Zeitschrift für Stiftungs- und Vereinswesen

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1 ZStV Sonderfälle aus der steuerlichen Spendenpraxis auf dem neuesten Stand 2 (Teil ) - Eversberg/Baldauf 11. Jahrgang, Rechtsprechung Seiten Aufsatz NJ Zeitschrift für Stiftungs- und Vereinswesen Recht Steuern Wirtschaft Politik Herausgeber: Prof. Dr. Olaf Werner (Geschäftsführend), Universität Jena Prof. Dr. Bernd Andrick, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Dr. Ralph Bartmuß, Rechtsanwalt und Steuerberater, Dresden Senator E. h. Lothar Böhler, Stiftungsdirektor der Stiftungsverwaltung Freiburg i.br. bundesverband deutscher vereine & verbände e.v., Berlin Prof. Dr. Christian Fischer, Universität Jena Prof. Dr. Hans Fleisch, Generalsekretär des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen, Berlin Prof. Dr. Kurt-Dieter Koschmieder, Universität Jena Dr. Peter Lex, Rechtsanwalt, München Prof. Dr. Gerhard Lingelbach, Universität Jena Dr. Christoph Mecking, Rechtsanwalt, Berlin Dr. Evelyne Menges, Rechtsanwältin, München Prof. Dr. Karlheinz Muscheler, Ruhr-Universität Bochum Prof. Dr. Ingo Saenger, Universität Münster Prof. Dr. Andreas Schlüter, Generalsekretär des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft e.v., Frankfurt Prof. Dr. Martin Schulte, Technische Universität Dresden Dr. Rupert Graf Strachwitz, Vorstand der Maecenata Stiftung, Berlin Nikolaus Turner, Lindau/München Prof. Dr. Klaus Vieweg, Universität Erlangen Schriftleitung: RAin Dr. Almuth Werner (V.i.S.d.P), Jena StBin Dipl.-Kffr. Alexandra Pauls (Steuern) Redaktionsanschrift: Abbe-Institut für Stiftungswesen an der Friedrich-Schiller-Universität Jena, Carl-Zeiß-Straße 3, Jena Internet: Sonderfälle aus der steuerlichen Spendenpraxis auf dem neuesten Stand (Teil 2) Horst Eversberg, Düsseldorf/ Uwe Baldauf, Berlin* Der 1. Teil des Beitrages (ZStV 2012, 207) behandelte die korrekte Erfassung von Sachspenden sowie die Thematik der Umsatzsteuer bei Sachspenden aus dem Betriebsvermögen. Mit der korrekten Handhabung von Aufwandsspenden beschäftigt sich der vorliegende 2. Teil des Beitrages. 4. Aufwandsspenden korrekt handhaben Das Engagement eines aktiven Förderkreises oder von tatkräftigen Vereinsmitgliedern, die für ihre gemeinnützige Einrichtung (z. B. ein Marionettentheater oder Völkerkundemuseum) oder für eine andere gemeinnützige Körperschaft (z. B. eine Naturschutzstiftung oder einen Sportverein) tätig werden, kann mit zeitlichem und finanziellem Aufwand verbunden sein. Dabei muss unterschieden werden zwischen unentgeltlichen Nutzungen und Leistungen, Verzicht auf Erstattung entgeltlich übernommener Aufwendungen, Verzicht auf vereinbarte Entgelte für erbrachte Leistungen. 4.1 Unentgeltliche Nutzungen und Leistungen Für die unentgeltliche Mithilfe oder für freiwillig geleistete Aufwendungen, die für gemeinnützige Einrichtungen erbracht werden, werden häufig unzutreffend Zuwendungsbestätigungen ausgestellt. Diese Fehleinschätzung steht im Widerspruch zum 10b Abs. 3 Satz 1 EStG, wonach Nutzungen (z. B. die unentgeltliche Überlassung von Räumen, Pkws usw.) und Leistungen (z. B. Gewährung zinsloser Darlehen, Arbeitsleistungen usw.) ausdrücklich vom Spendenabzug ausgeschlossen werden, da keine konkreten Ausgaben vorliegen. Beispiele: 1) Zur Ausstellungsvorbereitung eines Kunstmuseums stellt ein Fördermitglied seine Arbeitskraft unentgeltlich zur Verfügung. 1 2) Die Mitarbeiterin eines Kinder + Jugend e. V. stellt ihren privaten Kombi dem Verein regelmäßig für Lebensmitteleinkäufe unentgeltlich zur Verfügung. 