3/97. März. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Teilnehmen! 49. Deutscher Anwaltstag 1997 Frankfurt am Main Mai 1997.

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1 G DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Teinehmen! 49. Deutscher Anwatstag 1997 Frankfurt am Main Mai 1997 Aufsätze Anwatiches Berufsrecht und Mediation (Hensser) Wege zur anwatichen Schichtung (Ponschab) Zwischenbemerkung Die spinnen, die Gaier (Recq) 151 Aus der Arbeit des DAV Paramentarischer Abend 159 Quaitätsmanagement 162 Mitteiungen Das Conditiona Fee 168 3/97 März Rechtsprechung BGH: Berufsrechtiche Auskunft einer Rechtsanwatskammer 176 OLG Düssedorf: Nachweis einer Erörterung der Sache im Prozeß 178 AG Rendsburg: Mittegebühr in Bußgedsachen 180 DeutscherAnwatVerag DeutscherAnwat

2 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Ludwig Koch Dr. Wofgang Schiefer Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 47 März 1997 b 3/97 Inhatsverzeichnis Aufsätze 129 Anwatiches Berufsrecht und Mediation Von Prof. Dr. Martin Hensser, Kön 134 Buchhinweis Ahrens: Anwatsrecht für Anfänger (Hamacher) 135 Mediation Kompementäre Konfiktbehandung durch Vermittung Von Prof. Dr. Stephan Breidenbach, Frankfurt/ Oder 139 Veranstatungsbericht: Mediation für Juristen: Konfiktbehandung ohne gerichtiche Entscheidung Von Wiss. Mitarbeiterin Petra Schaffner, Kön 145 Wege zur anwatichen Schichtung Von Rechtsanwat Dr. Rainer Ponschab, München Zwischenbemerkung 151 Die spinnen, die Gaier Von Rechtsanwat und Avocat à a Cour Jean-Gabrie Recq, Paris/ Stuttgart 158 Buchhinweis Büttner: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Borgmann) Aus der Arbeit des DAV 159 Paramentarischer Abend des Deutschen Anwatvereins 160 Kurznachrichten Gespräch bei dem Bundespräsidenten / Arbeitsgerichtsbarkeit / Handesrechtsausschuß / Dauer von Strafverfahren 161 Pressemitteiungen des DAV: Rechtsanwätin Sabine Wernet zur Vize-Präsidentin des Deutschen Verkehrsgerichtstages gewäht PR-Referat Von Rechtsanwätin Angeika Rüstow, Bonn 162 Quaitätsmanagement: DAV-Vorstand beschießt Grundsätze zum Quaitätsmanagement in der Anwatskanzei Von Dr. Dierk Mattik, Hauptgeschäftsführer des DAV, Bonn 163 Anwatvereine steen sich vor: Die Atmärkische Anwatsvereinigung Von Rechtsanwat Dr. Thomas Doms, Stenda 164 Landesverbände: Anwatsverband Baden-Württemberg 20 Jahre Von Rechtsanwat Hartmut Kiger, Hechingen 165 Arbeitsgemeinschaft Famiienrecht: Herbsttagung und Mitgiederversammung 1996 Von Rechtsanwat Kaus Schnitzer, Euskirchen 165 Forum Junge Anwäte: Jung und in persönicher Bestform das richtige Zeit- und Streßmanagement as Basis für gute Arbeit Von Rechtsanwat Marcus Lettschute, München 167 Anwatsverzeichnis 1996/ 97: Aktuaisierung im DAV-Anhang 169 Personaien: Auszeichnung von Anwäten Neue Vorsitzende von Anwatvereinen Mitteiungen 169 Ausand: Das Conditiona Fee Einführung des Erfogshonorars im engischen Prozeßrecht Von Rechtsanwätin Dr. Petra Schaaff, Hamburg 171 Neue Bundesänder: 8. Leipziger Juristentage 172 Versorgungswerke 172 Haftpfichtfragen: Von Rechtsanwätin Antje Jungk, Aianz Versicherungs-AG, München Rechtsprechung (Übersicht und Leitsätze siehe Seite II) 175 Berufsrecht 178 Gebührenrecht 182 Beratungshife Impressum Schußbemerkung 183 Gerichtstag in Entenhausen, 2. Foge Von Rechtsanwat Kar W. Goez, Düssedorf Auf dem Umschag DAV-Service DAV-Informationen Internet-Aktue Seite IV Seite VI, VIII Seite XX Das Anwatsbatt ist auf technisch chorfreiem Recycingpapier gedruckt.

3 II Rechtsprechung Berufsrecht BVerfG, Erster Senat, 2. Kammer, Besch. v BrR 944/95 GG Art. 12 Die boße Bereitschaft zu einer beschränkten Zusammenarbeit mit dem MfS genügt nach Sinn und Zweck des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwatszuassungen, Notarbesteungen pp. (RNPG) nicht, um einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschichkeit oder der Rechtsstaatichkeit zu begründen (LS der Redaktion). S. 175 zum Gegenstand. Er kann die Gebühr schon aufgrund des Umstandes verdienen, daß er die Argumentation des Gegners und/oder des Gerichts zum Zwecke der Prüfung verfogt, ob Anaß für zusätziche Ausführungen seinerseits oder für eine sonstige Intervention besteht. S. 178 OLG Hamm, Besch. v Ws 146/96 BRAGO 83 Abs. 3 Satz 3 83 Abs. 3 BRAGO äßt ebenso wie 97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO nur eine Erhöhung der nach 83 Abs. 1 BRAGO für den ersten Hauptverhandungstag festzusetzende Gebühr zu, bezieht sich demgegenüber nicht auf die Gebühren nach 83 Abs. 2 BRAGO für weitere Verhandungstage. S. 179 BGH, Besch. v AnwZ (B) 20/9 BRAO 223 Abs. 1; 73 Abs. 2 Nr. 1 Erteit eine Rechtsanwatskammer ihrem Mitgied eine von diesem vorsorgich angeforderte Auskunft in einer berufsrechtichen Frage, so ist ein hiergegen gerichteter Antrag auf gerichtiche Entscheidung unzuässig. S. 176 Brandenburgisches OLG, Urt. v U 53/95 BGB 675, 611 Ein von dem Verkäufer, der das Grundstück etztich behaten wi, beauftragter Rechtsanwat veretzt ihm obiegende Pfichten aus dem Anwatsvertrag, wenn er nicht das rechtich Gebotene unternimmt, um die Heiung des Formmanges des bereits abgeschossenen Grundstückskaufvertrages durch Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch ( 313 S. 2 BGB) zu verhindern. Er darf sich dabei nicht auf die Zusage des beurkundenden Notars verassen, daß dieser den Vozug des Grundstückskaufvertrages zunächst aussetzen werde. S. 176 BGH, Urt. v V ZR 134/95 BGB 894; VermG 1 Abs. 3; DDR: NotG 15 Abs. 1 Nr. 4 Die Beurkundung eines Grundstücksübertragungsvertrages durch einen Notar der DDR, der as Rechtsanwat in einer Ausreiseangeegenheit beauftragt war, steht in engem inneren Zusammenhang mit dem vom Vermögensgesetz tatbestandich erfaßten Unrecht, soweit die Grundstücksübertragung zur Voraussetzung der Ausreisegenehmigung gemacht wurde. Zivirechtiche Ansprüche wegen Mängen der Beurkundung sind aein insoweit nicht ausgeschossen, wie die Mänge as hiervon unabhängig erscheinen. S. 177 Brandenburgisches OLG, Besch. v U 21/96 ZPO 233 Nichtgewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung wegen Erkrankung des Prozeßbevomächtigten (hier: grippaer Infekt mit bis zu 39,7 C Fieber). S. 178 Gebührenrecht OLG Düssedorf, Besch. v W 118/96 BRAGO 31 Abs. 1 Nr. 4; ZPO Eine Erörterung der Sache gehört nicht zu den für eine mündiche Verhandung vorgeschriebenen Förmichkeiten, die nach 165 ZPO nur durch das Verhandungsprotoko bewiesen werden können. Auch nicht protokoierte Umstände wie etwa dienstiche Äußerungen der beteiigten Richter sind as Nachweis geeignet. 2. Der Begriff der Erörterung hat nicht notwendig ein gewisses Mindestmaß eigener Argumentationstätigkeit des Rechtsanwates AG Friedberg/Hessen, Urt. v C 123/9610 BRAGO 84 Abs. 2, 105 Die Vorschrift des 84 Abs. 2 BRAGO git auch im Bußgedverfahren vor der Verwatungsbehörde, wenn das Bußgedverfahren vor dem Eingang der Akten bei dem Amtsgericht von der Verwatungsbehörde nicht nur voräufig eingestet wird und der Anwat bei der Einsteung mitgewirkt hat. (LS des Einsenders). S. 180 AG Rendsburg, Urt. v C 346/96 BRAGO 84, 83, 105, 88, Im Bußgedverfahren ist die 10 % ige Überschreitung des höchsten Gebührensatzes der 84 I, 83 I Ziffer 3 i. V. m. 105 BRAGO gem. 88 Satz 3 mögich und nach den Umständen des Einzefaes nicht unbiig i. S. v. 12 BRAGO. 2. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, die mit einer Gedbuße von mehr as 80,00 DM bedroht sind, ist der Ansatz einer Mittegebühr nicht unbiig. 3. Ist der rechtsschutzversicherte K zum Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt, kann die bekagte Rechtsschutzversicherung die Mehrwertsteuer sebst dann nicht in Abzug bringen, wenn es sich um eine Geschäftsfahrt handet, denn Bußgeder sind nicht as Betriebsausgaben ansetzbar, da es sich um ein Individuaverstoß handet, der nicht betriebsbezogen ist. (LS des Einsenders). S. 180 BayObLG, Besch. v Z BR 325/96 BGB 1836 Abs. 1 Auch ein Stundensatz von 200 DM (zuzügich Mehrwertsteuer) kann für einen Rechtsanwat as Betreuer eines nicht mitteosen Betroffenen im Einzefa angemessen sein. S. 181 AG Kenzingen, Besch. v XVII 88/93 BGB 1836 Abs. 2 Im besonderen Fa kann der Stundensatz des professioneen Betreuers auf 100, DM festgesetzt werden. (LS der Redaktion). S. 182 Beratungshife AG Rendsburg, Besch. v II BerHG 1 Aus wirtschaftichen Gründen ist dem Rechtsuchenden Beratungshife zu gewähren, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH ohne Ratenzahungsanordnung gegeben sind. Keine Roe spiet, ob der Rechtsuchende seine beschränkten finanzieen Mitte unwirtschaftich einsetzt. (LS der Redaktion). S. 182

4 VI 4 Aus der Arbeit des DAV Lesen Sie in diesem Heft auf Seite 159 bis 169: Paramentarischer Abend des DAV / Kurznachrichten / Pressemitteiungen / PR-Referat / Quaitätsmanagement / Anwatvereine steen sich vor: Atmärkischer AV / Landesverband Ba. Wü. / AG Famiienrecht / Forum Junge Anwäte / Anwatsverzeichnis / Personaien Gebührenrecht in AGS Nr. 3/97 9 von Eicken: Anwatsgebühren in Scheidungsverbundsachen 9 BGH: Teikostenentscheidung zu Lasten einer aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen Partei 9 OLG Düssedorf: Erstattbarkeit von Gebühren der beim Scheidungsgericht nicht zugeassenen Anwäte 9 Madert: Die gebührenrechtichen Fogen des 6. Gesetzes zur Änderung der Verwatungsgerichtsbarkeit 9 OLG Kön: Streitwert einer Wandungskage * Anwatsgebühren spezia (AGS) erscheint monatich auf zwöf Seiten im Deutschen Anwatverag und wird hrsg. von RA Madert in Verbindung mit dem Gebührenrechtsausschuß des Deutschen Anwatvereins unter ständiger Mitarbeit von RA Dr. Chemnitz und VRiKG a. D. von Eicken und der Schrifteitung des Anwatsbattes. Nähere Informationen und ein Probeabonnement erhaten Sie vom Deutschen Anwatverag in Bonn, Lengsdorfer Hauptstr. 75, Te. 0228/ Recht im Fernsehen Der Tite der ZDF-Sendereihe Wie würden Sie entscheiden? autet am Mittwoch, den 9. Apri 1997, 21 Uhr: Arzt vor Gericht. Die Sendung behandet die Frage, inwieweit Ärzte haften, wenn es bei Operationen zu dauerhaften Schäden kommt, sie den Patienten zuvor aber nicht ausreichend über äußerst unwahrscheiniche, jedoch mögiche Risiken aufgekärt haben. Experte im Studio ist der ehemaige Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Hans Brox, Universität Münster. DAV-Landesgruppe Thüringen Fortbidungsveranstatung für Strafverteidiger Die Landesgruppe Thüringen im Deutschen Anwatverein veranstatet am von 10 bis ca. 16 Uhr im Großen Saa des Landgerichts Erfurt die Fortbidungsveranstatung Strafverteidigung in der Praxis insbesondere Untersuchungshaftrecht Referent: RA Prof. Dr. Steffen Stern, Göttingen. Die Teinehmer können sich anmeden bei der Landesgruppe Thüringen im Deutschen Anwatverein e.v., Cyriakstr. 16, Erfurt. Der Teinehmerbeitrag beträgt 50 DM. Ihre Überweisung richten Sie bitte an die Beriner Bank AG, Konto-Nr (BLZ ). DeutscheAnwatAkademie Veranstatungen im Apri Apri 1997 in Düssedorf Presserecht Seminar: A Apri 1997 in Hannover Grundzüge der Kostenordnung Seminar: A Apri 1997 in Frankfurt Bauverzögerungen Seminar: A Apri 1997 in Bremen Technisches Know-how für den Verkehrsanwat Seminar: A Apri 1997 in Münster Außergerichtiche Beratungstätigkeit Seminar: A Apri 1997 in Karsruhe Aktuee Fragen des Erbrechts Seminar: Apri 1997 in Münster Rechtsprobeme des Leasingvertrages Seminar: A Apri 1997 in Dortmund Anwatiche Existenzgründung Seminar: A Apri 1997 in München Software- und Mutimedia-Recht Seminar: A Weitere Informationen und Programme: DeutscheAnwatAkademie, Eerstraße 48, Bonn, Te.: , Fax Veranstatungen DACH Die DACH, die einzige europäische Anwatsvereinigung für deutschsprechende Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte, orientiert uns über ihre nächsten Veranstatungen: DACH-Tagung vom 29. bis 31. März 1997 in Bad Ragaz mit dem Thema Unternehmenssanierung DACH-Tagung vom 18. bis 20. September 1997 in Nürnberg. Ihr Thema autet Die Rechte des Kindes. Die DACH-Mitgieder erhaten die Programme und die Anmedeformuare direkt zugestet. Interessierte (noch-) Nicht-Mitgieder woen sich bitte wenden an: DACH, Uraniastrasse 12, 8021 Zürich, Te.: ; Fax: Feministischer Juristinnentag in Berin Humbodt-Universität, 2. bis 4. Mai 1997 Der Kongreß bietet den Rahmen für rechtspoitische Auseinandersetzung und Diskussion, die Entwickung feministischer Strategien und die Geegenheit zum Erfahrungsaustausch zwischen Frauen aus verschiedenen Tätigkeitsfedern. (Fortsetzung auf Seite VIII)

5 VIII 4 (Fortsetzung von Seite VI) Veranstatungen finden u. a. zu fogenden Themen statt: Verfahrensrechtiche und rechtspoitische Aspekte der Ahndung von Vergewatigung as Kriegsverbrechen in Ex- Jugosawien, Rechtiche Situation geichgeschechticher binationaer Paare, Geichsteungspoitik und Verwatungsreform, Junge Frauen as Angekagte im Strafprozeß, Existenzgründung as Anwätin. Ort: Humbodt-Universität, Unter den Linden 6, Berin Zeit: 2. bis 4. Mai 1997 Information: Maria Hockstein-Rasch, Spandauer Damm 101, Berin, Fax: 0 30 / , Te: Pensionsrechten, Rechtswahfragen und weiteres mehr. Es referieren speziaisierte Koegen aus der EU, ein Vertreter einer renommierten WP-Geseschaft sowie Vertreter des Wadham Coege, Oxford. 9 Der Jahreskongreß der AIJA, der dieses Ma in Forenz (1. bis 6. September 1997) stattfindet, steht unter dem Motto New Technoogies and the Law/Les Nouvees Technoogies et e Droit. Rechtiche Aspekte des Tee-shopping, Teephone-banking, des Datenschutzes oder der Produkthaftung stehen ebenso zur Debatte wie der Einfuß neuer Technoogien auf das Arbeitsverhätnis. Weitere Informationen und Programme: AIJA, Secrétariat Généra, Avenue Louis Lepoutre 59/20, B-1050 Bruxees oder: Frau Rechtsanwätin Dr. Caudia Seibe Vizepräsidentin der AIJA für Deutschand Boesebeck Droste, Darmstädter Landstraße 125, Frankfurt/Main. Association Internationae des Jeunes Avocats Veranstatungen der AIJA im Jahre 1997 Die Association Internationae des Jeunes Avocats (AIJA) hat auch für das Jahr 1997 eine ganze Reihe von interessanten Fachveranstatungen gepant. 9 Vom 24. bis 27. Apri 1997 stet die AIJA in New Oreans (Louisiana) ein Seminar zum Internationaen Karterecht in einer gobaisierten Wirtschaft vor. Zu den Themen gehören die Zusammenarbeit nationaer Kartebehörden bei internationaen Kartefäen, die Roe des Anwats bei der Vertretung des in mutinationae Karterechtsveretzungen invovierten Mandanten, die Interaktion von Handes- und Karterecht auf internationaer Ebene und die neuesten Entwickungen der Durchsetzung von Kartevorschriften in Ländern, die sich auf dem Weg in die Marktwirtschaft befinden. Seminarsprache ist Engisch. Die Referate werden von Vertretern der US-amerikanischen und brasiianischen Kartebehörde, dem Deegierten der EU in den USA und Karterechtsspeziaisten aus Industrie, Anwatschaft und von der Tuane Law Schoo gehaten. Ein Besuch des geichzeitig stattfindenden Jazz and Heritage Festiva steht den Teinehmern des Seminars offen. 9 Vom 1. bis 4. Mai 1997 soen in Shanghai (VR China) rechtiche und praktische Aspekte von Investitionen in der Voksrepubik behandet werden. Das agemeine rechtiche und poitische Umfed wird ebenso vorgestet wie das Rechtsschutzsystem, Investitionsformen, Genehmigungsverfahren und der Stand des gewerbichen Rechtsschutzes. Einen besonderen Schwerpunkt bidet daneben das Vertragsrecht. Zu den Referenten zähen Vertreter von Banken und Industrie ebenso wie im China-Geschäft erfahrene Koegen. Die Konferenz wird in engischer Sprache gehaten, mit Simutanübersetzung in das Mandarin. 9 Für den 25. bis 27. September 1997 ist ein Seminar zum internationaen Arbeitsrecht gepant, das in Oxford (Großbritannien) stattfinden so. Sein Thema ist die Mobiität des Arbeitnehmers, die dazu bestehenden EU- Vorgaben, Fragen des Steuerrechts, des Transfers von Europäische Rechtsakademie Trier Veranstatungen im Mai Mai Die Einführung von Umwet-Ombudseuten in den Mitgiedstaaten Ort: Kopenhagen, Sprachen: Deutsch, Engisch, Französisch Praxis und rechtiche Grenzen des Lobbyismus bei den Organen der Europäischen Union Ort: Brüsse, Sprache: Engisch Mai Staatiche Beihifen Ort: Hesinki, Sprachen: Engisch, Finnisch 12./ Praxis des europarechtichen Gerichtsverfahrens Ort: Trier, Luxemburg, Sprachen: Deutsch Neue Richtungen für die Gruppenfreisteungsverordnung über Franchisevereinbarungen? Ort: Düssedorf, Sprache: Engisch Öffentiche Verwatung und europäische Integration Ort: Trier, Sprache: Deutsch Freier Personenverkehr und Menschenrechte in Europa Ort: Straßburg, Sprachen: Deutsch, Französisch Die europäische Dimension in der Berufsausbidung und Berufsausübung Die gegenseitige Anerkennung der Dipome Ort: Lie, Sprache: Französisch Die gemeinschaftsrechtiche Dimension der Staatshaftung Ort: Utrecht, Sprachen: Engisch, Niederändisch Informationen erteit: Europäische Rechtsakademie Trier, Dasbachstraße 10, Te. +49 (0) Fax +49 (0)

6 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Ludwig Koch Dr. Wofgang Schiefer Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 47 März 1997 AQ Nachrichten für die Mitgieder des Deutschen Anwatvereins e. V. Stichwort: Mediation Anwatiches Berufsrecht und Mediation Prof. Dr. Martin Hensser, Kön I. Mediation as Chance und neues Berufsfed für die Anwatschaft Das Verhätnis der Anwatschaft zur Mediation war und ist sicherich nicht probemfrei. Noch heute schwankt das Urtei vieer Anwäte zwischen Das haben wir doch schon immer gemacht und der Einschätzung as Modeerscheinung, die in Deutschand auf einer Wee der Verehrung für aes, was neu ist, schwimmt. 1 Umgekehrt haben frühe Befürworter der Mediation eine Beteiigung der Anwatschaft zunächst mit einem deutichen Fragezeichen versehen. Man sah in den Anwäten eher einen Hemmschuh für eine stärkere Akzeptanz der Mediation. Das gerichtszentrierte Berufsbid der Anwäte verstee den Bick auf außergerichtiche Wege der Konfiktregeung. 2 Die im wesentichen juristisch geprägte Perspektive der Anwäte asse diese in streitigen Situationen das Gericht as einzigen Ausweg sehen und damit zu der einer autonomen Konfiktregeung durch die Parteien entgegenwirkenden Verrechtichung beitragen. 3 In den USA hat diese negative Einschätzung sogar dazu geführt, daß im Rahmen der kaifornischen Regeung von mandatory mediation dem Mediator das Recht eingeräumt wird, Anwäte von der Teinahme am Mediationsverfahren auszuschießen. 4 Die Entwickung ist über diese gegenseitigen Vorbehate hinweggerot. Eindrucksvo dokumentiert wurde der Umstand, daß sich die Mediation as Bestandtei anwaticher Betätigung etabiert hat, in den Beratungen der Satzungsversammung der Anwatschaft. Dort wurde für die Quaifikation as Fachanwat für Famiienrecht der Besuch von eigenständigen Fortbidungsveranstatungen auf dem Gebiet der Mediation vehement gefordert. Im aktueen Entwurf der Berufsordnung bieb von diesem Vorstoß bedauericherweise nur noch die Pficht zur Vorage von Nachweisen im Bereich Theorie und Praxis famiienrechticher Mandatsbearbeitung und Vertragsgestatung. 5 Parae zu unserer Veranstatung hat die Hauptversammung der BRAK einen Abschußbericht ihres Ausschusses Mediation beschossen. 6 Diese Entwickung verdeuticht: Mediation ist zu einem Thema für die anwatichen Berufsrechter geworden. II. Der Rechtsanwat as Mediator 1. Mediation as anwatiche Tätigkeit? Aus berufsrechticher Sicht autet die Grundfrage: Ist Mediation überhaupt originäre anwatiche Tätigkeit? Oder ist sie eine zwar berufsrechtich seit der Grundsatzentscheidung des BVerfG 7 unbedenkiche Ausübung eines Zweitberufs, der außerhab des Anwendungsbereichs der BRAO iegt? Die Antwort hierauf stet die Weichen für eine Reihe von Anschußfragen. Ist der Anwatsmediator dem Pfichtenprogramm der BRAO unterworfen? Darf er sich bei Schadensersatzansprüchen, die gegen ihn aufgrund von Pfichtveretzungen während der Mediationstätigkeit getend gemacht werden, auf die kurze Verjährungsfrist des 51a BRAO berufen oder kommt wie etwa bei einer anwatichen Tätigkeit as Anageberater 8 die agemeine Frist des 195 BGB zur Anwendung? Und nicht zuetzt: Ist die Tätigkeit as Mediator von der Berufshaftpfichtversicherung gedeckt? Der Anwat betreibt während seiner Mediationstätigkeit sicherich auch Rechtsberatung. Sebst wenn es das Zie des offenen Ansatzes der sog. interest based Mediation ist, eine Konfiktregeung nicht über juristische, sondern über kompe- 1 Vg. Ewig, BRAK-Mitt. 1996, Strempe, in: Krabbe, Scheidung ohne Richter, S Breidenbach, Mediation, S Caifornia Civi Code (1981) section 4607a; dazu Breidenbach, Mediation, S Dritter Tei der Berufsordnung, Fachanwatsordnung 12 Nr. 4, BRAK- Mitt.1996, Heft 3, Beihefter (Gebe Seiten). 6 BRAK-Nr. 124/96 vom BVerfG NJW 1993, 317 = AnwB 1993, 120; dazu Keine-Cosack, NJW 1993, Dazu BGH Urtei v WuB VIII. B. 51 BRAO 1/94 (Hensser).

7 130 mentäre psychoogische und soziapädagogische Kompetenzen des Vermitters zu gewinnen, so gibt die Rechtsage den Rahmen vor, innerhab dessen sich die autonome Konfiktregeung der Parteien bewegen muß. Wenn geichwoh Zweife an der Zugehörigkeit der Mediation zum Kernbereich anwaticher Tätigkeit geäußert werden, so fogen diese aus der Sondersteung des Mediators. Er ist kein einseitiger Vertreter von Parteiinteressen, sondern ein zur Objektivität, Neutraität und Unvoreingenommenheit verpfichteter Mitter 9 ohne eigene Konfiktentscheidungskompetenz. Eine soche Steung as zur Objektivität verpfichteter Berater einer Interessenviefat ist dem Anwat indes nicht grundsätzich fremd. Verwiesen sei nur auf seine Betätigung as mehrseitig fremdbestimmter 10 Testamentsvostrecker oder Konkursverwater, deren Zugehörigkeit zur anwatichen Tätigkeit in der ehren- und jetzt anwatsgerichtichen Rechtsprechung 11 in diesem Jahrhundert niemas in Zweife gezogen wurde. 12 Auch die Tätigkeit as Schiedsrichter 13 zäht zu den berufsübichen, wenn auch nicht der Anwatschaft vorbehatenen Tätigkeiten. Dieser Kategorie ist auch die Mediation zuzuordnen. Für den anwatichen Mediator git damit das Pfichtenprogramm der BRAO. 14 As berufsübich ist die Mediation m. E. ebenso wie eine schiedsrichteriche Tätigkeit bzw. ein Auftreten as Testamentsvostrecker oder Liquidator von der Standarddeckung der Berufshaftpfichtversicherung erfaßt. 15 Im Gesetzgebungsverfahren wurde bei der Einführung des 51 BRAO 16 aerdings darauf verzichtet, den Umfang der Haftpfichtversicherung gesetzich zu fixieren, um dem ean Anwat mit engem Tätigkeitsfed nicht den Zugang zu einer günstigen Versicherung zu verwehren. Einzene Versicherungsgeseschaften haten sich daher mit agemeinen Aussagen zurück und weisen mit einer gewissen Berechtigung darauf hin, daß die Mediation anders as die Tätigkeit as Schiedsrichter, Pfeger oder Betreuer in den Deckungszusagen (vg. 158b WG) nicht ausdrückich erwähnt ist. Es ist daher empfehenswert, sich die (prämienneutrae) Einbeziehung in den Versicherungsschutz von der Versicherung ausdrückich bestätigen zu assen, wie es bereits viefach praktiziert wird. Die Risikoerhöhung für die Versicherer dürfte minima sein. Schwieriger zu beurteien ist die Anwendbarkeit der kurzen Verjährungsfrist des 51b BRAO auf Pfichtveretzungen, die einem anwatichen Mediator unteraufen. Unbestritten iegt den anwatichen Nebentätigkeiten as Konkursverwater, Vergeichsverwater, Kreditvermitter oder Testamentsvostrecker trotz ihrer Zugehörigkeit zum anwatichen Berufsbid kein Anwatsvertrag im Sinne von 51b BRAO zugrunde. 17 Da diese Auskammerung unter anderem damit begründet wird, daß der Anwat nicht nur einer Partei, sondern aen Beteiigten verantwortich sei, 18 müßte fogerichtig auch die Mediation vom Anwendungsbereich der kurzen Verjährungsfrist ausgenommen werden. Mich überzeugt diese Differenzierung wenig, greift doch der Schutzzweck des 51b BRAO unabhängig von der Frage der Interessenbindung. Gerade bei der zur Objektivität verpfichtenden, mehrseitig orientierten Mittertätigkeit besteht aufgrund ihres erhöhten Schwierigkeitsgrades ein berechtigtes Interesse der Anwatschaft, nicht in unüberschaubarer Weise auf unangemessen ange Zeit durch die Fogen beruficher Risiken wirtschaftich bedroht zu werden Interessenkoisionen Zu den berufsrechtichen Kernprobemen der Anwatsmediation zäht die Reichweite des 43a Abs. 4 BRAO, AnwB 3/97 Aufsätze der Rechtsanwäten die Vertretung widerstreitender Interessen untersagt. Die rechtiche Beurteiung hat von der Erkenntnis auszugehen, daß sebst bei divergierenden Interessen der Parteien die Einschatung eines gemeinsamen Anwates nicht prinzipie verboten ist. 20 Anderenfas wäre der Anwatschaft die schichtende bzw. vermittende Tätigkeit genere verwehrt. Das Berufsbid des Anwates ist nicht nur auf die einseitige Durchsetzung der einen Interessen gegen die anderen und damit auf den Kampf ums Recht fixiert. Es umfaßt geichberechtigt Schichtung, Vermittung, Beratung und Gestatung. Insofern spricht die BRAO in 1 zutreffend von dem Rechtsanwat as einem Organ der Rechtspfege und stet in 3 die Funktion as unabhängiger Berater geichberechtigt neben diejenige as unabhängiger Vertreter in aen Rechtsangeegenheiten. Anwatiche Mediation ist aus dem Verbotsbereich des 43a Abs. 4 BRAO aber schon deshab auszukammern, wei der mediativen Tätigkeit des Rechtsanwates gerade keine Interessenkoision, sondern eine Interessengeichheit der Parteien zugrunde iegt. Die den Konfikt ausösenden und deshab entgegengesetzten Interessen sind streng von dem sich daran anschießenden, die Mediation betreffenden gemeinsamen Interesse der Parteien an einer gütichen Einigung zu trennen. Das mediative Verfahren gründet sich auf Vertrauen, Aussprache, Offenheit und Bemühen um biigen Ausgeich. Dementsprechend ist der Anwat dort schichtend, vermittend und mit Verständnis für die beiderseitigen Bedürfnisse und Ansprüche tätig. Der Erfog der Vermittung bedingt, daß die Ausgangsinteressen der Parteien in ein gemeinsames Interesse an einer einverständichen Regeung mediatisiert werden. Im Rahmen des Mediationsverfahrens müssen daher zwar auch notwendig die gegenäufigen, den Konfikt ausösenden Interessen der Parteien erörtert und beraten werden. Die Auseinandersetzung mit dem Interessengegensatz der Parteien aber führt zu keiner Interessenkoision, da auch sie bedingt ist durch das übergeordnete gemeinsame Interesse an der gütichen Konfiktösung. Wer as Rechtsanwat von beiden Parteien gemeinsam einen Mediationsauftrag annimmt, ist damit ausschießich diesem gemeinsamen Interesse der Parteien verpfichtet Zu Einzeheiten der Begriffsabgrenzung zwischen Mitter und Schichter Breidenbach, Mediation, S. 4 f. 10 Baur/Stürner, Zwangsvostreckungs- und Konkursrecht, Rdnr Ständige Rechtspr. seit EGH 16, Isee, Bundesrechtsanwatsordnung, S. 514; Feuerich, BRAO, 2. Auf., 113, Rdnr Dazu Borgmann/Haug, Anwatshaftung, S. 29, Kap. II Rdnr. 20 und S. 257, VIII Rdnr So auch der Entwurf der Berufsordnung Zweiter Tei, Pfichten bei der Berufsausübung 12, BRAK-Mitt. 1996, Heft 3, Beihefter (Gebe Seiten). 15 Vg. dazu Borgmann/Haug, Anwatshaftung, S. 257, Kap. VIII Rdnr Zur ursprüngichen Fassung des 51 (= 51a des Regierungsentwurfs), vg. BT-Drucks. 12/4993, S. 7. Dort wurden die mitversicherten Tätigkeiten (Testamentsvostrecker u. ä.) noch enumerativ aufgeführt. 17 Feuerich/Braun, BRAO, 5b, Rdnr. 11; Borgmann/Haug, Anwatshaftung, S. 289, Kap. X Rdnr. 2 f. 18 Feuerich/Braun, BRAO, 51b, Rdnr. 11 unter Hinweis auf die aerdings nicht unmittebar einschägige Entscheidung BGHSt 13, Zum Normzweck des 51b BRAO siehe Feuerich/Braun, BRAO, 51b, Rdnr Nachweise bei Hübner, in: Leipziger Komm., StGB, 356, Rdnr. 83 ff. So hat auch bereits das RG für den außergerichtichen Beratungssektor anerkannt, daß der Rechtsanwat für Parteien mit einem unterschiedichen Interessenhintergrund, aber einer gemeinsamen Ziesetzung tätig werden kann, RG JW 1929, Ausführich dazu Haffke, in: Duss-von Werdt/Mäher/Mäher, Mediation: Die andere Scheidung, Stuttgart 1995, S. 65, 95 ff.

8 AnwB 3/ Aufsätze Ist der Auftragsgegenstand in dieser Weise bestimmt und begrenzt, kann das Vertrauen der Agemeinheit in die Zuverässigkeit und Integrität der Anwatschaft durch eine mediative Tätigkeit nicht erschüttert werden. Das Schutzgut des 43a Abs. 4 BRAO wird durch die Mediation nicht gefährdet. 3. Tätigkeitsverbote gemäß 45 BRAO Die Auskammerung anwaticher Mediation aus dem Verbotsbereich des 43a Abs. 4 BRAO schießt nicht aus, daß der Anwat geichwoh einer Reihe von Beschränkungen unterworfen ist. So ist ihm die Übernahme der Mediation berufsrechtich verwehrt, wenn er in derseben Angeegenheit schon zuvor eine der beiden Parteien anwatich vertreten hat. Umgekehrt darf er nach Beendigung der Mediation nicht eine der Parteien in derseben Angeegenheit weiter beraten oder vertreten. 22 Entsprechende Betätigungsverbote assen sich mit verfassungsrechtich hinreichender Bestimmtheit dem Regeungsmode der 43a Abs. 4, 45 BRAO entnehmen. 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1 BRAO erfassen Sonderfäe anwaticher Tätigkeit, auf die das agemeine Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen nicht unmittebar paßt, wei der Anwat nicht as einseitiger Vertreter von Parteiinteressen auftritt. Die nicht abschießende Aufzähung einzener Berufe äßt Raum für eine Subsumtion der Mediation unter die ähniche(n) Funktion(en) im Sinne des 45 BRAO, auch wenn der Anwat nicht as Verwater eines fremden Vermögens auftritt. Dagegen führt eine Vortätigkeit für eine der Konfiktparteien in einer anderen Rechtssache nicht zu einem berufsrechtichen Verbot der Übernahme der Mediatorfunktion. Schon aus verfassungsrechtichen Gründen Schutz der Berufsausübung über Art. 12 GG sehe ich keine Rechtfertigung und keine hinreichende gesetziche Grundage für ein entsprechendes Berufsausübungsverbot. Woh ergeben sich in sochen Fäen Zweife an der persönichen Eignung as objektiver Mediator, 23 ohne daß ihnen indes rechtiche Quaität zukäme. 4. Parteiverrat Das strafrechtiche Verbot des Parteiverrates in 356 StGB, das den Kernbereich des berufsrechtichen Verbots der Wahrnehmung entgegengesetzter Interessen schützt, wirkt für anwatiche Mediatoren ebenfas nicht im Sinne eines Betätigungsverbotes. Die Mediation zäht vergeichbar der Testamentsvostreckung oder Konkursverwatung zu den sog. täteruntaugichen Funktionen, 24 da der Amtsträger hier nach außen erkennbar nicht as Sachverwater von Parteiinteressen tätig wird. 25 Ebenso wie beim Testamentsvostrecker fehen beim Mediator die einseitige Bindung an die rechtichen Beange einer Person oder Personengruppe, das besondere Vertrauensverhätnis zu ihr sowie die daraus fogende Treuepficht und damit a jene Eemente, die der BGH in 356 StGB as tatbestandswesentich erachtet. 26 Mein Zwischenbefund für den anwatichen Mediator autet damit: Mediation ist originäre anwatiche Tätigkeit, bei wecher der Anwat uneingeschränkt den berufsrechtichen Pfichten unteriegt. Der Übernahme einer mediativen Tätigkeit steht berufsrechtich aein eine Vorbefassung in derseben Angeegenheit entgegen. 27 III. Nichtanwatiche Mediatoren 1. Zuässigkeit nach dem RBerG So sehr die Anwatschaft eine enge Zusammenarbeit mit fachich auf dem Gebiet der Verhandungsführung und Psychoogie quaifizierten Dritten schätzt, so sehr fürchtet sie auch eine Konkurrenz durch diese Berufe. Es drohe, so wird von seiten besorgter Vertreter der Anwatskammern gewarnt, der Verust eines weiteren attraktiven Betätigungsfedes. Berechtigt wäre diese Befürchtung dann, wenn der Schutzzaun, den das RBerG um die Anwatschaft zieht, für as Psychoogen oder Pädagogen ausgebidete Freiberufer Lücken aufweisen würde. Das Rechtsberatungsgesetz so zum Schutz der Rechtsuchenden vor unquaifiziertem Rechtsrat und im Interesse einer reibungsosen Abwickung des Rechtsverkehrs fachich ungeeignete und unzuverässige Personen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangeegenheiten fernhaten. 28 Der vom RBerG statuierten Eraubnispficht kommt seit der etzten grundegenden Noveierung des Gesetzes die Funktion eines Verbotes zu, da Art. 1 1 nur noch wenig attraktive Randgebiete der Rechtsberatung für eraubnisfähig erkärt. Eine Rechtsberatungseraubnis für Mediatoren ist danach nicht mögich. Ausgenommen von der Eraubnispficht ist neben der Anwatschaft ( 3 Nr. 2 RBerG) freiich auch die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung, die von Behörden... im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgeübt wird ( 3 Nr. 1 RBerG). Der wichtigen Mediation durch die Jugendhife steht daher nichts im Wege. Die Tätigkeit nichtanwaticher privater Mediatoren wäre dagegen nur dann zuässig, wenn sie entweder nicht primär die Besorgung fremder Rechtsangeegenheiten zum Gegenstand hätte sondern nur Beehrungen agemeiner Art über das Recht oder aber die Ausnahmeregeung des 5 RBerG eingreifen würde. 29 Danach ist diejenige Rechtsbesorgungstätigkeit, die as notwendiges Hifsgeschäft der Ausübung einer außerhab des RBerG geegenen Berufstätigkeit dient, vom Eraubnisvorbehat ausgenommen. Zwar iegt die von der Mediation bezweckte Weckung und Stärkung der Autonomie der Parteien auf pädagogischtherapeutischem Gebiet. Es geht indes um Autonomie im rechtichen Sinn, d. h. um privatautonome Rechtsetzung im Sinne der vom RBerG erfaßten Rechtsgestatung. Mediation bezweckt die Neubegründung und Neuformuierung der wechseseitigen Rechte und Pfichten für die Zukunft. Den Kienten der Mediation muß an dem rechtichen Rahmen für den konkreten Einzefa geegen sein. Damit aber handet es sich nicht um Beehrungen agemeiner Art, sondern um konkrete Rechtsgestatung im Sinne des RBerG Ebenso Haffke, in: Duss-von Werdt/Mäher/Maher, Mediation: Die andere Scheidung, Stuttgart 1995, S. 65, 100 f.; Ewig, BRAK-Mitt. 1996, 147, 148; Schuz, AnwB 1994, 273, 274; Strempe, AnwB 1993, 434, 435 f. 23 So woh auch Ewig, BRAK-Mitt.1996, 147, Hübner, in: Leipziger Komm., StGB, 356, Rdnr. 48 f.; Kuhs/Meurers/Max/ Schafer/Goez, StBerG, 57, Rdnr BGHSt 24, 191: a. A. Geppert, NJW 1960, 1045; ders., Der strafrechtiche Parteiverrat, S. 43 ff. 26 BGHSt 13, So auch der Schußbericht des BRAK-Ausschusses Mediation, BRAK-Nr. 124/ 96 v , S. 2 ff. 28 BVerfGE 41, 378, 390; siehe ferner die verfassungsgerichtichen Leitentscheidungen vom 5. Mai 1987 in BVerfGE 75, 246 ff. und 284 ff. 29 Für die Anwendbarkeit dieser Ausnahmeregeung auf nichtanwatiche Mediatoren Strempe, AnwB 1993, 434, Siehe ausführich dazu Haffke, in: Duss-von Werdt/Mäher/Mäher, Mediation: Die andere Scheidung, Stuttgart 1995, S. 65, 83 ff.

9 132 AnwB 3/97 Aufsätze Herr und Frau Mäher sprechen zutreffend davon, die Parteien würden sich ihr Gesetz sebst schaffen. Die Mitwirkung an dieser Rechtsgestatung fät indes ebenfas unter den Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes. Ich möchte sogar einen Schritt weitergehend die These vertreten, daß Mediationstätigkeit ohne juristische Steuerung der Beteiigten häufig nicht effektiv ist, muß sich doch die Einigung im Rahmen des rechtich Zuässigen haten und muß doch darauf geachtet werden, daß die Konfiktbeiegung im Sinne der Rechtsgestatung für die Zukunft tatsächich ae rechtich reevanten Gesichtspunkte umfaßt. Notare, die Verhandungsergebnisse beurkunden soen, weche ohne juristischen Beistand zustande gekommen sind, wissen eindrucksvo von den Probemen zu berichten, die sie mit sochen vermeintichen Lösungen haben. Geegentich beibt nur der Ausweg, die Parteien erneut zum Mediator zur Nachbesserung und Ergänzung der nur partieen Einigung zu schicken. In einfach geagerten Einzefäen mag es auch eine Mediation jenseits rechticher Beratung geben können. Zu denken ist an die Ermittung des Kindeswohs in Sorgerechtsstreitigkeiten. Sobad die Mediation aber kompexere Beziehungen erfaßt, kommt es zur Anwendbarkeit des RBerG. Die notwendige rechtiche Beratung hat nicht nur den Charakter einer boßen Hifs- oder Nebentätigkeit. 31 Sie gehört zum Kern der mediativen Aufgabe. Das bedeutet zugeich, daß sich nichtanwatiche Mediation nicht auf die Ausnahmeregeung des 5 RBerG stützen kann. Diese Priviegierung von Annextätigkeiten beibt verschossen, wenn die rechtiche Beratung von vornherein gewichtiger und vowertiger Tei des gesamten Aufgabengebietes ist. 32 Nichtanwatiche Mediation ist damit eine eraubnispfichtige, aber nicht eraubnisfähige Rechtsbesorgung im Sinne des RBerG. Diese bewußt provozierende Formuierung fogt aus der seit seiner Noveierung etwas verungückten Konzeption des Rechtsberatungsgesetzes, das faktisch kein echtes Verbot mit Eraubnisvorbehat mehr ist, sondern sich as schichtes Verbot der Rechtsbesorgung auswirkt. Eine ganz andere Frage, nämich eine Frage rechtspoitischer Natur ist es, ob es richtig ist, daß sich die Anwatschaft angfristig auf den Fortbestand dieses Schutzzaunes veräßt. Ihre Betätigungsfeder wird sie angfristig nur dann überzeugend verteidigen können, wenn sie auch über die überegene Fachkompetenz auf dem jeweiigen Beratungssektor verfügt. Soange aber das Rechtsberatungsgesetz existiert, muß es auch normzweckkonform angewandt werden. Verständich ist in diesem Zusammenhang, daß sebst die as Mediator tätigen Rechtsanwäte wenig darüber erbaut sind, daß ihr Verhätnis zu den nicht anwatichen Mediatoren durch ein Verbotsgesetz und nicht durch die gemeinsamen Interessen bestimmt werden so, zuma dieses Gesetz von den Angehörigen der psychosoziaen Berufe as antiiberaes Gesetz aus der Zeit des Dritten Reiches diskreditiert wird. Die Praxis zeigt indes, daß der Rechtsberatungsmarkt in Deutschand ohne dieses Verbotsgesetz nicht auskommen kann. Mißbrauchsfäe, von den Abscheppunternehmen, weche die Gesamtabwickung von Verkehrsunfäen einschießich der rechtichen Beratung anbieten, 33 bis hin zu den Fußbaspieervermittern, die auch die rechtiche Beratung übernehmen, 34 verdeutichen dies. Hier findet unquaifizierte und im Ergebnis schechte Beratung statt. Auch im Bereich der Mediation bestehen soche Mißbrauchsgefahren. In der Diskussion fät auf, daß von nicht anwatichen Mediatoren Recht ganz überwiegend as Zwangsjacke der Mediation verstanden wird. Daß Recht auch Fairneßkontroe und Gestatungsspieraum bedeutet, tritt in den Hintergrund. Für diese wichtigen Funktionen des Rechts as einem Schatzkästein aber wird die Beteiigung der Rechtsanwäte an der Mediation benötigt. Die Zukunft darf daher nicht heißen: Mediation ohne die Anwatschaft, sondern interprofessionee Zusammenarbeit von anwatichen Mediatoren und Angehörigen der psychosoziaen Berufe. 2. Anwatiche Kompementärtätigkeit Mediatoren ohne Anwatszuassung ist der Zugang zu ihrem Betätigungsfed damit nicht genere verschossen. Im Rahmen der Mediation müssen jedoch Personen beigezogen werden, die zur Rechtsberatung befugt sind. 35 Zwei Modee sind denkbar: Zum einen das Luxusmode, bei dem die Beteiigten, aso in der Rege die beiden Konfiktparteien, sebst anwatich vertreten sind. Zum anderen die Zusammenarbeit eines freiberufich tätigen Dipompsychoogen oder Soziapädagogen mit einem Rechtsanwat, wobei beide gemeinsam die Funktion des Mediators übernehmen. Die nichtanwatiche Mediation wird damit zur Kompementärtätigkeit anwaticher Berufsausübung oder umgekehrt, je nach Lage des Schwerpunktes im Einzefa. IV. Kooperation von Rechtsanwäten mit nichtanwatichen Mediatoren 1. Zusammenarbeit in Sozietät und Partnerschaft Die geschiderten Denkmodee, insbesondere die keine Lösung, bei wecher der Anwat sebst as Mediator auftritt, verdeutichen den Bedarf nach einer interprofessioneen Zusammenarbeit von Rechtsanwäten und nichtanwatichen Mediatoren, zumindest aber die Zweckmäßigkeit einer sochen Kooperation. Das anwatiche Berufsrecht trägt diesem Interesse bedauericherweise keine Rechnung. Nach 59a Abs. 1 und 3 BRAO werden as sozietätsfähige Berufe aein die verwandten wirtschaftsnahen Beratungsberufe (Rechtsanwat, Patentanwat, Steuerberater, Steuerbevomächtigter, Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer) anerkannt. Der Zusammenschuß eines Rechtsanwates mit einem nichtanwatichen Mediator im Rahmen einer Sozietät, aber auch in einer Bürogemeinschaft ( 59a Abs. 4 BRAO) ist damit nicht mögich. Geiches git gem. 1 Abs. 3 PartGG, der auf die Vorschriften der Bundesrechtsanwatsordnung und damit auch auf 59a BRAO verweist, für die Zusammenarbeit in einer Partnerschaftsgeseschaft. Auf die Zusammenarbeit in Kapitageseschaften die seit der Entscheidung des BayObLG vom unter Beachtung des Berufsrechts auch für Rechtsanwäte für zuässig erachtet wird muß die Bestimmung ebenfas sinngemäß übertragen werden. 31 A. A. Strempe, AnwB 1993, 434, 435, der in der Rechtsberatung insoweit nur eine untergeordnete Hifstätigkeit erbickt. 32 Vg. nur BGH NJW 1987, 3003, 3005; MDR 1989, 793; BVerfGE 75, 284, 299; weitere Nachweise bei Atenhoff/Busch/Chemnitz, RBerG, Art. 1 5, Rdnr. 501, 514 f. 33 Vg. etwa OLG Bamberg NJW 1996, 854; LG Osnabrück NJW-RR 1992, Siehe dazu Wertenbruch, NJW 1995, 223; ders., NJW 1995, So auch Haffke, in: Duss-von Werdt/Mäher/Mäher, Mediation: Die andere Scheidung, Stuttgart 1995, S. 65, BayObLG ZIP 1995, 1868 mit Anm. Hensser.

