Renaturierung der Gewässer
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- Stefan Kuntz
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1 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Wasser Sanierung Wasserkraftanlagen Modul Finanzierung und DepVO Rémy Estoppey Zürich 1. April 2014 Übersicht Gesetzliche Grundlagen Art. 15a bis EnG Entschädigung des Konzessionärs Art. 17d EnV Verfahren Anhang 1.7 EnV: - Anforderungen an das Gesuch - Kriterien zur Beurteilung des Gesuchs (Art. 39a GSchG Schwall/Sunk, Art. 43a GSchG Geschiebe, Art. 10 BGF Massnahmen Fische, insb. Fischgängigkeit, Wirtschaftlichkeit) - Anrechenbare Kosten - Anrechenbare Kosten betriebliche Massnahmen Departementsverordnung (DepVo) Vollzugshilfe Renaturierung, Modul Finanzierung Bauliche und betriebliche Massnahmen Departementsverordnung (DepVo) Betriebliche Massnahmen 2 1
2 Renaturierung der Gewässer Revitalisierung Fliessgewässer Revitalisierung Stillgewässer Auen Fisch-wanderung Schwall-Sunk Geschiebe-haushalt Strategische Planung: Februar 2012 geplant geplant Februar 2012 nuar 2012 März 2012 Umsetzung der Massnahmen: geplant geplant geplant geplant Finanzierung: Sept April 2011 Oktober 2013 nuar Anhörung) 2014 (In Datenmodelle und Daten: geplant geplant geplant geplant geplant Koordination wasserwirtschaftlicher Vorhaben: April 2012 Weitere Dokumente zur Renaturierung der Gewässer t Revitalisierung Fliessgewässer Revitalisierung Stillgewässer Auen Fisch-wanderung Schwall-Sunk Geschiebe-haushalt Gute Beispiele: IT-Tools: geplant Februar 2012 April Modul Finanzierung und DepVO Anhörung Entwurf vom Okt bis nuar 2014 in Anhörung Resultate der Anhörung - Mehrheit der Kantone und Verbände ist einverstanden - RKGK und SWV verlangen Anpassung der Berechnungsmethode und eine Plausibilisierung anhand konkreter Sanierungsprojekte Weiteres Vorgehen BAFU sucht zusammen mit RKGK, SWV, usw. (Begleitgruppe) Lösungsmöglichkeiten und externen Auftragnehmer zur Überarbeitung und Plausibilisierung der Berechnungsmethode - anschliessend Anpassung der DepVO und Modul - 2. Ämterkonsultation - Beschluss BR und Inkraftsetzung (ca. Ende 2014) 4 2
3 Inhalt Modul 0 Vorwort, Einleitung 1 Ausgangslage 2 Voraussetzung für die Finanzierung 3 Finanzierung baulicher und betrieblicher Massnahmen 4 Finanzierung von Spezialfällen 5 Finanzierung Monitoring und Nachbesserung 6 Beurteilung der Wirtschaftlichkeit 7 Verfahren Anhang 5 Kapitel 2 Voraussetzung für die Finanzierung Bestehende Anlagen: vor 1. nuar 2011 in Betrieb Massnahmentyp laufende Konzession Schwall-Sunk / Geschiebehaushalt Kein Ausbau der Anlage neue Konzession Ausbau der Anlage laufende oder neue Konzession Neubau Baulich 1 Nein Betrieblich 1 Nein Fischgängigkeit Baulich Nein Nein Abflussmenge für FAH 2 Nein Nein Nein Art. 8 Abs. 5 VBGF (Kap. 2.1 Modul) Wann gelten Anlagen, die erweitert, wieder instand gestellt werden als Neuanlagen? BAFU hat Interpretation gemacht (Schreiben an kant. Fachstellen vom ), welche in Anhörung kritisiert wurde: BAFU prüft allf. Anpassung seiner Interpretation 6 3
4 Kapitel 2 Voraussetzung für die Finanzierung Restwassersanierung Art. 80 GSchG (Kap. 2.3 Modul) - Sanierungsverfügung gem. Art. 80 GSchG muss vor Einreichung Entschädigungsgesuch erteilt sein - Anrechenbar (bis Ablauf Konzession) sind Kosten für Dotierung Fischpass, soweit diese nicht gem. Art. 80 GSchG als Restwasser abgegeben werden muss Kosten-Nutzen, andere Interessen (HWS, Erneuerbare E.) Wirksamkeit [-] Wirksamkeit: f(aufwertung, Länge, Breite, ökologisches Potential) a b i c ii Kosten [CHF] Fall1: Ausgleichsbecken unterschiedlicher Grösse: b Bestvariante (Kosten von Variante c sind wesentlich höher, die Wirksamkeit nur geringfügig grösser) Fall 2: Unterschiedliche Art von Massnahmen: i Bestvariante (gleiche Wirksamkeit