Die gesetzlichen Voraussetzungen und das Antragsverfahren zur Besonderen Ausgleichsregelung des EEG
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- Erwin Vogel
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1 Die gesetzlichen Voraussetzungen und das Antragsverfahren zur Besonderen Ausgleichsregelung des EEG Vortrag im Rahmen des workshops des Instituts für Energie- und Regulierungsrecht Berlin am in Berlin
2 Agenda 1. Grundsätzliches zum Fördermechanismus 2. Das Recht vor dem EU-Beihilfeverfahren 3. Die Änderungen des Jahres Die Weiterentwicklung Das Antragsverfahren 2
3 Ziele-Trias Quelle: PWC 3
4 Preiseinflussfaktoren Quelle: PWC 4
5 Agenda 1. Grundsätzliches zum Fördermechanismus 2. Das Recht vor dem EU-Beihilfeverfahren 3. Die Änderungen des Jahres Die Weiterentwicklung Das Antragsverfahren 5
6 Stationen der Besonderen Ausgleichsregelung Härtefallregelung 11 a EEG 2003 ( ) Maßstab Handelsintensität Besinnungsaufsätze nicht administrabel Besondere Ausgleichsregelung 16 EEG 2004 ( ) Schienenbahnen und Produzierendes Gewerbe ab 10 GWh, sut Maßstab Stromintensität als Relation SK : BWS von 15 %, Deckelregelung 2006 Wegfall Deckelregelung Besondere Ausgleichsregelung EEG 2009 ( ) Wegfall physikalische Wälzung, Veräußerung EEG-Strom an Börse Einführung Wälzungsmechanismusverordnung, EEG-Konto, EEG-Umlage Besondere Ausgleichsregelung EEG 2012 ( ) Schienenbahnen ab 10 GWh und Produzierendes Gewerbe ab 1 GWh Maßstab Stromintensität als Relation SK : BWS von 14 % Produzierendes Gewerbe Abschnitte B u. C der Klassifikation der Wirtschaftszweige Beihilfeprüfverfahren EU-Kommission ab Besondere Ausgleichsregelung 63 69, 86, 91, 94, 97, 103 EEG 2014 (2014-)
7 Antragsvoraussetzungen altes Recht Voraussetzungen EEG 2009 EEG 2012 Produzierendes Gewerbe begünstigte Wirtschaftszweige verbrauchte Strommengen je Abnahmestelle Relation Stromkosten zu Bruttowertschöpfung zertifiziertes Energiemanagement Schienenbahnen Internationaler Wettbewerb Abschnitte B E der Klassifikation des Stabua unternehmensbezogen Internationaler Wettbewerb Abschnitte B C der Klassifikation des Stabua abnahmestellenbezogen > 10 GWh > 1 GWh > 15 % > 14 % ja ab 10 GWh Stromverbrauch des Antragstellers Intermodaler Wettbewerb Intermodaler Wettbewerb für Fahrzwecke verbrauchter Strom > 10 GWh > 10 GWh 7
8 Jahres-Rhythmus in der BesAR alt 8
9 Begrenzung nach altem Recht 2-Klassen-Gesellschaft Strommenge über 100 GWH und Relation SK:BWS > 20 % Übrige Fälle je Abnahmestelle Begrenzung auf 0,05 Ct. je kwh ab der 1. kwh, betrifft 120 Untern. mit ca. 160 Abnahmestellen und ca. 59 TWh beantragte und privilegierte Strommenge 1. GWH volle EEG-Umlage GWh Begrenzung auf 10 % GWh Begrenzung auf 1 % ab 100 GWh Begrenzung auf 0,05 Ct. 9
10 Agenda 1. Grundsätzliches zum Fördermechanismus 2. Das Recht vor dem EU-Beihilfeverfahren 3. Die Änderungen des Jahres Die Weiterentwicklung Das Antragsverfahren 10
11 Beihilfeverfahren EU eröffnet Beihilfeprüfverfahren EU stuft EEG 2012 als Beihilfe ein hinsichtlich EEG-Vergütungssystem Grünstromprivileg Besondere Ausgleichsregelung für Unternehmen des prod. Gewerbes Begründung: staatliche Regulierung macht Mittel zu staatlichen Mitteln aber: Vergütungssystem ist mit Gemeinsamen Markt vereinbar BesAR: Befreiung von der EEG-Umlage ist deshalb auch Beihilfe keine Aussetzungsanordnung, aber Stopp der Vorteilsgewährung 11
