DER BUNDESGESCHÄFTSFÜHRER

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1 DER BUNDESGESCHÄFTSFÜHRER Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation Referat 605 Tulpenfeld Bonn Per eigenversorgung@bnetza.de Ihr Zeichen Ihr Schreiben Unser Zeichen Durchwahl Datum BGF/Lo/RR 02242/ lohaus@dwa.de / reifenstuhl@dwa.de Stichwort: Eigenversorgung DWA-Stellungnahme zum Leitfaden Eigenversorgung Konsultationsfassung Sehr geehrte Damen und Herren, wir danken Ihnen für die Möglichkeit der Stellungnahme zum Leitfaden Eigenversorgung, von der die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.v. (DWA) gerne Gebrauch macht, um nach unserer Einschätzung wichtige Ergänzungen und Anpassungen des Leitfadens darzustellen. Die DWA setzt sich intensiv für die Entwicklung einer sicheren und nachhaltigen Wasser- und Abfallwirtschaft ein. Als politisch und wirtschaftlich unabhängige Organisation arbeitet die DWA fachlich auf den Gebieten Wasserwirtschaft, Abwasser, Abfall und Bodenschutz. Eine ihrer Kernaufgaben ist die Erstellung anerkannter technischer Regeln. Mit der Regelsetzung übernimmt die DWA Eigenverantwortung für ihr Fachgebiet und wirkt in hohem Maße staatsentlastend. Die DWA-Merk- und Arbeitsblätter werden durch die betroffenen Unternehmen gleichbedeutend mit den Normen des DIN angewandt. Die Branche ist seit Jahren engagiert bei der Verbrauchssenkung und Effizienzsteigerung, der Energieerzeugung und der Einbindung der Standorte wasserwirtschaftlicher Anlagen in ein intelligentes, dezentral organisiertes Energiesystem. Vor diesem Hintergrund begrüßt die DWA das Vorhaben der BNetzA, die offenen Fragen zum 61 EEG in ihrem Leitfaden zu präzisieren und damit die Perspektiven für den Erhalt und den Ausbau der Erzeugung erneuerbarer Energien auf Klärwerksstandorten zu verbessern. Kläranlagen zählen mit einem jährlichen Strombedarf von rund 4,2 TWh und einem Wärmeverbrauch von ca. 3,2 TWh zu den größten kommunalen Strom- und Wärmeverbrauchern. Gleichzeitig bietet die Wasserwirtschaft viele Chancen für eine nachhaltige Energiegewinnung, wie zum Beispiel die Wasserkraft oder die energetische Nutzung von Klärschlamm auf Kläranlagen bis hin zur Wärmerückgewinnung aus Abwasser. Auf derzeit ca Kläranlagen werden rund 1,1 TWh Strom und über 2,5 TWh Wärme im Jahr aus dem bei der Abwasserreinigung anfallenden, regenerativem Klärgas erzeugt. Das bei der Faulung von Klärschlamm anfallende Gas wird für den Betrieb von hocheffizienten Blockheizkraftwerken (BHKW) zur Erzeugung von Strom und Wärme eingesetzt. Diese Art der Energieerzeugung ist nicht nur besonders energieeffizient, sondern auch umweltfreundlich und ressourcenschonend. Seite 1/5

2 Vor diesem Hintergrund investieren die Betreiber von Kläranlagen in die Errichtung oder Modernisierung solcher Anlagen zu Erzeugung regenerativer Energie. Diese Anlagen leisten einen wertvollen ökologischen und wirtschaftlichen Beitrag zur Energiewende. Nach einer Potentialstudie der DWA könnte die Stromerzeugung auf Kläranlagen insgesamt auf ca. 3 TWh pro Jahr erhöht werden: Bei großen Kläranlagen mit vorhandener Klärgasnutzung insbesondere durch Effizienzsteigerungen, bei kleinen und mittleren Kläranlagen durch Nachrüstung einer Faulgaserzeugung und der Inbetriebnahme von BHKW-Anlagen zur Verwertung des anfallenden Klärgases. I. Zur Abgrenzung der EEG-umlagefreien Eigenstrommengen von EEG-umlagepflichtigen Liefermengen Während die vom Eigenversorger selbstverbrauchten Strommengen im Falle von Bestandsanlagen gemäß 61 Abs. 3 bzw. Abs. 4 EEG vollständig EEG-umlagefrei bzw. gemäß 61 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 EEG