Gutachten zur Evaluierung des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg

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1 Vergabe- und Vertragsunterlagen zur Abgabe eines Angebotes Freihändige Vergabe 1 Einreichungstermin: Datum: Uhrzeit: Gutachten zur Evaluierung des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg für das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg Schlossplatz Stuttgart 1 In Baden-Württemberg ist die UVgO noch nicht eingeführt.

2 Inhalt 1 Allgemeine Hinweise Grundsätzliche Bestimmungen Auftraggeber und Ansprechpartner Bieter Losbildung Meilensteine des Ausschreibungsverfahrens Angebotsabgabe Form und Inhalt der Angebote (Evaluierungskonzept) Änderung, Ergänzung oder Rücknahme Vollständigkeit der Unterlagen Kommunikation im Vergabeverfahren Frist zur Angebotsabgabe Zuschlags- und Bindefrist Zuschlagserteilung Mitteilung über nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote Bekanntmachung über vergebene Aufträge Aufhebung der Ausschreibung Vertragsbedingungen Angebotsprüfung und -wertung Vertragsschluss Kostenrahmen und wesentliche Zahlungsbedingungen Gerichtsstand Aufgabenbeschreibung Ausgangslage Zielstellung Auftragsdurchführung Voraussichtlicher Verfahrensablauf Zuschlagskriterien Preisblatt Bewertungsmatrix der Angebote

3 5 Zusammenstellung der vorzulegenden Erklärungen, Angaben und Unterlagen Anlage Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Leistungen... Anlage Angebotsschreiben... Anlage Verpflichtungserklärung zur Tariftreue und Mindestentlohnung für Bau-und Dienstleistungen nach den Vorgaben des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG)... Anlage Verzeichnis über Art und Umfang der Leistungen, für die sich der Bieter der Fähigkeiten (Mittel/Kapazitäten) anderer Unternehmen bedienen wird... Anlage Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg... Anlage Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden- Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG) vom 16. April Anlage Begründung zum LTMG... 3

4 1 Allgemeine Hinweise 1.1 Grundsätzliche Bestimmungen Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg (Wirtschaftsministerium) hat den unter Nummer 2 näher bezeichneten Auftrag zu vergeben. Für die Vergabe finden die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen VOL/A Anwendung (Anlage 1), ohne dass diese Bestimmungen Vertragsinhalt werden. Daneben gelten die in diesem und in den folgenden Kapiteln genannten zusätzlichen Bedingungen. Die Vergabe erfolgt im Wege einer Freihändigen Vergabe nach 3 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 und 5 Buchstabe h VOL/A. 1.2 Auftraggeber und Ansprechpartner Auftraggeber ist das Land Baden-Württemberg vertreten durch das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg. Der Auftraggeber ist für den Vertrag Vertragspartner des Auftragnehmers. Kontaktdaten Auftraggeber Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg Referat 64 Schlossplatz 4 (Neues Schloss) Stuttgart Ansprechpartner: Herr Ralf Stoll Tel.: 0711 / ralf.stoll@wm.bwl.de Frau Anni Hourle Tel / anni.hourle@wm.bwl.de Für die Kommunikation mit dem Auftraggeber bzw. der Vergabestelle während des Vergabeverfahrens gilt Nummer

5 1.3 Bieter Die an der Ausschreibung teilnehmenden Unternehmen werden bis zum Abschluss des Verfahrens durch Zuschlagserteilung als Bieter bezeichnet. Für die Phase der Vertragsdurchführung wird das bezuschlagte Unternehmen als Auftragnehmer bezeichnet. 1.4 Losbildung Es erfolgt keine Losaufteilung. 1.5 Meilensteine des Ausschreibungsverfahrens Dem Verfahren liegt folgende Zeitplanung zugrunde: Aktivität Meilenstein Letztmalige Möglichkeit zur Stellung von Bieterfragen im Rahmen der Angebotsabgabe Termin zur Abgabe der Angebote Geplanter Zuschlagstermin bis Ende der Zuschlags- und Bindefrist Beginn der Leistungserbringung mit Zuschlagserteilung Vorlage der Endfassung des Gutachtens bei der Vergabestelle Ende der Leistungserbringung mit Abschluss aller Leistungen, die im Zusammenhang mit der Beauftragung stehen 5

6 1.6 Angebotsabgabe Jeder Bieter ist berechtigt maximal ein Hauptangebot entsprechend der Aufgabenbeschreibung abzugeben. Nebenangebote sind nicht zugelassen. Angebote sind ausschließlich schriftlich einzureichen. In elektronischer Form eingereichte Angebote werden ausgeschlossen. Für die Angebotsabgabe ist das beiliegende Angebotsschreiben (Anlage 2) zu unterzeichnen und zusammen mit allen geforderten Anlagen in einem verschlossenen Umschlag bis zum Einreichungstermin an die Kontaktdaten der Vergabestelle adressiert (siehe Nummer 1.2) einzusenden. Der Umschlag ist mit Ihrem Namen (Firma), Ihrer Anschrift und dem deutlichen Hinweis Vergabeunterlagen nicht öffnen zu versehen. Die vorgenannten Maßgaben gelten auch für die Abgabe von eventuellen Änderungen, Berichtigungen oder die Rücknahme des Angebotes. 1.7 Form und Inhalt der Angebote (Evaluierungskonzept) Im Angebot ist auf alle in den Vergabe- und Vertragsunterlagen aufgeführten Punkte einzugehen (Evaluierungskonzept). Änderungen, wie z. B. Streichungen, Umformulierungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen sind unzulässig und führen nach 16 Absatz 3 Buchstabe d VOL/A zum Ausschluss des Angebotes. Werden dem Angebot allgemeine Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Bieters oder eines möglichen Nachunternehmers beigefügt, führt dies ebenfalls zum Ausschluss vom weiteren Verfahren. Unaufgefordert eingesendete Anlagen zum Angebot werden von der Vergabestelle nicht als Angebotsbestandteil gewertet. Insbesondere Literaturauszüge, vorgefertigte Broschüren und Prospekte werden in die Bewertung nicht einbezogen soweit diese nicht in den Vergabe- und Vertragsunterlagen gefordert waren. Verweise auf Literaturauszüge, Broschüren und Prospekte sind nicht zulässig und werden nicht gewertet. 6

