Rechtliche Grundfragen der Geothermie PROF. DR. SEBASTIAN HESELHAUS
|
|
- Helmuth Beltz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Rechtliche Grundfragen der Geothermie PROF. DR. SEBASTIAN HESELHAUS
2 Gliederung I. Ungeordnete Strategie II. Die Eigentumsproblematik III. Rechtliche Bearbeitung von Nutzungskonflikten IV. Konzessionen und Verfahren V. Die Rolle der Öffentlichkeit VI. Kosten und Haftungsfragen VII. Resümee und Ausblick (Forschung im Rahmen des SCCER CREST) Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 2
3 Einleitung Gesetzmässigkeiten in Naturwissenschaft und Technik Gesetze in der Rechtsanwendung: Konkretisierung auf den Einzelfall: Rechtssicherheit Besonderheiten des Einzelfalls in der Auslegung berücksichtigt Argumentation nach der Dogmatik: anerkannter Kanon von Techniken bei der Gesetzesanwendung Vorteile von Dogmatik: zielt auf allgemeine Gültigkeit und Rechtssicherheit Bedeutung für Industrie/Investoren Bedeutung für eine Projektrealisierung Wie ist es um Rechtssicherheit im Bereich der tiefen Geothermie bestellt? Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 3
4 I. Ungeordnete Strategie Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 4
5 I. Ungeordnete Strategie Tiefe Geothermie als Präferenzgebiet für erneuerbare Energien Energie Strategie 2050; BFE Forschungsauftrag an SCCER CREST von Innosuisse (KTI) Gründe für die Präferenz: Relativ unabhängig von Schwankungen natürlicher Gewalten Keine Speicherproblematik Reservefunktion möglich Möglichkeit zum Andocken an das tradierte zentrale Versorgungsnetz Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 5
6 I. Ungeordnete Strategie Daher bestehen einige Projekte in einzelnen Kantonen In Betrieb sind mitteltiefe Anlagen (bis 2 700m) Eingestellt: St. Gallen wegen Erdbeben/Seismizität aufgrund plötzlichen Gaseinbruchs mit schnellem Druckanstieg im Bohrloch und der Einbringung von Wasser zur Erhöhung des Gegendrucks Früher (2006) Basel-Stadt wegen Erdbeben/Seismizität Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 6
7 I. Ungeordnete Strategie Rechtliche Probleme ergeben sich insbesondere im Hinblick auf: Die Eigentumsfrage Die rechtliche Bearbeitung von Nutzungskonflikten Die anwendbaren Verfahren Die Einbeziehung der Öffentlichkeit Die Haftung für induzierte Seismizität Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 7
8 I. Ungeordnete Strategie Bedeutung der föderalen Struktur der Schweiz: ungeordnete Strategie? Rechtliche Probleme werfen vielfach Fragen an die Technik bzw. Naturwissenschaften auf Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 8
9 II. Die Eigentumsproblematik Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 9
10 II. Die Eigentumsproblematik Ausgangspunkt: Art. 667 ZGB: Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. Problematik: Bestimmung des Interesses Wachsen des Grundeigentums mit Entwicklung der Technik? Untiefe Geothermie und sogar tiefe Geothermie als Nutzung privaten Grundeigentums? Viele Kantone mit Gesetzen zur Regulierung des Untergrundes: Grenzziehung für das Grundeigentum bei 400 bzw. 500m Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 10
11 II. Die Eigentumsproblematik Kompetenzen und Vorrang des Bundesrechts: Bundeskompetenz: Erfordernis der Zuweisung: Art. 3 BV Art. 89 Abs. 1 BV setzt Zuständigkeiten ( im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ) voraus; Abs. 2 Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes Grenzen des Grundeigentums als Grundsatz? Spielraum für Kantone Vorrang des Bundesrechts Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 11
12 II. Die Eigentumsproblematik Bundesgericht stellt auf Sinn und Zweck ab BGE 119 Ia 390 E. 5d; BGer, 1C_27/2009, E.2.4 und 2.5. Begrenzungsfunktion des Art. 667 ZGB; Bedeutung für Infrastrukturprojekte Abgrenzung im Einzelfall Anerkennung des Rechts der Kantone, über das Gemeineigentum am Untergrund zu bestimmen und Bergregale festzulegen BGer 2017: wie weit sich Eigentum an Geothermie erstreckt ausdrücklich offengelassen Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 12
13 II. Die Eigentumsproblematik Lösungsansatz: Bewertung: Wenig Rechtssicherheit Interesse an Ausübung des Eigentums: Nähe zum Enteignungsrecht vertretbar Konkretes Nutzungsinteresse nur bei (bzw. geplantem) Bau einer Geothermieanlage Spielraum für Kantone eröffnet Vorteil zeitnaher Regulierung Folgerungen für die untiefe Geothermie Nutzung von Wärme des Grundwassers durch Private? Keine privaten Titel in Bezug auf das Grundwasser ersichtlich Doppelrohrtechnik Bedeutung einer Baugenehmigung Bei Grenzziehung durch Kantone: Tiefe Geothermie ist Nutzung einer öffentlichen Sache im Gemeingebrauch (Abegg/Wiederkehr) Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 13
14 III. Rechtliche Bearbeitung von Nutzungskonflikten Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 14
15 III. Rechtliche Bearbeitung v. Nutzungskonflikten Private Interessen Lösung über das Nachbarrecht Geltung des Windhund-Prinzips oder Bewirtschaftung? Vorteile und Nachteile Art. 679 Abs. 2 ZGB Andere Lösung in öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder Empfehlungen: z.b. Mindestabstände Baugenehmigungserfordernis Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 15
