Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft. Hinweise zum Pflanzenschutz im Zierpflanzenbau 2007

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1 Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft Hinweise zum Pflanzenschutz im Zierpflanzenbau Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt

2 Fotos auf der Titelseite: 1. gesunde Bellis-Pflanze 2. Bellis-Rost (Puccinia sp.) 3. befallene Begonienpflanze mit dem Pilz Fusarium foetens 4. Phytophthora-Wurzelfäule an Primeln 5. Blasenfuß (Thrips) beim Saugen 6. Trauermückenlarven bei der Vertilgung von Fusarium-Pilzsporen (nur wenn die Trauermückenlarven in großen Massen auftreten, werden sie als Schädling betrachtet) Fotos: Noé López Gutiérrez Wichtiger Hinweis Haftung: Die Angaben in dieser Broschüre entsprechen dem aktuellen Kenntnisstand der Verfasser. Es ist jedoch nicht möglich, alle Hinweise zu den genannten Pflanzenschutzmitteln aufzunehmen. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben sowie eine Haftung für Irrtümer oder Nachteile, die sich aus den Empfehlungen bestimmter Präparate oder Verfahren ergeben können, wird nicht übernommen. Gebrauchsanleitung: Die Angaben in dieser Pflanzenschutzbroschüre ersetzen in keinem Fall die Gebrauchsanleitung. Die jeweilige Gebrauchsanleitung ist genauestens zu beachten. Es wird insbesondere auf die Auflagen zum Anwenderschutz und zur Bienengefährlichkeit sowie zur Anwendung in Wasserschutzgebieten und in der Nähe von Gewässern verwiesen. Genehmigung: Mögliche Schäden auf Grund mangelnder Wirksamkeit oder Schäden an den Kulturpflanzen liegen bei genehmigten Anwendungen im Verantwortungsbereich des Anwenders. Impressum Diese Broschüre ist in Zusammenarbeit mit der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Sachsen-Anhalt und der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft entstanden. Herausgeber: Redaktion: Autoren: Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft Naumburger Str. 98, Jena Tel.: 03641/6830, Fax: 03641/ Noé López Gutiérrez Silvia Dittrich Margrita Ganze Noé López Gutiérrez Hartmut Pohl März 2007

3 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Verzeichnis der Abkürzungen Gesetzliche Grundlagen zum Pflanzenschutz Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Geänderte gesetzliche Regelungen Im Rahmen des Pflanzenschutzrechtes erlassene Gesetzlichkeiten in Thüringen Allgemeine Hinweise zum Umgang mit Pflanzenschutzmitteln und zum Einsatz von Pflanzenschutzgeräten nach den Grundsätzen für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz" sowie wichtige Anwendungsbestimmungen Grundsätze der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz Wichtige Anwendungsbestimmungen und Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln Auflagen zum Schutz von Oberflächengewässern Auflistung ausgewählter Auflagen Pflanzenschutzmittel-Abdrift auf Anwohnergrundstücke verhindern Hinweise für den sicheren Umgang mit Pflanzenschutzmitteln, insbesondere zum Schutz des Anwenders Sachgerechte Lagerung von Pflanzenschutzmitteln in Landwirtschafts- und Gartenbaubetrieben Umweltgerechter Umgang mit Pflanzenschutzmittelverpackungen Hinweise für den sicheren Einsatz von Pflanzenschutzgeräten Kontrollstellen Reinigung von Pflanzenschutzgeräten Verhalten bei Vergiftungsfällen Integrierter Pflanzenschutz im Zierpflanzenbau Grundlegende Maßnahmen für den Integrierten Pflanzenschutz Pflanzenschutz - Bekämpfungsmöglichkeiten Einsatz von Nutzorganismen Vor- und Nachteile des Nützlingseinsatzes Gesamtübersicht von Nutzorganismen Bezugsquellen für Nützlinge (Auswahl) Nebenwirkung von Pflanzenschutzmitteln auf Nützlinge Biologische Schädlingsbekämpfung (Einsatz von Nutzorganismen in ausgewählten Kulturen) Offene Blattlauszucht Pflanzenstärkungsmittel zur Stärkung der Abwehrkräfte und Zusatzstoffe Allgemeine Beschreibung von Schadsymptomen im Zierpflanzenbau Bakterielle Schaderreger Pilzliche Schaderreger Tierische Schaderreger Wichtige Krankheitserreger bei ausgewählten Zierpflanzenkulturen Wichtige Schädlinge bei ausgewählten Zierpflanzenkulturen Die richtige Dosierung bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Zierpflanzenbau Möglichkeiten zur Bekämpfung von Schaderregern im Zierpflanzenbau im Freiland und im Gewächshaus (Stand Januar 2007) Bakterizide Tabelle 1: Bakterielle Blattfleckenerreger Fungizide Tabelle 2: Phytophthora-Wurzel- und Stängelbasisfäule Tabelle 3: Pythium-Wurzelfäule und Phytophthora-Arten Tabelle 4: Rhizoctonia-Stängelfäule Tabelle 5: Sklerotinia-Welke oder Sklerotinia-Fäule Tabelle 6: Wurzelbräune Tabelle 7: Cylindrocladium scoparium Tabelle 8: Rostpilze Tabelle 9: Sternrußtau (bei Rosen) Tabelle 10: Echte Mehltaupilze

4 Tabelle 11: Falsche Mehltaupilze...70 Tabelle 12: Grauschimmel...71 Tabelle 13: Blattfleckenpilze Akarizide...73 Tabelle 14: Spinnmilben...73 Tabelle 15: Weichhautmilben...75 Tabelle 16: Gallmilben Insektizide...75 Tabelle 17: Weiße Fliegen...75 Tabelle 18: Blasenfüße (Thripse)...77 Tabelle 19: Minierfliegen...77 Tabelle 20: Blattläuse...78 Tabelle 21: saugende Insekten...79 Tabelle 22: Woll- und Schmierläuse...79 Tabelle 23: Schildläuse...80 Tabelle 24: Dickmaulrüssler...81 Tabelle 25: Trauermücken...81 Tabelle 26: Erdraupen...81 Tabelle 27: beißende Insekten...81 Tabelle 28: Freifressende Schmetterlingsraupen...82 Tabelle 29: Eulenraupen...82 Tabelle 30:Zikaden Wachstumsregler (Phytoregulatoren)...83 Tabelle 31: Wachstumsregler im Zierpflanzenbau Herbizide...84 Tabelle 32: Herbizide zur Bekämpfung von Unkräutern und Ungräsern Desinfektion und Bodenentseuchung...88 Tabelle 33: Desinfektion gegen Viren, pilzliche und bakterielle Schaderreger...88 Tabelle 34: Bodenentseuchung Feldmäuse...89 Tabelle 35: Rodentizide im Zierpflanzenbau Schnecken...90 Tabelle 36: Molluskizide im Zierpflanzenbau Pflanzenschutzmittel-Verträglichkeit für Zierpflanzen Leistungsangebot des amtlichen Pflanzenschutzdienstes Pflanzenschutzverwaltung für Thüringen Ämter für Landwirtschaft Förderprogramm Integrierter Pflanzenschutz Quellennachweis