3) Ehrenamtliche Tätigkeiten, die für gemeinnützige Körperschaften erbracht werden, werden in der Regel freiwillig und ohne Vergütungsanspruch geleistet. >> Alle genannten Beispiele stellen keine Sachzuwendungen dar, weil insoweit kein Abfluss aus dem Vermögen des Gebers anzunehmen ist. Es dürfen keine Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden * Horst Eversberg, ehemals Referatsleiter für Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Gemeinnützigkeitsrecht im FM NRW, nunmehr selbständiger Steuerberater; Uwe Baldauf ist Seminarveranstalter und Redaktionsleiter des öffentlichen und gemeinnützigen Kommun ense-onlineportals ( 1 Vgl. dazu sinngemäß: BFH v , VI R 147/75, BStBl. II 1979, 297 DLRG-Übungsleiter. ZStV 2/

2 Aufsatz Eversberg/Baldauf - Sonderfälle aus der steuerlichen Spendenpraxis auf dem neuesten Stand (Teil 2) 4.2 Verzicht auf Erstattung entgeltlich übernommener Aufwendungen Im Gegensatz zu den Nutzungen und Leistungen können konkrete Aufwendungen gemäß 10b Abs. 3 Sätze 5 und 6 EStG, 9 Nr. 5 Satz 12 GewStG, 9 Abs. 2 Sätze 4 und 5 KStG gespendet werden. Aus dem o. g. Abzugsausschluss (Nr. 4.1) folgt nämlich nicht, dass Aufwendungen, die z. B. anlässlich persönlich erbrachter Arbeitsleistungen des Spenders aus dessen Vermögen effektiv abfließen, nicht als begünstigte Ausgaben anzusehen sind. Der Ausschluss von Nutzungen und Leistungen nach 10b Abs. 3 Satz 1 EStG betrifft nur solche Zuwendungen, die keine Wertabgaben aus dem geldwerten Vermögen des Zuwendenden darstellen. 2 Wird für Nutzungen und Leistungen ein Entgelt bzw. Aufwandsersatz vereinbart, kann es sich bei einem Verzicht auf diesen Erstattungsanspruch um eine sog. Aufwandsspende handeln. Voraussetzung für den Abzug ist: 3 n Der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen muss durch Vertrag, Satzung oder einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt worden sein, und zwar bevor die zum Aufwand führende Tätigkeit begonnen wurde. n Nach Erbringen der Leistung muss auf den Erstattungsanspruch bedingungslos verzichtet werden. n Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt werden. Aufwendungen in Form von Fahrtkosten, Reisekosten, Telefonkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto u. ä. können also nur dann als Spenden abgesetzt werden, wenn ein Anspruch auf Erstattung eingeräumt worden ist. Eine einzelvertragliche Regelung kann wie folgt aussehen (siehe unten): Folgender Passus könnte in eine Vereinssatzung aufgenommen werden:.. Ersatz von Aufwendungen 1. Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto, Telefon o.ä. Der Anspruch kann nur innerhalb einer angemessenen Frist im Kalenderjahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Soweit steuerliche Pauschal- oder Höchstbeträge in Ansatz gebracht werden, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt. 2. Vom Vorstand können durch Vorstandsbeschluss angemessene Pauschalen festgelegt werden. Stellt der Spender seinen eigenen Pkw für Fahrten im Auftrag der gemeinnützigen Körperschaft zur Verfügung, kommt ein Spendenabzug nur dann in Betracht, wenn ein angemessener Aufwandsersatzanspruch durch Vertrag oder Satzung eingeräumt worden ist. In diesem Zusammenhang wird ein Erstattungsanspruch, der ab dem Veranlagungszeitraum 2002 einen Betrag von 0,30 Euro je gefahrenen km nicht übersteigen darf, als angemessen angesehen. 4 Bei der Ermittlung des Erstattungsbetrags der Kosten für Fahrten muss im Einzelnen nachgewiesen werden: Anlass, Zielort, Fahrtstrecke und Zeit. 5 2 Vgl. OFD Frankfurt/M. v , S 2223 A 22 St II 25 juris. 3 Vgl. 10b Abs. 3 Satz 5 und 6 EStG sowie BMF v , IV C 4 S /99, BStBl. I 1999, OFD Frankfurt/M. v , S 2223 A 22 St II 25, juris. 