Stellungnahme zum Leitfaden Eigenversorgung Konsultationsfassung

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1 Wasserverbandstag e.v. - Am Mittelfelde Hannover Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation - Referat 605 Tulpenfeld Bonn Per eigenversorgung@bnetza.de 20. November 2015 Zei Wasserverbandstag e.v. - Herr Zeiler Stellungnahme zum Leitfaden Eigenversorgung Konsultationsfassung Sehr geehrte Damen und Herren, wir bedanken uns, zum Entwurf des Leitfadens zur Eigenversorgung der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Auslegung des 61 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes (EEG) Stellung nehmen zu können. Die Stellungnahme erfolgt für unsere Mitglieder, bei denen es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts (Wasserund Bodenverbände, Zweckverbände) handelt, die hauptsächlich im Aufgabenbereich der Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Gewässerunterhaltung und Deicherhaltung tätig sind. Dabei werden u.a. auch Faulgas-BHKW, Photovoltaik- und Windenergieanlagen zur Versorgung von Verbandsanlagen mit Strom und Wärme betrieben. 1. Zur Abgrenzung der EEG-umlagefreien Eigenstrommengen von EEG umlagepflichtigen Liefermengen Während die vom Eigenversorger selbstverbrauchten Strommengen im Falle von Bestandsanlagen gemäß 61 Abs. 3 bzw. Abs. 4 EEG vollständig EEG-umlagefrei bzw. gemäß 61 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 EEG EEG-umlagereduziert sind, sind an Dritte gelieferte Strommengen (in voller Höhe) EEG-umlagepflichtig.

2 Wasserverbandstag e.v. Geschäftsführung Seite 2 von 7 Diese an Dritte gelieferten Mengen müssen daher von den Eigenstrommengen abgegrenzt werden. Insbesondere im Hinblick auf Kleinstverbräuche von Dritten, die sich auf dem Produktions- oder Betriebsgelände des Eigenversorgers befinden, besteht jedoch das praktische Problem, dass oftmals Messeinrichtungen nicht vorgehalten werden, über welche die Stromverbräuche des Dritten erfasst werden könnten. Hintergrund ist, dass in vielen Fällen keine Strombelieferung (vertraglich) vereinbart ist, sondern eine Abgabe von Strom (an einen Dritten) etwa auf Grundlage eines Mietverhältnisses erfolgt und die Stromabgabe im Rahmen einer Pauschale vergütet wird. In Einzelfällen gibt es zwar entsprechende Messeinrichtungen, allerdings keine solchen, die eine viertelstundenscharfe Messung erlauben, sondern bloße sog. Arbeitszähler, anhand derer für Gewöhnlich Jahresstromverbräuche ermittelt werden. Damit der Eigenversorger seinen gesetzlichen Mess- und Meldeverpflichtungen nachkommen kann, ist die Abgrenzung seiner Eigenstrommengen von an Dritte gelieferte Strommengen erforderlich. Hierzu bestehen bislang keine ausreichenden rechtlichen Kriterien. Anwendungsbeispiele, in denen eine Abgrenzung von Eigenstrom- und Drittverbrauchsmengen praktisch schwierig ist, sind u.a.: - Stromverbräuche durch Baufirmen, Handwerker oder sonstige Dritte, die auf dem Produktions- oder Betriebsgelände des Eigenversorgers Bau- oder handwerkliche Tätigkeiten erbringen und hierzu vom Eigenversorger in der Regel kostenlos Strom erhalten. - Stromverbräuche einer mobilen Schlammentwässerung, welche von einem Dritten auf das Klärwerksgelände des Eigenversorgers verbracht wird und dort Strom aus der Eigenversorgungsanlage verbraucht. - Stromverbräuche in Getränke-, Kaffee- oder Süßwarenautomaten, die sich auf dem Betriebsgelände des Eigenversorgers befinden und Strom verbrauchen, allerdings von externen Dritten befüllt und gewartet werden. - Stromverbräuche sonstiger Dritter auf dem Betriebsgelände, etwa von Besuchern, Beratern, Angestellten, die nicht unmittelbare mit der Tätigkeit des Unternehmens in Zusammenhang stehen. Wir bitten die BNetzA um Ergänzung des Leitfadens zur Eigenversorgung um einen klarstellenden Hinweis, wie eigenverbrauchte und fremdverbrauchte Mengen im Einzelfall praxisgerecht voneinander abgegrenzt werden können. Wir verweisen hierzu auf das Hinweisblatt Stromzähler des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vom Die dort für die Besondere Ausgleichsregelung vorgesehene Abgrenzung zwischen eigen- und drittverbrauchten

