Newsletter. Inhalt. Legal News Energierecht für energieintensive Unternehmen Ausgabe 3 / Juni 2017

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1 Legal News Energierecht für energieintensive Unternehmen Ausgabe 3 / Juni 2017 Newsletter Inhalt GEWOBA-Beschluss der BNetzA schärft die Anforderungen an eine Kundenanlage 2 Neues BAFA-Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen: Nennungen im aktuellen Merkblatt zur Antragsrunde Veranstaltungs-Telegramm: Workshop zur Besonderen Ausgleichsregelung am 8. Juni 2017 in Berlin 4 Ihre Ansprechpartner 6 Bestellung und Abbestellung 6

2 GEWOBA-Beschluss der BNetzA schärft die Anforderungen an eine Kundenanlage Die Einordnung der eigenen Versorgungsinfrastruktur in die energierechtlichen Kategorien eines Energieversorgungsnetzes oder einer (unregulierten) Kundenanlage ist nicht bloß für energieintensive Unternehmen und Wohnungsbauunternehmen wichtig. Denn diese Einstufung determiniert oftmals in Kombination mit einer Stromlieferung an konzernverbundene Unternehmen eine etwaige vertikale Integration mit der Folge u.a. der Pflicht zur Einhaltung der besonderen Rechnungslegungsvorschriften der buchhalterischen Entflechtung (Kontentrennung, Verbot der Konsolidierung und Offenlegung des Jahresabschlusses). Mit einer aktuellen Entscheidung der BNetzA lassen sich einige Voraussetzungen nun genauer beurteilen. Die BNetzA befasste sich mit zwei Quartieren einer Wohnungsbaugesellschaft in Bremen, bei denen ein (konzerneigenes) Energieversorgungsunternehmen je ein Blockheizkraftwerk zur Versorgung der betreffenden Mehrfamilienhäuser mit Wärme und Strom errichten will. In einem Quartier von ca qm sollen über die geplante Infrastruktur 457 Wohnungen in über 20 Gebäuden auf mehr als 10 Grundstücken versorgt werden. Der unterstellte durchschnittliche Stromverbrauch liegt bei knapp über 1 GWh pro Jahr. Die Ausmaße sind in dem anderen Quartier ähnlich. Nach Auffassung der BNetzA handelt es sich bei den in Rede stehenden Versorgungskonstellationen nicht um Kundenanlagen, da die räumliche Ausdehnung und eine Wettbewerbsverzerrung einer solchen Einordnung entgegen stehe. Für die Praxis bedeutet dies, dass bei Industriekonstellationen genau abzuwägen ist, ob sich diese von der BNetzA gesetzten Maßstäbe und Wertungen übertragen lassen. Schließlich gibt es ebenso Entscheidungen, die bei hohen Energiemengen und wenigen Anschlussnehmern eine Einordnung als Kundenanlage ermöglichen. Diese Frage ist für betroffene Unternehmen gerade deswegen von erheblicher Bedeutung, da u.a. auch die Erhebung von Preisbestandteilen maßgeblich von der Versorgungskonstellation abhängt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; es wurde ein Rechtsmittel eingelegt. Gern besprechen wir die Auswirkungen für Ihre Situation individuell mit Ihnen. Marc Goldberg, Rechtsanwalt, Tel.: marc.goldberg@de.pwc.com Neues BAFA-Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen: Nennungen im aktuellen Merkblatt zur Antragsrunde 2017 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ( BAfA ) veröffentlichte am 27. April 2017 die neue und überarbeitete Version seines Merkblattes für stromkostenintensive Unternehmen 2017, das umfassend PwC 2

