Fachveranstaltung Update EEG 2014: Gesetzliche Änderungen sowie Schlussfolgerungen und Empfehlungen für die Unternehmen
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- Arwed Pohl
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1 Fachveranstaltung Update EEG 2014: Gesetzliche Änderungen sowie Schlussfolgerungen und Empfehlungen für die Unternehmen Matthias Matz Mitglied der Geschäftsführung, SACHSENMETALL Dresden,
2 Status/Baustellen für energieintensive Unternehmen Sektoreneingrenzung EEAG Frist zur nationalen Umsetzung Verschärfung Schwellenwerte für Besonderes Ausgleichsregelung EEG-Umlage auf Eigenversorgung Überprüfung bis 2017 Stromsteuer Energieeffizienzauflagen Rückzahlungsforderungen EEG 2012 Entscheidung EU-Kommission für Oktober 2014 erwartet 2
3 Vorausschau Energiepolitik Quelle: BMWi Zentrale Vorhaben Energiewende für die 18. Legislaturperiode, Juni
4 EEG-Reform 2014 Matthias Riebel Wirtschaft & Politik, Nachhaltigkeit (C-WH) Dresden, 11. August 2014
5 Agenda Energiewende aus Sicht der EnBW Strompreis, Steuern und Abgaben Die EEG-Novelle 2014 Fazit 2
6 Zielbild EnBW 2020: Portfolio auf Chancen der Energiewende konsequent ausgerichtet Erzeugung & Handel Erneuerbare Energien Netze Vertriebe Mrd. Mrd. Mrd. Mrd. -80 % +250 % +25 % +100 % 1,2 0,3 0,2 0,7 0,8 1,0 0,2 0,4 Umbau des Geschäftsportfolios bis 2020 regulierter, erneuerbarer und näher am Kunden
7 Agenda Energiewende aus Sicht der EnBW Strompreis, Steuern und Abgaben Die EEG-Novelle 2014 Fazit 4
8 Strompreis für Haushalte 2014: Drei wesentliche Bestandteile Durchschnittliche Zusammensetzung des Strompreises 2014 eines durchschnittlichen Haushalts in Deutschland mit kwh Jahresverbrauch Strombeschaffung / Vertrieb Regulierte Netzentgelte * Steuern, Abgaben und Umlagen 52 Strompreis * durchschnittliches Netto-Netzentgelt inkl. Entgelte für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung, kann regional deutlich variieren Quelle: BDEW Strompreisanlayse Juni 2014 (Stand: 05/2014) 5
9 Steuern und Abgaben ab Energielieferung kwh > kwh (bzw. > kwh) EEG-Umlage 6,240 ct/kwh 6,240 ct/kwh Stromsteuer 2,050 ct/kwh 2,050 ct/kwh Netznutzung KWK-Umlage 0,178 ct/kwh 0,055 ct/kwh)** 19 StromNEV-Umlage 0,092 ct/kwh)* 0,050 ct/kwh)** Offshore-Haftungsumlage 0,250 ct/kwh 0,050 ct/kwh)** (> kwh!) Umlage Abschaltbare Lasten 0,009 ct/kwh 0,009 ct/kwh Konzessionsabgabe 0,11 ct/kwh 0,11 ct/kwh Summe 8,929 ct/kwh 8,514 ct/kwh )* Umlage zwischen kwh und kwh/a: 0,482 ct/kwh oder 0,532 ct/kwh, wenn im Vorjahr ein Testat vorlag )** Mit Nachweis Stromkostenanteil am Umsatz im Vorjahr > 4%: Nachlass 50% 6
10 Entlastung der Industrie EEG 2014: Wie viel Strom wird entlastet? Industriestromverbrauch 2014 gemäß Prognose zur EEG-Umlage 2014: 250 TWh EEG-Umlagenbefreiung: Eigenverbrauch aus eigenen Stromerzeugungsanlagen: 35 TWh Geminderte EEG-Umlage 10 % /0,624 ct/kwh: 15 TWh 14% Geminderte EEG-Umlage 1 % /0,0624 ct/kwh: 22,5 TWh 9% 6% 250 TWh 47% Keine Minderung/ 117,5 TWh Begrenzte EEG-Umlage 0,05 ct/kwh: 60 TWh 24% Volle EEG-Umlage für knapp die Hälfte des Industriestromverbrauchs! Ohne Besondere Ausgleichsregelung nach 40 EEG 2012 läge die EEG-Umlage 2014 bei 4,88 ct/kwh bzw. um 1,36 ct/kwh niedriger. 11 Quelle: BDEW: Erneuerbare Energien und EEG; Feb. 2014
11 Agenda Energiewende aus Sicht der EnBW Strompreis, Steuern und Abgaben Die EEG-Novelle 2014 Fazit 8