12 Ausgangslage 2013 / 2014 Amtszeit alte EU-Wahl, komm. Geschäftsführung KOM KOM./. MS neue EU-Klimaschutzziele Neue Beihilferichtlinien Amtszeit neue KOM EU-Beihilfeverfahren EEG-Novelle BesAR-Verfahren
13 Neue Antragstatbestände TB-Elemente des EEG 2014 per Bundestagsbeschluss vom Annex 3 / Anlage 4 Liste 1 68 Branchen Annex 5 / Anlage 4 Liste Branchen "Härtefälle" wg. Branche oder Prozenten Schienenbahnen Altfälle Neuregelung 64 Abs. 1, 2a 64 Abs. 1, 2b 103 Abs Abs Branchennachweis für Unternehmen und Branchennachweis für Abnahmestellen Mindestverbrauch je Abnahmestelle > 1 GWh (SB) SK : BWS > 16 % im AJ 2014 und > 17 % ab AJ 2015 SK : BWS >20 % SK : BWS >14 % Fahrstrom ohne rückgespeisten > 2 GWh Fahrstrom ohne rückgespeisten > 2 GWh Fremd- + Eigenstrom EEG-belastet BWS zu Faktorkosten abzgl. Leiharbeit Energiemanagement bei allen Begrenzung Begrenzung Begrenzung Begrenzung Begrenzung 15% von EEG-Umlage 15% von EEG-Umlage 20% von EEG-Umlage 20% ab 1. GWh f % ab 1. GWh Maximal Maximal SK : BWS < 20 % Cap 4 % v. BWS Cap 4 % v. BWS SK : BWS > 20 % Super cap 0,5 % v. BWS Super cap 0,5 % v. BWS 1. 1 GWh Selbstbehalt am Jahresbeginn 2. Minimum-Belastung 0,1 Ct./ kwh bzw. 0,05 f. 3 Branchen Phase-in bis 2018: stufenweise Steigerung gemäß 103 Abs. 3 für in 2014 Begrenzte 13
14 Die Begrenzung nach Branchen Unternehmen des produzierenden Gewerbes Abschnitte B - F der Klassifizierung der Wirtschaftszweige nach Stabua Unternehmen des produzierenden Gewerbes Abschnitte B + C der Klassifizierung der Wirtschaftszweige nach Stabua Unternehmen des produzierenden Gewerbes ausgewählte Branchen der Abschnitte B + C + E der Klassifizierung der Wirtschaftszweige nach Stabua auf 4-Steller-Ebene ab
15 Begünstigte Branchen C EEE ÄG B D&E F
16 3-Jahres-Rhythmus in der BesAR neu - Nachweis Nachweis Nachweis Antrag Begrenzung Überprüfung Basiszeitraum i.d.r abgeschlossenes Geschäftsjahr [X-2] i.d.r abgeschlossenes Geschäftsjahr [X-1] i.d.r Letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr 1) [X] Ihr Antrag: 30. September 2014 (Ausschlussfrist) Begrenzung für Kalenderjahr
17 Bruttowertschöpfung BWS als Prüfungsgegenstand bekannt Was ändert sich? Modifikationen durch EEG 2014 BWS zu Faktorkosten Sonstige indirekte Steuern Subventionen Kein Abzug von Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse (wahlweise) stufenweise Einführung des von der EU geforderten 3-Jahreszeitraums Herausforderungen für die Prüfung Leiharbeit Wesentlichkeit und Objektivierung 17
18 Stromkostenbestandteile 18
19 Der Durchschnittsstrompreis und seine Bestandteile Schritt 1: Strombezug und umlagepflichtiger Eigenstrom (!) ermitteln z.b. 32 GWh Schritt 2: Vollbenutzungsstunden ermitteln z.b VBh Schritt 3: Durchschnittsstrompreis ermitteln 19
20 Der Durchschnittsstrompreis und seine Bestandteile Quelle: Prognos Studie Durchschnittsstrompreise für stromintensive industrielle Abnehmer BMWi Workshop 20
21 Zusätzliche Angaben im Antragsverfahren Zusätzlich relevante Größen im Antragsverfahren (nachzuweisen) Tatsächliche Stromkosten für alle Abnahmestellen Netto-Rechnungsbeträge Tatsächliche EEG-Kosten Fiktive EEG-Kosten Verbrauchte Strommengen für beantragte Abnahmestellen Problem 2016: vielfach nicht alle Abnahmestellen angegeben 21
22 DSPV und geeichte Stromzähler Neu: nicht beantragte Abnahmestellen sind auch relevant! Geeichte Stromzähler sind vonnöten! Wir befinden uns im amtlichen Verkehr, nicht im geschäftlichen Verkehr (dort sind Ausnahmen erlaubt) Korrekte Messung muss sichergestellt sein! Keine Bagatellmengen o.ä.! Problem: in etlichen Anträgen scheinen nicht alle Abnahmestellen angegeben zu sein 22
