Neues aus der Finanzverwaltung

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1 NEWSLETTER AKTUELLE FONDSINFORMATIONEN April 2015 Neues aus der Finanzverwaltung Auslegungsfragen zu 1 Abs. 1b Nr. 3 InvStG (aktive unternehmerische Bewirtschaftung) Auslegungsfragen zu 18 InvStG (Ausländische Personen- Investitionsgesellschaften) Vorgehen bis zur Anpassung von 6 InvStG an EU-Recht ( van Caster -Entscheidung: Möglichkeiten gegen die pauschale Strafbesteuerung) Aufteilung der allgemeinen Werbungskosten nach 3 Abs. 3 InvStG (Verteilung der Allgemeinkosten) Einzelne Auslegungsfragen zum InvStG, insb. Anlagebestimmungen, zeitliche Grenze der Einhaltung der Risikomischung, Hinzurechnungsbesteuerung

2 I. Auslegungsfragen zu 1 Abs. 1b Nr. 3 InvStG (aktive unternehmerische Bewirtschaftung) Das BMF hat in einem Schreiben vom Stellung zur Auslegung des 1 Abs. 1b Nr. 3 InvStG genommen. Danach muss eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände eines Investmentfonds durch diesen ausgeschlossen sein. Eine zulässige Ausnahme von diesem Grundsatz liegt nach 1 Abs. 1b Nr. 3 S. 2 InvStG vor, wenn bei Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften i.s.d 1 Abs. 19 Nr. 22 KAGB eine aktive unternehmerische Beteiligung vorliegt. Achtung: Laut BMF sind die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung einer gewerblichen von einer vermögensverwaltenden Tätigkeit, die durch die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung entwickelt wurden, bei der Beurteilung einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände von Investmentfonds nicht unmittelbar anwendbar! Bei einer rein vermögensverwaltenden Tätigkeit ist in der Regel davon auszugehen, dass keine aktive unternehmerische Beteiligung vorliegt. Eine aktive unternehmerische Tätigkeit i.s.d. 1 Abs. 1b InvStG ist allerdings kein Synonym für gewerblich. Stattdessen ist auch bei gewerblicher Tätigkeit das Vorliegen einer aktiven unternehmerischen Tätigkeit gesondert zu prüfen. Kein Indiz hierfür ist der wert- und zahlenmäßige Umfang der Geschäfte eines Investmentfonds. Das BMF beurteilt insbesondere alle Tätigkeiten, die OGAW Fonds erlaubt sind, nicht als aktive unternehmerische Tätigkeiten. Danach gehört die Umschichtung von Wertpapieren - selbst in erheblichem Umfang - regelmäßig noch zur privaten Vermögensverwaltung. Eine Ausnahme gilt aber im Rahmen des Hochfrequenzhandels ( 1 Abs. 1a Nr. 4d KWG) oder in Fällen, in denen die wesentliche Anlagestrategie des Fonds auf Seite 1 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

3 die kurzfristige Ausnutzung von Preisunterschieden an verschiedenen Börsenplätzen ausgerichtet ist. Hier ist Anzahl der durchgeführten Transaktionen ein mögliches Kriterium! Das aktive Management von Portfolio-Gesellschaften ist nach wie vor unzulässig. Dies gilt sowohl für ein Handeln über verbundene Dritte als auch bei einer rechtlichen oder faktischen Weisungsbefugnis gegenüber Zielunternehmen, die selbst operativ tätig sind. Lediglich die Übernahme von Aufsichtsratsfunktionen in den Portfolio-Gesellschaften sowie die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten sind zulässig. Bei offenen Immobilienfonds, die bereits ihrem Wesen nach reine Bestandshalter sind, hat beispielsweise die Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen bzw. das Halten von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften grundsätzlich vermögensverwaltenden Charakter. Dies gilt auch in Fällen, in denen der vermietete Grundbesitz sehr umfangreich ist und der Verkehr mit vielen Mietern erhebliche Verwaltungsarbeit erforderlich macht (BFH-Urteil vom 21. August 1990, BStBl 1991 II, S. 126) oder die vermieteten Räume gewerblichen Zwecken dienen (BFH-Urteil vom 17. Januar 1961, BStBl III, S. 233). In nachfolgenden Fällen ist nach Ansicht des BMF nicht von einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung auszugehen: Keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung: Zusatzleistungen oder Nebenleistungen des Vermieters gegenüber dem Mieter. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn sie das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten. einer Vereinbarung von Umsatzmieten. einem häufigen Mieterwechsel bei dem Grunde nach langfristigen Vermietungen. Marketing-/Werbeleistungen, es sei denn, die vorgenommenen Werbemaßnahmen führen aufgrund ihres Umfangs und ihrer Qualität zur Gewerblichkeit. geringfügigen Einnahmen aus Nebentätigkeiten, die nicht im Rahmen des Mietverhältnisses gegenüber dem Mieter erbracht werden, wie zum Seite 2 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