7 Es müssen sämtliche Dokumente (z. B. Nachweise, Bescheinigungen, Zertifikate, Erklärungen, Muster) des Angebotes soweit dies gefordert wird ausgefüllt, an den dafür vorgesehenen Stellen mit Datum, Ort sowie Firmenstempel versehen und eigenhändig unterzeichnet werden. Die geforderten Dokumente (z. B. Nachweise, Bescheinigungen, Zertifikate, Erklärungen, Muster) müssen bei Angebotsabgabe vorgelegt werden. Sollten Sie nicht beabsichtigen, ein Angebot abzugeben, wird um eine kurze Mitteilung gebeten. Ein Nachteil entsteht Ihnen dadurch nicht. 1.8 Änderung, Ergänzung oder Rücknahme Angebote können bis zum Ablauf der Angebotsfrist zurückgezogen werden. Nach Ablauf der Angebotsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der Angebote sind nicht möglich. Um solche Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen, muss der Bieter das abgegebene Angebot zurückziehen, ein neues Angebot mit den Änderungen oder Ergänzungen erstellen und erneut abgeben. Die Abgabe geänderter oder ergänzter Angebote ist nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist möglich. Ergänzte oder geänderte Angebote, die nach Ablauf der Angebotsfrist beim Wirtschaftsministerium eingehen, werden nicht berücksichtigt. 1.9 Vollständigkeit der Unterlagen Die Vergabe- und Vertragsunterlagen bestehen aus 22 fortlaufend nummerierten Seiten und sieben weiteren in der Aufforderung zur Angebotsabgabe aufgeführten Anhänge und Anlagen. Sollten Seiten oder angegebene Anhänge oder Anlagen fehlen, so obliegt es dem Bieter, diese bei dem Auftraggeber unverzüglich anzufordern Kommunikation im Vergabeverfahren Die Kommunikation zwischen der Vergabestelle und den Bietern erfolgt ausschließlich per . Für die Angebotsabgabe gilt Nummer 1.6. Sämtliche Informationen zum Vergabeverfahren werden allen Bietern immer zeitgleich per bereitgestellt. Dies gilt auch für Antworten der Vergabestelle auf Bieterfragen, die Antworten der Vergabestelle werden Bestandteil der Vergabeunterlagen. Falls sich aus den vorliegenden Unterlagen oder im Zusammenhang mit 7

8 der Erarbeitung des Angebots Fragen ergeben sollten, sind diese rechtzeitig unter Berücksichtigung der Frist gemäß Nummer 1.5 per an die Vergabestelle zu richten. Ein späterer Verweis des Bieters auf Unklarheiten in den Vergabeunterlagen ist ausgeschlossen. Während des Vergabeverfahrens werden Fragen zum Vergabeverfahren bzw. zu den Vergabeunterlagen, die nicht per an den Auftraggeber bzw. die Vergabestelle gerichtet werden, nicht beantwortet. Alle Anbieter werden spätestens zum geplanten Zuschlagstermin per über den Stand des Auswahlprozesses informiert. Bitte sehen Sie daher nach Abgabe Ihrer Unterlagen von Rückfragen ab. Die Kommunikation mit dem Auftraggeber bzw. der Vergabestelle ist in deutscher Sprache zu führen Frist zur Angebotsabgabe Das Angebot, einschließlich aller Unterlagen, muss bis zum 26. April 2018 beim Wirtschaftsministerium eingegangen sein. Maßgeblich ist der Eingang des Angebotes beim Wirtschaftsministerium. Angebote, die nicht bis zum Ende der Angebotsfrist eingegangen sind, können nicht berücksichtigt werden, es sei denn der Bieter weist im Falle des verspäteten Eingangs nach, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hat ( 16 Absatz 3 Buchstabe e VOL/A) Zuschlags- und Bindefrist Der Zuschlag wird innerhalb der Zuschlagsfrist erteilt. Der Bieter ist bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden (Bindefrist). Die Bindefrist endet in jedem Fall mit dem rechtswirksamen Zuschlag Zuschlagserteilung Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Die jeweiligen Wertungskriterien mit Gewichtung entnehmen Sie bitte Nummer 4 der Vergabeunterlagen. Wird der Zuschlag auf das Angebot rechtzeitig und ohne Änderungen erteilt, ist der Vertrag zu den Bedingungen dieser Ausschreibung und auf Grundlage des Angebotes rechtskräftig zustande gekommen. Eine besondere Urkunde über den Vertrag wird nicht gefertigt. 8

