Mehrarbeit im Schulbereich. Handreichung der Hauptpersonalräte in der abl für Mitglieder der Schulleitung und des Personalrats
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- Norbert Schmidt
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1 Mehrarbeit im Schulbereich Handreichung der Hauptpersonalräte in der abl für Mitglieder der Schulleitung und des Personalrats
2 Mehrarbeitsabrechnung leicht gemacht Nur wenige Themen haben mehr Brisanz, wurden bayernweit so unterschiedlich gehandhabt. Ziel der Handreichung: Einheitliche Praxis bei der Abrechnung von Mehrarbeit ( Gleichbehandlung, Gerechtigkeit ) Es hat sich viel getan Seit 2008 Differenzierung nach Vollzeit-/ Teilzeitbeschäftigung Einführung von einheitlichen Formularen für die Abrechnung (Formularcenter LfF Bayern). Änderung der Abrechnungsfristen (Kürzung von 12 Monate auf 3 Monate) Regierungen: keine überprüfende Instanz mehr bei Realschulen, Gymnasien und berufliche Schulen, die Anträge gehen direkt an das LfF weiter Ihre Hauptpersonalräte in der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Lehrkräfte (abl), Dezember 2012 Ulrich Babl (brlv), Dagmar Bär (bpv), Rita Bovenz (bpv), Bernhard Buckenleib (KEG), Fritz Döring (KEG), Ina Hesse (bpv), Julia Jacob (brlv), Rudolf Keil (VLB), Wolfgang Lambl (VLB) und Michael Schwägerl (bpv)
3 Beispiel 1 einer Mehrarbeitsabrechnung nach Freizeitausgleich vergütbare Stunden (nach Berücksichtigung des Freizeitausgleichs) für Monat Plus Minus Saldo Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Sep 0 3 Okt 5 2 Nov 8 3 Dez 7 3 Jan 1 4 Feb 6 2 Mrz 0 5 Apr 0 0 Mai 5 1 Jun 3 1 Jul 2 5 Aug 0 0 Sep 0 0 Abrechnung frühestens im
4 Mehrarbeit im Schulbereich Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 10. Oktober 2012 Az.: II.5 5 P b.85480
5 I. Allgemeines 1. Lehrkräfte als Beamte im Schuldienst unterliegen der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung AzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl S. 409; BayRS F ) in der jeweils geltenden Fassung. 2. Der in 2 Abs. 1 AzV festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit entspricht die Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte mit Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die zur Erfüllung der Dienstpflichten außerhalb des Unterrichts erforderliche Zeit. Die KMBek unterscheidet zwischen Unterricht und außerunterrichtlichen Dienstpflichten gem. 4.1 und 9a LDO.
6 Exkurs LDO 4.1 und 9 sowie 9a 4.1 LDO Sonstige schulische Veranstaltungen, schulische Veranstaltungen außerhalb der Schulanlage 1 Die Teilnahme an Schüler- und Lehrwanderungen, an Lehr- und Studienfahrten, an Schullandheimaufenthalten, an Schulskikursen oder an sonstigen schulischen Veranstaltungen sowie deren Vorbereitung gehören zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrkraft. 2 Lehrkräfte, die an solchen Veranstaltungen nicht teilnehmen, stehen für andere schulische Aufgaben zur Verfügung.