3 Wasserverbandstag e.v. Geschäftsführung Seite 3 von 7 Strommengen sollte auch im Anwendungsbereich des 61 EEG maßgeblich sein. Abgrenzungsmerkmal ist nach der Rechtsauffassung des BAFA ist, ob es sich bei den Stromverbräuchen um solche handelt, die für unternehmenseigene Zwecke eingesetzt werden, auch wenn sie rechtlich betrachtet von einem Dritten verbraucht werden. Hiermit lässt sich auch nach unserer Einschätzung eine praxistaugliche Abgrenzung schaffen, ohne dass damit eine missbräuchliche Ausweitung der EEGumlageprivilegierten Strommengen verbunden wäre. Für die Übertragung der Gedanken des BAFA auch auf 61 EEG spricht auch die Einheit der Rechtsordnung, konkret: die gleichlaufende Auslegung des Begriffs des Verbrauchs innerhalb des EEG. 2. Zur Regelung des 61 Abs. 7 EEG und zum Nachweis der Einhaltung des sog. ¼-h-Maßstabes Eigenversorger sind gem. 61 Abs. 7 EEG grundsätzlich verpflichtet, Nachweis über die Einhaltung des sog. ¼-h-Maßstabs zu erbringen: nur diejenigen Strommengen, die innerhalb derselben Viertelstunde erzeugt und vom Eigenversorger verbraucht wurden, können demnach als EEG-umlagefrei eingestuft werden. Der ¼-h-Maßstab soll nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auch für die Stromerzeugung in Bestandsanlagen gemäß 61 Abs. 3 oder Abs. 4 EEG gelten. In der Praxis stellt sich häufig das Problem, dass wenn man nach den vorstehenden Hinweisen und Ergänzungen unter Punkt 0. zu dem Ergebnis kommt, dass es sich bei einzelnen Stromverbräuchen auf dem Produktionsgelände des Eigenversorgers um solche handelt, der eine Drittbelieferung zu Grunde liegt und die daher in voller Höhe EEG-umlagepflichtig sind von Dritten verbrauchte Strommengen entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht mittels Messeinrichtungen erfass werden, die einen Nachweis über die Einhaltung des ¼-h-Nachweises erlauben. Der Einbau bzw. die Nachrüstung von Messeinrichtungen, welche eine ¼-h-scharfe Erfassung des Stromverbrauchs ermöglichen (Registrierende Leistungsmessung, RLM), ist kostenintensiv und steht in einer Vielzahl der Fälle in keinem Verhältnis zu den tatsächlich von Dritten verbrauchten Strommengen bzw. den hierfür ggf. abgerechneten Stromlieferkosten. Es geht folglich nicht darum, Stromverbräuche der EEG-Umlagefreiheit des Eigenverbrauchs zuzuweisen, sondern zu verhindern, dass in Abweichung einer ¼-hscharfen Erfassung von an Dritte abgegebene Bagatellmengen die eigene Eigenversorgungsmenge der EEG-Umlage unterfällt (infiziert wird).

