Gemeinsamer Bewertungsplan für die Operationellen Programme des EFRE und ESF sowie für das Entwicklungsprogramm für den Ländlichen Raum des ELER

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1 Gemeinsamer Bewertungsplan für die Operationellen Programme des EFRE und ESF sowie für das Entwicklungsprogramm für den Ländlichen Raum des ELER STAND: Inhalt VORBEMERKUNGEN 3 A. GRUNDSÄTZLICHE ASPEKTE DES BEWERTUNGSPROZESSES 5 a) Leitprinzipien 5 b) Beteiligte bei Organisation und Koordinierung des Bewertungsprozesses 6 c) Verwendung und Publikation der Bewertungsergebnisse 7 d) Ressourcen 8 B.1 FONDSSPEZIFISCHE BEWERTUNGSAKTIVITÄTEN DES EFRE UND ESF 9 a) Planmäßige themenspezifische Bewertungen 9 b) Fondsspezifische Bewertungen im Zusammenhang mit OP-Änderungen 10 c) Qualitätssicherung des Begleitsystems als Basis der Bewertungen 11 d) Organisation der fondsspezifischen Bewertungs- und Begleitaktivitäten 12 B.2 FONDSSPEZIFISCHE BEWERTUNGSAKTIVITÄTEN DES ELER 14 I. Bewertung im Rahmen der jährlichen Zwischenberichte (Durchführungsberichte)14 A. ORGANISATION DER ERSTELLUNG DER JÄHRLICHEN ZWISCHENBERICHTE 14 B. INHALT DER JÄHRLICHEN ZWISCHENBERICHTE 15 II. Laufende Bewertung 15 A. ZIEL UND GEGENSTAND DER LAUFENDEN BEWERTUNG 15 B. FORTSCHREIBUNG DES UMWELTBERICHTS GEMÄß SUP-RICHTLINIE 15 C. UNTERSTÜTZUNG DER FONDSVERWALTUNG BEI DER BERICHTERSTATTUNG ZUM NATIONALEN STRATEGIEPLAN 19 D. METHODISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE LAUFENDE BEWERTUNG 19 E. BERICHTERSTATTUNG ÜBER DIE LAUFENDE BEWERTUNG 20 F. ZEITPLAN DER BERICHTERSTATTUNG 21 C. FONDSÜBERGREIFENDE ANALYSE- UND BEWERTUNGSAKTIVITÄTEN 21 a) Frühwarnsystem mit Abweichungsbeobachtung und Ad-hoc-Analysen 21 b) Organisation der fondsübergreifenden Analyse- und Bewertungsaktivitäten 23 ANHANG 25 Tab. 1: Planmäßige themenspezifische Bewertungen im Hinblick auf den EFRE 25 Bewertungsplan, Stand Seite 1 von 27

2 Tab. 2: Planmäßige themenspezifische Bewertungen im Hinblick auf den ESF 26 Bewertungsplan, Stand Seite 2 von 27

3 Vorbemerkungen 1. Gemäß Artikel 47 VO (EG) Nr. 1083/2006 sowie Artikel 82 ff. VO (EG) Nr. 1698/2005 werden die Umsetzung der Operationellen Programme (OP) des EF- RE und ESF sowie des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum (EPLR M-V) des ELER in der Förderperiode 2007 bis 2013 im Rahmen von Bewertungen beurteilt. Mit ihren Indikativen Leitlinien zur Bewertung während des Programmplanungszeitraumes (Arbeitsdokument Nr. 5) hat die Europäische Kommission Empfehlungen zur Einrichtung eines Systems der "laufenden" Bewertung für den EFRE und ESF unterbreitet. Für den ELER hat die Europäische Kommission im Handbuch für den Gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungsrahmen" Anforderungen an die Bewertung des ELER definiert. 2. Ziel der laufenden Bewertung ist es generell, Qualität, Effizienz, Wirksamkeit und Kohärenz der Interventionen des ESF, EFRE und ELER zu steigern sowie die Strategie und die Durchführung der operationellen Programme im Hinblick auf die spezifischen Probleme der Region zu verbessern. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Relevanz, Kohärenz, Wirksamkeit und Effizienz der Programme, zu Programmschwerpunkten oder horizontalen Querschnittsprioritäten bzw. zur Qualität der Durchführungsbestimmungen. Ferner kann die Wirkung der Programme im Hinblick auf die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft bewertet werden. 3. Dabei wird im Bereich der Strukturfonds EFRE und ESF der relativ starre Bewertungsrahmen der vergangenen Förderperiode in der Förderperiode 2007 bis 2013 durch ein flexibleres, bedarfsgerechteres Konzept abgelöst, das die internen Bedürfnisse der jeweiligen Entscheidungsträger besser berücksichtigt. Innerhalb dieses grundsätzlich flexiblen Rahmens für die laufende Bewertung des EFRE und des ESF schreibt die VO (EG) Nr. 1083/2006 in Art. 48 Abs. 3 in zwei Fällen eine Verpflichtung zur Bewertung fest bei signifikanten Abweichungen von den ursprünglichen Zielen und Vorschlägen für eine Programmüberarbeitung und stellt hier genauere Anforderungen an die Bewertung. Neben diesen beiden speziellen Fällen wird den Mitgliedstaaten empfohlen, andere Bewertungen vorzunehmen, die im Hinblick auf ihren Umfang, Konzeption und Zeitplan den eigenen Erfordernissen entsprechen; diese sollten in einem Bewertungsplan angegeben werden. 4. Für das EPLR M-V ergibt sich aus Art. 82 der VO (EG) Nr. 1698/2005 die Verpflichtung für eine jährliche Berichterstattung an die Europäische Kommission. Diese Berichte sind das Ergebnis einer fortlaufenden Evaluierung. Anhand der jährlichen Zwischenberichte prüfen sowohl Kommission als auch Verwaltungsbehörde die wichtigsten Ergebnisse des Vorjahres anhand von messbaren materiellen und finanziellen Indikatoren. 5. Mecklenburg-Vorpommern hat sich in den Programmdokumenten für die Förderperiode 2007 bis 2013 dazu verpflichtet, ein gemeinsames System zur laufenden Bewertung von Ergebnissen, Wirkungen und Effizienz der Förderung einzurichten und im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung des Bewertungssystems einen Bewertungsplan zu erarbeiten. In Anlehnung an die Empfehlungen der Leitlinien werden danach nicht nur zu den verpflichtenden speziellen Anlässen gemäß Art. 48 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1083/2006 Bewertungen für den EFRE und den ESF durchgeführt, sondern es wird, wie für das EPLR M-V, ein darüber hinaus gehen- Bewertungsplan, Stand Seite 3 von 27

