Neuregelung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen

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1 Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) Neuregelung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen Am hat der Bundesrat nach Durchführung eines Vermittlungsverfahrens das Alterseinkünftegesetz verabschiedet, mit dem die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen zum neu geregelt wird. Wir haben die wesentlichen Änderungen für Sie zusammengestellt. Sonderausgabenabzug für Altervorsorgeaufwendungen (Basisversorgung) - 10 Abs. 1 Nr. 2 EstG Abzugsvolumen - 10 Abs. 3 EStG Das Gesetz sieht - anders als von der Rürup-Kommission vorgeschlagen - nur ein betragsmäßig begrenztes Abzugsvolumen für die Basisversorgung vor. Verfassungsrechtlich dürften hiergegen keine Bedenken bestehen, da - wie von der Rürup-Kommission ausgeführt - auch eine Begrenzung der Abziehbarkeit entsprechender Beiträge steuersystematisch möglich ist, wenn sichergestellt ist, dass der freigestellte Betrag für den Aufbau einer Mindestsicherung im Alter ausreichend ist. Dies dürfte bei einem jährlichen Fördervolumen von für Ledige und für Verheiratete in der Endstufe nicht in Zweifel zu ziehen sein. Um den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung für den Staat finanzierbar zu machen, sieht das Gesetz allerdings eine Übergangsregelung für die Kalenderjahre 2005 bis 2024 vor. Dieser Übergang wird in Kongruenz mit dem Anwachsen der Besteuerung von Leistungen aus entsprechenden Rentenversicherungen vollzogen und war im Hinblick auf die Finanzierbarkeit auch von der Rürup- Kommission befürwortet worden. Die steuerliche Abziehbarkeit beginnt in 2005 mit 60 % der begünstigten Beiträge, höchstens mit 60 % von / Der Vomhundertsatz steigt in den Folgejahren für alle Steuerpflichtigen jährlich um zwei Punkte (2006: 62 %; 2010: 70 %; 2024: 98 %) an, so dass im Jahr 2025 der Abzug bei 100 % der begünstigten Beiträge, höchstens / liegt. Begünstigte Aufwendungen - 10 Abs. l Nr. 2 Buchst, a und b EStG Begünstigt sind nur Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen ( 10 Abs. l Nr. 2 Buchst, a EStG) und zu kapitalgedeckten Altersvorsorgeprodukten, die die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen und deren Ansprüche nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind; eine ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) ist möglich ( 10 Abs. l Nr. 2 Buchst, b EStG). Neu ist, dass bei Arbeitnehmern die nach 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberbeiträge - trotz der weiterhin bestehenden Steuerfreiheit - zu den begünstigten Aufwendungen i.s. des 10 Abs. l Nr. 2 Buchst, a EStG gerechnet werden. Dies ergibt sich aus der Berechnungssystematik in 10 Abs. 3 EStG, mit der erreicht werden soll, dass - zumindest im Bereich der Basisversorgung - allen Steuerpflichtigen gleiche Abzugsmöglichkeiten zustehen. Kürzung des Höchstbetrags von / Bei Steuerpflichtigen, die zum Personenkreis des 10 c Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG gehören (z.b. Beamte, in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfreie oder von der Pflichtmitgliedschaft befreite Personen, denen aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslange Versorgung oder Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind, ggf. Gesellschafter-Geschäftsführer) oder Einkünfte i.s. des 22 Nr. 4 EStG (Abgeordnete) erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragleistungen einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, ist der Höchstbetrag um den Betrag zu kürzen, der - bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen - dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeberund Arbeitnehmeranteil) zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten ent spricht. Auch hierdurch soll erreicht werden, dass diesem Personenkreis, der einen Teil seiner Altersversorgung ohne eigene Beiträge erhält, für eine ergänzende Absicherung keine

