5/99. Mai. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "5/99. Mai. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag"

Transkript

1 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Schiedsgerichtsbarkeit aus Sicht der Wirtschaft (Lachmann) 241 Bundesverfassungsgericht quo vadis? (Krämer) 247 Anwatshaftung durch Internet und Fax (Laghzaoni/Wirges) 253 Editoria Erwartungen an die neue Rechtspoitik (Busse) 264 Aus der Arbeit des DAV ARGE Baurecht: Großtagung in München 268 Europa Europa im Überbick 272 Mitteiungen 7. Sitzung der Satzungsversammung 274 Quaitäts-Audits 278 Neuregeung der 630 DM-Jobs 280 Rechtsprechung AnwG München: Anwat im Zweitberuf mahnt per Anwatsbriefbogen Wettbewerber ab 285 OLG Düssedorf: Anfa der Ratsgebühr 287 Rechtsprechung zur Prozeßkostenhife 290 5/99 Mai DeutscherAnwatVerag

2 II Rechtsprechung Berufsrecht OLG Nürnberg, Besch. v Ws 104/99 StGB 356; BRAO 55 Ein Rechtsanwat, der as Abwicker einer Kanzei bestet ist, wird nicht as Rechtsbeistand des Rechtsanwats tätig, dessen Kanzei er abwicket. Kündigt der Abwicker einer Kanzeiangesteten, so kann er diese in einer Bestandsstreitigkeit vor den ArbG vertreten, ohne Parteiverrat nach 356 StGB zu begehen. S. 285 AnwG München, Besch. v AG Nr. 68/1998 BRAO 45 Abs. 1 Nr. 4 Der im Zweitberuf as Atbausanierer tätige Rechtsanwat, der seine Wettbewerber im Bausanierungsgeschäft unter Verwendung seines Anwatsbriefbogens abmahnt, verstößt nicht gegen 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO (LS der Redaktion). S. 285 OLG Stuttgart, Besch. v WF 20/97 BRAGO 23 Abs. 1, 128 Abs. 4 Dem beigeordneten Rechtsanwat steht eine 15/10 Gebühr auch für mitvergichene nicht anhängige Ansprüche zu. (LS der Redaktion) S. 291 OLG Düssedorf, Besch. v WF 10/97 BRAGO 23 Abs. 1, 122 Abs. 3, 123; ZPO 114, 621 Abs. 1; BGB 779 Eine Anhängigkeit des Prozeßkostenhifeverfahrens im Sinne des 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO ist nur dann gegeben, wenn das Gericht Prozeßkostenhife auch für den Fa gewähren so, daß es über die Sache sebst entscheiden muß. Die Vorschrift erfaßt damit grundsätzich nicht den Fa der Bewiigung von Prozeßkostenhife zum Zweck des nachfogenden Abschusses eines Vergeichs vor dem Famiiengericht über noch nicht anhängige Fogesachen. S. 291 VG Darmstadt, Urt. v E 1786/94 (1) GG Art. 12 Abs. 1; RBerG Art. 1 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 5, Abs. 2, 3 Nr. 2; BRAO 3 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 4 Ein Rechtsanwat ist ungeeignet i. S. d. Art. 1 1 Abs. 2 RBerG für den Zweitberuf eines Inkassounternehmers, wenn sich hinreichend deutich die Gefahr einer Interessenkoision zwischen den beiden Berufstätigkeiten eines Rechtsanwats und eines Inkassounternehmers abzeichnet. S. 286 Gebührenrecht OLG Düssedorf, Besch. v W 13/99 GG Art. 103 Abs. 1; ZPO 91 Abs. 1 S. 2, 104 Abs. 3, 577 Abs. 3, 567 Abs. 2; RPfG 11 Abs. 1, 2; BRAGO 20 Abs. 1, 52 Abs Mit dem Inkrafttreten des 3. RPfÄndG am ist die Abhifebefugnis des Rechtspfegers nach Eraß eines Kostenfestsetzungsbeschusses entfaen, es sei denn, die Beschwer der betroffenen Partei übersteigt nicht den Betrag von 100, DM. 2. Die Abschaffung des Abhifeprüfungsverfahrens macht es ausnahmsos erforderich, den Parteien vor Eraß des Kostenfestsetzungsbeschusses rechtiches Gehör zu gewähren. 3. Bei Wirtschaftsunternehmen ist in durchschnittich geagerten Rechtsfäen in der Rege keine Notwendigkeit, für eine persöniche Unterrichtung des Prozeßbevomächtigten anzuerkennen. 4. Rechtiche Schwierigkeiten eines Faes rechtfertigen aein nicht die Beauftragung eines Verkehrsanwates. Etwas anderes git für Speziafragen, die der Prozeßbevomächtigte biigerweise nicht beherrschen kann. 5. Eine Ratsgebühr gem. 20 Abs. 1 BRAGO kann nicht berechnet werden, wenn der Rat oder die Auskunft mit einer anderen gebührenpfichtigen Tätigkeit des Anwats zusammenhängt, etwa mit der Abfassung einer schriftsätzichen Steungnahme zu dem gegnerischen Antragsbegehren. S. 287 OLG Düssedorf, Besch. v W 94/97 BRAGO 23 Abs. 1; BGB 779; ZPO 114 Ist ein Rechtsanwat beauftragt, eine fortaufende Nutzungsentschädigung in Verbindung mit einem Prozeßkostenhifegesuch gerichtich getend zu machen, und wirkt er dann bei dem Abschuß eines von der Prozeßkostenhifebewiigung mit erfaßten umfassenden Vergeiches nach 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO mit, in den auch noch nicht bezifferte künftige Nutzungsentschädigungsansprüche einbezogen werden, so beschränkt sich die ihm zustehende Vergeichsgebühr auf 10/10 des erhöhten Gegenstandswertes des Vergeichsschusses. S. 293 OLG Nürnberg, Besch. v WF 2281/97 BRAGO 23, Abs. 1 S. 1, 3, 122 Abs. 3; ZPO 114, 118 Abs. 1 S. 3, 623 Abs. 1 ) Fünfzehn Zehnte der voen Gebühr (Vergeichsgebühr) sind auch dann zuzuerkennen, wenn Prozeßkostenhife für einen gerichtichen Vergeich über nicht anhängige Scheidungsfogesachen ( 623 Abs. 1 ZPO) beantragt wird, dessen Wortaut bereits außergerichtich schriftich ausformuiert wurde, so daß die Bewiigung (bzw. Erstreckung) ohne Prüfung der bereits indizierten Erfogsaussicht und damit ohne Anhängigkeit eines PKH-Verfahrens i. S. d. 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO erfogen kann. S. 294 OLG Düssedorf, Besch. v U 52/98 ZPO 515 Abs. 3; 119 Nimmt der Berufungskäger die Berufung vor Abauf der Begründungsfrist zurück, so kommt die Bewiigung von Prozeßkostenhife für den Berufsbekagten nur für den Antrag gem. 515 Abs. 3 ZPO, nicht aber für den Antrag auf Zurückweisung der Berufung in Betracht. S. 295 Prozeßkostenhife OLG Kön, Besch. v WF 2/98 BRAGO 23 Abs. 1 Satz 3; ZPO Abs. 1 Satz 3 BRAGO ist einschränkend dahin auszuegen, daß ein PKH-Verfahren nur dann zur Anhängigkeit i. S. dieser Vorschrift führt, wenn der PKH-Antrag zur Durchführung eines streitigen Verfahrens gestet wird. S. 290 OLG Düssedorf, Besch. v WF 231/98 ZPO 620, 127 a Stehen für Eientscheidungen über die Zahung eines Prozeßkostenvorschusses in Unterhatssachen besonderer Verfahren, nämich die Verfahren der einstweiigen Anordnung nach 127 a, 620 ff. ZPO zur Verfügung, dann haben diese Verfahren Vorrang vor dem in anderen Eifäen mögichen Verfahren der einstweiigen Verfügung. S. 296

3 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Feix Busse Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 49 Mai 1999 b 5/99 Inhatsverzeichnis Aufsätze 241 Schiedsgerichtsbarkeit aus der Sicht der Wirtschaft Von Rechtsanwat und Notar Jens-Peter Lachmann, Berin 247 Bundesverfassungsgericht quo vadis? Zum Bericht der Kommission zur Entastung des BVerfG Von Rechtsanwat beim BGH Prof. Dr. Achim Krämer, Karsruhe 253 Anwatshaftung bei Verwendung von Internet und Teefax Von Rechtsanwat Raf Laghzaoni, Kön/Hürth und Rechtsanwat Vokmar Wirges, Kön 261 Französisches Anwatsrecht: Neue Entwickungen Von Rechtsanwat Kar Hepp de Seveinges, Avocat à a Cour, Berin 263 Buchhinweis Rönck: Geseschaftsrecht in Südafrika (Brandt) Editoria 264 Erwartungen an die neue Rechtspoitik Von Rechtsanwat Feix Busse, Bonn Aus der Arbeit des DAV 265 Kurznachrichten: AG der Fachanwäte für Arbeitsrecht Von Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher, Kön Arbeitsgemeinschaft Anwatsnotariat Von Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher, Kön Anwatsauskunft: Neue Erfogsmedungen Von Rechtsanwat Swen Waentowski, Bonn 267 PR-Referat Von Rechtsanwat Swen Waentowski, Bonn 268 ARGE Baurecht: Baurecht: Großtagung in München Von Rechtsanwat Udo Henke, Bonn 269 Geschäftsbericht der ARGE Baurecht für 1998 Von Rechtsanwat Udo Henke, Bonn 270 Personaien: Günter Schardey 70 Jahre Von Rechtsanwat Feix Busse, Bonn 271 Dr. Fritz Oster zum Gedenken Von Rechtsanwat Feix Busse, Bonn Europa 272 Europa im Überbick 273 Europa im Überbick ein neuer Service des DAV aus Brüsse Von Rechtsanwat Thomas Zerdick, LL.M., DAV Büro Brüsse Veranstatungen Ausand Internationa Bar Association/IBA Association Internationae des Jeunes Avocats/AIJA Europäische Anwatsvereinigung AEA (Association Européenne des Avocats) Mitteiungen 274 Ehrenpromotion Dr. Dieter Ahers Satzungsversammung Arbeitsrecht BAG Von Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher, Kön 275 Ausand: Referendarausbidung in S¼oPauo, Brasiien Von Jürgen Dittberner, S¼oPauo 277 UIA und der Kongreß 1999 in New Dehi Gebührenfragen: Zur erhöhten Vergeichsgebühr nach 23 Abs. 1 Satz 1 BRA- GO Von Rechtsanwätin Dr. Hega Hansen-Tiker, Hannover 278 Quaitätsmanagement: Quaitäts-Audits Von Rechtsanwat und Notar Dr. Joachim Treeck, LL.M., Frankfurt 280 Steuer- und Soziarecht: Neuregeung der 630 DM-Jobs Was der Rechtsanwat ab 1. Apri 1999 beachten muß Von Dip.-Vokswirt Dr. Hans-Ludwig Dornbusch, St. Augustin 283 Außensozietäten: Umsatzsteueriche Behandung Haftpfichtfragen: Haftung für vermutete Feher des Gerichts Von Rechtsanwätin Dr. Brigitte Borgmann Aianz Versicherungs-AG, München Rechtsprechung (Übersicht und Leitsätze siehe Seite II) 285 Berufsrecht 287 Gebührenrecht 290 Prozeßrecht 296 Impressum Auf dem Umschag DAV-Service DAV-Informationen Quaität in der Kanzei Internet-Aktue Seite IV Seite VI, VIII Seite XXVI Seite XXXVIII Das Anwatsbatt ist auf technisch chorfreiem Recycingpapier gedruckt.

4 VI 4 Wichtiger Hinweis für ae Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte: Erfassung ihrer Daten Versandaktion der Deutschen Anwatadresse Ae Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte erreicht ab Ende Mai Post von der Deutschen Anwatadresse. Ihnen werden die berufsbezogenen Daten, mit denen sie bei der Deutschen Anwatadresse gespeichert sind, übersandt. Diesen Bogen können Sie dann ggf. korrigieren und ergänzen. Die Deutsche Anwatadresse ist ein Servicedienst des Deutschen Anwatvereins (DAV). Sie erfaßt und speichert im Auftrag des DAV ae anwatichen Adressen und berufsbezogenen Daten. Diese Daten sind insbesondere für das neu aufzuegende Anwatsverzeichnis und für die Deutsche Anwatauskunft, dem größten Anwatsuchdienst in Deutschand, wichtig. Durch die Beachtung und die Beantwortung der Datenerfassungsaktion können Sie gewähreisten, daß Sie mit Ihren aktueen Daten u. a. im Anwatsverzeichnis und der Deutschen Anwatauskunft (auch im Internet) gespeichert sind. Dieser Service ist sebstverständich kostenos. Wir bitten Sie daher, der Versandaktion der Deutschen Anwatadresse Ihre besondere Aufmerksamkeit zu schenken. In diesem Heft: Lesen Sie in diesem Heft aus der Arbeit des DAV auf Seite 265 bis 271: Anwatsnotare / Anwatsauskunft / PR-Referat / ARGE Baurecht: Großtagung in München; Geschäftsbericht 1998 / Personaien: Schardey 70 Jahre; Nachruf auf Oster Gebührenrecht in AGS Nr. 5/99 9 Chemnitz: Zur Erstattung der einem Anwat in eigener Sache vor einem auswärtigen Gericht fiktiv entstandenen Kosten und Ausagen 9 LG Berin: Streitwert einer Änderungskündigung 9 LG Kön: Streitwert einer negativen Feststeungskage wegen Mietzinserhöhung 9 AG Coesfed: Gaubhaftmachung anwaticher Vertretungstätigkeit bei Beratungshife 9 OLG Scheswig: Festsetzung von Bürgschaftskosten zur Abwendung der Zwangsvostreckung Infos Recht im Fernsehen Unter dem Tite Rufmord wird die ZDF-Sendung Wie würden Sie entscheiden? am 25. Mai 1999 um Uhr das brisante Thema des sexueen Mißbrauchs von Kindern aufgreifen. Kaum ein Tag vergeht ohne Schagzeien wie Onke wegen Vergewatigung seiner Nichte verurteit. Nachdem das Thema Sexueer Kindesmißbrauch jahrzehnteang totgeschwiegen wurde, scheint jetzt eine Aufdeckungswee über das Land zu schwappen. In jedem dritten streitigen Scheidungsverfahren taucht der Vorwurf sexueer Mißbrauch auf. Doch auch Lehrer, Kindergärtner und Soziaarbeiter trifft es immer häufiger. Schon der boße Verdacht kann ihre Famiie, die Karriere und das Ansehen zerstören. Ein socher Fa wird in dieser Sendung behandet werden. As Experten werden im Studio der Vorsitzende des Famiiengerichtstages, Prof. Siegfried Wiutzki von der Universtität Chemnitz, und die Psychoogin Dr. Sibye Kurz-Kümmere zur Verfügung stehen. Weitere Informationen zu dieser Sendung auch im Internet unter Rechtsanwat Swen Waentowski, DAV, Bonn AG Verwatungsrecht NRW Die Arbeitsgemeinschaft für Verwatungsrecht im Deutschen Anwatverein Landesgruppe NRW ädt herzich zu ihrer Frühjahrstagung ein. Sie findet statt am Freitag, dem 11. Juni 1999, bis Uhr Münster, Zwei-Löwen-Cub, Am Kanonengraben 9. Thema: Lärm und Gerüche im Umwetrecht Für diejenigen Koeginnen und Koegen, die Fachanwäte für Verwatungsrecht sind, werden auf Wunsch Teinahmebescheinigungen zum Nachweis der Fortbidung nach 14 FAO ausgestet. Info und Anmedungen c/o: Rechtsanwat Dr. Heribert Johen, Bumenthastraße 79, Kön, Teefon: / , Teefax: / AG Verkehrsrecht des DAV Regionae Veranstatungen: Datum/Ort: 12. Juni 1999, Freiburg/Breisgau Thema: Der Verkehrsstrafprozeß Tägiche Probeme in der Praxis Referent: Prof. Dr. Dencker Datum/Ort: 26. Juni 1999, Homburg (Saar) Thema: Fahrässigkeits- und Gefährdungshaftung Referent: Richter am BGH Dr. Lepa (Fortsetzung auf Seite VIII) Im nächsten Heft u. a.: 9 Schiedsrichteriches Verfahren 9 Rechtsanwats-Aktiengeseschaft 9 Abschiebungshaftsachen

5 VIII 4 (Fortsetzung von Seite VI) Datum/ 12. Juni 1999, Orte: Bad Bramstedt 26. Juni 1999, Stuttgart Thema: Aktuee Probeme im Verkehrsverwatungsrecht Referent: RegDir. Haus Datum/Ort: 12. Juni 1999, Groß-Gerau Thema: Der Verdienstausfa im Schadensersatzrecht Referent: Jahnke, Leitender Referent LVM Versicherungen Datum/Ort: 12. Juni 1999, Erfurt Thema: Der Verkehrsunfa in seinen versicherungsvertragichen Fogen Referent: Richter am BGH Römer Gebühr: 150, für Mitgieder der ARGE und Referendare; 250, DM für Nichtmitgieder Sonderveranstatungen: Datum/Ort: 19./20. Juni 1999, Um Thema: Verkehrsrecht für junge Koegen und Referendare Referenten: RA Beck u. RAuN Höfe Datum/Ort: 26./27. Juni 1999, Naumburg Referenten: RA Beck u. RAuN Höfe Gebühr: 250, DM für Rechtsanwäte, 150, DM für Referendare Anmedungen (bitte schriftich) und weitere Informationen: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, Veranstatungsorganisation, Hirschmannstr. 7, Rheinbach, Te.: / , Fax: / AG Strafrecht des DAV Regionae Veranstatungen Datum/Ort: 5. Juni 1999, Stuttgart S 7/99 Thema: Arztstrafrecht * Referenten: RA Dr. med. Gaidzik Gebühr: 350, DM für Mitgieder der ARGE, 500, DM für Nichtmitgieder Datum/Ort: Juni 1999, Hamburg S 8/99 Thema: Das neue Straf- und Strafprozeßrecht * Referenten: RA Prof. Dr. Mehe RA Brüssow RAuN Dr. Krekeer RA Dr. Lanuner Gebühr: 500, DM für Mitgieder der ARGE, 700, DM für Nichtmitgieder Bundesweite Veranstatung Datum/Ort: 18. und 19. Juni 1999, Königswinter bei Bonn, Gästehaus Petersberg Petersberger Gespräche Thema: Praxis der Untersuchungshaft * Referenten: gemäß besonderem Programm Gebühr: 400, DM für Mitgieder der beiden Arbeitsgemeinschaften, 500, DM für Nichtmitgieder * Fortbidung nach 14 Fachanwatsordnung Anmedungen (bitte schriftich) und weitere Informationen: Arbeitsgemeinschaft Strafrecht, Veranstatungsorganisation, Hirschmannstr. 7, Rheinbach, Te.: / , Fax: / Deutsche Anwatakademie Veranstatungen im Juni 9 1 x 1 des neuen Insovenzrechts Termin/Ort: 12. Juni 1999, Bremen Referent: RA Hans-Peter Runke Seminar: R Internationae Zwangsvostrekkung Termin/Ort: 12. Juni 1999, Hannover Referenten: Dip.-Rechtspfeger Hintzen Dip.-Rechtspfeger Riede Seminar: R Das famiienrechtiche Mandat Termin/Ort: 12. Juni 1999, Hae (Saae) Referent: RA Schuze Seminar: R Internationae Rechtsverfogung nach EuGVÜ Termin/Ort: 18. Juni 1999, Hannover Referent: RAuN Prof. Dr. Pitz Seminar: R Der Geschäftsführer einer GmbH und einer GmbH & Co. KG Termin/Ort: 19. Juni 1999, Leipzig Referent: RA Dr. Bauer Seminar: R Einführung in das Mietrecht Termin/Ort: 19. Juni 1999, Magdeburg Referent: RA Dr. Schoz Seminar: R Anmedung und Info: Deutsche Anwatakademie, Eerstr. 48, Bonn, Te / , Fax DETEKTEI & AUSKUNFTEI EVA SIPPEL Hamburg Bauernrosenweg Te. 040/ Fax 040/ bekannt durch Presse, Funk, Fernsehen u. gute Arbeit. Seit Jahren unentbehriche Hefer für viee Anwäte im In- und Ausand. Anschriften, Arbeitgeber und Ermittung von Pfändungsmögichkeiten für pauscha 80, DM zzg. MWSt. aerorts. Beobachtungen in Ehe- und Strafsachen. Kostenose Beratung. Schreiben Sie uns unverbindich oder rufen Sie an.

6 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Feix Busse Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 49 Mai 1999 AQ Nachrichten für die Mitgieder des Deutschen Anwatvereins e. V. Schiedsgerichtsbarkeit aus der Sicht der Wirtschaft 1 Rechtsanwat und Notar Jens-Peter Lachmann, Berin 1. Einführung Eine weitere substantiierte Darsteung des neu geregeten schiedsrichterichen Verfahrens wäre überfüssig. Unmittebar nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts sind hierzu mehrere Bücher 2 und Aufsätze 3 erschienen, die die neue Rechtsage weitgehend veräßich beschreiben. Auch die Standard-Kommentare zur Ziviprozeßordnung haben die Noveierung und die sich hieraus ergebenden neuen Aspekte mit unterschiedicher Gründichkeit eingearbeitet 4. Ich gaube daher, hier den rechtstechnischen Tei vernachässigen zu dürfen, um einige eher grundsätziche Aspekte zu behanden. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung des neuen Schiedsverfahrensrechts bezweckt, insbesondere der Wirtschaft eine Aternative zur staatichen Gerichtsbarkeit zu bieten. Dabei hat der Gedanke, die Justiz zu entasten, eine wesentiche Roe gespiet. Auch das (modische) Aniegen, weitere staatiche Leistungen zu privatisieren, iegt offen zutage. Wir müssen hier die kontrovers diskutierten Fragen, ob, wo und warum die Justiz überastet ist, nicht beantworten. Entsprechendes git für die Probematik, ob es aus staaticher Sicht sinnvo ist, die Rechtsprechung in demjenigen Bereich privatisieren zu woen, der den Justizetat am wenigsten beastet, ihn vermutich sogar im Ergebnis entastet. Diese Aspekte können den Wirtschaftsunternehmen geichgütig sein. Sie dürfen und werden ihre Entscheidung danach ausrichten, weche Aternative ihren Anforderungen eher entspricht. Zie dieses Beitrages ist es daher, die wesentichen rationaen Entscheidungskriterien aufzuzeigen und die Konkurrenzangebote der staatichen Gerichtsbarkeit und der (privaten) Schiedsgerichtsbarkeit hiernach vergeichend zu bewerten. 2. Mitte der Konfiktösung Parteien, deren Meinungsverschiedenheiten sich verfestigen, stehen fogende Verfahren der Konfiktösung zur Verfügung: Direkte Verhandungen, die informee Einschatung eines Dritten, die Mediation/Schichtung, die Einhoung eines Schiedsgutachtens, der Rechtsstreit vor einem (staatichem) Gericht oder einem Schiedsgericht und as Mischformen Mediation/Arbitration oder Arbitration/ Mediaton 5. Gegenstand dieses Berichts ist ausschießich die Konfiktösung im Rahmen eines Rechtsstreits. Hierbei habe ich das Schiedsgericht in der Aufzähung bewußt auf eine Stufe mit dem staatichen Gericht gestet. Auch das Schiedsgericht ist ein Gericht. Seine Tätigkeit ist Rechtsprechung. Wie auch in der staatichen Gerichtsbarkeit, entscheidet das Schiedsgericht autoritär. Sein Arbeitsergebnis wird über das Vostreckbarerkärungsverfahren durchsetzbar. 3. Der Rechtsstreit as Betriebsunfa? Das staatiche Gericht und das Schiedsgericht entscheiden über einen Rechtsstreit. Ein Rechtsstreit geichgütig vor wechem Spruchkörper er ausgetragen wird sote das etzte Mitte der Konfiktbereinigung sein. Der streitige Schiedsspruch beugt wie das Urtei eines staatichen Gerichts den Wien mindestens einer der Parteien. Ein Rechtsstreit bindet innerbetriebiche Kapazitäten, führt zu z. T. erhebichen Verfahrenskosten, erzeugt Animositäten 1 Überarbeitete Fassung des am 5. August 1998 im Rahmen der Veranstatungsreihe Wirtschaft und Justiz in der Industrie- und Handeskammer zu Berin gehatenen Vortrages. Der Vortragssti wurde beibehaten. 2 Vg. vor aem: Berger, Das neue Recht der Schiedsgerichtsbarkeit, 1998, (primär Materiasammung); Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 1998; Lörcher/Lörcher, Das Schiedsverfahren nationa/internationa nach neuem Recht; 1998; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 2. Auf., Vg. zum Beispie: Habscheid, JZ 1998, 445; Kronke, RIW 1998, 257; Labes/ Lörcher, MDR 1997, 420; Karsten Schmidt, ZHR 162 (1998), Besonders ausführich: Geimer in Zöer, Ziviprozeßordnung, 21. neubearbeitete Aufage, 1998; Voit in Musieak, Ziviprozeßordnung, Diese beiden kombinierten Verfahren spieen im deutschen Rechtskreis jedenfas noch keine wichtige Roe.

7 242 und verhindert oder gefährdet die zukünftige Zusammenarbeit. Die Fogen eines Rechtsstreits können im Extremfa drastisch sein. Wenn z.b. zwischen den Partnern eines Joint Venture ein Rechtsstreit ausbricht, wird das Geingen des gemeinsamen Projekts zu Recht as gefährdet angesehen, wei von diesem Zeitpunkt an operativ nichts mehr äuft und die Aktivitäten nicht auf die Förderung gemeinsamer Interessen, sondern auf die Schaffung oder Wahrung von Rechtspositionen zieen. Da der Unternehmenszweck von Wirtschaftsunternehmen im operativen Bereich und nicht in der Führung von Rechtsstreitigkeiten iegt, ist es primäres Zie der wirtschaftsrechtichen Beratung, die Rechtsbeziehungen so kar zu gestaten, daß spätere Meinungsverschiedenheiten über die Rechtsage vermieden werden, mindestens aber Regeungsmechanismen eingreifen, die den Konfikt außerhab streitiger Verfahren ösen. Vor aem der ango-amerikanische Rechtsbereich stet hierfür eine Füe von Modeen zur Verfügung, die nicht ae unkritisch zu übernehmen sind, dem deutschen Juristen jedoch wichtige Anregungen bieten. Dennoch ist die weit verbreitete Vorsteung fasch, daß ein Rechtsstreit nahezu zwangsäufig auf menschichem Versagen der Parteien oder der Habgier ihrer Anwäte beruhe und es edigich darum gehe, die Parteien notfas an den Verfahrensbevomächtigten vorbei zur Vernunft zu bringen. So wird, um nur ein Beispie zu nennen, ein schon bei Vertragsabschuß gründich geknebetes Unternehmen häufig gar nicht anders können, as später den Versuch zu unternehmen, seine Position notfas mit Hife der Gerichte nachzubessern. Im Bereich des gewerbichen Rechtsschutzes ist es zwar bequem, jedoch schon im Hinbick auf die drohende Verwirkung verheerend, Eingriffe in die eigenen Rechte verständnisvo hinzunehmen. Manche Konfikte müssen daher notfas auch im Rahmen eines Rechtsstreits ausgetragen werden. 4. Erwartungen der Streitparteien an das Gericht/Schiedsgericht Beibt nur noch der Rechtsstreit, wei die Parteien entweder die Mögichkeiten einer außergerichtichen Konfiktbeiegung nicht wahrnehmen konnten oder woten oder wei sie tatsächich oder vermeintich keinen Spieraum für Konzessionen hatten, erwarten sie von dem entscheidenden Spruchkörper eine sachgerechte Behandung ihres Faes. Lassen wir hierbei den jeweiigen Wunsch der Kontrahenten, in dem Rechtsstreit zu obsiegen, außer Betracht. Insoweit heben sich die Aniegen wechseseitig auf. Beschränken wir uns auf die Quaitätsanforderungen, die eine vernünftig denkende Partei stet. Hier ist es wichtig, eingefahrene Vorsteungen zu überprüfen und uns den Aniegen der Parteien zu öffnen. Wir haben as Anwäte ernen müssen, daß die Quaität unserer Leistungen nach mehr Kriterien beurteit wird, as sie jedenfas in Deutschand vor nicht einma azu anger Zeit auch nur erwogen wurden. Für den Mandanten ist nicht (mehr) ausschießich die Güte des abgeieferten Arbeitsergebnisses (Gutachten, Schriftsatz, Vertragsentwurf etc.) entscheidend; er berücksichtigt bei seiner Wertung auch die Schneigkeit, mit der es vorgeegt wird. Er hät zudem die eichte Erreichbarkeit, die Einsatzbereitschaft, die Aufgeschossenheit und die Höfichkeit seines Anwats und der Mitarbeiter der Kanzei für wichtige Leistungsund Auswahkriterien. Auch die Anwatsorganisationen haben dem mitterweie Rechnung getragen. Sie steen den AnwB 5/99 Aufsätze Begriff der Anwatstätigkeit as Diensteistung heraus und bieten zahreiche und brauchbare Hifen, diese unter den verschiedensten Aspekten zu verbessern. Ich werde Sie jedoch nicht mit modischen Ausführungen dazu angweien, ob und inwieweit Rechtsprechung ebenfas Diensteistung ist oder sein sote. Auch wenn mindestens erhebiche Bereiche der Rechtsprechung zum Beispie die Strafjustiz keine Diensteistung im gängigen Sinn sind, wofür vie spricht, schießt dies nicht aus, hieran Anforderungen zu steen, die über die Quaität der getroffenen Entscheidung hinausgehen. Die Auffassung, daß die Partei eines Rechtstreits das, was hier auch außerhab der eigentichen Entscheidungsfindung unternommen oder unterassen wird, hinnehmen und sich hiermit as naturgegeben abfinden müsse, wäre jedenfas verfeht. Ich gaube, es kann Einigkeit darüber erziet werden, daß weder ein staatiches Gericht noch ein Schiedsgericht seine Aufgabe ordnungsgemäß erfüt, wenn es sein Trachten darauf beschränkt, irgendwann einma eine (hoffentich) richtige Entscheidung zu treffen. 4.1 Richtigkeit der Entscheidung Sebstverständich steht die Richtigkeit der Entscheidung im Vordergrund. Was ist damit gemeint? Der Rechtsaie erwartet von dem Spruchkörper eine seinem subjektiven Gerechtigkeitsgefüh entsprechende Entscheidung. Diese Erwartung findet sich (sebstverständich) auch in Teien der Wirtschaft. Sie führt häufig zu einer hohen Emotionaität, versperrt Mögichkeiten güticher Einigungen und kann sich im Extremfa desaströs auswirken. Ich habe insbesondere in den Presse-und den Wettbewerbsbereichen die Beobachtung gemacht, daß patriarchaisch geführte Unternehmen eher dazu neigen, Rechtsstreitigkeiten mit dem Herzen zu führen, statt küh ihre Erfogschancen abzuwägen. Rationa agierende Unternehmen sind bescheidener: Sie erwarten die richtige Anwendung des getenden Rechts auf der Grundage objektivierbarer und somit vorhersehbarer Kriterien. Sie werden die Erfogsaussichten anhand der zugängichen Rechtsprechung sondieren assen, bevor sie sich auf einen Rechtsstreit einassen. Dies auf der Grundage der Prämisse, daß die Gerichte bei der Entscheidung ebenso verfahren. Ist diese Voraussetzung nicht gewähreistet, wird die Entscheidung unberechenbar. Ich breite dies auch deshab aus, wei das Schiedsverfahrensrecht den Parteien die Mögichkeit bietet, das Schiedsgericht zu einer reinen Biigkeitsentscheidung zu ermächtigen, ein Vorgehen, von dem aus den aufgeführten Gründen dringend abzuraten ist. Die Fogerung: Die Parteien müssen von dem Spruchkörper erwarten, daß er die Rechtsmaterie kennt, sie sich mindestens aneignet und die hierzu entwicketen Grundsätze auf den Streitfa in prinzipie objektiv vorhersehbarer Weise anwendet, was nicht ausschießt, daß (sebstverständich) in dem einen oder anderen bisher noch nicht gesetzich oder gerichtich gekärten Probembereich Unsicherheiten verbeiben. 4.2 Rechtiches Gehör Die Parteien erwarten darüber hinaus, daß sie Geegenheit haben, ihre Sicht des Faes eingehend darzusteen und daß jeder Angehörige des Spruchkörpers bereit und in der Lage ist, sich hiermit angemessen, aso in der Rege aufgeschossen, zu beschäftigen. Die andäufige Vorsteung, die auch vie für sich hat, geht zudem davon aus, daß die Parteien und/oder ihre Vertreter Geegenheit erhaten, ihre

8 AnwB 5/ Aufsätze Standpunkte dem Gericht auch mündich zu eräutern. Von vieen Richtern wird dieser Aspekt unterschätzt. Wenn einer Partei das Gefüh vermittet wird, sie habe ihre Sicht vortragen können und diese sei auch auf Interesse gestoßen, wird sie durch eine Niederage jedenfas nicht gekränkt. Etwas anderes git dann, wenn sie im Anwatsjargon ausgedrückt abgebüget worden ist. Es verwundert daher nicht, daß sorgfätig vorbereitete mündiche Verhandungen, in denen der Spruchkörper sachverhatsbezogen argumentieren und auch zuhören sowie gewichten kann, reativ häufig zur Befriedung oder jedenfas zur Rechtskraft der Entscheidung führen. 4.3 Eignung zur gütichen Einigung Die Rahmenbedingungen für die Bemühungen um eine gütiche Beiegung des Rechtsstreits spieen eine wichtige Roe. Wenn die Mitgieder des Spruchkörpers sich für die Erörtertung Zeit nehmen, aufgrund sorgfätiger Vorbereitung auf der Höhe des Faes argumentieren können, in die Beiträge der Parteien und ihrer Vertreter hineinhören und in der Lage sind, bei Bedarf eigene Gestatungsvorschäge für den Vergeich einzubringen, iegen gute Voraussetzungen für eine gütiche Einigung vor. 4.4 Schneigkeit Das Wirtschaftseben erfordert schnee Entscheidungen und Reaktionen. Insbesondere die im ango-amerikanischen Bereich und die internationa tätigen Unternehmen bringen ein Zeitgefüh mit, das den deutschen Juristen viee Jahre fremd war. Man betrachtet es as sebstverständich, daß wichtige rechtiche Aniegen sogeich eredigt werden. Dies ist berechtigt. Rechtiche Unkarheiten ähmen. Sie können sich im Extremfa verheerend auswirken. Zu denken ist an den Gäubiger, dessen berechtigte Forderung schießich nur noch vom Konkursverwater durchgesetzt werden kann. Zu denken ist auch an den Schudner, der mit diesem Argument berechtigte Forderungen drückt. Erwähnt werden muß aber auch die Notwendigkeit, im Hinbick auf ein Prozeßrisiko Rücksteungen zu biden. Die Schneigkeit einer Entscheidung gehört daher zu den eementaren Quaitätskriterien richtericher Tätigkeit. Schneigkeit und inhatiche Quaität der richterichen Entscheidung stehen in keinem so ausgeprägten Spannungsverhätnis, wie dies häufig angenommen wird. Vergeicht man die Quaität der Eientscheidungen mit derjenigen wesentich später in der Hauptsache ergehender Urteie, äßt sich in der Rege kein beachticher Unterschied ausmachen. 4.5 Organisation Die Parteien erwarten von dem Spruchkörper eine effiziente Organisation. Diese dient nicht nur der Schneigkeit des Verfahrens, sondern auch der Autorität der Richter. 4.6 Kostengünstigkeit Die Parteien egen auf ein kostengünstiges Verfahren Wert. Der Kostengesichtspunkt spiet in der Wirtschaft eine erhebiche Roe. Die einzenen Rechtsabteiungen stehen unter einem erhebichen Budgetdruck. Rechtsverfogungsoder Verteidigungskosten werden nicht mehr as unabänderich gewertet. Geegentich wird man sich angesichts der sich verschärfenden Entwickung aerdings fragen können, ob bei dem Bemühen, Kosten zu vermeiden oder zu reduzieren, nicht etwas übertrieben wird. 4.7 Geheimhatung Häufig besteht ein eementares Bedürfnis, schon die Tatsache, daß überhaupt ein Rechtsstreit mit einer bestimmten Partei geführt wird, geheimzuhaten. Dies git erst recht für den Gegenstand der Auseinandersetzung und für Detais, die hier vorgetragen werden. 5. Anwendung der Kriterien im nationaen Rechtsstreit Es ist erforderich, zwischen dem nationaen Rechtsstreit und dem internationaen Rechtsstreit zu unterscheiden, wei die Interessenage sich in beiden Fagruppen aus noch darzuegenden Gründen maßgebich unterscheidet. Versuchen wir, diese Kriterien aus der Sicht eines vernünftig handenden Wirtschaftsunternehmens auf den nationaen Rechtsstreit anzuwenden, um die Aternativentscheidung staatiche Gerichtsbarkeit/Schiedsgerichtsbarkeit zu treffen, ergibt sich fogendes: 5.1 Richtigkeit der Entscheidung Staatiches Gericht Wir werden die rein juristische Quaität der deutschen staatichen Rechtsprechung, sofern wir uns um Fairneß bemühen, im Schnitt positiv bewerten. Dies ist nicht verwunderich. Der Justiz ist es mit nur geringen Unterbrechungen geungen, überdurchschnittich quaifizierten Nachwuchs für sich zu gewinnen. Auch diejenigen Anwäte, die es sich eisten können, besonders ukrative Vergütungen zu bieten, werden nicht jede der besonders geeigneten Nachwuchskräfte davon abhaten können, Richter zu werden. Und wenn die juristische Ausbidung überhaupt effizient auf etwas vorbereitet, dann ist dies jedenfas die streitentscheidende Rechtspfege. Die staatiche Rechtspfege verfügt aso unbestreitbar über quaifiziertes Persona. Dort, wo Speziakammern und Senate gebidet worden sind, ist die Quaität der Rechtsprechung außerordentich hoch. Probemsteen iegen bisweien in denjenigen Bereichen, die erhebiche Speziakenntnisse tatsächicher und rechticher Art erfordern, für die jedoch keine Sonderzuständigkeit begründet worden sind. Hier sind außerhab der Standardgebiete viee hochspeziaisierte Anwäte weiter as die staatiche Gerichtsbarkeit Schiedsgericht Es ist mögich, im Schiedsgericht eine noch höhere juristische Quaität zu erreichen as sie in der staatichen Gerichtsbarkeit anzutreffen ist. Die Mitgieder eines Schiedsgerichts können ungehindert von Geschäftsverteiungspänen aus dem Kreise hervorragend geeigneter Experten ausgewäht werden. Hierfür gibt es auch keine geographischen Grenzen. Zur Wah stehen aso prinzipie ae Facheute aus dem nationaen und dem internationaen Bereich. Zusätzich kann sogar die staatiche Justiz angezapft werden. Es gibt eine Reihe staaticher Richter, die in der Schiedsgerichtsbarkeit besonders erfogreich tätig sind. Aerdings nehmen die Widerstände der Justizverwatung gegen derartige richteriche Nebentätigkeiten in etzter Zeit zu. Fas die Schiedsvereinbarung nicht zu unnötigen Einengungen führt, können auch besonders geeignete Nicht-Juristen bestet werden.

