 102 (104); Küh, Hubmann-FS (1985), S. 241, 251 ( Unschudsvermutung as Konkretisierung des agemeinen Persönichkeitsrechts oder as besonderes Persönichkeitsrecht ); ders., ZStW 100 (1988), S. 406, 432, weist darauf hin, dass gegenüber einer Kriminaberichterstattung, die den noch nicht rechtskräftig Verurteiten bereits as überführten Täter erscheinen ässt, zunehmend auch die in Art. 6 Abs. 2 MRK enthatene Unschudsvermutung herangezogen werde, um das Persönichkeitsrecht des Betroffenen zu stärken: OLG Kön, NJW 1987, 2682 ff.; OLG Kön, AfP 1985, 293 ff.; LG Berin, NJW 1986, 1265 f.; OLG Hamburg, AfP 1983, 466 ff.; OLG Braunschweig, AfP 1981, 292; OLG Karsruhe, Die Justiz 1980, 450 ff.; OLG Frankfurt, NJW 1980, 597 ff.; OLG Hamburg, NJW 1980, 842 f.; OLG Braunschweig, NJW 1975, 651 ff.; KG, AfP 1975, 30; KG, in: Schuze, RzU, KGZ 46, B. 10. Siehe ferner: OLG Kön, NJW 1991, 506 f.; OLG Frankfurt, NJW-RR 1990, 989; OLG Kön, AfP 1989, 683 ff.; LG Odenburg, AfP 1987, 720; OLG Karsruhe, Die Justiz 1974, 223; OLG Karsruhe, NJW 1972, 1907 f.; OLG Stuttgart, UFITA 29 (1959), S. 111 (122); LG Heideberg, NJW 1959, 1932.

35 AnwB 3/ Aufsätze gründet ein umfassendes Präjudizierungsverbot 55, das ae staatichen Organe 56 bindet und auch zwischen Privatpersonen 57 und für die Medien 58 git. Durch ihre Einbeziehung in den Bürgerrechtspakt zäht die Unschudsvermutung auch zu den agemeinen Regen des Vökerrechts (Art. 25 GG) 59. Darüber hinaus gehört sie zu den unabänderichen Rechtsprinzipien, die den Kern der Verfassung ausmachen und die Art. 79 Abs. 3 GG der verfassungsgesetzgebenden Gewat entzogen hat 60. Dadurch, dass die internationaen und europäischen Grundrechte durch Art. 1 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 25 GG in deutsches Recht transformiert werden, besitzen sie nicht nur den Rang, sondern auch die Quaität von deutschem Verfassungsrecht 61. Die Unschudsvermutung ist eine Verfahrensdirektive 62, die sich insbesondere an den Gesetzgeber 63 richtet, erforderiche rechtspoitische Entscheidungen zu treffen und das Verfahren so auszugestaten, dass die Unschudsvermutung hinreichend wirksam werden kann 64. Dabei sote sich der Gesetzgeber vom Grundsatz der Vökerrechtsfreundichkeit der deutschen Rechtsordnung 65 eiten assen. Diesem aus Art. 24 ff. GG entwicketen verfassungsrechtichen Gebot 66 entsprechend weitmögichste Harmonie von Vökerrecht und innerstaatichem Recht herzusteen 67 ist das Bundesverfassungsgericht 68 bereit, ae Grundrechte des Grundgesetzes im Lichte der Menschenrechte der MRK auszuegen 69. Dazu führt es 70 einerseits aus, dass die Unschudsvermutung as besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips Verfassungsrang habe und kraft Art. 6 Abs. 2 MRK Bestandtei des positiven Rechts der Bundesrepubik Deutschand sei. Andererseits hebt es hervor, dass bei Ausegung des Grundgesetzes auch Inhat und Entwickungsstand der MRK in Betracht zu ziehen seien. Auch Gesetze wie die StPO 71 seien im Einkang mit den vökerrechtichen 55 Küh, Unschudsvermutung (Fn. 30), S. 131; Soehring, Vorverurteiung (Fn. 51), S Frowein, Huber-FS (1981), S. 553 (562); Geppert, Jura 1993,160 (161); Küh, Hubmann-FS (1985), S. 241 (246 f.); ders., Unschudsvermutung (Fn. 30); S. 31; Marxen, Straftatsystem (Fn. 7), S. 345; Paeffgen, Vorüberegungen (Fn. 2), S. 50 f.; SK-StPO/Paeffgen, Vor 112 Rdnr. 26; Roga, Der Beschudigte as Beweismitte gegen sich sebst, Diss. Bonn 1976, S. 110 (hebt hervor, dass die Unschudsvermutung historisch stets ein Bowerk gegen eine diskriminierende gerichtiche Behandung des Angekagten gewesen ist. ); Schuz, Normiertes Misstrauen (Fn. 50), S. 484 ff., 524; Stuckenberg, Untersuchungen (Fn. 49), S. 66, 578; Soehring, Vorverurteiung (Fn. 51), S. 67; Uerpmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention (Fn. 44), S. 20 ( Wie verfassungsrechtiche Grundrechtsnormierungen beansprucht die EMRK Getung für die gesamte Staatstätigkeit. ); Usamer, Jauch-FS (1990), S. 221 (230); Diercks, AnwB 1999, 311 (314 Fn. 47 m. w. N.). 