Auf dem Weg zum Einheitspatent und zum einheitlichen Patentgericht: Licht am Ende des Tunnels oder Tunnel am Ende des Lichts?

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1 Prof. Dr. Ansgar Ohly. LL.M. Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Recht des Geistigen Eigentums und Wettbewerbsrecht Auf dem Weg zum Einheitspatent und zum einheitlichen Patentgericht: Licht am Ende des Tunnels oder Tunnel am Ende des Lichts? GRUR-Bezirksgruppe Bayern München, 28. November 2012

2 Agenda 1. Einführung und Chronologie der Ereignisse 2. Die aktuellen Pläne a) Das Einheitspatent b) Das einheitliche Patentgericht 3. Offene Fragen 4. Fazit a) Sind die Pläne mit dem Unionsrecht vereinbar? b) Wie einheitlich ist das Einheitspatent? c) Welche Rolle spielt der EuGH und welche Rolle sollte er spielen? d) Wird das Gerichtssystem funktionieren? Prof. Dr. Ansgar Ohly, # 2

3 Agenda 1. Einführung und Chronologie der Ereignisse 2. Die aktuellen Pläne a) Das Einheitspatent b) Das einheitliche Patentgericht 3. Offene Fragen 4. Fazit a) Sind die Pläne mit dem Unionsrecht vereinbar? b) Wie einheitlich ist das Einheitspatent? c) Welche Rolle spielt der EuGH und welche Rolle sollte er spielen? d) Wird das Gerichtssystem funktionieren? Prof. Dr. Ansgar Ohly, # 3

4 1. Einführung Prof. Dr. Ansgar Ohly, # 4

5 1. Chronologie der Ereignisse Erste Phase ( ): Harmonisierung und europäische Schutzrechte per Konvention - EPÜ (1973) - GPÜ (1975) Prof. Dr. Ansgar Ohly,

6 1. Chronologie der Ereignisse Erste Phase ( ): Harmonisierung und europäische Schutzrechte per Konvention Zweite Phase ( ): neue, aber gescheiterte Versuche - Entwurf einer Gemeinschaftspatent-VO (2000) - Bemühungen um EPLA und EU-Patentgerichtsbarkeit Prof. Dr. Ansgar Ohly,

7 1. Chronologie der Ereignisse Erste Phase ( ): Harmonisierung und europäische Schutzrechte per Konvention Zweite Phase ( ): neue, aber gescheiterte Versuche Dritte Phase (seit 2009): der Durchbruch? : Schlussfolgerungen zur Verbesserung des Patentsystems in Europa : Gutachten 1/09 des EuGH : Genehmigung der verstärkten Zusammenarbeit - 28./29. Juni 2012: Rats-Kompromiss : Kompromiss Rat Rechtsausschuss EP : Beschluss EP-Plenum und Rat : Schlussanträge GA in Italien und Spanien/Rat Prof. Dr. Ansgar Ohly,

8 1. Einführung Konfliktfelder EU-Patent: ökonomisch und integrationspolitisch sehr sinnvoll, aber - Sprachenfrage - Kosten - Schreckensbild: EuGH als letzte Instanz Einheitliche Patentgerichtsbarkeit: ökonomisch höchst sinnvoll, aber - Verhältnis zum EU-Recht - Funktionalität - Schreckensbild: Luxemburger Dilettantismus statt Düsseldorfer Qualität Prof. Dr. Ansgar Ohly, # 8

9 Agenda 1. Einführung und Chronologie der Ereignisse 2. Die aktuellen Pläne a) Das Einheitspatent b) Das einheitliche Patentgericht 3. Offene Fragen 4. Fazit a) Sind die Pläne mit dem Unionsrecht vereinbar? b) Wie einheitlich ist das Einheitspatent? c) Welche Rolle spielt der EuGH und welche Rolle sollte er spielen? d) Wird das Gerichtssystem funktionieren? Prof. Dr. Ansgar Ohly, # 9

10 2 a) Das Einheitspatent? Bündelpatent EU-Schutzrecht Prof. Dr. Ansgar Ohly, # 10

11 2 a) Das Einheitspatent Das Einheitspatent (1): Konstruktion = Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung Grundlage: Art. 142 EPÜ i.v.m. der Verordnung über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Einheitspatents ( EinheitspatentVO, EPVO) Prof. Dr. Ansgar Ohly, # 11