9 1.14 Mitteilung über nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote Mit der Abgabe des Angebotes unterliegt der Bieter den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote nach 19 VOL/A. Der unterlegene Bieter erteilt bereits mit Abgabe des Angebotes seine Zustimmung dazu, dass der Auftraggeber seine sämtlichen Angebotsunterlagen einer datenschutzgerechten Vernichtung zuführt, sollte der unterlegene Bieter nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ablauf der Zuschlagsfrist die Herausgabe der Unterlagen ausdrücklich verlangen. Die Kosten der Rücksendung hat der Bieter zu tragen. Der Auftraggeber teilt den beantragenden Bietern die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebotes mit. Daneben werden auch die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes und der Name des erfolgreichen Bieters angegeben, vgl. 19 Abs. 1 VOL/A (siehe Nummer 1.15). Ein Angebot gilt als nicht berücksichtigt, wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Auftrag erteilt wurde Bekanntmachung über vergebene Aufträge Mit der Abgabe seines Angebotes erklärt sich der Bieter damit einverstanden, dass im Falle der Zuschlagserteilung auf sein Angebot unter den Voraussetzungen des 19 Abs. 2 VOL/A sein Name bzw. der des beauftragten Unternehmens, die Vergabeart, die Art und der Umfang der Leistung sowie der Zeitraum der Leistungserbringung bekannt gegeben wird. Sofern bereits im Angebot Gründe geltend gemacht werden, die gegen eine Bekanntmachung sprechen, entscheidet der Auftraggeber nach pflichtgemäßem Ermessen, vgl. 19 Abs. 3 VOL/A Aufhebung der Ausschreibung Die Vergabestelle behält sich unter den Voraussetzungen des 17 VOL/A die teilweise oder vollständige Aufhebung der Ausschreibung vor. Die Aufhebung wird den Bietern schriftlich mitgeteilt Vertragsbedingungen Neben den Vergabeunterlagen und dem Angebot des Auftragnehmers werden bei Zuschlagserteilung die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausfüh- 9

10 rung von Leistungen (VOL/B) sowie die hiermit übersandten Besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg zum Bestandteil des Auftrages Angebotsprüfung und -wertung Alle Angebote werden gem. 16 VOL/A geprüft. Die Angebote müssen die Anforderungen der einzelnen Wertungsstufen erfüllen, um in der nächsten Bewertungsstufe berücksichtigt werden zu können. Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt Vertragsschluss Der Vertrag gilt mit Zuschlag als geschlossen Kostenrahmen und wesentliche Zahlungsbedingungen Der Auftraggeber stellt für die Durchführung des Auftrages Mittel im Gesamtwert von maximal Euro (inkl. Umsatzsteuer) zur Verfügung. Angebote, deren Preis diesen Betrag übersteigen, werden im Verfahren nicht weiter berücksichtigt. Der Auftrag wird zu einem pauschalen Festpreis vergeben. Der Festpreis schließt sämtliche Leistungen und sämtliche Kosten des Auftragnehmers (wie z. B. Honorare, Personal-, Gemein-, Sach- und Reisekosten) ein. Die tatsächliche Höhe des Festpreises wird mit Vertragsabschluss konkret vereinbart. Es gelten folgende Zahlungsbedingungen: 40 Prozent des Festbetrags nach Auftragserteilung 60 Prozent des Festbetrags mit der Erbringung der vereinbarten Gesamtleistung und Abnahme durch den Auftraggeber sowie Vorlage einer prüffähigen Rechnung Der Auftragnehmer hat alle geltend gemachten Kosten nachweisbar zu dokumentieren und auf Verlangen des Auftraggebers, einer von ihm beauftragten 10

11 Stelle oder dem Rechnungshof Baden-Württemberg vorzulegen. Der Rechnungshof Baden-Württemberg ist auch gegenüber dem Auftragnehmer zur Prüfung des Vertrages und seiner Durchführung berechtigt. Wird der Vertrag nicht oder nur teilweise erfüllt, werden nur die den geleisteten Arbeiten entsprechenden Kosten erstattet; zu viel ausbezahlte Beträge sind zurückzuerstatten. Dabei kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung ( 818 Abs. 3 BGB) berufen. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz des 247 BGB zu zahlen Gerichtsstand Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Gerichtsstand Stuttgart. 2 Aufgabenbeschreibung Das Wirtschaftsministerium als Auftraggeber vergibt ein Gutachten zur Evaluierung des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes für öffentliche Aufträge in Baden- Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG) vom 16. April 2013 (GBl. S. 50), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GBl. S. 597) geändert wurde. 2.1 Ausgangslage Am 1. Juli 2013 ist in Baden-Württemberg das LTMG in Kraft getreten. Gemäß 11 LTMG werden die Auswirkungen dieses Gesetzes nach einem Erfahrungszeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die Landesregierung überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag zeitnah über das Ergebnis der Überprüfung. Dabei ist darzustellen, inwieweit die Tariftreue Wirkung entfaltet und, soweit notwendig, welche Maßnahmen ergriffen werden können, um die Tariftreue weiter zu stärken. Weiterhin soll überprüft werden, ob die im LTMG geregelte Subunternehmerhaftung ein zweckdienliches und geeignetes Mittel ist, um die Ziele des LTMG zu erreichen. Ziel des Gutachtens ist es, diese Evaluierung vorzunehmen. Der Evaluierungszeitraum erstreckt sich vom bis

12 Zu beachten ist dabei, dass sich die Evaluierung ausschließlich auf diejenigen Regelungen des LTMG erstrecken darf, die erstmals durch das LTMG in Kraft getreten sind. Soweit einzelne Vorschriften bereits vor Inkrafttreten des LTMG oder aufgrund vergabespezifischer Regelungen, etwa aus den Vergabe- und Vertragsordnungen oder dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, ohnehin gelten, sind diese im Rahmen der Evaluierung außer Acht zu lassen. Zu beleuchten sind daher ausschließlich die Regelungen des LTMG, die im Vergleich zu der vor Inkrafttreten des LTMG geltenden Rechtslage einen neuen Regelungsinhalt darstellen. Zu den Gesetzeszielen regelt das LTMG in 1: Dieses Gesetz wirkt Verzerrungen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge entgegen, die durch den Einsatz von Niedriglohnkräften entstehen, und mildert Belastungen für die sozialen Sicherungssysteme. Es bestimmt zu diesem Zweck, dass öffentliche Auftraggeber öffentliche Aufträge nach Maßgabe dieses Gesetzes nur an Unternehmen vergeben dürfen, die ihren Beschäftigten das in diesem Gesetz festgesetzte Mindestentgelt bezahlen und sich tariftreu verhalten. Weiterhin ist in 6 LTMG geregelt, dass sich für den Fall der Ausführung vertraglich übernommener Leistungen durch Nachunternehmen das Unternehmen zu verpflichten hat, die Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen durch die Nachunternehmen sicherzustellen und dem öffentlichen Auftraggeber Tariftreue und Mindestentgelterklärungen der Nachunternehmen vorzulegen. Dies gilt entsprechend für alle weiteren Nachunternehmen der vom beauftragten Unternehmen eingeschalteten Nachunternehmen. 2.2 Zielstellung Im Rahmen dieser Evaluierung ist zu prüfen, ob die Ziele erreicht wurden und, soweit dies der Fall ist, mit welchem Aufwand diese erreicht wurden und ob der Nutzen (Zielerreichung) zum Aufwand in einem angemessenen Verhältnis steht (Effizienz). Aus den Ergebnissen der durchzuführenden Evaluation des LTMG soll weiterhin abgeleitet werden, ob die Subunternehmerhaftung ein zweckdienliches und angemessenes Mittel ist, um die Ziele des LTMG zu erreichen. 12

