WARTUNGSVERTRAG. CAD+T Consulting GmbH Gewerbepark 16 A-4052 Ansfelden im Folgenden CAD+T

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1 WARTUNGSVERTRAG CAD+T Consulting GmbH Gewerbepark 16 A-4052 Ansfelden im Folgenden CAD+T 1. Gegenstand des Vertrages Gegenstand dieses Wartungsvertrages ist das erworbene Softwarepaket CAD+T Module und der dazugehörigen Dokumentation entsprechend den nachfolgenden Bedingungen. Nicht Gegenstand dieses Wartungsvertrages und der Leistungsverpflichtungen von CAD+T sind folgende Programme: Autodesk Produkte Online Panorama Render Modul Ergänzend zu diesem Wartungsvertrag gelten die AVB von CAD+T, insbesondere die Ergänzenden Regeln für Softwarepflege (Teil B. der AVB). Bei Widersprüchen hat dieser Vertrag Vorrang vor den AVB. 2. Wartungsleistungen CAD+T erbringt die in 16 der AVB im Einzelnen beschriebenen Wartungsleistungen, soweit im Folgenden keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden. CAD+T erbringt die Wartungsleistungen werktags zu den üblichen Geschäftszeiten (Montag- Freitag, 8 12 und Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Österreich) in ihren Geschäftsräumen oder nach Absprache mit dem Kunden und gegen gesonderte Vergütung beim Kunden vor Ort. CAD+T kann zur Erbringung der Wartungsleistungen Subunternehmer (Betreuungspartner) einsetzen. Für den Kunden gelten die in den AVB geregelten Mitwirkungspflichten.

2 a. Störungsmeldung und -beseitigung CAD+T wird alle vom Kunden ordnungsgemäß angezeigten Fehler der CAD+T Module in angemessener Frist beseitigen. Nicht als Fehler gelten insbesondere Störungen der CAD+T Module, welche die Folge einer eigenmächtigen Änderung oder Bearbeitung der CAD+T Module durch den Kunden selbst oder einen Dritten im Auftrag des Kunden sind. Soweit ein Fehler auftritt, verpflichtet sich der Kunde, unverzüglich eine konkrete und nachvollziehbare Fehlermeldung zu geben, die all jene Informationen zu beinhalten hat, die CAD+T in die Lage versetzen, die Fehlerursache einzugrenzen und Strategien zur Fehlerbehebung festzulegen. Dazu zählen insbesondere Informationen über die Art des Fehlers, die Beschreibung des Systemzustandes bei Auftreten des Fehlers, die durch den Fehler betroffenen Module sowie die Häufigkeit des Auftretens des Fehlers. Die Fehlermeldung muss im Ticketsystem, von CAD+T erfasst werden. Auf Anforderung von CAD+T müssen soweit möglich und zumutbar, weitere Informationen (Screenshots, Fehlerprotokolle etc.) beigeschlossen werden. Zum Zweck der Fehlerbehebung wird der Kunde auf Anforderung von CAD+T einen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik gesicherten Fernwartungszugang einrichten und während der Laufzeit dieser Vereinbarung aufrecht erhalten. Die Vertragspartner vereinbaren, dass die Fehlerbehebung soweit möglich über das Ticketsystem durchgeführt wird. b. Service / Hotline Nach Einreichung eines Tickets stellt CAD+T dem Kunden zu ihren üblichen Geschäftszeiten einen Telefonservice gemäß 16 Ziff. 1 b) der AVB zur Verfügung. Der Kunde erreicht den Telefonservice unter folgender Rufnummer: Der Service dient zur Unterstützung des Kunden bei der Anwendung der CAD+T Module und zur Meldung von Störungen. Ausgeschlossen von diesem Service ist die Beantwortung von Fragen, die nicht die Anwendung der CAD+T Module betreffen, sondern z.b. die betriebsorganisatorischen Abläufe des Kunden oder Drittsoftware anderer Anbieter. Folgende Informationen muss der Kunde bei einem Anruf vorbereiten und CAD+T auf Anforderung mitteilen: Kundennummer Name und Versionsnummer des betroffenen CAD+T Moduls Name und Versionsnummer des Betriebssystems wenn vorhanden, die Versionsnummer des CAD Systems oder der Datenbank