57 Engau, Straftäter und Tatverdächtige as Personen der Zeitgeschichte, Diss. Bieefed 1992, S. 236; Küh, Hubmann-FS (1985), S. 241 (252); Schuz, Normiertes Misstrauen (Fn. 50), S. 486; Soehring, Vorverurteiung (Fn. 51), S Hubmann, in: Schuze, RzU, OLGZ 233, B. 16, 17 (Auch beim Voriegen berechtigter Interessen an identifizierender Berichterstattung dürfte sich die Presse nicht zum Richter aufspieen, indem sie eine Person vor ihrer Verurteiung as Täter einer Straftat bezeichne.); Bornkamm, NStZ 1983,102 (107); Engau, Straftäter (Fn. 57), S. 236; Küh, Hubmann-FS (1985), S. 241 (252, 254); Lampe, NJW 1973, 217 ( Der Verdächtige hat vor aem das Recht, von der Presse nicht im Voraus öffentich gerichtet zu werden. ); Peukert, Mahrenhoz-FS (1994), S, 277,299 m. w. N. (hebt hervor, dass auch das in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerte Prinzip der Unschudsvermutung as Schranke der Kommunikationsfreiheiten in Frage komme.); Schuz, Normiertes Misstrauen (Fn. 50), S. 487 ( Schutz der Verdächtigen vor mediaer Vorverurteiung ); Soehring, Vorverurteiung (Fn. 51), S. 55, 78, 83 ff., 238 (zum pubizistischen Präjudizierungsverbot, zur vorverurteienden Kriminaberichterstattung as Verstoß gegen die Unschudsvermutung und Veretzung des agemeinen Persönichkeitsrechts sowie zur Chronistenpficht der Presse ); Stapper, Namensnennung in der Presse im Zusammenhang mit dem Verdacht strafbaren Verhatens, Diss. Berin 1995, S. 64 ff.; 87; ders., AfP 1996, 349 (350, 356). 59 Paeffgen, Vorüberegungen (Fn. 2), S. 62 ff., 68; Diercks, AnwB 1999, 311 (313 Fn. 28 m. w. N.); Schuz, Normiertes Misstrauen (Fn. 50), S. 480; ders., GA 2001, 226 (227 Fn. 9); Uerpmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention (Fn. 44), S. 62 (hebt hervor, dass die EMRK in ihrer Eigenschaft as vökerrechticher Vertrag keine agemeine Rege des Vökerrechts darstet, dass sie aber as mögicher Ausdruck paraeer Normen des Vökergewohnheitsrechts zu deren Feststeung herangezogen werden kann.(...) Viemehr wird mit Hife der EMRK eine Norm des agemeinen Vökerrechts festgestet, die ihrerseits über Art. 25 GG innerstaatich umgesetzt wird. Dabei erscheint es sinnvo, die Anwendung der EMRK im Rahmen des Art. 25 GG as eigene Fagruppe zu behanden. ). 60 Paeffgen, Vorüberegungen (Fn. 2), S. 64, 68. Vg.: Küh, ZStW 100 (1988), S. 406, 410 ( Insofern sind die Menschenrechte und Grundfreiheiten der MRK doch,gesetzesfest. ); Schuz, Normiertes Misstrauen (Fn. 50), S. 483 (As Eement des Rechtsstaats zähe die Unschudsvermutung zu den von Art. 79 Abs. 3 GG garantierten Grundsätzen.); Simon, Die Beschudigtenrechte (Fn. 45), S. 1 (zur Verstärkung der Gesetzesfestigkeit der EMRK ); Soehring, Vorverurteiung (Fn. 51), S. 67 (attestiert der Unschudsvermutung Gesetzesfestigkeit.). 61 Beckmann, EuGRZ 1994, 149 (155); ders., DÖV 1979, 309, 312 ( Dem Art. 25 GG ist as pars pro toto der Wie des Grundgesetzes zu entnehmen, die nationae Rechtsordnung voständig an der Vökerrechtsordnung auszurichten. ). Vg.: Mahrenhoz, in: Mahrenhoz/Hif/Kein (Fn. 49), S. 73, 74 f. (...Art. 1 Abs. 2 GG bettet die Grundrechte des Grundgesetzes nicht nur in einen überpositiven, sondern in einen übernationaen Zusammenhang ein. (...) As Verfassungstext der Bundesrepubik Deutschand findet Art. 1 Abs. 2 GG nun aerdings einen für die Bundesrepubik Deutschand rechtsverbindichen Bezugspunkt in der EMRK. Der Gegenstand der EMRK und des Grundrechtsteis der Verfassung (unter Einschuss der Prozessgrundrechte) sind der Art nach identisch. (...) Woh aber gibt es seit der Transformation der EMRK in innerstaatiches Recht einen durch Art. 1 Abs. 2 GG geschaffenen verfassungsrechtichen Zusammenhang zwischen den Grundrechten der Verfassung und den Grundrechten der Konvention. ); Bernhardt, Festgabe zum 25-jährigen Bestehen des Bundesverfassungsgerichts (1976), Band 2, S. 154, 160 (hervorhebend:...viemehr müssen staatiches Recht, Vökerrecht und die Erfordernisse der internationaen Gemeinschaft in ihrer Verbindung und Wechsewirkung gesehen und gewürdigt werden. (...) Schießich ässt sich auch rechtstechnisch das vökerrechtich gebundene oder gebotene innerstaatiche Recht nicht von seiner vökerrechtichen Verankerung ösen. ); Kug, Peters- Gedächnisschrift (1967), S. 434, 439, 442 (vertritt die Auffassung, dass die MRK mit ihrer Garantie-, Bindungs- und Rechtsintegrationsfunktion ranghöher as das GG sei und somit europäisches Menschenrecht nationaes Verfassungsrecht breche.); Soehring, Vorverurteiung (Fn. 51), S F.-C. Schroeder, JZ 2000, 409; ders., in: Woter (Hrsg.), 140 Jahre Gotdammer s Archiv für Strafrecht, 1993, S. 205 (209); Stuckenberg, Untersuchungen (Fn. 49), S. 58, 66; ders., ZStW 111 (1999), S. 422 (452 ff.). Vg.: Höpfe, Staatsanwat (Fn. 52), S. 19 (zu den rechtspoitischen Postuaten des Art. 6 Abs. 2 EMRK ); Küh, ZStW 100 (1988), S. 406, 442 (zur Unschudsvermutung as Leitmotiv des Gesetzgebers ). 63 F.-C. Schroeder, NJW 2000, 2483 (2484); Paeffgen, Vorüberegungen (Fn. 2), S. 64, 68, 161 Fn. 667; SK-StPO/Paeffgen, Vor 112 Rdnr. 26 a. E.; K. Meyer, Trönde-FS (1989), S. 61 (64); Schuz, Normiertes Misstrauen (Fn. 50), S. 484; Stuckenberg, Untersuchungen (Fn. 49), S. 58, 66; Tophinke, Das Grundrecht der Unschudsvermutung, 2000, Diss. Bern 1999, S. 146, 162, K. Meyer, Trönde-FS (1989), S. 61 (64). Vg.: Küh, Unschudsvermutung (Fn. 30), S. 136 (regt an, dass der Gesetzgeber der Unschudsvermutung zu innerstaaticher Wirksamkeit verhefen möge.). 