4 Beispiel der Energieerzeugung mittels Photovoltaik-Anlagen, Blockheizkraftwerken, Geothermieanlagen und vergleichbaren Anlagen. Von einer Geringfügigkeit ist auszugehen, wenn die jährlichen Einnahmen 5 % der jährlichen laufenden Einnahmen im Sinne des 3 Abs. 3 Satz 3 InvStG ohne Berücksichtigung der Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unterschreiten. Allerdings wird der Bereich der Vermögensverwaltung dann überschritten, wenn sich die Geschäftstätigkeit als Grundstückshandel darstellt. Der Grundstückshandel wird im Hinblick auf das InvStG nach anderen Grundsätzen bestimmt als nach den ertragsteuerlichen Regelungen. Zwar wäre auch hier eine bei Erwerb des Objekts vorliegende (bedingte) Veräußerungsabsicht ebenso schädlich wie ein durch den Umschlag von Immobilien geprägtes Tätigkeitsfeld. Das BMF übernimmt aber nicht die von der Rechtsprechung zur Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels entwickelte 3-Objekte-Grenze. Nach Ansicht des BMF sind nachfolgende Umstände unschädlich: Unschädliche Vorgänge: Die Veräußerung einer Immobilie, an der Baumaßnahmen durchgeführt wurden, deren Aufwand als Herstellungskosten zu qualifizieren ist, wenn die Immobilie nach Abschluss einer solchen Baumaßnahme noch mindestens drei Jahre gehalten wird, bevor die Immobilie veräußert wird, oder die Immobilie vor Beginn einer solchen Baumaßnahme mindestens drei Jahre gehalten wurde, oder innerhalb der letzten drei Jahre vor Veräußerung der Immobilie die Kosten für die durchgeführten oder abgeschlossenen Baumaßnahmen 15 % des zuletzt festgestellten Verkehrswerts der Immobilie nicht übersteigen, oder die Konzeption oder die Entwicklung einer Immobilie, wenn die Absicht besteht, die Immobilie zu vermieten und im Bestand zu halten, um dauerhaft Seite 3 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

5 Erträge zu erwirtschaften. Hiervon ist auszugehen, wenn die einzelne Immobilie mindestens drei Jahre nach Fertigstellung gehalten wird. Allerdings ist nach Ansicht des BMF bei Betrachtung des gesamten Portfolios nicht von einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung auszugehen, wenn die Erlöse aus dem Verkauf von Immobilien in den letzten fünf Jahren 50 % des Wertes des durchschnittlichen Immobilienbestands desselben Zeitraums nicht übersteigen (sind seit Auflage des Investmentfonds weniger als 5 Jahre vergangen, ist dieser kürzere Zeitraum maßgebend) oder wenn die durchschnittliche Haltedauer der in den letzten fünf Jahren veräußerten Immobilien mindestens fünf Jahre beträgt. Dabei bleiben aber diejenigen Objekte, deren Verkauf zwingend erforderlich war, um dem Rückgabeverlangen von Anlegern nachkommen zu können und Veräußerungen im Rahmen der Liquidation eines Investmentfonds außer Betracht. II. Auslegungsfragen zu 18 InvStG (Ausländische Personen-Investitionsgesellschaften) 18 InvStG, der die Personen-Investitionsgesellschaften behandelt, ist nach Ansicht des BMF in seinem Schreiben vom auf alle Investitionsgesellschaften in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. GmbH & Co. KG) und vergleichbarer ausländischer Rechtsformen anzuwenden. Dabei hat gem. 34 Abs. 1 Satz 1 AO der gesetzliche Vertreter, d.h. in der Regel der Geschäftsführer die steuerlichen Pflichten einer Personen- Investitionsgesellschaft zu erfüllen. Die Einkünfte von Personen- Investitionsgesellschaften sind gem. 18 S. 2, 3 InvStG nach 180 Abs. 1 Nr. 2 AO gesondert und einheitlich festzustellen und von den Anlegern nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen zu versteuern. Wenn lediglich ein Seite 4 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