2 höhere Fördermöglichkeit zusteht, als den pflichtversicherten Arbeitnehmern. Damit wird eine zurzeit bestehende Ungleichbehandlung beseitigt. Für die Ermittlung des Kürzungsbetrages wird also ein fiktiver Gesamtbetrag ermittelt, wobei nach dem Gesetzestext wohl nicht auf die Einnahmen abzustellen ist, die beitragspflichtig wären, wenn Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestünde, sondern grundsätzlich auf die gesamten Einnahmen aus der entsprechenden Tätigkeit. Lediglich Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden für die Ermittlung des fiktiven Gesamtbeitrags nicht berücksichtigt. Übergangszeitraum 2005 bis 2025 Für den Übergangszeitraum ist der abziehbare Betrag der begünstigten Aufwendungen auf den jeweils maßgebenden Vomhundertsatz zu begrenzen (z.b. in 2005 auf 60 %, in 2010 auf 70 %, in 2024 auf 98 %). Bei Steuerpflichtigen mit steuerfreien Arbeitgeberleistungen i.s. des 3 Nr. 62 EStG sind anschließend noch die steuerfrei gestellten Beträge in Abzug zu bringen, um den tatsächlichen Abzugsbetrag zu ermitteln. Sonderausgabenabzug sonstige Vorsorgeaufwendungen - 10 Abs. l Nr. 3 EStG Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören ab 2005 zum einen Beiträge zu Arbeitslosenversicherungen, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht die Voraussetzungen für die Basisversorgung erfüllen, sowie zu Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungen, Haftpflichtversicherungen und Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen ( 10 Abs. l Nr. 3 Buchst, a EStG). Außerdem werden als sonstige Vorsorgeaufwendungen 88 % der Beiträge zu Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden kann und Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen worden ist, berücksichtigt ( 10 Abs. l Nr. 3 Buchst, b EStG). Voraussetzung für die Berücksichtigung dieser Beiträge ist allerdings, dass die Laufzeit der entsprechenden Verträge vor dem begonnen hat und mindestens ein Versicherungsbeitrag bis zum entrichtet ist. Für Kapitallebensversicherungsverträge bzw. Rentenversicherungsverträge, die die Voraussetzungen für die Basisversorgung i.s. des 10 Abs. l Nr. 2 Buchst, b EStG nicht erfüllen und deren Laufzeit nach dem beginnt, ist ein Sonderausgabenabzug nicht mehr vorgesehen. Der Höchstbetrag für den Abzug dieser Aufwendungen beträgt je Kalenderjahr 2.400, ermäßigt sich jedoch auf 1.500, wenn der Steuerpflichtige ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten hat oder wenn für seine Krankenversicherung Leistungen i.s. des 3 Nr. 62 oder 3 Nr. 14 EStG erbracht werden ( 10 Abs. 4 EStG). Im Fall der Zusammenveranlagung wird bei jedem Ehegatten gesondert geprüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Abzugsbetrages gegeben sind. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass in Fällen, in denen ein Ehepartner ohne eigene Beitragsleistung in der Krankenversicherung des anderen Ehepartners mitversichert ist - dies ist bei der gesetzlichen Krankenversicherung von Arbeitnehmern im Regelfall gegeben (Familienversicherung) -, dem mitversicherten Ehegatten nur der Abzugsbetrag von zusteht. Günstigerprüfung - 10 Abs. 4 a EStG Aufgrund des schrittweisen Übergangs zum 100%igen Abzug der Vorsorgeaufwendungen (in 2005 sind nur 60 % der Aufwendungen abziehbar) können sich - insbesondere zu Beginn des Übergangszeitraums - Fälle ergeben, in denen nach neuem Recht weniger Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden können als nach altem Recht. Aus diesem Grund sieht 10 Abs. 4 a EStG eine Günstigerprüfung vor.

