Sanititia: Gesundheit & Recht

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1 L E I N E N & D E R I C H S A N W A L T S O Z I E TÄT Sanititia: Gesundheit & Recht Mai 2003 Die persönliche Haftung der Entscheidungsträger im Krankenhaus von Rechtsanwalt Matthias Wallhäuser Partner der Anwaltsozietät Leinen & Derichs Leiter der Abteilung Gesundheit & Recht KÖLN Clever Straße 16 Telefon Telefax Koeln@leinen-derichs.de POTSDAM Kurfürstenstraße 31 Telefon Telefax Potsdam@leinen-derichs.de BERLIN Meinekestraße 24 Telefon Telefax Berlin@leinen-derichs.de

2 Die persönliche Haftung der Entscheidungsträger im Krankenhaus Das unter der dieser Überschrift behandelte Thema ist besser bekannt als Managerhaftung oder entsprechend der angloamerikanischen Herkunft dieses Problemgebiets als d&o liability. Welchen Titel auch immer man wählt, es geht immer um die Frage: Ist der Entscheidungsträger für Fehler mit seinem persönlichen Vermögen haftbar? In Anbetracht der aktuell steigenden Anforderungen des Gesetzgebers, der Rechtsprechung und damit einhergehend des Wettbewerbs an die unternehmerische Führung des Krankenhauses kommt auch für die dortigen Entscheidungsträger dieser Frage eine wachsende Bedeutung zu. Die rechtlichen Grundlagen der Managerhaftung sollen daher im folgenden kursorisch erläutert werden. Beispielfälle Um zu vermitteln, welche Vielzahl an denkbaren Fallgestaltungen es gibt, in denen die persönliche Haftung eine Rolle spielen kann, werden nachstehend kurz einige Beispielfälle dargestellt. Fall 1 Der Vorstand eines Unternehmens beschließt die Einführung eines neuen EDV-Systems. Ein externes Dienstleistungsunternehmen wird beauftragt, ein Konzept zu erstellen und dieses umzusetzen. Bei der Umsetzung sollen die aktuellen Anforderungen (Einführung des Euro, Jahr Problematik, Datenschutz, Datensicherheit etc.) berücksichtigt werden. Das mit der Projektverantwortung versehene Vorstandsmitglied, das mit Projekten solcher Komplexität zuvor keine Erfahrung hatte, möchte den Überblick über die vertraglichen Regelungen und die Möglichkeit der Einflussnahme dadurch bewahren, dass die Einzelmaßnahmen auf Basis von sukzessiv abzuschließenden Einzelverträgen erfolgen. Gleichzeitig hat er die Vorstellung, dass die Einführung des neuen EDV-Systems binnen Jahresfrist vollständig abgeschlossen sein soll. Das Projekt läuft von Anfang an in die falsche Richtung. Die Einzelleistungen verzögern sich, jede Folgeleistung wird teurer als geplant. Schließlich trennt man sich über 1 ½ Jahre nach Abschluss des ersten Einzelvertrages von dem externen Dienstleistungsunternehmen. Seitdem wird das alte Systems peu á peu auf Vordermann gehalten und gebracht. Die dem beauftragenden Unternehmen entstandenen Kosten belaufen sich auf über 2 Millionen Euro. Dieser Schaden wird von dem externen Dienstleistungsunternehmen ersetzt zu verlangen. Gleichzeitig aber wird dem Vorstand, der das Projekt fehlerhaft betreut hat, der Streit verkündet, um gegebenenfalls auch von ihm Schadenersatz zu verlangen. Ihm wird zu Recht vorgeworfen, die Organisation des Projektes nicht hinreichend sorgfältig durchgeführt und überwacht zu haben. Fall 2 Der Arbeitgeber kommt dem Gesuch des Arbeitnehmers nach, den Arbeitsvertrag aus Altersgründen vorzeitig aufzulösen. Danach stellt der Arbeitnehmer beim Arbeitsamt Antrag auf Arbeitslosengeld, das ihm auch gewährt wird. Das Arbeitsamt nimmt auf Grundlage der Vorschriften des SGB 2