12 2 a) Das Einheitspatent Art. 142 EPÜ: Einheitliche Patente (1) Eine Gruppe von Vertragsstaaten, die in einem besonderen Übereinkommen bestimmt hat, dass die für diese Staaten erteilten europäischen Patente für die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete einheitlich sind, kann vorsehen, dass europäische Patente nur für alle diese Staaten gemeinsam erteilt werden können. Prof. Dr. Ansgar Ohly, # 12

13 2 a) Das Einheitspatent Das Einheitspatent (1): Konstruktion = Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung Grundlage: Art. 142 EPÜ i.v.m. der Verordnung über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Einheitspatents ( EinheitspatentVO, EPVO) Einheitliche Wirkung (Art. 3 (2) EPVO) - in den 25 willigen Staaten - soweit sie das Gerichtsübereinkommen ratifiziert haben - einheitlicher Schutz - Beschränkung, Übertragung, Widerruf, Erlöschen nur einheitlich, Lizenzen können territorial beschränkt werden Prof. Dr. Ansgar Ohly, # 13

14 2 a) Das Einheitspatent Das Einheitspatent (2): materielles Recht Unterschied zu GMVO und GGVO: weitgehender Verzicht auf Vorschriften zum materiellen Recht Über Art. 142 EPÜ Anwendung des EPÜ: - Erteilungsvoraussetzungen - Anmeldeverfahren - Schutzbereich, Schutzdauer, unm. Verfahrenserzeugnis Art. 6-8 EPVO: Verletzung und Schranken - 28./ : Rat beschließt in Nachtsitzung Streichung, Parlament verstimmt Prof. Dr. Ansgar Ohly, # 14

15 2 a) Das Einheitspatent Der Streit um Art. 6-8 Art. 6-8 Unmittelbare Verletzung (Art. 6) Mittelbare Verletzung (Art. 7) Schranken (Art. 8) Art. 5a (neu) Recht, Handlungen zu verbieten, gegen die das Patent Schutz bietet Schutzbereich und Schranken einheitlich Schutzbereich bestimmt sich nach (gem. Art. 10 anwendbarem) nationalem Recht, dazu gehören EPÜ und EPVO Prof. Dr. Ansgar Ohly, # 15

16 2 a) Das Einheitspatent Article 5a Uniform Protection (1) The European patent with unitary effect shall confer on its proprietor the right to prevent any third party from committing acts against which the patent provides protection throughout the territories of the participating Member States in which the patent has unitary effect, subject to applicable limitations. (2) The scope of this right and its limitations shall be uniform in all participating Member States in which the patent has unitary effect. (3) The acts against which the patent provides protection referred to in paragraph 1 and the applicable limitations shall be those defined by the law applied to European patents with unitary effect in the participating Member State whose national law is applicable to the European patent with unitary effect as an object of property in accordance with Article 10. (4) ( ) Prof. Dr. Ansgar Ohly,

17 2 a) Das Einheitspatent Das Einheitspatent (2): materielles Recht Unterschied zu GMVO und GGVO: weitgehender Verzicht auf Vorschriften zum materiellen Recht Über Art. 142 EPÜ Anwendung des EPÜ Art. 5a EPVO: Unterlassungsanspruch Erschöpfung (Art. 9 EPVO) Auf Patente im Rechtsverkehr anwendbares Recht (Art. 10 EPVO) - Sitz des Patentinhabers - Ort der hauptsächlichen geschäftlichen Tätigkeit ( principal place of business ) - Subsidiär: Sitz der EPO = Deutschland Prof. Dr. Ansgar Ohly, # 17

18 Agenda 1. Einführung und Chronologie der Ereignisse 2. Die aktuellen Pläne a) Das Einheitspatent b) Das einheitliche Patentgericht 3. Offene Fragen 4. Fazit a) Sind die Pläne mit dem Unionsrecht vereinbar? b) Wie einheitlich ist das Einheitspatent? c) Welche Rolle spielt der EuGH und welche Rolle sollte er spielen? d) Wird das Gerichtssystem funktionieren? Prof. Dr. Ansgar Ohly, # 18