5 VORWORT Wir möchten auch in diesem Jahr den Thüringer Zierpflanzengärtnern und Beratern die Broschüre Pflanzenschutzempfehlungen für den Zierpflanzenbau 2007 zur Verfügung stellen. Sie entstand wie in den Vorjahren in Zusammenarbeit mit der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gartenbau (LLFG) Sachsen Anhalt und der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft (SLFL). Ihre Vervielfältigung erfolgte im Eigenverlag der TLL Jena. Die Broschüre versteht sich als ein aktueller und neutraler Ratgeber für die sachgerechte Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen im Zierpflanzenbau. Die große Artenvielfalt und die kaum überschaubare Anzahl von Sorten im Zierpflanzenbau erfordert eine große Sorgfalt bei der Vorbereitung und Durchführung der chemischen Pflanzenschutzmaßnahmen, da in vielen Fällen die Kulturpflanzenverträglichkeit der Pflanzenschutzmittel (PSM) nicht bekannt ist. Sie kann im Rahmen des Zulassungsverfahrens der PSM nicht umfassend geprüft werden. Der Anbauer ist deshalb gut beraten, wenn er bei fehlenden Kenntnissen zur Kulturpflanzenverträglichkeit eines PSM vor der Anwendung die Verträglichkeit des PSM durch eine Probespritzung an wenigen Pflanzen prüft. Die strikte Einhaltung der Auflagen und Anwendungsbestimmungen wie z. B. Aufwandmenge und Anzahl der Behandlungen bei der Anwendung von PSM ist ein wichtiger Beitrag zur umweltgerechten Zierpflanzenproduktion. Der Leser findet in der Broschüre alle wichtigen Neuerungen im Pflanzenschutzrecht im Abschnitt Gesetzliche Grundlagen. Die für Thüringen zutreffenden Bestimmungen und Regelungen wie Prüfwerkstätten für die Pflanzenschutztechnik, Orte und Termine für die Rücknahme von leeren und gereinigten Pflanzenschutzmittelverpackungen, die Anschriften der Landwirtschaftsämter u.a. Einrichtungen sind weitere wichtige Bestandteile der Broschüre. Wenn andere, vor allem vorbeugende Maßnahmen nicht ausreichten, um den Befall zu stoppen, erst dann sollten chemische PSM angewendet werden. Zu den wichtigsten Maßnahmen des vorbeugenden Pflanzenschutzes zählen die Desinfektion der Gewächshäuser und Tische sowie der Kulturgefäße (Töpfe, Paletten) und die sorgfältige Kontrolle der Pflanzen auf Befall durch Schädlinge/Schadsymptome bei der Anlieferung von Jungpflanzen. Auf diese Maßnahmen sollte auf keinen Fall verzichtet werden. Der Zulassungsstand der PSM für den Zierpflanzenbau hat sich durch die Genehmigung der Anwendung weiterer PSM gemäß 18 a Pflanzenschutzgesetz in den letzten Jahren ständig verbessert. In besonderen Situationen besteht zur Lösung von Problemen bei der Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten nach wie vor die Möglichkeit der Genehmigung der Anwendung nach 18 b PflSchG. Im Laufe des Jahres werden wir wie in den Vorjahren ergänzend zu unserer Broschüre in Fax-Hinweisen auf besondere Pflanzenschutzprobleme im Zierpflanzenbau, Änderungen in der Zulassungssituation der Pflanzenschutzmittel sowie auf neue oder veränderte Anwendungsbestimmungen oder -beschränkungen eingehen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Sachbearbeiter für Pflanzenschutz in den Landwirtschaftsämtern oder an die Mitarbeiter des Referates Pflanzenschutz der TLL Jena, die Ihnen gern Auskunft geben. Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die wesentlich zur Erarbeitung dieser Broschüre beigetragen haben, soll an dieser Stelle unser besonderer Dank ausgesprochen werden. Hinweise zum Inhalt und zur Gestaltung der Broschüre sind immer willkommen. Wir wünschen Ihnen ein erfolgreiches Produktionsjahr. Die Verfasser 5

6 Verzeichnis der Abkürzungen AWM = Aufwandmenge BVL = Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit BfR = Bundesamt für Risikobewertung BAnz = Bundesanzeiger BBA = Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft BMELV = Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz BGBl = Bundesgesetzblatt BNatSchG = Bundesnaturschutzgesetz ES = Entwicklungsstadium von Pflanzen = Freiland GVBl = Gesetz- und Verordnungsblatt = Gewächshaus IVA = Industrie-Verband-Agrar LWA = Landwirtschaftsamt NA = Nachauflauf N = Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung NP = Nach dem Pflanzen PSM = Pflanzenschutzmittel PflSchG = Pflanzenschutzgesetz PflSchDVO= Pflanzenschutzdurchführungsverordnung SF SE TM TMLNU TLL TÜ UBA UG UKB VV vmg vmt VA VO VP VS = Spritzfolge = Schaderreger = Tankmischung = Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz u. Umwelt = Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft = Technische Überprüfung = Umweltbundesamt = Ungräser = Unkrautbekämpfung = Verwaltungsvorschrift = verlustmindernde Geräte = verlustmindernde Technik = Vorauflauf = Verordnung = vor dem Pflanzen = vor der Saat (G) = (A) = (AA) = Genehmigung der Anwendung von PSM nach 18a PflSchG Die Zulassung dieses Mittels ist abgelaufen und es darf nicht mehr gehandelt werden. Laut Restmengenreglung ist eine zweijährige Aufbrauchfrist möglich. (siehe auch Punkt 1.1 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln) Das Präparat hat eine Wiederzulassung erhalten, aber nicht für diese Indikation. Restmengen können jedoch für diese Indikation im Rahmen der Aufbrauchfrist verwendet werden. wichtige Gefahrensymbole N = umweltgefährlich T = giftig T+ = sehr giftig Xn = gesundheitsschädlich Xi = reizend 6