3 III den Arbeitgeber auf Erstattung der entrichteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (insgesamt über ,00 ) in Anspruch Fall 3 Nach einer Baumaßnahme im Krankenhaus rechnet die Handwerksfirma mit ,00 ab. Aufgrund eines individuellen Fehlers des Sachbearbeiters erfolgt eine Überweisung von ,00. Bevor die Überzahlung auffällt und die Rückforderung des zuviel gezahlten Betrages geltend gemacht wird, ist das Handwerksunternehmen in Insolvenz geraten. Mangels Masse muss die Rückforderung abgeschrieben werden. Fall 4 Ein häufig im Bereich der Krankenhäuser vorkommender Schadenfall betrifft das Unterlassen des Antrages auf Befreiung von Rundfunkgebühren. Hier summieren sich die Nachforderungen der Rundfunkanstalten schnell auf viele tausend Euro. Die vorstehend exemplarisch genannten Fälle belegen, dass selbst kleine individuelle Fehler durchaus zu immensen wirtschaftlichen Schäden des Krankenhauses bzw. des Krankenhausträgers oder Dritter führen können. Wie aber steht es mit der Haftung des Verursachers? Welche Bereiche erfasst die Managerhaftung? Unter dem Stichwort der Managerhaftung wird wie auch in den vorstehenden Fallbeispielen das Hauptaugenmerk häufig zunächst auf die zivilrechtliche Haftung gelegt, also auf die Gefahr, mit dem eigenen Vermögen in Anspruch genommen zu werden. Was in der Wahrnehmung dabei in den Hintergrund tritt, ist das Risiko der strafrechtlichen Verantwortung. Dabei sind deren Folgen nicht weniger misslich. Der persönlich Betroffene muss mit der Bedrohung durch eine Geldbuße, -strafe oder Freiheitsstrafe umgehen. Je nach Umfang der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen kann es zu einer Betriebsstilllegung kommen. Die mit solchen Ermittlungen und entsprechender Berichterstattung einhergehenden Rufschädigungen können einen nachhaltigen Schaden verursachen. Auch die Kosten der erforderlichen Hinzuziehung eines Strafverteidigers sind nicht zu vernachlässigen. Die strafrechtlichen Haftungsrisiken sind dabei ebenso vielfältig. Neben dem allgemeinen Wirtschaftsrisiko (Steuerstraftaten, Konkursstraftaten, Eingriffe in gewerbliche Schutzrechte Dritte etc.) spielt insbesondere auch das Betriebsstättenrisiko (Verantwortung für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer etc.) und das Umweltrisiko (es sei nur die nicht ordnungsgemäße Abfallentsorgung genannt) eine Rolle. Wer ist von der Managerhaftung betroffen? Der Begriff des Managers ist nicht hinreichend genau, um das zutreffende Bewusstsein von dem Risiko zu vermitteln, in dem sich jeder einzelne Entscheidungsträger befindet. Zum einen kennt das deutsche Recht den Begriff des Managers nicht. Zum anderen ist die landläufige Vorstellung vom Manager die von der Person, die an der Spitze des Unternehmens Entscheidungen trifft. Das Haftungsrisiko trifft aber nicht lediglich diesen Personenkreis, sondern kann auch den leitenden 3