4 des flexibles System zur laufenden Bewertung eingerichtet. Für den EFRE und des ESF sind einige bedeutsame Evaluationsthemen bereits in den OP verankert. 6. Vor dem Hintergrund der Ausrichtung des EFRE, ESF und ELER im Land auf eine gemeinsame Landesstrategie erfolgen die Bewertungen der Fonds unter dem Dach eines Gemeinsamen Bewertungsplanes. Er gewährleistet die Beantwortung fondsspezifischer Fragestellungen und stellt gleichzeitig die kohärente Ausrichtung der Bewertungen auf die gemeinsame Landesstrategie sicher. Zudem werden unnötige Doppelbewertungen von Sachverhalten von gemeinsamem Interesse vermieden. 7. Der vorliegende Gemeinsame Bewertungsplan bezieht sich entsprechend der Bewertungsleitlinien in seinem inhaltlichen Teil auf die vorab planbaren, bedarfsorientierten Bewertungen. Darüber hinaus sieht er Instrumente vor, die eine Flexibilität für Änderungen, aber auch Offenheit für kurzfristig auftretende Bewertungserfordernisse gewährleisten. Er regelt zunächst in einem ersten Teil grundsätzliche Aspekte des Bewertungsprozesses. In einem zweiten, inhaltlichen Teil legt der Bewertungsplan fondsspezifischen Bewertungsaktivitäten und -anlässe sowie insbesondere die wesentlichen Themen, Inhalte und Zeitpunkte der Bewertungen zu Beginn des Programmplanungszeitraumes fest. In einem dritten Teil regelt er fondsübergreifende Analyse- und Bewertungsaktivitäten. 8. Der Gemeinsame Bewertungsplan wurde durch die Gemeinsame Verwaltungsbehörde (GVB) und die zuständigen Fondsverwaltungen erarbeitet und mit der Lenkungsgruppe für die Bewertung abgestimmt (siehe Pkt. 17). Bewertungsplan, Stand Seite 4 von 27

5 A. Grundsätzliche Aspekte des Bewertungsprozesses 9. Nachfolgend werden zunächst übergreifende Aspekte ausgeführt, die bei der Umsetzung des Bewertungsplanes Berücksichtigung finden. Dies betrifft die dem Bewertungsprozess zugrunde liegenden Leitprinzipien, die Beteiligten und ihre Aufgaben, der Umgang mit den Bewertungsergebnissen sowie die zur Umsetzung des Bewertungsplanes vorgesehen Ressourcen. a) Leitprinzipien 10. Bei der Planung, Konzeption und Durchführung von Bewertungen folgt das Land Mecklenburg-Vorpommern den Grundprinzipien der Verhältnismäßigkeit, Unabhängigkeit, Partnerschaft und Transparenz: Bei den aufgeführten Planungen bzgl. Anzahl und Umfang der Bewertungen wurde darauf geachtet, dass sie sowohl den Anforderungen der Europäischen Kommission entsprechen als auch zum Umfang der Programme des ESF, EFRE und ELER sowie der Bedeutung der Förderinstrumente in einem angemessenen Verhältnis stehen. Darüber hinaus werden die GVB sowie die Fondsverwaltungen auf eine zum Bewertungsziel verhältnismäßige Methodenwahl bei der Vergabe von Evaluationsaufträgen achten. Im Hinblick auf das Prinzip der Unabhängigkeit schreiben die Verordnungen (EG) Nr. 1083/2006 und (EG) Nr. 1698/2005 eine funktionelle Unabhängigkeit der Bewertenden von der Bescheinigungs- und der Prüfbehörde vor; die Bewertungsleitlinien empfehlen darüber hinaus auch die Unabhängigkeit von den Verwaltungsbehörden. In den Programmen für den EFRE, den ESF und den ELER ist das Land dieser Vorgabe gefolgt und hat dort bereits verankert, dass die Bewertungsarbeiten von unanhängigen externen Sachverständigen durchgeführt werden (siehe Pkt. 21). Der Nachweis von Fachkenntnis und Erfahrung wird ein wesentliches Entscheidungskriterium für die Vergabe von Bewertungsaufträgen an die Evaluatoren sein. Das Prinzip der Partnerschaft nimmt in Mecklenburg-Vorpommern einen hohen Stellenwert ein. Daher werden der Bewertungsprozess durch eine Lenkungsgruppe begleitet und die Ergebnisse und ihre Konsequenzen eng mit dem Begleitausschuss diskutiert (siehe Pkt. 17 und 22 ff.) Dem Prinzip der Transparenz folgend werden die Bewertungsberichte veröffentlicht (siehe Pkt. 25). 11. Effektivität und Effizienz der laufenden Bewertung sind in großem Maße von einer hochwertigen Durchführung abhängig. Das Land Mecklenburg-Vorpommern wird hierzu bei der Durchführung der laufenden Bewertung die von der Kommission herausgegebenen Qualitätsstandards für den Bewertungsprozess gemäß Anhang 2 der Indikativen Leitlinien der Europäischen Kommission zur Bewertung während des Programmplanungszeitraumes berücksichtigen. Zudem werden im Rahmen der Beauftragung von Bewertungsstudien die jeweiligen Bewertungssachverständigen darauf verpflichtet, bei der Erstellung der Bewertungsberichte die in den Leitlinien aufgeführten Qualitätsstandards für Bewertungsberichte anzuwenden. 12. Die geplanten Bewertungsaktivitäten für den EFRE, den ESF und den ELER stellen ein zeitliches und inhaltliches Grobkonzept für die in der Förderperiode 2007 bis 2013 zu behandelnden Evaluationsfragen dar. In Abhängigkeit von dem tat- Bewertungsplan, Stand Seite 5 von 27

6 sächlichen Verlauf der Förderung oder außerordentlichen Entwicklungen können weitere Evaluationsfragen im Rahmen von Bewertungen zu behandeln sein. Vor diesem Hintergrund wird der Bewertungsplan jährlich inhaltlich überprüft und ggf. überarbeitet. Die laufende Bewertung ist somit offen für neue bzw. veränderte Bewertungsinhalte und kann damit flexibel auf die Bedürfnisse der Beteiligten, wie des Begleitausschusses, reagieren. Über eine ggf. erforderliche Anpassung des Bewertungsplans wird die GVB gemeinsam mit den jeweils zuständigen Fondsverwaltungen nach Beratung in der einzurichtenden Lenkungsgruppe für die Bewertung entscheiden. b) Beteiligte bei Organisation und Koordinierung des Bewertungsprozesses 13. Nachfolgend werden die Beteiligten und ihre grundsätzlichen Aufgaben bzw. Rollen im Rahmen der Umsetzung des Gemeinsamen Bewertungsplans dargestellt; Details zu den speziellen Aufgaben im Rahmen der fondsspezifischen bzw. der fondsübergreifenden Bewertungsaktivitäten sind in den entsprechenden Kapiteln ausgeführt. GVB und Fondsverwaltungen 14. Die GVB trägt als Verwaltungsbehörde für den EFRE, den ESF und den ELER die Gesamtverantwortung für die Durchführung von Bewertungen. Sie ist bei der Koordinierung des Prozesses der laufenden Bewertung federführend und stellt in Zusammenarbeit mit den Fondsverwaltungen sicher, dass die Bewertungsziele, grundsätzlichen Prinzipien und Qualitätsstandards eingehalten werden. Sie ist i.d.r. Auftraggeber für die Vergabe von Leistungen im Kontext der Bewertungsaktivitäten an Dritte. Bei den fondsübergreifenden Bewertungsfragestellungen übernimmt die GVB die inhaltliche Ausrichtung. 15. Die Fondsverwaltungen sind für die ordnungsgemäße fondsspezifische Umsetzung und das Erreichen der Ziele des jeweiligen Programms und der dabei eingesetzten Förderinstrumente zuständig. Die jeweils zuständige Fondsverwaltung bestimmt die inhaltliche Ausrichtung der fondsspezifischen Bewertungsaktivitäten. 16. Die GVB und die Fondsverwaltungen nutzen ihre jeweiligen internen Ressourcen, um die anstehenden Bewertungen qualifiziert vorzubereiten und zu begleiten sowie die Diskussion und Verwendung der Bewertungsergebnisse zu gewährleisten. Lenkungsgruppe 17. Die Kommission empfiehlt die Einsetzung von Lenkungsgruppen für die Bewertungspläne bzw. für die laufende Bewertung. Die Lenkungsgruppe spielt vorwiegend eine technische/beratende Rolle gegenüber der Verwaltung und sollte sich aus verschiedenen Interessengruppen zusammensetzen. Mecklenburg- Vorpommern hat in seinen Programmen des EFRE, des ESF und des ELER festgelegt, dass der Bewertungsprozess, wie bereits in der Vergangenheit, durch eine aus Vertretern des Begleitausschusses gebildete Lenkungsgruppe begleitet werden soll. Entsprechend des Beschlusses des Begleitausschusses vom Bewertungsplan, Stand Seite 6 von 27

