Anregungen und Tipps für Ärzte von Ihrem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Steuer News Dezember 2013
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- Hilko Kurzmann
- vor 8 Jahren
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1 Sehr geehrte Frau Doktor! Sehr geehrter Herr Doktor! Anregungen und Tipps für Ärzte von Ihrem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Steuer News Dezember 2013 Unter dem Motto Alle Jahre wieder möchten wir Sie auch heuer über Möglichkeiten, für das Veranlagungsjahr 2013 noch Steuern zu sparen, informieren. Die Ausnützung des Gewinnfreibetrages stellt für den selbständigen Arzt im betrieblichen Bereich das größte Sparpotential dar. Es gibt aber auch noch andere Möglichkeiten, die Jahressteuerlast zu minimieren. Unter der Rubrik Steuersplitter haben wir einige Hinweise und Tipps zum Jahresende zusammengestellt. Unsere Spezialistin im Bereich Arbeitsrecht, Frau Mag. Maria Sablatnig, hat sich mit dem Themenkomplex Arbeitszeit, Arbeitszeitaufzeichnungen, Ruhepausen und Überstunden in einem umfassenden Beitrag beschäftigt. Bitte beachten Sie auch unseren HINWEISE in eigener Sache! STEUERN DER 13% GEWINNFREIBETRAG - GILT AUCH FÜR 2013 Der Gewinnfreibetrag kann bereits zum siebten Mal als Steuersparmodell genutzt werden. Er gilt für alle betrieblichen Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten, auch für jene, die eine Bilanz erstellen, nicht aber für die GmbH. Vor dem Veranlagungsjahr 2013 konnte ein Gewinnfreibetrag von maximal EUR ,-- geltend gemacht werden. In den Jahren 2013 bis 2016 beträgt der maximal ausnutzbare Gewinnfreibetrag EUR ,-- und ist wie folgt zu staffeln: Gewinne bis EUR ,00 13% GFB Gewinne von EUR ,00 bis EUR ,00 7% GFB Gewinne von EUR ,00 bis EUR ,00 4,5% GFB Für Gewinne über EUR ,-- steht der Gewinnfreibetrag nicht mehr zu. Sie haben bereits oder werden in den nächsten Tagen die Jahresprognose 2013 mit der Berechnung des maximalen Gewinnfreibetrages und dem Betrag für die Anschaffung von Wertpapieren erhalten. Es gilt wie bisher: Für Gewinne bis EUR ,-- wird der Grundfreibetrag automatisch berücksichtigt. Für Sie besteht kein Handlungsbedarf. Für Gewinne über EUR ,-- kann durch entsprechende Investitionen in Sachanlagevermögen oder Wertpapiere das steuerliche Ergebnis beeinflusst werden. Seite -1-
2 Die begünstigten Investitionen müssen folgende Kriterien erfüllen: Neu, abnutzbar, körperliche Wirtschaftsgüter, Mindestnutzungsdauer im Betrieb 4 Jahre (zb medizinische Geräte, Betriebs- und Geschäftsausstattung, EDV- Ausstattung) Investitionen in gemietete Gebäude (Adaptierungskosten der Ordinationsräumlichkeiten) Wertpapiere die 4 Jahre im Betriebsvermögen verbleiben müssen Hinweis: Für Wertpapiere, die im Veranlagungsjahr 2009 angeschafft wurden, ist die Behaltefrist erfüllt. Die Behaltefrist von 4 Jahren ist TAGGENAU einzuhalten. Bitte vergessen Sie nicht, sich für die Anschaffung der Wertpapiere mit Ihrer Bank in Verbindung zu setzen! Am 31. Dezember sollten sie bereits auf Ihrem Depot verfügbar sein. STEUERSPLITTER STEUERTIPPS ZUM JAHRESENDE BETRIEBSAUSGABEN NOCH VOR DEM BEZAHLEN Betriebsausgaben müssen bis zum bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Beispiele dafür: Vorauszahlungen für Wareneinkäufe (Medikamente), Mieten und Leasingraten, Versicherungsprämien und Honorare. Bitte bedenken Sie, dass die