Die Bedeutung von Vermeidungsmaßnahmen beim Ausbau der Windenergie an Land
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- Hanna Gerber
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1 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Vermeidungsmaßnahmen für windenergieanlagensensible Vogel- und Fledermausarten Workshop der Fachagentur Windenergie an Land und der TU Berlin, Montag, 6. Juli 2015, Kassel Die Bedeutung von Vermeidungsmaßnahmen beim Ausbau der Windenergie an Land Iris Otto Referat Integrierte Umweltplanung Wiesbaden, den 15. Juli 2015
2 Gliederung des Vortrages: 1. Bedeutung der bundesweiten Vermeidungsstudie beim Ausbau der Windenergie an Land 2. Das Zusammenwirken der Planungsebenen bei der Vermeidung 3. Umgang mit Prognose-Unsicherheiten bei der Vermeidung im Artenschutzrecht 4. Fachliche Eckpunkte bei der Vermeidung im Artenschutzrecht 2
3 1. Bedeutung der Vermeidungsstudie beim Windenergie-Ausbau Neue Arten sind im Fachpapier der LAG VSW (2015) als WEA-sensibel eingestuft. Einige WEA-sensible Arten kommen in den Ländern nahezu flächendeckend vor. Wespenbussard Waldschnepfe Photo: Ronald Slabke, commons.wikimedia.org, CC-BY-SA-3.0-unported ( es/by-sa/3.0/deed.de) Photo: Jo Kurz, commons.wikimedia.org CC-BY-SA-unported ( es/by-sa/3.0/deed.de) Quelle: Artenhilfskonzept Rotmilan (Hessen) 3
4 1. Bedeutung der Vermeidungsstudie beim Windenergie-Ausbau Effizienz und Rechtssicherheit beim Windenergieausbau erfordern: Zusammenwirken der Planungsebenen, Ausschöpfung des rechtlichen Rahmens Mittwoch, 15. Juli
5 1. Bedeutung der Vermeidungsstudie für die Energiewende Rolle der Vermeidung im Naturschutzrecht A. Vorrang des Vermeidungsprinzips Der Grundsatz in 2 Abs. 1 BNatSchG Jeder soll sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden findet im gesamten Naturschutzrecht Anwendung (u. a. im Artenschutz nach 44 BNatSchG) Dabei gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip (BVerwG, Urteil vom A 28.01) 5
6 1. Bedeutung der Vermeidungsstudie für die Energiewende B. Umsetzung des Vermeidungsprinzips ist Grundlage für das naturschutzrechtliche Ausnahmeverfahren Das in der bundesweiten Vermeidungsstudie betrachtete Artenschutzrecht benennt in 45 Abs. 7 BNatSchG die Ausnahmevoraussetzungen. Das Umsetzen des Vermeidungsprinzips trägt dazu bei, diese Voraussetzungen zu erfüllen (z. B. Fehlen zumutbarer Alternativen, Nichtverschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen). Die bundesweite Vermeidungsstudie unterstützt eine BNatSchG-konforme und effiziente Energiewende. Sie bündelt komplexes, verstreutes Wissen und dient dem Informationsaustausch zum Thema Vermeidung. Sie leistet daher einen wertvollen Beitrag zur Umsetzung des ACK-/UMK-Beschlusses vom Mai 2015 zum aktuellen Fachpapier der LAG VSWen, wonach Vermeidungsmaßnahmen zur Konfliktminderung zu nutzen sind. July 15,
7 2. Das Zusammenwirken der Planungsebenen bei der Vermeidung Beispiel Hessen Hessen Flächen in der Größenordnung von 2 % der Landesfläche sind in den Regionalplänen als Windenergie-Vorranggebiete auszuweisen Zusammenspiel in der Planung nötig Regionalplanung Genehmigungsplanung Vorgabe Legislative (Hessisches Energie-Gesetz): Karten: TUBS, NordNordWest, commons.wikimedia.org, cc, modified LEP 7