7 setzt sich die Lenkungsgruppe aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der GVB als Vorsitzendem bzw. Vorsitzender, der Fondsverwaltungen, der Unternehmensverbände und Kammern, der Gewerkschaften, des Landesfrauenrates sowie der Natur- und Umweltschutzverbände als ordentliche Mitglieder zusammen. Das Finanzministerium nimmt beratend an den Sitzungen der Lenkungsgruppe teil; zudem werden auf Wunsch Vertreter der Europäischen Kommission und des Bundes einbezogen. Für Evaluationsfragen zu speziellen Themen können weitere Vertreter hinzugezogen werden. 18. Die Lenkungsgruppe für die Bewertung begleitet den Bewertungsprozess und nimmt hierzu insbesondere folgende Aufgaben wahr: Erörterung und Billigung des Gemeinsamen Bewertungsplanes, Diskussion und Stellungnahme zur jährlichen Überprüfung bzw. Anpassung des Gemeinsamen Bewertungsplans, Mitwirkung an der Erarbeitung der Leistungsbeschreibung zur Vergabe von Leistungen zur externen Begleitung und Bewertung gemäß Pkt. 42 und 44, Mitwirkung an der Auswahl der Experten zur externen Begleitung und Bewertung gemäß Pkt. 42 und 44, Diskussion und Stellungnahme zu den Entwürfen der Bewertungsberichte im Vorfeld der Diskussion und Prüfung der Bewertungen im Begleitausschuss. 19. Die Lenkungsgruppe unterstützt die Gemeinsame Verwaltungsbehörde und die Fondsverwaltungen bei den Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Bewertung der Programme stehen. Hierzu kann sie unter Nutzung der von der Kommission veröffentlichten Qualitätsstandards eine Beurteilung der Qualität der Bewertungsberichte sowie zum Ende eines jeden Jahres eine Beurteilung der Qualität des Bewertungsprozesses vornehmen (siehe Pkt. 11). 20. Jedes der in Pkt. 17 genannten ordentlichen Mitglieder verfügt über eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Die Lenkungsgruppe regelt weitere Fragen ihrer Arbeitsweise. Im Übrigen findet die Geschäftsordnung des Begleitausschusses vom in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Unabhängige Sachverständige 21. Gemäß dem Leitprinzip der Unabhängigkeit wurde bereits in den Programmen des EFRE, des ESF und des ELER verankert, dass die Bewertungsstudien in aller Regel durch unabhängige externe Evaluationsexperten vorgenommen werden. Darüber hinaus wird auch zur Qualitätssicherung des eng mit der Bewertung verbundenen Begleitsystems externer Sachverstand eingebunden (siehe Pkt. 40 ff.). c) Verwendung und Publikation der Bewertungsergebnisse 22. Damit die Erkenntnisse aus der laufenden Bewertung ihre angestrebte Wirkung entfalten können, ist es erforderlich, dass sie zeitnah in die Programmumsetzung Bewertungsplan, Stand Seite 7 von 27

8 überführt werden. Eine Basis hierzu bilden die Empfehlungen des/der Bewertungssachverständigen zur Umsetzung der Bewertungsergebnisse in die Programmdurchführung, die Bestandteil jeder einzelnen Bewertungsstudie sind. Bewertungsergebnisse und Empfehlungen werden durch den/die Bewertungssachverständigen in der Regel in einem Bewertungsbericht festgehalten, der dem Begleitausschuss zugeleitet und dort diskutiert und geprüft wird; die Lenkungsgruppe wird dabei in die Vorbereitung der Diskussion zu den Bewertungsergebnissen einbezogen (siehe Pkt. 18). 23. Darüber hinaus werden die Bewertungsergebnisse und ihre Konsequenzen für das Programm mit den an der Programmumsetzung beteiligten Institutionen diskutiert. Je nach Gegenstand der Bewertungsstudie und Kreis der Beteiligten werden hierzu insbesondere Bewertungsworkshops und/oder bilaterale Arbeitsgespräche genutzt werden. 24. Die Ergebnisse dieses Prozesses fließen ein in den politischen Entscheidungsprozess über Programmänderungen oder Änderungen von Förderbestimmungen im Rahmen der landesrechtlichen Vorgaben und Zuständigkeiten sowie unter Berücksichtigung der Aufgaben des Begleitausschusses. Je nach Art, Komplexität und Umfang der vorzunehmenden Anpassungen wird bei der Umsetzung der Ergebnisse der Evaluierungen das externe Know-how zur externen Begleitung und Bewertung genutzt (siehe Pkt. 43). 25. Die Öffentlichkeit erhält im Einklang mit den geltenden Bestimmungen Zugang zu den Bewertungsberichten, insbesondere durch die Veröffentlichung der Berichte auf den Internetseiten der GVB. Darüber hinaus informiert das Land M-V die Öffentlichkeit im Rahmen der jährlichen Durchführungsberichte zusammenfassend über die durchgeführten Bewertungen und deren Ergebnisse d) Ressourcen 26. Für die Umsetzung der laufenden Bewertung sind Haushaltsmittel der Technischen Hilfe für die Evaluierung des EFRE-OP: 1,4 Mio. Euro, für die Evaluierung des ESF-OP: 1,4 Mio. Euro und für die Evaluierung des EPLR M-V: 2,2 Mio. Euro insgesamt in Höhe von 5 Mio. Euro vorgesehen. Bewertungsplan, Stand Seite 8 von 27

9 B.1 Fondsspezifische Bewertungsaktivitäten des EFRE und ESF 27. Unter fondsspezifischen Gesichtspunkten beziehen sich die Aktivitäten auf drei Bereiche, die nachfolgend weiter ausgeführt werden: a) Planmäßige themenspezifische Bewertungen zur Beantwortung spezifischer, bereits heute absehbarer Bewertungsfragestellungen, b) Bewertungen im Zusammenhang mit voraussichtlich erforderlichen OP- Änderungen, c) Qualitätssicherung des Begleitsystems als Basis für die Bewertungen. a) Planmäßige themenspezifische Bewertungen 28. Für die Programme des EFRE und des ESF sind im Anhang in Tab. 1 und 2 die Themen der im Rahmen der laufenden Bewertung geplanten Bewertungsstudien aufgeführt. Es handelt sich um solche Themen und Fragestellungen, für die bereits aus heutiger Sicht absehbar ist, dass sie für das Land und für die Gestaltung der Programme des EFRE und des ESF von Bedeutung sein werden. Für das EPLR ist vorgesehen, dass regelmäßig im Rahmen der jährlichen Berichterstattung eine fondsspezifische Bewertung des Programms vorgenommen wird. 29. Grundlage für die Identifizierung der Bewertungsthemen für EFRE und ESF sind dabei vorwiegend strategische Bewertungsfragestellungen des Landes. Sie betreffen insbesondere den Beitrag der Strukturfondsförderung zur Erreichung der Lissabon-Ziele sowie den Beitrag der Interventionen bzw. der zentralen Interventionsbereiche zur Bewältigung wesentlicher, spezifischer Herausforderungen für Mecklenburg-Vorpommern vor allem die ungünstige Situation von Wirtschaft und Beschäftigung sowie die enormen demografischen Veränderungen. Hinzu kommt der Bedarf an Bewertungen zu Querschnittsthemen sowie solchen Themen und Interventionsansätzen, die in der Förderperiode 2007 bis 2013 eine größere strategische Bedeutung erlangt haben oder neu aufgenommen wurden. Die so identifizierten Bewertungsthemen decken alle Prioritätsachsen der beiden Programme ab. 30. Darüber hinaus ist in den Operationellen Programme des EFRE und des ESF verbindlich festgelegt, für einen Teil der vorgesehenen Maßnahmen zur Ergänzung der Daten aus dem Monitoring Sondererhebungen in Bezug auf die Erfassung weiterer Ergebnis- und/oder Wirkungsindikatoren durchzuführen. Dies betrifft solche Maßnahmen, für die aufgrund der Art der angestrebten Ziele, der Maßnahmeausrichtung oder des Zuschnitts der Förderung von vornherein keine geeigneten Ergebnis- und Wirkungsindikatoren gebildet werden können. Es ist geplant, die dabei gewonnenen Daten für Evaluationen zur Programmumsetzung zu nutzen, so dass die Sondererhebungen in die geplanten Bewertungsstudien integriert wurden. 31. Die auf dieser Basis geplanten Bewertungen erstrecken sich insbesondere auf folgende Themen: Für den EFRE: Beitrag der EFRE-Interventionen zum Erreichen der Lissabon-Ziele Bewertungsplan, Stand Seite 9 von 27