5 BFH v , X R 154/88, BStBl. II 1990, 570. Vereinbarung zwischen... (z.b. gemeinnütziger Förderverein ABC) vertreten durch.. Frau/Herr... steht dem Förderverein ABC als... zur Verfügung. Frau/Herr... hat folgende Ansprüche gegenüber der gemeinnützigen Organisation: Übungsleiteraufwandsersatz in der Höhe von maximal Euro jährlich. Scheidet Frau/Herr... vor Ablauf eines Kalenderjahres aus der ehrenamtlichen Tätigkeit aus, vermindert sich der vorstehende Betrag zeitanteilig. Angefangene Monate werden jedoch zu Gunsten von Frau/Herrn berechnet. Reisekosten im Rahmen der steuerrechtlichen Höchstbeträge. Ersatz von Telefon- und Portokosten gemäß Nachweis. Ort/Datum... (Unterschrift des Leistungsempfängers)... (Unterschrift Übungsleiter/-in) 42 ZStV 2/2013

3 Sonderfälle aus der steuerlichen Spendenpraxis auf dem neuesten Stand (Teil 2) - Eversberg/Baldauf Aufsatz Beispiel: Ein angestellter Sozialpädagoge, der für die gemeinnützige Stiftung Blickpunkte (Arbeitgeber) als Streetworker tätig ist, kann für notwendige dienstliche Fahrten die er mit seinem privaten PKW durchführt und vorher Fahrtkostenerstattungen nach den amtlichen Kilometersätzen mit seinem Arbeitgeber vereinbart hat, bei einem Verzicht auf Erstattung eine Zuwendungsbestätigung über seinen nachgewiesenen Erstattungsanspruch erhalten. Da Löhne üblicherweise zeitnah ausgezahlt werden, ist es hinsichtlich der möglichen Anerkennung als sog. Aufwandsspende für die entgeltlich vereinbarte und erbrachte Arbeitsleistung gegenüber gemeinnützigen Einrichtungen erforderlich, auf den Lohnauszahlungsanspruch zeitnah (und nicht erst zum Jahreswechsel oder erst im nächsten Veranlagungszeitraum) zu verzichten. Bei nicht zeitnaher Auszahlung (nicht zeitnahem Verzicht) ist zu vermuten, dass kein Arbeitsverhältnis bestand. 6 6 Vgl. OFD Frankfurt/M. v , S 2223 A 22 St II 25, juris. SCHAUBILD: Anerkennung von Aufwandsersatzansprüchen als Aufwandsspende (BMF-Schreiben vom 7. Juni 1999 BStBl. I 1999, 51) ZStV 2/

4 Aufsatz Eversberg/Baldauf - Sonderfälle aus der steuerlichen Spendenpraxis auf dem neuesten Stand (Teil 2) Ein ordnungsgemäßer Umgang mit dem Thema Arbeitslohnspende setzt eine profunde Kenntnis über Möglichkeiten und Voraussetzungen hinsichtlich der Anerkennung dieser Zuwendungsmöglichkeit voraus. 7 Auch wenn Privatpersonen (Gasteltern) Kinder aus Katastrophengebieten aufnehmen, kommt ein spendenabzugsfähiger Aufwandsersatz in Betracht, soweit sie von der zum Spendenempfang berechtigten Körperschaft vereinbarungsgemäß den Ersatz ihrer nachgewiesenen Kosten verlangen können. Gemeinnützige Einrichtungen (z. B. Vereine und Stiftungen) werden dadurch Ausgaben erspart. Es können auch die pauschalen Werte der maßgeblichen Sachbezugsverordnung in Ansatz gebracht werden. 8 Zur Klarstellung: Bei dem Verzicht auf die Erstattung von Aufwand (sog Aufwandsspende) handelt es sich um eine (abgekürzte) Geldspende. Innerhalb der entsprechenden Zuwendungsbestätigung ist daher der Zusatz erforderlich: Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen. 9 In der amtlichen Zuwendungsbestätigung einer Geldzuwendung müssen steuerbegünstigte Organisationen nach 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ankreuzen (ja/nein), ob es sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen handelt. Auf den entsprechenden Zuwendungsbestätigungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts resp. deren Dienststellen ist ein gesonderter Vermerk allerdings nicht vorgesehen, da die ordnungsgemäße Erfassung von Aufwandspenden haushaltsrechtlich bereits als abgesichert erscheint. Die Einfügung einer schriftlichen Ergänzung durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts ist daher nicht zwingend. Für die Höhe der Spende ist der vereinbarte Erstattungsanspruch maßgeblich. Angaben zur Art des Aufwands sind in der Zuwendungsbestätigung nicht erforderlich. Der Zuwendungsempfänger muss durch seine eigenen Aufzeichnungen im Einzelnen gemäß 50 Abs. 4 EStDV belegen können, dass die Höhe des Ersatzanspruchs, über den eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt worden ist, zutreffend festgestellt wurde. 