16 III. Rechtliche Bearbeitung v. Nutzungskonflikten Öffentliche Interessen Insbesondere bei grösseren Anlagen (tiefe Geothermie) Mögliche Konflikte : Gewässernutzung, Waldabholzung, Auswirkungen auf Naturschutzgebiete, Auswirkungen auf die Umwelt allgemein, alternative Nutzungen des Untergrundes Rechtliche Bearbeitung über Verwaltungsverfahren Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 16
17 IV. Konzessionen und Verfahren Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 17
18 IV. Konzessionen und Verfahren Konzession Grundsätzlich erforderlich bei Sondernutzung Voraussetzungen: bauliche Vorkehrungen, dauerhafte Nutzung des Untergrundes, Ausschluss Dritter Grundsätzlich gesetzliche Grundlage erforderlich Sachherrschaft kann nach Rspr. die gesetzliche Grundlage ersetzen Bewertung Kantonale Regelungen der Nutzung des Untergrundes: I.d.R. Konzession für die Nutzung des tiefen Untergrundes durch Private Andere Formen mögliche Formen der Nutzung: eigene Regiebetriebe, öffentliche Unternehmen I.d.R. Ermessensentscheid : Kein Anspruch auf Nutzung des tiefen Untergrunds Unterschiede bei Fristen und Gebühren Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 18
19 IV. Konzessionen und Verfahren Planungsverfahren Bedeutung Geteilte Kompetenzen: Bund grundsätzliche Regelungen (Art. 75 Abs. 1 BV), Kantone müssen ausführen (Bundes-)Raumplanungsgesetz: Art. 2 Abs. 1 RPG: Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten für raumwirksame Aufgaben nötige Planungen und stimmen sie aufeinander ab Pflicht zur richtplanerischen Festsetzung bei grösseren Anlagen: BGE 137 II 254 E.3.2. Vgl. Bundesrat in Botschaft «Energie Strategie 2050» Richtplanungspflicht der Kantone nach Art. 6 RPG Feststellen der Gebiete, die sich für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien eignen (Art. 6 Abs. 2 Bst. bbis RPG Angabe des Standes der Entwicklung der Versorgung, insbesondere mit Elektrizität aus erneuerbaren Energien, (Art. 6 Abs. 3 Bst. bbis RPG) Bezeichnung der für die Nutzung erneuerbarer Energien geeigneten Gebiete und Gewässerstrecken (Art. 8b RPG) Genehmigung der Richtpläne durch den Bund (Art. 11 RPG) Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 19
20 IV. Konzessionen und Verfahren Art. 10 EnG: Richtpläne weisen insbesondere geeignete Gebiete für Wasser- und Windkraftanlagen aus Art. 69 Abs. 1 EnG: Enteignungsrecht der Kantone für die Erstellung von Geothermie-Anlagen Nutzungsplanung: insbesondere ausserhalb einer Bauzone TGT-Anlage kann wegen Besonderheiten im Untergrund (Wärme oder Struktur) standortgebunden sein (Erfordernis nach Art. 24 RPG) Einzonung oder Sondernutzungsplan Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 20
21 IV. Konzessionen und Verfahren Bewilligungen Art. 22 Abs. 1 RPG: Errichtung und Änderung von Bauten nur mit behördlicher Bewilligung Einbeziehung anderer öffentlicher Interessen Nach einschlägigen Fachgesetzen: RPG, WaG, GSchG, NHG Relativ aufwändig Art. 14 Abs. 1 EnG verlangt rasche Bewilligungsverfahren Kantone müssen eine Behörde zur Koordination bezeichnen (Art. 25a RPG) Umweltauswirkungen sind nach UVPG zu ermitteln Art. 10a USG, Ziff Anhang UVPV: TGT-Anlagen ab 5 Megawatt thermisch (MWth) Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 21
22 IV. Konzessionen und Verfahren Ausgleich der Interessen: Nutzung und Ausbau der erneuerbaren Energien nach Art. 12 Abs. 1 von nationalem Interesse Ausdrückliche Regelung nur für Wasser- und Windkraft Geothermie: strenge Anforderungen des BGer oder Vorgaben des Bundesrates? Durchsetzung: Enteignungsrecht der Kantone für Erstellung von Geothermie-Anlagen, Art. 69 Abs. 1 EnG Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 22
23 V. Die Rolle der Öffentlichkeit Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 23
24 V. Die Rolle der Öffentlichkeit Vorgaben zur Beteiligung der Öffentlichkeit Art. 4 RPG: Unterrichtung, Mitwirkung an und Öffentlichkeit der Pläne Art. 10 RPG Kantone regeln Mitwirkung von Gemeinden, anderen Trägern raumwirksamer Massnahmen sowie von Umweltverbänden Kanton Luzern Planungs- und Baugesetz (PBG LU) 13 öffentliche Auflage der Entwürfe Kanton Zürich 7 PBG ZH: öffentliche Auflage; Äusserungsrecht für jedermann binnen 60 Tagen Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 24
25 V. Die Rolle der Öffentlichkeit Praxisorientierte Forschung der ETH Zürich Trutnevyte/Wiemer, 2016: Screening tool GRID (Geothermal Risk of Induced seismicity Diagnosis Trutnevyte/Ejderyan, 2017: Risiko Kommunikation Öffentliche Meinung kann showstopper sein Empirische Forschung: Forderung nach Anhörung der betroffenen Stakeholder; Zwei-Wege- Einbeziehung von Öffentlichkeit und Stakeholdern Chance, Akzeptanz zu erhöhen Erweiterung der Definition des Risikos? Präferenz für quantitative und qualitative Informationen Erklärung zu Unsicherheitsfaktoren erhöht Skepsis, beeinflusst aber nicht die Einschätzung als exakt und verlässlich Bedeutung der Funktion Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 25
26 V. Die Rolle der Öffentlichkeit Rechtliche Sicht: Art. 34 BV: Recht auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe Abstimmungen Informationen (insb. vorbereitender Art): öffentliche Informationstätigkeit ist grundsätzlich erlaubt Objektivitätsgebot Pflicht zur Vollständigkeit und Pflicht zur Sachlichkeit Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 26
27 VI. Kosten und Haftungsfragen Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 27
