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1 A11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Environmenta due diigence as anwatiches Betätigungsfed (Ewer) 309 Europas Anwäte im Internet (Wuster) 316 Restwert bei Verkehrsunfa-Reguierung (Gebhardt) 320 Strafvereiteung und Gedwäsche (Hartmann) 330 Aus der Arbeit des DAV Rechtsanwatsvergütung Aktuee Entwickung und Aktivitäten des DAV 338 Änderung der Juristenausbidung 342 AG Versicherungsrecht: Krieg und poitische Gefahren im Versicherungsrecht 343 Internet-Präsenz der DAV-Arbeitsgemeinschaften, der örtichen Anwatvereine und Landesverbände 345 Zwischenbemerkung Der Anwat abhängiges Organ unabhängiger Richter? (Ameung) 347 Rechtsprechung BGH: Singuarzuassung beim BGH 361 BGH: Sämtiche Namen einer Sozietät auf Briefbögen 363 6/2002 Juni DeutscherAnwatVerag

2 b 6/2002 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins Schrifteitung: herausgegeben von den Rechtsanwäten: Dr. Peter Hamacher Feix Busse Udo Henke Dr. Michae Keine-Cosack Rechtsanwäte Wofgang Schwackenberg Berin, Littenstraße 11 Inhatsverzeichnis Jahrgang 52 Juni 2002 Aufsätze 309 Environmenta due diigence as anwatiches Betätigungsfed Von Rechtsanwat Dr. Wofgang Ewer, Kie 316 Europas Rechtsanwäte im Internet Von Rechtsanwätin Bettina Wurster, München 320 Der Restwert bei der Reguierung von Fahrzeugschäden Von Rechtsanwat Hans-Jürgen Gebhardt, Homburg/Saar 325 Die Grenzen der richterichen Unabhängigkeit Von Prof. Dr. Gerd Seide, Berin 330 Der Strafverteidiger und sein Handen oftmas Strafvereiteung und Gedwäsche? Ein Überbick Von Dr. Tanja Hartmann, Gießen 335 Buchhinweise: Gerhardt/von Heintsche-Heinegg/Kein: Handbuch des Fachanwats Famiienrecht (Henne) Schaefer, Rof: Anwatsgebühren im Arbeitsrecht (Red.) Meinung & Kritik 336 Überegungen zu Neuregeungen im Gebührenrecht aus der Sicht des Famiienrechters Von Rechtsanwat und Notar Peter Piontek, Bad Harzburg Aus der Arbeit des DAV 338 Rechtsanwatsvergütung Aktuee Entwickung und Aktivitäten des DAV Von Dr. Dierk Mattik, Hauptgeschäftsführer des DAV 340 DAV-Pressemitteiungen: Reform der Gebührenstruktur bei den Rechtsanwäten dringend geboten (07/02) In die Debatte um die Gebührenreform kommt Bewegung (08/02) DAV-Anzeigen an den Bundeskanzer zum Tag der Freien Berufe am in Berin (09/02) DAV bedauert die Abehnung weiterer Fachanwatschaften (10/02) DAV begrüßt BVerfG-Urtei zur Vermögensstrafe (05/02) DAV begrüßt Wah eines Rechtsanwats zum Bundesrichter (06/02) 342 Juristenausbidung: Änderung der Juristenausbidung Von Rechtsanwätin Dr. Maaika Ahers, LL.M., Berin RENO-Ausschuss des DAV: Neue Merkbätter und Vertragsmuster für Auszubidende und RENO-Fachangestete Von Rechtsanwat Udo Henke, Berin AG Mediation: Mitgiederversammung und Fachtagung 343 AG Versicherungsrecht: Krieg und poitische Gefahren im Versicherungsrecht Von Rechtsanwat Dr. Hubert W. van Bühren, Kön 344 Kooperationen: DAV mit neuer Kooperation Vergünstigungen bei Martindae-Hubbe Peronaien: Prof. Dr. Hans-Jürgen Rabe verabschiedet sich von seiner Sozietät Dr. Dr. Norbert Gross Honorarprofessor Auszeichnung von Anwäten 345 Bundesverdienstkreuz für Rechtsanwat Dr. Krieger Internet: Übersicht zur Internetpräsenz der DAV-Arbeitsgemeinschaften Von Rechtsanwat Thomas Zerdick, LL.M., Brüsse 346 Übersicht zur Internetpräsenz von örtichen Anwatvereinen und DAV-Landesverbänden Von Rechtsanwat Thomas Zerdick, LL.M., Brüsse Zwischenbemerkung 347 Der Anwat abhängiges Organ unabhängiger Richter? Eine Betrachtung anhand der Gedwäsche- und Schi-Entscheidungen des BGH Von Rechtsanwat Martin Ameung, München Europa 350 Europa im Überbick Von Rechtsanwat Thomas Zerdick, LL.M., Brüsse Mitteiungen 351 Ausandsfragen: Anwatswerbung in Österreich Von Rechtsanwat Dr. Thomas Kiz, Rodgau 352 Prozessrecht: Nichtzuassungsbeschwerde Vorsicht Haftungsfae Von Rechtsanwat Dr. Karsten Heidemann, Hannover 354 EDV-Gerichtstag: 10 Jahre EDV-Gerichtstag Von Richter am AG Dr. Wofram Viefhues, Oberhausen 356 Haftpfichtfragen: Sind (Berufshaftpficht-) Versicherungsunternehmen keine taugichen Prozessbürgen nach 108 ZPO? Von Rechtsanwat Hoger Grams, Aianz Versicherungs-AG, München 358 Buchhinweis: Greiter: Kreativität bei Verhandungen und im Atag (Wachter) 359 Fürsorgeeinrichtungen der Rechtsanwäte in Deutschand: Übersicht über die Fürsorgeeinrichtungen in den einzenen Kammerbezirken, Stand: Rechtsprechung (Übersicht und Leitsätze siehe Seite II) 361 Berufsrecht 368 Rechtsberatung 373 Prozessrecht 376 Impressum Auf dem Umschag DAV-Informationen Seite IV, VIII Internet-Aktue Seite XXIV DAV-Service Seite XXVIII AnwatsKunstbatt Seite U 3 Das Anwatsbatt ist auf technisch chorfreiem Recycingpapier gedruckt.

3 II Rechtsprechung Berufsrecht BGH, Besch. v AnwZ 1/01 BRAO 171; GG Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 Die Singuarzuassung der Rechtsanwäte beim BGH ist mit dem Grundgesetz vereinbar. S. 361 BGH, Besch. v AnwZ (B) 75/00 BRAO 59 Abs. 2; BORA 10 Abs. 1 S. 1 Das für die in einer Sozietät zusammengeschossenen Rechtsanwäte getende Gebot, auf ihren Briefbögen die Namen sämticher (deutschen) Geseschafter aufzuführen, ist wirksam. S. 363 LG Regensburg, Urt. v HK O 34/02 UWG 3 Die Verwendung der Bezeichnung Finanzanwat ist unzuässig (LS der Redaktion) S. 366 BGH, Urt. v III ZR 172/00 RBerG Art. 1 1; BGB 1353 Abs. 1 S. 2 Rechtsangeegenheiten eines Ehegatten sind für den anderen im Sinne des Art. 1 1 RBerG jedenfas dann nicht fremd, wenn ihre Besorgung auf der Pficht zur eheichen Beistandseistung beruht ( 1353 Abs. 1 S. 2 BGB). S. 370 BGH, Urt. v II ZR 190/99 RBerG Art. 1 1 Abs. 1 Satz 1; 5. AVO zum RBerG 1 S. 1 Zum Tatbestandsmerkma des geschäftsmäßigen Erwerbs von Forderungen S. 372 OLG Kön, Urt. v W 219/98 RBerG Art. 1 1; Art.1 5Nr.2 1. Ein Vertrag, den ein Gäubigerpoo mit einem Wirtschaftsprüfer/Steuerberater über den Einzug von Forderungen einer noteidenden Firma abschießt, stet die Besorgung fremder Rechtsangeegenheiten dar und ist deshab nichtig, da das Wirtschaftsprüferprivieg des Art. 1 5 Nr. 2 RBerG insoweit nicht eingreift. 2. Auskunftsansprüche eines Beteiigten richten sich daher nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. (LS des Einsenders) S. 373 BGH, Urt. v II ZR 239/00 BGB 723 Abs. 1 Zur Frage der Kündigung einer zweigiedrigen Sozietät aus wichtigem Grund. S. 366 BGH, Urt. v IX ZR 100/99 ZPO 176 Zur Reichweite einer anwatichen Vertretungsanzeige S. 367 Rechtsberatung OLG Stuttgart, Urt. v U 169/00 RBerG Art. 1 1, 5 1. Um einen ückenosen Schutz der Rechtsuchenden sicherzusteen, ist es auch dann erforderich, die Tätigkeit von ausändischen Rechtsberatern im Inand den Regeungen des Rechtsberatungsgesetzes zu unterwerfen, wenn diese im Getungsbereich des Gesetzes keine Niederassung oder Zweigstee unterhaten. 2. Für die Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes besteht jedoch dann keine Veranassung, wenn sich der (Wohn-) Sitz des die Beratung oder Besorgung in Anspruch nehmenden Mandanten ebenfas im Ausand befindet. S. 368 BGH, Urt. v III ZR 182/00 OLG Kön, LG Kön RBerG Art. 1 1; BGB 134, 167 Ist der Geschäftsbesorgungsvertrag zur Abwickung eines Grundstückserwerbs im Bauträgermode wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (BGHZ 145, 265), so erstreckt sich die Nichtigkeit auch auf die dem Treuhänder dazu erteite Vomacht. S. 369 Prozessrecht BVerfG, Erster Senat, 2. Kammer, Besch. v BvR 1571/00 GG Art. 19 Abs. 4; SGG 97 Abs. 3; SGB V 97 Abs. 4 Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im soziagerichtichen Eiverfahren bei einer sog. Drittanfechtung. (LS der Redaktion) S. 373 LandesverfG Meckenburg-Vorpommern, Urt. v LVerfG 5/98 GG Art. 13; LV Meckenburg-Vorpommern 5 S. 374 OLG München, Besch. v W 2569/01 ZPO 182, Bei einer Ersatzzusteung durch Niederegung ist der Ort der Zusteung/der Mitteiung über die Niederegung in verkehrsübicher Weise auch nach Straße und Hausnummer näher zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so eidet die Zusteung unter einem erhebichen Mange, der die Zusteung unwirksam macht. 2. Eine Berichtigung der Zusteungsurkunde nach ihrer Rücksendung ändert an diesem Ergebnis grundsätzich nichts. S. 375 LAG Scheswig-Hostein, Besch. v Sa 523/01 ZPO 41, 42; 383 Abs. 1 Nr. 3; BRAO 20 Abs. 1 Nr. 3 Die Verwandtschaft eines Richters mit dem Prozessbevomächtigten einer Partei kann die Besorgnis der Befangenheit begründen. Das git auch, wenn der Richter der Onke des Prozessbevomächtigten ist. As Anhatspunkt für die Begründung der Besorgnis der Befangenheit können die Vorschriften des 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (Aussageverweigerungsrecht) und 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO (Zuassungsversagung bei einem Gericht) dienen. S. 376

4 IV 4 In diesem Heft: Lesen Sie in diesem Heft aus der Arbeit des DAVauf Seite 338 bis 346: Rechtsanwatsvergütung / DAV-Pressemitteiungen / Änderung der Juristenausbidung / RENO-Ausschus: Neue Merkbätter und Vertragsmuster für Auszubidende und RENO- Fachangestete / AG Medition: Mitgiederversammung / AG Versicherungsrecht: Krieg und poitische Gefahren im Versicherungsrecht / Neue Kooperation des DAV mit Martindae-Hubbe / Personaien / Übersicht über die Internetpräsenz von DAV-Arbeitsgemeinschaften und von örtichen Anwatvereinen und DAV-Landesverbänden Gebührenrecht in AGS Nr. 6/2002* 9 von Eicken: Bedeutung zeiticher Umstände im Verhätnis des sebständigen Beweisverfahrens zum Hauptsacheverfahren 9 OLG Karsruhe: Beweisgebühr bei Beweisaufnahme zur Zuässigkeit der Berufung 9 OLG Zweibrücken: Geschäftswert bei sebständigem Verfahren zur Regeung der eterichen Sorge und Umgangsregeungsverfahren 9 LG Würzburg: Vergütung für die Tätigkeit as Zeugenbeistand 9 OLG Kön: Aufhebung der PKH- Bewiigung wegen Pfichtveretzung 9 OLG Kobenz: Parteivereinbarung über Sachverständigenausagen * Anwatsgebühren spezia (AGS) erscheint monatich auf 24 Seiten im Deutschen Anwatverag und wird hrsg. von RA Madert in Verbindung mit dem Gebührenrechtsausschuss des Deutschen Anwatvereins unter ständiger Mitarbeit von VRiKG a. D. von Eicken, Dip.-Rechtspfeger Hestab, Dip.-Rechtspfegerin von König und der Schrifteitung des Anwatsbattes. Nähere Informationen und ein Probeabonnement erhaten Sie vom Deutschen Anwatverag in Bonn, Wachsbeiche 7, Te. 0228/ Info In Deutschand fehen mindestens 1500 Richter und Staatsanwäte Münster (dpa) Der Justiz in Deutschand fehen gut 1500 Richter und Staatsanwäte. Das geht aus einer am bekannt gewordenen repräsentativen Untersuchung des internationa tätigen Unternehmensberatungsinstituts Arthur Anderson hervor, die die Justizministerkonferenz der Länder in Auftrag gegeben hatte. Nach Angaben des Deutschen Richterbundes (DRB) isteten 1900 Richter und Staatsanwäte ein habes Jahr ang jeden Arbeitsschritt in Zeiterhebungskarten auf. Insgesamt seien von Andersen socher Karten ausgewertet worden. Der Vorwurf, die Justiz jammere seit 100 Jahren auf hohem Niveau, hat sich damit as unhatbar erwiesen, sagte DRB-Vorsitzender Geert Mackenroth. (Quee: dpa-medung vom ) Veranstatungen Inand Deutsche Anwatakademie Seminare Juni Reform des Schadensrechtes RiOLG Dieh, Frankfurt a. M. 21. Juni 2002 in Dortmund Seminar: R Vertragsrecht und Vertragsgestatung auf Engisch Bugg, Barrister, Nürnberg Juni 2002 in Leipzig Seminar: R Vojährigenunterhat RA Oenning, Hamm 21. Juni 2002 in Mainz Seminar: R Agemeine Geschäftsbedingungen in Bausachen RiOLG Dieh, Frankfurt a. M. 22. Juni 2002 in Dortmund Seminar: R Bianzen esen, verstehen, interpretieren Dip.-Kfm. Dr. rer. po. Schöning, HH Juni 2002 in Hamburg Seminar: R Atasten und Bodenschutz in der anwatichen Praxis RA Dr. Dombert, Potsdam 29. Juni 2002 in Berin Seminar: R Anmedung und Info: Deutsche Anwatakademie, Littenstr. 11, Berin, Teefon: 030/ , Fax: 030/ Institut für Anwatsrecht der Universität Leipzig In Zukunft Anwat Ringvoresung Zeit und Ort: Jeweis Uhr; Universität Leipzig, Institut für Anwatsrecht, Prof. Dr. Ekkehard Becker-Eberhard, Prof. Dr. Christian Berger, Burgstr. 27, Raum 4.01 Termine / Themen: Juni 2002 Diensteistung für den Mandanten Anwatiche Verpfichtungen im Rahmen des Mandates RA Svend-G. Kirmes, Vors. des Leipziger Anwatvereins, Leipzig Juni 2002 Medienrecht in der Praxis am Beispie des MDR RA Dr. Karoa Wie, Mittedeutscher Rundfunk (MDR), Leipzig Jui 2002 Ist das Rechtsberatungsgesetz noch zeitgemäß? oder: Wievie Anwat braucht der Mensch? RA Carsten-Ekkehard Wind, Leipzig (Fortsetzung auf Seite VIII) Im nächsten Heft u. a.: 9 Tätigkeitsbericht der DAV- Geschäftsführung 2001/2002