65 Beckmann, DÖV 1996, 137 (142); ders., DÖV 1979, 309 m. w. N. ( Grundsatz der Vökerrechtsfreundichkeit der deutschen Rechtsordnung as Leitprinzip der Verfassung. ); Bernhardt, Festgabe zum 25-jährigen Bestehen des Bundesverfassungsgerichts (1976), Band 2, S. 154 (160); ders., in: Geiger (Hrsg.), Vökerrechticher Vertrag und staatiches Recht vor dem Hintergrund zunehmender Verdichtung der internationaen Beziehungen, 2000, S. 147 (149); Demire, Individuabeschwerde vor der Europäischen Menschenrechtskonvention, Diss. Münster 1997, S. 60; Ress, in: Maier (Hrsg.), Europäischer Menschenrechtsschutz, 1982, S. 227, 228 f., 274 (auf das Diemma eingehend: Einerseits besitzt der EGMR (...) in der,ausegung und Anwendung der EMRK (Art. 45) die Letztentscheidungsbefugnis gegenüber den Verfahrensstaaten, die seine Gerichtsbarkeit anerkannt haben. Andererseits entfaten diese Urteie nicht per se, aso automatisch,bindung im innerstaatichen Rechtsraum. (...) Die in der Schweiz vorgetragenen Gründe für einen Übergesetzesrang der EMRK Sondersteung wegen des spezifischen Rechtscharakters soten auch in der Bundesrepubik Anerkennung finden. ); Weigend, StV 2000, 384 (389); BVerfGE 18, 112, 121 ( vökerrechtsfreundiche Grundhatung des Grundgesetzes ). 66 Bernhardt, Festgabe zum 25-jährigen Bestehen des Bundesverfassungsgerichts (1976), Band 2, S. 154 (160). Vg.: Beckmann, DÖV 1979, 309; Masuch, NVwZ 2000, 1266 (1267 f. m. w. N.). 67 Bernhardt, Festgabe zum 25-jährigen Bestehen des Bundesverfassungsgerichts (1976), Band 2, S. 154 (160). Vg.: Maurach/Schroeder/Maiwad, Strafrecht, Besonderer Tei, Teiband 2, 8. Auf. (1999), 82 II Rdnr. 16 (zum GG und dem Gedanken der Vökerverständigung). 68 BVerfGE 31, 58 (67 f.). Vg.: Frowein, Festschrift zum 50-jährigen Bestehen des Bundesverfassungsgerichts (2001), Band 1, S. 209 (219); Limbach, NJW 2001, 2913 (2915). 69 Beckmann, EuGRZ 1994, 149 (152). Vg.: Demire, Individuabeschwerde (Fn. 65), S. 60; Ehers, Jura 2000, 372 (373); Frowein, Zeider-FS (1987), Band 2, S (1768, 1771); Stenger, Gegebener und gebotener Einfuss (Fn. 45), S. 347, 359, 399; Uerpmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention (Fn. 44), S. 52, 54, 244 f; ders., JZ 2001, 565 (570). 70 BVerfGE 74, 358 (370), bestätigt durch BVerfGE 82, 106 (115, 120). Vg.: Küh, ZStW 100 (1988), S. 406, 409 (weist unter Berufung auf BVerfGE 74, 358, 370 darauf hin, dass Strafrechts- und Strafverfahrensrechtsänderungsund -reformgesetze die Garantien der MRK nicht aufheben oder abschwächen können.); Peukert, Mahrenhoz-FS (1994), S. 277 (278 f.); Gatze, Die Einwirkung der Rechte und Freiheiten der Europäischen Menschenrechtskonvention auf private Rechtsbeziehungen, Diss. Bonn 1968, S Zu den rechtsstaatichen Standards des Strafprozessrechts, siehe: Paeffgen, in: Paeffgen/Schumer (Hrsg.), Das Sächsische Poizeigesetz vor dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 1997, S. 12; Paeffgen, in: Woter (Hrsg.), Zur Theorie und Systematik des Strafprozessrechts (Symposium zu Ehren von H.-J. Rudophi), 1995, S. 20, 44.

36 154 Verpfichtungen der Bundesrepubik Deutschand auszuegen und anzuwenden. Deshab sote es das Bestreben der Mitgiedstaaten sein, in der innerstaatichen Gesetzgebung den Anforderungen der Konvention zu genügen und bestehende Gesetze unter dem Einfuss der Ergebnisse der Strassburger Spruchpraxis zu reformieren 72. Dabei wird eine rechtsvergeichende Anwendung der MRK dadurch ermögicht, dass Grundgesetz und MRK Tei der europäischen Grundrechtskutur 73 sind. Zur Vermeidung von mögichen Veretzungen des Art. 6 Abs. 2 MRK ist eine saubere (rechtsdogmatische) 74 Grenzziehung 75 zwingend erforderich. Wenn jedoch schon der Gesetzgeber durch die Verwendung des verfassungsrechtich anstößigen Begriffs Täter im Ermittungsverfahren mit der bedenkichen Foge, dass die Ermittungsorgane unter bestimmten Voraussetzungen vom Gesetz gewissermaßen dazu aufgefordert werden, verdächtige Personen bereits as Täter anzusehen 76 den Grundsatz der Unschudsvermutung außer Acht ässt, dann braucht man sich nicht mehr zu wundern, dass (auch) andere die Unschudsvermutung missachten. So sind die im Indikativ abgefassten und vorgetragenen Ermittungsergebnisse der Ankageschriften der Staatsanwatschaft mit Art. 6 Abs. 2 MRK unvereinbar 77, wei die Unschudsvermutung in diesem Verfahrensstadium 78 zu Konjunktivformuierungen 79 