10 Die Höhe des Erstattungsanspruchs kann aber nur feststehen, wenn der Spender mit seiner Verzichtserklärung eine Aufstellung über seine Leistungen einreicht, die die spendenempfangende Körperschaft anschließend überprüfen muss. So darf beispielsweise die gemeinnützige Einrichtung nur Fahrten erstatten, die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft erforderlich waren; sie muss daher im Einzelnen durch Unterlagen die zutreffende Höhe des Erstattungsanspruchs, über den sie eine Zuwendungsbestätigung erteilt, belegen können. Außerdem weist die Finanzverwaltung auf die Beachtung spezieller formaler Gegebenheiten im Umgang mit Aufwandsspenden beim Durchlaufverfahren hin: 11 Hinsichtlich der steuerlichen Abzugsfähigkeit von im Durchlaufverfahren getätigten Aufwandsspenden wird darauf hingewiesen, dass allein die Vorlage einer Verzichtserklärung bei der Durchlaufstelle nicht ausreicht, um die Abzugsfähigkeit der Ausgaben zu begründen. In diesen Fällen muss der Erstattungsbetrag tatsächlich in die Verfügungsmacht der juristi- 44 schen Person des öffentlichen Rechts oder der öffentlichen Dienststelle gelangen. Dies kann dadurch erfolgen, dass n die begünstigte Körperschaft den Erstattungsbetrag an den Spender auszahlt und dieser den Geldbetrag der juristischen Person des öffentlichen Rechts (öffentliche Dienststelle) übergibt mit der Bestimmung, die Spende an die bedachte Körperschaft weiterzuleiten, n die begünstigte Körperschaft den Erstattungsbetrag einem gesonderten Sammelkonto gutschreibt und nach dem sog. Listenverfahren bei Geldspenden über die Durchlaufstelle leitet oder n der Anspruchsberechtigte (Spender) den Verantwortlichen der begünstigten Körperschaft formlos bevollmächtigt, einen Geldbetrag in Höhe des Anspruchsverzichts unmittelbar bei der Durchlaufstelle als Spende zu Gunsten der begünstigten Körperschaft einzuzahlen. Die Durchlaufstelle ist dabei nur Empfänger eines Geldbetrags und hat nicht nachzuprüfen, ob die Geldspende aus der Erstattung von Auslagenersatz oder aus sonstigen Mitteln des Spenders stammt. Es ist ausreichend, wenn die begünstigte Körperschaft der Durchlaufstelle den Namen des Spenders nennt und diese sich die sonstigen Voraussetzungen für die Ausstellung der Spendenbescheinigung bestätigen lässt. 4.3 Verzicht auf vereinbarte Entgelte für erbrachte Leistungen (der Forderungsverzicht ein missverstandenes Steuersparmodell ) In der allgemeinen Zuwendungspraxis kommt es nicht selten vor, dass zwischen einer gemeinnützigen Körperschaft i. S. des 51 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO und einem Unternehmer oder einer Privatperson, ein abgeschlossener Kauf- oder Dienstleistungsvertrag über eine bestimmte Leistung aufgrund eines späteren Forderungserlasses vom Zuwendungsempfänger nicht bezahlt werden braucht. In diesen Fällen ist nicht die gelieferte Sache oder erbrachte Dienstleistung Gegenstand der Zuwendung, sondern der Forderungsverzicht. Auch ein partieller Forderungsverzicht ist denkbar, wenn beispielsweise die eine Hälfte eines bestimmten Rechnungsbetrags von einem gemeinnützigen Verein beglichen wird, auf die Begleichung der anderen Hälfte der Forderung vom Leistenden aber verzichtet wird. Beispiele: 1) Ein Architekt verzichtet nachträglich ganz oder teilweise auf sein bei der Renovierung einer KinderBildungsWerkstätte entstandenes (rechtlich durchsetzbares) Honorar. Der KBW e.v. erhält in diesem Fall eine Zuwendung in Form einer sog. abgekürzten Geldspende (anstelle einer Überweisung des Honorars durch den Verein und Rücküberweisung des Betrages durch den Architekten). Eine Zuwendungsbestätigung (Geldzuwendung) kann ausgestellt werden. 