6 ausländischer Anleger mit diesen Einkünften im Inland steuerpflichtig ist, ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer ausländischen Personen-Investitionsgesellschaft nicht vorzunehmen. III. Vorgehen bis zur Anpassung von 6 InvStG an EU-Recht ( van Caster - Entscheidung: Möglichkeiten gegen die pauschale Strafbesteuerung) Aufgrund des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-326/12 van Caster und van Caster vom 9. Oktober 2014 ist 6 InvStG an das Unionsrecht anzupassen. Bisher hatte ein Steuerpflichtiger, der Anteile an einem ausländischen Investmentfonds gezeichnet hat, selbst keine Möglichkeit, Unterlagen oder Informationen vorzulegen, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachweisen lässt. Kam also die Fondsverwaltungsgesellschaft ihren Transparenzund Bekanntgabepflichten nicht nach, erfolgte stattdessen eine pauschale Versteuerung. Dies ist nach Ansicht des EuGH wegen eines Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit unionsrechtswidrig. Nach Ansicht des EuGH müssen Inhalt, Form und das Maß an Präzision der Angaben, die für eine transparente Besteuerung erforderlich sind, von der Finanzverwaltung bestimmt werden. Nur so könne die ordnungsgemäße Besteuerung ermöglicht werden. Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen komme nicht in Betracht. Das BMF trifft daher in seinem Schreiben vom für den Zeitraum bis zur gesetzlichen Neuregelung nachfolgende Übergangsregelungen: Im Rahmen der Kapitalertragssteuer ist 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 InvStG weiterhin unverändert anzuwenden. Legt der Steuerpflichtige eigenständig Unterlagen oder Informationen vor, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte ermitteln lässt, entfällt die pauschale Ermittlung nach 6 InvStG. Allerdings ist zwischen den Mindestangaben und der optionalen Möglichkeit zu unterscheiden. Seite 5 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

7 1. Mindestangaben Bei der Veranlagung erfolgt eine Besteuerung nach 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG, wenn der Steuerpflichtige a) die Besteuerungsgrundlagen i. S. d. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvStG mit Ausnahme der Buchstaben c und f bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung erklärt ( 5 Abs. 1 Satz 2 InvStG) und b) auf Anforderung des Finanzamtes die Richtigkeit der Angaben nachweist. Dem Finanzamt steht es offen, die nachfolgenden Unterlagen anzufordern. Mindestangaben: eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren ausländischen Person oder Institution, dass die Besteuerungsgrundlagen nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, den zum jeweiligen Geschäftsjahresende gültigen Verkaufsprospekt, den zum jeweiligen Geschäftsjahresende gültigen Jahresbericht, eine Summen- und Saldenliste aus der Fondsbuchhaltung, eine Überleitungsrechnung, aus der hervorgeht, wie aus der investmentrechtlichen Rechnungslegung die Besteuerungsgrundlagen nach den Regeln des deutschen Steuerrechtes ermittelt wurden, eine Anlage für die Gewinn- und Verlustvorträge bezogen auf die einzelnen Ertragsarten. Legt der Steuerpflichtige diese Nachweise nicht vor, erfolgt zwingend die pauschale Ermittlung der Erträge nach 6 InvStG. Seite 6 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