EEG-umlagereduziert sind, sind an Dritte gelieferte Strommengen (in voller Höhe) EEG-umlagepflichtig. Diese an Dritte gelieferten Mengen müssen daher von den Eigenstrommengen abgegrenzt werden. Insbesondere im Hinblick auf Kleinstverbräuche von Dritten, die sich auf dem Produktions- oder Betriebsgelände des Eigenversorgers befinden, besteht jedoch das praktische Problem, dass oftmals Messeinrichtungen nicht vorgehalten werden, über welche die Stromverbräuche des Dritten erfasst werden könnten. Hintergrund ist, dass in vielen Fällen keine Strombelieferung (vertraglich) vereinbart ist, sondern eine Abgabe von Strom (an einen Dritten) etwa auf Grundlage eines Mietverhältnisses erfolgt und die Stromabgabe im Rahmen einer Pauschale vergütet wird. In Einzelfällen gibt es zwar entsprechende Messeinrichtigungen, allerdings keine solchen, die eine viertelstundenscharfe Messung erlauben, sondern bloße sog. Arbeitszähler, anhand derer für Gewöhnlich Jahresstromverbräuche ermittelt werden. Damit der Eigenversorger seinen gesetzlichen Mess- und Meldeverpflichtungen nachkommen kann, ist die Abgrenzung seiner Eigenstrommengen von an Dritte gelieferte Strommengen erforderlich. Hierzu bestehen bislang keine ausreichenden rechtlichen Kriterien. Anwendungsbeispiele, in denen eine Abgrenzung von Eigenstrom- und Drittverbrauchsmengen praktisch schwierig ist, sind u.a.: - Stromverbräuche durch Baufirmen, Handwerker oder sonstige Dritte, die auf dem Produktions- oder Betriebsgelände des Eigenversorgers Bau- oder handwerkliche Tätigkeiten erbringen und hierzu vom Eigenversorger in der Regel kostenlos Strom erhalten. - Stromverbräuche einer mobilen Schlammentwässerung, welche von einem Dritten auf das Klärwerksgelände des Eigenversorgers verbracht wird und dort Strom aus der Eigenversorgungsanlage verbraucht. - Stromverbräuche in Getränke-, Kaffee- oder Süßigkeitenautomaten, die sich auf dem Betriebsgelände des Eigenversorgers befinden und Strom verbrauchen, allerdings von externen Dritten befüllt und gewartet werden. - Stromverbräuche sonstiger Dritter auf dem Betriebsgelände, etwa von Besuchern, Beratern, Angestellten, die nicht unmittelbare mit der Tätigkeit des Unternehmens in Zusammenhang stehen. Seite 2/5

3 Wir bitten die BNetzA um Ergänzung des Leitfadens zur Eigenversorgung um einen klarstellenden Hinweis, wie eigenverbrauchte und fremdverbrauchte Mengen im Einzelfall praxisgerecht voneinander abgegrenzt werden können. Wir verweisen hierzu auf das Hinweisblatt Stromzähler des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vom Die dort für die Besondere Ausgleichsregelung vorgesehene Abgrenzung zwischen eigen- und drittverbrauchten Strommengen sollte auch im Anwendungsbereich des 61 EEG maßgeblich sein. Abgrenzungsmerkmal ist nach der Rechtsauffassung des BAFA, ob es sich bei den Stromverbräuchen um solche handelt, die für unternehmenseigene Zwecke eingesetzt werden, auch wenn sie rechtlich betrachtet von einem Dritten verbraucht werden. Hiermit lässt sich auch nach unserer Einschätzung eine praxistaugliche Abgrenzung schaffen, ohne dass damit eine missbräuchliche Ausweitung der EEG-umlageprivilegierten Strommengen verbunden wäre. Für die Übertragung der Gedanken des BAFA auch auf 61 EEG spricht auch die Einheit der Rechtsordnung, konkret: die gleichlaufende Auslegung des Begriffs des Verbrauchs innerhalb des EEG. II. Zur Regelung des 61 Abs. 7 EEG und zum Nachweis der Einhaltung des sog. ¼-h-Maßstabes Eigenversorger sind gem. 61 Abs. 7 EEG grundsätzlich verpflichtet, Nachweis über die Einhaltung des sog. ¼-h-Maßstabs zu erbringen: Nur diejenigen Strommengen, die innerhalb derselben