10 AnwB 3/ Aufsätze 2. Vertragiche Kooperation außerhab von Berufsausübungsgeseschaften a. Voraussetzungen Es beibt damit nur eine Kooperation außerhab geseschaftsrechticher Verbindungen. Eine vertragiche Vereinbarung, in der sich ein Rechtsanwat und ein Dipompsychooge verpfichten, sich bei Mediationsaufträgen gegenseitig den Auftraggebern zu empfehen und nach Mögichkeit gemeinsam tätig zu werden, begegnet keinen prinzipieen berufsrechtichen Bedenken. Es handet sich bei dieser heute anerkannten Form der Zusammenarbeit um einen gegenseitigen Vertrag sui generis mit Geschäftsbesorgungs- und Werkvertragseementen. 37 Zie ist die Steigerung der Leistungsfähigkeit durch Erfahrungsaustausch, Informationsvermittung, insbesondere durch Know-how-Transfer in Bereichen unterschiedicher Speziaisierung, gemeinsame Akquisition und die gegenseitige Vermittung von Aufträgen. Der hauptsächiche Anwendungsbereich socher Verträge iegt bisang bei Kooperationen mit ausändischen Partnerbüros, 38 ohne daß eine nationa beschränkte Zusammenarbeit erschwerten Anforderungen genügen müßte. Zu beachten ist, daß bei der Erteiung eines Mediationsauftrages zu beiden Personen ein eigenständiges Vertragsverhätnis entsteht. Unzuässig wäre es, wenn der Anwat aein im Außenverhätnis zu den Auftraggebern as Vertragspartner auftreten würde, und der nichtanwatiche Mediator am Gesamtergebnis der anwatichen Tätigkeit beteiigt würde. 30 des Zweiten Teis der künftigen Berufsordnung wird die Unzuässigkeit socher Gestatungen festschreiben. 39 b. Werbemögichkeiten mit der Kooperation Richtig interessant wird eine vertragiche Zusammenarbeit für beide Beteiigten erst, wenn mit ihr auch gegenüber dem Pubikum geworben werden darf. 43b eraubt seit der Noveierung der BRAO im Jahre 1994 die Werbung mit Kooperationspartnern, die vom BGH 40 schon zuvor für den Fa ausändischer Kooperationspartner für zuässig erkärt wurde. Voraussetzung ist die Vereinbarung einer sog. verfestigten Kooperation. Partner, die in Wahrheit aenfas einen ockeren Kontakt pfegen, soen sich nicht über Kooperationshinweise mit einer Zusammenarbeit mit anwatichen oder nichtanwatichen Partnern schmücken dürfen. Der BGH hat die Anforderungen an eine verfestigte Kooperation bisang nicht näher bestimmt, 41 jedoch die Notwendigkeit einer Einzefabeurteiung zu erkennen gegeben. 42 In der künftigen Berufsordnung ist eine Konkretisierung des 43b BRAO durch eine Reihe von Vorschriften gepant. Eine dieser Bestimmungen wird sich mit der Kundmachung von beruficher Zusammenarbeit befassen. Nach 7 des Zweiten Teis des aktueen Entwurfs der Berufsordnung in der Fassung vom darf ein Hinweis auf eine Kooperation nur erfogen, wenn diese in einer auf Dauer angeegten und durch tatsächiche Ausübung verfestigten Weise erfogt. Eine edigich ockere Form der Zusammenarbeit (sog. einfache Kooperation), wie sie von vieen Anwäten praktiziert wird, ohne daß ihr eine vertragiche Vereinbarung zugrundeiegt, darf danach nicht zum Gegenstand eines werbenden Hinweises gemacht werden. Es würde sich um den Fa einer unzuässigen Werbung mit Sebstverständichkeiten handen, bei denen der Rechtsuchende kein Interesse an der Information hat. 44 Über die danach notwendige Verfestigung verfügt eine Kooperation, wenn sie eine ausgestatete organisatorische Grundage hat, aus der sich der Inhat der Zusammenarbeit ebenso eindeutig entnehmen äßt wie die Rechte und Pfichten der Partner. Das setzt nicht zwangsäufig eine schriftiche Vereinbarung voraus, egt sie aber für den Regefa nahe. 45 In der Kooperationsvereinbarung muß der nichtanwatiche Mediator zur Verschwiegenheit verpfichtet werden. Berufsrechtich bedenkenfrei ist die Zusammenarbeit m. E. nur dann, wenn ausschießich Anwatsakten über das Mediationsmandat geführt werden, die sodann dem anwatichen Schweigerecht und der Beschagnahmefreiheit unteriegen. Zugeich muß nach außen jeder Anschein einer sozietätsähnichen Verbindung vermieden werden. Dementsprechend müßte der Kooperationshinweis auf dem Briefkopf einer Anwatssozietät deutich von der Aufistung der Sozietätspartner abgesetzt werden, so daß auch für den füchtigen Leser die unterschiedichen Formen der Zusammenarbeit erkennbar sind. Geeigneter Standort für einen Hinweis sind auch Kanzeibroschüren, in denen agemein die anwatiche Tätigkeit auf dem Gebiet der Mediation dargestet und ergänzend auf die Zusammenarbeit mit einem namentich benannten Dipompsychoogen oder Soziapädagogen hingewiesen wird. Weitere geschäftiche Verautbarungen sind denkbar, wie etwa in Teefon- und Teefaxverzeichnissen, Adreßbüchern, Anwatsverzeichnissen, Zeitungsanzeigen oder in Auskünften durch einen Anwatssuchservice. Der Hinweis eines Rechtsanwates auf eine tatsächich bestehende Kooperation mit einem nichtanwatichen Mediator stet keine geziete Werbung um Praxis dar. Es handet sich viemehr um eine Werbung mit sachich zutreffender Information über die Zusammenarbeit mit dem nichtanwatichen Mediator. Die rechtsuchende Öffentichkeit hat an einer entsprechenden Information ein sachiches Interesse. Gerade für jene rechtsuchende Bürger, denen an einer außergerichtichen Konfiktbeiegung geegen ist, die sich aber geichwoh separat anwatich beraten und vertreten assen woen, ist es interessant zu wissen, daß ein Rechtsanwat regemäßig mit einem bestimmten nichtanwatichen Mediator zusammenarbeitet. V.Werbung mit mediativer Tätigkeit Auch die Werbung des Rechtsanwats mit eigener mediativer Tätigkeit richtet sich nach 43b BRAO, ist aso eraubt, soweit sie über die berufiche Tätigkeit in Form und Inhat sachich unterrichtet und nicht auf die Erteiung eines Auftrags im Einzefa gerichtet ist. Dementsprechend sieht auch 5 des Zweiten Teis des aktueen Entwurfes der Berufsordnung 46 die Zuässigkeit der Information des Anwates über seine Diensteistung und seine Person vor, soweit die Angaben sachich unterrichten und berufsbezogen sind. 1. Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkt Mediation Unbedenkich ist danach die Werbung eines Rechtsanwats mit einem Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkt auf dem Gebiet der Mediation. 47 Eine geziete Werbung um 37 Siehe dazu auch Zuck, Vertragsgestatung bei Anwatskooperationen, S. 7 ff. 38 Zur Unbedenkichkeit BGH NJW 1993, 1331 = EWiR 1 UWG 11/93, 499 (Hensser). 39 Abgedruckt in BRAK-Mitt. 1996, Heft 3, Beihefter (Gebe Seiten). 40 BGH DB 1993, 775 = EWiR 1 UWG 11/93, 499 (Hensser). 41 Vg. BGH DB 1993, 775 = EWiR 1 UWG 11/93, 499 (Hensser). 42 Ebenso Zuck, Vertragsgestatung bei Anwatskooperationen, S Abgedruckt in BRAK-Mitt. 1996, Heft 3, Beihefter (Gebe Seiten). 44 BGH DB 1993, 775 = EWiR 1 UWG 11/93 (Hensser); Zuck, Vertragsgestatung bei Anwatskooperationen, S Siehe ausführich dazu Zuck, Vertragsgestatung bei Anwatskooperationen, S. 12 ff. 46 Abgedruckt in BRAK-Mitt. 1996, Heft 3, Beihefter (Gebe Seiten). 47 Ebenso Ewig, BRAK-Mitt. 1996, 147, 148; vg. auch Schußbericht des BRAK-Ausschusses Mediation, BRAK-Nr. 124/96 v , S. 7.

11 134 Praxis ist damit nicht verbunden. In dem Hinweis auf Tätigkeits- oder Interessenschwerpunkte in Drucksachen und auf Praxisschidern etc. iegt kein direktes Herantreten an potentiee Mandanten zum Zwecke der Erangung von Mandaten. 48 Die boße wahrheitsgemäße, unmißverständiche und überprüfbare Mitteiung, auf wechem Tätigkeitsbereich der Rechtsanwat vornehmich tätig ist, ist unter der Voraussetzung, daß dies nicht unter Umständen geschieht, die die Mitteiung as rekamehaftes Sich-Heraussteen gegenüber Berufskoegen erscheinen äßt, zuässig. 49 Eine Einschränkung ergibt sich edigich aus 6 des Zweiten Teis des Entwurfes der Berufsordnung, wonach über die Kundgabe von Fachanwatsbezeichnungen hinaus die Nennung von Tätigkeitsschwerpunkten auf maxima drei begrenzt und an eine auf diesem Gebiet mindestens zwei Jahre nach Zuassung nachhatige Tätigkeit geknüpft ist. Berufsrechtich sind nach getendem Recht derzeit keine weiteren Vorgaben, insbesondere Zusatzausbidungen oder gesonderte Quaifikationen an die Angabe des Interessenoder Tätigkeitsschwerpunktes der Mediation gekoppet. Es stet sich indes aber die Frage, ob dies vom Interesse und Schutzbedürfnis des rechtssuchenden Pubikums gedeckt ist. Die Tätigkeit as Anwatsmediator erfordert nicht nur Zeit und praktische Erfahrung, sondern viemehr auch zwingend den Erwerb spezieer Mediationstechniken basierend auf den Erkenntnissen der Verhandungsforschung unter Einbeziehung psychosoziaer Zusammenhänge. Zu überegen ist demnach, ob die Satzungsversammung der BRAK diesbezügich zur Aufnahme einer eigenständigen Regeung in der zu verabschiedenden Berufsordnung angehaten werden sote, wonach der Hinweis auf Mediation nur gestattet wird, wenn die entsprechende Zusatzausbidung nachgewiesen wird. AnwB 3/97 Aufsätze Bezeichnung as Mediator hebt dabei den so Bezeichneten gerade aus der Zah der übrigen Rechtsanwäte für das Gebiet der auch diesen zugängichen Mediation heraus. Damit ist geichzeitig die Gefahr begründet, daß diese Bezeichnung mit einer in einem rechtsförmichen Verfahren veriehenen Fachanwatsbezeichnung verwechset und schon deshab eine Irreführung erreicht wird, wei die Bezeichnung Mediator auf einer unkontroierten und mögicherweise feherhaften Sebsteinschätzung eigener Kenntnisse und Fähigkeiten beruht. Zusätziche Berufsbezeichnungen aufgrund Sebsteinschätzungen können deshab nicht hingenommen werden. 53 Eine auf Sebsteinschätzung beruhende zusätziche Berufsbezeichnung geht dabei deutich über die Information über Tätigkeitsgebiete hinaus. Derartige Bezeichnungen hat ein Rechtsanwat wegen des Verbots berufswidriger Werbung zu unterassen. 54 VI. Zusammenfassung und Ausbick Das anwatiche Berufsrecht äßt genügend Raum für eine Entwickung der Mediation zu einem attraktiven und zukunftsträchtigen anwatichen Betätigungsfed. Die geegentich geforderte Freisteung der nichtanwatichen Mediation vom RBerG dient weder den Interessen der Beteiigten noch einer breiten Akzeptanz dieser Form der Konfiktbeiegung ohne gerichtiche Entscheidung. Auch die Anwatschaft sote keine Berührungsängste gegenüber nichtanwatichen Mediatoren haben und in ihnen keine Konkurrenz, sondern eine notwendige Kompementärtätigkeit sehen, ohne die das neue Aufgabenfed nicht erschossen werden kann. Den richtigen Weg weist die interprofessionee Zusammenarbeit mit pädagogisch therapeutisch geschuten Facheuten. 2. Bezeichnung as Mediator Abweichend ist m. E. die Mögichkeit der Werbung mit der Bezeichnung as Mediator zu beurteien. Insofern ist wesenticher Bestandtei des berufsrechtichen Werbeverbots von jeher, daß sich ein Rechtsanwat nicht eigenmächtig sebst aufgrund boßer eigener Einschätzung seiner Quaifikation zusätziche Berufsbezeichnungen zuegen darf, die as Hinweis auf Speziakenntnisse verstanden werden können. Die edigich auf Sebsteinschätzung beruhende berufsbezogene Zusatzbezeichnung ist dem Rechtsanwat as berufswidrige Werbung nicht gestattet. 50 Soweit es dabei um die Sebstbezeichnung eines Rechtsanwats Fachanwat für... geht, ist ein Verstoß gegen das Werbeverbot unbestritten. 51 Gerade der Hinweis auf besondere Fachkenntnisse birgt die Gefahr, daß es durch feherhafte Sebsteinschätzung zu einer Irreführung der Rechtsuchenden kommt. Nur dann, wenn die Speziakenntnisse in einem rechtsförmichen Verfahren nachgewiesen und eine entsprechende Fachanwatsbezeichnung veriehen ist, iegt keine berufswidrige Werbung vor. Eine derartige Angabe rechtsförmich erworbener fachicher Quaifikation ist ein herkömmiches Mitte der Ankündigung freiberuficher Leistungen. 52 Das Verbot berufswidriger Werbung kann auch nicht dadurch umgangen werden, daß ein Rechtsanwat sich Bezeichnungen zuegt, die auf ein Speziagebiet hinweisen und die Gefahr der Verwechsung mit einer veriehenen Fachanwatsbezeichnung begründen. Bezeichnet sich ein Rechtsanwat aber as Mediator, so wird das rechtsuchende Pubikum anders as bei der boßen Angabe des Tätigkeitsschwerpunktes der Mediation darunter einen Anwat mit besonderen Erfahrungen und Kenntnissen auf dem Gebiet der Mediation verstehen. Die 48 OLG Stuttgart NJW 1989, 2898; bei Praxiseröffnung OLG Karsruhe NJW 1990, 3155; a. A. LG Freiburg BRAK-Mitt. 1990, Löwe, AnwB 1988, 545, 550: Keine-Cossack, ZIP 1990, 1534, 1537; Eich, MDR 1989, 4; Netzband, ZAP 1989, BGH NJW 1990, 2130; NJW 1990, 1719; vg. auch BVerfGE 57, 121, 133 f. = NJW 1981, Siehe nur Feuerich, AnwB 1990, 184, BVerfG NJW 1990, 2122, Vg. dazu die st. Rspr. in dem parae geagerten Fa der Sebstbezeichnung as Strafverteidiger: BGH NJW 1990, 2130; NJW 1992, BGH BRAK-Mitt. 1988, 146 f.; BGHR BRAO 7 Nr. 5 Wiederzuassung 2; BGH NJW 1992, 45 Buchhinweis Hans-Jürgen Ahrens; Anwatsrecht für Anfänger, Systematische Einführung in die Rechtsgrundagen anwaticher Tätigkeit; München 1996; C.H. Beck sche Veragsbuchhandung; 205 Seiten, Preis: 39,50 DM. Neben den umfangreicheren Eräuterungswerken und Darsteungen des anwatichen Berufsrechts wird dieser handiche Band seinen Patz gewinnen dank der präzisen und ae Fragen des Anwatsberufs ansprechenden Darsteung. Das Buch iest sich auch gut in einem Zug (im doppeten Wortsinn). Es gefät, daß sogar die Standesregen des CCBE sowie die Berufsordnung nach dem Beratungsstand von Juni 1996 in das Buch aufgenommen sind. Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher, Kön

12 AnwB 3/ Aufsätze Mediation Kompementäre Konfiktbehandung durch Vermittung * Prof. Dr. Stephan Breidenbach, Europa-Universität Viadrina, Frankfurt/Oder Die fogenden Ausführungen haben ein doppetes Zie: Sie soen zum einen in Anwendungsmögichkeiten, Chancen und Risiken von Mediation einführen. Zum anderen geht es um eine darüber hinaus weisende Bedeutung der Beschäftigung mit Mediation. Sie erweitert den Bick des Juristenatags von Anwat oder Richter von der Streitentscheidung auf die Streitbehandung. Mediation äßt die immer schon vorhandenen mediativen Eemente in der eigenen konfiktbehandenden Tätigkeit besser verstehen. Zum Begriff der Mediation: Mediation, eine Eindeutschung des engischen Ausdrucks mediation, bezeichnet die Einschatung eines in der Rege neutraen Dritten zur Vermittung in Zwei- oder Mehrparteienkonfikten, ohne daß ihm eine Entscheidungsbefugnis zusteht. In den USA ist mediation as Bestandtei von Aternative Dispute Resoution (ADR) ein movement, eine echte Bewegung nicht nur as Aternative sondern fast scheint es so as Konkurrenz zu den Gerichten geworden. Mediation ist aber auch in Deutschand bereits zumindest in einigen Bereichen Bestandtei von Konfiktbehandung. Vor aem ist die Famiienmediation in der kompexen Beziehungsdynamik des Scheidungskonfikts ein immer häufiger beschrittener Weg der Parteien, ihren Konfikt gerade im Hinbick auf ihre am meisten betroffenen Kinder autonom zu gestaten, ihn sebstverantwortich mit Hife des Mediators in die Hand zu nehmen. Eine konsequente Unterstützung der Einigung der sich trennenden Partner iegt seit dem in der erstmaigen gesetzichen Anerkennung des Grundkonzeptes von Mediation durch 17 KJHG, der dem Jugendamt eine neue Aufgabe zuweist: Beratung so hefen, die Bedingung für eine, dem Woh des Kindes oder des Jugendichen förderiche Wahrnehmung der Eternverantwortung zu schaffen soderwortautvon 17Abs.1Ziff.3 KJHG. 17 Abs. 2 formuiert: Im Fae der Trennung oder Scheidung soen Etern bei der Entwickung eines einvernehmichen Konzepts für die Wahrnehmung der eterichen Sorge unterstützt werden, das as Grundage für die richteriche Entscheidung über das Sorgerecht nach der Trennung dienen kann. Damit fordert der Gesetzgeber eine kompementäre Konfiktbehandung durch Mediation in diesem Rechtsbereich. In einer Viezah von Raumordnungs-, Panfeststeungsund Genehmigungsverfahren wird Mediation as Versuch erprobt, vor einer mögichen Prozeßfut die Konfiktbehandung zwischen der Verwatung und den beteiigten Interessengruppen und Institutionen kooperativ zu gestaten. Es gibt im strafrechtichen Bereich mitterweie über 200 Steen in Deutschand, die Vermittung zwischen meist jugendichen Straftätern und ihren Opfern, den sog. Täter-Opfer-Ausgeich, praktizieren. Der Vermittungsgedanke im Strafrecht hat auch insofern Tradition, as ein Privatkageverfahren, etwa bei Beeidigung, voraussetzt, daß ein Vermittungsverfahren as Prozeßvoraussetzung durchgeführt wird. Neben gesetzich angeordneten Vermittungsverfahren bei Streitigkeiten aus dem Ausbidungsverhätnis oder über die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen gibt es Vermittungseinrichtungen auch in Wettbewerbsstreitigkeiten. Bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen ist Mediation as Institution noch nicht etabiert, obwoh gerade hier ein sinnvoer und vor aem notwendiger Anwendungsbereich iegt. Es ist hier nur an Streitigkeiten in Famiiengeseschaften, Streitigkeiten über die Ersteung von Computersoftware, projektbegeitende sachverständige Mediation bei Großprojekten im Bau, Anagenbau etc. zu denken. Bei einer Viezah von Streitigkeiten zwischen Unternehmen ist deren kooperative Bewätigung mit Hife eines Mediators einer angwierigen, kräftezehrenden gerichtichen Auseinandersetzung vorzuziehen. Ein Schichtungsmode des sog Verhandungshefers hat der Ausschuß für Außergerichtiche Konfiktbeiegung des Deutschen Anwatsvereins entwicket. Das Mode geht von der Erfahrung aus, so Rechtsanwat Matschke, daß es eichter ist, den Parteien Risiken und Aussichten eines Prozesses zu verdeutichen, wenn nicht nur der eigene Anwat darüber berät, sondern wenn ein Dritter, der as Anwat über die geichen Rechtskenntnisse und Prozeßerfahrungen verfügt, unvoreingenommen seine Meinung zum Ausdruck bringt. 1 Praktisch wird dieses Mode des Verhandungshefers jedoch woh nur äußerst seten in Anspruch genommen. Schießich wird Mediation auch in vieen anderen Bereichen praktiziert wenn auch nicht unter diesem Namen, sondern von Schichtern, Moderatoren, Ombudsmännem und besonderen Beauftragten oder einfach von Freunden und Nachbarn. Warum nun Mediation? Ausgangssituation ist ein Konfikt, dessen kooperative Bewätigung durch Verhandungen zwischen den Parteien gescheitert ist. Bei der Mediation handet es sich nun um die Fortsetzung gescheiterter Verhandungen mit Hife des Einsatzes eines nicht entscheidungsbefugten Dritten. Zum Verständnis ist daher zunächst ein grundsätzicher Bick auf den Konfikt und seine Behandung durch Verhandungen zu werfen. These 1: Es gibt nicht den statischen Konfikt, der schießich einem Gericht zur Entscheidung vorgeegt wird, sondern ein dynamisches, sich ständig veränderndes Konfiktgeschehen, das auch durch die Einschatung eines Gerichts nicht zum Sachverhat erstarrt. Die Aufarbeitung und Entscheidung eines Konfiktes im Ziviprozeß ist der (manchma sogar nur voräufige) Endpunkt seiner Entwickung. Diese beginnt mit der Wahrnehmung eines Konfiktthemas durch zumindest eine Partei. * Die Vortragsform wurde beibehaten. Ausführiche Literaturnachweise finden sich in Breidenbach, Mediation. Struktur, Chancen und Risiken von Vermittung im Konfikt, Kön Einige Thesen wurden bereits in Famiie Partnerschaft Recht, 1996, 3 ff. veröffenticht. Dieser Vortrag wurde bei der Köner Tagung Mediation für Juristen im Sept gehaten und wird im Frühjahr 1997 im Rahmen eines Tagungsbandes beim Otto-Schmidt-Verag veröffenticht. 1 Matschke AnwB 1993, 259.

13 136 Sie setzt sich fort mit seiner durch die Parteien vorgenommenen Einordnung und Definition in der Bandbreite zwischen soziaem Konfikt und Konfikt über Recht. Auch diese Einordnung kann sich über die Zeit verändern. Das Stichwort autet hier Verrechtichung. Was as soziae Beziehungsstörung begann, kann sich in eine erbitterte Auseinandersetzung über Schadenersatz verwanden. Die Form der Auseinandersetzung reicht von dem Stadium des Verhandens über die Einbeziehung von Beratern, Rechtsanwäten oder Institutionen bis zur Anratung eines Gerichts und dort zur streitigen Beendigung des Konfiktes durch Urtei. Diese einzenen Entwickungsstufen sind jedoch keineswegs getrennte Einheiten, sondern sie überagern sich gegenseitig. So bedeutet die Einschatung des Gerichts keineswegs das Ende der Verhandungsphase. Dies kann gerade der Versuch sein, die andere Seite zum Verhanden zu bewegen. Ein Konfikt ist aso kein fertiger, tatbestandich quasi vorformuierter Sachverhat, der einem Gericht zur Prüfung vorgeegt wird, sondern ein sich ständig verändernder Ausschnitt aus einem soziaen Geschehen. Der Versuch einer Lösung des Konfiktes wird nun von den Parteien in aer Rege zunächst in Verhandungen gesucht, die auf eine einvernehmiche Beendigung gerichtet sind. Dazu These 2: Die gerichtiche Entscheidung bezieht nur den rechtich reevanten, subsumtionsfähigen Tei des Streites ein und übersetzt dadurch kompexewirkichkeit in entscheidbare Sachverhate. Verhandungen dagegen haben drei anaytisch unterscheidbare Dimensionen: eine instrumentee, eine emotionae und eine erernte Seite des Konfiktverhatens. Auf die etztgenannten Aspekte des Konfiktverhatens kann hier nur hingewiesen werden. Oft verbirgt sich zum Beispie gerade bei Scheidungsauseinandersetzungen in den emotioneen Dimensionen das Scheitern einer einvernehmichen Lösung oder gerade die Chance ihrer Verwirkichung. Und die Dimension des erernten Konfiktverhatens zeigt nur, daß Konfiktbehandung auch Ausdruck kutureer Prägung ist. Vor aem: Je übicher der Weg zum Gericht, aso die Verrechtichung eines Streites ist, um so eher wird er eingeschagen. Die instrumentee oder sachzie-bezogene Perspektive auf das Konfiktverhaten konzentriert sich auf den Aspekt was die Parteien erreichen, was sie durchsetzen woen. Dabei können sie wiederum nur anaytisch unterscheidbar Rechte, Interessen oder die Durchsetzung von Verhandungsmacht in den Vordergrund steen. Wer das Recht auf seiner Seite hat, kann offenbeiben, wenn einer sich anders durchsetzen kann, wenn er Macht hat zu zwingen. Das Recht ist hier durch die mit ihm verbundene Durchsetzungsoption die Machtressource, die der Rechtsstaat insbesondere denjenigen zur Verfügung stet, die sonst über keine anderen Machtressourcen verfügen. Die Stärke des Rechts, eine Position mit Anspruch und Durchsetzungsvermögen zu versehen, verstet jedoch womögich gerade den Weg zu einer Interessenösung. Dazu These 3: Verhandungen haben zwei Funktionen, Wert zu schöpfen und Wert zu verteien. Verhandungen über Interessen ermögichen kooperative, wertschöpfende Lösungen. Positionsverhandungen, wer Recht hat, gehen den kompetitiven Weg der Wertverteiung, Der Wert eines Verhandungsergebnisses für eine Partei bemißt sich daran, wie gut es ihren Interessen dient, nicht AnwB 3/97 Aufsätze wie weit es ihren ursprüngichen Positionen entspricht oder wie weit es ihre Rechte verwirkicht. Verhandungen über Recht ermögichen im Grundsatz nur Entweder/Oder-Entscheidungen. Was die eine Partei gewinnt, ist geichzeitig der Verust der anderen Seite. Wir sprechen so von einem Nusummenspie, das nur Wert verteit. Fördert das Verhandungsergebnis jedoch die Interessen beider Parteien, so haben wir eine win-win Situation. Hier wird Wert geschöpft. Das Schubeispie ist der Streit um eine Orange, von der die eine Partei das Fruchtfeisch essen wi, während die andere nur mit der Schae einen Kuchen backen wi. Ohne die Kenntnis der gegenseitigen Interessen ist eine win-win -Lösung nicht mögich. Es gibt jedoch ein Spannungsverhätnis zwischen Wertschöpfung und Wertverteiung, zwischen kooperativer und kompetitiver Verhandung. Gemeinsam können die Parteien mehr Wert schöpfen, wenn sie offen und kooperativ verhanden und ihre Interessen ausoten. Einzen kann sich jedoch jede Partei vorsteen, daß sie ein kompetitives, auf Positionen ausgerichtetes Verhanden besser stet. Das kann dazu führen, daß jede Partei die ernsthafte Suche nach winwin -Lösungen unteräßt, obwoh sie weiß, daß ihren Interessen besser durch kooperatives Verhaten gedient wäre, wenn nur die andere Partei sich ebenso kooperativ verhät. Man spricht hier von dem Verhandungsdiemma. Dies führt dazu, daß Verhandungen scheitern und das Gericht zur Entscheidung gerufen wird, was durch die Entweder/ Oder-Struktur dieser Entscheidung schußendich in ein Nusummenspie führt: Was der einen Partei zugesprochen wird, veriert die andere. These 4: Die eigenständige Quaität von Mediation ist es, kreative Interessenösungen zu ermögichen. Entweder arbeiten die Parteien von vornherein mit einem Dritten, um tragfähige Lösungen zu entwicken, oder die Drittintervention des Mediators setzt dort ein, wo Verhandungen zunächst gescheitert sind. Häufig entscheiden sich die Parteien für einen Mediator, um Unterstützung für kompexe Verhandungsthemen und deren kreative und kooperative Bewätigung zu erhaten. Durch den Mediator as Dritten erhät der Verhandungsprozeß eine besondere Dimension, die die Parteien (noch) nicht sebst ausoten woen oder können. Vor aem in Scheidungsauseinandersetzungen nützen die sich trennenden Partner Mediation, bevor der Konfikt eskaiert ist. Wird der Mediator erst nach zunächst gescheiterten Verhandungen hinzugezogen, findet er viefätige und kompexe Gründe für ein Scheitern kooperativer Lösungen im Verhandungsdiemma. Sie haben meist mit Störungen der Kommunikation über mögiche Interessenösungen zu tun, die ihre Ursachen wiederum in der unösbaren Verknüpfung der drei genannten Ebenen von Verhandung haben. Es sind dies z. B. Überschätzung des eigenen Urteisvermögens, unterbewußte Abwertung von Vorschägen, nur wei sie von der anderen Seite stammen, usw. Interdiszipinäre Forschungsgruppen, z. B. an den Universitäten in Harvard und Stanford, arbeiten an der Erforschung dieser Muster unter Beteiigung von Rechtswissenschaftern, die so den Horizont von Verfahrensrecht schon auf die Ursache von Prozessen, aso das Scheitern von Verhandungen und seine spezifischen Gründe, erweitern. Ansatzpunkte für eine Tätigkeit des Mediators sind die Verhandungshürden, die die Parteien an einer kooperativen Lösung hindern.

14 AnwB 3/ Aufsätze Eine der wichtigsten Hürden auf dem Weg zur Kooperation ist im übrigen ein einfaches, meist ererntes Muster: Die Vorsteung, daß es nur Nusummenkonfikte und keine Interessenösungen im Streit geben kann. Daß diese Fehvorsteung sich beispiesweise auch in internationaen Verhandungen von enormer Bedeutung findet, zeigt ein Beispie von Thomas Scheing. 2 In einem neuen Vorwort zu seinem berühmten Buch The Strategy of Confict berichtet er von Großbritanniens ehemaigem Verteidigungsminister John Strachey, einem Poitiker, der in vieen (Ab-) Rüstungsverhandungen große Verantwortung getragen hatte und der ihm nach der Lektüre seines Buches enthusiastisch schrieb, wievie er daraus geernt habe. Scheing wunderte sich, weche seiner sophisticated ideas sovie Eindruck hinterassen hätten. Die erschrekkende Antwort wote er kaum gauben: Der Verhandungsstratege hatte bis zu diesem Zeitpunkt einfach nicht begriffen, daß Konfikte nicht notwendig Nusummenspiee sind. An einer sochen Kooperationshürde kann nun die Arbeit eines Mediators ansetzen und den Parteien hefen, diese Barrieren auf dem Weg zu einer kooperativen Lösung zu beseitigen. Er kann ae Dimensionen des Konfiktes auch die emotionae Seite mit den Parteien thematisieren, und eine mögiche Überschattung der Auseinandersetzung durch sie. Was ist nun ein Erfog einer Mediation? Wir müssen hier feststeen: Die inhatiche Quaität der erzieten Einigung äßt sich nur schwer messen. Denn der subjektive Standard der Zufriedenheit der Parteien ist zwar ein Indiz für eine gute Mediation, und dennoch as Quaitätsstandard nur mit Vorsicht zu behanden. Denn zum einen ist er manipuierbar, je mehr der Mediator die Ausgangserwartungen einer Partei zurechtstutzt, desto eher kann sie mit ihrem Ergebnis zufrieden sein. Die Zufriedenheit der Parteien ist aso keine eigenständige Quaität, sondern nur ein Maßstab für andere Quaitäten des Verfahrens. Die Verwirkichung des (objektiven) Rechts in der Einigung ist ebenfas kein geeigneter Maßstab, da es gerade um Interessen und nicht um Rechtspositionen geht. Ob die Parteien jedoch ihre Interessen in der Einigung verwirkicht haben, äßt sich nicht messen. Die Interessenösung as Vergeichsergebnis beibt eine Chance der Sebstbestimmung, die ohne die Überprüfung der Chancenverwirkichung auskommen muß. Was aber sind nun die Ziesetzungen und damit geichzeitig Quaitäten von Mediation, die der Mediator mit der Einigung der Parteien anstrebt? Wi er eine Einigung um jeden Preis ohne Rücksicht auf das Ergebnis? Wi er die Parteien versöhnen? Wi er, daß sie sebstbestimmt handen, privatautonom gestaten? Oder wi er mit Mediation die Geseschaft verändern, über den aktueen Streit hinaus eine neue Konfiktkutur schaffen? Dazu These 5: Die Diskussion um Mediation wird vor aem deshab so kontrovers geführt, wei die durch die Vermittung verfogten Zievorsteungen so stark differieren. Ae diese nur anaytisch unterscheidbaren Zievorsteungen sind bei Mediatoren in unterschiedichen Mischverhätnissen zu finden sowoh in der USA as auch in Deutschand. Ein Mediator mag sich im Scheidungsverfahren denken, daß seine Lösung es verdient, die Parteien dorthin zu manövrieren, während ein anderer jede Einigung, die sich bietet, ansteuert, wei sie seine Erfogsbianz verbessert. Beides hat wenig bzw. gar nichts mit den Interessen der Parteien zu tun, die sie sebst am besten kennen, aber vieeicht erst ausoten müssen. Vor aem ist Mediation anfäig für den Versöhnungs- bzw. Friedensstiftungsgedanken. Nur azueicht schägt jedoch hier ein guter Wie in einen Harmoniedruck um, der Probeme und ihre Ursachen zudeckt, Trennendes negiert, statt es einzubeziehen. Der Konfikt wird nicht ausgetragen, sondern unterdrückt. Versöhnung ist jedoch zuaererst ein Prozeß, der eine autonome Entscheidung der Parteien darüber voraussetzt, was versöhnbar ist. Streit ight gibt es nur durch Repressionen. Nimmt man den Ausgangspunkt der Interessenösung ernst, so kann es sinnvo dem Mediator nur um die Förderung von Privatautonomie, von sebstbestimmter Verfogung der jeweis eigenen Interessen gehen. Das git vor aem in der Scheidungsauseinandersetzung. Hier ist Sebstbestimmung gerade für den künftigen Umgang der Beteiigten miteinander bei den kommenden Probemsituationen erforderich. Eine sebstbestimmte Regeung durch beide Etern und damit ein inneriches Akzeptieren und Mitttragen der Regeung auch durch denjenigen, der nicht begünstigt ist, bedeutet für das Kind die entscheidende psychische Entastung. Das Bundesverfassungsgericht formuiert das in anderem Zusammenhang so: Auf der Grundage der Privatautonomie... gestaten Vertragspartner ihre Rechtsbeziehung eigenverantwortich. Sie bestimmen sebst, wie ihre gegenäufigen Interessen angemessen auszugeichen sind Das git auch im Konfikt. Der Mediator ist der Hefer bei der Betätigung und Ausfüung von Sebstbestimmung im Konfikt, indem er die Barrieren, an denen Verhandungen über Interessen scheitern, mit den Parteien beseitigt. Er ist Diensteister in Konfiktbehandung. Das Moment der Sebstbestimmung mag bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen an Gewicht verieren. Jedoch auch hier git: Es geht um die Fortsetzung interessenbezogenen Verhandens. Aes, was sich in Ziesetzung und Verhaten des Mediators darüber hinwegsetzt, kann auf die Dauer nacht erfogreich sein. Denn nur die Parteien kennen ihre Interessen. Auch das gerichtiche Verfahren ist Konfiktbehandung, und es ist natürich grundsätzich mögich, sinnvo und von 279 ZPO gefordert, dort eine streitige Entscheidung zu vermeiden und eine kooperative Konfiktbewätigung und eine darauf basierende Einigung der Parteien anzusteuern. Dennoch bestehen grundsätziche Unterschiede zur Mediation. Diese rechtfertigen These 6: Mediation ist as sebständige Institution notwendig. Auch im gerichtich Verfahren ist der Richter nach 279 ZPO verpfichtet, auf eine gütiche Einigung der Parteien hinzuweisen. Seine Tätigkeit enthät mediative Eemente. Letztendich geht es jedoch um eine Entscheidung des 2 Scheing, The Strategy of Confict. 3 BVerfG 81, 242, 254.

15 138 Richters, für die er sich auch entscheidungsfähig haten muß. Das traditionee Verfahren hat so eine systemische Sogwirkung. Im Grunde geht es z. B. bei der Ehescheidung um die Abwickung des bereits zusammengebrochenen Famiiensystems. Proksch formuiert das so: Das Scheidungsfogenrecht as,katastrophenordnung für die gescheiterte Ehe fördert in seiner prozessuaen Ausgestatung antagonistische Verhatensweisen der Scheidungspartner zu dem für sie psychisch in jeder Beziehung denkbar schechtesten Zeitpunkt, nämich dem ihres,ehekonkurses. 4 Es verfestigen sich bei aem Bemühen des Richters doch tendenzie bestimmte Strukturprinzipien: Es geht um Sieg oder Niederage, was wiederum das Sebstwertgefüh bedroht. Die Entscheidung bedeutet ein Entweder/Oder, das eine starke Verengung des Spieraums gegenüber der Viezah sebstbestimmter Lösungsmögichkeiten bedeutet. In der Mediation besteht, was das Ehepaar Mäher 5 einen Vertrauensraum, nennt. Die Parteien deegieren in diesem Mögichkeitsfed die Entscheidung nicht an einen Dritten, sondern beiben in der Verantwortung. Sie geben den Konfikt nicht aus der Hand. Es geht so nicht um Entscheidungsfindung, sondern um die Fortsetzung der Verhandung mit Hife Dritter. Statt Verengung der Perspektive auf subsumtionsfähige Eemente kann Kooperation auf der Interessenebene, statt Entweder/Oder-Entscheidung kann eine win-win-lösung oder zumindest ein fairer Ausgeich angestrebt werden. Dabei werden gerade die so unterschiedichen Interessen der Parteien, ihre persöniche Wahrheit thematisiert, worauf dann überhaupt erst ein Interessenausgeich basieren kann. Nur ein Beispie: In der Mediation können vor aem Kommunikationsbarrieren, die aus der emotionaen Dimension des Konfiktes stammen, adressiert und aufgeöst werden. Das bedeutet, daß die Bedürfnisse der anderen Seite, aber auch eigene Bedürfnisse überhaupt erst entdeckt und formuiert werden. Darin iegt wiederum der erste Schritt vom normativen Positionsdenken, was einem zusteht, zum bedürfnisbezogenen Handen auf der Interessenebene. Mediation as Institution vermeidet Ziekonfikte innerhab von Berufsroen und schafft ein für eine Bandbreite von Konfiktbehandungsmögichkeiten in einer Geseschaft notwendiges eigenständiges Gegengewicht zu dem kompetitiven Mode der gerichtichen Auseinandersetzung. Daher These 7: Mediation ist kein Ersatz für das gerichtiche Verfahren, sondern eine Wahmögichkeit, eine Ergänzung der Paette der Konfiktbehandungsformen. Mediation ist kompementär. Gerade bei Famiiensachen drängt sich die Suche nach einem muti-dimensionaen Konfiktbehandungsansatz geradezu auf. Es geht eben insbesondere auch um die Konfiktfogen für die beteiigten Kinder. Eine soche Erweiterung der Perspektive vom strengen, dogmatischen Verfahrensrecht zur zwangsäufig zunehmend interdiszipinären Streitbehandungsehre bedeutet jedoch gerade nicht, daß die gefundene Aternative nun die gerichtiche Auseinandersetzung verdrängt. Sie ergänzt die Wahmögichkeiten. Für den Juristen git daher These 8: Wir brauchen ein Verfahrensrecht, daß sich von einer Streitentscheidungsehre zu einer Streitbehandungsehre weiterentwicket. Dabei sind zentrae Eemente einer sochen Streitbehandungsehre beispiesweise mit verhandungstheoretischen und spietheoretischen Erkenntnissen und mit der in AnwB 3/97 Aufsätze den etzten Jahren vertieften Anayse von Mediation bereits vorhanden. Denn neben der Streitentscheidung durch Gericht oder Schiedsgericht sind Verhandung und Vermittung nun einma die wesentichen Formen der Konfiktbehandung. Das Spektrum der Konfiktbehandung fordert seinen Patz in Aus- und Weiterbidung gerade auch des Juristen. Erst die erweiterte Perspektive äßt beispiesweise auch das gerichtiche Verfahren nicht nur as boßen Lieferanten von Rechtsentscheidungen, sondern eben as nur einen Modus von Konfiktbehandung zu verstehen. These 9: Mediation hat eine Rückkoppungs- bzw. Kataysatorfunktion im Hinbick darauf, daß die beteiigten rechtichen Berufe mediative Eemente mehr (oder noch mehr) in ihre Tätigkeit integrieren. Die Beschäftigung mit Mediation, Mediation in der Juristenausbidung und natürich praktizierte Mediation enken Wissen und Aufmerksamkeit auf die Streitbehandung as ein durch die Erweiterung sich neu definierendes Tätigkeitsfed gerade auch des Anwates as unabhängigem Organ der Rechtspfege. Man mag skeptisch sein, was den prozentuaen Antei von Mediation am Konfiktaufkommen angeht. Mediation bringt jedoch eine eigene Quaität in das Spektrum der Konfiktbehandung. Die Existenz und Verbreitung von Mediationsverfahren und so auch die Erweiterung von Verfahrensrecht zur Streitbehandungsehre kann genere zu einem veränderten Streitverhaten und zu einer nicht utopisch anderen, sondern von der Wahrnehmung der Mögichkeiten her differenzierteren Konfiktkutur beitragen. Das erweiterte Verständnis von Konfiktbehandung führt tendenzie zu einer Betonung der mediativen Eemente gerade in der Tätigkeit von Richtern und Anwäten. Mediation ist eine Chance, keine Garantie. Autonome Konfiktbehandung wi Zukunft sebst gestaten, birgt jedoch die Mögichkeit des Scheiterns in sich. Der Gedanke der Privatautonomie im Konfikt ist eine grundsätziche Bejahung des Verhandungsdiemmas zwischen Wertschöpfung und boßer Wertverteiung. Er beseitigt jedoch gerade nicht das Spannungsverhätnis zwischen Chancen und Risiken einvernehmicher Konfiktbeendigung. Der Sebstbestimmung as Chance steht nun einma die Sebstverantwortung für das Risiko gegenüber: Das Risiko der Umgangs mit den eigenen Interessen! Entscheidend ist: die Parteien soten wähen können. 4 Proksch FamKZ 1989, Mäher/Mäher Famiiendynamik 1992, 366.

16 AnwB 3/ Aufsätze Veranstatungsbericht Mediation für Juristen: Konfiktbehandung ohne gerichtiche Entscheidung Am 27./ 28. September 1996 fand in der Universität zu Kön eine Veranstatung zum Thema Mediation für Juristen: Konfiktbehandung ohne gerichtiche Entscheidung statt. Veranstater waren das Institut für Anwatsrecht an der Universität zu Kön und das Forum für Verhandung und Mediation e. V. München in Zusammenarbeit mit der Bundesrechtsanwatskammer und dem Deutschen Anwatverein. In den USA ist Mediation as Bestandtei von Aternative Dispute Resoution (ADR) weitverbreitet und eine Aternative zu den Gerichten geworden. Daß Mediation aber auch hierzuande ein hochaktuees Thema ist, zeigte sich in dem großen Interesse, auf das die Veranstatung stieß. Unter den 330 Teinehmern befanden sich außer Juristen aer Tätigkeitsbereiche aus Praxis und Wissenschaft auch viee Angehörige der psychosoziaen Berufe. Das besondere Verdienst der Veranstatung ag somit darin, das Thema nicht nur in aen juristischen Facetten zu beeuchten, sondern auch darin daß sich auch die Chance bot, interdiszipinäre Aspekte zu behanden. Prof. Dr. Martin Hensser, geschäftsführender Direktor des Instituts für Anwatsrecht an der Universität zu Kön, stete in seinen Begrüßungsworten heraus, das Zie der Veranstatung sei, sowoh die wissenschaftichen Grundagen der Mediation näher zu untersuchen as auch in praktische Anwendungsmögichkeiten innerhab des juristischen Sektors einzuführen. Er betonte, daß Mediation keineswegs nur mehr eine Modeerscheinung sei, sondern ein ernstzunehmender Versuch, andere Mögichkeiten der Konfiktbehandung zu erproben. Das Einführungsreferat von Prof. Dr. Stephan Breidenbach (Europa Universität Viadrina, Frankfurt/ Oder) Einführung in das Thema Mediation: Begriff, Anwendungsmögichkeiten und Risiken ermögichte auch bisher nicht mit dem Thema Vertrauten einen hervorragenden Einstieg in die 1½tägige Veranstatung. Prof. Dr. Breidenbach definierte zunächst Mediation as Einschatung eines neutraen Dritten zur Vermittung in Konfikten zweier oder mehrerer ohne Entscheidungsbefugnis. Anwendungsgebiete seien in vieen juristischen Bereichen zu finden. In der Famiienmediation gehe es um die autonome Gestatung des Konfiktes bei Scheidungen, in der Verwatung biete die Mediation die Mögichkeit, der gewatigen Prozeßfut entgegenzuwirken. Im Strafrecht gebe es bereits 200 Steen in der Bundesrepubik, die Täter-Opfer-Ausgeich praktizieren, bei Privatkagen sei ein vorheriges Vermittungsverfahren Prozeßvoraussetzung. Auch im Arbeitsrecht und bei Wettbewerbsstreitigkeiten gebe es bereits Anwendungsbeispiee. In Unternehmen dagegen sei Mediation noch nicht etabiert, obwoh sie sich auch dort, z. B. bei Famiiengeseschaften oder angfristigen Projekten, anbieten würde. Zur Notwendigkeit der Mediation stete Prof. Dr. Breidenbach zehn Thesen auf, die den Wert der Mediation verdeutichen. As Ausgangspunkt sei dabei hervorzuheben, daß es keinen statischen Konfikt gebe, sondern nur ständig sich fortentwickende, dynamische Konfiktgeschehen. Im Ziviprozeß dagegen werde dem Gericht ein feststehender Sachverhat vorgeegt und das soziae Geschehen somit verrechticht. Durch die aeinige Berücksichtigung der rechtich reevanten Teie werde nur ein Tei des kompexen Konfiktverhatens, das eine instrumentee, eine emotionae und eine erernte Seite habe, erfaßt. Die erernte Seite sei z. B. dadurch gekennzeichnet, daß der Weg zu Gericht um so häufiger eingeschagen werde, je übicher er ist. Die instrumentee Seite betreffe die Frage, was die Parteien durchsetzen woen, d. h. ob es um Interessen, Rechtspositionen oder Macht gehe. Die emotionae Seite führe häufig zum Scheitern von Verhandungen. Entscheidungen gingen von einem Entweder-Oder aus, während offene und kooperative Verhandungen es ermögichen, den beiderseitigen Interessen zu dienen und somit Wert zu schöpfen statt Wert nur zu verteien. Dem kann entgegenstehen, daß die Parteien durch kompetitives, auf Positionen ausgerichtetes Verhanden mehr zu erreichen gauben und so an einer win-win - Lösung scheitern. Die Drittintervention der Mediatoren setze dort ein, wo die Verhandungen der Parteien scheitern, mit dem Zie, eine Einigung der Parteien herbeizuführen. Die Quaität der erzieten Einigung sei abhängig davon, ob die Interessen der Parteien verwirkicht wurden. Eine Gefahr der Mediation könne darin iegen, daß der Konfikt nicht ausgetragen, sondern unter dem Harmonisierungsdruck unterdrückt werde. Die Versöhnung der Parteien erfordere aber gerade eine vöig autonome Entscheidung der Parteien, d. h. Mediation ist nur sinnvo, wenn sie die Privatautonomie der Parteien fördert. Zwar seien auch bei gerichtichen Verfahren kooperative Lösungen mögich, aber normaerweise verfestigten sie Strukturprinzipien von Sieg und Niederage und verengten den Bick auf die Viezah der Mögichkeiten. Mediation dagegen eraube einen Vertrauensrahmen hier bezog sich Prof. Dr. Breidenbach auf den von Dres. Mäher geprägten Begriff in dem es nicht um Entscheidung, sondern um die Verängerung und Fortsetzung von Verhandungen gehe. Mediation vermeide Ziekonfikte und sei daher as eigenständiges Instrument der Konfiktbehandung zu sehen. Prof. Dr. Breidenbach betonte, daß Mediation somit kein Ersatz für das gerichtiche Verfahren sei, sondern as eine Wahmögichkeit kompementär zur gerichtichen Lösung stehe und diese nicht verdränge. Trotzdem soe sich auch ein Verfahrensrecht entwicken, das statt ausschießich Streitentscheidung mehr Streitbehandung betone. Insoweit sei zu hoffen, daß Mediation auch einen Rückkoppungseffekt und eine Kataysatorfunktion dahingehend haben werde, mehr Wert auf Streitbehandung zu egen. Eine Verbreitung der Mediation könnte zu verändertem Streitverhaten führen. As Ausbick betonte Prof. Dr. Breidenbach, daß Mediation eine Chance, keine Garantie sei und daß auch hier die Mögichkeit des Scheiterns bestehe. Auf der einen Seite bestehe die Mögichkeit der Sebstbestimmung as Chance, auf der anderen die Sebstverantwortung für das Risiko. Entscheidend sei ausschießich, daß die Parteien sebst wähen können. Es schoß sich ein Vortrag der Rechtsanwäte Dres. Hans-Georg und Gisea Mäher Zum Wesen der Mediation eine Einführung in die Praxis für Juristen an. Die Vortragenden, die schon ange im Bereich der Mediation tätig sind, steten mit ihrem engagierten und ebhaften Vortrag insbesondere die Praxis der Mediation dar. Auszugehen sei dabei zunächst von drei Kategorien, in denen ein Konfikt entschieden werde; der Macht, dem Recht sowie den Interessen der Parteien. Gestörtes Konfiktverhaten zeichne sich durch einen übergewichtigen Machtfaktor aus, effektives Konfiktverhaten dagegen beruhe auf einer breiten Basis der Interessen. Zie einer Mediation sei es somit, den Interessen mehr Raum zu verschaffen. Wenn Macht aein entscheidend sei, stünden sich die gegnerischen Parteien as Feinde gegenüber, stehe dagegen das Gesetz im Zentrum so biete sich eine mehr friedensstiftende Konfikt-

