Rechtliche Grundfragen der Geothermie PROF. DR. SEBASTIAN HESELHAUS

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1 Rechtliche Grundfragen der Geothermie PROF. DR. SEBASTIAN HESELHAUS

2 Gliederung I. Ungeordnete Strategie II. Die Eigentumsproblematik III. Rechtliche Bearbeitung von Nutzungskonflikten IV. Konzessionen und Verfahren V. Die Rolle der Öffentlichkeit VI. Kosten und Haftungsfragen VII. Resümee und Ausblick (Forschung im Rahmen des SCCER CREST) Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 2

3 Einleitung Gesetzmässigkeiten in Naturwissenschaft und Technik Gesetze in der Rechtsanwendung: Konkretisierung auf den Einzelfall: Rechtssicherheit Besonderheiten des Einzelfalls in der Auslegung berücksichtigt Argumentation nach der Dogmatik: anerkannter Kanon von Techniken bei der Gesetzesanwendung Vorteile von Dogmatik: zielt auf allgemeine Gültigkeit und Rechtssicherheit Bedeutung für Industrie/Investoren Bedeutung für eine Projektrealisierung Wie ist es um Rechtssicherheit im Bereich der tiefen Geothermie bestellt? Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 3

4 I. Ungeordnete Strategie Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 4

5 I. Ungeordnete Strategie Tiefe Geothermie als Präferenzgebiet für erneuerbare Energien Energie Strategie 2050; BFE Forschungsauftrag an SCCER CREST von Innosuisse (KTI) Gründe für die Präferenz: Relativ unabhängig von Schwankungen natürlicher Gewalten Keine Speicherproblematik Reservefunktion möglich Möglichkeit zum Andocken an das tradierte zentrale Versorgungsnetz Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 5

6 I. Ungeordnete Strategie Daher bestehen einige Projekte in einzelnen Kantonen In Betrieb sind mitteltiefe Anlagen (bis 2 700m) Eingestellt: St. Gallen wegen Erdbeben/Seismizität aufgrund plötzlichen Gaseinbruchs mit schnellem Druckanstieg im Bohrloch und der Einbringung von Wasser zur Erhöhung des Gegendrucks Früher (2006) Basel-Stadt wegen Erdbeben/Seismizität Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 6

7 I. Ungeordnete Strategie Rechtliche Probleme ergeben sich insbesondere im Hinblick auf: Die Eigentumsfrage Die rechtliche Bearbeitung von Nutzungskonflikten Die anwendbaren Verfahren Die Einbeziehung der Öffentlichkeit Die Haftung für induzierte Seismizität Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 7

8 I. Ungeordnete Strategie Bedeutung der föderalen Struktur der Schweiz: ungeordnete Strategie? Rechtliche Probleme werfen vielfach Fragen an die Technik bzw. Naturwissenschaften auf Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 8

9 II. Die Eigentumsproblematik Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 9

10 II. Die Eigentumsproblematik Ausgangspunkt: Art. 667 ZGB: Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. Problematik: Bestimmung des Interesses Wachsen des Grundeigentums mit Entwicklung der Technik? Untiefe Geothermie und sogar tiefe Geothermie als Nutzung privaten Grundeigentums? Viele Kantone mit Gesetzen zur Regulierung des Untergrundes: Grenzziehung für das Grundeigentum bei 400 bzw. 500m Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 10

11 II. Die Eigentumsproblematik Kompetenzen und Vorrang des Bundesrechts: Bundeskompetenz: Erfordernis der Zuweisung: Art. 3 BV Art. 89 Abs. 1 BV setzt Zuständigkeiten ( im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ) voraus; Abs. 2 Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes Grenzen des Grundeigentums als Grundsatz? Spielraum für Kantone Vorrang des Bundesrechts Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 11