8 2. Das Zusammenwirken der Planungsebenen bei der Vermeidung - Vorgelagerte Planungsstufen bis Genehmigungsplanung (HE) - LEP-Festlegungen: 2% WEA-VRGe mit Ausschlusswirkung, Schutz landesweiter Schwerpunkträume WEA-sensibler Arten Grundlage: Landesweite Gutachten zu WEA-sensiblen Arten Regionalplanung (Ermittlung der WEA-VRGe mit Ausschlusswirkung) Bindung Bauleitplanung Schwerpunkträume windkraftsensibler Arten Vorrangige ( Quellbereiche Auswahl windhöffiger Bereiche Erhaltungszustände ) unter Schonung günstiger der Schwerpunktvorkommen WEA-sensibler Arten (nicht der Einzelvorkommen) V im gesamten Planungsraum Dadurch Erhalt der Quellpopulationen dieser Arten Genehmigungsplanung (Windenergieanlagen-Planung) Schutz der Einzelvorkommen (z. B. WEA- Standortoptimierung, CEF) innerhalb des Windenergie-Vorranggebietes Nachrangige Standorte: Dadurch entweder keine Artbetroffenheit Vorranggebietsbereiche mit höheren oder Vorkommen nur von nicht WKAsensibler Arten (ggf. Ein- CEF/FCS) populationsrelevanten zelvorkommen Mittwoch, 15. Juli 2015 Umsetzung des Vermeidungsprinzips auf der jeweiligen Planungsebene effektive Arbeitsteilung im Artenschutz 8
9 2. Das Zusammenwirken der Planungsebenen bei der Vermeidung Relevanz für die Genehmigungsfähigkeit der WEA-Planung - Setzt die Regionalplanung ebenenspezifisch das Vermeidungsprinzip um (Erhalt der Schwerpunktvorkommen WEA-sensibler Arten bei der WEA-VRG-Ausweisung) naturschutzfachliche Alternativlosigkeit der Planung auf ihrer Planungsebene i.d.r. keine Verschlechterung vom Erhaltungszustand betroffener Populationen Genehmigungsebene: Nur kleinräumige Alternativen (Standortoptimierung), keine Erhaltungszustand-Verschlechterung Ausnahmeverfahren im Hinblick auf die naturschutzfachlichen Ausnahmegründe nach 45 Abs. 7 BNatSchG erleichtert: 1. Kein Vorliegen einer zumutbaren Planungs-Alternative (mit geringeren Beeinträchtigungen) 2. Keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen (nicht der Lokalpopulation) 9
10 3. Umgang mit Prognoseunsicherheiten im Artenschutzrecht Häufige Kritik an Vermeidungsmaßnahmen: Keine wissenschaftliche Prognosesicherheit Mittwoch, 15. Juli
11 3. Umgang mit Prognoseunsicherheiten im Artenschutzrecht Begriff der Prognosesicherheit: Es müssen vernünftige und entscheidungsrelevante Zweifel an der Wirksamkeit der Maßnahmen vorliegen (nicht allgemeine, jeder Prognose zugrunde liegende Zweifel) - BVerwG, Urt. v A 5/08 Rn Rechtliche Anforderungen an die Prognose im Artenschutzrecht 1. Eine Gewissheit, dass Beeinträchtigungen nicht eintreten werden, muss sich die Behörde anders als im Habitatschutzrecht nicht verschaffen. - BVerwG, Flughafen Münster/Osnabrück, Urt. v C 12/07 Rn Wann begründet die Prognose die Unzulässigkeit eines Vorhabens (ggf. Ausnahme): Nach Habitatschutzrecht bereits, wenn Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes führen kann (vgl. 34 Abs. 2 BNatSchG) nach Artenschutzrecht erst, wenn positiv vom Eintritt eines Verbotstatbestandes auszugehen ist (vgl. 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG) keine worst-case-betrachtung in der Prognose ( es ist nicht auszuschließen, dass ) 11
12 3. Umgang mit Prognoseunsicherheiten im Artenschutzrecht Möglichkeiten bei Prognosen im Artenschutzrecht: Rückgriff auf Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen, die kenntlich zu machen und zu begründen sind z.b. mit Hilfe des Analogieschlusses - BVerwG, Urt. v , Az. 9 A 39/07, Rdnr.45 - Selbst der FFH-rechtliche Vorsorgegrundsatz verlangt zwar den Einsatz der besten verfügbaren wissenschaftlichen Mittel, aber keine Forschungsarbeit - vgl. EuGH, Urteil vom 11. September 2002 T-13/99 Slg. 2002, II-3305, Rn Bei den Prognosen und Schätzungen kann u. a. die Kürze der Entwicklungszeit der herzustellenden Habitate, die Nähe der herzustellenden Habitate zur betroffenen Lebensstätte, die Mobilität und Anpassungsfähigkeit der Art zugrunde gelegt werden. 12
