Konzept Ambulant betreute Wohngemeinschaft der Uhlebüller Wohngemeinschaften der Stiftung Uhlebüll

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1 Konzept Ambulant betreute Wohngemeinschaft der Uhlebüller Wohngemeinschaften der Stiftung Uhlebüll Büro der Ambulanten Betreuung: Uhlebüller Wohngemeinschaften Uhlebüller Dorfstrasse 124 E Niebüll Tel:04661 / Autorin: Brigitte Deeg Copyright by Stiftung Uhlebüll Stand: August

2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung: Allgemeines Ziel der Uhlebüller Wohngemeinschaften Zielgruppe Allgemeine Ziele und Inhalt der Leistung der Ambulant Betreuten Wohngemeinschaft Gesetzliche Bestimmungen/Regelungen Miete Hilfe zum Lebensunterhalt Betreuungsleistung Eingliederungshilfe Pflegeleistungen Die BewohnerInnen schließen Vereinbarungen über das Zusammenleben in der Wohngemeinschaft ab Angebotsstruktur der Uhlebüller Wohngemeinschaften Wohnraum Standort und Infrastruktur Ambulantes Koordinierungsbüro Beschreibung der Leistungen Angebote und Methoden Dokumentation der Betreuungsarbeit Mitwirkung Fachpersonal Anlagen:... 7 I. Anlage I... 8 I. 1. Besonderheiten bei Umwandlungsprojekten im Rahmen der Ambulantisierung der Sozialbehörde Hamburg... 8 I. 2. Beschreibung des Umwandlungsprozesses:... 8 I Infogespräche mit Bewohnern, gesetzlichen Betreuern, Heimbeirat... 8 I Meldung beim Sozialpädagogischen Fachdienst... 8 I Die Gesamtplankonferenz... 8 I Informationen der BewohnerInnen... 9 I Verträge... 9 I Kündigung des Heimvertrages... 9 I Die BewohnerInnen schließen Vereinbarungen über das Zusammenleben in der Wohngemeinschaft ab... 9 I Der Träger zeigt der Heimaufsicht die geplanten organisatorischen Veränderungen zur Überprüfung an I Weitere Antragsbearbeitung beim Fachdienst der BSF I Bewilligung der Leistungen I Folgebewilligungen II. Anlage II. 1. Allgemeine Erläuterungen

3 1. Einleitung: Die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz in Hamburg hat 2006 ein umfassendes Ambulantisierungsprogramm auf den Weg gebracht. Die BSF hat sich das fachpolitische Ziel gesetzt, den Anteil ambulanter Betreuung deutlich auszubauen. Mit den großen Trägern und Verbänden der Behindertenhilfe in Hamburg sind Zielvereinbarungen darüber abgeschlossen worden. Dieses war auch der Anlass ein entsprechendes Angebot im Rahmen der Uhlebüller Wohngemeinschaften zu konzipieren. Das bisherige Ambulantisierungskonzept mit den Angeboten der PBW konnte, aufgrund der stark reduzierten Leistungen, für Menschen mit höherem Hilfebedarf nicht mehr befriedigend umgesetzt werden. Die ambulante Betreuung im eigenen Wohnraum entspricht den gesetzlichen Vorgaben, wonach individuelle, möglichst nicht-stationäre Hilfen grundsätzlich Vorrang vor einer stationären Betreuung haben( 9 Abs.2,13 SGBXII und 19 Abs. 2 SGBIX) sollen. Ambulante Betreuung im eigenen Wohnraum soll individuellere Vorraussetzungen für Teilhabemöglichkeiten an der Gesellschaft sowie für eine weitgehend selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensgestaltung bieten. Zudem ist eine individuellere und differenziertere Bewilligung von Hilfen möglich. Über das nun mehr konzipierte neue Leistungsangebot Ambulant Betreute Wohngemeinschaft wird bzw. ist mit den Trägern der Eingliederungshilfe eine Vereinbarung nach 75 abgeschlossen. Mit der Ambulant Betreuten Wohngemeinschaft ist ein Angebot geschaffen, das die Sicherheit von Mitarbeiterpräsenz und Mitmietern mit der Normalität einer eigenen Wohnung als Mieter und Mieterin verbindet. Es ist ein Modul zwischen umfassender stationärer Betreuung zur stundenweisen