5 VIII 4 (Fortsetzung von Seite IV) Veranstatungen Ausand AIJA/Association Internationa des Jeunes Avocats E-Commerce Am 27. bis 29. Juni 2002, Oso, Norwegen veranstatet die AIJA ein Seminar zum Thema E-Comerce / Business Opportunities and Lega Chaenges Das E-Business ist im Wachsen. Nachdem viee Start-up-Companics mit Ideen aber oft ohne Geschäftspan am Markt waren, sind dort jetzt auch Geseschaften aus der Od Economy vertreten. Das Seminar wird praktische und ösungsorientierte Informationen vermitten für Rechtsanwäte die in diesem Bereich tätig sind. Referenten sind internationa erfahrene Rechtsanwäte und Professoren der Universität von Oso. Seminarsprachen sind engisch und französisch. Die Seminargebühren betragen E. Informationen: Dr. Thomas Mier, Kurfürstendamm 185, Berin, Te.: 030/ , Fax: 030/ , E-Mai: mier@hoeters-essing.com. Die AIJA Association Internationa des Jeunes Avocas ist eine gemeinnützige Vereinigung junger Rechtsanwäte mit rund Mitgiedern wetweit. Sie wendet sich an Rechtsanwäte bis zum Ater von 45 Jahren. Die AIJA hat sich zur Aufgabe gestet, Seminare und Fachveranstatungen zu organisieren, um die Zusammenarbeit und den gegenseitigen Respekt zwischen jungen Rechtsanwäten zu fördern und daran mitzuwirken, dass Rechtsanwäte ihren Beruf ohne Beschränkungen ausüben können und ein faires Verfahren für ae Beteiigten sichergestet ist. DACH/Deutsch-Österreichisch- Schweizer Anwatvereinigung Die DACH wird ihre 27. Tagung vom 19. bis 21. September 2002 in Luzern durchführen. Wir werden uns von namhaften, sachkundigen Koegen das Erbrecht über die Grenzen unserer vier Kernänder (Deutschand, Österreich, Schweiz, Fürstentum Liechtenstein) praxisbezogen näher bringen assen. Der Tite autet Grenzenoses Erbrecht Grenzen des Erbrechts. Sämtiche Referate werden in der Schriftenreihe DACH Band 19 pubiziert, wecher im Frühjahr 2003 erscheinen wird. Die DACH-Mitgieder erhaten das Programm und die Anmedeformuare im Jui Nicht-Mitgieder wenden sich bitte an: DACH Europäische Anwatsvereinigung, Kappeergasse 14, CH-8022 Zürich, Te.: 0041(0) , Fax: 0041(0) UIA/Union Internationae des Avocats UIA 75 th Anniversary 46 th Congress Sydney2002 Congress Working Program The main working themes wi be: Arbitration Freedom of expression Sports Law In addition to the working sessions of the UIA Commissions there wi be 2 specia programmes: Sydney an internationa financia centre Environmenta Law Zeit und Ort: Oktober 2002 Sydney, Austraien Weitere Informationen: UIA Centre, 25, rue du jour, Paris, Frankreich, Te.: , Fax: , E-Mai: uiacentre@wanadoo.fr, Website: oder RAK Cee / RAK Rouen Law Society Norwich / RAK Lucca Kunsturheberrecht in Rouen Die Rechtsanwatskammer in Rouen veranstatet in Zusammenarbeit mit der Law Society Norwich, der Rechtsanwatskammer Cee und der Rechtsanwatskammer in Lucca am 7. und 8. Juni 2002 in Rouen ein Cooquium zum Kunsturheberrecht. Freitag, 7. Juni: Eineitung: Sozioogische Aspekte Madame Heinich Madame Rambaud Monsieur Scharf Das Fogerecht Madame Doutreepont Monsieur Courbe Der Hande von Kunstobjekten innerhab der Union Monsieur Bonnet Monsieur Brancoi (Verfogung uneraubten Handes) Die Veräußerung im Wege der Versteigerung Monsieur Tajan Ein Representant der Kammer von East Sussex Die Verkäufe über Internet Monsieur Strowe Ein Universitärer aus e Have Sonnabend, 8. Juni: Enteignung und Nationaisierung (das Recht des Vorkaufs) Monsieur Jouanneau Monsieur Garibotti Prof. Dr. Raue Recht und zeitgenössische Kunst Systhese der Arbeiten Anmedungen zu diesem Cooquium sind zu richten an den: Ordre des Avocats, Maison de Avocat, 6, Aée Eugène Deacroix, Espace du Paais, F Rouen, Teefon: , Fax: Auskünfte zu dem Cooguium erteit die Rechtsanwatskammer Cee unter der Hotine 05141/ (Rechtsanwätin Gerinde Fischedick) 27. DACH-Tagung vom 19. bis 21. September 2002 in Luzern

6 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Feix Busse Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Berin, Littenstraße 11 Jahrgang 52 Juni 2002 AQ Nachrichten für die Mitgieder des Deutschen Anwatvereins e. V. Environmenta due diigence as anwatiches Betätigungsfed Rechtsanwat Dr. Wofgang Ewer, Fachanwat für Verwatungsrecht, Kie * Die due diigence hat sich seit Anfang der 90er-Jahre zu einem interessanten Arbeitsfed für die Anwatschaft entwicket. Zwar ist der wirtschaftsrechtiche Kernbereich schon im Hinbick auf den quantitativen Arbeitsanfa, der innerhab kürzester Zeit eredigt werden muss, zumeist eine Domäne der überörtich und häufig internationa operierenden Großsozietäten. Hingegen bieten einzene rechtiche Segmente auch Anwäten aus keineren speziaisierten Büros ein interessantes Betätigungsfed, das aerdings nur im Rahmen intraprofessionaer Kooperation mit wirtschaftsrechtich ausgerichteten Kanzeien erschossen werden kann. Dies so im Fogenden am Beispie einer für die Käuferseite eines Unternehmenskaufes durchzuführenden umwetrechtichen due diigence dargestet werden. 1. Begriff und Arten der due diigence Der Begriff due diigence ist US-amerikanischer Provenienz 1. Er hat eine doppete Bedeutung 2. Seine wörtiche Übersetzung as angemessene Sorgfat bedeutet auf den agemeinen Begriffsinhat hin: Dieser betrifft einen partie an 276 BGB erinnernden 3 haftungsrechtich reevanten Sorgfatsmaßstab 4. Demgegenüber bezieht sich die besondere Bedeutung auf den Bereich des Unternehmenskaufes. Hier wird unter due diigence die vorbereitende Prüfung des Kaufobjekts 5 verstanden 6. Anders ausgedrückt handet es sich um die Beschaffung und Aufarbeitung von Informationen im Sinne einer Kauf- oder Übernahmeprüfung, deren Zie im Aufdecken verborgener Risiken, aber auch Chancen beim Zieunternehmen besteht 7. Hintergrund ist der ganz agemein im Kaufrecht des common aw getende Grundsatz des caveat emptor 8. Danach ist es Sache des Käufers, die Kaufsache zu untersuchen, zu beurteien und zu prüfen, bevor er sie kauft, während den redichen Verkäufer im Agemeinen keine Haftung für Mänge und Feher der Kaufsache trifft 9. Zusammenfassend ist festzusteen, dass die Funktionen der due diigence darin bestehen, 9 das Risiko für den potenzieen Käufer zu ermitten, 9 die notwendigen Tatsachenfeststeungen für vertragiche Gewähreistungsregeungen bzw. Risikoabschäge bei der Kaufpreisbemessung zu treffen, und 9 den Ist-Zustand des Zieunternehmens vor Kaufvertragsabschuss zu dokumentieren 10. Aus diesen Funktionen der due diigence fogt, dass sie meist ein weites Spektrum 11 erfasst: Dies beginnt bei der com- * Der Verfasser ist zugeich as Lehrbeauftragter im Bereich des Öffentichen Rechts an der Christian-Abrechts-Universität zu Kie tätig. 1 Manfred Poanz, Due Diigence as künftiges Instrument einer risikoorientierten Abschussprüfung? BB 1997, S. 1351, Zum Fehen einer Legadefinition und eines einheitichen Begriffsverständnisses vg. Godefroid, Kontroe ist besser Mögichkeiten und Grenzen der Due Diigence beim Unternehmenskauf, FLF 2000, S. 46 ff. Zitat nach juris BJLU Hoger Feischer/Torsten Körber, Due diigence und Gewähreistung beim Unternehmenskauf, BB 2001, S Hierzu heißt es in Back s Law Dictionary, 7## edition, 1999, S. 468 zum Begriff der due diigence: The diigence reasonaby expected from and ordinary exercised by a person, who seeks to satisfy a ega requirement or to discharge an Obigation. 5 So ausdrückich Rainer Loges, Der Einfuss der Due Diigence auf die Rechtssteung des Käufers, DB 1997, S In Back s Law Dictionary, aao (Fn. 4), S. 468 wird zu dieser Zweitbedeutung festgestet: Corporations & securities. A prospective buyer s or broker s investigation and anaysis of a target Company, a piece of property, or a newy issued security. 7 Gerhard Scherrer, Due Diigence, (Stand: , Abruf: ) 8 Hanno Merkt, Due diigence und Gewähreistung beim Unternehmenskauf, BB 1995, S Vg. agemein Corpus Juris Secundum, Band 1977, 1952 mit Cumuative Annua Pocket Part 1993, Saes, 315; für das engische Recht Baker/Jison (Hrsg.), Due diigence, Disdosures and Warranties in the Corporate Acquisitions Practice, 2. Aufage, 1992, S. 143 ff.; hingegen können nach deutschem Recht dem Verkäufer auch beim share dea im Hinbick auf die regemäßig erschwerte Bewertbarkeit des Kaufobjekts durch den Käufer gesteigerte Aufkärungs- und Sorgfatspfichten obiegen, vg. das Urtei des BGH vom VIII ZR 32/00, NJW 2001, S ff. sowie Jan Thiessen, Unternehmenskauf: Gesteigerte Aufkärungs- und Sorgfatspficht, DStR 2001, S ff. 10 Kurt Kiethe, Vorstandshaftung auf Grund feherhafter Due Diigence beim Unternehmenskauf, NZG 1999, S. 976, Von Jürgen Wegmann/ Wofgang Koch, Due Diigence Unternehmensanayse durch externe Gutachter, DStR 2000, S. 1027, wird insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass der wichtigste Grundsatz darin besteht, eine ganzheitiche Betrachtungsweise vorzunehmen, aso ein Unternehmen nicht nur aus einem Bickwinke und einer Fachrichtung heraus zu beurteien.

7 310 mercia due diigence, aso der Anayse der betriebswirtschaftichen Situation, der Marktposition und des wirtschaftichen Umfedes des Unternehmens 12. Es setzt sich fort bei der Prüfung der Organisationsstruktur des Zieunternehmens 13 sowie der technica due diigence, die neben den Verfahrensabäufen auch die Produkte und den Bereich von Forschung und Entwickung einschießen kann. Einen weiteren wesentichen Bestandtei stet die financia due diigence 14 dar, die regemäßig auf Grundage der Jahresabschussunteragen der etzten drei bis fünf Jahre erfogt, aber auch die Panungsrechnung und Bankbeziehungen mit einbezieht Die ega due diigence Schießich ist die hier primär interessierende ega due diigence zu nennen. a) Die due diigence im Bereich des Zivi-, insbesondere Wirtschaftsrechts Diese betrifft in erster Linie den zivirechtichen Bereich. Hier hat sie eine Untersuchung und Bewertung insbesondere der geseschaftsrechtichen Verhätnisse des Zieunternehmens, seiner Vermögensgegenstände und vertragichen Beziehungen zu Dritten (etwa Lieferanten, Kunden, Vermieter oder Arbeitnehmer) zum Inhat. Es kommt hinzu die Ermittung spezifischer rechticher Risiken, wie sie beispiesweise im Bereich des Wettbewerbs-, Karte-, Urheber-, Patent- oder Markenrechts bestehen können 16.As weiteres wichtiges Gebiet ist das Arbeitsrecht zu nennen 17. b) Die verwatungsrechtiche due diigence außerhab des Umwetrechts Indessen kann die due diigence häufig nicht auf den zivirechtichen Bereich beschränkt beiben, da es auch in öffentich-rechticher Hinsicht Umstände geben kann, die für den Unternehmenswert von Bedeutung sind und damit im Rahmen der Kaufentscheidung berücksichtigt werden müssen 18. aa) Erstes Beispie: Baurecht As erstes Beispie ist das öffentiche Baurecht zu nennen. Hier entscheidet maßgebich die baupanungsrechtiche Situation des Betriebsgrundstücks darüber, ob und ggf. weche Betriebsänderungen oder Erweiterungen zuässig sind. As Beispie sei der Fa eines hochmodernen, im Außenbereich beegenen pyrotechnischen Produktionsbetriebs genannt. Dieser verdankt seine panungsrechtiche Daseinsberechtigung an diesem Standort aein dem Umstand, dass die vorhandene Gefahrenträchtigkeit die Priviegierung nach 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB begründet 19. Hieraus fogt zugeich, dass eine Umsteung auf nichtpriviegierte Nutzungen, wie etwa die Hersteung anderer, weniger gefähricher Produkte oder die boße Lagerung von an anderer Stee hergesteten pyrotechnischen Artiken, regemäßig ausgeschossen sein wird. Wird bei der Bewertung der nageneuen Produktionsstätten übersehen, weche panungsrechtiche Hypothek auf diesen astet, so kann es später böse Überraschungen für den Käufer geben. Für die Frage zuässiger Betriebsänderungen und -erweiterungen kommt zudem nicht nur den unmittebar für das Betriebsgrundstück getenden baupanungsrechtichen Regeungen Bedeutung zu. Viemehr ist der Bick auch auf die in der Nachbarschaft vorzufindenden Nutzungen zu richten. Dies fogt daraus, dass nach der Rechtsprechung insoweit wechseseitige Rücksichtnamepfichten bestehen, die etwa AnwB 6/2002 Aufsätze im Hinbick auf Schaimmissionen einer Erweiterung des vorhandenen Betriebs entgegenstehen können 20. Schießich wird sich häufig die Frage steen, ob und in wecher Weise die Gemeinde durch ihre Baueitpanung zur panungsrechtichen Absicherung des Standortes beitragen kann, zuma im Hinbick auf die Schaffung und Sicherung von Arbeitspätzen eine entsprechende Bereitschaft häufig vorhanden sein wird. Der insoweit bestehende panungsrechtiche Spieraum der Gemeinde kann aber durch zahreiche andere rechtiche Regeungen wie etwa verbindiche Vorgaben der Raumordnungsbehörde oder zwingende Schutzvorschriften des Naturschutzrechts eingegrenzt sein, sodass auch insoweit Anass zur rechtichen Untersuchung und Bewertung besteht. bb) Zweites Beispie: Subventionsrecht As zweites Beispie ist das Subventionsrecht zu nennen. Bekanntich haben eine Viezah von Unternehmen unter verschiedensten Gesichtspunkten öffentiche Fördermitte erhaten. Häufig kommt es dazu, dass diese im Eifer des Gefechts zwar für die Errichtung oder Erhatung des Unternehmens, nicht aber für den konkret bewiigten Verwendungszweck verwandt werden. Stet sich dies Jahre später bei der Prüfung der Verwendungsnachweise heraus, so kommt es regemäßig zu einem Widerruf der Bewiigungsbescheide und einer Rückforderung der Subvention 21. Diese ist nach der Rechtsprechung sogar dann gerechtfertigt, wenn die zweckwidrige Verwendung unternehmerisch sachgerecht oder sogar geboten war 22. Eine soche Entwickung kann insbesondere für ein mitteständisches Unternehmen häufig den wirtschaftichen Exitus bedeuten. Entsprechendes git, fas sich pötzich herausstet, dass bestimmte Subventionen in gemeinschaftsrechtswidriger Weise gewährt wurden. Hier muss unter Umständen sebst im Fae des Abaufs der Ausschussfrist des 48 Abs. 4 VwVfG der Bewiigungsbescheid aufgehoben und die Subvention vom Mitgiedsstaat zurückgefordert werden Feischer/Körber, aao (Fn. 3), S Wegmann/Koch, aao (Fn 11) S Feischer/Körber, aao (Fn. 3), S. 841 unter Hinweis auf Schanz, Börseneinführung, Recht und Praxis des Börsengangs, 2000, S. 242 ff.; spezie zur financia due diigence auch Siegfried Ganzert/Lutz Kramer, Due Diigence Review eine Inhatsbestimmung, Die Wirtschaftsprüfung 1995, S. 576 ff. 15 As weiteres Fed wird schießich noch die Psychoogie due diigence, die u. a. Fragen der Unternehmensphiosophie und des Betriebskimas erfasst, die as reevante Faktoren für die Reaisierungsfähigkeit eingepanter positiver Synergien angesehen werden, vg. Wegmann/Koch, aao (Fn. 11) S Dabei muss branchenspezifischen Besonderheiten hinreichende Beachtung geschenkt werden, vg. hierzu etwa Knut Schute, Rechtiche Due Diigence- Untersuchungen über Internet-Anbieter, DStR 2000, S ff. 17 Hier wird der Anwat regemäßig u. a. prüfen müssen, ob Verträge mit freien Mitarbeitern reaiter as Arbeitsverträge zu quaifizieren sind, mit der Foge evt. umfangreicher Nachzahungspfichten des Unternehmens für zurückiegende Jahre gegenüber Finanzbehörden und Soziaversicherungen. 18 As weiteres Beispie neben den im fogenden genannten ist insbesondere auch das Gewerbe- bzw. Arbeitssicherheitsrecht zu nennen, zuma eine Nichteinhatung der hier bestehenden rechtichen Vorgaben nicht nur zu erhebichen straf- und haftungsrechtichen Fogen führen, sondern ggf. auch behördiche Untersagungsanordnungen bis hin zur Betriebsstiegung nach sich ziehen kann. 19 Vg. Hans Car Fickert/Herbert Fieseier, Baunutzungsverordnung, 9. Auf. 1998, 9, Rdnr Vg. zur Anwendung des Rücksichtnamegebotes bei Gemengeagen etwa die Entscheidungen des BVerwG vom C 59/79, BRS 40 Nr. 199 und vom B 202/85, BRS 44 Nr. 176, vom B 124/88, UPR 1989, 28 sowie des OVG Saarouis vom W 1/00, zit.n.juris. 21 Vg. etwa die Entscheidungen des OVG Münster vom A 111/89, zit.n.juris. 22 Vg. das Urtei des OVG Kobenz vom A 52/82, ZIP 1983, S. 94 ff. 23 Urteie des Bundesverwatungsgerichts vom C 15/97, EuZW 1998, S. 730 ff. und vom C 47.92, BVerwGE 92, S. 81, 84 ff.