28 VI. Kosten und Haftungsfragen Unterstützungen: Untiefe Geothermie: Bund unterstützt bei Gebäuden die Nutzung von Geothermie zur Wärmebereitstellung mit maximal 30 Mio. CHF (aus dem Aufkommen der CO2-Abgabe; Art. 34 Abs. 2 EnG) Tiefe Geothermie-Anlagen: Geothermie nimmt an Einspeisevergütungssystem teil, Art. 19 Abs. 1 EnG Geothermie-Erkundungsbeiträge oder Geothermie-Garantien können gewährt werden (Art. 33 EnG) Bis zu 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten Finanzierung über Netzzuschläge Befristung bis (Art. 38 EnG) Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 28
29 VI. Kosten und Haftungsfragen Haftung für induzierte Seismizität In manchen Fachgesetzen zur Regelung des Untergrundes geregelt Thurgau: 17 Abs. 1 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU) : «Die Bewilligungsinhaber oder Konzessionäre haften für Schäden, welche im Zusammenhang mit der Ausübung der an sie erteilten Bewilligungen oder Konzessionen entstehen» Luzern: 13 Abs. 2 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds : «Der Regierungsrat kann [in die Konzession] weitere Nebenbestimmungen aufnehmen, namentlich über [ ] Versicherungspflicht, Haftung für besondere Risiken, [ ]» Zürich: 28 Entwurf Gesetz über die Nutzung des Untergrundes: «Der Kanton haftet nicht für Schäden, die bei der Ausübung der Bewilligung oder Konzession verursacht werden» Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 29
30 VI. Kosten und Haftungsfragen Ohne Regelung: in der Literatur umstritten 1. Ansicht: Staatshaftung einschlägig: Kantone haften gemäss Staatshaftungsgrundsätzen 2. Ansicht: Betreiber keine Staatshaftung: Dem kantonalen Recht gehen allgemeine Regelungen des Bundes vor (Abegg/Wiederkehr) Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 30
31 VI. Kosten und Haftungsfragen Art. 679 ZGB: Verantwortlichkeit des Grundeigentümers 1. Bei Überschreitung des Eigentumsrechts 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. 2 Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden. Art. 679a ZGB 2. Bei rechtmässiger Bewirtschaftung des Grundstücks Fügt ein Grundeigentümer bei rechtmässiger Bewirtschaftung seines Grundstücks, namentlich beim Bauen, einem Nachbarn vorübergehend übermässige und unvermeidliche Nachteile zu und verursacht er dadurch einen Schaden, so kann der Nachbar vom Grundeigentümer lediglich Schadenersatz verlangen. Art. 58 OR: 1. Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. 2. Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 31
32 VI. Kosten und Haftungsfragen Art. 59a USG: Allgemeine Bestimmungen 1. Der Inhaber eines Betriebs oder einer Anlage, mit denen eine besondere Gefahr für die Umwelt verbunden ist, haftet für den Schaden aus Einwirkungen, die durch die Verwirklichung dieser Gefahr entstehen. Anlageninhaber (individualisierbare) Umweltschäden Grundsätze der Staatshaftung: Insbesondere «Ausübung eines öffentlichen Amtes» Abegg/Wiederkehr: privates Interesse, eigene Rechnung, eigenes Risiko; Staat hat Gewährleistungs-, kein Erfüllungsinteresse Limitierungen im Haftungsregime Ohne gesetzliche Regelung ebenfalls investitionshemmende Unsicherheiten Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 32
33 VII. Resümee und Ausblick Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 33
34 VII. Resümee und Ausblick Regelungen auf Bundesebene: optimierbar Grosse Unterschiede auf kantonaler Ebene Verbleibende Unsicherheiten Auswirkungen auf Investitionen Rechtliche Grundfragen der Geothermie Sebastian Heselhaus 34
Verfahren nach BauG. Dr. iur. Christian Häuptli Rechtsanwalt Raumplaner NDS FH Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht
Verfahren nach BauG Dr. iur. Christian Häuptli Rechtsanwalt Raumplaner NDS FH Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Häuptli van den Bergh Rechtsanwälte Notariat Kasernenstrasse 26 5001 Aarau I. Verfahren
MehrI. Allgemeine Bestimmungen
Entwurf RPD vom 07.01.014 73 Flurreglement vom... Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, gestützt auf 7 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 4. Dezember 1994, der Verordnung
MehrProzessrecht II. Prof. Dr. Felix Uhlmann. Universität Zürich HS 2011. Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Parteien, Beschwerdelegitimation Lektüre: Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
MehrFall Assistent auf Abwegen
Fall Assistent auf Abwegen 1. Welchen Rechtsweg kann Prof. X beschreiten? Was sind seine Anträge? Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Art. 82 ff. BGG Anfechtungsobjekt: Gem. Art. 82 lit.
MehrEnergieumbau Schweiz ist das neue kantonale Energiegesetz eine
Energieumbau Schweiz ist das neue kantonale Energiegesetz eine Wundertüte? Das neue kantonale Energiegesetz und die Verordnung, was sind die Neuerungen Thomas Joller, 19. Juni 2013 Energiestrategie Bund
MehrHaftungsrisiken für die öffentliche Hand und deren Abwehr
SwissInfraSport 21. - 24.06.2011 Haftungsrisiken für die öffentliche Hand und deren Abwehr Prof. Dr. Walter Fellmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Professor für Privatrecht
MehrAnfechtungsobjekt und Zugang zum Rechtsschutz bei realem Verwaltungshandeln
St.Galler Tagung zur Verwaltungsrechtspflege Kongresshaus Zürich (1105.) 5. Juni 2014 Anfechtungsobjekt und Zugang zum Rechtsschutz bei realem Verwaltungshandeln Benjamin Schindler 1 Übersicht I. Traditionelle
MehrBau-Versicherungen Verbauen Sie sich nicht Ihre Finanzen!