12 Politische Ziele der EEG-Novelle erfüllt? 1. Der Ausbaukorridor für erneuerbare Energien wird im Gesetz verbindlich festgelegt 2. Die Instrumente zur wirksamen Steuerung des Ausbaus werden technologiespezifisch ausgestaltet 3. Der Ausbau der erneuerbaren Energien wird auf die kostengünstigen Technologien konzentriert 4. Bestehende Überförderungen werden abgebaut, Boni gestrichen und die Förderung durchgehend degressiv ausgestaltet 5. Ab 2017 soll die Förderhöhe über Ausschreibungen ermittelt werden. Zur besseren Marktintegration der erneuerbaren Energien wird eine verpflichtende Direktvermarktung eingeführt 6. Alle Stromverbraucher werden angemessen an den Kosten beteiligt, dabei darf die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Industrie nicht gefährdet werden 7. Die Reform des EEG wird europarechtskonform ausgestaltet 8. Das EEG wird deutlich vereinfacht Quelle: Eckpunktepapier für eine Reform des EEG vom 17. Januar
13 EEG-Novelle: wichtige Änderungen im Bereich Eigenerzeugung Neu: EEG-Umlage auf Eigenerzeugung ( 61 EEG-Entwurf) Aber: Bestandsschutz für Altanlagen Anlagen, die vor in Betrieb waren und zur Eigenversorgung dienen Anlagen, die vor dem zur Eigenversorgung dienen, wenn Erzeugung und Verbrauch in unmittelbarer räumlicher Nähe erfolgt und kein öffentliches Netz genutzt wird Anlagen, für die vor dem eine Genehmigung nach BImschG vorlag und die vor dem in Betrieb gehen. Neuregelungen: Bagatellgrenze: 10 kw / kwh/a Gleichmäßige, gestufte EEG-Umlage für Erzeugung aus Erneuerbaren Energien und für effiziente KWK-Anlagen: 30 Prozent für Neuanlagen bis Prozent für Neuanlagen bis Prozent für Neuanlagen ab 2017 EU-Kommission fordert EEG-Umlage auch für Bestands-Eigenstromanlagen, deshalb Überprüfung der neuen Regelung in
14 EEG-Novelle: besondere Ausgleichsregelung ( 63 69): Voraussetzungen (1/2) Mindeststromverbrauch: 1 GWh/a an einer Abnahmestelle Zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagement Energiemanagement nach EN ISO oder Umweltmanagement nach EMAS Ausnahme: für Antragsjahr 2014 (siehe Übergangsregelungen in 99 (1) Satz 1 EEG- Entwurf) für Firmen < 10 GWh/a: es muss kein Zertifikat vorgelegt werden, es ist die Bescheinigung eins Zertifizierers erforderlich, dass ein Energiemanagementsystem nicht kurzfristig eingeführt werden konnte Firmen < 5 GWh/a: es ist ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung erforderlich (z.b. Zertifizierung nach ISO 16247) Stromkostenintensität für Firmen, die zu denen in der EEG-Novelle genannten Branchen gehören (siehe EEG Anlage 4 Liste 1 stromintensive Branchen): Begrenzungsjahr 2015: > 16 % ab Begrenzungsjahr 2016: > 17 % 11
15 EEG-Novelle: besondere Ausgleichsregelung ( 63 69): Voraussetzungen (2/2) Stromkostenintensität für handelsintensive Unternehmen (siehe EEG Anlage 4 Liste 2: Branchen mit einer Handelsintensität mit EU-Ausland > 4 %): > 20% Stromkostenintensität = Verhältnis Stromkosten zu Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten (Steuern und Subventionen werden berücksichtigt)* Bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung darf kein Abzug der Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse erfolgen. Kosten für Werkverträge dürfen weiterhin berücksichtigt werden *: Definition des Stat. Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007; siehe auch Homepage des BAFA: Ausgleichsregelung 12