8 AnwB 6/ Aufsätze cc) Drittes Beispie: Kommunaes Wirtschaftsrecht Des Weiteren können sebst etwas abseits geegene Rechtsbereiche wie das kommunae Wirtschaftsrecht ausnahmsweise eine Roe spieen, fas durch die zuständige Kommunaaufsichtsbehörde oder auch einen Mitbewerber getend gemacht wird, dass eine gemischtwirtschaftiche Geseschaft, an der das Zieunternehmen der due diigence as Geseschafter beteiigt ist, wegen Verstößen gegen zwingende Vorschriften des Kommunawirtschaftsrechts aufgeöst werden muss 24. c) Die environmenta due diigence Schießich ist as Paradebeispie für die öffentichrechtiche due diigence der Bereich des Umwetrechts zu nennen. Untersuchungszie ist hierzu die Beschaffung, Prüfung und Bewertung von Umwetinformationen, die für die Sach- und Risikovermeidungsziee des Erwerbers von Bedeutung sein können 25. Zudem kommt der environmenta due diigence die Aufgabe zu, den Ist-Zustand des Zieunternehmens hinsichtich der Umwetsituation zu ermitten, da ohne eine derartige Dokumentation zu einem Zeitpunkt, der dem beabsichtigten Stichtag der Übertragung des Target mögichst nahe iegen sote, eine spätere Zuordnung von Verursachungszusammenhängen häufig erhebich erschwert, wenn nicht sogar unmögich sein wird 26. Die environmenta due diigence beschränkt sich meist auf Umwetrisiken am Standort bzw. an den Standorten des Zieunternehmens; im Einzefa kann sie sich aber insbesondere bei Banken und Versicherungen auch auf die ökoogischen Risiken der Kunden derartiger Zieunternehmen erstrecken Vorbereitung der due diigence Diese bedarf regemäßig einer kurzfristigen, aber trotzdem umfangreichen und intensiven Vorbereitung. a) Die Ermittung branchen- bzw. unternehmenstypischer Umwetrisiken Dabei kommt zunächst der Festegung und Eingrenzung der Anayseschwerpunkte besondere Bedeutung zu 28.Hierzu ist es notwendig, sich zunächst einen Überbick über die Produktionsprozesse, die Einsatzstoffe und Betriebsmitte und die damit typischerweise verbundenen umwetbezogenen Probeme zu verschaffen 29. Hierbei kann der Anwat etwa auf Angaben aus der Web-Site oder einem ggf. veröffentichten Umwetbericht des Zieunternehmens zurückgreifen. Notfas besteht auch die Mögichkeit, ggf. über einen Strohmann gestützt auf das Jedermann -Recht des 4 Abs. 1 i. V. m. 3Abs.2Nr.2UIG 30 bei den zuständigen Behörden Auskünfte über die umwetreevanten Tätigkeiten und Auswirkungen des Zieunternehmens aso etwa Emissionen oder Eineitungen von Küh- oder Abwasser einzuhoen. b) Die Ersteung einer Checkiste Auf dieser Grundage 31 ist dann eine Checkiste zu ersteen, die ein zentraes Instrument der due diigence darstet 32. In dieser sind die kritischen und besonderer Aufmerksamkeit bedürfenden Punkte zu erfassen 33. Soten formuarmäßige Checkisten 34 bestehen, muss deren Inhat aufend aktuaisiert werden und zwar insbesondere im Hinbick auf zwischenzeitich normierte zusätziche umwetrechtiche Anforderungen. Die Checkiste dient zum einen dazu, bei der Auswertung der Unteragen im data room sowie der anschießenden Standortbegehung geziet nach spezifischen Informationen Ausschau haten zu können. Zum anderen bietet sie eine wichtige Grundage für nach Abschuss der eigentichen due diigence zu erarbeitende Vorschäge für Zusicherungen und Garantien. c) Die Befassung mit dem data-room-index Sote im Vorfed der Einsichtsgewährung in die maßgebichen Dokumente ein data-room-index, aso ein Verzeichnis sämticher im data room ausgeegten Dokumente, zur Verfügung gestet werden, so muss dieses sorgfätig daraufhin durchgegangen werden, in weche Unteragen vorrangig Einsicht genommen werden so 35. Sofern dieser Index systematisch nach Abschnitten wie Financia, Management and Empoyees, Operations and Faciities, Purchasing, Lega, Licensing, Research and Deveopment u. a. aufgebaut ist, darf sich der Umwetrechter regemäßig nicht auf die Dokumente im Abschnitt Environmenta beschränken. Viemehr wird er regemäßig auch andere Unteragen sichten müssen. As Beispie sind hier etwa die Protokoe über Geschäftsführungsbesprechungen zu nennen. Diesen assen sich nämich in der Rege Hinweise auf Vorfäe und Probeme im Bereich des Umwet- und auch Arbeitsschutzes entnehmen, die dann Anass zu weiteren gezieten Prüfungen bzw. Nachfragen geben können. 4. Abauf der due diigence Die eigentiche due diigence giedert sich dann in sechs Schritte. a) Die Erfassung der umwetreevanten Informationen im data room Der erste besteht regemäßig in der Sichtung der Unteragen im data room und der Erfassung der darin enthatenen, für die Ermittung der Umwetrisiken reevanten Angaben. Hierbei empfieht es sich, as erstes Einbick in soche Materiaien zu nehmen, die einen zusammenfassenden Überbick über den Standort und seine wesentichen Umwetprobeme geben. Hierzu ist insbesondere eine evt. vorhandene Umweterkärung sowie vor aem der zu Grunde iegende Umwetbetriebsprüfungsbericht nach Anhang II 24 Vg. zu dieser Probematik etwa die Paderborn -Entscheidung des OLG Düssedorf vom U (Kart) 2/93, RdE 1994, S. 146 ff. 25 Hemut Engehardt, Environmenta Due Diigence, WIB 1996, S. 299, Dirk Krüger/Eberhard Kabfeisch, Due Diigence bei Kauf und Verkauf von Unternehmen, DStR 1999, S.174, Martin Pföher/Markus Hermann, Grundsätze zur Durchführung von Umwet- Due-Diigence, Die Wirtschaftsprüfung 1997, S. 628, Wegmann/Koch, aao (Fn 11) S Von Herbert Harrer, Die Bedeutung der Due Diigence bei der Vorbereitung eines Unternehmenskaufs, DStR 1993, S wird zutreffend auf das Erfordernis einer genereen Einarbeitung in den Industrie- und Diensteistungszweig as erstem Schritt der Vorbereitung hingewiesen. 30 Umwetinformationsgesetz (UIG) vom , BGBI.. S. 1490, neugefasst durch Bekanntmachung vom , BGBI. S Engehardt, aao (Fn 25) S. 300, weist zutreffend darauf hin, dass zweckdienich nur auf das konkrete Zieunternehmen abgestet werden kann und dass ein branchenübergreifend weiter Fragebogen... wahweise weder dicht noch tief und ebenso zweckwidrig redundant wäre. 32 Rüdiger Werner, Haftungsrisiken bei Unternehmensakquisitionen: die Pficht des Vorstands zur Due Diigence, ZIP 2000, S. 989, Kiethe, aao (Fn. 10) S Vg. etwa das Muster bei Pföher/Hermann, aao (Fn. 27) S Berät der Anwat den Verkäufer, so wird er mit diesem sorgfätig erwägen müssen, weche Dokumente zur Erwirkung einer entsprechenden gewähreistungsrechtichen Ausschusswirkung im data room ausgeegt werden und bei wechen hier im Hinbick auf entgegenstehende anderweitige Beange des Verkäufers besser verzichtet werden sote.

9 312 Ziff. 2.7 EMAS 11-VO 36 geeignet, da sich diese Schriftstücke nach den einschägigen gemeinschaftsrechtichen Vorschriften eben nicht auf eine seektive Auswah von womögich untergeordneten Umwetthemen beschränken dürfen, sondern ae wesentichen Umwetfragen des Standorten behanden müssen 37. Sind keine auf Grundage der EMAS-VO oder der ISO ersteten Unteragen, sondern edigich agemeine Berichte über die Umwetsituation am Standort vorhanden, sote der Anwat eine Einsichtnahme in den zu Grunde iegenden Auftrag verangen. Dies fogt daraus, dass mitunter die Ingenieurbüros beauftragt werden, nur Umwetrisiken oberhab einer bestimmten Schwee etwa Euro oder auch Euro zu ermitten und darzusteen; ist diese Vorgabe aber unbekannt, so erscheint die betreffende Expertise in einem vöig faschen Licht. Im Rahmen der Erfassung der im data room vorhandenen Umwetmateriaien muss der Anwat Sorge dafür tragen, dass er deren Inhat in geeigneter Form dokumentieren kann. Häufig wird dies nur durch Abdiktieren oder Abschreiben wesenticher Passagen aus den jeweiigen Dokumenten erfogen können, da insbesondere bei so genannten Bieterverfahren zumeist wenig Bereitschaft der Verkäuferseite besteht, eine Fertigung von Abichtungen zuzuassen. b) Die Auswertung dieser Informationen As nächstes steht die rechtiche Auswertung der so gewonnenen Sachinformationen an. aa) System- und Einzeprüfung Dabei empfieht sich as erster Schritt die Durchführung einer System- und Funktionsprüfung; diese ziet darauf ab, festzusteen, ob das Zieunternehmen über ein effizientes Umwetmanagementsystem verfügt, das u. a. durch eine kontinuieriche Genehmigungs- und Aufagenprüfung darauf ausgerichtet ist, systematisch Defizite im betriebichen Umwetschutz zu ermitten und einen rechtskonformen Anagenbetrieb sicherzusteen 38. Gegenstand der Systemprüfung werden insbesondere auch die Einhatung der organisatorischen Anforderungen aso etwa nach 52a ff. BImSchG oder 21a ff. WHG und die Ergebnisse betriebicher Eigenüberwachungsmaßnahmen sein. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieses systemorientierten Prüfungsansatzes wird der Anwat dann geziet Einzeprüfungen durchführen und sich etwa mit der im Rahmen der Systemprüfung as kritisch erkannten Genehmigungssituation einzener Anagen bzw. Anagenteie näher befassen 39. bb) Beispie ega compiance Damit ist auch schon der Bereich der ega compiance erreicht, aso der Frage, ob die Errichtung und der Betrieb der Anage mit sämtichen ihrer Bestandteie auf Grundage und in Übereinstimmung mit den erforderichen Genehmigungen und Eraubnissen erfogt ist. Dieser Thematik kommt deshab besondere Bedeutung zu, wei bei einem vom Genehmigungsumfang abweichenden Betrieb der Anage die jederzeitige Gefahr von Untersagungs- oder Stiegungsanordnungen nach 20 BImSchG drohen kann. Unzureichend wäre es hier, etwa im Bereich der 10, 19 BImSchG edigich den umwetrechtichen Genehmigungsstatus abzufragen; stattdessen ist weiter gehend zu ermitten, ob sämtiche Anagen auch genehmigt wurden und in Übereinstimmung mit den erteiten Genehmigungen betrieben werden 40. AnwB 6/2002 Aufsätze Zudem wird sich der Anwat häufig nicht einma mit der Feststeung begnügen können, dass die Anage derzeit genehmigungskonform betrieben wird. Viemehr wird er zudem prüfen müssen, ob etwa Ausnahmen von bestimmten gesetzichen Anforderungen nur befristet erteit worden sind und nach Abauf der betreffenden Fristen ein Sanierungsbedarf besteht. Ist etwa eine befristete Ausnahme von den in 11 der Großfeuerungsanagen-Verordnung 41 normierten Grenzwerten für Schwefeoxide gem. 33 Abs. 2 der Verordnung für 5 Jahre befristet zugeassen worden und ist somit erkennbar, dass in absehbarer Zeit ggf. durch Nachrüstung einer Rauchgasentschwefeungsanage eine Sanierung mit einem Kostenaufwand von 15 bis 30 Mio. Euro erforderich werden wird, so muss diese bevorstehende Entwickung sebstverständich Gegenstand der Beurteiung im Rahmen der due diigence sein. Ähniches git dann, wenn zwar keine entsprechenden Befristungen voriegen, es sich jedoch um eine schon reativ ate Anage handet. Hier wird der Anwat ggf. unter Einschatung ingenieurtechnischen Sachverstandes nämich der Frage nachgehen müssen, ob Anhatspunkte dafür voriegen, dass es zum Erass nachträgicher Anordnungen nach 17 BImSchG kommt. Unterässt er dies, so kann es schne zum gravierenden Haftungsfa werden, wenn der Anwat zunächst eine Genehmigungskonformität attestiert hat und es dann kurze Zeit nach dem Unternehmenskauf zu einer bei ordnungsgemäßer Beurteiung der Umwetsituation vorhersehbaren behördichen Anordnung kommt, die den nachträgichen Einbau einer Anage der thermischen Behandung von Abgasen mit einem Investitionsvoumen im zweisteigen Miionenbereich erforderich macht. Zudem sind im Rahmen der Beurteiung bevorstehende und damit vorhersehbare Änderungen der Rechtsage zu berücksichtigen. Emittiert die betreffende Anage bestimmte Luftschadstoffe, wie etwas Stickstoffoxide (NOx) oder Schwebstaub, wird der Anwat die EG-Luftquaitätsrahmenrichtinie 42 und die darauf aufbauenden Richtinien für einzene Schadstoffe ( Tochterrichtinien ) 43 ebenso beachten müssen wie die insoweit bevorstehenden Umsetzungsakte in der Bundesrepubik Deutschand 44 und die Novee zur TA Luft Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Paraments und des Rates vom über die freiwiige Beteiigung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umwetmanagement und die Umwetbetriebsprüfung (EMAS), EG-ABI. Nr. L 114, S. 1 vom (EMAS II- VO). 37 Vg. Anhang VI, Ziffer 6.1 zur EMAS II-VO, wonach das Unternehmen ae Umweitaspekte seiner Tätigkeiten, Produkte und Diensteistungen zu prüfen und dann anhand von Kriterien, die den gemeinschaftichen Rechtsvorschriften Rechnung tragen, zu entscheiden hat, weche Umwetaspekte wesentiche Auswirkungen haben und daher die Grundage für die Festegung ihrer Umwetziesetzungen und -einzeziee biden müssen. 38 Pföher/Hermann, aao (Fn 27) S Zur vergeichbaren Stufung bei der Prüfung des Umwetgutachters nach der EMAS-VO vg. Ewer, Aufgaben, Pfichten und Zuassung des Umwetgutachters, in: Ewer/Lechet/Theuer, Handbuch Umwetaudit, München 1998, Abschnitt E Rdnr. 16 (S. 120 ff.). 40 Engehardt, aao (Fn. 25) S Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-mmissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanagen 13. BImSchV) vom , BGBI. S. 719, geändert durch Gesetz vom , BGBI. S. 632). 42 Richtinie 96/62/EG des Rates vom über die Kontroe der Luftquaität (Luftquaitätsrahmenrichtinie), ABI. Nr. L 296 S Etwa die Richtinie 1999/30/EG des Rates vom über Grenzwerte für Schwefedixoxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partike und Bei in der Luft, ABI. Nr. L 163 S Vg. etwa den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom , BR- Drucks. 1073/01 sowie den Entwurf der Bundesregierung für eine Noveierung der 22. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft 22. BmSchV) vom , BT-Drucks. 14/ Entwurf der Bundesregierung für die Neufassung der Ersten Agemeinen Verwatungsvorschrift zum Bundes-mmissionsschutzgesetz (Technische Aneitung zur Reinhatung der Luft TA Luft) vom , BR-Drucks. 1058/01, Pföher/Hermann, aao (Fn. 27) S. 628.