17 140 ösungsmögichkeit. Der Richter entscheide nach dem Recht Verfahrensrecht und materiees Recht durch Urtei oder Vergeich. Durch das Rechtssystem werde Macht gebändigt; dies dürfe neben Mediation nicht vernachässigt werden, sonst drohe ein Rückfa ins Machtgeüge. Man könne aber auch die Interessen ins Zentrum steen, um dadurch zu einer Wertschöpfung durch Aktivierung von Ressourcen auf der Basis unterschiedicher Interessen zu kommen. Gerichtet sei ein soches Vorgehen auf einen Konsens der Parteien bis hin zu einer rechtsverbindichen Einigung. As denkbare Anwendungsbereiche der Mediation nannten Dres. Mäher famiiäre, persönich-soziae Konfikte (Trennung und Scheidung, Nachbarschaftsstreitigkeiten, Konfikte zwischen Lehrern und Schüern, zwischen Mitgiedern soziaer Institutionen), Konfikte im Wirtschaftsund Arbeitsbereich (in Personengeseschaften, Erbengemeinschaften, Urheberrechtsstreitigkeiten), im Verwatungsbereich (Umwetbereich, z. B. Standortsuche für Großprojekte und Entwickungspanung) sowie im poitischen Bereich (interkuturee Konfikte zwischen Ausändern oder Konfikte zwischen Körperschaften oder zwischen Staaten). Anhand eines Beispies eräuterten sie den Abauf einer Mediation in der Praxis. Während das Beharren auf Positionen zu emotionaer Verhärtung führe und dann nur noch eine rechtiche Lösung in Frage komme, biete eine Rückbesinnung auf die eigentichen Interessen neue Lösungsmögichkeiten. Dabei stünden auf der einen Seite kompementäre Interessen der Parteien, d. h. entweder unterschiediche sich ergänzende oder unterschiediche neutrae Interessen und auf der anderen Seite entweder geichgerichtete oder konfigierende Interessen. Während im Rechtsverfahren ae anderen Interessen von den konfigierenden überschattet würden, biete sich eine Lösung dann an, wenn eine Orchestrierung von Geben und Nehmen geänge. Dabei seien unterschiediche synergetische Lösungsaspekte zu beachten. Zum einen müsse kar werden, daß der Gewinn des einen ungeich dem Verust des anderen ist, sondern doppeter Gewinn mögich ist. Zum anderen müßten inhatich kompementäre und konfigierende Zukunftsinteressen gekoppet werden und eine Energievermehrung durch poare Ergänzung erreicht werden. Zur Frage, ob man vom Recht aus oder von den Interessen aus gesehen in den Konfikt einsteige, betonten Dres. Mäher, daß das Recht bekannt sein muß, um die Macht bändigen zu können. Licht- und Schattenseiten des Rechts seien, daß auf der einen Seite das Recht die Macht kontroiere, auf der anderen Seite es aber auch die Interessen überschatte. As Fairnesskontroe sei das Recht aber bei der Mediation unbedingt mit einzubeziehen. Mediation sei as zusätziches Instrument zur Konfiktösung zu sehen. Zum Abschuß betonten Dres. Mäher die Bedeutung der Mediation nicht nur im famiienrechtichen Bereich sondern auch auf dem wirtschaftichen Sektor, wo sich bei Famiienunternehmen (insb. Unternehmensfortführung, Unternehmertestamente) in den nächsten Jahren ein enormes Tätigkeitsfed eröffne. An diesen Vortrag schoß sich ein Kurzreferat von Prof. Dr. Hanns Prütting, Universität zu Kön, zu Verfahrensrecht und Mediation an, das kritisch das Zusammenspie von Gerichtsverfahren und außergerichtichen Verfahren beeuchtete. Prof. Dr. Prütting unterschied zwischen externen und internen Verfahrensfragen. Eine externe Frage sei, wecher Zusammenhang zwischen gerichtichen Verfahren und außergerichticher Streitbeiegung besteht oder bestehen kann. Denkbar wäre zunächst Exkusivität wie im Schiedsgerichtsverfahren nach 1027a ZPO, wobei aerdings AnwB 3/97 Aufsätze Schiedsgerichtsbarkeit keine Mediation im eigentichen Sinne ist. Mediation könne auch Vorverfahren für ein gerichtiches Verfahren sein, oder die beiden Verfahren könnten freiwiig und unverbunden nebeneinander stehen. Bei etzterem könnten sich Probeme ergeben, z. B. wenn wie z. T. von der Rspr. entschieden Prozeßkostenhife von der vorherigen Anrufung außergerichticher Steen abhängig gemacht werde. Denn dies würde bedeuten, daß für die arme Partei die Gerichte nur subsidiär anrufbar wären, was aus verfassungsrechtichen Gründen unhatbar sei. Ebenso bedenkich sei es, wenn eine Mediation as Leistungsbestimmung nach 317 BGB in Form eines Schiedsgutachtens gete, da dann vor Gericht die materiee Frage schon entschieden wäre. Zu Mediation as obigatorischem Vorverfahren wies Prof. Dr. Prütting darauf hin, daß es früher bereits obigatorische Verfahren gab (z. B. vor jedem amtsgerichtichen Verfahren, Güteverfahren oder in Famiiensachen den sog. Sühneversuch), diese zwingenden Verfahren vom Gesetzgeber aber abgeschafft worden seien, wei sie erfogos waren. Im Zivirecht sei nur 279 ZPO, der den Richter dazu verpfichte, auf eine gütiche Einigung hin zu wirken, verbieben. Das getende Recht kenne obigatorische Verfahren insbesondere im Arbeitsrecht ( 54 ArbGG: Güteverhandung, 111 Abs. 2 ArbGG: Ausbidungsausschuß), im Verwatungsrecht und im Strafrecht ( 380 StPO: Sühneversuch bei Privatkagen). Im Zivirecht würden zwingende Verfahren aber eine Renaissance ereben, um eine Entastung der Gerichte zu erreichen, z. B. mit dem notarieen Vermittungsverfahren nach 104 SachRBerG as zwingende Voraussetzung für eine Kage. In der Lit. werde diesem z. T. Modecharakter beigeegt. Auch in 305 Abs. 1 Nr. 1 der 1999 in Kraft tretenden InsO setzt der Schudbereinigungspan zwingend eine Bescheinigung voraus, daß eine Einigung erfogos versucht worden ist. Prof. Dr. Prütting sprach sich gegen soche obigatorisch ausgestateten Modee aus, da Dauer und Kosten noch höher würden, wenn zusätzich dann doch noch ein Gerichtsverfahren durchgeführt werde und es außerdem Streitigkeiten gebe, die sich einfach nicht zur Mediation eignen, wie z. B. Präzedenzfäe und Grundsatzfragen. Eine gerichtiche Durchsetzung der Ergebnisse der Mediation käme im sebständigen Beweisverfahren, durch Vergeich vor einer außergerichtichen anerkannten Stee und durch Anwatsvergeich nach 1044b ZPO in Betracht. Der Vergeich vor dem Ausschuß in Ausbidungsstreitigkeiten sei nach 111 Abs. 2 ArbGG ebenfas ein Vostreckungstite, und im SachRBerG werde das Protoko des Vermitters im notwendigen Vermittungsverfahren vor Gericht as unstreitiger Tei anerkannt. Zum internen Verfahren einer außergerichtichen Streitbeiegung betonte Prof. Dr. Prütting, daß es bei den jeweiigen Schieds- oder Gütesteen eine Viefat unterschiedicher eigener Verfahrensordnungen gebe. Bez. übergreifender Verfahrensnormen herrsche große Unsicherheit, unabdingbar seien aber fundamentae Verfahrensgarantien wie der Grundsatz des rechtichen Gehörs sowie die Unabhängigkeit und Neutraität des Mediators. Letzteres sei in der Praxis durchaus nicht sebstverständich, z. B. nicht in Unternehmen oder in Schichtungskommissionen in Verbänden, wo oftmas die Parität nicht gewahrt sei. As Verfahrensmaximen befürwortete Prof. Dr. Prütting die Getung der Dispositionsmaxime und des Bescheunigungsgrundsatzes; Öffentichkeit, Unmittebarkeit und Mündichkeit würden dagegen nicht geten. Prof. Dr. Prütting warnte eindrucksvo davor, daß mit der Inanspruchnahme außergerichticher Verfahren gerichtiche Nachteie verbunden sein

18 AnwB 3/ Aufsätze können. Z. B. gebe es in außergerichtichen Verfahren (soweit sie institutionaisiert sind) keine PKH. Probeme könnten sich außerdem durch mögiche Verjährungs- oder Kagefristen ergeben, die durch ein außergerichtiches Verfahren nicht gehemmt werden, Prozeßzinsen und gesteigerte Haftung würden ebenfas Probeme aufwerfen. Dies aes zeige, daß es sehr wichtig sei, sich der verfahrensmäßigen Probeme bewußt zu sein, um sie umgehen zu können. Deshab habe er diese kritisch betont, obgeich er insgesamt der Idee der Mediation positiv gegenüberstehe. Einen äußerst präzisen und umfassenden Überbick über AnwaItIiches Berufsrecht und Mediation vermittete das Referat von Prof. Dr. Martin Hensser, Universität zu Kön. Aus berufsrechticher Sicht aute die Grundfrage, ob Mediation überhaupt originäre anwatiche Tätigkeit sei oder ob sie eine Ausübung eines Zweitberufs sei, der außerhab des Anwendungsbereichs der BRAO iege. Dies sei ausschaggebend dafür, ob der Anwatsmediator dem Pfichtenprogramm der BRAO unterworfen ist, ob auch im Rahmen der Mediationstätigkeit die kurze Verjährungsfrist des 51a BRAO git und ob die Tätigkeit as Mediator von der Berufshaftpfichtversicherung gedeckt ist. Prof. Dr. Hensser betonte, daß auch eine an den Interessen der Parteien ausgerichtete Mediation, die eine Konfiktbehandung über kompementäre psychoogische und soziapädagogische Kompetenzen des Vermitters sucht, eine Lösung im Rahmen der bestehenden Rechtsage zum Zie haben muß. Somit betreibe der Anwat während seiner Mediationstätigkeit sicherich auch Rechtsberatung. Mediation sei auch nicht deshab aus dem Kernbereich anwaticher Tätigkeit auszukammern, wei der Mediator nicht as einseitiger Vertreter von Parteiinteressen, sondern as zur Objektivität und Neutraität verpfichteter Mitter tätig würde, da auch eine soche Steung dem Anwat nicht grundsätzich fremd sei, z. B. as Testamentsvostrecker oder Konkursverwater. Für den anwatichen Mediator gete damit das Pfichtenprogramm der BRAO. Prof. Dr. Hensser vertrat die Auffassung, daß die Mediation as berufsübich auch von der Standarddeckung der Berufshaftpfichtversicherung erfaßt werde. Da aber weder in 51 BRAO der Umfang der Haftpfichtversicherung gesetzich fixiert noch in den Dekkungszusagen (vg. 158b VVG) der Versicherer Mediation ausdrückich erwähnt sei, sei es empfehenswert, sich die (prämienneutrae) Einbeziehung in den Versicherungsschutz von der Versicherung ausdrückich bestätigen zu assen, wie es bereits viefach praktiziert werde. Prof. Dr. Hensser pädierte auch für die Anwendbarkeit der kurzen Verjährungsfrist des 51b BRAO auf Pfichtveretzungen, die einem anwatichen Mediator unteraufen. Auch wenn kein Anwatsvertrag im Sinne von 51b BRAO zugrunde iege und der Anwat nicht nur einer Partei, sondern aen Beteiigten verantwortich sei, greife doch der Schutzzweck des 51b BRAO unabhängig von der Frage der Interessenbindung. Zu den berufsrechtichen Kernprobemen der Anwatsmediation zähte Prof. Dr. Hensser auch die Reichweite des 43a Abs. 4 BRAO, der Rechtsanwäten die Vertretung widerstreitender Interessen untersagt. Anwatiche Mediation sei aus dem Verbotsbereich des 43a Abs. 4 BRAO aber schon deshab auszukammern, wei der mediativen Tätigkeit des Rechtsanwates gerade keine Interessenkoision, sondern eine Interessengeichheit der Parteien zugrunde iege. Die den Konfikt ausösenden und deshab entgegengesetzten Interessen seien streng von dem sich daran anschießenden gemeinsamen Interesse der Parteien an einer gütichen Einigung zu trennen. Der Anwat werde in der Mediation tätig, um diesem gemeinsamen Interesse mit dem Zie der Konfiktbeiegung zu dienen. Prof. Dr. Hensser wies ausdrückich darauf hin, daß der Anwat geichwoh einer Reihe von Beschränkungen unterworfen sei. So sei ihm die Übernahme der Mediation berufsrechtich verwehrt, wenn er in derseben Angeegenheit schon zuvor eine der beiden Parteien anwatich vertreten habe. Umgekehrt dürfe er nach Beendigung der Mediation nicht eine der Parteien in derseben Angeegenheit weiter beraten oder vertreten. Entsprechende Betätigungsverbote ießen sich mit verfassungsrechtich hinreichender Bestimmtheit dem Regeungsmode der 43a Abs. 4, 45 BRAO entnehmen. Ergänzend fügte Prof. Dr. Hensser hinzu, daß das strafrechtiche Verbot des Parteiverrates in 356 StGB kein Betätigungsverbot bedeute, da die Mediation zu den sog. täteruntaugichen Funktionen zähe, da der Amtsträger hier nach außen erkennbar nicht as Sachverwater von Parteiinteressen tätig werde. Prof. Dr. Hensser wandte sich des weiteren der Tätigkeit nichtanwaticher Mediatoren und der Frage, ob sie dem RBerG unterfae, zu. Eine Rechtsberatungseraubnis nach Art. 1 1 der nur noch wenig attraktive Randgebiete erfasse komme nicht in Betracht. Ausgenommen von der Eraubnispficht sei neben der Anwatschaft ( 3 Nr. 2 RBerG) die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung, die von Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgeübt werde ( 3 Nr. 1 RBerG). Der wichtigen Mediation durch die Jugendhife stehe daher nichts im Wege. Die Tätigkeit nichtanwaticher privater Mediatoren sei dagegen nur dann zuässig wäre, wenn sie entweder nicht primär die Besorgung fremder Rechtsangeegenheiten sondern nur Beehrungen agemeiner Art über das Recht zum Gegenstand hätte oder aber die Ausnahmeregeung des 5 RBerG eingreifen würde. Danach ist diejenige Rechtsbesorgungstätigkeit, die as notwendiges Hifsgeschäft der Ausübung einer außerhab des RBerG geegenen Berufstätigkeit dient, vom Eraubnisvorbehat ausgenommen. Zwar iege die von der Mediation bezweckte Stärkung der Autonomie der Parteien auf pädagogisch-therapeutischem Gebiet. Mediation bezwecke aber die Neubegründung und Neuformuierung der wechseseitigen Rechte und Pfichten für die Zukunft in einem rechtichen Rahmen. Damit aber hande es sich nicht um Beehrungen agemeiner Art, sondern um konkrete Rechtsgestatung im Sinne des RBerG. Mediationstätigkeit ohne juristische Steuerung der Beteiigten sei häufig nicht effektiv, da sich doch die Einigung im Rahmen des rechtich Zuässigen haten müsse und die Konfiktbeiegung im Sinne der Rechtsgestatung für die Zukunft tatsächich ae rechtich reevanten Gesichtspunkte umfassen soe. Aenfas in einfach geagerten Einzefäen könne es auch eine Mediation jenseits rechticher Beratung geben, z. B. bei der Ermittung des Kindeswohs in Sorgerechtsstreitigkeiten. Die notwendige rechtiche Beratung habe nicht nur den Charakter einer boßen Hifs- oder Nebentätigkeit, sondern gehöre zum Kern der mediativen Aufgabe. Das bedeute zugeich, daß sich nichtanwatiche Mediation nicht auf die Ausnahmeregeung des 5 RBerG stützen könne. Nichtanwatiche Mediation sei damit eine eraubnispfichtige, aber nicht eraubnisfähige Rechtsbesorgung im Sinne des RBerG. Für die wichtigen Funktionen des Rechts im Rahmen der Mediation as Fairnesskontroe werde die Beteiigung der Rechtsanwäte benötigt. Die Zukunft iege daher insbesondere in der interprofessioneen Zusammenarbeit von zur Rechtsberatung befugten Personen und Angehörigen der psychosoziaen Berufe. Dem Bedarf nach einer interprofessioneen Zusammenarbeit von Rechtsanwäten und nichtanwatichen Mediatoren

19 142 trage das anwatiche Berufsrecht bedauericherweise keine Rechnung. Nach 59a Abs. 1 und 3 BRAO ist der Zusammenschuß eines Rechtsanwates mit einem nichtanwatichen Mediator im Rahmen einer Sozietät, aber auch in einer Bürogemeinschaft ( 59a Abs. 4 BRAO) oder Partnerschaft ( 1 Abs. 3 PartGG i. V. m. 59a BRAO) nicht mögich. Auf die Zusammenarbeit in Kapitageseschaften müsse die Bestimmung ebenfas sinngemäß übertragen werden. Es beibe damit nur eine Kooperation außerhab geseschaftsrechticher Verbindungen. Eine vertragiche Vereinbarung, in der sich ein Rechtsanwat und ein Dipompsychooge verpfichten, sich bei Mediationsaufträgen gegenseitig den Auftraggebern zu empfehen und nach Mögichkeit gemeinsam tätig zu werden, begegne keinen prinzipieen berufsrechtichen Bedenken. Schießich ging Prof. Dr. Hensser auf die die Praxis interessierenden Werbemögichkeiten ein. Unbedenkich sei die Werbung eines Anwats mit einem Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkt auf dem Gebiet der Mediation. Jeder sachich gehatene, der Information, nicht dagegen der Erteiung eines Auftrages im Einzefa dienende Hinweis auf die Tätigkeit as Mediator ist zuässig. 43b eraube seit der Noveierung der BRAO im Jahre 1994 darüber hinaus die Werbung mit Kooperationspartnern, wenn eine sog. verfestigte Kooperation voriege. Nach außen müsse aerdings jeder Anschein einer sozietätsähnichen Verbindung vermieden werden. Geeigneter Standort für einen Hinweis seien auch Kanzeibroschüren, denkbar auch Teefon- und Teefaxverzeichnisse, Adreßbücher, Anwatsverzeichnisse, Zeitungsanzeigen oder Auskünfte durch einen Anwatsuchservice. Prof. Dr. Hensser faßte seine Ausführungen mit den Worten zusammen, daß das anwatiche Berufsrecht genügend Raum für eine Entwickung der Mediation zu einem attraktiven und zukunftsträchtigen anwatichen Betätigungsfed asse. Die geegentich geforderte Freisteung der nichtanwatichen Mediation vom RBerG diene weder den Interessen der Beteiigten noch einer breiten Akzeptanz dieser Form der Konfiktbeiegung ohne gerichtiche Entscheidung. Den richtigen Weg weise die interprofessionee Zusammenarbeit mit pädagogisch therapeutisch geschuten Facheuten. As etzter Beitrag des komprimierten und weitgefächerten Vormittagsprogramms fogte der Vortrag von Dr. Horst Eidenmüer, Universität München, zum Thema Spietheoretische und ökonomische Grundagen von Verhandung/ Mediation. Mit diesem wiederum einen vöig anderen Aspekt beeuchtenden Referat stete Dr. Eidenmüer die wirtschaftswissenschaftichen Grundagen der Mediation dar. Die Mediation ist demnach ein Konzept zur Konfiktbehandung, das in den Wirtschaftswissenschaften auf der Spietheorie beruht. Verhanden sei ein Kommunikationsprozeß mit dem Zie, eine Entscheidung zwischen Einigungspositionen und Nichteinigungsmögichkeiten herbeizuführen. Bei der Erreichung dieses Zies soe ein Dritter hefen. Die Spietheorie verdeutiche, daß dieser Prozeß und damit die Erreichung des eigenen Zies auch von anderen abhängig ist. Bei einem Nusummenspie sei der Gewinn des einen zugeich der Verust des anderen, so daß sich as Summe Nu ergebe. In der Reaität, so betonte Dr. Eidenmüer, seien mathematische Nusummenspiee eher die Ausnahme, wie z. B. bei Grenzstreitigkeiten. In den meisten Verhandungssituationen gebe es Mögichkeiten, zu einem Positivsummenspie zu geangen, d. h. beide Partner besser zu steen as mit ihren jeweiigen Nichteinigungspositionen und so zu einem Effizienzgewinn zu kommen. Ein Positivsummenspie könne man durch integratives Verhanden erreichen, d. h. AnwB 3/97 Aufsätze durch eine Verzahnung der Interessen der Beteiigten, durch geichzeitiges Ausnutzen der Gemeinsamkeiten der Partner sowie der Unterschiede. Dies könne eine Erweiterung des Verhandungsgegenstandes erfordern, um dadurch die Mögichkeit zu schaffen, Paketösungen zu schnüren. Die damit verbundene steigende Kompexität der Verhandungen könne aerdings auch Probeme verursachen. Integratives Verhanden setze offene und ehriche Kommunikation zwischen den Verhandungspartnern voraus. Aus Angst, zuvie preiszugeben, werde aber häufig mit verdeckten Karten gespiet und distributiv verhandet, es komme zum Verhandungsdiemma. Mediation könne ein Mechanismus zur Bewätigung dieses Verhandungsdiemmas sein. Indem vertrauiche Einzegespräche mit dem Mediator geführt würden, sei eine risikofreie Kommunikation mögich und das Pokern mit verdeckten Karten entfae. Mögichkeiten zur Wertschöpfung könnten so u. U. besser ausgeotet werden. Geichwoh sprach sich auch Dr. Eidenmüer gegen Mediation as gesetzich geregetes obigatorisches Vorverfahren vor einer gerichtichen Auseinandersetzung aus. Workshops Am Nachmittag wurde die Veranstatung mit Workshops zu verschiedenen rechtichen Gebieten, auf denen Mediation bereits praktiziert wird oder denkbar ist, fortgesetzt. Thema war insbesondere die Eignung der Mediation für den jeweiigen Bereich und ob es davon abhängig Spezifika für den Strukturabauf der Mediation gebe. Die Ergebnisse der einzenen Workshops wurden zum Abschuß des ersten Veranstatungstages auf dem Podium von dem jeweiigen Leiter und einem Teinehmer dargestet und diskutiert. Der Workshop Famiienrecht unter der Leitung der Rechtsanwäte Dres. Hans-Georg und Gisea Mäher hatte Roenspiee veranstatet, um den Beteiigten vor Augen zu führen, daß für Juristen Umdenken notwendig ist, woen sie as Mediatoren auftreten. Deutich wurde außerdem, daß Mediation immer da geeignet ist, wo die Parteien den Kontakt noch aufrechterhaten und das Verfahren nicht vöig aus der Hand geben woen, sondern sebst nach Lösungen suchen und Entscheidungen finden woen. Da das Scheitern einer Ehe häufig auf mangender Kommunikationsfähigkeit beruhe und die Mediation die Partner wieder ins Gespräch bringen kann, außerdem eine Trennung von Sach- und Beziehungsprobemen notwendig und so mögich sei, eigne sich gerade in diesem Bereich die Mediation. Betont wurde, daß es im Famiienrecht von der Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Famiienmediation (BAFM) Richtinien für die Famiienmediation gibt. Der Workshop Arbeitsrecht unter der Leitung von Eckart Stevens-Barto, Vors. Richter am BayerLSG München, hatte sich zunächst mit im Arbeitsrecht vorhandenen Eementen beschäftigt, die an Mediation im weiteren Sinn erinnern; z. B. die Güteverhandung nach 54 ArbGG und den Ausschuß nach 111 Abs. 2 ArbGG, um wesentiche Unterschiede zur Mediation im eigentichen Sinne festzusteen entweder aufgrund der dort vorhandenen Machtstrukturen, inhaticher Entscheidungsbefugnis oder nicht paritätischer oder neutraer Besetzung. Das Probem der Mediation im Arbeitsrecht iege darin, daß dort zumeist ein enormes Machtungeichgewicht gegeben sei. Der Workshop Verwatungs- insb. Umwetrecht wurde von Prof. Dr. Urich Ramsauer, Universität Hamburg, geeitet. Der Workshop hiet Mediation geeignet vor aem für kompexe Genehmigungsverfahren mit panerischem Ge-

20 AnwB 3/ Aufsätze statungsspieraum und insb. auch für Verfahren mit einer Viezah von Beteiigten. Dies gründe sich darauf, daß das herkömmiche Panfeststeungsverfahren nicht über das erforderiche Probembewätigungspotentia verfüge. Viees komme in diesem Bereich zu spät, wenn bestimmte Punkte schon festgeegt seien. Es herrsche keine Waffengeichheit, da die Bürger schechter informiert seien und schechtere Mögichkeiten der Artikuierung zur Verfügung hätten. Die Mediation asse auch mehr Raum für kreative Gestatungen. As Spezifikum der Mediation im Umwetrecht wurde festgestet, daß diese nicht mit einer verbindichen Vereinbarung endet, sondern edigich eine Chance zur Berücksichtigung im späteren Panfeststeungsverfahren biete. Im übrigen wurde betont, daß Mediation in diesem Bereich schon tatsächich praktiziert werde. Auf großes Interesse stieß auch der Workshop Wirtschaftsrecht unter der Leitung von Rechtsanwat Prof. Dr. Jochen Schneider, München. Mit einem Bick auf die USA wurde Mediation genere auch im wirtschaftsrechtichen Bereich für geeignet gehaten. Wie im Famiienrecht hande es sich häufig um angfristige Beziehungen mit starken emotionaen Positionen, wenn diese auch geenkt würden durch wirtschaftiche Faktoren wie Kosten etc. Der Vortei der Mediation iege hier darin, daß eine umfassende Konfiktösung mögich sei, diese oft kreativer sei und wegen der erfogten Wertschöpfung zu einer höheren Akzeptanz und Zufriedenheit führe. Im Mediationsverfahren soe den Parteien zunächst eräutert werden, was ein Mediator ist, daß dieser keine Entscheidungsbefugnis habe, daß aber die Einigung bindende Kraft haben kann. Die Parteien soten die Mediation jederzeit abbrechen können, die Vertrauichkeit sote gesichert sein. Anschießen soe sich eine Erörterung des Sachvortrages. As Spezifikum für das Wirtschaftsrecht wurde betont, daß die Parteien geichwertig sein müssen, d. h. daß sie z. B. beide Entscheidungsträger sein müssen. Der Workshop Miet-, Nachbar-, Verbraucherrecht unter der Leitung von Timan Metzger, Reppenstedt, konzentrierte sich auf den Interessenschwerpunkt des Miet- und Nachbarrechts. Auch im Nachbarrecht sei häufig ein Kommunikationsprobem Ursache des Konfiktes; im Mietrecht kämen insb. die Fäe in Frage, in denen Vermieter und Mieter in einem Haus eben und zwangsäufig ein sehr enges Verhätnis haben. Es wurde hervorgehoben, daß in diesen Bereichen bereits ein hohes Verständnis für mediative Arbeit zu finden sei. As probematisch wurde auch hier ein häufig zu findendes Machtgefäe angesehen und gefordert, daß dieses mögichst schon vor der Mediation ausgegichen wird, da der Mediator sonst sehr schne seine Neutraität verieren könne. Der Workshop Neuverhandungspfichten im Zivirecht Eine Chance für Mediation wurde von Rechtsanwat Dr. Andreas Nee, Berin, geeitet. Hier wurde festgestet, daß es ein breites Spektrum an Fagestatungen gibt, bei denen ein bestehender Vertrag angepaßt werden so: im Geseschaftsrecht, wenn Strukturveränderungen anstehen, im Mietrecht, bei angfristigen Darehen, bei Energieieferung usw. Eine Eignung der Mediation in diesen Fäen wurde genere bejaht, wei bei angfristigen Verträgen auf beiden Seiten Interessen an einer sinnvoen Fortführung oder Aufösung des Vertrages sowie an der Auffüung von auftauchenden Regeungsücken vorhanden sind. Die Vertrauichkeit wurde as zentrae Frage der Mediation bewertet. Im übrigen wurde über die Gestatung einer schon von Anfang an in einen Vertrag aufzunehmenden Mediationskause diskutiert. Unter der Leitung von Prof. Dr. Michae Water, Vorstand der kriminoogischen Forschungsstee an der Universität zu Kön, und des Dip. -Päd. Lutz Netzig, Projekteiter bei Waage, Hannover, fand der Workshop Täter-Opfer-Ausgeich (TOA) statt. Mediation im strafrechtichen Bereich bedeute herkömmicherweise Täter-Opfer-Ausgeich. Nicht ae Deikte eigneten sich dafür; der Schwerpunkt iege bei individueen Veretzungsdeikten sowoh der Person as auch des Vermögens. Dahinter stehe die Auffassung, daß strafrechtiche Ahndung immer nur etztes Mitte sein soe, andere Verfahren demgegenüber im Vordergrund stünden, wie etwa das Zie der Prävention. Das Zie des TOA sei es, den Geschädigten vom Objekt zum Subjekt werden zu assen. Hervorgehoben wurde, daß im TOA bisher keine Juristen beteiigt waren, sondern ausgebidete Soziapädagogen und Soziaarbeiter. Aber auch in diesem Bereich seien Juristen stärker einzubinden, wie es die neue Vorschrift des 46a StGB vorsehe. Beim Abauf des TOA wurde auf den Zeitdruck bei den bisherigen Projekten hingewiesen; nach Gesprächen mit beiden Seiten fänden aenfas ein bis zwei gemeinsame Gespräche statt. Außerdem erfoge eine Beschränkung auf die vorgegebene Straftat und keine umfassende Aufarbeitung der Konfikte. Weitere Aspekte der Mediation Der zweite Tagungstag begann mit dem Referat von Rechtsanwat Dr. Reiner Ponschab, München, zum Thema Mediation in der anwatichen Tätigkeit. As zentrae Frage formuierte Dr. Ponschab, was Anwäte in der Mediation eisten, was sie eisten können und könnten. Das Probem der großen, weiter zunehmenden Beastung der Justiz sei in Wirkichkeit nur durch verstärkte außergerichtiche Beiegung zu bewätigen. Ursachen für die steigende Anzah von Verfahren seien z. B. steigende Kompexität der Lebensbedingungen, die Einheit Deutschands, die Veränderung wirtschafticher und soziaer Rahmenbedingungen sowie neue Techniken. Auch die Attraktivität der Gerichte und die Einsteung der Bevökerung spiee eine Roe. Der Bürger sei häufig nicht bereit zu außergerichticher Schichtung, es müsse das Bewußtsein gebidet werden, daß der Weg zu Gericht nur der etzte Schritt sein sote. Auch die Anwäte mit ihrem forensisch geprägten Berufsbid und dem z. T. fehenden Wissen von außergerichticher Konfiktbeiegung würden dazu beitragen. Die Ausbidung des Juristen sei zu sehr auf den Beruf des Richters orientiert, dessen Aufgabe es ist, Fäe zu entscheiden. Die Frage sei immer, quis quid a quo causa. Wer aus dieser Richtung komme, müsse aso erst ernen umzudenken. Dr. Ponschab demonstrierte dies aunig anhand von sieben Gaubenssätzen des forensischen Anwats, dessen vierter beispiesweise typischerweise aute ich gewinne, wenn Du verierst. Genau dieses Wetbid hindere den Rechtsanwat zuweien an außergerichticher Konfiktbeiegung. Dr. Ponschab betonte, daß es aerdings Ansätze gebe, der außergerichtichen Schichtung mehr Raum zu verschaffen; z. B. gebe es eine Initiative der IHK, paritätische Schichtungssteen mit den örtichen Anwatsvereinen für Mitgieder der IHK im gewerbichen Bereich einzurichten. In Bayern gebe es einen Gesetzesentwurf, der demnächst im Bundestag beraten wird, und der eine obigatorische Schichtung bei einem Streitwert bis 500 DM vorsehe. Die Mediation im Verwatungsrecht behandete Prof. Dr. Bernd Hoznage (Universität Münster). Prof. Dr. Hoznage wies darauf hin, daß die Verwatung insbesondere im Umwetbereich vor erhebichen Probemen stehe, kompexe

21 144 Verfahren durchzuführen, aufgrund von einer Viezah der dort angestrengten verwatungsgerichtichen Verfahren, Demonstrationen sowie der Einfußnahme auf Poitiker. Dadurch ergäben sich erhebiche Verzögerungen bis hin zur Aufgabe der Projektreaisierungen. Hintergrund dieser Verzögerungen seien ein gestiegenes Umwetbewußtsein, der wachsende Vertrauensverust in den Staat sowie befürchtete materiee und immateriee Einbußen. Viefach werde die Neutraität der Behörden bezweifet, unter anderem, wei wesentiche Entscheidungen vor den Beteiigungsverfahren getroffen würden. So seien auch die Erörterungstermine häufig ein reines Ritua und aein strategische Maßnahme für evt. spätere Gerichtsverfahren. Eine Mögichkeit, diesen Vorsteungen und Gegebenheiten zu begegnen, zeige das Vorbid der USA in Sachen Mediation. Dadurch biete sich eine inhatich erweiterte Berücksichtigung der Beange der Beteiigten. In den USA würden soche Verfahren insbesondere bei Standortbestimmungen für unerwünschte Großprojekte wie Autobahnen, Fughafen und Abfaentsorgungsanagen im Vorfed von oder neben behördichen Verfahren durchgeführt und häufig von großen Stiftungen wie der Ford -Stiftung finanziert. Dies habe sich auch in entsprechenden Gesetzen niedergeschagen. Die behördiche Entscheidungsgewat werde nicht beeinfußt, die Behörden müßten aber über die Einschatung eines Mediators berichten und bei Gericht stehe diesem ein materiees Zeugnisverweigerungsrecht zu. Fast jede amerikanische Universität und Fakutät biete Ausbidungen in diesem Bereich an, Mediation gehöre bereits zur Rechtskutur. Inzwischen würden sich bereits Kommerziaisierungstendenzen bemerkbar machen; die großen Kanzeien hätten sich ebenfas schon der Mediation angenommen. Prof. Dr. Hoznage betonte, daß das amerikanische Umwetrecht schon häufig Vorbidfunktion für Europa und für Deutschand hatte, z. B. in der Schaffung eines Akteneinsichtsrechts. Dementsprechend roe die Mediationswee jetzt auch nach Deutschand. Im Bereich der kritisierten Vorverhandungen, wo in der Praxis schon wichtige Entscheidungen getroffen werden, wäre eine frühzeitige Beteiigung der Bürger vor den förmichen Verfahren mögich. As Erfogsvoraussetzungen für Konfiktmittung nannte Prof. Dr. Ponschab die Kompromißfähigkeit des Konfiktes (die nicht gegeben ist bei fundamentaen Konfikten, z. B. über Kernkraftwerke), ausreichende Verhandungsanreize für die Parteien und Mögichkeiten für eine Bindung der Parteien an die Konfiktösung. Die wesentichen Verfahrensgrundsätze müßten eingehaten werden. Die Konfiktmittung veraufe in mehreren Stufen. Zunächst finde eine Initiierungsphase statt, in der ein Initiator den Anstoß für eine Mediation gebe und in der ein Konfiktmitter mit anerkannter Neutraität gesucht werde. Es foge eine Vorbereitungsphase, in der der Mediator zunächst eine Konfiktanayse erstee, die Verhandungsteinehmer auswähe entweder Einzene oder Repräsentanten, Vertreter der Verbände oder Interessenvertreter und die Verhandungsspieregen festege. Dazu gehöre die Entwickung der Fragesteung, die Festegung einer Reihenfoge, die Vorstrukturierung der späteren Verhandung (oft schon sebst Streitpunkte), die Festegung der Verhandungsdauer (um Verzögerungstaktiken zu vermeiden) sowie der Pfichten der Parteien (Verschwiegenheit, Verhaten gegenüber Medien). Daran erst schieße sich die Verhandungsphase sebst an. Wichtig sei dort zunächst eine kooperative Informationsbeschaffung, um bestehende Informationsungeichgewichte abzuschaffen, die Konzentration der Verhandung auf die Interessen statt auf Positionen, das Hersteen einer AnwB 3/97 Aufsätze win-win -Situation und schießich der Versuch, Verhandungspakete zu schnüren. As etzte Station foge die Umsetzungsphase mit Vermittung und Unterzeichnung der Ergebnisse, der Bindung der Parteien an die Verhandungsergebnisse und wünschenswerterweise Abreden zur Lösung künftiger Konfikte z.b. durch monitoring cominittees. Prof. Dr. Hoznage beschoß seinen sehr dichten und präzisen Vortrag mit einem Pädoyer für die Entscheidungsfindung durch Mediation auch im Verwatungsrecht, da diese eine Reihe von Vorteien biete: Sie gebe die Chance zur nicht nur punktueen Vorbringung der Beange sondern zur frühzeitigen und kontinuierichen Beteiigung. Es bestehe die Mögichkeit, die fachiche Kompetenz zu verbessern, eine höhere Akzeptanz der Gutachten zu erreichen, einen besseren Interessenausgeich zu schaffen, wei es Wege zur Kompensation gibt, die über die gesetzichen hinausgehen und wei die bereitgesteten Mitte besser auf die Bedürfnisse abgestimmt werden können. Neben dieser Reihe von Vorteien ergäben sich bedauericherweise praktische Schwierigkeiten aufgrund der Finanznot der öffentichen Verwatung. Trotzdem, schoß Prof. Dr. Hoznage, wenn die Hoffnungen der Mediation auch nur zum Tei erfübar seien, sei dies ein großer Schritt für die dringend notwendige Modernisierung der Verwatung. Das etzte Referat von Prof. Dr. Karsten-Michae Ortoff, Vors. Richter am VG Berin, Richterauftrag und Mediation beeuchtete die Richtertätigkeit im anhängigen (Zivi- und Verwatungs-)Prozeß im Hinbick auf mediative Aspekte. Nach dem kassischen Verständnis des Richterauftrags sei die autoritative Streitentscheidung der Regefa und nahezu ae Normen der ZPO und der VwGO gingen davon aus. Die konsensuae Streitbeiegung sei ein Sonderfa und deutich vernachässigt. Dem Richter stünden nur begrenzte prozessuae Instrumente zur Verfügung. Seine Entscheidung treffe er aufgrund mündicher Verhandung, die mehr und mehr zu vermeiden versucht werde, oder im schriftichen Verfahren in Form eines Urteis oder Beschusses, die beide Vostreckungstite darsteen. As Ergebnis eines Konsenses komme ein Vergeich, außergerichticher Vergeich und vergeichsähniche Erkärungen in Betracht. Neben diesen prozessuaen Instrumenten stünden dem Richter aber noch weitere Mitte zur Verfügung, z. B. tauche übera der Terminus des Verhandens auf ( 128 Abs. 1, 136 ZPO, 103, 104 VwGO), für den es jedoch keine Begriffsbestimmung gebe. Prof. Dr. Ortoff eräuterte, daß es seinem Verständnis nach zwei Begriffe des Verhandens gebe: einma das streitige Verhanden, bei dem die Beteiigten gegeneinander verhanden und das Urtei einen Konsens ersetzt, zum anderen das vergeichende Verhanden, wo miteinander mit dem Zie des Konsenses verhandet werde. Zur Erfüung ihres Auftrages könnten die Richter zum einen auf ihre Ausbidung zurückgreifen, die sich aerdings auf Dogmatik beschränke und nichts zu Verhandungstechniken beinhate, sowie auf ihr Erfahrungswissen. Auch wenn der Richter nicht as Mediator auftrete, seien die Erkenntnisse der Konfiktbehandungsehre für ihn in seiner Dopperoe von Bedeutung. Wenn aso richteriche Mediation erfogen soe, müsse eine kare Struktur des Rechtsgesprächs (as Triaog) in der mündichen Verhandung erfogen. Prof. Dr. Ortoff schug ein Drei-Phasen-Mode vor. In der ersten Phase fasse der Richter die unterschiedichen Ansichten von Käger und Bekagtem zusammen, objektiviere den Streit durch Hinweise auf die unbestrittenen Tatsachen und die gesicherte Rechtsage. Er befrage die Parteien zu weiteren offenen Fragen. An diesen

22 AnwB 3/ Aufsätze kassischen Abauf schieße sich dann ein offenes Rechtsgespräch an, in dem der Richter zunächst den Diskussionsstand und seine voräufige Ansicht dazu eräutere. Dann foge durch eine deutiche Zäsur die zweite Phase, in der der Richter die Streitentscheidung oder die Streitbeiegung anbiete und einen Vergeichsvorschag zur gütichen Einigung mache. Die dritte Phase sei abhängig vom Ergebnis der zweiten und führe zur Streitentscheidung, zu weiteren Vergeichsverhandungen oder auch zu weiterer Sachverhatsaufkärung. Podiumsdisskussion Die Podiumsdiskussion zum Abschuß der Veranstatung stand unter dem Thema Ziee, Entwickung und Perspektiven die Integration von Mediation in die soziae Wirkichkeit. Diskussionseiter waren Prof. Dr. Stephan Breidenbach, Prof. Dr. Martin Hensser, Rechtsanwätin Dr. Gisea Mäher, Prof. Dr. Wather Gottwad, Prof. Dr. Bernd Hoznage, Prof. Dr. Dieter Strempe, MinRat BMJ, Rechtsanwat Eugen Ewig, Geschäftsführer der BRAK, und Rechtsanwat Ludwig Koch. In der Diskussion wurden insbesondere die Ausbidungsfragen behandet und von den Teinehmern hervorgehoben, daß mögichst früh aso schon im Studium begonnen werden sote, auch Mögichkeiten außergerichticher Konfiktbeiegung zu vermitten. Außerdem müßte aber auch den Mandanten bewußt gemacht werden, daß es nicht nur das gerichtiche Verfahren as Konfiktösung gebe. Zu denken sei hier z. B. an das mutidoor-courthouse. Dies sei eine Institution, häufig as Büroraum am Gericht ausgestatet, wohin sich die Parteien obigatorisch zu einem einstündigen Beratungsgespräch mit einem Juristen as Mediator wenden müßten. Dieser anaysiere den Fa und bewerte, ob er vor ein Gericht, eine Schichtungsstee oder einen Mediator gehöre. Ebenso könne auch der Rechtsanwat über die unterschiedichen Mögichkeiten der Beratung, einseitiger Vertretung oder Mediation informieren, diese anbieten und den Mandanten jeweis entscheiden assen, was für ihn sinnvo ist. Nach Abschuß der Tagung bieb der Eindruck einer außerordentich interessanten und ehrreichen, inhatich und atmosphärisch auf großen Ankang gestoßenen Veranstatung, die zeigte, daß die Zeit reif ist für eine Annäherung an das Thema Mediation und eine ernsthafte Auseinandersetzung damit. Es wurde deutich, daß Mediation neben gerichtichen Verfahren eine erfogversprechende Mögichkeit zur Konfiktösung bieten kann, insb. in Fäen, in denen Emotionen eine große Roe spieen. Überfüssige Verfahren könnten so vermieden und z. T. (interessen)gerechtere Lösungen erziet werden. Damit keine gegenteiigen Effekte entstehen, ist aber sicherzusteen, daß bei der Mediation auch korrekte Rechtsberatung erfogt, innerhab deren sich die Parteien autonom einigen, ihr Recht sebst setzen können. Außerdem müssen z. B. die Verschwiegenheit, Unabhängigkeit und Neutraität des Mediators gewähreistet sein. Zu hoffen beibt, daß dieses auf der Tagung entzündete Fämmchen, wie es Dr. Ponschab bezeichnete, nun nicht mehr ausgeht und Mediation in vernünftiger Weise und in Fäen, in denen gerichtiche Verfahren nicht so geeignet sind, Anwendung findet. Wiss. Mitarbeiterin Petra Schaffner, Kön Wege zur anwatichen Schichtung * Rechtsanwat Dr. Reiner Ponschab, München 1. Anwäte as Konfiktmanager und Fiterebene Das Geheimnis dauerhafter erfogreicher Konfiktösung hat Laotse im 79. Abschnitt des 2. Buches des Tao-Te-King entschüsset. Dort heißt es: Wird großer Streit geschichtet, beibt oft ein Grund zurück. Wie äßt er sich ösen? Dadurch, daß der Weise das Fördern vor das Fordern stet. Der Weise achtet des andern Beange und übt das Ertragen, Vertragen und Teien. Der Unweise kennt nur sein Verangen und beharrt auf Vertrag und Vortei. Ich kann mir vorsteen, daß manche Zuhörer diese Worte mit Verwunderung zur Kenntnis nehmen. Denn jeder, der eine juristische Ausbidung durchaufen hat, hat geernt, daß es wichtig sei, eigene Ansprüche zu begründen, festzuegen und durchzusetzen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es befremdich, Konfiktösungen as etwas zu sehen, das mit Ertragen, Vertragen und Teien zu tun hat. Dennoch ist dies, das ehrt mich meine Erfahrung, im Regefa die einzige wirksame Methode, um Konfikte dauerhaft zu ösen. Wenn Anwäte auf Dauer Konfikte ösen woen, müssen sie nicht fragen: Wer hat recht? Sondern: Wer hat weche Interessen? Die Frage: Wer hat recht? füt die Gerichtssäe, die andere Fragesteung schafft Lösungen. 1.1 Beastung der Justiz Somit wären wir auch schon beim ersten Sachthema. Nach der Prognose von Stock (Johannes Stock, Der Geschäftsanfa der Zivigerichte und die Fiterwirkung außergerichticher Konfiktbearbeitung in der Streitschichtung, herausgegeben von Gottwad und Strempe, Bundesanzeiger Verag Kön, 1995, Seite 113 ff.), ist, ausgehend von ca. 1,56 Mio. Neuzugängen in den Jahren 1990/91 (in Zivisachen), mit einem Geschäftsanfa von 2,5 Mio. Neuzugängen bis zum Jahre 2000 zu rechnen (vorstehende Zahen beziehen sich auf die aten Bundesänder). Zur Bewätigung dieser Prozeßfut wären zusätzich Richtersteen erforderich. Die Entwickung hat aerdings gezeigt, daß diese Schätzung woh nicht in voem Umfang eintreten wird, denn bis 1993 hatte sich der Neuzugang von Verfahren edigich auf 1,81 Mio. gesteigert. Dennoch ist bis zum Jahr 2000 mindestens mit einer Mehrbeastung von Ziviverfahren pro Jahr in den aten Bundesändern zu rechnen (zitiert nach der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des zivigerichtichen Verfahrens und des Verfahrens der freiwiigen Gerichtsbarkeit der Bayerischen Staatsregierung vom August 1996). * Erweiterte Fassung eines Referates auf der Tagung Mediation für Juristen: Konfiktbehandung ohne gerichtiche Entscheidung am 28. September 1996

23 146 Unabhängig von einer zukünftigen Steigerung der Neuzugänge ist jedenfas die Bundesrepubik, gemessen an der Richterdichte und am Niveau des Geschäftsanfas der Gerichte internationa führend (Bankenburg/Simsa/Stock/ Woff, Mögiche Entwickungen im Zusammenspie von außer- und innergerichtichen Konfiktregeungen, Speyerer Forschungsberichte 88, Speyer 1990, Seite 9 ff.). Weches sind nun die Ursachen für diese Fut von Gerichtsverfahren? Letztich weiß das keiner genau, denn ein mathematischer Beweis ist hier nicht zu führen. Es werden aber verschiedene Ursachen genannt (vg. hierzu insbesondere Stock a.a.o. Seite 117 ff.), von denen mir fogende besonders überzeugend erscheinen: a) Geseschaftiche Ursachen Hierzu gehören insbesondere steigende Kompexität der Lebensbedingungen. In diesem Zusammenhang seien beispiesweise die zahreichen situationsbedingten rechtichen Regeungen genannt, die sich aus der Wiedervereinigung Deutschands ergeben und die ein vöig neues Recht geschaffen haben. Aein die Wiedervereinigung Deutschands hat die Ursache für hunderttausende von Gerichtsverfahren geschaffen. Veränderungen der wirtschaftichen und soziaen Rahmenbedingungen Hier sei beispiesweise an die Reduzierung der Lohnfortzahung im Krankheitsfa erinnert; die Umsetzung in der Praxis wird zu tausenden von gerichtichen Verfahren führen, um zu kären, ob die Reduzierung der Lohnfortzahung gegen Tarifverträge verstößt. Einführung neuer Techniken Neue Techniken führen zu neuen Rechtsfragen, so hat insbesondere die Einführung von EDV zahreiche Rechtsprobeme geschaffen, die zu einer zusätzichen Beastung der Gerichte führt (beispiesweise: Recht im Internet oder Urheberschutz an Computer-Software etc.). b) Einfüsse des Rechtssystems Die Attraktivität eines Rechtssystems fördert ebenfas den Zugang zu den Gerichten. Der Gesetzgeber der BRD hatte zunächst den verfassungsrechtich garantierten Rechtsweg as Autobahn gebaut und fängt nunmehr im Zeichen finanzieer Schwierigkeiten an, diese Rechtsweg-Autobahn zunehmend zurückzubauen, mit Stopersteinen zu versehen bzw. notwendige Ausbesserungsarbeiten nicht durchzuführen. Trotzdem kann man sagen, daß der Zugang zu den Gerichten in der BRD im internationaen Vergeich nach wie vor außerordentich attraktiv ist. Dies ergibt sich insbesondere aus fogenden Faktoren: 9 Die Zeitdauer eines Verfahrens sowie die Terminierung ist absehbar und reativ kurz. 9 Den Gerichten wird im Regefa die Kompetenz zur Entscheidung rechticher Fragen zugetraut. 9 Die Gerichte werden im Regefa auch as Mitte zur Drohfunktion und Rache eingesetzt. 9 Es feht im Regefa noch an Vertrauen in außergerichtiche Streitbehandungsverfahren. c) Einsteung der Bevökerung AnwB 3/97 Aufsätze Nicht unerwähnt beiben so auch die Einsteung der Bevökerung, die natürich für die Inanspruchnahme der Gerichte eine wichtige Ursache darstet. Bei entsprechenden Untersuchungen hat sich gezeigt, daß große Teie der Bevökerung durchaus davon ausgehen, daß die Rechtsanwäte ihre Funktion streitig und forensisch ausüben, daß aso Anwäte as Legionäre in Taaren tätig werden soten. Die Landesregierung von Nordrhein-Westfaen bemerkt in diesem Zusammenhang in ihrer Antwort auf die große Anfrage 21. der Fraktion der SPD vom (Drucksache des Landtags Nordrhein-Westfaen 10/2998): Bei dem vorhandenen Angebot an Schichtungseinrichtungen ist es schwer vorstebar, daß der Bürger, der einen Konfikt ohne Einschatung der Gerichte beizuegen bereit ist, dazu nicht die geeignete Stee findet. Probematisch ist viemehr, daß der Bürger dieses breitgefächerte durchaus attraktive Angebot an Schichtungseinrichtungen viefach nicht annimmt. Daher git es, die Einsicht zu stärken, daß eine vor- und außergerichtiche Konfiktbeiegung die bessere Aternative zum Urtei ist... Viemehr heißt das, daß der Bürger zunächst für den Schichtungsgedanken erst noch gewonnen und ihm das vorhandene Schichtungsbewußtsein nähergebracht werden muß. Es geht aso darum, ein Schichtungsbewußtsein in der Bevökerung derart zu verankern, daß der Gang zum Gericht erst dann der etzte Ausweg der Konfiktbeiegung wird, nachdem ae Mögichkeiten außergerichticher Streitbeiegung ausgeschöpft sind. 1.2 Bedeutung der Anwäte as Fiterebenen in Rechtsstreitigkeiten As Fiterebene werden im agemeinen diejenigen Organisationen oder Berufe bezeichnet, die in der Vorstufe einer gerichtichen Auseinandersetzung tätig werden und hierzu gehören beispiesweise beratende Berufe, aber auch Vereine oder Verbände, die derartige Tätigkeiten ausüben. Dieser vorprozessuae Bereich wird von den Rechtsanwäten dominiert, die nach der vie zitierten Untersuchung von Wasiewski (Streitverhütung durch Rechtsanwäte, Nürnberg 1989) etwa 70 % der Konfikte außergerichtich ösen. Mir gefät das Wort von der Fiterebene nicht, denn diese zeugt von einer gerichtsastigen Sicht. Fiter haben im Regefa die Aufgabe, Schmutz von wertvoen Geräten fernzuhaten und ich kann mich nicht dazu entschießen, die Arbeit von Rechtsanwäten und anderen in vorprozessuaen Bereich as Schmutzbeseitigung im Dienste der Gerichte zu sehen. Eindeutig ist, daß ae bisherigen außergerichtichen Konfiktregeungsformen wie Schieds- und Schichtungssteen, Schiedsmänner etc. keinen nennenswerten Beitrag zur Dämpfung des Geschäftsanfas der Gerichte geeistet haben. Die Eredigungszahen der Schichtungssteen sind im Vergeich zur Zah der gerichtsanhängigen Zivisachen unbedeutend. As Gründe für die fehende Akzeptanz dieser Steen nennt Stock fogende: Niedriger Bekanntheitsgrad Keine Fächendeckung