ambulanten Betreuung. Die Leistungen Wohnen und Betreuung sind voneinander getrennt. Diese Veränderungen vollziehen sich in einer Zeit, in der für die seit Jahren steigenden Sozialausgaben weniger Geld zur Verfügung steht. Das hat unter anderem zur Folge, dass in allen Bereichen insbesondere die Betreuungsleistungen deutlich begrenzt sind, nicht alle Wünsche verwirklicht werden können und teilweise die finanziellen Mittel durch neue Angebotsstrukturen auch in unserer Einrichtung auf verschiedene Schultern (Kostenträger) verteilt werden. 2. Allgemeines Ziel der Uhlebüller Wohngemeinschaften Gemäß den in den Verbänden vereinbarten Zielvorgaben werden in den Uhlebüller Wohngemeinschaften gegen Ende 2007/ Anfang 2008 zunächst eine ambulant betreuten Wohngemeinschaft mit insgesamt 4 leistungsberechtigten Personen durch Umwandlung des bestehenden stationären Angebots entstehen. Aufgrund des Bedarfs, die vorhandenen Angebote im sozialen Raum der Uhlebüller Wohngemeinschaft übergreifend nutzen zu können, ist auf dem Gelände der Uhlebüller Dorfstrasse 124 A-F ein Wohnverbund entstanden, bei dem stationäre und ambulante Wohnmöglichkeiten nebeneinander angeboten werden. Hier entstehen in der Gemeinschaft Synergieeffekte, die allen Beteiligten zur Verfügung stehen und somit bei dringendem besonderem Bedarf zu jeder Zeit eine Betreuungsperson zu erreichen ist. Ein speziellen Büro für den Ambulanten Wohnbereich wird zur Kooperation der Unterstützungs- und Hilfsangebote dort auf- und ausgebaut. 3

4 3. Zielgruppe Die Maßnahme richtet sich an volljährige behinderte Menschen, die zum Personenkreis nach 53 SGB XII gehören und, als Mieter/Mieterin (auch trotz umfassendem Hilfebedarf) in einer Wohngemeinschaft selbst bestimmt und so selbständig wie möglich wohnen können und wollen. Voraussetzung ist, dass die Personen über aktivierbare Netzwerke verfügen, in Notlagen Hilfe selbst anfordern können, über ein Mindestmaß an Konfliktfähigkeit für das Zusammenleben verfügen und regelhaft mehrere Stunden am Tag ohne Mitarbeiterpräsenz ihren Alltag gestalten können. Dabei ist nicht die Art und Diagnose der Behinderung entscheidend, sondern der Wunsch des einzelnen Menschen, in eine derartige Wohnform zu ziehen und dort die individuell erforderliche Unterstützung zu erhalten. Insbesondere kann die Ambulant betreute Wohngemeinschaft die richtige Wohnform sein, wenn der Mensch mit Behinderung: Selbst bestimmt seinen eigenen Haushalt führen möchte die umfassende Betreuung einer stationären Einrichtung nicht (mehr) benötigt keine nächtliche Betreuung durch einen anwesenden Mitarbeiter benötigt aber regelmäßig der Unterstützung und Sicherheit im Bezug auf die Erreichbarkeit eines Betreuers bedarf ein gemeinschaftliches Leben mit anderen MieterInnen wünscht Prinzipiell steht allen Menschen mit vorrangig geistiger Behinderung in unserer Einrichtung diese Wohn- und Unterstützung offen. Es gibt keine Begrenzung auf eine bestimmte Hilfebedarfsgruppe. Allerdings ist im Einzelfall immer zu prüfen, ob bei dieser Form der Hilfen inhaltlich und zeitlich ausreichend Unterstützung gegeben werden kann. 4. Allgemeine Ziele und Inhalt der Leistung der Ambulant Betreuten Wohngemeinschaft Die grundsätzliche Zielsetzung bestimmt sich nach Maßgabe der Eingliederungshilfe gemäß 53,54 SGB XII und 55 SGB IX. Ziel der Ambulant Betreuten Wohngemeinschaft ist die langfristige Sicherstellung des selbständigen Wohnens durch Unterstützung bei der Alltagsbewältigung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Spezielle Zielsetzung ist die stationäre Betreuung bei