8 2. Optionale Angaben Sollte der Steuerpflichtige auch die Besteuerungsgrundlagen i. S. d. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c und f InvStG erklären, erfolgt die Besteuerung nach 2, 4 InvStG, wobei auch die ausländischen Einkünfte berücksichtigt werden. Das Finanzamt kann in diesen Fällen insbesondere die folgenden Nachweise verlangen: Optionale Angaben Übersicht über die erhaltenen Dividendenzahlungen - getrennt nach Ländern, Übersicht über die einbehaltenen Quellensteuern - getrennt nach Ländern - und Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Anrechnung der einbehaltenen und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegenden Quellensteuer und Nachweis des Aufteilungsmaßstabes im Rahmen der Zuordnung von Werbungskosten nach 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 InvStG (Aktienquote). Achtung: Da die Amtssprache grundsätzlich Deutsch ist, kann die Finanzbehörde bei ausländischen Dokumenten eine deutsche Übersetzung anfordern! IV. Aufteilung der allgemeinen Werbungskosten nach 3 Abs. 3 InvStG (Verteilung der Allgemeinkosten) In seinem Schreiben vom regelt das BMF die Aufteilung der allgemeinen Werbungskosten gem. 3 Abs. 3 InvStG. Im InvStG wird bei Werbungskosten zwischen den Werbungskosten, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen (sog. Direktkosten gem. 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG), und den verbleibenden mittelbaren Seite 7 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

9 Werbungskosten bzw. Allgemeinkosten unterschieden. Die Direktkosten sind bei den jeweiligen Einnahmen abziehbar. Komplizierter stellt sich dagegen der Abzug bei den Allgemeinkosten dar. Deren Abziehbarkeit wird gem. des 3 Abs. 3 Satz 3 bis 9 InvStG in drei Schritten ermittelt. Zunächst erfolgt eine Aufteilung in drei Einnahme-Typen (erste Ebene): (1) die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerbefreiten Einnahmen, (2) Einnahmen aus Aktien und (3) alle sonstigen Einnahmen. Danach werden in einem zweiten Schritt die Allgemeinkosten innerhalb der Einnahme-Typen der ersten Ebene in laufende Einnahmen und sonstige Gewinne oder Verluste aus Veräußerungsgeschäften aufgeteilt (zweite Ebene). Seite 8 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

10 Laufende Einnahmen sind in 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG legaldefiniert. Es handelt sich dabei insbesondere um Zinsen, Dividenden, Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Schuldverschreibungen, die nicht unter 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe a bis f InvStG fallen (also keine Finanzinnovationen wie Garantiezertifikate, Stufenzinsanleihen, inflationsindexierte Anleihen etc.), Mieten sowie Veräußerungsgewinne aus Immobilien innerhalb der 10-jährigen Frist für private Veräußerungsgeschäfte. Alle Einnahmen, die keine laufenden Einnahmen sind, gelten als sonstige Gewinne oder Verluste aus Veräußerungsgeschäften bzw. übrige Einnahmen. Darunter fallen insbesondere Veräußerungsgewinne aus Immobilien außerhalb der 10-jährigen Frist für private Veräußerungsgeschäfte, aus Aktien oder aus sonstigen Kapitalforderungen, die unter 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe a bis f InvStG fallen (z. B. festverzinsliche Anleihen, Nullkupon-Anleihen), sowie auch Stillhalterprämien und Gewinne aus Termingeschäften. Diese übrigen Einnahmen können im Gegensatz zu laufenden Einnahmen steuerneutral thesauriert werden. Der Aufteilungsmaßstab der Allgemeinkosten bestimmt sich auf Ebene des ersten Schritts jeweils nach der Höhe der positiven Salden der laufenden Einnahmen und der Höhe der positiven Salden der übrigen Einnahmen des Vorjahres. Das BMF ordnet weitergehend Sonderregelungen für die folgenden Fälle, bei denen nicht oder nicht überwiegend positive Salden existieren, an: Sind entweder die Salden aller Kategorien von laufenden Einnahmen oder die Salden aller Kategorien von übrigen Einnahmen des Vorjahres negativ, sind die Allgemeinkosten vollumfänglich der positiven Einnahme-Art zuzuordnen. In Fällen, in denen sowohl alle laufenden als auch alle übrigen Einnahmen negativ sind, werden die Allgemeinkosten hälftig zwischen ihnen aufgeteilt. In einem dritten Schritt ist innerhalb der laufenden Einnahmen und übrigen Einnahmen eine weitere Zuordnung der Allgemeinkosten vorzunehmen (dritte Ebene). Seite 9 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