16 EEG-Novelle: besondere Ausgleichsregelung ( 63 69): Begrenzung der EEG-Umlage Begrenzung der EEG-Umlage für privilegierte Kunden: Bis 1 GWh/a: allgemeine Umlage > 1 GWh/a: 15 % der allgemeinen Umlage Obergrenze der Belastung: 4 % der Bruttowertschöpfung bei einer Stromkostenintensität)* < 20 % (Durchschnitt der letzten 3 Geschäftsjahre) Obergrenze der Belastung: 0,5 % der Bruttowertschöpfung bei einer Stromkostenintensität)* > 20 % (Durchschnitt der letzten 3 Geschäftsjahre) Mindestumlage: 0,1 ct/kwh (0,05 ct/kwh für die Branchen nach WZ-Kennzeichen 2442 bis 2444: Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium, Blei, Zink, Zinn und Kupfer) Abweichende Regelungen für Schienenbahnen Ziel der Bundesregierung: Begrenzung der Entlastung auf 5 Mrd.! )*: Stromkosten dividiert durch die Bruttowertschöpfung 13
17 Agenda Energiewende aus Sicht der EnBW Strompreis, Steuern und Abgaben Die EEG-Novelle 2014 Fazit 14
18 Fazit Grundlegende EEG-Reform hat heute (noch) nicht stattgefunden; Ausbau der Erneuerbaren Energien und damit auch der Netzausbaubedarf bleibt ambitioniert (Presse)öffentliche Wahrnehmung der bisherigen EEG-Novelle: Industrie und Energieversorger sind Gewinner, private Haushalte/Verbraucher Verlierer Gestufte Mindestumlage für neue Eigenerzeugungsanlagen größer 10 kw bedroht den Markt für Anlagen im mittleren und höheren Leistungsbereich -> Bundesregierung hat bereits angekündigt mit Novelle KWK-G gegenzusteuern Grundsatzfragen der Systemintegration und transformation (Ausschreibungen, Kapazitätsmechanismen) sind den kommenden Reformschritten 2016/2017 vorbehalten EEG-Umlage bleibt in den nächsten zwei, drei Jahren annähernd stabil, sodass die Politik Zeit gewinnt um Grundsatzfragen zu erörtern und zu entscheiden 15
19 Kontakt Wirtschaft & Politik, Nachhaltigkeit EnBW C-WH Matthias Riebel Schiffbauerdamm Berlin m.riebel@enbw.com
20 Brutto-Stromerzeugung nach Energieträgern 2013 Brutto-Stromerzeugung in Deutschland 2013: 629 Mrd. kwh* 17
21 EEG-Umlage 2014 nach Energieträgern in ct./kwh 0,02 0,58 0,51 Solar Wind Biomass, Wasser, Rest Unterdeckung Vorjahr 1,45 2,88 Liquiditätsreserve Sonstiges 0,8 = 6,24 ct./kwh Quelle:
22 Aufkommen der EEG-Umlage 2014: Wer trägt das EEG? Von den Verbrauchern zu tragende Kosten für das EEG 2014: 23,6 Mrd. Industrie, GHD, Verkehr, Landwirtschaft: 12,5 Mrd. Industrie: 7,4 Mrd. Gewerbe, Handel, Dienstleistungen: 4,5 Mrd. 23,6 Mrd. Private Haushalte: 8,3 Mrd. Öffentliche Einrichtung: 2,8 Mrd. Verkehr: 0,1 Mrd. Landwirtschaft: 0,5 Mrd. Quelle: BDEW 19
23 Update EEG 2014 Gesetzliche Änderungen sowie Schlussfolgerungen & Empfehlungen für die Unternehmen WP/StB Dipl.-Kfm. Mario Reinhardt RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG 11. August Sachsenmetall
24 Inhalt 2 1. Änderung der Entlastungsmöglichkeiten 2. Übergangsregelungen 3. Prüfung / Bescheinigung Antragsjahr Mitwirkungspflichten und Rechte des BAFA 5. Beihilfeprüfverfahren EEG 2012
25 1. Änderung der Entlastungsmöglichkeiten 3
26 1. Änderung der Entlastungsmöglichkeiten (I) 4 Antragsjahr 2014 Basis für die Antragsstellung nach 64 Abs. 1 EEG 2014 ist das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr. Nachweisjahr 2013 Antragsstellung muss jährlich bis zum 30. Juni des laufenden Jahres erfolgen bis 30. September ( 103 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2014) Begrenzungszeitraum der Entlastung für das Kalenderjahr Begrenzungsjahr 2015 In Anlehnung an BAFA & BMU