9 244 Für die Mögichkeit einer Quaitätssteigerung spricht ferner: Ein Schiedsgericht wird sich in aer Rege den Besonderheiten eines Faes eingehender widmen können as ein staaticher Spruchkörper, der unter dem Druck von jährich etwa 500 neuen Verfahren steht. Diese Erwägungen bedürfen nur scheinbar einer Einschränkung: Daß die Mögichkeit besteht, bei der Besetzung eines Schiedsgerichts richteriche Quaität zu optimieren, bedeutet noch nicht, daß sie auch immer wahrgenommen wird. Dies iegt jedoch nicht am System sebst, sondern der Art seiner Nutzung im Einzefa. 5.2 Rechtiches Gehör Staatiches Gericht Wie wir wissen, beschränkt sich die mündiche Verhandung in der staatichen Gerichtsbarkeit in vieen Fäen darauf, angekündigte Anträge zu veresen. Der Versuch, sich einfühsam in die Argumente beider Seiten einzudenken, wird häufig nicht einma ansatzweise unternommen. Sebst wenn dieses Verfahren in der Rege (dennoch) zu richtigen rechtichen Ergebnissen führt, vermittet es der unteriegenden Partei das Gefüh, der Spruchkörper habe sich nicht bemüht, sie zu verstehen. Dies kränkt Schiedsgericht Eine vergeichbare Behandung wird den Parteien in der mündichen Verhandung eines schiedsrichterichen Verfahrens in der Rege nicht zutei: Die Schiedsrichter wissen, daß die Parteien dieses Verfahren auch gewäht haben können, um hier iegenden Defiziten der staatichen Gerichtsbarkeit zu entgehen. Die Schiedsrichter werden die Parteien schon um im Geschäft zu beiben as Privatpatienten behanden. Mir ist aerdings bei dieser Gegenübersteung deswegen nicht ganz woh, wei auch in der staatichen Gerichtsbarkeit (überregiona) Richter anzutreffen sind, die die Verhandungen urban eiten und den Parteien sowie ihren Prozeßbevomächtigten das Gefüh vermitten, daß der gesamte Vortrag aufmerksam angehört und sorgfätig abgewogen wird. Dennoch scheint der Vergeich bei einer generaisierenden Betrachtung im Kern richtig sein. 5.3 Eignung zur gütichen Einigung Staatiches Gericht Jeder Richter bemüht sich schon aufgrund gesetzichen Auftrages und im Interesse der Arbeitsersparnis, auf einen Vergeich hinzuwirken. Es zeigt sich jedoch häufig, daß diese Versuche zeitich begrenzt sein müssen, wenn der Verhandungstermin einer von vieen eventue noch auf die identische Uhrzeit anberaumten ist und die in anderen Sachen erschienenen Parteien (zu Recht) mehr oder weniger subim drängen. In kompizierteren Sachen, in denen es nicht nur darum geht, wechen Betrag der Bekagte zum Ausgeich der Kageforderung oder aer gegenseitigen Ansprüche zu zahen hat, sondern die Beziehungen der Parteien auf eine veränderte vertragiche Grundage gestet werden müssen, werden den staatichen Richtern häufig auch die hierfür erforderichen kautearjuristischen Fertigkeiten fehen. Dies führt meistens dazu, daß es den Parteien überassen beibt, sich nach der mündichen Verhandung wegen einer gütichen Einigung miteinander in Verbindung zu setzen und beim Scheitern dieser Bemühungern einen neuen Termin zu beantragen. Hierbei geht erhebiches neutraes Schichtungspotentia veroren. AnwB 5/99 Aufsätze Schiedsgericht Ein ordentich besetztes Schiedsgericht kann und wird sich für die mündiche Verhandung Zeit nehmen und den Erschienenen bessere Voraussetzungen dafür bieten, sich zu Vergeichsgesprächen zurückzuziehen und sich auch unternehmensintern abzustimmen. Dieses Verfahren kann bei kompizierten Sachen mehrere Stunden oder gar ganze Tage dauern. Darüber hinaus kann das Schiedsgericht auf Anforderung immer wieder hefen, wenn sich die Verhandungen festzufahren drohen. Zeigt es sich fair und neutra, drängt es sich nicht auf und erwirbt es das Vertrauen beider Parteien, kann es dazu beitragen, daß bestehende Einigungschancen sofort wahrgenommen werden. In vieen Fäen wird es ihm auch mögich sein, zur Gestatung der Strukturen sowie der Formuierung von umfangreicheren (materieen) Vergeichen sachgerechte Vorschäge zu unterbreiten. Zur Vermeidung von Iusionen: Das hier geschiderte Verfahren äuft eer, wenn nicht vor aem die Verfahrensbevomächtigten den für kompiziertere vertragiche Regeungen erforderichen Mut und Sachverstand einbringen. Insgesamt kann ein Schiedsgericht jedoch sehr gute Voraussetzungen für eine gütiche Einigung bieten. 5.4 Schneigkeit Staatiche Gerichte Die Verfahrensdauer bei der deutschen staatichen Gerichtsbarkeit ist im internationaen Vergeich noch günstig. Dies ist aber nicht tröstich. Gemessen an den berechtigten Anforderungen der Parteien ist sie statistisch nachweisbar im Schnitt inakzeptabe. Diese Aussage schießt aerdings die Beobachtung ein, daß einige Bereiche geradezu meisterhaft geführt werden. Ich denke hierbei insbesondere an die Wettbewerbs- und die Pressekammern. Hier sind Schüssigkeit der Anträge unterstet Entscheidungen häufig binnen weniger Stunden zu erhaten. Die agemein zu ange Verfahrensdauer wäre eichter erträgich, wenn die Aussicht bestände, sie demnächst zu verkürzen. Dies ist jedoch nicht der Fa: ihre eigene Schwerfäigkeit scheint von der Justiz ohne nach außen erkennbare Widerstände hingenommen zu werden. Weitere Verschechterungen zeichnen sich mit haushatsrechtiche Rechtfertigungsversuchen ab. Aus der Sicht eines im wesentichen außerhab der staatichen Justiz Stehenden sind einige Erscheinungen und Reaktionen im Bereich der staatichen Gerichtsbarkeit schwer zu verstehen: Darin, daß Richter ihre Voten und Urteie seber tippen (müssen), wei die Mitte für eine angemessene Ausstattung des Schreibdienstes (angebich) fehen, iegt kein behutsamer Umgang mit öffentichen Mitten, sondern eine Verschwendung fachicher und teurer Ressourcen. Daß Geschäftssteen von Kammern oder Senaten bei einer teefonischen Rückfrage erkären, für die Beantwortung benötigten sie die Akte, ist pausibe. Daß für den Transport dieser Akte (innerhab des seben Gebäudes) aber ganze Tage veranschagt werden, ist weniger eineuchtend. Gerade in Bezug auf Schneigkeit eben Wirtschaftsunternehmen und staatiche Gerichtsbarkeit woh oft in verschiedenen Weten Schiedsgericht Das Schiedsverfahren weist in der Anfangsphase gegenüber der staatichen Gerichtsbarkeit Nachteie auf: Der Spruchkörper muß in der Rege erst noch gebidet werden. Das Besteungsverfahren nimmt einige Zeit in Anspruch. Hier bestehen nach wie vor für die unwiige Partei Mög-

10 AnwB 5/ Aufsätze ichkeiten, das Verfahren zu verzögern. Nach dieser Phase jedoch wird ein mit ambitionierten Schiedsrichtern besetztes und gut geführtes Schiedsgericht den Rückstand in der Rege schne aufhoen können. Dies git auch für den Fa von Bockadeversuchen; die Präkusionsvorschriften des Schiedsverfahrensrechts sind denen nachgebidet, die im staatichen Verfahren geten. Die Bescheunigungsmögichkeiten, die sich im Schiedsverfahren geradezu anbieten, werden aerdings noch nicht vo ausgeschöpft. Häufig wird hier der Prozeß vor staatichen Gerichten edigich imitiert, statt die zur Verfügung stehenden Gestatungsspieräume wahrzunehmen. Dabei bietet es sich insbesondere in umfangreichen Punktesachen an, die Vorteie der Datenverarbeitung zu nutzen und anzuordnen oder zu vereinbaren, daß die Parteien ihre Schriftsätze vor aem aber Tabeen zugeich auf Datenträgern einreichen. Die gängigen EDV-Programme erauben mit ihren Rechen-, Fiter-, Gruppier- und Sortierfunktionen eine wesentich schneere und effizientere Sachbehandung as die konventionee richteriche Arbeitsweise. Das Schiedsgericht wird insbesondere bei der Abfassung von Aufagen- oder Beweisbeschüssen und sogar von Schiedssprüchen weitgehend von überfüssigen und mechanischen Tätigkeiten befreit. Dieses Verfahren kann auch die Verfahrensbevomächtigten wirksam entasten, wei ihnen die Dateien zur Steungnahme und zur Bearbeitung zur Verfügung gestet werden können, m.e. im Hinbick auf das Gebot des rechtichen Gehörs sogar auf Anforderung in Kopie übermittet werden müssen. Dieses Verfahren verangt insbesondere von dem Vorsitzenden ein faires und gekonntes Dateimanagement. Wenn er nur mit Fühater und Diktiergerät umgehen kann, ist es sinnos. Zugunsten der Schneigkeit des Schiedsverfahrens wird weiterhin angeführt, daß es prinzipie einstufig ist, während der Prozeß vor den staatichen Gerichten einen angen Weg durch mehrere Instanzen aufen kann. Aerdings erscheint bemerkenswert: Gerade die Eininstanzichkeit des Schiedsverfahrens führt bei einer nicht unerhebichen Anzah von Parteien zu tiefem Unwohsein. Der Hinweis, daß der Schiedsspruch von der staatichen Gerichtsbarkeit prinzipie nicht mehr auf seine materiee Richtigkeit zu überprüfen ist, erweckt bankes Entsetzen. Vieeicht ist in Deutschand das Bedürfnis, noch eine weitere Instanz zu haben, die notfas korrigierend eingreifen kann und sei es das Bundesverfassungsgericht Tei des Rechtsbewußtseins geworden. 5.5 Organisation Staatiche Gerichte In diesem Bereich sind in der staatichen Gerichtsbarkeit Zustände zu beobachten, deren Probematik die Akteure geegentich schon nicht mehr wahrnehmen, wei sie as sebstverständich geten. So wird zum Beispie häufig in einer für eine Partei eementaren Sache die Verkündung der Entscheidung für den Schuß der Sitzung angekündigt. Der weitere Verauf ist jedenfas nicht atypisch: Bis zum Ende der Dienstzeit ist das Resutat bei der Geschäftsstee nicht zu erfahren. Auch am nächsten Tag ist das Sitzungsprotoko nicht eingegangen. Die Mitarbeiterin der Geschäftsstee erkärt mit großer Sebstverständichkeit, das Ergebnis der Verhandung nicht zu kennen; die Akte habe der Richter mit nach Hause genommen. Die Mitteiung seiner Teefonnummer sei wegen des Datenschutzes nicht mögich. Hieran ist nicht aufsehenerregend, daß der Richter zu Hause arbeitet, was schon angesichts der Raumverhätnisse der Gerichte geboten sein kann. Aufregend ist die in der Justiz offenbar as naturgegeben empfundene richteriche Unerreichbarkeit während normaer Arbeitszeiten. Es kommt nicht nur in Einzefäen vor, daß Schriftsätze beim staatichen Gericht. wochenang agern, bevor auch nur Anstaten unternommen werden, sie unkommentiert weiterzueiten. Ich gaube nicht, daß man Justiz as Diensteistung begreifen muß, um hier Defizite zu sehen Schiedsgericht Ein Schiedsgericht darf sich eine vergeichbare Organisation seiner Arbeit nicht eisten, wenn seine Mitgieder hier auf Dauer tätig beiben woen. Das Bemühen, den Parteien auch Organisationskompetenz zu beweisen, wird im Regefa dazu führen, daß die am Rande der Entscheidungsfindung iegenden Maßnahmen kappen. 5.6 Kosten Es ist weitverbreitete und auch vom Bundesgerichtshof 6 verautbarte Meinung, daß das Schiedsverfahren im Vergeich zur staatichen Gerichtsbarkeit besonders kostengünstig sei. Dies ist jedenfas in dieser Agemeinheit fasch 7. Zieht man den Vergeich mit einem Prozeß vor dem Landgericht sebst unter Berücksichtigung des Anwatszwangs, erweist sich das Schiedsgerichtsverfahren as wesentich teurer. Ledigich bei sehr hohen Streitwerten (DM 10 Mio. und darüber) bieten jedenfas Teie der administrierten Schiedsgerichtsbarkeit Kostenvorteie. Die reinen Gerichtskosten sind in der staatichen Gerichtsbarkeit in der Rege deutich niedriger as im schiedsrichterichen Verfahren. 5.7 Geheimhatung Die Schiedsgerichtsbarkeit bietet den streitenden Unternehmen dadurch, daß die mündichen Verhandungen prinzipie nur parteiöffentich sind, erhebiche Diskretionsvorteie. In einer mündichen Verhandung vor dem staatichen Gericht ist hingegen nie auszuschießen, daß über die Auseinandersetzung as soche und über die dabei zutage tretenden Detais mehr oder weniger zutreffend und genüßich berichtet wird, die dabei gewonnen Erkenntnisse auch zum Schaden wenigstens einer der Parteien ausgenutzt werden. 6. Besonderheiten in internationaen Auseinandersetzungen Im Rahmen internationaer Rechtsbeziehungen wird die Schiedsgerichtsbarkeit häufig as Muß bezeichnet. Hierfür spieen unterschiediche Gesichtspunkte eine Roe Prestige/Mißtrauen Ein deutsches Unternehmen, das mit einem ekuadorianischen Partner ein Joint Venture betreibt, wird im agemeinen Hemmungen haben, die Zuständigkeit des Gerichts in Quito zu vereinbaren. Aerdings wird auch sein Vertragspartner sich nicht gerne auf die Zuständigkeit eines deutschen Landgerichts einassen. Hier bietet ein internationa besetztes Schiedsgericht, das nach neutraem Recht zu entscheiden hat, eine sachgerechte Aternative. 6 BGH NJW-RR 1971, 423, 424; vg. auch OLG Kön NJW 1961, 1312, Eingehend Lachmann, Rdnr ff. mit zahreichen Vergeichsberechnungen zu unterschiedichen Streitwerten und Konsteationen.

11 Verfahrenssprache Im internationaen Rechtsverkehr hat sich insbesondere die engische Sprache etabiert. Es iegt daher nahe, auch für den Fa eines Rechtsstreits Engisch as Verfahrenssprache zu vereinbaren. Dies ist in Deutschand vor den staatichen Gerichten nicht zuässig. Im schiedsrichterichen Verfahren dagegen kann die Verfahrenssprache frei vereinbart werden. Man kann auch mehrere Verfahrenssprachen zuassen. Demjenigen, der Kosten und dem sonstigen Aufwand von Übersetzungen der umfangreicher Anagen entgehen wi, wird die Schiedsgerichtsbarkeit unter diesem Aspekt vorteihafter erscheinen. 7. Konsequenzen Betrachtete man die staatiche Gerichtsbarkeit und die Schiedsgerichtsbarkeit as Konkurrenten, müßte aus den bisherigen Ausführungen der Schuß gezogen werden, daß die staatiche Gerichtsbarkeit jedenfas im Wirtschaftsrecht keine Chance hat, im Wettbewerb zu bestehen. Dieser Eindruck träfe jedoch nicht zu. 7.1 Lebenswirkichkeit in Deutschand Die Lebenswirkichkeit sieht etwa wie fogt aus: Die deutsche Schiedsgerichtsbarkeit ist in Deutschand jedenfas bisher unterentwicket. Ich versuche, dies zu beegen, obwoh veräßiche Statistiken nicht zur Verfügung stehen Deutsche administrierte Schiedsgerichtsbarkeit Die woh bedeutendste deutsche Schiedsgerichtsinstitution, die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.v. (DIS), der auch nahezu ae Industrie- und Handeskammern angehören, bemüht sich nachhatig um die Förderung der Schiedsgerichtsbarkeit in Deutschand. Zu ihren Mitgiedern zäht nahezu jeder, der im deutschen Schiedsgerichtswesen Rang und Namen hat. Die Anzah der hier geführten Verfahren hät sich jedoch ebenfas (noch) in überschaubaren Grenzen. Daneben gibt es eine Reihe akquisitorisch durchaus reger Schiedsgerichtsinstitutionen und immer wieder Bemühungen, weitere zu schaffen. Die Anzah der hier geführten Verfahren ist mir unbekannt. Es deutet jedoch sehr vie darauf hin, daß sie recht gering ist Ad Hoc-Schiedsgerichtsbarkeit Neben der administrierten Schiedsgerichtsbarkeit gibt es die Ad Hoc-Schiedsgerichtsbarkeit, das Leitbid des Gesetzgebers. Bei diesen Verfahren ist keine Institution der Schiedsgerichtsbarkeit eingeschatet. Die Zah der in Deutschand geführten Ad Hoc-Schiedsverfahren ist unbekannt. Es ist anzunehmen, daß insbesondere im Geseschaftsrecht Konfikte ieber diskret vor einem Schiedsgericht ausgetragen werden. Jedenfas enthaten viee Geseschaftsverträge Schiedsvereinbarungen. Ich gehe davon aus, daß in Deutschand pro Jahr jedenfas nicht mehr as eintausend Ad-Hoc-Schiedsverfahren geführt werden. Das erscheint mir sogar hoch gegriffen. Man wird nicht behaupten können, daß es sich hierbei in aer Rege um wirtschaftich besonders bedeutende Auseinandersetzungen handet. Zwar ist das eine oder andere Verfahren bekannt, in dem Ansprüche mit einem Wert von mehreren Miiarden getend gemacht worden sind, jedoch sind AnwB 5/99 Aufsätze dies statistische Ausreißer. In vieen Fäen beschäftigen sich Schiedsgerichte mit reativ keiner Münze. Dies iegt an der z.t. sehr einfasosen Standard-Formuierung in Schiedsvereinbarungen, wonach ae Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhätnis der Schiedsgerichtsbarkeit unteriegen soen. M. E. iegen hier geegentich Beratungsfeher, denn manche Streitigkeit wäre schon unter Kostengesichtspunkten besser beim staatichen Gericht aufgehoben Eindruck aus Tagungen Die Auswertung der Fachtagungen äßt den Schuß zu, daß das Angebot von Schiedsrichtereistungen die Nachfrage durch Wirtschaftsunternehmen deutich übersteigt. 7.2 Schiedsgerichtsbarkeit der ICC Riskieren wir aber auch einen Bick über die Grenze: Die wichtigste kontinentaeuropäische Schiedsgerichtsinstitution dürfte der Internationae Schiedsgerichtshof bei der Internationaen Handeskammer Paris sein. Hier sind neue Schiedskagen eingereicht worden. Am Jahresanfang 1996 waren beim Internationaen Schiedsgerichtshof 855 aufende Verfahren anhängig 8. Etwa 12,4 % der Verfahren hatten einen Streitwert von mehr as 10 Mio. US-$. Ein etwa geich hoher Prozentsatz hatte einen Streitwert von unter ,00 US-$. Die reine Fazah könnte einen durchschnittich beschäftigten Vorsitzenden Richter am Landgericht nicht sonderich beeindrucken. Es ist aerdings zu bedenken, daß mit diesen Verfahren ein erhebicher auch sprachicher Aufwand verbunden ist. Dennoch: Berücksichtigt man die wetweit hohe Reputation dieser Schiedsgerichtsinstitution, und die Anreize, für Entscheidungen über grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten die Zuständigkeit von Schiedsgerichten zu begründen, hätte man höhere Zahen erwartet. 8. Ursachen Daher drängt sich die Frage auf, woran es iegt, daß sich die Schiedsgerichtsbarkeit bisher nicht in dem eigentich zu erwartenden Umfang etabiert hat. Beschränkt man die Ursachenforschung auf Deutschand, iest man fogende Erkärungen: Das deutsche Schiedsverfahrensrecht sei gemessen am internationaen Standard bisher veratet, Deutschand zudem während der Zeit der Bockbidung gegenüber anderen Schiedsorten benachteiigt gewesen. Beide Erkärungen können nicht überzeugen. Das bisherige Schiedsverfahrensrecht enthiet zweifeos Unzuängichkeiten, trug der Parteiautonomie jedoch in weitem Umfang Rechnung und ieß es ohne weiteres zu, sachgerechte Verfahrensregeungen zu vereinbaren. Es mag sein, daß die Notwendigkeit, gesetziche Vorschriften zu derogieren, ausändische Parteien abschreckte. Für den innerdeutschen Rechtsverkehr kann dies jedoch nur eingeschränkt geten. Deutsche Vertragsjuristen sind daran gewöhnt, disponibe Regeungen umzugestaten.der Hinweis auf die Bockbidung iefert ebenfas keine für sich aein pausibe Erkärung: Die bekannten Schiedsorte Paris und London iegen ebenfas in Staaten, die seinerzeit in den westichen Bock eingebunden waren. Hier können sich aerdings historisch bedingte Sondereinfüsse aus der Kooniazeit ausgewirkt haben. 8 Zahenverhätnis zeigt, daß die Verfahrensdauer von (internationaen) Schiedsverfahren nicht zwangsäufig besonders kurz ist.

12 AnwB 5/ Aufsätze Für den deutschen Bereich sehe ich eine der Ursachen für die reativ geringe Roe der Schiedsgerichtsbarkeit in unserem Ausbidungssystem: Wir biden Juristen bisher nahezu ausschießich für eine Funktion in der staatichen Gerichtsbarkeit aus. Das 10. Buch der Ziviprozeßordnung kommt in den staatichen Prüfungen kaum vor. Seine Kenntnis wird fogich weder im Studium noch während des Referendariats vermittet. Bei den Kautearjuristen herrscht gegenüber der Materie eine subjektiv verständiche Zurückhatung, wei sie ihnen weithin unbekannt gebieben ist und daher auch bedrohich erscheint. Dies ist insoweit berechtigt, as man hier in der Tat sehr vie fasch machen kann. Es ist festzusteen, daß das Niveau der Vertragstechnik in diesem Bereich, vergeicht man es mit stark beeindruckenden Arbeitsergebnissen in anderen Gebieten, deutich abfät. Überdies feht geegentich woh auch der Wie zur Sorgfat. Anders ist es nicht zu erkären, daß in Schiedsvereinbarungen immer wieder auf Verfahrensordnungen Bezug genommen wird, deren Inhat die Parteien und ihre Berater nicht kennen in einigen Fäen auch schon deshab nicht kennen können, wei es sie nicht gibt. Ae bisher erwähnten Erkärungsversuche erscheinen mir unvoständig, wei sie einen sehr wichtigen Aspekt vernachässigen. Die deutsche staatiche Gerichtsbarkeit wird zwar häufig und heftig geschoten, im Grunde scheint sie jedoch trotz aer beschriebenen und aer taktvo übergangenen Mänge auch in der Wirtschaft auf einen hohen Grad von Akzeptanz zu stoßen. Hierfür sehe ich die Erkärung in einem absout intakten Berufsethos der deutschen staatichen Richter. Deren Unabhängigkeit und Unparteiichkeit, werden auch von unteregenen Parteien in aer Rege nicht in Zweife gezogen. Und ich muß aus meiner eigenen Berufstätigkeit bekennen, daß ich manchen Rechtsstreit zu Unrecht gewonnen oder veroren habe, jedoch nie Anaß zur Vermutung hatte, da sei etwas nicht mit rechten Dingen zugegangen. Die Schiedsgerichte haben es hier schwerer. Die Tatsache, daß die Parteien in der Rege Schiedsrichter ernennen, äßt trotz aer Vorkehrungen die das 10. Buch der Ziviprozeßordnung gegen Parteiichkeit trifft eichter den Verdacht aufkommen, der Spruchkörper sei jedenfas nicht absout neutra besetzt. Die Roe des parteiernannten Schiedsrichters ist in der Tat schwieriger as die eines beisitzenden Richters beim staatichen Gericht. So wird es im Schiedsgerichtswesen eichter dazu kommen, daß eine unteregene Partei oder ihr Vertreter den erittenen Mißerfog nicht auf die Rechtsage, sondern auf die angebiche Parteiichkeit des Spruchkörpers schiebt. 9. Ausbick Sind die Ursachen einer bisher unzureichenden Verbreitung der Schiedsgerichtsbarkeit richtig erkannt, sind daraus fogende Konsequenzen zu ziehen: Die Kenntnis der Materie ist zu verbessern. Die Noveierung des Schiedsverfahrensrechts könnte und sote für jeden Kautearjuristen und jeden forensisch tätigen Juristen Anaß sein, sich mit der Materie nunmehr vertraut zu machen. Sie ist eicht zugängich. Nach meiner Überzeugung gehört es zu einer sachgerechten Beratung, einer Partei anhand nachvoziehbarer Kriterien zu eräutern, mit wechen Verfahren sie bei der staatichen Gerichtsbarkeit gut aufgehoben ist und unter wechen Umständen es sich anbietet, stattdessen den Rechtsweg zum Schiedsgericht zu vereinbaren. Die Mitgieder der Schiedsgerichte müssen ganz besonderen Wert darauf egen, Zweife an ihrer richterichen Integrität nicht aufkommen zu assen. Entsprechendes git für das Besteungsverfahren durch die Parteien. Es ist kurzsichtig, zeitigt auch im Regefa nicht einma den gewünschten Erfog, einen verkappten Parteivertreter ins Schiedsgericht zu entsenden. Es gibt übrigens recht pfiffige, bei der American Arbitration Association praktizierte Verfahren, die eine höchstmögiche Neutraität der Schiedsrichter gewähreisten soen. Es iegt im Interesse der Wirtschaft, von Fa zu Fa zwischen einer funktionierenden staatichen Gerichtsbarkeit und einer eistungsfähigen Schiedsgerichtsbarkeit wähen zu können. Dazu muß in beiden Bereichen aber noch einiges verbessert werden. Es iegt jedoch in niemandes Interesse, wenn die Schiedsgerichtsbarkeit eines Tages nur deshab gewäht werden muß, wei die staatiche Gerichtsbarkeit ihre Aufgaben wegen tatsächicher oder vermeinticher Sparzwänge 9 nicht mehr wahrnimmt. Daß es zu einer sochen Entwickung kommt, wünsche ich daher trotz aer Affinität zur Schiedsgerichtsbarkeit weder den Wirtschaftsunternehmen noch den Angehörigen der Justiz noch denjenigen, die im Schiedsgerichtswesen tätig sein woen. 9 Die Rechtsprechung gehört zum Kernbereich der staatichen Aufgaben, die Entscheidung, hier zu sparen, bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Dies schießt aerdings die Forderung ein, daß die Justiz Mögichkeiten, ihre Effizienz zu steigern, wahrnimmt. Bundesverfassungsgericht quo vadis? * Zum Bericht der Kommission zur Entastung des Bundesverfassungsgerichts Rechtsanwat beim BGH Prof. Dr. Achim Krämer, Karsruhe Wie auch immer man die Beastungssituation des Bundesverfassungsgerichts angesichts der verfügbaren statistischen Daten interpretieren mag die Zahen as soche sagen wenig über die Quaität der hiermit verbundenen Arbeitsbeastung. Unbestreitbar ist freiich, daß aein schon der erhebiche Rückgang an Senatsentscheidungen von ursprüngich 70 bis 80 auf heute ca. 30 pro Jahr Anaß ist, über eine Entastung des Bundesverfassungsgerichts nachzudenken. Hinzu kommt, daß weit über 200 Verfassungsbeschwerden seit mehr as 5 Jahren unbearbeitet anhängig sind. Unvergessen ist zudem die Warnung von Ernst-Wofgang Böckenförde anäßich seiner Abschiedsrede 1996 vor einem Koaps des Gerichts 1. Dringender * Geringfügig erweiterter Vortrag aus Anaß 10 Jahre Institut für Anwatsrecht an der Universität zu Kön am Die Vortragsform wurde beibehaten. 1 ZRP 1996, 281.