Bau-Versicherungen Verbauen Sie sich nicht Ihre Finanzen! Die Bau-Versicherungen Wer braucht welche Versicherung? Bauherr Architekt Ingenieur Bauunternehmer Bauhandwerker Versicherung während des Bauens:
MehrKANTON ZUG VORLAGE NR. 1507.1 (Laufnummer 12301) KANTONSRATSBESCHLUSS
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1507.1 (Laufnummer 12301) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND VERLÄNGERUNG DER LAUFZEIT DES RAHMENKREDITS ZUR ABGELTUNG DINGLICHER RECHTE BEI MASSNAHMEN FÜR DEN NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ
MehrÖffentliches Verfahrensrecht (Master)
(Master) Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Rechtszustand für die Dauer des Prozesses (Vorsorglicher, vorläufiger Rechtsschutz)
MehrPrivatstrassen und (Fuss-) Wege sind von Privaten erstellte Strassen und Wege, die nicht dem Gemeingebrauch zugänglich sind.
Strassenreglement vom 7. Juni 03 Die Gemeindeversammlung Densbüren, gestützt auf 34 Abs. und 03 ff des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (BauG) vom 9. Januar 993 sowie
MehrBundesgesetz über die Trolleybusunternehmungen
Bundesgesetz über die Trolleybusunternehmungen 744.21 vom 29. März 1950 (Stand am 3. Oktober 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 23, 26, 36, 37 bis,
Mehr- 56 lit. a) des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 - die Verordnung über das kantonale Bodenverbesserungswesen vom 27.
einwohnergemeinde Stand: 19. Dezember 2003 Gestützt auf - 56 lit. a) des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 - die Verordnung über das kantonale Bodenverbesserungswesen vom 27. Dezember 1960 - das kantonale
MehrSchärfere Haftung in Sachen Umwelt.
Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Das Umweltschadensgesetz. Wichtige Informationen zum USchadG! DER FELS IN DER BRANDUNG Das neue Umweltschadensgesetz. Umweltschutz hat in Deutschland einen sehr hohen
MehrStrassenreglement 01.01.2010
GEMEINDE METTAUERTAL KANTON AARGAU Strassenreglement 0.0.00 7..009 Strassenreglement Seite INHALTSVERZEICHNIS Seite STRASSENREGLEMENT 3 A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Zweck, Geltungsbereich 3 Öffentliche
MehrRechtsetzungslehre. Prof. Dr. Felix Uhlmann. Universität Zürich HS 2014. Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre
Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Universität Zürich Rechtsetzung durch Private 13 Rechtsetzung durch Private 13 Selbstregulierung (Begriff) (Gesteuerte) Selbstregulierung liegt vor, wenn
MehrRenaturierung der Gewässer
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Wasser Sanierung Wasserkraftanlagen Modul Finanzierung und DepVO Rémy Estoppey Zürich 1. April
MehrSynopse. Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung 2012. Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV)
Synopse Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung 0 Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf 7 des Planungs- und
MehrSchweizerisches Bundesverwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Datenschutz Leseplan: Skript 35 Hintergrund Steuerstreit CH USA
MehrGesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen
45.00 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom. Februar 968 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen beschliesst als Gesetz: I. Allgemeines Art. ) Schützenswerte Landschaften,
MehrOff-Label Use Ärztliche Therapiefreiheit und Haftungsrisiken im Spannungsfeld
Off-Label Use Ärztliche Therapiefreiheit und Haftungsrisiken im Spannungsfeld 12. November 2015 Dr. iur. et dipl. sc. nat. ETH Stefan Kohler, Rechtsanwalt, VISCHER AG Inhalt Worum geht es? Sorgfaltspflichten
MehrVorschriften, Bewilligungsverfahren,
Solaranlagen Vorschriften, Bewilligungsverfahren, Brandschutz EnergiePraxis-Seminar 2015-1 Cyrill Studer Korevaar Rotkreuz, 2. Juni 2015 Potential Solarenergie Kanton Luzern 1 Halbierung Verbrauch = Verdoppelung
MehrDatenschutzrecht. Informations- und Kommunikationsrecht HS 2012. PD Dr. Simon Schlauri, Rechtsanwalt. Datenschutzrecht
1 Vorlesung Veranstaltungen 19. September: 26. September: Urheberrecht 3. Oktober: Patent- und Markenrecht 10. Oktober: Kartell- und Lauterkeitsrecht 17. Oktober: Telekommunikationsrecht 24. Oktober: Grundtypen
MehrGemeinde Wiliberg STRASSENREGLEMENT
Gemeinde Wiliberg STRASSENREGLEMENT Genehmigungsexemplar Gemeindeversammlung vom 26.11.2010 - 2 - INHALTSVERZEICHNIS 6 A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Zweck, Geltungsbereich 3 2 Allgemeines 3 3 Öffentliche
MehrI. II. I. II. III. IV. I. II. III. I. II. III. IV. I. II. III. IV. V. I. II. III. IV. V. VI. I. II. I. II. III. I. II. I. II. I. II. I. II. III. I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII.