12 II. Die Eigentumsproblematik Bundesgericht stellt auf Sinn und Zweck ab BGE 119 Ia 390 E. 5d; BGer, 1C_27/2009, E.2.4 und 2.5. Begrenzungsfunktion des Art. 667 ZGB; Bedeutung für Infrastrukturprojekte Abgrenzung im Einzelfall Anerkennung des Rechts der Kantone, über das Gemeineigentum am Untergrund zu bestimmen und Bergregale festzulegen BGer 2017: wie weit sich Eigentum an Geothermie erstreckt ausdrücklich offengelassen Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 12

13 II. Die Eigentumsproblematik Lösungsansatz: Bewertung: Wenig Rechtssicherheit Interesse an Ausübung des Eigentums: Nähe zum Enteignungsrecht vertretbar Konkretes Nutzungsinteresse nur bei (bzw. geplantem) Bau einer Geothermieanlage Spielraum für Kantone eröffnet Vorteil zeitnaher Regulierung Folgerungen für die untiefe Geothermie Nutzung von Wärme des Grundwassers durch Private? Keine privaten Titel in Bezug auf das Grundwasser ersichtlich Doppelrohrtechnik Bedeutung einer Baugenehmigung Bei Grenzziehung durch Kantone: Tiefe Geothermie ist Nutzung einer öffentlichen Sache im Gemeingebrauch (Abegg/Wiederkehr) Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 13

14 III. Rechtliche Bearbeitung von Nutzungskonflikten Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 14

15 III. Rechtliche Bearbeitung v. Nutzungskonflikten Private Interessen Lösung über das Nachbarrecht Geltung des Windhund-Prinzips oder Bewirtschaftung? Vorteile und Nachteile Art. 679 Abs. 2 ZGB Andere Lösung in öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder Empfehlungen: z.b. Mindestabstände Baugenehmigungserfordernis Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 15

16 III. Rechtliche Bearbeitung v. Nutzungskonflikten Öffentliche Interessen Insbesondere bei grösseren Anlagen (tiefe Geothermie) Mögliche Konflikte : Gewässernutzung, Waldabholzung, Auswirkungen auf Naturschutzgebiete, Auswirkungen auf die Umwelt allgemein, alternative Nutzungen des Untergrundes Rechtliche Bearbeitung über Verwaltungsverfahren Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 16

17 IV. Konzessionen und Verfahren Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 17

18 IV. Konzessionen und Verfahren Konzession Grundsätzlich erforderlich bei Sondernutzung Voraussetzungen: bauliche Vorkehrungen, dauerhafte Nutzung des Untergrundes, Ausschluss Dritter Grundsätzlich gesetzliche Grundlage erforderlich Sachherrschaft kann nach Rspr. die gesetzliche Grundlage ersetzen Bewertung Kantonale Regelungen der Nutzung des Untergrundes: I.d.R. Konzession für die Nutzung des tiefen Untergrundes durch Private Andere Formen mögliche Formen der Nutzung: eigene Regiebetriebe, öffentliche Unternehmen I.d.R. Ermessensentscheid : Kein Anspruch auf Nutzung des tiefen Untergrunds Unterschiede bei Fristen und Gebühren Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 18

19 IV. Konzessionen und Verfahren Planungsverfahren Bedeutung Geteilte Kompetenzen: Bund grundsätzliche Regelungen (Art. 75 Abs. 1 BV), Kantone müssen ausführen (Bundes-)Raumplanungsgesetz: Art. 2 Abs. 1 RPG: Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten für raumwirksame Aufgaben nötige Planungen und stimmen sie aufeinander ab Pflicht zur richtplanerischen Festsetzung bei grösseren Anlagen: BGE 137 II 254 E.3.2. Vgl. Bundesrat in Botschaft «Energie Strategie 2050» Richtplanungspflicht der Kantone nach Art. 6 RPG Feststellen der Gebiete, die sich für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien eignen (Art. 6 Abs. 2 Bst. bbis RPG Angabe des Standes der Entwicklung der Versorgung, insbesondere mit Elektrizität aus erneuerbaren Energien, (Art. 6 Abs. 3 Bst. bbis RPG) Bezeichnung der für die Nutzung erneuerbarer Energien geeigneten Gebiete und Gewässerstrecken (Art. 8b RPG) Genehmigung der Richtpläne durch den Bund (Art. 11 RPG) Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 19

