Prof. Dr. Barbara Grunewald, Geschäftsführende Direktorin des Instituts für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln*

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Prof. Dr. Barbara Grunewald, Geschäftsführende Direktorin des Instituts für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln*"

Transkript

1 540 den Prozessfa u. a. nachweisen, dass er nach seinen persönichen und wirtschaftichen Verhätnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Wer einen sochen Mandanten schon einma vertreten hat, weiß, wie schwer es für einen Sebständigen ist, durch Vorage von Steuerbescheiden etc. den Umfang seines Einkommens nachzuweisen, wenn etwa der etzte Steuerbescheid schon ängere Zeit zurückiegt und die wirtschaftichen Verhätnisse sich anschießend verschechtert haben. Nahezu aussichtsos aber ist die Erangung von Prozesskostenhife, wenn sie von einer juristischen Person etwa einer GmbH oder einer parteifähigen Vereinigung, aso etwa einer OHG oder, nach neuester Rechtssprechung, einer Geseschaft bürgerichen Rechts begehrt wird. Wirtschaftiche Voraussetzung für Prozesskostenhife ist, dass weder die Prozesspartei noch die wirtschaftich Beteiigten, aso etwa die Geseschafter der GmbH, die Prozesskosten aufbringen können. Diese Voraussetzung ässt sich in der Praxis häufig nicht nachweisen. Sebst wenn sie aber beweisbar wäre, würde die Prozesskostenhife wahrscheinich aus einem anderen Grund scheitern und zwar deshab, wei die nach 116 Nr. 2 ZPO erforderiche weitere Voraussetzung nicht gegeben wäre. Prozesskostenhife kann nur gewährt werden, wenn in der Gesetzessprache, die Unterassung der Rechtsverfogung agemeinen Interessen zuwideraufen würde. Wann diese zusätziche Voraussetzung gegeben ist, kann man in den wenigen veröffentichten Entscheidungen, die zu diesem Probem ergangen sind, nachesen; sie wird im Zweife nicht gegeben sein. Bietet aso die Prozesskostenhife schon den privaten Antragsteer nur einen unzureichenden Schutz, so versagt sie im gewerbichen Bereich in noch größerem Umfang, man kann sagen, nahezu voständig. 4.) Man kann zusammenfassen: Die gegenwärtige Rechtsage ist, was die kageweise Durchsetzung hoher Zahungsansprüche anangt, mehr as unbefriedigend. Die mit einem Kageverfahren verbundene Kostenast macht die Führung eines Prozesses mit hohem Streitwert für einen durchschnittichen Käger nahezu unmögich. Die Rechtsschutzversicherung bietet in vieen Fäen Abhife, sie ist, auch wenn sie nicht für ae Sachverhate Versicherungsschutz zur Verfügung steen kann, von großer soziaer Bedeutung. Noch niemand hat berechnet, weche finanzieen Aufwendungen dem Staat durch die Existenz der Rechtsschutzversicherung erspart werden. Wir kennen ae das Formuar, das bei der Beantragung von Prozesskostenhife ausgefüt werden muss und in wechem gefragt wird, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht ist dies der Fa, entfät von vornherein ein Anspruch auf Prozesskostenhife. An diesen Aspekt soten einma die aus den Reihen der Justiz kommenden Kritiker der Rechtsschutzversicherung, auch wenn ihre Zah immer geringer wird, einma denken. Auch die Prozesskostenhife bietet, wie wir gesehen haben, nur teiweise und in unbefriedigender Weise Abhife. Vom Staat ist Abhife nicht zu erwarten. Er hat, auch aus finanzieen Gründen, kein Interesse daran, den Justizgewährungsanspruch der Bürger zu verstärken. Dieser Anspruch wird im Gegentei eher eingeschränkt, wie das jetzt im Bundestag verabschiedete Justizreformgesetz zeigt. Es besteht aso, aes in aem, aer Anass, sich um eine weitere ergänzende Form der Prozesskostenfinanzierung zu bemühen, wie wir sie im weiteren Verauf der Veranstatung kennen ernen werden. Prof. Dr. Barbara Grunewad, Geschäftsführende Direktorin des Instituts für Anwatsrecht an der Universität zu Kön* AnwB 10/2001 Vorträge Anwatstag 2001 I. Darsteung der Geschäftspraxis Thema unserer Veranstatung sind Rechtsschutzversicherung und Formen aternativer Prozessfinanzierung. Meine Steungnahme bezieht sich auf die aternative Prozessfinanzierung und hier in erster Linie auf ein Phänomen, das in den etzten Jahren, erstmas zu beobachten war, nämich die gewerbiche Prozessfinanzierung. Die Situation in der die gewerbichen Prozessfinanzierer ihr Geschäft machen, sieht ungefähr so aus: Es geht um die Durchsetzung eines Anspruchs, bezügich dessen der beratende Rechtsanwat der Ansicht ist, dass ein Prozess mit erhebicher Wahrscheinichkeit erfogreich geführt und der Anspruch dann auch reaisiert werden kann. Der Mandant schreckt geichwoh vor einem Prozess zurück, wei ihm das Kostenrisiko zu groß ist. Dabei spieen weniger die Fäe eine Roe, in denen der Mandant die Prozesskosten überhaupt nicht tragen kann. Dann erhät er Prozesskostenhife, und ist auf eine Finanzierung nicht angewiesen. Geiches git für Rechtschutz versicherte Mandanten. Sie sind bereits abgesichert und daher an einer Finanzierung nicht interessiert. Eine Einschatung der gewerbsmäßigen Prozessfinanzierung kommt aso in erster Linie in Betracht, wenn der Mandant das Risiko zwar tragen müsste und könnte, aber nicht tragen wi. In dieser Lage kann sich der Mandant über seinen Rechtsanwat an einen Prozessfinanzierer wenden 1. Der Finanzierer prüft auf eigene Kosten, ob er die Verfogung der Ansprüche finanzieren wi. Der Anspruchsinhaber stet zu diesem Zweck ae einschägigen Dokumente zur Verfügung und eräutert den Sachverhat, fas erforderich, ergänzend. Nimmt der Finanzierer das Angebot auf Abschuss eines Finanzierungsvertrages an, so trägt er in voer Höhe die Kosten des Rechtsstreits, sofern sie ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vertrages entstehen 2. Führt die Rechtsverfogung in irgendeiner Weise zum Erfog, so erhät der Finanzierer vorab die von ihm verausagten Verfahrenskosten 3. Der danach verbeibende Erös steht dem Finanzierer in einer bestimmten Höhe je nach Finanzierer und Streitwert zwischen 20 und 50% zu 4. Zur Sicherung dieser Ansprüche gegen den Mandanten tritt dieser die streitigen Ansprüche an den Finanzierer ab 5, sebstverständich ohne für den Bestand der Ansprüche Gewähr zu eisten. Diese Abtretung wird im Prozess nicht offengeegt 6. * Vortrag in Bremen anässich des 52. Deutschen Anwattages. 1 Der bekannteste Prozessfinanzierer ist die FORIS AG, es gibt aber auch Konkurrenten, z. B. die JUR-Agent AG, Leipzig, sowie die Prozessfinanzierungsgeseschaft der D. A. S., die D. A. S. Profi AG. Siehe den Überbick bei Schüffe, Beriner AnwB 2001, 82, 84. Im Fogenden wird die Vertragsgestatung der FORIS AG as dem größten Prozessfinanzierer zugrunde geegt des FORIS-Vertrages des FORIS-Vertrages des FORIS-Vertrages; Überbick bei Schüffe, Ber. AnwB 2001, 82, des FORIS-Vertrages des FORIS-Vertrages.