27 1. Änderung der Entlastungsmöglichkeiten (II) 5 Anforderung gemäß des 64 Abs. 1 EEG 2014 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr: verbrauchter Strom an einer Abnahmestelle > 1 Gigawattstunde (GWh) Unternehmen betreibt zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem mit Eintragung im EMAS-Register oder DIN EN ISO Unternehmen mit einem Stromverbrauch < 5 GWh betreibt ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach 3 Spitzenausgleich-/ Effizienzsystemverordnung Unternehmen ist einer Branche in Anlage 4 zugeordnet: Liste 1 Liste 2 Stromkostenanteil an der Bruttowertschöpfung mindestens 16 % - für % - für %
28 2. Änderung der Entlastungsmöglichkeiten (III) 6 Entlastung nach 64 Abs. 2 EEG 2014 Bis 1 GWh keine Begrenzung Selbstbehalt > 1 GWh 15 % der ermittelten EEG-Umlage begrenzt auf: 0,5 % der Bruttowertschöpfung bei Stromintensität 20 % 4,0 % der Bruttowertschöpfung bei Stromintensität < 20 % oberer Deckel EEG 2012 EEG 2014 Nur soweit die gezahlte EEG- Umlage 0,1 Cent/KWh* unterer Deckel 10 % % 8 % * Für die Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium, Blei, Zink, Zinn und Kupfer (laufenden Nummer 130, 131, 132 der Anlage 4/ WZ 2008 Code: ) gilt eine Begrenzung auf 0,05 Cent/KWh
29 2. Änderung der Entlastungsmöglichkeiten (IV) 7 Abnahmestelle = die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen, die sich auf einem abgeschlossenen Betriebsgelände befinden Einschließlich Eigenversorgungsanlagen Eigenversorgungsanlagen müssen über eigene Stromzähler verfügen Bruttowertschöpfung nach Definition des statistischen Bundesamtes Fachserie 4, Reihe 4.3 Ohne Abzug der Personalkosten für Leiharbeiter Wirkungen von vorangegangenen Begrenzungsentscheidungen bleiben außer Betracht Stromkostenintensität = Verhältnis der Stromkosten zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren Einschließlich der Stromkosten für nach 61 umlagepflichtigen selbst verbrauchten Strommengen Stromkosten = arithmetischen Mittel des Stromverbrauchs in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren oder dem standardisierten Stromverbrauchs mit dem durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen Wirkungen von vorangegangenen Begrenzungsentscheidungen bleiben außer Betracht
30 1. Änderung der Entlastungsmöglichkeiten (V) 8 Nachweis gemäß 64 Abs. 3 EEG 2014 Stromrechnungen für letztes Geschäftsjahr Angabe der erzeugten, verbrauchten, weitergeleiteten, gelieferten Strommengen der letzten drei Geschäftsjahre Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers auf Basis der letzten drei HGB Jahresabschlüsse mit: Angaben zu Betriebszweck und Betriebstätigkeit des Unternehmens Angaben zu gelieferten oder selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strommengen inkl. zu zahlende EEG-Umlage ohne Begrenzung Sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöpfung Nachweis über Klassifizierung des Unternehmens in die entsprechenden Listen aus Anlage 4 Für die Zuordnung eines Unternehmens zu den Branchen nach Anlage 4 ist der Zeitpunkt am Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs maßgeblich. ( 64 Abs. 7 EEG 2014) Gültiges DIN EN ISA Zertifkat /Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid EMAS- Registrierung oder Nachweis gemäß Spitzenausgleichseffizienzverordnung