13 248 AnwB 5/99 Aufsätze Handungsbedarf wurde zudem durch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wegen überanger Verfahrensdauer angemahnt 2. Dies waren Gründe für die vom Bundesminister der Justiz im Jui 1996 eingesetzte Kommission bestehend aus 11 Mitgiedern, die ae denkbaren Maßnahmen für eine Entastung des Bundesverfassungsgerichts prüfen und effiziente Lösungsvorschäge erarbeiten sote. Dabei soten auch tiefgreifende Entastungsmaßnahmen des verfassungsgerichtichen Verfahrens unter Einschuß von Verfassungsänderungen diskutiert werden 3. Ausgehend von dem zunächst detaiiert anhand der Statistik erörterten Status quo hat die Kommission fogende Entastungsmögichkeiten erörtert: Mode einer Annahme von Verfassungsbeschwerden nach Ermessen des Bundesverfassungsgerichts, Entastung im Bereich der verfassungsrechtich verbürgten Verfahrensrechte, stärkere Einbeziehung der Landesverfassungsgerichte, Änderungen in der Struktur und Organisation des Gerichts, Einführung einer Verfassungsanwatschaft, Änderungen bei Vertretungs- und Gebührenregeung, Verfahren außerhab der Verfassungsbeschwerde sowie Einschränkungen bei Prüfungsgegenstand und Prüfungsintensität. Da nahezu 98 % der jährich beim Bundesverfassungsgericht neu anhängigen Verfahren Verfassungsbeschwerden sind, von denen sich etwa 95 % gegen Gerichtsentscheidungen richten 4, wobei wiederum weit mehr as die Häfte die Veretzung von Verfahrensgrundrechten zum Gegenstand haben, insbesondere des Art. 103 Abs. 1 GG, iegt der Schwerpunkt der Erörterungen naturgemäß im Bereich der Entastungsmögichkeiten bei der Annahme von Verfassungsbeschwerden. Mit 10 gegen 1 Stimme hat sich die Kommission dafür ausgesprochen, dem Gericht eine Auswahkompetenz einzuräumen. Die Entscheidung über die Annahme einer Verfassungsbeschwerde so hiernach aein beim Senat iegen. Die Zuständigkeit der Kammern, deren Existenz zunehmend kritisch gesehen wird, so entfaen. Das Gericht so die Mögichkeit haben, sein Entscheidungsprogramm bei Verfassungsbeschwerden nach eigenem pfichtgemäßen Ermessen sebst zu bestimmen. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nach freiem Ermessen ist nach Ansicht der Kommission das wirkungsvoste Instrumentarium, dem Bundesverfassungsgericht den zur Aufrechterhatung seiner Funktion dringend benötigten Freiraum zu verschaffen 5. Um den Systemwechse im Verfassungsbeschwerdeverfahren deutich zu machen, so Art. 93 Abs. 2 des Grundgesetzes neu gefaßt werden. Hiernach kann das Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung annehmen 1. Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentiche (Gewat in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG enthatenen Rechte veretzt zu sein; 2. Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Veretzung des Rechts auf Sebstverwatung nach Art. 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann. Dabei berücksichtigt es, ob seine Entscheidung für die Kärung einer verfassungsrechtichen Frage oder für den Schutz der Grundrechte von besonderer Bedeutung ist. 93 a BVerfGG so dementsprechend neu gefaßt werden. Mit diesem Vorschag übernimmt die Kommission das writ of certiorari-verfahren des U.S. Supreme Court, ohne indessen auch die im dortigen Verfahren getenden Formerfordernisse zu rezipieren. Demgegenüber ehnt die Kommission eine Entastung im Bereich der verfassungsrechtich verbürgten Verfahrensrechte in Form einer modifizierten Anhörungsrüge bzw. einer Verfahrensgrundrechtsbeschwerde ab. Sie empfieht schießich auch keine gesetziche Regeung zur Einschränkung des Prüfungsumfangs. Mag es sich hierbei auch um eine zum Tei hausgemachte Arbeitsbeastung des Bundesverfassungsgerichts handen, so können die hiermit aufgeworfenen Fragen nach Ansicht der Kommission nicht durch den einfachen Gesetzgeber gereget werden. Mit diesen drei Aspekten wi ich mich im fogenden befassen. Es iegt auf der Hand, daß es sich hierbei um gerade auch für die Anwatschaft wichtige Fragen handet. I. Annahme der Verfassungsbeschwerde nach freiem Ermessen 1. Die Kommission begründet ihre Empfehung u. a. wie fogt: Der eingeräumte weite Entscheidungsspieraum entastet von einer vertieften, insbesondere an der Erfogsaussicht orientierten Prüfung der einzenen Verfassungsbeschwerde und reduziert damit den gerichtsinternen Aufwand für Votierung, Beratung und Entscheidung. Die Verfassungsbeschwerde wird durch diesen Systemwechse nicht ihrer individuaschützenden Funktion entkeidet. Das Bundesverfassungsgericht kann bei seinen Annahmeentscheidungen weiterhin auch Gesichtspunkte individueen Rechtsschutzes einfießen assen. Die Reaktionen auf die Vorschäge der Kommission waren bisang erstaunicherweise spärich; eine detaiierte Anayse steht noch aus 6. Mit einer vertieften Diskussion dürfte aber in Bäde zu rechnen sein. Nach Vorsteung des Bundesjustizministers soen die Ergebnisse der Kommission Ausgangspunkt und Arbeitsgrundage für die Erarbeitung einer Entastungsnovee zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz sein. Gespannt darf man insbesondere darauf sein, wie die Richter des Bundesverfassungsgerichts die Vorschäge der Kommission bewerten. In Gesprächen mit Mitgiedern des Gerichts gewinnt man den Eindruck, daß deren Urtei vor aem die Empfehung einer Annahme nach freiem Ermessen (geegentich vereinfachend Zugriffsverfassungsbeschwerde genannt) sehr unterschiedich ausfät. 2. Zwei Fragen steen sich: Zum einen die Frage nach dem erhofften Entastungseffekt; zum anderen die, ob es sich bei der Empfehung einer Zugriffsverfassungsbeschwerde nicht doch um einen grundegenden Systemwechse handet, wie die Kommission zwar sebst formuiert, der Sache nach dann freiich aber wieder bestreitet. Die gewünschte Entastungswirkung äßt sich natürich nicht eugnen; eine Zunahme von Senatsentscheidungen wäre vermutich die erhoffte Foge dieses Vorschags, dessen Reaisierung wie fogt vonstatten gehen so: Zunächst prüft der Berichterstatter, ob die Verfassungsbeschwerde für eine Annahme in Betracht kommt. Pädiert er in einem Kurzvotum hierin iegt der entscheidende Entastungseffekt für eine Annahme, geangt die Sache zur Annahmeberatung in den Senat. Andernfas eitet er die Akte sei- 2 EuGRZ 1997, 310 und Schreiben des Bundesministers der Justiz vom Anage 1; S. 158 des Berichts. 5 Bericht, S Erste Beiträge von Rüh, Wieand, Aberts, Krämer, Kirchberg und Roeecke sind in Heft 2/1998 der Kritischen Viertejahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft veröffenticht.

14 AnwB 5/ Aufsätze nem Mitberichterstatter zu. Hät dieser die Verfassungsbeschwerde für annahmewürdig, geangt die Sache geichfas in den Senat zur Annahmeberatung. Ist er dagegen mit der Nichtannahme einverstanden, vermerkt er dies auf dem Kurzvotum des Berichterstatters; sodann wird dieses den übrigen Senatsmitgiedern zugeeitet. Spricht sich eines der übrigen Senatsmitgieder für eine Annahme aus, was innerhab einer bestimmten, kurz bemessenen Frist zu geschehen hat, so kommt die Sache geichfas zur Annahmeberatung. Votieren dagegen Berichterstatter und Mitberichterstatter gegen eine Annahme der Verfassungsbeschwerde und erfährt dies keinen Widerspruch, wobei sich die Prüfung auf eine boße Pausibiitätskontroe beschränken kann, befaßt sich der Senat nicht mit der Sache. Die Verfassungsbeschwerde ist dann nicht angenommen. Das Schweigen von sechs Richtern, das ja u. U. auch auf unzureichender Befassung mit der Sache beruhen kann, fingiert deren Zustimmung zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde eine probematische Konstruktion. Über die Nichtannahme wird der Beschwerdeführer dann edigich unterrichtet 7. Die Frage ist, ob diese wirkichen oder vermeintichen Vorteie die Nachteie aufwiegen, abgesehen davon, daß das vorgesehene Verfahren sehr zeitaufwendig sein dürfte, was wiederum den Entastungseffekt in Frage stet. Nach derzeitigem Verständnis, wie es sich in jahrzehnteanger Judikatur gebidet hat, kommt der Verfassungsbeschwerde eine zweifache Funktion zu. Sie ist einerseits ein subjektives Rechtsschutzmitte und dient andererseits der Wahrung des objektiven Verfassungsrechts 8. Die Kommission vertritt zwar die Auffassung, durch den von ihr befürworteten Systemwechse werde die Verfassungsbeschwerde nicht ihrer individuaschützenden Funktion entkeidet, geichzeitig reativiert sie diese Aussage aber mit der Feststeung: Das Bundesverfassungsgericht kann bei seinen Annahmeentscheidungen weiterhin auch Gesichtspunkte individueen Rechtsschutzes einfießen assen. Wenn das Bundesverfassungsgericht nach dem Vorschag der Kommission zu berücksichtigen hat, ob seine Entscheidung für die Kärung einer verfassungsrechtichen Frage oder für den Schutz der Grundrechte von besonderer Bedeutung ist, bedeutet dies eine weitgehende Eiminierung von Individuarechtsschutz zugunsten der Kärung grundsätzicher, verfassungsrechtich bedeutsamer Fragen. Die Annahmeentscheidung wird dann nämich maßgebich von der Beantwortung der Frage beeinfußt, ob die Verfassungsbeschwerde über den konkreten Anaß hinaus Geegenheit zur Kärung verfassungsrechticher Grundsatzfragen bietet. Schoz 9 und H. H. Kein 10 haben sich daher mit Nachdruck gegen einen sochen Systemwechse ausgesprochen. Die Verfassungsbeschwerde as Instrument des Individuarechtsschutzes, aber auch as Ausdruck des bürgerichen Wächteramtes für die Verfassungsmäßigkeit staatichen Handens (Kein), ist ein in Jahrzehnten gewachsenes Institut, das damit wesenticher Bestandtei des demokratischen Verfassungsstaates geworden ist. Im Rechtsbewußtsein des Bürgers hat sich eingeprägt, daß Karsruhe die etzte Instanz ist, bei der er sich über staatiche Eingriffe beschweren kann. Nach dem Vorschag der Kommission wäre die Verfassungsbeschwerde der Sache nach künftig nicht mehr as eine boße Anregung, das Bundesverfassungsgericht möge sich mit der Sache befassen. Mag ein Beschuß, mit wechem die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, für den Betroffenen auch enttäuschend sein, wird die Verfassungsbeschwerde erst gar nicht behandet, wei sie nicht in das Entscheidungsprogramm des Gerichts paßt, hat das Gericht aus der Sicht des Bürgers sein Wächteramt aufgegeben. Es betreibt dann etztich nur noch Verfassungspoitik, wie Schoz und Kein mit Recht kritisieren. Damit würde aber nicht aein die Verfassungsbeschwerde as soche einem Systemwechse unterworfen; das Gericht sebst würde nicht nur in seiner Organisation, sondern in seiner Funktion as Hüter der Verfassung verändert. Nicht der Schutz des Individuums oder die Hersteung von Rechtsfrieden wäre die eigentiche Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, sondern die Übernahme eines poitischen Mandats (Kein). Mit der Beschränkung fachgerichticher Rechtsbehefe, wie wir sie seit einiger Zeit ereben Zuassungsberufung/Zuassungsbeschwerde und wie sie jüngst wieder unter dem Tite Verschankung der Justiz propagiert wird, würde die Einschränkung des prozessuaen Grundrechts Verfassungsbeschwerde korrespondieren. Der Rechtsschutz des Bürgers wäre aso zusätzich eingeschränkt. Dies ist nicht nur, wie geegentich behauptet wird, ein Ressource-Probem! Besonders schwer wiegt m. E. aber die fehende Justiziabiität der Annahmekriterien, ihre mangende Bestimmtheit. Ob im Einzefa die Kärung einer verfassungsrechtichen Frage ansteht oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für den Schutz der Grundrechte von besonderer Bedeutung ist, ist nicht zu prognostizieren. Was heißt verfassungsrechtich pfichtgebundenes Ermessen, an wechem Maßstab orientiert sich die Pfichtenbindung des Gerichts, wenn nicht an der Funktion der Grundrechte und ihrer Ausstrahungswirkung? Die Beschränkung der Entscheidungszuständigkeit des BVerfG hat damit zwangsäufig eine inhatiche Ausdünnung der Grundrechte as Individuarechte zur Foge. Nicht mehr die Verfassung sebst, sondern das Entscheidungsprogramm, die verfassungsrechtiche Agenda, des Bundesverfassungsgerichts wäre Maßstab der Annahmeentscheidung 11. Hierin iegt auch der Unterschied zu den Überegungen von Grimm (Richter im Ersten Senat des BVerfG), der die Annahmeentscheidung weiterhin an gesetzichen Kriterien orientieren wi 12,sowievonErnst-Wofgang Böckenförde, dessen Konzeption dahingehend autet, daß der Senat eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung annimmt, wenn mindestens drei Richter der Auffassung sind, daß die Entscheidung für den Grundrechtsschutz von besonderer Bedeutung ist 13. Zu Recht konstatiert Frau Graßhof (ehemas Mitgied des Zweiten Senats): Für einen Bürger, der die Annahmeentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr auf eine Anwendung des Rechts zurückführen kann, mag es sich naheegen, sie as Wahrnehmung von Grundrechtspoitik zu bewerten. Die Foge wird sein, daß die Agenda jedes Senats mißtrauischer Beobachtung daraufhin unterzogen werden wird, ob Annahmen von Verfassungsbeschwerden mit Rügen zu bestimmten Grundrechten überwiegen und ob andere Grundrechte nicht oder nur noch seten behandet werden. 14 Das rechtsstaatiche Erfordernis der 7 93 Abs. 3 des Gesetzesvorschags der Kommission. 8 So grundegend BVerfGE 51, 130/139; eingehend hierzu Michae Bender, Die Befugnis des Bundesverfassungsgerichts zur Überprüfung gerichticher Entscheidungen, 1991; Kaus Schaich, Das Bundesverfassungsgericht, 4. Auf., 1997, S. 186 ff. 9 FAZ vom FAZ vom Hierzu kritisch Abers, KritV 1998, 193/197/ Handesbatt vom ZRP 1996, 281/ Bericht, S. 141.

15 250 AnwB 5/99 Aufsätze Meßbarkeit und Prognostizierbarkeit wäre aso weitestgehend reativiert; die Verfassungsbeschwerde veröre ihren Charakter as zugeich auch individueer Rechtsbehef. Damit ist der maßgebiche Einwand gegenüber der These formuiert, mit Einführung der Zugriffsverfassungsbeschwerde werde etztich nur der bereits faktisch bestehende Zustand egaisiert. Richtig ist aenfas, daß der Vorschag der Kommission den Vorzug hat, eine saubere, wei konsequente Lösung zu sein nach dem Motto: Das Bundesverfassungsgericht entscheidet eben nur noch, was es entscheiden wi. Mit diesem freien Beieben, auch wenn es mit dem Begriff des pfichtgebundenen Ermessens etikettiert wird, ist aber die Verfassungsbeschwerde in ihrer tradierten, grundgesetzich verankerten Form verabschiedet. Ist das die saubere Lösung, die wir woen? 3. Statt ein in einem vöig anderen rechtichen Umkreis und in einer anderen Rechtstradition gewachsenes Institut wie das writ of certiorari-verfahren dem deutschen Recht zu impantieren, ist zu fragen, ob nicht schon auf der Linie der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu 93 a BVerfGG eine akzeptabe Entastung zu erreichen ist. Nach der im Jahre 1993 neu gefaßten Vorschrift des 93a Abs. 1 BVerfGG 15 ist die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen, soweit ihr grundsätziche verfassungsrechtiche Bedeutung zukommt oder wenn es zur Durchsetzung der in 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fa sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachtei entsteht. Die Annahmepficht ist aso dreifach gestuft. In einer Entscheidung vom (BVerfGE 90, 22/24 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht die grundsätziche verfassungsrechtiche Bedeutung dahingehend definiert, sie sei nur gegeben, wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtiche Frage aufwirft, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten äßt und noch nicht durch die verfassungsgerichtiche Rechtsprechung gekärt oder die durch veränderte Verhätnisse erneut kärungsbedürftig geworden ist. Über die Beantwortung der verfassungsrechtichen Frage müssen aso ernsthafte Zweife bestehen. Diese Formuierung deutet auf eine objektivrechtiche Definition des Kriteriums grundsätziche verfassungsrechticher Bedeutung hin, ausdrückich stet das Bundesverfassungsgericht jedoch fest, dies könne dann der Fa sein, wenn die entscheidungserhebiche Frage in der Fachiteratur kontrovers diskutiert oder in der Rechtsprechung der Fachgerichte unterschiedich beantwortet wird. Zwar muß an ihrer Kärung ein über den Einzefa hinausgehendes Interesse bestehen. Der Einzefa kann aber eben Ausöser für eine verfassungsgerichtiche Entscheidung sein, die dann ungeachtet der Kärung verfassungsrechticher Fragen auch der Einzefagerechtigkeit dienen kann. Nur wenn die Grundsatzfrage etztich nicht entscheidungserhebich ist, ist eine Annahme nach 93a Abs. 2 nicht geboten. Angezeigt i. S. der weiteren Variante des 93 a Abs. 2 BVerfGG ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde, wenn die getend gemachte Veretzung von Grundrechten oder grundrechtsgeichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existentieer Weise betrifft. Besonderes Gewicht hat eine Grundrechtsveretzung dann, wenn sie auf eine generee Vernachässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhaten; ferner dann, wenn eine getend gemachte Veretzung auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder auf einem geradezu eichtfertigen Umgang mit grundrechtich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatiche Grundsätze kraß veretzt. Der Begriff des Angezeigtseins gibt dem Bundesverfassungsgericht damit den gewünschten Spieraum zur Gewichtung der für oder gegen eine Annahme sprechenden Gründe. Hier äge woh auch der Ansatz für eine Neubestimmung von Prüfungsumfang und Prüfungsintensität des gerügten Grundrechtsverstoßes. Dabei dachte der Gesetzgeber, wie sich aus der Begründung ergibt 16 gerade auch an evidente Fehentscheidungen der Fachgerichte beim Umgang mit den Grundrechten. In seiner Entscheidung BVerfGE 90, 22/24 hat das Bundesverfassungsgericht dieses normative Verständnis umgesetzt und im einzenen konkretisiert 17. Die Hürde für die Annahme von Verfassungsbeschwerden ist damit zweifeos noch höher geworden. Nach wie vor besteht aber und dies ist der entscheidende Unterschied zur Annahme nach freiem Ermessen eine Annahmepficht, sofern die Verfassungsbeschwerde grundsätziche verfassungsrechtiche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angezeigt ist 18. Zugeich ist dem Gericht ein Entscheidungsspieraum eröffnet, den es tatsächich ja auch nutzt. Ein Bruch zum tradierten Funktionsverständnis, wie ihn der Vorschag der Kommission darstet, wird gerade vermieden. So verdienstvo auch sein mag, was die Kommission an Materia und Argumenten zusammengetragen hat, mir scheint, daß man sich zu wenig Gedanken darüber gemacht hat, ob nicht schon mit den verfügbaren Instrumenten eine Entastung erreicht werden kann, ohne auf die Verfassungsbeschwerde as Institut zu verzichten. So hat beispiesweise H. P. Schneider 19 mit Recht auf die extensive Arbeitsweise des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen und insoweit im Bereich der Organisation des Verfassungsbeschwerdeverfahrens durchaus mögiche Korrekturen angemahnt. II. Entastung im Bereich der verfassungsrechtich verbürgten Verfahrensrechte Wenn das Bundesverfassungsgericht darüber kagt, daß mehr as die Häfte aer Verfassungsbeschwerden auf die Veretzung verfassungsrechtich verbürgter Verfahrensrechte, insbesondere des Art. 103 Abs. 1 GG, gestützt wird, ist dies gewiß ein Grund zum Nachdenken, wie dem begegnet werden kann. Die Kritiker der Zugriffsverfassungsbeschwerde setzen auf eine Entastung des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der verfassungsrechtich verbürgten Verfahrensrechte sei es durch Einführung einer modifizierten Anhörungsrüge oder der sog. Verfahrensgrundrechtsbeschwerde. Die Kommission hat sich jedoch mit 8 zu 3 Stimmen gegen die Einführung der modifizierten Anhörungsrüge und mit 9 zu 2 Stimmen gegen die Einführung der Verfahrensgrundrechtsbeschwerde ausgesprochen dies etztich mit dem Argument, daß hiervon keine Entastung des Bundesverfassungsgerichts zu erwarten wäre. Ich hate dies für richtig. 15 Vg. Wah, Der Zugang zum Bundesverfassungsgericht, in: Friedrich-Ebert- Stiftung (Hrsg.), Probeme der Verfassungsgerichtsbarkeit in Deutschand gestern und heute, 1991, 13/33 ff. 16 BT-Drucks. 12/4842, S. 11 ff. 17 Hierzu Zuck, ZRP 1997, 95/ Paraee: 554b Abs. 1 ZPO. 19 NJW 1996/2630.

16 AnwB 5/ Aufsätze 1. Schon Ende der 70er Jahre war der Versuch unternommen worden, eine Anhörungsrüge einzuführen. Am Widerspruch der Länder, die eine Überbeastung der Oberandesgerichte fürchteten, ist dieser Versuch etztich gescheitert. Auch die in einem Referentenentwurf des BJM vom Oktober 1983 vorgesehene vom Penum des Bundesverfassungsgerichts abgeehnte sog. Auskunftsösung fand keine Zustimmung. Sie war von den Landesjustizverwatungen as Aternative zur Anhörungsrüge vorgeschagen worden und sote dazu dienen, das Bundesverfassungsgericht bei der zeitaufwendigen Aufarbeitung des Sachverhats anhand der Prozeßakten zu entasten. Auf Abehnung stieß auch der von Gottwad 20 unterbreitete Vorschag einer befristeten Anhörungsbeschwerde, sofern die Entscheidung auf einem wesentichen Verfahrensfeher beruhte. Sie sah eine Korrekturmögichkeit in Form eines 319 a ZPO beim iudex a quo vor. 2. Die von der Kommission erörterte modifizierte Anhörungsrüge betrifft zwei Fäe: Die Ergänzung von Verfahrensordnungen, soweit nur eine Instanz zur Verfügung steht, sowie von Vorschriften des Revisionsrechts in Anehnung an die Regeung des 133 VwGO. Der entscheidende Einwand gegen die Einführung einer modifizierten Anhörungsrüge zur Entastung des Bundesverfassungsgerichts besteht darin, daß damit der Weg zum Bundesverfassungsgericht nicht ausgeschossen ist. In der Mehrzah der Fäe, in denen geichzeitig ein materieer Grundrechtsverstoß gerügt wird, so der Gang nach Karsruhe weiterhin offenstehen, da die zur Entscheidung über die Anhörungsrüge zuständigen Fachgerichte nicht über materiee Grundrechtsverstöße entscheiden können. Von einem Entastungseffekt kann aso keine Rede sein. Im Gegentei, es wäre zu befürchten, daß die oberen Landesgerichte mit Anhörungsrügen überschwemmt werden. Deshab ist woh auch mit einer Zustimmung der Landesjustizverwatungen nicht zu rechnen. Der Vorschag, eine Vorschrift entsprechend 133 VwGO in die Ziviprozeßordnung aufzunehmen, würde zudem der derzeit getenden woherwogenen Regeung widersprechen, daß bei Erreichen der Revisionssumme aein der Bundesgerichtshof aso der iudex ad quem über die Revisionswürdigkeit im Wege der Annahme des Rechtsmittes befindet damit unabhängig von der Zuassungsbereitschaft des index a quo. Schon in seiner Steungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Revision in Zivisachen vom vertrat der Bundesgerichtshof die Ansicht, eine Nichtzuassungsbeschwerde werde wegen der hohen Zah von Berufungsspruchkörpern zu einer nicht mehr zu bewätigenden Arbeitsbeastung führen. In seinem Votum zum Entwurf eines Gesetzes zur Entastung der Rechtspfege vom wiederhote der BGH diese Befürchtung. Daß Verstöße gegen verfassungsrechtich verbürgte Verfahrensrechte in den Vorinstanzen durch den BGH überprüft und ggf. korrigiert werden müssen ( 554 b Abs. 1 ZPO in der Ausegung durch BVerfGE 54, 277), ist sebstverständich. 3. Eine weitere Schwierigkeit ergibt sich daraus, daß die Grenze zwischen Verfahrensgrundrechten einerseits und materieen Grundrechten andererseits zunehmend verschwommen ist. Man denke nur an die Forme: Grundrechte as Verfahrensrechte 22. So heißt es in BVerfGE /334, die Garantiefunktion des Art. 14 Abs. 1 GG beeinfusse nicht nur die Ausgestatung des materieen Vermögensrechts, sondern wirke auch auf das zugehörige Verfahrensrecht ein. Dort entfaten die Grundrechte ihre Ausstrahungswirkung. Die enge Verknüpfung von materieen Grundrechten und Verfahrensgrundrechten hat zur Foge, daß die Veretzung des Rechts auf faires Verfahren sowie auf effektiven Rechtsschutz oft mit einer Grundrechtsveretzung beispiesweise des Art. 3 Abs. 1 GG korrespondiert. Da das veretzte Recht nach 92 BVerfGG nur zu bezeichnen ist, müßte etztich das Bundesverfassungsgericht kären, ob der vom Beschwerdeführer unterbreitete Sachverhat auch eine materiee Grundrechtsveretzung as mögich erscheinen äßt. Anhörungsrüge und modifizierte Anhörungsrüge sind daher, wie die Kommission zutreffend feststet, kein geeignetes Instrument zur Entastung des Bundesverfassungsgerichts. III. Verfahrensgrundrechtsbeschwerde In einem Sondervotum hat das Kommissionsmitgied Graßhof das Mode einer Verfahrensgrundrechtsbeschwerde entwicket aus der Erwägung, daß die rechtspoitischen Nachteie dieses Vorschags weniger gravierend wären as die einer Annahme der Verfassungsbeschwerde nach freiem Ermessen. Hiernach so die Entscheidung über Verfassungsbeschwerden, die gegen gerichtiche Entscheidungen mit der Behauptung erhoben werden, in dem Recht auf faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3), auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3), auf den gesetzichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 oder auf rechtiches Gehör (Art. 103 Abs. 1) veretzt zu sein, den oberen Landesgerichten oder obersten Gerichtshöfen des Bundes zugewiesen werden. Frau Graßhof verbindet damit die Erwartung, daß die Verfahrensgrundrechtsbeschwerde das Bundesverfassungsgericht bei der Eredigung der Verfahren, die nicht zum Kernbereich seiner Rechtsprechungsfunktion gehören, drastisch entastet. Hierin sieht auch H. H. Kein die offenkundigen Vorzüge des Graßhof schen Modes. Den Einwand der Kommissionsmehrheit, die Verfahrensgrundrechtsbeschwerde bewirke eine Rechtszerspitterung, hät er für an den Haaren herbeigezogen ; auch die Gefahr eines Zwei-Kassen-Grundrechtsschutzes sei nicht gegeben. Meines Erachtens begegnet dieser Vorschag jedoch denseben Einwänden wie auch die modifizierte Anhörungsrüge. Zwar sieht er vor, daß das für die Verfahrensgrundrechtsbeschwerde zuständige Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuhoen hat, wenn eine Frage von grundsätzicher verfassungsrechticher Bedeutung entscheidungserhebich ist oder wenn es bei der Ausegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder von einer über eine Verfahrensgrundrechtsbeschwerde getroffenen Entscheidung eines anderen Gerichts abweichen wi. Zu einer Entastung des Bundesverfassungsgerichts käme es aber nur, wenn ausschießich die Veretzung von verfassungsrechtich verbürgten Verfahrensrechten gerügt wird. In der weit überwiegenden Zah der Fäe wird man aber hiervon nicht ausgehen können. Wer etztich ein Interesse daran hat, daß das Bundesverfassungsgericht über seine Verfassungsbeschwerde entscheidet, wird daher die Veretzung von Verfahrensrechten stets mit der Behauptung eines ma- 20 Gutachten zum 61. Deutschen Juristentag. 21 BT-Drucks. 12/ Hemut Goerich, Grundrechte as Verfahrensgarantien. Ein Beitrag zum Verständnis des Grundgesetzes für die Bundesrepubik Deutschand, 1981.

17 252 terieen Grundrechtsverstoßes verknüpfen. Das Recht auf faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 und 20 Abs. 3 sowie auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 ist zudem kein reines Verfahrensgrundrecht, sondern enthät materiee Eemente. Damit wären die oberen Landesgerichte aber in sochen Fäen auch zur Überprüfung materieer Grundrechtsverstöße verpfichtet. IV. Prüfungsumfang/Prüfungsintensität Gibt es überhaupt Entastungsmögichkeiten? 1. Auch die Kommission ist sich darüber im karen, daß ein guter Tei der Arbeitsbeastung des Bundesverfassungsgerichts hausgemacht ist. Man denke nur an BVerfGE 6, 32 ff. Efes und BVerfGE ff. Lüth zur Funktion des Art. 2 Abs. 1 GG. Der Versuch von Grimm 23, diese Rechtsprechung zu korrigieren, bieb erfogos. Zu Recht führt er aus: Die Konsequenzen dieses Grundrechtsverständnisses iegen vor aem auf verfassungsprozessuaem Gebiet. Gewähreistet Art. 2 Abs. 1 GG die agemeine Handungsfreiheit im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung, weitet sich die auf dieses Grundrecht gestützte Verfassungsbeschwerde tendenzie zur agemeinen Normenkontroe aus... Aus diesem Grund muß bei Eingriffen in die agemeine Handungsfreiheit die zugrundeiegende Norm in voem Umfang, aso unter Einschuß der Staatsziebestimmungen, der übrigen Grundrechte sowie sämticher Kompetenz- und Verfahrensvorschriften, an der Verfassung gemessen werden. Eine derartige Kontrobreite geht zwar mit jeder zuässigen Verfassungsbeschwerde einher, denn der einzene braucht sich Grundrechtseingriffe nur auf gesetzicher Grundage gefaen zu assen, und as ausreichende Eingriffsgrundage git aein dasjenige Gesetz, weches forme und materie mit der Verfassung in Einkang steht. Doch können Verfassungsbeschwerden außerhab von Art. 2 Abs. 1 GG nur in bestimmten, thematisch begrenzten Bereichen erhoben werden und regemäßig nur Gesetze erfassen, die sich gerade auf das betroffene Grundrecht auswirken. Ein vom Schutzbereich her unbegrenztes Grundrecht auf beiebiges Verhaten hebt dagegen diese Beschränkung auf und äßt diesebe Betroffenheit des Beschwerdeführers durch einen beastenden staatichen Akt ausreichen, um mittes der Verfassungsbeschwerde den voem Umfang der Normenkontroe zu eröffnen. Im Abschnitt Überegungen zum Prüfungsgegenstand und zur Prüfungsintensität anaysiert die Kommission diese Situation. Sie weist sicherich mit Recht darauf hin, daß sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Prüfungsumfang bei der verfassungsgerichtichen Kontroe fachgerichticher Entscheidungen in einem Rahmen vozieht, der materie durch den verfassungsrechtichen Prüfungsmaßstab, prozessua durch die Funktionsbestimmung der Verfassungsbeschwerde und funktiona durch die Aufgabenverteiung zwischen Bundesverfassungsgericht und Fachgericht bestimmt ist. Damit stet sich die Frage nach den Mögichkeiten einer Sebstkorrektur durch das Gericht. Im Schrifttum sind hierzu zahreiche Vorschäge unterbreitet worden wie: Reduzierung des Prüfungsumfangs auf die Sicherung eines verfassungsrechtichen Mindeststandards 24, Beschränkung auf Tatsachenwürdigung 25, Reduzierung des Prüfungsumfangs auf das Wikürverbot im engeren Sinne 26. Wie man diese Vorschäge im einzenen auch immer beurteien mag, richtig ist, daß das Bundesverfassungsgericht das Diemma, keine Superrevisionsinstanz sein zu woen, in Einzefäen dann aber eben doch Superrevision zu betreiben, sebst verursacht hat. Im Wege der Verfassungsinterpretation hat sich, wie Ossenbüh rügt 27, eine überschießende Kontropraxis AnwB 5/99 Aufsätze entwicket. Das Gericht beschränkt sich nicht mehr auf eine Mißbrauchs- oder Wikürkontroe, sondern hät inzwischen jede von einem Fachgericht getroffene Entscheidung für am Maßstab der Grundrechte kontroierbar. Starck 28 spricht daher nicht zu Unrecht von einem Verfassungsdeterminismus, der den Rahmencharakter der Verfassung mißachte und das einfache Recht voständig aufsauge. Damit habe sich das Bundesverfassungsgericht sebst prozessua in die Roe einer Superrevisionsinstanz begeben. Auf nachdrückiche Kritik ist diese Rechtspraxis jüngst auch bei Diederichsen 29 gestoßen. 2. Richtig scheint mir die Feststeung der Kommission zu sein, daß eine Sebstkontroe des Bundesverfassungsgerichts nicht gesetzich verordnet werden kann. Dazu ist das Gericht sebst aufgerufen es hat auch die Kompetenz hierzu. Man wird sich woh auch damit abfinden müssen. daß es angesichts der jahrzehnteangen Rechtsprechung des Gerichts nicht mehr mögich ist, hinter die Konsequenzen zurückzugehen, die sich aus dem Efes- und dem Lüth-Urtei ergeben. Für zweifehaft hate ich auch die Erfogsaussichten des neuerich von Robbers 30 unternommenen Versuchs, das Verhätnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Fachgerichtsbarkeit neu zu bestimmen, so richtig auch der Ansatz ist. Die These von einem Kooperationsverhätnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Fachgerichtsbarkeit mag in der Theorie funktionieren, sie stößt aber an die Grenzen, die sich bei der Diskussion um die modifizierte Anhörungsrüge und die Verfahrensgrundrechtsbeschwerde gezeigt haben. Unbestreitbar ist, daß zunächst die Fachgerichtsbarkeit zur Prüfung und Anwendung der Grundrechte aufgerufen ist. Insofern sind die Grundrechte dem einfachen Recht immanent (Robbers). Ob dies eine neue Betrachtungsweise gegenüber der in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verwendeten Formuierung von der Ausstrahungswirkung der Grundrechte darstet, mag dahingestet beiben. Das hierarchische Mode des Stufenbaus der Rechtsordnung, auf das Robbers rekurriert, weist zwar dem Bundesverfassungsgericht eine aber sachich beschränkte Letztentscheidungskompetenz zu. Ob und inwieweit ihm die Roe des Verfassungsmoderators (Robbers) angemessen ist, hängt aber davon ab, weche Funktionen das Bundesverfassungsgericht für sich in Anspruch nimmt. Die Zusammenarbeit von Bundesverfassungsgericht und Fachgerichtsbarkeit endet dort, wo sich eine Partei durch eine fachgerichtiche Entscheidung in ihren Grundrechten oder grundrechtsgeichen Rechten veretzt füht. Für diesen Fa muß entschieden werden, ob das Fachgericht das etzte Wort haben so oder ob es bei der Letztentscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts verbeiben so. Mit abstrakten Formen ist wenig gewonnen. 3. Nachdenken sote man statt dessen darüber, ob es mögich ist, im Bereich der verfassungsrechtich verbürgten Verfahrensrechte zu einer strengeren Zuässigkeitskontroe und damit zu einer Reduzierung der von Ossenbüh bekag- 23 Sondervotum zum Reiten im Wade, BVerfGE 80, 164 ff. 24 Nachweise auf S. 136 Fn. 11 des Berichts. 25 Sondervotum der Richterin Eveyn Haas in BVerfGE 93, 313 ff. m. w. N. 26 Hierzu M. Bender, (Fn. 7), S. 22 ff. 27 Verfassungsgerichtsbarkeit und Fachgerichtsbarkeit, in: Festschrift für Hans- Peter Ipsen zum 70. Geburtstag, 1977, S. 129/ JZ 1996, 1033/ AcP 1998, 172 ff. 30 NJW 1998, 935 ff.