Viertelstunde erzeugt und vom Eigenversorger verbraucht wurden, können demnach als EEGumlagefrei eingestuft werden. Der ¼-h-Maßstab soll nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auch für die Stromerzeugung in Bestandsanlagen gemäß 61 Abs. 3 oder Abs. 4 EEG gelten. In der Praxis stellt sich häufig das Problem, dass wenn man nach den vorstehenden Hinweisen und Ergänzungen unter Punkt I. zu dem Ergebnis kommt, dass es sich bei einzelnen Stromverbräuchen auf dem Produktionsgelände des Eigenversorgers um solche handelt, der eine Drittbelieferung zu Grunde liegt und die daher in voller Höhe EEG-umlagepflichtig sind von Dritten verbrauchte Strommengen entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht mittels Messeinrichtungen erfass werden, die einen Nachweis über die Einhaltung des ¼-h-Nachweises erlauben. Der Einbau bzw. die Nachrüstung von Messeinrichtungen, welche eine ¼-h-scharfe Erfassung des Stromverbrauchs ermöglichen (Registrierende Leistungsmessung, RLM), ist kostenintensiv und steht in einer Vielzahl der Fälle in keinem Verhältnis zu den tatsächlich von Dritten verbrauchten Strommengen bzw. den hierfür ggf. abgerechneten Stromlieferkosten. Es geht folglich nicht darum, Stromverbräuche der EEG-Umlagefreiheit des Eigenverbrauchs zuzuweisen, sondern zu verhindern, dass in Abweichung einer ¼-h-scharfen Erfassung von an Dritte abgegebene Bagatellmengen die eigene Eigenversorgungsmenge der EEG-Umlage unterfällt (infiziert wird). Wir bitten um einen klarstellenden Hinweis, dass der Nachweis des sog. Viertelstundenmaßstabs nicht ausschließlich mittels RLM-Messung erfolgen muss. Auch die aus dem Bereich der Strombelieferung bekannte und dort bewährte Kombination aus Arbeitszählern und Standardlastprofilen (SLP) sowie eine Schätzung der erzeugten und verbrauchten Strommengen anhand Seite 3/5

4 von Betriebsstundenzahlen und Leistungswerten muss im Anwendungsbereich des 61 EEG als geeigneter Nachweis der Einhaltung des ¼-h-Maßstabs anerkannt werden. III. Zum sog. Modernisierungstatbestand des 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 EEG Wir begrüßen die von der Bundesnetzagentur vorgenommenen Klarstellungen im Hinblick auf den sog. Modernisierungstatbestand gemäß 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 EEG sowie die Feststellung, dass dem Eigenversorger bei der Zusammenstellung der zu modernisierenden Bestandsanlage ein Wahlrecht zu kommen soll. 1. Modernisierung setzt keine Technologiegleichheit voraus Es findet sich bislang kein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass die Ersetzung einer Bestandsanlage im Anwendungsbereich des 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 EEG nicht von der Art, insbesondere der jeweiligen Technologie der ersetzten sowie der ersetzenden Stromerzeugungsanlage abhängt. Nach dem gesetzlichen Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Regelung des 61 EEG muss es auch zulässig sein, im Hinblick auf die eingesetzte Technologie verschiedene Stromerzeugungseinheiten durcheinander ersetzen zu können, also beispielsweise Faulgas- BHKW durch eine Klärschlammverbrennungsanlage oder ein Erdgas-BHKW durch eine Windkraftanlage. Wir bitten die BNetzA um Klarstellung, dass es im Falle der Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung nicht auf den bzw. die eingesetzten Energieträger oder verwendeten Technologien der ersetzten sowie der ersetzenden Stromerzeugungsanlage ankommt. 