11 Hier fehlt es an einer expliziten gesetzlichen Regelung. Regelmäßig dürfen allerdings negative Erträge nur mit positiven Erträgen der gleichen Art verrechnet werden. Voraussetzung für eine Gleichartigkeit ist, dass auf Ebene des Anlegers die gleichen materiellen Auswirkungen einschließlich des Steuerabzugs eintreten. Sind aufgrund anderer investmentsteuerrechtlicher Normen innerhalb der Verlustverrechnungskategorien Unterkategorien zu bilden sind (z. B. zwischen relevanten und nicht relevanten Zinserträgen i. S. d. Zinsschrankenregelung nach 2 Abs. 2a InvStG), müssen diese bei der Aufteilung der Allgemeinkosten auf der zweiten und dritten Ebene ebenfalls berücksichtigt werden. Grundsätzlich richtet sich der Verteilungsmaßstab nach dem Verhältnis der jeweiligen positiven Salden der Vorjahresdaten (Ausnahme: Neugründungen). Negative Salden bleiben unberücksichtigt. Die Aufteilung der Allgemeinkosten muss für alle Anteilklassen eines Investmentfonds oder eines Teilfonds einheitlich erfolgen. Das bedeutet für die Berechnung des Verteilungsmaßstabs, dass dieser auf Ebene des Investmentfonds oder des Teilfonds unter Einbeziehung des Ertragsausgleichs berechnet werden muss und der sich hieraus ergebende Verteilungsmaßstab auf sämtliche Anteilklassen anzuwenden ist. Bei neu aufgelegten Anteilklassen sind die Vorjahreswerte des Investmentfonds oder des Teilfonds zu Grunde zu legen. V. Einzelne Auslegungsfragen zum InvStG, insb. Anlagebestimmungen, zeitliche Grenze der Einhaltung der Risikomischung, Hinzurechnungsbesteuerung In seinem Schreiben vom geht das BMF insbesondere auf die nachfolgenden Auslegungsfragen ein: Seite 10 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

12 1. Fehlende Rückgabemöglichkeit in der Abwicklungsphase oder während vorübergehender Schließung eines Investmentfonds ( 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 2 InvStG) Gem. 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 2 Satz 1 InvStG müssen Anlegern mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rückgabe oder Kündigung der Anteile erhalten. Dies ist auch grundsätzlich zwingende Voraussetzung für das Vorliegen eines Investmentfonds (also regelmäßig bei offenen Fonds), während Investitionsgesellschaften bzw. geschlossene Fonds sich gerade dadurch qualifizieren, dass die Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum (meist die Fondslaufzeit) ausgesetzt ist. Allerdings soll nach Auffassung des BMF nicht jeder Investmentfonds, der die Rücknahme seiner Anteile z. B. bei einem Liquiditätsengpass für einen bestimmten Zeitraum aussetzt, automatisch als Investitionsgesellschaft einzuordnen sein: Sollte eine Aussetzung der Rücknahme- oder Kündigungsmöglichkeit auf einem außergewöhnlichen Umstand im Sinne des 98 Abs. 2 KAGB beruhen und die Aussetzung nicht mehr als 36 Monate andauern, wird die Finanzverwaltung eine fehlende Rücknahme- bzw. Kündigungsmöglichkeit nicht beanstanden. Dies gilt auch im Fall einer auf höchstens 60 Monate begrenzten Abwicklungsphase eines Investmentfonds. Bei längeren aufsichtsrechtlichen Fristen werden diese im Einzelfall und auf Nachweis auch für steuerliche Zwecke berücksichtigt. Beginn der Abwicklungsphase ist die Abgabe einer auf die Kündigung der Verwaltung des Investmentfonds durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder durch die Verwaltungsgesellschaft gerichteten Willenserklärung. Seite 11 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