2 AnwB 10/ Vorträge Anwatstag 2001 Während des Verfahrens trifft den Mandanten die Pficht, den Finanzierer über ae Umstände zu informieren, die für die Durchsetzung des Anspruchs von Bedeutung sind. Demgemäss hat er seinen Rechtsanwat zu verpfichten, den Finanzierer ständig auf dem Laufenden zu haten 7. Kommt es zu einem Vergeichsvorschag durch das Gericht oder durch die Gegenseite, so darf der Mandant dem nur zustimmen, wenn der Finanzierer dies ebenfas für richtig hät. Wi zwar der Finanzierer, nicht aber der Mandant den Vergeich abschießen, so kann der Mandant den Vertrag mit dem Finanzierer kündigen und den Finanzierer zu dem Preis ausösen, den der Finanzierer bei Durchführung des Vergeichs erhaten hätte. Finanzierer kann den Vertrag kündigen, wenn nach Vertragsschuss Umstände eintreten, auf Grund derer nach ihrem pfichtgemäßen Ermessen eine reaistische Chance zur Reaisierung des streitigen Anspruchs nicht mehr besteht. Der Mandant kann dann die streitigen Ansprüche auf eigene Kosten weiter verfogen 8. Die bis dahin angefaenen Kosten verbeiben bei dem Finanzierer. II. Auswirkungen auf die Rechtsschutzversicherungen Weche Auswirkungen die gewerbsmäßige Prozessfinanzierung auf die wirtschaftiche Lage der Rechtsschutzversicherer haben wird, ist schwer abzuschätzen. Der eine oder andere mag sich sagen, dass er eine Rechtsschutzversicherung nicht benötige, da er einen Prozess zur Not mit Hife der gewerbichen Prozessfinanzierer führen könne. Aerdings wäre ein soches Kakü risikobehaftet. Denn die Finanzierer steigen erst ab einem bestimmten Streitwert in die Finanzierung ein, je nach Finanzierer ab DM oder sogar erst ab DM 9. Zudem bietet die gewerbiche Prozessfinanzierung keinen Schutz für die Bekagtenseite. Denn eine Beteiigung am Prozesserfog der Abweisung der Kage ist in dieser Konsteation nicht mögich. Den Vortei der gewerbsmäßigen Prozesskostenfinanzierung im Vergeich zu einer Rechtsschutzversicherung für den Mandanten iegt aerdings ebenfas kar zu Tage: Er muss keine aufenden Prämien zahen. Viemehr kann er den Vertrag in dem Moment schießen, in dem der Rechtsstreit entsteht. Aerdings wird es dann verhätnismäßig teuer. Denn jedenfas bei hohen Streitwerten iegt die Erfogsbeteiigung in absouten Zahen hoch. III.Wirtschaftiche Lage der Finanzierer Die wirtschaftiche Lage der Prozessfinanzierer ist für Außenstehende schwer abzuschätzen. Die Prozessfinanzierung ist jedenfas wenn man die Anzah der Finanzierer betrachtet ein expansiver Markt. Mitterweie bieten rund Firmen eine soche Finanzierung an. Nach dem Quartasbericht Nr. 1/2001 des größten Finanzierers, der FORIS AG, zu urteien, entwicket sich das Geschäft positiv. Die Anfragen, verstanden as Kontakt unter konkreter Angabe eines Streitgegenstands, steigen bei der FORIS AG, und iegen mitterweie bei 500 pro Quarta. Aus ca. 10% der Anfragen entwicket sich ein entsprechender Finanzierungsvertrag. Ungefähr die Häfte der finanzierten Prozesse wurde bisang gewonnen. Das Durchschnittsergebnis aer Verfahren, aso unter Einschuss auch der verorenen, iegt bei DM. Gewinne werden bisang aerdings nicht erwirtschaftet, wobei FORIS davon ausgeht dass dies u. a. daran iegt, dass bisang nur die Prozesse beendet wurden, deren Ertragsaussichten nicht besonders günstig waren. Denn in diesen Fäen sei ein schneer Abschuss des Prozesses im Interesse, des Finanzierers gewesen. Man rechnet aso nach wie vor damit, bad in die Gewinnzone zu kommen. IV. Rechtiche Einordnung Dieser nicht ganz ungünstigen wirtschaftichen Entwickung steht eine gewisse Skepsis der Anwatschaft gegenüber 10, die sich insbesondere auf die Frage der Zuässigkeit dieser Form der Prozessfinanzierung bezieht. Diese Bedenken sind um so ernster zu nehmen, as sie von einer Seite kommen, die durch die Finanzierung im Grundsatz nur profitieren kann. Denn jeder geführte Prozess vermehrt das Gebührenaufkommen und steigert damit die Verdienstmögichkeiten der Anwatschaft. Da gerade Prozesse mit hohen Streitwerten finanziert werden, sind diese Einnahmemögichkeiten nicht zu vernachässigen. Die Frage, ob diese Form der Prozessfinanzierung zuässig ist, kann nur beantwortet werden, wenn man die Vertragsgestatung genauer betrachtet. Denn je nach dem, um wechen Vertragstyp es sich handet, sind die Kriterien der rechtichen Zuässigkeit verschieden. 1) Die Einordnung des Prozesskostenfinanzierungsvertrages in die Vertragstypen des BGB bereitet Schwierigkeiten. M. E. handet es sich nicht um ein Darehen, da der Mandant das für die Finanzierung aufgebrachte Ged nicht in jedem Fa zurückzahen muss 11. Daher ist weder das KWG noch das VerbraucherKG anwendbar. 2) Auch ein Versicherungsvertrag iegt m. E. nicht vor. Würde man das anders sehen, so würden die Finanzierer eine Eraubnis des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen nach 5 Abs. 1 VAG benötigen. Das Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen ist der Ansicht, dass es sich nicht um eine Versicherung handet 12. Die Begründung des BAV ist aerdings dürftig. Es wird ausgeführt, dass bei der Prozessfinanzierung die Übernahme des Prozesskostenrisikos eher im Hintergrund stehe. Diese Sicht der Dinge überzeugt jedenfas aus der_ Sicht des Mandanten nicht. Ihm geht es nur um die Übernahme dieses Risikos und sonst um nichts. Gäbe es keine Prozesskosten, würde er nie und nimmer den Vertrag mit dem Finanzierer abschießen. Die Schwierigkeit bei der Beantwortung der Frage, ob eine Versicherung gegeben ist oder nicht, iegt bei den Unkarheiten in Bezug auf die für das Voriegen einer Versicherung konstitutiven Kriterien 13. Nach Ansicht des BGH muss der Versicherer entgetich handen. Auch muss das vom Versicherer übernommene Risiko auf eine Mehrzah von mit der geichen Gefahr bedrohten Personen verteit werden, so dass der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zah beruhende Kakuation zugrunde iegt 14. Weiter darf das versicherungsvertragiche Eement nicht im inneren Zusammenhang mit einem anderen Vertrag stehen 15 und die Vertragspartner dürfen in Bezug auf das versicherte Geschäft keine gemeinsamen Interessen haben des FORIS-Vertrages; dazu näher Bräuer, AnwB 2001, 112, des FORIS-Vertrages. 9 Überbick bei Schüffe, Ber. AnwB 2001, 82, Ströbe, BRAK-Mitt. 1998, 263; ders., BRAK-Mitt. 1999, So auch Dethoff, NJW 2000, 2225, 2226; Fritzsche/Schmidt, NJW 1999, 2998; bejahend dagegen Bruns, JZ 2000, 232, 238; vg. dazu ferner Ströbe, BRAK-Mitt. 1998, 263, BAV, Ver BAV 1999, 167, Überbick bei Dreher, Die Versicherung as Rechtsprodukt, 1991, S. 31 ff.; Schmidt-Sazer, FS Lorenz, 1994, S. 587 ff., der sebst darauf abstet, dass das Leistungsversprechen des Versicherers bedingt ist (FORIS eistet unbedingt, trägt nämich stets die Prozesskosten, aerdings evt. nicht endgütig) und das Zahungsversprechen des Versicherungsnehmers unbedingt ist (der Mandant eistet nur, wenn der Anspruch besteht); Kaubach, VersR 1985, 805, 806; Fedmann/Wick, VersWirtschaft 1999, BGH VersR 1995, 344, 345 (Schüssefunddienst); BGH NJW-RR 1988, 819, 820; Überbick bei Dreher, (s. o. Fn. 13), S. 34 f.; kritisch Schwintowski, Der private Versicherungsvertrag zwischen Recht und Markt, 1987, S BGH VersR 1995, 344, 345 (Schüssefunddienst); BGH VersR 1993, 1217, 1218 (Schmierözusatz). 16 BGH VersR 1962, 974, 976; Schwintowski, (s. o. Fn 14) S. 54.