10 Auswirkungen und Herausforderungen der demografischen Veränderungen im Hinblick auf die EFRE-Interventionen Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation Einzelbetriebliche Investitionsförderung, unter besonderer Berücksichtigung der Darlehensförderung Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur Förderung der Verkehrsinfrastruktur und der Mobilität Querschnittsziel Schutz der Umwelt Für den ESF: Beitrag der ESF-Interventionen zum Erreichen der Lissabon-Ziele Stärkung der Anpassungsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen Unterstützung von Existenzgründungen Förderinstrumente zur Verbesserung der Qualität der schulischen Ausbildung Förderung von Forschung und Entwicklung Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern in Verbindung mit dem Querschnittsziel Chancengleichheit Förderung der Integration von Arbeitslosen in den 1. Arbeitsmarkt durch Qualifizierung 32. Mit der Umsetzung des Gemeinsamen Bewertungsplans in dem thematischen Zuschnitt gemäß Tab. 1 und 2 ist aus heutiger Sicht eine umfassende Bewertung der Programme des EFRE und des ESF verbunden. Im Laufe der Programmumsetzung können jedoch bedeutsame Bewertungsfragestellungen dazu kommen. Der Bewertungsplan mit den Bewertungsthemen gemäß Tab. 1 und 2 wird daher jährlich überprüft und ggf. angepasst (siehe Pkt. 12). b) Fondsspezifische Bewertungen im Zusammenhang mit OP-Änderungen 33. Verschiedene Gründe können dazu führen, dass im Laufe der Programmumsetzung eine Überprüfung und ggf. Überarbeitung der Programme in Betracht gezogen wird. So kann der Begleitausschuss Überarbeitungen oder Überprüfungen der Programme vorschlagen, die geeignet sind, zur Verwirklichung der jeweiligen Ziele der Fonds beizutragen oder die Verwaltung zu verbessern. Auch können die planmäßigen themenspezifischen Bewertungen zu dem Ergebnis kommen, dass eine Überprüfung der Programmziele, Änderungen der Programmstrategie oder der Durchführungsprozesse angezeigt sind. Ebenso kann aus dem fondsübergreifenden Frühwarnsystem (siehe Kapitel C) der Bedarf einer Programmüberprüfung und ggf. -überarbeitung resultieren. 34. Die VO (EG) Nr. 1083/2006 beinhaltet einen ausdrücklichen Zusammenhang zwischen Programmüberarbeitung und -bewertung: Art. 48 Abs. 3 schreibt vor, dass in den Fällen, in denen Vorschläge für eine Programmüberarbeitung gemacht werden, Bewertungen durchzuführen sind. In den indikativen Leitlinien zur Bewertung schlägt die Kommission vor, entsprechende Bewertungen dann vorzulegen, wenn sich die Vorschläge auf wesentliche Änderungen beziehen, vor allem finanzieller Art (z.b. bei Verschiebungen von Finanzmitteln zwischen Prioritätsachsen), inhaltlicher Art (z.b. bei der Überarbeitung von Zielen des Programms oder der Prioritätsachse) oder im Zusammenhang mit der Durchführung (z.b. bei der Ein- Bewertungsplan, Stand Seite 10 von 27

11 führung neuer oder größeren Umstrukturierungen bestehender Prozesse). Bei kleineren oder technischen Überarbeitungen sind keine Bewertungen vorzulegen. 35. Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen in den vorangegangenen Förderperioden, der strategischen Ausrichtung der neuen Programme und den zum Teil umfangreichen Veränderungen im Instrumentenmix und den Umsetzungsstrukturen muss sowohl mit kleineren, als auch mit wesentlichen Programmänderungen im Laufe der Umsetzung gerechnet werden. Wenn sich OP-Überarbeitungen mit wesentlichen Änderungen abzeichnen, wird eine Bewertung des jeweiligen Programms initiiert und durchgeführt. Während sich die themenbezogenen Bewertungen gemäß Tab. 1 und 2 auf die Beantwortung spezifischer Bewertungsfragestellungen richten, haben Bewertungen im Zusammenhang mit OP- Überprüfungen das Gesamtprogramm bzw. die Auswirkungen von Veränderungen auf das Gesamtgefüge im Blick. Der Bewertungsprozess berücksichtigt jedoch in gleicher Weise die im ersten Teil des Bewertungsplanes dokumentierten grundsätzlichen Aspekte. c) Qualitätssicherung des Begleitsystems als Basis der Bewertungen 36. Gemäß der Festlegung in den Operationellen Programmen zum ESF und zum EFRE werden im Bewertungsplan auch Aussagen zu den Schnittstellen zwischen Begleitung und Bewertung getroffen. Anliegen der Bewertung der Programme ist es generell, die Steuerung, Programmverbesserung und ggf. -überarbeitung zu unterstützen. Wesentliche Voraussetzungen hierfür sind allerdings, dass zum einen zwischen Bewertung und Begleitung eine enge Verbindung besteht und zum anderen das Begleitsystem eine hohe Qualität aufweist. Aufgrund des stärkeren strategischen Ansatzes der Programme in der Förderperiode 2007 bis 2013 und dem Übergang zu einem System der Zielsteuerung gewinnt das Begleitsystem als Basis für die Bewertungen zusätzlich an Bedeutung. 37. Die systematische Begleitung gewährleistet über die eingesetzten Monitoringsysteme einschließlich des Umweltmonitorings und die dort verwendeten Indikatoren eine fortlaufende Beobachtung der erzielten finanziellen und materiellen Ergebnisse und zentraler Effekte sowie in gewissem Umfang der Wirkungen. Ausgewählte Monitoringdaten werden zur Einspeisung in die zentrale Datenbank der GVB weitergeleitet und dort zentral ausgewertet (siehe Pkt. 79 f.). Darüber hinaus werden im Rahmen der laufenden Programmbegleitung durch die GVB regelmäßig die wesentlichen sozioökonomischen Entwicklungen im Programmgebiet Mecklenburg-Vorpommern analysiert. Diese Analysen werden durch die Fondsverwaltungen im Hinblick auf die fondsspezifischen Anforderungen vertieft. Zudem bedarf die systematische Beobachtung auf der Basis der Indikatoren im Rahmen des Monitoring seitens der Fondsverwaltungen einer Ergänzung durch qualitative Analysen und Diskussionen zum erreichten Fortschritt, den wichtigsten Ergebnissen und anderen wichtigen Einflussfaktoren. 38. Diese Informationen aus dem Begleitsystem mit den Komponenten Monitoring- Indikatoren, Analyse der sozioökonomischen Rahmenbedingungen und qualitative Analysen stellen eine erste bedeutende Quelle für die Evaluierungen dar, um die Auswirkungen der Interventionen zu ermitteln. Für die Bewertung der Auswirkungen und insbesondere der Nettoeffekte der Interventionen sowie weiterer Be- Bewertungsplan, Stand Seite 11 von 27