höherem Hilfebedarf zu vermeiden, die Befähigung und Unterstützung bei der Alltagsbewältigung und Teilhabe in einer Wohngemeinschaft zu erreichen und die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu sichern. Die Betreuung in der Ambulant Betreuten Wohngemeinschaft beinhaltet die täglichen Kontaktangebote zur Bewältigung der Basisversorgung und pädagogischen Leistungen nach festgestelltem Bedarf. Ein Schwerpunkt liegt darüber hinaus in der Sozialraumorientierung. Die Unterstützung zur Nutzung vorhandener Angebote, der Auf- und Ausbau relevanter Netzwerke und die Kooperation mit Hilfeangeboten der Stiftung Uhlebüll und der Region sind integrale Bestandteile der Leistungserbringung. 4

5 5. Gesetzliche Bestimmungen/Regelungen In rechtlicher Hinsicht speist sich die Finanzierung aus folgenden Bereichen: 5.1. Miete Jede einzelne BewohnerIn erhält einen entsprechenden Mietvertrag und stellt dann einen entsprechenden Antrag auf Kostenübernahme beim örtlichen Sozialamt bzw. BSF Hamburg Hilfe zum Lebensunterhalt Jede einzelne BewohnerIn stellt einen entsprechenden Antrag und hat je nach Bedarf, Anspruch auf die Grundsicherungsleistungen eines Haushaltsvorstandes Betreuungsleistung Eingliederungshilfe Die BewohnerInnen entscheiden sich kollektiv für einen Leistungserbringer. Der Leistungserbringer erhält die jeweilige Vergütung vom zuständigen Sozialhilfeträger. Die Bewohner schließen mit dem Leistungserbringer einen Betreuungsvertrag ab Pflegeleistungen Als eigene Häuslichkeit hat die BewohnerIn bei vorliegender Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe) einen Anspruch gegenüber der Pflegekasse (Geld - oder Sachleistung) 5.5. Die BewohnerInnen schließen Vereinbarungen über das Zusammenleben in der Wohngemeinschaft ab Inhalte einer solchen Vereinbarung sind zum Beispiel: Der förmliche Zusammenschluss der BewohnerInnen zu einer Wohn- und Betreuungsgemeinschaft mit der gemeinsamen Auswahl des Betreuungsdienstes/Pflegedienstes Grundregeln der Wohngemeinschaft Das Verfahren zur Beschlussfassung und der Stimmberechtigung Verfahren und Beschlussfassung bei der Auswahl eines neuen Mitbewohners Verfahren der Zusammenarbeit mit dem Vermieter 6. Angebotsstruktur der Uhlebüller Wohngemeinschaften 6.1. Wohnraum Die Ambulant Betreute Wohngemeinschaft konzipiert sich aus einzelnen BewohnerInnen, die in den ambulanten Apartments in Haus C/D und Haus E/F wohnen. Einzelne Bewohner, die in der näheren Umgebung in Niebüll wohnen, können zusätzlich Mitglied der ambulanten Wohngemeinschaft sein. Die Stiftung Uhlebüll bietet in Haus D-F jeweils ein Appartement mit zwei Zimmern, einer Küchenzeile und einem Bad mit insgesamt 36,5 m 2 je Mieter/In. Zusätzlich bietet ein Gemeinschaftsraum für den ambulanten Wohnbereich weitere Treff- und Aktionsmöglichkeiten. Das Leistungsangebot steht auch BewohnerInnen außerhalb von der BSF Hamburg zur Verfügung. 5

6 6.2. Standort und Infrastruktur Die Wohnungsangebote der Ambulanten Wohngemeinschaft sind schwerpunktmäßige im Gesamtkonzept des Uhlebüller Wohngemeinschaft, Uhlebüller Dorfstrasse 124 A-F integriert. Hier ist es möglich fließende Übergänge von der stationären Betreuung zur ambulanten Wohngemeinschaft herzustellen. Gemeinsame Ressourcen können im sozialen Netzraum genutzt werden und auch personell in der Betreuungsleistung miteinander abgestimmt werden. Die Stadtnähe zu Niebüll ermöglicht jeder BewohnerIn Einkaufsmöglichkeiten, Ärzte, kulturelle Veranstaltungen und Freizeitmöglichkeiten zu Fuß und damit auch selbständig zu erreichen Ambulantes Koordinierungsbüro Das ambulante Koordinierungsbüro ist täglich mit einem pädagogischen Mitarbeiter nach Dienstplan besetzt. Hier ist es für jede ambulant wohnende BewohnerIn möglich, sich Hilfestellung, Rat und Information einzuholen und Notwendigkeiten im Bezug auf das Wohnen und die Betreuung zu klären. Von hier aus werden die notwendigen Unterstützungsleistungen individuell koordiniert. 