3 542 In der Literatur ist die Ansicht vertreten worden, eine Versicherung iege im Fae der Prozessfinanzierung schon deshab nicht vor, wei der Finanzierer nicht entgetich handee, da die Prozessfinanzierung im Fae des Prozessverustes nichts koste 17. Diese Sicht der Dinge ist aber zu formaistisch. Denn es muss ausreichen, dass insgesamt gesehen die Leistungen von den Versicherten aufgebracht werden 18. Bei jeder Versicherung erhaten einzene, eben die Geschädigten, mehr as sie eingezaht haben. Gegen die Annahme einer Versicherung sprechen meines Erachtens aber zwei andere Aspekte: Zum einen geht es bei der Prozessfinanzierung, anders as im Versicherungsgeschäft, nicht darum, dass mit sicher eintretenden Verusten gerechnet wird und diese durch Prämienzahungen von Personen, die keine Veruste eritten haben, ausgegichen werden. Viemehr so jeder Prozess gewonnen und daher jedes Geschäft mit Gewinn abgeschossen werden. Nun hofft freiich auch ein Versicherer, dass sich nach Mögichkeit keines der übernommenen Risiken reaisiert. Aber eine individuee Risikoüberprüfung für jeden Versicherten erfogt eben im Versicherungsgeschäft doch gerade nicht 19. Bei der Prozesskostenfinanzierung iegt es ähnich wie bei aen anderen Unternehmern auch: Einige Verustgeschäfte sind unvermeidbar und werden durch die Gewinne, die die anderen Geschäfte bringen, ausgegichen. Das hat mit dem Abschuss einer Versicherung nichts zu tun 20. Hinzu tritt ein weiterer Aspekt, der gegen die Annahme spricht, es gehe um den Abschuss eines Versicherungsvertrages, nämich die Tatsache, dass der Finanzierer und der Mandant mit dem Abschuss des Prozesskostenfinanzierungsvertrages ein gemeinsames Zie verfogen, nämich die Reaisierung des Anspruchs. Dieser Aspekt wird auch vom BAV genannt. Dort heißt es, das Unternehmen woe gemeinsam mit dem am Prozess Interessierten die Forderung zu Ged machen 21. Das trifft in der Tat zu und spricht insoweit stimme ich jedenfas im Ergebnis dem Bundesaufsichtsamt zu entscheidend gegen die Annahme, es handee sich um eine Versicherung. 3) Dieses gemeinsame Zie ässt zugeich deutich werden, dass nicht ein Versicherungs- sondern ein Geseschaftsvertrag geschossen wird. Wie bei jeder Geseschaft eistet auch hier jeder Geseschafter seinen persönichen Beitrag: Der Mandant egt den Wert der Forderung ein, der Finanzierer die Finanzierung. Ein mögicher Gewinn wird geteit. Wird der Prozess veroren, werden die entstandenen Kosten aerdings aein vom Finanzierer getragen. Aber diese Kostenübernahme ist gerade der Beitrag des Finanzierers und kann daher nicht as Argument gegen das Voriegen einer Geseschaft angeführt werden 22. Im übrigen sind auch zahreiche der in der Literatur für das Voriegen einer Geseschaft sprechenden Indizien erfüt 23. Dies git etwa für die typischerweise für das Bestehen einer Geseschaft sprechenden Kontrorechte. Der Prozessfinanzierer ist nach dem Vertrag stets von der Entwickung des Rechtsstreits zu unterrichten. Vor Abschuss eines Vergeichs ist die Entscheidung wie beschrieben unter den Geseschaftern abzustimmen. Ebenfas gegeben ist die für eine Geseschaft geichermaßen typische Verustbeteiigung. Auch erhät der Finanzierer keine feste, sondern nur eine erfogsabhängige Vergütung. Diese ist aerdings durch die Abtretung der Forderung gesichert. Auch die gepante Dauer der Zusammenarbeit und die Betonung der wechseseitigen Treuepfichten sprechen für die Annahme einer Geseschaft. Da diese Geseschaft nach außen nicht in Erscheinung tritt, handet es sich um eine Innengeseschaft 24. AnwB 10/2001 Vorträge Anwatstag 2001 Da der Abschuss eines sochen Geseschaftervertrages formfrei mögich ist und auch nicht genehmigt werden muss, scheinen damit ae Bedenken in Bezug auf die Wirksamkeit des Vertrages ausgeräumt zu sein. V. Berufsrechtiche Bedenken Dem ist aber nicht so. Viemehr wurden auch aus dem Berufsrecht Bedenken gegen die Prozesskostenfinanzierung abgeeitet. 1) Auf der Hand iegt die Mögichkeit, dass diese Form der Finanzierung gegen das Verbot der quota itis ( 49b Abs. 2 BRAO) verstoßen könnte. Nach dieser Norm sind Vereinbarungen, nach denen der Rechtsanwat einen Tei des erstrittenen Betrages erhät, unzuässig. Zwar bekommt hier der Rechtsanwat seine Gebühren unabhängig vom Ausgang des Prozesses. Aber dem Mandant steht im Fae des Obsiegens nur ein Tei des erstrittenen Betrages zu. Aus seiner Sicht macht es keinen Unterschied, ob er die voe Summe nicht erhät, wei sie von seinem Rechtsanwat oder wei sie von dem Prozessfinanzierer einbehaten wird. Aber das Verbot von 49b Abs. 2 BRAO hat nicht den Schutz des Mandanten im Auge. Viemehr geht es darum, die Unabhängigkeit des Rechtsanwats von der vertretenen Partei zu wahren. Diese Unabhängigkeit so sagt man sei gefährdet, wenn der Rechtsanwat ein eigenes gedwertes Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits habe. Zugeich bestehe die Gefahr, dass das Pubikum das Vertrauen in die Unabhängigkeit des Rechtsanwats veriere 25. Da bei einer Prozessfinanzierung der Rechtsanwat in jedem Fa sein Honorar erhät, ist seine Unabhängigkeit vom Mandanten nicht gefährdet und das Verbot von 49 b Abs. 2 BRAO greift nicht ein 26. Eine Ausnahme könnte aenfas für die Rechtsanwäte geten, die as Geseschafter an den Finanzierern beteiigt sind. Denn sie profitieren über ihre Beteiigung an der Geseschaft doch wieder vom Ausgang des Prozesses 27. Aber dies ist doch nur ein sehr mittebarer Vortei, der meines Erachtens auch in den Augen eines noch so unerfahrenen Pubikums die Unabhängigkeit eines Rechtsanwats nicht in Frage steen kann. 2) Weitere Bedenken werden aus dem RBerG abgeeitet. Wie geschidert prüft der Finanzierer vor Annahme des Antrags auf Abschuss eines Prozessfinanzierungsvertrages die Erfogsaussichten des Prozesses. Wäre dies die Besorgung einer fremden Rechtsangeegenheit, so würde Art. 1 1 des RBerG eingreifen und die Tätigkeit des Finanzie- 17 Dethoff, NJW 2000, 2225, 2227; Müer-Güdemeister/Romann, NJW 1999, 3540; dagegen Fritzsche/Schmidt, NJW 1999, 2998, 3000; agemein zur Entgetichkeit Hensser, Risiko as Vertragsgegenstand, 1994, S Fritzsche/Schmidt, NJW 1999, 2998, 3000; Hofmann, Privatversicherungsrecht, 3. Auf., 2 Rdn Siehe Müer-Güdemeister/Romann, NJW 1999, Ähnich Fedmann/Wick, VersWirtschaft 1999, 1314, BAV, VerBAV 1999, 167, 168; so auch Dethoff, NJW 2000, 2225, So Fritzsche/Schmidt, NJW 1999, 2998, Zu diesen Indizien Grunewad, Geseschaftsrecht, 4. Auf., 1 D Rdnr. 2; MüKo-Umer, BGB 3. Auf. vor 705 Rdn So auch Bräuer, AnwB 2001, 112, 114; Dethoff, NJW 2000, 2225, 2227; a. A. Bruns, JZ 2000, 232, BGHZ 34, 64; BGH WM 1990, 1250, 1252; siehe auch die Begründung zum Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwäte und Patentanwäte, BT-Drucks. 12/4993, S. 30; Darsteung des Gesamtzusammenhangs bei Hensser/Prütting/Dittmann, BRAO 49b Rdnr. 15f.; Schepke, Das Erfogshonorar des Rechtsanwat, 1998, S. 9 ff., 117 ff.; kritisch außer Schepke auch Kiian, JuRBüro 1994, 641; und Undritz, AnwB 1996, 113, 118 ff. 26 Im Ergebnis so auch Ströbe, BRAK-Mitt. 1998, 263, So Bruns, JZ 200, 232, 239; diffenzierend Dethoff, NJW 2000, 2225, 2228.

4 AnwB 10/ Vorträge Anwatstag 2001 rers wäre eraubnispfichtig. Aber in dieser Vorprüfung iegt keine Besorgung einer fremden Rechtsangeegenheit. So wie auch ein Rechtsschutzversicherer die Erfogsaussichten des Rechtsstreits eines Versicherten im eigenen wirtschaftichen Interesse prüft 28, so beurteit auch der Finanzierer die Chance, den getend gemachten Anspruch durchzusetzen, zur Abschätzung der eigenen Gewinnaussichten. Daher ist diese Prüfung die Besorgung einer eigenen, nicht einer fremden Angeegenheit 29. Auch in der geschiderten Einfussnahme des Finanzierers auf den Prozessverauf (Stichwort: Mitwirkung beim Vergeichsabschuss) iegt kein Verstoß gegen das RBerG. Wiederum git, dass der Prozessfinanzierer seine eigenen Geschäfte (nämich die Reaisierung einer mögichst hohen Forderungsquote bzw. die Minimierung seines Verustes) besorgt und nicht die Geschäfte des Mandanten. 3) Im übrigen iegt in der Bindung des Mandanten gegenüber dem Finanzierer auch kein Verstoß gegen 1 BRAO (Unabhängigkeit des Rechtsanwats), denn obgeich der Vertrag ausdrückich betont, dass der Mandant verpfichtet ist, seinen Prozessbevomächtigten dahingehend zu instruieren, dass die Verfügung über den Anspruch u. U. an die Zustimmung des Finanzierers gebunden ist, wird man einem Rechtsanwat, der an einer sochen Vertragsgestatung mitwirkt, keinen Verstoß gegen 1 BRAO vorwerfen können 30. Denn gebunden ist nur der Mandant und nicht der Rechtsanwat. Dass der Mandant seinerseits gegenüber seinem Rechtsanwat weisungsbefugt ist, ist unbestritten und unprobematisch. Ebenfas unprobematisch ist die Bindung des Mandanten gegenüber dem Finanzierer. Auch sonst kommt es häufig vor, dass ein Anspruchsinhaber nicht frei über seine Forderungen verfügen darf. Sote der Prozessfinanzierer versuchen, den Rechtsanwat direkt zu beeinfussen, so hätte dieser eine soche Einfussnahme zurückzuweisen. VI. Inhatskontroe 1) Wenn somit ein Verstoß gegen konkrete Normen nicht festgestet werden kann, beibt nur der Rückgriff auf 138 Abs. 1 BGB, und in der Tat wird gesagt, dass Prozesskostenfinanzierungsverträge sittenwidrig und daher nichtig seien. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass durch die Prozesskostenfinanzierung der Grundsatz der prozessuaen Waffengeichheit veretzt werde. Denn dem Bekagten steht im Unterschied zum Käger eine Finanzierung in der Form der Prozesskostenfinanzierung nicht offen 31. Aber vergeichbare Unausgewogenheiten zwischen Käger- und Bekagtenseite können auch sonst vorkommen: So mag es sein, dass nur der Käger rechtsschutzversichert ist oder auch, dass der Käger über erhebiche finanziee Ressourcen verfügt, nicht aber der Bekagte. Das aein führt nicht dazu, dass der Prozesskostenfinanzierungsvertrag as sittenwidrig anzusehen wäre. Ich teie auch nicht die in der Literatur vertretene Ansicht, dass wegen der nunmehr für Jedermann bestehenden Gefahr, mit für den Käger kostenosen Prozessen überzogen zu werden, ein faktischer Zwang entstehe, eine Rechtsschutzversicherung vorzuhaten was dann wiederum, die Versicherer werden es nicht gerne hören die Sittenwidrigkeit des Prozesskostenfinanzierungsvertrages begründet werden so 32. Denn kein Finanzierer wird unsinnige Prozesse finanzieren. 2) Dagegen würde ich den Abkauf der Forderung durch den beratenden Rechtsanwat sebst tatsächich für sittenwidrig haten. Denn in diesem Fa iegt das Informationsgefäe zwischen Rechtsanwat und Mandanten auf der Hand. Der Rechtsanwat wird in erster Linie die Forderungen kaufen, die aussichtsreich sind, und dies um den Preis zu drücken gegenüber dem Mandanten nicht wirkich offen egen. 3) Einzene Kausen eines Prozesskostenfinanzierungsvertrages können sebstverständich gegen 138 BGB verstoßen. Im übrigen bin ich der Ansicht, dass der Prozesskostenfinanzierungsvertrag der Inhatkontroe nach dem AGB unteriegt. Die Bereichsausnahme nach 23 AGBG für das Geseschaftsrecht greift m. E. nicht ein, da es sich um eine Innengeseschaft mit Ähnichkeiten zur Austauschverträgen handet 33. VII. Bezahung durch Sacheistung Abschießend möchte ich noch auf eine ganz andere Form der Prozessfinanzierung zu sprechen kommen. Es ist zu beobachten, dass sich Anwatskanzeien für die Beratung (etwa bei einer Kapitaerhöhung oder einem Börsengang) nicht in Ged, sondern in Aktien oder Geseschaftsanteien bezahen assen. Sote diese Bezahung wie berichtet wird nur für den Fa geschudet sein, dass der Börsengang oder die Kapitaerhöhung erfogreich abgeschossen wird, so äge ein Verstoß gegen 49b BRAO (Verbot der Erfogsbeteiigung) vor. In den anderen Fäen ist darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Vertragsgestatung mit den Bestimmungen des Geseschaftsrechts abgestimmt sein muss. So der Rechtsanwat oder die Sozietät Geseschafterin werden und erhaten sie Aktien direkt von der Geseschaft, so sind die Regen über Sacheinagen zu beachten. Insbesondere muss bedacht werden, dass Ansprüche auf Diensteistungen nicht einagefähig sind, woh aber eine Honorarforderung 34. Ist Schudner der Honorarforderung ein Geseschafter, wie es insbesondere bei der Gründung vorkommen kann, und erhät der Anwat vo eingezahte Anteie as Bezahung, so ergeben sich unter dem Stichwort Sacheinagen keine Probeme. Aerdings kann das Haten der Anteie zu berufsrechtichen Friktionen führen. Zwar kann der BRAGO nicht entnommen werden, dass das Honorar in Ged nicht nur berechnet, sondern auch bezaht werden müsste. Betroffen sein könnte aber das in 43a BRAO niedergeegte Gebot der anwatichen Unabhängigkeit, das auch und gerade eine Unabhängigkeit vom Mandanten fordert. Nun wird zwar niemand einen Rechtsanwat, der die BASF berät, für abhängig haten, nur wei er eine Aktie dieser Geseschaft erworben hat. Schwierig wird es aber, wenn der Rechtsanwat einen größeren Prozentsatz, vieeicht sogar eine Mehrheitsbeteiigung in der Hand hät. Da es aber auch zuässig ist, dass ein Anwat praktisch nur einen Großmandanten berät, wird auch in dem Haten einiger Anteie an dem Mandanten keine unzuässige Abhängigkeit sehen können 35. Dem entspricht, dass das BVerfG sogar die Geschäftsführung durch einen Rechtsanwat in mehreren eigenen Geseschaften für unprobematisch gehaten hat Dazu Lüth, Rechtsberatung durch den Rechtsschutzversicherer, 1997, S. 70 ff. 29 So auch Ströbe, BRAK-Mitt. 1998, 263, Bedenken bei Ströbe, BRAK-Mitt. 1999, Bruns, JZ 2000, 232, 237 f. 32 Bruns, JZ 2000, 232, 237 f. 33 So auch Dethoff, NJW 2000, 2225, Grunewad, Geseschaftsrecht, 4. Auf., 2 C II Rdnr. 23, Hüffner, AktG, 27 Rdnr. 24, Vg. Hensser/Prütting/Eymann, BRAO, 43a Rdnr BVerfG NJW 1993, 317 ff.