7 1 Gesetzliche Grundlagen zum Pflanzenschutz 1.1 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Das Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971), zuletzt geändert am 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342) ist die Rechtsgrundlage im Pflanzenschutz. Hauptzweck des PflSchG ist es, Pflanzen insbesondere Kulturpflanzen sowie Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen. Weiterhin gilt es Gefahren abzuwenden, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt entstehen können. Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und die Erteilung von Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen für Parallelimporte von Pflanzenschutzmitteln erfolgt durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als zuständige nationale Behörde. Durch das Zulassungsverfahren und die Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für Parallelimporte von Pflanzenschutzmitteln wird gewährleistet, dass bei einer bestimmungsgemäßen und sachgerechten Anwendung von Pflanzenschutzmitteln keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, auf Boden, Wasser und Luft auftreten.! Pflanzenschutzmittel dürfen nur angewendet werden: wenn die Zulassung erfolgte in den genehmigten Anwendungsgebieten nach genehmigten Anwendungsbestimmungen wenn eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für parallel eingeführte Pflanzenschutzmittel erteilt wurde! Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung abgelaufen ist, dürfen nur noch bis zum 31.Dezember des 2. Jahres nach Zulassungsende angewandt werden. (Beispiel: Zulassung endete am Anwendung noch bis möglich).! Pflanzenschutzmittel für den Haus- und Kleingartenbereich dürfen im Einzelhandel nur abgegeben werden, wenn sie mit dem Zusatz: Haus- und Kleingartenbereich zulässig gekennzeichnet sind.! Genehmigung gemäß 18a PflSchG: Das BVL genehmigt auf Antrag die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem Anwendungsgebiet. Antragsteller können u. a. sein: Zulassungsinhaber, Pflanzenschutzmittel-Anwender, amtliche Einrichtungen von Landwirtschaft, Gartenbau und Forst. Die Genehmigung gilt nur im Rahmen der Zulassungsdauer für Landwirtschaft, Gartenbau und Forst.! Genehmigung im Einzelfall gemäß 18b PflSchG: Durch die zuständigen Behörden kann auf Antrag im Einzelfall die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als in der Zulassung ausgewiesenen Anwendungsgebiet genehmigt werden. Dem BVL muss vor Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Genehmigung wird mit Auflagen, Widerrufsvorbehalt und Befristung erteilt. Sie erfolgt nur für Kulturen mit geringfügigem Anbau und nur gegen Schadorganismen, die in bestimmten Gebieten erhebliche Schäden verursachen können. Die Genehmigung gilt nur für den Antragsteller! Für Thüringen können entsprechende Anträge bei der Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft (TLL), Referat Pflanzenschutz, gestellt werden. Achtung, Genehmigungen sind keine Zulassungen! Bei der Anwendung des Mittels im genehmigten Anwendungsgebiet ist in jedem Falle die Gebrauchsanleitung auf der Packung zu beachten sowie zusätzlich die Vorgaben, die speziell für das genehmigte Anwendungsverfahren erteilt wurden. Dabei ist zu beachten, dass die Prüfung der Wirksamkeit des Mittels in dem beantragten Anwendungsgebiet und mögliche Schäden an Kulturpflanzen grundsätzlich nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sind. Mögliche Schäden aufgrund mangelnder Wirksamkeit oder Schäden an Kulturpflanzen liegen im Verantwortungsbereich des Anwenders.! Anzeigepflicht Wer Pflanzenschutzmittel für andere außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe anwendet, muss dies der TLL, Referat Pflanzenschutz, anzeigen. Wer gemäß 9 PflSchG eine gewerbliche Beratung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durchführt, muss dies der TLL, Referat Pflanzenschutz, anzeigen. Wer gemäß 21a PflSchG Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken in Verkehr bringt bzw. zu gewerblichen Zwecken einführt, muss dies der TLL, Referat Pflanzenschutz, anzeigen. 7

8 ! Sachkundepflicht Wer Pflanzenschutzmittel anwendet, muss die Pflanzenschutz-Sachkunde nachweisen. Wer Pflanzenschutzmittel im Einzelhandel abgibt, muss die Pflanzenschutz-Sachkunde nachweisen. Wer eine gewerbliche Beratung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durchführt, muss die Pflanzenschutz-Sachkunde nachweisen. Wer Pflanzenschutzmittel zu Zwecken des Vorratsschutzes anwendet, muss die Pflanzenschutz- Sachkunde nachweisen.! gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz Die Durchführung des Pflanzenschutzes darf nur nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis erfolgen (BAnz. Nr. 58a vom 24. März 2005). 1.2 Geänderte gesetzliche Regelungen Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des PflSchG vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342) wurde die Verkehrsfähigkeit parallel eingeführter Pflanzenschutzmittel (PI) geregelt. Ab 1. Januar 2007 dürfen Pflanzenschutzmittel nur noch gehandelt werden, wenn: sie vom BVL zugelassen sind, die PI eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung des BVL besitzen Eine Ausnahme gilt für parallel eingeführte Pflanzenschutzmittel, für die im Rahmen des freiwilligen Prüfverfahrens bis 29. Juni 2006 ein Gutachten des BVL erstellt wurde. Diese Pflanzenschutzmittel dürfen noch bis 01. Juli 2007 in den Verkehr gebracht werden. Das BVL prüft auf Antrag die Verkehrsfähigkeit des Parallelimports. Nach Vorliegen der Voraussetzung wird die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung einschließlich einer PI-Nummer erteilt, welche auf dem Parallelimport angegeben sein muss. Auch bei gärtnerischem Eigenimport (nur zum Eigenverbrauch!) ist eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erforderlich. Ende der Verkehrsfähigkeit Die erteilte Verkehrsfähigkeit endet grundsätzlich mit dem Ablauf der Zulassung des Referenzmittels bzw. mit dem Widerruf oder der Rücknahme der Zulassungen durch das BVL. Wird die Zulassung des Referenzmittels durch den Zulassungsinhaber ohne gegebene Gefahrensituation widerrufen, darf das PI noch ein Jahr ab Widerruf in Verkehr gebracht werden. Die Aufbrauchfrist beim Anwender endet analog des Referenzmittels, also nach Ablauf des zweiten auf das Ende der Zulassung folgenden Jahres. Wo finde ich eine Übersicht über Parallelimporte? Das BVL aktualisiert eine Liste der Bescheinigungen zur Verkehrsfähigkeit von Parallelimporten auf der Seite > Pflanzenschutzmittel > zugelassene (Pflanzenschutzmittel > Liste der Bescheinigungen zur Verkehrsfähigkeit von Parallelimporten (ab 29. Juni 2006)). Die Liste gibt Auskunft über die Verkehrsfähigkeit von Parallelimporten, die ab 01. Januar 2007 eingeführt und in den Verkehr gebracht werden dürfen. Pflanzenschutzmittel, für die im Rahmen des freiwilligen Prüfverfahrens bis 29. Juni 2006 ein Gutachten des BVL erstellt wurde, sind auf der Seite (Pflanzenschutzmittel > zugelassene Pflanzenschutzmittel > Liste der Gutachten zur Verkehrsfähigkeit von Parallelimporten (bis 29. Juni 2006)) ersichtlich. Diese Pflanzenschutzmittel, für die ein Gutachten des BVL erstellt wurden, dürfen noch bis 01. Juli 2007 in den Verkehr gebracht werden. Der Anwender von Pflanzenschutzmitteln sollte sich vor dem Kauf von Parallelimporten mit beiden oder anderen Listen vertraut machen. Nur dort aufgeführte Parallelimporte dürfen ab 01. Januar 2007 eingeführt und in den Verkehr gebracht werden. Das Risiko der Anwendung nicht verkehrsfähiger Parallelimporte trägt der Anwender mit der Gefahr der Begehung eines Rechtsverstoßes, in deren Folge es zu rechtlichen Konsequenzen kommen kann. 8