19 2 b) Das Patentgericht Das einheitliche Patentgericht Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht und Verfahrensordnung (EPVO) Steht nur EU-Mitgliedstaaten zum Beitritt offen Prof. Dr. Ansgar Ohly, # 19

20 2 b) Das Patentgericht Vorlagepflicht Art. 267 III AEUV EuGH 2. Instanz Berufungsgericht: Luxemburg Vorlageberechtigung Art. 267 II AEUV 1. Instanz Lokale Kammern, z.b. Düsseldorf, München, Mannheim, Hamburg, im Ausland z.b. London Zentrale Kammer: Paris, Außenstellen in London und München Regionale Kammern, z.b. Skandinavien oder Benelux Prof. Dr. Ansgar Ohly, # 20

21 2 b) Das Patentgericht Das einheitliche Patentgericht Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht (EPGÜ) und Verfahrensordnung Steht nur EU-Mitgliedstaaten zum Beitritt offen Multinationale Zusammensetzung der Kammern und Senate - Lokale Kammern: bei > 50 Sachen pro Jahr zwei Richter aus Sitzstaat, ein Richter aus anderem Land - Regionale Kammern: zwei Richter aus unterschiedlichen teilnehmenden Staaten, einer aus anderem Land - Zentralkammer: drei Richter aus unterschiedlichen Ländern - Technischer Richter kann auf Ersuchen einer Partei oder der Kammer hinzugezogen werden, im Nichtigkeitsverfahren sitzt die Zentralkammer mit zwei Juristen und einem Techniker Prof. Dr. Ansgar Ohly, # 21

22 2 b) Das Patentgericht Das einheitliche Patentgericht Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht (EPGÜ) und Verfahrensordnung Steht nur EU-Mitgliedstaaten zum Beitritt offen Multinationale Zusammensetzung der Kammern und Senate Sprachenregime - Lokale / regionale Kammern: Sprache(n) des Sitzstaats - Stattdessen können Staaten EPO-Amtssprache benennen - Parteien können sich auf Sprache einigen, in der Patent erteilt wurde - Zentralkammer: Sprache, in der das Patent erteilt wurde Prof. Dr. Ansgar Ohly, # 22

23 2 a) Das Einheitspatent Internationale Zuständigkeit (1) Ausschließliche Zuständigkeit für europäische Patente, Einheitspatente und ergänzende Schutzzertifikate - Aber nicht für nationale Patente - Übergangsfrist von 7 Jahren Gericht gilt als nationales Gericht der Mitgliedstaaten, Konsequenzen: - Int. Zuständigkeit nach Brüssel I-VO - Umfassende Kognitionsbefugnis auch des Tatortgerichts (anders als in GMVO!) - Einheitliche Wirkung der Urteile (Art. 16 EPGÜ) Prof. Dr. Ansgar Ohly, # 23

24 2 a) Das Einheitspatent Internationale Zuständigkeit (2) Ausschließliche Zuständigkeit für europäische Patente, Einheitspatente und ergänzende Schutzzertifikate Gericht gilt als nationales Gericht der Mitgliedstaaten. Zuständigkeit der Zentralkammer für - Negative Feststellungsklagen - Nichtigkeitsklagen, jeweils wenn Verletzungsklage nicht schon anhängig Zuständigkeit der lokalen / regionalen Kammern für - Klagen am Sitz des Beklagten - Klagen am Verletzungsort - Widerklage auf Nichtigerklärung Prof. Dr. Ansgar Ohly, # 24

25 2 a) Das Einheitspatent Internationale Zuständigkeit (3) Ausschließliche Zuständigkeit für europäische Patente, Einheitspatente und ergänzende Schutzzertifikate Gericht gilt als nationales Gericht der Mitgliedstaaten. Zuständigkeit der Zentralkammer Zuständigkeit der lokalen / regionalen Kammern Was passiert bei Widerklage auf Nichtigkerklärung? Kammer hat drei Optionen: - Klage und Widerklage entscheiden - Aussetzen und Widerklage an Zentralkammer abgeben - Mit Zustimmung der Parteien Verfahren an Zentralkammer abgeben. Prof. Dr. Ansgar Ohly, # 25