5 544 Schwierigkeiten sehe ich aerdings in dem Fa, dass nicht der Rechtsanwat sebst, sondern eine Sozietät die Anteie hät. Da eine Sozietät, anders as ein Rechtsanwat, kein Privatvermögen hat, kann in dem Haten der Anteie eine gewerbiche Tätigkeit iegen, die nach 2 Abs. 2 BRAO verboten ist. Der Sinn des Verbotes gewerbicher Tätigkeit iegt darin, eine übermäßige Kommerziaisierung des Anwatsberufes zu vermeiden 37. Da Interessenkoisionen zwischen beratender und anwaticher Tätigkeit denkbar sind, könnten hier Probeme auftauchen. Soten die Anteie aber nur kurze Zeit gehaten werden, und durch entsprechende Organisationsstrukturen der Sozietät eine Abschottung der jeweiigen Interessensphären gewähreistet sein, so erscheint diese Gefahr gebannt. Im Ergebnis ist daher die Bezahung in Geschäftsanteien zuässig. Eine Sozietät darf soche Anteie aerdings nur kurze Zeit haten. Ich komme der zu dem Ergebnis, dass sowoh die Prozessfinanzierung durch gewerbiche Prozessfinanzierer wie auch das Bezahen des Rechtsanwats in Anteien im Grundsatz zuässig ist. 37 BGH EGE XIII, 67, 71; so auch die amtiche Begründung BT-Drucks. 111/ 120, S. 49. Andreas Schier, Vorstandsmitgied der D.A.S., München Gemeinsamer Ansatzpunkt von Rechtsschutzversicherung und Prozessfinanzierung ist die Tatsache, dass die Rechtsverfogungskosten oft recht hoch sind. Im Einzefa können sich bei der Getendmachung eines Anspruchs nahezu unüberwindbare finanziee Hürden aufbauen. Die Rechtsschutzversicherung und auch die verhätnismäßig junge Prozessfinanzierung bieten die Mögichkeit, einen Anspruch ohne eigenes Kostenrisiko getend zu machen. Beide tragen so zur Gewähreistung der grundgesetzich verankerten Rechtsweggarantie bei. Ein gravierender Unterschied zwischen Rechtsschutzversicherung und Prozessfinanzierung zeigt sich beim Favoumen. In 2000 wurden den Versicherern insgesamt etwa 3,4 Mio Rechtsschutzfäe gemedet, die sich nach Leistungsarten wie fogt verteien: Schadenanfa in der Rechtsschutzversicherung in 2000 nach Leistungsarten: Leistungsart Stück % von Gesamt Verkehrs-Straf- u. Owi-RS ,8 Arbeits-RS ,9 Ag. Vertrags- u. Sachen-RS/privat ,2 Verkehrs-Schadenersatz-RS ,8 Wohnungs- u. Grundstücks-RS ,5 Ag. Schadenersatz-RS ,4 Beratungs-RS ,7 Verkehrs-Vertrags-RS ,6 Soziagerichts-RS ,6 Ag.-Straf-u. Owi-RS ,1 Sonstige ,4 Ae ,0 AnwB 10/2001 Vorträge Anwatstag 2001 Die Zah der für eine Prozessfinanzierung in Betracht kommenden Fäe beträgt nur einen Bruchtei dieser Summe. Hauptgrund dafür ist ein bestimmter reativ hoher Mindeststreitwert. Zur Veranschauichung des Verhätnisses von Prozessfinanzierung und Rechtsschutzversicherung zunächst zwei Beispiesfäe aus der Praxis der Prozessfinanzierung: Fa 1 bewegt sich im Bereich der Arzthaftung. Der Bekagte war Hausarzt der Kägerin und hat trotz eines eindeutigen Facharztbefundes, der eine sofortige Einweisung ins Krankenhaus zur Abkärung einer arterieen Verschusskrankheit nahe egte, eine soche Einweisung unterassen. Erst nach mehreren Wochen erfogte eine Überweisung an einen Chirurgen, der trotz einer sofort durchgeführten Emboektomie (operative Entfernung eines arterieen embous) eine Beinamputation nicht mehr vermeiden konnte. Die Kägerin verangt DM Schadensersatz und Schmerzensged. Dies bedeutet ein Kostenrisiko von rund DM für die erste Instanz, ohne dass die Kosten für notwendige und bekanntermaßen teure medizinische Gutachten hier bereits enthaten wären. Fa 2 spiet im Bereich des Privaten Baurechts. Ein Architekt hatte für die öffentiche Hand eine äußerst kompizierte Panung von Tunnebauwerken erstet. Nachdem aufgrund einer poitischen Entscheidung das Vorhaben abgebrochen wurde, ist dem Architekten gekündigt worden. Er macht Honorarforderungen von etwa 1,3 Mio DM getend. Anwats- und Gerichtskosten können in der ersten Instanz nahezu DM betragen. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass seitens des Landgerichts bereits ein Beweisbeschuss erassen und ein Sachverständigenvorschuss von DM angefordert worden war, as der Fa an den Prozessfinanzierer herangetragen wurde. In Fa 1 bestünde grundsätzich Deckung im Schadenersatzrechtsschutz, der in aen gängigen Angeboten enthaten ist. Da aber eine Rechtsschutzversicherung nicht vorhanden war, trat im Ergebnis die Prozessfinanzierung an deren Stee. In Fa 2 ist eine Deckung im Rechtsschutz nicht mögich, da Vertragsrechtsschutz im gewerbichen Bereich bekanntich nicht versicherbar ist. Hier ergänzt die Prozessfinanzierung die Rechtsschutzversicherung. Nach diesen beiden Praxisfäen nun die wichtigsten Kriterien der Prozessfinanzierung im Vergeich zur Rechtsschutzversicherung im Überbick: Prozessfinanzierung Rechtsschutzversicherung 9 Vertrag after the event 9 Vorsorgevertrag 9 freie Entscheidung über Annahme des Faes 9 nur Forderungskagen; i. d. R. ab Streitwert 100 TDM 9 nur gerichtiche Getendmachung 9 überwiegende Erfogsaussichten 9 zweifesfreie Bonität des Gegners 9 Beteiigung am Prozesserfog 9 Anspruch auf Kostenübernahme 9 auch bei nicht vermögenswerten Streitigkeiten sowie bei der Abwehr von Ansprüchen; kein Mindeststreitwert 9 i. d. R. auch vorgerichtich 9 hinreichende Erfogsaussichten 9 Bonität des Gegners nicht ausschaggebend 9 Prozesserfog vo zugunsten Versicherungsnehmer

GARTENGERÄTE? MIETE ICH MIR. FREUDE AM GARTEN. Was es bringt und wie es geht, erfahren Sie hier. TEILEN, WAS WIR BRAUCHEN

GARTENGERÄTE? MIETE ICH MIR. FREUDE AM GARTEN. Was es bringt und wie es geht, erfahren Sie hier. TEILEN, WAS WIR BRAUCHEN FREUDE AM GARTEN TEILEN, WAS WIR BRAUCHEN GARTENGERÄTE? MIETE ICH MIR. Was es bringt und wie es geht, erfahren Sie hier. Das Projekt MEHR WERT NRW wird gefördert durch: HERAUSGEBER Verbraucherzentrae NRW

Mehr

Die Haftung des Rechtsanwalts gegenüber Nichtvertragspartnern

Die Haftung des Rechtsanwalts gegenüber Nichtvertragspartnern Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Feix Busse Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee

Mehr

Kapitel 1 Warum und wie ich eine gute Meinung von mir haben sollte

Kapitel 1 Warum und wie ich eine gute Meinung von mir haben sollte 19 Kapite 1 Warum und wie ich eine gute Meinung von mir haben sote Ich föße anderen so vie Vertrauen ein, wie ich mir sebst vertraue. Dieses Vertrauen ist einer der Schüsse zum Erfog. Sebstvertrauen zu

Mehr

B. Die Referendarausbildung und das Assessorexamen

B. Die Referendarausbildung und das Assessorexamen B. Die Referendarausbidung und das Assessorexamen 2 Der juristische Vorbereitungsdienst und dessen konkrete Ausgestatung obiegt den jeweiigen Bundesändern, weche hierfür die gesetzichen Grundagen schaffen.