12 wertungsaspekte wie Effizienz, Relevanz, Nutzen und Nachhaltigkeit reichen diese Informationen aus dem Begleitsystem jedoch nicht aus. Wie in den Bewertungsleitlinien ausgeführt, sind hierzu spezielle Erhebungen und Auswertungen erforderlich. 39. Die bisher eingesetzten Begleitsysteme sind im Hinblick auf die veränderten Anforderungen der neuen Förderperiode überarbeitet und angepasst worden, so dass erforderliche und geeignete Daten verfügbar sind, regelmäßig analysiert werden und eine Basis für die geplanten Bewertungen liefern können. Dies schließt Sondererhebungen bei einem Teil der Maßnahmen mit ein, für die keine geeigneten Ergebnis- und Wirkungsindikatoren über die Monitoring-Systeme gebildet werden können (siehe Pkt. 30). Um während der gesamten Förderperiode aktuelle und aussagekräftige Informationen aus den Begleitsystemen zu erhalten, ist ihre Funktionsweise ständig zu verbessern und das Indikatorensystem als Teil des Begleitsystems kontinuierlich zu überprüfen und ggf. anzupassen. d) Organisation der fondsspezifischen Bewertungs- und Begleitaktivitäten 40. Entsprechend der Zuständigkeit der Fondsverwaltungen für die ordnungsgemäße fondsspezifische Umsetzung, das Erreichen der Ziele des jeweiligen Programms und der dabei eingesetzten Förderinstrumente liegen die Aufgaben der Begleitung sowie der inhaltlichen Ausrichtung der fondsspezifischen Evaluierungen bei den Fondsverwaltungen. 41. In Bezug auf die laufende Bewertung wurde bereits in den Operationellen Programmen für den EFRE und den ESF die Durchführung in der Regel durch externe Experten festgelegt. Angesichts der engen Beziehung zwischen Bewertung und Begleitung kommt der Güte des Begleitsystems eine entscheidende Bedeutung zu. Für eine möglichst große Verwertbarkeit der Informationen aus der Begleitung für Zwecke der Berichterstattung, Steuerung und Bewertung ist es erforderlich, dass laufend fundierte wissenschaftliche Fach- und Methodenkenntnisse aus dem aktuellen Forschungsstand und die Anforderungen auf europäischer Ebene berücksichtigt werden. Die Sicherung einer hohen Qualität wird dabei durch die Einbindung von externem Expertenwissen entscheidend unterstützt. Die Fondsverwaltungen nehmen daher nicht nur bei der Wahrnehmung der fondsspezifischen Bewertungsaufgaben, sondern auch der Begleitaufgaben externes Know-how in Anspruch. 42. Zur Einbindung von externem Expertenwissen zur Umsetzung des Gemeinsamen Bewertungsplanes in den Punkten B.1 a) bis c) wird für den EFRE und den ESF jeweils ein Vertrag zur externen Begleitung und Bewertung mit unabhängigen Sachverständigen abgeschlossen. Die Auswahl geeigneter unabhängiger Sachverständiger erfolgt im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung unter der koordinierenden Federführung der GVB. 43. Der Vertrag zur externen Begleitung und Bewertung für den EFRE bzw. den ESF bezieht sich jeweils auf die gesamte Förderperiode bis einschließlich 2015 und hat insbesondere folgende Aufgaben zum Gegenstand: Bewertungsplan, Stand Seite 12 von 27

13 Durchführung des Hauptteils der planmäßigen themenspezifischen Bewertungsstudien in Bezug auf den betreffenden Fonds gemäß Tab. 1 bzw.2; dies umfasst insbesondere Teilaufgaben wie Entwicklung des Erhebungsinstrumentariums und Durchführung der erforderlichen Erhebungen unter Nutzung der vorliegenden Daten aus dem Monitoringsystem, Datenaufbereitung, -auswertung und -interpretation unter Berücksichtigung der einschlägigen Fachliteratur sowie Erarbeitung von Empfehlungen zu ihrer Verwendung Dokumentation der Ergebnisse und Empfehlungen in einem Bewertungsbericht und Beratung der zuständigen Stellen im Hinblick auf die Umsetzung der Bewertungsergebnisse und eine ggf. erforderliche Programmänderung Durchführung von Bewertungen im Zusammenhang mit OP-Änderungen (mit Teilaufgaben analog zu den themenspezifischen Bewertungsstudien) sowie Unterstützung bei OP-Änderungsprozessen Externe Begleitung zur Unterstützung der Qualitätssicherung der Begleitsysteme als Ausgangspunkt für die Bewertungen; dies umfasst insbesondere die Teilaufgaben Unterstützung bei der regelmäßigen Überprüfung und Anpassung der Indikatoren Aufbereitung und Auswertung der Kontextindikatoren Unterstützung bei vertieften Auswertungen und ergänzenden qualitativen Analysen sowie Beratung der zuständigen Stellen zur Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Programmdurchführung Unterstützung bei der kontinuierlichen Qualitätssicherung/-verbesserung der Begleitsysteme und Qualitätskontrolle der Daten 44. Einzelne der für EFRE und ESF in Tab. 1 bzw. 2 aufgeführten planmäßigen themenspezifischen Bewertungsstudien sind nicht Gegenstand des jeweiligen Vertrages zur externen Begleitung und Bewertung, sondern werden zunächst offen gehalten. Zur Durchführung dieser Bewertungsstudien werden jeweils gesondert Aufträge unter Berücksichtigung der Vergabevorschriften vergeben. Dies gilt in gleicher Weise für die eventuelle Durchführung von zusätzlichen Bewertungsstudien über die im vorliegenden Bewertungsplan aufgeführten Themen hinaus. Für beide Zwecke wird ein Teil des insgesamt für die Begleitung und Bewertung des EFRE und des ESF vorgesehenen Budgets reserviert. 45. Im Prozess der fondsspezifischen Bewertungsaktivitäten übernimmt die Lenkungsgruppe im Bereich des EFRE und des ESF gemäß Pkt. 18 Aufgaben insbesondere im Zusammenhang mit der Gewinnung und Auswahl der externen Experten sowie der Diskussion der Bewertungsberichte im Vorfeld der Prüfung der Bewertungen im Begleitausschuss. Bewertungsplan, Stand Seite 13 von 27