26 2 b) Das Patentgericht Verschiebung des materiellen Rechts ins EPGÜ Unmittelbare und mittelbare Patentverletzung (Art. 14 f, g) Schranken (Art. 14 h), vgl. 11, 9 b,c PatG, 69d, e UrhG Für Vorbenutzungsrecht Verweisung auf nationales Recht (Art. 14 i) Sanktionen im Rahmen der Befugnisse ( Powers ) des Gerichts (Art. 34a ff.) Anknüpfungsleiter bei Rechtsquellen - EPGÜ und EPVO - EPÜ - Andere internationale Abkommen - Durch IPR bestimmtes nationales Recht Prof. Dr. Ansgar Ohly, # 26

27 Agenda 1. Einführung und Chronologie der Ereignisse 2. Die aktuellen Pläne a) Das Einheitspatent b) Das einheitliche Patentgericht 3. Offene Fragen 4. Fazit a) Sind die Pläne mit dem Unionsrecht vereinbar? b) Wie einheitlich ist das Einheitspatent? c) Welche Rolle spielt der EuGH und welche Rolle sollte er spielen? d) Wird das Gerichtssystem funktionieren? Prof. Dr. Ansgar Ohly, # 27

28 3. Offene Fragen Sind die Pläne mit dem EU-Recht vereinbar? (1) Genügt die entkernte EPVO für die Schaffung eines europ. Rechtstitels über einen einheitlichen Schutz i.s.d. Art. 118 AEUV? - Europäischer Rechtstitel oder Hybrid? - Schutz auf 25 willige Mitgliedstaaten und weiter auf Mitglieder des EPGÜ beschränkt - Vorschriften über das materielle Recht fehlen weitgehend. Prof. Dr. Ansgar Ohly, # 28

29 3. Offene Fragen Sind die Pläne mit dem EU-Recht vereinbar? (2) Genügt die entkernte EPVO für die Schaffung eines Rechtstitels über einen einheitlichen Schutz i.s.d. Art. 118 AEUV? Genügt die auf bestehendes EU-Recht begrenzte Vorlageberechtigung und -pflicht? - Kann das EPG wie ein nationales Gericht behandelt werden? - Umgehung des EuGH durch Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags? Prof. Dr. Ansgar Ohly, # 29

30 3. Offene Fragen Sind die Pläne mit dem EU-Recht vereinbar? (3) Genügt die entkernte EPVO für die Schaffung eines Rechtstitels über einen einheitlichen Schutz i.s.d. Art. 118 AEUV? Genügt die auf bestehendes EU-Recht begrenzte Vorlageberechtigung und -pflicht? Liegen die Voraussetzungen für eine verstärkte Zusammenarbeit (Art. 20 EUV, Art. 326 ff. AEUV) vor? - Nicht ausschließliche Zuständigkeit Art. 118 und 207 AEUV? - Stärkung des Integrationsprozesses? - Keine Beeinträchtigung des Binnenmarktes / Wettbewerbsverzerrung - Ultima ratio Prof. Dr. Ansgar Ohly, # 30

31 3. Offene Fragen Wie einheitlich ist das einheitliche Patent? Einheitlich - Schutzbereich - Widerruf, Erlöschen - Patent als Vermögensgegenstand - Einheitliche Wirkung der EPG-Urteile (Art. 16 EPGÜ Art. 98 GMVO) Reste des Bündels - 25 (oder weniger!) Mitgliedstaaten - Auf Lizenzverträge anwendbares Recht = nationales, durch Art. 10 EPVO bestimmtes Recht - Vorbenutzungsrecht (Art. 14 i EPGÜ) - Zwangslizenzen Prof. Dr. Ansgar Ohly, # 31

32 3. Offene Fragen Welche Rolle spielt der EuGH und welche Rolle sollte er spielen? Rechtspolitische Aspekte Gefahren der Einbeziehung: - Prof. Sir Robin Jacob: This is no time for anything other than plain speaking. ( ) I know of no one in favour of involvement of the CJEU in patent litigation. - Prof. Kraßer: Der Gerichtshof wäre zwar sicherlich in der Lage, Vorlagen durch richtungweisende Entscheidungen zu beantworten. Er würde aber durch die zu erwartende Menge der Vorlagen überlastet werden. Als Verfassungsgericht der EU sollte er nicht gezwungen sein, sich mit Einzelfragen eines Spezialgebiets auseinanderzusetzen. Aber: Abstimmung mit übriger Rechtsordnung - Korpsgeist reiner Patentgerichte - Beispiel: ebay v MercExchange, 547 U.S. 388 (2006) Prof. Dr. Ansgar Ohly, # 32