Mehr

Das Anstellungsverhältnis des Syndikusanwalts

Das Anstellungsverhältnis des Syndikusanwalts Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Feix Busse Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Berin, Littenstraße

Mehr

IHR GUTES RECHT BRAUCHT BESTEN SCHUTZ. SO VERSICHERT MAN RECHTSSCHUTZ HEUTE.

IHR GUTES RECHT BRAUCHT BESTEN SCHUTZ. SO VERSICHERT MAN RECHTSSCHUTZ HEUTE. IHR GUTES RECHT BRAUCHT BESTEN SCHUTZ. SO VERSICHERT MAN RECHTSSCHUTZ HEUTE. einfach besser fahren. MEISTENS IM LEBEN HABEN SIE GLÜCK. WENN NICHT, DANN HABEN SIE EINEN ANWALT. Sie haben sich so auf den

Mehr

Illustrierende Aufgaben zum LehrplanPLUS. Schaukeln

Illustrierende Aufgaben zum LehrplanPLUS. Schaukeln Jahrgangsstufen FOS 12, BOS 12 Schauken Stand: 08.12.2017 Fach/Fächer Übergreifende Bidungs- und Erziehungsziee Physik Medienbidung/digitae Bidung, sprachiche Bidung Benötigtes Materia - Kompetenzerwartungen

Mehr

VERBRAUCHERKREDITGESETZ

VERBRAUCHERKREDITGESETZ Verbraucherkreditgesetz_02_2014_A5 02.09.14 10:07 Seite 1 DAS VERBRAUCHERKREDITGESETZ www.voksbank.at DAS VERBRAUCHERKREDITGESETZ WISSENSWERTES FÜR VOLKSBANK-KUNDEN Verbraucherkreditgesetz_02_2014_A5 02.09.14

Mehr

Berechnung von Wurzeln

Berechnung von Wurzeln Sieginde Fürst Berechnung von Wurzen Rekursive Fogen Zinseszinsforme; Heronverfahren Inhate Berechnung eines mit Zinsesezins verzinsten Kapitas auf zwei Arten Heronforme Einschranken von Wurzen Ziee Erernen

Mehr

50 Jahre IBER. Ausdehnung der Bergschadenshaftung h auf Untergrundspeicher? Prof. Dr. Th. Mann, Lehrstuhl für Öffentliches Recht

50 Jahre IBER. Ausdehnung der Bergschadenshaftung h auf Untergrundspeicher? Prof. Dr. Th. Mann, Lehrstuhl für Öffentliches Recht 50 Jahre IBER Ausdehnung der Bergschadenshaftung h auf Untergrundspeicher? Ausdehnung der Bergschadenshaftung g auf Untergrundspeicher? I. Probemaufriss II. Die Sazstock-Goreben-Entscheidung des BVerwG

Mehr

Telefon- und Handyrechnung. Richtig reklamieren

Telefon- und Handyrechnung. Richtig reklamieren Teefon- und Handyrechnung Richtig rekamieren Ärger mit der Teefonrechnung gehört inzwischen zum Atag vieer Verbraucher. Hierauf hat die Poitik reagiert: Mit dem Teekommunikationsgesetz gibt es einige neue

Mehr

VERBRAUCHERKREDITGESETZ

VERBRAUCHERKREDITGESETZ Verbraucherkreditgesetz_06_2017_fin.qxp_A5 23.06.17 10:44 Seite 1 VERBRAUCHERKREDITGESETZ Wissenswertes für Voksbank-Kunden Verbraucherkreditgesetz_06_2017_fin.qxp_A5 23.06.17 10:44 Seite 2 INHALTSÜBERSICHT

Mehr

Aufgaben und Lösungen Ausarbeitung der Übungsstunde zur Vorlesung Analysis I

Aufgaben und Lösungen Ausarbeitung der Übungsstunde zur Vorlesung Analysis I Aufgaben und en Ausarbeitung der Übungsstunde zur Voresung Anaysis I Wintersemester 2008/2009 Übung 7 Eineitung Vor den übichen Fragen bezügich der Unkarheiten in dem Hausaufgabenbatt so eine 15-minutige

Mehr

Die Mitgliederversammlung fasst bei 13 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen folgenden Beschluss:

Die Mitgliederversammlung fasst bei 13 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen folgenden Beschluss: BESCHLUSS 9. DOSB-Mitgiederversammung am 7. Dezember 2013 DIE INTEGRITÄT DES SPORTLICHEN WETTBEWERBS SICHERN DOPING UND WETTBETRUG KONSEQUENT BEKÄMPFEN! Antrag des DOSB-Präsidiums und des Deutschen Tischtennis-Bundes

Mehr

Fragen und Antworten zum Planwechsel der Pensionskasse Novartis

Fragen und Antworten zum Planwechsel der Pensionskasse Novartis Pensionskasse novartis Base, Juni 2010 Fragen und Antworten zum Panwechse der Pensionskasse Novartis 1 Agemeine Fragen... 3 1.01 Weches sind die Hauptunterschiede zwischen eistungs- und Beitragsprimat?...

Mehr

Teil 1 Sprechangst - wie sie entsteht und wie man sie überwindet

Teil 1 Sprechangst - wie sie entsteht und wie man sie überwindet Tei 1 Sprechangst - wie sie entsteht und wie man sie überwindet Auch bei der Redeangst kann ein socher Teufeskreis entstehen, wie die fogende schematische Darsteung zeigt: Sebstschädigende Gedanken Das

Mehr

9. Praxisbeispiele: Interne Arbeitsmärkte großer Unternehmen und Verwaltungen

9. Praxisbeispiele: Interne Arbeitsmärkte großer Unternehmen und Verwaltungen 9. Praxisbeispiee: Interne Arbeitsmärkte großer Unternehmen und Verwatungen 9.1 Die Mitarbeiteragentur der BASF AG (Fritz Krieg) 9.1.1 Wichtigste Grundagen der Mitarbeiteragentur In der»vereinbarung 2003«(Abschuss:

Mehr

VERBRAUCHERKREDITGESETZ

VERBRAUCHERKREDITGESETZ DAS VERBRAUCHER - KREDITGESETZ www.voksbank.at DAS VERBRAUCHERKREDITGESETZ WISSENSWERTES FÜR VOLKSBANK-KUNDEN INHALTSÜBERSICHT Was ist das Verbraucherkreditgesetz (VKrG)? Wo kommt das Gesetz zur Anwendung?

Mehr

11/2000. November. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt

11/2000. November. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Rechtiche Grenzen von Beratertätigkeit im Sport (Buchberger) 637 Steueroptimierung nach der Steuerreform (Fore) 648 Mediation im Unternehmen (Ponschab / Dendorfer)

Mehr

Fachtag Begleiteter Umgang im Wandel:

Fachtag Begleiteter Umgang im Wandel: Fachtag 07.12.2018 Begeiteter Umgang im Wande: Begeiteter Umgang aus Sicht des Jugendamtes Martina Gartenhof Abt. Kinder, Jugend und Famiie BU aus Sicht der Jugendhife Gesetziche Grundagen der Jugendhife

Mehr

Vorwort. Themen Heute. Kryptowährungen,Bitcoin, Blockchain? Allgemein Informationen. Was ist Bitcoin? Wie und Wo Bitcoin kaufen und aufbewahren?

Vorwort. Themen Heute. Kryptowährungen,Bitcoin, Blockchain? Allgemein Informationen. Was ist Bitcoin? Wie und Wo Bitcoin kaufen und aufbewahren? Vorwort Themen Heute Kryptowährungen,Bitcoin, Bockchain? Agemein Informationen Was ist Bitcoin? Wie und Wo Bitcoin kaufen und aufbewahren? PAUSE Cryptonomics Capita, Wer und Was? Mögichkeiten für Investoren

Mehr

Psychologie in der Organisation

Psychologie in der Organisation Psychoogie in der Organisation 09.2013 Konfikte am Arbeitspatz Handungshife für Führungskräfte Von Dip.-Psych. Nicoe Scheibner und Dr. Juia Hapkemeyer 1 n eines Konfiktes (nach Gas) In der ersten Ebene

Mehr

Ihr optimaler Wegbegleiter.

Ihr optimaler Wegbegleiter. Sparkassen-MasterCard Ihr optimaer Wegbegeiter. Unsere Kreditkarten MasterCard Basis Idea für Jugendiche Bezahen im Hande (Inand und Ausand) Guthaben aufaden voe Ausgabenkontroe Monatiche Abrechnung Ihrer

Mehr

Natürlich schöne Zähne ein Leben lang

Natürlich schöne Zähne ein Leben lang Natürich schöne Zähne ein Leben ang Zahnimpantate Die eigenen Zähne gesund erhaten ist die Grundrege Nr. 1 Ihre eigenen Zähne sind ein perfektes Kunstwerk der Natur. Sie soten aes dafür tun, um sie mögichst

Mehr

Für 2 bis 5 Spieler Ab 8 Jahren Minuten

Für 2 bis 5 Spieler Ab 8 Jahren Minuten Für 2 bis 5 Spieer Ab Jahren 30-90 Minuten CN Rues V2 DE DEF 2015_Mise en page 1 19/05/15 15:44 Page2 Spiemateria Spievorbe Macao und Häfen, in denen Hande stattfindet Macao mit... Schwarzmarkt Ein Hafen...