4 Angestellten oder den ganz normalen Arbeitnehmer treffen. Und was ist mit den Ehrenamtlichen? Hier ist eine Differenzierung notwendig. Manager mit Organfunktion haften persönlich mit ihrem gesamten Privatvermögen für schuldhaft begangene Pflichtverletzungen innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Organfunktion haben all diejenigen Personen, die zur Vertretung und zur Beaufsichtigung des Unternehmens berufen sind. Die der Aktiengesellschaft stehen insoweit der Vorstand und der Aufsichtsrat in der Verantwortung. Bei der GmbH sind es der/die Geschäftsführer und der (fakultative) Aufsichtsrat/Beirat. Beim Verein und der Stiftung sind es der Vorstand und der Beirat/Stiftungsrat. Beim öffentlich rechtlichen Regiebetrieb sind es die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat/Verwaltungsrat. Zu beachten ist, dass auch unwirksam bestellte Organe und auch die Organvertreter der vorstehend skizzierten Haftung unterliegen. Es kommt hinzu, dass es sich um eine gesamtschuldnerische Haftung handelt. Dies bedeutet, dass das Organ nicht nur für eigene Fehler einzustehen hat, sondern auch für die Fehler seiner Organkollegen. Der leitende Angestellte hat grundsätzlich keine Organfunktion. Dennoch ist auch bei ihm und auch bei dem einfachen Arbeitnehmer die persönliche Haftung bei schuldhafter Pflichtverletzung und einem daraus resultierenden Schaden grundsätzlich denkbar. Allerdings hat die arbeitsrechtliche Rechtsprechung Privilegien entwickelt, die sowohl den Arbeitnehmer als auch den leitenden Angestellte schützen sollen. Die volle Haftung dieses Personenkreises wird für unbillig gehalten, da sie ruinöse Haftungsrisiken birgt, obwohl das Betriebsrisiko regelmäßig eher auf Seiten des Arbeitgebers liegt. Für unbillig gehalten wird ferner die dann bestehende Möglichkeit einer Haftungsentlastung der Geschäftsleitung zulasten der Arbeitnehmer und leitenden Angestellten durch Pflichtendelegation. Hinzu kommt, dass selbst dem sorgfältigsten Arbeitnehmer im Verlaufe seiner Lebensarbeitszeit sicher ein Fehler unterlaufen wird. All dies hat die arbeitsrechtliche Rechtsprechung dazu geführt, die folgenden Privilegien zu entwickeln: Unterläuft dem Arbeitnehmer/leitenden Angestellten ein Fehler leichtester Fahrlässigkeit, als ein solcher Fehler, der wirklich jedem hätte passieren können, soll alleine der Arbeitgeber für den Schaden aufzukommen haben, der Arbeitnehmer/leitende Angestellter hingegen nicht hiermit belastet werden. Bei Fehlern, die auf normaler Fahrlässigkeit beruhen, wird die Haftung zwischen dem Arbeitnehmer/leitenden Angestellten und dem Arbeitgeber nach dieser Rechtsprechung aufgeteilt, wobei sich die Quote nach den Umständen des Einzelfalles richtet. Bei grob fahrlässigen Fehlleistungen soll der Arbeitnehmer/leitende Angestellte grundsätzlich voll haften; ebenso bei vorsätzlichem Handeln. In diesen Fällen wird der Schadenverursacher nicht für schutzwürdig erachtet. Jedoch können auch bei grob fahrlässigen Fehlleistungen die Umstände des Einzelfalles dann und wann dazu führen, dass eine Einschränkung der Haftung des Arbeitnehmers/leitenden Angestellten vorgenommen werden muss. Bei dem leitenden Angestellten besteht noch eine Sonderproblematik. Häufig werden leitende Angestelle über kurz oder lang in die Geschäftsleitung berufen. Erhalten sie auf diesem Wegen Organfunktion, verlieren sie zugleich die vorstehend erläuterten arbeitsrechtlichen Privilegien. Nicht unproblematisch ist auch der Fall, in dem der leitende Angestellte faktisch die Aufgaben der Orga- 4