24 AnwB 3/ Aufsätze Ruf minderer Quaität bei juristisch ausgebideten Personen Keine Anbindung an den Rechtsweg (Stock a.a.o., Seite 123). Gerade der etzte Grund scheint besonders interessant, denn dort, wo die Integration durch soche Schichtungssteen gesetzich vorgesehen sind (so beispiesweise die Einigungssteen der IHK für Wettbewerbsstreitigkeiten gemäß 27 UWG), fät eine reativ hohe Zah außergerichticher Einigungen an (gemäß mündicher Auskunft des Justitiars und Vorsitzenden der Einigungsstee der IHK München für Wettbewerbsstreitigkeiten). Trotz mangehafter Akzeptanz der vorhandenen Schichtungssteen äßt sich jedenfas feststeen, daß in denjenigen Fäen, in denen Konfiktparteien Schichtungssteen aufsuchen, die Schichtungsrate außerordentich hoch ist. Es ist woh agemein anerkannt, daß die Anwäte im Rahmen der außergerichtichen Konfiktregeungen die absoute Schüsseroe spieen (Stock a.a.o., Seite 124), so daß es entscheidend auf das Verhaten der Anwatschaft ankommt, wenn die außergerichtiche Konfiktregeung zur Reduzierung der Anfäe von Neuzugängen bei Gerichten führen so. Wie aber wirkt sich der Einfuß der Anwäte auf den Geschäftsanfa der Gerichte aus und was sind die Ursachen für das Verhaten der Anwatschaft? Beim Auftauchen rechticher Konfikte (die im Regefa nur Auswirkungen eines darunter iegenden soziaen Konfiktes sind) sind Anwäte die primäre Anaufstee der Rechtssuchenden. Die Kompetenz der Rechtsanwäte zur Rechtsberatung und zum Beistand in Rechtskonfikten ist agemein anerkannt (vg. hierzu Wasiewski Rainer: Streitverhütung durch Rechtsanwäte, Kön/Essen 1990). Eine Steigerung der Bereitschaft der Anwatschaft für außergerichtiche Konfiktösung kann demgemäß eine erhebiche Hebewirkung auf den Geschäftsanfa der Gerichte erzeugen. Wenn aso die Justiz vom Geschäftsanfa entastet werden so, dann müßte primäres Zie jegicher Maßnahmen eine Änderung des Verhatens der Anwatschaft sein. Was sind nun Gründe, die einen Anwat dazu veranassen könnten, trotz der Mögichkeit einer außergerichtichen Regeung den Weg zu Gericht zu gehen? Zunächst einma sicher die bereits weiter oben beschriebene Attraktivität des Zugangs zu den Gerichten (Rechtsautobahn statt Rechtsweg). Weiterhin wird der Anwat durch die verfehte Ausbidung an der Universität und im Referendariat einseitig forensisch geprägt. Die übichen Lösungsfragen bei Kausuren auten: Wer hat wechen Anspruch? Und im Regefa nicht: Weche interessengerechten Lösungen gibt es für den vorhandenen Konfikt? Hinzu kommt eine fehende Erfahrung mit den Mögichkeiten der außergerichtichen Konfiktösungen, (dies ist für die Anwäte in Deutschand im Gegensatz zu den USA) ausgesprochenes Neuand. Maßgebich dürfte auch die gegenwärtige Anwatsschwemme sein, die dadurch hervorgerufen wird, daß ae juristischen Berufe ihre Zugänge auf eine keine Öffnung reduzieren und das Gros der Juristen so in die Anwatschaft drängt. Da es bei vieen der neuzugeassenen Rechtsanwäte um das materiee Übereben geht, wird man woh eher geneigt sein, in sochen Fäen den Weg zu Gericht zu gehen, um den hieraus resutierenden Gebührenanspruch zu sichern. Diese traditioneen Hindernisse außergerichticher Konfiktösungen sind bedauerich, da im Regefa durch außergerichtiche Konfiktösungen Zeit und Kosten gespart werden können. Da außergerichtiche Verfahren im Regefa auch zu einer schneeren Einigung führen, erhaten die beteiigten Rechtsanwäte auch im Regefa schneer ihre Gebühren und verdienen damit im Hinbick auf die eingesetzte Zeit im Regefa mehr as bei gerichtichen Prozessen. Soweit es um die Kosten der außergerichtichen Einigung geht, wird im übrigen meistens übersehen, daß die Kosten eines Gerichtsverfahrens nicht nur aus den Gerichts- und Anwatsgebühren bestehen, sondern auch aus dem Gegenwert der Zeit, die ganze Abteiungen von Unternehmen für die Bereitsteung von Beweisen aufwenden müssen, aus der emotionaen Anspannung der Beteiigten, die im Regefa verhindert, daß in dieser Zeit die Beteiigten sich sonstigen materieen Beangen vo widmen können u. a. (sogenannte Transaktionskosten). Ferner wird auch häufig übersehen, weches Maß an Arbeitszeit von seiten der Parteien erforderich ist, um die Prozesse ordnungsgemäß vorzubereiten, Besprechungen mit Anwäten zu führen oder auf den Gerichtsfuren zu warten. Aus meiner Sicht gibt es fogende Ansatzpunkte, die zu einer Steigerung der Zah außergerichticher Konfiktösungen durch die Anwäte führen könnten: Einrichtung fächendeckender Schichtungssteen und Besetzung der Schichtungssteen mit (vor aem in den Augen der beteiigten Juristen) kompetenten Schichtern (aso Vojuristen). Grundegende Veränderung der juristischen Ausbidung mit einer stärkeren Hinwendung auf die Mögichkeit der außergerichtichen Konfiktösung und Ausbidung des Rechtsanwates as Konfiktmanager. Starke Anbindung der Schichtungssteen an den vorhandenen Rechtsweg und Zuweisungskompetenz der Gerichte an Schichtungssteen. Verstärkte Information der Anwatschaft über die Mögichkeiten außergerichticher Konfiktösung und vorhandener Schichtungssteen. Sicherich ist für die Akzeptanz der Anwatschaft besonders wichtig, daß vorhandene Schichtungssteen durch Vojuristen (warum nicht Anwäte?) besetzt sind. 2. Hindernisse für erfogreiche Streitbeiegung durch Anwäte 2.1 Die Ausbidung der Anwäte Wie ich schon vorstehend eräutert habe, ist nach meiner Auffassung eines der wesentichen Hindernisse für eine erfogreiche Tätigkeit von Anwäten im außergerichtichen Bereich die fehende und fasche Ausbidung. Der erfogreiche amerikanische Unternehmer und ehemaige Anwat Mark H. Mc Cormack hat dieses Diemma ziemich drastisch auf den Punkt gebracht: Anwäte sind dazu ausgebidet und darauf programmiert, Differenzen mit juristischen Mitten zu bereinigen. Das ist nicht nur einfach ihr Beruf und Lebensunterhat, es ist die Brie, durch die sie die Wet betrachten. Daher kön-

25 148 nen Sie von einem Anwat nicht erwarten, daß er ein rechtiches Probem betrachtet und eine gütiche Lösung auf geschäfticher Grundage sieht. Sie können nicht erwarten, daß er einen Fa betrachtet, den er voraussichtich gewinnen kann und darin eine Schacht sieht, die sich nicht zu schagen ohnt... Die schreckiche Wahrheit ist, Sie können von einem Anwat nicht erwarten, daß er kein Anwat ist. (Mc Cormack Mark H., Die Wahrheit über Anwäte, Deutsche Ausgabe Heyne, München, 1988, S. 45). Und an einer anderen Stee formuiert es Mc Cormack noch drastischer: Anwäte neigen zu der Meinung wie Dobermänner, sie seien nur in die Wet gesetzt, um die Zähne zu fetschen. Während ihrer Abrichtung hat man ihnen die Überzeugung eingeimpft, daß ihre Herren und Meister genau das woen. (Mc Cormack a.a.o. S. 99) Soange an der Universität immer nur nach Ansprüchen gefragt wird, wird das positionee Denken Oberhand behaten. Positionen führen aber zwangsäufig zu Eskaation. Das Denken in der juristischen Methode ( Wer kann von wem was aus wechem Rechtsgrund beanspruchen ) führt zwangsweise zur Eskaation. Soange den Juristen in der Ausbidung im Regefa die Frage gestet wird: Wer hat recht? Wer hat einen Anspruch? wird man den Juristen den Weg zu den Gerichten ehren. Hinzu kommt ein weiterer Umstand, der interessengerechte Lösungen verhindert: Die as besondere juristische Fähigkeit geobte Eigenschaft, die Kompexität von Sachverhaten zu reduzieren. Die Beschränkung auf den rechtsreevanten Sachverhat ist das, was die Juristen im Regefa betreiben, wenn ihnen Konfikte geschidert werden. Aes das, was nicht zur Begründung eines Anspruchs oder zu dessen Verneinung führen kann, scheidet für die weitere Bearbeitung dieses Faes aus. Denkt man aber nicht probemorientiert, sondern ösungsorientiert, dann ist der gesamte Sachverhat maßgebich und wichtig. Das heißt aso, die hochgerühmte Reduktion von Kompexität führt im Regefa dazu, daß wichtige Lösungsmögichkeiten und kreative Ansätze vertan werden, wei die prae Lebenswirkichkeit im Rahmen der Anspruchsprüfung auf das juristische Skeett abgemagert wird. 2.2 Das Wetbid des forensisch geprägten Anwats In unserem Buch über kooperatives Verhaten für Anwäte, Ponschab/Schweizer (Kooperation statt Konfrontation Neue Wege anwatichen Verhandens, Otto Schmidt Verag Kön, erscheint voraussichtich Ende März 1997), haben wir uns bemüht, Grundüberzeugungen des probemorientierten juristischen Anspruchsdenkens in einprägsamer Form zusammenzusteen. Nach unserer Meinung prägen fogende Grundüberzeugungen den forensisch geprägten Juristen und damit auch den Anwat: 1. Ein Baum ist kein Baum, sondern eine Sache! oder: Es gibt eine objektive Wahrheit! 2. Ein Königreich für einen Anspruch! Nur wer kagen kann, kann nicht kagen! 3. Der Papa wird s schon richten! AnwB 3/97 Aufsätze oder Konfikte kann etztendich nur der Richter ösen! 4. Der Anwat ist der Legionär seines Mandanten! oder: Ich gewinne, wenn Du verierst! 5.Wo warst Du gestern? oder: Der erfogreiche Anwat ist ein Archäooge auf dem Fed der Sachverhate! 6. Wer den Rappen nicht ehrt, ist des Frankens nicht wert! oder: Gute Anwäte konzentrieren sich auf Detais! 7.Wo ist das Haar in der Suppe? Oder: Gute Anwäte konzentrieren sich darauf, was andere fasch gemacht haben! Was müssen wir aso ändern, wenn wir die außergerichtiche Konfiktösung und insbesondere auch die Mediation im Bereich der Anwatschaft fördern woen? Wir müssen vor aem die Ausbidung der Anwäte und damit auch das Wetbid der Anwäte ändern. Richter und Anwäte sind vöig verschiedene Berufe und daher muß as erstes die Befähigung zum Richteramt as Zuassungsvoraussetzung für die Anwatschaft aufgehoben werden. 3. Projekt: Einrichtung anwaticher Schichtungssteen 3.1 Fächendeckende Schichtungssteen der Anwatschaft Wenn man den Berichten in der Presse gauben kann, krankt die Suche nach Gerechtigkeit vor den Gerichten an schechter Ausstattung und vorsintfuticher Organisation der Gerichte (vg. Spiege Nr. 36/1996, Seite 50 ff.; Die Zeit Nr. 38, Seite 30) und dies, obwoh Deutschand das Land mit der höchsten Richterdichte der Wet ist (so kommen in der BRD auf Einwohner 26 Richter, während es in Frankreich und Itaien 10, in den Niederanden 6 und in den Vereinigten Staaten gar nur 5 sind). Kein Wunder, daß in dieser Situation der Ruf nach außergerichtichen Konfiktbehandungsverfahren und -einrichtungen aut wird. Nachdem die Idee des anwatichen Verhandungshefers, wie sie auf dem Deutschen Anwatstag vom Ausschuß für außergerichtiche Konfiktbeiegung des Deutschen Anwatvereins vorgestet wurde (vg. AnwBI 1993, 259 ff.), bisher wenig Ankang gefunden hat, pant nunmehr der Deutsche Anwatverein, ein fächendeckendes Netz anwaticher Schichtungssteen in Deutschand anzubieten. Dieses Mode wird gegenwärtig vom Ausschuß für außergerichtiche Konfiktbeiegung entwicket. Wie kann so etwas aussehen? Zunächst geht es einma darum, wie und wo die Institution des Schichters etabiert wird. Hierzu scheinen die örtichen Anwatvereine geradezu prädestiniert, um für die Schichtungssuchenden des regionaen Bereiches eine entsprechende Schichtungsinstitution anzubieten. Die nächste Frage ist, wer denn geeigneter Schichter sein kann. Da es sich um Einrichtungen der deutschen Anwatschaft handet, ist natürich daran gedacht, diese Schichtungssteen mit Anwäten zu besetzen. Je nach Kompexität einer Sache können 1-3 Schichter eingesetzt werden. Da es sich nicht um ein Schiedsgericht handet, d. h. aso, daß diese Schichtungsstee keine Entscheidungen

26 AnwB 3/ Aufsätze treffen kann, kann sie durchaus auch mit einer geraden Zah von Schichtern besetzt sein. Schon aus Kostengründen bietet sich im Regefa an, daß nur ein Schichter tätig wird, soweit es sich um Streitfäe übichen Umfangs handet. Hat dagegen die einzene Sache einen besonders hohen Wert, ist sie besonders kompiziert oder sind die Beziehungen zwischen den Parteien besonders zerstritten, kann sich u. U. die Hinzuziehung eines oder zweier weiterer Schichter anbieten. Das entscheiden etztich die Parteien sebst. Die Tatsache, daß as Schichter Anwäte vorgesehen sind, sagt natürich noch nicht, daß auch jeder Anwat schon für diese Tätigkeit geeignet wäre. Natürich bringt jeder Anwat den Vortei mit sich, daß er durch seine Ausbidung die rechtiche Probematik eines Faes erkennen kann. Doch das ist im Regefa noch nicht genug, denn im Regefa iegen die Probeme eines Schichtungsfaes nicht in der Lösung von Rechtsfragen, sondern in der Wiederhersteung gestörter Beziehungen. Gefragt sind aso neben rechticher Fähigkeit auch und vor aem Schichtungskompetenz. Und diese Schichtungskompetenz wird nur, wie wir ae eidvo wissen, weder auf der Universität noch in der Referendar-Ausbidung geehrt. Ein anwaticher Schichter wird aso neben seiner rechtichen Kompetenz auch seine Schichtungskompetenz nachweisen müssen. Man wird aso im Regefa verangen müssen, daß ein anwaticher Schichter eine entsprechende Ausbidung im Bereich der Konfiktösung nachweist. Anhatspunkte hierzu bidet die Ausbidung in famiienrechticher Mediation, der sich die as Mediatoren im Famiienrechtsbereich tätigen Anwäte bereits unterziehen (vg. hierzu Ausbidungsordnung der BAFM für Famiien-Mediation, abgedruckt in FPR 1996, 40 ff.). Diese Ausbidung umfaßt etwa 200 Unterrichtsstunden. Im Hinbick auf die große Zah der Schichter, die bei Einführung dieser Schichtungssteen in kurzer Zeit in Deutschand benötigt werden, bin ich aerdings der Auffassung, daß zunächst für die Aufnahme der Schichtungstätigkeit eine Art Grundausbidung genügen würde, die etwa eine einwöchige Ausbidung umfaßt und dann im Laufe der Zeit durch Fortbidungsveranstatungen, gepaart mit entsprechender praktischer Erfahrung, vertieft wird. Sicherich wäre es keine Schwierigkeit, diese Ausbidung bei den bereits vorhandenen Ausbidungsinstitutionen der Anwatschaft, so beispiesweise der Deutschen Anwatsakademie, anzusieden. 3.2 Gemeinsame Schichtungssteen der deutschen Industrie- und Handeskammern und der Anwatschaft Eine weitere bemerkenswerte Initiative ist die Initiative des Ausschusses für außergerichtiche Konfiktbeiegung des DAV, mit verschiedenen IHK s die Einrichtung von gemeinsamen Schichtungssteen ins Leben zu rufen, vor denen Rechtsstreitigkeiten mit wirtschaftichem Schwerpunkt geschichtet werden können. Die Gespräche über diese gemeinsame Einrichtung von Schichtungssteen, die gegenwärtig vor aem mit drei bayerischen IHK s geführt werden, sind noch nicht abgeschossen. 4. Die Zukunft: Obigatorische Schichtung Nachdem es sich aufgrund der Entwickung der etzten Jahre immer mehr herausgestet hat, daß das bisher vorhandene Angebot an Schichtungssteen keine nennenswerte Akzeptanz beim rechtssuchenden Pubikum hat, haben einige Bundesänder nunmehr ins Auge gefaßt, für gewisse Fäe eine obigatorische Schichtung einzuführen, das bedeutet, daß für die gesetzich vorgeschriebenen Fäe die erfogose Durchführung einer Schichtung Kagevoraussetzung ist. Das Aniegen dieses Gesetzesentwurfes begründet der voriegende Entwurf der Bayerischen Staatsregierung für ein Gesetz zur Vereinfachung des zivirechtichen Verfahrens und des Verfahrens der freiwiigen Gerichtsbarkeit vom August 1996 wie fogt: Die Veragerung der Konfiktregeung von den Gerichten auf aternative Streitschichtungssteen dient nicht nur einer Entastung der Justiz. Durch eine Inanspruchnahme socher Steen könnten Konfikte rascher und kostengünstiger bereinigt werden. Konsensuee Lösungen können darüber hinaus in manchen Fagestatungen eher dauerhaften Rechtsfrieden stiften, as eine gerichtiche Entscheidung. In einem Schichtungsverfahren können nämich Tatsachen berücksichtigt werden, die für die Lösung des Konfiktes der Parteien von wesenticher oder ausschaggebender Bedeutung, rechtich jedoch irreevant sind. Vermittende Lösungen sind auch mögich, wenn im streitigen Verfahren nur vo zu Lasten der einen und zugunsten der anderen Partei entschieden werden könnte. Die Streitschichtung unter aktiver Mitwirkung der Parteien ist besonders in den Fäen wünschenswert, in denen sie etwa as Nachbarn, Parteien eines Mietverhätnisses oder aus anderen Gründen in dauerhaften Beziehungen stehen und nach Eredigung ihres Rechtsstreits weiter miteinander auskommen möchten. Soweit zu den Gründen, warum die Länder, voran hier Bayern, die Einführung eines obigatorischen Güteverfahrens panen. Der Gesetzentwurf wurde vom Bundesrat am beschossen. 1 Weche Fäe soen aber durch dieses Güteverfahren erfaßt werden? Nach dem voriegenden Entwurf soen Gegenstände des andesrechtich vorgeschriebenen obigatorischen Güteverfahrens Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu DM 1.000, sein, daneben soen hiervon bestimmte nachbarrechtiche Konfikte erfaßt werden. Liest man die Begründungen des Gesetzesentwurfs genauer, so könnte hinter dieser Minimaschichtung der Ausgangspunkt zu einem umfassenden obigatorischen Schichtungsverfahren iegen, wie wir es de facto von verschiedenen Bundesstaaten der USA kennen, wo Gerichte im Regefa erst dann Termine für eine Verhandung ansetzen, wenn der Nachweis einer durchgeführten Mediation erbracht ist. In der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bayer. Staatsregierung heißt es nämich: Fas sich die vorgesehene Schichtungskause praktisch bewährt, könnten weitere bürgerich-rechtiche Streitigkeiten in deren Anwendungsbereich einbezogen werden. Zu denken ist insbesondere an Ansprüche aus Wohnraummietverhätnissen und von Verbrauchern. Darüber hinaus könnten auch arbeitsaufwendige Streitigkeiten in großer Zah in ein obigatorisches Schichtungsverfahren überführt werden. Geeignet hierfür wären Verfahren, in denen die Entscheidung in der Rege von der Erhebung eines Sachverständigenbeweises abhängt, die Beweisfragen jedoch von einer rechtichen Prüfung abhängen. Soche Verfahren set- 1 Bundestags Drucksache 13/6398

27 150 AnwB 3/97 Aufsätze zen sowoh juristischen as auch technischen Sachverstand voraus, so daß die bestehenden agemeinen Schiedssteen hierzu nicht genügend quaifiziert wären. Nach Kärung des Sachverhats durch den Sachverständigen besteht in sochen Verfahren begründete Aussicht, daß sich die Parteien gütich einigen. Diese Annahme wird bestätigt durch den hohen Prozentsatz von Einigungen in Verfahren vor den bei einigen Ärztekammern gebideten Gütesteen. Für die Einführung eines sochen Vorverfahrens kommen neben Arzthaftungsprozessen beispiesweise auch Bauprozesse und Streitigkeiten wegen Honoraransprüchen, die durch Gebührenordnungen gereget sind, in Betracht. Abschießend interessiert die Frage, wer denn die erforderiche Schichtung durchführen so. Durch die Auswah der Fäe, die aufgrund der vorstehend genannten Kriterien der außergerichtichen Schichtung zugeführt werden soen, ergibt sich, daß diese obigatorische Schichtung nach Vorsteung des Gesetzgebers die oben bereits erwähnte und kritisierte Fiterwirkung für die Gerichte ausüben so, d. h. aso: Der Schichtung werden zunächst die keinen und unangenehmen Fäe zugeführt. Da bereits einige Bundesänder über Schiedsinstitutionen wie Schiedsmänner und Schiedsfrauen bzw. über öffentiche Schichtungssteen wie die ÖRA in Hamburg verfügen, stet der Entwurf des Gesetzes fogende Rechnung auf: Von den Neuzugängen in jedem Jahr, die unter die vorstehend genannten Kategorien der obigatorischen Schichtung faen, beschreiten etwa Käger den Weg des Mahnverfahrens. Nach der Vorsteung des Gesetzgebers so das Mahnverfahren unangetastet beiben, d. h., daß die Durchführung eines Mahnverfahrens ebenso wie die Durchführung eines obigatorischen Güteverfahrens den Zugang zu den Gerichten ermögichen so. Zunächst einma stet sich hier natürich die Frage, ob nicht bei Leistungsansprüchen in Ged in Zukunft überwiegend der Weg über das Mahnverfahren beschritten wird, um das obigatorische Güteverfahren zu vermeiden. Da im Mahnverfahren auch in vieen Fäen eine Kärung erfogt, könnte dieser Effekt unter dem Gesichtspunkt der Entastung der Justiz aber durchaus förderich sein. Bei den Streitigkeiten bis DM 1.000, werden etwa 60 % im Mahnverfahren betrieben 2. Geht man aso davon aus, daß sich an dem vorstehenden Verhätnis zwischen Mahnverfahren und streitigem Verfahren nichts ändert, so bieben von den Neuzugängen bis zu einem Streitwert von DM 1.000, rund Verfahren übrig, bei denen ein obigatorisches Güteverfahren wäre. Die vorstehenden Zahen geten für die aten Bundesänder. In den neuen Bundesändern ist mit einem Neuzugang von knapp Verfahren mit einem Streitwert von bis zu DM 1.000,- zu rechnen, wovon bei etwa ein obigatorisches Güteverfahren durchzuführen wäre 3. Warum der Gesetzgeber diejenigen Fäe, die aus einem mißungenen Mahnverfahren resutieren, bei denen es aso nach Widerspruch oder Einspruch zu einer Gerichtsverhandung kommt, nicht ins obigatorische Güteverfahren überführt, beibt unverständich. Die Fucht ins Mahnverfahren für Schichtungsgegner zeichnet sich dadurch schon jetzt ab. Wer aber so diese Aufgabe übernehmen? Es gehört wenig Phantasie dazu, as geeignete Stee für die Übernahme dieser Schichtungsaufgaben die anwatichen Schichtungssteen zu sehen, die in den nächsten Jahren fächendeckend entstehen soen. Da Anwäte, anders as Richter oder Mitgieder öffenticher Schichtungseinrichtungen von dem Ertrag ihrer Tätigkeit eben, fragt sich natürich durchaus, ob es für die Anwatschaft besonders attraktiv sein kann, die Verantwortung für gesetzich vorgesehene Minimaschichtungen zu übernehmen, fas hierfür kein angemessenes Honorar bezaht werden wird. Verweigert sich aerdings die Anwatschaft dieser Aufgabe, dürfte die obigatorische Schichtung in der vorgesehenen Form von vornherein kaum Aussicht auf Annahme bei der Bevökerung haben. Wie die bereits mehrfach zitierte Untersuchung von Stock ergeben hat, iegt nämich ein wesenticher Grund für die fehende Akzeptanz der vorhandenen Schichtungssteen darin, daß ihnen bei juristisch ausgebideten Personen der Ruf minderer Quaität anhängt. Da andererseits rechtssuchende Bürger sich ganz überwiegend zu einer Erstberatung bei Anwäten einfinden, wird die vorgesehene obigatorische Schichtung, fas sie nicht durch Vojuristen durchgeführt wird, woh sehr schne in den Ruf einer Laienveranstatung geraten (wobei ich mir durchaus vorsteen kann, daß hier noch vie drastischere Namen auftauchen werden). Meine Prognose ist: Wenn die Anwatschaft nicht für die obigatorische Schichtung gewonnen werden kann, wird dieses Gesetzesvorhaben ein Fehschag werden, d. h., es ist vorauszusehen, daß die vorgesehene obigatorische Schichtung keine Akzeptanz beim rechtssuchenden Pubikum finden wird. Andererseits ist zu befürchten, daß die Anwatschaft sich dieser Minimaschichtung verweigern wird, fas die erforderichen Bemühungen in keiner Weise kostendeckend sein werden und diese Kostenentastung öffenticher Kassen zu Lasten der Anwatschaft kaum auf Gegeniebe stoßen wird. Es fragt sich daher, wie auf Dauer die Mitwirkung der Anwatschaft an diesem durchaus sinnvoen Gedanken der außergerichtichen Schichtung gewonnen werden kann. Nach meiner Auffassung kann dies nur geschehen, indem der Gesetzgeber die von ihm vorgesehene Streitwertgrenze von DM 500, für die obigatorische Schichtung anhebt und dieses Verfahren für eine Zuweisung durch die Gerichte öffnet. Die Anwatschaft hat sich bisher einem sozia gerechtfertigten Aniegen, das an sie herangetragen wird (z. B. Beratung für Minderbemittete) nicht entzogen. Probematisch ist im voriegenden Fa aerdings, daß es hier weniger um soziae Fragen geht, sondern darum, daß der Staat die Gerichte entasten und damit auch Kosten sparen wi. Deshab bin ich der Auffassung, daß die Anwatschaft für eine Tätigkeit im Rahmen der obigatorischen Schichtung nur gewonnen werden kann, wenn nicht der Eindruck entsteht, daß es sich hierbei edigich einen Fiter für keine Rechtsfäe handet. Andererseits ist es so, daß die Schichtungseignung eines Rechtsfaes nicht vom Streitwert abhängt. Das bedeutet, daß auch ein Rechtsstreit unter DM 500, für eine Schichtung ebenso ungeeignet sein kann, wie sich ein Rechtsstreit über einen Wert von DM 1 Mio. geradezu für eine Schichtung anbieten kann. Der nach meiner Auffassung fasche Ansatz iegt vor aem darin, daß man die kei- 2 BT-Drucksache 13/6398 S.19 3 BT-Drucksache 13/63 98 S. 20

28 AnwB 3/ Zwischenbemerkung nen Streitwerte obigatorisch einer Schichtung zuordnet, während bei den größeren Streitwerten genauso kategorisch eine Güteverhandung nicht vorgesehen ist. Der richtige Ansatz dürfte m. E. sein, daß der Schichtung zugeordnet wird, was für die Schichtung geeignet ist. Letztich könnte das eine zentrae Stee sein, bei der die Rechtsfäe eingereicht werden (hier sei an den Gedanken des Muti-door-court-house von Frank Sander erinnert, vg. Sander in Godberg St., Sander F., Rogers N. Dispute Resoution, Boston, Toronto, London 1992), die dann entscheidet, wecher Fa zuerst durch ein Schichtungsverfahren aufen und wecher Fa direkt vor dem Gericht verhandet werden so. Der richtige Weg wäre aso, ein streitwertunabhängiges Zuweisungsverfahren zur Schichtung für eingehende Rechtsfäe vorzusehen. Natürich setzt dies auch voraus, daß für kompexere Fäe Schichtungsinstitutionen gehobener Quaität zur Verfügung stünden, die sichersteen, daß ein soches Schichtungsverfahren auch auf dem nötigen Quaitätsniveau durchgeführt wird. Dies setzt voraus, daß auch für die im Rahmen der obigatorischen Schichtung tätigen Schichter die geichen Voraussetzungen wie für die zuvor genannten anwatichen Schichtungssteen aufgestet werden: vojuristische Ausbidung fachiche Speziaisierung des Schichters auf einem bestimmten Gebiet Nachweis einer anerkannten Ausbidung as Schichter. Wenn diese Quaitätsansprüche an die Zuassung eines Schichters gestet würden, würde es nach meiner Auffassung keine Probeme bereiten, die obigatorische Schichtung nicht von vornherein auf Keinstfäe zu beschränken und dadurch den Eindruck zu erwecken, hier so von den Gerichten das ästige Keinzeug ferngehaten werden. Sote sich eine derartige Lösung rechtspoitisch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht durchsetzen assen, so würde ein weiterer Ansatz in dieser Richtung sein, daß man es zunächst einma bei der Ausfiterung gewisser Bereiche beäßt (wobei aerdings die Streitwertgrenze höher angesetzt werden müßte) und zusätzich den Gerichten die Mögichkeit gibt, bei ihnen eingehende Sachen zunächst der Schichtung zuzuweisen. q e Die spinnen, die Gaier* Rechtsanwat Jean-Gabrie Recq, Avocat à a Cour, Paris, Stuttgart Die grande Nation ist mit ihrer Sprache empfindich. Zu viee Fremdwörter besser gesagt: engisch-amerikanische Wörter hätten die Sprache von Votaire verfärbt. Gegen dieses sogenannte Frangais 1 wird jetzt hart angekämpft. Mit dieser Absicht hat der damaige Kuturminister, Jacques Toubon, das bisher noch nicht azu sehr in Anspruch genommene Gesetz vom über die Verwendung der französischen Sprache aus der Schubade gezogen, es durch das Gesetz vom , das sogenannte Loi Toubon, verschärft und mit dieser Waffe dem Verust der französischen Identität den Krieg erkärt. Für Verträge, Angebote, Bezeichnungen von Produkten und Diensteistungen oder die Werbung schreibt das Gesetz vom die Verwendung der französischen Sprache unter Androhung einer Gedbuße vor. So zum Beispie dürfte die Firma RASHIBA für ihren Computer RASHIBA 2 X 007 nicht damit werben: RASHIBA X 007, e computer de vos rêves. RASHIBA a rassembé en ui tout son know how pour faire de vous un eader. Son software simpifie vos maiings et vos opérations de teemarketing. Pus de istings inuties qui encombrent votre staff. RASHIBA X 007 est outi indispensabe des managers de a communication d aujourd hui. En pus son design ne manque pas d attrait. Courez vite chez votre discount center LECLAIRE, e partenaire de RASHIBA. 3 In gutem Französisch müßte es heißen: RASHIBA X 007, ordinateur de vos rêves. RASHIBA a rassembé en ui tout son savoir-faire pour faire de vous un meneur. Son ogicie simpifie vos pubipostages et vos opérations de téémercatique. Pus de istages inuties qui encombrent votre personne. RASHIBA X 007 est outi indispensabe des manageurs de a communication d aujourd hui. En pus sa conception ne manque pas d attrait. Courez vite chez votre magasin discompte LECLAIRE, e partenaire de RASHIBA. Mit der inkriminierten Werbung drohte der Firma RASHIBA eine Gedbuße von FF (ca DM). Sote auf eine kumuative Strafe erkannt werden 4, ist dieser Betrag mit der Zah der herausgegebenen Exempare des Magazins, das diese Werbung enthät, zu verviefachen. Noch schimmer as eine Gedbuße ist es für den Hersteer, gezwungen zu werden, die ganze Werbekampagne neu zu machen, und das nur, wei darin ein ungeiebtes Wort, wie z. B. New Start, nicht übersetzt wurde. Die Empfindichkeit des gaischen Hahns kann teuer werden. * Zur aktueen Diskussion über die Rechtschreibeform in Deutschand. 1 Aus den Wörtern français und angais gebidet 2 Dieses Beispie wurde vom Autor frei erfunden 3 RASHIBA X 007, der Computer Ihrer Träume. RASHIBA hat sein gesamtes Know-how investiert, um Sie zu einem Marktführer zu machen. Seine Software vereinfacht Ihre Maiings sowie Ihr Teemarketing. Keine nutzosen Listings, die Ihre Beegschaft beasten. RASHIBA ist das unersetziche Werkzeug der Manager von heute in der Kommunikation. Dazu fehen seinem Design keine Reize. Laufen Sie schne zu Ihrem Discount Center LECLAIRE, dem Partner von RASHIBA. 4 siehe V. 1

29 152 AnwB 3/97 Zwischenbemerkung In diesem Aufsatz wird der Rahmen des neuen Gesetzes (I.) sowie dessen Anwendungsbereich (II.) beschrieben. Die Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem EG-Vertrag wird besonders eräutert, da dieses Gesetz Auswirkungen auf Importe nach Frankreich hat (III.). Schießich werden die Grenzen der Gesetzesanwendung (IV.) und die vorgeschriebenen Sanktionen (V.) dargestet. Die Verwendung der französischen Sprache in den Fernseh- und Radioprogrammen 5 mit Ausnahme der Werbung, in der Lehre 6 sowie bei Pubikationen und Seminaren 7 wird nicht erörtert. I. Ein Gesetz zum Schutz der französischen Sprache Die ersten Versuche, die französische Sprache zu schützen, datieren weder von 1994 noch von Sie sind vie äter: Bereits in der Zeit von François dem Ersten wurde die französische Sprache as Sprache der gerichtichen Verfahren durch die sogenannte Ordonnance von Viers-Cotterêts von 1539 vorgeschrieben. Nach der Revoution 8 hat man mit den ersten Verordnungen zum Schutz und zur Förderung der französischen Sprache bis zur Zeit von Genera de Gaue gewartet 9. Diese ersten Verordnungen wurden durch das Gesetz vom über die Verwendung der französischen Sprache ergänzt und egaisiert. Bei seiner Verabschiedung wurde das Gesetz von 1975 öffentich ächerich gemacht. As Foge dieses Gesetzes as auch der Verordnungen von de Gaue wurden verschiedene Ausschüsse und Komitees gebidet, deren Aufgabe die Francisierung der Sprache war. Diese Ausschüsse und Komitees haben gut gearbeitet: Sie veröffentichten von 1975 bis Erasse, um Übersetzungen für fremde Wörter zu finden, die übicherweise in bestimmten Bereichen 10 benutzt werden. Wurde eine Übersetzung für ein bestimmtes ausändisches Wort gefunden, war die Verwendung dieses Fremdwortes aut Gesetz vom nicht mehr eraubt. Nur die französische Übersetzung war zu verwenden. Man durfte nicht mehr computer sondern nur noch ordinateur sagen. Dieser Grundsatz wurde durch das Gesetz vom übernommen, bis der Verfassungsrat ihn für verfassungswidrig erkärte 11. Das Gesetz vom hat die meisten Vorschriften aus dem Gesetz vom ohne wesentiche Änderungen übernommen; der Anwendungsbereich wurde insbesondere im Arbeits- und Markenrecht und bei der Information der Öffentichkeit erweitert. Infogedessen sote das Wort Fastfood aus den Schaufenstern bekannter amerikanischer Lokae verschwinden. Das neue Gesetz wurde durch eine Verordnung vom ergänzt, in dem u. a. Ordnungswidrigkeitentatbestände festgeegt wurden. Das Gesetz ist größtenteis seit Veröffentichung der Verordnung vom , d. h. seit dem , in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt wurde das ate Gesetz von 1975 aufgehoben. Nur die Vorschriften über die Information in der Öffentichkeit sind erst seit dem gütig 13.Die behördichen Richtinien vom und vom über die Anwendung dieses Gesetzes wurden infogedessen auch aufgehoben und durch eine neue Richtinie vom ersetzt. Das Gesetz vom , wie damas das Gesetz vom , ist zwingendes Recht 16. Abweichende Regeungen oder Vereinbarungen, durch weche z. B. der Vertragspartner ausdrückich auf die Verwendung der französischen Sprache verzichten würde, sind aso unwirksam. Im internationaen Geschäftsverkehr hat dies zur Foge, daß das Gesetz vom as oi d ordre pubic zu betrachten ist. Sote ein Vertrag ausändischem Recht unteriegen, kann aso das Gesetz vom trotzdem Anwendung finden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß aufende Verträge dem neuen Gesetz nicht unteriegen, so daß keine Anpassung der aufenden Verträge erforderich ist. Das Gesetz git nicht rückwirkend. Die Absicht des Gesetzgebers von 1975 war damas nicht kar. Die Verwatung 17 und die Gerichte 18 waren der Meinung, daß dieses Gesetz ausschießich dem Schutz des französischen Verbrauchers vor einer mißbräuchichen Verwendung von Fremdwörtern diene. Die Cour de Cassation hat dieses verneint: das Gesetz von 1975 sei nicht auf den Schutz des Verbrauchers zu beschränken, sondern wurde genere und zur Wahrung der französischen Sprache erassen 19. Der Gesetzgeber von 1994 war damit offensichtich einverstanden, da er erkärt hat, daß as Sprache der Repubik die französische Sprache ein wesentiches Eement der Identität sowie das Erbe Frankreichs ist 20. Es wird darauf hingewiesen, daß zwischen 1975 und 1994 die Verfassung dahingehend ergänzt wurde, daß die französische Sprache as Sprache der Repubik zu bezeichnen ist 21. Die Verwatung hät sich jedoch heute an ihrer bisherigen Auffassung fest, nach der das neue Gesetz nur dem Schutz des Verbrauchers dienen sote, so daß dieser beim Kauf und Gebrauch eines Produktes umfassend über die Eigenschaft, Anwendung und Garantiebedingungen desseben informiert wird 22. Die Rechtsprechung der Cour de Cassation ist u. E. so zu interpretieren, daß die Vorschriften über die Verwendung der französischen Sprache bei Produktbezeichnungen oder Werbung für Produkte oder Diensteistungen in Frankreich 23 sich bei Beziehungen zu Verbrauchern mindestens auf den Endkäufer beziehen so. Es wird aso nicht danach gefragt, ob der Verbraucher die Werbung verstehen kann, sondern viemehr geprüft, ob die Werbung sich an den Verbraucher richtet. Informationen über Produkte dürfen an einen Importeur weiterhin in einer Fremdsprache gegeben 5 Art. 12 i. V. m. Art des Gesetzes No vom Art Art. 6, 7 8 Loi No. 118 du 2 Thermidor an II (1794) de a Répubique Française; Eraß vom 24. Prairia an XI (1803) 9 Decret No vom über die Gründung eines Komitees mit breiterer Kompetenz zum Schutz und zur Förderung der französischen Sprache ( ); Decret Nr vom über die Bereicherung der französischen Sprache (J. O. vom ); Decret Nr vom zur Änderung des Decrets vom (J. O. vom ); Decret Nr vom über das interministeriee Komitee für die französischsprachigen Angeegenheiten (J. O. vom ). Diese Decrets wurden inzwischen abgeschafft. 10 wie z. B. Finanzen und Wirtschaft, Computer, Teekommunikation, Armee, Landwirtschaft, Schiffahrt, Audio und Werbung; siehe Dictionnaire des termes officies de a angue francaise, JO, Januar siehe unten 12 Decret No vom , J. O Art J. O J. O Art Richtinie vom : Der Gesetzgeber möchte die französischen Verbraucher im weitesten Sinne (Verbraucher oder Verwender von Produkten, Waren oder Diensteistungen, sowie öffentiche Dokumente oder Informationen) gegen das Mißverständnis, das durch die Verwendung von Texten in einer Fremdsprache oder mit fremdsprachichen Wörtern verursacht werden kann, schützen. 18 Cour d appe de Paris vom , JCP éd. E. 1985, I. n\g 14306: Das Menü eines Restaurants mit Gerichten wie Hamburger und Mikshake wurde nicht as Verstoß gegen das Gesetz vom S betrachtet, da das Menü eine Erkärung über diese Gerichte in französischer Sprache enthiet, die zur Information des Verbrauchers geeignet sei. 19 Cass crim , J.C.P IV: S. 3 (Anfechtung des Urteis des Cour d appe vom ) 20 Art Verfassungsgesetz vom , J. O Richtinie vom Art. 2, siehe unten

30 AnwB 3/ Zwischenbemerkung werden. Dies wird von der Richtinie bestätigt: Rechnungen oder weitere Unteragen, die zwischen Sachkundigen ausgetauscht werden, die weder Verbraucher noch Endbenutzer von Produkten und Diensteistungen sind, werden von den Vorschriften des Gesetzes nicht betroffen. Vor dem Verfassungsrat wurde gerügt, daß das Gesetz vom gegen die freie Meinungsäußerung verstoße 24. Der Gesetzgeber dürfe die Verwendung einer bestimmten Sprache zum Ausdruck eines Gedankens, wie z. B. in einer Werbung oder in einem Vertrag, nicht vorschreiben. Der Verfassungsrat 25 hat dies verneint, sondern viemehr anerkannt, daß der Gesetzgeber die Verwendung der französischen Sprache erzwingen dürfe, da die französische Sprache in der Verfassung as Sprache der Repubik bezeichnet wird. Der Verfassungsrat hat jedoch die Mögichkeit für den Gesetzgeber, die offiziee französische Terminoogie sebst oder durch Verordnungen zu definieren, as Verstoß gegen die freie Meinungsäußerung betrachtet. Der Gesetzgeber dürfe die Verwendung ausändischer Wörter verbieten, aber nicht die Verwendung bestimmter Übersetzungen vorschreiben 26. Das Wort Computer könnte aso auch in Programmateur übersetzt werden, ohne daß einem vorgeworfen werden könnte, die offiziee Übersetzung Ordinateur nicht benutzt zu haben. Aerdings kann nicht behauptet werden, daß manges einer offizieen Übersetzung ein Fremdwort as Tei des französischen Wortschatzes zu betrachten sei. In dem Beispie mit RASHIBA ist dies der Fa für staff, was mit personne zu übersetzen wäre. II. Anwendungsbereich des Gesetzes 1. Verträge a) Keine agemeine Sprachform Der Vertrag mit einem französischen Partner ist nicht grundsätzich in französischer Sprache abzuschießen 27.Der Vertrag darf auch in einer Fremdsprache abgeschossen werden 28. Ein notarie beurkundeter Vertrag ist jedoch in französischer Sprache zu verfassen 29, auch wenn eine zweisprachige Abfassung gestattet ist 30. Bei Ansteungsverträgen und öffentich-rechtichen Verträgen wird durch das Gesetz vom die Verwendung der französischen Sprache vorgeschrieben. Verträge mit Verbrauchern sind auf französisch abzuschießen, auch wenn die Verwendung der französischen Sprache weder durch das Gesetz vom noch durch das Gesetz zum Schutze des Verbrauchers 31 ausdrückich verangt wird. Versicherungsverträge sind ebenfas auf französisch abzuschießen 32. b) Verträge mit Nichtverbrauchern Bei Verträgen mit Nichtverbrauchern git nur das agemeine Recht: Wird ein Vertrag in einer Sprache, die für einen der Vertragspartner fremd ist, abgeschossen, kann der Vertrag für unwirksam erkärt werden, wenn die Wienserkärung dieses Vertragspartners dadurch beeinfußt wurde 33. Die Cour de Cassation scheint jedoch sehr restriktiv. Bei einer Gerichtsstandskause, die für einen der Vertragspartner in einer Fremdsprache geschrieben war, wurde schon eine Prüfung einer wirksamen Wienserkärung des Vertragspartners abgeehnt, obwoh festgestet wurde, daß der Vertragspartner die Sprache nicht beherrschte 34. Die Kause war hier in französischer Sprache abgefaßt, der Vertragspartner war Spanier. Die geiche Rechtsprechung würde jedoch auch für eine Kause in einer Fremdsprache für einen Franzosen geten. Die Cour de Cassation hat die Wirksamkeit der Kause nur forme unter Anwendung des Art. 17 des Brüsseer Abkommens vom (EuVGU) geprüft: Ein Vermerk unter der Unterschrift des Vertragspartners, durch wechen er die Agemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten, insbesondere den Gerichtsstand, ausdrückich annimmt, sowie eine eindeutige Formuierung der Gerichtsstandskause 35 genügten der Wirksamkeit der Gerichtsstandskause nach Art. 17 EuGV. Jedenfas reicht die Tatsache, daß die Kause in einer Fremdsprache verfaßt ist, aein nicht aus 36, um die Kause für unwirksam zu erkären. Eine Gerichtsstandskause in engischer und deutscher Sprache wurde jedoch unter Anwendung des Art. 17 EuGVÜ as überraschend erachtet und damit für unwirksam erkärt, wei sie nicht, wie der übrige dazugehörige Vertrag, auf französisch geschrieben war 37. Wird ein Vertrag mit einem französischen Partner in einer Fremdsprache abgeschossen, ist zu empfehen, daß der französische Partner ausdrückich auf eine Übersetzung ins Französische verzichtet 38, um Zweifen an der Wirksamkeit der Kause zu begegnen. c) Verträge mit Verbrauchern Das Gesetz vom schreibt nicht vor, daß ein Vertrag mit einem Verbraucher in Frankreich auf französisch abzuschießen ist. Es schreibt aber die Verwendung der französischen Sprache bei Angeboten von Produkten und Diensteistungen vor 39. Dies wurde so interpretiert, daß die französische Sprache in sämtichen Unteragen, die bei Geschäften über Produkte, Diensteistungen u. a. Verträgen benutzt werden, verwendet werden mußte. Dies sote den Schutz des Verbrauchers sichern 40. Das Gesetz hätte aso bei Verträgen mit Verbrauchern Anwendung gefunden. Diese Interpretation ist unrichtig. Offensichtich hat das Wort Angebot 41 in dem Gesetz die Verwatung verwirrt. Es handet sich hier nicht um ein Angebot im rein juristischen Sinn, sondern um ein Angebot von Produkten im agemeinen. Das Voriegen eines vorformuierten Vertrages könnte jedoch im Sinne des Gesetzes as Angebot betrachtet werden. Er sote daher auf französisch geschrieben wer- 24 Beschwerde vom durch 60 Abgeordnete, JO vom , S.11246; obwoh der Inhat des Gesetzes vom dem Gesetz vom ähnet, wurde damas keine Beschwerde vor dem Verfassungsrat eingeegt, da dieser Rechtsweg den Abgeordneten nicht zustand. 25 Entscheidung des Consei Constitutionne Nr vom Dies git aber nicht für die Körperschaften des öffentichen Rechts (z. B. hinsichtich einer Marke in einer Fremdsprache). Bei Körperschaften des öffentichen Rechts (mit Ausnahme der öffentich-rechtichen Radio- oder Fernsehanstaten) hat der Verfassungsgerichtshof die Festegung einer verbindichen Sprache bejaht. 27 Dies wurde jedoch während der Debatten über das Gesetz vom vorgeschagen. 28 Cour d appe Lyon vom , Lexis, über einen Vertrag in engischer Sprache zwischen einer französischen und einer engischen Geseschaft zum Inserat in einem Hoteverzeichnis in Frankreich. 29 Eraß vom 24 prairia an X: dies git für sämtiche öffentiche Urkunden 30 In diesem Fa git die Fassung in einer Fremdsprache nur as freie Übersetzung und hat keine bindende Wirkung. 31 Code de a Consommation 32 Art Code des assurances 33 Art Code Civi 34 Cass. com. vom , pourvoi Nr Lexis 35 Der Cour d appe habe zu Recht festgestet, daß die Überschrift der Gerichtsstandskause das Wort Juridiction enthiet. 36 EuGH vom , Sg. I Cour d appe Lyon vom , Lexis: Maßgebend ist hier die Vertragssprache, wobei berücksichtigt werden muß, ob der andere Vertragspartner der verwendeten Fremdsprache mächtig ist (EuGH vom , Sg. I, 2913). 38 Art. 20 findet hier keine Anwendung. 39 Art. 1 des Gesetzes vom , der das Gesetz vom integra in seinen Art. 2 aufgenommen hat. 40 Richtinie vom ; auch V. Laporte, La oi reative a empoi de a angue francaise, RCDIP, Offre

31 154 AnwB 3/97 Zwischenbemerkung den; die von den Parteien hinzugefügten besonderen Kausen dürfen jedoch in eine Fremdsprache geschrieben werden. Dies wird von der neuen Richtinie bestätigt, so daß das Gesetz nur bei Adhäsionsverträgen (wie Versicherungsverträge, Diensteistungsangebote, Finanzierungsverträge) Anwendung findet. Die Richtinie verbietet jedoch nicht ausdrückich, daß die von den Parteien hinzugefügten besonderen Kausen in einer Fremdsprache geschrieben werden können. Ferner könnte eine in einer Fremdsprache geschriebene Kause gegenüber dem Verbraucher as mißbräuchiche Kause nach dem Gesetz zum Schutz des Verbrauchers betrachtet und aus diesem Grund für unwirksam erkärt werden. Eine soche Kause ist nicht as mißbräuchich aufgeistet 42. Diese Aufistung ist jedoch nicht abschießend. Eine Kause kann auch für unwirksam erkärt werden, wenn festgestet wird, daß dadurch ein wesentiches Ungeichgewicht zuungunsten des Verbrauchers voriegt. Bei einer in einer Fremdsprache verfaßten Kause wäre dies der Fa. Das Gesetz zum Schutz des Verbrauchers sieht ferner vor, daß die Kausen eines Vertrages zwischen einem Sachkundigen und einem Verbraucher kar und verständich 43 sein müssen. Sote eine Kause oder der gesamte Vertrag in einer Fremdsprache geschrieben sein, die der Verbraucher nicht beherrscht, ist diese Voraussetzung nicht erfüt. Dies führt jedoch nicht zwangsäufig zur Unwirksamkeit der Kause. Sie so in diesem Fa dahingehend gedeutet werden, daß der Verbraucher im Zweife dadurch nicht benachteiigt wird. d) Öffentich-rechtiche Verträge Verträge, die mit einer Körperschaft des öffentichen Rechts (z. B. Gemeinde, Krankenhaus etc.) oder mit einem Beiehenen abgeschossen werden, sind in französischer Sprache zu verfassen, ohne Berücksichtigung des Gegenstandes 44 und der Form dieser Verträge 45. Für eine Körperschaft des öffentichen Rechts, die eine gewerbiche Tätigkeit ausübt (z. B. France Teecom), git dies jedoch nicht, wenn der Vertrag im Ausand zu erfüen ist 46. Möchte ein deutsches Unternehmen Teefonkarten an France Teecom in Frankreich iefern, muß der Liefervertrag auf französisch abgeschossen werden. Ist der Vertrag in deutscher Sprache geschrieben und eine französische Übersetzung beigefügt, darf die deutsche Fassung auch as Tei des Liefervertrages betrachtet werden 47. Würde aber eine Kause des Vertrages Schwierigkeiten mit sich bringen, git nur die französische Übersetzung. Abweichende Regeungen sind unwirksam 48. Sote France Teecom zur Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens in Deutschand einen Kooperationsvertrag mit der Deutschen Teekom abschießen, kann der Vertrag in diesem Fa nur auf deutsch geschrieben werden, wei dieser Vertrag im Ausand zu erfüen ist. e) Ansteungsverträge Ein schrifticher 49 Ansteungsvertrag, der in Frankreich erfüt wird, ist auf französisch abzuschießen 50, auch wenn der Vertrag inhatich ausändischem Recht unteriegt. Wird der geiche Vertrag mit einem Ausänder abgeschossen, kann der Angestete eine Übersetzung verangen. Bei Streitigkeiten über den Inhat des Vertrages git gegenüber dem ausändischen Angesteten nur die Übersetzung in seiner Sprache. Nach dem Gesetz vom hängt die Verwendung der französischen Sprache nicht mehr von der Erfüung des Vertrages in Frankreich ab, wie es das Gesetz vom noch vorsah. Wird der Ansteungsvertrag im Ausand erfüt, ist aso auch die französische Sprache zu verwenden. Dies git aber nur, wenn der Vertrag mit einem französischen Angesteten abgeschossen wird und französischem Recht unteriegt. Sote der Vertrag ausändischem Recht unteriegen, ist es sehr fragich, ob ein französischer Angesteter sich auf das Gesetz vom berufen könnte. Zugunsten des Angesteten beschränkt sich die Pficht, die französische Sprache zu verwenden, aber nicht nur auf den Ansteungsvertrag. Sie umfaßt auch Mantetarifverträge und Betriebsvereinbarungen 51, Betriebsordnungen sowie ae Arten von Betriebsmitteiungen zur Information des Personas 52 und etztendich sämtiche Richtinien, die Verpfichtungen für den Angesteten oder Vorschriften, die für die Durchführung seiner Arbeit notwendig sind, statuieren 53. Für etzteres kann jedoch eine Fremdsprache verwendet werden, wenn das Dokument aus dem Ausand kommt oder für Ausänder verwendet wird. Im vorvertragichen Bereich ist auch darauf aufmerksam zu machen, daß Steenangebote keine ausändischen Wörter enthaten dürfen 54. Sote ein ausändisches Wort keine Übersetzung ins Französische haben, ist die Verwendung dieses Wortes gestattet, soweit eine Erkärung dafür gegeben wird. Fremdsprachiche Wörter dürfen auch nicht verwendet werden, wenn sich die Arbeitsstee außerhab Frankreichs befindet, soweit der Arbeitgeber oder der Anbieter kein französischer Staatsangehöriger ist. Darüber hinaus sind Anzeigen in einer Fremdsprache in ausändischen Zeitungen oder Zeitschriften, die in Frankreich herausgegeben werden, gestattet. Ein deutsches Unternehmen darf eine Anzeige für eine Arbeitsstee in Deutschand in deutscher Sprache in einer französischen Zeitung aufgeben. Befindet sich die Arbeitsstee bei der Tochtergeseschaft in Frankreich, so ist die Anzeige auf französisch zu veröffentichen. 2. Verkauf von Produkten und Leistungen Artike 2 des Gesetzes vom , der die Vorschriften des Art. 1 des Gesetzes vom wörtich übernommen hat, sieht vor, daß Bezeichnung, Angebot, Darsteung, Gebrauchs- oder Benutzeranweisung, Beschreibung des Umfangs und der Bedingungen einer Garantie für ein Gut, ein Produkt oder eine Diensteistung sowie die Rechnungen und Quittungen auf französisch zu formuieren sind. Die Pficht, hier die französische Sprache zu benutzen, betrifft nur Produkte und Diensteistungen, die in Frankreich angeboten, verkauft oder erbracht werden 55.Wie bereits erkärt, so diese Pficht nur im Verhätnis mit Verbrauchern bzw. Endkäufern bestehen, so daß ein deutscher Hersteer seine Rechnungen bei Lieferung von Produkten an seinen Vertragshänder in Frankreich auf deutsch erste- 42 Anhang unter Art. L Code de a Consommation (Zift 1. i. könnte jedoch indirekt getend gemacht werden). 43 Art. L Code de a Consommation. 44 Nicht nur einen Vertrag zur Erfüung eines öffentich-rechtichen Auftragsverhätnisses. 45 Art. 5 a Art. 5 a Art. 5 a Art. 5 a. i. V. m. Art Ein Ansteungsvertrag kann mündich beiben, wenn der anwendbare Mantetarifvertrag nichts anderes vorsieht. 50 Art. L Code du Travai 51 Art. L Code du Travai 52 Art. L Code du Travai 53 Art. L Code du Travai 54 Art. L Code du Travai; z. B. Trib. d nstance de Paris vom : system anayst, soft hard oder Trib. d nstance de Paris vom , RTD Com. 1985, fuent engish is necessary 55 Exporte aus Frankreich sind davon nicht berührt.