3 c. Weiterentwicklungen und Updates CAD+T wird dem Kunden sämtliche allgemein freigegebenen Updates und Patches zur Verfügung stellen. Im Regelfall, einmal jährlich, erhält der Kunde ein Update der CAD+T Module sowie der zugehörigen Dokumentation. Das Update umfasst alle Programmteile, die neu in den Standardleistungsumfang des CAD+T Moduls aufgenommen wurden und die Programmversion des Kunden betreffen. Updates werden dem Kunden nach Wahl von CAD+T auf einem geeigneten Datenträger oder per Download aus dem Internet zur Verfügung gestellt. Die Installation von Updates ist nicht Bestandteil der Wartungsleistungen und daher vom Kunden gesondert zu vergüten. Der Kunde hat die Möglichkeit, bei den von CAD+T regelmäßig organisierten Kundenveranstaltungen und Anwendertreffen im Beisein eines Betreuungspartners und eines Technikers von CAD+T mitzuentscheiden, welche Änderungen und Erweiterungen der CAD+T Module in der Zukunft durch CAD+T geplant und realisiert werden. Der Kunde kann dazu seine individuellen Vorschläge und sein Know-how einbringen. Einen Anspruch auf Berücksichtigung seiner Vorschläge hat der Kunde nicht. 3. Ausgeschlossene Leistungen Nicht in den Wartungsleistungen enthalten und vom Kunden gesondert nach Aufwand zu vergüten sind insbesondere folgende Leistungen: Wartung abgekündigter Programmstände gemäß 16 Ziff. 2 der AVB; Wartung individuell für den Kunden angepasster Software oder Schnittstellen; Neuinstallationen bzw. Updates von Betriebssystemsoftware, Netzwerksoftware und anderer Drittsoftware (z.b. AutoCAD); Anpassungen der CAD+T Module z.b. aufgrund einer geänderter Rechtslage, eines neuen Betriebssystems oder einer neuen Hardwareumgebung des Kunden; Lieferung von Upgrades (Versionen der CAD+T Module mit beträchtlich erweiterter Funktionalität); Installation von Updates und Upgrades; Vor-Ort Leistungen beim Kunden; Datensicherungs- und Datenwiederherstellungsmaßnahmen; Schulungen;

4 4. Vertragsdauer und Beendigung Der Wartungsvertrag hat eine anfängliche Laufzeit bis zum Ende des auf die Vertragsunterzeichnung folgenden Kalenderjahres. Während dieser anfänglichen Laufzeit kann der Wartungsvertrag vom Kunden nicht ordentlich gekündigt werden. Das Vertragsverhältnis verlängert sich nach seiner anfänglichen Laufzeit jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, sofern es nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt wird. Das Recht beider Vertragspartner zu einer Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. 5. Vergütung Die Vergütung für die Wartungsleistungen wird durch die aktuell gültige Preisliste festgelegt. Die Vergütung wird dem Kunden zu Vertragsbeginn anteilig für das restliche Kalenderjahr und anschließend jeweils zu Jahresbeginn im Voraus für das Kalenderjahr in Rechnung gestellt. Alle Beträge sind sofort nach Eingang der Rechnung ohne Abzug fällig und innerhalb von 7 Tagen zahlbar. Kommt der Kunde mit einem wesentlichen Teil seiner Vergütung in Zahlungsverzug und lässt eine von CAD+T gesetzte angemessene Nachfrist ungenutzt verstreichen, ist CAD+T unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, sämtliche Leistungen an den Kunden unverzüglich einzustellen und/oder den Wartungsvertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. CAD+T kann die Wartungsvergütung durch schriftliche Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Kalenderjahresende entsprechend der allgemeinen Kostenentwicklung und den Vorgaben von Autodesk anpassen.

5 6. Schlussbestimmungen Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche Informationen betreffend den jeweils anderen Vertragspartner, die ihnen im Zuge der Umsetzung dieser Vereinbarung bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Erfüllung dieser Vereinbarung zu nutzen. Die Vertragspartner verpflichten sich, über den Inhalt dieser Vereinbarung gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrages. CAD+T haftet für einfach fahrlässige Pflichtverletzungen aus diesem Vertrag für alle Schadensfälle eines Kalenderjahres zusammen maximal bis zur Höhe der jährlichen Wartungsvergütung. Im Übrigen gelten die Haftungsbestimmungen des 11 der AVB. Änderungen dieses Wartungsvertrages werden Vertragsbestandteil, wenn sie dem Kunden schriftlich oder in Textform (z.b. per ) mitgeteilt werden und der Kunde der Neufassung nicht ausdrücklich innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, schriftlich oder in Textform widerspricht. Auf die Bedeutung seines Schweigens wird der Kunde bei Mitteilung der Änderungen hingewiesen. Widerspricht der Kunde den Änderungen, setzt sich das Vertragsverhältnis zu den ursprünglichen Bedingungen fort. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des CISG. Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag resultierenden Streitigkeiten ist das sachlich für A-4020 Linz zuständige Gericht.

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