13 Es werden Schlussfolgerungen, Handlungsempfehlungen und ggf. konkrete Umsetzungsvorschläge erwartet. 2.3 Auftragsdurchführung Der Auftragnehmer führt die Evaluation nach aktuellen Standards, insbesondere wissenschaftlich belastbaren empirischen Methoden durch. Die Evaluierung schließt mit der Erstellung des abschließenden Gutachtens ab. Dem Gutachten muss eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse vorangestellt werden. Außerdem muss eine Stellungnahme zu der im LTMG geregelten Subunternehmerhaftung enthalten sein. In dem Gutachten muss die methodische Vorgehensweise des Auftragnehmers dargestellt werden. In einem Auftaktgespräch und bei Bedarf in weiteren Gesprächen werden mit dem Auftraggeber der konkrete Projektablauf sowie die Einzelheiten der Ausgestaltung und Durchführung des Projektes abgestimmt. Der Auftragnehmer stellt seine Erreichbarkeit an Werktagen (Montag - Freitag, 08:00 16:30 Uhr) per und möglichst zusätzlich per Telefon zumindest für eine vom Auftraggeber benannte Person und deren Vertreter (siehe Nummer 1.2) sicher. Die Erhebung, Erfassung und Auswertung der Daten differenziert hinsichtlich der öffentlichen Auftraggeber nach den verschiedenen Ebenen sowie hinsichtlich der Auftragnehmer-/Bieterseite nach Branchen und Größen. Die Erhebung, Erfassung und Auswertung der Daten erfolgt eigenverantwortlich und unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer muss sämtliche Befragungen und Erhebungen bis zum 25. August 2018 abgeschlossen haben. Über alle Informationen, die im Rahmen und bei Gelegenheit der Tätigkeit bekannt werden, ist von dem Auftragnehmer und den von ihm eingesetzten Personen Vertraulichkeit zu wahren. Die Vergabeunterlagen dürfen nur zur Erstellung des Angebotes verwendet werden. Jede Veröffentlichung oder Weitergabe (auch auszugsweise), ob vor oder nach Vertragsabschluss, ist nicht gestattet. 13

14 Der Bieter hat auch nach Beendigung der Angebotsphase über die ihm bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten des Auftraggebers Verschwiegenheit zu bewahren. Der Auftraggeber kann sich über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung unterrichten. Der Auftragnehmer hat das Gutachten dem Auftraggeber und auf Anforderung zusätzlich in weiteren Terminen Dritten (maximal fünf Mal) vorzustellen und zu präsentieren. Dazu gehört auch die Vorbereitung und Erstellung der Präsentationen. Die Präsentationen sind dem Auftraggeber ebenfalls zu übergeben (in Schriftform und in digitaler Form). Das Gutachten wird vom Auftragnehmer als Druckexemplar (mind. 5 Ausfertigungen) sowie als elektronisches Dokument zur Verfügung gestellt. Die Endfassung des Gutachtens ist der Vergabestelle bis Freitag, den 12. Oktober 2018 vorzulegen. Spätestens drei Wochen vorher (bis 21. September 2018) ist der Vergabestelle ein Entwurf des Gutachtens per zu übermitteln. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber das ausschließliche, unbefristete und übertragbare Nutzungsrecht an dem Gutachten und ggf. den weiteren damit zusammenhängenden urheberrechtlich geschützten Ausarbeitungen. Das Gutachten wird an den Landtag übersandt und mündet in einen Landtagsbericht, der Veröffentlichungen zur Folge hat. 2.4 Voraussichtlicher Verfahrensablauf Die Frist für die Abgabe des Angebotes ist der 26. April Für die Erstellung und Einreichung des Angebotes wird keine Vergütung gewährt. Nach der Prüfung, ob Angebote ausgeschlossen werden müssen, wird die Vergabestelle alle Bieter, deren Angebote nicht ausgeschlossen werden mussten, zu einer Präsentation einladen, die zusammen mit dem Angebot die Basis für die sich unmittelbar anschließenden Verhandlungsgespräche bilden, deren Durchführung für den 8. und 9. Mai 2018 geplant sind. 14

15 Für die Präsentationen werden dabei jeweils 30 Minuten angesetzt. Die Vergabestelle behält sich zusätzlich zu den sich direkt anschließenden Verhandlungen weitere Verhandlungsrunden vor. Bei unter Fristsetzung nachgeforderten Angaben, Unterlagen oder Angebotsergänzungen behält sich die Vergabestelle für den Fall einer Fristversäumung einen Ausschluss vor. Die Auftragserteilung erfolgt voraussichtlich bis 17. Mai

16 3 Zuschlagskriterien Preisblatt Pos-Nr. Beschreibung Menge ME Einzelpreis netto Gesamtpreis netto 1 Festpreis inkl. aller Nebenkosten wie z. B. Honorare, Personal-, Gemein-, Sach- und Reisekosten 1 Pauschal Gesamtsumme ohne Nachlass netto - Preisnachlass auf die Abrechnungssumme in % Preisnachlass in Gesamtsumme unter Berücksichtigung des Nachlasses Umsatzsteuer 19% Gesamtsumme brutto - Die hinterlegten Felder sind auszufüllen! 16