wie Variante ii jedoch geringere Kosten) Fall 3: Einzig mögliche Sanierungsmassnahme: Auf die Sanierung kann verzichtet werden, da die Massnahme nicht verhältnismässig ist (geringe Wirkung bei sehr hohen Kosten) 7 Übersicht Kriterien zur Beurteilung Sanierungsmassnahme/Gesuch (Art. 17d EnV) Phase Beschreibung 1. Kantonale Planung Anwendung der ökologischen Kriterien (Art. 39a und 43a GSchG, GSchV, Art Erarbeitung Sanierungsmassnahmen BGF, VBGF), des Standes der Technik, der Kriterien zur Interessensabwägung und der Verhältnismässigkeit nötig zur Evaluation, Festlegung und Priorisierung der Massnahmen 3. Umsetzung / Entschädigung 4. Erfolgskontrolle Review der oben erwähnten Kriterien; Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Massnahmen; Prüfung der anrechenbaren Kosten Prüfung der Wirksamkeit der Massnahmen anhand der Kriterien 8 4
5 Grobe Kostenangaben Mit Schreiben BAFU vom wurden Anforderungen an Schlussbericht kommuniziert U.a. grobe Angaben zu Kosten der Sanierungsmassnahmen (5 Kategorien) Vorschlag gem. Modul (Schwall-Sunk): 1 sehr gering < 2 Mio 2 gering 2 10 Mio 3 mittel Mio 4 hoch Mio 5 sehr hoch > 50 Mio für diese Kategorie wird eine grobe Kostenschätzung verlangt 9 Kapitel 3 Finanzierung baulicher Massnahmen anrechenbare sind eff. entstandene Kosten Auszahlung nach Umsetzung, ev. vorher Teilzahlungen Grundsätze zur Anrechenbarkeit einmaliger Kosten (nicht abschl.): Kostenkomponenten Planungs- und Projektierungskosten Anschaffungskosten Land Baukosten Baunebenkosten Ausfallkosten Information / Kommunikation Betriebs- und Unterhaltkosten Kapitalkosten (Abschreibungen, Zinsen) Kosten der Erfolgskontrolle Kosten Zertifizierung Kostenmindernde Erlöse Minderproduktion (z.b. infolge Rechen mit kleinerem Stababstand) Anrechenbarkeit Teilweise Teilweise Teilweise Nein Nein Nein Nein 10 5
6 Kapitel 3 Finanzierung betrieblicher Massnahmen anrechenbare sind eff. Kosten und Erlöseinbussen Bemessung der Vergütung: wird nun nach Anhörung noch überarbeitet Auszahlungsmodus (Dauer 40 hre) Grundsätze zur Anrechenbarkeit (nicht abschl.): Kostenkomponenten Anrechenbarkeit Bemerkungen Kosten wiederkehrend durchzuführender Massnahmen Direkte Kosten für wiederkehrend durchzuführende Massnahmen (z.b. Kieszugaben) sind anrechenbar. Kosten der Erfolgskontrolle Die Kostenschätzung ist im Rahmen der Gesuchstellung vorzulegen. Erlöseinbusse Erlöseinbussen, welche ursächlich kausal aus der Umsetzung betrieblicher Massnahmen resultieren, sind vollständig anrechenbar (z.b. Mindererträge aufgrund der zeitlichen Verschiebung der Stromproduktion). 11 Kapitel 5 Finanzierung Monitoring und Nachbesserung Im Rahmen Projektierung Sanierungsmassnahme müssen KW-Inhaber beim Kanton Monitoringkonzept einreichen Kostenschätzung für Monitoringkonzept ist Teil vom Entschädigungsgesuch Nach Erfolgskontrolle eff. Kosten abrechnen Nachbesserung: Wenn umgesetzte Massnahmen nicht geplanten ökol. Mehrwert haben, kann Kanton zusätzliche Massnahmen verfügen, für welche KW Entschädigungsgesuch stellen kann 12 6
7 Kapitel 7 Verfahren Rolle Kanton Phase 1 Kantonale Planung Phase 2 Erarbeitung Sanierungsmassnahmen: Prüfung ökologische Kriterien, Verhältnismässigkeit,... (vgl. Folie 8) Phase 3: Umsetzung Entschädigung 13 Rolle Kanton Phase 1 Kantonale Planung Phase 2 Erarbeitung Sanierungsmassnahmen Phase 3: Umsetzung Entschädigung (Zusicherung und Auszahlung): Prüfung Wirtschaftlichkeit, anrechenbare Kosten (vgl. Folie 8) 14 7
8 Entschädigungsfonds Swissgrid z.z. kein Handlungsbedarf, Mittel reichen in den nächsten hren 2015: bessere Schätzung finanzieller Bedarf auf Grund kantonalen Planungen Entscheid bzgl. Massnahmen 15 KW Stroppel, Entschädigung Rechenanlage für Fischabstieg wurde von Swissgrid 2013 bewilligt 16 8
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