verpfichtet und vom Indikativ eine Suggestivwirkung 80 ausgeht, as ob es sich bereits um amtich festgestete Tatsachen 81 handete. Eine amtiche Suggestivwirkung ist auch darin zu sehen, wenn ein Justizminister im Fernsehen eine Verdächtige schon vor Prozesseröffnung as Täterin (von Sprengstoffverbrechen) bezeichnet. Die Europäische Kommission für Menschenrechte 82 bejaht hier ausdrückich die grundsätziche Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 2 MRK auf öffentiche Erkärungen von Amtsträgern und Strafverfogungsorganen. Auch vorverurteiende Äußerungen eines Innenministers und hoher Poizeibeamter in Pressekonferenzen, die im Fernsehen ausgestraht werden, veretzen nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 83 die Unschudsvermutung. Wenn von Poitikern bzw. Rechtsanwendern, die für die Verbrechensbekämpfung zuständig sind, ungenaue, pauschaierende Aussagen über Geständnisse, festgenommene Täter und geöste Fäe 84 gemacht werden, wird diese Information auch durch die AnwB 3/2002 Aufsätze 72 Voger, ZStW 89 (1977), S Vg.: Poakiewicz, Die Verpfichtungen der Staaten aus den Urteien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Diss. Heideberg 1992, S. 361 f. ( Den Urteien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt somit neben der auf den entschiedenen Einzefa beschränkten Rechtskraft eine abstrakte Kärungsfunktion für die Konventionsbestimmungen zu, deren Bedeutung und Tragweite durch die individue-konkrete Anwendung präzisiert wurden. Die Strassburger Spruchpraxis ist daher von den nationaen Gerichten und Behörden vorrangig zu beachten. ); Moser, Huber-FS (1981), S. 595 (605). 73 Uerpmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention (Fn. 44), S. 132, 245 f. (erwähnt eräuternd die innere Verwandtschaft von Konvention und Grundgesetz. ). Vg.: Mahrenhoz, in: Mahrenhoz/Hif/Kein (Fn. 49), S. 73, 75 (betont den verfassungsrechtichen Zusammenhang zwischen den Grundrechten der Verfassung und den Grundrechten der Konvention. ); Beckmann, EuGRZ 1994, 149, 154 ( gemeinsame Verfassungstradition ); ders., DÖV 1979, 309 (310); Hruschka, ZStW 112 (2000), S. 285 (zur Unschudsvermutung in der Rechtsphiosophie der Aufkärung ). 74 Vg.: Soehring, Vorverurteiung (Fn. 51), S. 27; Höpfe, Staatsanwat (Fn. 52), S Vg.: Zaczyk, StV 1993, 490 (492); ders., Mainzer Runde 98, Zum Strafrecht, 1998, S. 13 (zur Einsicht, dass auch der Straftäter kein Unmensch ist, sondern Mitmensch trotz aedem. ); Marxen, Straftatsystem (Fn. 7), S. 345 (hebt hervor, dass die Unschudsvermutung verangt, dass nur im Verfahren und erst, nachdem ein gesetzicher Nachweis der Schud erbracht ist, angenommen werden darf, dass ein Tatverdächtiger auch der Täter ist. (...) Denn niemand, kein noch so Verdächtiger darf außerhab des Verfahrens oder vor seinem Abschuss as Straftäter bezeichnet oder behandet werden. ); ders., GA 1980, 365, 373 f. ( Die Verhinderung außerjustizieer Schudzuschreibungen gehört zu den originären Aufgaben der Unschudsvermutung. (...) Der Schutz, den sie gewährt, git genere. ); Peukert, EuGRZ 1980, 247 (260); Wegener, Rasch-FS (1993), S. 178 ff. (zur Unschudsvermutung aus der Sicht des sachverständigen Psychoogen). 76 F.-C. Schroeder, NJW 2000, 2483 (2484). Ähnich: Diercks, AnwB 1999, 311 (316). 77 A. Arndt, NJW 1960, 1191, 1192 f. (zu Art. 6 Abs. 2 MRK: Ernst genommen schießt diese Vorschrift aus, das Ermittungsergebnis der Ankageschrift im Indikativ so abzufassen und vorzutragen, as ob es sich dabei nicht erst um beschudigende Behauptungen, sondern bereits um,amtich und positiv festgestete Tatsachen handete. Das git erst recht für den Eröffnungsbeschuss. ). Vg.: Zaczyk, StV 1993, 490, 492 ( Das Strafprozessrecht reget den Gang der Kärung eines Verdachts, und so bedeutet etwa die dabei zu beachtende Unschudsvermutung nicht, dass StA und Gericht nur so tun, as sei der Angekagte gar nicht der Täter: Viemehr ist die Vermutung seiner Unschud bis zum Urtei zwingend, da erst das Urtei seine Schud rechtsverbindich feststet. ); Dabkermeyer, Der Schutz des Beschudigten vor identifizierenden und tendenziösen Pressemitteiungen der Ermittungsbehörden, Diss. Bonn 1993, S. 24 f. (zur Bindungswirkung der Unschudsvermutung für die Staatsanwatschaft); Hoefermann, Die Ausagenerstattung beim Freispruch manges Beweises und die Menschenrechtskonvention, Diss. Münster 1966, S. 98 f.; Höh, Strafrechticher Anonymitätsschutz des Beschudigten vor öffenticher Identifizierung durch den Staatsanwat, Diss. Bonn 1985, S. 13, 235 f.; Höpfe, Staatsanwat (Fn. 52), S. 17, 21, 27 ff., 201 ff.; Wagner, Strafprozessführung über Medien, 1987, S. 61 