17 4 Bewertungsmatrix der Angebote Mehrere Wertungskriterien gemäß Formblatt Wertungskriterien Zuschlagskriterien 1000 Punkte Gesamt Preis 40% = 400 Punkte Schlüssigkeit und Qualität des Angebotes bzw. des Evaluierungskonzeptes 40% = 400 Punkte Präsentation 20% = 200 Punkte Zuschlagskriterium Punkte proz. Anteil Angabe Angebotspreis einschl. aller Nebenkosten (inklusive Reisekosten) 400 netto in Preis Bieter X Punkte Bieter X Preis Bieter Y Punkte Bieter Y Preis Bieter Z Punkte Bieter Z Berechnung des Kriteriums Preis 1. Das niedrigste Angebot enthält die Höchstpunktzahl. 2. Die nachfolgenden Angebote erhalten entsprechend der Dreisatzberechnung Punktabzug von der Höchstpunktzahl. Punktabzug für nachfolgende Bieter = (Preisdifferenz zum Bestbieter x Höchstpunktzahl (hier 400)) : Preis Bestbieter max. erreichbar ,00% Zuschlagskriterium Punkte proz. Anteil Schlüssigkeit und Qualität des Angebotes bzw. des Evaluierungskonzeptes Methodischer Ansatz für die Durchführung der Evaluierung; sehr überzeugend, hervorragend, insgesamt Darstellung und Verständnis des überdurchschnittlich Auftrages; Prägnanz und Aussagekraft der Unterlagen; Qualität des Angebotes/Konzeptes: Transparenz - Struktur - Vollständigkeit - Schlüssigkeit - Berücksichtigung der Vorgaben Preis Bieter X Punkte Bieter X Preis Bieter Y Punkte Bieter Y Preis Bieter Z Punkte Bieter Z im wesentlichen überzeugend und gut, in Teilen überdurchschnittlich 180 nur in Teilen überzeugend, insgesamt nur durchschnittlich

18 Zuschlagskriterium Punkte proz. Anteil Preis Bieter X Punkte Bieter X Preis Bieter Y Punkte Bieter Y Preis Bieter Z Punkte Bieter Z einige Lücken oder Mängel, insgesamt wenig überzeugend und unterdurchschnittlich 60 insgesamt nicht überzeugend, überwiegend mangel-/lückenhaft, unbrauchbar 1 Erfahrung der konkret einzusetzenden Mitarbeiter insbesondere in Bezug auf Evaluierung von LTMG oder soweit nicht vorhanden eines in Umfang und Komplexität vergleichbar max. erreichbar ,00% sehr überzeugend, hervorragend, überdurchschnittlich in Bezug auf das insgesamt einzusetzende Team 80 Erfahrungen des Teams insgesamt im wesentlichen überzeugend und gut, in Teilen überdurchschnittlich 60 Erfahrungen des Teams nur in Teilen überzeugend, insgesamt nur durchschnittlich 40 Erfahrungen des Teams wenig überzeugend, insgesamt unterdurchscnittlich 20 Erfahrungen des Teams insgesamt nicht überzeugend, überwiegend mangel- /lückenhaft, unbrauchbar 1 Darstellung von Verfügbarkeiten der angebotenen Kapazitäten (Personen), insbesondere zeitliche Flexibilität, Ressourcen auch im Falle notwendig werdender Änderungen der Zeitplanung max. erreichbar 80 10,00% sehr überzeugend, hervorragend, insgesamt überdurchschnittlich 80 18

19 Zuschlagskriterium Punkte proz. Anteil Preis Bieter X Punkte Bieter X Preis Bieter Y Punkte Bieter Y Preis Bieter Z Punkte Bieter Z im wesentlichen überzeugend und gut, in Teilen überdurchschnittlich 60 nur in Teilen überzeugend, insgesamt nur durchschnittlich 40 einige Lücken und Mängel, insgesamt wenig überzeugend und unterdurchscnittlich 20 insgesamt nicht überzeugend, überwiegend mangel-/lückenhaft, unbrauchbar 1 Gesamt: max. Punkteanzahl max. erreichbar 80 5,00% ,00% Zuschlagskriterium Punkte proz. Anteil Präsentierte Inhalte; Vollständigkeit, Aussagekraft und Qualität der Professionell, ausgesprochen komplex und Präsentation (z.b. qualitativ überzeugend Präsentationsunterlagen, Professionalität, Gestaltung im Team, Nachvollziehbarkeit, Medien, Rhetorik, Dauer/Orientierungswert: 30 Minuten) Präsentation 100 Preis Bieter X Punkte Bieter X Preis Bieter Y Punkte Bieter Y Preis Bieter Z Punkte Bieter Z sehr komplex und überwiegend überzeugend 80 eingeschränkt komplex und qualitativ durchschnittlich 60 nicht komplex und wenig überzeugend 20 mangelhaft, unbrauchbar 1 max. erreichbar ,00%

20 Zuschlagskriterium Punkte proz. Anteil Qualität der Beantwortung der Fragen und fachlichen Anforderungen des sehr überzeugend, sehr gute Kompetenz Wirtschaftministeriums Baden- Württemberg (Genauigkeit, Richtigkeit); adäquate Rückfragen, ggf. Klärung von Missverständnissen Preis Bieter X Punkte Bieter X Preis Bieter Y Punkte Bieter Y Preis Bieter Z Punkte Bieter Z 50 überwiegend überzeugend, gute Kompetenz 40 durchschnittlich, befriedigende Kompetenz 30 wenig überzeugend, eingeschränkte Kompetenz 10 nicht überzeugend 1 max. erreichbar 50 5,00% Darstellung des Teams; Anwesenheit der mit der Durchführung sehr überzeugend und sehr gut konkret befassten Mitarbeiter; nachvollziehbar Nachvollziehbarkeit der Arbeitsplanung und Organisation 50 überwiegend überzeugend, gut nachvollziehbar 40 durchschnittlich, nachvollziehbar 30 wenig überzeugend, eingeschränkt nachvollziehbar 10 nicht überzeugend, nicht nachvollziehbar 1 Gesamt: max. Punkteanzahl max. erreichbar 50 5,00% ,00% 0 0 0