18 AnwB 5/ Aufsätze ten überschießenden Kontropraxis zu geangen. So müßte beispiesweise der bei Rüge der Veretzung des Art. 103 Abs. 1 GG konkret dargeegt werden, worin der Verfassungsverstoß besteht und warum es der Beschwerdeführer versäumt hat, ihn bereits vor dem Fachgericht zu rügen ( 295 ZPO). Es fät auf, daß sowoh in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch in den einschägigen Kommentaren die Frage der Substantiierungspficht und damit der Anforderungen an das Bezeichnen des Grundrechtsverstoßes i. S. von 92 BVerfGG so gut wie keine Roe spiet. Hierüber sote im Zusammenhang mit der Diskussion über den Bericht der Benda-Kommission nachgedacht werden. V. Ausbick Das Bundesverfassungsgericht ist gewiß an einem Scheideweg angeangt, wie Wieand 31 zu Recht feststet. Daß es überastet und damit in seiner Funktionsfähigkeit gefährdet ist, äßt sich schwerich eugnen. Von der nunmehr zu erwartenden Diskussion wird abhängen, weche Bedeutung der Verfassungsbeschwerde künftig zukommt. An dieser verfassungsrechtich wie verfassungspoitisch wichtigen Auseinandersetzung sote sich die Anwatschaft engagiert beteiigen. 31 KritV 1998, 171 ff. Anwatshaftung bei Verwendung von Internet und Teefax Rechtsanwäte Raf Laghzaoui, Kön/Hürth und Vokmar Wirges, Kön I. Eineitung Der Einsatz moderner Kommunikationsmedien ist aus Anwatskanzeien nicht mehr weg zu denken 1. Dies git seit anger Zeit für den Datenaustausch per Teefax und Btx sowie im stetig wachsendem Maße für die Kommunikation per E-Mai via Internet. Die Vorteie iegen auf der Hand: Per Internet können Beratungsanfragen und -eistungen in kürzester Zeit übermittet, Sachverhatsergänzungen kurzfristig und nachweisbar von Mandanten, Behörden und anderen Dritten eingehot und Speziaisten überörticher Sozietäten und dergeichen büro- und änderübergreifend in ein Beratungsprojekt einbezogen werden. Dies git eingeschränkt auch für den Einsatz des Teefaxes. Von erhebicher praktischer Reevanz ist hier der Datenaustausch zwischen Prozeßbevomächtigten und Gerichten, insbesondere für die fristwahrende Einegung bestimmender Schriftsätze nach Dienstschuß. Die mit den Kommunikationsmedien einhergehenden Vorteie sind aerdings auch mit Risiken verbunden, die der Rechtsanwat im Hinbick auf seine Berufshaftung und strafrechtiche Verantwortichkeit berücksichtigen muß. Der Beitrag zeigt diese Risiken und die damit verbundenen Rechtsprobeme im Rahmen der unterschiedichen Einsatzmögichkeiten des Internets und des Teefaxes auf und bietet ergänzend hierzu Lösungsvorschäge und Vorsichtsmaßnahmen an. II. Haftungsrechtiche Grundagen Inhat und Umfang der anwatichen Haftung bei der Verwendung der modernen Kommunikationsmedien sind zunächst von dem zugrundeiegenden Mandatsverhätnis abhängig, wie dies auch sonst bei Haftungsfragen der Fa ist 2. Dabei ist der Rechtsanwatsvertrag im Regefa as Dienstverhätnis mit der Verpfichtung einer Geschäftsbesorgung gemäß 611 ff., 675 BGB einzuordnen, wenn etwa eine prozeßberatende oder -führende Tätigkeit und nicht ein Erfog geschudet wird 3. Wurde ein dauerhaftes Beratungsmandat mit einem bestimmten oder bestimmbaren Honorar i. S. d. 627 Abs. 1 BGB vereinbart, so iegt ein dauerhaftes Dienstverhätnis höherer Art vor. Im Umkehrschuß aus 627 Abs. 1 BGB ergibt sich damit, daß eine einseitige Beendigung nur gemäß 626 BGB aus wichtigem Grund zuässig ist 4. Werden hingegen konkrete Rechtsauskünfte, -gutachten oder vertragsgestatende Leistungen erbracht, so steht ein bestimmter Erfogseintritt im Vordergrund, der das Voriegen eines Werkvertrages gemäß 631 BGB begründet 5. Auch die Haftungsgrundage richtet sich dementsprechend nach dem zugrundeiegenden Mandatsverhätnis. Eine generee haftungsrechtiche Vorschrift für die anwatiche Berufshaftung existiert weder im agemeinen noch im besonderen für den Einsatz dieser Kommunikationsmedien. 51 a Abs. 1 BRAO, nach dem der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwat bestehenden Vertragsverhätnis auf Ersatz des fahrässig verursachten Schadens beschränkt werden kann, setzt das Bestehen von Haftungsvorschriften für die anwatiche Tätigkeit edigich voraus, ohne eine entsprechende Haftung zu begründen. Haftungsrechtich bedeutsam sind daher aein die agemeinen Vorschriften. Dabei kommen nicht nur die Haftungsinstitute der cupa in contrahendo und der positiven Vertragsveretzung sowie in Ausnahmefäen das werkvertragiche Gewähreistungsrecht in Betracht, sondern auch die agemeinen schudrechtichen Vorschriften über den Verzug und das Recht der Unmögichkeit. Denkbar ist schießich auch eine deiktsrechtiche Haftung des Rechtsanwats, soweit die nach 823 ff. BGB geschützten Rechtsgüter des Mandanten veretzt sind 6. Reevant sind dabei nicht nur vertragiche, sondern auch straf- und standesrechtiche Pfichtverstöße, die geichermaßen eine schadensersatzrechtiche Verantwortichkeit des Rechtsanwates begründen können. Diese stehen vor aem bei Internetnutzung im Vordergrund, während bei der Teefaxnutzung die Schechterfüung von Hauptpfichten sowie die Veretzung von Neben- und Schutzpfichten bei positi- 1 Zur Bedeutung des Internet für Juristen vg. den Bericht über die Tübinger Fachtagung von Haft, AnwB 1998, Heft 4, S. XVI und Heft 5, S. XIV. 2 Borgmann, Rechtsanwatshandbuch, 3. Auf. (1995), E II., Rn. 1; Hartstang, Der deutsche Rechtsanwat (1986), S BGH v III ZR 73/84 NJW 1985, OLG Hamm v U 55/94 NJW-RR 1995, 1530 (1531 f.). 5 BGH v IX ZR 148/94 NJW 1996, 661 (662); BGH v VI ZR 94/69 BGHZ 56, 355 (364); BGH v VI ZR 101/63 NJW 1965, Hartstang, Der deutsche Rechtsanwat, S. 144 f.

19 254 ver Vertragsveretzung und cupa in contrahendo besondere Bedeutung haben. Ein gesetzich normierter Fa hierzu ist in 44 BRAO gereget. Danach haftet ein Rechtsanwat für den Schaden, der dadurch entstanden ist, daß er die Erkärung, ein Angebot auf Mandatserteiung nicht annehmen zu woen, schudhaft nicht unverzügich abgegeben hat. 1. Haftungsumfang Die anwatiche Haftungspficht besteht über 278 BGB nicht nur für eigenes, sondern auch für fremdes Verschuden von Erfüungsgehifen. Der Rechtsanwat muß daher auch für einen von seinen Mitarbeitern bei der Pfichterfüung verursachten Schaden zivirechtich haften, soweit nicht nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung bei betriebich veranaßter Tätigkeit eine begrenzte bzw. voständige Haftung des Arbeitnehmers wegen grobfahrässigen bzw. vorsätzichen Handens in Betracht kommt 7.Erfogtenicht ausdrückich ein Einzemandat 8,sohaftenSozienfürPfichtveretzungen des bearbeitenden Rechtsanwats jedoch as Gesamtschudner 9. Etwas anderes git, wenn mehrere unabhängig tätige Rechtsanwäte beauftragt wurden, wie dies bei kompexen Beratungsmandaten häufig anzutreffen ist. Sebst bei Kenntnis von der anderweitigen Beauftragung haftet jeder nur für seinen Pfichten- und Verantwortungskreis 10. Darüber hinaus muß der Rechtsanwat auch für sein Verschuden innerhab einer Prozeßsituation einstehen, da Versäumnisse in diesem Bereich, wie etwa das versäumte Vorbringen eines Verteidigungsmittes oder die verspätete Einegung eines Rechtsmittes, seiner Partei unter Umständen mit der Foge von Vermögensschäden gem. 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden, so daß auch insoweit die Gefahr von Regreßansprüche besteht. Sachicher und persönicher Anwendungsbereich des 85 Abs. 2 ZPO haben daher für den Rechtsanwat besondere Bedeutung. 2. Anwendungsbereich des 85 Abs. 2 ZPO 85 Abs. 2 ZPO entfatet Wirkung auf die gesamte Prozeßführung und während der gesamten Vertretungsdauer 11. Über die Verweisungsnormen der 173 VwGO, 155 FGO, 73 Abs. 4 SGG und 46 Abs. 2 ArbGG findet 85 Abs. 2 ZPO auch im verwatungs-, finanz-, sozia- und arbeitsgerichtichen Verfahren Anwendung. Ledigich der StPO ist ein derartiger Zurechnungsgrundsatz fremd, jedenfas soweit es um das Verhätnis zwischen Strafverteidiger und Mandant geht. So erfogt, wie auch das BVerfG anerkennt 12, im Rahmen der Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß 44 StPO keine Zurechnung des Verschudens des Verteidigers 13. Dagegen kommt eine Zurechnung anwatichen Verschudens gegenüber den Beteiigten eines Strafverfahrens, weche sich nicht gegen einen Schudvorwurf zu verteidigen haben, wie der Neben- und der Privatkäger, durchaus in Betracht 14. Auch im Rahmen des Entschädigungsverfahrens i.s.d. 10 StrEG hat der BGH 85Abs.2ZPO anaog angewandt und ihn insoweit as übergreifenden, agemeingütigen Verfahrensgrundsatz bezeichnet 15. Entgegen Stimmen aus der Literatur 16 greift 85 Abs. 2 ZPO nach Auffassung des BGH auch in Famiien- und Kindschaftssachen; insbesondere wird Art. 20 Abs. 3 GG nicht veretzt, da das Rechtsstaatsprinzip auch die Rechtssicherheit umfaßt, der auch 85 Abs. 2 ZPO dient 17. Außerdem ist von der Gütigkeit des 85 Abs. 2 ZPO im Prozeßkostenhifeverfahren auszugehen: Entgegen der Ansicht des OLG Düssedorf 18 stet das PKH-Verfahren gerade kein einseitiges Verfahren zwischen der antragsteenden Partei und AnwB 5/99 Aufsätze der Staatskasse dar; viemehr wird die gegnerische Partei durch die Bewiigung der Prozeßkostenhife unmittebar tangiert, was auch im Anhörungserfordernis in 118 ZPO zum Ausdruck kommt, da sie der Durchführung eines für die andere Seite kostengünstigenden Verfahrens ausgesetzt ist 19. Mit überzeugender Begründung hat das LAG Hamm in seinem Beschuß vom aerdings die Anwendbarkeit des 85 Abs. 2 ZPO im Fae der versäumten Kagefrist nach 4, 5 KSchG abgeehnt. Ausgangspunkt der Überegungen ist, daß weder das Arbeitsgerichtsgesetz noch die Ziviprozeßordnung eine vergeichbare Kagefrist normiert, so daß es keinen der Regeung des 4 KSchG entsprechenden Anwendungsfa des 85 Abs. 2 ZPO gibt, der über 46 Abs. 2 ArbGG in das arbeitsgerichtiche Kündigungsschutzverfahren transferiert werden kann. Da 85 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines wirksam begründeten Prozeßrechtsverhätnisses voraussetzt, weches erst mit Kageerhebung entsteht, ist das außer- und vorprozessuae Verhaten des künftigen Prozeßvertreters dem Vertretenen nicht über 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Damit aber geangt 85 Abs. 2 ZPO auch dann nicht auf die prozessuae Ausschußfrist zur Anwendung des 5 Abs. 3 KSchG, wenn bei Abauf der Zwei-Wochen- bzw. Sechs-Monats- Frist ein Prozeßrechtsverhätnis weiterhin noch nicht bestanden hat 21. Ebenso äßt sich auch eine anaoge Anwendung des 85 Abs. 2 ZPO im Rahmen der 4, 5 KSchG nicht rechtfertigen. Zwar dient die Vorschrift der Rechtssicherheit 22, insbesondere der Rechtskraft ergangener Entscheidungen. Dieser Normzweck verangt jedoch nicht, einem Arbeitnehmer jegiche Mögichkeit zu nehmen, die gegen ihn gerichtete Kündigung auch nur erstmaig auf ihre soziae Rechtfertigung überprüfen zu assen 23. Auch spricht der materie-rechtiche Charakter der Frist des 4 KSchG ungeachtet des engen Zusammenhangs mit der prozessuaen Getendmachung gegen eine Übertragung des Rechtsgedankens des 85 Abs. 2 ZPO, da dieser aein dem Prozeßrecht zuzurechnen ist und nur prozessuae Wirkung entfatet 24 ; aus diesem Grunde sind die Interessenagen gerade nicht vergeichbar 25, so daß es am Voriegen einer panwid- 7 Vg. BAG GS v GS 1/89 (A) NZA 1994, 1083 ff.; BGH v II ZR 230/94 BB 1996, 1067 f. 8 Borgmann/Haug, Anwatshaftung, 3. Auf. (1995), 36 Rn Hartung/Ho-Römermann, Anwatiche Berufsordnung (1997), vor 11 Rn. 67; Hensser/Prütting-Stobbe, BRAO (1997), 51a Rn BGH v IX ZR 242/92 NJW 1993, 2676 (2677); BGH v IX ZR 41/86 NJW 1988, 1079 (1082). 11 Thomas/Putzo, ZPO, 20. Auf. (1997), 85 Rn BVerfG v BvR 2107/93 NJW 1994, Vg. BGH v StR 568/91 NJW 1994, 3112; BGH v StR 193/60 BGHSt 14, 306 (308). 14 Beispiee aus der Rspr. bei Keinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Auf. (1997), 44 Rn BGH v III ZR 113/74 BGHZ 66, 122 (126). 16 Vg. Leipod, ZZP 93, 237 (255); Peters, FamRZ 1975, 121 (122); Bosch, FamRZ 1973, 449; v. Schabrendorff, abw. Votum zu BVerfG v BvL 13/72 u. a. BVerfGE 35, 41 (51ff.). 17 BGH v XII ZB 46/92 FamRZ 1993, 308; BGH v IV ZB 84/78 NJW 1979, 1414 (1415). 18 OLG Düssedorf v WF 121/85 FamRZ 1986, OLG Kön v WF 30/94 NJW-RR 1994, LAG Hamm v Ta 602/94 NZA-RR 1996, 388; ebenso LAG Hamburg Ta 6/77 NJW 1978, LAG Hamm v Ta 602/94 NZA-RR 1996, 388 (390). 22 BGH v XII ZB 46/92 FamRZ 1993, Vg. bereits LAG Hamm v Ta 173/80 NJW 1981, LAG Hamm v Ta 315/82 AnwB 1984, 158; LAG Stuttgart v.????.?? 4 Ta 10/65 NJW 1965, 2366; Zöer/Vokommer, ZPO, 20. Auf. (1997), 85 Rn. 11; Christian, AK-ZPO (1987), 85 Rn So aber Stein/Jonas-Bork, ZPO, 21. Auf. (1997), 85 Rn. 29.

20 AnwB 5/ Aufsätze rigen Regeungsücke feht 26. Insoweit muß der Arbeitnehmer das Versäumen der Ausschußfrist durch seinen Prozeßbevomächtigten auch nicht nach 278 BGB verantworten, da das Erfordernis der Fristwahrung i. S. v. 4 KSchG keine aus dem beendeten oder noch andauernden Arbeitsverhätnis resutierende Obiegenheit oder gar Pficht des Arbeitnehmers darstet 27. In persönicher Hinsicht setzt der Anwendungsbereich des 85 Abs. 2 ZPO voraus, daß es sich um Verschuden des Bevomächtigten handet, so daß auch der nach BGB- Regen wirksam eingesetzte Untervertreter as Prozeßbevomächtigter i. S. d. 85 Abs. 2 ZPO angesehen wird 28. Ebenso git 85 Abs. 2 ZPO für den Rechtsreferendar, soweit er gemäß 53 Abs. 4 BRAO von der Landesjustizverwatung amtich zum Vertreter des Rechtsanwats bestet worden ist 29. Auch der Verkehrs- oder Korrespondenzanwat ist Prozeßbevomächtigter gemäß 85 Abs. 2 ZPO 30 ; der Grund iegt in der Vertrauensbeziehung zum Mandanten, der ihn am Ort aufsucht und ihm regemäßig die Auswah des auswärtigen Rechtsanwats überäßt 31. Geiches git für den Nichtanwat, der für die Partei mit dem Prozeßbevomächtigten die Korrespondenz führt 32. Ist das Mandat, was häufig der Fa sein wird, der gesamten Sozietät übertragen worden, entfatet 85 Abs. 2 ZPO Wirkung für jeden Sozius ungeachtet seiner individueen Postuationsfähigkeit 33. Dies betrifft auch den Sozius, der ausnahmsweise eine untergeordnete Tätigkeit, etwa die Aufgabe eines Schriftsatzes zur Post, ausübt, da er auch in dieser Situation as Anwat mit entsprechenden Sorgfatspfichten handet 34. Dagegen differenziert der BGH bei anwatichen Sachbearbeitern, soweit sie keine Sozii sind, unabhängig von ihrem Status as Angesteter, freier Mitarbeiter oder Bürogemeinschaftsmitgied 35, danach, ob sie sebständig oder unsebständig mit der Angeegenheit betraut sind, was sich nach der Verkehrsauffassung bemessen so. 85 Abs. 2 ZPO greift insoweit nur bei sebständiger Bearbeitung des Mandats 36. Sebständigkeit ist etwa zu bejahen bei eigenständiger Erteiung eines Berufungsauftrags, wenn damit die Übermittung der erforderichen Informationen an den Berufungsanwat verbunden ist 37. Ein nur mit vorbereitender Tätigkeit beauftragter Mitarbeiter ist danach kein Prozeßbevomächtigter i. S. v. 85 Abs. 2 ZPO 38, ebensowenig ein edigich mit Terminsvomacht versehener Mitarbeiter 39. Daraus fogt unmittebar, daß auch Feher des Büropersonas nicht der Partei gemäß 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden. Dies enthebt jedoch den Rechtsanwat nicht von einer Kontropficht gegenüber seinem Persona: Anerkannt ist zwar, daß der Rechtsanwat einfache Verrichtungen, die keine juristische Schuung verangen, zur sebständigen Eredigung seinem geschuten Büropersona übertragen darf und etwaige Feher dieses Personas nicht von seinem Mandanten zu vertreten sind. Dies git z. B. für einfache technische Vorgänge wie das Absenden eines Teefaxes, die der Prozeßbevomächtigte nicht sebst durchführen muß 40. Erforderich ist jedoch in diesen Fäen, daß jene Feher nicht auf eigenes, sog. Organisationsverschuden des Anwats zurückzuführen sind 41. Der Anwat muß daher durch geeignete organisatorische Maßnahmen, etwa eine agemeine Anweisung, Vorsorge dafür getroffen haben, daß bei normaem Lauf der Dinge Fristversäumnisse vermieden werden 42. Dabei trifft den Anwat aber im agemeinen keine Verpfichtung zur Überwachung der Eredigung jeder konkreten Einzeanweisung, die er einer zuverässigen, sorgfätig arbeitenden Angesteten erteit hat, insbesondere nicht, wenn die Anordnung des Rechtsanwats typischerweise im Aufgabenbereich der betreffenden Angesteten iegt 43.Der Anwat darf darauf vertrauen, daß sein regemäßig überwachtes Büropersona seinen auch nur mündichen Weisungen Foge eistet 44. III. Rechtsprobeme der Teefaxnutzung 1. Fristwahrung Die Übermittung fristwahrender Schriftsätze per Teefax ist seit anger Zeit, wie auch das BVerfG 45 anerkennt, im Gegensatz zur Einreichung via Internet, in aen Gerichtszweigen uneingeschränkt zuässig 46. Wie bereits an anderer Stee dargestet 47, haben die Justizbehörden dafür Sorge zu tragen, daß ein für eingehende Schriftsätze zur Verfügung stehendes Teefaxgerät auch nach Dienstschuß funktionsfähig ist 48. Etwaige Fristversäumnisse, die auf eine verzögerte Entgegennahme von Schriftsätzen durch das Gericht beruhen, dürfen den Parteien nicht angeastet werden. Ebensowenig darf ihnen die Verantwortung für Risiken und Unsicherheiten bei der Entgegennahme rechtzeitig in den Gewahrsam des Gerichts geangter fristwahrender Schriftsätze abgewäzt werden, sofern die Ursache hierfür aein in der Sphäre des Gerichts zu finden ist 49. Aus diesem Grund kann von einem Rechtsanwat, der sich und seine Büroorganisation darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz weder sebst noch durch Boten oder per Post, sondern durch Teefax zu übermitten, beim Scheitern der gewähten Übermittung infoge eines Defekts des Empfangsgeräts oder wegen Leitungsstörungen nicht verangt werden, innerhab kürzester Zeit eine andere as die gewähte, vom Gericht offizie eröffnete Zugangsart sicherzusteen 50.Da- 26 LAG Hamburg v Ta 5/85 BB 1986, LAG Hamm v Ta 602/94 NZA-RR 1996, 388 (391). 28 BGH v II ZB 6/83 VersR 1984, BGH v IV ZB 23/75 VersR 1976, 92; BAG v AZR 318/72 NJW 1973, BGH v X ZB 2/97 NJW 1997, 3245; BGH v IX ZB 95/90 NJW 1991, BGH v IVa ZB 2/82 NJW 1982, BGH v IVb ZB 102/84 VersR 1985, 1185 (1186). 33 BGH v III ZR 107/94 NJW 1995, 1841; BGH v V ZR 1/93 BGHZ 124, 47 (52); BFH v II R 57/83 NJW 1984, BGH v III ZR 107/94 NJW 1995, Dazu vg. BGH v VII ZR 145/78 VersR 1979, 160; BayObLG v BReg 2 Z 146/87 MDR 1988, BGH v X ZB 2/93 NJW-RR 1993, 892 (893). 37 BGH v II ZR 152/83 VersR 1984, BGH v XII ZB 21/92 NJW-RR 1992, 1019, (1020); OLG Hamburg v U 261/94 NJW 1996, BGH v II ZB 7/78 VersR 1979, Vg. BVerwG v B 124/97 NJW 1998, 398; BGH v XII ZB 108/97 NJW-RR 1998, BVerfG v BvR 414/95 NJW 1996, BGH v VI ZB 10/97 AnwB 1997, BGH v III ZB 6/95 VersR 1996, 388 (389). 44 BGH v XII ZB 180/96 NJW-RR 1998, 1360; BGH v XII ZB 27/96 FamRZ 1996, 1004; BGH v VII ZB 13/95 VersR 1996, 779; LAG Hamm v Sa 1283/96 NZA-RR 1997, 309 (310). 45 BVerfG v BvR 121/95 NJW 1996, BGH v XII ZB 124/97 NJW 1998, 762; BGH v V ZR 62/93 NJW 1994, 1879; BSG v RKa 36/95 NJW 1998, 1813 f.; BAG v AZR 95/94 BB 1995, 102; OLG Düssedorf Ws 773/94 NJW 1995, 671; Ebnet, NJW 1992, 2985 (2986); Hoppmann, VersR 1992, Laghzaoui/Wirges, MDR 1996, 230 (235f.). 48 BGH v XII ZB 140/96 NJW-RR 1997, 250; BGH v II ZB 1/95 NJW 1995, 1431 (1432); vg. a. BVerfG v BvR 989/95 NdsRPf 1996, 248 (249): Wiedereinsetzung zu gewähren bei Papierstau im Empfängerfaxgerät. 49 BGH v XII ZB 124/97 NJW 1998, BVerfG v BvR 121/96 NJW 1996, 2857.

21 256 mit tritt das BVerfG zurecht der Forderung des BGH entgegen, wonach der Rechtssuchende, auch wenn sich herausstee, daß die Teefaxverbindung aus unvorhersehbaren, nicht zu vertretenden Gründen nicht zustandekomme, verpfichtet sein so, ae noch mögichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Frist einzuhaten 51. Denn die Auffassung des BGH führt zu einer Ungeichbehandung vergeichbarer Sachverhate: Während ein Prozeßbevomächtigter, der bereits im Laufe des Nachmittags des etzten Tages vor Fristabauf den Schriftsatz gefertigt hat, bei Scheitern der Verbindung ae denkbaren Anstrengungen unternehmen müßte, um die Übermittung und den fristgerechten Eingang, d. h. dem voständigen Ausdruck durch das Empfängergerät 52, bei Gericht sicherzusteen, würde einem Anwat, der den Schriftsatz unmittebar vor Fristabauf fertigstet, die Wiedereinsetzung gewährt, soweit er nur einen einzigen fehgeschagenen Übermittungsversuch so zeitig begonnen hat, daß er unter normaen Umständen bis Uhr abgeschossen wäre. Damit korrespondiert im übrigen, daß von einem Teefaxteinehmer, dessen Gerät ordnungsgemäß funktioniert, im Hinbick auf eine eventuee Störung des Empfängerfaxgeräts nicht erwartet werden darf, daß er Vorkehrungen für eine anderweitige fristgemäße Übermittung trifft 53, da dies die mit dem Teefaxmedium verbundenen Vorteie für den Absender einschränken und im Ergebnis zu einer verfassungsrechtich bedenkichen Verkürzung der Rechtsmittefristen führen würde 54. Auch verpfichtet die boße Mögichkeit eines Fehers beim Empfängerteefaxgerät ebensowenig dazu, sich per Teefon zu vergewissern, daß die Übermittung erfogreich war 55, wie auch keine generee Vergewisserungspficht hinsichtich des Zugangs eines postaisch übermitteten Schriftsatzes besteht 56. Etwas anderes git nur, wenn konkreter Anaß zur Sorge voriegt, daß eine Mitteiung veroren gegangen ist 57. Es ist von einem Rechtsanwat zu verangen, daß er organisatorische Anweisungen für den Fa einer Störung des eigenen Gerätes trifft, um sicherzusteen, daß der Übermittungsvorgang voständig wiederhot wird oder andere Maßnahmen getroffen werden, um die Wahrung der Frist zu gewähreisten 58. Ferner kann aus nachwirkender Fürsorgepficht ein unzuständiges Gericht, dem irrtümich ein fristgebundenes Schriftstück wie eine Rechtsmitteschrift zugeeitet worden ist, gehaten sein, den Schriftsatz an das zuständige Gericht weiterzusenden. Dies git jedoch nur, wenn das Gericht vorher sebst mit der Sache befaßt war. Geht der Schriftsatz so zeitig ein, daß eine Weitereitung im Zuge des ordentichen Geschäftsgangs ohne weiteres zu erwarten ist, wirkt sich ein Verschuden des Prozeßbevomächtigten nicht mehr aus 59. Hieraus fogt im Umkehrschuß, daß ein Teefaxteinehmer nicht darauf vertrauen darf, daß ein unzuständiges Gericht oder eine unzuständige Behörde außerordentiche Maßnahmen ergreift, um die Frist einzuhaten 60, was umso mehr git, wenn der Absender wegen Unauffindbarkeit der zutreffenden Teefaxnummer in der Hoffnung auf Weitereitung bewußt das Teefax an einen unzuständigen Empfänger sendet Formerfordernisse An anderer Stee haben wir bereits eingehend erörtert, daß ein Teefax im Prozeßrecht nicht geeignet ist, um den Nachweis einer Prozeßvomacht zu erbringen, da es nicht den Anforderungen der 80 ZPO, 11 Abs. 2 ArbGG, 67 Abs. 3 VwGO, 62 Abs. 3 FGO entspricht 62, die aesamt eine Vorage der Vomacht im Origina fordern. Der Grund iegt darin, daß der Faxkopie, auch auf dem Hintergrund AnwB 5/99 Aufsätze technischer Übermittungsprobeme und Manipuationsmögichkeiten, vor aem nicht entnommen werden kann, ob sie vom Origina oder von einer mögicherweise früher angefertigten Abichtung des zwischenzeitich eingezogenen Originas herrührt, und der Nachweis der Prozeßvomacht in jeder Prozeßphase mögich sein muß. Dies erkannte der BGH für den Ziviprozeß mit Urtei vom an 63. Dem haben sich nunmehr auch der 4. und der 7. Senat des BFH 64 angeschossen, wodurch de facto der Auffassung des 2. Senats des BFH 65, nach der das Formerfordernis des 62 Abs. 3 FGO durch Vorage eines Teefaxes erfüt sei, da es sich um diesebe Urkunde handee, durch weche die Vomacht erteit sei, eine Absage erteit wurde. Diesen strengen Anforderungen widerspricht nicht, wenn die Rechtsprechung durchweg akzeptiert, daß ein unmittebar an das Gericht übermittetes Teefax as wirksame schriftiche Erkärung anzusehen ist, sofern die Kopiervorage erkennbar ordnungsgemäß, mithin von einem postuationsfähigen Rechtsanwat unterschrieben ist 66. Zwar ist die eigenhändige Unterschrift das im Rechtsverkehr typische Merkma und damit der Regefa, um den Urheber eines Schriftstücks und seinen Wien festzusteen, die niedergeschriebene Erkärung in den Verkehr zu bringen und die voe Verantwortung dafür zu übernehmen 67. Dies schießt jedoch nicht aus, auf die Urheberschaft und das bewußte Inverkehrbringen im Einzefa auch durch andere Faktoren zu schießen. Maßgebich ist, so zutreffend das BSG, ob sich aus dem bestimmenden Schriftsatz aein oder in Verbindung mit den ihn begeitenden Umständen die Urheberschaft und der Wie, das Schriftstück in den Verkehr zu bringen, so hinreichend sicher ergeben, ohne daß darüber Beweis erhoben werden müßte 68. Dem entspricht, daß für eine von Beginn an wirksame Kageerhebung ausreicht, wenn der nichtunterzeichneten Kageschrift ein weiteres Schriftstück beiiegt, aus dem sich ergibt, daß sie mit Wissen und Woen des Verfassers bei Gericht eingegangen ist 69, so wie auch anerkannt ist, daß die zur Ausegung einer ückenhaften Beru- 51 BGH v IV ZB 5/96 VersR 1997, 84 (85); BGH v II ZB 1/95 NJW 1995, 1431 (1432); ebenso BayObLG v Z BR 371/97 AnwB 1998, 98 (99). 52 BGH v XII ZB 21/94 NJW 1994, 2097 (2098); BGH v VI ZB 3/94 NJW 1994, 1881; LAG Hamm v Sa 1486/92 NZA 1994, 335; Müer, NJW 1995, 3224 (3233). 53 BGH v IV ZR 68/91 NJW 1992, Laghzaoui/Wirges, MDR 1996, 230 (236). 55 VGH Mannheim v A 16 S 2083/93 NJW 1994, 538; Zöer/ Greger, ZPO, 233 Rn. 23; Pape/Notthoff, NJW 1996, 417 (423). 56 BAG v AZR 258/95 NZA 1995, BGH v VII ZB 37/96 NJW 1997, 1311 (1312). 58 BGH v XII ZB 26/98 NJWRR 1998, Vg. BGH v II ZR 85/97 NJW 1998, BGH v VIII ZB 40/86 MDR 1987, LAG Nürnberg v Ta 23/93 NZA 1994, 334 (335). 62 Laghzaoui/Wirges, MDR 1996, 230 (232 f.). 63 BGH v I ZR 106/92 BB 1994, BFH v IV R 44/95 BB 1996, 1263; BFH v VII R 63/95 BB 1997, 517 (518); so bereits FG Kasse v K 2300/93 NJW-RR 1995, BFH v II R 49/91 BB 1994, 1702 (1703), bezogen auf 62 Abs. 3 FGO a. F. 66 BGH v XII ZB 124/97 NJW 1998, 762; BGH v XII ZB 21/94 NJW 1994, Vg. BAG v AZR 277/92 AuA 1993, 215, das freiich die eigenhändige Unterschrift des Prozeßbevomächtigten unter dem Begaubigungsvermerk einer Abschrift eines bestimmenden Schriftsatzes as dem Unterschriftenerfordernis genügend ansieht. 68 BSG v BEg 9/96 AuR 1997, LAG Hamm v Ta 602/94 NZA-RR 1996, 388 (389).