m. w. N. 78 Vg.: BVerfGE 35, 311, 319 f. (hinsichtich der für den Untersuchungsgefangenen streitenden Unschudsvermutung ); Paeffgen, Vorüberegungen (Fn. 2), S. 48 (hervorhebend, dass die Unschudsvermutung eine konstante Größe während des gesamten Verfahrens sei.); ders.; DRiZ 1998, 317, 318 ff. (hinzufügend, dass bis zum Eintritt der Rechtskraft kein normativ hinreichendes Maß an Sicherheit darüber erreicht sei, wie die Sach-, Rechts- und Beweisage endgütig einzuschätzen sei.); Paeffgen/Seebode, ZRP 1999, 524, 525 f. m. w. N. (zur verfassungsrechtichen Steung des nur verdächtigen Inhaftierten und zur Unschudsvermutung); BVerfGE 82, 106, 122, 124, Abw. M. Mahrenhoz ( Sie ist Schutz des Unschudigen bis zur endgütigen Feststeung von Schud. Bis zu diesem Zeitpunkt ist er,ohne Schud, er ist nicht,wahrscheinich schudig oder,höchstwahrscheinich schudig. Die Unschudsvermutung verbietet jede Zweideutigkeit neben der verfassungsrechtich gewähreisteten Aternative,unschudig oder schudig und ist damit mehr as boß die prozessrechtiche Voraussetzung von Urteisfogen strafrechticher Art. Sie begeitet, mit den Worten des Richters des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Cremona, den Angekagten während des gesamten Verfahrens bis zur Verurteiung (EuGRZ 1987, S. 404, Abw. M.). ); Voger, ZStW 89 (1977), S. 761, 784 ( Der Anwendungsbereich der Unschudsvermutung reicht vom Ermittungsverfahren über die Hauptverhandung bis zum abschießenden Urtei... ); K. Meyer, Trönde-FS (1989), S. 61, 71 (Auch die Staatsanwatschaft könne gegen Art. 6 Abs. 2 MRK verstoßen, wenn sie den Eindruck erwecke, die Schud des Beschudigten sei bereits erwiesen.). 79 Bohnert, Die Abschussentscheidung des Staatsanwats, 1992, S. 248 m. w. N. ( Daneben hat sich die Pficht zur Unschudsvermutung as Anspruch des Beschudigten auf Konjunktivformuierungen und schonende Umgangsformen ausgewirkt, mit geringer Wirkung, wie man sieht, und ohne Rechtsfoge bei einem Verstoß. ); Loesdau, MDR 1962, 773 (777). 80 A. Arndt, NJW 1960, 1191, 1193 (stet mit Unbehagen fest: Der in der Form eines Verdacht-Urteis mit vorweggenommener Würdigung der poizeiichen und staatsanwatschaftichen Ermittungen im Positiv abgefasste Beschuss müsste die Einsteung des Verfahrens zur Foge haben, wei seine unterschweige Suggestivwirkung anders nicht zu beseitigen ist. ). Vg.: Hoefermann, Die Ausagenerstattung (Fn. 77), S. 98 f. Siehe agem. zur Suggestivwirkung: Heideberg, Justizreportage. Journaistische Ziee und juristische Schranken, Diss. Heideberg 1932, S. 67 ff.; Dabkermeyer, Der Schutz (Fn. 77), S A. Arndt, NJW 1960, 1191, 1192 f. (s. o. Fn. 77). Vg.: Hoefermann, Die Ausagenerstattung (Fn. 77), S. 98 f.; Loesdau, MDR 1962, 773 (776). 82 EKMR Nr. 7986/77, Krause./. Schweiz, DR 13, S. 73 (75 f.). Vg. auch die ähnich geagerten Entscheidungen: EKMR Nr. 9077/80, X./. Österreich, DR 26, S. 211 (213 f.); Nr. 8361/78, X./. Niederande, DR 27, S. 37 (42). Vg.: Frowein, Huber-FS (1981), S. 553 (554 f.); Gerhardt/Steffen, Keiner Knigge (Fn. 49), S. 49 ( Dieser Zurückhatung soten sich übrigens auch Poitiker befeißigen und nicht, wie im Fa Bad Keinen geschehen, einen (mutmaßichen) Terroristen öffentich zum,mörder erkären. ); Küh, Unschudsvermutung (Fn. 30), S. 77 (zur Unschudsvermutung as Verbot diskriminierender Schudfeststeungen ohne gesetzichen Nachweis der Schud ); Höpfe, Staatsanwat (Fn. 52), S. 21 (betont, dass die Unschudsvermutung vor der Kennzeichnung as Straftäter in der besonderen Weise schützt, dass es den gesetzmäßigen Schudnachweis in einem Strafverfahren zur Bedingung macht. ); Peukert, Mahrenhoz-FS (1994), S. 277 (299); ders., in: Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Auf. (1996), Art. 6 Rdnr. 162; Soehring, Vorverurteiung (Fn. 51), S. 69 Fn. 349; ders., MESSAGE 1/2001, S. 24 ff. (zur Unschudsvermutung des Amokäufers); Trechse, SJZ 1981, 317, Aenet de Ribemont v. France (3/1994/450/529), Urtei vom (so: Y. Braun, Medienberichterstattung (Fn. 45), S. 108 Fn. 304). Vg. auch: Peukert, 21. Strafverteidigertag (1997), S. 231 (241); ders., in: Frowein/ Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention (Fn. 82), Art. 6 Rdnr. 162; Tophinke, Das Grundrecht der Unschudsvermutung (Fn. 63), S. 139 ff., 365, 395 ff., 468; Wagner, Strafprozessführung (Fn. 77), S. 48 f. m. w. N. 84 Y. Braun, Medienberichterstattung (Fn. 45), S Vg.: Bornkamm, Pressefreiheit und Fairness des Strafverfahrens, Diss. Freiburg 1980, S. 223 Fn. 19; Lamprecht, DRiZ 1989, 32; Ludwig, Persönichkeitsrechtsveretzungen durch identifizierende Presseverautbarungen der Staatsanwatschaft, Diss. Bonn 1998, S. 144.