21 Zuschlagskriterium Punkte proz. Anteil Preis Bieter X Punkte Bieter X Preis Bieter Y Punkte Bieter Y Preis Bieter Z Punkte Bieter Z Gesamt: max. Punktezahl erreichbar ,00% Preis (max. 400 Punkte) Schlüssigkeit und Qualität des Evaluierungskonzeptes (max. 400 Punkte) Präsentation (max. 200 Punkte) Endergebnis Rang Berechnung der Zuschlagskriterien Schlüssigkeit und Qualität des Evaluierungskonzeptes und Präsentation Die ermittelten Punktwerte werden referenziert: 1. Der Abstand der erzielten Punkte zum Bestbieter des Kriteriums wird prozentual im Dreisatzverfahren ermittelt. 2. Das Angebot mit z.b. der besten Präsentation erhält die Höchstpunktzahl, auch wenn es niedriger bewertet wurde. 3. Die nachfolgenden Angebote erhalten entsprechend der Dreisatzrechnung Abschläge von der Höchstpunktzahl. Das Ergebnis wird nach mathematischen Regeln gerundet. Rechenbeispiel: Höchstpunktzahl Qualität des Angebotes: 400 Punkte Bieter A erhält nach Auswertung der Unterkriterien 340 Punkte. Bieter B erhält nach Auswertung der Unterkriterien 380 Punkte. Bieter C erhält nach Auswertung der Unterkriterien 320 Punkte. Im Verfahren des Referenzierens erhält nun für die Gesamtbewertung der Bieter B für seine erreichten Punkte als Bestbietender = 400 Punkte. Bieter A erhält den prozentualen Anteil von (340/380 * 400) = 357,89 = 358 Punkte Bieter C erhält den prozentualen Anteil von (320/380 * 400) = 336,84 = 337 Punkte 21

22 5 Zusammenstellung der vorzulegenden Erklärungen, Angaben und Unterlagen Nachfolgend genannte Unterlagen sind vollständig ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen: Angebotsschreiben Preisblatt Verpflichtungserklärung Tariftreue- und Mindestlohngesetzes für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Anlage 3) Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen (Anlage 4), sofern zutreffend Evaluierungskonzept Unbedenklichkeitsbescheinigung, sofern vorhanden Der Auftraggeber wird ab einer Auftragssumme von mehr als Euro für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, zur Bestätigung der Erklärung (Angebotsschreiben Nr. 5) einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz anfordern. Falls vorhanden, kann der Bieter eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen. 22

23 Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Leistungen Anlage 1 Das Vergabeverfahren erfolgt nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A, Abschnitt 1). Insbesondere wird auf Folgendes hingewiesen: 1 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bewerbers Unklarheiten, so hat er unverzüglich die Vergabestelle in Textform darauf hinzuweisen. 2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist. 3 Angebot 3.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. 3.2 Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden; das Angebot ist an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben. Eine selbst gefertigte Kopie oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig. Die von der Vergabestelle vorgegebene Aufgabenbeschreibung ist allein verbindlich. 3.3 Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen. 3.4 Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein. 3.5 Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinne von 13 Abs. 3 VOL/A. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die 23

24 Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in Mischkalkulationen auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung ausgeschlossen ( 16 Abs. 3a VOL/A). 3.6 Alle Preise sind in Euro mit höchstens zwei Nachkommastellen anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt. 4 Bietergemeinschaft Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben, in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist, in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist, dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. 24

25 5 Eignungsnachweis für anderen Unternehmen Beabsichtigt der Bieter, sich bei der Erfüllung eines Auftrages der Fähigkeiten andere Unternehmen zu bedienen, muss er Art und Umfang der dafür vorgesehenen Leistungsbereiche in seinem Angebot bezeichnen. Zum Nachweis, dass ihm die erforderlichen Fähigkeiten (Mittel, Kapazitäten) der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen, hat er auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle zu dem von dieser bestimmten Zeitpunkt diese Unternehmen zu benennen und entsprechend Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen vorzulegen. 25

26 Name und Anschrift des Bieters Vergabestelle: Ort: Datum: Tel.: Fax: USt.-ID-Nr.: HR-Nr.: Anlage 2 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg Referat 64 Schlossplatz 4 (Neues Schloss) Stuttgart Angebotsschreiben Gutachten zur Evaluierung des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg 1 Ich/Wir biete(n) die Ausführung der oben genannten Leistung zu den von mir/uns eingesetzten Preisen an. An mein/unser Angebot halte(n) ich/wir mich/uns bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist gebunden. 2 Die Netto-Angebotsendsumme des Hauptangebotes gem. Aufgabenbeschreibung beträgt 3 Preisnachlass ohne Bedingung auf die Abrechnungssumme für Hauptangebot und alle Nebenangebote % 4 Bestandteil meines/unseres Angebotes sind neben diesem Angebotsschreiben und seinen Anlagen: - Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), Ausgabe 2003, 26