13 2. Grundsatz der Risikomischung ( 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 4 InvStG) Die Finanzverwaltung wird es bei der Prüfung der Anlagebestimmungen grundsätzlich nicht beanstanden, wenn in der Anfangsphase und in der Liquidationsphase eines AIF die Risikomischung nicht eingehalten wird. Bei Immobilienfonds beanstandet es die Finanzverwaltung auch nicht, wenn nach Ablauf des Vier-Jahreszeitraums oder innerhalb des Sechs-Monats-Zeitraums nach Auflage der Grundsatz der Risikomischung eingehalten wird. Im Einzelfall kann diese Frist auch verlängert werden. Das gleiche gilt in der nachfolgenden Übergangsphase, wenn der Grundsatz der Risikomischung anschließend unverzüglich wieder hergestellt wird: Ein Anleger gibt mehr als 49 % der Anteile an einem Spezial- Investmentfonds zurück. Ein Investmentfonds wird auf einen anderen Investmentfonds verschmolzen und zur Vereinfachung der technischen Abwicklung der Verschmelzung werden die Vermögensgegenstände des übertragenden Investmentfonds vor dem Verschmelzungsstichtag veräußert, so dass der übernehmende Investmentfonds lediglich Bankguthaben aus der Übertragung erhält. Ein Investmentfonds ändert so grundlegend seine Anlagestrategie (z. B. ein Rentenfonds wird in einen Aktienfonds umgewandelt), dass es zu einer weitgehenden Veräußerung der bisherigen Vermögensgegenstände und zeitnah zu Neuanschaffungen entsprechend der neuen Strategie kommt. Achtung: Das BMF bezieht sich hier auf KAGB-Voraussetzungen! Die BaFin kann die Nicht-Einhaltung der Risikomischung weiterhin aufsichtsrechtlich beanstanden! 3. Wesentlicher Verstoß gegen Anlagebestimmungen - Statuswechsel eines Ziel-Investmentfonds ( 1 Abs. 1d InvStG) Führt der Wechsel des Steuerstatus eines Zielfonds zu einer Investitionsgesellschaft dazu, dass diese Beteiligung keinen zulässigen Seite 12 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

14 Vermögensgegenstand mehr darstellt, ist dies beim Dachfonds als passive Grenzverletzung zu werten, die nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht sofort zu einem wesentlichen Verstoß im Sinne des 1 Abs. 1d InvStG auf Ebene des Dachfonds führt. Der Dachfonds muss jedoch, sobald er Kenntnis von dem Wechsel des Steuerstatus eines Zielfonds zu einer Investitionsgesellschaft erhält, so schnell ihm das möglich und zumutbar ist, die Vorgaben des 1 Abs. 1b Satz 2 InvStG wieder erfüllen. Es liegt keine passive Grenzverletzung vor, wenn trotz des Statuswechsels des Zielfonds auf Ebene des Dachfonds die Voraussetzungen des 1 Abs. 1b Satz 2 InvStG eingehalten werden. 4. AStG-Hinzurechnungsbesteuerung auf Fondsebene ( 19 Abs. 4 InvStG) Bei Beteiligungen an einer ausländischen Kapital-Investitionsgesellschaft i. S. d. 19 Abs. 1 Satz 1 InvStG, ist eine Hinzurechnungsbesteuerung nach 7 bis 14 AStG aufgrund 19 Abs. 4 Satz 1 InvStG möglich, wenn die Beteiligungsvoraussetzungen auf Ebene des Investmentfonds gegeben sind, Einkünfte aus passivem Erwerb erzielt werden und die Einkünfte einer Belastung von weniger als 25 % unterliegen. Die gesondert festzustellenden Hinzurechnungsbeträge sind auf Ebene des Fonds sonstige Erträge. Hierauf ist 3 Nr. 41 EStG - und dementsprechend eine steuerneutrale Behandlung der Ausschüttungen der Kapital- Investitionsgesellschaft ( 3 Nr. 41 Buchstabe a EStG) zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung gem. 19 Abs. 4 Satz 2 InvStG anwendbar. Diese steuerneutralen Ausschüttungen unterliegen keinem Kapitalertragsteuerabzug. Im Fall des Exits, d.h. der Veräußerung des Anteils an der Kapital- Investitionsgesellschaft, werden die bereits als sonstige Erträge in Vorjahren erfassten Hinzurechnungsbeträge vom Veräußerungserlös abgezogen, soweit Seite 13 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