5 ne erfüllt. Zwar mangelt es dieser Person an der formalen Organstellung. Es steigt aber die Gefahr, dass er mit dem Vorwurf der mangelnden Kompetenz für echte Geschäftsleitungsaufgaben konfrontiert und sich somit mit einem erhöhten Verschuldensvorwurf ausgesetzt sieht, der wie vorstehend dargestellt eine Reduktion des arbeitsrechtlichen Schutzes bedeuten kann. Die Ehrenamtlichen Eine Sonderstellung bei Betrachtung der Haftungsproblematik nehmen die ehrenamtlich Tätigen im Krankenhaus ein. Haben sie Organfunktion trifft diese Ehrenamtlichen die vorstehend skizzierte volle Organhaftung. Es gelten die selben Grundsätze. Der Ehrenamtliche steht sich sogar noch schlechter: Er ist in keinem Fall Arbeitnehmer, sondern eben ehrenamtlich tätig. Es mangelt dem Ehrenamtlichen daher an dem vorstehend dargelegten von den Arbeitsgerichten entwickelten Privilegien. Die Haftung der Ehrenamtlichen bedarf deshalb einer Sonderbehandlung, um sie einzuschränken. Es sollte hierzu in der Satzung der Haftungsmaßstab für ehrenamtlich Tätige auf vorsätzliches Handeln und grob fahrlässiges Handeln beschränkt werden. Auch könnte eine Begrenzung der Haftung der Höhe nach sinnvoll sein, um die ehrenamtlich Handelnden von dem Haftungsrisiko weiter zu entlasten. Zu bedenken ist ferner, dass die Ehrenamtlichen ebenfalls der gesamtschuldnerischen Haftung unterliegen. Auch für sie gilt daher, dass sie nicht lediglich für eigene Fehler grundsätzlich einzustehen haben, sondern auch für die Fehler ihrer Mitorgane. Es sollte daher satzungsmäßig mindestens die Freistellung des Ehrenamtlichen von der gesamtschuldnerischen Haftung geregelt werden. Beamte/Angestellte des öffentlichen Dienstes Auch diese Personen befinden sich in einer Sondersituation. 839 BGB schafft einen eigenen Haftungstatbestand speziell für diesen Personenkreis. Hiernach hat der Beamte dem Dritten denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus einer von dem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entstanden ist. Allerdings genießen diese Personen auch einen speziellen Schutz, der im Grundgesetz in Artikel 34 verankert ist. Hiernach soll die Verantwortlichkeit für solche Schäden grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft treffen, in dessen Diensten der Beamte steht. Allerdings gibt es eine Gegenausnahme: Für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln bleibt es bei der persönlichen Haftung des Beamten. Wem gegenüber haftet der Manager? Es ist die so genannte Innenhaftung von der so genannten Außenhaftung zu unterscheiden. Von Außenhaftung wird dann gesprochen, wenn es zu einem Schaden einer dritten, nicht in dem Unternehmen anzusiedelnde Person gekommen ist. Dem gegenüber wird von der Innenhaftung gesprochen, wenn der Fehler des Entscheidungsträgers zu einem Schaden des Unternehmens selbst führt. Allerdings kann auch die Außenhaftung zu einer Innenhaftung führen. Regelmäßig wird sich der geschädigte Dritte nämlich an das wirtschaftlich besser stehende Unternehmen halten, das dann im Rahmen der Innenhaftung möglicherweise den Schadenverursacher in Regress nimmt. Was sind die Voraussetzungen für die Haftung des Managers? Im Außenverhältnis sind eine ganze Vielzahl von Tatbeständen in unterschiedlichen Gesetzen gegeben, die zu einem Schadenersatzanspruch des Dritten führen können. Es sei lediglich das all- 5

6 gemeine Deliktsrecht (also die Verletzung des Dritten am Eigentum, an seiner Gesundheit, an seinem Leben etc.) beispielhaft erwähnt. Im Innenverhältnis zwischen Entscheidungsträgern und Unternehmen kommt vor allen Dingen 280 BGB in Betracht. Hiernach ist der aus einer schuldhaften Pflichtverletzung resultierende Schaden zu ersetzen. Selbstverständlich sind die Pflichtenkataloge der verschiedenen im Unternehmen zu besetzenden Positionen, in denen ein Entscheidungsträger tätig sein kann (Vorstand, Aufsichtsrat, Geschäftsführer, Prokurist, Handlungsbevollmächtigter etc.) denkbar unterschiedlich. Gerade die Unternehmensleitung treffen aber erhöhte Pflichten. Nicht zuletzt durch das KonTraG sind die Pflichten des Vorstandes einer AG und der Geschäftsführung einer GmbH noch erhöht worden. Auch lässt sich eine Änderung im Verhalten des Unternehmens gegenüber Fehlentscheidungen seiner Entscheidungsträger feststellen: Das Klima wird wahrnehmbar rauher. Schutz? Zwischenzeitlich bieten eine ganze Reihe von Versicherungsunternehmen so genannte d&o Versicherungen an. Andere Unternehmen setzen auf ein Vermögensschaden-Haftpflicht-Konzept. Bei dem einfachen Arbeitnehmer kann schon der einfache Arbeitsrechtschutz genügen, um sich vor den trotz der arbeitsrechtlich entwickelten Privilegien verbleibenden Restrisiken zu schützen. Rechtsanwalt Matthias Wallhäuser Anwaltsozietät Leinen & Derichs Clever Straße 16, Köln Fon +49-(0) Fax +49-(0) Mail 6

7 Ihr Ansprechpartner für Sanititia: Gesundheit & Recht Rechtsanwalt Matthias Wallhäuser mail Sekretariat: Frau Broich Bitte beachten Sie auch unsere Internet-Präsentation unter Dort können Sie auch unsere weiteren Mandantenbriefe bestellen: Bauen & Wohnen Versicherungen & Banken Familien- & Erbrecht Der mittelständische Unternehmer Specials Für die Anwendung im konkreten Fall kann aus diesem Mandantenbrief eine Haftung nicht übernommen werden. L E I N E N & D E R I C H S A N W A L T S O Z I E TÄT 7

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