7 Exkurs LDO 4.1 und 9 sowie 9a 9 LDO Allgemeine Dienstpflichten der Lehrkraft 1 Die Lehrkraft ist verpflichtet, ihre Arbeitskraft dem Dienst als Lehrkraft zu widmen. 2 Dies verlangt erzieherischen Einsatz der Lehrkraft auch außerhalb des Unterrichts. 3 Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften soll der verminderte Umfang der Unterrichtspflichtzeit bei der Heranziehung zu Unterrichtsvertretungen und außerunterrichtlichen Verpflichtungen berücksichtigt werden, soweit dies mit pädagogischen Erfordernissen vereinbar ist, die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird und schulrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen
8 Exkurs LDO 4.1 und 9 sowie 9a 9a LDO 1 Zur Wahrnehmung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule hat die Lehrkraft über den planmäßigen Unterricht und die damit in Zusammenhang stehenden dienstlichen Verpflichtungen hinaus in angemessenem Umfang außerunterrichtliche Aufgaben wahrzunehmen. 2 Die außerunterrichtlichen Aufgaben richten sich auch nach dem Profil der Schule; dazu zählen aber neben den Verpflichtungen aus 4 Abs. 1 insbesondere die nachfolgenden Aufgaben: - die Vorbereitung des neuen Schuljahres, - die Erledigung von Verwaltungsgeschäften, - die Teilnahme an dienstlichen Besprechungen, - die Mitwirkung an der Aus- und Fortbildung der staatlichen Lehrkräfte und an staatlichen Prüfungen, - die Weiterentwicklung und Sicherung der fachlichen und pädagogischen Qualität der Schule, - die Planung, Durchführung und Evaluation von Maßnahmen im Rahmen der inneren Schulentwicklung, - die ständige Weiterentwicklung der Zusammenarbeit mit den Eltern sowie des Kontakts zu den Ausbildenden, Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern der Beschäftigungsbetriebe, - die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern, - die Gestaltung des Schullebens. 3 Der Schulleiter hat darauf zu achten, dass die außerunterrichtlichen Aufgaben unter Berücksichtigung der individuellen dienstlichen Belastung möglichst gleichmäßig auf alle Lehrkräfte verteilt werden.
9 KMBek 2. 1 Mehrarbeit im Schuldienst liegt vor, wenn Lehrkräfte aus zwingenden dienstlichen Verhältnissen über die regelmäßige wöchentliche Unterrichtspflichtzeit hinaus Unterricht erteilen. 2 Eine Ausgleichspflicht der geleisteten Mehrarbeit besteht dann, wenn mehr als drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat über die individuelle Pflichtstundenzahl hinaus im Rahmen der Lehrbefähigung an der eigenen oder an einer anderen Schule der gleichen Schulart oder im Rahmen des Hausunterrichts Unterricht erteilt wird; dabei gelten die beruflichen Schulen als eine Schulart. 3 Bei Lehrkräften, deren Unterrichtspflichtzeit ermäßigt wurde oder die Anrechnungsstunden erhalten, liegt ausgleichspflichtige Mehrarbeit vor, wenn die herabgesetzte Unterrichtszeit (individuelle Pflichtstundenzahl) um mehr als drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat überschritten wird. 4 Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Grenze von drei Unterrichtsstunden entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit herabzusetzen. 5 Ausgleichspflichtige Mehrarbeit liegt nicht vor bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit nach Art. 87 Abs. 3 und 4 oder nach Art. 88 Abs. 4 BayBG sowie dann, wenn eine Lehrkraft innerhalb eines abgrenzbaren Zeitraumes planmäßig über die Pflichtstundenzahl hinaus Unterricht erteilt, dies aber zu einem anderen Zeitraum planmäßig ausgeglichen wird, z. B. bei Block- oder Turnusunterricht, bei Sonderregelungen zur Arbeitszeit im Bereich der beruflichen Schulen.
10 Kommentierung Folgende Tätigkeiten einer Lehrkraft stellen ebenfalls unterrichtliche Tätigkeiten dar: Probeunterricht im Rahmen des Aufnahmeverfahrens von Schülern Mündliche Prüfungen aller Art sind eine Form des Unterrichts Lehrplanmäßiger Unterricht, der außerhalb des Schulgebäudes stattfindet (außerschulischer Lernort). Ausgenommen davon sind schulische Veranstaltungen und dienstliche Aufgaben nach 4.1 und 9a LDO. Gezielte Lernförderung von Schülern in denjenigen Fällen, in denen planmäßiger Unterricht von einer anderen Lehrkraft vertretungsweise übernommen wird. Dazu muss also eine eindeutige Zuordnung zu Klasse/Kurs etc., Stunde und Unterrichtsfach möglich sein (KMBek III.1). Lehrbefähigung bedeutet: Lehramt für eine bestimmte Schulart und nicht Fakultas.