33 3. Offene Fragen Welche Rolle spielt der EuGH und welche Rolle sollte er spielen? Die Lage nach dem Kompromiss EuGH, Gutachten 1/09: Vorlagemöglichkeit darf nicht genommen werden Kompromiss von Juli: Art. 6-8 in EPGÜ verschoben, für dessen Auslegung der EuGH unzuständig ist EuGH ausgebootet Kompromiss des Art. 5a - Abwehranspruch und einheitliche Wirkung - Aber Verweis auf das nationale Recht - Lesart 1: einheitliche Wirkung unterliegt komplett dem Unionsrecht - Lesart 2: Schutzbereich wird durch Art. 64, 69 EPÜ bestimmt, Verletzungshandlungen unterliegen dem Unionsrecht - Lesart 3: Verweis auf das nationale Recht, keine Kompetenz des EuGH - Aber: pro-aktive Haltung des EuGH im Marken- und Urheberrecht Prof. Dr. Ansgar Ohly, # 33

34 3. Offene Fragen Wird das Gerichtssystem funktionieren? Bedenken: Düsseldorfer Qualität vs. Luxemburger Dilettantismus? Multinationale Zusammensetzung der Gerichte Qualität der Richter Verfahrenssprache Qualität der Entscheidungen letzter Instanz Einfluss des EuGH Durch umfassende Kognitionsbefugnis des Tatortgerichts weitergehende Möglichkeiten des Forum Shoppings Prof. Dr. Ansgar Ohly, # 34

35 3. Offene Fragen Wird das Gerichtssystem funktionieren? Vorteile: Grenzüberschreitende Durchsetzung europäischer Patente Durch weitgehende Wahlmöglichkeit des Klägers Wahrscheinlichkeit, dass erfahrene Verletzungsgerichte gewählt werden Einfachere Möglichkeit des Beklagten, gegen Bestand des Patents vorzugehen Sinnvolle Flexibilität bei Nichtigkeitseinwand Prof. Dr. Ansgar Ohly, # 35

36 Agenda 1. Einführung und Chronologie der Ereignisse 2. Die aktuellen Pläne a) Das Einheitspatent b) Das einheitliche Patentgericht 3. Offene Fragen a) Sind die Pläne mit dem Unionsrecht vereinbar? b) Wie einheitlich ist das Einheitspatent? c) Welche Rolle spielt der EuGH und welche Rolle sollte er spielen? d) Wird das Gerichtssystem funktionieren? 4. Fazit Prof. Dr. Ansgar Ohly, # 36

37 4. Fazit Foto: Quistnix, Quelle: Wikimedia Commons Der Kompromiss ist aus krummem Holz geschnitzt. Prof. Dr. Ansgar Ohly, # 37

38 4. Fazit Krummes Holz: Fragmentarische Regelung des materiellen Rechts Uneinheitlichkeit der Gegenrechte: Vorbenutzungsrecht, Zwangslizenz Vereinbarkeit mit Unionsrecht fraglich Beschränkung auf willige EU-Staaten, dadurch Fragmentierung des materiellen Patentrechts und des Gerichtssystems Vorzugswürdig wäre gewesen: - Schaffung eines vollständig durch VO geregelten EU-Patents - Gemeinschaftspatentgerichte nach dem Vorbild der Gemeinschaftsmarkengerichte - Spezialisiertes Patentgericht erster Instanz beim EuG mit beschränkter Revisionsmöglichkeit zum EuGH Prof. Dr. Ansgar Ohly, # 38

39 4. Fazit Andererseits A window of opportunity Foto: maaximal, Quelle: Flickr Prof. Dr. Ansgar Ohly, # 39

40 4. Fazit Nicht optimaler Kompromiss Nutzung der Chance auf einheitliche Gerichtsbarkeit (die vielleicht nicht wiederkommt) Prof. Dr. Ansgar Ohly, # 40

41 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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