3 In den Jahren 2005 bis 2019 wird das Finanzamt von Amts wegen prüfen, ob die Anwendung des 10 Abs. 3 EStG a.f. zu günstigeren Ergebnissen führt als die Anwendung des 10 Abs. 3 und Abs. 4 EStG n.f. Der Vorwegabzug wird dabei ab 2011 sukzessive abgeschmolzen. Die in die Günstigerprüfung einzubeziehenden Aufwendungen richten sich jedoch auf jeden Fall nach neuem Recht. Beiträge, die nach neuem Recht nicht mehr berücksichtigt werden können, gehen auch nicht in die Günstigerprüfung ein. Besteuerung der Altersrente aus der Basisversorgung - 22 Nr. l Satz 3 Buchst, a Doppelbuchst, aa EStG Übergang zur vollen nachgelagerten Besteuerung Im Wege der typisierenden Betrachtungsweise unterliegen Leibrenten und andere Leistungen aus der sog. Basisversorgung ab 2005 zu 50 % der Besteuerung - und zwar sowohl Bestandsrenten als auch Renten, die in 2005 erstmals gezahlt werden. Für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang erhöht sich der Besteuerungsanteil bis zum Jahr 2020 jährlich um 2 %, ab dem Jahr 2021 bis zum Jahr 2040 um1 % bis auf 100 %. Dies bedeutet, dass der grundsätzliche Besteuerungsanteil im Jahr des Rentenbeginns für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben wird. Bestandsrentner bzw. Steuerpflichtige, die in 2005 in Rente gehen, haben also bis an ihr Lebensende auf der Basis eines 50%igen Besteuerungsanteils im Jahr des Rentenbeginns ihre Rente zu versteuern. Bei Steuerpflichtigen, die in 2010 in Rente gehen, beträgt die Basis lebenslang 60 % und bei Steuerpflichtigen, die in 2025 in Rente gehen, lebenslang 85 %. Allerdings wird nicht - wie bisher bei der Ertragsanteilsbesteuerung - der individuell maßgebende einmal festgelegte Vomhundertsatz auf die in den folgenden Jahren erzielten Renteneinkünfte angewendet. Vielmehr wird im Jahr, das dem Rentenbeginn folgt, der steuerfrei bleibende Anteil der Rente in einen lebenslang geltenden Freibetrag festgeschrieben. Dies hat zur Folge, dass reguläre Rentenerhöhungen, die sich in späteren Jahren ergeben, vollständig in die Besteuerung eingehen. Neuberechnung des Rentenfreibetrags Ändert sich der Jahresbetrag der Rente, ist der steuerfreie Teil der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde gelegen hat. Regelmäßige Rentenanpassungen führen jedoch nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei der Neuberechnung aus anderen Gründen außer Ansatz. Diese Regelung trägt z.b. dem Umstand Rechnung, dass Fälle denkbar sind, in denen eine Altersrente zunächst als Teilrente und erst später als Vollrente in Anspruch genommen wird, oder in denen eine Hinterbliebenenrente aufgrund der Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge zeitweise gekürzt wird. In diesen Fällen erscheint es nicht gerechtfertigt, dauerhaft den einmal ermittelten Freibetrag zugrunde zu legen. Aufeinanderfolgende Renten Folgen Renten aus derselben Versicherung einander nach, z.b. der Altersrente folgt eine Hinterbliebenenrente, oder einer Erwerbsminderungsrente folgt eine Altersrente, ist der Rentenfreibetrag ebenfalls neu zu ermitteln. Der dabei anzuwendende Vomhundertsatz richtet sich nach dem Jahr, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird, mindestens jedoch der Vomhundertsatz des Jahres Dies bedeutet im Ergebnis, dass der ursprüngliche Vomhundertsatz erhalten bleibt, wenn die Renten unmittelbar aufeinander folgen. Ist dies nicht der Fall - z.b. nach einer Erwerbsminderungsrente wird die Berufstätigkeit zunächst wieder aufgenommen, bevor die Altersrente beginnt -, ergibt sich für die Altersrente ein höherer Vomhundertsatz für die Ermittlung des Rentenfreibetrags. Ob für entfallende Renten, wenn diese nicht mehr für zwölf Monate gezahlt worden sind, der Freibetrag zeitanteilig zu kürzen ist, ist zurzeit nicht ganz klar. Im ursprünglichen Gesetzentwurf war eine derartige Regelung enthalten. Im Gesetzesbeschluss fehlt dieser Satz - ohne dass jedoch erkennbar wäre, dass der Gesetzgeber ihn bewusst gestrichen hat. Es besteht vielmehr die Vermutung, dass er im Zuge anderer durchgeführter Änderungen versehentlich entfallen ist. Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten

4 Ab 2005 gehen auch Erwerbsminderungsrenten in die Übergangsregelung zur nachgelagerten Besteuerung ein, d.h. bereits laufende und in 2005 erstmals gezahlte Renten werden mit 50 % versteuert. Dies wird in der Praxis zu einem erheblich höheren steuerpflichtigen Anteil der entsprechenden Renten führen als nach geltendem Recht. Bislang geht die Finanzverwaltung nämlich davon aus, dass Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung abgekürzte Leibrenten sind, deren Ertragsanteil sich nach der zeitlichen Befristung richtet ( 55 Abs. 2 EStDV). Wird die Rente nicht bereits vom Träger der Versicherung nur für einen bestimmten Zeitraum zugesagt, ist für die Bemessung der Laufzeit der Erwerbsminderungsrente grundsätzlich davon auszugehen, dass die Umwandlung in die Altersrente mit der Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt und die Laufzeit der Erwerbsminderungsrente damit endet. Besteuerung von sonstigen Renten - 22 Nr. l Satz 3 Buchst, a Doppelbuchst. bb EStG Renteneinkünfte, die nicht der Basisversorgung zuzurechnen sind, werden nach wie vor mit einem Ertragsanteil besteuert. Hierzu gehören z.b. Renten aus bereits bestehenden privaten Rentenversicherungsverträgen, aber auch Veräußerungsleibrenten. Allerdings werden die Ertragsanteile im Vergleich zum geltenden Recht abgesenkt. Die bisherigen Ertragsanteile beruhten auf einem Zinssatz von 5,5 % und der Sterbetafel 1986/88 für Männer. Beides war nicht mehr angemessen. Nach der neuen Tabelle ergibt sich z.b. bei Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres ein Ertragsanteil von 18 % statt bisher 27 %, bei Rentenbeginn mit Vollendung des 60. Lebensjahres ein Ertragsanteil von 22 % statt bisher 32 %. Die neuen Ertragsanteile sind gem. 52 Abs. l EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden. Sie gelten damit nicht nur für neu beginnende Renten, sondern auch für bereits laufende Leibrenten. Für abgekürzte Leibrenten außerhalb der Basisversorgung bleibt die Ertragsanteilsbesteuerung ebenfalls weiter maßgebend. Allerdings sind auch hier die maßgebenden Ertragsanteile in 55 Abs. 2 EStDV aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen abgesenkt worden. Escapeklausel für Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen In 22 Nr. l Satz 3 Buchst, a Doppelbuchst, bb Satz 2 EStG hat der Gesetzgeber eine sog. Escapeklausel für Leistungen aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen vorgesehen. Weist der Steuerpflichtige nach, dass er vor dem mindestens zehn Jahre lang Beiträge in eine berufsständische Versorgungseinrichtung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten eingezahlt hat, können die Leistungen, soweit diese auf vor dem geleisteten Beiträgen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze beruhen, auf Antrag der Ertragsanteilsbesteuerung nach 22 Nr. l Satz 3 Buchst, a Doppelbuchst, bb EStG unterworfen werden. Dies hat zur Folge, dass die Leistungen in diesen Fällen in drei unterschiedliche Bestandteile zu zerlegen sind: soweit sie auf Beiträgen vor 2005 bis zur Beitragsbemessungsgrenze beruhen: nachgelagerte Besteuerung nach 22 Nr. l Satz 3 