15 sie nicht bereits steuerneutral ausgeschüttet wurden. Dabei sind die jeweiligen 7-Jahresfristen des 3 Nr. 41 Buchstabe a und b EStG zu beachten. 5. Beteiligung an einem Real Estate Investment Trust - REIT - ( 19 InvStG) Investmentfonds haben grundsätzlich 19 InvStG in allen Fällen anzuwenden, in denen Investmentfonds Anteile an einer ausländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse halten und nicht geklärt ist, ob es sich dabei um eine Kapital-Investitionsgesellschaft handelt oder ob das REIT- Gesetz anwendbar ist. Liegen die Voraussetzungen des REIT-Gesetzes vor, sind Hinzurechnungsbeträge nach 19 Abs. 4 InvStG i. V. m. 7 bis 12 AStG anzusetzen. Entscheidend sind die Beteiligungsschwellen auf Ebene des Fonds (d.h. 1% bzw. 50%)! Bei Anteilen an einer börsengehandelten ausländischen Kapitalgesellschaft, die nicht in einem Staat ansässig ist, der generell keine Ertragsteuern erhebt und deren Tätigkeit auf das Halten von Immobilien oder Beteiligungen an Immobiliengesellschaften ausgerichtet ist oder die einer mit 13 REITG vergleichbaren Mindestausschüttungsverpflichtung unterliegt, können die Investmentfonds davon ausgehen, dass die Voraussetzungen des Außensteuergesetzes nicht vorliegen, ohne dass die Finanzbehörden dies beanstanden. 6. Fehlerhafte Klassifikationen von Datendienstleistern der Finanzwirtschaft Es besteht eine Korrekturpflicht in allen Fällen, in denen sich herausstellt, dass ein Datendienstleister der Finanzwirtschaft eine unzutreffende Klassifikation für einen investmentsteuerrechtlich relevanten Vorgang vorgenommen hat, die von einem Investmentfonds übernommen wurde. Dabei sind insbesondere. Unterschiedsbeträge ( 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 InvStG oder 13 Abs. 4 InvStG) zu berücksichtigen oder bereits abgegebene Feststellungserklärungen nach 153 Abs. 1 Satz 1 AO richtig zu stellen. Seite 14 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

16 Mit unserem Newsletter möchten wir unsere Mandanten und interessierte Dritte über aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur informieren. Sollten Sie an diesen Informationen nicht interessiert sein, bitten wir Sie, uns dies per mitzuteilen. Sofern Sie zu bestimmten Themen oder zum Newsletter insgesamt Fragen oder Anregungen haben, können Sie sich jederzeit gerne an die Ihnen bekannten Ansprechpartner wenden. Gerne greifen wir auch Ihre Ideen für künftige Beiträge oder weitere Empfänger des Newsletters auf. Ihre Ansprechpartner: Rupert Klar Steuerberater* Fachbereich: Steuern Schwerpunkt: Steuerliche Gestaltungsberatung, Konzeption von offenen und geschlossenen Fonds, Prospektierung, M&A Dr. Christof Schmidt Rechtsanwalt Fachbereich: Corporate Schwerpunkt: Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Konzeption und Beratung von Fonds Martin Wolfstetter Rechtsanwalt Fachbereich: Corporate Schwerpunkt: Strukturierung und Finanzierung von Fonds-, Immobilien- und Projektgesellschaften, Transaktionen, Prospektierung Dr. Johannes Weidelener, LL.M Rechtsanwalt Fachbereich: Corporate Schwerpunkt: Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, M&A, Bankaufsichtsrecht und Investmentrecht Dr. Georg Anders Rechtsanwalt Fachbereich: Corporate Schwerpunkt: Gesellschafts- und Handelsrecht, Erneuerbare Energien * Auch Wirtschaftsprüfer. Die Wirtschaftsprüfertätigkeit wird nicht in der HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, sondern in einer eigenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der KBK GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgeübt. Seite 15 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

17 Herausgeber Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Amtsgericht München, HRB: Geschäftsführung: RA Christoph Hamm Verantwortlich i.s.d. 55 Abs. 2 RStV und des Presserechts: Rupert Klar Haftungsausschluss Dieser Newsletter stellt ausgewählte Themen im Überblick dar und ersetzt nicht die rechtliche Beratung im Einzelfall. Wir bitten um Ihr Verständnis dafür, dass wir für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesem Newsletter enthaltenen Angaben trotz sorgfältiger Recherche keine Haftung übernehmen. Seite 16 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

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