3 das Antragsverfahren für stromkostenintensive Unternehmen und Schienenbahnen im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung beschreibt und wichtige Hinweise zur aktuellen Verwaltungspraxis der Behörde gibt. Im Zuge der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 (EEG 2017) wurde die erforderliche Stromkostenintensität zur Begrenzung der EEG-Umlage im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung von 17 Prozent auf nunmehr 14 Prozent für Unternehmen und selbstständige Unternehmensteile einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 des EEG 2017 gesenkt. Dies dürfte nach unseren Erfahrungen für viele Unternehmen eine erhebliche Erleichterung darstellen. Die Überarbeitung des Merkblattes führte aber darüber hinaus auch in diesem Jahr zu zahlreichen Ergänzungen und Klarstellungen für die Antragstellung, die wir nachfolgend kursorisch herausstellen wollen. Auf Seite 9 erfolgt eine Klarstellung zu der derzeit viel diskutierten Abgrenzung von weitergeleiteten bzw. lediglich bereitgestellten Strommengen, die vor allem dann relevant wird, wenn sich ein Unternehmen im Rahmen seiner Produktion Subunternehmer oder sonstiger Dritter bedient. Das BAfA stellt für die Bestimmung des antragsberechtigten Unternehmens im Sinne der Besonderen Ausgleichsregelung auf die kleinste rechtlich selbstständige Einheit ab und verschriftlichte seine bisherige Praxis, nach der bei einer Mischung von fremdbezogenen und eigenerzeugten Strommengen eine Quote zu bilden ist, die ebenso auf Weiterleitungsmengen übertragen wird. Für Eigenversorgungssachverhalte sei noch erwähnt, dass für die Beurteilung der Einheitlichkeit eines Betriebsgeländes historische oder funktionelle Gründe keine Berücksichtigung finden können, vgl. S. 15 des Merkblattes. Zur Ermittlung der Stromkostenintensität sollten sich Unternehmen mit folgenden Änderungen auseinandersetzen. Auf Seite 22 erweitert das BAfA die Liste nichtabzugsfähiger Kosten in der Bruttowertschöpfung. Ferner können nach Klarstellung Gewerbesteuerumlagen (Gewerbesteuer) in den sonstigen indirekten Steuern berücksichtigt werden. Für den Nachweis müssten Unternehmen nunmehr ausweislich der Hinweise auf Seite 29 ihrem Antrag immer die Jahresabschlüsse der drei letzten Geschäftsjahre beilegen, statt wie bisher nur den des vergangenen, wobei diese jetzt bis zur Bescheiderteilung nachgereicht werden können, vgl. Seite 33. Die Einführung des 64 Abs. 5a in das EEG 2017 wird im Merkblatt auf den Seiten 59 ff. aufgenommen und erläutert. Nach dieser Norm können Unternehmen, die bisher teilweise Strommengen EEG-umlagefrei selbst erzeugten, jetzt ebenfalls einen Antrag auf EEG- Umlagebegrenzung der gesamten selbstverbrauchten Strommenge unter Berücksichtigung der eigenerzeugten Strommengen stellen. Demnach können auch nicht umlagebelastete Strommengen in den Nachweis der ersten Gigawattstunde an einer sog. exemplarischen Abnahmestelle einbezogen werden. Darunter versteht das BAfA eine Abnahmestelle(n) mit umlagepflichtigem Stromverbrauch von mehr als 1 Gigawattstunde. Zusätzlich sind neuerdings auch Abnahmestellen zu berücksichtigen, die nur durch Einbezug nicht umlagepflichtiger eigenerzeugter Strommengen mindestens 1 Gigawattstunde erreichen. In jedem Fall muss aber eine Vergleichsrechnung angestellt werden, aus der hervorgeht, dass das Unternehmen nur unter Einbezug der selbsterzeugten und selbstverbrauchten Mengen ohne EEG-Umlage die Antragsvoraussetzungen erfüllt. Für die Antragstellung im PwC 3