20 IV. Konzessionen und Verfahren Art. 10 EnG: Richtpläne weisen insbesondere geeignete Gebiete für Wasser- und Windkraftanlagen aus Art. 69 Abs. 1 EnG: Enteignungsrecht der Kantone für die Erstellung von Geothermie-Anlagen Nutzungsplanung: insbesondere ausserhalb einer Bauzone TGT-Anlage kann wegen Besonderheiten im Untergrund (Wärme oder Struktur) standortgebunden sein (Erfordernis nach Art. 24 RPG) Einzonung oder Sondernutzungsplan Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 20

21 IV. Konzessionen und Verfahren Bewilligungen Art. 22 Abs. 1 RPG: Errichtung und Änderung von Bauten nur mit behördlicher Bewilligung Einbeziehung anderer öffentlicher Interessen Nach einschlägigen Fachgesetzen: RPG, WaG, GSchG, NHG Relativ aufwändig Art. 14 Abs. 1 EnG verlangt rasche Bewilligungsverfahren Kantone müssen eine Behörde zur Koordination bezeichnen (Art. 25a RPG) Umweltauswirkungen sind nach UVPG zu ermitteln Art. 10a USG, Ziff Anhang UVPV: TGT-Anlagen ab 5 Megawatt thermisch (MWth) Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 21

22 IV. Konzessionen und Verfahren Ausgleich der Interessen: Nutzung und Ausbau der erneuerbaren Energien nach Art. 12 Abs. 1 von nationalem Interesse Ausdrückliche Regelung nur für Wasser- und Windkraft Geothermie: strenge Anforderungen des BGer oder Vorgaben des Bundesrates? Durchsetzung: Enteignungsrecht der Kantone für Erstellung von Geothermie-Anlagen, Art. 69 Abs. 1 EnG Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 22

23 V. Die Rolle der Öffentlichkeit Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 23

24 V. Die Rolle der Öffentlichkeit Vorgaben zur Beteiligung der Öffentlichkeit Art. 4 RPG: Unterrichtung, Mitwirkung an und Öffentlichkeit der Pläne Art. 10 RPG Kantone regeln Mitwirkung von Gemeinden, anderen Trägern raumwirksamer Massnahmen sowie von Umweltverbänden Kanton Luzern Planungs- und Baugesetz (PBG LU) 13 öffentliche Auflage der Entwürfe Kanton Zürich 7 PBG ZH: öffentliche Auflage; Äusserungsrecht für jedermann binnen 60 Tagen Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 24

25 V. Die Rolle der Öffentlichkeit Praxisorientierte Forschung der ETH Zürich Trutnevyte/Wiemer, 2016: Screening tool GRID (Geothermal Risk of Induced seismicity Diagnosis Trutnevyte/Ejderyan, 2017: Risiko Kommunikation Öffentliche Meinung kann showstopper sein Empirische Forschung: Forderung nach Anhörung der betroffenen Stakeholder; Zwei-Wege- Einbeziehung von Öffentlichkeit und Stakeholdern Chance, Akzeptanz zu erhöhen Erweiterung der Definition des Risikos? Präferenz für quantitative und qualitative Informationen Erklärung zu Unsicherheitsfaktoren erhöht Skepsis, beeinflusst aber nicht die Einschätzung als exakt und verlässlich Bedeutung der Funktion Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 25

26 V. Die Rolle der Öffentlichkeit Rechtliche Sicht: Art. 34 BV: Recht auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe Abstimmungen Informationen (insb. vorbereitender Art): öffentliche Informationstätigkeit ist grundsätzlich erlaubt Objektivitätsgebot Pflicht zur Vollständigkeit und Pflicht zur Sachlichkeit Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 26