23 Agenda 1. Grundsätzliches zum Fördermechanismus 2. Das Recht vor dem EU-Beihilfeverfahren 3. Die Änderungen des Jahres Die Weiterentwicklung Das Antragsverfahren 23
24 Änderungen des EEG für Gesetze 2 Gesetzesregelungen führen 2017 zu Änderungen des EEG EEG 2017 Inkrafttreten Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus KWK und zur Eigenversorgung Inkrafttreten
25 EEG 2017 Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes EEG 2017 Primärer Zweck: Direktvermarktung von Ökostrom, Optimierung der Förderung von EE BesAR: 1. Eingetragene Kaufleute 2. Umwandlung / Neugründung 3. Auffangregelung für Liste 1 - Unternehmen 5. Auskunftsrechte / -pflichten 25
26 Eingetragene Kaufleute Regelung vergessen im EEG 2014 Neuregelung Definition in 3 Nr. 47 (bisher 5 Nr. 35) umfasst nun kaufmännische und juristische Personen (bisher nur juristische) nachträgliche Antragstellung für die Begrenzungsjahre 2015 und 2016 nach 103 Abs. 5 (neu) bis (Ausschlussfrist) Vorsicht: für die Antragstellung sind geprüfte Jahresabschlüsse erforderlich 26
27 Umwandlungen / Neugründungen Bisherige Regelung Umwandlungen Differenzierung zwischen Umwandlungen nach dem UmwG (90% nach 67 Abs. 3) und Übertragungen im Wege der Singularsukzession (100 %) in 5 Nr. 32 EEG 2014 Neuregelung Umwandlungen Einheitliche Regelung nach 67 Abs. 3 (90 %) durch 3 Nr. 45 Neugründungen 64 Abs. 6 Nr. 2a (neu): Verschärfung Definition nahezu vollständig neue Betriebsmittel Unternehmen ohne Betriebsmittel erwirbt oder schafft neues Sachanlagevermögen 27
28 Auskunftspflichten / -rechte Auskunftspflichten der Unternehmen Erweiterungen in 69 Absatz 1 insbesondere auch für Effizienzerhebungen und DSPV sowie Erfahrungsbericht mit Definitionsrecht durch das BAFA Weitergabe- und Veröffentlichungsermächtigungen in 69 Abs. 2 Auskunftspflicht der Behörden der Zollverwaltung gegenüber dem BAFA in 69 a EEG 2017 für die Berechnung der Bruttowertschöpfung einschließlich personenbezogener Daten betrifft Ermittlungen zu Leiharbeitsverhältnissen 28
29 Auffangregelung für Liste 1-Unternehmen Problemstellung EEG 2014 Liste 2 Unternehmen zwischen 14 und 20 % SKI fallen auf 20 % Liste 1 Unternehmen zwischen 14 und 17 % SKI fallen ins Nichts Investitionen in Energieeffizienz können Liste 1 Unternehmen ins Aus führen Vorgabe EU-Kommission: keine Diskriminierung zwischen Alt- und Neuantragstellern EEG 2017 Härtefallregelung analog Regelung für Liste 2 Unternehmen in 64 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017 Im Gegensatz zur Auffangregelung für Liste 2 Unternehmen nicht erforderlich Begrenzungserfordernis in
30 Neue Tatbestandsübersicht 30
31 KWKG 2017 und EEG 2017 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung Das Gesetz passt die Regelungen des KWKG an das EEG an, insbesondere die Begrifflichkeiten Die Begrenzung von stromintensiven Unternehmen nach der Besonderen Ausgleichsregelung begründet die gesetzlich geregelte Begrenzung der KWK- Umlage. Umkehrschluss: bei Ablehnung der BesAR gibt es keine Begrenzung der KWK-Umlage Die anzugebenden Prognosedaten im Rahmen des KWKG werden mit der BesAR- Antragstellung erhoben. Es besteht eine Antragsmöglichkeit für die nicht EEG-belasteten Eigenstrommengen mit jährlicher Wahlmöglichkeit und kostenpflichtiger Rückfallposition. 31