Mehr

6/2001. Juni. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A Aus dem Inhalt

6/2001. Juni. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A Aus dem Inhalt A11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Ansteungsverhätnis des Syndikus (Prütting) 313 Rechtsberatungsmonopo der Anwatschaft in Europa (Lühn) 319 Kosten und Gebühren in der obigatorischen Streitschichtung

Mehr

Isabel García. Wie du dich besser durchsetzen kannst und Prüfungssituationen souverän meisterst

Isabel García. Wie du dich besser durchsetzen kannst und Prüfungssituationen souverän meisterst Isabe García Wie du dich besser durchsetzen kannst und Prüfungssituationen souverän meisterst REDEN WORAUF ES ANKOMMT Du weißt jetzt, dass du MIT und OHNE Worte kommunizieren kannst. Nun gehen wir einen

Mehr

Besondere Bedingungen zur Unfallversicherung mit XXL-Schutz für das Gesundheitswesen

Besondere Bedingungen zur Unfallversicherung mit XXL-Schutz für das Gesundheitswesen ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengeseschaft U 38.5 Besondere Bedingungen zur Unfaversicherung mit XXL-Schutz für das Gesundheitswesen A B C D Dekaration des Versicherungsschutzes Bedingungen für den XXL-Schutz

Mehr

Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) - Liberalisierung des Vertragsarztrechts

Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) - Liberalisierung des Vertragsarztrechts Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) - Liberaisierung des Vertragsarztrechts Kanzei Bittrich + Winker Vertragsarztrecht, ärztiche Kooperationsformen, Berufsrecht Maximiianstraße 85, 86150 Augsburg

Mehr

7/99. Juli. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt

7/99. Juli. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Grundagen anwaticher Berufspfichten (Prütting) 361 Quaitätsmanagement (Vorbrugg) 368 Zertifizierung (Steinbrück) 372 Aus der Arbeit des DAV Tätigkeitsbericht

Mehr

4/2000. April. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. 1. bis 3. Juni 2000 teilnehmen! Aus dem Inhalt

4/2000. April. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. 1. bis 3. Juni 2000 teilnehmen! Aus dem Inhalt 51. Deutscher Anwatstag in Berin 1. bis 3. Juni 2000 teinehmen! DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Anwatshaftung zu Nichtvertragspartnern (Grunewad) 209 Freie Mitarbeiter im Anwatsberufsrecht

Mehr

C Mathematische Grundlagen

C Mathematische Grundlagen C Mathematische Grundagen C.1 Summen Mit dem Summenzeichen werden Rechenanweisungen zum Addieren kompakt geschrieben. Sie assen sich oft mit Hife der Summenregen vereinfachen. C.1 Gibt es insgesamt n Werte

Mehr

Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB

Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB Fall 8 Nutzlose Pläne Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß 683, 670 BGB haben. Dies setzt zunächst voraus,

Mehr

Richterliche Gestaltungsspielräume. alternative Streitbehandlung. AnwBl 5/ Aufsätze

Richterliche Gestaltungsspielräume. alternative Streitbehandlung. AnwBl 5/ Aufsätze AnwB 5/2000 273 Für die Anwort auf diese Frage hift wiederum ein kritischer Bick auf die USA. Gerichtsverbundene ADR ist dort geichwoh auch eine Reaktion auf das rasante Anwachsen der ADR. Die Gerichte,

Mehr

Pharmakokinetik-Grundlagen, Teil 1

Pharmakokinetik-Grundlagen, Teil 1 Pharmakokinetik-Grundagen, Tei 1 Thomas Schnider 29. ärz 2016 1 Grundbegriffe Die kassische Pharmakokinetik beschreibt u.a Begriffe wie Verteiungsvoumen, Cearance und Habwertszeit. Es ist wichtig diese

Mehr

Das Erstgespräch. sein will?

Das Erstgespräch. sein will? 34 Kapite 2 Die Akquisitionsphase Das Erstgespräch Grundannahmen des Handens Das Ereben der Wirkichkeit ist das Ergebnis der Wahrnehmungsfokussierung Wie unterstütze ich meinen Coachee, das zu sein, was

Mehr

Quantitative Analyse mittels Titration

Quantitative Analyse mittels Titration Quantitative Anayse mittes Titration - Ermittung des Säuregehats in Speiseessig - Hausarbeit im Seminarfach Chemie Patrick Heinecke 25. November 2008 Inhatsverzeichnis 1 Einführung 3 2 Theorie 3 2.1 Titration.......................................

Mehr

Vermögen stiften, Zukunft gestalten.

Vermögen stiften, Zukunft gestalten. Vermögen stiften, Zukunft gestaten. in Kooperation mit Wenn s um Ged geht S Stadt- und Kreissparkasse Erangen Höchstadt Herzogenaurach Stiftergemeinschaft der Stadt und - Kreissparkasse Erangen Höchstadt

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 46/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 12 O 253/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der D K - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Fragen und Antworten zum Planwechsel der Pensionskasse Novartis

Fragen und Antworten zum Planwechsel der Pensionskasse Novartis Pensionskasse novartis Base, oktober 2010 Fragen und Antworten zum Panwechse der Pensionskasse Novartis 1 Agemeine Fragen... 3 1.01 Weches sind die Hauptunterschiede zwischen eistungs- und Beitragsprimat?...

Mehr

6/97. Juni. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Juristenausbildung. Anwaltsblattgespräch: G 11041. Aus dem Inhalt

6/97. Juni. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Juristenausbildung. Anwaltsblattgespräch: G 11041. Aus dem Inhalt G 11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Anwatsbattgespräch: Juristenausbidung 6/97 Juni Aufsätze Arzthaftung im Zivi- und Strafrecht (Tenter) 297 Pricing für Anwäte (Krämer/Kohn-Lehnhof) 306 Anwatsbattgespräch

Mehr

Baustatik 2. Berechnung statisch unbestimmter Tragwerke. von Raimond Dallmann. 1. Auflage

Baustatik 2. Berechnung statisch unbestimmter Tragwerke. von Raimond Dallmann. 1. Auflage Baustatik Berechnung statisch unbestimmter Tragwerke von Raimond Damann 1. Aufage Baustatik Damann schne und portofrei erhätich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Hanser München 006 Verag C.H. Beck

Mehr

Zahnersatzkosten im Griff. Wichtige Regeln zum Zahnersatz speziell zum Heil- und Kostenplan

Zahnersatzkosten im Griff. Wichtige Regeln zum Zahnersatz speziell zum Heil- und Kostenplan Zahnersatzkosten im Griff Wichtige Regen zum Zahnersatz spezie zum Hei- und Kostenpan Ega, ob der Zahnarzt eine Krone oder ein Impantat empfieht: Gesetzich Krankenversicherte können die Behandungsmethode

Mehr

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKENVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL II - SWISS LIFE PRÉVOYANCE ET SANTÉ)

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKENVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL II - SWISS LIFE PRÉVOYANCE ET SANTÉ) VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKENVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL II - SWISS LIFE PRÉVOYANCE ET SANTÉ) 1. VERSICHERER: Swiss Life Prévoyance et Santé, 7 rue Begrand,

Mehr

1/97. Januar. DeutscherAnwaltVerein. Vormerken! 49. Deutscher Anwaltstag 1997 Frankfurt am Main. 7. ± 10. Mai Aus dem Inhalt

1/97. Januar. DeutscherAnwaltVerein. Vormerken! 49. Deutscher Anwaltstag 1997 Frankfurt am Main. 7. ± 10. Mai Aus dem Inhalt G 11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Vormerken! 49. Deutscher Anwatstag 1997 Frankfurt am Main 7. ± 10. Mai 1997 1/97 Januar Aufsåtze Haftungsbeschrånkungen durch AGB (Reiff) 3 Anwatshaftung und

Mehr

11/97. November. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Beilage Das Berufsbild des Syndikusanwaltes. Aus dem Inhalt

11/97. November. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Beilage Das Berufsbild des Syndikusanwaltes. Aus dem Inhalt G 11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Beiage Das Berufsbid des Syndikusanwates Aufsätze Sebstverständnis des Syndikus (Braun) 573 Abschied vom Einzeanwat (Paas) 578 Wirtschaftsanwat und Strafverteidiger

Mehr

7/2001. Schwerpunkt: Neues Schuldrecht. Juli. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt

7/2001. Schwerpunkt: Neues Schuldrecht. Juli. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt Schwerpunkt: Neues Schudrecht DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Aufhebung der Singuar-Zuassung und Praxiskauf (Grunewad) 377 Verbrauchsgüterkauf und Umsetzung im neuen Schudrecht (Kainer) 380

Mehr

Mathematische Probleme, SS 2013 Donnerstag $Id: convex.tex,v /10/22 15:58:28 hk Exp $

Mathematische Probleme, SS 2013 Donnerstag $Id: convex.tex,v /10/22 15:58:28 hk Exp $ $Id: convex.tex,v.2 203/0/22 5:58:28 hk Exp $ 3 Konvexgeometrie 3.2 Die patonischen Körper Ein patonischer Körper von Typ (n, m) ist ein konvexer Poyeder dessen Seitenfäche ae geichseitige n-ecke und in

Mehr

Frieder Harz. Religiöse Erziehung und Bildung

Frieder Harz. Religiöse Erziehung und Bildung Frieder Harz Reigiöse Erziehung und Bidung Thema Gück Beispiee für das gemeinsame Nachdenken über das Gück 1) Mit einer Geschichte, einer keinen Sprechszene, einem Bid u.ä. wird ein Impus gesetzt. z.b.

Mehr

Fourierreihenentwicklung Prof. K. Weinberg Universität Siegen Lehrstuhl für Festkörpermechanik

Fourierreihenentwicklung Prof. K. Weinberg Universität Siegen Lehrstuhl für Festkörpermechanik Fourierreihenentwickung Prof. K. Weinberg Universität Siegen Lehrstuh für Festkörpermechanik Mathematische Grundagen für Einfachreihenentwickungen Für viee mathematische, physikaische und technische Probeme

Mehr

11/2001. November. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A Aus dem Inhalt

11/2001. November. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A Aus dem Inhalt A11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Rechtsfähige BGB-Geseschaft und Gebührenerhöhung nach 6 BRAGO (Hansens) 581 Anwat as Zeugenbeistand (Minoggio) 584 Anwat as professioneer Konfiktöser

Mehr

9 Vorlesung: Auswertung von Messungen Fehlerrechnung

9 Vorlesung: Auswertung von Messungen Fehlerrechnung 9 Voresung: 3.. 005 Auswertung von Messungen Feherrechnung Ein wissenschaftiches Ergebnis git erst ann as gesichert, wenn es von einer zweiten Arbeitsgruppe experimente bestätigt wure. Um ie Reprouzierbarkeit

Mehr

Anwaltliches Berufsrecht und Mediation

Anwaltliches Berufsrecht und Mediation Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Ludwig Koch Dr. Wofgang Schiefer Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee

Mehr

Grundausbildung C Lizenzen / Sportassistent Schwimmbezirk Aachen

Grundausbildung C Lizenzen / Sportassistent Schwimmbezirk Aachen Sachbearbeiter Lehrwesen Sebastian Augustin Bergerstr. 249 51145 Kön im Auftrag des SV NRW Fon: 02203 / 9774891 E-Mai: ehrwart@schwimmbezirk-aachen.de Internet: www.schwimmbezirk-aachen.de Grundausbidung

Mehr

Lösungsvorschlag Serie 1

Lösungsvorschlag Serie 1 D-HEST Dr. A. Caspar Prof. N. Hungerbüher Mathematik III HS 2016 Lösungsvorschag Serie 1 1. Dicker Pui - bad kommt der Winter Um eine Körpertemperatur von T M = 37 C auch bei küherem Wetter haten zu können,

Mehr

Gespräche mit Lehrkräften führen

Gespräche mit Lehrkräften führen 70.11 Gespräche mit Lehrkräften führen ADOLF BARTZ Die Schueitung nimmt ihre Aufgabe der Personaführung wesentich über Gespräche mit den Lehrkräften wahr. Um diese Gespräche wirksam zu führen, muss sich

Mehr

Der Versicherer, der Versicherte und der Anwalt, die Schwierigkeiten einer Dreiecksbeziehung

Der Versicherer, der Versicherte und der Anwalt, die Schwierigkeiten einer Dreiecksbeziehung Der Versicherer, der Versicherte und der Anwalt, die Schwierigkeiten einer Die Sichtweise des Anwalts Alexis Overney Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht Fribourg 57. Kongress

Mehr

Zwei Uhren, die in einem Bezugssystem synchronisiert sind, gehen in keinem relativ zum ersten Bezugssystem synchron.