10 AnwB 6/ Aufsätze cc) Beispie Atasten Einen weiteren Kernpunkt der environmenta due diigence stet regemäßig die Atastenprobematik dar. Dieser war einer der wesentichen Gründe für die zwischenzeitich reativ weit erfogte Verbreitung der environmenta due diigence in Deutschand 46. Hier wird der Anwat nicht nur die häufig as Atasten-Status verfassten, vorhandenen Untersuchungsergebnisse zumeist unter Hinzuziehung technisch-naturwissenschaftichen Sachverstandes hinsichtich ihrer Aussagekräftigkeit bewerten und ggf. ergänzende Untersuchungen empfehen müssen. Viemehr ist es auch regemäßig angesagt, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass Regeungen über die Atastenverantwortichkeit im Kaufvertrag keine Bindungswirkung gegenüber den zuständigen Behörden haben, diese mithin ihr primär nach dem Gesichtspunkt der Effizienz 47 der Gefahrenabwehr auszurichtendes- Auswahermessen in rechtmäßiger Weise auch so ausüben können, dass sie ihm Gegensatz zu anders autenden vertragichen Verantwortungsabgrenzungen den Käufer ordnungsrechtich auf Sanierung in Anspruch nehmen 48. c) Die Nachforderung von Angaben und Unteragen Insbesondere bei regemäßig in mehrere Abschnitte aufgegiederten so genannten Bieterverfahren werden den Interessenten in der ersten Runde häufig nur sehr fragmentarische Unteragen zur Verfügung gestet. As Beispie ist zu nennen, dass an Stee der voständigen Genehmigungsunteragen nur eine Liste der erteiten Ersterrichtungs-, Teiund Änderungsgenehmigungen vorgeegt wird, oder dass zwar in einzene Atastgutachten Einsicht gewährt, hingegen keine Feststeung ermögicht wird, ob mit diesen ae atastverdächtigen Teie des Standortes abgedeckt werden. In derartigen Fäen wird der Anwat stets die fehenden Angaben und Unteragen nachfordern müssen. Außerdem ist es unverzichtbar, voräufige Einschätzungen der umwetrechtichen Situation mit einem ausdrückichem Hinweis auf die unzureichende Tatsachengrundage dieser Bewertungen zu verbinden. d) Die Standortbegehung Regemäßig wird eine Standortbegehung unverzichtbar sein. Diese wird im Agemeinen mit einer Präsentation der betriebichen Umwetsituation durch Repräsentanten des Zieunternehmens beginnen. Da es sebst dem angjährig umwetrechtich versierten Anwat nicht immer mögich ist, hieraus sämtiche erforderichen Erkenntnisse über weitere Umwetrisiken zu gewinnen, ist es dringend zu empfehen, diese Begehung zusammen mit den vom Kaufinteressenten beauftragten Ingenieuren sowie sonstigen technisch-naturwissenschaftichen Experten durchzuführen und auch gemeinsam mit diesen vor- und nachzubereiten. Nicht seten wird die Standortbegehung dazu führen, dass weiterer Kärungsbedarf erkannt wird und demgemäß geziete Nachforderungen nach Unteragen und Angaben formuiert werden können 49. As Beispie sei eine für künftige Betriebserweiterungen vorgesehene Brachfäche genannt, die nach Beseitigung früherer Bauichkeiten bisang nur im Hinbick auf eventuee Boden- oder Grundwasserverunreinigungen thematisiert worden ist. Stet man bei einer Begehung fest, dass sich auf dieser zwischenzeitich eine erstauniche Vegetation entwicket hat, so kann sich hieraus ein Anass ergeben, der Frage nachzugehen, ob sich hier nicht gesetzich geschützte Biotope angesiedet haben, die ein nicht oder nur schwer überwindbares rechtiches Hindernis für die beabsichtigte künftige Nutzung darsteen 50. e) Die Durchführung von Gesprächen mit ausgewähten Gesprächspartnern Im Zusammenhang mit der Standortbegehung finden regemäßig Gespräche mit ausgewähten Gesprächspartnern statt 51 Hierbei wird es sich zumeist um das für den Umwetbereich zuständige Mitgied des Vorstands bzw. der Geschäftsführung sowie die entsprechenden Umwetbeauftragten 52 handen. Bei mehreren Kaufinteressenten werden derartige Gespräche meist durch einen Aufpasser der das Bieterverfahren auf Verkäuferseite organisierenden Anwatskanzei, Investmentbank oder Wirtschaftsprüfungsgeseschaft überwacht, um einen einheitichen Informationsstand unter den Kaufinteressenten zu gewähreisten. f) Die Ersteung des due-diigence-reports Den Abschuss der ersten Phase stet die Abfassung des due diigence-reports dar. Dieser muss eine Darsteung der umwetrechtichen Situation enthaten unter besonderer Berücksichtigung bestehender Risiken. As Beispiee seien insoweit genannt das Risiko, den Boden oder das Grundwasser sanieren oder Nachrüstungen an vorhandenen Anagen oder Anagenteien vornehmen zu müssen. Weiter ist in diesem Zusammenhang auch an die Mögichkeit von Betriebsunterbrechungen auf Grund behördicher Untersagungs- oder Stiegungsanordnungen zu denken, fas die Anage nicht genehmigungskonform betrieben wird. Zu einer von Auftraggeberseite meist gewünschten Quantifizierung derartiger Risiken wird der Anwat indessen zumeist außer Stande sein; insoweit wird er auf eine Beurteiung durch dritte Experten etwa Ingenieurbüros verweisen müssen. Ist eine abschießende Beurteiung einzener Umwetrisiken nicht mögich, wei es an der hierfür erforderichen informatorischen Grundage feht, ist im Bericht darzuegen, weche konkreten Angaben oder Unteragen fehen. As Beispie sei insoweit genannt, dass zwar ein zusammenfassender Bericht über Bodenuntersuchungen voriegt, dieser indessen nicht erkennen ässt, ob und ggf. mit wechem Raster sämtiche Teie des Betriebsgeändes einbezogen worden sind. Wenn Anass dazu besteht, muss der Anwat auch die Durchführung weiterer Bohrungen und/ oder Anaysen anregen. Dabei sote er jedoch hinsichtich der konkreten Ausgestatung der Untersuchung, aso etwa 46 Pföher/Hermann, aao (Fn. 27) S Vg. zum Aspekt der Effektivität der Gefahrenabwehr die Entscheidungen des VGH München vom B , ZfW 1995, S. 100 ff.; des VGH Mannheim vom S 2687/95, UPR 1996, S. 239 f.; des VG Darmstadt vom H 2154/92 (1), NVwZ-RR 1994, S. 497 ff.; des VG Karsruhe vom K 107/86, Schriftt u Rspr 1987, S Vg. hierzu den Beschuss des BVerwG vom B 72/98, zit.n.juris. 49 Dabei kann es aerdings dazu kommen, dass der Käufer sich bei zu intensiven Nachforschungen in strafrechtich reevanter Weise bösgäubig macht und damit vor die Aternative gestet wird, entweder von einem Erwerb abzusehen oder aber vorübergehend etwa bis zur Nachhoung eines ausstehenden Genehmigungsverfahrens erst einma den Betrieb einsteen oder beschränken zu müssen. 50 Der Verfasser hat die Erfahrung gemacht, dass gerade im Bereich des Schutzgrüns immissionsträchtiger Anagen sowie den Abstandsfächen von Anagen, die der StörfaVO unteriegen, über die Jahre hinweg Lebensräume für eine Viezah geschützter Vöge, Amphibien und sonstiger Arten entstanden sind. 51 Vg. die tabearische Übersicht bei Wegmann/Koch, aao (Fn. 11) S Aso etwa der Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz gem. 53 BImSchG, für Gewässerschutz gem. 21a WHG, für Abfa gem. 43 KrW-/ AbfG des Störfabeauftragten gem. 58b BImSchG, des Strahenschutzbeauftragten gem. 29 der StrahenschutzVO; in der Praxis erfogen diese Beauftragungen zumeist in Personaunion.

11 314 der Frage, ob die Probenahmen nur am Standort sebst oder auch im Grundwasserabstrom einzener Anagen erfogen soten und auf weche Parameter die Anaysen zu erstrecken sind, auf eine Erarbeitung von Vorschägen durch die an der due diigence beteiigten Ingenieurbüros hinwirken. Im Ergebnis muss der due diigence-report genau erkennen assen, hinsichtich wecher feststehenden oder nicht hinreichend sicher ausschießbaren Umwetrisiken des Standortes gewähreistungsrechticher Handungsbedarf besteht. Anders ausgedrückt muss es im due diigencereport zu einem Dreikang kommen aus denjenigen Punkten, die der Erwerber prüfen sote, denjenigen Punkten, die der Veräußerer noch offen egen so und jenen Punkten, in denen vertragiche Beschaffenheitsangaben oder Garantien zu vereinbaren sind 53. g) Die Mitwirkung an der Abfassung des Kaufvertrags, insbesondere der Aufnahme von Zusicherungen Auf Grundage der im report niedergeegten Ergebnisse der environmenta due diigence wird der Anwat meist beauftragt werden, Vorschäge für die Vertragsgestatung zu unterbreiten. Insoweit ist insbesondere an Zusicherungen oder Garantien zu denken. Im Einzefa kommen auch Freisteungsregeungen für den Fa einer umwetbehördichen Inanspruchnahme des Erwerbers auf ordnungsrechticher Grundage in Betracht; hier werden indessen regemäßig auch entsprechende Besicherungen der Freisteungsverpfichtungen erfogen müssen. Lehnt der Verkäufer genere derartige Regeungen ab, so wird dem Kaufinteressenten nur die Mögichkeit beiben, die bestehenden Umwetrisiken zu quantifizieren und bei der Höhe des Kaufpreisangebots zu berücksichtigen 54. Im Rahmen einer derartigen Vertragsberatung wird der Anwat, wenn die Vertragsparteien nicht ohnehin die Fucht in ausändisches Recht wähen 55, die durch die Schudrechtsreform geschaffenen Neuregeungen beachten müssen. Insoweit ist nicht nur an 453 Abs. 1 BGB n. F. zu denken, der karstet, dass auch der share dea den Regen über den Sachkauf unterfät. Viemehr sind insbesondere die derzeit noch bestehenden Unsicherheiten zu nennen, die sich um die Haftungsausschuss-Regeung des 444 BGB n. F. und dort insbesondere um den Zentrabegriff der Beschaffenheit 56 und den an verschiedenen Steen des Gesetzes in unterschiedichem Sinne verwandten Terminus der Garantie 57 herumranken. 5. Haftungsfragen und typische Feherqueen Im Hinbick auf die eingangs dargestete Funktion der due diigence iegt es auf der Hand, dass sich jede Fehbeurteiung der Umwetrisiken schne zu einem Haftungsfa für den Anwat entwicken kann 58. Dieses Risiko kann der Höhe nach beträchtich sein, bedenkt man, dass sich Kosten für die Sanierung des Bodens oder Grundwassers oder der Nachrüstung industrieer Anagen schne im zweisteigen Miionenbereich bewegen können. Hieraus fogt, dass im Rahmen der due diigence wirkich mit der im Sinne der Ursprungsbedeutung des Wortes gebotenen angemessenen Sorgfat vorgegangen werden muss. a) Faktisch oder rechtich fehende Beschränkbarkeit des Haftungsrisikos Dies git umso mehr, as das Risiko für den Anwat häufig kaum durch Haftungsbegrenzungsvereinbarungen reduziert werden kann. Zum einen werden sich diese viefach as unübich darsteen und daher auf dem Markt nicht AnwB 6/2002 Aufsätze durchsetzbar sein. Zum anderen ist zu bedenken, dass mit der Externaisierung der Prüfung der Rechtsrisiken aus Sicht des Mandanten ja gerade bezweckt wird, dass diese entweder richtig ermittet werden oder aber ihm ein Sekundärschudner zur Verfügung steht, fas es insoweit zu einer Fehbeurteiung mit entsprechenden Schadensfogen kommt. Schießich geangt im Verhätnis zwischen ausändischen Auftraggebern und deutschen Anwäten mitunter fremdes Recht zur Anwendung, das teiweise einer Begrenzung der Anwatshaftung die Anerkennung versagt 59. b) Eingeschränkte Versicherbarkeit Die Thematik hinreichenden Versicherungsschutzes wirft zusätziche Probeme auf. Da die Risikohöhe regemäßig die agemeine Höchstdeckungssumme überschreiten dürfte, wird der Anwat stets prüfen müssen, ob Anass zum Abschuss einer Einzehaftpfichtversicherung besteht 60. Zudem müssen ggf. in Betracht kommende Deckungsausschüsse berücksichtigt werden; insoweit ist nicht nur an speziee Ausschussregeungen wie 20 f. AVB-A zu denken, sondern auch zu beachten, dass die AVB-A edigich Versicherungsschutz für Sozien und Mitarbeiter bieten, nicht aber etwa für einen im Rahmen einer environmenta due diigence durch den Anwat as seinen Erfüungsgehifen herangezogenen Ingenieur oder Umwetsachverständigen 61. c) Übersehen kaufentscheidungserhebicher rechticher Verhätnisse Das größte Risiko für den Rechtsanwat besteht darin, Umstände, die für die Kaufentscheidung des Mandanten von objektiver Bedeutung sind, zu übersehen oder in ihrer Bedeutung zu verkennen. Beschränkt sich der Rechtsanwat etwa darauf, festzusteen, dass die Tätigkeiten am betreffenden Standort gegenwärtig durch eine bestandskräftige immissionsschutzrechtiche Genehmigung gedeckt sind, sieht er aber davon ab, der angesichts des Aters dieser Genehmigung nahe iegenden Frage nachzugehen, ob bestimmte Anagenteie nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen und daher kurzfristig mit dem Erass nachträgicher Anordnungen zu rechnen ist, so wird er ziemich im Regen stehen, wenn kurz nach Abschuss des Kaufvertrages durch die zuständige Behörde die Nachrüstung einer Rauchgasentschwefeungsanage angeordnet wird, die ein Investitionsvoumen von 30 Mio. Euro erfordert. Ähniches kann geten, fas es der Rechtsanwat unterässt, seinen Mandanten darauf hinzuweisen, dass im Hinbick auf eine Richt- 53 So ausdrückich Hanno Merkt, Rechtiche Bedeutung der due diigence beim Unternehmenskauf, WiB 1996, S. 145, Engehardt, aao (Fn. 25) S Vg. hierzu Westphaen, Ein Stoß des Anstoßes 444 BGB n. F., ZIP 2001, S Sebastian Gronstedt/Stefan Jörgens, Die Gewähreistungshaftung bei Unternehmensverkäufen nach dem neuen Schudrecht, ZIP 2002, S. 52, 56 ff. 57 Barbara Dauner-Lieb/Jan Thiessen, Garantiebeschränkungen in Unternehmenskaufverträgen nach der Schudrechtsreform, ZIP 2002, S. 108, Agemein zur Haftung des Auftragnehmers Lechtape/Krumbhoz, Due Diigence Reviews nur eine Modeerscheinung aus den USA? StuB 1999, S. 826 f. zitiert nach juris STLU Vg. Christoph Louven, Die Haftung des deutschen Rechtsanwats im internationaen Mandat; VersR 1997, S. 1050, Nach den Erfahrungen des Unterzeichners iegen die Kosten hierfür bei etwa 800 Euro für jede zusätziche Mio. Euro Deckungssumme. 61 Vg. hierzu sowie umfassend zur haftpfichtversicherungsrechtichen Probematik anwaticher Betätigung im Rahmen einer due diigence Danie Meßmer/Dirk Keßer, Rechtsanwäte und Due Diigence Zuässigkeit, Haftung und versicherungsrechtiche Betrachtung, NVersZ2000, S. 110, 115 f.