32 Agenda 1. Grundsätzliches zum Fördermechanismus 2. Das Recht vor dem EU-Beihilfeverfahren 3. Die Änderungen des Jahres Die Weiterentwicklung Das Antragsverfahren 32
33 Antragsrunde 2016 Verlauf der Antragstellung 2500 BesAR kumulierte Anträge je Antragsjahr (bis )
34 Antragsrunde 2016 ELAN - Systembelastung 2500 BesAR: Angelegte Anträge vs. Eingereichte Anträge (Elan K2 AJ 2016 ) eingereicht (kumuliert) angelegt (kumuliert) 34
35 Vorgehen 2017 Kommunikationsstrategie 1. Wer bis seinen Antrag einreicht, erhält eine qualifizierte Eingangsbestätigung oder Zwischenverfügung 2. Wer bis seinen Antrag einreicht, erhält nach endgültiger Bearbeitung eine Information (keine Zusicherung) über den erfolgreichen Abschluss der Prüfung. Die Anträge werden den Sachbearbeitern vorrangig zugeteilt. 35
36 Vorgehen 2017 Ergebnis Kommunikationsstrategie per Per haben 343 Unternehmen einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage in 2018 eingereicht. Rund 86 % der Unternehmen erhielten in der Zwischenzeit eine qualifizierte Eingangsbestätigung, der Rest Zwischenverfügungen, da die Anträge nicht vollständig waren. 2. Mit dem , haben insgesamt 545 Unternehmen ihre Anträge eingereicht, mithin knapp 24 % der Antragsteller des Antragsjahres
37 Problem Elektronische Signatur - 1 Problem: Das Antragsverfahren muss zwingend elektronisch erfolgen. Der Prüfvermerk des Wirtschaftsprüfers ist eine mehrseitige verbundene Urkunde. Es muss der Nachweis der Einreichung des Prüfvermerks des WP geführt werden. Einen elektronischen Vermerk gibt es mangels eines elektronischen Siegels (noch) nicht. BAFA-Lösung: Regelung 2015 und 2016 a) PDF ohne Signatur innerhalb Ausschlussfrist und Hochladung eines Exemplars mit Signatur danach (auch nach Ende der Ausschlussfrist) b) Bescheinigung mit Signatur 37
38 Problem Elektronische Signatur - 2 Ansatz: Es gibt zwei angewandte Signaturarten, P7m und P7s. a) P7m ist eine Signatur, die in den Vermerk integriert ist eine Datei b) P7s ist eine vom Vermerk getrennte Signatur zwei Dateien Problem 2016: Einige Unternehmen haben in der Variante b) nur die Signaturdatei hochgeladen. Damit lag zum Ende der Ausschlussfrist kein Prüfvermerk des WP vor mit der Konsequenz einer Verfristung. Nachsichtgewährung: Es liegt weder höhere Gewalt noch Behördenverschulden vor (BAFA hat explizit im Merkblatt und bei der Eingabemaske auf das Erfordernis von zwei Dateien hingewiesen) 38
39 Unternehmen in Schwierigkeiten künftige Handhabung Grundsatz: Grundsätzlich darf ein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) im Sinne der Nummer 2.2. der Leitlinien der EU-KOM für die Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (R&U-LL) keinen Bescheid über die Begrenzung der EEG-Umlage erhalten. Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung: Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein UiS vorliegt, ist immer der Zeitpunkt, an dem die Beihilfe gewährt wird, also der Rechtsanspruch auf Förderung eingeräumt wird. Dies entspricht bei der Besonderen Ausgleichsregelung dem Datum des Begrenzungsbescheides. Verfahrensweise bei der Antragstellung durch ein UiS: Dem o.g. Grundsatz folgend, dass ein UiS keinen Begrenzungsbescheid erhalten darf, muss vor der Gewährung der Begrenzung eine Prüfung erfolgen, ob das antragstellende Unternehmen ein UiS nach Nummer 2.2. der R&U-LL ist. Ist dies nicht der Fall, kann der Antrag beschieden werden. Ist das Unternehmen hingegen ein UiS, ist der Antrag des Unternehmens ruhend zu stellen. Dies ermöglicht, über den Antrag des Unternehmens später zu entscheiden, wenn das Unternehmen kein UiS mehr ist. 39