22 AnwB 5/ Aufsätze fungsschrift heranzuziehenden Umstände dem Schriftformerfordernis nicht entsprechen müssen 70. Heftig umstritten ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob ein bestimmender Schriftsatz, der as sogenanntes Computerfax, d. h. as ein per Modem unmittebar aus dem Computer oder via I. S. D.N-PC-Karte über die Teefoneitung direkt an das Empfängerfaxgerät versendetes Teefax, dem Gericht zugeeitet wird, den prozessuaen Schriftformerfordernissen genügt. Ist dem Teefax unter technischer Zuhifenahme eines Scanners eine Unterschrift beigefügt, erwachsen bereits Bedenken aus dem Umstand, daß beim Computerfax, anders as beim traditioneen Teefax, keine Kopiervorage besteht, die handschriftich unterschrieben wurde 71 ; auch wenn diese Unterschrift vom rechtmäßigen Urheber stammt, muß sie von diesem nicht notwendig dem betreffenden Schriftstück zugeordnet worden sein 72. Daher äßt sich das Computerfax nach teiweise vertretbarer Auffassung eher mit einem Faksimie-Stempe vergeichen 73,der dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift nicht entspricht 74. Das OLG Karsruhe hat in einem Urtei vom deshab eine Berufung as unzuässig verworfen, da die Begründungsschrift edigich mit einer eingescannten Unterschrift des postuationsfähigen Anwats versehen und mittes eines Computerfaxes dem Gericht zugeeitet worden war 75. Demgegenüber genügt nach Auffassung des BSG eine vom PC ausgesandte Berufungsschrift sogar ohne eingescannter Unterschrift durchaus dem Schriftformerfordernis 76. Letzterer Ansicht ist mit dem LAG Meckenburg-Vorpommern 77 zu fogen. Zu vergegenwärtigen ist zunächst, daß die einschägige höchstrichteriche Rechtsprechung sich stets nach gewissen Gewöhnungsphasen technischen Entwickungen gebeugt und angepaßt hat. Das Erfordernis der Unterschrift wird mithin gemessen an den technischen Gegebenheiten des Fernmedeverkehrs 78. Bereits das Reichsgericht entschied, daß Teegramme den ziviprozessuaen Formerfordernissen genügen; das nicht unterzeichnete Auskunftsteegramm steht damit der eigenhändigen unterschriebenen Rechtsmitteschrift geich 79, was auch in Anwatsprozessen git 80. Seit der Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts vom ist auch anerkannt, daß eine Rechtsmitteeinegung durch teefonische Teegrammaufgabe zuässig ist 82 ; in der Fogezeit hat der BGH in Anerkennung gewohnheitsrechtich begründeter Ausnahmen vom Unterschriftenerfordernis 83 des weiteren die Einegung und Begründung von Rechtsmitten per Fernschreiben für zuässig erachtet 84, so wie auch bestimmende Schriftsätze im Btx- Mitteiungsverfahren von der Rechtsprechung akzeptiert sind 85. Wie das BSG aerdings zutreffend ausführt, ist die Übertragungsart des Btx-Verfahrens mit dem Vorgang des Computerfaxes weitgehend vergeichbar, da aus der maßgebichen Absenderperspektive die technischen Gegebenheiten und Abäufe übereinstimmen 86 ; insofern ist die Formgerechtigkeit trotz fehens einer eigenhändigen Unterschrift nicht ausgeschossen. Ebenso vergeichbar erscheint die Versendung eines Teefaxes unmittebar aus dem PC heraus mit der teefonischen Aufgabe eines Teegramms. Ist das Vorhandensein einer unterschriebenen, schriftichen Vorage bei Aufgabe eines Teegramms aber verzichtbar 87, und sind andere Verfahrensweisen anerkannt, bei denen eine eigenhändige Unterschrift ebenfas nicht unmögich ist, erscheint wie das LAG Meckenburg-Vorpommern zu Recht hervorhebt 88 unerkärich, warum dies beim Computerteefaxverfahren erforderich sein so. In aen Fäen ist das Fäschungsrisiko ähnich zu bewerten 89. Aus diesem Grunde steen die Entscheidungen des BSG und des LAG Meckenburg-Vorpommern konsequente Fortentwickungen der bisherigen Rechtsprechung, die ersichtich auf den Übermittungswien des Absenders abstet, dar 90. Uneräßich ist jedoch, daß die Absendung des Computerteefaxes as rechtsverbindich deutich wird. Dazu bedarf es einer eindeutigen Identifizierbarkeit des Absenders und Urhebers, etwa durch Wiedergabe der eingescannten handschriftichen Unterschrift oder durch anderweitige Hinweise auf die Urheberschaft. Hierzu zähen etwa die Anfügung der Absenderteefaxnummer oder einer sonstigen Teefaxabsenderkennung sowie die Bezeichnung der Parteien und des Kagezies 91. IV. Rechtsprobeme der Internetnutzung Von den eingangs genannten Nutzungsmögichkeiten des Internet ist für die Anwatshaftung vor aem der Bereich des Datenaustausches zwischen Mandant und Rechtsanwat bedeutsam. Der eektronische Datenaustausch per E-Mai zwischen Rechtsanwat und Gericht bzw. Behörden hat derzeit, anders as dies bei der Nutzung von Teefaxgeräten z. B. bei der Einegung von Rechtsmitten der Fa ist 92, noch keine praktische Bedeutung. Es ist jedoch davon auszugehen, daß sich dies mit Inkrafttreten des kürzich von der Europäischen Kommission vorgeegten Richtinienvorschages zur eektronischen Signatur 93 grundegend ändern wird, da die damit verbundene Geichsetzung von eektronischer und handschrifticher Unterschrift der Einhatung prozessuaer Formvorschriften (z. B. 253, 518, 519, 553, 554 ZPO) beim E-Mai-Schriftsatz nicht mehr entgegensteht. 70 BAG v AZB 14/96 NZA 1997, Eckert/Scaia, DStR 1996, 1608 (1614). 72 Vg. Schmittmann, CR 1997, Zöer/Greger, ZPO, 130 Rn BGH v XI ZB 3/88 NJW 1989, 838 (839), m.w.n. 75 OLG Karsruhe v U 202/96 NJW 1998, 1650 (1651); ebenso Henneke, NJW 1998, 2194 (2195). 76 BSG v BEg 9/96 AuR 1997, LAG Meckenburg-Vorpommern v Ta 18/97 MDR 1998, Vg. a. BVerfG v BvR 475/87 NJW 1987, RG v IV B 4/32 RGZ 139, 45 (47 f.). 80 RG GS v V 62/35 RGZ 151, 82 (86). 81 RAG v RAG 83/28 RAGE 3, 252 (254). 82 BGH v AnwZ (B) 2/83 BGHZ 87, 63 (64 f.); BGH v StR 817/81 NJW 1982, 1470 mit Nachweisen aus aen Gerichtszweigen. 83 Vg. BGH v X ZB 13/80 BGHZ 79, 314 (316). 84 BGH v AnwZ (B) 2/83 BGHZ 87, 63 (65); BGH v IX ZB 30/74 BGHZ 65, 10 (11). 85 Vg. BVerwG v B 79/94 NJW 1995, 2121 (2122); OLG Düssedorf v Ws 106,107/94 NJW 1995, 2177; BFH v X B 56/95 BB 1996, 520 (521). 86 BSG v BEg 9/96 AuR 1997, 175; VG Karsruhe v K 4105/96 VBBW 1998, 77; a. A. Schmittmann, CR 1997, BGH v StR 289/54 BGSt 8, 174 (177) begründet die Zuässigkeit der teegrafischen Revisionsbegründung im Strafprozeß damit, daß sich der Verteidiger bei der Unterzeichnung i. S. v. 345 Abs. 2 StPO vertreten assen kann; eine soche Ermächtigung iege auch in der Teegrammaufgabe vor. 88 LAG Meckenburg-Vorpommern v Ta 18/97 MDR 1998, 367 (368). 89 Vg. Eckert/Scaia DStR 1996, 1608 (1614); Huff, EWiR 1997, 235 (236). 90 Huff, EWiR 1997, 235 (236). 91 Vg. VG Karsruhe v K 4105/96 VBBW 1998, Vg. hierzu Hoppmann, VersR 1992, 1968; Laghzaoui/Wirges, MDR 1996, 230ff.; Zöer, NJW 1993, Vg. die Pubikation des BDI e. V., Neues vom EU-Wirtschaftsrecht 1998, 46f. Zum Vorentwurf des Bundesinnenministeriums zu einer Verordnung über die Anerkennung von Verfahren zur eektronischen Unterschrift vom und dem Entwurf eines Gesetzes über den eektronischen Rechtsverkehr vom vg. Kuner, NJW-CoR 1996, 108.

23 258 Eine Auseinandersetzung mit den in diesem Zusammenhang bestehenden Rechtsprobemen kann jedoch nur erfogen, wenn man sich die technischen Abäufe des Datentransfers per E-Mai vergegenwärtigt. Hierauf wird im fogenden zunächst eingegangen. 1. Technischer Abauf Sieht man von der Ersteung der zu versendenden Datei ab, so ist zunächst darauf zu achten, daß die Adresse des Empfängers der E-Mai richtig eingegeben wurde. Bevor die Versendung aktiviert wird, sote dies sorgsam überprüft werden. Der Versand kann dann je nach vorhandenem Anschuß durch zwei zu unterscheidende technische Abäufe erfogen: Die Versendung innerhab eines abgeschossenen E- Mai-Systems eines Onine-Dienstes (z. B. America Onine, CompuServe, T-Onine u. a.), die im fogenden as Betreiber-Versand bezeichnet wird, oder die Versendung über das von einer unbekannten Anzah von Providern betriebene Internet (Internet-Versand). Der technische Unterschied besteht darin, daß beim Betreiber-Versand eine Textdatei nur an einen Adressaten versendet werden kann, der ebenfas Mitgied desseben Onine-Dienstes ist, wie der Absender. Die Teinehmer sind aso edigich über den Großrechner des Onine-Dienstes miteinander vernetzt. Die Zuordnung der Textdateien erfogt durch Einrichtung einer persönichen Maibox für jedes Mitgied des Onine-Dienstes. Die E-Mai wird dabei im Briefkasten des Mitgieds gespeichert und kann nur durch Eingabe eines persönichen Paßworts vom Zentrarechner abgerufen werden. Auch der Versand von Mitgied zu Mitgied ist durch eine Codierung gesichert, so daß eine Kenntnisnahme Dritter weitgehend ausgeschossen ist 94. Beim Internet-Versand besteht demgegenüber eine weitergehende Übermittungsmögichkeit. Der Versender kann hier jeden Adressaten erreichen, ganz geich, ob dieser über einen anderen Dienste-Anbieter oder einen eigenen Server am Datenaustausch teinimmt. Voraussetzung ist jedoch für eine Nutzung, daß der Teinehmer über einen eigenen, sehr kostenintensiven Server verfügt, der die Datei zu einem Großrechner eines Internet-Providers weitereitet oder daß er sich über ein Modem und mit entsprechender Software direkt gegen eine Nutzungsgebühr in einen Großrechner eines Providers einwähen kann. Die Besonderheit besteht hier darin, daß für den Übersender nicht erkennbar und bestimmbar ist, wechen Versandweg die übermittete Datei nimmt. Übich ist, daß die E-Mai erst nach mehreren Zwischenspeicherungen bei unterschiedichsten Providern ihren Empfänger erreicht. Die Technik ermögicht es dabei den Providern, die zwischengespeicherte E-Mai zu öffnen und von ihrem Inhat Kenntnis zu nehmen, soweit diese nicht durch ein speziees Verschüsseungsprogramm des Absenders geschützt ist, was zu einem erhebichen Mehraufwand für die am Datenaustausch beteiigten führt. AnwB 5/99 Aufsätze 2. Ermittung der Empfängeradresse und Internet-Versand Vor dem Hintergrund der umfassenden Verschwiegenheitspficht nach 43 a Abs. 2 BRAO 95 und der damit im Zusammenhang stehenden Ahndungsmaßnahmen durch das Anwatsgericht gemäß 113, 114 BRAO muß der Rechtsanwat bereits bei der Ermittung der Internetadressen strenge Sorgfat waten assen, wenn er Mandanten per Betreiber- oder Internet-Versand Daten zusenden wi. Nach 43 a BRAO bezieht sich nämich die Verschwiegenheitspficht auf aes, was dem Rechtsanwat in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist, wenn nicht ausnahmsweise die Tatsachen offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhatung bedürfen 96. Dabei kann bereits die fahrässige Offenbarung eine Sanktion begründen 97, die bei irrtümicher Verwendung einer unrichtigen Internetadresse grundsätzich festzusteen ist. Aerdings wird der Rechtsanwat die Ermittung der Empfängeradresse und die Versendung regemäßig seinem Büropersona übertragen, um seinen eigentichen Aufgaben as Organ der Rechtspfege nachkommen zu können. Dies könnte jedoch probematisch sein, wenn er persönich für die Richtigkeit der ermitteten Internetadresse verantwortich ist. Unter Berücksichtigung der Teefax-Rechtsprechung des BGH zu dieser Probematik 98, wonach ein Rechtsanwat zwar für die rechtich korrekte Bestimmung des zuständigen Gerichts verwantwortich ist, für die richtige Teefaxnummer des von ihm bestimmten Gerichts sich aber genauso auf sein zuverässiges Persona verassen kann, wie dies in Fäen der postaischen Übermittung eines fristgebundenen Schriftsatzes der Fa ist 99, wird man jedoch eine persöniche Verantwortichkeit des Rechtsanwates für die Ermittung der Internetadresse abehnen müssen, da es sich auch hierbei um eine einfache, büromäßige Aufgabe ohne Bezug zu eigentichen Rechtsfragen handet. Zwar hat ein Rechtsanwat bestimmende Schriftsätze wie etwa Berufungsschriften persönich auf ihre Richtigkeit und Voständigkeit zu prüfen, was auch die Kontroe der Adressierung einschießt 100. Feher des Büropersonas sind ihm und damit der Partei jedoch dann nicht mehr zuzurechnen, wenn er seine Verantwortung durch Unterzeichnung des Schriftsatzes aus der Hand gegeben und restiche Korrekturen durch eindeutige Anweisung auf die sorgfätig ausgewähten und geschuten Büromitarbeiter übertragen hat 101. Darüber hinaus muß der Rechtsanwat für eine funktionsfähige Büroorganisation sorgen, die eine Überprüfung der per Teefax übermitteten Schriftsätze auch auf Verwendung einer zutreffenden Empfängernummer gewähreistet 102. Macht er von diesen Deegationsmögichkeiten Gebrauch, so muß er auch seine Mitarbeiter beehren, daß sie ebenfas der Verschwiegenheitspficht unteriegen und etwaige Verstöße gemäß 203Abs.1Nr.3StGB, 17UWG, 9Nr.6BBiG geahndet werden können 103. Dies schießt die Pficht ein, seine Mitarbeiter regemäßig anhaten, daß sie ihrer Verschwiegenheitspficht nachkommen 104. Dies bedeutet im voriegenden Zusammenhang, daß er ihnen mitteit, weche Sorgfatsmaßnah- 94 Zu den Mögichkeiten von Hackern im Internet vg. Pau, NJW-CoR 1996, Zu Durchbrechungen der anwatichen Geheimhatungs- und Verschwiegenheitspfichten vg. Wirges, JurBüro 1997, 295ff. 96 Zu Einzeheiten vg. Keine-Cosack, BRAO (1997), 43a Rn Zu Einzeheiten vg. Keine-Cosack, BRAO, 43a Rn BGH v VII ZB 19/94 NJW 1995, 2105; BGH v VII ZB 22/93 NJW 1994, 329; BGH v XII ZB 17/90 NJW- RR 1990, BGH v VII ZB 19/94 NJW 1995, 2105 (2106); BGH v , XII ZB 17/90 NJW-RR 1990, BGH v II ZR 85/97 NJW 1998, 908; anders noch BGH v VII ZB 19/94 NJW 1995, BAG v AZR 9/97 NZA 1997, BGH v XI ZB 20/96 NJW 1997, 948; BGH v XII ZB123/95 VersR1996,778;OLGNürnbergv U2520/97 MDR 1998, 743 (744); eingehend Laghzaoui/Wirges, MDR 1996, 230 (234). 103 Hartung/Ho-Hartung, Anwatiche Berufsordnung, 2 Rn. 36; Hensser/ Prütting-Eymann, BRAO, 43a Rn So auch 1 Abs. 4 des Entwurfs der Berufsordnungssatzung v. Juni 1996, BRAK-Mitt. 3/1996.

24 AnwB 5/ Aufsätze men bei der Ermittung der Internetadresse und dem Versand von E-Mais zu beachten sind. Im einzenen wird daher für die Ermittung der Internet- Adresse des Empfängers in der Rege eine direkte, mögichst schriftiche Anfrage beim Mandanten erforderich sein, wenn von ihm nicht bereits eine entsprechende Mitteiung voriegt. Von einem Zugriff auf die immer häufiger in Medien anzutreffenden Internetadressenisten, bei denen es sich jedoch aufgrund der ausgeprägten Anonymität des Internets 105 immer nur um Auszüge (zumeist branchenspezifisch) handet, ist jedoch ohne vorherige Vergewisserung beim Mandanten abzuraten, da eine darauf beruhende Feheitung der E-Mai einen fahrässigen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspficht begründen kann. Für die Eingabe der Internetadresse muß der Rechtsanwat durch entsprechende Weisungen sichersteen, daß das sorgfätig geschute, zuverässige und agemein überwachte Persona vor der Aktivierung des Sendevorgangs die zuvor eingegebene Adresse anhand der Vorage überprüft. Nur bei Einhatung dieser Vorgehensweise kann sichergestet werden, daß die E-Mai den Mandanten unprobematisch erreicht. 3. Einreichung bestimmender Schriftsätze Für den Datenaustausch bei der Einreichung bestimmender Schriftsätze zwischen Rechtsanwat und Gericht, hat der Internet-Versand derzeit (noch) keine praktische Bedeutung. Zwar sind einige Gerichte bereits mit Internetzugang ausgestattet. Der Einsatz des Internets im prozessuaen Tagesgeschäft der Gerichte scheitert jedoch wie bereits dargeegt an den gesetzichen Formerfordernissen. Für den Fa, daß der Gemeinsame Standpunkt zu dem Richtinienvorschag der Europäischen Kommission zur eektronischen Signatur im Teekommunikationsrat panmäßig Ende des Jahres festgeegt wird 106 und damit zukünftig von einer rechtichen Geichsetzung der eektronischen und der handschriftichen Unterschrift ausgegangen werden kann, wird man jedoch insbesondere für Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Benutzung des Internets bei Kageerhebung sowie bei Rechtsmitteeinegung und -begründung die bisherige Teefax-Rechtsprechung nutzbar machen können Notwendigkeit einer Codierung Eine für die anwatiche Betriebspraxis ebenfas sehr bedeutsame Frage ist, ob und in wechem Umfang der Rechtsanwat eine E-Mai nur codiert versenden darf, wei während der Zwischenspeicherung beim Datentransfer die Mögichkeit der Kenntnisnahme durch Dritte besteht. Die Notwendigkeit, eine Codierungssoftware zu verwenden, führt nämich nicht nur zu einem erhebichen Anstieg der Investitions- und Wartungskosten auf Seiten des Absenders und Empfängers, sondern erfordert auch organisatorische Maßnahmen im Vorfed, die die Vorteie der Nutzung erhebich einschränken, da dem Empfänger über eine sichere Dateneitung der Decodierungscode übermittet werden muß 108. Hintergrund der Überegung ist dabei nicht nur die schadensersatzrechtiche Verantwortichkeit des Rechtsanwates, sondern auch das strafrechtiche Verbot der unbefugten Offenbarung von Privatgeheimnissen gemäß 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB und seine standesrechtiche Verschwiegenheitspficht gemäß 43 a BRAO. Ob sich aerdings aus diesen Vorschriften eine Codierungspficht abeiten äßt, bedarf weiterer Überegungen. Dabei können zunächst die Fäe der Versendung einer E-Mai mittes Betreiber-Versand 109 unprobematisch ausgeschossen werden, da hier durch den Onine-Dienst bereits eine automatische Verschüsseung nach dem aktueen Stand der Teekommunikationstechnik erfogt. Bedeutsam ist daher die Frage nur im Fae des Internet-Versandes 110. Nach 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Gedstrafe bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm as Rechtsanwat anvertraut oder sonst bekannt gemacht worden ist. Teit der Rechtsanwat dem Mandanten beispiesweise die Erfogsaussichten einer Kage, die Mögichkeiten einer Vertragsgestatung oder andere mandatsbezogene Informationen mit, so ist davon auszugehen, daß die darin enthatenen Tatsachen einem Geheimhatungsinteresse des Mandanten unteriegen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und fogich der Begriff des Geheimnisses i. S. d. 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB tatbestandsmäßig voriegt 111. Dabei handet es sich um anvertraute oder sonst bekannt gewordene Geheimnisse i. S. d. Vorschrift, wenn er diese in seiner Funktion as Organ der Rechtspfege erfahren hat 112. Fragich ist aerdings, ob der unverschüssete Datenaustausch via Internet bereits eine Offenbarung i. S. d. 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB darstet. Eine Offenbarung iegt vor, wenn die geheime Tatsache in Verbindung mit der Person des Geheimnisträgers einer anderen Person bekanntgegeben wird, die bisang keine Kenntnis davon hatte 113. Unerhebich ist dabei, ob der Versender darauf vertraute, daß aufgrund des absout unvorhersehbaren Datenweges eine Kenntnisnahme durch Dritte unwahrscheinich ist, da bereits die biigende Inkaufnahme das Vorsatzdeikt erfüt 114. Entscheidend ist jedoch, daß eine tatbestandsmäßige Offenbarung aber dann denknotwendig ausscheidet, wenn die unverschüssete Versendung des Geheimnisses via Internet aeine noch keine unmittebare Kenntnisnahme des Dritten ermögicht, sondern hierfür viemehr eine weitere, strafbare Handung des Dritten erforderich ist. Denn nur wenn die Handung des Absenders ohne eine strafbare Handung des Empfängers dessen Kenntnisnahme vom Geheimnis ermögicht, iegt eine Offenbarung vor. Ansonsten handet es sich um eine strafrechtsreevante Informationsverschaffung des Dritten. In den Bickpunkt rückt damit die Frage, ob die durch die Zwischenspeicherung bei den Providern grds. technisch mögiche 115 und im Einzefa vorgenommene Kenntnisnahme Dritter strafbar ist. Wagner/Lerch 116 haben diese Frage untersucht und mit der Konsequenz verneint, daß bei uncodierter Versendung der Absender eine tatbestandsmäßige Veretzung des Privatgeheimnisses gemäß 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB biigend in Kauf nimmt. Nach ihrer Auffassung komme aein eine Strafbarkeit des Providers gemäß 202 a StGB in Betracht. Der Tatbestand iege jedoch nicht vor, da bei einer unver- 105 Wadenberger, BB 1996, 2365 (2365f.). 106 BDI e.v., Neues vom EU-Wirtschaftsrecht 1998, 46, (47). 107 Hierzu vg. oben, III. 1. sowie Ebnet, NJW 1992, 2985; Hoppmann, VersR 1992, 1968; Laghzaoui/Wirges, MDR 1996, 230; Pape/Notthoff, NJW 1996, 417; Tschentscher, CR 1991, 141; Zöer, NJW 1993, Wagner/Lerch, NJW-CoR 1996, 380 (382). 109 Zum Begriff vg. oben, IV Zum Begriff vg. oben, IV Zum Meinungsstand vg. Schönke/Schröder-Lenckner, StGB, 25. Auf. (1997), 203 Rn Zum Meinungsstand vg. Schönke/Schröder-Lenckner, StGB, 203 Rn Trönde, StGB, 48. Auf. (1997), 203 Rn Schönke/Schröder-Lenckner, StGB, 203 Rn. 71 m.w.n. 115 Vg. oben, IV Wagner/Lerch, NJW-CoR 1996, 380 (383f.).

25 260 schüsseten E-Mai gerade die Daten nicht gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert seien 117. Dem kann nicht gefogt werden. Gemäß 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB steht nämich auch unter Strafe, wer unbefugt einen verschossenen Brief oder ein anderes verschossenes Schriftstück öffnet, sofern diese nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind. Dieser Tatbestand iegt bei Kenntnisnahme durch den Provider vor. Unter einem verschossenen Brief i. S. d 202 StGB versteht die h. M. jede schriftiche Mitteiung einer Person 118 an eine andere, unabhängig vom Vorhandensein einer Unterschrift und von der Art der Übermittung 119. Zwar git diese Definition zunächst nur für den Brief in verkörperter Papierform. Geichgestet sind dem jedoch auch andere Schriftstücke, worunter jede Verkörperung eines gedankichen Inhats durch Schriftzeichen verstanden wird 120, so daß auch eine E-Mai, die ebenfas eektronisch umwandebare Schriftzeichen, verkörpert in einer Datei 121, beinhatet, Schutzgut des 202 StGB ist. Fragich beibt aerdings, ob eine uncodierte E-Mai verschossen i. S. d. 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist. Denn nur ein verschossenes Schriftstück ermögicht das Recht, andere unter Strafandrohung von der Kenntnisnahme auszuschießen. Verschossen ist ein Schriftstück, wenn ein mit ihm unmittebar verbundener Verschuß die Kenntnisnahme durch beiebige Dritte zumindest erschwert. Vor dem Hintergrund, daß eine E-Mai im Stadium der Zwischenspeicherung auf den Großrechnern der Provider erst nach Öffnen per Mousekick geesen werden kann, wird man daher auch eine uncodierte E-Mai as ausreichend verschossen im Sinne der Vorschrift ansehen müssen. Es ist nämich nicht erforderich, daß der Verschuß von so erhebicher Art ist, daß ein Öffnen nur durch seine Beschädigung erfogen kann, wie dies beim zugekebten Briefumschag beispiesweise der Fa ist 122. Auch die ordnungsgemäße Lösbarkeit des Verschusses, wie bei der Verknotung eines Schriftstükkes 123, steht dem nicht entgegen, auch wenn sich das Schriftstück nach dem Öffnen wieder verschießen äßt 124. Zusammenfassend ist insoweit daher festzusteen, daß sich der Provider, der eine uncodiert versendete E-Mai, die auf seinem Großrechner zum Transport zwischengespeichert ist, gemäß 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar macht, wenn er diese unbefugt öffnet, so daß eine gemäß 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafrechtsreevante Offenbarung und eine gemäß 43 a BRAO standesrechtiche Veretzung der Verschwiegenheitspficht des Rechtsanwates bei uncodierter Versendung von E-Mais ausscheidet 125. Abweichendes git freiich, wenn der Mandant ausdrückich nur den verschüsseten E-Mai-Versand erwünscht hat. Bei uncodierter Versendung können hier gegen den Rechtsanwat wegen positiver Vertragsveretzung Haftungsansprüche bestehen, wenn durch die Kenntnisnahme Dritter, etwa von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen 126, der Mandant einen Vermögensschaden ereidet. 5. Mandatserteiung via Internet Für die Begründung eines Mandates hat das Internet eine sehr wichtige, grenzüberschreitende Bedeutung. Durch Einrichtung einer standesrechtich maßvo gestateten Internet- Home-Page 127 oder Aufnahme in ein Onine-Anwatsverzeichnis, ist der nationae Rechtsanwat wetweit erreichbar. Mit der Ausgabe der eektronischen Adresse, muß der Rechtsanwat aber auch jederzeit damit rechnen, daß ihn auf diese Weise rechtsgeschäftiche Erkärungen erreichen. Internetspezifische Sorgfatsanforderungen sind daher zu beachten. AnwB 5/99 Aufsätze Denkbar ist zunächst eine Mandatserteiung via Internet, da eine dementsprechende E-Mai eines Mandanten aufgrund ihres Dateicharakters nach der überzeugenden Daregung von Fritzsche/Mazer 128 eine Wienserkärung darstet, die unmittebar nach der Absendung beim Empfänger zugeht und fogich nach 130 Abs. 1 S. 1 BGB in diesem Zeitpunkt Wirksamkeit erangt, sebst wenn er die im eektronischen Briefkasten eingegangene E-Mai nicht öffnet 129. Der Rechtsanwat muß deshab durch organisatorische Maßnahmen sichersteen, daß die während der Geschäftszeiten via Internet eingehende Post zur Kenntnis genommen wird und etwaige erforderiche Maßnahmen unverzügich zur Wahrnehmung der Interessen des Mandanten eingeeitet werden, da seine Verantwortichkeit für ein (noch) nicht ausdrückich angenommenes Mandat auch bei stischweigender bzw. konkudenter Auftragsannahme besteht 130. E-Mais nach den übichen Geschäftszeiten geten erst am nächsten Tag as zugegangen. Dies fogt nicht nur aus der agemeinen Auffassung, daß eine nach 130 BGB unter Abwesenden abgegebene Wienserkärung erst dann as zugegangen git, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers geangt ist, daß dieser unter normaen Verhätnissen die Mögichkeit hat, vom Inhat der Erkärung Kenntnis zu nehmen 131, sondern auch aus der Rechtsprechung des BGH zur vergeichbaren Teefaxprobematik, wonach diese Grundsätze auch beim Teefaxversand geten 132. Beabsichtigt der Rechtsanwat ein per E-Mai eingegangenes Mandat nicht anzunehmen, so geten die vorbezeichneten Grundsätze geichermaßen. Daneben ist jedoch auch 44 BRAO zu beachten. Nach 44 Abs. 1 BRAO ist der Rechtsanwat, der in seinem Beruf in Anspruch genommen wird und den Auftrag nicht annehmen wi, verpfichtet, die Abehnung des Mandates unverzügich zu erkären. Anderenfas haftet er gemäß 44 Abs. 2 BRAO für den Schaden, der aus einer schudhaften Verzögerung dieser Abehnungserkärung entsteht. Der Rechtsanwat muß vor dem Hintergrund einer vorvertragichen Schadenshaftung daher auch bei der Abehnung eines Mandates unverzügich reagieren, wenn er die Vorteie des Internets effektiv nutzen wi. 117 Wagner/Lerch, NJW-CoR 1996, 380 (383 und dort in Fn. 39). 118 Trönde, StGB, 202 Rn. 2 m.w.n. 119 Schönke/Schröder-Lenckner, StGB 202 Rn. 4 m.w.n. 120 Schönke/Schröder-Lenckner, StGB 202 Rn. 4 m.w.n. 121 Fritzsche/Mazer, DNotZ 1995, 1 (9f.); zustimmend Ernst, NJW-CoR 1997, 165 (166). 122 RG v Rep. 1761/87 RGSt 16, 284 (287f.); LK-Träger, StGB, 10. Auf. (1989), 202 Rn. 13; Schönke/Schröder-Lenckner, StGB, 202 Rn RG v Rep. 1761/87 RGSt 16, 284 (287 f.). 124 Schönke/Schröder-Lenckner, StGB, 202 Rn A. A. Wagner/Lerch, NJW-CoR 1996, 380 (383f.). 126 Zu Schadensersatzansprüchen bei Veretzung von Betriebs- und Geschäftsgeheim nissen vg. D. Gau, Der erfogreiche Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (1994), S. 200ff. 127 Zu den Mögichkeiten und Grenzen der anwatichen Internet-Werbung nach der Änderung der BRAO durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwäte und Patentanwäte v (BGB. I 2278), vg. Ebbing, NJW-CoR 1996, 242 (245f.). 128 Fritzsche/Mazer, DNotZ 1995, 1 (9f.); zustimmend Ernst, NJW-CoR 1997, 165 (166). 129 Ernst, NJW-CoR 1997, 165 (166f.). 130 Etwa bei vorherigen Mandatsverhandungen und beim Fa des kaufmännischen Bestätigungsschreibens, vg. BGH v VIII ZR 61/62 BGHZ 40, 42; BGH v VIII ZR 341/86 WM 1987, 592; BGH v VIII ZR 245/88 NJW 1990, BGH v V ZR 24/82 NJW 1983, 929 (930); Paandt-Heinrichs, BGB, 56. Auf. (1997), 130 Rn. 5 m.w.n. 132 BGH v VIII ZR 140/75 NJW 1977, 194; LG Hamburg v S 128/96 NJW-RR 1997, 502.

26 AnwB 5/ Aufsätze Französisches Anwatsrecht: Neue Entwickungen Rechtsanwat Kar Hepp de Seveinges, Avocat à a Cour, Berin Obwoh seit der grundegenden Reform des französischen Anwatsrechts noch keine zehn Jahre vergangen sind 1, haben seither auf diesem Rechtsgebiet vieerei Reformen stattgefunden, die aus deutscher Betrachtungsweise zum Tei as sehr fortschrittich und nachahmenswert angesehen werden können, zum Tei aber schwierig nachzuvoziehen sind. 1. Korrespondenz unter Rechtsanwäten Nach deutschem Berufsrecht ist der Anwat stets verpfichtet, seinem Mandanten Auskunft über jede Korrespondenz mit dem gegnerischen Anwat zu erteien. Diese Verpfichtung fogt bereits aus 666 BGB 2. Bis zum Inkraftreten eines neuen Gesetzes am 7. Apri bestand in der französischen Rechtsprechung keine Karheit darüber, weche Briefwechse zwischen Anwäten der absouten Geheimhatungspficht unteragen 4. Jedenfas durften Schriftstücke über Vergeichsverhandungen weder an den eigenen Mandanten weitergegeben werden, noch dem Gericht as Beweisstück vorgeegt werden, es sei denn, es war zu einem endgütigen Vergeichsabschuß gekommen 5. Schreiben, die dieser Geheimhatungspficht nicht unteriegen soten, mußten mit dem Vermerk nicht-vertrauich versehen werden. Die CCBE Standesregen haben diesen Grundsatz umgedreht. Nach Art unteriegen Mitteiungen, die ein Rechtsanwat an einen Koegen aus einem anderen Mitgiedsstaat sendet, grundsätzich nicht der Geheimhatungspficht gegenüber dem Mandanten, es sei denn die Vertrauichkeit ist auf dem Schreiben expizit vermerkt 6. Dessen ungeachtet sieht die neue französische Gesetzesregeung nunmehr ausdrückich vor, daß Anwatskorrespondenzen der Geheimhatungspficht unteriegen. Da gewisse Rechtsanwatskammern so z. B. die Pariser Rechtsanwatskammer in ihren Kammersatzungen (règement interieur) auf die CCBE-Regen verweisen, kann es zu Rechtsanwendungsschwierigkeiten aufgrund der widersprüchichen Regen kommen, da die internen Standesregen in Frankreich sich in der Normenhierarchie auf der geichen Ebene befinden, wie die CCBE-Regen. Die woh pragmatischste Lösung dieses Konfikts besteht darin, bei Korrespondenzen eines französischen Rechtsanwats, der bei grenzüberschreitenden Mandaten mit einem ausändischen Koegen korrespondiert, sich von Anbeginn darüber zu verständigen, weche Rege angewandt werden so Das Honorar Zwei neue Entscheidungen der Cour de Cassation vom 3. März 1998 haben grundsätziche Fragen des Anwatshonorars gekärt 8. Es handete sich dabei zum einen um die Frage der gerichtichen Reduzierung von Anwatshonoraren und zum anderen um Probeme des sogenannten Erfogshonorars. In Frankreich existiert keine der deutschen BRAGO vergeichbare gesetziche Honorarregeung. Gewisse Rechtsanwatskammern haben zwar Richtinien erassen, anhand derer die Anwäte sich bei der Festegung des Honorars orientieren soten 9. Sofern diese Honorarsätze dem Rechtsanwat nur as Anhatspunkt dienen soten, waren sie zuässig 10. As aber diese Honorarrichtinien den Anwat in seiner Vertragsfreiheit beschränkten und z. B. wie zeitweise in Paris as Mindestsätze vorgeschrieben wurden, hat die Wettbewerbskommission ihre Nichtigkeit festgestet 11. Die Honorarvereinbarung zwischen dem Anwat und seinem Mandanten unteriegt somit primär der Vertragsfreiheit. Fas aber keine Honorarvereinbarung abgeschossen wurde, muß der Rechtsanwat gem. Art. 10 des Anwatsgesetzes vom das Honorar nach den hergebrachten Grundsätzen festegen. Das Gesetz eräutert, was unter den hergebrachten Grundsätzen zu verstehen ist, nämich die wirtschaftiche Situation des Mandanten, der Schwierigkeitsgrand der Angeegenheit, Kosten, der Bekanntheitsgrad des Rechtsanwats und der Aufwand, den er für die Angeegenheit betreibt. Ferner verbietet dersebe Artike 10 die Vereinbarung eines Erfogshonorars (Pacte quota itis). Dieses grundsätziche Verbot wird aber in einem Nachsatz wesentich eingeschränkt. Zuässig sind nämich Honorarvereinbarungen, die ein Grundhonorar vorsehen, das den Arbeitsaufwand berücksichtigt und darüber hinaus für den Fa des Obsiegens ein Erfogsprämie (Pamarium). a. Gerichtiche Reduzierung von Anwatshonoraren Können vertragich vereinbarte Honorare nachträgich vom Gericht überprüft werden und entsprechend vom Gericht reduziert werden, wenn sie nicht angemessen sind? Diese Frage wurde kürzich der Cour de Cassation unterbreitet. Gegenstand des Verfahrens war die Kage einer Geseschaft gegen die Honorarrechnung ihres Rechtsanwats, mit dem sie eine Dauerberatungsvereinbarung abgeschossen hatte. Das Honorar wurde pauscha monatich an den Rechtsanwat gezaht und am 1. Januar jedes Jahres neu festgesetzt. Die Geseschaft entzog ihrem Rechtsanwat im dritten Trimester 1993 das Mandat. Der Rechtsanwat verangte das vertragsmäßig vereinbarte Honorar für das gesamte Jahr Die Geseschaft weigerte sich zu zahen und rief den Kammervorsitzenden zur Festsetzung des Honorars an. 1 Loi n vom 31. Dezember 1990, JCP G 1991, III, und décret n vom 27. November 1991, JCP G 1991, III, Hartung/Ho-Lörcher, Anwatiche Berufsordnung, München 1997, CCBE 5.3. Rdnr Loi n , JCP G 1997, I, 4041, n Hamein/Damien, Les règes de a profession d avocat, n8 262f. 5 Cour de Cassation, Urt. v. 22. März 1988, D I. R Die Vorschrift Nr der CCBE Standesregen git gem. 29 Abs. 1 BerufsO nicht für den deutschen Rechtsanwat. 7 Raymond Martin, La confidentiaité des correspondances entre avocats, JCP éd. G 1998, JCP éd. G 1998 II 10115; JCP éd. G 1998 II Hamein/Damien, op. cit., n CA Rennes 29. November 1978, Gaz.Pa Commission de a concurrence 5. August 1982, Gaz. Pa