7. Beschreibung der Leistungen 7.1. Angebote und Methoden Die Stiftung Uhlebüll des Uhlebüller Wohnverbundes bietet allen MieterInnen der Ambulant Betreuten Wohngemeinschaft die individuell erforderliche sowie behördlich vereinbarte Unterstützung, um den Lebensalltag selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu gestalten. Dazu zählt z.b. die Unterstützung bei der Tagesstrukturierung, beim Kochen und beim Umgang mit Geld. Die Absprachen zu den Inhalten und zum Umfang der Unterstützung werden individuell mit jedem Einzelnen getroffen und in einem Individuellen Hilfeplan schriftlich formuliert (IHP). Dieser wird regelmäßig gemeinsam mit den leistungsberechtigten Personen nach ihrem individuellen Bedarf und Entwicklungsstand aktualisiert. Der Rahmen der Angebote bewegen sich schwerpunktmäßig im Bereich der Information, Assistenz und Hilfestellung, die keine Betreuung rund um die Uhr benötigen Täglich ist mehrere Stunden mindestens eine MitarbeiterIn anwesend, bei Bedarf wird eine Rufbereitschaft eingerichtet. Aus den Zielen der Betreuungsarbeit ergeben sich je nach individuellem Schwerpunkt und entsprechender Vereinbarung Angebote: zum Erwerb bzw. Erhalt von Fähigkeiten und Fertigkeiten im persönlichen und lebenspraktischen Bereich, mit dem Ziel der größtmöglichen Selbständigkeit der BewohnerIn bei der alltäglichen Lebensführung und der individuellen Basisversorgung z.b.: Einkaufen, Kochen, Wäschepflege, Ordnung halten, Körperpflege zur persönlichen Lebensgestaltung sowie Entwicklung und Erfüllung individueller Bedürfnisse zum Erleben und Entwickeln sozialer Beziehungen und Kontakte innerhalb und außerhalb des Wohnverbundes, zur Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben, zur Kommunikation und Orientierung 6

7 zur Förderung der emotionalen und psychischen Entwicklung bei der Gesundheitsförderung und erhaltung, Unterstützung bei der Einnahme der verordneten Medikamente etc. zur Entwicklung persönlicher Stärken, bei Krisen und Problemen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen zur Unterstützung bei organisatorischen Absprachen und bei Konflikten in der Mietergemeinschaft bei der Förderung in Arbeit oder Beschäftigung bei der Freizeitgestaltung und bei Reisen, sowohl bei gemeinschaftlichen als auch bei individuellen Aktivitäten, bei Behördengängen, Arztbesuchen, persönlichen Besorgungen 7.2. Dokumentation der Betreuungsarbeit Neben der individuellen Dokumentation durch die IHPläne, die regelmäßig überprüft und den notwendigen Erfordernissen angepasst und weiter entwickelt werden, wird die Betreuungsarbeit nachvollziehbar dokumentiert. Dies erfolgt z.b. durch: Dienstpläne Tagesprotokolle Protokolle (z.b. über Teambesprechungen, Gespräche) 7.3. Mitwirkung Den leistungsberechtigten Personen so wie gegebenenfalls den Eltern/gesetzliche BetreuerInnen einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft werden unterstützt bei der Gestaltung und Wahrung der angemessenen Mitwirkung und Vertretung ihrer individuellen und gemeinschaftlichen Interessen. Es wird Unterstützung zur Durchführung regelmäßiger Bewohnerbesprechungen gegeben Fachpersonal Für die Durchführung der Betreuungsaufgaben ist hauptsächlich der Einsatz von