vorgezogenen Zahlungen zu einem Einmaleffekt führen, da die Ausgaben am Ende des nächsten Jahres fehlen. Trotzdem macht die Vorziehung von Ausgaben Sinn, wenn man ein überdurchschnittliches Jahresergebnis glätten möchte. Investitionen in das Anlagevermögen können einerseits zur Deckung des Investitionsvolumens für den Gewinnfreibetrag herangezogen werden und andererseits kann bei Inbetriebnahme noch im Dezember eine Halbjahresabschreibung steuerlich berücksichtigt werden. So genannte geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von bis zu EUR 400,-- können hingegen sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Von überstürzten Käufen und großen Anschaffungen am Jahresende aus rein steuerlichen Gründen ist aber abzuraten. SPENDEN ALS BETRIEBS- UND SONDERAUSGABEN Sind private Spenden und Unternehmensspenden gleichermaßen absetzbar? Privatspenden sind als Sonderausgaben und Unternehmensspenden aus dem Betriebsvermögen als Betriebsaugaben absetzbar. Damit Spenden 2013 noch steuerlich berücksichtigt werden können, müssen sie bis spätestens gezahlt werden. Seite -2-
3 Spenden aus dem Betriebsvermögen sind bis zu 10% des Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres begrenzt. Für Privatspender richtet sich die Höhe der Spenden nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des laufenden Jahres. Maximal absetzbar sind bis zu 10% der Einkünfte, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze anzurechnen sind. Seit 2012 sind neben Spenden für mildtätige Zwecke auch Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt- und dem Artenschutz widmen, sowie Spenden an Tierheime und freiwillige Feuerwehren von der Steuer absetzbar. STEUERFREIE WEIHNACHTSGESCHENKE UND BETRIEBSVERANSTALTUNGEN Für Betriebsveranstaltungen (Betriebsausflüge, Weihnachtsfeier) kann pro Mitarbeiter und Jahr ein Betrag von EUR 365,-- ausgegeben werden. Die Ausgaben aller Veranstaltungen sind zusammenzurechnen. Der überschreitende Betrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Für jeden Dienstnehmer kann pro Kalenderjahr ein Gesamtbetrag von EUR 186,-- in Form von Warengutscheinen, Geschenkmünzen oder Sachgeschenken lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ausgegeben werden. Aber Achtung: Bitte keine Bargeldgeschenke - diese sind steuerpflichtig!! KINDERBETREUUNGSKOSTEN STEUERLICH ABSETZBAR Betreuungskosten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr können als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bis zu einem Betrag von EUR 2.300,-- pro Kind und Jahr steuerlich abgesetzt werden. Die Betreuung muss durch pädagogisch qualifizierte Personen (Nachweis eines 8 Stunden Kurses ist erforderlich) oder durch Kinderbetreuungseinrichtungen erfolgen. Berücksichtigt werden können folgende Kostenkomponenten: Unmittelbare Betreuungskosten, Verpflegungskosten, Bastelgeld, Kosten für Kurse, die Wissen vermitteln bzw. bei denen die sportliche Betätigung im Vordergrund steht (Judo- Fußballtraining, Computerkurse und Musikunterricht) Für die Betreuung in den Ferien durch pädagogisch qualifizierte Personen sind sämtliche Kosten absetzbar Kosten für die An- und Abreise, Unterkunfts- u. Verpflegungskosten, Kurskosten. KIRCHENBEITRAG Der jährlich absetzbare Kirchenbeitrag beträgt seit 2012 EUR 400,--. Seite -3-