4 Wasserverbandstag e.v. Geschäftsführung Seite 4 von 7 Wir bitten um einen klarstellenden Hinweis, dass der Nachweis des sog. Viertelstundenmaßstabs nicht ausschließlich mittels RLM-Messung erfolgen muss. Auch die aus dem Bereich der Strombelieferung bekannte und dort bewährte Kombination aus Arbeitszählern und Standardlastprofilen (SLP) sowie eine Schätzung der erzeugten und verbrauchten Strommengen anhand von Betriebsstundenzahlen und Leistungswerten muss im Anwendungsbereich des 61 EEG als geeigneter Nachweis der Einhaltung des ¼-h-Maßstabs anerkannt werden. 3. Zum sog. Modernisierungstatbestand des 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 EEG Wir begrüßen die von der Bundesnetzagentur vorgenommenen Klarstellungen im Hinblick auf den sog. Modernisierungstatbestand gemäß 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 EEG sowie die Feststellung, dass dem Eigenversorger bei der Zusammenstellung der zu modernisierenden Bestandsanlage ein Wahlrecht zu kommen soll. Modernisierung setzt keine Technologiegleichheit voraus Es findet sich bislang kein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass die Ersetzung einer Bestandsanlage im Anwendungsbereich des 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 EEG nicht von der Art, insbesondere der jeweiligen Technologie der ersetzten sowie der ersetzenden Stromerzeugungsanlage abhängt. Nach dem gesetzlichen Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Regelung des 61 EEG muss es auch zulässig sein, im Hinblick auf die eingesetzte Technologie verschiedene Stromerzeugungseinheiten durcheinander ersetzen zu können, also beispielsweise Faulgas-BHKW durch eine Klärschlammverbrennungsanlage oder ein Erdgas-BHKW durch eine Windkraftanlage. Wir bitten die BNetzA um Klarstellung, dass es im Falle der Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung nicht auf den bzw. die eingesetzten Energieträger oder verwendeten Technologien der ersetzten sowie der ersetzenden Stromerzeugungsanlage ankommt.

5 Wasserverbandstag e.v. Geschäftsführung Seite 5 von 7 4. Ergänzung zur relevanten Bezugsgröße für die Ermittlung der Leistungsgrenze gemäß 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 EEG Gemäß den Feststellungen auf Seite 62 des Leitfadenentwurfs soll bei der Ermittlung der Bezugsgröße für die Ermittlung der Leistungsgrenze im Anwendungsbereich des 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 EEG im Regelfall auf die Angabe auf dem Typenschild oder auf die Bescheinigung des Herstellers über die Nennleistung des Generators abzustellen sein. In der Praxis stellt sich hier das Problem, dass die Typenschildangabe wie auch die Herstellerangabe über die Nennleistung oftmals deutlich über der Leistung liegt, welche die Anlage tatsächlich zu leisten im Stande ist. Das liegt vor allem daran, dass der Generator aus technischen Gründen normalerweise größer dimensioniert ist, als die Antriebseinheit (z.b. Motor) leisten kann, um den Generator nicht am Limit zu betreiben. Es sollte ein klarstellender Hinweis in den Leitfaden aufgenommen werden, dass zwar im Regelfall auf das Typenschild abzustellen ist, dass jedoch in Abweichung hiervon auf die tatsächliche Leistung des Anlage (und nicht lediglich des Generators) abzustellen ist. 5. Zum unmittelbaren räumlichen Zusammenhang gemäß 5 Nr. 12 EEG Im Hinblick auf die Ausführungen zum Begriff des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs begrüßen wir die klarstellend aufgenommenen Hinweise und Kriterien, anhand derer das Vorliegen des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs im Einzelfall abgeprüft werden kann. Der Begriff des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs ist an den aus dem Stromsteuerrecht entwickelten Begriff des räumlichen Zusammenhangs angelehnt. Dieser kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch bei einer Entfernung von 4,5 km (für eine Stromerzeugungsanlage mit einer elektrischen Leistung von ca. 120 kw) und (bei größeren Stromerzeugungsanlagen) ggf. auch noch darüber hinaus vorliegen. Durch die Hinzufügung des Begriffs unmittelbar soll das Verständnis dieser Tatbestandsvoraussetzung nach Auffassung der BNetzA eingeschränkt werden.