12 AnwB 6/ Aufsätze inie der EU in Kürze auch im Rahmen des nationaen Rechts mit zusätzichen materieen Anforderungen zu rechnen ist, die sich spätestens bei der nächsten anstehenden Änderungsgenehmigung höchst kostenintensiv auswirken werden. d) Versäumnisse bei der Koordination und Kommunikation der Beteiigten Eine weitere Feherqueen kann in Versäumnissen bei der (internen oder externen) Kommunikation und Koordination der Beteiigten bestehen. So ist es keineswegs ausgeschossen, dass sich bestimmte, für die Beurteiung der Umwetrisiken wesentiche Informationen nicht in den im data room-index ausdrückich bezeichneten Umwet-Materiaien, sondern in ganz anderen Ordnern befinden, die durchzusehen der Umwetrechter zunächst gar keinen Anass hat. As Beispiee sind etwa Bianzunteragen mit Hinweisen auf atastbedingte Rücksteungen zu nennen oder Verträge mit bzw. Rechnungen von Werkunternehmern, die darauf hindeuten, dass es regemäßig zu Undichtigkeiten im Bereich bestimmter Rohreitungen gekommen ist. Hier muss durch kare Festegung von Verantwortichkeiten vor Beginn der due diigence sichergestet werden, dass auch der Wirtschafts- oder Steuerrechter in entsprechenden Fäen sofort den Umwetrechter verständigt. Sodann kann dieser prüfen, ob und ggf. weche indiziee Bedeutung für das Bestehen von Umwetrisiken entsprechenden Informationen zuzumessen ist. Gegebenenfas wird er insoweit ergänzende Angaben oder Unteragen nachfordern müssen. e) Verzicht auf erforderiche Vorbehate im due diigence-report Von existenzieer Bedeutung für den Anwat ist die ausdrückiche Formuierung von Vorbehaten im due diigencereport. So könnte es fata werden, wenn der Anwat vorbehatos einen genehmigungskonformen Anagenbetrieb attestiert. Zu einer so weit gehenden Aussage wird er nämich schon deshab außer Stande sein, wei er sebst gar nicht feststeen kann, ob mögicherweise in einem bestimmten Reaktor ein anderer Einsatzstoff gefahren wird, as nach der Genehmigung zugeassen. Der Anwat sote sich daher in einem entsprechenden Fa darauf beschränken, den von ihm festgesteten Genehmigungsbestand wiederzugeben und ggf. zu erkären, dass er auf Grundage der eingesehenen Unteragen keine Anhatspunkte dafür feststeen konnte, dass die Anage in Abweichung von den erteiten Genehmigungen betrieben wird. Ähniches git für den Bereich von Atasten. Hier wird der Anwat regemäßig schon deshab nicht uneingeschränkt erkären können, dass keine Risiken bestehen, wei er zumeist gar nicht in der Lage sein wird, seinerseits zu beurteien, ob die ihm vorgeegten Gutachten etwa im Hinbick auf die Anzah und Lage der zu Grunde iegenden Sondierungen, die Repräsentativität der Probenahmen, die verwandten Untersuchungsmethoden und das untersuchte Schadstoffspektrum hinreichend aussagekräftig sind. Hierauf sote er hinweisen, um sich sodann auf die ihm zukommende Aufgabe der rechtichen Bewertung zu beschränken, aso etwa Ausführungen dazu zu machen, dass nach den ihm vorgeegten Anaysen bei Errichtung eines Lärmschutzwaes nur Materiaien mit Beastungen im Bereich von Z 1.2 verwandt worden sind, und dass die Verwendung derartiger Materiaien as rechtich unbedenkich zu bewerten ist. f) Lücken im executive summary Auch das executive summary kann zu einer Haftungsfae für den Rechtsanwat werden, wenn dieser es unterässt, ae von ihm ermitteten, für die Kaufentscheidung wesentichen Aspekte in die thesenartige Zusammenfassung einzusteen. Zudem wird es sich häufig empfehen, bei kompexeren Bewertungsergebnissen im executive summary ausdrückich auf die entsprechenden Passagen im Votext des Reports zu verweisen. g) Übersetzungsfeher Häufig ist der due diigence-report in engischer Sprache abzuiefern. Dies bereitet deshab besondere Schwierigkeiten, wei im Umwetbereich häufig nicht nur ega, sondern auch technica terms verwandt werden, die sebst einem native Speaker ohne ingenieurtechnische oder naturwissenschaftiche Vorbidung nicht geäufig sind. Zwar mag man sich mit etwas Fantasie noch vorsteen können, dass unter secondary Containment eine Auffangwanne zu verstehen ist. Git es jedoch, das besondere Risiko zu beschreiben, dass Auminiumaky in Verbindung mit Sauerstoff pyrophor reagiert, so wird dies im Zweife die Inanspruchnahme eines Fachübersetzers sinnvo erscheinen assen. Da sich Übersetzungsfeher im Einzefa höchst haftungsträchtig auswirken können und sich der Rechtsanwat das Verschuden des von ihm as Erfüungsgehifen zugezogenen Übersetzers zurechnen assen muss, sote er sich sorgfätig vergewissern, weche Übersetzer der sich steenden Aufgabe gewachsen sind. Mitunter können hier Mitarbeiter oberster und oberer Bundes- und Landesbehörden sowie von Forschungsinstituten, die sebst auf entsprechende externe Hife angewiesen sind, verässiche Empfehungen aussprechen. Gegebenenfas kann auch ein speziees Internet-Technik-Wörterbuch weiterhefen Licht und Schatten der due diigence für die anwatiche Praxis Die Teinahme an einer due diigence kann insbesondere Kanzeien keineren Zuschnitts häufig vor andere organisatorische und abauftechnische Probeme steen. So kommt es spezie bei so genannten Bieterverfahren, bei denen eine Mehrzah von Interessenten sich um den Erwerb eines Unternehmens bemühen, immer wieder dazu, dass die Erstund Fogetermine im data-room sehr kurzfristig bekannt gegeben werden. Zudem muss im Anschuss an diese, um dem Auftraggeber eine sachgerechte Entscheidung über eine Fortsetzung am Bieterverfahren zu ermögichen, regemäßig sehr rasch die Auswertung der gewonnenen Erkenntnisse und deren Zusammenfassung im due diigence-report erfogen. Dies kann bei einer schwerpunktmäßig im Beratungsbereich tätigen speziaisierten Anwatskanzei schon dazu führen, dass die Arbeitspanung für einen Monat weitgehend umgeworfen, zahreiche Termine veregt und so einige Mandanten vertröstet werden müssen. Zudem ist es sicher nicht jedermanns Sache, mehrere Tage hintereinander jeweis 10 bis 12 Stunden unterbrochen nur durch den geegentichen Verzehr pappig schmeckender sandwiches eng gedrängt in einem überfüten data room, in im wahrsten Sinne enger Tuchfühung inks mit der hoändischen Wirtschaftsprüferin und rechts mit 62 Vg. z. B. oder

13 316 dem engischen Investmentbanker Ordner für Ordner auszuwerten, um sodann die wesentichen Ergebnisse in ein notebook zu hackern. Schießich und vor aem ist festzusteen, dass die due diigence regemäßig nur sehr einseitige Anforderungen an die teinehmenden Anwäte stet und für wesentiche und typische Eemente anwaticher Berufsausübung, wie sie im Rahmen der Beratung, Verfahrensbegeitung und Prozessführung gefordert sind, keinen Raum ässt. Auf der anderen Seite ermögicht die Tätigkeit in einem environmenta due diigence-verfahren auch Erfahrungen, die man in anderen Bereichen anwaticher Tätigkeit nicht oder nur seten gewinnen kann. So erhät man etwa Geegenheit, die Entwickung der Umwetsituation von Betriebsstandorten nicht nur wie etwa in einem Rechtsstreit um eine einzene Nebenbestimmung einer bestimmten Genehmigung punktue, sondern umfassend kennen zu ernen. Eine zusätziche Herausforderung, aber auch ein besonderer Reiz dieses Arbeitsfedes besteht darin, mit zahreichen anderen Beteiigten aus oftmas sehr unterschiedichen Bereichen und Ländern zusammenzuwirken. Aes in aem ist festzusteen, 9 dass die Teinahme an due diigence-verfahren im Bereich des Verwatungs- und insbesondere Umwetrechts einen interessanten und ukrativen Tätigkeitsbereich darstet, und 9 dass dieses auch keineren Sozietäten mit entsprechender Speziaisierung offen steht, sofern sie kooperationswiig und -fähig sind und das notwendige Maß an Fexibiität hinsichtich der Auswirkungen auf den übrigen Kanzeibetrieb mitbringen. Jedenfas handet es sich um ein Geschäftsfed, das die Anwatschaft nicht ohne Not den Ingenieuren überassen sote, die zwar für eine Beurteiung umwettechnischer und mitunter auch naturwissenschafticher Risiken prädestiniert sind, mit einer Begutachtung der sich daraus ergebenden umwetrechtichen Konsequenzen indessen regemäßig 63 Von Meßmer/Keßer, aao (Fn. 61) S. 112 wird zutreffend hervorgehoben, dass das Lega Audit und das Environmenta Audit typische Rechtsberatungen i. S. v. 3 Abs. 1 BRAO darsteen. überfordert sein werden 63. Europas Rechtsanwäte im Internet Der Internet-Auftritt von Kanzeien in der EU seit der Umsetzung der E-Commerce-Richtinie Rechtsanwätin Bettina Wurster, München 1. Eineitung Am trat das Gesetz über rechtiche Rahmenbedingungen für den eektronischen Geschäftsverkehr (Eektronisches Geschäftsverkehr-Gesetz EGG) in Kraft 1. Es setzt einen Großtei der Normen aus der Richtinie 2000/31/EG des Europäischen Paraments und des Rates AnwB 6/2002 Aufsätze vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtiche Aspekte der Dienste der Informationsgeseschaft, insbesondere des eektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ( Richtinie über den eektronischen Geschäftsverkehr ) 2, besser bekannt as E-Commerce-Richtinie, in nationaes Recht um. Die Richtinie bringt für die europäische Anwatschaft im Hinbick auf deren kommerziee Kommunikation im Internet erhebiche Neuerungen mit sich. 2. Zie der E-Commerce-Richtinie Zie der Richtinie ist es, die bestehenden rechtichen Hindernisse für die Nutzung von E-Commerce zu beseitigen und einen einheitichen rechtichen Rahmen für den eektronischen Geschäftsverkehr in der Europäischen Union zu schaffen. Indem sie den freien Verkehr von Diensten der Informationsgeseschaft 3 zwischen den Mitgiedstaaten sicher stet, so sie einen Beitrag zum einwandfreien Funktionieren des Binnenmarkts eisten, Art. 1 Abs. 1 ECRL. Dieses Zie beinhatet auch die Harmonisierung der so genannten kommerzieen Kommunikation in den Mitgiedstaaten. Art. 2 f) ECRL definiert die kommerziee Kommunikation as ae Formen der Kommunikation, die der unmittebaren oder mittebaren Förderung des Absatzes von Waren und Diensteistungen oder des Erscheinungsbids eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Hande, Gewerbe oder Handwerk oder einen regementierten Beruf ausübt 4. Wer Rechtsanwat ist, übt einen regementierten Beruf aus, vg. Art. 2g) ECRL 5. Mit der Darsteung seiner Kanzei und dem Anbieten seiner Leistungen auf der Website betreibt der Rechtsanwat kommerziee Kommunikation, da dieses Verhaten den Absatz seiner Diensteistungen sowie das Erscheinungsbid der Kanzei fördern so, Art. 2 f) ECRL. Somit reget die E-Commerce-Richtinie auch den Internet- Auftritt von Rechtsanwäten in der Europäischen Union. 1 BGB. I 2001, Vg. auch die Pressemitteiung des BMWi vom , 2 Richtinie 2000/31/EG vom , ABI. Nr. L 178 vom , S Nach Erwägungsgrund 18 ECRL umfassen die Dienste der Informationsgeseschaft einen weiten Bereich von wirtschaftichen Tätigkeiten, die onine vonstatten gehen. Art. 2 a) ECRL verweist für die Definition der Dienste der Informationsgeseschaft auf Art. 1 Nr. 2 der Richtinie 98/34/EG vom über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgeseschaft in der Fassung der Richtinie 98/48/EG vom , ABI. Nr. L 217 vom Transparenzrichtinie. Unter einem Dienst der Informationsgeseschaft wird demnach eine Diensteistung der Informationsgeseschaft verstanden, das heißt jede in der Rege gegen Entget eektronisch im Fernabsatz und auf individueen Abruf eines Empfängers erbrachte Diensteistung. Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck im Fernabsatz erbrachte Diensteistung eine Diensteistung, die ohne geichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird; eine eektronisch erbrachte Diensteistung ist eine Diensteistung, die mittes Geräten für die eektronische Verarbeitung (einschießich digitaer Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die voständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem eektromagnetischem Wege gesendet, weitergeeitet und empfangen wird und eine auf individueen Abruf eines Empfängers erbrachte Diensteistung ist eine Diensteistung, die durch die Übertragung von Daten auf individuee Anforderung erbracht wird. 4 Ausgenommen sind edigich Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens bzw. der Organisation oder einer natürichen Person dienen, wie etwa der Domain-Name oder die E-Mai-Adresse. Ferner faen Angaben in Bezug auf Waren oder Diensteistungen oder das Erscheinungsbid eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanziee Gegeneistung gemacht werden, nicht unter die Definition. Vg. Art. 2 f) ECRL a. E. 5 Art. 2 g) ECRL verweist für die Definition der regementierten Berufe auf ae Berufe im Sinne von Art. 1 d) der Richtinie 89/48/EWG vom über eine agemeine Regeung zur Anerkennung der Hochschudipome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbidung abschießen, oder im Sinne von Art. 1 f) der Richtinie 92/5 /EWG vom über eine zweite agemeine Regeung zur Anerkennung beruficher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtinie 89/48/EWG. Zum Rechtsanwat as freier Beruf im EU-Recht: Schaast, AnwB 2001, 494 ff.