13 , 3. Umgang mit Prognoseunsicherheiten im Artenschutzrecht Einschätzungsprärogative bei der Vermeidung im Artenschutzrecht Der Genehmigungsbehörde steht eine umfassende naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, d. h. für: Bestandserhebung und Bewertung Erfüllung der Verbotstatbestände (unter Zuhilfenahme der Vermeidung) Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen Gerichtliche Überprüfung dieser Beurteilungen nur hinsichtlich naturschutzfachlicher Vertretbarkeit im Einzelfall Bewertungsverfahren darf sich nicht als unzulängliches oder ungeeignetes Mittel erweisen Plausible, naturschutzfachlich begründete Darlegung nötig (z. B. zur Art der gewählten Vermeidung und ihrer Wirksamkeit) Monitoring und Risikomanagement nur bei fachlichem Neuland (Art der Prognoseunsicherheit und der Gegensteuerung ist im Genehmigungsbescheid festzulegen); i. d. R. reicht die Funktionskontrolle hergestellter Strukturen (Intaktheit, artgerechte Mittwoch, Ausstattung, 15. Juli Vorliegen der Voraussetzungen zur Annahme durch die Art) 13
14 4. Fachliche Eckpunkte bei der Vermeidung im Artenschutzrecht Mittwoch, 15. Juli
15 4. Fachliche Eckpunkte bei der Vermeidung im Artenschutzrecht Fachliche Eckpunkte ergeben sich aus dem Ziel der Vermeidung: Ziel der Vermeidung ist die Verhinderung des Eintritts eines Verbotstatbestandes. Verboten ist nach 44 Abs. 1 BNatSchG: Eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos (z. B. durch Kollision des Rotmilans mit WEA aufgrund von deren Lage in einem attraktiven Nahrungshabitat). Eine Störung, durch die sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (z. B. durch Wegfall von essenziellen Nahrungshabitaten). Der Wegfall einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte ohne Erhalt von deren ökologischer Funktion im räumlichen Zusammenhang (z. B. durch Wegfall eines Horstbaumes). 15
16 4. Fachliche Eckpunkte bei der Vermeidung im Artenschutzrecht Daher müssen Vermeidungsmaßnahmen Folgendes erfüllen: Kurzfristig wirksamer Maßnahmetyp bis spätestens zur WEA-Inbetriebnahme, z. B. bis dahin ausreichend blickdichte Kollisionsschutzpflanzung bis dahin wirksamer, die Lokalpopulation stützender Effekt (z. B. durch Nutzungsverzicht in einem schon derzeit bewirtschaftbaren Wald mit Habitatfunktion für die Art) bis dahin wirksame Entwicklung eines neuen Brutbaumes / Errichtung eines Kunsthorstes. ansonsten flankierende kurzfristige Maßnahmen vorsehen Anforderung bei der Vermeidung (z. B. Umfang) ist tendenziell größer bei Inanspruchnahme nicht nur vereinzelt genutzter Habitate Betroffenheit von Arten im ungünstigen Erhaltungszustand Zeitnah wirksame Anlage von insektenreichen Kleingewässern zur 16 Fledermaus-Jagdhabitataufwertung
17 4. Fachliche Eckpunkte bei der Vermeidung im Artenschutzrecht Daher müssen Vermeidungsmaßnahmen Folgendes erfüllen: Einzelfallspezifische fachliche Planung unter Berücksichtigung z. B. der Biologie der Arten (z. B. Aktionsradius beim Rotmilan in Optimallandschaft i. d. R. < 4 km) der planungsraumspezifischen Besonderheiten, z. B. Standorteigenschaften Anforderungen an Pflanzmaterial beim Kollisionsschutz Habitateigenschaften Effizienz der Ablenkung Vorbelastung Lage der Maßnahmenfläche (z. B. Straßen, WEA) Maßnahmetyp funktioniert nicht aus sich selbst heraus, sondern orts- und artangepasst Flexible Lösungen sind möglich 17
18 Fazit: Die Einbeziehung von Maßnahmen zur Vermeidung von Konflikten zwischen WEA- Ausbau und Fauna ist rechtlich geboten. Durch das Zusammenwirken der Planungsebenen kann die Vermeidung effizient gestaltet werden. Jedoch müssen spezielle rechtliche und fachliche Anforderungen bei der Vermeidung von Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 BNatSchG berücksichtigt werden. Die bundesweite Vermeidungsstudie liefert hierzu wertvolle Beiträge. 18
19 Foto: Luise, Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Mittwoch, 15. Juli
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