9 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes Folgende im Jahr 2006 angekündigten Änderungen des PflSchG wurden bisher nicht umgesetzt und werden voraussichtlich 2007 in Kraft treten: Dokumentationspflicht nach Pflanzenschutzrecht, Einzelheiten der Aufzeichnungspflicht werden dazu gesondert festgelegt Entsorgungspflicht für Pflanzenschutzmittel, die verbotene Wirkstoffe gemäß Pflanzenschutz- Anwendungsverordnung enthalten (z. B. Quecksilber, DDT, Nitrofen, Atrazin) Aufhebung des Gesetzes über das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (DDR-PSM) Mit Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des BMELV vom 13. April 2006 (BGBl I S. 855) ist das Gesetz über das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet aufgehoben. Die Aufhebung war erforderlich, da die Anwendung von DDR-Pflanzenschutzmitteln bereits seit dem 1. Januar 1995 verboten ist. Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile Mit Veröffentlichung der Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile auf Gemeindebasis (BAnz. Nr. 192 vom 9. Oktober 2004, S ) ist auch für Thüringen eine Neueinstufung für Gebiete mit ausreichender Kleinstruktur erfolgt. Damit sind weitere Gebiete auf Gemeindebasis in Thüringen der Kategorie ausreichender Kleinstrukturanteile zugeordnet worden. Die Ausstattung der Gemeinden mit ausreichenden Kleinstrukturanteilen entscheidet, ob die Anwendungsbestimmungen zu Saumbiotopen (NT-Auflagen) zu beachten sind. Die ausführliche Übersicht für Thüringen kann aus dem Internet geladen werden: EG-Richtlinie zur Kennzeichnung von chemischen Produkten gilt auch für Pflanzenschutzmittel Die sogenannte Zubereitungsrichtlinie (RL 99/45/EG vom 31. Mai 1999), nach der alle chemischen Produkte nach einheitlichen Kriterien eingestuft und gekennzeichnet werden müssen, ist seit dem 30. Juli 2004 Pflicht für Pflanzenschutzmittel. Danach sind alle Pflanzenschutzmittel, die für Gewässerorganismen als sehr giftig oder giftig zu betrachten sind als "umweltgefährlich" einzustufen und mit dem Gefahrensymbol "N-umweltgefährlich" zu kennzeichnen. Dies bedeutet, dass alle nach altem Recht gekennzeichneten Pflanzenschutzmittel nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung: Rezeptpflicht für Herbizide auf Wegen und Plätzen Mit Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 23. Juli 2003 (BGBl. I S. 1533) wird die sogenannte "Rezeptpflicht" für Pflanzenschutzmittel der Wirkstoffe Diuron, Glyphosat und Glyphosat-trimesium eingeführt. Die Rezeptpflicht gilt für alle Pflanzenschutzmittel o. g. Wirkstoffe, die auf nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angewendet werden sollen (Nichtkulturland). Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland (insbes. Wege und Plätze, Hof- und Betriebsflächen, Gleisanlagen) ist gemäß 6 Abs. 2 PflSchG verboten. Die zuständigen Landesbehörden (in Thüringen die Landwirtschaftsämter) können objektgebundene Ausnahmen nach 6 Abs. 3 PflSchG genehmigen. Der Erwerb derartiger Pflanzenschutzmittel darf nur mit der entsprechenden Ausnahmegenehmigung (Rezept) erfolgen. 9

10 Umsetzung der Vorschriften bei der Herbizidabgabe im Pflanzenschutzmittelhandel Notwendig ist die Befragung des Kunden, auf welchen Flächen die Anwendung des glyphosat-, glyphosattrimesium- bzw. diuronhaltigen Herbizides erfolgen soll. Die Antwort entscheidet über den Verfahrensweg: Landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzte Freilandflächen (Kulturland) z. B. Produktionsflächen, Grünanlagen, Hausund Kleingärten Nichtkulturlandflächen im Freiland (Nichtkulturland) 6 Abs. 2 PflSchG z. B. befestigte Wege und Plätze, Hof- und Betriebsflächen, Gleisanlagen! Bitte um Vorlage der erteilten Genehmigung des Pflanzenschutzdienstes " Ohne Vorlage keine Abgabe! Empfehlung: Kopie der Genehmigung anfertigen! Abgabe des zugelassenen Herbizides mit Unterrichtung des Erwerbers wie bisher über die Anwendung des Herbizides, insbesondere über Verbote und Beschränkungen Empfehlung: Vermerk auf dem Kassenzettel z. B. Keine Anwendung des Produktes auf Nichtkulturland ohne Genehmigung! Konsequenzen bei Nichteinhaltung der neuen Abgabevorschriften: Die Abgabe eines Herbizides mit den Wirkstoffen Glyphosat, Glyphosat-trimesium bzw. Diuron für den Einsatz auf Nichtkulturlandflächen ohne Vorlage einer dem Erwerber erteilten Genehmigung nach 6 Abs. 3 PflSchG des Pflanzenschutzdienstes ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld geahndet werden kann. Cross Compliance Ab 1. Januar 2006 gelten weitere Vorschriften für die Gewährung von Direktzahlungen, so sind nachfolgende Mindestanforderungen, deren Einhaltung in mindestens 1 % der Betriebe systematisch kontrolliert wird, verbindlich. Betroffen sind Direktzahlungsempfänger, in deren Betrieb Pflanzenschutzmittel angewendet werden. Grundsätzlich ist nach der guten fachlichen Praxis im Betrieb zu verfahren. Unabhängig ob dies in Eigenoder Fremdleistung erfolgt, sind folgende Anforderungen einzuhalten: - der Anwender muss sachkundig sein - die verwendeten Pflanzenschutzgeräte müssen regelmäßig überprüft werden und eine gültige Prüfplakette besitzen Darüber hinaus erfolgen Fachrechtskontrollen zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaftsämter. Bei Verstößen gegen folgende Kriterien ergeben sich Konsequenzen für die Direktzahlungen: - Pflanzenschutzmittel dürfen nur entsprechend den Anwendungsbestimmungen und in den vorgeschriebenen Anwendungsgebieten eingesetzt werden - Behördlichen Anordnungen ist Folge zu leisten - Pflanzenschutzmittel dürfen nur auf Flächen angewendet werden, wenn diese land-, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden oder aber eine entsprechende Genehmigung vorliegt, sie dürfen nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern angewendet werden - Beachtung der Anwendungsverbote und -beschränkungen - Einhaltung der Bienenschutzverordnung - Dokumentation der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Werden bei den Fachrechtskontrollen Verstöße gegen o. g. Anforderungen festgestellt, droht ein Bußgeld nach Pflanzenschutzrecht, in deren Folge eine Kürzung der Direktzahlungen folgt (Cross Checks). Verstöße gegen Fachrecht (Pflanzenschutzrecht) lösen nur dann eine Kürzung der Direktzahlung aus, wenn gleichzeitig gegen CC-Verpflichtungen verstoßen wird. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig über die ab 1. Januar 2006 geltenden Anforderungen im Pflanzenschutz. Durch das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt wurde 2005 eine entsprechende Broschüre zur Verfügung gestellt. Vorab können Sie sich auch über Stichwort Cross-Compliance informieren. 10