11 II. Anordnung von Mehrarbeit 1. 1 Nach Art. 87 Abs. 2 Satz 1 BayBG kann Mehrarbeit angeordnet werden, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. 2 Vor der Anordnung von Mehrarbeit ist zu prüfen, ob der Unterricht nicht durch geeignete nebenamtliche Lehrkräfte oder Aushilfslehrkräfte erteilt werden kann Mehrarbeit darf, soweit durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus nichts anderes bestimmt ist, nur zu Erteilung von Unterricht (z. B. Pflichtunterricht, Wahlpflichtunterricht, Nachmittagsunterricht etc.) angeordnet werden, der nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten sonst ausfallen müsste; Unterricht im vorstehenden Sinn grenzt sich von den außerunterrichtlichen Dienstpflichten im Sinn des 9a der Lehrerdienstordnung vom 24. August 1998 in der Fassung vom 31. Januar 2008 ab. 2 Als Unterricht gilt auch der Hausunterricht nach der Verordnung über den Hausunterricht vom 29. August 1989 (GVBl S. 455, ber. GVBl S. 702). 3 Mehrarbeit kann auch für die Erteilung von Unterricht angeordnet werden, der andernfalls ausfallen würde, weil die Lehrkraft Hausunterricht erteilt. 4 Mehrarbeit darf nicht für die Teilnahme an schulischen oder außerschulischen Veranstaltungen, die sich nicht als Unterricht darstellt, sowie die Teilnahme an anderen dienstlichen Veranstaltungen (z. B. Lehrerkonferenz) angeordnet werden Mehrarbeit soll grundsätzlich an der Schule oder an den Schulen geleistet werden, an der oder an denen die Lehrkraft im Hauptamt tätig ist. 2 Hausunterricht, der von der Stammschule der/des kranken Schülerin/Schülers erteilt wird, steht dem Unterricht an der Schule gleich.
12 4. 1 Mehrarbeit kann auch von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften geleistet werden. 2 Sofern Mehrarbeit einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum (d. h. für mind. 3 Monate) erforderlich wird, ist zu prüfen, ob der Umfang der Teilzeitbeschäftigung neu festzusetzen ist. 5. Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Studienreferendaren) kann Mehrarbeit weder übertragen noch genehmigt werden. 6. Eine Beamtin darf während der Schwangerschaft oder solange sie stillt nicht zur Mehrarbeit herangezogen werden ( 9 Abs. 1 BayMuttSchV). 7. Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt ( 124 SGB IX) Ist die Anordnung von Mehrarbeit unumgänglich, ist die Mehrarbeit nach Möglichkeit gleichmäßig auf alle in Betracht kommenden Lehrkräfte zu verteilen. 2 Dies gilt auch für Mehrarbeit, die innerhalb der Drei-Stunden-Grenze des Art. 87 Abs. 5 Satz 1 BayBG bleibt und daher weder durch Dienstbefreiung zum Zwecke des Freizeitausgleichs ausgeglichen noch vergütet wird.
13 III. Gewährung von Dienstbefreiung zum Zwecke des Freizeitausgleichs bzw. Vergütung Die Gewährung von Dienstbefreiung zum Zwecke des Freizeitausgleichs bzw. einer Vergütung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: 1. Die Mehrarbeit muss schriftlich angeordnet oder genehmigt sein; die Anordnung oder Genehmigung muss dabei Unterrichtsfach, Klasse und Stunde, bei Hausunterricht den Schüler, die Unterrichtsfächer und die Anzahl der Unterrichtseinheiten genau bezeichnen. Die schriftliche Anordnung von Mehrarbeit erfolgt in der Regel über den Vertretungsplan, eine kurzfristig mündlich angeordnete Mehrarbeit erfordert einen Nachtrag im Vertretungsplan.
14 2. 1 Die Mehrarbeit muss mehr als drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat betragen; bei Teilzeitbeschäftigten ist die Grenze von drei Unterrichtsstunden entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit herabzusetzen. 2 Zur Ermittlung der Drei-Stunden-Grenze werden Soll- und Ist-Stunden im gleichen Kalendermonat gegenübergestellt (Saldierung). 3 Dienstbefreiung zum Zwecke des Freizeitausgleichs bzw. Vergütung kann nur für Unterrichtstätigkeit (in Abgrenzung zu den außerunterrichtlichen Dienstpflichten im Sinn des 9a der LDO vom 24. August 1998 in der Fassung vom 31. Januar 2008) gewährt werden; die Teilnahme an schulischen oder außerschulischen Veranstaltungen, die sich nicht als Unterricht darstellt, sowie die Teilnahme an anderen dienstlichen Veranstaltungen (z. B. Lehrerkonferenz, dienstliche Fortbildungen) erfüllt nicht die Voraussetzung für Dienstbefreiung zum Zwecke des Freizeitausgleichs bzw. Vergütung.