7 Eine gründliche Analyse findet sich bei Koss: Lohn und Gehalt spenden, DB 2005, Vgl. OFD Magdeburg v , S St 217 V, juris. 9 OFD Magdeburg v , S St 217, juris. 10 Vgl. Schauhoff in Schauhoff: Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Aufl. (2010), 11 Rz Vgl. OFD Frankfurt/M. v , S 2223 A 22 St II 25, juris. ZStV 2/2013

5 Sonderfälle aus der steuerlichen Spendenpraxis auf dem neuesten Stand (Teil 2) - Eversberg/Baldauf Aufsatz 2) Sofern ein Mitglied einer Kirchenstiftung ein verzinsliches Darlehen (schriftlich) gewährt und nach seinem Ermessen auf die Entrichtung des Darlehenszinses im Einzelfall verzichtet, kann in Höhe des erlassenen Zinses eine Zuwendungsbestätigung erteilt werden. Sollte das Kirchenglied ganz oder teilweise sogar auf die Rückgewähr des Darlehens verzichten, kann in der Höhe der erlassenen Darlehenssumme ebenfalls eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden. 12 Eine betragsmäßige Bewertung des Forderungserlasses ist entbehrlich, da der erlassene (Teil-)Rechnungsbetrag dem Wert des Forderungsverzichts entspricht. Zur Klarstellung: Besteht ein Anspruch auf Bezahlung für eine erbrachte Lieferung oder sonstige Leistung und verzichtet der Anspruchsberechtigte auf deren Ausgleich, handelt es sich nicht um die Erstattung von Aufwand. In Frage kommen z. B. die Lieferung von Maschinen oder Büromaterial oder die Einbringung von Handwerksleistungen oder der Auftritt von Künstlern, die für ihren Auftritt über die Erstattung von reinem Aufwand, wie z. B. Fahrtkosten hinaus eine Bezahlung, eine Gage erhalten. Wird in diesen Fällen auf die Forderung einer Gegenleistung verzichtet, handelt es sich um eine Spende des Entgelts, wobei der Zahlungsweg abgekürzt wird; es ist deshalb eine Geldzuwendung zu bestätigen. Hinweis: Ein Zusatz auf der auszustellenden Zuwendungsbestätigung, dass es sich um eine Geldzuwendung durch Forderungsverzicht handelt, ist unzulässig. 13 Allerdings sollte vom Zuwendungsempfänger darauf hingewiesen werden, dass sich der Wert der abgekürzten Geldzuwendung des Spenders aus dem Zahlungsverzicht der Rechnung vom... (Datum), über die Lieferung/Leistung von (Liefer-/Leistungsgegenstand) ergibt. Eine Rechnungskopie ist den Unterlagen beizufügen. Verzichtet z. B. ein selbständig Tätiger gegenüber einer gemeinnützigen Bildungseinrichtung auf den Ausgleich der Rechnung für die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung, führt der Honorarverzicht i. d. R. zu einer Betriebseinnahme, auch wenn gleichzeitig aufgrund einer Zuwendungsbescheinigung ein Spendenabzug möglich ist. Hinweis: Der Verzicht auf eine in Rechnung gestellte Zahlung an eine steuerbegünstigte Körperschaft bringt dem Spender (Unternehmer) in der Regel keinen Steuervorteil, weil er das Honorar, auf das er verzichtet, als Betriebseinnahme behandeln muss. Für die Zahlung der Spende ist zwingend voraussetzt, dass dieser Betrag auch als Einnahme beim Leistungserbringer erfasst werden muss. In der in der Rechnung getroffenen Bestimmung über die Verwendung des in Rechnung gestellten Betrages als Spende ist zugleich der Zufluss der Einnahme und der Abfluss der Spende zu sehen. Würde man einen Zufluss der Einnahme verneinen, könnte auch ein Abfluss als Spende nicht angenommen werden. Mit