11 1.3 Im Rahmen des Pflanzenschutzrechtes erlassene Gesetzlichkeiten in Thüringen Im Land Thüringen wurden auf Grundlage des Pflanzenschutzgesetzes bisher folgende Gesetzlichkeiten zum Pflanzenschutz erlassen: - Verordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 31. August 1999 (GVBl. S. 563) Mit dieser Verordnung wurde das TMLNU ermächtigt, Verordnungen auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes für das Land Thüringen zu erlassen. - Verordnung über die Anzeige nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 11. Januar 2000 (GVBl. S. 21) Jeder, der Pflanzenschutzmittel für andere anwendet (in Dienstleistung), hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. - Verordnung über die Prüfung zum Sachkundenachweis für die Anwendung und die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (Thüringer Pflanzenschutz-Sachkundeprüfungsverordnung) vom 1. Februar 1993 (GVBl. S. 172) Jeder, der Pflanzenschutzmittel in einem Betrieb der Landwirtschaft, Forstwirtschaft bzw. des Gartenbaus anwendet oder im Einzel- bzw. Versandhandel abgibt, muss einen Pflanzenschutz- Sachkundenachzuweis vorlegen können. Die Sachkunde kann beispielsweise durch einen entsprechenden Berufsabschluss nachgewiesen werden. Es ist auch möglich, eine Pflanzenschutz-Sachkundeprüfung abzulegen. - Verordnung über die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln unter Verwendung von Luftfahrzeugen vom 21. März 2001 (GVBl. S. 28) In Thüringen muss jeder, der PSM mit Luftfahrzeugen ausbringen will, dies im Vorfeld im zuständigen LWA anzeigen. In der Anlage zur VO sind die einzureichenden Mustervordrucke enthalten. - VV des TMLNU über die Anerkennung von Kontrollstellen und die Prüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten vom 20. Juli 1993 (StAnz. Nr. 33/1993 S ) Im Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte sind regelmäßig durch Kontrollstellen überprüfen zu lassen, die amtlich anerkannt sind. VV enthält in Anlage II eine Kontrollordnung für Pflanzenschutzgeräte, die die Überprüfung in den Werkstätten beinhaltet. - Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Ernährungswirtschaft vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 697) Regelt die Zuständigkeiten für den amtlichen Pflanzenschutzdienst in Thüringen. Bitte beachten Sie aber, dass alle pflanzenschutzrechtlichen Regelungen einer laufenden Veränderung unterliegen, insbesondere auch durch die Anpassung an das europäische Recht. 2 Allgemeine Hinweise zum Umgang mit Pflanzenschutzmitteln und zum Einsatz von Pflanzenschutzgeräten nach den "Grundsätzen für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz" sowie wichtige Anwendungsbestimmungen 2.1 Grundsätze der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz Die Grundsätze der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz wurden überarbeitet und den aktuellen Anforderungen angepasst (BAnz. Nr. 58a vom 24. März 2005). Gemäß 2a Abs. 1 PflSchG darf Pflanzenschutz nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Sie sind gesetzliche Vorschrift und somit auch verbindlich zu befolgen. Dabei wird z. B. den Ansprüchen des vorbeugenden Verbraucherschutzes (gläserne Produktion), der Vermeidung der Bildung von Mykotoxinen sowie dem Schutz des Naturhaushaltes Rechnung getragen. Dies kommt u. a. darin zum Ausdruck, dass die Dokumentation der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln als unwiderruflicher Bestandteil der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz für alle Betriebe festgeschrieben wird. Die betriebliche Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist zeitnah und transparent nachzuweisen. Die gute fachliche Praxis ist die Basisstrategie im Pflanzenschutz und beinhaltet die Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen, die in der Wissenschaft als gesichert gelten, aufgrund praktischer Erfahrungen als geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind, von der amtlichen Beratung empfohlen werden, den sachkundigen Anwendern bekannt sind. 11