HeilerziehungspflegerInnen, HeilpädagogInnen, ErzieherInnen, SozialarbeiterInnen, SozialpädagogInnen oder vergleichbar in der Behindertenhilfe langjährig und durch entsprechende Fortbildung erfahrene Mitarbeiterinnen erforderlich. Der Umfang der Unterstützung und Betreuung richtet sich nach den jeweils mit dem Kostenträger festgestellten Hilfebedarf und den daraus ermittelten bzw. festgelegten Personalbedarf. Den MitarbeiterInnen ist Gelegenheit zur regelmäßigen Teilnahme an einschlägigen internen und externen Fortbildungskursen und Supervision gegeben. 8. Anlagen: I. Besonderheiten bei Umwandlungsprojekten im Rahmen der Ambulantisierung der Sozialbehörde Hamburg II. Allgemeine Erläuterungen 7

8 I. Anlage I I. 1. Besonderheiten bei Umwandlungsprojekten im Rahmen der Ambulantisierung der Sozialbehörde Hamburg Wird von einem Leistungsberechtigten, der bislang stationär untergebracht war, im Rahmen der Ambulantisierung erstmals ein Mietvertrag abgeschlossen, handelt es sich um den erstmaligen Bezug einer eigenen Wohnung. In diesen Fällen kann auch bei Untermietverhältnissen ein Anspruch auf Wohnungserstausstattung bestehen. Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Erstausstattung gegeben, kann eine Pauschale in Höhe von bis zu 809 Euro gewährt werden. Will der Leistungsberechtigte Mobiliar übernehmen, dass ihm bislang im Rahmen der stationären Unterbringung zur Verfügung gestanden hat, können die Möbel als Erstausstattung dann anerkannt werden, wenn sich die Kosten im Rahmen der Wohnungseinrichtungspauschalen halten und dem Wert des Mobiliars entsprechen. Ein entsprechender Kaufvertrag ist vorzulegen. Eine Anweisung des Kaufpreises unmittelbar an den Verkäufer kann allerdings nur dann erfolgen, wenn sich der Käufer ausdrücklich damit einverstanden erklärt. Wenn es sich bei dem bereitgestellten Mobiliar um eine komplette Wohnungseinrichtung handelt und der Kaufpreis unter dem max. Pauschalbetrag von 809 Euro liegt, so besteht der Leistungsanspruch auch nur in der Höhe des Kaufpreises. Die Möglichkeit, den Differenzbetrag zwischen Kaufpreis und Pauschalbetrag ergänzend für weitere Bedarfe zu gewähren, besteht nicht. I. 2. Beschreibung des Umwandlungsprozesses Hier die notwendigen Schritte im Umwandlungsprozess von stationärer Wohngruppe zur ambulant betreuten Wohngemeinschaft: I Infogespräche mit Bewohnern, gesetzlichen Betreuern, Heimbeirat Die BewohnerInnen, der betreffenden Wohngruppen, der Heimbeirat sowie deren gesetzliche BetreuerInnen sollen rechtzeitig durch die Einrichtung über das Vorhaben informiert werden. I Meldung beim Sozialpädagogischen Fachdienst Der Träger wendet sich an den Sozialpädagogischen Fachdienst Eingliederungshilfe (SI 45) der Behörde für Soziales und Familie, Barmbeker Markt 22, Hamburg I Die Gesamtplankonferenz Der sozialpädagogische Fachdienst nimmt Kontakt zu den Leistungsberechtigten und/oder ihren gesetzlichen Vertretern auf und lädt zur Gesamtplankonferenz ein. Die Gesamtplankonferenz führen jeweils zwei MitarbeiterInnen von SI 45 gemeinsam mit dem Leistungsberechtigten und ggf. seinem gesetzlichen Vertreter, dem persönlichen Assistenten, BetreuerIn aus der Wohngruppe und/oder Werkstatt, Tagesförderstätte und bei Bedarf mit einem Arzt und/oder einer Pflegekraft durch. Auf Wunsch des Leistungsberechtigten kann eine weitere Vertrauensperson hinzugezogen werden. Auf der Gesamtplankonferenz werden der individuelle Bedarf des Menschen mit Behinderung besprochen und gemeinsam festgelegt, welche Hilfen in Frage kommen, welche Ziele mit den Hilfen verfolgt werden sollen und wer sie erbringen soll. Sind Anzeichen für einen Pflegebedarf vorhanden, wird auch das Pflege-Kompetenz- Team der BSF (Landesdienste Soziale Hilfen und Leistungen/ SI 4) mit einbezogen. 8