2. Ergänzung zur relevanten Bezugsgröße für die Ermittlung der Leistungsgrenze gemäß 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 EEG Gemäß den Feststellungen auf Seite 62 des Leitfadenentwurfs soll bei der Ermittlung der Bezugsgröße für die Ermittlung der Leistungsgrenze im Anwendungsbereich des 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 EEG im Regelfall auf die Angabe auf dem Typenschild oder auf die Bescheinigung des Herstellers über die Nennleistung des Generators abzustellen sein. In der Praxis stellt sich hier das Problem, dass die Typenschildangabe wie auch die Herstellerangabe über die Nennleistung oftmals deutlich über der Leistung liegt, welche die Anlage tatsächlich zu leisten im Stande ist. Das liegt vor allem daran, dass der Generator aus technischen Gründen normalerweise größer dimensioniert ist, als die Antriebseinheit (z.b. Motor) leisten kann, um den Generator nicht am Limit zu betreiben. Es sollte ein klarstellender Hinweis in den Leitfaden aufgenommen werden, dass zwar im Regelfall die Nennwirkleistung des Generators maßgeblich ist, dass jedoch in Abweichung hiervon auf die tatsächliche Wirkleistung der Stromerzeugungseinheit bestehend aus Antriebs- und Generatoreinheit abzustellen ist, wenn andernfalls allein mit Blick auf die alte und die neue Generatorenwirkleistung die 30%-Grenze überschritten wird, obwohl die Wirkleistung der Stromerzeugungseinheit hierhinter zurückbleibt. Seite 4/5

5 IV. Zum unmittelbaren räumlichen Zusammenhang gemäß 5 Nr. 12 EEG Der Begriff des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs ist an den aus dem Stromsteuerrecht entwickelten Begriff des räumlichen Zusammenhangs angelehnt. Dieser kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch bei einer Entfernung von 4,5 km (für eine Stromerzeugungsanlage mit einer elektrischen Leistung von ca. 120 kw) und (bei größeren Stromerzeugungsanlagen) ggf. auch noch darüber hinaus vorliegen. Durch die Hinzufügung des Begriffs unmittelbar soll das Verständnis dieser Tatbestandsvoraussetzung nach Auffassung der BNetzA eingeschränkt werden. Eine Einschränkung der räumlichen Zusammenhänge zwischen Erzeugungs- und Verbrauchsort kann beispielsweise bei Klärwerks- oder Wasserwerksstandorten allein wegen des Verlaufs einer Straße oder eines Gewässers dazu führen, dass eine Eigenversorgung im Sinne von 5 Nr. 12 EEG nicht mehr vorliegt, obwohl der räumliche Zusammenhang im Sinne der Rechtsprechung des BFH sowie ein funktionaler Zusammenhang über die Aufgabe und Anlagen der leitungsgebundenen Wasserver- und Abwasserentsorgung bestehen. Maßnahme: Wir bitten um eine klarstellende Ergänzung im Leitfaden, dass auch eine funktionale Verbindung zwischen zwei Standorten einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang herstellen kann. Im Hinblick auf die Stromerzeugung an Klärwerksstandorten besteht der funktionale Zusammenhang darin, dass der Betrieb der Anlagen am Erzeugungs- sowie am Verbrauchsstandort dem Zweck der Abwasserbehandlung dienen und hierbei auf Grund der räumlichen Begebenheiten oftmals etwas weiter entfernte Einrichtungen der Abwasserbehandlung mitversorgt werden müssen. Durch die Vorgabe, dass die Erzeugungs- und Verbrauchseinrichtungen gemeinsam die Funktion der Abwasserbehandlung erfüllen, ist sichergestellt, dass hier keine missbräuchliche Erweiterung der EEG-umlageprivilegierten Strommengen erfolgt. Wir bitten Sie, im Zuge des Konsultationsprozesses unsere vorstehenden Hinweise zu prüfen und würden uns freuen, wenn der Leitfaden entsprechend angepasst werden kann. Sollten Sie weitere Erläuterungen zu unserer Stellungnahme wünschen, stehen wir Ihnen hierfür gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Bauass. Dipl.-Ing. Johannes Lohaus Bundesgeschäftsführer der DWA Seite 5/5

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