37 AnwB 3/ Aufsätze Medien 85 weiterverbreitet 86. Diese befremdichen Verfahrensweisen sind eines Rechtsstaats unwürdig 87. Fogich ist eine begriffiche Karsteung für Grundrechts- und Hoheitsträger 88 dringend erforderich. Unter Berücksichtigung der rechtstheoretischen und praxisbezogenen Aspekte ist die Verwendung des Begriffs Täter im Ermittungsverfahren mit dem Grundsatz der Unschudsvermutung nicht in Einkang zu bringen 89. Deshab sote der Sprachgebrauch des Gesetzgebers auch im Interesse der europäischen Rechtskutur 90 konventions-, verfassungsund grundrechtskonform geändert werden 91. Insbesondere bei probematischen Gesetzen 92 ist die Verwirkichung der Menschenrechte auf universeer und europäischer Ebene von größter Bedeutung 93 : Human Rights without effective impementation are shadows without substance Vg.: BVerfGE 35, 202 (232) Lebach (Auch die bis zur rechtskräftigen Verurteiung zugunsten des Angeschudigten getende Vermutung seiner Unschud gebiete eine entsprechende Zurückhatung.); BGH, JZ 2000, 618 (zur Verdachtsberichterstattung); K. Braun, Handbuch der Gerichtsberichterstattung, 1994, S. 170 (zu den im Stadium der Ermittungen nicht gestatteten Schagzeien über gefasste Täter und Mörder ); Dahs, NStZ 1986, 563 (Die Wahrung der Anonymität des Beschudigten sei ein Stück praktizierter Unschudsvermutung.); Dabkermeyer, Der Schutz (Fn. 77), S. 27 (zur Vorverurteiung durch die Medien); Ionescu, in: Döing/Gösse/Watos, Kriminaberichterstattung (Fn. 49), S. 45, 64 (erwähnt, dass bei Unbekanntsachen der Betroffene zwar sehr oft as Täter bezeichnet worden sei, jedoch müsse man die tatausführende Person irgendwie bezeichnen. Hier finde durch die Bezeichnung in diesem Kontext keine Stigmatisierung einer bestimmten Person as Täter statt.); Küh, Hubmann-FS (1985), S. 241 (244); ders., ZStW 100 (1988), S. 406, 601, 635, 637 (zu Reformforderungen die mit Art. 6 Abs. 2 MRK begründet werden an den Gesetzgeber zum Schutz vor öffenticher Vorverurteiung durch die Medien); ders., in: Lackner/Küh, Strafgesetzbuch, 23. Auf. (1999), 193 Rdnr. 11 (hinsichtich der Verhütung von Vorverurteiungen durch die Presse: Namentich während eines schwebenden Strafverfahrens ist es idr nicht gerechtfertigt, den Beschudigten auf der Grundage eigener Recherchen schon as Täter und nicht edigich as Verdächtigen hinzusteen... ); Ludwig, Persönichkeitsrechtsveretzungen (Fn. 84), S. 146; Wagner, Strafprozessführung (Fn. 77), S. 43 ff. m. w. N. 86 Vg.: Marxen, Straftatsystem (Fn. 7), S. 345; ders., GA 1980, 365, 366 ( Die Vernachässigung der Unschudsvermutung gehört in einem großen Tei der Presse zu den Darsteungsprinzipien der Kriminaberichterstattung. Tägich werden in einer Viezah von Fäen Beschudigte as Täter hingestet. ); Wagner, Strafprozessführung (Fn. 77), S. 43 ff. m. w. N.; K. Braun, Handbuch (Fn. 85), S Vg.: Schaefer, NJW 1996, 496 f. ( Die Vorverurteiung wird gegeißet und verurteit, sie sei eines rechtsstaatichen Strafverfahrens unwürdig, und ae daran Beteiigten, Justiz und/oder Presse soten sich des Probems annehmen und Besserung geoben zum Schutz des einzenen und bis zu seiner rechtskräftigen Verurteiung as unschudig zu getenden Beschudigten ). Vg.: F.-C. Schroeder, Roxin-FS (2001), S. 33, 41 (zu den Grundsätzen des Strafverfahrensrechts). 88 Vg.: Eiffer, Die Ausegung unbestimmter Schrankenbegriffe der Europäischen Menschenrechtskonvention, Diss. Berin 1999, S, 1, 19 (hebt hinsichtich der Schrankenbegriffe der MRK hervor, dass eine verässiche Bestimmung ihres Inhats sowoh für den Hoheitsträger as auch für den Grundrechtsträger unabdingbar sei.); ders., Die Poizei 1999, 324 ff. (zur Bedeutung der MRK für die poizeiiche Praxis und Ausbidung); ders., NJW 1999, 762 m. w. N, (betont, dass poizeiiche Maßnahmen auch hier zu Lande dem Maßstab der Europäischen Menschenrechtskonvention gerecht werden müssen. ); Gropp, JZ 1991, 804, 806 (zum Verfahrensbereich, wo die verfahrensbezogene Form der Unschudsvermutung ihren imitierenden, d. h. hoheitiche Eingriffe in die Beschudigteninteressen einschränkenden, Gehat entfatet. ); Paeffgen, DRiZ 1998, 317, 320 ( Rechtsanwender und interessiertem Bürger ); ders., Roxin-FS (2001), S. 1299, 1309 (zum Tatverdacht der Strafverfogungsbehörden). Siehe demnächst: K.-S. von Danwitz, Staatiche Straftatbeteiigung die Bestimmung der Grenzen staaticher Machtausübung in Form von Tatprovokation und Straftatbegehung, Habi.-Schrift Bonn 2001, S. 77, 85 m. w. N. (zum Prinzip, dass der Staat von der Normtreue des Bürgers auszugehen hat. ). 89 Vg.: F.-C. Schroeder, NJW 2000, 2483 ff.; ders., Der Täter hinter dem Täter, Diss. München 1962, S. 13, 58 ff., 221 f. (agemein zum strafrechtichen Täter -Begriff); Diercks, AnwB 1999, 311 (316 m. w. N.). Vg. auch: Weigend, ZStW 111 (1999), S. 920, 925 (fragt, ob man das Substrat dessen, was die Unschudsvermutung zu schützen aufgerufen ist das Verfahren, ganz dem Gutdünken des Gesetzgebers überantworten sote.). 90 Uerpmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention (Fn. 44), S. 132, 245. Vg.: Dicher, NJW 1998, 3690, 3692 (zum Bezug der Unschudsvermutung auf die Rechtskutur ); Kerscher, DRiZ 1983, 439, 442 (hät das Gros der deutschen Gerichtsberichterstattung für einen andauernden, rechtskutureen Skanda. ). 91 F.