27 262 Das französische Anwatsgesetz sieht die Anrufung des Kammervorsitzenden zur Festegung des Honorars vor, wenn Streit über die Honorarforderung besteht 12. Gegen die Entscheidung des Kammervorsitzenden kann ein Rechtsmitte bei der Cour dáppe eingeegt werden. Revisionsinstanz ist die Cour de Cassation. Die bisher herrschende Meinung ging unter Berufung auf die Privatautonomie 13 davon aus, daß das Honorarüberprüfungsverfahren nur anwendbar sei, wenn keine vertragiche Honorarvereinbarung getroffen worden war. Mit einer Sebstverständichkeit, die der Cour de Cassation sehr eigen ist, stet sie apidar fest, daß Gerichte die Kompetenz haben, anwatiche Honorare, die zuvor zwischen dem Anwat und seinem Mandanten vereinbart worden waren, zu reduzieren, wenn das Honorar in keinem Verhätnis zu der tatsächich erbrachten Leistung steht. Es beibt abzuwarten, ob diese Entscheidung zu einer Fut von Honorarüberprüfungsverfahren führen wird. Einzeheiten des Honorareduzierungsrechts müssen noch durch die Rechtsprechung gekärt werden. Im Interesse der Rechtssicherheit und mit dem entsprechenden Respekt vor der Privatautonomie kann man nur hoffen, daß die Gerichte Honorarvereinbarungen nur abändern werden, wenn ein gravierendes Mißverhätnis zwischen Leistung und Gegeneistung besteht. Einen sochen Fa hatte die Cour de Cassation schießich hier zu entscheiden. b. Das Erfogshonorar Wir haben bereits erwähnt, daß in Frankreich seit 1991 Vereinbarungen zuässig sind, wonach ein Tei des Honorars in Abhängigkeit vom Erfog gezaht wird. Der Cour de Cassation wurde ein Fa unterbreitet, bei dem der Anwat und sein Mandant gar keine Honorarvereinbarung getroffen hatten. Der Rechtsanwat hatte in einem Rechtstreit obsiegt und verangte nunmehr von seinem Mandanten ein Honorar, das dem Erfog Rechnung tragen sote. Die hergebrachten Grundsätze (finanziee Situation des Mandanten, Schwierigkeitsgrad der Angegenheit, Kosten, Bekanntheitsgrad und Aufwand), anhand derer gem. Art. 10 Abs. 2 das Anwatshonorar festgeegt werden so, sehen den Erfog nicht as berücksichtigungsfähiges Kriterium an. Vor Inkrafttreten des neuen Anwatsgesetzes von 1991 hatte die Rechtsprechung den erzieten Erfog in einer Angeegenheit bewußt berücksichtigt 14. Dessen ungeachtet stet die Cour de Cassation in der Entscheidung vom 3. März 1998 fest, daß der Gesetzgeber die berücksichtigungsfähigen Kriterien abschießend festgeegt hat. Sofern aso nicht von vornherein ein Teierfogshonorar vereinbart wurde, kann der Erfog bei der Festegung des Honorars nicht mehr berücksichtigt werden. 3. Rechtsanwatsanderkonto Ae Gedtransaktionen geschehen über die sogenannte Caisse de règement pécuniaire d avocats (CARPA). Es handet sich um ein von der jeweiigen Rechtsanwatskammer organisiertes Institut, bei dem jeder Rechtsanwat ein Konto mit mehreren Unterkonten für jede Angeegenheit unterhät. Eine Anwatssozietät mit mehreren Zweigsteen muß in jedem Kammerbezirk ein eigenes Konto führen. Kompensationszahungen zwischen den Konten einer Anwatssozietät in verschiedenen Kammerbezirken sind bis auf den Fa der Aufösung einer Zweigstee unzuässig. Wi ein Rechtsanwat von einem Zahungseingang seines Mandanten sein Honorar abziehen, benötigt er zuvor die AnwB 5/99 Aufsätze ausdrückiche schriftiche Genehmigung seines Mandanten. Eine Verordnung von verstärkt die Kontroe der Zahungsfüsse der Caisse de règement pécuniaire. Die Verordnung sieht vor, daß jedem Institut ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer zugeordnet wird. Zusätzich wird eine nationae Kontrokommission eingesetzt, deren Hauptaufgabe darin besteht, die Beachtung der gesetzichen Vorschriften zu überprüfen und bei Verstößen einen Verwater einzusetzen. Zweck dieser neuen Regeungen ist es, die Sicherheit beim Umgang mit Fremdgedern zu verstärken. Aerdings führt dies unweigerich zu einem hohen Verwatungsaufwand und einem Eingriff durch die nationae Kontrokommission in die Autonomie der Kammern Speziaisierung Das steigende Bedürfnis nach objektiver Information und Differenzierung zwischen den Anwäten hat in Deutschand dazu geführt hat, daß Fachanwatsbezeichnungen sowie die Angaben von Täigkeits- und Interessenschwerpunkten zugeassen wurden. In Frankreich wurde durch das Anwatsgesetz von 1991 die Mögichkeit geschaffen, sich as Speziaist eines bestimmten Rechtsgebiets zu bezeichnen. Die Voraussetzung dafür, eine gewisse Speziaität zu erwerben, besteht darin, in dem betreffenden Rechtsgebiet mindestens vier Jahre effektiv tätig gewesen zu sein und zusätzich eine Prüfung bei der Anwatsschue abzuegen. Die Anwatschue stet nach erfogreicher Prüfung der Rechtskenntnisse in dem Fachgebiet ein Zeugnis darüber aus. Eine Verordnung 17 zäht die zuässigen Speziaisierungen auf. Hierzu gehört: das Strafrecht, Immobiienrecht, Personenrecht, Landwirtschaftsrecht, Umwetrecht, öffentiches Recht, Urheberrecht, Handesrecht, Geseschaftsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Vostreckungsrecht, Europarecht und das Recht der internationaen Beziehungen. Diese Mischung aus sehr agemeinen Speziaitätsbezeichnungen wie das öffentiche Recht und beschränkten Rechtsgebieten wie dem Umwetrecht oder Landwirtschaftsrecht ist auf große Kritik gestoßen. Darüber hinaus vermißt man in dieser Liste Rechtsgebiete wie z. B. das Seerecht oder das Bankrecht. Es verwundert daher kaum, daß Anwäte auf ihrem Kanzeischid und auf Briefpapier Speziaitätsbezeichnungen geführt haben, die nicht in der Verordnung aufgeführt waren. Die Cour de Cassation 18 hatte über einen Fa zu entscheiden, in dem ein Anwat sich as Speziaist für das Hypothekenrecht öffentich bezeichnete. Das Gericht urteite, daß die Liste der Verordnung imitativ sei und keine anderen Bezeichnungen zuässig seien. Im Rahmen der Harmonisierung der europäischen Rechtsordnungen wäre es im Hinbick auf geiche Wettbewerbschancen wünschenswert, wenn in ganz Europa vergeichbare Speziaitätsbezeichnungen geten würden. 12 Art. 174f. des Décret vom 27. November Hamein, Damien, op. cit. Rdnr. 300 unter Berufung auf Art Code civi: Les conventions égaement formées tiennent ieu de oi à ceux qui es ont faites. 14 Cour de Cassation, 11. Januar 1977: Bu.civ. I n Décret n vom 5. Jui Vg. Raymond Martin, Droit de a profession d avocats, n8 17, JCP éd. G 1997 doctrine ArrÞté vom 8. Juni Cass. civ. 10. Juni 1997, D 1998, 244.

28 AnwB 5/ Aufsätze 5. Der Name eines ausgeschiedenen Partners in einer Sozietätsbezeichnung Rechtsanwatssozietäten sind in Frankreich häufig in der Rechtsform einer société civie professionee organisiert. Das Gesetz über diese rechtsfähige Geseschaftsform sieht ausdrückich die Mögichkeit vor, den Namen eines ausgeschiedenen Geseschafters in der Sozietätsbezeichnung zu behaten, sofern er mit dem Zusatz ehemas versehen ist 19. Der Cour de Cassation wurde die Frage vorgeegt, ob man für die weitere Verwendung des Namens eines ausgeschiedenen Geseschafters der Zustimmung dieses Geseschafters bzw. seiner Erben bedürfe. Mit Urtei vom 1. Jui 1997 bestätigte die Cour de Cassation die Notwendigkeit einer Zustimmung durch den ehemaigen Geseschafter bzw. dessen Erben 20. Diese Lösung ist unter der französischen Anwatschaft z. T. auf große Kritik gestoßen. Denn bei Eintritt des Geseschafters in die Sozietät hat er sich vertragich zur Verwendung seines Namens bereit erkärt. Indem man nunmehr dem ehemaigen Geseschafter ein Zustimmungsrecht für die Weiterverwendung seines Namens gewährt, erhät dieser ein Rücktrittsrecht, für das es keine gesetziche Grundage gibt. In der Praxis werden sich ausscheidende Rechtsanwäte die Weiterverwendung ihres Namens versibern assen. Im Fae des Todes eines Geseschafters sind die Bedenken gegenüber dieser neuen Rechtsprechung besonders groß 21. Muß die Zustimmung der Erben ausdrückich erkärt werden? Ungewiß ist auch, ob ae Erben zustimmen müssen und ob die einma erteite Zustimmung unwiderrufich ist. sechsmonatige Periode an, in der der Anwatsschüer einzene Rechtsgebiete vertiefen könne, um z. B. die theoretischen Kenntnisse für eine spätere Speziaisierung zu erwerben. Hierzu empfieht die nationae Rechtsanwatskammer eine stärkere Einbindung der Universitäten mit ihren postgraduierten Lehrgängen. Die etzten sechs Monate müßte der Anwatsschüer as praktische Zeit bei einem Rechtsanwat verbringen. Mit Abschuß des Anwatsexamens sote sofort die Eintragung in die Anwatsiste erfogen. Denjenigen, die danach den Weg in die Sebständigkeit beschreiten, sote für die Dauer eines Jahres ein sogenannter Tutor zugeordnet werden. Wir dürfen gespannt sein, ob diese Vorschäge im reformfreudigen Frankreich vom Gesetzgeber umgesetzt werden. 19 Gesetz nð vom 29. November Cass. civ. 1. Jui 1997, JCP éd. G 1998 II G. Loiseau, Le nom objet d un contrat, LGDJ, 1997, n8 317f. 22 Für ausändische Rechtsanwäte geten gem. Art. 99 und 100 des Décret vom 27. November 1991 Besonderheiten. 23 CRFP: Centre régiona de formation professionee. 24 CAPA: Certificat d aptitude à a profession d avocats. 25 JCP éd. G 1997, Act. n8 51. Buchhinweis 6. Ausbidung Bereits jetzt beginnen unsere französischen Anwatskoegen ihre Berufsausübung durchschnittich zwei bis drei Jahre vor den Deutschen. Zuassungsvoraussetzung für den Anwatsberuf ist der Abschuß des Jurastudiums mit einer Maîtrise en droit 22. Sodann erfogt eine Aufnahmeprüfung an einer regionaen Anwatsschue (CRFP 23 ), an die sich eine einjährige Ausbidung anschießt. Nach diesem Jahr fogt ein Examen (CAPA 24 ), nach dessen Bestehen der sogenannte avocat stagiaire zwei Jahre ang bei einem Anwat as Ausbider beschäftigt wird. Der avocat stagiaire hat in dieser Phase ae Befugnisse eines Rechtsanwats mit dem Unterschied, daß er aein keine Kanzei eröffnen darf. Die nationae Rechtsanwatskammer (Consei Nationa des Barreaux) hat am 15. November 1997 einen Bericht veröffenticht, in dem sie auf die Mißstände der Ausbidung aufmerksam gemacht hat und einen Änderungsvorschag unterbreitet 25. Steungnahmen dieser Art von der nationaen Rechtsanwatskammer haben große Bedeutung und können wegweisend sein, da es zu dem Aufgabengebiet der nationaen Rechtsanwatskammer gehört, die Anwatsausbidung in den regionaen Anwatsschuen zu koordinieren und zu harmonisieren. Es verwundert daher kaum, daß die nationae Anwatskammer die unterschiedichen Ausbidungsinhate in den regionaen Anwatsschuen kritisiert. Der Unterricht sei auch zu theoretisch und gebe dem Anwatsschüer keine Mögichkeiten sich in der Ausbidungszeit zu speziaisieren. Die zweijährige Praktikumszeit, die sich an das Anwatsexamen anschießt sei zu ang, da der avocat stagiaire bereits in dieser Zeit ae Tätigkeiten eines vo ausgebideten Anwats ausübendürfe,esaberhäufiganausbidernfeheundeine Ausbidung in dieser Zeit nur seten und unzureichend erfoge. Der Vorschag der nationaen Anwatskammer besteht aso darin, die Ausbidung bis zum Anwatsexamen (CAPA) auf 18 Monate zu verängern. Die ersten sechs Monate würde der Anwatsschüer an der regionaen Anwatsschue verbringen und dort theoretisch unterrichtet. Sodann schieße sich eine Rüdiger Rönck, Geseschaftsrecht in Südafrika; Eine Einführung mit vergeichenden Tabeen, 1. Aufage, München, Rehm, September 1996, 102 S., kart., 28,00 DM, ISBN Nach dem geseschaftichen Umbruch und der damit verbundenen Aufhebung der Sanktionen und Wiedereingiederung von Südafrika in den freien Wethande richtet sich das Interesse deutscher Investoren immer mehr auf die Region am Kap. Agemein wird erwartet, daß Südafrika eine Vorreiterroe auf dem afrikanischen Kontinent für den wirtschaftichen Fortschritt zukommen wird. Insbesondere ist Südafrika auch bei der Formierung des gemeinsamen Wirtschaftsraums SADC durch 14 Staaten des südichen Afrikas treibende Kraft. Bisher war kaum deutschsprachige Literatur verfügbar über die rechtichen Verhätnisse in der Repubik Südafrika. Wegen der Viezah von Gesetzesänderungen gerade nach dem Ende der Apartheid feht es hierzuande an aktueer Literatur über das südafrikanische Recht. In diese Lücke stößt nun die Pubikation von Rönck. Sie richtet sich in erster Linie an potentiee Investoren, aber auch an den Rechtsberater, der sich über die geseschaftsrechtichen Gestatungsformen in Südafrika informieren möchte. Nach genereen Hinweisen zum südafrikanischen Geseschaftsrecht bespricht Rönck ae in Südafrika gebräuchichen Geseschaftsformen. Neben der aus dem angesächsischen Recht bekannten Partnership sowie Private und Pubic Company erörtert Rönck auch die Besonderheiten des südafrikanischen Business Trust sowie der Cose Cooperation und der Externa Company. So wird ausändischen Unternehmen durch die Rechtsform der Externa Company die Mögichkeit eröffnet, auf Antrag eine sebständige Niederassung südafrikanischen Rechts zu unterhaten und damit in Südafrika probemos tätig zu werden. Nach der konkreten Darsteung jeder einzenen Geseschaftsform werden auch die steuerichen Aspekte sowie Vor- und Nachteie der erörterten Rechtsform aufgezeigt. Am Ende des Buches befindet sich eine sehr hifreiche tabearische Übersicht über die rechtichen Kriterien der einzenen Geseschaftstypen sowie ein Verzeichnis wichtiger Anschriften. Die Darsteung von Rönck überzeugt durch ihre kare und präzise Sprache und die praktische Benutzbarkeit. Geichzeitig ereichtern weiterführende Literaturhinweise eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Anforderungen an eine Unternehmensgründung in Südafrika. Rechtsanwat Andreas Afred Brandt, Hamburg

29 264 AnwB 5/99 0 Erwartungen an die neue Rechtspoitik Ein Regierungswechse nach anger Zeit ist nicht nur Beweis für eine funktionierende Demokratie, sondern setzt auch viee Hoffnungen frei. Andere Gewichtungen gewinnen die Oberhand. Routine und Ermüdungserscheinungen der Bisherigen werden durch die Reformfreudigkeit und Ideenfrische der Neuen zurückgedrängt. Hiermit stehen sie bei den Wähern auch im Wort. Diesma kommt bei einer Bundesregierung, deren Kanzer den Spaß am Regieren so sehr betont, geradezu eine Umgestatungsust hinzu. Die ersten Gehversuche der neuen Regierung haben freiich schne gezeigt, daß das neugewonnene Machtgefüh, der Rausch des Besitzes der Mehrheit, zu Schneschüssen vereitet. Gründiches Nachdenken und ruhige Abwägung waren weniger gefragt. So haben wir zum Staatsbürgerschaftsrecht, zur Steuerreform, zum Ausstieg aus der Atomkraft, um Beispiee zu nennen, einen Wettauf von Ankündigungen und deren asbadiger mehrmaiger Korrektur erebt. Das Justizressort hat sich an diesem etwas verungückten Start nicht beteiigt, sondern, wie zum Atomausstieg, eher den mahnenden Finger erhoben. Das ist gut so, Recht ist ein sensibes Gut. Es entscheidet darüber, ob wir uns in unserem Staat zu Hause fühen können, ob der Staat uns unser Sebstwertgefüh beäßt. In der Entstehungsphase formte sich zu Recht nur das, was nach der gemeinsamen Überzeugung der großen Mehrzah sich as für die Gemeinschaft und das Zusammeneben der Menschen sinnvo herausgebidet hatte. Das Recht hatte sich sozusagen, bevor es Recht wurde, schon bewährt. Längst ist es aber Tradition, durch Rechtsetzung die Rechte und Pfichten unserer Bürger, die wirtschaftichen Abäufe unseres Gemeinwesens nach dem Wien derjenigen zu gestaten, die dazu die, und sei es demokratisch egitimierte, Macht besitzen. Für Marx war daher Recht nur noch das Machtinstrument der herrschenden Kasse zum Machterhat und zum Erhat der eigenen Priviegien. Die Rechtstradition unserer demokratischen Parteien hat demgegenüber davon geebt, in Fragen des Rechts verfügbare Mehrheiten nicht vo auszuschöpfen, wenn die gewünschte Neuregeung, jedenfas im Fae restriktiver Normen, auf eine deutiche Abehnung breiter Kreise unserer Geseschaft stieß. Insofern ist von der eingangs erwähnten Entstehungsgeschichte des Rechts doch noch ein wesentiches Eement übriggebieben. Und dies ist für einen demokratischen und soziaen Rechtsstaat dringend nötig. Unabhängig davon, was die neue Regierung anpackt oder nicht, ist unsere Erwartung an die neue Rechtspoitik deswegen, daß sich an der erwähnten Grundhatung nichts ändern, sondern daß mehr noch as in den etzten Jahren in aen Dingen, die den Bürger angehen, auf eine breite Basis neugesetzten Rechts geachtet wird. Ob dies gewot ist, kann durchaus zweifehaft sein. Immerhin ieß sich der Beriner Justizsenator Körting im November 1998 vor einer großen Zah Beriner Anwäte im Zusammenhang mit der Reform der Juristenausbidung zu der Bemerkung hinreißen, bestimmte Personen hätten die Argumente gehabt, sie, die soziademokratischen Justizminister aber die Mehrheit. Macht gegen gute Argumente zu haben, ist kein Triumph. Bedenken hat auch eine Äußerung der Bundesjustizministerin erweckt, in der Rechtspoitik der vergangenen Jahre sei immer nach dem Konsens, nach dem keinsten gemeinsamen Nenner gesucht worden. Das sei ein Feher dieser Rechtspoitik gewesen. Sie woe nicht den keinsten gemeinsamen Nenner, sondern das besten Ergebnis. Im Bereich des Rechts kann ein Ergebnis, das keine breite Basis bei den Bürgern hat, kein bestes Ergebnis sein. Deswegen ist zu begrüßen, daß die Bundesjustizministerin in jüngster Zeit betont hat, daß der Konsens in der Rechtspoitik nicht zum Fremdwort werden dürfe. Recht wird nicht mit Leben erfüt, wenn es den Bürgern nicht nahegebracht werden kann. Dies hängt einma, wie ausgeführt, vom Inhat der rechtichen Normen ab, zum anderen aber auch davon, daß es Personen gibt, die dem Bürger sein Recht erschießen, die ihm seine Mögichkeiten in unserer Rechtsordnung aufzeigen. Hierzu sind von Verfassungs wegen die Rechtsanwäte berufen. Deswegen haben wir in der Vergangenheit wiederhot, insbesondere im Zusammenhang mit sogenannten Rechtspfegeentastungsgesetzen, bekagt, daß gesetziche Regeungen angestrebt und zum Tei auch umgesetzt worden sind, die auf breiteste Abehnung in der gesamten Anwatschaft gestoßen sind. Zu der Konsensbereitschaft einer vernünftigen Rechtspoitik gehört aber die Hersteung des Konsenses mit denen, die in der praktischen Arbeit tagtägich mit der Umsetzung unseres Rechts befaßt sind. Das erfordert Kompromißbereitschaft, aber auf beiden Seiten. Ob soche vorhanden ist, wird sich schon bad zeigen. Das Justizressort verfogt den Pan, noch in dieser Legisaturperiode eine umfassende Justizreform durchzuführen. Gegenüber diesen Pänen darf die Anwatschaft weder wegschauen noch aus Liebe zum Athergebrachten schne in eine Abehnungshatung verfaen. Umgekehrt erwarten wir, daß unsere praxiserprobte Einschätzung zur Schüssigkeit der angesteten Erwägungen, zur Machbarkeit der Umsteungen, zu den wahrscheinichen Fogen der gepanten Änderungen für die Effizienz unseres Rechtspfegesystems und dazu, wie die Neuregeungen wirkich beim Bürger ankommen würden, hinreichend Beachtung finden. Rechtsanwat Feix Busse, Bonn, ehem. Präsident des Deutschen Anwatvereins

30 AnwB 5/ % MN Kurznachrichten AG der Fachanwäte für Arbeitsrecht im DAV Die 37. Tagung der Arbeitsgemeinschaft der Fachanwäte für Arbeitsrecht am 12. und 13. März 1999 setzte den schon traditioneen Reigen der Frühjahrs- und Herbstveranstatungen auf eindrucksvoe Weise fort. 500 Teinehmer waren dem Ruf nach Kön gefogt und erebten, daß nur der Organisationsrahmen traditione und angenehm vertraut ist, während hingegen die Sache sebst, nämich das Arbeitsrecht, immer wieder neu, spannend, hochaktue, gedankenreich und anregend dargeboten und verhandet wird. Der fogende kurze Bick auf das Programm zeigt dies auf das schönste. Rechtsanwat Dr. Michae Kiemt, Düssedorf, eröffnete den Reigen mit seinem Vortrag zum Thema Ausgewähte arbeitsrechtiche Aspekte des Outsourcing von Diensteistungen. Der Diensteistungssektor, gemeinhin bewertet as zukunftsträchtiger Motor des Arbeitsmarktes, iefert Probemzonen und Entwickungsansätze des Arbeitsrechts in Füe. Davon war im übergreifenden Systembick und im praktischen Detai die Rede. Rechtsanwat Dr. Georg Annuß, Düssedorf, setzte fort mit Der neue 611 a BGB in der Praxis, Grundfragen der Entschädigung bei unzuässiger Geschechtsdiskriminierung. Auch das ein Thema auf schwankendem dogmatischen Grund und zunehmend praxisreevant. Rechtsanwat Dr. Peter Meyer, Berin, gab den Überbick über neue Entwickungen im Arbeitsrecht mit guten Hinweisen auf wichtige neuere Rechtsprechung und Gesetzgebung. Am Samstagvormittag fogte der weit gespannte Vortrag von Richter am BAG Dr. Gerhard Reinecke zum Thema Der Kampf um die Arbeitnehmereigenschaft. Markiert der Begriff des Arbeitnehmers seit jeher das Tor zum Arbeitsrecht, so ist es kar, daß sich die gegenwärtigen Strukturveränderungen des soziaen Lebens und deren Refexe im Soziarecht und Steuerrecht, Rechtsgebieten, die ihrerseits zugeich as Steuerungsinstrumente für die poitisch zu panende Bewätigung des Veränderungsprozesses Verwendung finden, auch das Arbeitsrecht in den Sog der Entwickungen reißen. Rechticher Angepunkt im Getriebe der Neuerungen ist der Begriff des Arbeitnehmers. Dessen Eignung as Kampfesmitte im Prozeß, seine normativen Grundagen, die Zugriffe des Soziarechts und des Steuerrechts, die dadurch bedingten Abgrenzungsprobeme eräuterte der Referent umfassend. Von besonderem Gewicht war die Daregung der Entfatung des Arbeitnehmerbegriffs in den unterschiedichen Lebens- und Wirtschaftsbereichen, z. B. bei neuen Vertriebsformen sowie die Schiderung der bedeutsamen und schwierigen Roe des Richters in soch ungeordnetem Umfed. Keineswegs fehte die Anayse der unter dem Stichwort Scheinsebständigkeit zusammenzufassenden neuen gesetzichen Regeungen. Daß sich aus soch distinguierter und von richtericher Zurückhatung geprägter Darsteung ein großes Maß von Anregung und Sensibiisierung in der praktischen Arbeit des Anwats ergab, war für sich genommen schon Gewinn genug. Zum Schuß: Auch in Kön natürich saßen die Arbeitsrechtsanwäte bei einem köstichen Abendessen ange zusammen und pauderten, wie es sich gehört, dies und das. Die 38. Tagung der Arbeitsgemeinschaft der Fachanwäte für Arbeitsrecht findet statt am 24. und 25. September 1999 in Leipzig. Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher, Kön Arbeitsgemeinschaft Anwatsnotariat Neues im Notariat autete das Thema der Frühjahrsveranstatung der Arbeitsgemeinschaft Anwatsnotariat am 19. und 20. März 1999 in Frankfurt/ Main. Die Veranstatung war sehr gut besucht. Die Referenten verstanden es vorzügich, das Interesse der Teinehmer zu wecken. Es wurde vie und anregend diskutiert. Notar Dr. Jörg Tröder, Düssedorf, eräuterte mit Beispieen die Neuerungen im Zwangsvostreckungsrecht. Eher kursorisch besprach Rechtsanwat und Notar Uwe Miermeister, Emden, erste praktische Probeme und Erfahrungen mit den vieen in der Tat deikaten neuen Bestimmungen des Beurkundungsgesetzes. Daran anschießend eräuterte Notar a.d. Dr. Peter Limmer, Leiter des Deutschen Notarinstituts in Würzburg, aktuee Rechtsprechung zur Berufstätigkeit der Notare, die auch für die Teinehmer dokumentierte. Am Samstag besprachen Notarassessor Michae Uerings, Geschäftsführer der Bundesnotarkammer und Rechtsanwat und Notar Kaus Mock, Berin, die Empfehungen der Bundesnotarkammer für die Richtinien der Notarkammern, die derzeit in den Regionen beraten werden. Die Arbeitsgemeinschaft Anwatsnotariat hatte ihre Vorsteungen dazu in AnwB 12/1998 veröffenticht. Richter Dr. Wofgang Reder vom Justizministerium des Landes Baden-Württemberg, der die Arbeitsgruppe der Justizverwatungen zur Neugestatung der Kostenordnung und anderer Gesetze koordiniert, eräuterte die Grundstrukturen und neuen Eemente der zur Zeit in Arbeit befindichen Vorschäge. Auf diese Weise konnten die Teinehmer einen ersten Eindruck von den diskutierten Änderungen mitnehmen und andererseits sich aufgerufen fühen, die Arbeit mitzugestaten. Das eine oder andere Stück der Vorträge wird veröffenticht werden. Angenehm war es, inmitten soch anregender Vorträge und Diskussionen am Abend in der Sachsenhäuser Warte beisammen zu sein und eine vieen unbekanntere Ecke Frankfurts zu sehen. Die Herbstveranstatung der Arbeitsgemeinschaft findet statt am 17. und 18. September 1999 in Göttingen. Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher, Kön Anwatauskunft Neue Erfogsmedungen Die Deutsche Anwatauskunft, der größte Anwatsuchdienst in der Bundesrepubik, erfreut sich bei den Ratsuchenden großer Beiebtheit. In den ersten beiden Monaten seit Inbetriebnahme durch den Deutschen Anwatverein haben bereits rund Anrufer diese neue Service-Leistung in Anspruch genommen. Dies zeigt, wech großes Bedürfnis in der Öffentichkeit vorhanden ist, den passenden Anwat benannt zu bekommen. Die Deutsche Anwatauskunft wird dem Bedürfnis der Ratsuchenden nach mehr Service und eichterer Verfügbarkeit des Rechts gerecht. Die Deutsche Anwatauskunft hat somit ganz entscheidend die Anwatssuche ereichtert.