15 Freizeitausgleich ist dann gegeben, wenn eine Lehrkraft Unterricht nach Stundenplan halten müsste, der Unterricht aber ausfällt und die Lehrkraft nicht anderweitig dienstlich eingesetzt ist oder sich zur Verfügung halten muss. Für den Freizeitausgleich können nicht herangezogen werden: Ausfall von Unterricht der durch schulische Veranstaltungen verursacht wird, wenn die Lehrkraft für die Betreuung der Veranstaltung selbst zur Verfügung steht oder Vertretungsstunden hält. wegen der verpflichtenden Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung (z. B. Lehrerkonferenz, Personalversammlung, Fachsitzung, Wandertag, Studienfahrt, Fortbildung etc.). wegen Krankheit. aus Witterungsgründen ( Hitzefrei, Sturm etc.). Dienstbefreiung nach der Urlaubsverordnung. der durch die Abschlussprüfung bedingte Ausfall von Unterrichtsstunden gilt durch die Korrekturarbeiten und Abnahme der mündlichen Prüfungen als eingebracht.
16 3. 1 Die Mehrarbeit im Sinn vorstehender Nr. 2 ist vorrangig durch Freizeit innerhalb von drei Monaten auszugleichen; die Drei-Monats-Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die ausgleichspflichtige Mehrarbeit angefallen ist. 2 Eine spätere Dienstbefreiung zum Zwecke des Freizeitausgleichs ist im Einvernehmen zwischen dem Dienstvorgesetzten und der Lehrkraft möglich. 3 Für den Freizeitausgleich werden Schulferien sowie Sonderurlaub, ferner Dienstbefreiung nach 16 Urlaubsverordnung und Zeiten eines sonstigen Arbeitsausfalls, der vom Dienstherrn allgemein genehmigt wurde, nicht herangezogen; dies gilt nicht für Zeiten des Unterrichtsausfalls nach dem Ende der Abschlussprüfungen. 4 Sonstiger ersatzloser Ausfall von Unterrichtsstunden, die die Lehrkraft im Rahmen ihrer Unterrichtspflichtzeit zu erteilen hätte, ist beim Freizeitausgleich und bei der Zahl der Stunden, für die eine Mehrarbeitsvergütung gewährt wird, zu berücksichtigen, es sei denn, der Unterrichtsausfall ist durch die verpflichtende Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen (z. B. Lehrerkonferenz) bedingt.
17 4. 1 Eine Vergütung für geleistete Mehrarbeit wird generell nur dann gewährt, wenn eine Dienstbefreiung zum Zwecke des Freizeitausgleichs nach vorstehender Nr. 3 aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist (Art. 87 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 2 BayBG). 2 Für Mehrarbeit bis zu 3 Unterrichtsstunden im Kalendermonat unbeschadet der Regelung für Teilzeitbeschäftigte wird weder Dienstbefreiung zum Zwecke des Freizeitausgleichs noch Vergütung gewährt (Art. 87 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayBG). 3 Bei einer Überschreitung der Grenze des Art. 87 Abs. 5 Satz 1 BayBG (Mindeststundenzahl) ist Mehrarbeit bereits von der ersten Stunde an abzugelten. 4 Bei nur teilweise möglichem Freizeitausgleich werden die restlichen, noch auszugleichenden Mehrarbeitsstunden auch dann vergütet, wenn sie die Mindeststundenzahl unterschreiten. 5 Mehrarbeitsstunden aus mehreren Kalendermonaten dürfen nicht zum Zweck der Errechnung der Mindeststundenzahl zusammengerechnet werden. 6 Eine Vergütung kann nur für tatsächlich geleistete Mehrarbeit gewährt werden; insofern ist eine pauschalierende Abrechnung (z. B. bei Unterrichtsausfall wegen Erkrankung) ausgeschlossen.