14 B.2 Fondsspezifische Bewertungsaktivitäten des ELER 46. Um den Einsatz öffentlicher Gelder möglichst effizient, effektiv und transparent zu gestalten, ist die Erfassung des Beitrages des ELER zur Erreichung klar definierter Ziele ein wichtiges Anliegen nationaler und europäischer Politik. 47. Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ELER-VO) sieht hierfür vier unterschiedliche Berichts- bzw. Bewertungsschwerpunkte vor: a) die jährlichen Zwischenberichte gemäß Art. 82, b) die laufende Bewertung gemäß Art. 86 Abs. 3, c) die Halbzeitbewertung im Jahr 2010 gemäß Art. 86 Abs. 4 und d) die Ex-post-Bewertung im Jahr 2015 gemäß Art. 86 Abs Die Ergebnisse und Wirkungen der Fördermaßnahmen werden auf Basis von gemeinsamen, d.h. EU-weit einheitlichen und programmspezifisch festgelegten Indikatoren ermittelt. Während der Programmdurchführung ist die Entwicklung der jeweiligen Indikatoren fachkundig zu analysieren. I. Bewertung im Rahmen der jährlichen Zwischenberichte (Durchführungsberichte) 49. Gemäß Artikel 82 der ELER-VO sind jährlich, erstmals 2008 und letztmals 2016, für ein Programm Zwischenberichte (Durchführungsberichte) bzw. ein Schlussbericht (2016) zu erstellen, in denen die Verwaltungsbehörden der Kommission über die Umsetzung ihrer Programme berichten. Die Verwaltungsbehörden übermitteln die Berichte alljährlich bis zum 30. Juni an die Kommission. a) Organisation der Erstellung der jährlichen Zwischenberichte 50. Der Evaluator erstellt rechtzeitig vor dem 30. Juni, spätestens zum 30. April, für das EPLR M-V einen Entwurf eines jährlichen Zwischenberichtes und überstellt ihn der Fondsverwaltung für den ELER. Der Entwurf muss alle erforderlichen (siehe Pkt. 53) Angaben enthalten und eine Beurteilung der Programmumsetzung ermöglichen. 51. Die Fondsverwaltung für den ELER leitet eine Kopie des Berichtentwurfes an die GVB. Fondsverwaltung und GVB prüfen den Entwurf des Zwischenberichtes auf Vollständigkeit sowie Aussagekraft und übermitteln dem Evaluator Anmerkungen und Änderungswünsche, die vom Evaluator zeitnah, spätestens bis zum 15. Mai einzuarbeiten sind. 52. Die GVB übermittelt den Mitgliedern der Begleitausschüsse den jährlichen Zwischenbericht. Der Begleitausschuss erörtert und billigt den jährlichen Zwischenbericht bzw. den Schlussbericht. Gegebenenfalls sind Änderungswünsche des Begleitausschusses vom Evaluator in den jeweiligen Bericht einzuarbeiten, bevor dieser im Auftrag der GVB durch die Fondsverwaltung der Kommission elektronisch via SFC 2007 zugeleitet wird. Bewertungsplan, Stand Seite 14 von 27

15 53. Die Kommission äußert sich zu den ihr übermittelten Berichten innerhalb einer Frist von zwei Monaten. Für den Schlussbericht über das EPLR M-V wird diese Frist auf fünf Monate verlängert. Sofern die Kommission Änderungen oder Ergänzungen einfordert, sind diese nachträglich einzuarbeiten. Äußert sich die Kommission nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist, so gilt der Bericht als akzeptiert. b) Inhalt der jährlichen Zwischenberichte 54. Die jährlichen Zwischenberichte haben gemäß Art. 82 der ELER-VO folgenden Inhalt: a) jede Änderung der Rahmenbedingungen, die eine direkte Auswirkung auf die Durchführungsbedingungen des Programms hat, sowie jede Änderung der gemeinschaftlichen und nationalen Politik, die sich auf die Kohärenz zwischen der Intervention des ELER und der Intervention der sonstigen Finanzinstrumente auswirkt, b) den anhand von Ergebnisindikatoren gemessenen Stand der Programmdurchführung bezogen auf die gesetzten Ziele, c) die finanzielle Abwicklung des Programms, wobei für jede Maßnahme die Höhe der an die Begünstigten gewährten Zahlungen anzugeben ist, d) die Zusammenfassung der Ergebnisse der laufenden Bewertung gemäß Art. 86 Abs. 3 der ELER-VO, e) die von der Verwaltungsbehörde und dem Begleitausschuss getroffenen Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität und der Effizienz der Programmumsetzung; hierzu gehören insbesondere: o die Maßnahmen zur Begleitung und Bewertung, o eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen bei der Programmverwaltung aufgetretenen Probleme und der etwaigen Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Reaktionen auf die gemäß Art. 83 übermittelten Anmerkungen, o die Inanspruchnahme der technischen Hilfe, o die Vorkehrungen zur Gewährleistung der in Art. 76 vorgesehenen Publizität des Programms, f) eine Erklärung über die Vereinbarkeit der Intervention mit der Gemeinschaftspolitik sowie gegebenenfalls die Darstellung von Problemen und der entsprechenden Abhilfemaßnahmen, g) gegebenenfalls die Wiederverwendung der Fördermittel, die gemäß Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wieder eingezogen wurden. 55. Es sind die Vorgaben der Durchführungsverordnung (VO (EG) Nr. 1974/2006 Anhang VII) zum Aufbau und Inhalt der jährlichen Zwischenberichte über die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum einzuhalten. II. Laufende Bewertung a) Ziel und Gegenstand der laufenden Bewertung 56. Gemäß Art. 86 Abs. 3 der ELER-VO wird ein System der laufenden Bewertung auf Mehrjahresbasis angelegt, das sich auf den Zeitraum erstreckt. Die laufende Bewertung umfasst alle Evaluationsaktivitäten, die in diesem Zeit- Bewertungsplan, Stand Seite 15 von 27

16 raum anfallen. Hierzu zählen neben der abgeschlossenen Ex-ante-Bewertung, die Halbzeitbewertung und die Ex-post-Bewertung sowie alle anderen Evaluationsaktivitäten, die dazu dienen, um das Programmmanagement zu verbessern. 57. Im Rahmen der laufenden Bewertung sollen Effizienz, Effektivität, Relevanz und Nachhaltigkeit mit Hilfe der Indikatoren entsprechend der Interventionslogik des EPLR M-V beurteilt werden. Hierzu gehören: Finanzindikatoren, Outputindikatoren, Ergebnisindikatoren, Wirkungsindikatoren und falls wesentliche Änderungen im Nationalen Strategieplan vorgenommen werden auch Baselineindikatoren. 58. Leitfragen der laufenden Bewertung sind damit: a) Inwieweit werden die Ziele (operationelle, spezifische, allgemeine) erreicht und welche Auswirkungen hat das EPLR M-V auf die Prioritäten der Gemeinschaft (Effektivität)? b) Entspricht das Verhältnis zwischen eingesetzten Ressourcen und erzielten Ergebnissen dem Gebot effizienter Haushaltsführung (Effizienz)? c) Inwieweit sind die Ziele der Interventionen auf Bedürfnisse und spezifischen Entwicklungsprobleme des ländlichen Raums abgestimmt (Relevanz)? d) Inwieweit wird den Erfordernissen einer nachhaltigen Entwicklung nachgekommen? 59. Die Ergebnisse der laufenden Bewertung sollen Verwaltungsbehörde, Lenkungsgruppe und Begleitausschuss in die Lage versetzen, a) anhand von Ergebnisindikatoren und gegebenenfalls Wirkungsindikatoren den Fortschritt des EPLR M-V gemessen an dessen Zielen zu überprüfen, b) die Qualität des EPLR M-V und ihre Durchführung zu verbessern, c) Vorschläge für eine wesentliche Änderung des EPLR M-V zu prüfen und d) die Halbzeitbewertung und die Ex-post-Bewertung vorzubereiten. 60. Den Ausgangspunkt für die laufende Bewertung im gemeinsamen Begleitungsund Bewertungsrahmen bildet die durchgeführte Ex-ante-Bewertung des EPLR M-V. Sie ist die Grundlage für eine wirksame Begleitung sowie für die Halbzeitund die Ex-post-Bewertung, indem sie sicherstellt, dass klare, quantifizierbare Ziele und geeignete Indikatoren angegeben werden, die die Erfassung strategischer und operationeller Ziele des EPLR M-V ermöglichen. Diese Indikatoren und ihre Quantifizierung bilden den Ausgangspunkt für die laufende Bewertung. 61. Im Laufe der Programmdurchführung und im Rahmen der laufenden Bewertung kann es aber angezeigt sein, Indikatoren zu vervollständigen, zu verfeinern oder ihre Quantifizierung zu überdenken. Es ist wichtig, dass die laufende Bewertung sich als offener Prozess sowohl bezüglich der zu verwendenden Indikatoren als auch der Methodik zur Schätzung der Wirkungen, die im Verlauf des Programmplanungszeitraums vom Bewertungsnetzwerk weiterentwickelt wird, versteht. 62. Ebenso ist die laufende Bewertung insofern ein offener Prozess, als sie über den gesamten Evaluierungszeitraum hinweg flexibel auf Fragestellungen, die erst im Zuge der Programmdurchführung und deren Bewertung auftreten (Ad-hoc- Erhebungen), auf geänderte Rechtsvorschriften, unerwartete sozioökonomische Entwicklungen, oder Änderungen der gemeinschaftlichen und/ oder nationalen Politik reagieren muss. Darüber hinaus soll die laufende Bewertung selbst im Sin- Bewertungsplan, Stand Seite 16 von 27