32 AnwB 3/ Zwischenbemerkung en darf. Die Pficht, die französische Sprache zu verwenden, wird jedoch durch die Richtinie vom sehr weit ausgedehnt: Die gesetziche Aufistung schießt Etikette, Prospekte, Kataoge, Broschüren und weiteres Informationsmateria, Besteformuare, Lieferscheine, Garantiezertifikate, Gebrauchsanweisungen auch in einer Software integriert, Menüs, Weinkarten, Rechnungen, Quittungen, Kassenbeege, Vorsteungsprogramme, Transportausweise und Adhäsionsverträge mit ein. Nicht nur die Verwendung fremdsprachiger Wörter zur Bezeichnung eines Produktes oder einer Diensteistung, sondern auch die gesamte Anfertigung einer Rechnung oder eines Angebots in einer Fremdsprache ist verboten. 3. Marken Marken sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschossen. Ein fremdsprachiges Wort oder eine Bezeichnung darf as Marke in Frankreich eingetragen und benutzt werden 56. Das Gesetz vom sieht aber zwei Ausnahmen vor, die as Bruch im Markenrecht gewertet werden: Körperschaften des öffentichen Rechts und Beiehene dürfen eine Marke, die ein fremdsprachiges Wort enthät, nicht benutzen, wenn bereits eine offiziee Übersetzung für das französische Wort, die den geichen Sinn hat, existiert. Dies git auch für bereits eingetragene Marken 57. Ferner hat das Gesetz vom die Verwendung der französischen Sprache bei Hinweisen und Aussagen vorgeschrieben, die mit einer Marke verbunden werden 58. Bisher wurde der Ausschuß der Marke vom Anwendungsbereich des Gesetzes vom so ausgenutzt, daß ganze Aussagen in einer Fremdsprache as Marke eingetragen wurden, um sie as Werbung zu benutzen. Das Verbot, Fremdwörter in der Werbung zu verwenden, wurde dadurch strafos umgangen. Mit dem neuen Gesetz ist dieser Trick vorbei. Werbungen wie AOM French Airines, Nivea Sun oder Air Bag Ford sind nicht mehr eraubt, auch wenn diese Sogans neben den Marken AOM, Nivea und Ford as Marke eingetragen sind. Die Anwendung dieser neuen Vorschrift wird jedoch große Schwierigkeiten mit sich bringen. Im Markenrecht kann eine Verbindung von Wörtern as Marke eingetragen und verwendet werden, wenn diese Verbindung Unterscheidungskraft hat 59. Sote eine Verbindung von Fremdwörtern diese Voraussetzung erfüen und as Marke eingetragen werden, darf die Verwendung dieser Fremdwörter zusammen as Werbung nicht durch das Gesetz vom verhindert werden. Dies wäre der Fa bei Verbindungen wie Nike, just do it oder United Coours of Benetton, die as Identifikationszeichen beider Firmen betrachtet werden können. Die Abgrenzung zwischen einer Verbindung von Fremdwörtern mit Unterscheidungskraft und einer Aussage, die mit einer Marke verbunden wird, ist schwer zu ziehen. Ein Sogan in fremder Sprache, der schon im Ausand verwendet wird und dadurch as Identifikationszeichen der Firma betrachtet werden kann, könnte in Frankreich auch ohne Übersetzung as Werbung benutzt werden, wenn er as Marke eingetragen ist. 4. Werbung und Information in der Öffentichkeit Werbung in einer Fremdsprache ist jetzt in Frankreich verboten. Das Gesetz vom verbietet schriftiche, mündiche oder audiovisuee Werbung für Produkte oder Diensteistungen in einer Fremdsprache 60. Außerdem wird in der Werbung der Radio- oder Fernsehanstaten ebenfas die Verwendung der französischen Sprache vorgeschrieben 61. Ferner ist jegiche Aufschrift oder Aussage, die auf offener Straße, an einem dem Pubikum zugängichen Ort oder in einem öffentichen Verkehrsmitte angeschagen oder gemacht wird und der Information des Pubikums dient, auf französisch zu formuieren 62. Diese Pficht schießt Werbepakate, Anzeigen oder Beschiderungen ein. As dem Pubikum zugängiche Orte geten Restaurants, Kinos und Ladengeschäfte, so daß nur in privater Sphäre, d. h. im Büro oder im Betrieb die Verwendung einer Fremdsprache dafür eraubt ist. Bei öffentichen Verkehrsmitten wird jedoch bei internationaen Transporten eine Ausnahme gemacht 63. III. Die Verwendung der französischen Sprache und das EU-Recht Die Pficht, die französische Sprache in Frankreich zur Bezeichnung von Produkten oder Diensteistungen zu verwenden, wird nach wie vor so interpretiert, daß diese auch Importe von Waren nach Frankreich einschießt. Die neue Richtinie hat jedoch präzisiert, daß das Gesetz Toubon erst zum Zeitpunkt der Vermarktung der Produkte, und nicht schon bei deren Einführung auf dem französischen Markt Anwendung findet. Soange die Produkte beim Importeur beiben, sind sie von den Vorschriften des Gesetzes nicht betroffen 64. Rechtich trägt der Importeur die Pficht, die Vorschriften des Gesetzes einzuhaten. Notfas muß er die Produkte umpacken oder Übersetzungen anfertigen. Produkte oder Diensteistungen, die von Deutschand direkt an Endbenutzer oder Verbraucher in Frankreich verkauft werden, sind von dem Gesetz Toubon betroffen. Der deutsche Exporteur befindet sich aso im Vergeich zu seinen französischen Konkurrenten in einer ungünstigeren Situation: Er ist gezwungen, die Verpackung und die Präsentation seines Produktes zu ändern bzw. zu übersetzen, und muß darüber hinaus sein Vertriebssystem so einrichten, daß gewähreistet wird, daß im Inand hergestete Produkte mit ausändischer Bezeichnung nicht auf den französischen Markt geangen. 1. Verbot von Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen geicher Wirkung (Art. 30 EGV) a) Erste Reaktion der EG-Kommission vor 1994 Gegen das Gesetz von 1975 wurde nach Verabschiedung der Richtinie von 1982, die dieses Gesetz ohne Beschränkung auf Importe ausdehnte, eine Kage durch die Europäische Kommission gegen die Französische Repubik vor dem EuGH erhoben. Aufgrund dieser Kage hat die Verwatung ihre Praxis etwas geändert: Die Zoerkärungen sind weiterhin auf französisch abzugeben. Die Unteragen, die den Zoerkärungen beizufügen sind, wie Rechnungen, Transporttite und ggf. Schriftverkehr, dürfen in einer Fremdsprache verfaßt werden. Die weiteren Unteragen, die mit der Ware verbunden sind, wie Etikette, Verpackungen oder Gebrauchsanweisungen, sind auf französisch zu schreiben. Dies wird aber nicht beim Zo geprüft, sondern erst, wenn die Ware auf den Markt gebracht wird. Sote ein Hin- 56 Cour d appe Lyon vom , Lexis: für die Marke Ray Ban. 57 Die künftige Benutzung der Marke Skypak für einen Verteierservice bei der Post wurde aus diesem Grunde verboten, in Buetin de asseaf, 1995, nr Art. 2 Abs Art. L711-1 Code de a Propriété Inteectuee 60 Art.2 Abs Art. 20 I des Gesetzes Nr vom Art Art. 15 des Decret vom Trib. d nstance Dreux vom ; Trib. d nstance Nancy vom (nicht veröffenticht)

33 156 AnwB 3/97 Zwischenbemerkung weis in einer Fremdsprache auf oder in die Ware geprägt oder gegossen sein, kann dies so beiben, wenn eine schematische oder fotografische Darsteung des Produktes mit ins Französische übersetzten Hinweisen mitgegeben wird. Dies git aber nicht, wenn es sich um die Sicherheit des Endverbrauchers handet. In diesem Fa ist die Ware vor deren Vertrieb in Frankreich zu verarbeiten, so daß die Hinweise auch auf französisch verfaßt werden 65. Die EG-Kommission hatte dieser neuen Position zugestimmt 66. Heute beibt es jedoch fragich, ob dieser modus vivendi mit dem neuen Gesetz von 1994 immer noch git. b) Handeshindernisse i. S. v. Art. 30 EGV Art 30 EGV verbietet ae mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen sowie ae Maßnahmen geicher Wirkung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat definiert, was as Maßnahme geicher Wirkung zu verstehen ist (Cassis de Dijon, Dassonvie, Keck). As Maßnahme geicher Wirkung i. S. v. Art. 30 EGV wird jede Handesregeung der Mitgiedstaaten verstanden, die geeignet ist, den innergemeinschaftichen Hande unmittebar oder mittebar, tatsächich oder potentie zu behindern. Durch etztere Rechtsprechung wurde diese Definition jedoch nur auf Handesregeungen, die die Ware direkt betreffen, beschränkt. Nationae Vorschriften, die bestimmte Verkaufsmodaitäten einschränken oder verbieten, wie den Weiterverkauf von Waren zum Verustpreis, unteriegen nicht Art. 30 EGV. Das Gesetz vom , insbesondere der Art. 2, der den deutschen Exporteur zwingt, eine Ursprungsbezeichnung in deutscher Sprache zu übersetzen, ist as Handeshindernis i. S. v. Art. 30 EGV zu bezeichnen. Es kann nicht behauptet werden, daß es sich edigich um eine boße Verkaufsregeung handet. In einem ähnichen Fa hat der EuGH eine (deutsche) Vorschrift über irreführende Werbung as Handeshindernis betrachtet, die einen Hersteer zwang, eine Bezeichnung mit der Aufschrift R (Registered Trademark) auf der Verpackung seiner Produkte entfernen zu assen, wei diese Bezeichnung nicht eingetragen war und für irreführend beurteit wurde 67. Diese Rechtsprechung würde auch beim Gesetz vom geten. Es beibt dennoch zu prüfen, ob rechtfertigende Gründe nach Art. 36 EGV voriegen. 2. Schutz des Verbrauchers oder der Kutur bzw. der Sprache as gerechtfertigte Gründe zu Wettbewerbsbeschränkungen. a) Verbraucherschutz Wie bereits erwähnt wird das Gesetz von 1994 nicht ausdrückich as Verbraucherschutzgesetz bezeichnet. Ferner dient eine Bezeichnung in einer Fremdsprache auf einer Verpackung oder in einer Werbung häufig nicht unbedingt der Verbraucherinformation. Zie einer sochen Bezeichnung ist ausschießich die Unterscheidungsmögichkeit. Mit Sicherheit beschränkt die Richtinie vom die Anwendung des Gesetzes auf sämtiche Dokumente, die zur Verbraucherinformation geeignet sind. Die Verwatung geht hier jedoch davon aus, daß der ganze Inhat des Dokumentes der Verbraucherinformation dienen so. Dies entspricht aber nicht der Reaität. Ein Dokument, weches zur Information des Verbrauchers geeignet ist, kann Bezeichnungen oder Wörter enthaten, die keine Informationen übermitten. Auch wenn festgestet werden könnte, daß das Gesetz dem Verbraucherschutz dient, wird das Verhätnismäßigkeitsprinzip des Art. 36 EGV nicht eingehaten. Beschränkungen des innergemeinschaftichen Handes können nur ausnahmsweise gerechtfertigt werden, wenn sie verhätnismäßig sind. Hier ist das nicht der Fa: Es wird nicht untersucht, ob im konkreten Fa der Verbraucher die Bezeichnung verstanden hat. Dies wurde von der Cour de Cassation verneint. Aerdings, um eine ausreichende Information des Verbrauchers zu gewähreisten, würde eine boße Erkärung der Bezeichnung oder eine einfache Übersetzung genügen, die esbar auf der Verpackung, geich auf wecher Seite, stünde. Diese Bezeichnung könnte auch nachträgich angebracht werden. Aus diesen Gründen ist es schwierig, den Verbraucherschutz as Rechtfertigungsgrund zu betrachten. b) Schutz der Sprache Der Schutz der Sprache as Rechtfertigungsgrund ist im Art. 36 EGV nicht ausdrückich aufgeführt. Da Art. 36 EGV eine Ausnahmeregeung ist, die restriktiv zu interpretieren ist. Da wäre der Schutz der Sprache as Rechtfertigungsgrund auszuschießen. Fragich ist, ob man den Schutz der Sprache im Schutz des Kuturgutes (mit künsterischer, historischer oder archäoogischer Bedeutung!) einschießen kann. Nach der Anpassung EGV durch das Abkommen von Maastricht könnte dies bejaht werden (Art. 3p, 128 EGV). Der EuGH ist aber sehr zurückhatend, eine Sprache as Rechtsschutzgut i. S. d. Art. 36 EGV zu betrachten. Es gibt nur eine Entscheidung zugunsten der irischen Sprache 68. Ein irisches Gesetz hat verangt, daß Lehrer in Irand die irische Sprache beherrschen müssen. Diese Voraussetzung wurde zum Schutz der irischen Sprache für wirksam erkärt. Diese Rechtsprechung kann aber nicht veragemeinert werden. Sie betrifft nur den Bereich Ausbidung. Auf jeden Fa wäre hier das Verhätnismäßigkeitsprinzip wieder nicht eingehaten worden. Es wäre zu überegen, ob es nicht ein mideres Mitte gäbe, um die französische Sprache zu schützen. Aus diesen Gründen ist es schwer, den Schutz der französischen Sprache as Rechtfertigungsgrund zu betrachten. 3. Art 14 Abs. 2 der Richtinie vom über die Etikettierung von Lebensmitten 69 Art. 14 Abs. 2 gebietet den Mitgiedstaaten, dafür zu sorgen, daß keine Lebensmitte in Verkehr gebracht werden dürfen, auf denen wichtige Hinweise 70 nicht in einer dem Käufer eicht verständichen Sprache abgedruckt sind. Das Gesetz vom verbietet bei der Etikettierung von Lebensmitten einfach die Verwendung einer anderen Sprache as der französischen. Damit verangt es mehr as die Richtinie zur Information des Verbrauchers 71. Denn nach der europäischen Richtinie dürfte einem Esässer ein Joghurt mit einem Etikett in deutscher Sprache verkauft werden. Schon deshab erweist sich das Gesetz vom as ebensfremd. IV. Beschränkungen und Miderungen des Gesetzes vom Beschränkungen Die Verwendung der französischen Sprache ist für typische Produkte und ausändische Speziaitäten, deren fremd- 65 Richtinie des Zoamts Nr vom , BO Douanes N\g 4332, Rep. com. CE , JOCE N\g C 212/5 67 EuGH vom Sg I EuGH vom , Sg, I Ab 1979 L 33 S Art. 3 und 4 Abs. 2 der Richtinie vom EuGH vom , C85/94

34 AnwB 3/ Zwischenbemerkung sprachiche Bezeichnung jedem bekannt ist, wie z. B. Vodka, Spaghetti oder Couscous ausgeschossen. Dies git auch für Fremdwörter, die as Tei des französischen Wortschatzes betrachtet werden können, wie z. B. Jeans oder Raygrass. Die Abgrenzung zwischen den Fremdwörtern, die as Tei des französischen Wortschatzes betrachtet werden können, und denjenigen, die davon auszuschießen sind, ist schwer zu ziehen. Die 47 Erasse, die verabschiedet wurden, können zwar eine gewisse Richtung geben, der Richter ist aerdings nicht an sie gebunden. Es ist jedoch schwer zu begründen, warum das Wort Jeans anerkannt wurde, während das Wort Fastfood ausgeschossen ist. Fremdsprachiche Bezeichnungen wie Parmesan, Whisky oder Gorgonzoa, deren Verwendung in Frankreich durch ein internationaes Übereinkommen gestattet wurde, dürfen auch weiterhin in Frankreich verwendet werden 72. Außerdem dürfen ausändische Wörter as Marken oder Firmennamen eingetragen und verwendet werden 73. Das Gesetz vom räumt außerdem eine neue Ausnahme für regionae Bezeichnungen ein. Ihre Verwendung darf durch das neue Gesetz nicht behindert werden 74. Dies sote ehrgeizige Esässer 75 oder Korsen beruhigen. 2. Übersetzungen Schriften über Produkte oder Diensteistungen sowie deren schriftiche, mündiche oder audiovisuee Werbung, Aufschriften oder Ansagen auf offener Straße, in einem dem Pubikum zugängichen Raum oder in öffentichen Verkehrsmitten, die auf französisch geschrieben werden müssen, dürfen in einer Fremdsprache angefertigt werden oder Fremdwörter enthaten, wenn mindestens eine Übersetzung gegeben wird. Die Übersetzung darf nicht in einer Ecke der Werbung versteckt sein 76. Sie muß so esbar, hörbar und verständich wie die Darsteung in der Fremdsprache sein 77. Eine genaue Formübereinstimmung zwischen dem Text in der Fremdsprache und dessen Übersetzung wird aber nicht verangt, so daß die Übersetzung anders ausgedrückt 78 oder in einer anderen Schriftart oder Farbe geschrieben werden darf. Bei Aufschriften oder Ansagen, die von Körperschaften des öffentichen Rechts oder Beiehenen gemacht werden, wird eine doppete Übersetzung verangt 79. V. Strafrechtiche und zivirechtiche Sanktionen 1. Strafrechtiche Sanktionen Die Verwendung einer Fremdsprache bei der Produktbezeichnung oder bei der Werbung für Produkte und Diensteistungen oder bei Informationen in der Öffentichkeit wird as Ordnungswidrigkeit geahndet 80. Dies git auch, wenn nur ein einziges Wort in einer fremden Sprache genannt wird. Geiche Sanktionen drohen, wenn eine Übersetzung nicht esbar ist 81, wenn ein Arbeitgeber seinem Angesteten einen Vertrag nicht in französischer Sprache zur Verfügung stet 82 oder wenn eine Anzeige für ein Steenangebot in einer Fremdsprache inseriert wird 83. Die Gedbuße kann bis zu FF betragen. Diese Gedbuße wird gerichtich festgesetzt. Das Gericht egt die Höhe der Gedbuße nach freiem Ermessen 85 fest. Juristische Personen können bestraft werden 86, wenn ihre gesetzichen Vertreter ordnungswidrig gehandet haben. In diesem Fa erhöht sich die Gedbuße auf das Fünffache der Gedbuße, die für natüriche Personen git, so daß eine Gedbuße bis zu FF gegen eine juristische Person festgesetzt werden kann. Das Gericht hat jedoch die Mögichkeit, die Zahung auszusetzen, bis der Zuwiderhandende die eine Ordnungswidrigkeit begründende Tatsache beseitigt. Dies wäre z. B. der Fa, wenn er sich trotz der Ahndung verpfichtet, eine neue Werbung zu machen. Sote der Zuwiderhandende die vom Gericht angesetzte Frist zur Beseitigung der inkriminierten Zustände verstreichen assen, wird der Bescheid rechtskräftig. Das Gesetz vom überäßt es nicht aein Beamten 88, Strafanzeige zu erstatten. Jede Vereinigung, die durch das Justizministerium und das Ministerium der Francophonie zur Förderung der französischen Sprache anerkannt wurde 89, ist ermächtigt, Strafanzeige zu erstatten 90. In diesem Fa wird das Strafverfahren automatisch eingeeitet 91, ohne daß der Staatsanwat es verhindern kann 92.DieVerstöße gegen das Gesetz vom werden daher öfter as die Verstöße gegen das Gesetz vom strafrechtich verfogt. Grundsätzich so jede festgestete Ordnungswidrigkeit durch eine Gedbuße bis zu FF bestraft werden 93. Enthät eine Werbung in französischer Sprache mehr as ein ausändisches Wort, wie z. B. SONY, the sound of tomorrow, ist der Betrag von FF nicht mit der Anzah der Wörter in der Fremdsprache, hier vier, zu mutipizieren: die Ordnungswidrigkeit besteht nicht darin, eine bestimmte Anzah von Fremdwörtern in einer Werbung zu benutzen, sondern goba die französische Sprache in einer Werbung nicht zu verwenden. Ein einziges Wort reicht, um strafrechtiche Verfogungen auszuösen; bei mehreren Wörtern ist die Strafe geich hoch. Fragich ist, ob der Betrag von FF nicht mit der Anzah der Inserate oder der Pakate mutipiziert werden muß. Die kumuative Bestrafung wurde schon bei Täuschung oder Fäschung von Produkten 94 anerkannt, so daß z. B. 64 Gedbußen zu je FF 150 festgesetzt wurden, as 64 Kisten Produkte enthieten, die mit einem faschen Einfrierdatum vermerkt waren. Es ist denkbar, ähnich zu ver- 72 Diese drei Ausnahmen ergeben sich aus Art. 2 Abs siehe I Art Siehe Martin Graf in Die nackten Wahrheiten (S. 216), der die Übersetzung des Wortes Kugehupf durch das Wort Kougopf befürchtet. 76 Ass. Nat. Debats vom , Nr. 27 N (CR), JO S über die Werbepakate See, sex and sound, made for you 77 Art. 4 Abs z. B. Ansage in einer Fremdsprache, Übersetzung mit Untertiten 79 Art. 4 Abs. 2, in dem Gesetzentwurf gat diese Anforderung in aen Fäen 80 Art.1 I et II des Decret 81 Art.1 III des Decret 82 Art. 3 des Decret 83 Art. R Code du travai 84 Art Nouveau Code Péna; Anzeige in einer Fremdsprache, nur bis zum FF Da Art. 466 Code Péna abgeschafft wird, besteht kein Mindestbetrag in Höhe von FF 30 mehr, so daß auch eine symboische Gedbuße in Höhe von nur FF 1 theoretisch mögich wäre. 86 Art. 4 des Decret 87 Art. 138 NCP 88 U. a. Poizisten, Beamte der DGCCRF, des Finanzamtes oder des Zoamtes 89 z. Z. L Association Francophone d Amitié et de Liaison (Paris), I Association des Informaticiens de Langue Francaise (Paris), L Avenir de a Langue Francaise (Paris), Le Consei Internationa de a Langue Francaise (Paris), La Défense de a Langue Francaise (Paris) 90 Art. 9 i. V. m. Art Code de Procédure Penae 91 Die Vereinigung wird as Geschädigte in dem Verfahren betrachtet (painte pénae avec constitution de partie civie). 92 Bei normaer Strafanzeige ist der Staatsanwat nicht verpfichtet, ein Strafverfahren einzueiten. 93 Eine Kumuation der Strafe bei Ordnungswidrigkeit ist gemäß Art NCP gestattet. 94 Gesetz vom

35 158 AnwB 3/97 Zwischenbemerkung fahren, wenn ein Etikett oder ein Werbepakat ein fremdsprachiges Wort enthät. Die erste Entscheidung über die Anwendung des Gesetzes Toubon 95 hat dies indirekt bejaht, indem es 10 Gedbußen von je 100 FF angeordnet hat, wei 10 verschiedene Produkte mit einer ausändischen Bezeichnung beschagnahmt wurden. Aerdings sote dies durch die Entscheidung einer höheren Instanz gekärt werden. 2. Zivirechtiche Sanktionen Bei Verträgen stet sich die Frage, ob eine in einer ausändischen Sprache geschriebene Kause für unwirksam erkärt werden kann. Diese Frage wurde teiweise bereits beantwortet. Bei Verträgen mit Verbrauchern so eine Kause in einer Fremdsprache für unwirksam erkärt werden, soweit sie as mißbräuchich betrachtet wird. Bei Verträgen mit Körperschaften des öffentichen Rechts oder Beiehenen kann eine soche Kause dem Vertragspartner (auch dem ausändischen Partner!), den sie benachteiigt, nicht entgegengehaten werden 96. Bei Arbeitsverträgen git das geiche 97. Der zuständige Beamte des Arbeitsamtes kann jetzt aerdings verangen, daß die in einer Fremdsprache geschriebenen Vorschriften gestrichen oder geändert werden 98. Im Fae eines Rechtsstreites kann das Gericht die Anwendung dieser Vorschriften ausschießen. As weitere zivirechtiche Sanktionen sind zu erwähnen, daß die Verwendung von Fremdwörtern zu Schadenersatz verpfichtet, wenn dadurch ein Schaden eritten wurde. Dies git insbesondere bei Reinigungsanweisungen für Keidung. Der Voständigkeit haber ist noch zu erwähnen, daß von Begünstigten von Subventionen verangt werden kann, diese zurückzuzahen, wenn ihnen ein Verstoß gegen das Gesetz Toubon nachgewiesen werden kann 99. Fazit: Die zivi- und strafrechtichen Fogen des Loi Toubon sind nicht unerhebich, so daß es empfehenswert ist, ihre Vorschriften zu beachten. Das neue Gesetz äßt jedoch viee Fragen offen: Findet das Gesetz bei Verträgen mit Verbrauchern Anwendung? In wechem Umfang betrifft das Gesetz die Exporte nach Frankreich? Wird auf eine kumuative Strafe erkannt? Das Loi Toubon darf aber nicht nur aus der Perspektive des Juristen geesen werden. Es hat auch bewirkt, daß die öffentiche Meinung für das Probem der übertriebenen Verwendung von Fremdwörtern in der französischen Sprache sensibiisiert wurde. Es wurde behauptet, daß das Eindringen fremder Wörter in eine Sprache zu deren Geschichte gehört. Das türkische Wort Bazar oder das deutsche Ersatz sind heute Tei des französischen Wortschatzes, ohne daß dies jemand bestreiten würde. Diese Behauptung git aber nicht mehr, wenn es sich um eine Überfutung handet. Sebstverständich wäre ein Sprachprotektionismus sinnos. Es beibt sogar offen, ob das Loi Toubon das richtige Mitte ist, um die französische Sprache zu schützen bzw. ihren Gebrauch zu fördern. Das Gesetz ist aber as Zeichen poitischen Wiens zu betrachten, was in einem Land wie Frankreich nicht unwesentich ist. In Deutschand stet sich das Probem der Verwendung fremder Wörter genauso scharf oder vieeicht noch schärfer as in Frankreich. In der etzten Ausgabe eines bekannten Magazins wurden Fremdwörter in vieen Werbeinseraten gefunden: Oympus, the visibe difference, In Touch with Tomorrow Toshiba, Go for the Show. Sport in Sat. 1, Keep the Secret, Samson, Get the Taste, Phiips Car Systems, The power to perform, Grundig, made for you, Heaba, the Business-Banking und Warsteiner, Return on Investment. Dies kann nicht aein durch die geziete Marketing-Strategie erkärt werden, wonach sich Produkte mit engischer Bezeichnung besser verkaufen ießen. Dahinter spürt man auch den Einfuß der amerikanischen Kutur, die die deutsche Geseschaft stark prägt. Es beibt fragich, ob ein Gesetz wie die Loi Toubon aerdings hier denkbar wäre. 95 Trib. d nstance vom Chambery vom Body Shop (nicht veröffenticht) 96 Art. 5 Abs Art. L Code du Travai 98 Art. L Code du Travai 99 Art. 15 Buchhinweis Büttner: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Deutscher Anwatverag, Bonn 1996, 215 S., geb., 88, DM Fristversäumnisse machen einen erhebichen Tei der anwatichen Haftungsfäe aus. Etwa die Häfte davon betrifft versäumte Prozeßfristen, bei denen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte hefen können, Feher wiedergutzumachen. Sie wird nur eider azu seten gewährt. Das iegt u. a. daran, daß Anwäte sich mit unvoständigen Anträgen vergebich versuchen (und ihren insoweit kundigen Berufshaftpficht-Versicherer nicht vorher einschaten). Das hier zu besprechende Buch über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, bemerkenswerterweise von einem Richter verfaßt, schafft Abhife. Knapp werden die unzähigen anwatichen Einzepfichten im Rahmen der Fristwahrung dargestet, knapp auch die zugrunde iegenden gesetzichen Vorschriften. Sowoh eigenes Verschuden der Partei, as auch ein soches ihres Prozeßbevomächtigten hindern die Wiedereinsetzung. Entsprechend teit der Verfasser die Kapite ein, es fogen externe Hindernisse, wobei eigentich nur verzögerte Postbeförderung eine Roe spiet. Ausführich wird das Wiedereinsetzungsverfahren abgehandet, den Abschuß biden Beispiee für Wiedereinsetzungsanträge und eine keine Sammung einschägiger Vorschriften. Bemerkenswert ist vor aem der schanke Fußnotenapparat, der Gerichtsentscheidungen vorwiegend aus den Jahren ab 1994 wiedergibt, meist nur je eine. Das gibt den Ausführungen Frische und macht sie nachvoziehbar. Mit manchen überzogenen Anforderungen der Rechtsprechung geht der Verfasser so kritisch um, daß man die Köner für gückich haten müßte, würden nicht auch Entscheidungen des OLG Kön kritisiert. Andererseits werden Empfehungen zur Fristenkontroe anderer Verfasser (so der Unterzeichnerin in Borgmann/Haug, Anwatshaftung) zur Fristenkontroe bereits unter die anwatichen Pfichten eingereiht und nicht zu den überobigatorischen Sicherheiten gezäht, deren Versäumung nicht schudhaft wäre. Zur Fristwahrung per PC ist der Verfasser noch zurückhatender, as es der BGH schon war (B. v , VersR 96, 387). Es handet sich nicht um die erste Darsteung dieses Gebietes, auch andere Werke zur Anwatshaftung und zahreiche Aufsätze behanden dassebe Thema, zum Tei auch schon ausführich. Zum erstenma ist der Probemkreis aber in einem Buch zusammengefaßt und verdient deshab, einen dankbaren Kreis von Nutzanwendern zu finden. Es gehört in die anwatiche Praxis, bevor der Ernstfa eintritt. Rechtsanwätin Dr. Brigitte Borgmann, München

36 AnwB 3/ % Paramentarischer Abend des Deutschen Anwatvereins Zu dem gewohnten Programm der Frühjahrssitzung des Vorstandes des Deutschen Anwatvereins gehört der traditionee Paramentarische Abend. Der Vorstand und der Präsident des Deutschen Anwatvereins konnten auch in diesem Jahr, am 19. Februar 1997 die zahreich erschienen Mitgieder des Deutschen Bundestages, an der Spitze den Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages Rechtsanwat und Notar Horst Eymann, MdB, sehr herzich begrüßten. Ein Wikommensgruß gat auch dem Bundesminister der Justiz Prof. Dr. Edzard Schmidt- Jortzig, MdB, der in Begeitung der Staatssekretäre des Bundesjustizministeriums erschienen war. In ihren Ansprachen befaßten sich Feix Busse, Horst Eymann und Prof. Dr. Edzard Schmidt-Jortzig mit den anstehenden Fragen der Rechtspoitik. Sie berührten unter anderem die Probeme der Rechtspfegeentastung, der Voendung des anwatichen Berufsrechts durch die soeben beschossene Berufsordnung, die Novee zur Bundesnotarordnung und insbesondere auch die Juristenausbidung. Im Bereich des Berufsrechtes verautete, daß jedenfas in dieser Legisaturperiode die Fragen der Singuarzuassung und der Zuassung der BGH-Anwäte woh nicht Gegenstand gesetzgeberischer Bemühungen sein werden. Am Paramentarischen Abend tritt das Offiziee ganz zurück. Es herrscht das persöniche, sachkundige und oft auch heitere Gespräch. Dies pfegten viee Teinehmer des Paramentarischen Abends bis in die späte Nacht. rechts oben: Eymann rechts mitte: v.. n. r. Busse, Schmidt-Jortzig rechts unten: Rüstow, Schwackenberg, Keinert, Schmidt inks unten: Keinert, Geis, Lanfermann, Tiemann

37 160 Kurznachrichten AnwB 3/97 Aus der Arbeit des DAV Gespräch bei dem Bundespräsidenten Am 21. Januar 1997 wurde DAV-Präsident Feix Busse von Bundespräsident Prof. Dr. Roman Herzog zu einem ängeren Gespräch empfangen. Gegenstand des Gespräches war die Situation der Rechtspfege in Deutschand und insbesondere die Situation, in der sich die deutsche Anwatschaft gegenwärtig befindet. Erörtert wurden die Besorgnisse, die der DAV mit den immer auf s Neue vorgeegten Gesetzesinitiativen zur Rechtspfegeentastung und den Mittekürzungen im Justizbereich der Länder verbindet. Weiterer Gegenstand des Gesprächs waren Fragen der Reform der Juristenausbidung. Arbeitsgerichtsbarkeit Der Arbeitsrechtsausschuß hat sich mit Vorschägen aus Niedersachsen und Nordrhein-Westfaen zur Vereinfachung und Bescheunigung von Arbeitsgerichtsverfahren befaßt. Der Ausschuß regt unter anderem an, die zwingenden Fristen zur Kageerhebung (z. B. 4 KSchG) einer Verängerung durch Parteivereinbarung zugängich zu machen und das höchst bewährte Institut der Güteverhandung auszubauen, andererseits aber auch bei einem parteiseitig erkärten Verzicht auf eine Güteverhandung das Gericht zu verpfichten, sofort verfahrensfördernde Maßnahmen zu ergreifen. Außerdem sote das schon im Arbeitsgerichtsgesetz vorhandene Instrumentarium zur Bescheunigung und Förderung des Verfahrens konsequent genutzt werden. Weitergehende Eingriffe in das ausgewogene und seit Jahren bewährte System des Arbeitsgerichtsgesetzes bedarf es dann nicht. Die Steungnahme kann bei dem Deutschen Anwatverein in voem Wortaut angefordert werden. Handesrechtsausschuß Der Handesrechtsausschuß des Deutschen Anwatvereins, unter Vorsitz von Herrn Rechtsanwat Dr. Hoffmann- Becking, hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Kontroe und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) eine 65 Seiten umfassende Steungnahme erarbeitet. Diese Steungnahme ist in der ZIP Heft 4/1997, S. 163 ff. veröffenticht. Dauer von Strafverfahren Das Bundesministerium der Justiz hat Herrn Rechtsanwat und Notar Eberhard Kempf, Frankfurt/Main, den Vorsitzenden des Strafrechtsausschusses des Deutschen Anwatvereins, as anwatichen Vertreter in den Beirat zu dem Forschungsvorhaben Dauer des strafprozessuaen Ermittungs-, Zwischen und Hauptverfahrens berufen. Der Forschungsbeirat wird demnächst konstituiert werden.

38 AnwB 3/ Aus der Arbeit des DAV Der Deutsche Anwatverein hat sich schon ange und nicht erst, seitdem in der Öffentichkeit immer wieder Strafverteidiger für die angebich zu ange Dauer von Strafverfahren verantwortich gemacht worden sind für ein soches Forschungsvorhaben ausgesprochen. Am 6. Dezember 1996 hat er in Bonn das Forum Kurzer Prozeß anges Verfahren? veranstatet. Pressemitteiungen des DAV Rechtsanwätin Sabine Wernet zur Vize-Präsidentin des Deutschen Verkehrsgerichtstages gewäht Anäßich des 35. Verkehrsgerichtstages in Gosar hat die Mitgiederversammung der Deutschen Akademie für Verkehrswissenschaft am 29. Januar 1997 Rechtsanwätin Sabine Wernet, München, angjähriges Mitgied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwatverein, zur Vize-Präsidentin des Deutschen Verkehrsgerichtstages gewäht. Damit wurde nicht nur zum ersten Ma seit Bestehen des Verkehrsgerichtstages ein Vertreter der Anwatschaft, sondern zum ersten Ma auch eine Frau in eine der Führungspositionen des Deutschen Verkehrsgerichtstages gewäht. (DAV-Pressemitteiung Nr. 1/97 vom 30. Januar 1997) PR-Referat I. Print-Medien 9 recht intern berichtete am über die Initiative des DAV zur Juristenausbidung und über die gemeinsam mit der BRAK verabschiedeten Thesen (Pressemitteiung Nr. 22/96 vom ). In derseben Ausgabe wurde über den Tod des ehemaigen DAV-Präsidenten Erhard Senninger berichtet. 9 Der MDR-Report 1/97 berichtete über den Einsendeschuß für den Pressepreis des Deutschen Anwatvereins, das war der Die Freie Presse Chemnitz zitierte in ihrer Ausgabe vom die DAV-Pressereferentin, Rechtsanwätin Angeika Rüstow zu Vorschägen zur Befristung von Gesetzen. 9 Unter der Überschrift Anwäte: Ausbidung der Juristen ändern berichtete das Handesbatt am über die Initiative des Deutschen Anwatvereins zur Juristenausbidung und das gemeinsam vom DAV und BRAK pubizierte Thesenpapier, das die NJW in ihrer Ausgabe 5/1997 nachdruckte. In seiner Ausgabe vom befaßte sich das Handesbatt erneut mit dem Thema Juristenausbidung und zitierte auch hier den Deutschen Anwatverein. 9 Mit den Karriereaussichten junger Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte setzte sich das Manager Magazin in seiner Ausgabe 2/97 auseinander. In diesem Beitrag wurden verschiedene Presseerkärungen des Deutschen Anwatvereins zusammenfassend zitiert. Außerdem wurden Rechtsanwat Dr. Urich Stobbe, Hannover, Vizepräsident des Deutschen Anwatvereins und Rechtsanwätin Corneia Frech, Herne, mit Statements in dem Artike zitiert. 9 Rechtsanwat und Notar Eberhard Kempf, Frankfurt, der Vorsitzende des Strafrechtsausschusses des Deutschen Anwatvereins wurde zum Thema Hauptverhandungshaft in der Ausgabe der Leipziger Vokszeitung vom zitiert. Unter der Überschrift Schon vor dem Prozeß hinter Gitter? nahm Kempf mit einem eigenen Beitrag für die Leipziger Vokszeitung die Contra-Position ein, während der Bundesjustizminister, Edzard Schmidt-Jortzig die Pro-Seite vertrat. 9 Die Rheinische Post berichtete am , daß der richtige Anwat jetzt auch mit der Maus gefunden werden kann: Das Anwatsverzeichnis des Deutschen Anwatvereins ist über den Marktpatz Recht der Hans Sodan GmbH im Internet zu finden ( 9 Unter der Überschrift Keine Privatjagd setzte sich die FAZ in ihrer Ausgabe vom beispiehaft mit dem Parkraumkonzept der Stadt Berin auseinander, das den Einsatz privater Knöchenjäger vorsieht. Zitiert wurden die Verkehrsrechtsanwäte des Deutschen Anwatvereins, die auf die Grundsatzentscheidung des Kammergerichts Berin (Beschuß vom , 2 Ss 171/96 3 Ws (B) 406/96) hingewiesen hatten, wonach Aussagen privater Kontroeure nicht verwandt werden dürfen und aufgrund socher Aussagen verhängte Bußgeder unwirksam sein können. 9 Über den Standpunkt der Verkehrsrechtsanwäte des Deutschen Anwatvereins, die sich anäßich des Verkehrsgerichtstages in Gosar gegen eine anaßfreie verschärfte Überwachung des Straßenverkehrs gewandt hatten, berichtete die Hannoversche Agemeine Zeitung am Die Zeitschrift Forum Recht berichtete in ihrer Ausgabe 1/97 über die Vorschäge des Deutschen Anwatvereins zur Juristenausbidung; die MDR 2/97 druckte die von DAV und BRAK as Pressemitteiung veröffentichten Thesen zur Juristenausbidung nach. 9 Die Süddeutsche Zeitung berichtete am in ihrer Rubrik SZ-Seminarkritik unter der Überschrift Der Mandant ein Monster über das Seminar Coaching für streßgepagte Anwäte. Veranstater dieses Seminars ist die Deutsche Anwatakademie, ein Tochterunternehmen des Deutschen Anwatvereins. Das Seminar wurde sehr positiv bewertet. 9 Die neue Presse, Chemnitz, berichtete am über den Pressedienst der Verkehrsrechtsanwäte im Deutschen Anwatverein, in dem von einem Urtei des OLG Nürnberg (Urt. vom 21. März 1996, AZ: 8 U 3884/95) berichtet wurde. Das Gericht hatte entschieden, daß der Versicherer in Fäen, in denen der unter Akohoeinfuß stehende Autofahrer ohne zwingenden Grund von der Fahrbahn abkomme, von der Leistungspficht freiwerde. Ein derartiges Abkommen von der Fahrbahn spreche für eine trunkenheitsbedingte Bewußtseinsstörung und dafür, daß der Betroffene absout fahruntüchtig sei. Der Usedom Kurier pubizierte am eine andere Ausgabe des Pressedienstes der Verkehrsrechtsanwäte: Das OLG Hamm (Beschuß vom 9. Jui 1996, Az 2 Ss Owi 786/96) hatte entschieden, daß die Zeitmessung durch Zähen reiche aein nicht aus, um einen quaifizierten Rotichtverstoß as bewiesen anzusehen. 9 Von der Freien Presse Chemnitz wurde am Rechtsanwat Hans-Jürgen Gebhardt, Vorsitzender der

39 162 Arbeitsgemeinschaft der DAV-Verkehrsrechtsanwäte,mit der Empfehung zitiert, Sachverständige, die von Versicherungen gestet würden nicht zu akzeptieren. Die Zeitschrift Auto/Straßenverkehr hatte berichtet, daß sich soche Gutachter nicht seten zu Gunsten ihrer Geseschaft verschätzten. Zu Opfern von Faschmessungen äußerte sich Gebhardt in der Zeitschrift Auto vom Unter der Überschrift Unfa mit Ausänder: Grüne Karte reicht berichtete die Freie Presse Chemnitz am über einen weiteren Pressedienst der Verkehrsrechtsanwäte. 9 Im Anschuß an das zivigerichtiche Urtei im Fa des US-Footba-Stars O.J. Simpson ging eine Viezah von Anrufen beim DAV-Pressereferat ein. Die Pressevertreter woten wissen, ob es auch nach deutschem Recht mögich sei, daß Straf- und Zivigericht unterschiedich entschieden. Hierzu gab Rechtsanwat Rainer Brüssow dem Köner Stadtanzeiger ein in der Ausgabe vom abgedrucktes Interview. 9 Über die gemeinsam von DAV und BRAK veröffentichten Thesen zur Juristenausbidung berichtete die Wet in ihrer Ausgabe vom recht intern berichtete am über die Wah von Rechtsanwätin Sabine Wernet, München zur Vize-Präsidentin des Deutschen Verkehrsgerichtstages. Wernet ist angjähriges Mitgied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV. 9 Über den Februar-Jour fixe des Deutschen Anwatvereins zum akohobedingten Führerscheinentzug Aschermittwoch in Bonn! berichtete dpa in einem ängeren Beitrag vom Referent zum Thema war Rechtsanwat Dr. Hubert van Bühren, der Mitgied des Ausschusses für Verkehrsrecht des Deutschen Anwatvereins und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht ist. Über den Jour fixe berichtete auch die Kreiszeitung Syke mit einem ängeren Artike am , der Münchener Merkur am und recht intern, ebenfas in der Ausgabe vom Rechtsanwat und Notar Rembert Brieske, der Mitgied des DAV-Vorstandes und Mitgied der Satzungsversammung ist wurde zum Thema neues Berufsrecht /anwatiche Werbung am vom Weser Kurier zitiert. 9 Die Zeitschrift Markt und Mittestand, Ausgabe 2/97) informierte ihre Leser mit Hife der Rechtsanwäte Dr. Michae Streck und Dr. Rof Schwedhem, beide Kön, darüber, weche Verträge und Rechtsberatungen Steuerberater nicht abwicken dürfen und in wechen Fäen der Vertretung gegenüber Dritten Steuerberater gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen würden. Streck ist Vorsitzender des Ausschusses für Steuerrecht des Deutschen Anwatvereins, Schwedhem Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft für Steuerrecht des Deutschen Anwatvereins. 9 In einer dpa-medung, die u.a. von der Süddeutschen Zeitung am veröffenticht wurde, wird Rechtsanwätin Dr. Ingrid Groß, die Vorsitzende des Ausschusses für Famiienrecht und Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft für Famiienrecht des Deutschen Anwatvereins, die für den DAV an der paramentarischen Expertenanhörung zum Thema Kindschaftsrecht in Bonn teinahm damit zitiert, daß der Deutsche Anwatverein es befürworte, wenn die gemeinsame eteriche Sorge zukünftig auch gegen den Wien eines Beteiigten mögich sei. Groß ist fasch zitiert worden. Genau das Gegentei ist richtig: Der Deutsche Anwatverein setzt sich dafür ein, daß der Entwurf gerade nicht Gesetz wird, soweit er die gemeinsame eteriche Sorge gegen den Wien eines Beteiigten ermögicht. II. Fernsehen 9 Im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Verurteiung O.J. Simpsons durch ein amerikanisches Zivigericht wurde Rechtsanwat Rainer Brüssow, der innerhab der DAV-Geschäftsführung für das Strafrecht zuständig ist, für die Sendung NRW am Mittag des Westdeutschen Rundfunks zur Rechtsage in Deutschand interviewt. Das Life-Interview wurde am im 3. Fernsehprogramm des WDR, ausgestraht. 9 Der BBC gab Rechtsanwat Dr. Michae Streck, der Vorsitzende des Ausschusses für Steuerrecht des Deutschen Anwatvereins ein Interview zu den verschiedenen steuerrechtichen Aspekten des Strafverfahrens gegen Peter Graf. Das Interview wurde am 24. Januar 1997 in den BBC-Abendnachrichten ausgestraht. 9 Im Anschuß an die Fernseh-Sendung Pus-Minus, für die Rechtsanwat Hans-Jürgen Gebhardt as Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwäte des DAV ein Interview gab, erreichte die DAV-Geschäftsstee eine Fut von Anrufen und schriftichen Anfragen nach auf das Verkehrsrecht speziaisierten Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäten. Der Sender hatte im Abspann und auf seiner Video-Text-Seite den Deutschen Anwatverein as Anaufadresse angegeben. Die DAV- Geschäftsstee hat aufgrund der Anrufe und schriftichen Anfragen Verkehrsrechtsanwäte aus der Liste der Arbeitsgemeinschaft in ganz Deutschand benannt. Rechtsanwätin Angeika Rüstow, Bonn Quaitätsmanagement AnwB 3/97 Aus der Arbeit des DAV DAV-Vorstand beschießt Grundsätze zum Quaitätsmangement in der Anwatskanzei In seiner Sitzung vom 19. Februar 1997 befaßte sich der Vorstand des DAV ausführich mit dem Thema Quaitätsmangement in der Anwatskanzei und zwar u. a. zur Vorbereitung des Leitthemas 2 Quaitäts-Management des 49. Deutschen Anwatstages (7. bis 10. Mai 1997 in Frankfurt). Gegenstand der Beratung war ein vom DAV-Ausschuß für Tota Quaity Management (TQM) erarbeiteter Leitfaden und das vom Deutschen Anwatverag & Institut der Anwatschaft in Auftrag gegebene Arbeitsbuch Quaitätsmanagement in der Kanzei. Nach Einführung in das Thema durch den Präsidenten des DAV, Rechtsanwat Feix Busse, präsentierte der Vorsitzende des TQM-Ausschusses, Rechtsanwat Dr. Georg Vorbrugg, den vom TQM-Ausschuß erarbeiteten TQM-Leitfaden. Er wies darauf hin, daß das Zie des TQM-Leitfadens eine Quaitätsverbesserung der Arbeit der Rechtsanwäte insgesamt sei. Soche Quaitätsverbesserung ieße sich zwar auch durch eine Umsetzung der DIN ISO 9000 erreichen, die im übrigen die Mögichkeit eröffne, durch ein Zertifikat Quaitätsanstrengungen beegen zu können. Der TQM-Ausschuß habe sich jedoch gegen eine ausschießiche Umsetzung der DIN ISO 9000 gewandt, wei er diese für zu aufwendig, zu beratungsintensiv und mit einem zu großen bürokratischen Aufwand verbunden bewerte. Schießich sei

40 AnwB 3/ Aus der Arbeit des DAV eine Umsetzung der DIN ISO 9000 ausschießich zertifikatsbezogen. Der Ansatz des Tota Quaity Management gehe weiter und würde nach Auffassung des TQM-Ausschusses zu nachhatigeren Ergebnissen führen. Im Anschuß daran stete der Vorsitzende des DAV-Ausschusses für Büroorganisation und Bürotechnik, Rechtsanwat Dr. Manfred Brüning, das vom Deutschen Anwatverag & Institut der Anwatschaft vorgeegte Arbeitsbuch vor, das auf den Ergebnissen einer im Jahre 1996 durchgeführten Kausurtagung unter Heranziehung von Experten zum Thema DIN ISO 9000 basiere. Das Arbeitsbuch sei das Ergebnis dieser Tagung. Dr. Brüning forderte, daß Anstrengungen dahingehend unternommen werden, daß für Rechtsanwäte, die es denn wünschen, eine kompetente Zertifizierungsmögichkeit geschaffen wird. Er regte die Gründung einer Zertifzierungsgeseschaft an, die Zertifizierungen von Anwatsbüros mit hoher Sachkompetenz und genauer Kenntnis der berufsspezifischen Anforderung durchführen könne. Nach ausführicher, zum Tei kontroverser Diskussion faßte der Vorstand ohne Gegenstimmen fogenden Beschuß: Beschuß 1. Das geeignete System für eine Quaitätssicherung einer Anwatskanzei ist TQM. 2. Die Umsetzung von TQM erfordert keine Zertifizierung. 3. Die Zertifizierung ist aber ein geeigneter Anreiz, die erhebichen Anstrengungen für die Schaffung eines anwatichen Quaitätsmanagements, das jede Anwatskanzei braucht, auf sich zu nehmen und dadurch eine weitere Quaitätssteigerung des anwatichen Leistungsangebots zu erreichen. 4. Deshab und wei schon heute in der Anwatschaft eine entsprechende Markterwartung bei einer Reihe von Anwatspraxen aer Größen besteht, sote die Mögichkeit einer Zertifizierung eröffnet werden. Es ist dann Sache der freien Entscheidung jeder Anwatskanzei zu prüfen, ob sie dieses Leistungsangebot annimmt oder andere Wege in Richtung auf eine Quaitätssteigerung unternimmt. 5. Die Anforderungen an Quaitätssicherung anwaticher Leistungen und die Festegung von Mindeststandards dürfen nicht von Berufsfremden vorgegeben werden. Dies ist Sache der Anwatschaft sebst, nicht von Trägern, die zertifizierend auch im gewerbichen und wirtschaftichen Bereich tätig sind. Deswegen begrüßt der DAV, daß der Anwatverag ein auf die anwatiche Arbeit maßgeschneidertes Zertifizierungshandbuch erstet hat und durch einen anwatich besetzten Lenkungsausschuß die Zertifizierung ständiger anwaticher Kontroe unterwerfen wi. 6. Es beibt aber unbestritten, daß die Quaität der gedankichen juristischen Arbeit des Anwats sich jeder genormten Quaitätskontroe entzieht. 7. Jeder, der sich für eine Zertifizierung seiner Kanzei entscheidet, muß wissen, daß die vom Anwatverag erarbeiteten Anforderungskataoge sich nur mit dem Verfahren der Erarbeitung von Kanzeizieen und der Darsteung von Arbeitsabäufen befassen. TQM ist hingegen umfassender. TQM befaßt sich auch mit Kanzeiführung, Mitarbeiterorientierung und Mitarbeiterzufriedenheit, der Herbeiführung und Sicherung von Mandantenzufriedenheit und der von uns Anwäten im Rechtsstaat erwarteten geseschaftichen Nutzenstiftung. Auch die zertifizierte Kanzei darf aso niemas stehenbeiben. Sie muß nicht nur die Gegenstände der Zertifizierung ständig weiterentwicken, sondern auch große Anstrengungen in den genannten weiteren Bereichen von TQM unternehmen. 8. Der Leitfaden des DAV-Ausschusses Tota Quaity Management bietet demgemäß für diejenigen, die den Weg der Zertifizierung nicht gehen woen, ebenso wie für die, die sich zertifizieren assen, einen geungenen Einstieg zum Verständnis des von jedem pfichtbewußten Anwat zu erwartenden, für jeden Anwat im Interesse seiner Zukunftssicherung aber auch erforderichen Weges. Dieser Beschuß des Vorstandes so Gegenstand der Beratungen des 49. Deutschen Anwatstages in Frankfurt sein. Es ist beabsichtigt, den vom DAV-Ausschuß für Tota Quaity Management erarbeiteten TQM-Leitfaden im Deutschen Anwatverag zu pubizieren. Der TQM-Leitfaden so zum 49. Deutschen Anwatstag in Frankfurt erscheinen. Dr. Dierk Mattik, Bonn Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwatvereins Anwatvereine steen sich vor Die Atmärkische Anwatsvereinigung (AAV) I. Die Atmark erstreckt sich nördich von Magdeburg bis zur Lüneburger Heide und ist im Osten begrenzt von der Ebe. In weiten Teien äßt sich die Landschaft as eine beinahe engische Parkandschaft beschreiben, eichte Hüge, weite Feder und dazwischen Bauminsen. Das zuständige Landgericht befindet sich in Stenda. Dazu gehören, von Norden nach Süden, die Amtsgerichte Sazwede, Kötze, Haveberg, Gardeegen, Osterburg, Stenda und Genthin. Vor 2 Jahren kam dann noch, direkt an den Bezirk Magdeburg angrenzend, das Amtsgericht Burg dazu. Ein Bick auf die Landkarte zeigt die großen Entfernungen zwischen den Orten. Der einfache Weg von Sazwede zum Landgericht nach Stenda nimmt auch bei gewagter Fahrweise eine Stunde auf der Landstraße in Anspruch. Vor dem Krieg gab es den Stendaer Anwatsverein. Der Name Atmärkische Anwatsvereinigung wurde bei der Vereinsgründung gewäht, um keinen einzenen Ortsnamen hervorzuheben. II. Die Atmärkische Anwatsvereinigung (AAV) ist ein Kind der Wende. Das wird ganz besonders deutich in der Satzung. Dort ist gereget, wer Mitgied werden kann, nämich: Rechtsanwäte, niedergeassene Rechtsanwäte, Rechtsanwatsassistenten und Dipomjuristen, die bei einem Rechtsanwat in einem ständigen Ansteungsverhätnis stehen. As der Verein gegründet und die Satzung beschossen wurde, sote niemand ausgegrenzt werden. Heute ist dieser Passus Rechtsgeschichte. Oder wer weiß noch, was niedergeassene Rechtsanwäte oder Rechtsanwatsassistenten waren?