27 VI. Kosten und Haftungsfragen Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 27

28 VI. Kosten und Haftungsfragen Unterstützungen: Untiefe Geothermie: Bund unterstützt bei Gebäuden die Nutzung von Geothermie zur Wärmebereitstellung mit maximal 30 Mio. CHF (aus dem Aufkommen der CO2-Abgabe; Art. 34 Abs. 2 EnG) Tiefe Geothermie-Anlagen: Geothermie nimmt an Einspeisevergütungssystem teil, Art. 19 Abs. 1 EnG Geothermie-Erkundungsbeiträge oder Geothermie-Garantien können gewährt werden (Art. 33 EnG) Bis zu 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten Finanzierung über Netzzuschläge Befristung bis (Art. 38 EnG) Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 28

29 VI. Kosten und Haftungsfragen Haftung für induzierte Seismizität In manchen Fachgesetzen zur Regelung des Untergrundes geregelt Thurgau: 17 Abs. 1 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU) : «Die Bewilligungsinhaber oder Konzessionäre haften für Schäden, welche im Zusammenhang mit der Ausübung der an sie erteilten Bewilligungen oder Konzessionen entstehen» Luzern: 13 Abs. 2 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds : «Der Regierungsrat kann [in die Konzession] weitere Nebenbestimmungen aufnehmen, namentlich über [ ] Versicherungspflicht, Haftung für besondere Risiken, [ ]» Zürich: 28 Entwurf Gesetz über die Nutzung des Untergrundes: «Der Kanton haftet nicht für Schäden, die bei der Ausübung der Bewilligung oder Konzession verursacht werden» Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 29

30 VI. Kosten und Haftungsfragen Ohne Regelung: in der Literatur umstritten 1. Ansicht: Staatshaftung einschlägig: Kantone haften gemäss Staatshaftungsgrundsätzen 2. Ansicht: Betreiber keine Staatshaftung: Dem kantonalen Recht gehen allgemeine Regelungen des Bundes vor (Abegg/Wiederkehr) Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 30

31 VI. Kosten und Haftungsfragen Art. 679 ZGB: Verantwortlichkeit des Grundeigentümers 1. Bei Überschreitung des Eigentumsrechts 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. 2 Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden. Art. 679a ZGB 2. Bei rechtmässiger Bewirtschaftung des Grundstücks Fügt ein Grundeigentümer bei rechtmässiger Bewirtschaftung seines Grundstücks, namentlich beim Bauen, einem Nachbarn vorübergehend übermässige und unvermeidliche Nachteile zu und verursacht er dadurch einen Schaden, so kann der Nachbar vom Grundeigentümer lediglich Schadenersatz verlangen. Art. 58 OR: 1. Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. 2. Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 31

32 VI. Kosten und Haftungsfragen Art. 59a USG: Allgemeine Bestimmungen 1. Der Inhaber eines Betriebs oder einer Anlage, mit denen eine besondere Gefahr für die Umwelt verbunden ist, haftet für den Schaden aus Einwirkungen, die durch die Verwirklichung dieser Gefahr entstehen. Anlageninhaber (individualisierbare) Umweltschäden Grundsätze der Staatshaftung: Insbesondere «Ausübung eines öffentlichen Amtes» Abegg/Wiederkehr: privates Interesse, eigene Rechnung, eigenes Risiko; Staat hat Gewährleistungs-, kein Erfüllungsinteresse Limitierungen im Haftungsregime Ohne gesetzliche Regelung ebenfalls investitionshemmende Unsicherheiten Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 32

33 VII. Resümee und Ausblick Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 33

34 VII. Resümee und Ausblick Regelungen auf Bundesebene: optimierbar Grosse Unterschiede auf kantonaler Ebene Verbleibende Unsicherheiten Auswirkungen auf Investitionen Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 34

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