27 - Unterlagen gem. Aufforderung zur Angebotsabgabe, siehe Nummer 5 - Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Anlage 5) 5 Ich/Wir erklären, dass ich/wir meinen/unseren Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nachgekommen bin/sind. keine Ausschlussgründe nach 6 Abs. 5 Buchst. a bis Buchst. e VOL/A vorliegen. ich/wir in den letzten 2 Jahren nicht gem. 21 Abs. 1 i.v.m. 23 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes mit einer Geldbuße von mehr als Euro belegt worden bin/sind. ich/wir die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung erfülle(n). ich/wir bei Verwendung eines selbstgefertigten Leistungsverzeichnisses (Abschrift oder Kurzfassung) den Wortlaut des vom Auftraggeber verfassten Leistungsverzeichnisses (Langtext) als alleinverbindlich anerkenne(n). mir/uns zugegangene Änderungen der Vergabeunterlagen Gegenstand meines/unseres Angebotes sind. ich/wir die Wirksamkeit unternehmenseigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) ausschließe(n). Unterschrift X Ist das Angebotsschreiben nicht an dieser Stelle unterschrieben, wird das Angebot ausgeschlossen. 27

28 Anlage 3 Verpflichtungserklärung zur Tariftreue und Mindestentlohnung für Bau-und Dienstleistungen nach den Vorgaben des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG) Ich erkläre / Wir erklären, dass meinen / unseren Beschäftigten (mit Ausnahme der Auszubildenden) bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt bezahlt wird, das mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und der gemäß 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung entspricht (derzeit mindestens 8,84 Euro brutto pro Stunde) oder mein / unser Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässig ist und die Leistung ausschließlich im EU-Ausland mit dort tätigen Beschäftigten ausgeführt wird. Zutreffendes bitte ankreuzen. ich mir / wir uns von einem von mir / uns beauftragten Nachunternehmen oder beauftragten Verleihunternehmen eine Verpflichtungserklärung im vorstehenden Sinne ebenso abgeben lasse / lassen wie für alle weiteren Nachunternehmen und Verleihunternehmen der Nachunternehmen und Verleihunternehmen und diese dann dem öffentlichen Auftraggeber vorlege(n); oder von einem von mir / uns beauftragten Nachunternehmen eine schriftliche Versicherung geben lasse / lassen, dass dieses den Auftrag ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausführt und diese Versicherung dem öffentlichen Auftraggeber vorlege(n). Zutreffendes bitte ankreuzen. ich mich verpflichte / wir uns verpflichten sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die Verpflichtungen nach den 3 und 4 LTMG er- 28

29 füllen, wenn sie nicht in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und den Auftrag ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausführen. Ich bin mir / Wir sind uns bewusst, dass mein / unser Unternehmen sowie die von mir / uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen verpflichtet sind, dem öffentlichen Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtung aus dieser Erklärung auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen, mein / unser Unternehmen sowie die von mir / uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vollständige und prüffähige Unterlagen im vorstehenden Sinne über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten haben, zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Erklärung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und meinem / unserem Unternehmen eine Vertragsstrafe für jeden schuldhaften Verstoß vereinbart wird, bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß meines / unseres Unternehmens sowie der von mir / uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen aus dieser Erklärung den Ausschluss meines / unseres Unternehmens oder die von mir / uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat, mein / unser Unternehmen oder die von mir / uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vom öffentlichen Auftraggeber für die Dauer von bis zu drei Jahren von Vergaben des öffentlichen Auftraggebers ausgeschlossen werden kann/können, der öffentliche Auftraggeber nach Vertragsschluss zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt ist und dass ich/wir dem öffentlichen Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen habe/haben. X (Ort, Datum) X (Unterschrift, Firmenstempel) 29

30 Anlage 4 Verzeichnis über Art und Umfang der Leistungen, für die sich der Bieter der Fähigkeiten (Mittel/Kapazitäten) anderer Unternehmen bedienen wird Eine Übertragung von Teilleistungen an Nachunternehmer ist nicht vorgesehen oder in folgendem Umfang vorgesehen: Zur Ausführung der im Angebot enthaltenen Leistungen benenne ich Art und Umfang der Teilleistungen, für die ich mich/wir uns der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen werde(n). Nachunternehmer (Firmenname, Sitz) Teilleistung Anteil am Gesamtauftragswert in % Sollten die Zeilen nicht ausreichen, kann das Formblatt kopiert werden. 30

31 Name des sich verpflichtenden Unternehmend Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, im Falle der Auftragsvergabe an den o.g. Bieter diesem mit den Fähigkeiten (Mittel/Kapazitäten) meines/unseres Unternehmens für den/die nachfolgenden Leistungsbereich(e) zur Verfügung zu stehen. Beschreibung der Teilleistung X (Ort, Datum, Stempel, Unterschrift) Anmerkung: Sofern Verpflichtungserklärungen in Kopie oder als Telefax vorgelegt werden, behält sich die Vergabestelle vor, die Originale zu verlangen. 31

32 Anlage 5 Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg 1. Mindestentgelte Der Auftragnehmer verpflichtet sich, (1) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden; (2) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags ein Entgelt zu bezahlen, das insgesamt mindestens dem in Baden-Württemberg für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehenen Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten, einschließlich der Aufwendungen für die Altersversorgung, entspricht, und während der Ausführung des öffentlichen Auftrags eintretende tarifvertragliche Änderungen des Entgelts nachzuvollziehen; (3) für Leistungen, deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des AEntG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die den freigestellten Verkehr betreffen und die nicht vom Anwendungsbereich der einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge für den straßen-gebundenen Personenverkehr umfasst werden, die nicht den öffentlichen Personenverkehr betreffen, seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens ein Entgelt bezahlt wird, das mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und der gemäß 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung entspricht (derzeit mindestens 8,84 Euro - brutto - pro Stunde), es sei denn, bei dem Unternehmen handelt es sich um eine anerkannte Werkstatt für Behinderte oder eine anerkannte Blindenwerkstatt (bevorzugtes Unternehmen gemäß 141 Satz 1 und 143 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) oder der Auftrag wird ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitsnehmern eines Nachtunternehmens ausgeführt; 32