41 164 Derzeit sind 107 Rechtsanwäte im Landgerichtsbezirk zugeassen. Annähernd die Häfte der Anwäte sind, verteit über die Amtsgerichte, Mitgieder der Atmärkischen Anwatsvereinigung. Die niedrige Zah von Anwäten in einem fächenmäßig großen Landgerichtsbezirk hat zur Foge, daß man schon wegen der großen Entfernungen sehr aufeinander angewiesen ist. Das koegiae Verhätnis ist gut und die Reibungsveruste sind anders as bei Großstadtgerichten gering. Wenn es, seten genug, Unstimmigkeiten im Einzefa gab, war es dem Vorstand bisher stets geungen, Frieden zu stiften. In unregemäßiger Foge werden 3 bis 5 Rundschreiben jährich herausgegeben. Sie dienen zur Information der Mitgieder über neue Entwickungen im okaen Bereich und in der gesamten Anwatschaft. III. Die AAV ist über den reinen Mitgiederbestand hinaus im Interesse der Anwatschaft des Bezirkes tätig. Sie wird von der örtichen Justiz und vom Justizministerium in Magdeburg as der Ansprechpartner auf Anwatsseite in der Atmark angesehen. Sicherich ist der geborene Ansprechpartner die Rechtsanwatskammer in Magdeburg. Aber Lösungen für die atägiche Arbeit müssen vor Ort gesucht und gefunden werden. As 1995 die kostenose Rechtsberatung in Sachsen-Anhat eingeführt wurde, hat die AAV in einer Vereinbarung mit dem Justizministerium die Organisation bei den einzenen Amtsgerichten übernommen. Dies ohne Ansehung, ob ein Koege Mitgied war oder nicht. Sebstverständich werden Nichtmitgieder nicht offizie vertreten, aber das Nichtausgrenzen, sondern Einbeziehen hat sich zum einen im Interesse der Mitgieder bewährt und zum anderen einige Koegen veranaßt, ebenfas Mitgied zu werden. In unregemäßiger Foge werden Fortbidungsveranstatungen organisiert. Besonders beiebt ist eine Fortbidungsveranstatung mit Herrn Keist, dem Vorsitzenden des für den Landgerichtsbezirk Stenda zuständigen 3. Zivisenates beim OLG Naumburg. Offizie eine Veranstatung über Unterhatsrecht wird sie stets rasch zu einer agemeinen Aussprache über praktische Fragen mit einer Füe von Hinweisen für die tägiche Arbeit. IV. Von Anfang an wurde von der AAV die Bitte um die Einrichtung eines Anwatszimmers im Landgericht vorgetragen. Die Justiz war gerne bereit, einen Raum einzurichten. Aber gut Ding braucht Weie und so konnte das Anwatszimmer dann im August 1996 in Benutzung genommen werden. Es war eine hohe Ehre für die AAV, daß dies in Form einer Gesprächsrunde mit der Justizministerin von Sachsen-Anhat, Frau Karin Schubert, geschehen konnte. Nach einer kurzen offizieen Begrüßung in Anwesenheit der örtichen Presse durch den Hausherrn, den Landgerichtspräsidenten, und durch den Vorsitzenden der AAV fogte dann im geschossenen Kreis ein ängeres Gespräch der Justizministerin mit den Anwäten. Sie wote sich über die Situation der Anwatschaft in der Atmark informieren. Auf der anderen Seite wurden von den Anwäten Anregungen und Wünsche vorgetragen. Es war ein sehr fruchtbarer Gedankenaustausch. Rechtsanwat Dr. Thomas Doms, Stenda, 1. Vors. der AAV Landesverbände AnwB 3/97 Aus der Arbeit des DAV Anwatsverband Baden-Württemberg 20 Jahre Am 26. Oktober 1996 hatte der Anwatsverband Baden- Württemberg e. V. aen Anaß, in Stuttgart sein 20jähriges Bestehen zu feiern. Am 6. September 1976 hatten die Anwatsvereine Freiburg, Um, Karsruhe, Ravensburg, Schwarzwad-Baar-Kreis, Tübingen, Heideberg, Stuttgart und Aaen den Anwatsverband gegründet. Zu einer zunächst festichen Veranstatung hatte der Vorsitzende, Koege Dr. Krieger in das Haus der Wirtschaft eingeaden. Zahreiche Gäste von Parament und Landesregierung, Gerichten und Staatsanwatschaften, Vertreter der freien Berufe und der Universitäten, der Vereine und Kammern waren der Einadung gefogt. Aufmunternde Grußworte und Berichte in der Presse waren angesagt. Das Jubiäum war aber vor aem Anaß, zu arbeiten. Der Vorstand des Anwatsverbandes hatte den richtigen Riecher, as er as Thema Reform der Juristenausbidung, aber wie? vorgesehen hatte. Dieses Thema ist gegenwärtig, nicht zuetzt wegen der Sparmaßnahmen des Staates, in den Mittepunkt des Interesses gerückt. Der Präsident des Deutschen Anwatvereines, Feix Busse hat deswegen die Geegenheit genutzt, seine eigenen Vorsteungen zu diesem Thema vorzutragen, die auf den bisherigen Vorberatungen der Gremien des Richterbundes, der Bundesrechtsanwatskammer und des Deutschen Anwatvereins sowie auf Presseverautbarungen verschiedener Justizminister aufbauen konnten. Am Nachmittag hat dann ein hochkarätig besetztes Podium zum Thema diskutiert. Unter Leitung des ehemaigen DAV-Präsidenten Ludwig Koch sprachen der Justizminister Dr. Go, der Präsident des Bundesgerichtshofs Geiss, Prof. Dr. Heneser vom Institut für Anwatsrecht und Herr Direktor Himer, Vorstandsvorsitzender einer Aktiengeseschaft und ehemaiger Anwatsverbandsvorsitzender zum Thema. Die Diskussion bestätigte, weche enormen Fortschritte in der Diskussion zur Reform der Juristenausbidung in der etzten Zeit erziet worden sind. Es waren sich ae Redner darin einig, daß dringender Änderungsbedarf besteht und daß der Referendarsdienst jedenfas in der gegenwärtigen Gestat woh bad der Vergangenheit angehören müsse. Uneinigkeit bestand naturgemäß in Einzeheiten, so z. B. zur Frage, ob man einen gesonderten Ausbidungsgang für die Wirtschaft vorsehen müsse. Wenn sich auch der Dekan der Universität Tübingen, Herr Prof. Roneenfitsch as Diskussionsredner anders äußerte, so bestand woh auch dahin Einigkeit, daß reaisierbarer Reformbedarf vor aem in der zweiten Stufe, aso nach dem ersten Staatsexamen bestehe. Sowoh die Veranstatung vom Vormittag as auch die Podiumsdiskussion am Nachmittag stießen auf großes Interesse des zahreich besetzten Pubikums, was auch den vieen Wortmedungen aus der Zuhörerschaft zu entnehmen war. Es bestehen zwar Zweife, ob ae beteiigten Berufsgruppen sich wirkich im karen darüber sind, wech (aus Sicht der Anwatschaft) hochdrängendes Probem hier zur Debatte stand und steht. Immerhin hat die verdienstvoe Veranstatung des Anwatverbandes dazu beigetragen, die Erkenntnis in diesem Bereich weiter zu fördern. Der Abend wurde in geockerter Atmosphäre von einigen Musik- und Wortdarbietungen der Koegen Praefcke, Kiger, Theurer und Prasser angenehm umrahmt in einem nahegeegenen Restaurant abgeschossen. Insgesamt ist das

42 AnwB 3/ Aus der Arbeit des DAV Jubiäum des Anwatsverbandes in einer den die Anwatschaft drängenden Probemen angemessenen Form begangen worden. Dem Vorsitzenden, Herrn Koegen Krieger wurde berechtigte Anerkennung und Dank gezot! Rechtsanwat Hartmut Kiger, Hechingen Mit der Einführung des Fachanwats für Famiienrecht wird eines der Satzungsziee der Arbeitsgemeinschaft Famiienrecht im Jahre 1997 erreicht sein. Die nächste Mitgiederversammung und Herbsttagung findet im Herbst 1997 in Wiesbaden, die darauf fogende im Herbst 1998 in Dresden statt. Rechtsanwat Kaus Schnitzer, Euskirchen Arbeitsgemeinschaft Famiienrecht Herbsttagung und Mitgiederversammung 1996 Am und fand die 4. Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Famiienrecht statt. Nach Nürnberg, Augsburg und Kön war Tagungsort dieses Ma Hamburg. Die Arbeitsgemeinschaft hat sich ganz erstaunich in den etzten Jahren entwicket. Sie ist im vierten Jahr ihres Bestehens zur zweitgrößten Arbeitsgemeinschaft des DAV geworden. Die Mitgiederzah betrug am ; sie hat damit die Arbeitsgemeinschaft Strafrecht überhot. An der harmonischen Veranstatung in Hamburg nahmen 352 Rechtsanwäte/innen tei. Auf diese Zahen konnte Frau Rechtsanwätin Dr. Groß, Augsburg (Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses) in der Mitgiederversammung zu Recht stoz verweisen. Nach den übichen Reguarien auf einer Mitgiederversammung konnte man sich sehr schne noch am ersten Tag den aktueen Gesetzgebungsvorhaben im Famiienrecht, der Kindschaftsrechtsreform (Referat RA Fröhich) und im Kindesunterhatsgesetz (Referat RAin Rakete-Dombeck) widmen. Der Abend kang mit einer gemeinsamen Schiffahrt auf der Ebe aus. Am Samstag fand der Vortrag Famiie und Soidarität von Prof. Dr. Schwab, Regensburg große Beachtung. Er erinnerte daran, daß das BGB as Grundagen für die Unterhatsverpfichtungen Ehe oder Verwandtschaft vorgeschrieben hat. Bei den nichteheichen Lebensgemeinschaften werde versucht, die gemeinsame Eternschaft as Grundage für Unterhatsansprüche zu sehen, wobei gewisse Überappungen zu dem traditioneen BGB-System nicht zu verkennen sind. Im Verwandtenunterhat versteht Prof. Schwab den Minderjährigenunterhatsanspruch des 1601 BGB as Kehrseite der eterichen Verantwortung gegenüber den Kindern. Reformüberegungen zu einer Beschneidung des Verwandtenunterhats, insbesondere von Kindern gegenüber ihren Etern, steht Prof. Schwab skeptisch gegenüber. Nach diesem grundegenden Referat schossen sich Kurzvorträge zum Unterhat für vojährige Kinder (RA Oenning, Hamm), zum Unterhat an Etern und Unterhat von Großetern (RAin Dr. Groß, Augsburg) und zum Unterhat in der nichteheichen Lebensgemeinschaft (RAuN Schwackenberg, Odenburg) an. Zum Abschuß der Herbsttagung informierte RAuN Schwackenberg (geichzeitig Mitgied der Satzungsversammung) über die am Vortag zu Ende gegangene Tagung der Satzungsversammung. Die neue Berufsordnung ist beschossen, ebenso der Fachanwat für Famiienrecht (vg. Schnitzer, FamRZ 1996, 1045 ff. und Schwackenberg, FamRZ 1996, 1195 ff.). Forum Junge Anwäte Jung und in persönicher Bestform Das richtige Zeit- und Streßmanagement as Basis für gute Arbeit Fortbidungsveranstatung des Forums Junge Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte des DAV Unter dem Thema Jung und in persönicher Bestform Das richtige Zeit- und Streßmanagement as Basis für gute Arbeit referierte RAin Urike Gantert, München, am in den Räumen der Aianz Versicherung-AG München über Ursachen für die Entstehung von Streß und Mögichkeiten ihrer Vermeidung, bzw. Bewätigung. Geich vorweg sei angemerkt, daß es der Referentin durchwegs geang, das Thema nicht abstrakt zu behanden, sondern stets in Kontext zur anwatichen Atagsarbeit zu steen. Dadurch wurde der praktische Nutzen für die Zuhörer deutich gesteigert und eine Umsetzung der Ratschäge für die eigene Tätigkeit ereichtert. Das Thema unterteite sich in zwei Hauptabschnitte. Im ersten Tei wurde nach Gründen für die Entstehung von Streß gefragt und Ratschäge zum Streßmanagement gegeben. Danach wurde unter der Überschrift Zeitmanagement aufgezeigt, weche Vorteie ein soches bietet und wie ein effektives Zeitmanangement zu panen und umzusetzen ist. Streß und Streßmanagement Für die meisten Teinehmer war es interessant zu erfahren, was Streß medizinisch gesehen eigentich ist und wie er entsteht. Vorangestet wurde dabei die These des Streßforschers Hans Seye, wonach Streß die unspezifische Reaktion des Körpers auf jede Anforderung ist, die an ihn gestet wird. Mit anderen Worten ist körpericher Streß damit die Anpassungsreaktion auf Reize aus unserer Umwet. Obwoh der Begriff Streß im agemeinen Sprachgebrauch typischerweise nur negativ verwendet wird, ist jedoch zu beachten, daß Streß nicht notwendig ein negativer sein muß. Neben dem negativen Distress existiert nämich auch der positive Eustress, dessen Intensität ebenso groß sein kann wie die des Distresses. Während der Distress ebenszerstörend ist und dosiert werden muß, ist der Eustress ebensnotwendig und deshab zu suchen. Was die Verarbeitung von Streß anbeangt, sind zwei verschiedene Typen von Mensch zu unterscheiden. Der sog. A-Typ ist ein eicht erregbarer, temperamentvoer Mensch, der in Streßsituationen sofort und schne zu Überreaktionen neigt und deshab potentie Herzinfarkt gefährdet ist. Demgegenüber steht der sog. B-Typ, der nach außen eher ruhig

43 166 wirkt, dabei aber den mit Streß verbundenen Ärger und die Sorgen in sich hineinfrißt, was ihn angfristig zu einem potentieen Kandidaten für Magen- und Darmgeschwüre macht. Die meisten Teinehmer konnten sich müheos einem dieser Typen zuordnen. Schießich waren auch die biochemischen Zusammenhänge interessant, die sich bei einer Distress-Reaktion im Körper abspieen. Bei Eintreffen eines as negativ bekannten oder unbekannten Reizes im Zwischenhirn wird nämich im sog. Reptiiengehirn ein Aarm ausgeöst, der dazu führt, daß von der Nebenniere Streßhormone ausgeschüttet werden (u. a. Adrenain und Kortikoide). Diese Hormone haben zwar einerseits Aktivierungswirkung, indem sie Herz- und Pusschag bescheunigen und Energien mobiisieren. Andererseits tritt dadurch aber auch eine Drosseungswirkung ein, die insbesondere das Denkhirn bockiert. Besonders anschauich stete die Referentin die Vorgänge anhand des sog. Hormontopf Modes dar. Zu viee negative Distress-Hormone in diesem Topf führen zu einer insgesamt negativen Sicht der Dinge und setzen dem Betroffenen die schwarze Brie des Pessimisten auf, für den die Zeit nicht zu vergehen scheint. Positive Eustress-Hormone dagegen wirken vitaisierend und vereihen eine insgesamt positive Wetsicht, die sog. rosarote Brie des Optimisten. Erreichen nun zu viee Distress-Hormone im Topf die kritische Marge, gehen zuerst Takt- und Fingerspitzengefüh veroren, bevor die Schatsteen im Gehirn dichtmachen und eine Denkbockade bewirken. Ab diesem Zeitpunkt ist ein rationaes Reagieren fast nicht mehr mögich und sebst banae Keinigkeiten regen den Menschen auf. Das Erreichen dieser kritischen Marge kann aerdings vermieden werden durch bewußtes Vermeiden und Abbau von Distress-Hormonen unter geichzeitiger Ansammung von Eustress-Hormonen, die die negativen Hormone dann quasi auffressen. Wie dies in die Praxis zu bewerksteigen ist, veranschauichte die Referentin abschießend an 10 Ratschägen zum Streßmanagement. Vor aem sei es wichtig sich mehr Zeit für sich seber zu nehmen und Dinge bewußt und ziegerichtet zu eredigen ( Tue, was Du tust ). Schädich sei auch ein ständiger Vergeich mit anderen und die Angewohnheit, sich mit eigentich abgeschossenen Vorgängen immer wieder zu beschäftigen ( Säge kein Sägemeh ). As hifreich habe sich auch eine sog. Positiv-Liste und ein Erfogs-Journa erwiesen, in dem eigene Erfoge und Siege (auch keine!) verzeichnet werden. Nach diesen Ausführungen zum Thema Streß wandte sich die Referentin im zweiten Tei dem Zeitmanagement zu. Zeitmanagement Daß ein perfektes Zeitmanagement genere Vorteie bietet war den meisten Teinehmern woh kar. Weche dies aber konkret sind, stete die Referentin systematisch dar, wodurch die Notwendigkeit eines geeigneten Zeitmanagements den Teinehmern noch einma besonders deutich vor Augen geführt wurde. Wer möchte schießich nicht beispiesweise mehr Arbeitszufriedenheit, höhere Arbeitsmotivation, geringeren Arbeits- und Leistungsdruck und weniger Feher bei der Aufgabeneredigung genießen? Um diese Ziee zu erreichen, ist eine strenge und systematische Panung der wöchentichen Aufgaben nötig. Dabei sind Leitfragen zu steen, beispiesweise, worauf ich mich AnwB 3/97 Aus der Arbeit des DAV in dieser Woche hauptsächich konzentrieren muß (Schwerpunktaufgaben), weches die zeitaufwendigste Wochenaufgabe ist, weche weiteren Aufgaben unbedingt eredigt werden müssen (Mußaufgaben), weche Routineaufgaben auf mich warten und weche schwebenden Aufgaben in Angriff genommen werden soten (Kannaufgaben). Nach Aufsteung dieser Aufgabenvorgabe ist die vorhandene Zeit zu verteien und zu panen. Wichtig ist dabei vor aem die Einhatung der sog. 60:40 Rege, wonach nur 60% der vorhandenen Zeit von Anfang an fix zu verteien ist. Die restichen 40% müssen frei beiben für unvorhergesehene und überraschende Aufgaben, die im Laufe der Woche auftreten. Mögicherweise entstehende freie Zeiten können dann immer noch für andere Aufgaben genützt werden. Die Zeit ist dabei systematisch und reaistisch zu verteien (Dauert der Sammetermin wirkich nur 1/2 Stunde oder kann er sich auch ungückich in die Länge ziehen? Zeitveruste sind zu berücksichtigen und Fexibiität sote mögich sein, d. h. der Zeitpan ist ständig zu korrigieren und anzupassen. Auch sote die Panung von Anfang an auf konkrete Resutate ausgerichtet sein und nicht nur auf Tätigkeiten ( Schriftsatz fertigen anstatt Akte ma durchschauen ). Durch systematisches Setzen von eigenen und rechtzeitigen Eredigungsterminen kann vermieden werden, daß man ständig Fristen o. ä. hinterheräuft, wei im etzten Moment noch etwas anderes dazwischen gekommen ist. Schießich hat sich auch Deegation und das bewußte Vermeiden von unproduktiven Tätigkeiten (Muß ich wirkich 15 Minuten mit Freunden am Teefon den vergangenen Abend noch einma bereden?) in der Praxis bewährt. Im übrigen soten auch störarme Zeiten (beispiesweise durch Einschaten des Anrufbeantworters in der Mittagszeit) geschaffen und für schwierige Aufgaben genützt werden. Zeitpanbücher as wichtigste und effektivste Arbeitsmitte des persönichen Sebstmanagements ereichtern die Jahres-, Monats-, Wochen- und Tagespanung. Zusammenfassend gab die Referentin den Teinehmern die sog. ALPEN-Methode as Richtinie an die Hand: Aufgaben zusammensteen Länge der Tätigkeit schätzen Pufferzeit für Unvorhergesehenes reservieren (60:40) Entscheidungen über Prioritäten, Kürzungen und Deegation treffen Nachkontroe; Uneredigtes übertragen. Checkisten zur Überprüfung des eigenen Zeitmanagements rundeten diese Thematik ab. Voraussetzung einer effektiven Zeitpanung ist jedoch stets eine gute Kanzeiorganisation. Konkret bedeutet dies das bewußte Beachten von eigentich sebstverständichen Dingen, wie beispiesweise die Schaffung eines organisierten Arbeitspatzes, der unnötiges Suchen überfüssig macht. Effiziente Unterstützung durch die Mitarbeiter gehört ebenso dazu wie die richtige Organisation der Akten und ihres Umaufs und der effiziente Einsatz von Hifsmitten und moderner Technik. Besonders wichtig ist bei aedem aber stets auch das Offensein für Beratung, konstruktive Kritik und Innovationen. Zusammenfassend bot das Referat gerade dem Einsteiger in die Zeitpanung viee wichtige Informationen, die sich as Hife zur Sebsthife auch eicht im eigenen Kanzeiatag umsetzen assen. Aber auch bereits entsprechend vorgebidete Teinehmer konnten noch einige Neuigkeiten und Tips für sich mit nach Hause nehmen.

44 AnwB 3/ Aus der Arbeit des DAV Durch den ockeren und mit einer Viezah von persönichen Erebnissen und Erfahrungen angereicherten Vortrag geang es der Referentin überdies, die Teinehmer nicht nur zu informieren, sondern auch zu unterhaten. Rechtsanwat Marcus Lettschute, München Anwatsverzeichnis 1996 / 97 Aktuaisierungen im DAV-Anhang Seit der Druckegung des Anwatsverzeichnisses sind im DAV-Anhang (Stand: ) des Anwatsverzeichnisses 1996/97 (ab S. 1861) fogende Aktuaisierungen bzw. Korrekturen (Änderungen in fett hervorgehoben; Stand ) notwendig geworden: A. Korrekturen bei den Gesetzgebungs- und Fachausschüssen: Arbeitsrecht RA Dr. Kurt Bartenbach, Kön Aus- und Fortbidung RA Martin W. Huff, Frankfurt RA Ludwig Koch, Kön Außergerichtiche Konfiktbeteiigung Mannheim (ausgeschieden) RA Dr. Peter Haß, Famiienrecht RAin Linde Kath-Zurhorst, Netteta Gebührenrecht/Gebührenstruktur Neuwied RA JR Friedrich Jansen, Handesrecht RA Dr.Wofgang Budde, Frankfurt RA Prof. Dr. Johannes Semer, Frankfurt Justizreform RA JR Prof. Dr. Franz Bernhard Saditt, Neuwied Marketing RAuN Wofgang Schwackenberg, Odenburg Rechtsberatung RAuN Hans Dieckhöfer, Dortmund Strafrecht RA JR Prof. Dr. Franz Bernhard Saditt, Neuwied RA Prof. Dr. Steffen Stern, Göttingen Verwatungsrecht RA Dr Mathias Nebendah, Kie (ausgeschieden) RAWofgang Ewer, Kie RAuN Heinz H. Baumeister, Münster Ziviprozeß und RA beim BGH Gerichtsverfassung Prof. Dr. Rudof Nirk, Karsruhe RA beim BGH. Dr.Vokert Vorwerk, Karsruhe B. Korrekturen bei den Arbeitsgemeinschaften im DAV: Arbeitsgemeinschaft der Vorsitzender: Fachanwäte für RA Dr. Kaus Neef Arbeitsrecht im DAV Podbieskistr. 33, Hannover Arbeitsgemeinschaft Soziarecht des DAV Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im DAV Arbeitsgemeinschaften Verwatungsrecht Vorsitzende: RAin Dorothea Körber Stettiner Str. 22, Rüssesheim Vorsitzender: RA Dr. Rof Schwedhem Hans-Wiy-Mertens-Str. 6, Kön Landesgruppe Nordrhein-Westfaen Vorsitzender: RA Dr. Dieter Sener, Mozartstr. 4-10, Bonn Landesgruppe Baden-Württemberg Vorsitzender: RA Dr. Dirk Rodewodt Kanzei Sig, Loose, Schmidt-Diemitz & Partner Schöttestr. 8, Stuttgart C. Korrekturen / Änderungen bei den örtichen Anwatvereinen und Landesverbänden Baden-Württemberg: Anwatsverein Bad Mergentheim e.v. (Anschrift unverändert) Bitte BGH-Verein hier einfügen! Verein der beim Bundesgerichtshof zugeassenen Rechtsanwäte e.v. Vors.: RA (BGH) Prof. Dr. Rudof Nirk, Karsruhe, Lammstr. 11, Te. (0721) , Teex nirk d, Fax (0721) Anwatsvereins Ewangen e.v. Vors.: RA Rof J. Merz (Anschrift unverändert) Rechtsanwatsverein Heibronn e.v. (Anschrift unverändert) Te. (07131) , Fax (07131) Rottweier Anwatverein e.v. Vors.: RA Markus Schehorn Rottwei, Ruhe-Christi-Str. 15 Te. (0741) , Fax (0741) Bayern: Bayerischer Anwatverband e.v. Präs.: RAWerner Käste München, Maxburgstr. 4 Te. (089) , Fax (089) Anwatsverein Bayreuth e.v. Vors.: RAVoker Huttinger Bayreuth, Richard-Wagner-Str. 15 Te. (0921) , Fax (0921)

45 168 Coburger Anwatverein (Anschrift unverändert) Fax (09561) Anwatverein Ebersberg (Anschrift unverändert) Fax (08121) Anwatverein Kumbach e.v. Vors.: RA Horst Hohenner Kumbach, Ate Forstahmer Str. 22 Te. (09221) , Fax (09221) Anwatverein Landshut e.v. (Anschrift unverändert) Te. (0871) , Fax (0871) Bremen: Bremischer Anwatsverein (Anschrift unverändert) Vors.: RA Dieter Janßen (ohne Dr.-Tite) Anwatsverein Bremerhaven und Wesermünde e.v. (Anschrift unverändert) Vors.: RAuN Thomas Schoppmann Hessen: Anwatverein Di Vors.: RA Raf Imme Dienburg, Uferstr. 13 Te. (02771) , Fax (02771) Oberhessischer Anwatsverein e.v. Vors.: RA Bob Dingedey Gießen, Kanzeiberg 9 Te. (0641) , Fax (0641) Meckenburg-Vorpommern: Verein der Rechtsanwäte bei dem Oberandesgericht Rostock Vors.: RAin Petra Legenhausen Warnemünde, An der Stadtautobahn 63/Warnemünde-Center Te. (0381) , Fax (0381) Niedersachsen: Verein der Rechtsanwäte und Notare an den Amtsgerichten des Oberandesgerichtsbezirks Cee e.v. Vors.: RAuN Hans-Urich Schissau Northeim,Wieter Aee 37 Te. (05551) 40 14, Fax (05551) Nordrhein-Westfaen: Anwatverein Bottrop e.v. Vors.: RAuN Andreas Otto (Anschrift unverändert) Te. (02041) , Tfx: (02041) Anwatverein Herne Vors.: RAuN Dr. Friedrich Stüber Herne, Bahnhofstr. 64 Te. (02323) , Fax (02323) Köner Anwatverein e.v. Geschäftsstee: Kön, Luxemburger Str. 101, Zi. 103, Te. (0221) , Fax (0221) , Vors.: RA Dr. Peter Thümme Kön, Eifestr , Te. (0221) , Fax (0221) Anwatverein Mar e.v. Vors.: RAuN Kurt Reich Mar, Friedrichstr. 20 Te. (02365) , Fax (02365) Vereinigung der Rechtsanwäte und Notare Münster e.v. (Anschrift unverändert) Te. (0251) , Fax (0251) Rheinand-Pfaz: Rheinand-Pfäzischer Anwatsverband im DAV Kaisersautern... Anwatsverein Kaisersautern e.v. (Anschrift unverändert) Anwatsverein für den Landesgerichtsbezirk Landau i.d.pfaz e.v. Vors.: RA JR Eberhard Pfeiffer (Anschrift unverändert) Sachsen: Anwatsverband Sachsen Vors.: RA Lutz Maaß Zwickau, Bahnhofstr. 3 Te. (0375) , Fax (0375) Oberausitzer Anwatverein (Göritz) (Anschrift unverändert) Te. (03581) , Fax (03581) Sachsen-Anhat: Landesanwatverein Sachsen-Anhat (Anschrift unverändert) Te. (0345) , Fax (0345) Atmärkische Anwatsvereinigung Vors.: RAuN Dr. Thomas Doms (Anschrift unverändert) Te. (03931) , Fax: (03931) Bernburger Anwatverein (Anschrift unverändert) Te. (03471) Quedinburger Anwatverein Vors.: RA Frank Hanus Quedinburg, Adeheidstr. 23 Te. (03946) , Fax (03946) AnwB 3/97 Aus der Arbeit des DAV

46 AnwB 3/ Mitteiungen Scheswig-Hostein: Anwatverein im Amtsgerichtsbezirk Bad Bramstedt e.v. Vors.: RAuN Dirk Friedrich Gereke Henstedt-Uzburg (Rest unverändert) Thüringen: Personaien Auszeichnung von Anwäten Der Bundespräsident hat Herrn Rechtsanwat und Notar Reinhard S c h a u w i e n h o d, Witten, das Verdienstkreuz am Bande des Verdienstordens der Bundesrepubik Deutschand veriehen. Landesverband Thüringen im Deutschen Anwatverein e.v. Vors.: RAin Urike Mende Erfurt, Cyriakstr. 16, Te. (0361) Anwatverein Meiningen (neu!) Vors.: RA Oiver Spering Markt 16, Meiningen Te./Fax 03693/ Anwatsverein Mühhausen e.v. (Anschrift unverändert) Neue Vorsitzende von Anwatvereinen Anwatverein Kumbach e.v. Vorsitzender: Rechtsanwat Horst H o h e n n e r, Ate Forstahmer Str. 22, Kumbach Rottweier Anwatverein e.v. Vorsitzender: Rechtsanwat Markus S c h e h o r n, Ruhe-Christi-Str. 15, Rottwei Anwatverein Meiningen Vorsitzender: Rechtsanwat Oiver S p e r i n g, Markt 16, Meiningen 6 Ausand Das Conditiona Fee Einführung des Erfogshonorars im engischen Prozeßrecht Rechtsanwätin Dr. Petra Schaaff, Hamburg Mit der sachich begrenzten Zuassung eines Erfogshonorars für Prozesse ist im engischen Recht vor kurzem eine Neuerung eingeführt worden 1, deren Entwickung auch aus der Sicht der deutschen Anwatschaft von Interesse und vieeicht richtungweisend sein kann. 1. Entwickung und Rechtsgrundagen Anders as in den USA sah das engische Recht bisher die Vereinbarung von Erfogshonoraren für Prozesse as unwirksam und standeswidrig an, da man eine Gefährdung der Unabhängigkeit des Anwats und damit verbundene Mißbräuche fürchtete und zudem die in den USA beobachteten Auswirkungen as abschreckendes Beispie ansah. Ausnahmen gab es jedoch bereits im außergerichtichen Bereich, wo eine Bindung des vereinbarten Honorars an das erziete Ergebnis zuässig ist, sowie im schottischen Recht, das seit angem das sog. specuative fee kannte, bei dem der Anwat für den Unteriegensfa auf sein Honorar verzichtet 2. Durch section 58 des Court and Lega Services Act 1990 wurde auch für Engand und Waes erstmas die Mögichkeit eröffnet, in bestimmten Fäen ein Erfogshonorar zuzuassen. Erst durch die nach enger Abstimmung mit den anwatichen Standesvertretungen verkündeten Verordnungen des Lord Chanceor vom wurden jedoch die notwendigen Ausführungsbestimmungen geschaffen, die die Anforderungen für die Zuässigkeit festegen. Mitbestimmend für die Reformbestrebungen war die Feststeung, daß sich heute bereits viee Normaverdiener die hohen engischen Prozeßkosten nicht mehr eisten können und daher von der Rechtsverfogung in weiten Bereichen von vornherein ausgeschossen wären 3. II. Begriff und Anwendungsbereich 1. Definition Die Vereinbarung eines conditiona fee der amerikanische Begriff des contingency fee wird hier ausdrückich unter Hinweis auf die erhebichen rechtichen Unterschiede nicht verwendet bedeutet, daß der Mandant dem Anwat (Soicitor) im Unteriegensfa kein Honorar schudet, während bei seinem Obsiegen ein zuvor vereinbarter Aufschag auf das normae, regemäßig nach Stundensätzen ermittete Honorar anfät, der maxima 100% betragen darf. Anders as im amerikanischen Recht geht es hier aso nicht etwa um eine prozentuae Beteiigung des Anwats am Urteisbe- 1 Eine informative Übersicht findet sich bei Napie /Bawdon: Conditiona Fees A Surviva Guide, Die Vereinbarung eines Erfogszuschags ist aerdings auch in Schottand erst seit 1992 zugeassen. 3 Aktuees Schagwort ist hier das ega aid eigibiity gap, nach dem derzeit weniger as 50% der Bevökerung unter die Voraussetzungen der kostenfreien Rechtsberatung faen (im Vergeich zu noch rund 80% im Jahre 1979).

47 170 AnwB 3/97 Mitteiungen trag, die in US-Schadensersatzprozessen bis zu einem Dritte betragen kann und von der Jury häufig bereits bei der Bemessung der Schadensersatzhöhe berücksichtigt wird. 2. Anwendungsfäe Nach den Bestimmungen der Conditiona Fee Agreements Order 1995 vom kann ein conditiona fee edigich in drei Fäen vereinbart werden: Vertretung einer in der Insovenz befindichen Geseschaft oder Einzeperson, Getendmachung von Rechten nach der europäischen Menschenrechtskommission und in Prozessen, denen Körperveretzungen ( persona injuries ) zugrundeiegen praktisch bei weitem der wichtigste Bereich 4. Die Vereinbarung eines Erfogshonorars steht in derartigen Fäen nunmehr auch dem Bekagten offen. Erfaßt werden auch soche Fäe, in denen es nur mittebar um eine Körperveretzung geht, wei z. B. der Käger seinen Anwat auf Schadensersatz wegen feherhafter Beratung in einem persona injuries-mandat in Anspruch nimmt. 3. Konsequenzen Das zur Eräuterung des conditiona fee geegentich verwendete Schagwort no win, no fee ist jedoch insoweit irreführend, as die obsiegende Partei danach keinesfas von aen Kostenbeastungen verschont beibt: Von der Befreiung werden jedenfas ohne gegenteiige Absprache nicht erfaßt die Ausagen der Prozeßführung, die in Fäen mit Personenschäden häufig durch die Notwendigkeit der Hinzuziehung von Sachverständigen erhebiche Ausmaße erreichen können, ferner die Kosten der Gegenseite, die in Engand anders as nach der US-amerikanischen Praxis grundsätzich dem Verierer auferegt werden. Ebenfas unberührt beiben die Kosten des für das Auftreten vor dem High Court einzuschatenden Barristers. Theoretisch mögich ist der entsprechende Abschuß einer Erfogshonorarvereinbarung auch mit dem Barrister 5. Praktisch sind soche Vereinbarungen aber noch wenig gebräuchich, was zum einen mit der stärkeren Traditionsgebundenheit des Standes der Barrister und zum anderen mit dem Fehen des direkten Kontakts zum Mandanten und der damit für ihn verbundenen größeren Schwierigkeit der Risikoabschätzung zu erkären ist. Nach der bisherigen Praxis verpfichtet sich in der Rege der Mandant, die regemäßig weit unter den Kosten des Soicitors iegenden Kosten des Barristers separat zu tragen, anderenfas zaht der Soicitor den Barrister aus eigener Tasche, berechnet dann aber wegen des vergrößerten Risikos einen erhöhten Erfogsaufschag. 4. Vertragsinhat Die in den Richtinien (Conditiona Fee Agreements Reguations 1995) aufgesteten Voraussetzungen müssen genau eingehaten werden, was am besten durch die Verwendung des hierfür von der Law Society herausgegebenen Mustervertrages sichergestet wird. Dadurch so gewähreistet werden, daß der Mandant über ae Umstände zutreffend aufgekärt wird. Bei Nichteinhatung ist zum einen die Vereinbarung im Erfogsfa nicht durchsetzbar, der Soicitor unteriegt standesrechtichen Sanktionen und riskiert überdies im Unteriegensfa seiner Partei seine persöniche Haftung für die Kosten der Gegenseite. 5. Reaktionen In der Öffentichkeit wurde die Einführung des Erfogshonorars begrüßt. Die vorherige Prüfung der Erfogsaussichten und die verstärkte Identifizierung des Anwats mit dem Ausgang der Sache aus eigenem Interesse werden agemein as eine Garantie für besondere Sorgfat der Bearbeitung und hohe Motivation angesehen. Die vereinzet befürchtete Gefahr einer vorschneen, nicht im Interesse des Mandanten iegenden Vergeichsbereitschaft im Hinbick auf eine schnee und sichere Einnahmechance wird genere nicht größer as in Fäen ohne Vereinbarung eines conditiona fee eingeschätzt. III. Praktische Auswirkungen für die Anwatspraxis Die Entwickung und zunehmende Praktizierung des conditiona fee steen mit Körperveretzungsfäen befaßte Soicitors vor die Notwendigkeit, jeden an sie herangetragenen Fa einer konkreten Prognose der Erfogschancen zu unterziehen 6. Für eine soche Buchmachertätigkeit des Anwats gibt es im wettbegeisterten Engand offensichtich eine weit höhere Bereitschaft as bei deutschen Anwäten, die auf entsprechende Fragen der Mandantschaft nur seten und ungern prozentuae Voraussagen der Erfogschancen eines Faes abgeben. Auf der Grundage dieser Prognose wird dann die Bemessung des Erfogszuschages ermittet, in der Rege nach der Forme: U x 100, O wobei U die Wahrscheinichkeit des Unteriegens und O die Wahrscheinichkeit des Obsiegens ist. Danach entspricht einer Erfogswahrscheinichkeit von 95% ein Zuschag von 5%, einer Erfogswahrscheinichkeit von 75% ein Zuschag von 33%, einer Erfogswahrscheinichkeit von 50% ein Erfogszuschag von 100% und einer Erfogswahrscheinichkeit von 20% ein Zuschag von 400%. Eine weitere Erhöhung des Zuschags kann sich daraus ergeben, daß der Anwat z. B. durch die Übernahme der Ausagen für Sachverständige und den Barrister die Kage in erhebichem Umfang vorfinanziert und dadurch ein größeres Risiko eingeht. Im Obsiegensfa wird der Erfogszuschag anders as das Grundhonorar des Anwats nicht von der unteriegenden Partei erstattet, sondern die obsiegende Partei muß diese Kosten aus den Mitten des ihr zugesprochenen Betrages zahen, was im Ergebnis dazu führen kann, daß ihr sebst nur noch ein geringer Teibetrag übrig beibt. Obgeich eine Obergrenze ( cap ) für das Erfogshonorar gesetzich nicht vorgeschrieben ist, wird den Anwäten von der Law Society zur Vermeidung eines Mißbrauchsvorwurfs nachdrückich empfohen, dem Mandanten zu garantieren, daß ihm 75% des zugesprochenen Schadensersatz verbeiben, was in risikoreichen Fäen eine erhebiche Reduzierung des Erfogshonorars bedeuten kann. IV. Die Kostenversicherung (after-the-event insurance) Ein bemerkenswertes Begeitphänomen des Conditiona fee ist eine neuartige, ebenfas von der Law Society im Hinbick auf die trotz der Conditiona fee-vereinbarung für den Mandanten verbeibenden Risiken initiierte Versicherung, die erst bei Beginn des Verfahrens abgeschossen wird (daher auch as rechtiche morning-after-pi bezeichnet) und für eine einmaige Prämie in Höhe von 85, 4 Dies ist eine Reaktion darauf, daß nach kürzichen Erhebungen rund 75% der Opfer von Unfäen aus Kostengründen keine Rechtsberatung in Anspruch nehmen und keinerei Ansprüche getend machen, während andererseits 94% aer auf diesem Gebiet erhobenen Kagen Erfog haben. 5 Hierfür hat die Association of Persona Injuries Lawyers (APIL) eine Mustervereinbarung entwicket. 6 Spätere Abweichungen z. B. durch das Auftauchen eines neuen Zeugen soen für die einma getroffene Prognose in der einen wie in der anderen Richtung unbeachtich beiben.