-C. Schroeder, NJW 2000, 2483, 2484 (fordert den Gesetzgeber dringend auf, den geschiderten Rechtszustand zu ändern. As aternative Ausdrücke stehen der,verdächtige und,die as Täter in Frage kommende Person zur Verfügung. ). Vg.: Binder, Rechtsprobeme (Fn. 43), S. 23 (pädiert für den Begriff as Täter Verdächtigte.); Simon, Die Beschudigtenrechte (Fn. 45), S. 226 f. ( Was kann der Konvention in Zukunft zu angemessener Berücksichtigung verhefen?! Die Gerichte soten sich den Inhaten der Konventionsgarantien nicht mehr mit dem pauschaen Hinweis auf den,boßen Mindeststandard der Konvention verschießen. Wie die voriegende Arbeit gezeigt hat, reicht dieser Mindeststandard nicht seten über die Regeungen der StPO hinaus oder bietet zumindest eine ausdrückich normativ gefasste Grundage, die in dieser Deutichkeit in der StPO an mancher Stee feht. ). 92 Vg.: Paeffgen, Festgabe zum 50-jährigen Bestehen des Bundesgerichtshofs (2000), Band IV, S. 695, 735 (zu gesetzgeberischen Eskapaden ); ders., Grünwad-FS (1999), S. 433, 468 (zum Umgang mit probematischen Gesetzen ); ders., StV 1999, 668 ff. (zum G 10 in der Fassung des Verbrechensbekämpfungsgesetzes 1994); ders., Der Verrat in irriger Annahme eines iegaen Geheimnisses ( 97b StGB) und die agemeine Irrtumsehre, Diss. Mainz 1978, S. 88 (zur gesetzichen Wikür ); F.-C. Schroeder, NJW 2000, 2483 ff.; ders., Der Schutz von Staat und Verfassung im Strafrecht, Habi.-Schrift 1967, S. 484 (agemein zur Gesetzgebung); Zaczyk, StV 1993, 490 (498); Diercks, AnwB 1999, 311 (316 Fn. 77 ff. m. w. N.). 93 Vg.: Mahrenhoz, in: Mahrenhoz/Hif/Kein (Fn. 49), S. 73, 88 ( Es wäre schon merkwürdig, wenn man die Poitiker nicht bei ihrem Europäischen Portepee fassen könnte, mit dem sie sich im Bedarfsfa so gern schmücken. Dass die Verwirkichung der Menschenrechte für die europäischen Vöker von größerer Bedeutung ist as die Vereinheitichung von Industrienormen, müsste eineuchten. ); Peukert, Mahrenhoz-FS (1994), S. 277, 279 (zum besonderen Engagement für einen strikten und effektiven Grund- bzw. Menschenrechtsschutz ); Beckmann, DÖV 1979, 309, 311 (hervorhebend: Hierzu tritt aus Art. 1 Abs. 2 GG die Verpfichtung, gerade auch bei der Entwickung der Menschenrechte auf universeer und europäischer Ebene positiv mitzuwirken. ); Frowein, Carstens-FS (1984), Band 1, S. 327, 337 ( Die Herausbidung gemeineuropäischer Grundrechtsstandards auf der Grundage der Europäischen Menschenrechtskonvention ist eine große Aufgabe. ); Lobet Rodriguez, Die Unschudsvermutung und die materieen Voraussetzungen der Untersuchungshaft, Diss. Freiburg (Breisgau) 1995, S. 27 ff. (zur wetweiten Anerkennung der Unschudsvermutung as Menschenrecht). Zum Entwurf der EU-Grundrechtecharta, siehe: Aber/Widmaier, EuGRZ 2000, 497 ff.; Hif, Beiage JuS 1/2001, 5; Hirsch, NJW 2000, 46 (47); Krüger/Poakiewicz, EuGRZ 2001, 92 ff.; Magiera, DÖV 2000, 1017 ff.; Zueeg, EuGRZ 2000, J. Humphrey, zitiert nach: B. Schmid, Rang und Getung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 3. November 1950 in den Vertragsstaaten, 1984, S. VI. Buchhinweis Hartmann, Kostengesetze; Becḱsche Kommentare, Band 2, Kostengesetze, Kurz-Kommentar von Dr. Dr. Peter Hartmann unter Mitwirkung von Dr. Jan Abers; 31. neubearbeitete Aufage 2002; Verag C.H. Beck München; Seiten; 99, E Das vorzügiche Werk erfasst in der neuen Aufage den Gesetzestext per 1. Januar 2002, teiweise bereits per 1. Jui Die Noveen der etzten Monate sind voständig an Ort und Stee eingebracht. Es gibt ja Vorschriften, die in wenigen Monaten zwei bis dreima geändert worden sind. Natürich sind die Euro-Umsteungsvorschriften aenthaben verarbeitet. Die Neuordnung des Gerichtsvozieherkostenrechts vom 19. Apri 2001 und die künftigen Änderungen (1. Jui 2002) im Zusteungsrecht sind kommentiert und, soweit ates und neues Recht nebeneinander stehen, parae ausgewiesen. Viee Bestimmungen der BRAGO sind voständig überarbeitet. Wie immer gefät an dem Meisterwerk die durch kare Begriffichkeit veranasste Übersichtichkeit und Gestatung des zerfießenden Stoffs. Kostenrecht kompakt und umfassend heißt nach wie vor: Hartmann, Kostengesetze. Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher, Berin

38 156 AnwB 3/2002 u Rechtsrat im Fernsehen rechtens Rechtsanwat Bernhard Töpper, Leiter der Redaktion Recht und Justiz im ZDF, Mainz Na endich, möchte man ereichtert ausrufen. Mit einem Grundsatzurtei hat der I. Zivisenat des Bundesgerichtshofs am Nikoaustag 2001 einen jahreangen Rechtsstreit beendet und jetzt für Karheit gesorgt: Rechtsrat im Fernsehen ist eraubt! Es iegt kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor, so die höchsten Zivirichter in Karsruhe, wenn sich Verbraucher- und Ratgebersendungen im Fernsehen mit konkreten Rechtsfäen befassen und juristische Ratschäge erteien. Das Urtei wurde in der Anwatschaft und in den Medien mit großer Spannung erwartet, hatte es doch über das Thema Rechtsberatung im Fernsehen seit angem heftige und höchst kontroverse Diskussionen gegeben. Gekagt hatten einige Rechtsanwäte, die sich darauf speziaisiert hatten, in Fernsehsendungen nach Verstößen gegen das Rechtsberatungsgesetz regerecht zu fahnden. Mehrere Landgerichte und Oberandesgerichte hatten ihrer Kage stattgegeben und die Sendungen untersagt. Betroffen waren der Bayerische Rundfunk, RTL und das ZDF. So hatte das ZDF