4 LOHNVERRECHNUNG ARBEITSZEIT UND ARBEITSZEITAUFZEICHNUNGEN In den letzten Jahren wurden bei den GPLA-Prüfungen Arbeitszeitaufzeichnungen vermehrt geprüft, und auch der Strafrahmen bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes wurde erheblich erhöht. Gemäß 26 Arbeitszeitgesetz (AZG) hat der Arbeitgeber in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit und Ruhepausen für jeden einzelnen Arbeitnehmer (außer leitende Angestellte und freie Dienstnehmer) aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen haben Angaben über Beginn, Ende und Dauer der tatsächlichen Arbeitszeit sowie über Beginn und Ende der Ruhepausen zu enthalten. Weiters sind der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes (Gleitzeitperiode) festzuhalten. Laut VwGH reichen Dienstpläne, welche im Vorhinein erstellt werden, dafür nicht aus. In der Praxis ist es üblich und auch zulässig, zu vereinbaren, dass die Arbeitnehmer die Aufzeichnungen selbst führen, was vor allem bei Gleitzeitvereinbarungen der Fall sein wird. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, die Arbeitnehmer anzuleiten, die Aufzeichnungen ordnungsgemäß zu führen, und er muss die Aufzeichnungen regelmäßig kontrollieren. RUHEPAUSEN Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit länger als 6 Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine mindestens ½ stündige Ruhepause zu unterbrechen. Wenn es im Interesse der Arbeitnehmer gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause auch zwei 15 minütige oder drei 10 minütige Ruhepausen gewährt werden. NORMALARBEITSZEIT Die tägliche Normalarbeitszeit (ohne Überstunden) darf nach dem Arbeitszeitgesetz grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Normalarbeitszeit (ohne Überstunden) darf grundsätzlich 40 Stunden nicht überschreiten. Davon gibt es im AZG Ausnahmen, und es sieht zahlreiche Varianten einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit vor, wie zb zur Erreichung einer längeren Freizeit, zur Einarbeitung von Arbeitstagen in Verbindung mit Feiertagen, bei einer mehrwöchigen Durchrechnung der Arbeitszeit sowie bei einer 4-Tage-Woche. Weiters kann im Kollektivvertrag eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf 9 bzw. 10 Stunden vorgesehen werden. Seite -4-
5 Bestimmungen AZG/ARG (2013) KV-Ärzte Wien ( ) KV-Ärzte NÖ ( ) KV-Ärzte Bgld ( ) KV-Zahnärzte Österreich ( ) NORMALARBEITSZEIT tägliche wöchentliche höchstzulässige höchstzulässige Normalarbeitszeit Normalarbeitszeit in der Zeit von Samstag Ende Normalarbeitszeit 8 Std. 40 Std. 9 Std. 40 Std. 9 Std. 9 Std./ an 5 Werktagen/Monat 10 Std. 40 Std./bzw. 38 Std. im Strahlenbereich 40 Std. 9 Std. 40 Std. 6 bis 20 Uhr 7 bis 20 Uhr 6:30 bis 20 Uhr 7:30 bis 20 Uhr ÜBERSTUNDEN Wird die tägliche und/oder die wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten, liegen Überstunden vor. Die höchstzulässige Arbeitszeit (inkl. Überstunden) beträgt laut dem Arbeitszeitgesetz 10 Stunden pro Tag und 50 Stunden pro Woche. Das Arbeitszeitgesetz sieht vor, dass bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes wöchentlich bis zu 5 Überstunden (52 Wochen x 5 Überstunden = 260 Überstunden) sowie zusätzlich 60 Überstunden pro Kalenderjahr möglich sind (insgesamt somit 320 Überstunden pro Jahr). Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als 10 Überstunden zulässig und die gesamte Tagesarbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten. Von dieser allgemeinen Regelung sieht das Gesetz zahlreiche Abweichungen vor. Wie die Ermächtigung durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung (mehr als 10 Überstunden pro Woche), HÖHE DER ÜBERSTUNDENVERGÜTUNG Nach dem AZG gebührt für Überstunden ein Zuschlag von 50% (Überstundenzuschlag) oder eine wenn vereinbart oder der KV dies vorsieht Abgeltung durch Zeitausgleich. Der Überstundenzuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen. Eine exakte Darstellung sämtlicher Detail-Bestimmungen der bundesländerunterschiedlichen kollektivvertraglichen Regelungen und somit eine Behandlung aller denkbaren Konstellationen ist nicht möglich. Die nachstehende Tabelle soll einen Überblick über die grundsätzlichen Rahmenbedingungen bzgl. Überstundenvergütung geben. Seite -5-
6 Bestimmungen 50%Überstundenzuschlag ÜBERSTUNDEN 100% Überstundenzuschlag ÜStd- Teiler Grundlage für ÜStd- Berechnung AZG/ARG (2013) > 8 Std. tägl. / richtet sich nach Normalarbeitszeit KV-Ärzte Wien ( ) KV-Ärzte Bgld ( ) KV-Zahnärzte Österreich ( ) KV-Ärzte NÖ ( ) > 10 Std. (5 WT/Mt) 75% Überstundenzuschlag 20:00 bis 06:00 Uhr 1/164 BG D 1/173 1/165 1/164 1/150 + ant.sz + ant. SZ 20:00 bis 6:30 Uhr 20:00 bis 7:30 Uhr Samstage nach 13 Uhr 150% Überstundenzuschlag 20:00 bis 06:00 Uhr GEHALTERHÖHUNGEN FÜR MITARBEITER Falls Sie noch Gehaltsverhandlungen mit Ihren Mitarbeitern führen müssen, empfehlen wir für 2014 eine Erhöhung der Bruttogehälter um 2%. In den Ärztekammern Wien, Niederösterreich und Burgenland beginnen die kollektivvertraglichen Gehaltsverhandlungen erst mit Beginn des nächsten Jahres. Hinweis: Für Dienstnehmer, die entsprechend dem Kollektivvertrag entlohnt werden, wird die kollektivvertraglich vorgeschriebene Gehaltsanpassung automatisch durch die Lohnverrechnungsabteilung durchgeführt. SV-Werte: Ab beträgt die Gehaltsgrenze für geringfügig Beschäftigte EUR 395,31. Seite -6-
7 HINWEISE IN EIGENER SACHE: DIE KANZLEI ST. PÖLTEN ÜBERSIEDELT Sehr geehrte Damen und Herren! Die Kanzlei ECOVIS Scholler & Partner Steuerberatungs GmbH, Maximilianstraße 52, 3100 St. Pölten übersiedelt mit Jahresbeginn an einen neuen Standort. Die neue Adresse lautet: ECOVIS Scholler & Partner Steuerberatungs GmbH Kremser Gasse 20 / 3. Stock 3100 St. Pölten Kanzlei ECOVIS St. Pölten Kremser Gasse 20 Der neue Kanzleistandort befindet sich im Haus der HYPO NOE LANDESBANK. Die Telefonnummer (02742) sowie die Faxdurchwahl 15 bleiben gleich. Parkmöglichkeiten in der unmittelbaren Nähe finden Sie in der Parkgarage Zentrum - Institut Frühwald, Steiner, Obermayer, ca. 50m vom neuen Standort entfernt. Die Einfahrt befindet sich in der Klostergasse 8. Die Kanzlei ist wegen der Übersiedlung am u geschlossen. Für dringende Anfragen wird ein Journaldienst eingerichtet, bitte wenden Sie sich in dieser Zeit an Herrn Mag. Hahn unter der -Adresse hahn@ecovis.at oder unter (0664) Wir haben wieder für Sie geöffnet ab , 08:00 Uhr. Bei dieser Gelegenheit möchten wir uns für die gute Zusammenarbeit bedanken und wünschen Ihnen, Ihrer Familie und dem gesamten Team eine gesegnete und friedliche Weihnachtszeit sowie ein gesundes, glückliches, zufriedenes und erfolgreiches Jahr 2014! Ihre Kanzlei ECOVIS Scholler & Partner UNSERE KANZLEISTANDORTE SIND AM UND AM GESCHLOSSEN. Hinweis: Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können! Seite -7-
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