14 AnwB 6/ Aufsätze Unkar erscheint auf den ersten Bick das Verhätnis der kommerzieen Kommunikation zur Werbung. Definiert man etztere as ein Verhaten, das panmäßig darauf angeegt ist, andere dafür zu gewinnen, das Produkt, für das geworben wird, in Anspruch zu nehmen bzw. zu kaufen, so ist offensichtich, dass der Begriff der Werbung von dem der kommerzieen Kommunikation abgedeckt wird. Unter kommerzieer Kommunikation wird jede Wirtschaftswerbung im weiteren Sinn verstanden, darunter auch Productpacement, Sponsoring und Pubicreation-Aktivitäten. Damit wird über den Verkauf von Waren oder Diensteistungen hinaus angestrebt, deren Namen und Eigenschaften im Gedächtnis der Verbraucher zu verankern. Kommerziee Kommunikation ist demnach begriffich deutich weiter as boße Werbung oder Marketing Umsetzung in nationaes Recht Richtinien sind an die Mitgiedstaaten gerichtet und verpfichten diese, den Inhat der Richtinie in innerstaatiches Recht umzusetzen, wobei ihnen ein gewisser Gestatungsspieraum zukommt 7. Die Umsetzung der Richtinie ist auf Bundesebene weitgehend durch das EGG erfogt 8. Es ändert verschiedene Regeungen des Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes vom (IuKDG) 9, wobei für die voriegende Untersuchung edigich Art. 1 ukdg, d. h. das Teedienstegesetz (TDG), von Bedeutung ist 10. Durch Art. 1 EGG wird das TDG in Bezug auf die Regeungen zu den Begriffsbestimmungen ( 3 TDG), den agemeinen Informationspfichten ( 6 TDG), den besonderen Informationspfichten bei kommerzieen Kommunikationen ( 7 TDG), zur Haftung ( 8 ff. TDG) und zum Herkunftsandprinzip ( 4 und 2 Abs. 6 TDG) den Vorgaben der Richtinie angepasst. Die Umsetzung im TDG erfogte nahe am Wortaut der Richtinie; teiweise wurden die Artike der Richtinie praktisch wortgeich in das TDG übernommen Kommerziee Kommunikationen im Internet Die kommerzieen Kommunikationen sind in Abschnitt 2 der Richtinie (Art. 6 bis 8 ECRL) gereget; eine in diesem Zusammenhang ebenfas reevante Norm findet sich bei den Grundsätzen in Art. 5 ECRL. Darin werden Regeungen zu den Informationspfichten, der nicht angeforderten kommerzieen Kommunikation sowie zur kommerzieen Kommunikation von regementierten Berufen getroffen. a) Agemeine Informationspfichten Die neuen Vorschriften zu den agemeinen Informationspfichten nach 6 TDG, der auf Art. 5 ECRL beruht, bringen für die Rechtsanwäte, die ihre Kanzei im Internet bewerben, wesentiche Änderungen mit sich 12. Zumindest die fogenden Informationen sind nun eicht erkennbar, unmittebar erreichbar und ständig verfügbar zu haten: Name und Anschrift unter der der Rechtsanwat niedergeassen ist, bei juristischen Personen zusätzich der Vertretungsberechtigte, Angaben zur eektronischen Kontaktaufnahme, zur Kammer, Angabe der gesetzichen Berufsbezeichnung und des Mitgiedstaats, in dem diese veriehen wurde sowie die Bezeichnung der berufsspezifischen Regeungen 13 und die Zugängichkeit 14 derseben. Ferner ist die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach 27a UStG anzuführen. Dies bedeutet eine wesentich umfängichere Informationspficht im Verhätnis zur ursprüngichen Regeung, da 6 TDG bisher edigich den Namen, die Anschrift und bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten forderte. b) Besondere Informationspfichten Für die besonderen Informationspfichten bei kommerzieen Kommunikationen schreibt 7 TDG (Art. 6 ECRL) die Mindestvoraussetzungen fest: Demnach müssen kommerziee Kommunikationen kar as soche zu erkennen sein, die natüriche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerziee Kommunikationen erfogen, muss kar identifizierbar sein. Ferner müssen Angebote zur Verkaufsförderung wie auch Preisausschreiben und Gewinnspiee as soche erkennbar sein und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen eicht zugängich sowie kar und unzweideutig angegeben werde. Letzteres wird für den Kanzeiauftritt jedoch keine Reevanz haben, da Preisausschreiben und Gewinnspiee inhatich keine eraubte sachiche Kanzeiwerbung i. S. v. 43b BRAO darsteen. Die gesamte Vorschrift wurde erst durch die Umsetzung der E-Commerce-Richtinie in das Teedienstegesetz eingefügt, sodass es sich hierbei um voständig neue Informationspfichten handet. c) Nicht angeforderte kommerziee Kommunikation (Spamming) Im Hinbick auf nichtangeforderte kommerziee Kommunikation schreibt Art. 7 ECRL vor, dass mittes eektronischer Post versandte Informationen bei Eingang beim Nutzer kar und unzweideutig as soche zu erkennen sind (Abs. 1) und dass die Diensteanbieter regemäßig sog. Robinson-Listen 15 konsutieren und diese Listen auch beachten müssen (Abs. 2). Einer Umsetzung dieses Artikes der Richtinie in deutsches Recht bedurfte es nicht, da sie sich ausschießich an diejenigen Mitgiedstaaten wendet, die Spamming bisher ohne vorherige Zustimmung des Empfängers gestattet haben. Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur in Deutschand geht aber davon aus, dass die unaufgeforderte Zusendung von E-Mais zu kommerzieen Zwecken an private Nutzer Ansprüche aus 823, 1004 BGB nach sich zieht 16. Gegenüber Gewerbetreibenden wird Spamming nach 1 UWG as unzuässig 6 Hierzu ausführich Spinder, ZUM 1999, 775, 791, Vg. auch Lehmann, EuZW 2000, 517, Herdegen, Europarecht, 2001, Rdnr. 177 f. 8 Zur Umsetzung ausführich Tettenborn/Bender/Lübben/Karenfort K&R-Beiage 1 zu Heft 12/ BGB , 1870; hierzu Enge-Fechsig/Maenne/Tettenbom, Neue gesetziche Rahmenbedingungen für Mutimedia, So weit die E-Commerce-Richtinie Länderkompetenzen berührt, ist parae sowie wort- und inhatsgeich der Mediendienste-Staatsvertrag von 1997 (MDStV) anzupassen. Das Verfahren zum In-Kraft-Treten des Staatsvertrags konnte auf Grund der Paraeität der Regeungen erst anaufen, as die Regeungen des EGG fest standen, weshab mit seinem Abschuss erst Ende 2002 gerechnet wird. Vg. Tettenbom/Bender/Lühben/Karenfort, K&R-Beiage 1 zu Heft 12/2001, S. 2 f. 11 Vg. etwa Art. 6 ECRL und 7 TDG. 12 Hierzu ausführich Giwer, BRAK-Magazin 2002, Hier verangt die Gesetzesbegründung, dass ae rechtich verbindichen Normen, insbesondere Gesetze und Satzungen, die die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs oder die Führung des Tites und gegebenenfas die spezifischen Pfichten der Berufsangehörigen regen. Dies sind in Deutschand die Bundesrechtsanwatsordnung (BRAO), die Bundesrechtsanwatsgebührenordnung (BRAGO) und die Berufsordnung für Rechtsanwäte (BORA). Anzugeben ist die Gesetzes- oder Satzungsüberschrift. Ausreichend ist dabei, wenn die Fundstee im Bundesgesetzbatt oder in einer anderen öffentich zugängichen Sammung angeführt wird. 14 Die Zugängichkeit der berufsspezifischen Regeungen kann etwa durch einen Link auf die Homepage der Bundesrechtsanwatskammer, hergestet werden. 15 Robinson-Listen sind Verzeichnisse, in die sich natüriche Personen eintragen können, die keine nicht angeforderten kommerzieen Kommunikationen zu erhaten wünschen, vg Spinder/Schmittmann, MMR-Beiage zu Heft 8/2001, 10, 11; LG Berin vom , MMR und LG Berin vom , MMR 1998, 491.

15 318 angesehen und kann einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bedeuten 17. Dadurch wird offensichtich, dass es Rechtsanwäten in Deutschand verwehrt ist, mit nicht angeforderten E-Mais an natüriche und juristische Personen für sich zu werben. AnwB 6/2002 Aufsätze d) Kommerziee Kommunikation durch regementierte Berufe Spezie für die kommerziee Kommunikation durch regementierte Berufe wurde Art. 8 ECRL geschaffen, der die agemeinen Regeungen durch speziee Vorschriften für die freien Berufe ergänzt. (1) In seinem Abs. 1 wird festgeegt, dass die Verwendung kommerzieer Kommunikationen, die Bestandtei eines von einem Angehörigen eines regementierten Berufs angebotenen Dienstes der Informationsgeseschaft sind oder einen sochen Dienst darsteen, gestattet ist, so weit die berufsrechtichen Regeungen eingehaten werden. Der Internet-Auftritt von Rechtsanwäten an sich kann in der Europäischen Union fogich nicht verboten werden. Dies entspricht der bereits zuvor in Deutschand herrschenden Ansicht, nach der Homepages von Kanzeien as gem. 6 Abs. 2 der Berufsordnung der Rechtsanwäte (BORA) zuässige eektronische Praxisbroschüren angesehen wurden 18. Da sachiche Werbung für regementierte Berufe agemein seit der Apotheker-Entscheidung des BVerfG 19 grundsätzich mögich ist 20, bedurfte es keiner Umsetzung dieses Absatzes in deutsches Recht. (2) In Art. 8 Abs. 2 ECRL findet sich der Appe an die zuständigen Berufsvereinigungen und -Organisationen zur Aufsteung von Verhatenskodizes auf Gemeinschaftsebene, die bestimmen soen, weche Arten von Informationen zum Zwecke der kommerzieen Kommunikation erteit werden können. Absatz 3 ergänzt, dass die Kommission dabei in enger Zusammenarbeit mit den einschägigen Berufsvereinigungen und -organisationen handet 21. Inwieweit diese beiden Absätze einer Umsetzung überhaupt zugängich sind, ist unkar. Da die Berufsvereinigungen über eine autonome Satzungskompetenz verfügen, kann der europäische Gesetzgeber keine Vorgaben hinsichtich der inhatichen Regeung des Berufsrechts treffen. So wird etwa die deutsche BORA durch die Satzungsversammung der Bundesrechtsanwatskammer geändert; auf europäischer Ebene ist der Consei des Barreaux de L Union Européenne (CCBE) 22, die europäische Berufsvereinigung der Rechtsanwäte, für die sog. Standesregen der Rechtsanwäte der Europäischen Gemeinschaft (CCBE-Standesregen) zuständig 24.ManwirdArt.8Abs.2 und 3 ECRL daher as boße Programmsätze mit poitischem Signacharakter auffassen müssen 25. Ob dieser Signacharakter jedoch signifikante Wirkungen zeitigen wird, ist mehr as fragich. Derzeit verfügen die Anwatschaften der Mitgiedstaaten über vokommen unterschiediche Hatungen zum Thema Werbung bzw. kommerziee Kommunikation. Die Positionen reichen von einem fast voständigen Werbeverbot bis zu einem sehr iberaen Werberecht 26. Bei einer derartigen Ausgangsposition ist eine Einigung auf europäischer Ebene schwierig. Am wurde zwar der Verhatenskodex Eectronic Commerce and the Internet Guidance for European Lawyers 27 verabschiedet, aerdings enthät dieser nur Ratschäge für Verhatensweisen im Internet und keine Harmonisierung von Rechtsfragen. Auf der CCBE-Voversammung im November 2000 in Brüsse wurde jedoch beschossen, mit der Überarbeitung der CCBE-Standesregen zu beginnen. Die Revision wird derzeit zum Abschuss gebracht und enthät u. a. Neuerungen für den Bereich der Werbung. Es wird präzisiert, weche Informationen zu wirtschaftichen Zwecken gegeben werden dürfen, wie etwa Angaben zu Speziaisierungen, Honoraren und Mandanten; Detais sind jedoch noch vertrauich. Um die Anforderungen der E-Commerce-Richtinie zu erörtern, trafen Vertreter des CCBE zweima zu Gesprächen mit Kommissionsvertretern zusammen. Über den Revisionsentwurf so in der Voversammung im Mai 2002 in Brüsse abgestimmt werden 28. Die angestrebte Harmonisierung rechticher Regeungen zur kommerzieen Kommunikation wurde jedoch vom europäischen Gesetzgeber sebst erschwert, indem er das Herkunftsandprinzip für die E-Commerce-Richtinie fest schrieb. Dieses in Art. 3 Abs. 1 und 2 ECRL festgeschriebene und durch 4 Abs. 1 und 2 TDG umgesetzte Prinzip besagt, dass ein in Deutschand niedergeassener Diensteanbieter mit seinem Dienst ausschießich den Anforderungen des deutschen Rechts unteriegt, und zwar sebst dann, wenn er seinen Dienst auch in anderen Mitgiedstaaten der Europäischen Union anbietet. Umgekehrt dürfen ausändische Dienste, die den Rechtsvorschriften im Niederassungsstaat des Anbieters entsprechen, in Deutschand nicht eingeschränkt werden 29. Für den Internet-Auftritt von Rechtsanwäten in der Europäischen Union bedeutet dies, dass sie hinsichtich des Inhats ihrer Websites edigich das Berufsrecht des Staates, in dem sie niedergeassen sind, beachten müssen, um mit diesem Internet-Auftritt in sämtichen anderen Mitgiedstaaten für sich werben zu können. 17 Körner/Lehment, in: Hoeren/Sieber (Hrsg.), Handbuch Mutimedia-Recht, 2001, Tei 11.1, Rdnr. 19 ff.; Schrick, MMR 2000, 399, 401; LG Berin vom , MMR 1999, Eymann, in: Hartung/Römermann (Hrsg.), Marketing und Management, Handbuch für Rechtsanwäte, 1999, 40, Rdnr BVerfG, NJW 1996, Für die Rechtsanwäte ergibt sich dies aus 43b) BRAO. Hierzu ausführich: Körner/Lehment, in: Hoeren/Sieber (Hrsg.), Handbuch Mutimedia-Recht, 2001, Tei 11.1, Rdnr. 111 ff. 21 Der Kommissionsvorschag der Richtinie vom sah im Art. 8 Abs. 3 noch ein Sebsteintrittsrecht der Kommission vor, wonach die Kommission die Informationen, die im Rahmen der Erbringung von Diensten der Informationsgeseschaft erteit werden können, sebst hätte bestimmen können, um ein Funktionieren des Binnenmarktes zu Gewähr eisten. Dies verstieß jedoch gegen die Autonomie der Berufsvereinigungen. Zur Kritik vg. Tettenborn, K&R 1999, 252, 256 f. 22 Vg. Der CCBE hat keine eigene Normsetzungskompetenz, was bedeutet, dass die europäischen Anwäte durch die CCBE-Standesregen nicht unmittebar gebunden werden. Sobad aber eine Umsetzung in nationaes Berufsrecht erfogt, entfaten die Standesregen Wirkungen für die einzenen Anwäte. Feurich/Braun, BRAO, 2000, 29 BO, Rdnr. 1; Kespoh-Wiemer, EuZW 1990, 88, Die aktuee Fassung vom findet sich im AnwB 2001, 337 ff. 24 Die CCBE-Standesregen wurden von der deutschen Anwatschaft in die BORA integriert, vg. Art. 29 Abs. 1 BORA. 25 So auch Tettenborn/Bender/Lübben/Karenfort, K&R-Beiage zu Heft 12/2001, S Fröhinger, in: Drex/Kreuzer/Scheuing/Sieber (Hrsg.), Europarecht im Informationszeitater, 2000, S. 9, 18; Remmerz, Anwatschaft zwischen Tradition und Wettbewerb, 1996, S. 120 ff. und 147 ff.; Mäzer, Werbemögichkeiten für Rechtsanwäte in der Europäischen Union, 1995, S. 63 ff.; Godfrey (Hrsg.), Law Without Frontiers, A Comparative Survey of the Rues of Professiona Ethics Appicabe to the Cross-Border Practice of Law, 1995; Geiger, Der Wande im Berufsrecht des deutschen Rechtsanwats unter dem Einfuss des Europäischen Integrationsprozesses, 1995, S. 93 ff.; Breuer, Anwatiche Werbung, Abrufbar unter 28 CCBE-Newsetter März 2002, No. 1; nur im Internet erhätich: Documents/De/newsetter1.pdf. 29 Das Herkunftsandprinzip ist im Einzenen sehr umstritten. Noch immer nicht gekärt ist, ob es sich dabei um eine Metakoisionsnorm handet, die sämtiche Verweisungen des internationaen Privatrechts verdrängt dagegen spricht Art. 1 Abs. 4 ECRL bzw. 2 Abs. 6 TDG, wonach die Richtinie keine zusätzichen Regeungen im Bereich des IPR schafft oder ob es as agemeine Verweisungsnorm auf das gesamte nationae Recht und damit auch auf das IPR eines Landes verweist. Letztere Variante würde aber die mit dem Herkunftsandprinzip angestrebte Karheit hinsichtich des anwendbaren Rechts wieder beseitigen. Der deutsche Gesetzgeber hat sich daher für die erste Lösung entschieden, vg. Tettenborn/Bender/Lübben/Karenfort, K&R-Beiage zu Heft 12/2001, S. 10.