zum Beispie in der Fernsehsendung WISO das Thema Mänge bei Uraubsreisen behandet, die Zuschauer aufgefordert anzurufen und vier Zuschauern die Mögichkeit gegeben, in der Sendung teefonisch ihre Reiseerebnisse zu schidern und Fragen zu Reisepreisminderungen zu steen, die dann von einem Redakteur ive im Studio beantwortet wurden. Das Landgericht Regensburg sah darin einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz. In der Urteisbegründung maten die Regensburger Richter ein Schreckensszenario und behaupteten aen Ernstes, dass viee Rechtsanwäte im Raum Regensburg unter das notwendige Existenzminimum faen würden, wenn man dies zuieße. Woh gemerkt bei vier teefonischen Anfragen, die zudem wegen der Kürze der Zeit in der Sendung noch nicht einma abschießend behandet wurden. Das OLG Nürnberg ging noch einen Schritt weiter und sah bereits in der Ankündigung des Moderators einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz, wei dieser gesagt hatte: Danach wird s ernst, wir geben Ihnen am Teefon Auskunft. OLG Nürnberg: Gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt nicht nur, wer tatsächich Rechtsberatung durchführt, sondern auch derjenige, der nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise anbietet oder ankündigt, Rechtsberatung im Einzefa zu erteien. Der Bundesgerichtshof hat jetzt die zum Tei abwegigen Rechtsauffassungen der unteren Instanzen und auch einiger Vertreter aus der Anwatschaft korrigiert und kar gestet: Konkrete Auskünfte und Ratschäge in Fernsehsendungen sind keine unzuässige Rechtsberatung, wei in diesen Programmbeiträgen nicht der Einzefa und seine Lösung im Vordergrund steht, sondern der Kern und Schwerpunkt der Sendung in der agemeinen Information der Zuschauer über typische Rechtsprobeme iegt. Die Berichterstattung über Fragen aus dem Bereich des Rechts und der Justiz gehört zweifeos zum Programmauftrag der Fernsehveranstater, zur Rundfunkfreiheit des Art. 5 GG. Das große Interesse der Zuschauer an diesen Fragen ässt sich aber nur durch die Darsteung konkreter und anschauicher Einzefäe erfüen. Abstrakte, theoretische und agemeine Eräuterungen gehen am Zuschauer dagegen weitestgehend vorbei. Diese medienspezifischen Zusammenhänge hatten die unteren Instanzen nicht erkannt. Eine unzuässige Rechtsberatung iegt nach Ansicht des BGH erst dann vor, wenn der teefonische Rechtsrat außerhab der Fernsehsendungen gegeben wird und es dabei zu einer abschießenden Lösung kommt. Das Fernsehen ist auf dem Gebiet der Rechtsberatung im Übrigen keine Konkurrenz für den Anwatsstand. Im Gegentei: Die Berichterstattung über Rechtsfragen kommt im Ergebnis viemehr sogar den Anwäten zugute, wei bei vieen Bürgern durch die Darsteung eines exemparischen Faes in einer Fernsehsendung erst das Rechtsbewusstsein geschaffen wird, mit einem eigenen Fa, der sich so oder ähnich wie der im Fernsehen gezeigte zugetragen hat, zum nächsten Anwat zu gehen und sich dort über die Erfogsaussichten einer Kage beraten zu assen. Seit vieen Jahren gibt es in fast jedem Fernsehprogramm ein Gesundheitsmagazin. Dort erhaten die Zuschauer auf ihre teefonischen Anfragen Ratschäge und Auskünfte zu aen Bereichen der Medizin. Haben sich je die Ärzte über diese Gesundheits-Ratgeber-Sendungen bekagt? Bisher ist jedenfas nicht bekannt geworden, dass sich die Ärzteschaft dadurch in ihrer wirtschaftichen Existenz bedroht sieht. Warum aso fürchten die Anwäte eigentich juristische Ratgeber-Sendungen? Die Anwatschaft muss umdenken. Nicht das Beharren auf überhoten Priviegien ist gefragt, sondern es geht jetzt darum, wie die Rechtsanwäte ihre jahreange Ausbidung und Erfahrung, ihre juristische Kompetenz bei der Rechtsberatung in den Medien einbringen können. Nicht Konfrontation, sondern Kooperation ist angesagt.

39 AnwB 3/ % MN Stehempfang im großen Sitzungssaa des DAV-Hauses Dr. Geiger, Staatssekretär des BMJ und Dr. Streck, Präsident des DAV DAV Empfang Auftakt 2002 Dr. Birkmann, Justizminister Thüringen Am 8. Januar 2002 haben der Deutsche Anwatverein und die Deutsche Anwatakademie zu einem Auftakt 2002 geaden. Zahreiche Persönichkeiten aus Poitik und Geseschaft fogten dieser Einadung. Unter ihnen der Justizminister aus Thüringen, Dr. Andreas Birkmann, in seiner Eigenschaft as amtierender Vorsitzender der Justizministerkonferenz. Der Präsident konnte viee Angehörige der Ministerien, angeführt von dem Staatssekretär des Bundesministeriums der Justiz, Dr. Hansjörg Geiger, begrüßen. In seiner Ansprache wies der Präsident des Deutschen Anwatvereins, Rechtsanwat Dr. Michae Streck, auf die in diesem Jahr dringenden Vorhaben für die Anwatschaft hin. Er nutzte die Geegenheit, den Justizminister Dr. Birkmann auf die Notwendigkeit einer badigen Gebührenstrukturreform hinzuweisen. In seinem Grußwort erkärte Dr. Birkmann die Bereitschaft, dieses Vorhaben bereitwiig zu prüfen. Hinsichtich der Abschaffung des Gebührenabschags Ost erwartet er weiterhin die Unterstützung des DAV. Die Gäste nutzten bei dem Empfang die Geegenheit, über dieses und andere Themen zu diskutieren. Aufgrund des Erfogs und der Zufriedenheit der Gäste mit den Gesprächen, hat der DAV sich dazu entschossen, künftig jährich einen sochen Empfang durchzuführen. Rechtsanwat Swen Waentowski, Berin

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