9 Als Ergebnis der Konferenz wird vom Sozialpädagogischen Fachdienst der individuelle Gesamtplan erstellt. Er wird in doppelter Ausfertigung an den Menschen mit Behinderung gesandt. Mit seiner Unterschrift (oder der des gesetzl. Betreuers) erklärt er/sie sich mit den darin enthaltenen Zielen und den Maßnahmen einverstanden und sendet das unterschriebene Exemplar an SI 45 zurück. I Informationen der BewohnerInnen Die BewohnerInnen/gesetzl. Vertreter werden über die geplanten Veränderungen umfassend informiert. Die Informationen müssen nachvollziehbar und verständlich vermittelt werden. Über folgende Punkte muss informiert werden: I Verträge Inhalt des Konsenspapiers (siehe Anhang) Die Ambulant Betreute Wohngemeinschaft ist kein Heim im Sinne des Heimgesetzes. Aufhebung der Heimverträge - Abschluss von Mietverträgen und Betreuungsverträgen Zukünftige Wahlfreiheit: der Anbieter für die Betreuung ist für die Mieter frei wählbar Die BewohnerInnen sind mit einer ambulanten Versorgung einverstanden und schließen jeweils einen eigenen Mietvertrag (ggf. Untermietvertrag) ab. Zu beachten ist dabei die aktuell geltenden Obergrenzen für die Kosten der Unterkunft sowie für die Anzahl der Quadratmeter. Unabhängig von den Mietverträgen wird mit den BewohnerInnen der zukünftigen Ambulanten Wohngemeinschaft ein Dienstleistungsvertrag (Betreuungsvertrag) über die ambulante Betreuung abgeschlossen. I Kündigung des Heimvertrages Mit Einverständnis der BewohnerInnen/gesetzl. BetreuerInnen und des Trägers kann ein Heimvertrag auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgehoben werden. Empfohlen wird der Abschluss einer schriftlichen Aufhebungsvereinbarung, die der Träger und die BewohnerIn/gesetzl. BetreuerIn unterschreibt. Die Vereinbarung sollte aber erst geschlossen werden, wenn die BewohnerIn die stationäre Einrichtung auch wirklich verlässt bzw. die neue Versorgung nach Abschluss der organisatorischen Veränderungen sichergestellt ist. I Die BewohnerInnen schließen Vereinbarungen über das Zusammenleben in der Wohngemeinschaft ab Inhalte einer solchen Vereinbarung sind zum Beispiel: Der förmliche Zusammenschluss der BewohnerInnen zu einer Wohn- und Betreuungsgemeinschaft mit der gemeinsamen Auswahl des Betreuungsdienstes/Pflegedienstes Grundregeln der Wohngemeinschaft Das Verfahren zur Beschlussfassung und der Stimmberechtigung Verfahren und Beschlussfassung bei der Auswahl eines neuen Mitbewohners Verfahren der Zusammenarbeit mit dem Vermieter 9

10 I Der Träger zeigt der Heimaufsicht die geplanten organisatorischen Veränderungen zur Überprüfung an Wer den Betrieb eines Heimes ganz oder teilweise einzustellen oder wer die Vertragsbedingungen wesentlich zu ändern beabsichtigt, hat dies unverzüglich der zuständigen Heimaufsicht anzuzeigen. Kündigt der Träger, so hat er den Bewohnern eine angemessene anderweitige Unterkunft zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen (nach 12(4) Heimgesetz). Mit der Anzeige sind daher auch Angaben über die nachgewiesene Unterkunft und Betreuung der BewohnerInnen und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den BewohnerInnen zu verbinden. Insbesondere folgende Punkte werden von der Heimaufsicht überprüft: Wurden die BewohnerInnen, die Angehörigen/gesetzl. Vertreter umfassend, nachvollziehbar und verständlich informiert? Sind Mietverträge und Betreuungsverträge voneinander