MehrGemeinde Laufenburg STRASSENREGLEMENT
STRASSENREGLEMENT Stand 03.12.2010 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Zweck 1 2 1 Allgemeines 1 3 1 Geltungsbereich 1 4 1 Übergeordnetes Recht 1 2 STRASSENEINTEILUNG 2 5 2 Strassenrichtplan
MehrWerkstrasse 1, CH-9500 Wil E-Mail info@tb-wil.ch Telefon 071 913 00 00 Telefax 071 913 00 05. Reglement Kommunikationsnetz
Werkstrasse 1, CH-9500 Wil E-Mail info@tb-wil.ch Telefon 071 913 00 00 Telefax 071 913 00 05 Reglement Kommunikationsnetz Vom 11. Dezember 1991 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel Aufgaben
MehrEntwurf für eine Teilrevision des Obligationenrechts (Haftung für gefährliche Hunde) Vernehmlassung
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau.Staatskanzlei, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld Eidgenössisches Justizund Polizeidepartement Herr Christoph Blocher Bundesrat 3003 Bern Frauenfeld, 4. September
MehrDas Schweizer Übertragungsnetz. Auftrag und Herausforderung für Swissgrid
Das Schweizer Übertragungsnetz Auftrag und Herausforderung für Swissgrid 2 Auftrag an Swissgrid Versorgungssicherheit als Auftrag für Swissgrid Wer ist Swissgrid? Die nationale Netzgesellschaft Mit dem
MehrDie rechtlichen Grundlagen eines Vereins
Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins Quelle http://www.zivilgesetzbuch.ch/sr/210/210_004.htm Datum Stand Dez 2011 Schweizerisches Zivilgesetzbuch Erster Teil Einleitung Zweiter Titel Zweiter Abschnitt
MehrRechtlicher Rahmen der Entwicklung des Berliner Fernwärmenetzes
Rechtlicher Rahmen der Entwicklung des Berliner Fernwärmenetzes Vortrag und Diskussion auf dem Netzlabor zur Fernwärme 17.03.2015 Rechtsanwalt Dr. Klaus-Martin Groth Rechtsanwalt/Rechtsanwältin Titel 1
MehrGerichtlicher Rechtsschutz in auswärtigen Angelegenheiten
Kaspar Sutter Dr. iur., Fürsprecher, LL.M. Gerichtlicher Rechtsschutz in auswärtigen Angelegenheiten Mit einer Rechtsvergleichung zum französischen «acte de gouvernement» Vorwort... V Inhaltsverzeichnis...
MehrStrategie Wasserkraft und Matrix Interessenabwägung von Schutz und Nutzen
Baudepartement Strategie Wasserkraft und Matrix Interessenabwägung von Schutz und Nutzen Gesetzliche Rahmenbedingungen und Grundlagen Fachtagung/GV ISKB/ADUR,, Stellv. Sektionsleiter, AFU, Energie und
MehrGEMEINDE GIPF-OBERFRICK STRASSENREGLEMENT. Juni 2005 1. Entwurf 8. Juni 200
GEMEINDE GIPF-OBERFRICK STRASSENREGLEMENT Juni 2005 1. Entwurf 8. Juni 200 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Zweck 1 2 1 Allgemeines 1 3 1 Geltungsbereich 1 4 1 Übergeordnetes Recht 1
Mehr14.046 s Bundesgesetz über den Wald. Änderung (Differenzen)
Ständerat Wintersession 05 eparl 3..05 5:43 4.046 s Bundesgesetz über den Wald. Änderung (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Beschluss des es Anträge der Kommission
MehrModul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln
Modul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln Als Verwaltungshandlungen sind alle Handlungen jedes Tun, Dulden oder Unterlassen zu betrachten, die ein Träger öffentlicher
MehrBambusausläufer aus rechtlicher Sicht
Bambusausläufer aus rechtlicher Sicht Jemand hat im Garten Bambus angepflanzt. Diese Pflanzen breiten sich aus, es bilden sich Ausläufer auch in den Gärten der umliegenden Nachbarn. Was kann aus rechtlicher
Mehr1. Veranstalter und Vermittler
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Pauschalangebote und sonstige touristische Leistungen der Fremdenverkehrsgemeinschaft Schwäbischer Wald e. V. Die nachfolgenden Bedingungen für Pauschalarrangements
MehrDACH- SANIERUNG UND ASBEST
DACH- SANIERUNG UND Impulsvortrag von Marc Allenbach 1 Marc Allenbach Inhaber und Geschäftsführer AHSAG Zimmermann dipl. Ing. FH, Fachrichtung Bau Verheiratet und 2 Kinder Im Betrieb seit 2004 Solarspezialist
MehrGemeinde Remigen STRASSENREGLEMENT. Mai 2015 / Gemeindeversammlung
STRASSENREGLEMENT Mai 05 / Gemeindeversammlung INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines 3 Geltungsbereich 4 Übergeordnetes Recht 5 Anforderungen STRASSENEINTEILUNG 6 Strassenrichtplan.
MehrSchweizerisches Bundesverwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Datenschutz Leseplan: Skript 36 BGE 138 II 346 ff. EuGH, Urteil
MehrEINWOHNERGEMEINDE NUNNINGEN REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN
EINWOHNERGEMEINDE NUNNINGEN REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN Inhaltsverzeichnis Seite Finanzierung der Abwasserbeseitigung Kostendeckende, verursacherorientierte Gebühren Rechnungsführung Grundeigentümerbeiträge
MehrVerordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV)
Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) Änderung vom Entwurf vom 17. Juli 2014 Der Schweizerische Bundesrat, verordnet: I Die Verordnung vom
MehrSorgfaltspflicht und Haftungsfragen
Sorgfaltspflicht und Haftungsfragen Dr. Carola Kraft Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Referat 21 Verwaltungs- und Rechtsangelegenheiten I. Beteiligte Personengruppen Gliederung II.