31 1. Änderung der Entlastungsmöglichkeiten (VI) 9 Anlage 4 enthält alle Stromkosten- oder handelsintensive Branchen aus den Abschnitten B und C außer: Braunkohlebergbau (WZ Code ) Torfgewinnung (892) Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden (900) Herstellung von Speiseeis (1052) Herstellung von Backwaren (1071) Veredelung von Textilien und Bekleidung (1330) Drucken von Zeitungen und anderen Dingen (Bücher, Kataloge, Prospekte ) (1811/1812) Binden von Druckerzeugnissen und damit Verbundene Dienstleistungen (1814) Herstellen von Erzeugnissen aus Beton, Zement und Kalksandstein für den Bau (2361) Herstellung von Frischbeton (Transportbeton) (2363) Herstellung von Mörtel und anderem Beton (Trockenbeton) (2364) Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh-, und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen (2550) Oberflächenveredelung und Wärmebehandlung, Mechanik (Bohren, Drehen, Fräsen ) (2560) Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen (3300) Aus Abschnitt E ist nur das Rückgewinnen sortierter Werkstoffe in Anlage 4 enthalten
32 2. Übergangsregelungen 10
33 2. Übergangsregelungen (I) 11 Übergangsregelungen 103 Abs. 1 EEG 2014 für das Begrenzungsjahr 2015 Für das Antragsjahr 2015 besteht für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von unter 10 GWh die Möglichkeit nachzuweisen, dass es innerhalb der Antragsfrist nicht in der Lage war eine gültige Bescheinigung über das Bestehen eines Energiemanagementsystems ( 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014) zu erlangen. Zur Ermittlung der Bruttowertschöpfung kann neben dem in 64 Abs. 2 Nr. 3 anzuwendenden arithmetischen Mittel der letzten drei Geschäftsjahre auch die Berechnung der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres verwendet werden. Berechnung der Stromkostenintensität auf Basis der Stromkosten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres Erleichterungen bzgl. des Erfordernisses des Vorhandenseins von eigene Stromzählern an allen Entnahmepunkten einschließlich Eigenversorgungsanlagen Einmalige Verlängerung der Ausschlussfrist bis 30. September 2014
34 2. Übergangsregelungen (II) 12 Übergangsregelungen 103 Abs. 2 EEG 2014 für das Begrenzungsjahr 2016 nur Berechnung der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten der letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahre anstelle des arithmetischen Mittel der letzten drei Geschäftsjahre Berechnung der Stromkostenintensität auf Basis der Stromkosten der letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahre
35 2. Übergangsregelungen (III) 13 Übergangsregelung 103 Abs. 3 EEG 2014 Begrenzung auf maximal die doppelte EEG-Umlage in Cent je Kilowallstunde gegenüber dem Antragsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr nach Maßgabe des für dieses Geschäftsjahr geltenden Begrenzungsbescheid nur für die begrenzten Abnahmestellen Voraussetzung ist ein für 2014 bestandskräftiger Begrenzungsbescheid Die Übergangsregelung gilt nur für die Geschäftsjahre 2015 bis Auslegung der einzubeziehenden Zahlung der EEG-Umlage am Ende bzw. Anfang eines Kalenderjahres zu zahlen war und auch tatsächlich gezahlt wurde Zahlung EEG-Umlage 2013 für Dezember 2013 im Januar Auslegung nach Gesetz im jeweils dem Antragsjahr vorrangegangenen Geschäftsjahr nach Maßgabe des für dieses Jahr geltenden Begrenzungsbescheides zu zahlen war. Auslegung durch IDW die im jeweils dem Antragsjahr vorrangegangenen Geschäftsjahr an den begrenzten Abnahmestellen des Unternehmens tatsächlich gezahlt wurde.