16 AnwB 6/ Aufsätze Nun ist aber fragich, ob sich diejenigen Mitgiedstaaten, deren Anwatschaft bisher einem iberaen Werberecht unterag, sich freiwiig strikteren Regeungen auf die ein Kompromiss unter den Mitgiedstaaten zwingend hinausäuft unterwerfen werden, wenn sie mit ihrem herkömmichen Werberecht auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Union für sich werben dürfen und dadurch mögicherweise Wettbewerbsvorteie vor Rechtsanwäten in anderen europäischen Mitgiedstaaten erringen. Dadurch wird auf sie kein Harmonisierungsdruck ausgeübt. Daher ist es wahrscheinich, dass das Ergebnis der Revision der CCBE-Standesregen hinter den Erwartungen der Kommission zurück beibt. (3) Art. 8 Abs. 4 ECRL schießich reget das Verhätnis der E-Commerce-Richtinie zum sonstigen Gemeinschaftsrecht und egt fest, dass sie zusätzich zu den Gemeinschaftsrichtinien betreffend den Zugang zu und die Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen der regementierten Berufe Anwendung findet. Absatz 4 wird von Erwägungsgrund 33 fankiert, wonach die Richtinie gemeinschaftiche und einzestaatiche Rechtsvorschriften für regementierte Berufe ergänzt und in diesem Bereich ein kohärenter Bestand anwendbarer Regen beibehaten wird. Ferner existiert eine Erkärung der deutschen Deegation, die erkärt, dass das Verhätnis der Richtinie (...) kumuativ zu den spezifischen Regeungen über die Diensteistungsfreiheit betreffend regementierte Berufe zu sehen ist 30. Damit wird für die regementierten Berufe noch einma wiederhot, was in Art. 1 Abs. 3 ECRL bereits agemein gereget ist. Dort wird kar gestet, dass die Richtinie das anwendbare Gemeinschaftsrecht nicht verdrängt, sondern es für die Dienste der Informationsgeseschaft durch neue Vorschriften ergänzt 31. Weder Art. 8 Abs. 4 noch Art. 1 Abs. 3 ECRL wurden jedoch umgesetzt, da es der deutsche Gesetzgeber offenbar für sebstverständich hiet, dass sich die neuen Vorschriften probemos in das vorhandene Gemeinschaftsrecht einfügen. Dies ist aber nicht der Fa; es sind viemehr Widersprüche zwischen atem Gemeinschaftsrecht und neuen E-Commerce-Bestimmungen denkbar, die das Bedürfnis eines vorrangigen Getungsanspruchs eines von beiden nach sich ziehen. So verhät es sich beispiesweise mit Art. 4 Abs. 2 der Diensteistungsrichtinie 32 und Art. 8 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 ECRL. Erstere Vorschrift bestimmt, dass der Rechtsanwat bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit neben dem Berufsrecht seines eigenen Mitgiedstaates auch das Recht des Mitgiedstaates beachten muss, in dem er seine Diensteistung erbringt bzw. anbietet. Für die grenzüberschreitende Werbung bedeutet dies, dass der Rechtsanwat sie an mindestens zwei berufsrechtichen Werberegeungen messen muss. Wirbt der Rechtsanwat aber im Internet für sich, so müsste er, wote er seine Diensteistungen in der gesamten Europäischen Union anbieten, nach der Diensteistungsrichtinie das Werberecht sämticher Staaten bei der Hersteung seiner Homepage beachten 33. Die E-Commerce-Richtinie kommt durch das Herkunftsandprinzip jedoch zu einem anderen Ergebnis: Der Anbieter eines Dienstes der Informationsgeseschaft, in diesem Fa der Rechtsanwat, hat demnach nur das Berufsrecht des Staates zu beachten, in dem er sebst nieder geassen ist. Die Homepage eines in Deutschand niedergeassenen Anwats muss fogich nur den deutschen Vorschriften genügen. Der sich hieraus ergebende Widerspruch wird nach dem Wortaut von Art. 1 Abs. 4 ECRL nicht geöst, da die E-Commerce-Richtinie in diesem Fa nicht ergänzen, sondern nur ersetzen kann. Nur bei einem Vorrang der E-Commerce-Richtinie für die Werbung im Internet kann dem Herkunftsandprinzip für die Dienste der Informationsgeseschaft zur Getung verhefen werden. Dafür spricht auch Art. 1 Abs. 3 ECRL a. E., der karstet, dass das Gemeinschaftsrecht unberührt beibt so weit die Freiheit, Dienste der Informationsgeseschaft anzubieten, dadurch nicht eingeschränkt wird. Fogich ist ein Vorrang der E-Commerce-Richtinie auf Grund von Speziaität dann anzunehmen, wenn Dienste der Informationsgeseschaft tangiert sind. Doch auch das Herkunftsandprinzip hat seine Tücken: Es versagt nämich, wenn die Niederassung einer Kanzei nicht eindeutig bestimmt werden kann. Die Bestimmung der Niederassung ist aber zum Auffinden des anwendbaren nationaen Rechts unabdingbar. Der Diensteanbieter ist gemäß Art. 2c) ECRL, umgesetzt in 3 Nr. 6 TDG, dort niedergeassen, wo der wirtschaftiche Schwerpunkt der Tätigkeit des Anbieters iegt; nicht ausschaggebend ist der Ort der technischen Vorrichtungen (z. B. Serverstandort) 34.Vor dem Hintergrund der Kanzeifusionen der etzten Jahre in Europa ist danach zu fragen, wo der wirtschaftiche Schwerpunkt einer internationaen Großkanzei, die in verschiedenen europäischen Ländern tätig ist, iegt. Denn ae Kanzeistandorte treten übicherweise unter einer gemeinsamen Homepage im Internet auf. Hier ist nicht ohne weiteres bestimmbar, in wechem Land der wirtschaftiche Schwerpunkt der Kanzeitätigkeit iegt, sodass nach Kriterien gesucht werden muss, die die Anwendbarkeit des Herkunftsandprinzips in diesem Bereich ereichtern 35. Denkbar wäre etwa, dass die Vorsteung der einzenen Kanzeistandorte nach dem Werberecht des jeweiigen Standorts erfogt. Damit würde das Herkunftsandprinzip aber keine Vereinfachung bedeuten. Zudem wäre fragich, nach wechem Recht diejenigen Seiten zu bewerten wären, die sich nicht auf einen spezieen Standort beziehen, wie etwa zur Kanzeiphiosophie oder zum Recruiting. 5. Ergebnis Die Anforderungen an die Anbieter von Diensten der Informationsgeseschaft und damit auch für die Rechtsanwäte sind mit dem Inkrafttreten des EGG verschärft worden. Zahreiche Informationspfichten wurden as Mindeststandard im TDG eingeführt, was für den Rechtsanwat ein Bedürfnis nach Überarbeitung seiner Homepage und für den Nutzer eine erhöhte Transparenz nach sich zieht. Die Vorschriften zur kommerzieen Kommunikation von Angehörigen freier Berufe werfen aber auch neue 30 Hierzu ausführich Tettenborn, K&R 2000, 59, Vg. hierzu die nicht erschöpfende Aufzähung der reevanten Richtinien in Erwägungsgrund 11 ECRL. Im Bereich der Regeungen für Rechtsanwäte sind vor aem die Richtinie 77/249/EWG vom zur Ereichterung der tatsächichen Ausübung des freien Diensteistungsverkehrs der Rechtsanwäte, ABI Nr. L 78 vom , S. 17 ff. (Diensteistungsrichtinie) und die Richtinie 98/5/EG vom zur Ereichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwatsberufs in einem anderen Mitgiedstaat as dem, in dem die Quaifikation erworben wurde, ABI Nr. L77 vom , S. 36 ff. (Niederassungsrichtinie), reevant. 32 Die Vorschrift autet: Bei der Ausübung dieser Tätigkeit hät der Rechtsanwat die Standesregen des Aufnahmestaats neben den ihm im Herkunftsstaat obiegenden Verpfichtungen ein. 33 Ausnahmen könnten aenfas dann geten, wenn die Homepage eindeutig nicht auf die Werbung für grenzüberschreitende Diensteistungen ausgerichtet ist, d. h. wenn durch einen Discaimer oder die gewähte Sprache, etwa Schwedisch, kar gestet wird, dass nur Personen im Land der Niederassung angesprochen werden soen. 34 Vg. auch Erwägungsgrund 19 ECRL. 35 Zu diesem Probem bereits Wurster, JurPC, Web-Dok. 250/2001, Abs. 12 f.

17 320 Fragen auf. Kärungsbedürftig ist zunächst, in wechem Rahmen eine Harmonisierung des Werberechts der Rechtsanwäte in der Europäischen Union mögich ist. Die Revision der CCBE-Standesregen wird daher mit Spannung erwartet. Ferner git es, das Verhätnis der E-Commerce- Richtinie zu getendem Gemeinschaftsrecht zu kären, vg. Art. 1 Abs. 3 ECRL. Es sprechen gute Gründe dafür, im Fae sich widersprechender Regeungen der E-Commerce- Richtinie für den Bereich der Dienste der Informationsgeseschaft den Vorrang zu gewähren. Hier ist auf eine Karsteung durch den EuGH zu hoffen. Schießich ergeben sich Probeme aus der Quaifizierung der für den Internet-Auftritt von Rechtsanwäten maßgebichen Niederassung, die ebenfas durch den EuGH gekärt werden müssen. Der Restwert bei der Reguierung von Fahrzeugschäden Rechtsanwat Hans-Jürgen Gebhardt, Homburg / Saar AnwB 6/2002 Aufsätze Seit der Entscheidung vom mit der der BGH eine Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis nur noch insoweit zuässt, as die Kosten der Reparatur nicht höher sind as die der Wiederbeschaffung, beschäftigt die Frage, mit wechem Wert das beschädigte Fahrzeug in die vom BGH verangte Vergeichsrechnung einzusteen ist, die Verkehrsjuristen. Weder Gerichte 2 noch Praktiker 3 sind zunächst mit dieser Vergeichsrechnung zurecht gekommen. Der BGH hat deshab geich in drei Entscheidungen 4 zu der Frage Steung genommen, wie dieser Restwert zu ermitten ist. Aber auch danach ist der Streit nicht abgeebbt, im Gegentei, nach der jüngsten BGH-Entscheidung zum Restwert, die für mehr Verwirrung as für Karheit gesorgt hat, git mehr denn je der Satz von Steffen 5, wonach der Restwert zu einem Unruheherd geworden ist, dessen Turbuenzen sogar an den Fundamenten der Schadensreguierung rütten. Jetzt vertreten Versicherer noch energischer as früher den Standpunkt, die Angebote von Restwertehändern müssten bei der Ermittung des Restwertes berücksichtigt werden 6. Sachverständige der DEKRA setzen trotz der gegenteiigen und sogar in einem amtichen Leitsatz herausgesteten BGH-Rechtsprechung 7 das höchste der von ihnen in der Restwertbörse des Internet gefundenen Angebote as Restwert in ihr Gutachten ein; sebst ein freier Sachverständigenverband wie der BVSK weist in einer Restwertrichtinie 8 seine Mitgieder an, bei der Wertermittung die Restwertbörse zumindest mit zu berücksichtigen. Versicherer führen gegen Sachverständige zum Tei sogar erfogreich 9 mit dem Argument Regressprozesse, der Sachverständige habe es versäumt, Angebote von Restwertehändern in seinem Gutachten einzubeziehen. Dies aes widerspricht indessen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Der VI. Senat spricht nämich in ständiger Rechtsprechung 10 Angeboten speziaisierter Restwertehänder jede Bedeutung für die Ermittung des in die Vergeichsrechnung einzusetzenden Restwertes ab. Das eitet er zu Recht aus dem Charakter des dem Geschädigten nach 249, 2 BGB zustehenden Anspruches ab, der ihn zur Wiederhersteung in eigener Regie berechtigt und nicht boß zum Wertersatz. An diese Vorgabe hat sich jede Schadensbemessung für die in Eigenregie durchgeführte Schadensbehebung auch die Ermittung des Restwertes zu haten. Der Geschädigte hat nach 249, 2 BGB nämich das Recht, vom Schädiger statt der Wiederhersteung durch diesen ( 249, 1 BGB) den zur Hersteung der beschädigten Sache erforderichen Gedbetrag zu verangen und zwar ohne ihm Rechenschaft darüber zu schuden, wie er den Gedbetrag verwendet 11 Vom Grundsatz her steht ihm somit der Betrag zu, den eine Fachwerkstatt übrigens eine für das Fabrikat autorisierte und nicht eine durchschnittiche 12 verangt. Die Rechtsprechung mutet dabei dem Schädiger, wenn der Geschädigte die Reparatur tatsächich durchführt, im Hinbick auf dessen dadurch nachgewiesenes Integritätsinteresse sogar um bis zu ca. 30% über dem Wiederbeschaffungswert iegende 13 und damit eigentich unwirtschaftiche Kosten zu. Für eine soche Begünstigung des Geschädigten gibt es aerdings dann keinen Grund, wenn er nicht repariert und auf der Basis einer edigich gedachten Reparatur abrechnen wi. Zu erstatten ist nämich grundsätzich nur, was ein vernünftiger, wirtschaftich denkender Geschädigter in dieser Lage zur Schadensbehebung aufwenden würde. Fiktiv berechnete Reparaturkosten müssen deshab, wenn der Geschädigte nicht repariert, stets auf ihre Wirtschaftichkeit hin überprüft werden. Fragich ist aerdings, woran sich deren Wirtschaftichkeit nun messen assen muss, an dem Wiederbeschaffungswert oder den Wiederbeschaffungskosten. Der Senat misst sie seit der Entscheidung vom an den Wiederbeschaffungskosten, aso der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert 14. Zuvor hatte er sie übrigens an dem Wiederbeschaffungswert festgemacht. Mit dieser Entscheidung hat er somit seine frühere Rechtsprechung korrigiert und nicht wie er vorgibt verdeuticht 15. Eine andere Auffassung hät dagegen nach wie vor an dem Wiederbeschaffungswert as Maßstab fest 16. Oetker begründet dies damit, dass andernfas die Schadensabrechnung für ae Beteiigten erhebich erschwert würde. Dies gete vor aem für die Restwertbestimmung. 1 BGH, DAR 85, Z. B. OLG Hamm, NZV 91, 229; OLG Stuttgart, ZfS 93, Z. B. Dornwad, VersR 93, 1075, Verfasser, AnwBI 85, BGH NJW 92, 903; 93, 1849; ZfS 01, DAR 97, Rischar, VersR 99, BGH, NJW 93, Riedmeyer, DAR 2002, LG Gießen, ZfS 01, 496; LG Saarbrücken, SP 01, Siehe Fn (BGH, ZfS 89, 299; Stoffen, NJW 95, 2059; DAR 97, 297; Weber, VersR 90, 934 ff.; Verfasser, ZfS 90, LG Kasse, ZfS 01, 359; Steffen, DAR 97, 297 (299). 13 BGH ZfS 92, 9; 92, BGH, DAR 85, Verfasser; AnwBI 85, 559, woh auch Weber, VersR 90, 934 (946). 16 Oetker in Münchener Kommentar, 4. Aufage 2002, 249 Rdnr. 349, Grunsky, 28. VGT, 90, 187, und woh auch Weber, VersR 90, 934 (946).

18 AnwB 6/ Aufsätze Wie wahr. Aeine as Begründung überzeugt dies nicht; denn anders as bei der Bestimmung der Opfergrenze bei tatsächich durchgeführter Reparatur 17 können wir in dem hier diskutierten Fa der fiktiven Reparatur nicht aus reinen Praktikabiitätsgründen der, zugegeben, äußerst kompizierten Restwertbestimmung aus dem Weg gehen. Zu fogen ist viemehr der Auffassung des VI. Senats des BGH: Sie ist nämich die konsequente Umsetzung seiner, zumindest für Kraftfahrzeuge getendenden, Rechtsprechung, nach der die Ersatzbeschaffung die der Reparatur geichwertige Aternative der Restitution ist 18. Logische Foge dieser Rechtsprechung, die in der vertretbaren Sache Kraftfahrzeug edigich die austauschbare Funktion as Verkehrsmitte sieht, ist, dass sebst im Fae eines wirtschaftichen Totaschadens die Ersatzbeschaffung Restitution und nicht Kompensation ist 19. Deshab auch ist das zu erkennen ist unabdingbare Voraussetzung für das weitere Verständnis 249, 2 BGB Anspruchsgrundage und nicht 251 II BGB, dessen Funktion as Schädigerschutz jetzt von 249, 2 BGB mitübernommen werden muss. Diese Aufgabe erfüt nun die an den Wiederbeschaffungskosten orientierte Vergeichsrechnung, mit der geprüft wird, ob die fiktiv getend gemachten Kosten auch wirtschaftich vernünftig, d. h. erforderich im Sinne des 249, 2 BGB sind. Zwar ieße sich im Normafa die Wirtschaftichkeit genauso gut an dem Wiederbeschaffungswert aeine testen, wei nämich die Reparaturkosten und ein evt. Minderwert as Kostenfaktoren auch im Restwert zu Buche schagen müssen, sodass, jedenfas bei richtiger Berechnung, die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert eigentich nicht keiner sein darf as die Summe von Reparaturkosten und Minderwert 20. Das ist jedoch anders, wenn ein Totaschaden voriegt. Dann können sich die Reparaturkosten nicht jedenfas nicht vo im Restwert niederschagen. Ohne die an den Wiederbeschaffungskosten orientierte Vergeichsrechnung erhiete der Geschädigte in diesem Fa mehr as der Wiederbeschaffungswert ausmacht, denn er könnte die Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes verangen und hätte zusätzich noch das beschädigte Fahrzeug. Das wäre unwirtschaftich. Reparaturkosten die den Wiederbeschaffungswert 21 übersteigen, kann ein Geschädigter deshab nur verangen, wenn er tatsächich repariert. Tut er dies nicht, gibt es keine Legitimation, den Schädiger mit unwirtschaftichen Kosten zu beasten. Zum Schutz des Schädigers unverzichtbar ist wie übrigens auch ein Vergeich mit der Rechtsprechung des V. Senates zeigt die Vergeichsrechnung aerdings nur im Totaschadensfa. Von daher wäre es ohne weiteres zu vertreten und im Hinbick auf den die Schadensreguierung so beeinträchtigenden Streit um den Restwert aus Praktikabiitätsgründen auch geboten, auf die Vergeichsrechnung zu verzichten, wenn die Reparaturkosten einen bestimmten Prozentsatz des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen. Bei der Ermittung der 130%-Grenze verangt der Senat ja auch nicht den Vergeich mit den Wiederbeschaffungskosten, sondern begnügt sich, wie er betont aus Praktikabii- tätsgründen, mit dem Wiederbeschaffungswert as Bezugspunkt für die Wirtschaftichkeitsüberprüfung. Mit einer sochen pragmatischen Lösung könnte der größte Tei der Schadensfäe wieder schne und streitvermeidend reguiert werden. Der 28. Verkehrsgerichtstag 1990 hatte in diesem Zusammenhang übrigens empfohen, die Vergeichsrechnung erst dann vorzunehmen, wenn die Reparaturkosten 70% des Wiederbeschaffungswertes überschreiten 22. Dieser Empfehung fogt die Praxis jedoch, anders wie Steffen 23 annimmt, weitgehend nicht. Deshab müssen wir uns, soange der Senat den Anwendungsbereich der Vergeichsrechnung nicht entsprechend begrenzt, in aen fiktiv abgerechneten Schadensfäen weiter um den Restwert streiten, obwoh, wie zu zeigen ist, die Würfe ängst gefaen sind: Der BGH hat nämich die Kriterien, nach denen der Restwert zu bestimmen ist, verbindich festgeegt: Nach ständiger Rechtsprechung 24 des VI. Senats ist der gem. 249, 2 BGB zur Wiederhersteung erforderiche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist aso Rücksicht auf seine individueen Erkenntnisse und Einfussmögichkeiten sowie auf die mögicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung git auch für die Frage, in wecher Höhe dem Geschädigten wegen der ihm in seiner individueen Lage mögichen und zumutbaren Verwertung seines Unfafahrzeuges kein Schaden entstanden ist. Hat er z. B. das Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhänder bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahung gegeben, so kann der Schädiger gegenüber deren Ankaufsangebot nicht auf einen höheren Restwerterös verweisen, der nur auf einem dem Geschädigten erst durch ihn eröffneten Sondermarkt, etwa durch Einschatung speziaisierter Restwerteaufkäufer zu erzieen wäre. Anderenfas würde die dem Geschädigten nach 249, 2 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unteraufen, die den Umfang der erforderichen Aufwendungen nach einer Schadensbeseitigung in Eigenregie des Geschädigten bemisst und deshab auf seine Mögichkeiten zur Schadensbehebung abstet. Diese tragenden Grundsätze wiederhot der Senat auch in seiner Entscheidung vom und betont nochmas, diesma herausgestet in einem amtichen Leitsatz, dass bei der Restwertbestimmung Angebote speziaisierter Restwertehänder keine Roe spieen dürften und zwar deshab, wei sie auf einem dem Geschädigten nicht zugängichen Sondermarkt gehandet würden. Es sei viemehr auf den Kaufpreis abzusteen, den ein Geschädigter auf dem agemeinen Markt mit der Inzahunggabe des beschädigten Fahrzeuges beim Erwerb eines 17 BGH, ZfS 92, 9; 92, BGH, VersR 72, 1024; NJW 76, 1396; Weber, VersR 90, 934; Stoffen, NJW 95, BGH, VersR 72, 1024, NJW, 76, 1396; ZfS 92, BGH, DAR 85, 218 (219); ZfS 92, 9 (10). 21 Bis ca. 30, ZfS 92, 9; 92, \/GT 90, 12; ZfS 90, DAR, 2002, 6 (9). 24 BGH, NJW 92, 903; 92, NJW 93, 1849.