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Einführungsgesetz zum Registerharmonisierungsgesetz, EG RHG) (Vom.. Mai 009) Die
MehrAllgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen Payer International Technologies GmbH Geltungsbereich / Formerfordernisse / Anbote / AGB s der Vertragspartner /Prospekte 1 Wir schließen Verträge, mit denen wir Bestandteile
MehrALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Guestlist.ch AG Stand Juni 2012 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN I. GELTUNG Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Guestlist AG ("AGB") gelten für jeden Benutzer
MehrManche Schäden sind kaum zu ersetzen. Umweltschadensversicherung
Manche Schäden sind kaum zu ersetzen Umweltschadensversicherung Von der EU-Umwelthaftungsrichtlinie zum neuen Umweltschadensgesetz Die Europäische Union hat am 30. April 2004 die Umwelthaftungsrichtlinie
MehrRechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen Thomas Trüeb Synodalrat Ressort Recht Eidgenössisches Recht Öffentliches Recht: Raumplanungsrecht Umweltschutzgesetzgebung Denkmalschutz / Kulturgüterschutz Grundbuchverordnung Privatrecht:
MehrBesetzung Oberrichter Messer (Referent), Oberrichterin Apolloni Meier und Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Holzapfel Pürro
ZK 11 547, publiziert September 2012 Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2012 Besetzung Oberrichter Messer (Referent), Oberrichterin Apolloni Meier und Oberrichter
MehrM A R T I R E C H T S A N W Ä L T E
M A R T I R E C H T S A N W Ä L T E eingetragen im Anwaltsregister des Kantons Glarus Mitglieder des Schweiz. Anwaltsverbandes Telefon 055 640 39 39 Telefax 055 640 40 03 e-mail: info@marti-rechtsanwaelte.ch
MehrAllgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Klaiber + Heubach GmbH & Co. KG (freigegeben am 31.03.2014)
Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Klaiber + Heubach GmbH & Co. KG (freigegeben am 31.03.2014) Geltungsbereich dieser Bedingungen 1. Diese Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
MehrBeiträge und Gebühren der Wasserversorgung Rapperswil-Jona
STADT RAPPERSWIL-JONA Auf Antrag der Verwaltung der Genossenschaft Wasserversorgung Jona (abgek. WV) ab 1. Januar 2007 Wasserversorgung Rapperswil-Jona erlässt die Behördenkonferenz Rapperswil-Jona gestützt
MehrRepetitorium zur Diplomklausur in Rechtswissenschaft. 2. Alternative B 2: Gesellschaftsrecht
Repetitorium zur Diplomklausur in Rechtswissenschaft 2. Alternative B 2: Gesellschaftsrecht Aufgabe 1.1: A und B betreiben eine größere Autowerkstatt in Tübingen unter der Bezeichnung Albrecht und Co.
MehrGemeinde Leibstadt STRASSENREGLEMENT
STRASSENREGLEMENT INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines 3 Geltungsbereich 4 Übergeordnetes Recht STRASSENEINTEILUNG 5 Strassenrichtplan. Einteilung nach Benützung 6 Kantons- und
MehrAuf dem Weg zur freien Abgabe von Geodaten
Auf dem Weg zur freien Abgabe von Geodaten GeoPortal Kanton Basel-Stadt www.geo.bs.ch Simon Rolli - Basel-Stadt - Abteilung Geoinformation zehn Jahre geops - 29.6.12 Folie 1 Auf dem Weg zur freien Abgabe
MehrBäuerliches Erbrecht
Stiftung Schweizerisches Notariat Weiterbildungsseminar 27. August 2013, Zürich Bäuerliches Erbrecht www.studer-law.com Einleitung: Bauer oder Anwalt? "Landwirte führen ein überaus gesundes Leben, und
MehrPolitische Gemeinde Oberhelfenschwil Reglement über Kurtaxen vom 2. Juli 2001
Politische Gemeinde Oberhelfenschwil Reglement über Kurtaxen vom 2. Juli 2001 Der Gemeinderat von Oberhelfenschwil erlässt gestützt auf Art. 16 ff des Tourismusgesetzes vom 26. November 1995 (sgs 575.1)
MehrSolar-Anlagen (PV und thermisch) Bewilligung und Brandschutz
vzgv, Fachsektion Bau und Umwelt, 3. Dezember 2013 Solar-Anlagen (PV und thermisch) Bewilligung und Brandschutz AWEL, Abteilung Energie Beat Lehmann, Energietechnik 1 Solaranlagen: Typen und Eigenschaften
MehrAutobahnzubringer Obfelden/Ottenbach
Kanton Zürich Baudirektion Informationsveranstaltung vom Dienstag, 21. Oktober 2014 1 Thomas Maag stv. Leiter Kommunikation Baudirektion Kanton Zürich 2 Was wir für Sie vorbereitet haben Einführung durch
MehrTotalrevision Energiegesetz Basel-Landschaft Energiestatistik. Felix Jehle, Leiter Ressort Energie, Amt für Umweltschutz und Energie
Totalrevision Energiegesetz Basel-Landschaft Energiestatistik Felix Jehle, Leiter Ressort Energie, Amt für Umweltschutz und Energie Rahmenbedingungen für das neue Energiegesetz 1. Energiestrategie 2050
MehrRichtlinie der Deutschen Rentenversicherung Bund über
Richtlinie der Deutschen Rentenversicherung Bund über Vergabesperren Inhaltsverzeichnis: Richtlinie der Deutschen Rentenversicherung Bund über Vergabesperren...1 Präambel...1 I. Definition und Rechtsgrundlage...1
MehrGemeinde Unterlunkhofen
Gemeinde Unterlunkhofen Die Einwohnergemeinde Unterlunkhofen erlässt gestützt auf 0 des Gemeindegesetzes (Gesetz über die Einwohnergemeinden vom 9..78) das nachfolgende Verkehrs-Reglement Inhaltsverzeichnis
MehrKantonale Volksinitiative zum Erhalt der landwirtschaftlich und ökologisch wertvollen Flächen im Kanton Zürich
Kantonale Volksinitiative zum Erhalt der landwirtschaftlich und ökologisch wertvollen Flächen im Kanton Zürich Eine regionale landwirtschaftliche Produktion, die die Ernährungssouveränität mit möglichst
MehrBericht und Antrag des Regierungsrats an den Landrat
Bericht und Antrag des Regierungsrats an den Landrat 28. November 2013 Nr. 2013-716 R-721-11 Bericht und Antrag des Regierungsrats an den Landrat zur Änderung der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung;
MehrMerkblatt Bauhandwerkerpfandrecht
Merkblatt Bauhandwerkerpfandrecht Achtung: Falls Sie nicht selber Juristin oder Jurist sind oder über viel Erfahrung in rechtlichen Angelegenheiten verfügen, werden Ihnen die folgenden Hinweise nur in
Mehr781.310.1 Vereinbarung betreffend Gewährung eines Elektrifikationsdarlehens an die Schweizerische Südostbahn 1
78.0. Vereinbarung betreffend Gewährung eines Elektrifikationsdarlehens an die Schweizerische Südostbahn (Vom 5. Juli 98) Art. Die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Kantone Schwyz, Zürich und St. Gallen
MehrGLÜCKSSPIEL ALS GRUNDRECHT?