36 2. Übergangsregelungen (IV) Geschäftsjahr Geschäftsjahr Geschäftsjahr Geschäftsjahr Kein Begrenzungsbescheid Kein Begrenzungsbescheid Begrenzungsbescheid Begrenzungsbescheid EEG-Umlage 500 TEUR EEG-Umlage TEUR EEG-Umlage 300 TEUR EEG-Umlage TEUR Regelung läuft in Einzelfällen ins Leere! Begrenzung nach 103 Abs. 3 Max TEUR Bei Umwandlung des Unternehmens, erlaubt 67 Abs.1 EEG 2014 die Übernahme der Daten für den Nachweis der Anspruchsvorrausetzungen, wenn die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens nach Umwandlung noch nahezu vollständig erhalten ist. Bereits erteilte Begrenzungsbescheide können auf Antrag übernommen werden. Jede Umwandlung von begünstigten oder antragstellenden Unternehmen ist dem BAFA unverzüglich anzuzeigen
37 2. Übergangsregelungen (V) 15 Übergangsregelung 103 Abs. 4 EEG 2014 Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die über einen bestandskräftigen Begrenzungsbescheid für das Begrenzungsjahr 2014 verfügen und Die Voraussetzungen des 61 nicht erfüllen, weil sie keiner Branche nach Anlage 4 zugeordnet sind einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen sind, aber ihre Stromkostenintensität weniger als 16 % für das Begrenzungsjahr 2015 bzw. weniger als 17% für das Begrenzungsjahr 2016 beträgt oder einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen sind, aber ihre Stromkostenintensität weniger als 20 % beträgt Stromkostenintensität im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mindestens 14% antragsgebunden Begrenzung der EEG-Umlage für den 1 GWh übersteigenden Teil auf 20% der 60 Abs. 1 ermittelten EEG-Umlage (zeitlich unbefristet)
38 3. Prüfung / Bescheinigung Antragsjahr
39 3. Prüfung / Bescheinigung Antragsjahr Wenn bereits ein Antrag nach EEG 2012 gestellt wurde, muss ein neuer Prüfungsauftrag für die Prüfung nach EEG 2014 erteilt werden. Jeder entdeckte Fehler ist zu korrigieren, auch wenn er unter der in 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2014 festgelegten Wesentlichkeitsgrenze von 5 % liegt. Nicht korrigierte Fehler in der Berechnung der Bruttowertschöpfung führen zur Einschränkung des Prüfungsurteils. Nicht prüfungspflichtige Jahresabschlüsse (von z.b. kleinen Kapitalgesellschaften, OHG, KG) müssen gemäß 64 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2014 nach vorgaben des HGB geprüft werden. (Vorbehaltsaufgabe) Prüfungsbericht und Testat erforderlich Erleichterungen nach 264 Abs. 3 und 4 sowie 264b HGB können nur in Anspruch genommen werden insoweit sie die Prüfung des Jahresabschlusses nicht betreffen. Erleichterungen bezüglich der Offenlegung bleiben dabei unberührt. In Fällen nicht geprüfter bzw. noch nicht abgeschlossener Prüfung des Jahresabschlusses zum Zeitpunkt der Bescheinigung ist folgender ergänzender Hinweis zu verwenden: Ohne diese Beurteilung einzuschränken, weisen wir darauf hin, dass der Ermittlung der Bruttowertschöpfung für das Geschäftsjahr vom bis entgegen 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2014 kein geprüfter Jahresabschluss zugrunde gelegt wurde
40 4. Mitwirkungspflichten und Rechte des BAFA 18
41 4. Mitwirkungspflichten und Rechte des BAFA 19 Mitwirkungspflichten gemäß 69 EEG 2014 Unternehmen, die besondere Ausgleichregelung in Anspruch nehmen, müssen dem BAFA zusätzliche Informationen für Evaluierungen zur Verfügung stellen: sämtliche von ihnen verbrauchte Strommengen (auch die nicht Bestandteil der Begrenzungsentscheidung sind) Auskunft über mögliche und umgesetzte effizienzsteigernden Maßnahmen, welche durch den Betrieb des Energiemanagementsystem aufgezeigt wurden. sämtliche Bestandteile der Stromkosten des Unternehmens zur Ermittlung durchschnittlicher Strompreise auf Verlangen weitere Auskünfte, welche für eine Evaluierung benötigt werden Rechte des BAFA gemäß 68 EEG 2014 Begrenzungsentscheidung ist auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach 64 EEG 2014 nicht vorlagen BAFA darf innerhalb der Geschäftszeiten Unterlagen einsehen und prüfen sowie Geschäftsräume und Grundstücke betreten Es besteht ein Aussageverweigerungsrecht gemäß 383 Abs. 1 Nr. 1-3 ZPO.