Zwei Uhren, die in einem Bezugssystem synchronisiert sind, gehen in keinem relativ zum ersten Bezugssystem synchron. Die Geichzeitigkeit von Ereignissen Man war bis 1905 überzeugt, dass es eine absoute, für ae Systeme geichmäßig abaufende Zeit gibt. EINSTEIN unterzog den Zeitbegriff einer kritischen Betrachtung. Dazu

Mehr

ARBEITSRECHT......FÜR FRAUEN

ARBEITSRECHT......FÜR FRAUEN ARBEITSRECHT......FÜR FRAUEN 1 ARBEITSRECHT FÜR FRAUEN Maria Rinkens Gabriee Mickasch Januar 2011 2 INHALT Vorwort Warum diese Broschüre? Tei 1 I. In wechen Fäen hift das Agemeine Geichbehandungsgesetz?

Mehr

Patiententipps zu IGeL-Leistungen. Wenn Sie beim Arzt extra bezahlen sollen

Patiententipps zu IGeL-Leistungen. Wenn Sie beim Arzt extra bezahlen sollen Patiententipps zu IGeL-Leistungen Wenn Sie beim Arzt extra bezahen soen Patiententipps zu IGeL-Leistungen Zur Orientierung: vier IGeL-Gruppen Wenn Sie beim Arzt extra bezahen soen Ob Innendruckmessung

Mehr

... Einleitung. Warum finden gerade heute, in den Zeiten immer knapper werdender Finanzen im Gesundheitssystem, immer neue Projekte statt?

... Einleitung. Warum finden gerade heute, in den Zeiten immer knapper werdender Finanzen im Gesundheitssystem, immer neue Projekte statt? ... Eineitung Eineitung Warum finden gerade heute, in den Zeiten immer knapper werdender Finanzen im Gesundheitssystem, immer neue Projekte statt? Diese Frage beantwortet sich eigentich schon sebst. Denn

Mehr

':i LANDGERICHT DÜSSELDORF. des 01 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Torgauer Straße 233, 04347 Leipzig, In dem einstweiligen Verfügungsveifahren

':i LANDGERICHT DÜSSELDORF. des 01 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Torgauer Straße 233, 04347 Leipzig, In dem einstweiligen Verfügungsveifahren LANDGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 15.04.2015 2a O 243/'14 Kingberg, Justizbeschäftigte as Urkundsbeamter der Geschäftsstee In dem einstweiigen Verfügungsveifahren des 01 ]

Mehr

Thementisch Armut Chancengleichheit fördern

Thementisch Armut Chancengleichheit fördern Thementisch Armut Chancengeichheit fördern In diesem Themenfed ging es um die Darsteung der Zusammenarbeit von Akteuren für Famiien und dem Sport um eine Benachteiigung von Kindern aus sozia schwächeren

Mehr

Berufs- und wettbewerbsrechtliche. Anwaltswerbung im Internet. Nachrichten für die Mitglieder des Deutschen Anwaltvereins e. V.

Berufs- und wettbewerbsrechtliche. Anwaltswerbung im Internet. Nachrichten für die Mitglieder des Deutschen Anwaltvereins e. V. Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Feix Busse Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Berin, Littenstraße

Mehr

Handbuch OES. Handreichung 14 Zielvereinbarung mit der Schulverwaltung

Handbuch OES. Handreichung 14 Zielvereinbarung mit der Schulverwaltung Handbuch OES Handreichung 14 Zievereinbarung mit der Schuverwatung Autorenteam: Susanne Thimet (verantwortich) Kutusministerium, Referat Grundsatzfragen und Quaitätsmanagement beruficher Schuen Dr. Rüdiger

Mehr

= p u. Ul x 0 U r x > 0

= p u. Ul x 0 U r x > 0 Das Riemann-Probem Das zu ösende Geichungssystem besteht aus den eindimensionaen hydrodynamischen Geichungen ohne Viskosität und externe Kräfte, den Euer-Geichungen. Beschränkung auf eine Dimension (x)

Mehr

Berufsrecht. AnwBl 8 + 9/

Berufsrecht. AnwBl 8 + 9/ AnwB 8 + 9/2003 521 7 Berufsrecht GG Art. 12 Abs. 1; BRAO 43a Abs. 4; BORA 3 Abs. 2 Zur Bedeutung der Berufsfreiheit beim Sozitätswechse von Rechtsanwäten BVerfG, Besch. v. 3.7.2003 1 BvR 238/01 Aus den

Mehr

Michael Tomasello Die kulturelle Entwicklung des menschlichen Denkens. suhrkamp taschenbuch wissenschaft

Michael Tomasello Die kulturelle Entwicklung des menschlichen Denkens. suhrkamp taschenbuch wissenschaft Michae Tomaseo Die kuturee Entwickung des menschichen Denkens suhrkamp taschenbuch wissenschaft Inhat Vorwort... 7 1 EinRätseundeineVermutung... 12 2 Bioogische und kuturee Vererbung................ 25

Mehr

Stärkungsbeitrag und Einmalzahlung der KZVK Aufwandsperiodisierung, Stetigkeit und einheitliche Bilanzierung

Stärkungsbeitrag und Einmalzahlung der KZVK Aufwandsperiodisierung, Stetigkeit und einheitliche Bilanzierung Keywords: KZVK Betriebiche Atersversorgung Konzernabschuss Ansatzstetigkeit Bewertungsstetigkeit ANALYSE Stärkungsbeitrag und Einmazahung der KZVK Aufwandsperiodisierung, Stetigkeit und einheitiche Bianzierung

Mehr

Leitlinien und Behandlungspfade

Leitlinien und Behandlungspfade 1.2 Definition und Konzept. 9 Leitinien und Behandungspfade Bei der Ersteung von Leitinien in der Medizin hat die EbM eines ihrer wichtigsten Anwendungsgebiete. Leitinien sind systematisch entwickete Steungnahmen,

Mehr

1/96. Januar. Mitgliederversammlung. Beilage Satzungsentwurf. Aus dem Inhalt. Zum Jahreswechsel 1995/96 (Busse) 1

1/96. Januar. Mitgliederversammlung. Beilage Satzungsentwurf. Aus dem Inhalt. Zum Jahreswechsel 1995/96 (Busse) 1 Aus dem Inhat Mitgiederversammung 96 Beiage Satzungsentwurf Zum Jahreswechse 1995/96 (Busse) 1 Aufsätze Haftung der Rechtsanwäte und Wirtschaftsprüfer (Hensser) 3 Der Provinzanwat im Jahre 2000 (Kiger)

Mehr

4 Tagesordnungspunkt:

4 Tagesordnungspunkt: % STADT WIESLOCH Vodage Nr. 19/2018 FB 3 / FGL 3.2 / Ordnungswesen 3.24 / Jürgen Morock Te.: 84-339 Aktenzeichen: 108.50 4 Tagesordnungspunkt: Änderung der Sahnng über die Benutzung von Obdachosen- und

Mehr

Die mehrköpfige GmbH-Geschäftsführung

Die mehrköpfige GmbH-Geschäftsführung Geschäftsverteiung bedeutet nicht Haftungsbefreiung! Die mehrköpfige Struktur - Haftung - Informationsfuss Von Juristen für Nicht-Juristen! Seminar: 22. und 23. Jui 2008 in München 18. und 19. August 2008

Mehr

Az.: 4 Ta 97/07 (8) Chemnitz, Ca 2805/05 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem PKH-Beschwerdeverfahren ...

Az.: 4 Ta 97/07 (8) Chemnitz, Ca 2805/05 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem PKH-Beschwerdeverfahren ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: Chemnitz, 24.05.2007 7 Ca 2805/05 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem PKH-Beschwerdeverfahren... hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende

Mehr

informiert Abschluss der BTS-Coachingweiterbildung für Gemeindeberaterinnen

informiert Abschluss der BTS-Coachingweiterbildung für Gemeindeberaterinnen Apri 20 Vorab Unsere Themen im Überbick: Evauationsergebnisse BTS Mannheim Konsequenzen für die BTS-Coaching-Weiterbidungen Evauierung der Lehrcoachings Abschuss der 16. BTS-Coaching-Weiterbidung Abschuss

Mehr

Intelligente Strukturen zwischen Markt und Staat: Stadtmarketing in Friedrichshafen

Intelligente Strukturen zwischen Markt und Staat: Stadtmarketing in Friedrichshafen 8. 2.2011 w:/haufe/c-oe-v/heft_2011-2/4_2567193.3d Seite 63 Haufe-Lexware Refexion, Grundagen & Konzepte Gruppe 4 Seite 63 Inteigente Strukturen zwischen Markt und Staat: in Friedrichshafen Der Beitrag

Mehr

a) Zeigen Sie, dass sich für eine lange Spule die magn. Flussdichte in der Mitte mit der Näherungsformel berechnen lässt.

a) Zeigen Sie, dass sich für eine lange Spule die magn. Flussdichte in der Mitte mit der Näherungsformel berechnen lässt. Aufgaben Magnetfed einer Spue 83. In einer Spue(N = 3, =,5m), die in Ost-West-Richtung iegt, wird eine Magnetnade gegen die Nord-Süd-Richtung um 11 ausgeenkt. Berechnen Sie die Stärke des Stromes in 5

Mehr

Kantonsspital Aarau AG Tellstrasse 5001 Aarau

Kantonsspital Aarau AG Tellstrasse 5001 Aarau Reigion-independenty Kantonsspita Aarau AG Testrasse 5001 Aarau Dienstag, 5. Juni 2007 Inkassowesen Jim-Peter Widmer - Fa Deb. 1504271/683590 Sehr geehrte Damen und Herren Wir sind entsetzt über das Schweizer

Mehr

Protokoll Grundpraktikum I: M6 - Innere Reibung in Flüssigkeiten

Protokoll Grundpraktikum I: M6 - Innere Reibung in Flüssigkeiten Protoko Grundpraktikum I: M6 - Innere Reibung in Füssigkeiten Sebastian Pfitzner 0. Apri 013 Durchführung: Sebastian Pfitzner (553983), Anna Andre (55) Arbeitspatz: Patz Betreuer: Stefanie Winker Versuchsdatum:

Mehr

Die aktuellen Änderungen aus der Fachkonferenz vom sind grün unterlegt.