18 IV. Höhe der Vergütung 1 Die Höhe der Vergütung für geleistete Mehrarbeit im Schuldienst ergibt sich aus der Anlage 9 zum BayBesG in der jeweils geltenden Fassung. Die Mehrarbeit wird nach Stundensätzen vergütet. Diese betragen (Stand ): 2 Teilzeitbeschäftigte erhalten die Mehrarbeitsvergütungssätze, wenn die regelmäßige monatliche Unterrichtspflichtzeit einer Vollzeitkraft überschritten wird; bis zu dieser Grenze ist als Mehrarbeitsvergütung mindestens die zeitanteilige Besoldung nach Art. 6 BayBesG zu zahlen; stattdessen sind die Mehrarbeitsvergütungssätze zu zahlen, wenn diese höher sind (Art. 61 Abs. 5 Satz 4 BayBesG). 3 Die die Mehrarbeit anordnenden und genehmigenden Dienststellen dokumentieren die Mehrarbeit und teilen den zuständigen Bezügestellen die von den Lehrkräften in Mehrarbeit geleisteten, vergütungsfähigen Unterrichtsstunden mit. An Realschulen und Förderschulen A 9 A 12 16,69 An Realschulen und Förderschulen ab A 13 24,54
19 Abrechnungsbeispiele
20 Beispiel 1 einer Mehrarbeitsabrechnung nach Freizeitausgleich vergütbare Stunden (nach Berücksichtigung des Freizeitausgleichs) für Monat Plus Minus Saldo Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Sep 0 3 Okt 5 2 Nov 8 3 Dez 7 3 Jan 1 4 Feb 6 2 Mrz 0 5 Apr 0 0 Mai 5 1 Jun 3 1 Jul 2 5 Aug 0 0 Sep 0 0 Abrechnung frühestens im
21 Abrechnungsbeispiel vergütbare Stunden (nach Berücksichtigung des Freizeitausgleichs) für Monat + - = Sep Okt Nov Dez Jan Sep nein 0 Okt nein 0 Nov ja 2 Dez ja 0 Jan nein 0 Feb Mrz Apr
22 Abrechnungsbeispiel vergütbare Stunden (nach Berücksichtigung des Freizeitausgleichs) für Monat + - = Sep Okt Nov Dez Jan Sep nein 0 Okt nein 0 Nov ja 2 Dez ja 0 Jan nein 0 Feb Mrz Apr
23 Abrechnungsbeispiel vergütbare Stunden (nach Berücksichtigung des Freizeitausgleichs) für Monat + - = Sep Okt Nov Dez Jan Sep nein 0 Okt nein 0 Nov ja 2 Dez ja 0 Jan nein 0 Feb Mrz Apr
24 Abrechnungsbeispiel vergütbare Stunden (nach Berücksichtigung des Freizeitausgleichs) für Monat + - = Sep Okt Nov Dez Jan Sep nein 0 Okt nein 0 Nov ja 2 Dez ja 0 Jan nein 0 Feb Mrz Apr
25 Abrechnungsbeispiel vergütbare Stunden (nach Berücksichtigung des Freizeitausgleichs) für Monat + - = Sep Okt Nov Dez Jan Sep nein 0 Okt nein 0 Nov ja 2 Dez ja 0 Jan nein 0 Feb Mrz Apr
26 Abrechnungsbeispiel vergütbare Stunden (nach Berücksichtigung des Freizeitausgleichs) für Monat + - = Sep Okt Nov Dez Jan Sep nein 0 Okt nein 0 Nov ja 2 Dez ja 0 Jan nein 0 Feb Mrz Apr
27 Beispiel 1 einer Mehrarbeitsabrechnung nach Freizeitausgleich vergütbare Stunden (nach Berücksichtigung des Freizeitausgleichs) für Monat Plus Minus Saldo Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Sep nein 0 0 Okt nein 0 0 Nov ja 2 2 Mrz Dez ja 0 0 Jan nein 0 0 Feb ja 3 3 Juni Mrz nein 0 0 Apr nein 0 0 Mai ja 1 1 Sep Jun nein 0 0 Jul Aug Sep Abrechnung frühestens im
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29 a) Monat September 1. Schritt: Saldierung: Beispiele zur Abrechnung von Mehrarbeit Plusstunden Minusstunden Saldo Ausgleichspflicht Überschreitung der 3-h-Grenze (ja/nein) nein Anm.: Weiterer Berechnungsschritt mangels ausgleichpflichtiger Mehrarbeit nicht erforderlich. Das sich hier im Rahmen der Saldierung ergebende Minussaldo von -3 Stunden hat keine anrechnungstechnische Relevanz, da mangels vorhandener Mehrarbeit kein Ausgleich innerhalb des maßgeblichen Ausgleichszeitraums Oktober-Dezember zu erfolgen hat und das Minussaldo auch für eine ggf. in den Folgemonaten auszugleichende Mehrarbeit nicht herangezogen werden kann, da der 3-monatige - Ausgleichszeitraum immer jeweils am Ende des Monats beginnt, in dem die ausgleichspflichtige Mehrarbeit erbracht wurde (und damit z. B. für den Monat Oktober keine zeitlich rückwirkende Einbeziehung des Monats September erfolgen kann).