42 5. Beihilfeprüfverfahren EEG
43 5. Beihilfeprüfverfahren 21 Ziel: Prüfung der Konformität des EEG mit dem europäischen Beihilferechtes Vergütungssystem des EEG (Einspeisevergütung und Marktprämien EEG) Umlagereduzierung für Grünstromprivileg sowie für energieintensive Unternehmen 39, 40, 41 EEG Ausgang: EU-Kommission bewertet die Rabatte auf EEG-Umlage als wettbewerbswidrig. Überprüfung der gewährten Rabatte in den Jahren 2013 / 2014 auf Grundlage des EEG 2014 Ca. 350 Unternehmen müssen mit Nachzahlungen von insgesamt 30 Mio. Euro für beide Jahre rechnen. Derzeit noch nicht klar welche Unternehmen es genau trifft. Es ist davon auszugehen, dass alle nach EEG 2014 berechtigten Unternehmen keine Rückzahlungen zu befürchten haben. Einwände gegen Grünstromprivileg wurden gegen Zahlung der BRD von 50 Mio. Euro fallen gelassen. Nach EEG 2014 wird Öko-Importstrom ab 2017 bis zur Höhe von 200 MW gefördert. Juristischer Klärung über Beihilfen (wenn auch genehmigt) dauert noch an.
44 Ihr Ansprechpartner 22 Mario Reinhardt Diplom-Kaufmann Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Salary Partner Tätigkeitsschwerpunkte Jahresabschlussprüfung und Konzernabschlussprüfung Prüfungen nach EEG, KWKG Prüfungen nach 53 HGrG Sonderprüfungen Werthaltigkeitsbescheinigungen Fraud-Untersuchungen Interne Revision Vertiefte Branchenerfahrung Maschinen-, Anlagen- und Fahrzeugbau Bauindustrie Bergbau- und Baustoffindustrie Erneuerbare Energien Ver- und Entsorgung Verkehr Ausbildung Ausbildung zum Maschinenbauer Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Technischen Universität Dresden Seit 2000 Steuerberater Seit 2002 Wirtschaftsprüfer Berufserfahrung Big-Four -Gesellschaften Seit 2002 Susat & Partner / RBS RoeverBroennerSusat Fremdsprachen Englisch T E m.reinhardt@rbs-partner.de
45 Standorte 23 Berlin Auguste-Viktoria-Straße Berlin T F Rankestraße Berlin T F Frankfurt am Main Gervinusstraße Frankfurt am Main T F Köln Aachener Straße Köln T F Nürnberg Längenstraße Nürnberg T F Dresden Postplatz Dresden T F Hamburg Domstraße Hamburg T F Leipzig Petersstraße Leipzig T F Potsdam Hebbelstraße Potsdam T F München Herzog-Heinrich-Straße München T F Greifswald Steinbeckerstraße Greifswald T F
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