Buchst, a Doppelbuchst, aa EStG soweit sie auf Beiträgen vor 2005 oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze beruhen: Ertragsanteilsbesteuerung nach 22 Nr. l Satz 3 Buchst, a Doppelbuchst, bb EStG soweit sie auf Beiträgen nach 2004 beruhen: nachgelagerte Besteuerung nach 22 Nr. l Satz 3 Buchst, a Doppelbuchst, aa EStG, und zwar unabhängig von der Höhe der Beiträge. Diese Escapeklausel soll der möglichen Zweifachbesteuerung Rechnung tragen, die sich aus der Gleichbehandlung der Renten aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen mit denen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben kann. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens war nämlich sehr umstritten, ob - trotz der bisher unterschiedlichen Behandlung der Beiträge in der

5 Ansparphase (steuerfreier Arbeitgeberbeitrag beim Arbeitnehmer, ggf. Vorwegabzug beim Selbständigen) - eine einheitliche Überführung in die nachgelagerte Besteuerung gerechtfertigt ist. Besteuerung der Beamten- und Werkspensionen Übergangsphase Da die Überleitung der Renten aus der Basisversorgung in die volle nachgelagerte Besteuerung über einen Zeitraum von 35 Jahren erfolgt, müssen auch die Vergünstigungen bei der Besteuerung der Versorgungsbezüge (Versorgungs-Freibetrag und Arbeitnehmer-Pauschbetrag) über diesen Zeitraum zurückgeführt werden. Folglich verringert sich der Versorgungs-Freibetrag für jeden neuen Pensionsjahrgang in Schritten von 1,6 % in den Jahren 2006 bis 2020 und in Schritten von 0,8 % in den Jahren 2021 bis 2040 von 40 % (höchstens ) in 2005 auf 0 % (höchstens 0 ) in Der bisherige Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird umbenannt in einen Zuschlag zum Versorgungs- Freibetrag, der nach den gleichen Regeln von 900 in 2005 auf 0 in 2040 schmilzt. Daneben wird auch von Pensionsbezügen künftig nur noch der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 abgezogen. Wie bei der Besteuerung der Renten aus der Basisversorgung erfolgt ebenfalls eine Festschreibung des steuerfreien Teils der Pensionen in Form eines Freibetrags. Dieser wird jedoch bereits zu Beginn des Versorgungsbezugs ermittelt, indem der erste Versorgungsbezug verzwölffacht und um Sonderzahlungen, auf die in diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht, erhöht wird. Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungs-Freibetrag und der Zuschlag zum Versorgungs-Freibetrag um je ein Zwölftel ( 19 Abs. 2 Satz 12 EStG). Aufeinanderfolgende Pensionsbezüge Schließt sich an den Bezug von Versorgungsbezügen der Bezug von Hinterbliebenenbezügen an, gelten der Vomhundertsatz, der Höchstbetrag und der Zuschlag fort. Der Freibetrag ist allerdings anhand der Hinterbliebenenbezüge neu festzulegen. Neuberechnung des Versorgungsfreibetrags nebst Zuschlag Ändert sich die Höhe der Pension, weil Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen greifen, sind der Versorgungs-Freibetrag und der Zuschlag zum Versorgungs - Freibetrag auf der Grundlage der neuen Bemessungsgrundlage neu zu berechnen. Maßgebend für den anzuwendenden Vomhundertsatz, für den Höchstbetrag des Versorgungs- Freibetrags und den Zuschlag zum Versorgungs-Freibetrag bleiben jedoch die Werte, die im Zeitpunkt des Beginns des Versorgungsbezugs maßgebend waren bzw. für Bestandsfälle die Werte von Einschränkung des Lebensversicherungsprivilegs - 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG Da die Kapitallebensversicherung gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil eine Versicherungsform ist, die der Altersvorsorge dienen kann, bei der aber der Charakter einer frei verfügbaren Kapitalanlage deutlich