12 Grundsätze der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz: 1. Maßnahmen, die einem Befall durch Schadorganismen vorbeugen 2. Einschätzung und Bewertung von Schäden, die durch Schadorganismen hervorgerufen werden können 3. Auswahl der Abwehr- und Bekämpfungsmaßnahmen 4. sachgerechte Anwendung nichtchemischer Pflanzenschutzmaßnahmen 5. bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 6. Dokumentation der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 7. bestimmungsgemäßer und sachgerechter Einsatz von Pflanzenschutzgeräten 8. Schutz bestimmter angrenzender Flächen 9. Grundsätze für das Lagern, die Entsorgung und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln 10. Erfolgskontrolle von Pflanzenschutzmaßnahmen Maßnahmen, die einem Befall durch Schadorganismen vorbeugen Die Anbausysteme, Kulturarten und Fruchtfolgen sollten so gestaltet werden, dass der Befall mit Schaderregern nicht gefördert wird. Die Bodenbearbeitung ist auf die Ansprüche der Kulturpflanzen auszurichten. Es ist ausschließlich gesundes Saat- und Pflanzgut zu verwenden, wobei die Toleranz- und Resistenzeigenschaften berücksichtigt werden sollen. Die Pflege- und Düngemaßnahmen sollten dem Standort gerecht werden, so dass der Befall mit Schaderregern nicht gefördert wird. Einschätzung und Bewertung von Schäden, die durch Schadorganismen hervorgerufen werden können Die Beobachtung der Pflanzenbestände auf Entwicklungs- und Gesundheitszustand ist Voraussetzung für die Einschätzung und Einstufung in: - nichtbekämpfungswürdigen Befall - bekämpfungswürdigen Befall Die Einschätzung der Notwendigkeit einer Bekämpfungsmaßnahme ist unter Einbeziehung von Erfahrungswerten wahrzunehmen. Dabei sind die amtliche Pflanzenschutzberatung und die Nutzung des Warndienstes unverzichtbar. Auswahl der Abwehr- und Bekämpfungsmaßnahmen Zur Verfügung stehende praktikable und umweltverträgliche nichtchemische Abwehr- und Bekämpfungsverfahren sind zu bevorzugen. Der Einsatz von geeigneten zugelassenen Pflanzenschutzmitteln sollte erst dann erfolgen, wenn keine anderen praktikablen Möglichkeiten der Schadensabwehr zur Verfügung stehen. Sachgerechte Anwendung nichtchemischer Pflanzenschutzmaßnahmen Vorrangig sollte die Anwendung praktikabler und umweltverträglicher nichtchemischer Maßnahmen erfolgen. Dabei ist die Nützlingsfauna zu schonen und zu fördern, der Einsatz von Nützlingen ist nach Gegebenheit zu prüfen. Bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Es sind nur zugelassene Pflanzenschutzmittel einzusetzen, dabei sind geeignete Pflanzenschutzmittel auszuwählen. Die Aufwandmengen sind an die Gegebenheiten anzupassen, wobei eine Teilflächen-, Rand- o- der Einzelpflanzenbehandlung bevorzugt werden sollte. Sinnvolle Tankmischungen können die Aufwandmenge der einzelnen Pflanzenschutzmittel senken. Zur Verhinderung einer Resistenzbildung sind ein Wirkstoffwechsel bzw. der Einsatz von Wirkstoffkombinationen unerlässlich. Dokumentation von Pflanzenschutzmaßnahmen Die Aufzeichnung von Pflanzenschutzmaßnahmen wird für alle Betriebe zur Pflicht. Folgende Daten sind zu erfassen und mindestens 6 Jahre aufzubewahren: Dokumentationspflicht: - Name des Anwenders - Datum der Anwendung - Bezeichnung des Anwendungsortes (z. B. Schlag, Bewirtschaftungseinheit, behandelte Fläche) - Kultur, Pflanzenerzeugnis oder Objekt - Schadorganismus oder Zweck der Maßnahme - Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels - Aufwandmenge je Flächeneinheit oder Konzentration In Bezug auf die Umsetzung des Reduktionsprogramms chemischer Pflanzenschutz, welche durch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im November 2004 veröffentlicht wurde, wird empfohlen, die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel am notwendigen Maß zu orientieren. Darin ist der Kerngedanke des integrierten Pflanzenschutzes soviel wie nötig, so wenig wie möglich verankert. 12

13 In den Grundsätzen für die Dokumentation wird deshalb auch empfohlen, in Zukunft die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel am notwendigen Maß zu orientieren und den betriebsspezifischen Behandlungsindex zu ermitteln. Das notwendige Maß bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beschreibt die Intensität der Anwendung, die notwendig ist, um den Anbau von Kulturpflanzen auch unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit in den Betrieben zu sichern. Dabei wird vorausgesetzt, dass alle anderen praktikablen Möglichkeiten zur Abwehr und Bekämpfung von Schadorganismen ausgeschöpft wurden und die Belange des Verbraucherund Umwelt- sowie des Anwenderschutzes ausreichend Berücksichtigung finden. Das erklärte Ziel, den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel in den nächsten Jahren zu senken und möglichst nichtchemische Maßnahmen vorrangig mit einzubeziehen, bleibt bestehen. Bestimmungsgemäßer und sachgerechter Einsatz von Pflanzenschutzgeräten Die eingesetzten Pflanzenschutzgeräte sollten dem technischen Höchststand entsprechen. Besonderes Augenmerk muss auf abdriftmindernde Technik gelegt werden. Die Pflanzenschutzmittelbehältnisse sind zu spülen. Dabei ist die Spülflüssigkeit der Spritzflüssigkeit zuzugeben. Die vorgeschriebenen Abstände, ausreichende Sicherheitsabstände zu Wohngebieten, Freizeit- und Sportflächen, Gärten und Viehweiden sind einzuhalten, es besteht eine Informationspflicht der Geschädigten bei versehentlicher Abdrift. Die technisch bedingte Restmenge ist mindestens 1:10 zu verdünnen und auf unbehandelten Flächen auszubringen. Die Außenreinigung des Pflanzenschutzgerätes ist auf der Behandlungsfläche durchzuführen, eine mögliche Kontamination von Oberflächen- und Grundwasser ist unbedingt auszuschließen. Die vorgeschriebenen gesetzlichen Kontrollen (Pflanzenschutzgeräte-TÜV) sind in amtlich anerkannten Kontrollstellen durchzuführen. Schutz bestimmter angrenzender Flächen Pflanzenschutzmittel müssen bestimmungsgemäß und sachgerecht angewandt werden. Eine Abdrift ist grundsätzlich zu vermeiden, dies gilt besonders für gefährdete Objekte, Gewässer oder besonders schützenswerte Biotope. Bei Abdrift auf Nachbarflächen und kulturen ist der Nutzungsberechtigte umgehend zu verständigen und auf Vorsorgemaßnahmen hinzuweisen. Lagerung, Entsorgung und sonstiger Umgang mit Pflanzenschutzmitteln Die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln ist zeitlich und mengenmäßig auf ein Minimum zu begrenzen, wobei die Lagerung einer besonderen Sorgfaltspflicht unterliegt. Nicht mehr gebrauchsfähige Pflanzenschutzmittel sind sachgerecht zu entsorgen. Beim Transport von Pflanzenschutzmitteln sind Beschädigungen an den Pflanzenschutzmittelbehältnissen und eine mögliche Kontamination auszuschließen. Die Herstellung der Spritzflüssigkeit erfordert besondere Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz des Anwenders, Dritter und des Naturhaushalts. Erfolgskontrollen von Pflanzenschutzmaßnahmen Der Erfolg der Pflanzenschutzmaßnahmen, wie Wirksamkeit und die Verträglichkeit ist durch geeignete Methoden zu überprüfen. Dadurch ergibt sich die Möglichkeit weiterer Entscheidungen sachkundig zu treffen und Erfahrungen über die Wirkung von Pflanzenschutzmaßnahmen in bestimmten Situationen zu sammeln. 2.2 Wichtige Anwendungsbestimmungen und Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln Das BVL erteilt für eine Reihe von Pflanzenschutzmitteln Auflagen zum Schutz der Umwelt. Die Auflagen sind generell einzuhalten. Bitte achten Sie auch auf die Gebrauchsanleitung der Pflanzenschutzmittel. Hier werden die Auflagen exakt beschrieben. Bei den nachgenannten Pflanzenschutzmitteln sind die in der Zulassung festgesetzten Anwendungsbestimmungen zu beachten und einzuhalten. Verstöße können gemäß 40 Abs. 2 PflSchG mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. Der Code der Anwendungsbestimmungen besteht aus 2 Buchstaben und einer Ziffernfolge. Die Buchstaben bedeuten u. a. im Einzelnen: NG = Naturhaushalt Grundwasser NW = Naturhaushalt Oberflächen-Wasser NS = Naturhaushalt Saumstrukturen NT = Naturhaushalt Terrestrik NZ = Naturhaushalt Anwendungen (bezüglich der Anzahl) VZ = Verbraucherschutz Anwendungen (bezüglich der Anzahl) 13