19 322 Ersatzfahrzeuges von einem seriösen Gebrauchtwagenhänder oder einem ihm vertrauten Kfz-Händer erzieen könne. Eine exakte Definition des Restwertes gibt der Senat, obwoh die Urteisgründe eine soche nahe egen, aerdings nicht. Die Praxis ist deshab nach wie vor gezwungen, den Restwert anhand der juristischen Vorgaben des Senates zu ermitten. Vieen geingt das nicht. Wer nämich den Restwert ohne dessen rechtiche Einbindung in den 249, 2 BGB zu beachten, nur nach dem erziebaren Höchstpreis bewertet, schießt am Zie vorbei. Die Vergeichsrechnung so wie gezeigt den Schädiger vor unwirtschaftichen Kosten schützen, dies aerdings nicht um den Preis, dass der Geschädigte nicht mehr den Betrag verangen kann, der ihn in die Lage versetzt, das beschädigte Fahrzeug in Eigenregie in einer Fachwerkstatt reparieren assen zu können. Diese von Satz 2 des 249 BGB dem Geschädigten gegebene Garantie muss jede, unter wechen Gesichtspunkten auch immer angestete, Vergeichsrechnung anerkennen. Der so gesetzich verbürgte Wiederhersteungsanspruch des Geschädigten muss viemehr Ausgangspunkt aer weiteren Überegungen sein. Und dieser Anspruch fordert zunächst und vor aem Rücksichtnahme auf den Geschädigten, zwar keine schrankenose Rücksichtnahme, denn die Forderung nach Wirtschaftichkeit ist schießich auch ein wichtiger Grundsatz der Schadensreguierung, aber doch eine Rücksichtnahme, die den Interessen des Schädigers an einer mögichst biigen Schadensbehebung vorgeht. Wirtschaftichkeit bedeutet keinesfas Wettauf um die biigste Schadensbehebung, eben nicht Wirtschaftichkeit um jeden Preis. Viemehr hat sich das Wirtschaftichkeitspostuat, wie Steffen 26 es formuiert, dem obersten Zie des 249, 2 BGB anzupassen, der sichersteen wi, dass der Geschädigte genug Ged für die Finanzierung der Schadensbeseitigung erhät, und zwar einer Schadensbeseitigung, die dem Geschädigten in der Lage, in die ihn der Schädiger gebracht hat und für die der Schädiger und sein Versicherer einstehen müssen, zuzumuten ist. Das git für die Bemessung des Restwertes wie für die der Reparaturkosten geichermaßen. Ebenso wie bei der Reparatur braucht der Geschädigte auch bei der Ersatzbeschaffung nicht in die Tasche des Schädigers zu sparen 27,d.h.,er muss weder Marktforschung betreiben noch andere besondere Anstrengungen unternehmen oder gar Risiken eingehen, nur um den Schaden mögichst biig zu beheben; nur wirtschaftich vernünftig muss die Schadensbehebung sein. Er muss sich zwar auf den von ihm zu beanspruchenden Betrag für den Ankauf eines geichwertigen Ersatzwagens den Erös anrechnen assen, den er bei der Verwertung des unreparierten Unfawagens erzieen kann, aber nur den Preis, den er auf dem sich ihm am ehesten anbietenden Weg erzieen kann, d. h. für ihn: Inzahunggabe im Rahmen der Ersatzbeschaffung bei dem seriösen Gebrauchtwagenhänder oder dem ihm vertrauten Kfz-Händer. Das Bedürfnis des Geschädigten nach voständiger, schneer sowie mögichst unkompizierter und risikooser Schadensbeseitigung geht dabei dem Interesse des Schädigers und seines Versicherers, den Reguierungsaufwand durch einen mögichst hohen Restwert zu drücken, vor. Schon gar nicht braucht er sich auf ein für ihn ungewohntes Terrain zu begeben und sich auf Restwertehänder mit ihrer meist undurchsichtigen Kakuation (Stichworte: nicht fachgerechte AnwB 6/2002 Aufsätze Reparatur, Verschiebung ins Ausand, reiner Briefaufkauf) einzuassen. Zumindest kann ihm beim Ersatzwagenkauf der für ihn regemäßig zeitaufwändigere und risikoreichere Weg des Doppegeschäftes (Verhandungen mit dem Restwerteaufkäufer über den Unfawagen Verhandungen mit dem Gebrauchtwagenkäufer über das Ersatzfahrzeug) nicht zugemutet werden, zuma er den Unfawagen meist as Verhandungsmasse bei dem Ersatzwagenkauf nutzen wi. Dass der Geschädigte as erstem mit einem seriösen Gebrauchtwagenhänder Kontakt sucht, ist nur azu verständich, in diesem Umfed spiet sich schießich auch die übrige Schadensfeststeung ab: Eben Reparaturkosten der Fachwerkstätte und nicht die des Hinterhofs und Wiederbeschaffungswert des seriösen Gebrauchtwagenhänders und nicht der der Restwerteaufkäufer. As Schussfogerung aus dieser Rechtsprechung könnte eine Definition wie sie Steffen 28 schon auf den Homburger Tagen 1990 gegeben hat in etwa wie fogt auten: Restwert gemäß 249, 2 BGB ist der Betrag, den der Geschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung bei einem seriösen Gebrauchtwagenhänder oder dem Kraftfahrzeughänder seines Vertrauens für die Inzahunggabe des beschädigten Fahrzeuges noch erzieen kann, besser wäre: erzieen könnte, denn auch so weit es den Restwert betrifft, ist die Schadensbestimmung osgeöst vom reaen Geschehen, aso unabhängig von der Frage, ob der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug tatsächich verkauft. Statt mit einer sochen Definition Ruhe an der Restwertfront zu schaffen, ässt sich der Senat ohne Not darauf ein, den Ausschuss der Restwertehänder mit einer Abgrenzung des agemeinen Marktes vom Sondermarkt zu begründen. Darauf konzentriert sich bis heute die Kritik. Wie nicht anders zu erwarten, wird eingewandt, die vom Senat vorgenommene Trennung entspreche nicht dem tatsächichen Marktgeschehen 29 ; in etzter Zeit wird zur Begründung ergänzend noch auf das Internet verwiesen; das Internet gehöre, so wird behauptet, heute zum Standard. Somit seien die in der dortigen Restwertbörse abrufbaren Restwertangebote für jeden Geschädigten erreichbar und damit Bestandtei des agemeinen Marktes und as soche müssten sie bei der Restwertschätzung berücksichtigt werden 30. Tatsächich trifft das jedoch nicht zu: Die Nutzung des Internets gehört auch heute noch nicht zum tägichen Leben. Hierüber zu diskutieren ohnt jedoch nicht, wei die über das Internet erreichbaren Angebote, abgesehen davon, dass die meisten dieser Börsen für private gar nicht zugängich sind 31, etztich aus anderen Gründen unbeachtet sind. Der Geschädigte ist nämich nicht verpfichtet, Marktforschung zu betreiben 32, was eine Suche im Internet jedoch bedeuten würde. Genauso untaugich ist der Versuch, den Angeboten speziaisierter Restwertaufkäufer über Sachverständige Getung zu verschaffen. Versicherer versuchen mit dem Argument, der Geschädigte habe über den mit der Schadensschätzung beauftragten Sachverständigen Zugang zum Gesamtmarkt, 26 DAR 97, BGH, NJW 92, 302; 92, 903; 93, 1848; 96, Schriftenreihe der ARGE Verkehrsrecht Band 12, 7 (14). 29 Dornwad, VersR 93, 1075; Speer, VersR 2002, 17 (20). 30 Rischar, VersR 99, Speer, VersR 2002, 17 (21). 32 Siehe Fn. 26.

20 AnwB 6/ Aufsätze die Anrechnungsfähigkeit von Angeboten speziaisierter Restwertehänder zu begründen. Eine soche Argumentation scheitert bereits an der Steung des Geschädigten, er ist nämich Herr des Restitutionsverfahrens weshab soche vom Sachverständigen vermitteten Kenntnisse und Angebote genau so unbeachtich sind, wie wenn sie der Schädiger sebst vermittet hätte. Darüber hinaus ist der Sachverständige weder Erfüungsgehife noch gar Wissensvertreter des Geschädigten. Aber sebst damit ist noch nicht der eigentiche Grund genannt, weshab soche Angebote unbeachtich sind. Sie dürfen vor aem deshab nicht berücksichtigt werden, wei ansonsten die Vergeichsrechnung verfäscht würde: Unstreitig muss nämich der Geschädigte, der gemäß 249, 2 BGB die Schadensreguierung in die eigene Hand nimmt, den Betrag erhaten, mit dem er die eigentich vom Schädiger geschudete Reparatur in eigener Regie durchführen könnte. Ich sage, könnte, wei der Geschädigte in der Verwendung der erhatenen Gedmitte frei ist d. h. Dispositionsfreiheit as weiteres Kennzeichen des Wiederhersteungsanspruches nach 249, 2 BGB. Oberstes Zie des Gesetzes ist es aso, ihm den Betrag zukommen zu assen, mit dem er anschießend die Reparatur in einer Werkstätte durchführen assen könnte. Das sind aber nicht die Kosten irgendeiner Reparatur, sondern die einer nach den anerkannten Regen des Handwerks durchgeführten und nicht die irgendeiner Werkstatt, sondern die der Fachwerkstatt. Einziges egitimes Zie der Vergeichsrechung ist es nun, diese ebenfas nach den entsprechenden Vorgaben des 249, 2 BGB definierten Reparaturkosten auf ihre Wirtschaftichkeit hin zu überprüfen. Die Kontrorechnung kann dabei durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass die Reparaturkosten im konkreten Fa feherhaft geschätzt worden sind, sie darf aber nicht die Kriterien für die Ermittung des dem Geschädigten zustehenden Reparaturkostenbetrages und damit den Wiederhersteungsanspruch in seinem Wesen verändern woen. Sie so demnach kein Wettauf um den biigsten Preis und auch weniger Schranke für den fiktiv getend gemachten Anspruch, denn Kontroe dafür sein, ob der Reparaturkostenansatz und der Ansatz für die Ersatzbeschaffung reaistisch sind 33. Anass zur Überprüfung der Reparaturkostenschätzung besteht vor aem deshab, wei der Geschädigte aeine auf der Basis des Sachverständigengutachtens Zahung verangen kann 34. Es bedarf nun doch woh keiner höheren Mathematik um zu erkennen, dass eine Verprobung nur mit Restwertangeboten die die geiche Art der Reparaturdurchführung einkakuieren mögich ist. Nur mit einem sochen Restwert können die dem Geschädigten zustehenden wirtschaftich vernünftigsten Reparaturkosten ermittet werden ohne die Reparaturart zu verändern. Steffen 35 weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass zwar ohne bewussten Verzicht auf manche Besonderheit des Einzefaes sich das Schadenvoumen nicht vernünftig bewätigen asse, dass aber die Programme sich immer durch den Ausgeichsbedarf kontroieren und korrigieren assen müssten und nicht umgekehrt. Das ist aber, wenn die Angebote der Restwertehänder den Restwert mitbestimmen, offensichtich nicht der Fa. Dass mit einer so durchgeführten Vergeichsrechnung der voe Ausgeichsbedarf nicht gedeckt wird, zeigt die Gegenprobe: Dann wird sichtbar, dass der Geschädigte nur einen Betrag erhät, mit dem er vieeicht in Poen oder in einer Amateurwerkstatt, nicht aber in einer Fachwerkstatt, auf die er unstreitig Anspruch hat, reparieren assen könnte. Das kann aerdings nicht verwundern, werden doch mit den Angeboten von Restwerthändern Äpfe mit Birnen vergichen. Es werden nämich mit unterschiedichem Maß ermittete Werte in die Geichung eingesetzt; auf der einen Seite die Reparaturkosten einer Fachwerkstatt und auf der anderen das mit einer Biigreparatur kakuierte Angebot des Restwertehänders. Spätestens an dieser Stee müsste auch den Kritikern kar werden, warum der trotz ihrer abschätzigen Kommentare vom Senat mehrfach wiederhote Satz 36, wonach außer bei Totaschaden die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert eigentich nicht keiner sein darf as die Summe von Reparaturkosten und evt. Minderwert einen Sinn macht. Mithin kommt es nicht erst auf die Unterscheidung Sondermarkt/agemeiner Markt und damit auf die Frage an, ob diese Angebote für den Geschädigten erreichbar sind. Angebote von Restwertehändern dürften sebst dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie direkt vor der Haustür des Geschädigten gehandet würden, denn auch dann würde ihre Berücksichtigung die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten veretzen. Mit der in ihrem Angebot versteckten Biigreparatur würde nämich ein Reparaturmarkt zu dem Geschädigten transportiert, der ihm sonst nicht zugängich wäre und den er bei der Reparaturdurchführung auch nicht akzeptieren müsste. Wesenticher ist jedoch, dass die mit ihnen gerechnete Vergeichsrechnung nicht mehr zum unumstößichen Ausgangspunkt der Schadensbemessung zurückkommt, nämich dem Geschädigten den voen Ausgeichsbedarf für die von ihm zu beanspruchende Reparatur vorzufinanzieren. Bei näherem Hinsehen hat dies fogende Ursache: Diejenigen, die die Anrechnung socher Angebote verangen, bezeichnen das beschädigte Fahrzeug zwar wie der BGH auch as Restwert, versehen ihn aber mit einem vöig anderen Inhat. Sie setzen ohne Acht auf die im Rahmen des 249, 2 BGB subjektbezogen vorzunehmende Schadensbetrachtung einfach den, ganz geich unter wechen Umständen erziebaren, Höchstpreis ein und übergehen damit, dass es sich hier um einen Wiederhersteungsanspruch und nicht um boßen Wertersatz gemäß 251, II BGB handet. Von Rücksichtnahme auf die Interessen des Geschädigten und dessen Recht zur Schadensbeseitigung in eigener Regie ist bei ihnen keine Rede. Dogmatisch betrachtet egen sie die Messatte des 251 II BGB, die sie früher nur am wirtschaftichen Totaschaden angeegt hatten, jetzt an jede fiktive Schadensberechnung. Zu wech untragbaren Ergebnissen ihre Rechnung führt, ässt sich anhand eines einfachen Beispies zeigen: Ein reativ neuwertiges Fahrzeug mit einem Neupreis von DM ereidet bei einem Verkehrsunfa einen Schaden von DM. Der Geschädigte wi sein verkehrssicheres Fahrzeug unrepariert weiterbenutzen und den Schaden fiktiv abrechnen. 33 Steffen, NZV91, BGH ZfS 89, 299; Verf., ZfS 90, NJW 95, 2057 (2059). 36 BGH, DAR 85, 218; ZfS 92, 9 (10).

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