Gerichtsbescheid vom 4. November 2003 stellte das FG Baden-Württemberg 14 dieses weit verbreitete Missverständnis in der Spendenpraxis richtig. Alle Honorare etc., die im Wege der Aufwandsspende zurückgespendet werden, müssen auch ordnungsgemäß versteuert werden, sodass der Spendenabzug im besten Fall nur zur Vermeidung einer Steuerlast führt, aber nicht mit weitergehenden Vorteilen verbunden ist. Ein echter Steuerspareffekt ergibt sich nur in dem Fall, dass das Entgelt, auf das verzichtet wird, unter eine Steuerbefreiung fällt. Schulfall ist die Aufwandsspende im Zusammenhang mit einer steuerfreien Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26 EStG oder einer steuerfreien Organvergütung nach 3 Nr. 26a EStG. 15 Beispiel (Steuerneutrale Verzichtsspende): 16 Der renommierte Pianist P wird vom Kunstverein Sibelius e. V. zu einem Musikfestival in Freudenstadt eingeladen. Der Künstler hat mit dem Verein die Zahlung einer Gage sowie die Erstattung der ihm im Zusammenhang mit dem Konzert entstandenen Aufwendungen vereinbart. Im Nachhinein verzichtet P gegenüber dem Verein auf die Erfüllung dieser Forderung. Erläuterung: Der Künstler hat trotz des Verzichts auf die Forderung insoweit sowohl eine Betriebseinnahme gewinnerhöhend zu erfassen als auch diesen Vorgang der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Da es sich bei diesem Verzicht letztlich um eine abgekürzte Geldspende handelt, da auf die Auszahlung des Forderungsbetrages an P und die spätere Rückzahlung an den Verein verzichtet wird, kann der Sibelius e. V. eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung in Höhe des ausgesprochenen Forderungsverzichtes (einschließlich Umsatzsteuer) erstellen. Der Künstler kann in dieser Höhe den Spendenabzug geltend machen. Beispiel (Steuerwirksame Verzichtsspende): Dirigent D betreut den Kinderchor der Kultur-Stiftung KS nebenberuflich und bislang auch unentgeltlich. Mit sofortiger Wirkung wird zwischen D und der KS eine diesbezügliche Vergütung von 175 Euro im Monat (insgesamt Euro im Jahr) vereinbart. Der Chor-leiter erklärt jeweils am Ende des Monats den Verzicht auf die Auszahlung der Vergütung. Erläuterung: Bei der bisherigen nebenberuflichen Tätigkeit von D als Chorleiter handelte es sich um eine unentgeltliche Leistungserbringung i. S. des 10b Abs. 3 Satz 1 EStG, aus der sich keine Steuerrelevanz ergab und auch kein Spendenabzug möglich war. Nach dem Abschluss der vertraglichen Vereinbarung mit der KS werden die vereinbarten Monatsvergütungen wegen des Freibetrags nach 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiter-Pauschale) weiterhin steuerfrei behandelt. Hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Be-handlung der nachhaltigen Leistungserbringung könnte D von der Kleinunternehmer-regelung des 19 UStG profitieren. Die KS kann auf die jährliche Auszahlungssumme von D, auf die er jedoch verzichtet hat, eine Zuwendungsbestätigung in Höhe von Euro ausstellen. Den ordnungsgemäßen Zuwendungsnachweis kann D innerhalb seiner Einkommensteuer-Veranlagung in Ansatz bringen. 12 Vgl. Schröder/Binder/Sroka: Leitfaden zum Spenderecht für (orts-) kirchliche Rechtsträger der bayerischen (Erz-)Diözesen, 2. Aufl. (2008), OFD Magdeburg v , S St 217, juris. 14 FG Baden-Württemberg v , 14 K 140/03, juris Betriebseinnahme durch als Spende abzugsfähigen Honorarverzicht. 15 Hüttemann: Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, Köln (2012), 8 Rz Das Beispiel wurde (leicht variiert) aus der Publikation von Buchna/ Seeger/Brox: Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, Achim (2012), 455, entnommen. ZStV 2/

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