14 Wartezeiten F Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich. N Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung. Schutz von Saumbiotopen (Hecken, Baumgruppen, Wald- und Feldrändern) Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile Die Anwendungsbestimmungen zum Schutz terrestrischer Saumbiotope (Hecken, Baumgruppen, Wald- und Feldränder), die mindestens 3 m breit sind, haben das Ziel, eine Beeinträchtigung des ökologischen Gleichgewichts durch den Pflanzenschutzmitteleinsatz auf ein vertretbares Mindestmaß zu beschränken und damit den Naturhaushalt zu schützen. Die Neufassung der seit 2002 vergebenen NT-Auflagen (Natur, Terrestrik) weist eine Verlagerung von ehemals handlungsorientierten zu technikorientierten Anwendungsbestimmungen auf und löst einige ehemals unter der Bezeichnung NS-Auflagen (Natur, Saumbiotop) vergebene Auflagen ab. Die primäre Zielstellung heißt, Abdrift zu verhindern. Dabei kommt dem Einsatz abdriftmindernder Düsentechnik eine vorrangige Bedeutung zu. Ferner gibt es Ausnahmeregelungen, die von der Einhaltung bestimmter Auflagen befreien können. Dies trifft z. B. zu: - wenn die Ausbringung mit einem tragbaren Pflanzenschutzgerät erfolgt, - oder die angrenzenden Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind, - oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt sind, - oder wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 29. Juli 2004 (Bundesanzeiger Nr. 192 vom 9. Oktober 2004) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist Das Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile hat für den landwirtschaftlichen Betrieb eine besondere Bedeutung. Die Ausstattung der Gemeinden mit einem ausreichenden oder ungenügenden Anteil an Kleinstrukturen, in welcher der landwirtschaftliche Betrieb wirtschaftet, entscheidet, ob die Anwendungsbestimmungen zu beachten sind. Im Verzeichnis, das nach Bundesländern, Landkreisen und Gemeinden geordnet ist, wird in der Spalte Erfüllt mit ja oder nein angegeben, ob eine ausreichende Ausstattung mit Kleinstrukturen vorliegt. Ist dies nicht der Fall (Eintrag nein ), so sind die vorgeschriebenen Abstandsauflagen für die bewirtschafteten Flächen in diesen Gemeinden einzuhalten. Das Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturen sowie eine Übersicht der Neufassung der Anwendungsbestimmungen zu terrestrischen Biozönosen (Flora und Fauna) sind im Internet unter folgender Adresse abrufbar: 14

15 Auswahl von Anwendungsbestimmungen zum Schutz von Saumbiotopen Abstandsauflagen zu Saumbiotopen NT Zu angrenzenden Schutzflächen muss auf mindestens 20 m Breite die Anwendung des Mittels mit verlustmindernder Technik erfolgen. Restfläche: ohne Auflagen, Einsatz konventioneller Technik möglich NT101 NT102 NT103 Ausnahmetatbestände: -die Anwendung erfolgt mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten -es ist ein ausreichender Anteil an Kleinstrukturen in der Gemeinde ausgewiesen Verlustmindernde Technik 20 m 50 % 75 % 90 % Saumbiotop > 3m (z.b. Feldraine, Hecken, Wald) Abstandsauflagen zu Saumbiotopen NT Zur angrenzenden Schutzfläche muss auf mindestens 20 m Breite die Anwendung des Mittels mit verlustmindernder Technik erfolgen. Steht keine verlustmindernde Technik zur Verfügung, ist ein 5 m unbehandelter Abstand einzuhalten. 5 m Restfläche: ohne Auflagen, Einsatz konventioneller Technik möglich NT104 NT105 NT106 Verlustmindernde Technik 50 % 75 % 90 % oder 20 m Ausnahmetatbestände: Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung des 5 m Abstandes erforderlich, wenn: -die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt, -ein ausreichender Anteil an Kleinstrukturen in der Gemeinde ausgewiesen ist, -angrenzende Saumbiotope nachweislich auf landwirtschaftlich o. gärtnerisch genutzten Flächen angelegt sind. Steht keine vmt zur Verfügung, dann muss ein 5 m-abstand unbehandelt bleiben! Saumbiotop > 3m (z.b. Feldraine, Hecken, Wald) 15

16 Abstandsauflagen zu Saumbiotopen NT Zur angrenzenden Schutzfläche muss bei der Anwendung des Mittels ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden. Zusätzlich muss mindestens auf einer Breite von 20 m die Anwendung des Mittels mit verlustmindernder Technik erfolgen. Restfläche: ohne Auflagen Einsatz konventioneller Technik möglich NT107 NT108 NT109 Verlustmindernde Technik 50 % 75 % 90 % 20 m Ausnahmetatbestände: Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines 5 m Abstandes erforderlich, wenn: -die Anwendung mit einem tragbaren PS-Gerät erfolgt Die Einhaltung eines 5 m Abstandes ist nicht erforderlich, wenn: -ein ausreichender Anteil an Kleinstrukturen in der Gemeinde ausgewiesen ist, -angrenzende Saumbiotope nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt sind. Zu angrenzenden Schutzflächen muss mindestens auf einer Breite von 20 m abdriftmindernde Technik eingesetzt werden. 5 m unbehandelter Abstand Pflicht Saumbiotop > 3m (z.b. Feldraine, Hecken, Wald) Abstandsauflagen zu Saumbiotopen am Beispiel von Desmel unter Verwendung verlustmindernder Düsen (NT 101) Keine verlustmindernde Technik = 20m Abstand Unbehandelte Fläche Zierpflanzen 20m Agrotop AirMix (50% Abdriftminderung) In einem 20m breiten Randbereich nur mit einem Druck bis 2 bar spritzen, Zielflächenabstand 50 cm Hecke, Wald, Gehölzinsel > 3m 16