30 b) Monat Oktober 1. Schritt: Saldierung: Plusstunden Minusstunden Saldo Ausgleichspflicht Überschreitung der 3-h-Grenze (ja/nein) nein Anm.: Ein weiterer Berechnungsschritt ist mangels Überschreitung der Drei-Stunden- Grenze und somit mangels ausgleichpflichtiger Mehrarbeit nicht erforderlich. Für Mehrarbeit bis zu drei Unterrichtsstunden im Monat wird kein Ausgleich gewährt, solange nicht diese Grenze überschritten wird.
31 c) Monat November 1. Schritt: Saldierung: Plusstunden Minusstunden Saldo Ausgleichspflicht Überschreitung der 3-h-Grenze (ja/nein) ja 2. Schritt: Prüfung, ob ein Zeitausgleich innerhalb eines 3-Monats-Zeitraums möglich ist: Monat Plusstunden Minusstunden Saldo Zeitausgleich möglich in Höhe von [ ] h Dezember Januar Februar 6 2 4
32 3. Schritt: Feststellung, ob vergütungsfähiger Rest vorliegt (Abzug des Zeitausgleichs aus Schritt 2 von dem Saldoergebnis aus Schritt 1, höchstens jedoch in Höhe des Saldoergebnisses): Saldo Zeitausgleich Vergütungsfähiger Rest in h Verbleibender Rest für späteren Zeitausgleich in h
33 d) Monat Dezember 1. Schritt: Saldierung: Plusstunden Minusstunden Saldo Ausgleichspflicht Überschreitung der 3-h-Grenze (ja/nein) ja 2. Schritt: Prüfung, ob ein Zeitausgleich innerhalb eines 3-Monats- Zeitraums möglich ist: Monat Plusstunden Minusstunden Saldo Zeitausgleich möglich in Höhe von [ ] Januar Saldo in Höhe von -3 bereits durch Zeitausgleich im Monat November verbraucht. Februar März (aus dem Monat März)
34 3. Schritt: Feststellung, ob vergütungsfähiger Rest vorliegt (Abzug des Zeitausgleichs aus Schritt 2 von dem Saldoergebnis aus Schritt 1, höchstens jedoch in Höhe des Saldoergebnisses): Saldo Dezember Zeitausgleich vom März Vergütungsfähiger Rest in h Verbleibender Rest für späteren Zeitausgleich in h
35 e) Monat Januar 1. Schritt: Saldierung: Plusstunden Minusstunden Saldo Ausgleichpflicht Überschreitung der 3-h-Grenze (ja/nein) nein Ein weiterer Berechnungsschritt ist mangels ausgleichpflichtiger Mehrarbeit nicht erforderlich.
36 f) Monat Februar 1. Schritt: Saldierung: Plusstunden Minusstunden Saldo Ausgleichpflicht Überschreitung der 3-h-Grenze (ja/nein) ja 2. Schritt: Prüfung, ob ein Zeitausgleich innerhalb eines 3-Monats-Zeitraums möglich ist: Monat Plusstunden Minusstunden Saldo Ausgleichpflicht Überschreitung der 3-h-Grenze (ja/nein) März Saldo in Höhe von -5 bereits durch Zeitausgleich im Monat Dezember bis auf verbleibenden Rest von -1 verbraucht (vgl. oben) 1 April Mai 5 1 4
37 3. Schritt: Feststellung, ob vergütungsfähiger Rest vorliegt (Abzug des Zeitausgleichs aus Schritt 2 von dem Saldoergebnis aus Schritt 1, höchstens jedoch in Höhe des Saldoergebnisses): Saldo Zeitausgleich Vergütungsfähiger Rest in h Verbleibender Rest für späteren Zeitausgleich in h
38 V. Zuständigkeiten Zuständig für die Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit ist 1. im Bereich der Grund-/Haupt-/Mittelschulen das Staatliche Schulamt, 2. Im Bereich der Förderschulen und Schulen für Kranke die Regierung, 3. im übrigen Schulbereich der Leiter der Stammschule bzw. der Dienststellenleiter; bei Unterricht, der an einer anderen Schule der gleichen Schulart geleistet werden soll, auf Antrag des dortigen Schulleiters, 4. für die Leiter staatlicher Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen das Staatsministerium für Unterricht und Kultus; Anträgen von Schulleitern auf Genehmigung von Mehrarbeit kann nur in eingehend begründeten Ausnahmefällen entsprochen werden, die geringfügige oder kurzzeitige Erteilung von Pflichtunterricht in Mehrarbeit kann aufgrund der Anrechnungsstunden für die Schulleitertätigkeit nicht vergütet werden.