getrennt? Haben die BewohnerInnen der Haus- bzw. Wohngemeinschaft untereinander Vereinbarungen getroffen, um ihre Interessen eigenständig in der Gruppe und gegenüber dem Vermieter und dem Dienstleister zu vertreten I Weitere Antragsbearbeitung beim Fachdienst der BSF Zusammen mit den Anträgen auf Grundsicherung nach SGB XII werden die unterschriebenen Mietverträge beim Sozialpädagogischen Fachdienst der BSF eingereicht. Dabei ist bis zur erstmaligen Mietanweisung mindestens ein Monat Bearbeitungszeit zu berücksichtigen. I Bewilligung der Leistungen Die Leistungen: Grundsicherung, Kosten der Unterkunft und ambulante Eingliederungshilfe (für die BSF Hamburg gilt die jeweilige festgestellte Hilfebedarfsgruppe), werden beim Übergang von stationärer Unterbringung auf ambulante Hilfen durch die BSF(SI42), sofern nicht ARGE zuständig ist, für einen Monat bewilligt und zahlbar gemacht und an das zuständige Bezirksamt weitergeleitet. I Folgebewilligungen Die Folgebewilligungen basieren weiterhin auf den fortlaufend stattfindenden fachlichen Prüfungen und Befürwortungen durch den Sozialpädagogischen Fachdienst auf Grundlage der Sozial -und Verlaufsberichte. 10

11 II. Anlage II II. 1. Allgemeine Erläuterungen Informationen und Vorschriften zum Sozialhilferecht: Besonderheiten bei Ambulant Betreuten Wohngemeinschaften mehrerer behinderter und/oder pflegebedürftiger Menschen und bei besonderen Wohnformen nach 61 SGB XII Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Wohnflächen und Miet-Höchstwerte von mit Miet- oder Untermietvertrag in einer Ambulant Betreuten Wohngemeinschaft lebenden, geistig oder seelisch behinderten und/oder pflegebedürftigen Menschen ist zu beachten, dass hier i. d. R. keine übliche Bedarfsgemeinschaft vorliegt, sondern jeder der Mitbewohner zunächst einen eigenen Haushalt darstellt. Somit sind die Flächen- und Miet- Höchstwerte für 1 Person der Ausgangspunkt. Bei gemeinschaftlicher Nutzung von Teilflächen können angemessene Absetzungen vorgenommen werden. Vorraussetzungen: 1. Freiwilligkeit 2. Rückkehrmöglichkeiten in stationären Bereich 3. Der Vermieter der Wohnung muss nicht Träger der Leistung sein. Der Mieter kann die Dienstleistungen, den Dienstleister frei wählen. Angemessenheit der Kosten der Unterkunft vom (Az.: SI 212/ ) Konkretisierungen zu 29 SGB XII Das Ziel, Menschen mit Behinderungen die Anmietung von Wohnungen anstelle stationärer Unterbringung zu ermöglichen, erfordert Rahmenbedingungen, die deren besonderen Bedarfe entsprechen und eigenständiges Wohnen zulassen. Das Hamburger Ambulantisierungsprogramm sieht deshalb die Umwandlung bestehender, bisher stationärer Wohngruppen in Ambulant Betreute Wohngemeinschaften vor. Für die im Rahmen dieses Programms abgeschlossenen Untermietverhältnisse bedarf es einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit. Unter diese Regelung fallen allerdings nur Einrichtungen, die bisher eine stationäre Unterbringung sichergestellt haben und für die entsprechende Vereinbarungen mit der Fachbehörde getroffen worden sind. Für diese Ambulantisierungsprojekte können die Höchstbeträge bei Untermietverhältnissen um maximal 25 % vorübergehend überschritten werden. Die Regelung ist also begrenzt auf die konkret bestehenden Umwandlungsprojekte und gilt nicht für neu anzumietende Wohnungen. Aufgrund der Neugestaltung der Vertragsbeziehungen handelt es sich bei Mietverträgen im Rahmen der Umwandlungsprojekte faktisch um den Erstbezug einer Wohnung. Verfasserin: Brigitte Deeg (Einrichtungsleitung) 11

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