Die aktuellen Änderungen aus der Fachkonferenz vom sind grün unterlegt. Leistungskonzept: Fach Mathematik Letzte Aktuaisierung August 2017 Die Leistungsbewertung im Fach Mathematik setzt sich aus schriftichen und sonstigen Leistungen zusammen. Grundage ist das im Schuprogramm

Mehr

Mustermietvertrag zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern

Mustermietvertrag zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern Mustermietvertrag zur Unterbringung von Füchtingen und Asybewerbern Dieses Formuar ist vor dem Unterschreiben von den Vertragsparteien zu überprüfen und an den besonders gekennzeichneten Steen () auszufüen.

Mehr

(Videosequenz Junge Frau bringt Holzschuppen zum Einsturz )

(Videosequenz Junge Frau bringt Holzschuppen zum Einsturz ) (Videosequenz Junge Frau bringt Hozschuppen zum Einsturz ) Liebe Gemeinde, tja, so kann es passieren. Da bauen zwei an einem Haus (Schuppen) und ein fascher Handgriff und das Ganze stürzt ein Aes umsonst!

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Juni in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Juni in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 6/09 BESCHLUSS vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1; RVG-VV Nr. 3200 Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung

Mehr

Modelvertrag - TFP-Shooting (Time for Picture) l Vertrags-Nr.: / (Fotograf)

Modelvertrag - TFP-Shooting (Time for Picture) l Vertrags-Nr.: / (Fotograf) Modevertrag - TFP-Shooting (Time for Picture) (Fotograf) zwischen Fotograf: Bernd Frank Ortohstr. 57 nachfogend Fotograf genannt Teefon: +49 (0) 2361 4902073 Teefax: +49 (0) 2361 4902072 Mobi: +49 (0)

Mehr

12/2002. Dezember. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A11041. Aus dem Inhalt

12/2002. Dezember. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A11041. Aus dem Inhalt A11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Erweiterte Arbeitnehmerrechte durch Verbraucherschutz (Hümmerich) 671 Eintrittshaftung von Scheingeseschaftern einer Anwats-GbR (Knöringer) 681 Anwatsrecht

Mehr

Versuch 2: Kinetik der Esterverseifung Bestimmung der Geschwindigkeit einer chemischen Reaktion durch Leitfähigkeitsmessung

Versuch 2: Kinetik der Esterverseifung Bestimmung der Geschwindigkeit einer chemischen Reaktion durch Leitfähigkeitsmessung PC-Grundpraktikum - Versuch 2: Kinetik der Esterverseifung vom 25..999 Versuch 2: Kinetik der Esterverseifung Bestimmung der Geschwindigkeit einer chemischen Reaktion durch Leitfähigkeitsmessung. Theorie

Mehr

Johannes Kepler Universität Linz Institut für Regelungstechnik und Prozessautomatisierung

Johannes Kepler Universität Linz Institut für Regelungstechnik und Prozessautomatisierung Johannes Keper Universität Linz Institut für Regeungstechnik und Prozessautomatisierung Schriftiche Prüfung aus Automatisierungstechnik Voresung, am 26. Mai 27 Name: Vorname(n): Matr.Nr.: SKZ: Aufgabe

Mehr

a) Zur Angebotsabgabe auffordernde Stelle sowie den Zuschlag erteilende Stelle:

a) Zur Angebotsabgabe auffordernde Stelle sowie den Zuschlag erteilende Stelle: Nationae Bekanntmachung einer Öffentichen Ausschreibung nach 12 Abs. 2 VOL/A Hausverwatung und Hausmeisterdienste in 09337 Caenberg a) Zur Angebotsabgabe auffordernde Stee sowie den Zuschag erteiende Stee:

Mehr

Gesundheitsvorsorge. Zahnärztekammern und deren Familien

Gesundheitsvorsorge. Zahnärztekammern und deren Familien Juni 2013 Ärzte für Ärzte Newsetter des Vereins ÄrzteService und ÄrzteInformation Österreichische Post AG, Sponsoringpost, Veragspostamt 9063 Maria Saa, Nr. 07Z037354S, Retouren an Postfach 555, 1008 Wien

Mehr

Natürlich schöne Zähne ein Leben lang. Parodontalerkrankungen

Natürlich schöne Zähne ein Leben lang. Parodontalerkrankungen Natürich schöne Zähne ein Leben ang Parodontaerkrankungen Was versteht man unter einer Parodontitis? Die Parodontitis (Entzündung des Zahnhateapparates) ist eine durch Bakterien verursachte Infektionskrankheit,

Mehr

Kraft schöpfen! Neue. Altersdepression. Ein Ratgeber für ältere Menschen mit Depression und deren Angehörige UNTERNEHMEN ZNS /2012

Kraft schöpfen! Neue. Altersdepression. Ein Ratgeber für ältere Menschen mit Depression und deren Angehörige UNTERNEHMEN ZNS /2012 Atersdepression Kraft schöpfen! 903388 08/2012 Neue UNTERNEHMEN ZNS Ein Ratgeber für ätere Menschen mit Depression und deren Angehörige 348_PatBro_Atersdepression_120810.indd 3 Inhat Vorwort 3 Neuen Mut

Mehr

vvw Prozessfinanzierung gegen Erfolgsbeteiligung Versicherungswissenschaft in Berlin von Dr. Jùrgen Jaskolla Heft26

vvw Prozessfinanzierung gegen Erfolgsbeteiligung Versicherungswissenschaft in Berlin von Dr. Jùrgen Jaskolla Heft26 Versicherungswissenschaft in Berlin Schriftenreihe desvereins zur Fòrderung der Versicherungswissenschaft an der Freien Universitàt Berlin, der Humboldt-Universitàt zu Berlin und dertechnischen Universitàt

Mehr

Patiententipps zu IGeL-Leistungen. Wenn Sie beim Arzt extra bezahlen sollen

Patiententipps zu IGeL-Leistungen. Wenn Sie beim Arzt extra bezahlen sollen Patiententipps zu IGeL-Leistungen Wenn Sie beim Arzt extra bezahen soen Patiententipps zu IGeL-Leistungen Zur Orientierung: vier IGeL-Gruppen Wenn Sie beim Arzt extra bezahen soen Ob Innendruckmessung

Mehr

Rechtsschutz-Pass. zum Privat-/Familien- und Wohnungs-Rechtsschutz. DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG

Rechtsschutz-Pass. zum Privat-/Familien- und Wohnungs-Rechtsschutz. DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG Rechtsschutz-Pass zum Privat-/Famiien- und Wohnungs-Rechtsschutz DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG Nach Maßgabe des mit der GDL abgeschossenen Gruppenversicherungsvertrags und der Versicherungsbedingungen

Mehr

Branchen. Die Clearingstelle zum Erneuerbare-Energien-Gesetz

Branchen. Die Clearingstelle zum Erneuerbare-Energien-Gesetz Keywords: EEG Cearingstee Energieversorgungsunternehmen Schiedsverfahren Mediation Branchen ANALYSE Die Cearingstee zum Erneuerbare-Energien-Gesetz Angebote und Arbeitsweise Von Dr. Sebastian Lovens Die

Mehr

Interferenz an einer CD

Interferenz an einer CD Interferenz an einer CD Oaf Merkert (Manue Sitter) 18. Dezember 2005 1 Versuchsaufbau Abbidung 1: Versuchsanordnung mit Laser und CD [1] Ein auf einem Tisch aufgesteter Laser mit der Weenänge λ wird im

Mehr

GUTE IDEE, RICHTIGE ENTSCHEIDUNG. MINI SERVICE INCLUSIVE.

GUTE IDEE, RICHTIGE ENTSCHEIDUNG. MINI SERVICE INCLUSIVE. GUTE IDEE, RICHTIGE ENTSCHEIDUNG. MINI SERVICE INCLUSIVE. SICHERHEIT AUF GANZER LINIE. FÜR MINI GEBRAUCHTE AUTOMOBILE. MINI SERVICE Die perfekte Lösung für jeden MINI. Und ein beachticher Mehrwert für

Mehr

Prof. Dr. Wolfgang Reisig. Humboldt-Universität zu Berlin Institut für Informatik Lehrstuhl für Theorie der Programmierung

Prof. Dr. Wolfgang Reisig. Humboldt-Universität zu Berlin Institut für Informatik Lehrstuhl für Theorie der Programmierung Prof. Dr. Wofgang Reisig Humbodt-Universität zu Berin Institut für Informatik Lehrstuh für Theorie der Programmierung Schechte Erfahrungen Jeder kann sich steigern Wie hät man einen guten Vortrag? 2 Hintergrund

Mehr

UNGLAUBLICH, aber W AHR! Text: Valentin Verthé Illustrationen: Thérèse Bonté. das quiz

UNGLAUBLICH, aber W AHR! Text: Valentin Verthé Illustrationen: Thérèse Bonté. das quiz UNGLAUBLICH, aber W AHR! das quiz Text: Vaentin Verthé Iustrationen: Thérèse Bonté Ungaubich, aber wahr das Quiz besteht aus 100 Karten. Auf jeder steht eine Frage und die Seite in diesem Buch, auf der

Mehr