Vorabend-Veranstaltung des Datenschutzforums Schweiz Referent: RA Matthias Horschik, Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich (www.horschik.ch) Baden, den 21. Januar 2014 GLÜCKSSPIEL ALS GRUNDRECHT? AUSGEWÄHLTE
MehrBERNISCHES VERWALTUNGS- UND VERFAHRENSRECHT BAU- UND BAUPOLIZEIRECHT. 8. März 2016. Prof. Dr. Beat Stalder
BERNISCHES VERWALTUNGS- UND VERFAHRENSRECHT BAU- UND BAUPOLIZEIRECHT 8. März 2016 Prof. Dr. Beat Stalder Gesetzliche Grundlagen und Regelungszuständigkeit Bundesrecht Baubewilligungspflicht (Art. 22 Abs.
MehrBenützungsordnung. für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos
Benützungsordnung für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1 Benützungsrecht... 4 1.1 Allgemeine Benützung... 4 1.2 Probelokale... 4 2 Benützungszeiten... 4 2.1 Probelokal... 4
MehrDIE UMWELTHAFTUNGSRICHTLINIE IN ÖSTERREICH
VERBAND DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN ÖSTERREICHS DAS UMWELTSCHADENSGESETZ VON ALLEN SEITEN BETRACHTET DIE UMWELTHAFTUNGSRICHTLINIE IN ÖSTERREICH MAG BERTHOLD TROISS, LLM GRAZER WECHSELSEITIGE VERSICHERUNG
MehrRaumentwicklungsrecht und Umwelt - Fall B Herbstsemester 2009
Raumentwicklungsrecht und Umwelt - Fall B Herbstsemester 2009 Raumentwicklungsrecht Vorname, Name und Umwelt Adresse 851-0707-00 PLZ, Ort Prof. Dr. A. Ruch Matrikel-Nr. E-Mail Fall B: Ortsplanung Inhaltsverzeichnis:
MehrI. Allgemeine Bestimmungen 3. II. Organe und Zuständigkeiten 3. III. Weganlagen und Vermarkungen 4. IV. Entwässerungen 5. V. Bäume und Hecken 6
Flurreglement 2005 Einwohnergemeinde Gretzenbach Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 3 II. Organe und Zuständigkeiten 3 III. Weganlagen und Vermarkungen 4 IV. Entwässerungen 5 V. Bäume
MehrProzessrecht II. Prof. Dr. Felix Uhlmann. Universität Zürich HS 2009. Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Rechtszustand für die Dauer des Prozesses Lektüre: Thomas Merkli,
MehrAufbewahrungsfristen
Aufbewahrungsfristen für Mandantenakten im Hinblick auf die neuen Verjährungsvorschriften Das Verjährungsanpassungsgesetz, das zum 15.12.2004 in Kraft getreten ist (BGBl I 2004, 3214), verändert die Verjährungsregelung
MehrBeschluss und Genehmigung Bild 19 REP Seetal
REP Seetal Der Regionale Entwicklungsplan Seetal in 19 Bildern. Am 19. August 2008 vom Regierungsrat des Kantons Luzern genehmigt Ergänzung Bild 19 am 21. Mai 2013 vom Vorstand RPVS zu Handen der Delegiertenversammlung
MehrEnergiestrategie 2012 Strategie des Regierungsrates für die Energiepolitik des Kantons Basel-Landschaft
Energiestrategie 2012 Strategie des Regierungsrates für die Energiepolitik des Kantons Basel-Landschaft CO2 IMPRESSUM Strategie des Regierungsrates für die Energiepolitik des Kantons Basel-Landschaft Kurztitel:
MehrAngebot des Wiener SK an den Wiener Sport-Club: Übernahme des Fußball- Spielbetriebes
Angebot des Wiener SK an den Wiener Sport-Club: Übernahme des Fußball- Spielbetriebes 1. Gegenstand des Angebots Der Vorstand des Wiener SK bietet dem Wiener Sport-Club die Übergabe des Geschäftsbetriebes
Mehrbeschliesst die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und direktoren (GDK):
Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungvereinbarung WFV)
MehrGemeinde Zuzgen STRASSENREGLEMENT
Gemeinde Zuzgen STRASSENREGLEMENT - - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 3 Zweck, Geltungsbereich 3 Öffentliche Strassen und Wege und Privatstrassen, Definition 3 3 Erstellung, Anforderungen
MehrGeschäftsbedingungen für Kunden Fairphone B.V.