6 Wasserverbandstag e.v. Geschäftsführung Seite 6 von 7 Eine Einschränkung der räumlichen Zusammenhänge zwischen Erzeugungs- und Verbrauchsort führt bei vielen Klärwerks- und Trinkwasseranlagen dazu, dass eine Eigenversorgung im Sinne von 5 Nr. 12 EEG nicht mehr vorliegt. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang könnte auch dadurch gegeben sein, wenn zwischen den Verbrauchsstellen und den Eigenerzeugungsanlagen durch behördliche Vorgaben oder durch fehlende, notwendige Genehmigungsvoraussetzungen ein näherer, räumlicher Zusammenhang nicht möglich ist z.b. bei Windenergieanlagen, das Einhalten von arbeits- und sicherheitstechnischen Abständen wie z.b. der Gefahrenvermeidung durch Eisabwurf, Schall- und Schattenwurfbeeinflussungen oder standortrelevanten Genehmigungsvoraussetzungen wie dem Verbot Windenergieanlagen in Waldgebiete, bzw. Wasserschutzgebietszonen I und II zu errichten, zusammen mit der Voraussetzung, dass die Verbrauchsstelle und die Eigenerzeugungsanlagen mittels physikalischer Direktleitung verbunden sind. Es bestehen daneben Konstellationen, in denen mittels physikalischen Direktleitungen räumlich weiter entfernt liegende Verbrauchsstellen ebenfalls mit Strom aus der Klärgas- bzw. Klärschlammverstromung oder sonstigen Anlagen gemäß 5 Nr.1 EEG 2014 versorgt werden. Dies ist allein dem Umstand geschuldet, dass die zur Abwasserbehandlung gehörenden Anlagen fast zwangsläufig an ihrem jeweiligen Standort angesiedelt sind. Öffentlich-rechtliche Vorgaben an die Errichtung von entsprechenden Anlagen (Trinkwasserschutzgebiete, etc.) verhindern oftmals, dass Erzeugung und Verbrauch räumlich näher aneinander liegen können. Wir bitten um eine klarstellende Ergänzung im Leitfaden, dass auch eine funktionale Verbindung durch physikalische Direktleitung zwischen zwei Standorten einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang herstellen kann. Zum Beispiel im Hinblick auf die Stromerzeugung an Klärwerksstandorten besteht der funktionale Zusammenhang auch darin, dass der Betrieb der Anlagen am Erzeugungs- sowie am Verbrauchsstandort dem Zweck der Abwasserbehandlung dienen und hierbei auf Grund der räumlichen Begebenheiten oftmals etwas weiter entfernte Einrichtungen der Abwasserbehandlung mitversorgt werden müssen. Durch die Vorgabe, dass die Erzeugungs- und Verbrauchseinrichtungen gemeinsam die Funktion der Abwasserbehandlung erfüllen, ist sichergestellt, dass hier keine missbräuchliche Erweiterung der EEG-umlageprivilegierten Strommengen erfolgt. Es sollte außerdem ein klarstellender Hinweis in den Leitfaden aufgenommen werden, dass ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang auch dann besteht, wenn zwischen den Verbrauchsstellen und den Eigenerzeugungsanlagen durch behördliche Vorgaben oder durch fehlende, notwendige Genehmigungsvoraussetzungen ein näherer, räumlicher Zusammenhang ansonsten nicht möglich ist, zusammen mit der

7 Wasserverbandstag e.v. Geschäftsführung Seite 7 von 7 Voraussetzung, dass die Verbrauchsstellen und die Eigenerzeugungsanlagen mittels physikalischer Direktleitung verbunden sind. Wir hoffen, dass die vorstehend aufgenommenen Hinweise im Rahmen des Konsultationsprozesses von der Bundesnetzagentur Berücksichtigung finden und der Leitfaden entsprechend angepasst und geändert wird. Mit freundlichen Grüßen i. A. Zeiler

DER BUNDESGESCHÄFTSFÜHRER

DER BUNDESGESCHÄFTSFÜHRER DER BUNDESGESCHÄFTSFÜHRER Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation Referat 605 Tulpenfeld 4 53113 Bonn Per E-Mail: eigenversorgung@bnetza.de Ihr Zeichen Ihr Schreiben Unser Zeichen Durchwahl

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