17 ne eines Frühwarnsystems Fragen aufwerfen und Antworten finden. Diese Anforderungen an die laufende Bewertung setzen eine enge Kooperation und interaktive Zusammenarbeit des Evaluators mit den zuständigen Behörden und sonstigen Stakeholdern sowie Weiterbildung des Evaluators und Aktualisierung seines Wissensstands über Erkenntnisse und Methoden der Evaluation ländlicher Entwicklungsprogramme und über andere themenrelevante Informationen voraus. 63. Mit Abschluss der Programmerstellungsphase und der Ex-ante-Bewertung sind durch die Definition von Interventionslogiken, quantifizierten Zielen und Indikatoren wesentliche Leistungen der Strukturierungsphase laufender Bewertung geleistet. Als wichtigste Aufgabe im ersten Jahr der begleitenden Bewertung (2007/2008) wird die Vervollständigung des Indikatorensystems hinsichtlich der zu beantwortenden Bewertungsfragen gesehen. Es muss festgestellt werden, welche Daten aus dem Monitoringsystem entnehmbar sind, welche Daten anderen Quellen entnommen werden können, wie diese Erfassung organisiert werden soll und welche Daten vom Evaluator selbst erhoben werden müssen. Für die Datenerhebung müssen Methoden (Befragungen, Fallstudien,...) ausgewählt werden, die ihrerseits im Verlaufe der begleitenden Bewertung flexibel auf methodische Erkenntniszuwächse gehandhabt werden sollen. 64. Im Mittelpunkt des ersten Jahres der begleitenden Bewertung (Bericht in 2008 für das EU-Haushaltsjahr 2007) steht somit die Entwicklung eines validen Bewertungssystems, das durch die Jahre der laufenden Bewertung leiten soll. Das Bewertungssystem umfasst zu jeder Bewertungsfrage die zu ihrer Beantwortung geeigneten Ergebnis- und Wirkungsindikatoren und zu jedem Indikator die Methode und Periodizität seiner Erfassung. 65. Im Mittelpunkt des zweiten Jahres der laufenden Bewertung (Bericht in 2009 für das Jahr 2008) steht die Beobachtungsphase, in der die verfügbaren relevanten Informationen ermittelt und ihre Validität geprüft wird. In Kenntnis der ersten Ergebnisse aus dem Begleitsystem sollen in dieser Phase die Instrumente, die für die quantitative und qualitative Analyse benötigt werden, erstellt werden: Interviewanleitungen, Fragebögen, Datenbankabfragen, Ersuchen um Karten, Leitlinien für Fallstudien und andere Instrumente für die Datenerhebung, die zur Evaluation nötig sind. Die Sammlung von Daten und qualitativen Informationen, die zur Beantwortung jeder Bewertungsfrage nötig sind (Datenbanken, Studien, Interviewpartner, geeignete Gebiete für Fallstudien u. s. w.) beginnt im Wesentlichen in diesem zweiten Jahr, erstreckt sich aber über den gesamten Zeitraum der laufenden Bewertung. Gegenstand der Beobachtung ist auch der Prozess der Programmdurchführung. Im Mittelpunkt des zweiten Jahres der begleitenden Bewertung steht somit die Vorbereitung der Halbzeitbewertung (2010). 66. Die laufende Bewertung hat im Jahr 2010 die Form einer Halbzeitbewertung, über die ein gesonderter Bericht angefertigt wird, der den Jahresbericht ersetzt. Die Bewertungsaufgaben konzentrieren sich hier auf das Analysieren und Beurteilen. In dieser Phase sollen alle verfügbaren Informationen zur Bewertung der Effekte und Wirkungen von (Teil-)Maßnahmen des Programms in Bezug auf die Ziele und Zielvorgaben analysiert und beurteilt werden. Es sollen der Grad der Inanspruchnahme der Mittel, die Wirksamkeit und Effizienz der Programmplanung des ELER, die sozioökonomischen Auswirkungen der Fondstätigkeit sowie die Bewertungsplan, Stand Seite 17 von 27

18 Auswirkungen auf die Prioritäten der Gemeinschaft untersucht werden. Die (Teil-) Maßnahmen sind auch in Hinblick auf die Ausgewogenheit innerhalb des Programms zu bewerten. Es sollen alle Bewertungsfragen (gemeinsame und programmspezifische Fragen) beantwortet werden. Ferner sollen die Faktoren ermittelt werden, die zum Erfolg bzw. Scheitern von Programmteilen, auch in Bezug auf die Nachhaltigkeit, beigetragen haben. Ebenso sollen bewährte Verfahrensweisen (best practices) ermittelt werden. Schlussfolgerungen und Empfehlungen beziehen sich sowohl auf die Wirkungen von Einzelmaßnahmen als auch auf die Wirkungen des Programms insgesamt. Sie sollen sich genau an die Ergebnisse der quantitativen und qualitativen Bewertung halten. Die Grenzen der Validität der Ergebnisse und der sich daraus ergebenden Beurteilung sollen kritisch beleuchtet werden. Wichtiger Output der Halbzeitbewertung sind Vorschläge für (Teil-) Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Programme und ihrer Durchführung. 67. In den Jahren 2011 bis 2014 erstrecken sich die Bewertungsaktivitäten weiterhin auf Beobachtung, Analyse und Beurteilung. Im Jahr 2011 (Bericht im Jahr 2012 für das EU-Haushaltsjahr 2011) stehen dabei die Umsetzungen der Empfehlungen aus der Halbzeitbewertung im Mittelpunkt. Möglicherweise bedürfen Änderungen des Programms oder Anpassungen in den Durchführungsmodalitäten auch anderen oder neuen Herangehensweisen der Bewertung (Strukturierungsphase). Die Berichte enthalten ausführliche Kapitel zum Kapazitätsaufbau und zur Arbeit an der Methodik. Die Bewertungsaktivitäten insbesondere der Jahre 2011 und 2012 sollen im Lichte dichter werdender Erkenntnisse über die Wirkungen von Maßnahmen und Programmen konstruktive Beiträge zur Formulierung und Neuorientierung der Politik für ländliche Räume in der nächsten Förderperiode leisten. Insbesondere der Bewertungsbericht 2012 muss verwertbare Ergebnisse für die Programmierung und Ex-ante-Bewertung der folgenden Förderperiode enthalten. 68. Die laufende Bewertung hat im Jahr 2015 die Form einer Ex-post-Bewertung, über die ein getrennter Bericht erstellt wird, der den Jahresbericht ersetzt. Die Bewertungsaufgaben konzentrieren sich hier auf Analysieren und Beurteilen. Wie in der Halbzeitbewertung sollen in der Ex-post-Bewertung alle verfügbaren Informationen zur Bewertung der Effekte und Wirkungen von (Teil-)Maßnahmen und des Programms in Bezug auf die Ziele und Zielvorgaben analysiert und beurteilt werden. Es sollen der Grad der Inanspruchnahme der Mittel, die Wirksamkeit und Effizienz der Programmplanung des ELER sowie die sozioökonomischen Auswirkungen der Fondstätigkeit und die Auswirkungen auf die Prioritäten der Gemeinschaft untersucht werden. Die Maßnahmen sind auch in Hinblick auf die Ausgewogenheit innerhalb des Programms zu bewerten. Es sollen die Faktoren ermittelt werden, die zum Erfolg bzw. Scheitern der Programmumsetzung, auch in Bezug auf die Nachhaltigkeit, beigetragen haben. Ebenso sollen bewährte Verfahrensweisen ermittelt werden. Schlussfolgerungen und Empfehlungen beziehen sich auf die Wirkungen von Einzelmaßnahmen und auf die Wirkungen des Programms insgesamt. Sie sollen sich genau an die Ergebnisse der quantitativen und qualitativen Bewertung halten. Die Grenzen der Validität der Ergebnisse und der sich daraus ergebenden Beurteilung sollen kritisch beleuchtet werden. Wichtige Outputs der Ex-post-Bewertung sind neben einer abschließenden Gesamtbeurteilung der (Teil-)Maßnahmen und des Programms v.a. Schlussfolgerungen und Empfehlungen, die auf Erkenntnissen beruhen, die nach 2012, aber noch vor Abschluss der neuen Programmierungsphase für die Jahre nach 2013 gewonnen werden. Bewertungsplan, Stand Seite 18 von 27