überwiegt, hatte die Rürup-Kommission vorgeschlagen, bei derartigen Produkten eine vorgelagerte Besteuerung vorzunehmen. Dem ist der Gesetzgeber gefolgt, indem er künftig die Beiträge zu solchen Versicherungen nicht mehr zum Sonderausgabenabzug zulässt und die Erträge mit dem Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung unterwirft. Erfolgt die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebens jahres und nach einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren, werden die Erträge nur zur Hälfte erfasst. Betroffen von der gesetzlichen Neuregelung sind unter Vertrauensschutzgesichtspunkten aber nur die Verträge, die nach dem Stichtag abgeschlossen werden (Neuverträge). Außerdem erfolgt eine Versteuerung der Erträge nur in Kapitalauszahlungsfällen - also für reine Kapitallebensversicherungen und für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, wenn der Versicherungsnehmer dieses ausübt - und nur für den Erlebensfall. Bei reinen Rentenversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, wenn der Versicherungsnehmer die Rentenzahlung wählt, und bei reinen Risikoversicherungen, bleiben die Erträge aus der Ansparphase weiterhin steuerfrei. Steuerfreiheit für Direktversi cherungsbeiträge - 3 Nr. 63 EStG

6 Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung sind ab auch für bestehende Verträge - grundsätzlich nach 3 Nr. 63 EStG steuerfrei,.wenn eine kapitalgedeckte Altersversorgung aufgebaut wird und die spätere Auszahlung der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans wie bei der Riesterrente erfolgt. Ein Wahlrecht zwischen laufenden Leistungen und Kapitalauszahlung ist für die Steuerfreiheit der Beiträge unschädlich. Bei Versorgungszusagen vor dem besteht jedoch ein Wahlrecht des Arbeitnehmers zugunsten der weiteren Pauschalierung nach 40 b EStG. Ausgeübt werden muss das Wahlrecht bis zum und ist dann bindend für die Dauer des Dienstverhältnisses. Bei einem späteren Arbeitgeberwechsel muss die Wahlrechtsausübung bis zur ersten Beitragsleistung erfolgen. Erfüllt die Direktversicherung die genannten Voraussetzungen nicht (z.b. weil im Alter nur eine Kapitalauszahlung vorgesehen ist), können Altverträge (Zusage vor dem ) weiter nach 40 b EStG pauschaliert werden. Bei Neuverträgen kommt nur noch die individuelle Versteuerung in Betracht. Soweit die Beiträge ab 2005 nach 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt werden, sind die späteren Leistungen aus der Direktversicherung (laufende Leistungen und Kapitalauszahlungen) nach 22 Nr. 5 EStG voll steuerpflichtig. Soweit die späteren Leistungen auf Beiträgen beruhen, die pauschal besteuert worden sind, sind Renten mit dem Ertragsanteil nach 22 Nr. l Satz 3 Buchst, a Doppelbuchst. bb EStG steuerpflichtig. Kapitalauszahlungen sind nach Ablauf von 12 Jahren steuerfrei. Ausweitung des Dotierungsrahmens in 3 Nr. 63 EStG Die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG beträgt bislang 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und ist als Jahresbetrag ausgestaltet. Ab 2005 gilt er bezogen auf das erste Dienstverhältnis und kann daher bei Arbeitgeberwechsel mehrmals in Anspruch genommen werden. Der Höchstbetrag gilt aber nach wie vor für alle begünstigten Durchführungswege - ab 2005 Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktversicherungen - im gleichen Dienstverhältnis nur einmal. Um den Wegfall des 40 b EStG für Neuzusagen zu kompensieren, erhöht sich der Höchstbetrag von 4 % um für Beiträge, die vom Arbeitgeber aufgrund einer Versorgungszusage geleistet werden, die nach dem erteilt wird. Achtung: Für den Erhöhungsbetrag besteht