33 (4) sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in (1) bis (3) getroffenen Regelungen erfüllt sind, die für seine Beschäftigten jeweils günstigste Regelung anzuwenden. 2. Nachunternehmen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, (1) seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen sorgfältig auszuwählen, (2) sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die Verpflichtungen nach den 3 und 4 LTMG erfüllen, (3) die von den Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgegebene Verpflichtungserklärung oder Versicherung nach den 3 und 4 LTMG dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen, (4) Nachunternehmen und Verleihunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. 3. Kontrolle Der Auftragnehmer verpflichtet sich, (1) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Unternehmen und Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des LTMG vorzulegen, (2) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen, (3) dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht im Sinne des 7 Absatz 1 LTMG bei der Beauftragung von Nachunternehmen und Verleihunternehmen einräumen zu lassen, (4) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der 3 und 4 LTMG in erforderlichem Umfang bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vertraglich sicherzustellen. 4. Sanktionen (1) Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach den 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei Verkehrsdienstleistungen bis zu einem von Hundert beträgt. Bei mehreren Verstößen gegen das LTMG sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf fünf von Hundert des Auftragswertes begrenzt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder Verleihunternehmen begangen wird, 33

34 es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantragen. (2) Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den 3 bis 7 LTMG durch den Auftragnehmer berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen. (3) Die Bestimmungen des 11 VOB/B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt. (4) Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen des LTMG o kann der Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftragsvergaben ausschließen, o informiert der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung. 34

35 Anlage 6 Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden- Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG) vom 16. April 2013 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 4 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GBl. S. 597, 606) 1 Zweck des Gesetzes Dieses Gesetz wirkt Verzerrungen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge entgegen, die durch den Einsatz von Niedriglohnkräften entstehen, und mildert Belastungen für die sozialen Sicherungssysteme. Es bestimmt zu diesem Zweck, dass öffentliche Auftraggeber öffentliche Aufträge nach Maßgabe dieses Gesetzes nur an Unternehmen vergeben dürfen, die ihren Beschäftigten das in diesem Gesetz festgesetzte Mindestentgelt bezahlen und sich tariftreu verhalten. 2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Bau- und Dienstleistungen in Baden- Württemberg im Sinne von 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Im öffentlichen Personenverkehr gilt dieses Gesetz für alle in Baden-Württemberg zu vergebenden Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3. Dezember 2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Dieses Gesetz gilt auch für öffentliche Dienstleistungsaufträge für Verkehre im Sinne von 1 der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037), in der jeweils geltenden Fassung. (3) Dieses Gesetz ist für alle Aufträge nach den Absätzen 1 und 2 ab einem geschätzten Auftragswert von Euro (ohne Umsatzsteuer) anzuwenden. Für die Schätzung des Auftragswertes gilt 3 der Vergabeverordnung in der jeweils geltenden Fassung. (4) Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Gesetzes sind die öffentlichen Auftraggeber in Baden-Württemberg gemäß 98 Nummern 1 bis 5 GWB. Satz 1 gilt nicht, wenn öffentliche Auftraggeber Vergabeverfahren im Namen oder im Auftrag des Bundes oder eines anderen Bundeslandes durchführen. (5) Soweit nach diesem Gesetz Verpflichtungen im Rahmen der Angebotsabgabe begründet werden, gelten diese Verpflichtungen für Direktvergaben im Sinne von Artikel 5 Absätze 2, 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 entsprechend und sind vor der Erteilung des Auftrags zu erfüllen. (6) Sollen öffentliche Aufträge gemeinsam mit Auftraggebern anderer Bundesländer oder aus Nachbarländern der Bundesrepublik Deutschland vergeben werden, ist mit diesen eine Einigung über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes anzustreben. Kommt diese nicht zustande, kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes abgewichen werden. 35

36 3 Tariftreuepflicht (1) Öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren, die nach Art und Höhe mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entsprechen, an den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist. (2) Öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen, die vom Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG) in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt zu zahlen, das nach Art und Höhe mindestens den Vorgaben einer aufgrund von 4 Absatz 3 MiArbG erlassenen Rechtsverordnung entspricht, an die das Unternehmen aufgrund des Mindestarbeitsbedingungengesetzes gebunden ist. (3) Öffentliche Aufträge über Verkehrsdienstleistungen gemäß 2 Absatz 2 dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, 1. ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt zu zahlen, das insgesamt mindestens dem in Baden-Württemberg für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehenen Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten, einschließlich der Aufwendungen für die Altersversorgung, entspricht und 2. während der Ausführung der Leistung eintretende tarifvertragliche Änderungen des Entgelts nachzuvollziehen. Die öffentlichen Auftraggeber benennen die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen des öffentlichen Auftrags. (4) Das Wirtschaftsministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Verkehrsministerium durch Rechtsverordnung, auf welche Weise festgestellt wird, welche Tarifverträge als repräsentativ anzusehen sind und wie deren Veröffentlichung erfolgt. Die Feststellung erfolgt unter Berücksichtigung der Empfehlungen eines beim Wirtschaftsministerium einzurichtenden Beirats. Der Beirat wird paritätisch mit Vertretern der im Bereich des Verkehrs gemäß 2 Absatz 2 tätigen Sozialpartner besetzt. Das Verzeichnis der als repräsentativ festgestellten Tarifverträge wird beginnend mit dem Jahr 2013 jährlich und aus besonderem Anlass überprüft und erforderlichenfalls in der Regel zum 1. März des Folgejahres angepasst. Bei der Feststellung der Repräsentativität ist vorrangig abzustellen auf 1. die Zahl der von den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern Beschäftigten in Baden-Württemberg, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen und 2. die Zahl der jeweils unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Mitglieder der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag geschlossen hat. (5) Beim Regierungspräsidium Stuttgart wird eine Servicestelle eingerichtet. Sie informiert über das Tariftreue- 36

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