48 AnwB 3/ Mitteiungen die Haftung für die Kosten des Gegners sowie die eigenen Ausagen (z. B. für Sachverständige, nicht aber für den eigenen Barrister) abdeckt. Von der Deckung ausdrückich ausgenommen sind hier die erfahrungsgemäß risikoreicheren Arzthaftungsfäe. Die Prämie wird für finanzschwache Mandanten geegentich sogar vom Anwat gezaht, was standesrechtich keinen Bedenken unteriegen so. Diese Versicherung wird unter dem Schagwort Accident Line Protect (ALP) derzeit nur von einem Unternehmen angeboten. Es werden dazu ausschießich Anwäte zugeassen, die einer hierfür gegründeten Unterorganisation der Law Society beigetreten sind. Damit werden eine gewisse Quaitätskontroe, eine effiziente Beratung und zugeich eine Risikostreuung gewähreistet, da die beteiigten Speziaisten sich zur Prüfung aer an sie herangetragenen Fäe sowie zur Anmedung sämticher von ihnen nach Maßgabe eines conditiona fee eingeeiteten Verfahren an die Versicherung (aso nicht nur der besonders riskanten) verpfichten müssen. Ferner müssen die Anwäte regemäßige Sachstandsberichte über diese Fäe abgeben, was zu einem nicht unerhebichen Verwatungsmehraufwand führt. V. Bewertung und Ausbick Nach ersten Kommentaren wird sich die Neuerung schne agemein durchsetzen, so daß sich die auf dem Gebiet der Getendmachung von Körperveretzungsansprüchen tätigen Soicitors schon aus Wettbewerbsgründen entsprechenden Angeboten an ihre Mandantschaft nicht entziehen können. Grundsätzich so das Verfahren für ae hierauf speziaisierten Anwäte ohne Rücksicht auf die Praxisgröße zu wirtschaftich sinnvoen Ergebnissen führen, wenngeich größere Law Firms einzene Ausfäe schmerzoser verkraften und sich im übrigen auch die Beschäftigung eigener Speziaisten zur Vorprüfung der Risikosituation eisten können. Liquiditätsschwachen Kanzeien wird nachdrückich davon abgeraten, eine Ausweitung ihrer Tätigkeit auf Erfogshonorarbasis as Sanierungsinstrument einzusetzen. Auswirkungen auf Strategien der Bekagtenseite wie z. B. verstärkte Vergeichsbestrebungen sind bis jetzt noch nicht bekannt, erscheinen aber durchaus vorstebar. Es beibt somit abzuwarten, weche praktischen Erfahrungen die engischen Koegen mit der Neuregeung machen, ob diese zu Ausweitungen der Zuassung des Erfogshonorars auch auf andere Bereiche führen werden und ob aus diesen Erkenntnissen eventue auch für die deutsche Rechtsentwickung Anregungen zu gewinnen sind. Neue Bundesänder 8. Leipziger Juristentage 18. und 19. Apri 1997 Am 18. und 19. Apri 1997 finden im Hote Renaissance in Leipzig die 8. Leipziger Juristentage statt, zu denen die Veranstater herzich einaden. Das Generathema autet: Standort Ost Stimmen die rechtichen Rahmenbedingungen noch? Unter diesem Generathema finden Vorträge und Arbeitskreise zu fogenden Themenbereichen statt: EU contra nationae Investitionsförderung; Aktuee unternehmensrechtiche Fragen in Ost und West; Investitionsförderprogramme für die neuen Länder; Offene Vermögensfragen, Rehabiitierungen; Mietrecht in den neuen Bundesändern. Das Programm autet im einzenen: Freitag, Thema 1: EU contra nationae Investitionsförderung? 9.00 Uhr Begrüßungsansprachen (Eduard Graf von Westphaen, Vorsitzender der Leipziger Juristentage e. V.); Rainer Voss, Vorsitzender des Deutschen Richterbundes) 9.30 Uhr Wirtschaftsförderung Ost im Visier der EU- Kommission (Ministerpräsident a. D. Dr. Lothar Späth, Vorsitzender des Vorstandes Jenoptik AG, Jena) Uhr Steungnahme von Bundeswirtschaftsminister Dr. Günter Rexrodt Uhr Uhr Kaffeepause/Pressekonferenz Uhr Steungnahme eines Vertreters der EU Uhr Das Fächenerwerbsprogramm auf dem Prüfstand des EU-Beihiferechts (RA Abrecht Wendenburg, Cee) Uhr Uhr Podiumsdiskusison (Moderation: Dr. Jan Grotheer, Vizepräsident des FG Hamburg) Uhr Arbeitskreise (zeitgeich) I. Investitionsförderprogramme für die neuen Länder (MinR Dr. Friedemann Tetsch, BMWI) II. Umsetzung von EG-Recht in den Mitgiedstaaten Konfikte deutscher Gerichte mit der Rechtsprechung des EuGH (Prof. Dr. Urich Evering, Bonn) III. Aktuee Entwickungen im Vermögens- und Investitionsvorranggesetz Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz, Vermögensrechtsmaßnahmegesetz, Rehabiitierungen durch russische Steen (RegDir Dr. Jürgen Schmidt-Räntsch, BMJ und RegDir Dr. Hermann-Josef Rodenbach, BMF) IV. Praxisprobeme mit der Sachenrechtsbereinigung und der Schudrechtsanpassung (MinR Dr. Hans-Joachim Czub, Justizmin. Sachsen und MinDirig Dirk Brouër, Justizmin. Brandenburg) V. Mietrechtiche Besonderheiten in den neuen Bundesändern: Kündigungsschutz, Mieterhöhung und Mietzinsminderung (Richter am Amtsgericht Uf Börstinghaus, Dortmund) VI. Rückforderung von Lastenausgeich (RA Hans Reinod Horst, Düssedorf)

49 Uhr Empfang im Foyer des Tagungssaaes im Renaissance-Hote Samstag, Thema 2: Aktuee unternehmensrechtiche Fragen in Ost und West 9.00 Uhr Erste Erfahrungen mit dem Umwandungsrecht in der Praxis (Notar Dr. Peter Limmer, Würzburg) 9.45 Uhr Was bringt das neue Handesrechtsreformgesetz? (MinDir Prof. Dr. Ernst Niedereithinger, BMJ) Uhr Kaffeepause Uhr Nachverhandungen mit der BvS bei kränkenden Unternehmensprivatisierungen (RA Dr. Kurt Kiethe, München) Uhr Aktuee Fragen der Unternehmensrestitution (Dr. Johannes Kimme, Präsident des sächsischen LARoV) Uhr Podiumsdiskussion (Moderation: Prof. Dr. Ernst Niedereithinger) Uhr Schußwort Informationen: Tagungsort und Termin: 18. und 19. Apri 1997 im Hote Renaissance, Querstraße 12, Leipzig Tagungsgebühr: Die Teinahmegebühr beträgt 550, DM; für Mitgieder der Vereinigung Leipziger Juristentage e. V. beträgt sie 500, DM. Umfangreiche Arbeitsunteragen, ein Lunchbuffet am Freitag, Tagungsgetränke sowie Kaffee/Tee in den Pausen sind im Preis enthaten. Anmedung: Bitte richten Sie Ihre Anmedung schriftich (bis spätestens eingehend) an den Verag für die Rechts- und Anwatspraxis, Postfach , Herne, Fax: (02323) (bei Rückfragen: Te.: 141-0) Übernachtung: Mit der Anmedebestätigung erhaten Sie ein Reservierungsformbatt des Renaissance-Hotes mit Sonderkonditionen für unser Zimmer-Kontingent. Übernachtungswünsche meden Sie bitte (Stichwort: Leipziger Juristentage ) rechtzeitig direkt bei der entsprechenden Adresse an. Veranstater: Vereinigung Leipziger Juristentage e. V., Deutscher Richterbund Bonn, Verag für die Rechts- und Anwatspraxis, Herne/Berin, Verag Neue Wirtschafts- Briefe, Herne/Berin, Frankfurter Agemeine Zeitung Versorgungswerke Auf DM 3.387,80 ist die durchschnittiche Atersrente der berufsständischen Versorgungswerke im Jahre 1995 angestiegen und iegt damit um rund 3,7% höher as im Vorjahr, erkärte jetzt der stevertretende Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV), Kar-August Beck, bei der Jahrespressekonferenz seiner Organisation. Die berufsständischen Versorgungswerke eisten Renten an insgesamt mehr as Versorgungsempfänger zähten die berufsständischen Versorgungseinrichtungen der kassischen Freien Berufe AnwB 3/97 Mitteiungen Mitgieder, davon 53,19 % Ärzte, 11,41 % Zahnärzte, 3,11 % Tierärzte, 10,07 % Apotheker, 12,19 % Architekten und 10,03 % Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe. Der Durchschnittsbeitrag pro Mitgied stieg in aen Versorgungswerken (ate und neue Bundesänder) auf DM 1.135,50. Der Durchschnittsbeitrag ag damit um rund 21,8 % unter dem damaigen Höchstbeitrag zur gesetzichen Rentenversicherung (West) ( : DM 1.450,80). In den Versorgungswerken der aten Bundesänder ergab sich ein Anstieg von DM 1.139,35 auf DM 1.153,44 aso um ca. 1,4 %. In den neuen Bundesändern betrug der Durchschnittsbeitrag pro Mitgied DM 957,81 gegenüber DM 927,01 in 1994, die Steigerung betrug aso ca. 3,3 %. Die Vermögensanagen der berufsständischen Versorgungswerke wuchsen 1995 auf rund 74,1 Miiarden DM und erzieten Erträge von rund 5,3 Miiarden DM, was einer Durchschnittsverzinsung * von 7,64 % entspricht. Die Vermögensanagen teien sich, nach Becks Angaben, auf fogende Anagesegmente auf: In festverzinsichen Wertpapieren waren 18,65 % (1994: 25 %), in Aktien und sonstigen Wertpapieren (z. B. Anteie an Speziafonds) 14,59 % (12 %), in Immobiien 8,64 % (9 %), in Hypotheken und Grundschudforderungen 6,05 % (6 %), in Schudscheindarehen und Namensschudverschreibungen 51,30 % (47 %) und in Fest- und Termingedern 0,77 % (1 %) angeegt. (Quee: Pressemitteiung der ABV v ) * gemitteter Wert aus Stand Kapitaanagen per Ende 94/95 Haftpfichtfragen Mitgeteit von Rechtsanwätin Antje Jungk Aianz Versicherungs-AG, München I.Was tun, wenn der Mandant im Unrecht ist? 1. Sachverhatsaufkärung Wird der Rechtsanwat mit einem neuen Mandat betraut, so besteht seine erste Aufgabe darin, die Rechtsage zu prüfen, d. h. herauszufinden, ob der Mandant mit seinem Aniegen Recht hat, oder umgekehrt, ob ein gegen ihn gerichteter Anspruch tatsächich besteht oder nicht. In den setensten Fäen wird der Anwat danach zu dem Ergebnis kommen, daß die Rechtsage eindeutig ist. Im Grunde kann er das schon deshab nicht, wei der vom Mandanten vorgetragene Sachverhat in jedem Fa subjektiv bzw. ückenhaft ist. Geichwoh muß er nach der Rechtsprüfung zu einem Ergebnis geangen, da es ja seine Aufgabe ist, dem Mandanten zu einem bestimmten Vorgehen zu raten. Dies sote jedoch unter dem Vorbehat geschehen, daß von der Gegenseite keine Abweichungen im Sachverhat vorgetragen werden. Ist der Rechtsanwat zu der Überzeugung geangt, der Mandant befinde sich vöig im Unrecht, so muß er ihm dies auf eine geeignete Art und Weise beibringen. Aerdings enthebt dies den Rechtsanwat nicht von der Pficht

50 AnwB 3/ Mitteiungen zu einer umfassenden Aufkärung des Sachverhats; auch wenn Mandanten im agemeinen dazu neigen, den Sachverhat in ihrem Sinne darzusteen und ae für sie positiven Tatsachen vorzubringen, kann es vorkommen, daß der Mandant für ihn günstige Tatsachen verschweigt, wei er sie nicht für reevant hät. Die umfassende Sachverhatsaufkärung, dies ist an dieser Stee wieder einma hervorzuheben, ist nicht nur eine bedeutende Aufgabe des Anwats, sondern gehört zu seinen anwatsvertragichen Pfichten. Der Rechtsanwat darf zwar auf die Richtigkeit der Angaben seines Mandanten vertrauen, nicht aber auf deren Voständigkeit. Die Sachverhatsaufkärung beibt aso das A und O der ersten Beratungsphase. 2. Der aussichtsose Fa a) Erster Versuch: Vergeichsverhandungen In wenn auch setenen Fäen wird der Rechtsanwat zu dem Ergebnis kommen, daß der vorgebiche Anspruch des Mandanten schon nach dessen Vorbringen nicht besteht bzw. ein Anspruch gegen den Mandanten eindeutig berechtigt ist. Worin iegt dann die Aufgabe des Rechtsanwats? Soweit sich die Streitigkeit noch im außergerichtichen Stadium befindet, bietet es sich jedenfas immer an, im Wege eines Vergeichs noch einen keinen Vortei für den Mandanten herauszuhoen. Mögicherweise ist dem Gegner die für den Mandanten ungünstige Beweisage noch nicht bewußt; ein Anspruchsinhaber kann trotz für ihn günstiger Ausgangssituation durchaus bereit sein, gewisse Abschäge hinzunehmen, wenn er dafür sofort zu Ged kommt und nicht erst ein angwieriges Gerichtsverfahren durchaufen muß. Er trägt ja immer das Risiko der Iiquidität des Gegners. b) Zweites Zie: Kostenminimierung Scheitern die Vergeichsverhandungen, kann und muß der Rechtsanwat nur noch zusehen, daß der Rechtsstreit mögichst kostengünstig beendet wird. Er muß aso vermeiden, daß seitens des Gegners Kage erhoben wird. Sofern der Mandant hierzu in der Lage ist, wird man zur Erfüung raten müssen; die Aternative, ein Anerkenntnis abzugeben, kann nämich nicht as der sicherste Weg angesehen werden, wei es zumindest umstritten ist, ob der Gäubiger dann noch ein Rechtsschutzinteresse hat, oder ob dem Schudner im Fae der Kageerhebung noch ein für ihn kostenfreies sofortiges Anerkenntnis mögich ist (vg. hierzu Schee, Haftpfichtfragen Anwatsbatt 88, 408). Kommt der Mandant bereits mit der Kageschrift in Händen zu seinem Anwat, so muß dieser prüfen, ob noch ein sofortiges Anerkenntnis in Betracht kommt. Typischerweise kommen die Mandanten erst kurz vor Abauf der Frist zur Verteidigungsanzeige, so daß dem Rechtsanwat keine Zeit mehr für eine angemessene Rechtsprüfung beibt. Zur Wahrung der Rechte seines Mandanten muß dann die Verteidigungsanzeige in jedem Fa eingereicht werden. Es kann jedoch nach einer neueren Entscheidung des OLG Bamberg auch noch nach Abgabe der Verteidigungsanzeige ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben werden, wenn der Bekagte ansonsten keinen Anaß zur Kageerhebung gegeben hat (OLG Bamberg NJW-RR 96, 392). Auch wenn ein sofortiges Anerkenntnis ohne Kostenbeastung des Mandanten nicht mehr mögich ist, kann ein Anerkenntnis die richtige Maßnahme sein, da so zumindest ein Tei der Gebühren noch eingespart werden kann. Noch kostengünstiger kann ein Vergeich mit dem Gegner dahingehend sein, daß dieser z. B. gegen Erfüung die Kage zurücknimmt. Gegebenenfas kommt auch eine Eredigungserkärung in Betracht. Auszuoten, ob eine der genannten Mögichkeiten besteht, ist ebenfas Aufgabe des Anwats. Sofern bereits ein Termin zur mündichen Verhandung anberaumt ist, wäre weiter an ein Versäumnisurtei zu denken. Behauptet der Mandant einen Anspruch, der nach dem Ergebnis der Rechtsprüfung tatsächich nicht besteht, so git für den Rechtsanwat entsprechendes: zur Kostenvermeidung muß von einer gerichtichen Getendmachung abgeraten werden; etwas anderes git nur im Fae einer Dekkungszusage des Rechtsschutzversicherers. Im aufenden Kageverfahren ist der Verzicht die kostengünstigste Mögichkeit. Für das Abraten von der Getendmachung weitergehender Teibeträge fät übrigens keine Abrategebühr an (BGH NJW-RR 96, 571). Im Ergebnis muß aso gesagt werden, daß die weitverbreitete Unsitte von Anwäten, den Mandanten auch bei nahezu aussichtsoser Rechtsage in seinem Entschuß, vor Gericht zu gehen, zu bestärken, nicht den Regen anwaticher Beratungskunst entspricht. Die dadurch anfaenden zusätzichen Gebühren rechtfertigen eine soche Beratung wider besseres Wissen sicher nicht. II.Was ist bei der Vostreckung zu beachten? Das Zie, dem Mandanten zu seinem Recht zu verhefen, ist bekanntich mit dem rechtskräftigen Obsiegen des Mandanten aein noch nicht erreicht. Viemehr muß der Gegner die Leistung, zu der er verurteit wurde, auch erbringen, was häufig nur im Wege der Zwangsvostreckung durchgesetzt werden kann. Für die Vostreckung bedarf es eines neuen Mandats; erhät der Rechtsanwat ein Mandat nur für eine konkrete Vostreckungsmaßnahme, so muß er aber geichwoh auf etwaige andere Mögichkeiten hinweisen. Umgekehrt darf der Mandant auch eine Beratung über seine vostreckungsrechtichen Mögichkeiten erwarten, wenn er im Rechtsstreit unterag und der Gegner Vostreckungsmaßnahmen ergreift. Bei der Vostreckung spiet indes der Zeitfaktor eine entscheidende Roe, da es ja oft auch darum geht, noch etzte Vermögenswerte des iiquide zu werden drohenden Schudners für den Mandanten zu sichern. 1. Vostreckung gegen den zahungsunwiigen Schudner Die Vostreckungsmaßnahmen gegen den Schudner des Mandanten müssen mögichst zügig und mögichst effektiv durchgeführt werden. Auch wenn dies in der Praxis aufgrund der Überastung der Gerichte oft mehr as unbefriedigend aussieht und jede Pfändung Wochen bis Monate dauert, muß der Rechtsanwat zumindest seinen Tei dazu tun, daß der Mandant mögichst schne zu seinem Ged kommt. a) Voraussetzungen der Vostreckung Vostreckungsvoraussetzungen sind bekanntich neben der Innehabung eines Tites eine Vostreckungskause sowie die ordnungsgemäße Zusteung des Tites. Die Vostreckungskause muß daher umgehend beantragt werden. Die Zusteung von Urteien erfogt zwar von Amts wegen. Eine Parteizusteung ist aber beispiesweise erforderich für die Voziehung einer einstweiigen Verfügung gemäß 929 Abs. 2 ZPO. Die Zusteung ist in diesem Zusammenhang insbesondere wichtig, da bei unterbiebener Zusteung die bereits erfogte Voziehung der einstweiigen Verfügung gemäß 929 Abs. 3 ZPO wirkungsos beiben kann. Ein Vostreckungsbescheid kann ebenfas im Wege der Parteizusteung zugestet werden. Die Formuare ent-

51 174 AnwB 3/97 Mitteiungen haten insofern eine Wahmögichkeit. Bei Urteien gemäß 720a ZPO ist auf die Einhatung der Zweiwochenfrist gemäß 750 Abs. 3 zu achten. b) Voräufige Vostreckung Bereits vor dem rechtskräftigen Abschuß des Verfahrens sind die Rechte des Gäubigers im Rahmen der voräufigen Vostreckbarkeit zu sichern. Bei einem zahungsunfähig zu werden drohenden Schudner ist dies immer anzuraten. Der Rechtsanwat muß aerdings in jedem Fa auf die mögiche Schadensersatzfoge des 717 Abs. 2 ZPO hinweisen, um sich im nachhinein nicht dem Vorwurf auszusetzen, daß der Mandant in Kenntnis dieses Anspruchs auf eine Vostreckung verzichtet hätte. Bei einer zutreffenden Beehrung über den Schadensersatzanspruch einerseits und das mögicherweise sich vergrößernde Risiko der Beitreibbarkeit andererseits trägt der Mandant das wirtschaftiche Risiko seiner Entscheidung. Sofern der Mandant bei der voräufigen Vostreckung Sicherheit eisten mußte, ist der Rechtsanwat verpfichtet, diese zurückzuhoen, bzw. den Mandanten hierüber zu beehren, so z. B. über das Verfahren nach 109 ZPO (BGH NJW 90, 2128). c) Einzeheiten zur Vostreckung Um sinnvo gegen den Schudner vostrecken zu können, bedarf es einer gewissen Kenntnis darüber, weche Vermögenswerte der Schudner noch hat. Nachdem dieser freiwiig hierüber nicht Auskunft geben wird, muß zumindest für die erste Vostreckungsmaßnahme ein Vermögenswert gefunden werden, beispiesweise eine wahrscheiniche Forderung, ein Grundstück oder ähniches. Wenn hierüber keine näheren Erkenntnisse voriegen, bietet sich eine Mobiiarpfändung an, um so mögichst schne eine Fruchtosigkeitsbescheinigung des Gerichtsvoziehers zu erhaten, mittes derer dann die eidesstattiche Versicherung bzw. der Konkurs beantragt werden kann. In diesen Fäen ist der Schudner ja verpfichtet offen zu egen, weche Vermögenswerte noch existieren. Stehen mehrere verschiedene Vermögenswerte zur Verfügung, muß der Rechtsanwat mit dem erfogversprechendsten beginnen. Da ja die vostreckbare Ausfertigung des Tites jeweis dem Vostreckungsantrag beigefügt werden muß, kommt eine geichzeitige Pfändung verschiedener Vermögenswerte nicht in Betracht. Beim Pfändungsantrag ist auf eine mögichst umfassende Formuierung zu achten: das OLG Düssedorf hatte am (8 U 35/89) bereits einma entschieden, daß der Pfändungs- und Überweisungsbeschuß gegen die Bank, da er nicht die Depots umfaßte, den Rechtsanwat zum Schadensersatz verpfichtete (näher hierzu vg. Schee Haftpfichtfragen Anwatsbatt 90, 624). Gefährich ist auch die Pfändung in das Eigentum eines Dritten: etwaige Verzögerungsschäden des Dritten durch die Drittwiderspruchskage gehen zu Lasten des Mandanten und damit auch dessen Anwats (BGH NJW 72, 1048). Ebenfas haftpfichtig gemacht werden kann der Anwat, sofern er schudhaft bzw. aus Versehen die Zwangsvostreckung weiterbetreibt, obwoh bereits bezaht wurde. Unter Umständen kommt hier sogar der Mandant gegenüber dem Schudner in die deiktische Haftung (vg. Borgmann/Haug, Anwatshaftung Kap. VI Rdnr. 48). Bei einer Forderungspfändung dürfte die anschießende Beitreibung vom Drittschudner ein neues Mandat darsteen. Auch ohne ein neues Mandat muß aber ein Hinweis auf die Schadensersatzpficht bei verzögerter Beitreibung gemäß 842 ZPO woh erfogen. Dieser Hinweis wird nur as entbehrich angesehen, wenn der Mandant in dieser Beziehung nicht beehrungsbedürftig ist, wie in dem entschiedenen Fa einer öffentichen Kreissparkasse (OLG Scheswig-Hostein, U. v U 59/55). 2. Vostreckung gegen den Mandanten Ist der Mandant im Rechtsstreit unteregen, versteht sich der Hinweis auf die Pficht zur Erfüung des Urteis von sebst. Auch auf die mit den Vostreckungsmaßnahmen verbundenen weiteren Kosten sote der Mandant aufmerksam gemacht werden. a) Voräufige Vostreckung Bei der voräufigen Vostreckung hat der Rechtsanwat zu prüfen, ob evt. Vostreckungsschutz gegen Sicherheitseistung ( 712 ZPO) in Betracht kommt. Sie mindert in jedem Fa das Risiko der Rückgabe der Sicherheitseistung im Fae einer Abänderung der Entscheidung. Sofern die Vostreckung nur gegen Sicherheitseistung seitens des Gäubigers zuässig ist, muß auf die Übergabe der Sicherheit durch den Gäubiger geachtet werden, sowie darauf, daß die Sicherheit keine ungünstigen Einschränkungen (z. B. Befristungen oder ähniches) enthät. b) Vostreckung nach Rechtskraft Wird ein für voräufig vostreckbar erkärtes Urtei zu Gunsten des Mandanten abgeändert, ist zu prüfen, weche Mögichkeiten für den Mandanten bestehen, die Angeegenheit ohne Schaden zum Abschuß zu bringen. Hierzu gehört jedenfas der oben schon erwähnte Schadensersatzanspruch gegen den Gegner gemäß 717 Abs. 2 ZPO, der noch im Rahmen desseben Verfahrens getend gemacht werden kann. Auch bei rechtskräftiger Verurteiung des Mandanten verbeiben weitere Mögichkeiten: so sind z. B. die Pfändungsschutzvorschriften der 850 f. ZPO zu beachten. Insbesondere im Mietrecht kann die Vostreckung gem. 765a, insbesondere in Härtefäen, weiter hinausgezögert werden, z. B. bei hohem Ater des Mieters, im Mutterschutz und ähniches. Zu prüfen ist weiter, ob eine Vostreckungsgegenkage oder Vostreckungserinnerung in Betracht kommt. Unter Umständen darf der Rechtsanwat sogar zu Zwecken des Zeitgewinns eine aussichtsose Vostreckungsgegenkage erheben (BGH NJW 91, 2280). Im Fae der Wiedereinsetzung oder der Wiederaufnahme des Verfahrens ist an eine einstweiige Einsteung der Zwangsvostreckung nach 707 ZPO zu denken. Aufmerksam gemacht werden so in diesem Zusammenhang auf eine neuere Entscheidung des BGH vom (NJW 96, 1970), nach der ein Vostreckungsschutzantrag nach 712 ZPO rechtzeitig gestet werden muß, da manges eines sochen Antrags im Berufungsverfahren dem Vostreckungsschutzantrag nach 719 Abs. 2 in der Revision nicht stattzugeben ist, wei der Schudner andere ihm zu Gebote stehende Mögichkeiten, seine Interessen zu wahren, nicht genutzt hat. Das Haftungsrisiko des Anwats ist somit auch in der Vostreckung nicht zu unterschätzen: gerade wenn der Schudner zahungsunfähig wird, was in der heutigen angespannten wirtschaftichen Lage des öfteren vorkommt, kann das schnee Handen entscheidend sein, und etwaige Verzögerungen seitens des Anwats können kausa für den Ausfa des Mandanten werden und entsprechend einen Haftpfichtanspruch begründen.

52 AnwB 3/ Berufsrecht GG Art. 12 Die boße Bereitschaft zu einer beschränkten Zusammenarbeit mit dem MfS genügt nach Sinn und Zweck des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwatszuassungen, Notarbesteungen pp. (RNPG) nicht, um einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschichkeit oder der Rechtsstaatichkeit zu begründen (LS der Redaktion). BVerfG, Erster Senat, 2. Kammer, Besch. v BrR 944/95 Aus den Gründen: I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Amtsenthebung. 1. Der 1934 geborene Beschwerdeführer war von 1960 bis 1964 staaticher Notar und von 1965 bis 1971 Leiter der staatichen Notariate Dresden (Land) und später Dresden (Stadt). Nach Abschuß eines juristischen Fernstudiums schied er aus dem Justizdienst aus und wurde Leiter der Abteiung Weiterbidung und Fernstudium der Humbodt-Universität Berin Außenstee Dresden. Vom 1.5. bis war er Rechtsanwat, am wurde er zum Notar in eigener Praxis bestet. Unteragen des Bundesbeauftragten für die Unteragen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaigen DDR (Bundesbeauftragter) beegen zwischen dem und dem 30. Oktober 1973 drei Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (MfS), die Informationen über eine befreundete Famiie aus der Nachbarschaft enthaten. Der Beschwerdeführer wurde vom MfS in dieser Zeit as Geseschafticher Mitarbeiter für Sicherheit (GMS) geführt. Der Vorgang bieb fogenos. Die Akte des Beschwerdeführern wurde am in das Archiv abgegeben, da der GMS für das MfS keine Perspektive mehr habe. Nachdem das MfS über den Sohn des Beschwerdeführers, der für die Staatssicherheit arbeitete, erneut Kontakt aufnahm, verpfichtete sich der Beschwerdeführer ab Juni 1985 schriftich as Inoffizieer Mitarbeiter (IM) zur Sicherung der Konspiration und des Verbindungswesen/Konspirative Wohnungen (IMK/KW) dem MfS ein Zimmer in seiner Wohnung für Treffen mit IM zur Verfügung zu steen. Er übergab dem MfS einen Wohnungsschüsse. In der angeegten Wohnungsübersicht ist keine Nutzung des Zimmers durch das MfS verzeichnet. 2. Wegen fehender persönicher Eignung wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom seines Amtes enthoben. Das Bezirksgericht Senat für Notarsachen hob den Bescheid mit Besch. v auf, da kein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschichkeit oder der Rechtsstaatichkeit voriege. Das frühere Verhaten des Beschwerdeführers sei zwar nicht zu biigen, stee aber noch keinen Verstoß gegen die genannten Grundsätze dar. Mit Besch. v dem Beschwerdeführer zugegangen am hob der BGH den Beschuß des Bezirksgerichts auf und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtiche Entscheidung gegen den Amtsenthebungsbescheid zurück. Der Beschwerdeführer habe unabhängig davon, ob es jemas zu einem sochen Treffen gekommen sei gegen die Grundsätze der Rechtsstaatichkeit verstoßen und sei noch heute ungeeignet für das Notaramt, da er von Apri bis Oktober 1973 die Nachbarfamiie bespitzet und dem MfS ab ein Zimmer in seiner Wohnung zur Abhatung von Treffen mit IM überassen habe. 3. Mit seiner am erhobenen Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer den Beschuß des BGH an und rügt eine Veretzung von Art. 2, Art. 3, Art. 12 und Art. 103 GG. Er bestreitet, 1973 überhaupt für das MfS tätig gewesen zu sein. An der Haustür seiner Privatwohnung habe er sich einma wohwoend und neutra über die Nachbarn geäußert. Ae weiteren ihm in der Handakte des MfS zugeschriebenen Ausführungen seien frei erfunden. Dies gebe heute auch der Leutnant zu, der sie verfaßt habe. Der Beschwerdeführer habe dem MfS 1985 zwar ein Zimmer in seiner Wohnung überassen, diesen sei jedoch ausweisich der Wohnungsübersicht des MfS niemas für ein Treffen genutzt worden. Die etzte Eintragung in der Akte stamme aus dem Jahre Weitere Kontakte zum MfS habe es nicht gegeben. Schwerwiegendes Fehverhaten könne ihm nicht angeastet werden. 4. Das Bundesministerium der Justiz und das Sächsische Staatsministerium der Justiz haben sich zu der Verfassungsbeschwerde nicht geäußert. II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, wei es zur Durchsetzung der in 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist ( 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist durch die Kammer stattzugeben ( 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Sie ist offensichtich begründet. Das BVerfG hat die dafür maßgebichen Fragen bereits entschieden (vg. Beschuß des Ersten Senats vom BvR 2263/94 u. a. ). 1. Die angegriffene Entscheidung veretzt den Beschwerdeführer in seiner Berufsfreiheit. Sie wird den Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht, die das BVerfG in seinem Besch. v (1 BvR 2263/94 u. a.) für die Ausegung und Anwendung des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwatszuassungen, Notarbesteungen und Berufungen ehrenamticher Richter vom (BGB I S. 1386) formuiert hat. Danach ist es für die Annahme eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschichkeit oder der RechtsstaatIichkeit erforderich, daß ein persönich schudhaftes Verhaten von gewisser Erhebichkeit nachweisich festgestet wird. Die Einzefaprüfung hat sich damit zu befassen, ob beispiesweise die Weitergabe von Informationen denunziatorischen Charakter hatte und mit der Absicht oder der Erwartung verbunden war, daß dem Betroffenen unmenschiche und rechtsstaatswidrige Konsequenzen drohten. Ein Verstoß gegen die genannten Grundsätze kann sich außerdem aus der Art der Mitte zur Informationsbeschaffung, dem Inhat der weitergegebenen Information und der Schadensprognose ergeben. Dabei ist ein schwerwiegender individueer Schudvorwurf nur gerechtfertigt, wenn die Handungen as Ausgangspunkt systembezogener Verfogungsghandung gewot oder hierzu ersichtich geeignet waren. Zur Entastung ist einzubeziehen, ob die Handung innerhab des Systems geboten, zur eigenen Sicherheit erforderich oder der Loyaität gegenüber der soziaistischen Gesetzichkeit geschudet war (vg. BVerfG, Besch. v BvR 2263/94 u. a., Entscheidungsumdruck, S. 42 ff.). 2. Diesen Kriterien genügt die angegriffene Entscheidung des BGH nicht. Der Notarsenat bezieht sich zwar auf die Rechtsprechung des Anwatssenats und auf die Rechtsprechung des BVerwG zu den Grundsätzen der Menschichkeit und der Rechtsstaatichkeit, wird jedoch den darin formuierten Anforderungen bei der Entscheidung des voriegenden Einzefaes nicht gerecht. Er stützt den Beschuß etztich aein darauf, daß der Beschwerdeführer das Zimmer unabhängig von seiner tatsächichen Nutzung bereitgestet habe und sich 1973 überhaupt vom MfS über die Nachbarfamiie habe befragen und zur weiteren Informationseinhoung anhaten assen. Diese Umstände vermögen wie schon der Berufsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat eine Amtsenthebung nicht zu rechtfertigen. Die vor mehr as 20 Jahren dem MfS gegebenen Informationen über die Nachbarfamiie besaßen keinen denunziatorischen Charakter. Die Äußerungen des Beschwerdeführers über die Famiie waren sehr vorsichtig. Sie enthieten im wesentichen Beangosigkeiten oder bestätigten bereits Bekanntes und bieben für die Betroffenen fogenos. Ein Schaden entstand niemandem. Aus den Berichten sind auch keine Anhatspunkte dafür ersichtich, daß der Beschwerdeführer etwa die Absicht verfogt oder die Erwartung gehegt hätte, die Nachbarfamiie in Schwierigkeiten zu bringen. Fogenos bieb auch die Bereitschaft des Beschwerdeführers, dem MfS 1985 ein Zimmer in seiner Wohnung für konspirative Treffen zur Verfügung zu steen. Es ist nicht erkennbar, daß das Zimmer jemas vom MfS genutzt worden sein könnte. Die boße Bereitschaft zu einer be-

53 176 schränkten Zusammenarbeit mit dem MfS genügt nach Sinn und Zweck des vom BGH angewandten Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwatszuassungen, Notarbesteungen und Berufungen ehrenamticher Richter jedoch nicht, um einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschichkeit oder der Rechtsstaatichkeit zu begründen. Dadurch, daß der BGH den Beschwerdeführer wegen dieses Verhatens noch heute 10 Jahre nach dem etzten Vorfa für ungeeignet zur Ausübung des Notaramts gehaten hat, hat er die Bedeutung und Tragweite der Berufswahfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verkannt. Der Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG führt zur Aufhebung des Beschusses des BGH. Hiernach bedarf es keiner Entscheidung, ob auch die Rügen der Veretzung von Art. 103 Abs. 1, Art. 2 und Art. 3 GG begründet sein könnten. Mitgeteit von Rechtsanwat Dip.-Kfm. Jörg Mathias Hidebrand, Frankfurt/Main Anmerkung der Schrifteitung: Der durch diese Entscheidung aufgehobene Beschuß des BGH ist abgedruckt in AnwB 1996, 46 ff. BRAO 223 Abs. 1; 73 Abs. 2 Nr. 1 Erteit eine Rechtsanwatskammer ihrem Mitgied eine von diesem vorsorgich angeforderte Auskunft in einer berufsrechtichen Frage, so ist ein hiergegen gerichteter Antrag auf gerichtiche Entscheidung unzuässig. BGH, Besch. v AnwZ (B) 20/9 AnwB 3/97 Rechtsprechung Aus den Gründen: II. Die vom Anwatsgerichtshof zugeassene sofortige Beschwerde ist zuässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfog. Der Anwatsgerichtshof hat dem Antrag auf gerichtiche Entscheidung im Ergebnis zutreffend nicht stattgegeben. Aerdings konnte die Begründetheit des Antrags auf gerichtiche Entscheidung dahinstehen. Der Antrag auf gerichtiche Entscheidung ist bereits unzuässig. Nach 223 Abs. 1 BRAO ist ein Antrag auf gerichtiche Entscheidung zuässig gegen Verwatungsakte, die nach der Bundesrechtsanwatsordnung oder nach einer aufgrund der Bundesrechtsanwatsordnung erassenen Verordnung ergehen. Dabei ist der Begriff des Verwatungsakts nicht wie in 35 VwVfG auf die behördiche, hoheitiche Regeung eines Einzefas auf dem Gebiete des öffentichen Rechts beschränkt. Da die Generakause des 223 BRAO zu dem Zweck geschaffen worden ist, die ückenose Sicherung des Rechtsschutzes im Bereich des Berufsrechts der Rechtsanwäte sicherzusteen, steht das Anfechtungsrecht nach 223 BRAO gegenüber aen hoheitichen Maßnahmen offen, die geeignet sind, in Rechte des Betroffenen einzugreifen oder diese einzuschränken (vg. Feuerich/Braun BRAO 3. Auf. 223 Rdnr. 6 m. w. N.). Zwar handet es sich bei dem angefochtenen Schreiben der Antragsgegnerin um eine hoheitiche Maßnahme, die nach der Bundesrechtsanwatsordnung (vg. 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO) ergangen ist. Diese Maßnahme war aber nicht geeignet, den Antragsteer in seinen Rechten einzuschränken. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsgegner weder die Wiederhoung oder Fortsetzung eines in der Vergangenheit iegenden Verhatens verboten (vg. EGH Baden-Württemberg BRAK-Mitt. 1982, 129; AnwB 1988, 245, 246) noch hat sie ein soches vergangenes Verhaten mißbiigt. Das angefochtene Schreiben war viemehr eine präventive Auskunft, die die Antragsgegnerin vorab auf Anfrage zur Beseitigung künftiger Zweife erteit hat. Da Beehrungen dieser Art keine Bewertungen eines bestimmten zurückiegenden Vorgangs und keinen Schudvorwurf gegen eine bestimmte Person enthaten, sind sie in aer Rege nicht geeignet, (Grund)- Rechte eines Rechtsanwats zu beeinträchtigen (so ausdrückich BVerfGE 50, 16, 27; vg. auch BGHZ 37, 396, 401; EGH Bayern BRAK-Mitt. 1984, 197; 1993, 224; Jessnitzer/Bumberg BRAO 7. Auf. 223 Rdnr. 5 a. E.; Gerkan, Anm. zu EGH Hamburg BRAK-Mitt. 1984, 89, 90). Der Gegenansicht (EGH Hamburg aao; Feuerich/Braun aao Rdnr. 28 und 73 Rdnr. 20) fogt der Senat nicht. Die bei Berücksichtigung der Auskunft vom Antragsteer befürchteten (wirtschaftichen) Nachteie haben ihren rechtichen Grund nicht in der erbetenen und erteiten Auskunft der Antragsgegnerin, sondern in der Existenz der die Berufungsausübung von Rechtsanwäten in ständigen Dienstverhätnissen regenden Norm des 46 BRAO. Nicht gegen Rechtsnormen sebst, sondern nur gegen ihren Vozug ist aber Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte garantiert. Mitgeteit von Rechtsanwat Curt Enges, Hamburg BGB 675, 611 Ein von dem Verkäufer, der das Grundstück etztich behaten wi, beauftragter Rechtsanwat veretzt ihm obiegende Pfichten aus dem Anwatsvertrag, wenn er nicht das rechtich Gebotene unternimmt, um die Heiung des Formmanges des bereits abgeschossenen Grundstückskaufvertrages durch Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch ( 313 S. 2 BGB) zu verhindern. Er darf sich dabei nicht auf die Zusage des beurkundenden Notars verassen, daß dieser den Vozug des Grundstückskaufvertrages zunächst aussetzen werde. Brandenburgisches OLG, Urt. v U 53/95 Aus den Gründen: II. Der K hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Bek in der schießich noch getend gemachten Höhe von ,00 DM aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsveretzung. 1. Der Bek hat mit dem K einen Anwatsvertrag as Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter ( 675, 611 ff. BGB) abgeschossen. 2. Der Bek hat entgegen der Auffassung des LG die ihm daraus obiegenden Pfichten schudhaft veretzt. a) Der von den Kaufvertragsparteien abgeschossene Grundstückskaufvertrag war formnichtig nach den 125, 313 S. 1 BGB, wei durch den Käufer an den K ein höherer as der notarie beurkundete Kaufpreis gezaht wurde. Danach war das notarie Beurkundete nicht gewot ( 117 I BGB) und das Gewote nicht notarie beurkundet. Eine hierauf gestützte Kage des K gegen den Käufer auf Zustimmung zur Löschung der bereits für diesen eingetragenen Aufassungsvormerkung und Herausgabe des Grundstükkes hätte so ange zum Erfog führen müssen, wie der Formmange noch nicht durch Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch geheit worden war ( 313 S. 2 BGB). b) Demzufoge war es die Pficht des Bek, zur Wahrung der Rechte des K das rechtich Gebotene zu unternehmen, um die Heiung des Formmanges durch Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch zu verhindern. Dazu durfte er sich nicht auf die Zusage des beurkundenden Notars verassen, daß dieser den Vozug des Grundstückskaufvertrages zunächst aussetzen werde. Zu diesem Zweck hätte er neben der oben erwähnten Zustimmungskage zum einen die dem Notar erteite Vomacht zur Abgabe der für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderichen Erkärungen hier insbesondere zur Steung des Antrages auf Eintragung ( 13 I GBO) bzw. deren Bewiigung ( 19 GBO) in der Form des 31 GBO widerrufen können und müssen (Paandt-Bassenge, BGB, 53. Auf., Rdnr. 19 zu 873). Des weiteren hätte der Bek aber auch den Eraß einer einstweiigen Verfügung gegen den Käufer, gerichtet auf ein Eintragungsverbot, erwirken können und müssen (Paandt-Bassenge, aao, Rdnr. 19 zu 873). Eine gegen den Notar gerichtete einstweiige Verfügung mit dem Verbot, von der seitens des Käufers erteiten Vomacht Gebrauch zu machen, wäre ebenfas unabdingbar gewesen. Durch diese Maßnahmen im Verein mit der oben erwähnten Leistungskage auf Zustimmung zur Löschung und auf Herausgabe des Grundstücks ( 985 BGB) wären die Beange des K zu wahren gewesen... Mitgeteit von Richter am OLG Kuhig, Brandenburg

54 AnwB 3/ Rechtsprechung BGB 894;VermG 1 Abs. 3; DDR: NotG 15 Abs. 1 Nr. 4 Die Beurkundung eines Grundstücksübertragungsvertrages durch einen Notar der DDR, der as Rechtsanwat in einer Ausreiseangeegenheit beauftragt war, steht in engem inneren Zusammenhang mit dem vom Vermögensgesetz tatbestandich erfaßten Unrecht, soweit die Grundstücksübertragung zur Voraussetzung der Ausreisegenehmigung gemacht wurde. Zivirechtiche Ansprüche wegen Mängen der Beurkundung sind aein insoweit nicht ausgeschossen, wie die Mänge as hiervon unabhängig erscheinen. BGH, Urt. v V ZR 134/95 Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 15 Abs. 1 Nr. 4 NotG/DDR stehe der Wirksamkeit der Beurkundung des Vertrages vom durch Prof. Dr. V nicht entgegen. Soweit der K zur Nichtigkeit des Vertrages weiter getend mache, dieser sei entgegen dem Wortaut der Vertragsurkunde nicht in Anwesenheit beider Vertragsparteien geschossen worden, sei sein Vorbringen as verspätet zurückzuweisen. Sei der Vertrag vom wirksam, fehe dem Begehren des K eine Grundage, die Bek zur Zahung an die Sparkasse zu verurteien. Die Revision des K hat keinen Erfog. II. 1. Die Zuässigkeit des vom K beschrittenen Rechtsweges zu den Zivigerichten ist gegenüber dem LG nicht gerügt worden, dieses hat sie stischweigend bejaht. Damit ist die Frage, ob für die vom K getend gemachten Ansprüche der Rechtsweg zu den Zivigerichten eröffnet ist ( 13 GVG) oder ob das Vermögensgesetz hierfür die Zuständigkeit der Verwatungsgerichte begründet (vg. Senatsurt. BGHZ 118, 34), im Revisionsrechtszug nicht mehr zu prüfen ( 17a Abs. 5 GVG). 2. Ob Prof. Dr. V aufgrund des ihm vom K erteiten Mandats gem. 15 Abs. 1 Nr. 4 NotG/DDR von der nach 297 Abs. 1 Satz 2 ZGB notwendigen Beurkundung des Vertrages vom mit der Foge der Nichtigkeit gem. 23 NotG/DDR, 66 Abs. 2 ZGB verwehrt war, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Aus so begründeter Nichtigkeit des Vertrages fogende Ansprüche des K sind durch den Vorrang des Vermögensgesetzes ausgeschossen. Der K hat getend gemacht, den Vertrag vom mit den Bek geschossen zu haben, um die von ihm begehrte Ausreisegenehmigung zu erhaten. Dies erfüt den Restitutionstatbestand unauterer Machenschaften ( 1 Abs. 3, 3 VermG). Der auf diesen Vorschriften beruhende Restitutionsanspruch geht zivirechtichen Ansprüchen vor, die aus unauteren Machenschaften resutieren können (BGHZ 118, 34; 122, 204, 207). Dies begründet eine von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung (BGHZ 122, 204, 211; 130, 231, 235; Tropf, WM 1994, 89, 96). Sie steht aen zivirechtichen Ansprüchen entgegen, die aus einer Unwirksamkeit des Erwerbsvorgangs fogen, wenn diese bei wertender Betrachtung in engem inneren Zusammenhang mit der Unrechtsmaßnahme steht und den Mange as Tei des der staatichen Machtentfatung innewohnenden Unrechts erscheinen äßt (BGHZ 130, 231, 237). Anders ist es, soweit in dem getend gemachten Mange sich edigich das agemeine Risiko des Rechtsverkehrs der DDR verwirkicht hat (BGHZ 123, 58, 61; 125, 125, 127; BVerwG ZIP 1995, 415, 418) und damit für eine Beschränkung des Anspruchs des von der Unrechtsmaßnahme Betroffenen unter dem Gesichtspunkt eines soziaverträgichen Ausgeichs gem. 4 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 VermG kein Anaß besteht (Senatsurt. v. 7. Mai 1993, V ZR 99/92, WM 1993, 1291; BGHZ 123, 58, 61; 125, 125, 127). Der vom K wegen der Beurkundung des Vertrages durch Prof. Dr. V getend gemachte Nichtigkeitsgrund steht in engem inneren Zusammenhang mit dem ihm abgenötigten Verkauf des Grundstücks. Bei wertender Betrachtung erscheint die beurkundende Tätigkeit von Prof. Dr. V as Bestandtei der staatichen Unrechtsmaßnahme. Schriftiche Vorschriften, die die Veräußerung des Grundeigentums zur Voraussetzung einer Ausreise aus der DDR machten, sind nicht bekannt geworden (vg. Anordnung Nr. 175/88 des Ministers des Innern; wiedergegeben in Die geheimen Anweisungen zur Diskriminierung Ausreisewiiger, BAnz 1992, Beiage Nr. 138 a, S. 578.). Trotzdem wurde eine Ausreisegenehmigung nicht erteit, soange der Antragsteer Grundeigentum in der DDR hatte (Fieberg/Reichenbach/Neuhaus, Vermögensgesetz, Losebatt-Kommentar, 1 Rdnr. 119). Wurde die beantragte Ausreisegenehmigung abgeehnt, war die Inanspruchnahme eines der wenigen Rechtsanwäte in der DDR, die geichzeitig mit dem Amt eines Notars betraut waren (Göhring, NJ 1995, 433, 434), zur Erangung der zur Ausreise notwendigen Eraubnis in der DDR verbreitet. Für die Behörden der DDR bedeutete sie eine Kanaisierung und ereichterte die Kontroe der Ausreiseanträge. Die Beeihung mit dem Amt des Notars ermögichte es, die tatsächich verangten Grundstücksübertragungen zügig herbeizuführen und die Erwerber des Grundeigentums auszuwähen. Die Verquickung des zur Erreichung der Ausreisegenehmigung erteiten Mandats mit dem zur zivirechtichen Wirksamkeit notwendigen staatichen Akt notarieer Beurkundung der Veräußerungsverträge in der Hand eines Rechtsanwats und Notars war typisch, wie die Viezah der hierzu veröffentichten Entscheidungen und eine Mehrzah beim Senat anhängiger Verfahren zeigen (vg. BGHZ 120, 198; KG DtZ 1992, 298; KrG Prenzau ZOV 1993, 273; OLG Naumburg NJ 1995, 91). Die Tätigkeit von Prof. Dr. V as Notar erscheint bei wertender Betrachtung as Bestandtei der gegenüber dem K begangenen Unrechtsmaßnahme. Sie war den Behörden der DDR bekannt; ein Wirksamkeitshindernis wurde von ihnen in der Beauftragung von Prof. Dr. V mit der Erwirkung der Ausreisegenehmigung nicht gesehen (Göhring, NJ 1995, 433, 434). Ohne die eingetretene Änderung der poitischen Verhätnisse hätte der K die von ihm aus der Tätigkeit von Prof. Dr. V as Notar hergeeitete Unwirksamkeit des Vertrages vom vor den Gerichten der DDR nicht mit Aussicht auf Erfog getend machen können. Umgekehrt war die Rechtsposition der Bek as Erwerber des Grundstücks aus diesem Grunde im intakten System des Soziaismus nicht gefährdet. Erst die Änderung der poitischen Verhätnisse eröffnete bei reaitätsnaher Betrachtung dem K die Mögichkeit, sich auf den im Zusammenhang mit der Unrechtsmaßnahme stehenden von ihm getend gemachten Beurkundungsmange zu berufen (vg. BGHZ 130, 231, 239; Senatsurt. v , V ZR 100/93, ZIP 1995, 1048, 1052). Damit ist die Durchsetzung zivirechticher Ansprüche aus dem insoweit vom K getend gemachten Beurkundungsmange ausgeschossen. 3. Anders verhiete es sich, sofern die vom K behauptete Abwesenheit der Bek bei der Notariatsverhandung zur Nichtigkeit des Vertrages vom führte, wie die Revision getend macht. Ein derart begründeter Mange stünde bei wertender Betrachtung nicht in engem inneren Zusammenhang mit der Unrechtsmaßnahme gegen den K, sondern wäre Risiko des agemeinen Rechtsverkehrs. Der Vorrang des Vermögensgesetzes und der aein nach diesem mögiche Schutz der Bek durch die Regeungen des 4 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 VermG griffe nicht Patz. Die Richtigkeit der Behauptung des K kann indessen dahingestet beiben. Der Vertrag vom ist auch dann wirksam beurkundet, wenn die Urkunde nicht bei geichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien errichtet worden ist und die Niederschrift entgegen dem Wortaut der Urkunde nicht vom Notar veresen wurde. Die Beurkundung erfogte nach 19 Abs. 1 NotG/DDR durch Niederschrift. Diese hatte nach 19 Abs. 2 Satz 1 NotG/DDR den Namen des Notars, Ort und Datum der Beurkundung, die Namen der Beteiigten, ihre Erkärungen und Unterschriften sowie die Unterschrift des Notars zu enthaten. Diesen Anforderungen genügt die Urkunde vom Ein Veresen der Niederschrift war nicht erforderich. 19 Abs. 2 Satz 2 NotG/DDR ieß es viemehr zu, die Niederschrift den Beteiigten zur Durchsicht vorzuegen, statt sie zu veresen. Das hat der Notar nach dem Vorbringen des K getan. Unzutreffende Angaben in der Urkunde hierzu assen ihre Wirksamkeit unberührt (vg. RGZ 74, 421, 425). Geichzeitige Anwesenheit der Vertragsparteien in der Notariatsverhandung war nach 297 Abs. 1 ZGB nicht Voraussetzung der Wirksamkeit des Vertrages. Die Beurkundung der Erkärungen der Vertragsparteien konnte daher gem. 67 Abs. 1 ZGB dadurch erfogen, daß der Notar die Erkärung des K in die Niederschrift aufnahm, diese später den Bek voras oder zur Durchsicht voregte, auch sie die Erkärung unterzeichnen ieß und nunmehr seine Unterschrift den Erkärungen beider Vertragsparteien beifügte (vg. RGZ 69, 130, 132). 19 Abs. 2 NotG/DDR kann nicht entnommen werden, daß die Beurkundung von Vertragserkärungen nicht in dieser zu 173 ff. FGG anerkannten Weise (Schegeberger, FGG, 6. Auf., 175 Rdnr. 5) erfogen durfte (vg. zum Beurkundungsgesetz Keide/Kuntze/Winker, FGG, 12. Auf., 8 BeurkG Rdnr. 7; Jansen, FGG, 8 BeurkG Rdnr. 8; Huhn/von Schuckmann,