Sozialversicherungspflicht. Außerdem wird 3 Nr. 63 EStG um eine Vervielfältigungsregelung wie im 40 b EStG ergänzt, über die Beiträge anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses in größerem Umfang steuerfrei gestellt werden können. Sowohl Dienstjahre als auch Anrechnungsjahre zählen jedoch erst ab Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 nur noch bei laufenden Altersversorgungsleistungen Ab 2005 können auch Beiträge an eine Pensionskasse nur noch steuerfrei gestellt werden, wenn im Alter laufende Leistungen vorgesehen sind (Kapitalwahlrecht ist wie bei den Direktversicherungen unschädlich). Diese Änderung gilt auch für Altzusagen. Sieht eine bestehende Versorgungszusage nur eine Kapitalauszahlung vor, muss die Zusage angepasst werden, um die Beiträge weiterhin steuerfrei stellen zu können. Ansonsten kommt ab 2005 wieder die Pauschalbesteuerung nach 40 b EStG a.f. in Betracht, auch wenn von 2002 bis 2004 die Beiträge steuerfrei gestellt worden sind. Für Pensionsfonds stellt sich das Problem nicht, da bei diesem Durchführungsweg rechtlich keine reinen Kapitalauszahlungen zulässig sind. Wegfall des 40 b EStG für kapitalgedeckte Neuzusagen Für Neuzusagen nach dem kommt eine Pauschalierung der Beiträge nur noch bei umlagefinanzierten Pensionskassen in Betracht. Dies sind im Wesentlichen die VBL sowie die Zusatzversorgungskassen im öffentlichen Dienst. Bei Neuzusagen über eine kapitalgedeckte Pensionskasse oder eine Direktversicherung kommt nur noch die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG in Betracht oder die individuelle Versteuerung der Beiträge, wenn die Voraussetzungen des 3 Nr. 63 EStG nicht vorliegen (z.b. reine Kapitalauszahlungsfälle). Flankierende steuerliche Maßnahmen zur verbesserten Portabilität betrieblicher Altersvorsorge zusagen - 3 Nr. 55 EStG

7 Die Portabilität in der betrieblichen Altersversorgung, d.h. die Mitnahmemöglichkeit erworbener Betriebsrentenanwartschaften, wird verbessert. Falls zwischen den Beteiligten Einvernehmen besteht, ist eine Mitnahme der Anwartschaften zu einem neuen Arbeitgeber künftig problemlos möglich. Darüber hinaus erhalten Beschäftigte in bestimmten Fällen ein Recht, das von ihnen beim ehemaligen Arbeitgeber bzw. bei dessen Versorgungseinrichtung aufgebaute Betriebsrentenkapital zum neuen Arbeitgeber bzw. in dessen Versorgungseinrichtung mitzunehmen. Die betriebsrentenrechtlichen Regelungen werden steuerlich flankiert. Wird die Altersversorgung bei beiden Arbeitgebern über einen externen Versorgungsträger durchgeführt, wird der Übertragungswert (Wert der Betriebsrentenanwartschaft) gem. 3 Nr. 55 EStG steuerfrei gestellt. Die späteren Leistungen, die auf dem Übertragungswert beruhen, werden so besteuert, als hätte die Übertragung nicht stattgefunden. Wird die Altersversorgung bei beiden Arbeitgebern über eine Direktzusage oder eine Unterstützungskasse durchgeführt, wird der Übertragungswert ebenfalls steuerfrei gestellt. Die späteren Leistungen, die auf dem Übertragungswert beruhen, sind nach 19 EStG zu versteuern. Führt der alte Arbeitgeber die Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durch und der neue über einen internen Versorgungsweg oder umgekehrt, greift die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 55 EStG nicht. Der Übertragungswert führt beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigen Einkünften nach 22 Nr. 5 oder 19 EStG. Soweit die späteren Leistungen auf dem Übertragungswert beruhen, sind sie nur mit dem Ertragsanteil nach 22 Nr. l Satz 3 Buchst, a Doppelbuchst, bb EStG steuerpflichtig.

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