4 Antragsjahr 2017 sei überdies auf die Übergangsregelung des 103 Abs. 6 EEG 2017 und auf die Ausführungen auf Seite 67 des Merkblatts hingewiesen. Für selbstständige Unternehmensteile (sut) sind insbesondere folgende Hinweise relevant: Auf Seite 52 ff. erfolgen Ausführungen zu der Definition und Abgrenzung eines selbstständigen Unternehmensteils von dem restlichen Unternehmen vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung. Danach kommt es für die Annahme eines sut vor allem auf den Grad eines eigenen Marktauftrittes und dem Erfordernis als sut über mindestens einen Werksleiter vor Ort zu verfügen an. Klargestellt wird überdies, dass die im Merkblatt enthaltenen Ausführungen zu Umwandlungen auch für sut gelten, der Stromverbrauch des sut an der Quote der externen Umsatzerlöse zu bemessen ist (Seite 39), für externe Umsätze eines sut die Marktgängigkeit entscheidend sei (Seite 11) und ein Wahlrecht besteht, ob das Unternehmen oder nur der sut ein Energiemanagementsystem zertifizieren lassen müsse, vgl. hierzu Seite 50. Wichtig für die Antragstellung für einen sut ab dem Antragsjahr 2017 ist der Hinweis des BAfA auf Seite 55, nachdem der Antrag nunmehr auch den Jahresabschluss des Gesamtunternehmens umfassen muss. Für umgewandelte Unternehmen ist auf Abschnitt VII. zu verweisen, der die gesetzliche Definition in 3 Nr. 45 EEG 2017 umsetzt und hierzu im Detail weiter ausführt. Vor allem eine Umwandlung im Wege einer Singularsukzession herbeizuführen stand im Mittelpunkt der Neuauflage des Merkblattes. Ferner führt das BAfA zur Umwandlung eines sut auf Seite 72 ff. aus. Bei Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) stellt das BAfA auf Seite 9 des Merkblattes heraus, dass es für die Beurteilung, ob ein Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen und Beihilfen zu gewähren sind, auf den Zeitpunkt der Bescheiderteilung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung ankomme. Stellt ein UiS einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage, so wird dieses Verfahren bis zur Beseitigung der Schwierigkeiten ruhend gestellt. Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen zu diesem Themenbereich zur Verfügung. Michael H. Küper, Rechtsanwalt, M.Sc. Tel.: michael.kueper@de.pwc.com Alexander Quick, Rechtsanwalt, Tel.: alexander.quick@de.pwc.com Veranstaltungs-Telegramm: Workshop zur Besonderen Ausgleichsregelung am 8. Juni 2017 in Berlin Auf Einladung des Instituts für Energie- und Regulierungsrecht in Berlin (Prof. Dr. Dr. Dres. h.c. Säcker) referieren unter anderem Herr Stefan Krakowka, Lt. RegD des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Eschborn) zu den gesetzlichen PwC 4

5 Antragsvoraussetzungen und dem Antragsverfahren, insbesondere auch bezüglich des neu eingefügten 64 Abs. 5a EEG Begrüßen wird Prof. Dr. Dr. Dres. h.c. Franz Jürgen Säcker, der zu selbstständigen Unternehmensteilen spricht. Von Seiten PwC wird die Veranstaltung durch Beiträge von Herrn Küper sowie Herrn Fahrenholz zu aktuellen Themen aus dem Bereich der Besonderen Ausgleichsregelung ergänzt. Anmeldung und weitere Informationen unter: PwC 5

6 Ihre Ansprechpartner RA Dr. Boris Scholtka Berlin Tel.: RA Christoph Fabritius Düsseldorf Tel.: RA Peter Mussaeus Düsseldorf RA Michael H. Küper Düsseldorf Bestellung und Abbestellung Wenn Sie den PDF-Newsletter Legal News Energierecht bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Bestellung an: Wenn Sie den PDF-Newsletter Legal News Energierecht abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Abbestellung an: Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. Juni 2017 PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. PwC Legal bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft, die zum Netzwerk der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) gehört. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.

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