31 266 MN Neben den gängigen Rechtsgebieten wie Ehe- und Famiienrecht, Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht, Verkehrsrecht und Verwatungsrecht werden auch Rechtsgebiete abgefragt wie Erbrecht, Soziarecht, Strafverfahrensrecht und Baurecht. Letztich ist aerdings die Paette der Nachfrage nach anwaticher Diensteistung groß. So befinden sich in den Anfragen auch Rechtsgebiete wie das EDV- Recht, Vökerrecht, Versicherungsrecht bis hin zum Sportrecht usw. In der Datenbank sind die rund Mitgieder der örtichen Anwatvereine enthaten. Vier Mitarbeiter der Deutschen Anwatadresse, der Anschriftenzentrae des Deutschen Anwatvereins, sind ständig damit befaßt, den Datenbestand zu aktuaisieren. Monatich werden ca Datensätze aktuaisiert, Adreßänderungen und Änderungen in den persönichen Merkmaen eingepfegt, Neuzuassungen aufgenommen und die Rückgabe der Zuassungen vermerkt. Wer seine Daten ändern möchte, kann dies bei der Deutschen Anwatadresse, Te / , Fax 0228 / , tun. Der Datenbestand der Deutschen Anwatauskunft dürfte der aktueste Datenbestand der deutschen Anwatschaft sein. Auch das Medienecho zur Deutschen Anwatauskunft ist weiterhin groß: Wie aber findet man den richtigen Anwat, wenn man nur den Herrn Liebing kennt, der eider im fernen Kreuzberg praktiziert?, fragt die Westdeutsche Zeitung Düssedorf am 9. März 1999 und iefert zugeich die Antwort: Wer sich unter der Rufnummer / medet, der bekommt nicht direkt Rechtsrat, sondern einen ortsnahen Ratgeber vermittet aus einer Datenbank, in der bundesweit Anwäte mit jeweiigen Speziagebieten gespeichert sind. Auch die Hörzu macht in ihrer Ausgabe 12/99 in dem Bericht Heißer Draht zum Anwat auf die Deutsche Anwatauskunft aufmerksam. Am 15. Apri 1999 stand der Vorsitzende des Beriner Anwatvereins, Rechtsanwat und Notar Uwe Kärge, dem Radiosender Radio 100,6 Rede und Antwort. Die Sendung Quintessenz des WDR 2 berichtete am 19. März 1999 über diesen zentraen Service des Deutschen Anwatvereins. Die Wetzarer Zeitung informierte am 27. Februar 1999 ihre Leser. Hier wird der Präsident des DAV, Rechtsanwat Dr. Michae Streck, zitiert: Das Probem der Anwatsuche ist ein geseschaftiches, AnwB 5/99 Aus der Arbeit des DAV (rechts-) und poitisches Probem, dessen Bewätigung die Deutsche Anwatauskunft entscheidend voranbringen kann. Die Main Post kärt am 29. Februar 1999 ihre Leser auf. Im Rahmen eines Beitrags zum Reiserecht weist die Rheinpfaz am 26. Februar 1999 ihre Leser darauf hin, daß über die Deutsche Anwatauskunft Anwäte mit Schwerpunkt Reiserecht zu finden sind. Für Autofahrer gibt es Speziaisten für die Rechtsbereiche Verkehr, Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrs-, Haftpficht und Personenversicherung sowie Rechtsschutzversicherung im Datenbestand der Deutschen Anwatauskunft, schreibt die Zeitschrift mot in ihrer Ausgabe 5/99. Die Zeitschrift JUVE Rechtsmarkt merkt in ihrer Ausgabe 2/99 an: Mandanten wie beteiigte Anwäte dürften von der Anwatauskunft profitieren, denn in einem engeren Markt und einer immer kompexeren Gesetzesage wird Speziaisierung zunehmende Bedeutung beigemessen. Die Zeitschrift Capita stet die Deutsche Anwatauskunft vor, gibt aber in ihrer Apri-Ausgabezu bedenken: Mit einem grundegenden Probem müssen aerdings ae Suchhifen eben: Die Angabe der Speziakenntnisse beruht weitgehend auf einer Sebsteinschätzung der Anwäte. Daß die Deutsche Anwatauskunft den Verbraucherschutz fördert und stärkt und somit ein entscheidender Schritt der Verbesserung des anwatichen Angebots an die Bevökerung ist, berichtet die Gießener Agemeine Zeitung am 20. März Auch die Schweriner Vokszeitung informiert am 31. März 1999 ihre Leser. Die Zeitschrift Laura vermedet in der Ausgabe 10/99: Eine neue Auskunft macht s mögich: Per Hotine den richtigen Anwat finden und stet die Deutsche Anwatauskunft vor. Die Deutsche Anwatauskunft kann aerdings noch mehr. In den Bereichen, in denen das Anwatsnotariat zugeassen ist, ist auch die geziete Frage nach einem Anwatsnotar bei der Deutschen Anwatauskunft mögich, medete dpa am 1. Apri Unter der Teefonnummer / erhät man Auskunft über Rechtsanwäte der unterschiedichen Fachrichtungen am eigenen Wohnort oder in dessen Nähe, berichtete Bus aktue am 1. März Daß die Deutsche Anwatauskunft sich von anderen ähnichen Angeboten vor aem durch den großen Poo der rund Mitgieder des Deutschen Anwatvereins, aus dem man den richtigen Rechtsberater heraussuchen kann, von den anderen ähnichen Angeboten unterscheidet, medete ADN am 15. März So könne die Anwatauskunft in Deutschand fächendeckend Speziaisten benennen. Die von der Deutschen Anwatauskunft regemäßig herausgegebenen Rechtstips erfreuen sich ebenso breiter Beiebtheit: So vermedete Motorrad am 20. März 1999 unter Bezugnahme auf die Deutsche Anwatauskunft, daß schon verhätnismäßig geringfügige Trinkmengen im Straßenverkehr zum vöigen Verust des Anspruchs auf Kaskoversicherungsschutz führen können. Sebst intensiver Tabakgenuß zäht noch zu dem vertragsmäßigen Gebrauch einer Mietsache. So entschied das Landgericht Kön nach Auskunft der Deutschen Anwatauskunft, berichtete der Weser Kurier am 23. März Er führt weiter aus: Da die rechtichen Fragen zu Schönheitsreparaturen zunehmend kompizierter würden, rät der Deutsche Anwatverein Mietern und Vermietern zur anwatichen Beratung. Unter der Teefonnummer / bietet die Deutsche Anwatauskunft Hife bei der Suche nach einem Anwat. Ich stee drei Nachmieter, dann kann ich aus der Wohnung ausziehen. Das denkt so mancher Mieter, der vorzeitig aus seinem Mietvertrag aussteigen wi. Mieter und Vermieter soten sich anwatich beraten assen, um nicht hinterher Lehrged zahen zu müssen, medete die Süddeutsche Zeitung am 26. März Die Krankenkassen zahen zugunsten ihrer Versicherten Kosten für eine Kinikbehandung nur dann, wenn mit dem Krankenhaus ein sog. Versorgungsvertrag besteht. In diesem müssen Pfegesätze vereinbart werden, nach denen die Behandung der Kassenpatienten abgerechnet werden, berichtete der Oranienburger Genera Anzeiger am 2. Apri Wer sichergehen wi, daß er sich nicht der Unfafucht schudig macht, ruft am besten geich die Poizei. Ein guter Anwat sote im Zweife auch eingeschatet werden, meint Das freie Wort am 17. März Den richtigen in der Nähe findet man mit Hife der Deutschen Anwatauskunft, informierte diese Zeitung ihre Leser. Rechtsanwat Swen Waentowski, Bonn

32 AnwB 5/ Aus der Arbeit des DAV PR-Referat Rechtsberatungs-Hotines Schne, bequem und fasch stete Finanztest in seiner Ausgabe 3/ 99 fest. Das Magazin hatte verschiedene Anbieter getestet. Es berichtete aber auch darüber, daß der Deutsche Anwatverein die Anwats-Hotines positiv bewertet. Der Sprecher des Deutschen Anwatvereins, Rechtsanwat Swen Waentowski, eräuterte, daß der Griff zum Teefonhörer für die meisten Bürger eichter as der Gang in die Kanzei sei. Daher könnten Hotines hefen, eine gewisse Schweenangst gegenüber den Rechtsanwäten abzubauen. Aerdings könne dies nur für einfache Rechtsfragen geten, führte Waentowski in der Zeitschrift Frau im Spiege am 17. März 1999 aus. Kompizierte Sachverhate würden sich auf diesem Wege nicht kären assen. Rechtsanwäte In Deutschand gibt es immer mehr Anwäte, die von Soziahife eben. Darüber dürfe die reativ geringe Arbeitsosenquote unter Juristen nicht hinwegtäuschen, zitierte die Rheinische Post am 12. März 1999 den Präsidenten des DAV, Rechtsanwat Dr. Michae Streck. Ursache sei der unbegrenzte Zuauf zur Anwatschaft, wei Staat und Wirtschaft Steen sparten. Über die schwierige Situation der Berufseinsteiger berichtete das abi Berufswahmagazin und zitiert Rechtsanwat Swen Waentowski: Wer Jura studieren wi, der sote wissen, daß man nicht immer Richter oder Staatsanwat werden kann. Junganwäte hätten aber durchaus ihre Chance. Daß Europa zusammenwächst und nun mitterweie in die Bürogemeinschaft des Deutschen Anwatvereins mit den Franzosen und Spaniern nun auch die Barrister aus Engand eingetreten sind, medete recht intern in der Ausgabe 9/99 ebenso wie die Law Societies Gazette am 24. Februar Geiches tat die La Gazette am 24. März Rund um s Verkehrsrecht Über das sog. Schadensmanagement der Versicherer, dem auch der Verkehrsgerichtstag in Gosar eine Absage erteit hat, informierte Rechtsanwat Hans-Jürgen Gebhardt, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwatverein, in der Sendung Pusminus am 30. März 1999 die Zuschauer der ARD. Hier versuche die Versicherungswirtschaft, den Geschädigten von unabhängigen Beratern wie Sachverständige und Rechtsanwäte abzuschneiden. Dies geschehe aein vor dem Hintergrund, die Schadensquote zu senken. Im Hinbick darauf ist auch die Übernahme der Notrufsäuen durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft zu sehen, medete Finanzen am 1. März 1999 und die Heibronner Stimme am 3. März Im SWR-Fernsehen informierte der Regionabeauftragte der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, Rechtsanwat Oskar Riedmeyer aus München, über ein europaweites Fahrverbot. Rechtsanwat Riedmeyer stand auch dem Fernsehsender Kabe 1 in dem K 1 Magazin am 17. März 1999 zur Verfügung und informierte über rechtiche Konsequenzen, die sich aus Schäden wegen eines schechten Straßenzustandes ergeben könnten. Die Zuverässigkeit des neuen Promietests wird angezweifet. Rechtsanwat Hans-Jürgen Gebhardt meinte, daß ae bedeutenden Rechtsmediziner in Deutschand sich inzwischen gegen das Gerät ausgesprochen hätten. Diese Zweife würden sich die Anwäte vermutich zunutze machen und betroffenen Mandanten zu einem gerichtichen Vorgehen gegen die Meßergebnisse raten, berichtete der Reutiner Genera Anzeiger am 6. März Die abehnende Hatung zum Unfadatenschreiber führte Gebhardt in SAT. 1 am 23. März 1999 aus. Über das Verhaten der Versicherer, daß zunehmend Zahungen wegen des Vorwurfs der groben Fahrässigkeit abgeehnt würden, berichteten die Potsdamer Neuesten Nachrichten am 31. März Das Probem hierbei sei, daß die meisten Autofahrer nachgeben würden, wenn die Versicherung ihnen einen groben Fahrfeher vorhate. Der Gang vor das Gericht könne sich aber ohnen. Nach einem seit 1990 mit Österreich bestehenden Rechtshifeabkommen müssen österreichische Strafverfügungen im Verkehrsrecht wie z. B. Bußgedbescheide auch in Deutschand vostreckt werden. Dies betrifft auch Bescheide gegen die Hater der Fahrzeuge. Die Forderung des Deutschen Anwatvereins, künftig soche Strafverfügungen nicht mehr zu vostrecken, gibt der Schwarzwäder Bote am 11. März 1999 wieder. MN Der monatiche Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht fand Eingang in eine Viezah von Medungen und Berichten: Verurteite Akohosünder dürfen trotz Führerscheinentzug unter Umständen weiterhin einen Traktor fahren. Das berichten die Verkehrsrechts- Anwäte im Deutschen Anwatverein unter Hinweis auf ein Urtei des Landgerichts Dessau (AZ: 2 QS 232/98), schreibt die Fothoer Zeitung am 12. März Im verhandeten Fa war der Beschudigte mit 2,7 Promie Butakoho am Steuer seines Autos ertappt worden. Er konnte dem Gericht gaubhaft machen, daß bei voständigem Verust seiner Fahreraubnis sein Arbeitspatz in Gefahr sei. dpa medete am 2. März 1999, daß die Schwäne in einem Park der pfäzischen Stadt Landstuh teurer as gedacht kommen Mark Schmerzensged muß die Stadt an eine Spaziergängerin zahen, wei ein wütender Schwan auf die Frau osgegangen war und eicht veretzt hatte. So urteite das Amtsgericht Landstuh, weches der Deutsche Anwatverein veröffenticht hatte (AZ: 2 C 717/98). Die Attacke sei für die Frau tota unvorbereitet gekommen, erkannte das Gericht, schreibt die Westdeutsche Ag. Zeitung am 19. März Wird der Inhaber eines Führerscheins auf Probe zur Nachschuung aufgefordert, sote er dieser Anordnung fogen. Ansonsten riskiere er seine Fahreraubnis, beschoß das Saarändische Verwatungsgericht (AZ: 3 S 87/98), medete ADN am 26. Februar Hier war der Betroffene von der Behörde wegen mehrerer Verkehrsverstöße zur Nachschuung geaden worden, hatte darauf aber nicht reagiert. Erst as ihm die Fahreraubnis entzogen werden sote, machte er eine Reihe von Gründen gegen die Teinahme getend. Zum Probem der Zusammenegung von Innen- und Justizministerium Der Deutsche Anwatverein hat die Landesregierung Meckenburg- Vorpommern aufgefordert, dem Justizministerium eine eigenständige Leitung mit einem Justizminister zu geben, medete ADN am 1. März Der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfaen habe bei seiner Entscheidung gegen die Fusion von Innen- und Justizministermium in Düssedorf die Bedeutung eines sebständigen Justizressorts hervorgehoben, wird Rechtsanwat Dr. Michae

33 268 MN Streck in den Badischen Neuesten Nachrichten am 2. März 1999 zitiert. Diese Forderung fand auch Eingang in einen Bericht der Könischen Rundschau vom 2. März ADN vermedete am 4. März 1999, daß es keine Neubesetzung des Justizministeriums in Meckenburg-Vorpommern gebe, wie vom Deutschen Anwatverein gefordert. Die Besetzung des Justizministeriums mit Jochen Dieckmann begrüßte der Deutsche Anwatverein. Jochen Dieckmann ist aererste Wah, mit Sicherheit keine Übergangsösung, wird der Dr. Michae Streck in der dpa-medung vom 18. März 1999 zitiert. Medizinrecht Über die Gründung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwatverein berichtete die Zeitschrift Medizinrecht in der Ausgabe 2/99. In JUVE Rechtsmarkt 2/ 99 schätzte der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwatverein, Rechtsanwat Dr. Bernd Luxenburger, den Zeitraum, bis ein Anwat sich notwendige Erfahrungen und Speziawissen auf dem Gebiet des Medizinrechts angeeignet habe, auf mindestens drei bis fünf Jahre. Rund um das Strafrecht Mit dem Probem des Zeugenschutzes beim Frauenhande beschäftigte sich das ARD-Morgenmagazin am 30. März Hierzu wurde Rechtsanwat Rüdiger Deckers, Mitgied des Strafrechtsausschusses des Deutschen Anwatvereins, befragt. Daß die Anwäte über das bescheunigte Verfahren im Strafrecht nicht so begeistert sind, berichtete die taz am 4. März Rechtsanwat Rainer Brüssow vom Deutschen Anwatverein berichtete, daß kaum Zeit biebe, die Verteidigung vernünftig vorzubereiten. Angekagte kämen oft auch nicht auf die Idee, sich einen Anwat zu nehmen, wenn sie direkt aus der Haft in den Gerichtssaa geführt werden. Zum Famiien- und Erbrecht Die typische Situation der Kinder im Scheidungsstreit zeigte Rechtsanwätin Dr. Ingrid Groß, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Famiienund Erbrecht im Deutschen Anwatverein, in der Zeitschrift Hörzu am 26. März 1999 auf. In dieser schwierigen Situation werde das Umgangsrecht entweder zu wenig oder zu starr gehandhabt. Es sei aber auch mögich, daß Etern ihre Auseinandersetzungen unter größt mögicher Schonung der Kinder führen. Dafür soten sie frühzeitig die Hife etwa von Jugendämtern oder einem famiienrechtich erfahrenen Anwat in Anspruch nehmen, so Frau Dr. Groß. Über zunehmende Erbstreitigkeiten berichtete die BILD-Post am 25. März Wieviee Erbstreitigkeiten mitterweie vor Gericht enden, kann aerdings niemand genau sagen. Denn die Gerichtsstatistiken führen die Zahen nicht auf. Aus der Praxis kann ich jedoch bestätigen, daß es mehr Fäe gibt, sagte Rechtsanwätin Dr. Ingrid Groß. Damit es nicht zum Streit kommt, müsse der Erbasser sich schon vorher darum bemühen, führte Rechtsanwat Swen Waentowski in der Zeitung aus. Denn: Nicht immer sind einem die Nächsten auch die Liebsten. Die Kosten für die Beratung seien dabei regemäßig niedriger as die Kosten eines späteren Erbstreits durch mehrere Instanzen. Die abehnende Hatung des Deutschen Anwatereins zur Scheidung ight, aso der Scheidung bei den Standesämtern, eräuterte Rechtsanwätin und Notarin Ingeborg Rakete-Dombek von der Arbeitsgemeinschaft Famiien- und Erbrecht im Deutschen Anwatverein, in einer Sendung des SFB und ORB am 22. März Aerei Spiege tv beschäftigte sich am 15. März 1999 mit dem Thema Arbeitsrecht und Kündigung. Für den Deutschen Anwatverein stand Rechtsanwat Water Behrens aus Hamburg, Mitgied des Arbeitsrechtsausschusses des Deutschen Anwatvereins vor der Kamera. Der März-Jour fixe des Deutschen Anwatvereins befaßte sich unter der Überschrift Die Steuerreform Meienstein oder Hinkestein? mit den Reformvorhaben im Bereich des Steuerrechts. Rechtsanwat und Steuerberater Dr. Ingo Fore, Vorsitzender des Steuerrechtsausschusses des Deutschen Anwatvereins, konnte die anwesenden Journaisten mit einem Bumenstrauß an eigenen Erfahrungen informieren. Die Habierung der Sparerfreibeträge veranasse gerade ätere Leute, denen die Ersparnisse den Lebensstandard sichern soen, Ged umzuschichten, stete Dr. Fore as eine Entwickung fest. Weiter sei aus der Beraterpraxis seit Beginn des Jahres festzusteen, daß im Hinbick auf Unternehmensnachfoge seitens der mitteständischen Wirtschaft praktisch kein Beratungsbedarf mehr existiere. Dem gegenüber habe die Wegzugsberatung zugenommen, bei der sich die Unternehmer im Hinbick auf eine eventuee Veragerung ihres Unternehmens ins Ausand informieren assen, medete recht intern am 17. März Unter dem Tite Vor dem Ende der Schudenast steht der Hürdenauf durch die Instanzen befaßte sich die Badische Zeitung am 1. März 1999 mit dem Verbraucherkonkurs. Bezügich der Prozeßkostenhife in sochen Verfahren informierte das PR-Referat des DAV, daß gerade überschudeten Menschen die Mögichkeit gegeben werden müsse, den Verbraucherkonkurs in Gang zu setzen. Rechtsanwat Swen Waentowski, Bonn ARGE Baurecht AnwB 5/99 Aus der Arbeit des DAV Baurecht: Großtagung in München München 19./ Unter dem Thema Der Architektenvertrag veranstatete die ARGE Baurecht im DAV im Münchener Park Hiton im März ihre bisher teinehmerstärkste Baurechtstagung. An dieser 13. Veranstatung seit Gründung der Arbeitsgemeinschaft im Jahre 1992 nahmen über 330 Besucher tei. War es der Veranstatungsort? War es das Thema? Man kann über den Grund für diesen starken Zuauf nur spekuieren. Vieeicht waren es die Referenten und die Themen der einzenen Vorträge, die den großen Kongreßsaa des Park Hiton Hotes füten (RA Dr. Axe Wirth: Architektenvertrag Bestimmung der gegenseitigen Leistungsverpfichtungen in Anbetracht des BGH- Urteis v ; RA Prof. Dr. Urich Werner: Hinweise auf die Gestatung von Architektenverträgen; RA Dr. Johann Peter Hebe: Ausgewähte Probeme des Architektenprozesses). Hauptthema der anschießenden Mitgiederversammung, die ebenfas so stark wie nie zuvor besucht war (über 120 Mitgieder), war die Initiative zur Einrichtung eines neuen Fachanwat für (privates) Baurecht. Dabei bestand im Grundsatz Einigkeit, daß

34 AnwB 5/ Aus der Arbeit des DAV eine soche Fachanwatschaft notwendig und wünschenswert sei. Noch nicht beendet ist die Diskussion, inwieweit auch das öffentiche Baurecht einzubeziehen ist und weche griffige Bezeichnung (FA für Baurecht? FA für privates Baurecht?) passend ist. Das zweite Diskussionsthema der Mitgiederversammung war das vom Geschäftsführenden Ausschuß und dem Werbeberater Urich Mayer vorgestete Marketing- und Promotionkonzept für die SO Bau (Schichtungs- und Schiedsverfahrensordnung für Baustreitigkeiten der ARGE Baurecht). Beide Themen waren auch Gegenstand der zweitägigen Sitzung des Geschäftsführenden Ausschusses am 18. und in München. Angesichts des regen Zuaufs zu den Tagungen der ARGE Baurecht ist Eie geboten für denjenigen, der sich noch anmeden möchte zur 4. europarechtichen Veranstatung EURO 99 Baurecht in Europa am 28./29. Mai 1999 (ab Uhr) in Obernai/ Esaß. Bei Redaktionsschuß waren nur noch ganz wenige Pätze frei. Die nächste große Baurechtstagung (die 14.) findet statt im renovierten Interconti Leipzig am 12./13. November Das Thema autet: Die Versicherungen am Bau. Die Veranstatung richtet sich auch an Mitgieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im DAV. Anfragen und Anmedungen richten Sie bitte an Herrn Baas bei der Deutschen Anwatakademie (Eerstr. 48, Bonn, Te / , Fax 0228 / ). Rechtsanwat Udo Henke, Bonn Geschäftsbericht der ARGE Baurecht für Mitgiederentwickung Der Mitgiederbestand betrug am und am Der Zuwachs von 214 (Vorjahr: 221) beäuft sich prozentua auf 14,8 % (Vorjahr: 18,1 %) im 6. Jahr nach der Gründung. Derzeit (Mitte März 1999) gehören rund Mitgieder der Arbeitsgemeinschaft an. 9 Veranstatungen 1. Efte Baurechtstagung in Berin Am 13./14. März 1998 fand im Hote Adon Berin die Frühjahrstagung 1998 zum Thema Konkurs am Bau mit fast 320 Teinehmern statt. Referenten waren Rechtsanwat Thomas Kinder, Achern zum Thema Die Gäubigerberatung in der Insovenz, Ministeriarat Dr. Kaus Wimmer/ BMJ, Berin zum Thema Die Insovenz am Bau agemeine Einführung und Rechtsanwat Dr. Andreas Ringstmeier mit dem Vortrag Die Schudnerberatung in der Insovenz. 2. Zwöfte Baurechtstagung in Bremen Die 12. Baurechtstagung fand am 6./ 7. November 1998 im Maritim Hote Bremen zum Oberthema Dreiecksbeziehungen vor etwa 270 Teinehmern statt. Vorträge hieten Rechtsanwat Peter Michae Opper aus München zum Thema Drittbezogene Leistungspfichten der Baubeteiigten, Rechtsanwat Prof. Dr. Hans Ganten, Bremen zu Lösungsmodeen bei der Abwickung gestörter Dreiecksbeziehungen, Prof. Dr. Götz von Craushaar vom Institut für Baurecht in Freiburg zu Rechtsprobeme des Gesamtschudnerausgeichs und Rechtsanwat und Notar Dr. Kaus Saerbeck, Hamm zum Thema Die Beteiigung Dritter am Bauprozeß. 3. Mitgiederversammungen in Berin und Bremen Die 6. ordentiche Mitgiederversammung der ARGE Baurecht (ca. 75 Teinehmer) fand statt am 14. März 1998 in Berin im Anschuß an die 11. Baurechtstagung. Der vom Ausschußvorsitzenden vorgetragene Geschäftsbericht für 1997 wurde im Mitteiungsbatt 2/98, 31 und im Anwatsbatt 4/1998, 200 veröffenticht. In der, im Anschuß an die 12. Baurechtstagung in Bremen zum 7. November 1998 einberufenen außerordentichen Mitgiederversammung wurde nach Diskussion ein Statut der ARGE Baurecht für die Aufsteung von Schichter- und Schiedsrichteristen sowie die Benennung daraus verabschiedet. Außerdem wurde ein 5- köpfiger Bennenungsausschuß gewäht (Dr. Gessner, Kraus, Dr. Saerbeck, Ubrich, Wiese). Es nahmen ca. 70 Mitgieder tei. 4. Seminar in Obernai/Esaß Am 15./16. Mai 1998 wurde zum dritten Ma in Obernai/Esaß ein Seminar diesma erstmas über zwei Tage veranstatet zum Thema Euro 98 Baurecht und Europa mit den Referenten Prof. Friedrich Quack, Richter am MN BGH, Karsruhe und Prof. Dr. Reinhod Thode, Richter am BGH, Karsruhe. Am ersten Seminartag referierte der Vors. Richter am OLG Hans Hemut Bischof, Kobenz, eine Einführung in das Europarecht. Die Veranstatung war mit ca. 70 Teinehmern erstmas kompett ausgebucht und rundum geungen. 9 Mitteiungsbätter Wie in den Vorjahren erschien das Mitteiungsbatt der ARGE Baurecht auch 1998 mit insgesamt 4 Ausgaben. Die Druckaufage betrug im Durchschnitt Hefte (Gesamtdruckaufage 1998: Hefte) bei einem Umfang von Seiten. Redaktion und Abwickung der Hersteung und des Versandes wurden ehrenamtich von Frau Koegin Heike Rath geeistet. Der Koege Dr. Axe Wirth zeichnet verantwortich für die Veröffentichung von Entscheidungen. 9 Pressearbeit Im Anwatsbatt 1998 wurden die Aktivitäten der ARGE Baurecht dargestet auf den Seiten 25, 142, 200, 385, 462, 523. Hinzuweisen ist außerdem auf die Kooperation mit der anerkannten Baufachzeitschrift Baurecht. Auch im Capita-Sonderheft Immobiien 1998 erfogte ein Hinweis auf die ARGE Baurecht. 9 Arbeitskreise Der Arbeitskreis Bauprozeß- und Verfahrensrecht hat das Projekt Schichtungs- und Schiedsverfahrensordnung für Baustreitigkeiten in weiteren Sitzungen zur jetzt voriegenden endgütigen Fassung entwicket. 9 Geschäftsführender Ausschuß Die Mitgieder des Geschäftsführenden Ausschusses kamen im Jahr 1998 zu fünf Ausschußsitzungen zusammen (Mannheim, Berin, Obernai, Etvie, Bremen). Die wichtigsten Themen der Ausschußsitzung waren die Vorbereitung der 11., 12. und 13. Baurechtstagung sowie der beiden Veranstatungen Euro 98 und Euro 99. Ein weiteres Kardinathema war die bereits erwähnte Schichtungs- und Schiedsverfahrensordnung für Baustreitigkeiten. Außerdem wurden die Mitgiederversammungen 1998 in Berin, die außerordentiche Mitgiederversammung 1998 in Bremen und 1999 in München und die Inhate des Mitteiungsbattes eingehend erörtert.

35 270 MN 9 Veranstatungsorganisation Die Veranstatungen der ARGE Baurecht werden seit 1996 von der Organisationsabteiung der Deutschen Anwatakademie Bonn im Auftrag und zur voen Zufriedenheit der ARGE Baurecht organisiert. Die Zusammenarbeit ist gekennzeichnet von einem guten Kima zu den Mitarbeitern der Anwatakademie und einem hohem organisatorischen Anspruch. 9 Ausbick für 1999 und 2000 Für die Geschäftsjahre 1999 und 2000 sind an Aktivitäten der ARGE Baurecht gepant: 1. Baurechtstagungen: Die 13. Baurechtstagung am 19./ 20. März 1999 im Park Hiton München mit dem Oberthema Der Architektenvertrag und Referaten von Rechtsanwat Dr. Wirth, Berin, Rechtsanwat Prof. Dr. Werner, Kön und Rechtsanwat Dr. Hebe aus Potsdam ist soeben zu Ende gegangen und hatte einen neuen Rekordbesuch von 330 Teinehmern. Die 14. Baurechtstagung ist gepant für Freitag/Samstag, den 12./13. November 1999 in Leipzig, Interconti. Das Leitthema autet Die Versicherungen am Bau. Die Themen der einzenen Vorträge und die Referenten werden in einer der nächsten Ausgaben des Mitteiungsbattes veröffenticht. Die 15. Baurechtstagung findet voraussichtich am 10./11. oder 17./18. März 2000 in Frankfurt statt. Für die 16. Baurechtstagung im November 2000 ist erneut Hamburg as Veranstatungsort in der Überegung. 2. Tagesseminare: Am 28. und 29. Mai 1999 findet zum vierten Ma in Obernai/Esaß die Veranstatung Euro 99 Baurecht in Europa: Europäischer Rechtsschutz mit angesehenen Referenten aus der Richter- und der Anwatschaft (Prof. Dr. Zueeg, Frankfurt; RA Rothey, MdEP; Prof. Quack, BGH; Prof. Dr. Thode, BGH) statt. 3. Mitgiederiste: Die neue Mitgiederiste wird voraussichtich im Apri in Auftrag gegeben und wird dem Mitteiungsbatt 2/99 oder 3/99 beiiegen. Rechtsanwat Udo Henke, Bonn Personaien Günter Schardey 70 Jahre Am 27 Apri feierte Rechtsanwat Dr. Günter Schardey, Moers, seinen 70. Geburtstag. Schardey bickt auf 40 Jahre Anwatstätigkeit zurück, die ihn weit über den Sitz seiner Kanzei bekannt gemacht haben. Mit dieser Bemerkung so an nichts Spektakuäres erinnert worden. Sich ins Rampenicht zu steen, die Augen der Öffentichkeit auf von ihm betreute Mandate oder gar auf sich zu ziehen, vor Gericht mit Theaterdonner aufzutreten, a das ist seine Sache nicht. Sein Markenzeichen ist die überragende Gründichkeit seiner Arbeit, die seriöse juristische Anayse, seine Besonnenheit und sein Ideenreichtum, wenn es darum geht, widerstreitende Interessen auszugeichen. Er war und ist ein Mann der eisen Töne, der Freund und Feind zum Nachdenken anregt und auf diese Weise zwingt, sich mit seinen Vorsteungen auseinanderzusetzen. Davon haben viee Mandanten, insbesondere die von ihm betreuten Wirtschaftskreise, profitieren können. Schardey hat schon in einer Zeit, as das Bid des Anwäte noch mit dem Prozeßanwat geichgesetzt werden konnte, die anwatiche Tätigkeit zuvörderst auf Konfiktvermeidung und Streitschichtung ohne die Gerichte ausgerichtet. Das hat seinen besonderen Ruf ausgemacht. Wievie der Name Schardey wert ist, hat er aus besonderem Anaß erst vor wenigen Jahren nochmas erfogreich testen können. AnwB 5/99 Aus der Arbeit des DAV Günter Schardey war immer fasziniert von der Aufgabe und den Mögichkeiten des Anwats in unserem Gemeinwesen und von der hohen Verantwortung, die wir Anwäte haben, um den Bürgern unseres Landes ihr Recht zu erschießen. Deswegen nimmt es nicht Wunder, daß er sich schon früh auch für seinen Berufstand engagiert hat. Er wote mithefen, den Anwatstand auf die ständig zunehmenden Herausforderungen unserer Zeit vorzubereiten. Schon 1970 wurde er in die Vorstände des Moerser Anwatsvereins und der Rechtsanwatskammer Düssedorf, 1971 auch in deren Präsidium, gewäht. Dem Vorstand des DAV hat er von 1979 bis 1984 angehört wurde er in das Präsidium des DAV und zu dessen Schatzmeister gewäht, 1991 bis 1994 hat er den DAV as Präsident geführt. As Präsident hatte er sich besonderen Herausforderungen zu steen. Die Berufsrechtsdiskussion trat in ihre entscheidende Phase. Sie war überagert von einer noch dazu in der Anwatsöffentichkeit dramatisierten Auseinandersetzung zwischen Anwatvereinen und Kammern. Schardey, der Doppespänner, hat wesentich dazu beigetragen, daß die Anwatschaft zum Schuß viee Fragen wieder einheitich beurteit hat. Dabei hat sich Schardey nie zurückgenommen, sondern z. B. in Fragen der Werbung, der Aufhebung der Lokaisation, der Einführung neuer Organisationsformen wie der Partnerschaft und der Rechtsanwatsgeseschaft, eine zukunftsweisende Orientierung eingefordert. Die zweite große Aufgabe war für ihn, nach der Wiedervereinigung Deutschands auch zu einer Wiedervereinigung der Anwäte von Ost und West zu kommen. Hierbei hat er sich wohtuend von den vieen Besserwessis abgehoben und woh gerade deswegen auch in den neuen Ländern Dank und Anerkennung erfahren. Schießich gat sein Engagement der Unterstützung aer Bestrebungen, auch in den osteuropäischen Ländern eine freie und eistungsfähige Advokatur aufzubauen. Die Verdienste Schardeys sind mit dem großen Verdienstkreuz des Verdienstordens der Bundesrepubik Deutschand ausgezeichnet worden. Wir wünschen dem Jubiar noch viee Jahre Gesundheit und Schaffenskraft und sagen herzich Dankeschön für das, was er für den DAV und für unseren gesamten Anwatsstand getan hat. Rechtsanwat Feix Busse, Bonn

Aufgaben und Lösungen Ausarbeitung der Übungsstunde zur Vorlesung Analysis I

Aufgaben und Lösungen Ausarbeitung der Übungsstunde zur Vorlesung Analysis I Aufgaben und en Ausarbeitung der Übungsstunde zur Voresung Anaysis I Wintersemester 2008/2009 Übung 7 Eineitung Vor den übichen Fragen bezügich der Unkarheiten in dem Hausaufgabenbatt so eine 15-minutige

Mehr

7/99. Juli. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt

7/99. Juli. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Grundagen anwaticher Berufspfichten (Prütting) 361 Quaitätsmanagement (Vorbrugg) 368 Zertifizierung (Steinbrück) 372 Aus der Arbeit des DAV Tätigkeitsbericht

Mehr

Die mehrköpfige GmbH-Geschäftsführung

Die mehrköpfige GmbH-Geschäftsführung Geschäftsverteiung bedeutet nicht Haftungsbefreiung! Die mehrköpfige Struktur - Haftung - Informationsfuss Von Juristen für Nicht-Juristen! Seminar: 22. und 23. Jui 2008 in München 18. und 19. August 2008

Mehr

11/2000. November. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt

11/2000. November. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Rechtiche Grenzen von Beratertätigkeit im Sport (Buchberger) 637 Steueroptimierung nach der Steuerreform (Fore) 648 Mediation im Unternehmen (Ponschab / Dendorfer)

Mehr

11/97. November. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Beilage Das Berufsbild des Syndikusanwaltes. Aus dem Inhalt

11/97. November. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Beilage Das Berufsbild des Syndikusanwaltes. Aus dem Inhalt G 11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Beiage Das Berufsbid des Syndikusanwates Aufsätze Sebstverständnis des Syndikus (Braun) 573 Abschied vom Einzeanwat (Paas) 578 Wirtschaftsanwat und Strafverteidiger

Mehr

Das Erstgespräch. sein will?

Das Erstgespräch. sein will? 34 Kapite 2 Die Akquisitionsphase Das Erstgespräch Grundannahmen des Handens Das Ereben der Wirkichkeit ist das Ergebnis der Wahrnehmungsfokussierung Wie unterstütze ich meinen Coachee, das zu sein, was

Mehr

SeminarangebotE. pfm-seminare: Praxisorientiert. Nachhaltig. Resultatfokussiert. Gewinnbringend

SeminarangebotE. pfm-seminare: Praxisorientiert. Nachhaltig. Resultatfokussiert. Gewinnbringend SeminarangebotE pfm-seminare: Praxisorientiert Nachhatig Resutatfokussiert Gewinnbringend Unsere Seminare sind anders! Sie sind resutatfokussiert und nachhatig ausgeegt! Seminare für persönichen und berufichen

Mehr

Isabel García. Wie du dich besser durchsetzen kannst und Prüfungssituationen souverän meisterst

Isabel García. Wie du dich besser durchsetzen kannst und Prüfungssituationen souverän meisterst Isabe García Wie du dich besser durchsetzen kannst und Prüfungssituationen souverän meisterst REDEN WORAUF ES ANKOMMT Du weißt jetzt, dass du MIT und OHNE Worte kommunizieren kannst. Nun gehen wir einen

Mehr

B. Die Referendarausbildung und das Assessorexamen

B. Die Referendarausbildung und das Assessorexamen B. Die Referendarausbidung und das Assessorexamen 2 Der juristische Vorbereitungsdienst und dessen konkrete Ausgestatung obiegt den jeweiigen Bundesändern, weche hierfür die gesetzichen Grundagen schaffen.

Mehr

Berechnung von Wurzeln

Berechnung von Wurzeln Sieginde Fürst Berechnung von Wurzen Rekursive Fogen Zinseszinsforme; Heronverfahren Inhate Berechnung eines mit Zinsesezins verzinsten Kapitas auf zwei Arten Heronforme Einschranken von Wurzen Ziee Erernen

Mehr

Frieder Harz. Religiöse Erziehung und Bildung

Frieder Harz. Religiöse Erziehung und Bildung Frieder Harz Reigiöse Erziehung und Bidung Thema Gück Beispiee für das gemeinsame Nachdenken über das Gück 1) Mit einer Geschichte, einer keinen Sprechszene, einem Bid u.ä. wird ein Impus gesetzt. z.b.