17 2.3 Auflagen zum Schutz von Oberflächengewässern Um Gewässer einschließlich der darin lebenden Organismen vor Pflanzenschutzmitteleinträgen und damit verbundenen möglichen negativen Einflüssen zu schützen, ist der überwiegende Teil zugelassener Pflanzenschutzmittel mit entsprechenden Abstandsauflagen versehen. Die mit den Buchstaben NW (Naturhaushalt, Wasser) gekennzeichneten Auflagen zu Oberflächengewässern sind in der Regel bußgeldbewehrt. Grundsätzlich regelt das Pflanzenschutzgesetz 6 Abs. 2 Satz 2, dass Pflanzenschutzmittel nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewendet werden dürfen. Die sich immer weiter entwickelnde Pflanzenschutztechnik erlaubt es jedoch, auf Grund von abdriftmindernden Maßnahmen die festgesetzten starren Abstandsregelungen flexibel zu gestalten. Für alle Neuzulassungen bzw. Wiederzulassungen wurden seit dem Jahr 2000 die möglichen Abstandsverringerungen zu Oberflächengewässern geprüft und in Form der Anwendungsbestimmungen der Auflage NW 603 festgesetzt. Die Abstände zu Oberflächengewässern können unter bestimmten Voraussetzungen: # Einsatz abdriftmindernder Pflanzenschutztechnik, # Gewässerrandvegetation und # Gewässertyp in Abhängigkeit vom jeweiligen Pflanzenschutzmittel durch den Anwender verringert werden. Mit der Anwendungsbestimmung NW 603 ist es dem Anwender von Pflanzenschutzmitteln, unter Berücksichtigung bestimmter Voraussetzungen möglich, die Abstände zu Oberflächengewässern selbst zu bestimmen. Dies darf aber nur im Rahmen der Zulassungsbestimmungen des jeweiligen Pflanzenschutzmittels erfolgen. Die differenzierten Mindestabstände zu Oberflächengewässern errechnen sich aus den festgelegten Risikokategorien, die mit Punkten bewertet werden. A mindestens 20 Punkte B mindestens 10 Punkte C mindestens 6 Punkte D mindestens 3 Punkte Die Punktzahl errechnet sich aus risikomindernden Faktoren, die den möglichen Abstand zum angrenzenden Oberflächengewässer beeinflussen: 1. Verwendung von abdriftmindernder Technik (siehe Verzeichnis Verlustmindernde Geräte ) 2. dem Gewässertyp 3. der Randvegetation zwischen Behandlungsfläche und Oberflächengewässer Die zu erzielende Punktzahl ergibt sich entsprechend der Anwendungsbestimmungen: 1. Anwendungstechnik Punkte Die Anwendung erfolgt mit einem Gerät, das im Verzeichnis Verlustmindernde 10 Geräte in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Die Anwendung erfolgt mit einem Gerät, das im Verzeichnis Verlustmindernde 6 Geräte in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Die Anwendung erfolgt mit einem Gerät, das im Verzeichnis Verlustmindernde 3 Geräte in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. 2. Gewässertyp Das an die Anwendungsfläche angrenzende Gewässer ist zum Zeitpunkt der 6 Anwendung über die gesamte Breite deutlich als fließend erkennbar und hat eine Mindestbreite von 2 m. 3. Randvegetation Zwischen der Anwendungsfläche und einem angrenzenden Gewässer befindet 3 sich zum Zeitpunkt der Anwendung eine über die gesamte Höhe dicht belaubte Vegetation. Diese hat eine Mindestbreite von 1 m und überragt die zu behandelnde Raumkultur oder bei Flächenkulturen die Höhe der Spritzdüsen mindestens um 1 m. 17

18 Wie errechnen sich die Punkte in den einzelnen Risikokategorien? Kategorie D: entweder verlustminderndes Gerät mit 50 % Abdriftminderungsklasse 3 P mindestens 3 Punkte oder das Vorhandensein der entspr. Randvegetation 3 P Kategorie C: 1. verlustminderndes Gerät 50 % 3 P mindestens 6 Punkte + vorhandene Randvegetation 3 P 6 P 2. verlustminderndes Gerät 75 % 6 P 3. das Gewässer fließt und ist über 2 m breit 6 P 4. Gewässertyp 6 P + Randvegetation 3 P 9 P 5. verlustminderndes Gerät 75 % 6 P + Randvegetation 3 P 9 P Kategorie B: 1. verlustminderndes Gerät 90 % 10 P mindestens 10 Punkte 2. verlustminderndes Gerät 90 % 10 P + Gewässertyp 6 P + Randvegetation 3 P 19 P 3. verlustminderndes Gerät 75 % 6 P + Gewässer 6 P + Randvegetation 3 P 15 P 4. verlustminderndes Gerät 50 % 3 P + Gewässer 6 P + Randvegetation 3 P 12 P Anwendungsbedingungen der Auflage NW 603 am Beispiel von Funguran NW 603 Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender muss der im Folgenden genannte Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden. Bei Vorliegen der im Verzeichnis risikomindernder Anwendungsbedingungen vom 27. April 2000 (Bundesanzeiger S. 9878) in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen ist die Einhaltung des angegebenen reduzierten Abstandes ausreichend. Für die mit * gekennzeichneten Risikokategorien ist 6 Abs. 2 Satz 2 PflSchG zu beachten: Abstand: Pflanzenhöhe bis 50 cm: 10 m Abstand: Pflanzenhöhe cm: 40 m Kategorie A: * Kategorie A: * Kategorie B: * Kategorie B: 10 m Kategorie C: 5 m Kategorie C = 15 m Kategorie D: 5 m Kategorie D = 20 m Zur Beachtung: 6 Abs. 2 Satz 2 PflSchG verbietet den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in bzw. unmittelbar an oberirdischen Gewässern! (in Thüringen sind bei Gewässern 1. Ordnung 10 m und bei Gewässern 2 m Ordnung 5 m Abstand festgelegt) Alternative für Risikoflächen Als Alternative für Risikoflächen bietet sich auch folgende Lösung an, dass z. B. im Randbereich auf Risikoflächen ein Pflanzenschutzmittel eingesetzt wird, welches nur sehr geringe bzw. keine Abstandsauflagen besitzt. Dieses Pflanzenschutzmittel sollte dann auf 1 oder 2 Spritzbreiten eingesetzt werden, der Rest der Fläche könnte anschließend mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, für die größere Abstandsauflagen festgesetzt sind. Für größere Risikoflächen ist das eine mögliche Alternative, über die der Anwender letztendlich aber selber entscheiden muss. Bei der Nutzung verlustmindernder Geräte sind generell zusätzlich zur Abstandsauflage die Verwendungsbestimmungen lt. Verzeichnis Verlustmindernde Geräte zu beachten. Bei Neuzulassungen (auch Wiederzulassungen) werden durch das BVL seit 2002 u. a. die bußgeldbewehrten Auflagen NW 605 bis 609 erteilt. Diese neuen Abstandsauflagen berücksichtigen den Einsatz verlustmindernder Pflanzenschutztechnik, die in das aktuelle Verzeichnis Verlustmindernde Geräte eingetragen ist. Das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte wird u. a. in den Bekanntmachungen des BVL bzw. im Internet veröffentlicht. In Abhängigkeit von der Abdriftminderungsklasse der verwendeten Geräte sind die festgelegten Mindestabstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. 18

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