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, aufgrund der Erfahrung mit dem Verkauf unserer Fairphones der ersten Generation haben wir die Geschäftsbedingungen geändert, um für einen klareren und reibungsloseren
MehrAllgemeine Bedingungen für die Erstattung von Gutachten. 1 Geltung
Allgemeine Bedingungen für die Erstattung von Gutachten 1 Geltung 1. Die Rechtsbeziehung des Sachverständigen zu seinem Auftraggeber bestimmt sich nach den folgenden Vertragsbedingungen. 2. Davon abweichende
MehrName:.. Straße:.. PLZ:. Ort:.. Telefon:.. Email:..
Crewvertrag I. Schiffsführung Die als Skipper bezeichnete Person ist der Schiffsführer. Skipper PLZ:. Ort:.. Der Skipper führt für alle Teilnehmer eine Sicherheitsbelehrung durch, weist sie in die Besonderheiten
MehrGlossar zur Totalrevision des Verantwortlichkeitsgesetzes
Glossar zur Totalrevision des Verantwortlichkeitsgesetzes Absolut Rechtsgüter Adäquater Kausalzusammenhang Amtliche Tätigkeit Amtspflichtverletzung Auskunft, unrichtige Bundeszivilrecht Fahrlässigkeit
MehrALLGEMEINE GESCHAEFTSBEDINGUNGN 1. ANWENDUNGSBEREICH UND GELTUNG
ALLGEMEINE GESCHAEFTSBEDINGUNGN 1. ANWENDUNGSBEREICH UND GELTUNG 1.1 Foto Lautenschlager Online-Shop, nachfolgend «Foto Lautenschlager E-shop» genannt, offeriert im Fotobereich ein breites Angebot an Produkten
MehrVermögensversicherung Bauversicherungen. Auf uns können Sie bauen
Vermögensversicherung Bauversicherungen Auf uns können Sie bauen Vermögensversicherung Vaudoise Eine sichere Basis für Ihr Haus Ein Neubau oder eine Renovation bedeutet für den Eigentümer eine beträchtliche
MehrGerichtlicher Rechtsschutz in auswärtigen Angelegenheiten
Kaspar Sutter Dr. iur., Fürsprecher, LL.M. Gerichtlicher Rechtsschutz in auswärtigen Angelegenheiten Mit einer Rechtsvergleichung zum französischen «acte de gouvernement» Vorwort Inhaltsverzeichnis Literatur
MehrGebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger) - Fernabsatz
Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger) - Fernabsatz AutomexX e.k. Alte Regensburgerstr. 17 84030 Ergolding Stand: 11/2015 I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten
MehrBotschaft der Regierung an den Grossen Rat
Botschaft der Regierung an den Grossen Rat Heft Nr. 15 / 2012 2013 Inhalt Seite 18. Teilrevision des Steuergesetzes... 945 946 Inhaltsverzeichnis Teilrevision des Steuergesetzes I. Ausgangslage... 949
MehrGesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz)
Vernehmlassungsvorlage 867.3 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 26 und 60 der Kantonsverfassung,
MehrReglement über die Wasserversorgung der Gemeinde Inden
Reglement über die Wasserversorgung der I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1: Zweck und Geltungsbereich Das vorliegende Reglement regelt den Betrieb, den Unterhalt und die Finanzierung der öffentlichen
MehrStandeskommissionsbeschluss betreffend Richtlinien über den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften in der Landwirtschaft (StKB GSchL)
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar 007 84. Standeskommissionsbeschluss betreffend Richtlinien über den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften in der Landwirtschaft (StKB GSchL) vom 4. November 997
MehrÜbungen im öffentlichen Recht I Fall 5
Übungen im öffentlichen Recht I Fall 5 Bachelorstudium Rechtswissenschaft, FS 2015 MLaw Gregori Werder Seite 1 Übersicht I. Sachverhalt II. Lösung III. Lernkontrolle Seite 2 1 Lernziele Sie verstehen die
MehrKernenergiehaftpflichtverordnung
Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) 732.441 vom 5. Dezember 1983 (Stand am 15. Februar 2015) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 11 Absätze 2 und 3, 14 Absätze 2 und 3
MehrErschliessungsprogramm
Gemeinde Fahrwangen Kanton Aargau Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Erschliessungsprogramm 5600 Lenzburg 6280 Hochdorf 4665 Oftringen 5734 Reinach 5703 Seon 5034 Suhr Sägestrasse 6a Bellevuestr.
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der F&S Gesellschaft für Dialogmarketing mbh für Listbroking-Leistungen und für die Vermittlung von Werbeaufträgen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der F&S Gesellschaft für Dialogmarketing mbh für Listbroking-Leistungen und für die Vermittlung von Werbeaufträgen 1. Geltungsbereich 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
MehrBegeisterung? «Investitionen in die Umwelt schützen.» Helvetia Photovoltaikversicherung. Was immer Sie vorhaben. Wir sind für Sie da.
Begeisterung? «Investitionen in die Umwelt schützen.» Helvetia Photovoltaikversicherung. Was immer Sie vorhaben. Wir sind für Sie da. Ihre Schweizer Versicherung. Innovativer Schutz für Ihre umweltfreundliche
MehrVermögensrecht Strafrecht Disziplinarrecht Politik
System des Haftungsrechts Prävention Repression Vermögensrecht Strafrecht Disziplinarrecht Politik Vorsatz Fahrlässigkeit Vertraglich Ausservertraglich Verschuldenshaftung Kausalhaftung Gefährdungshaftung
MehrGEMEINDE HORNUSSEN. Strassenreglement
GEMEINDE HORNUSSEN Strassenreglement INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Zweck 1 2 1 Allgemeines 1 3 1 Geltungsbereich 1 4 1 Übergeordnetes Recht 1 2 STRASSENEINTEILUNG 1 5 1 Strassenrichtplan
MehrKlimapolitik des Bundes: Ziele und Massnahmen
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Klima Klimapolitik des Bundes: Ziele und Massnahmen, Abteilung Klima Forum Ittigen KLIMABEWUSST
Mehr