Mehr

4/2000. April. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. 1. bis 3. Juni 2000 teilnehmen! Aus dem Inhalt

4/2000. April. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. 1. bis 3. Juni 2000 teilnehmen! Aus dem Inhalt 51. Deutscher Anwatstag in Berin 1. bis 3. Juni 2000 teinehmen! DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Anwatshaftung zu Nichtvertragspartnern (Grunewad) 209 Freie Mitarbeiter im Anwatsberufsrecht

Mehr

6/2001. Juni. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A Aus dem Inhalt

6/2001. Juni. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A Aus dem Inhalt A11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Ansteungsverhätnis des Syndikus (Prütting) 313 Rechtsberatungsmonopo der Anwatschaft in Europa (Lühn) 319 Kosten und Gebühren in der obigatorischen Streitschichtung

Mehr

Teil 1 Sprechangst - wie sie entsteht und wie man sie überwindet

Teil 1 Sprechangst - wie sie entsteht und wie man sie überwindet Tei 1 Sprechangst - wie sie entsteht und wie man sie überwindet Auch bei der Redeangst kann ein socher Teufeskreis entstehen, wie die fogende schematische Darsteung zeigt: Sebstschädigende Gedanken Das

Mehr

Prof. Dr. Wolfgang Reisig. Humboldt-Universität zu Berlin Institut für Informatik Lehrstuhl für Theorie der Programmierung

Prof. Dr. Wolfgang Reisig. Humboldt-Universität zu Berlin Institut für Informatik Lehrstuhl für Theorie der Programmierung Prof. Dr. Wofgang Reisig Humbodt-Universität zu Berin Institut für Informatik Lehrstuh für Theorie der Programmierung Schechte Erfahrungen Jeder kann sich steigern Wie hät man einen guten Vortrag? 2 Hintergrund

Mehr

6/2003. Juni. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A11041. Aus dem Inhalt

6/2003. Juni. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A11041. Aus dem Inhalt A11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Gesetzgebung auf das Geratewoh? (E. Schneider) 317 Neue anwatsorientierte Juristenausbidung (N. Fischer) 319 Ausbidungszie: Rechtsanwätin/Rechtsanwat

Mehr

Telefon- und Handyrechnung. Richtig reklamieren

Telefon- und Handyrechnung. Richtig reklamieren Teefon- und Handyrechnung Richtig rekamieren Ärger mit der Teefonrechnung gehört inzwischen zum Atag vieer Verbraucher. Hierauf hat die Poitik reagiert: Mit dem Teekommunikationsgesetz gibt es einige neue

Mehr

GARTENGERÄTE? MIETE ICH MIR. FREUDE AM GARTEN. Was es bringt und wie es geht, erfahren Sie hier. TEILEN, WAS WIR BRAUCHEN

GARTENGERÄTE? MIETE ICH MIR. FREUDE AM GARTEN. Was es bringt und wie es geht, erfahren Sie hier. TEILEN, WAS WIR BRAUCHEN FREUDE AM GARTEN TEILEN, WAS WIR BRAUCHEN GARTENGERÄTE? MIETE ICH MIR. Was es bringt und wie es geht, erfahren Sie hier. Das Projekt MEHR WERT NRW wird gefördert durch: HERAUSGEBER Verbraucherzentrae NRW

Mehr

b 4/97 Inhaltsverzeichnis Aufsätze Mitteilungen Aus der Arbeit des DAV Rechtsprechung Auf dem Umschlag

b 4/97 Inhaltsverzeichnis Aufsätze Mitteilungen Aus der Arbeit des DAV Rechtsprechung Auf dem Umschlag G 11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Teinehmen! 49. Deutscher Anwatstag 1997 Frankfurt am Main 7. 10. Mai 1997 4/97 Apri Aufsätze Quaitätssicherung von Anwatseistungen (Göckner) 185 Anwendbarkeit

Mehr

C Mathematische Grundlagen

C Mathematische Grundlagen C Mathematische Grundagen C.1 Summen Mit dem Summenzeichen werden Rechenanweisungen zum Addieren kompakt geschrieben. Sie assen sich oft mit Hife der Summenregen vereinfachen. C.1 Gibt es insgesamt n Werte

Mehr

Die Haftung des Rechtsanwalts gegenüber Nichtvertragspartnern

Die Haftung des Rechtsanwalts gegenüber Nichtvertragspartnern Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Feix Busse Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee

Mehr

6/97. Juni. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Juristenausbildung. Anwaltsblattgespräch: G 11041. Aus dem Inhalt

6/97. Juni. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Juristenausbildung. Anwaltsblattgespräch: G 11041. Aus dem Inhalt G 11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Anwatsbattgespräch: Juristenausbidung 6/97 Juni Aufsätze Arzthaftung im Zivi- und Strafrecht (Tenter) 297 Pricing für Anwäte (Krämer/Kohn-Lehnhof) 306 Anwatsbattgespräch

Mehr

3/2002. März. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. zum 53. Deutschen Anwaltstag Mai 2002 in München A11041.

3/2002. März. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. zum 53. Deutschen Anwaltstag Mai 2002 in München A11041. DeutscherAnwatVerein A11041 Sonderaufage mit Programmheft zum 53. Deutschen Anwatstag 9. 11. Mai 2002 in München Aus dem Inhat Aufsätze Die ZPO-Reform (Hansens) 125 Neues Revisionsrecht und Verfassung

Mehr

12/96. Dezember. Aus dem Inhalt

12/96. Dezember. Aus dem Inhalt Aus dem Inhat 12/96 Dezember Aufsätze Reform der Juristenausbidung (Busse) 593 Mobiiarvostreckung 1996 (Behr) 599 Beratungshife-Rechtsprechung (Greißinger) 606 PKH bei Streitgenossenschaft (Notthoff) 611

Mehr

5/98. Mai. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt

5/98. Mai. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Reform der Juristenausbidung (Redeker) 225 Anwatsethik im neuen Berufsrecht (Busse) 231 Marketingkonzept einer Anwatskanzei (Lachenmaier) 236 Meinung & Kritik

Mehr

l Bildung und Qualifizierung l Leistungen des gemeinwohlorientierten Sports für lebenslanges Lernen

l Bildung und Qualifizierung l Leistungen des gemeinwohlorientierten Sports für lebenslanges Lernen Bidung und Quaifizierung Leistungen des gemeinwohorientierten Sports für ebensanges Lernen Deutscher Oympischer Sportbund Gudrun Schwind-Gick Ressorteiterin Bidung und Oympische Erziehung Leistungen des

Mehr

Ihr optimaler Wegbegleiter.

Ihr optimaler Wegbegleiter. Sparkassen-MasterCard Ihr optimaer Wegbegeiter. Unsere Kreditkarten MasterCard Basis Idea für Jugendiche Bezahen im Hande (Inand und Ausand) Guthaben aufaden voe Ausgabenkontroe Monatiche Abrechnung Ihrer

Mehr

6/96. Juni. Aus dem Inhalt

6/96. Juni. Aus dem Inhalt Aus dem Inhat 6/96 Juni Aufsätze Anwatssozietät as Haftungsgemeinschaft (Jungk) 297 Produkthaftung (von Krbek) 302 Schicksa jüdischer Anwäte in Dortmund 1933 1938 (Pohmann) 311 Mitgiederversammung 1996

Mehr

Zahnersatzkosten im Griff. Wichtige Regeln zum Zahnersatz speziell zum Heil- und Kostenplan

Zahnersatzkosten im Griff. Wichtige Regeln zum Zahnersatz speziell zum Heil- und Kostenplan Zahnersatzkosten im Griff Wichtige Regen zum Zahnersatz spezie zum Hei- und Kostenpan Ega, ob der Zahnarzt eine Krone oder ein Impantat empfieht: Gesetzich Krankenversicherte können die Behandungsmethode

Mehr

IHR GUTES RECHT BRAUCHT BESTEN SCHUTZ. SO VERSICHERT MAN RECHTSSCHUTZ HEUTE.

IHR GUTES RECHT BRAUCHT BESTEN SCHUTZ. SO VERSICHERT MAN RECHTSSCHUTZ HEUTE. IHR GUTES RECHT BRAUCHT BESTEN SCHUTZ. SO VERSICHERT MAN RECHTSSCHUTZ HEUTE. einfach besser fahren. MEISTENS IM LEBEN HABEN SIE GLÜCK. WENN NICHT, DANN HABEN SIE EINEN ANWALT. Sie haben sich so auf den

Mehr

Das Anstellungsverhältnis des Syndikusanwalts

Das Anstellungsverhältnis des Syndikusanwalts Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Feix Busse Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Berin, Littenstraße

Mehr

Prof. Dr. Barbara Grunewald, Geschäftsführende Direktorin des Instituts für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln*

Prof. Dr. Barbara Grunewald, Geschäftsführende Direktorin des Instituts für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln* 540 den Prozessfa u. a. nachweisen, dass er nach seinen persönichen und wirtschaftichen Verhätnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Wer einen sochen Mandanten schon einma vertreten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 106/11 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 10. Juli 2012 in dem Rechtsstreit BGB 91 Abs. 1 Satz 1 Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten,

Mehr

1/97. Januar. DeutscherAnwaltVerein. Vormerken! 49. Deutscher Anwaltstag 1997 Frankfurt am Main. 7. ± 10. Mai Aus dem Inhalt

1/97. Januar. DeutscherAnwaltVerein. Vormerken! 49. Deutscher Anwaltstag 1997 Frankfurt am Main. 7. ± 10. Mai Aus dem Inhalt G 11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Vormerken! 49. Deutscher Anwatstag 1997 Frankfurt am Main 7. ± 10. Mai 1997 1/97 Januar Aufsåtze Haftungsbeschrånkungen durch AGB (Reiff) 3 Anwatshaftung und

Mehr

Die Sparkassen-Finanzgruppe Baden-Württemberg präsentiert: Vo n d e n B e s t e n l e r n e n 23.01.2. Eine Initiative

Die Sparkassen-Finanzgruppe Baden-Württemberg präsentiert: Vo n d e n B e s t e n l e r n e n 23.01.2. Eine Initiative Die Sparkassen-Finanzgruppe Baden-Württemberg präsentiert: Zukunftspreis Hande Baden-Württemberg 2015 Vo n d e n B e s t e n e r n e n sfrist g n u b r Bewe 015 23.01.2 Eine Initiative d e s H a n d e

Mehr

Mathematische Probleme, SS 2013 Donnerstag $Id: convex.tex,v /10/22 15:58:28 hk Exp $

Mathematische Probleme, SS 2013 Donnerstag $Id: convex.tex,v /10/22 15:58:28 hk Exp $ $Id: convex.tex,v.2 203/0/22 5:58:28 hk Exp $ 3 Konvexgeometrie 3.2 Die patonischen Körper Ein patonischer Körper von Typ (n, m) ist ein konvexer Poyeder dessen Seitenfäche ae geichseitige n-ecke und in

Mehr

VERBRAUCHERKREDITGESETZ

VERBRAUCHERKREDITGESETZ Verbraucherkreditgesetz_02_2014_A5 02.09.14 10:07 Seite 1 DAS VERBRAUCHERKREDITGESETZ www.voksbank.at DAS VERBRAUCHERKREDITGESETZ WISSENSWERTES FÜR VOLKSBANK-KUNDEN Verbraucherkreditgesetz_02_2014_A5 02.09.14

Mehr

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004, Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender

Mehr

Für 2 bis 5 Spieler Ab 8 Jahren Minuten

Für 2 bis 5 Spieler Ab 8 Jahren Minuten Für 2 bis 5 Spieer Ab Jahren 30-90 Minuten CN Rues V2 DE DEF 2015_Mise en page 1 19/05/15 15:44 Page2 Spiemateria Spievorbe Macao und Häfen, in denen Hande stattfindet Macao mit... Schwarzmarkt Ein Hafen...

Mehr

Natürlich schöne Zähne ein Leben lang

Natürlich schöne Zähne ein Leben lang Natürich schöne Zähne ein Leben ang Zahnimpantate Die eigenen Zähne gesund erhaten ist die Grundrege Nr. 1 Ihre eigenen Zähne sind ein perfektes Kunstwerk der Natur. Sie soten aes dafür tun, um sie mögichst

Mehr

5/2002. Mai. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Wieder mit der Beilage A11041. Aus dem Inhalt

5/2002. Mai. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Wieder mit der Beilage A11041. Aus dem Inhalt A11041 Wieder mit der Beiage MC Management & Computer DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Anwat 2010 (Hommerich) 253 Feherhafte Beratung und Anwatshaftung nach neuem Schudrecht (Grunewad) 258 Anwatiche

Mehr

10/97. Oktober. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Anwaltsverzeichnis Aus dem Inhalt

10/97. Oktober. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Anwaltsverzeichnis Aus dem Inhalt G 11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Anwatsverzeichnis 1998 Fragebogen zurücksenden! Siehe Seite VI Aufsätze Anwatsstrategien beim Vergeich (Hende) 509 Editoria Schichten ist besser as Richten (Busse)

Mehr

Die Mitgliederversammlung fasst bei 13 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen folgenden Beschluss:

Die Mitgliederversammlung fasst bei 13 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen folgenden Beschluss: BESCHLUSS 9. DOSB-Mitgiederversammung am 7. Dezember 2013 DIE INTEGRITÄT DES SPORTLICHEN WETTBEWERBS SICHERN DOPING UND WETTBETRUG KONSEQUENT BEKÄMPFEN! Antrag des DOSB-Präsidiums und des Deutschen Tischtennis-Bundes

Mehr

Kantonsspital Aarau AG Tellstrasse 5001 Aarau

Kantonsspital Aarau AG Tellstrasse 5001 Aarau Reigion-independenty Kantonsspita Aarau AG Testrasse 5001 Aarau Dienstag, 5. Juni 2007 Inkassowesen Jim-Peter Widmer - Fa Deb. 1504271/683590 Sehr geehrte Damen und Herren Wir sind entsetzt über das Schweizer

Mehr

11/99. November. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt

11/99. November. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Zukunft der Anwatsgerichtsbarkeit (Keine-Cosack) 565 Berufsspezifische Tätigkeit von Rechtsanwäten (Kiger) 571 Teefonberatung (Buschbe) 579 Anwatsbattgespräch

Mehr

Datenschutz für Beschäftigte

Datenschutz für Beschäftigte Eine neue Offensive: Datenschutz für Beschäftigte Die Konferenz für Betriebs- und Personaräte 25. und 26. November 2009 in Würzburg konferenz + + tagung Liebe Koeginnen :: iebe Koegen, Bespitzeungsfäe

Mehr

12/98. Dezember. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt

12/98. Dezember. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Anhörungsrüge (Krämer) 617 Die Rechnungen der Großen (Hewig) 623 Richterfortbidung in Engand (Pitchers/Bohander) 626 Meinung & Kritik Zum Gebührenabschag in

Mehr

10/99. Oktober. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt

10/99. Oktober. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Sicherung des Lega Priviege (Domans/Eicher/Müer-Ibod) 493 Neues Insovenzrecht (Weensiek) 505 Famiienheim bei Trennung und Scheidung (Hahne) 520 Aus der Arbeit

Mehr

Natürlich schöne Zähne ein Leben lang. Parodontalerkrankungen

Natürlich schöne Zähne ein Leben lang. Parodontalerkrankungen Natürich schöne Zähne ein Leben ang Parodontaerkrankungen Was versteht man unter einer Parodontitis? Die Parodontitis (Entzündung des Zahnhateapparates) ist eine durch Bakterien verursachte Infektionskrankheit,

Mehr

Kontoeröffnungsantrag Direktsparen Fix

Kontoeröffnungsantrag Direktsparen Fix Team Direktsparen A-5021 Sazburg Kontoeröffnungsantrag Direktsparen Fix Persöniche Angaben: Anrede/Tite: Vorname: Nachname: Geburtsdatum: Staatsbürgerschaft: Berufsgruppe: Ich erkäre Deviseninänder zu

Mehr

ImmVermV-E Nachweis der Sachkunde. Heike Weidmann IHK Frankfurt am Main h.weidmann@frankfurt-main.ihk.de

ImmVermV-E Nachweis der Sachkunde. Heike Weidmann IHK Frankfurt am Main h.weidmann@frankfurt-main.ihk.de ImmVermV-E Nachweis der Sachkunde Heike Weidmann IHK Frankfurt am Main h.weidmann@frankfurt-main.ihk.de ImmVermV-E 4 Geichsteung anderer Berufsquaifikationen Abs. 1 Nachweis der erforderichen Sachkunde:

Mehr

':i LANDGERICHT DÜSSELDORF. des 01 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Torgauer Straße 233, 04347 Leipzig, In dem einstweiligen Verfügungsveifahren

':i LANDGERICHT DÜSSELDORF. des 01 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Torgauer Straße 233, 04347 Leipzig, In dem einstweiligen Verfügungsveifahren LANDGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 15.04.2015 2a O 243/'14 Kingberg, Justizbeschäftigte as Urkundsbeamter der Geschäftsstee In dem einstweiigen Verfügungsveifahren des 01 ]

Mehr

9. Praxisbeispiele: Interne Arbeitsmärkte großer Unternehmen und Verwaltungen

9. Praxisbeispiele: Interne Arbeitsmärkte großer Unternehmen und Verwaltungen 9. Praxisbeispiee: Interne Arbeitsmärkte großer Unternehmen und Verwatungen 9.1 Die Mitarbeiteragentur der BASF AG (Fritz Krieg) 9.1.1 Wichtigste Grundagen der Mitarbeiteragentur In der»vereinbarung 2003«(Abschuss:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. April in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. April in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF II ZR 61/07 BESCHLUSS vom 28. April 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 242 Ca; ZPO 185 Ist die öffentliche Zustellung gemessen an den Voraussetzungen

Mehr

1/96. Januar. Mitgliederversammlung. Beilage Satzungsentwurf. Aus dem Inhalt. Zum Jahreswechsel 1995/96 (Busse) 1

1/96. Januar. Mitgliederversammlung. Beilage Satzungsentwurf. Aus dem Inhalt. Zum Jahreswechsel 1995/96 (Busse) 1 Aus dem Inhat Mitgiederversammung 96 Beiage Satzungsentwurf Zum Jahreswechse 1995/96 (Busse) 1 Aufsätze Haftung der Rechtsanwäte und Wirtschaftsprüfer (Hensser) 3 Der Provinzanwat im Jahre 2000 (Kiger)

Mehr

Kinder Jugend+ Schulungen

Kinder Jugend+ Schulungen 2016 JAHRESPROGRAMM VERANSTALTUNGEN Kinder Jugend+ Schuungen www.kopingjugend-augsburg.de g a t r e d n i K Diözesaner Kindertag 6 bis 12 Jahre 4. Juni 2016 Augsburg Mitgieder 15, Nichtmitgieder 20, Anmedeschuss:

Mehr

Patiententipps zu IGeL-Leistungen. Wenn Sie beim Arzt extra bezahlen sollen

Patiententipps zu IGeL-Leistungen. Wenn Sie beim Arzt extra bezahlen sollen Patiententipps zu IGeL-Leistungen Wenn Sie beim Arzt extra bezahen soen Patiententipps zu IGeL-Leistungen Zur Orientierung: vier IGeL-Gruppen Wenn Sie beim Arzt extra bezahen soen Ob Innendruckmessung

Mehr

Verein zur Förderung und Erhaltung der Hermann Lietz-Schule Spiekeroog e.v.

Verein zur Förderung und Erhaltung der Hermann Lietz-Schule Spiekeroog e.v. Verein zur Förderung und Erhatung der Hermann Lietz-Schue Spiekeroog e.v. Hermann Lietz-Schue Spiekeroog Wie jede nicht-staatiche Schue hat auch die Hermann Lietz-Schue Spiekeroog einen Träger, das heißt:

Mehr

5/2003. Mai. Aktuelles Programm in diesem Heft. Anwaltstag 2003 in Freiburg/Br. vom 29. bis 31. Mai. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag

5/2003. Mai. Aktuelles Programm in diesem Heft. Anwaltstag 2003 in Freiburg/Br. vom 29. bis 31. Mai. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A11041 Anwatstag 2003 in Freiburg/Br. vom 29. bis 31. Mai Aktuees Programm in diesem Heft DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Anwäte as Gestater der Geseschaft (Streck) 253 Verfassungsgericht zum

Mehr

Sind Frauen im Kommen?

Sind Frauen im Kommen? Chancengeichheit im Betrieb: Sind Frauen im Kommen? Neue Perspektiven für die Geichsteung im Betrieb Konferenz für Betriebs- und Personaräte 29. und 30. März in Hamburg konferenz + + tagung Liebe Koeginnen

Mehr

Landesmitgliederversammlung Bayern

Landesmitgliederversammlung Bayern Geschäftsstee Süd Schwanthaerstraße 14 80336 München An ae Mitgieder in Bayern Geschäftsstee Süd Ihr Ansprechpartner: Herr Krause Zeichen: LK Teefon: (05 11) 51 51 11-160 Datum: 17. Februar 2014 Landesmitgiederversammung

Mehr

Kraft schöpfen! Neue. Altersdepression. Ein Ratgeber für ältere Menschen mit Depression und deren Angehörige UNTERNEHMEN ZNS /2012

Kraft schöpfen! Neue. Altersdepression. Ein Ratgeber für ältere Menschen mit Depression und deren Angehörige UNTERNEHMEN ZNS /2012 Atersdepression Kraft schöpfen! 903388 08/2012 Neue UNTERNEHMEN ZNS Ein Ratgeber für ätere Menschen mit Depression und deren Angehörige 348_PatBro_Atersdepression_120810.indd 3 Inhat Vorwort 3 Neuen Mut

Mehr

Richterliche Gestaltungsspielräume. alternative Streitbehandlung. AnwBl 5/ Aufsätze

Richterliche Gestaltungsspielräume. alternative Streitbehandlung. AnwBl 5/ Aufsätze AnwB 5/2000 273 Für die Anwort auf diese Frage hift wiederum ein kritischer Bick auf die USA. Gerichtsverbundene ADR ist dort geichwoh auch eine Reaktion auf das rasante Anwachsen der ADR. Die Gerichte,

Mehr

BACHELORSTUDIENGANG. Pharmaökonomie. Bachelor of Science (B.Sc.) Pharmazie und Ökonomie eine zukunftsorientierte Doppelqualifikation

BACHELORSTUDIENGANG. Pharmaökonomie. Bachelor of Science (B.Sc.) Pharmazie und Ökonomie eine zukunftsorientierte Doppelqualifikation BACHELORSTUDIENGANG Pharmaökonomie Bacheor of Science (B.Sc.) Pharmazie und Ökonomie eine zukunftsorientierte Doppequaifikation Arzneimitteversorgung muss wirtschaftich sein Anforderung an ein modernes

Mehr

IHR JOB IST UNSER JOB.

IHR JOB IST UNSER JOB. IHR JOB IST UNSER JOB. Mit Sicherheit in guten Händen. Wir sind der heimische Personadiensteister in Vorarberg. Daher wissen wir ganz genau, dass schnee und zuverässige Lösungen im Be darfsfa von eminenter

Mehr

WIPO Workshop IP Streitbeilegungsverfahren in Düsseldorf am

WIPO Workshop IP Streitbeilegungsverfahren in Düsseldorf am Die Rolle der deutschen ordentlichen Gerichtsbarkeit in Schiedsgerichtsverfahren WIPO Workshop IP Streitbeilegungsverfahren in am 11.10.2012 Michael Kneist, Vorsitzender Richter am OLG Herzlich willkommen

Mehr

(Videosequenz Junge Frau bringt Holzschuppen zum Einsturz )

(Videosequenz Junge Frau bringt Holzschuppen zum Einsturz ) (Videosequenz Junge Frau bringt Hozschuppen zum Einsturz ) Liebe Gemeinde, tja, so kann es passieren. Da bauen zwei an einem Haus (Schuppen) und ein fascher Handgriff und das Ganze stürzt ein Aes umsonst!

Mehr

12/2002. Dezember. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A11041. Aus dem Inhalt

12/2002. Dezember. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A11041. Aus dem Inhalt A11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Erweiterte Arbeitnehmerrechte durch Verbraucherschutz (Hümmerich) 671 Eintrittshaftung von Scheingeseschaftern einer Anwats-GbR (Knöringer) 681 Anwatsrecht

Mehr

VERBRAUCHERKREDITGESETZ

VERBRAUCHERKREDITGESETZ DAS VERBRAUCHER - KREDITGESETZ www.voksbank.at DAS VERBRAUCHERKREDITGESETZ WISSENSWERTES FÜR VOLKSBANK-KUNDEN INHALTSÜBERSICHT Was ist das Verbraucherkreditgesetz (VKrG)? Wo kommt das Gesetz zur Anwendung?

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF V ZB 175/13 BESCHLUSS vom 21. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:210116BVZB175.13.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 durch die Vorsitzende

Mehr

Thementisch Gewaltprävention Kinder stark machen

Thementisch Gewaltprävention Kinder stark machen Thementisch Gewatprävention Kinder stark machen In diesem Themenfed geht es um die Darsteung der Zusammenarbeit von Akteuren für Famiien und dem Sport um zum einen Jugenddeinquenz zu vermeiden (z.b. durch

Mehr

3/97. März. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Teilnehmen! 49. Deutscher Anwaltstag 1997 Frankfurt am Main Mai 1997.

3/97. März. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Teilnehmen! 49. Deutscher Anwaltstag 1997 Frankfurt am Main Mai 1997. G 11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Teinehmen! 49. Deutscher Anwatstag 1997 Frankfurt am Main 7. 10. Mai 1997 Aufsätze Anwatiches Berufsrecht und Mediation (Hensser) Wege zur anwatichen Schichtung

Mehr

Baustatik 2. Berechnung statisch unbestimmter Tragwerke. von Raimond Dallmann. 1. Auflage

Baustatik 2. Berechnung statisch unbestimmter Tragwerke. von Raimond Dallmann. 1. Auflage Baustatik Berechnung statisch unbestimmter Tragwerke von Raimond Damann 1. Aufage Baustatik Damann schne und portofrei erhätich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Hanser München 006 Verag C.H. Beck

Mehr

Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2015

Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2015 Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Sommersemester 2015 Motivation Juristische Allgemeinbildung Verfahrensrechtliche Grundlagen, die Pflichtfachstoff sind. Klausur - Fall - Wissensfragen Folie 2 Rechtsgrundlagen

Mehr

3/99. März. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag

3/99. März. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Das Interesse an der Lüge (Saditt) 134 Unzuässige Rechtsberatung durch Detektiv (Gehrein) 137 Detektivkosten Höhe und Erstattung (Heynert) 140 Aus der Arbeit

Mehr

Übungen zur Vorlesung. Mobile und Verteilte Datenbanken. WS 2008/2009 Übung 2 Anfrageoptimierung in zentralisierten Datenbanksystemen LÖSUNG

Übungen zur Vorlesung. Mobile und Verteilte Datenbanken. WS 2008/2009 Übung 2 Anfrageoptimierung in zentralisierten Datenbanksystemen LÖSUNG Dr. rer. nat. Sven Groppe Übungen zur Voresung Mobie und Verteite Datenbanken WS 28/29 Übung 2 Anfrageoptimierung in zentraisierten Datenbanksystemen Aufgabe 1: Fogende Reationen seien gegeben: LÖSUNG

Mehr

4/98. April. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt. Aufsatz Die EU als Rechtsgemeinschaft (Gündisch) 170

4/98. April. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt. Aufsatz Die EU als Rechtsgemeinschaft (Gündisch) 170 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsatz Die EU as Rechtsgemeinschaft (Gündisch) 170 Anwatsbattgespräch Stichwort: Großer Lauschangriff (Eymann, Kempf) 185 Aus der Arbeit des DAV Paramentarischer Abend

Mehr

10/2003. Oktober. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A11041. Rechtsprechung BVerfG: Anwaltswerbung mit Sporterfolgen 584

10/2003. Oktober. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A11041. Rechtsprechung BVerfG: Anwaltswerbung mit Sporterfolgen 584 A11041 DeutscherAnwatVerein Aufsätze Die Haftung des Verkäufers nach der Schudrechtsreform (Schmidt-Räntsch) 529 Verfassungswidrige Interessenwiderstreitregeung (Keine-Cosack) 539 Editoria BRAGO ade! Gesetzentwurf

Mehr

Die aktuellen Änderungen aus der Fachkonferenz vom sind grün unterlegt.

Die aktuellen Änderungen aus der Fachkonferenz vom sind grün unterlegt. Leistungskonzept: Fach Mathematik Letzte Aktuaisierung August 2017 Die Leistungsbewertung im Fach Mathematik setzt sich aus schriftichen und sonstigen Leistungen zusammen. Grundage ist das im Schuprogramm

Mehr

Info Kosten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Beitragsrahmengebühren Gebührenvereinbarung Prozesskosten Außergerichtliche Kosten

Info Kosten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Beitragsrahmengebühren Gebührenvereinbarung Prozesskosten Außergerichtliche Kosten Info Kosten In der Bundesrepublik sind die Anwaltskosten gesetzlich seit dem 01.07.2004 im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vorher in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung geregelt. Je nach Tätigkeitsbereich,

Mehr

6/98. Juni. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt

6/98. Juni. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Ausgestatung von Sponsorverträgen (Kovenbach) 289 Haftung für internationae Anwatstätigkeit (Becker) 305 Erfogshonorar und internationae Anwatstätigkeit (Bendref)

Mehr

Gesundheitsvorsorge. Zahnärztekammern und deren Familien

Gesundheitsvorsorge. Zahnärztekammern und deren Familien Juni 2013 Ärzte für Ärzte Newsetter des Vereins ÄrzteService und ÄrzteInformation Österreichische Post AG, Sponsoringpost, Veragspostamt 9063 Maria Saa, Nr. 07Z037354S, Retouren an Postfach 555, 1008 Wien

Mehr

Ich darf ich selbst sein!

Ich darf ich selbst sein! VisionWorks für Schuen für das Leben ernen Ich darf ich sebst sein! Schüerinnen und Schüern durch emotionae Inteigenz die Kraft zur Sebstentfatung geben Ein moduares Programm für Unterrichts- und Lerngruppen

Mehr

Modelvertrag - TFP-Shooting (Time for Picture) l Vertrags-Nr.: / (Fotograf)

Modelvertrag - TFP-Shooting (Time for Picture) l Vertrags-Nr.: / (Fotograf) Modevertrag - TFP-Shooting (Time for Picture) (Fotograf) zwischen Fotograf: Bernd Frank Ortohstr. 57 nachfogend Fotograf genannt Teefon: +49 (0) 2361 4902073 Teefax: +49 (0) 2361 4902072 Mobi: +49 (0)

Mehr

Quantitative Analyse mittels Titration

Quantitative Analyse mittels Titration Quantitative Anayse mittes Titration - Ermittung des Säuregehats in Speiseessig - Hausarbeit im Seminarfach Chemie Patrick Heinecke 25. November 2008 Inhatsverzeichnis 1 Einführung 3 2 Theorie 3 2.1 Titration.......................................

Mehr

In welchen Fällen empfiehlt sich die Vereinbarung eines internationalen Schiedsverfahrens?

In welchen Fällen empfiehlt sich die Vereinbarung eines internationalen Schiedsverfahrens? In welchen Fällen empfiehlt sich die Vereinbarung eines internationalen Schiedsverfahrens? Vor- und Nachteile der schiedsgerichtlichen Streitbeilegung Internationales Schiedsverfahrensrecht in der Unternehmenspraxis

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 38/06 BESCHLUSS vom 11. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 42 Für ein Ablehnungsgesuch, das sich im Tatbestandsberichtigungsverfahren gegen

Mehr

Gespräche mit Lehrkräften führen

Gespräche mit Lehrkräften führen 70.11 Gespräche mit Lehrkräften führen ADOLF BARTZ Die Schueitung nimmt ihre Aufgabe der Personaführung wesentich über Gespräche mit den Lehrkräften wahr. Um diese Gespräche wirksam zu führen, muss sich

Mehr

2014 Freitag, 6. Juni Qualifikationsverfahren Allgemeinbildung

2014 Freitag, 6. Juni Qualifikationsverfahren Allgemeinbildung 2014 Freitag, 6. Juni Quaifikationsverfahren Agemeinbidung Schussprüfung (SP) für 4-jährige Lehren, Tei 4, Serie A 4 H Lehrjahre 4. Grundwissen Kontronummer Name Vorname Beruf Kasse Prüfungsteie Tota 1

Mehr

Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2017

Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2017 Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Sommersemester 2017 Motivation Juristische Allgemeinbildung Verfahrensrechtliche Grundlagen, - die Pflichtfachstoff sind und - unentbehrlich für das Referendariat.

Mehr

Intelligente Strukturen zwischen Markt und Staat: Stadtmarketing in Friedrichshafen

Intelligente Strukturen zwischen Markt und Staat: Stadtmarketing in Friedrichshafen 8. 2.2011 w:/haufe/c-oe-v/heft_2011-2/4_2567193.3d Seite 63 Haufe-Lexware Refexion, Grundagen & Konzepte Gruppe 4 Seite 63 Inteigente Strukturen zwischen Markt und Staat: in Friedrichshafen Der Beitrag

Mehr

Landgericht Essen Beschluss

Landgericht Essen Beschluss 7 T 305/15 LG Essen 4 UR 11 613/15 AG Bottrop Beglaubigte Abschrift L. Landgericht Essen Beschluss In dem Beratungshilfeverfahren betreffend der Angelegenheit "Abmahnungen wegen angeblich unerlaubter Verwertung

Mehr

ARBEITSRECHT......FÜR FRAUEN

ARBEITSRECHT......FÜR FRAUEN ARBEITSRECHT......FÜR FRAUEN 1 ARBEITSRECHT FÜR FRAUEN Maria Rinkens Gabriee Mickasch Januar 2011 2 INHALT Vorwort Warum diese Broschüre? Tei 1 I. In wechen Fäen hift das Agemeine Geichbehandungsgesetz?

Mehr

GEMEINSAM STARK FÜR BIELEFELD. Werden Sie Bielefeld-Partner!

GEMEINSAM STARK FÜR BIELEFELD. Werden Sie Bielefeld-Partner! GEMEINSAM STARK FÜR BIELEFELD Werden Sie Bieefed-Partner! SEHR GEEHRTE DAMEN UND HERREN, LIEBE UNTERNEHMERINNEN UND UNTERNEHMER, S ie kennen womögich diese Situationen: Eine potentiee Führungskraft zögert

Mehr

= p u. Ul x 0 U r x > 0

= p u. Ul x 0 U r x > 0 Das Riemann-Probem Das zu ösende Geichungssystem besteht aus den eindimensionaen hydrodynamischen Geichungen ohne Viskosität und externe Kräfte, den Euer-Geichungen. Beschränkung auf eine Dimension (x)

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 405/12 BESCHLUSS vom 10. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Ellenberger,

Mehr

Beschluss: Gründe: Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Arbeitsentgelt.

Beschluss: Gründe: Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Arbeitsentgelt. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 136/14 4 Ca 843/10 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 30.10.2014 Rechtsvorschriften: 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 13, 49, 50 RVG Leitsatz: Nach 50 RVG i. V. m.

Mehr

informiert Abschluss der BTS-Coachingweiterbildung für Gemeindeberaterinnen

informiert Abschluss der BTS-Coachingweiterbildung für Gemeindeberaterinnen Apri 20 Vorab Unsere Themen im Überbick: Evauationsergebnisse BTS Mannheim Konsequenzen für die BTS-Coaching-Weiterbidungen Evauierung der Lehrcoachings Abschuss der 16. BTS-Coaching-Weiterbidung Abschuss

Mehr

Handbuch OES. Handreichung 14 Zielvereinbarung mit der Schulverwaltung

Handbuch OES. Handreichung 14 Zielvereinbarung mit der Schulverwaltung Handbuch OES Handreichung 14 Zievereinbarung mit der Schuverwatung Autorenteam: Susanne Thimet (verantwortich) Kutusministerium, Referat Grundsatzfragen und Quaitätsmanagement beruficher Schuen Dr. Rüdiger

Mehr