55 178 BeurkG, 3. Auf., 13 Rdnr. 35). Daß die Urkunde bei unbefangener Lektüre dahin zu verstehen ist, die Vertragsparteien seien vor Prof. Dr. V as Notar zusammengekommen, führt nicht dazu, daß der Inhat ihrer Erkärungen durch die Niederschrift nicht zutreffend verautbart wäre. 4. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zutreffend die Kage abgewiesen. Die Beastung des Grundstücks durch die von den Bek bestete Hypothek betrifft ein Grundstück, von dessen Erwerb durch die Bek auszugehen ist. Für eine Verpfichtung der Bek gegenüber dem K zu Zahungen an die Sparkasse ist daher schon aus diesem Grunde kein Raum. Mitgeteit durch Richter am BGH Dr. Manfred Werp, Karsruhe AnwB 3/97 Rechtsprechung Aus den Gründen: II Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist der Verfügungsk zu versagen, wei nicht dargetan oder ersichtich ist, daß die Frist i. S. des 233 ZPO ohne ihr zuzurechnendes Verschuden ihres Prozeßbevomächtigten ( 85 Abs. 2 ZPO) versäumt worden ist. Ein Anwat muß aes Zumutbare tun, damit die Frist gewahrt wird (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Auf., 233 Rdnr. 47, 48). Für den Fa seiner Abwesenheit muß er Vorsorge treffen, daß sein Büro, z. B. durch Einschaten eines Vertreters, die Einhatung von Fristen bewirken kann. Auch eine Erkrankung befreit den Rechtsanwat grundsätzich nicht von der Pficht, durch geeignete Anweisungen an sein Büro für die Einhatung von Fristen zu sorgen und gegebenenfas einen Vertreter hinzuziehen zu assen. Soche Anweisungen an sein Persona hat er agemein vorsorgich zu treffen, um einer Situation vorzubeugen, in der er womögich je nach Art seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, sich mit seinem Büro in Verbindung zu setzen und einen Vertreter zu benennen (vg. Zöer/Greger, ZPO, 19. Auf., 233 Rdnr. 23 Krankheit m. w. N.). Der as einziger Anwat der Sozietät beim Brandenburgischen OLG zugeassene Prozeßbevomächtigte der Verfügungsk hätte deshab zuma und gerade wei sein Antrag auf Besteung eines Vertreters nach 53 Abs. 3 BRAO Anfang August 1996 noch nicht beschieden war vor Antritt seines Kurzuraubes am mit seinem Büro und einem vertretungsbereiten am hiesigen OLG postuationsfähigen Koegen Kontakt aufnehmen müssen, um sicherzusteen, daß im Fae einer z. B. krankheitsbedingt verspäteten Rückkehr aus dem Uraub für eine Vertretung zur Einhatung von Fristen gesorgt war. Er hätte ferner die Stationsreferendarin, as er ihr die damit insoweit aus dem Geschäftsgang herausgenommene Sache zum Entwurf einer Berufungsbegründung anvertraute, auf den herannahenden Fristabauf hinweisen und sie instruieren müssen, was zu tun sei, wenn es nicht zu dem für den gepanten Besprechungstermin kommen würde und die Berufungsbegründungsfrist am abzuaufen drohe. Es wäre ihm auch noch zumutbar gewesen, einen postuationsfähigen Vertreter sebst teefonisch zu besteen, damit dieser statt der Stationsreferendarin, der es hierfür an der Postuationsfähigkeit fehte einen wirksamen Antrag auf Verängerung der Berufungsbegründungsfrist stete. So ist z. B. Wiedereinsetzung nicht zu gewähren, wenn der Anwat bei einer Verzögerung der Rückkehr aus dem Uraub nicht für die Fristwahrung sorgt (BGH VersR 1975, S. 1005; 1965, S. 1075). Ähniches muß für den Fa einer Erkrankung geten, sofern sie nicht derart ist, daß ein sachgerechtes Reagieren ausscheidet. Eine soche Situation ist hier nicht dargetan. Der Prozeßbevomächtigte der Verfügungsk hat nicht vorgetragen, daß er während der ganzen Zeit seiner Erkrankung außerstande gewesen sei, die Weitergabe der Information über seine Erkrankung und die Besteung eines Vertreters noch rechtzeitig zu veranassen. Ein grippaer Infekt mit Fieber bis zu 39,7, wie er den Prozeßbevomächtigten ausweisich seiner eidesstattichen Versicherung ereit hat, äßt dergeichen erfahrungsgemäß durchaus zu. Im übrigen hatte sich, wie die eidesstattiche Versicherung ergibt, der Gesundheitszustand des Prozeßbevomächtigten bis zum Montagmorgen, dem , und damit vor Abauf der Frist soweit gebessert, daß der Prozeßbevomächtigte nicht mehr bettägerig war. Er hätte deshab jedenfas im Laufe des Montags noch in der beschriebenen Weise reagieren können. Von daher iegen die Dinge anders as in dem der Entscheidung des BGH vom (BGHR, ZPO, Band 3, 233, Stichwort Erkrankung 1 ) zugrundeiegenden Fa, in dem der Prozeßbevomächtigte ebensbedrohich erkrankt und durch eine notfamäßige Einieferung auf die Intensivstation eines Krankenhauses gehindert war, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Hier dagegen wäre die Versäumung der Frist ohne Überspannung der anwatichen Sorgfatspficht vermeidbar gewesen. Mitgeteit von Richter am OLG Wof Kah, Brandenburg ZPO 233 Nichtgewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung wegen Erkrankung des Prozeßbevomächtigten (hier: grippaer Infekt mit bis zu 39,7 C Fieber). Brandenburgisches OLG, Besch. v U 21/96 Gebührenrecht BRAGO 31 Abs. 1 Nr. 4; ZPO Eine Erörterung der Sache gehört nicht zu den für eine mündiche Verhandung vorgeschriebenen Förmichkeiten, die nach 165 ZPO nur durch das Verhandungsprotoko bewiesen werden können. Auch nicht protokoierte Umstände wie etwa dienstiche Äußerungen der beteiigten Richter sind as Nachweis geeignet. 2. Der Begriff der Erörterung hat nicht notwendig ein gewisses Mindestmaß eigener Argumentationstätigkeit des Rechtsanwates zum Gegenstand. Er kann die Gebühr schon aufgrund des Umstandes verdienen, daß er die Argumentation des Gegners und/oder des Gerichts zum Zwecke der Prüfung verfogt, ob Anaß für zusätziche Ausführungen seinerseits oder für eine sonstige Intervention besteht. OLG Düssedorf, Besch. v W 118/96 Aus den Gründen: Die gem. 11 Abs. 2 Satz 5 RpfG zuässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfog. Der Rpfeger hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht eine 10/10 Erörterungsgebühr gem. 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO in Höhe von 805 DM berücksichtigt. Nach dem Akteninhat ist entgegen der durch den Beschwerdeführer vertretenen Ansicht davon auszugehen, daß im Verhandungstermin am vor dem LG eine Erörterung im Sinne dieser Vorschrift stattgefunden hat. 1) Eine Erörterung ist ein Meinungsaustausch im Sinne eines Rechtsgesprächs über streitige, den Prozeßstoff betreffende Fragen, an dem sich mindestens zwei Personen aktiv beteiigen (Göttich/Mümmer, BRAGO, 18. Auf., Stichwort Erörterungsgebühr, Anm. 3.1 mit Hinweis auf OLG München JurBüro 1976, 757, OLG Hamm JurBüro 1977, 210 und OLG Zweibrücken JurBüro 1984, 879; Riede/Sußbauer, BRAGO, 5. Auf., 31, Rdnr. 69; Swoana/Hansens, BRAGO, 8. Auf., 31, Rdnr. 52 jeweis mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Ergebnis kann hier dahinstehen, ob aein schon der Inhat des Verhandungsprotokos vom für die Feststeung einer Erörterung gem. 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO ausreicht. Nach der Rechtspraxis des Senats, die in Übereinstimmung mit der einheig in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Ansicht steht, gehört eine Erörterung nicht zu den für die mündiche Verhandung vorgeschriebenen Förmichkeiten, die nach 165 ZPO nur durch das Verhandungsprotoko bewiesen werden (Senat JurBüro 1977, 1563; OLG München JurBüro 1979, 1663; KG JurBüro 1976, 1062; Gerod/ Schmidt/von Eicken/ Madert, Kommentar zur BRAGO, 12. Auf., 31, Rdnr. 159; Riede/Sußbauer aao, 31, Rdnr. 77; Swoana/ Hansens aao, Rdnr. 61 jeweis mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Hansens JurBüro 1996, 453, 455). Deshab können auch nicht protokoierte Umstände as Nachweis für die Erörterung dienen. Hierzu gehören dienstiche Äußerungen der beteiigten Richter (Gerod/Schmidt/von Eicken/Madert aao; Riede/Sußbauer aao; Swoana/Hansens aao; Hansens JurBüro 1996, 4513, 455). Der Vorsitzende der 10. Kammer für Handessachen des LG hat auf Nachfrage des Rpfegers bestätigt, daß im Termin am entsprechend der Darsteung im anwatichen Schriftsatz der Beschwerdegegnerin vom eine Erörterung stattgefunden

56 AnwB 3/ Rechtsprechung hat. Zwar ist diese Bewertung für den erkennenden Senat nicht bindend. Jedoch enthät der Schriftsatz der Beschwerdegegnerin eine über den Inhat des Verhandungsprotokos vom hinausgehende Zusammenfassung des Abaufs des Verhandungstermins, die so detaiiert ist, daß die Feststeung einer Sacherörterung i. S. d. 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO zu treffen ist. Danach hat der Vorsitzende die Verhandung zunächst mit dem Hinweis an den Prozeßbevomächtigten des Beschwerdeführers eröffnet, die Kage sei wegen anderweitiger Rechtskraft unzuässig. Daraufhin unternahm der Prozeßbevomächtigte den Versuch, unter Hinweis auf einen unter dem Datum des gefertigten Schriftsatz den Kageanspruch auf eine neue rechtiche Begründung zu stützen. Der Prozeßbevomächtigte der Beschwerdegegnerin reagierte mit der Erkärung, er werde der beabsichtigten Kageänderung nicht zustimmen. Auf die Erkärung des Vorsitzenden, in dem Schriftsatz vom sei eine nicht sachdieniche und deshab nicht zuzuassende Kageänderung zu sehen, hat der Prozeßbevomächtigte der K sodann die Kagerücknahme erkärt. Angesichts eines sochen Geschehensabaufes, den der Beschwerdeführer nicht konkret in Abrede stet, beschränkte sich entgegen der durch ihn vertretenen Auffassung der Termin nicht auf die Abgabe einfacher Prozeßerkärungen, sondern es hat ein Rechtsgespräch über streitige und den Prozeßstoff betreffende Fragen stattgefunden. a) Der Grund für die Einführung der Erörterungsgebühr gem. 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO im Jahre 1975 war die gerichtiche Praxis, das Sach- und Streitverhätnis mit den Parteien und Anwäten vor der formeen Steung von Anträgen und damit vor Beginn der mündichen Verhandung zu erörtern. Ein socher Vorgang öst keine Verhandungsgebühr aus, obwoh die Erörterung der Sache nicht weniger Mühe macht as eine mündiche Verhandung (vg. die Motive des Gesetzgebers BT-Drucks. 7/3243 S. 8). Fogich wote der Gesetzgeber dem Prozeßbevomächtigten für eine der mündichen Verhandung geichkommende Tätigkeit, die sich prozessua nicht as mündiche Verhandung darstet, eine entsprechende Gebühr zukommen assen (Hansens JurBüro 1996, 453). Sind beide Parteien zwecks Daregung ihrer gegensätzichen Standpunkte erschienen, unterbeibt dann aber eine Antragsteung, wei eine Partei sich nach der Daregung der Rechtsauffassung durch das Gericht veranaßt sieht, ihr bisheriges Verfahrenszie aufzugeben wie etwa hier die Kage zurückzunehmen, so ist dies gerade die Verfahrenssituation, derentwegen die Erörterungsgebühr eingeführt worden ist. Wäre nämich entsprechend der Vorschrift des 137 ZPO die mündiche Verhandung mit der Steung der Anträge eingeeitet worden, wäre zugunsten der beteiigten Prozeßbevomächtigten die voe Verhandungsgebühr gem. 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO entstanden (Gerod/Schmidt/von Eicken/Madert, aao, 31, Rdnr. 156). b) Der Festsetzung der streitigen Erörterungsgebühr steht hier nicht der Umstand entgegen, daß der Prozeßbevomächtigte der Bek sich im Termin auf die Erkärung beschränkt hat, er werde einer beabsichtigten Kageänderung nicht zustimmen. Sebst wenn der Prozeßbevomächtigte sich im Termin mit Rücksicht auf das zwischen dem Vorsitzenden und dem gegnerischen Prozeßbevomächtigten geführte Rechtsgespräch überhaupt nicht geäußert hätte, hinderte dies nicht den Anfa der Erörterungsgebühr zu seinen Gunsten. Denn die Erörterung bedeutet eine Verhandung ohne die Steung von Anträgen. Eine Verhandung setzt einen gegenseitigen Meinungsaustausch zwischen dem Gericht und mindestens einem Rechtsanwat oder zwischen den Anwäten sebst voraus (Göttich/Mümmer, aao, Anm. 4.31; Gerod/Schmidt/von Eicken/ Madert, aao, Rdnr. 156; Swoana/Hansens aao Rdnr. 55). Der Begriff der Erörterung hat nicht notwendig ein gewisses Mindestmaß eigener Argumentationstätigkeit des Rechtsanwates zum Gegenstand, damit für ihn die Erörterungsgebühr entsteht. Die Erörterung verangt nämich ebensowenig eine Argumentation wie die Verhandungstätigkeit. Hat das Gericht bereits deutich gemacht, daß und aus wechen Gründen es die Rechtsauffassung einer Partei as richtig und diejenigen der anderen as unzutreffend erachtet, wäre es eine überfüssige Förmeei, von jener Partei zu verangen, nur zwecks Entstehung der Erörterungsgebühr ihre günstige Position noch einma mit geichautenden Argumenten zu präsentieren oder sogar mit überfüssigen zusätzichen Ausführungen zu stützen (Gerod/Schmidt/von Eicken/Madert aao). 3) Fogich verdient der Rechtsanwat der Partei, deren Obsiegen sich abzeichnet, die Erörterungsgebühr schon aufgrund des Umstandes, daß er die Argumentation des Gegners und/oder des Gerichts zum Zwecke der Prüfung verfogt, ob Anaß für zusätziche Ausführungen seinerseits oder für eine sonstige Intervention besteht (Senat JurBuro 1977, 1564; OLG Zweibrücken JurBüro 1981, 1525; OLG Bamberg AnwB 1983, 521; OLG Frankfurt Jur- Büro 1987, 1186; OLG Hamm JurBüro 1988, 1006; Gerod/ Schmidt/von Eicken/Madert aao; Göttich/Mümmer aao, Anm. für Punkt 3.2 mit zahreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Riede/Sußbauer aao, 31, Rdnr. 69: Swoana/Hansens, aao, 31, Rdnr. 55; Hansens JurBüro , 454). Mitgeteit von Richter am OLG Rof Krücker, Düssedorf BRAGO 83 Abs. 3 Satz 3 83 Abs. 3 BRAGO äßt ebenso wie 97Abs. 1 Satz 3 BRAGO nur eine Erhöhung der nach 83 Abs. 1 BRAGO für den ersten Hauptverhandungstag festzusetzende Gebühr zu, bezieht sich demgegenüber nicht auf die Gebühren nach 83 Abs. 2 BRAGO für weitere Verhandungstage. OLG Hamm, Besch. v Ws 146/96 Aus den Gründen: Die Beschwerde richtet sich gegen die Kürzung der Pfichtverteidigergebühren für den zweiten bis vierten Hauptverhandungstag. Die Beschwerde ist zuässig gem. 98 Abs. 3 BRAGO, konnte aber im Ergebnis keinen Erfog haben. 97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO gewährt dem Pfichtverteidiger im Fae der Inhaftierung seines Mandanten eine erhöhte Gebühr gem. 83 Abs. 1 BRAGO aus der Landeskasse. Aus der ausdrückichen Bezugnahme auf Abs. 1 dieser Bestimmung fogt, daß eine Erhöhung hinsichtich dieser Gebühren aus 83 Abs. 2 BRAGO für die fogenden Hauptverhandungstermine nicht in Betracht kommt (vg. Riede/Sußbauer, BRAGO, 7. Auf. Rdnr. 31 zu 83). Der Gegenansicht (Gerod/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 12. Auf. Rdnr. 6 zu 97; JurBüro 1994, 397) fogt der Senat nicht. Ein Vergeich mit dem um 25 % erhöhten Höchstbetrag des 83 Abs. 2 BRAGO setzt voraus, daß sich der Anwendungsbereich des 83 Abs. 3 BRAGO über dessen eindeutigen Wortaut hinaus auch auf die Fogetermine erstreckt. Für eine soche Erweiterung besteht bei der eindeutigen Gesetzesregeung nach Ansicht des Senats kein Raum (vg. Auch Hansens, BRAGO, 8. Auf., Rdnr. 10 zu 83). Soweit die Gegenmeinung (vg. Hartmann, Kostengesetze, 26. Auf., Rdnr. 29 zu 83 BRAGO) einwendet, nach dem Sinn des 83 Abs. 3 BRAGO sei der Pfichtverteidiger eines Inhaftierten für das gesamte Verfahren angemessen zu entgeten, weist der Senat auf fogendes hin: Sinn der Erhöhung der Gebühr aus 83 Abs. 1 BRAGO ist, die durch die Untersuchungshaft erschwerte Vorbereitung der Verteidigung nach Abschuß des vorbereitenden Verfahrens sowie durch die Haft bedingte besondere Aufgaben, etwa die Teinahme an Haftprüfungsterminen, angemessen zu entschädigen (OLG Hamburg JurBüro 1995, 640). Die Gebühr hat insoweit Pauschcharakter. Durch sie wird die gesamte Tätigkeit des Verteidigers nach Eingang der Ankageschrift, mit Ausnahme der Teinahme an Fogeterminen, abgegoten. Sie wäre z. B. auch zu erhöhen, wenn der Angekagte erst nach dem ersten Hauptverhandungstermin in Haft genommen würde. Die Gebühr für jeden weiteren Hauptverhandungstermin umfaßt dagegen aein die Tätigkeit im Hauptverhandungstermin. Das ergibt sich aus dem eindeutigen Wortaut der Vorschrift. Für die Wahrnehmung des weiteren Hauptverhandungstermins ist es aber unerhebich, ob der Angekagte aus der Untersuchungshaft vorgeführt werden muß, denn die Vorführung bedeutet keinen Mehraufwand in der Verteidigung. Daraus fogt, daß eine Ausdehnung des 83 Abs. 3 BRAGO auf die Gebühren des 83 Abs.2 BRAGO nicht gerechtfertigt ist. Auch kann keine Rede davon sein, daß ein redaktionees Versehen bei der Fassung der Vorschrift unteraufen sei. Auch 97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO sieht bei einer Inhaftierung des Angekagten nur eine Erhöhung der Pfichtverteidigergebühr aus 83 Abs. 1, nicht jedoch der Gebühren aus 83 Abs. 2 BRAGO vor. Im voriegenden Fa war bei Ansatz der Gebühren für den zweiten bis vierten Hauptverhandungstag zu vergeichen zwischen

57 180 der vierfachen Mindestvergütung des 83 Abs. 2 Nr. 2 BRAGO i. H. v. 480 DM und der Häfte des dort genannten Höchstbetrages, nämich 380 DM. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstee hat somit zu Recht den niedrigeren Betrag für jeden Hauptverhandungstermin festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde bezügich der Reisekosten ist aus den Gründen der Steungnahme des Leiters des Dezernats 10 des Oberandesgerichts vom nicht begründet. Mitgeteit von Richter am OLG Heinz-Josef Prinz, Münster BRAGO 84 Abs. 2, 105 Die Vorschrift des 84 Abs. 2 BRAGO git auch im Bußgedverfahren vor der Verwatungsbehörde, wenn das Bußgedverfahren vor dem Eingang der Akten bei dem Amtsgericht von der Verwatungsbehörde nicht nur voräufig eingestet wird und der Anwat bei der Einsteung mitgewirkt hat. (LS des Einsenders) AG Friedberg/Hessen, Urt. v C 123/9610 Aus den Gründen: Der Bek ist verpfichtet, an den K noch 218,50 DM as restiche Vergütung für dessen anwatiche Tätigkeit in einem Bußgedverfahren gegen den Bek vor der Verwatungsbehörde in Kuse zu zahen. Der K ist berechtigt, nach 84 Abs. 2 BRAGO in Verbindung mit den 105 Abs. 3 und 25 Abs. 2 BRA- GO eine reduzierte voe Mittegebühr zuzügich Ausagen und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 685,40 DM in Rechnung zu steen, da das Verfahren gegen den Bek von der Kreisverwatung Kuse aufgrund der Bemühungen des K endgütig eingestet worden ist. Da die Rechtschutzversicherung des Bek hierauf 466,90 DM gezaht hat, stehen dem K noch 218,50 DM zu. Die Vorschrift des 84 Abs. 2 BRAGO git auch im Bußgedverfahren vor der Verwatungsbehörde, wenn das Bußgedverfahren vor dem Eingang der Akten bei dem AG von der Verwatungsbehörde nicht nur voräufig eingestet wird und der Anwat bei der Einsteung mitgewirkt hat (Gerod/Schmitt/von Eiken/Mager BRAGO, 12. Auf., 105 Anm. 8; Riede/Sußbauer, BRAGO 7. Auf. 105 Anm. 4; LG Darmstadt DAR 96, 115; LG Karsruhe ZfS 96, 393). Denn nach 105 Abs. 3 BRAGO geten sämtiche Vorschriften des sechsten Abschnittes der BRAGO, zu dem auch 84 BRAGO gehört, für Bußgedverfahren sinngemäß. Entgegen der Ansicht des Bek enthät 105 Abs. 1 BRAGO keine abschießende Regeung der Vergütung des Anwats in Bußgedverfahren vor der Verwatungsbehörde bis zum Eingang der Akten bei Gericht. Denn 105 Abs. 3 BRAGO, nach wechen im übrigen die Vorschriften des sechsten Abschnitts sinngemäß geten, bezieht sich nicht nur auf 105 Abs. 2 BRAGO, sondern auch auf 105 Abs. 1 BRAGO. Hierfür spricht, daß die genannte Regeung in einem gesonderten Absatz 3 der Vorschrift enthaten ist. Weiterhin entspricht die hier vertretene Ansicht auch dem Wien des Gesetzgebers. In der Begründung des Entwurfs des Kostenrechtsänderungsgesetzes heißt es wörtich: Nach 105 Abs. 3 geten die Vorschriften des sechsten Abschnitts der BRAGO im Bußgedverfahren entsprechend, demnach auch der neue 84 Abs. 2 BRAGO (Drucksache 12/6962 des Deutschen Bundestages vom Seite 106). Schießich spricht Sinn und Zweck der Vorschrift für die hier gefundene Lösung, denn für den Anwat wird ein Gebührenanreiz geschaffen, frühzeitig daran mitzuwirken, daß eine Hauptverhandung entbehrich wird. Die Vorschrift des 105 Abs. 1 BRAGO veriert bei der hier vertretenen Auffassung auch nicht ihren Sinn, da sie in anderen Fäen weiterhin anwendbar beibt. Die Voraussetzungen des 84 Abs. 2 BRAGO sind erfüt. Das Bußgedverfahren gegen den Bek ist von der Verwatungsbehörde endgütig eingestet worden. Der K hat an der Einsteung mitgewirkt, da er das Verfahren durch Vorage von Lichtbidern aternativer Täter und Einvernahme von Entastungszeugen zur Einsteung gebracht hat Mitgeteit von Rechtsanwat Knud Stenze, Friedberg AnwB 3/97 Rechtsprechung BRAGO 84, 83, 105, 88, Im Bußgedverfahren ist die 10 % ige Überschreitung des höchsten Gebührensatzes der 84 I, 83 I Ziffer 3 i.v. m. 105 BRAGO gem. 88 Satz 3 mögich und nach den Umständen des Einzefaes nicht unbiig i. S.v. 12 BRAGO. 2. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, die mit einer Gedbuße von mehr as 80,00 DM bedroht sind, ist der Ansatz einer Mittegebühr nicht unbiig. 3. Ist der rechtsschutzversicherte K zum Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt, kann die bekagte Rechtsschutzversicherung die Mehrwertsteuer sebst dann nicht in Abzug bringen, wenn es sich um eine Geschäftsfahrt handet, denn Bußgeder sind nicht as Betriebsausgaben ansetzbar, da es sich um ein Individuaverstoß handet, der nicht betriebsbezogen ist. (LS des Einsenders) AG Rendsburg, Urt. v C 346/96 Aus den Gründen:... Der K hat nach 2 Abs. 1 ARB einen Anspruch auf Freisteung des restichen Teis der offenen Honorarforderung seines Anwates. Die Honorarforderung der Rechtsanwäte E. und Partner vom bei einem Betrag von insgesamt 2.504,70 DM ist gerechtfertigt. Auf die Gebührenforderung hat die K insgesamt 1.757,20 DM gezaht, sie ist auch verpfichtet, die restichen 747,50 DM zu zahen. Für die Tätigkeit in den Bußgedverfahren im ersten Rechtszug steht dem Anwat nach 105, 83 Abs. 1 Ziff. 3 BRAGO eine Gebühr zu im Rahmen von 100, DM bis 1.300,00 DM. Innerhab dieses Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwat die Gebühr nach 12 Abs. 1 BRAGO im Einzefa unter Berücksichtigung aer Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angeegenheit des Umfanges und der Schwierigkeit der anwatichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhätnisse des Auftraggebers nach biigem Ermessen. Im voriegenden Fa hat der Rechtsanwat sein Ermessen dahingehend ausgeübt, daß er die Höchstgebühr bestimmt hat und eine Erhöhung nach 88 BRAGO von knapp 10 % begehrt hat. Diese Honorarforderung ist in dem voriegenden Einzefa nicht unbiig. Hinsichtich der nach wie vor heftig umstrittenen Frage, ob im Bußgedverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzich von der Mittegebühr oder von einer niedrigen Gebühr auszugehen ist, ist das erkennende Gericht der Ansicht, daß bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit. die mit einer Gedbuße von mehr as 80,00 DM bedroht ist und somit zu einer Eintragung im Verkehrszentraregister führt, der Ansatz einer Mittegebühr nicht unbiig ist. Das Argument, weches von einem Tei der Rechtsprechung und vor aem von den Rechtsschutzversicherern vorgebracht wird, daß die angedrohten Gedbußen ein entscheidendes Indiz für die Bedeutung der Angeegenheit darsteten, verfängt nicht. Zwar sind die in Verkehrsordnungswidrigkeiten angedrohten Gedbußen reativ gering, es darf jedoch bei der Überprüfung der Bemessungskriterien nicht übersehen werden, daß bei einer angedrohten Gedbuße von 80,00 DM und mehr eine Eintragung im Verkehrszentraregister erfogt und bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten auch die Verhängung eines Fahrverbotes mögich ist. Wirtschaftiche Überegungen der Rechtsschutzversicherer können bei der Überprüfung der Gebührenhöhe nach der BRAGO keine Roe spieen, diese Fragen sind bei der Vertragsausgestatung (Leistungsbeschränkungen oder -ausschüsse) und bei der Festsetzung der Tarife (Sebstbeteiigung und Höhe der einzenen Bereiche) regen. Die Bedeutung der Angeegenheit, ihr Umfang und die Schwierigkeit der anwatichen Tätigkeit sowie die Vermögens- und Einkommensverhätnisse des Versicherungsnehmers assen im voriegenden Einzefa das geforderte Anwatshonorar nicht as unbiig erscheinen. Für den Versicherungsnehmer hatte die Angeegenheit eine erhebiche Bedeutung, da er aufgrund verschiedener Verkehrsdeikte mehrfach in Erscheinung getreten war und bereits 14 Punkte in dem Verkehrszentraregister angesammet hatte. Wenn der angefochtene Bußgedbescheid rechtskräftig geworden wäre, wären weitere vier Punkte hinzugekommen mit der Foge der Entziehung der Fahreraubnis. Hinzu kommt, daß im voriegenden Fae auch ein Fahrverbot, und zwar in der gesetzich höchstzuässigen Höhe von drei Monaten verhängt werden sote. Schon dieses Fahrverbot hätte den Versicherungsnehmer, der as freiberufich tätiger Unternehmensberater mit einer jährichen Fahreistung von rund km tägich auf das Fahrzeug angewiesen ist, in schwere wirtschaftiche

58 AnwB 3/ Rechtsprechung Schwierigkeiten gebracht. Es ist fragich, ob die erhebiche Einschränkung seiner Mobiität durch die Einsteung eines Fahrer für die Zeit ausreichend hätte kompensiert werden können. Aufgrund seines Wohnsitzes bedarf der Versicherungsnehmer für fast jede geschäftiche Tätigkeit und auch für viee private Fahrten der Benutzung eines Fahrzeuges, da die öffentichen Verkehrsmitte im ändichen Bereich nur unzureichend verkehren. Von der Verteidigung war auch eine umfangreiche und deutich über einer durchschnittichen Verkehrssache iegende Tätigkeit erforderich, wie die zahreichen Terminsveregungsanträge zeigen, ging es auch darum, einen mögichst späten Verhandungstermin zu erreichen, um mögicherweise hinsichtich einzener Eintragungen die Tigungsreife zum Zeitpunkt der mündichen Verhandung herbei zu führen. Zu berücksichtigen ist im voriegenden Fae weiter, daß die dem Bußgedbescheid zugrundeiegende Geschwindigkeitsmessung auch in technischer Hinsicht mit Hife eines Sachverständigen untersucht wurde, um mögiche Feherqueen festzusteen. Der Versicherungsnehmer ebt wie sich aus seinem Beruf ergibt und dem Gericht aus einem anderen Verfahren bekannt ist in deutich überdurchschnittichen wirtschaftichen Verhätnissen. Von daher ist die Ausschöpfung der Rahmengebühr im voriegenden Fae nicht zu beanstanden. Auch ist nicht zu beanstanden, daß der Verteidiger im voriegenden Einzefa eine Erhöhung der Gebühr nach 88 Satz 3 BRAGO um knapp 10 % vorgenommen hat. Nach der genannten Vorschrift ist eine Überschreitung um bis zu 1/ 4 der Gebühren mögich, wenn der Rechtsanwat eine Tätigkeit für den Beschudigten ausübt, die sich auf das Fahrverbot erstreckt und wenn der Gebührenrahmen nicht ausreicht, um die gesamte Tätigkeit angemessen zu entgeten. Diese Voraussetzungen sind in diesem konkreten Einzefa gegeben. Maßgebich ist dabei auch die Bedeutung der Angeegenheit für den Beschudigten zu berücksichtigen (vg. Gerod/Schmidt/von Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwäte, 88 Anm. 9). Im voriegenden Fae hätte nicht nur ein dreimonatiges Fahrverbot gedroht, sondern im Zusammenhang mit der Eintragung weiterer Punkte im Verkehrszentraregister auch die Entziehung der Fahreraubnis. Dies hätte zur Foge gehabt, daß die Vernichtung der wirtschaftichen Existenz des Versicherungsnehmers gedroht hätte. Wie bereits oben ausgeführt, ist er auf die Benutzung eines Fahrzeuges aufgrund seines Wohnsitzes im ändichen Raum nicht nur in privater Hinsicht, sondern vor aen Dingen in geschäfticher Hinsicht angewiesen, um die notwendigen Geschäftstermine einhaten zu können. Ob die theoretisch mögiche Einsteung eines Fahrers die drohenden Nachteie hätte abwenden können, erscheint zweifehaft. Aufgrund der hohen jährichen Fahreistung kann sich die Tätigkeit eines sochen Fahrers nicht auf die übichen Arbeitszeiten beschränken. Die Notwendigkeit zur Vornahme von Fahrten besteht abhängig von den Terminswünschen der Kunden auch außerhab der übichen Arbeitszeiten und an den Wochenenden. Auch unter Berücksichtigung der Vereinbarung von Überstunden mit einer angemessenen Entohnung erscheint zweifehaft, ob das notwendige Fahrtpensum bis zur Wiedererangung des Führerscheins von einer Person aein geeistet werden könnte. Vor diesem Hintergrund hät das Gericht in dem hier zur Entscheidung stehenden Fa die Erhöhung der Gebühr über die Höchstgrenze hinaus ausnahmsweise für angemessen. Zu berücksichtigen ist bei der Bemessung der Gebühren im voriegenden Fae auch, daß zunächst wegen Fristversäumung durch den Versicherungsnehmer ein Wiedereinsetzungsantrag gestet werden mußte, der von der Verwatungsbehörde abschägig beschieden wurde und erst im gerichtichen Verfahren zum Erfog führte. Die K kann sich nicht darauf berufen, daß diese Kosten von ihr nicht zu übernehmen seien, da die Fristversäumung von dem K schudhaft verursacht worden sei. Sie hat auf die Anfrage des Verteidigers des K vom , ob auch Kostendeckung für dies Beschwerdeverfahren gegen die versagte Wiedereinsetzung erteit wird, unter dem Versicherungsschutz zugesagt. Da diese Zusage vorbehatos erfogte, iegt insoweit ein dekaratorisches Anerkenntnis des Versicherers vor, weches ihm zur Freisteung verpfichtet. Die Gebührenfestsetzung nach 105, 83 Abs. 1 Ziff. 3 BRAGO i. V. m. 88 BRAGO ist somit nicht zu beanstanden Geiches git für die Festsetzung der Gebühr nach 84 Abs. 1 BRAGO. Nach dieser Vorschrift erhät der Rechtsanwat im vorbereitenden Verfahren die Häfte der Gebühr nach 83 Abs. 1. Dies ergibt im voriegenden Fae unter Berücksichtigung der oben genannten Bemessungskriterien eine Gebühr von 700,00 DM. Die Entgete nach 26 BRAGO und die Fotokopierkosten nach 27 BRAGO sind zwischen den Parteien nicht streitig. Es errechnet sich somit Gebühren von insgesamt 2.178,00 DM netto. Die K ist im voriegenden Fae auch zum Ersatz der begehrten Mehrwertsteuer verpfichtet. Dabei kann im Ergebnis offen beiben, ob es sich bei der fragichen Fahrt, auf der der Verkehrsverstoß begangen wurde, um eine Privatfahrt gehandet hat oder nicht. Sebst wenn es sich um eine sogenannte Geschäftsfahrt gehandet habe und der K vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist der Versicherungsnehmer jedoch gehindert, die Aufwendungen für die Verteidigung as Betriebsausgaben abzusetzen. Es ist im Abgabenrecht einheige Ansicht, daß Bußgeder nicht as Betriebsausgaben anzusetzen sind, da es sich um einen Individuaverstoß handet, der nicht betriebsbezogen ist. Nicht as Betriebsausgaben abzusetzen sind auch die Aufwendungen, die dadurch entstehen, daß die rechtskräftige Verhängung eines Bußgedes verhindert werden so. Da für den Versicherungsnehmer die Anwatskosten keine Betriebsausgaben sind, kommt auch ein Vorsteuerabzug insoweit nicht in Betracht. Die bekagte Versicherung ist daher aufgrund ihrer Freisteungsverpfichtung gehaten, die gesamten Kosten, die zur Rechtsverfogung erforderich waren, zu ersetzen. Nach aedem ist die Gebührenabrechnung vom der Höhe nach nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der bereits erfogten Teizahung ist die K daher auch verpfichtet, die noch ausstehenden 747,50 DM an die Verteidiger des Versicherungsnehmers zu zahen. Der Zinsanspruch fogt aus 284 ff. BGB. Die Nebenentscheidungen fogen aus 91, 108 Nr. 11, 713 ZPO. Mitgeteit von Rechtsanwat Andreas Fegbeite, Hohenwestedt BGB 1836 Abs. 1 Auch ein Stundensatz von 200 DM (zuzügich Mehrwertsteuer) kann für einen Rechtsanwat as Betreuer eines nicht mitteosen Betroffenen im Einzefa angemessen sein. BayObLG, Besch. v Z BR 325/96 Aus den Gründen: (1) Die Angemessenheit der Vergütung eines wie hier sebständigen Berufsbetreuers wird bestimmt durch den nachgewiesenen Zeitaufwand und die Honorare, die agemein in der Berufsgruppe, wecher der Betreuer angehört, bezaht werden. Gibt es soche Vergeichsbeträge nicht, kann auf die Honorierung ähnicher Berufsgruppen mit geicher Ausbidung zurückgegriffen werden. Hinzuzurechnen ist ein Risikozuschag für freie Berufe. Bei der Bemessung des Stundensatzes sind ae in der Kanzei entstehenden Bürokosten einschießich Personakosten und Mehrwertsteuer zu berücksichtigen. Abzusteen ist in diesem Zusammenhang nicht auf die konkret entstehenden Bürokosten des Betreuers, sondern auf die Kosten, die Berufsbetreuer übicherweise für ein Büro mitteren Zuschnitts aufwenden. Die Vergütung muß über den Ersatz von Kosten hinaus ein angemessenes Honorar für einen Berufsbetreuer erbringen. Bei der Bemessung geten die Sätze des 1836 Abs. 2 BGB nicht; sie steen insoweit edigich das Mindestmaß der Vergütung dar, begrenzen diese jedoch nicht nach oben (vg. BayObLGZ 1996, 37/39, 1996, 47/49, KG BtPrax 1996, 184 ff., je m. w. N.). (2) Diese Grundsätze hat das LG seiner Entscheidung zugrunde geegt und ersichtich beachtet. Den Zeitaufwand des Beteiigten hat das LG verfahrensfeherfrei festgestet. Es hat diesen, da der Beteiigte die Zeiten seiner Tätigkeiten nicht aufgeschüsset hat, unter Würdigung seiner Tätigkeiten as Betreuer nach 287 ZPO schätzen dürfen (BayObLGZ 1996, 47/50; BayObLG BtPrax 1994, 173). Der Senat kann diese Schätzung nur dahin überprüfen, ob sie auf denkgesetzich unrichtigen oder offenbar unsachichen Erwägungen beruht oder wesentiche Tatsachen außer acht geassen hat (vg. BayObLG JurBüro 1993, 49 = FamRZ 1993, 237 [LS]). Derartige Feher sind nicht erkennbar. Auch die Bewiigung eines Stundensatzes von 230 DM einschießich Mehrwertsteuer durch das LG ist rechtich nicht zu be-

59 182 anstanden. Das LG hat diesen Stundensatz unter Hinweis auf den Senatsbesch. v (FamRZ 1995, 1378), mit dem Stundensätze von etwa 200 DM as angemessen gebiigt wurden, ohne Berücksichtigung der spezifischen Kostenstruktur der Kanzei des Beteiigten geschätzt. Der Senat hat wiederhot ausgesprochen, daß der Stundensatz unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung und Literatur genannten Beträge geschätzt werden darf (vg. BayObLGZ 1995, 35/41; BtPrax 1996, 151/153). Der vom LG im voriegenden Fa zugebiigte Stundensatz iegt im Rahmen der vom Senat in diesem Jahr bestätigten Stundensätze von 200 DM (FamRZ 1996, 1171) und 230 DM (BtPrax 1996, 151). Dadurch, daß es an die obere Grenze der in den zitierten Entscheidungen vom Senat gebiigten Stundensätze ging, hat das LG ersichtich den überdurchschnittichen Schwierigkeiten der Aufgaben des Betreuers und auch den erhebichen Probemen im persönichen Umgang mit dem Betroffenen Rechnung getragen.... Mitgeteit von Richter am BayObLG Johann Demharter, München BGB 1836 Abs. 2 Im besonderen Fa kann der Stundensatz des professioneen Betreuers auf 100, DM festgesetzt werden. (LS der Redaktion) AG Kenzingen, Besch. v XVII 88/93 Aus den Gründen: Im Schriftsatz vom beantragte der Betreuer für die Dauer der voräufigen Anordnung eine Kostenerstattung von insgesamt 4.543,70 DM. Hierbei setzte er einen Stundensatz von 150,00 DM an. Nach Einhoung der Steungnahme des Herrn Bezirksrevisors nahm der Erinnerungsführer diesbezügich den Antrag am insoweit zurück, daß er unter anderem die Festsetzung eines Stundensatzes von 100,00 DM beantragte. Mit Besch. v wurde die Erstattung der Vergütung und Ausagen durch das AG Kenzingen auf 1.735,00 DM festgesetzt. Hierbei ging das AG von einem Stundensatz von 60,00 DM aus. Gegen diesen Beschuß egte Rechtsanwat K. am insoweit Erinnerung ein, as er beantragte, den Stundensatz auf 100,00 DM festzusetzen. Die Rechtspfegerin des AG Kenzingen haf der Erinnerung nicht ab.... Besondere Umstände des Faes, wie sie der Betreuer im Schreiben vom , , und darstet, rechtfertigen voriegend ausnahmsweise eine Festsetzung des Stundensatzes auf 100,00 DM für den Abrechnungszeitraum. Dies wird dadurch unterstrichen, daß voriegend in dem Abrechnungszeitraum nahezu sämtiche Probembereiche auch der endgütigen Betreuung (erweiterter Aufgabenkreis) zu regen bzw. zumindest vorzukären waren, so daß sich die nachfogende Betreuung bis zur Aufhebung reativ probemos gestaten ieß. Insofern war ausnahmsweise diese Höchstvergütung für einen begrenzten Zeitraum festzusetzen. Mitgeteit von Rechtsanwat Hermann Knode, Kenzingen Beratungshife BerHG 1 Aus wirtschaftichen Gründen ist dem Rechtsuchenden Beratungshife zu gewähren, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH ohne Ratenzahungsanordnung gegeben sind. Keine Roe spiet, ob der Rechtsuchende seine beschränkten finanzieen Mitte unwirtschaftich einsetzt. (LS der Redaktion) AG Rendsburg, Besch. v II Aus den Gründen: Nach 1 Abs. 1 Nr. 1 wird Beratungshife bewiigt, wenn der Rechtsuchende die erforderichen Mitte nach seinen persönichen und wirtschaftichen Verhätnissen nicht aufbringen kann. Nach Abs. 2 der genannten Vorschrift sind die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 gegeben, wenn dem Rechtsuchenden AnwB 3/97 Rechtsprechung Prozeßkostenhife nach den Vorschriften der Ziviprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Nach dem Gesetzestext ergibt sich, daß Beratungshife zu bewiigen ist, wenn der Rechtsuchende einen Anspruch auf Prozeßkostenhife ohne Ratenzahungsanordnung hätte (Schorein-Dehn Beratungshife, 4. Auf., Anmerkung 21, 25 zu 1). Aufgrund der Tatsache, daß die Antragsteerin Soziahife bezieht, wäre ihr Prozeßkostenhife ohne Ratenzahungsanordnung zu bewiigen. Auf die Frage, ob und warum sie aufgrund der von ihr vorgetragenen eingeschränkten wirtschaftichen Situation dennoch in der Lage ist, für eine Reise mit ihrem Keinkind von Rendsburg nach München einen Fug zu buchen und die Anreise von Rendsburg zum Hamburger Fughafen und zurück mit einem sog. Transferunternehmen durchzuführen und bei einer teiweisen Nichterfüung des Vertrages auch eine der Fahrten per Taxi durchzuführen, kommt es nach dem Wortaut des Gesetzes nicht an. Nach der insoweit eindeutigen Fassung des Gesetzes ist einem Rechtsuchenden aus wirtschaftichen Gründen Beratungshife zu gewähren, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhife ohne Ratenzahungsanordnung aus wirtschaftichen Gründen gegeben sind. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Eine Korrekturmögichkeit für den Fa, daß der Rechtsuchende seine beschränkten finanzieen Mitte unwirtschaftich einsetzt, gibt es nicht. Eine Reise von Rendsburg nach München per Bahn wäre bei nur einmaigem Umsteigen in Hamburg deutich kostengünstiger und jedermann zumutbar, jedoch kann der von der Rechtsuchenden gewähte kostenaufwendige Weg für die Reise bei der Prüfung, ob die wirtschaftichen Verhätnisse für die Bewiigung von Beratungshife gegeben sind, nach der derzeitigen Rechtsage keinen Einfuß auf die Prüfung der wirtschaftichen Verhätnisse haben. Nach 1 Abs. 2 Beratungshifegesetz iegen die wirtschaftichen Verhätnisse vor, so daß die Bewiigung von Beratungshife nicht wegen fehender wirtschafticher Voraussetzungen abgeehnt werden kann. Mitgeteit von Rechtsanwat und Notar Peter Tadsen, Rendsburg impressum Herausgeber: Deutscher Anwatverein e. V., Adenaueraee 106, Bonn, Te. 0228/2607-0, Fax 02 28/ Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher (v. i. S. d. P.) und Udo Henke, Rechtsanwäte, Anschrift des Herausgebers. Verag: Deutscher Anwatverag und Institut der Anwatschaft GmbH, Lengsdorfer Hauptstraße 75, Bonn; Konto: Postbank Essen Kto.-Nr , BLZ Anzeigen: MD Medien Dienste GmbH, Rosemarie Schwarz und Ingrid Oestreich (v. i. S. d. P.), Baumweg 19, Frankfurt a. M., Te. 069/ Fax 069/ Technische Hersteung: Hans Sodan GmbH, Bochoder Str. 259, Essen. Erscheinungsweise: Monatich zur Monatsmitte. Bezugspreis: Jährich 198, DM (ink. MWSt.) zzg. Versandkosten, Einzepreis 18, DM (ink. MWSt.). Für Mitgieder des Deutschen Anwatvereins ist der Bezugspreis im Mitgiedsbeitrag enthaten. Besteungen: Über jede Buchhandung und beim Verag; Abbesteungen müssen einen Monat vor Abauf des Kaenderjahres beim Verag voriegen. Zuschriften: Für die Schrifteitung bestimmte Zuschriften sind nur an die Adresse des Herausgebers zu richten. Honorare werden nur bei ausdrückicher Vereinbarung gezaht. Copyright: Ae Urheber-, Nutzungs- und Veragsrechte sind vorbehaten. Das git auch für Bearbeitungen von gerichtichen Entscheidungen und Leitsätzen. Der Rechtsschutz git auch gegenüber Datenbanken oder ähnichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung ausdrückich der Einwiigung des Verages. ISSN w

60 AnwB 3/ e Gerichtsatag in Entenhausen Rechtsanwat Kar W. Goez, Düssedorf 2. Foge * Auch sonst steht das Gericht mitten im Leben und denkt praktisch, wie sich z.b. daran zeigt, weche Keidung im Gericht den Prozeßparteien vorgeschrieben ist. (BL 15, 25) Während z.b. das Oberandesgericht Kobenz bei uns sich ausdrückich mit der Frage beschäftigte, ob Zeugen in kurzen Hosen vernommen werden dürfen oder ob durch Stachebeerbeine der Zeugen das Ansehen der Gerichte betroffen wird, ist dies in Entenhausen unprobematisch. Dort können die keinwüchsigen Anatiden sogar ohne Unterbekeidung kommen. Kein Richter nimmt daran Anstoß, wenn diese nur mit Jacken und Gamaschen angezogen vor die Gerichtsschranke treten. Das Gericht erachtet seine Bürger aso mündig genug, sebst die Frage der Bekeidung entscheiden zu können. Daß nackte Tiere (und auch Menschen?) für unsere Justiz probematisch sein können, kann z.b. auch der RP vom entnommen werden. Dort wurde von einem Urtei des LG Kempten berichtet, wonach Kühe nicht oben ohne gehen müssen. Bei ihren Urteien beziehen die Richter in Entenhausen auch einige Hobbies mit ein. Sie sind sogar bereit, aus diesem Grund für die Verurteiten die Strafe sebst zu bezahen, was bei uns sogar as Amtsdeikt strafbar wäre ( 258 a STGB). (TGDD 62, 12) Wie atertümich wirken da teiweise noch unsere Gerichtssäe, wo zum Tei nicht einma Diktiergeräte vorhanden sind, so daß die Protokoführer teiweise stenografieren oder auch ate eektrische Schreibmaschinen benutzen müssen. Wegen dieser technischen Innovationsfreude in Entenhausen ist auf dem Richtertisch auch seten mehr as ein Terminkaender bzw. ein Buch zu sehen. Der Richtertisch sebst ist aufgeräumt, der Richter kann seine voe Aufmerksamkeit auf das Verfahren sebst richten. Auch dies ist ein wohtuender Unterschied zu unserem System, jeder der einma bei Gericht war, weiß, daß dort Haufen von Akten, teiweise auch Gesetzesbücher usw. auf dem Richtertisch iegen. A dies benötigen aber die Richter in Entenhausen nicht, da dort im Hinbick auf technische Neuerungen ein mögichst papieroses Gerichtsverfahren betrieben wird. Wie auch später zu zeigen ist, werden die Gerichtsverfahren in Entenhausen vom Bescheunigungsgrundsatz geprägt. Dieses wird auch gerade durch das Vermeiden unnötigen Papierkriegs erreicht, so daß die These eraubt sei, daß die Anzah der beim Richter befindichen Aktenberge umgekehrt kongruent zur Verfahrensdauer stehen. Rechtsgewährung (in Entenhausen) bzw. Rechtsverweigerung (bei uns) assen sich aso am Richterput erkennen. (WDLT 37, 210) (TGDD 49, 46) Auch zeigt sich, daß Richter zukunftsorientiert denken. So können Sie z.b. auf modernstes, technisches Equipment zur Urteisfindung zurückgreifen. Unter anderem gehört zur Gerichtsausstattung ein eigenes Rechenzentrum, das zur Rechtsfindung mit eingesetzt wird. Im Gerichtsverfahren können die Betroffenen sich anwatich vertreten assen. Hierbei ist mir aber bei der Sichtung der verschiedenen Prozeßberichte aufgefaen, daß in der Rege eine anwatiche Vertretung nur in Ziviprozeßen auf Kägerseite erfogt. Ansonsten scheinen die Berufskoegen nur beratend, as Testamentsvostrecker u. ä. tätig zu sein. * Forsetzung aus AnwB 2/97, 127

61 184 AnwB 3/97 Schußbemerkung Das ist nur auf den ersten Bick merkwürdig und äßt sich eicht erkären. Der Grund hierfür ist in der Entohnung der Rechtsvertreter zu sehen. In Entenhausen werden die außergerichtich tätigen Anwäte nach Zeitaufwand (wie es ja auch angsam bei uns eingeführt wird) bezaht, im Gerichtsverfahren sebst aber auf Erfogshonorarbasis. Wenn aso ein Anwat in einem Ziviprozeß den Käger vertritt, erhät er einen Antei an der erstrittenen Summe. Was so dann aber der Anwat des Bekagten erhaten? Müßte dieser gegebenenfas ein Tei des Ergebnisses, d. h. der dem Gegner zugesprochenen Summe, sebst tragen? Würde dies in einem Strafprozeß sogar bedeuten, daß bei einer Gefängnisstrafe der Anwat einen Tei der Strafe für den Angekagten (as Erfogsbeteiigung) mit absitzen muß? Soche Probeme werden in Entenhausen dadurch umgangen, daß die Anwäte nur auf Kägerseite in Ziviverfahren auftreten. Dabei sind Anwäte in ihrer Keidung nicht festgeegt. Auch (keinwüchsige) Anwäte brauchen, wenn sie vor Gericht auftreten, keine Hose zu tragen. Mögicherweise wird diese Entwickung aber auch demnächst in Großbritannien akzeptiert werden. So ist dem Unterzeichner eine Entscheidung von dort bekannt geworden, wonach zumindest Anwätinnen vor Gericht eine Hose nicht tragen dürfen. Versuche, zumindest Anwätinnen die Mögichkeit zu geben, mit Sexappea Werbung zu betreiben, wie es z.b. in Amerika mögich ist und für die hiesige Anwatschaft diskutiert werden sote, (TGDD 62, 9) Eine Keiderordnung, wie sie bei uns git, ist in Entenhausen nicht zu bekannt. Insbesondere müssen Anwäte keine Robe tragen, auch wenn es ihnen grundsätzich eraubt ist. Hier ist der Justizapparat in Entenhausen ockerer as bei uns. Noch 1995 mußte z.b. das Oberandesgericht Braunschweig ausdrückich urteien, daß Anwäte vor Gericht eine Robe zu tragen haben, wei sie damit angebich das Rechtsstaatsprinzip beeben würden und die Person des Anwats hinter den Dienst an Gesetz und Recht zurücktreten würde. Einen Kommentar zu diesen Ausführungen möchte ich mir verkneifen, wenn diese Auffassung des Oberandesgerichts Braunschweig aein der Rechtsfindung dienen würde. (vg. Spiege 41/1995, S. 268) sind in Entenhausen aber nicht bekannt geworden. Dort können Anwäte aein durch ihre Leistung und ihr Wissen briieren. So gehört zum Handwerkszeug eines jedem guten Juristen auch die Kenntnis des Juristenateins anatidischer Prägung. Hintergrund ist sicherich, daß in Entenhausen urate Gesetze, wie z.b. der Codex raptus aus dem Jahre 807 fortgit. (MM präsentiert [Fähnein Fieseschweif] 16/1995, Seite 11) (WDLT 1, 13) (Fortsetzung fogt)

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