40 Unternehmen in Schwierigkeiten künftige Handhabung - 2 Verfahrensweise bei einem ruhenden Antrag nach einer vorübergehenden Krise: rückwirkende Begrenzung kann erteilt werden, wenn das Unternehmen nur vorübergehend (6 12 Monate) in der Krise war Bei länger andauernder Krise kann ab dem Zeitpunkt des Herauskommens aus der Krise (kein UiS mehr) begrenzt werden; Selbstbehalt, Cap / Super-Cap werden ab diesem Zeitpunkt gerechnet Es kommt also vor allem darauf an, ob das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeit gezwungen sein wird. Bei Herauskommen aus der Krise wegen Übernahme müssen alle Voraussetzungen des Übergangs erfüllt sein (zb Eintragung von übernommenen Grundstücken im Grundbuch). 40
41 Probleme / Besorgnisse bei der Bruttowertschöpfung bzw. dem WP- Prüfvermerk 1. Die Überleitung der Ergebnisse des Jahresabschlusses erfolgen auf Kontenebene 2. Systemische Mängel bei der Überleitung führen zu fehlerhaften Prüfvermerken Beispiele: a) falsche Bewertungen von Lagerbeständen b) falsche Überleitungen von Ausgabenpositionen c) Kosten-Doppelansätze 3. die Wesentlichkeitsbehandlung und die begrenzte Nachprüfung korrigieren nicht die Fehler 4. in Einzelfällen kommt es zu kollusivem Zusammenwirken von WP und Unternehmensverantwortlichen 41
42 Konzept der Ermittlung der Stromintensität ERSTELLUNG BWS DURCH ANTRAGSTELLER Prüfung und Bescheinigung durch Wirtschaftsprüfer Nachvollziehende Prüfung durch Behörde 42
43 Probleme / Besorgnisse bei der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1. Entscheidend ist die Einstufung des Gesamtunternehmens die beantragte Abnahmestelle muss lediglich auch im Anhang 4 genannt sein (anders sut) 2. Statistische Landesämter liefern keine verbindlichen Feststellungen 3. Die statistische Methodenlehre folgt eigenen Zielsetzungen, was das zur Entscheidung berufene BAFA zu sehr fein ziselierten Unterscheidungen nötigt 4. Manche Unternehmen haben unterschiedliche Produktionen unter einem Dach, so dass nach Schwerpunkt entschieden werden muss 5. Das BAFA hält sich an die statistische Methodenlehre VerwG Frankfurt weicht ab 6. Es besteht die Möglichkeit der Umstrukturierung und damit einer Änderung der Klassifikation 43
44 Probleme / Besorgnisse bei der Bruttowertschöpfung bzw. dem WP- Prüfvermerk 1. Die Überleitung der Ergebnisse des Jahresabschlusses erfolgen auf Kontenebene 2. Systemische Mängel bei der Überleitung führen zu fehlerhaften Prüfvermerken Beispiele: a) falsche Bewertungen von Lagerbeständen b) falsche Überleitungen von Ausgabenpositionen c) Kosten-Doppelansätze 3. die Wesentlichkeitsbehandlung und die begrenzte Nachprüfung korrigieren nicht die Fehler 4. in Einzelfällen kommt es zu kollusivem Zusammenwirken von WP und Unternehmensverantwortlichen 44
45 Problem: all-in-one Vereinbarungen zwischen Unternehmen und WP Reaktionen der Behörde Erklärungspflicht der Antragsteller betreffend Auftragserteilung Klärung von Interessenkollisionen mit Eigenprüfungsverbot und unter Einbeziehung der Wirtschaftsprüferaufsicht im BAFA zu 319 Absätze 2 4 HGB u.a. Änderung der Prüftiefen Verhaltenskodizes der Behörde betreffend Wesentlichkeit der Prüfung, Struktur des Nachweises der Kontenüberleitung, Darlegung einzelner Positionsarten, schwerpunktmäßige Außenprüfungen 45
46 Vielen Dank 46
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