19 Diese Schlussfolgerungen und Empfehlungen sollen so aufbereitet werden, dass sie im Rahmen der neuen Förderbedingungen zur Verbesserung der Qualität der künftigen Programme und ihrer Durchführung beitragen. b) Fortschreibung des Umweltberichtes gemäß SUP-Richtlinie 69. Gemäß Art. 10 der SUP-Richtlinie sind die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des EPLR M-V ergeben, zu überwachen, um gegebenenfalls frühzeitig Abhilfemaßnahmen beim Auftreten unvorhergesehener Umweltauswirkungen einzuleiten. Die einzelnen Verfahrensschritte zur Überwachung und für die Fortschreibung werden vom Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG) wahrgenommen. Grundlage hierfür bilden die Umwelt relevanten Ergebnisse aus der laufenden Bewertung des EPLR M-V und vorliegende Daten der Umweltbeobachtung des LUNG. c) Unterstützung der Fondsverwaltung bei der Berichterstattung zum nationalen Strategieplan 70. In den Jahren 2010, 2012 und 2014 werden Output- und Ergebnisindikatoren in den Berichten analysiert, die über den Fortschritt bei der Umsetzung der Nationalen Strategie Auskunft geben. Der Evaluator unterstützt die Fondsverwaltung für den ELER bei dieser Berichterstattung zur Nationalen Strategie. Die Indikatoren werden hierfür überwiegend den jährlichen Zwischenberichten und der laufenden Bewertung entnommen werden. d) Methodische Anforderungen an die laufende Bewertung 71. Die laufende Bewertung ist ein interaktiver, die Programmdurchführung begleitender Prozess. Der Evaluator steht dabei in engem Kontakt mit der Fondsverwaltung für den ELER, der GVB, der Lenkungsgruppe und indirekt dem Begleitausschuss. Um repräsentative und verlässliche Aussagen über Effizienz, Nutzen und Nachhaltigkeit des Programms treffen zu können, sollten bekannte und bewährte Methoden und Techniken Anwendung finden, die im Zuge der laufenden Bewertung und im Rahmen des Kapazitätsaufbaus weiterentwickelt werden sollen. Es sind die einschlägigen methodischen Hinweise der Kommission zu beachten. 72. Auf Veranlassung der GVB bzw. der Fondsverwaltung für den ELER beteiligt der Evaluator die in der Lenkungsgruppe vertretenen Partner und ggf. weitere Wirtschafts- und Sozialpartner (Stakeholder) am Prozess der laufenden Bewertung. Der Evaluator nimmt an Sitzungen der Begleitausschüsse und ggf. an weiteren Veranstaltungen der GVB/Fondsverwaltung teil, die im Zusammenhang mit der Durchführung des EPLR M-V stehen. Bewertungsplan, Stand Seite 19 von 27

20 e) Berichterstattung über die laufende Bewertung 73. Die jährlichen Berichte werden in elektronisch lesbarer Form in deutscher Sprache ausgefertigt. 74. Die Berichte müssen den von der Europäischen Kommission aufgestellten Berichtsformaten entsprechen, die dargestellt sind im "Handbuch für den Gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungsrahmen Entwicklung des ländlichen Raums Leitfaden der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung" ( 75. Für die Entscheidung zur Abnahme der Berichte beurteilt die GVB/Fondsverwaltung und die Lenkungsgruppe die Qualität der Berichte anhand der folgenden Kriterien: a) Bedarfsdeckung: Der Bewertungsbericht geht hinreichend auf die formulierten Anforderungen bezüglich Informationen ein. b) relevanter Umfang: Die Relevanz des Programms sowie Outputs, Ergebnisse, Wirkungen, Wechselwirkungen mit anderen Politiken und unerwartete Effekte wurden eingehend untersucht. c) offener Prozess: Die beteiligten Partner sowohl die Programmpartner als auch andere Stakeholder wurden in die Konzeption der Bewertung und in die Diskussion der Ergebnisse einbezogen. Die Evaluationsmethoden wurden weiterentwickelt. d) angemessene Konzeption: Die Konzeption der Bewertung war angemessen und geeignet, die zur Beantwortung der wichtigsten Fragen der Bewertung benötigten Ergebnisse (innerhalb der jeweiligen Validitätsgrenzen) zu liefern. e) zuverlässige Daten: Die erhobenen oder ausgewählten Primär- und Sekundärdaten sind im Hinblick auf die zu erwartende Nutzung geeignet und zuverlässig. f) fundierte Analyse: Quantitative und qualitative Daten wurden nach Maßgabe einschlägiger Konventionen und so analysiert, dass eine korrekte Beantwortung der Bewertungsfragen ermöglicht wurde. g) glaubwürdige Ergebnisse: Die Ergebnisse sind logisch und werden durch die Analyse der Daten sowie durch geeignete Interpretationen und Hypothesen begründet. h) unvoreingenommene Schlussfolgerungen: Die Schlussfolgerungen sind begründet und interessenunabhängig. i) Verständlichkeit: Im Bericht sind Kontext und Zielsetzung sowie Organisation und Ergebnisse des Programms in gut verständlicher Form dargestellt. j) nützliche Empfehlungen: Die im Bericht gegebenen Empfehlungen sind für die Stakeholder von Nutzen und so detailliert, dass eine Umsetzung möglich ist. 76. Die Berichte werden der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) fristgerecht mittels des Internetprogramms SFC 2007 in elektronischer Form übermittelt. Bewertungsplan, Stand Seite 20 von 27

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