39 VI. Lehrkräfte als Arbeitnehmer 1 Für Lehrkräfte als Arbeitnehmer gelten hinsichtlich der Mehrarbeit die beamtenrechtlichen Bestimmungen ( 44 Nr. 2 TV L). 2 Teilzeitbeschäftigten Lehrkräften als Arbeitnehmer wird für geleistete Mehrarbeit, die nicht durch Freizeit ausgeglichen wird, bis zum Erreichen der Pflichtstundenzahl einer vollbeschäftigten Lehrkraft anteiliges Entgelt gemäß 24 Abs. 2 TV-L gezahlt; ein Entgeltanspruch besteht auch für die ersten drei geleisteten Zusatzstunden. 3 Überschreitet die Teilzeitkraft im Beschäftigungsverhältnis durch die Leistung von Zusatzstunden die Pflichtstundenzahl einer vollbeschäftigten Lehrkraft, gelten für die über die volle Pflichtstundenzahl hinausgehenden Zusatzstunden die beamtenrechtlichen Vorschriften. Fristen: Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis haben die Frist von 6 Monaten zu beachten (TV-L 37.1), da sonst der individuelle Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit verfällt. Vollzeit: Für Lehrkräfte in Vollzeit gelten die gleichen Bestimmungen wie für verbeamtete Lehrkräfte (s. TV-L 44 Nr. 2), nach der in der Regel mindestens 4 Stunden Mehrarbeit im Monat angefallen sein müssen. Erst dann besteht ein Entgeltanspruch, der aber auch zum Teil durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Vergütet werden dann ggfs. nur noch 1, 2 oder 3 Stunden nach den Mehrarbeitssätzen. VII. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2012 in Kraft. Die Bekanntmachung Vollzug der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte im Schulbereich vom 11. Dezember 1989 (KWMBl I 1990, S. 3), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (KWMBl I S. 376), tritt mit Ablauf des 31. Juli 2012 außer Kraft.
40 Sonderfälle bei Teilzeit im Beschäftigungsverhältnis: a) Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Beschäftigungsverhältnis haben bereits ab der ersten Stunde, die über ihre arbeitsvertraglich festgelegte Unterrichtspflichtzeit hinausgeht, Anspruch auf anteiliges Entgelt ( vgl. 24 Abs. 2 TV-L). b) Anspruch auf Gehalt einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft bei ganztägiger Klassenfahrt: Leistet der teilzeitbeschäftigte angestellte Lehrer anlässlich einer ganztägigen Klassenfahrt Arbeit wie eine Vollzeitkraft, steht ihm ein Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung oder auf zusätzliche anteilige Vergütung zu. BAG, , 5 AZR 566/04 (Fortführung von BAG 22. August AZR 108/00). Nimmt ein Lehrer, der in Teilzeit beschäftigt ist, an einer ganztägigen Klassenfahrt teil, so ist ihm für diesen Tag das Gehalt eines vollzeitbeschäftigten Pädagogen zu zahlen. BAG, , 5 AZR 108/00
41 Bei teilzeitbeschäftigten Beamten: ³ 9 LDO: (3) Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften soll der verminderte Umfang der Unterrichtspflichtzeit bei der Heranziehung zu Unterrichtsvertretungen und außerunterrichtlichen Verpflichtungen berücksichtigt werden,
42 Berechnung von Mehrarbeit bei teilzeitbeschäftigten Beamten Das Bundesverwaltungsgericht hat am durch sein Urteil bestätigt, dass angeordnete Mehrarbeit von in Teilzeit tätigen Beamten bis hin zur Grenze der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeamten gemäß 6 BBesG, Art. 141 EGV zeitanteilig und nicht nur nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu vergüten ist.
43 Beamte in familienpolitischer Teilzeit (Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 89 Abs. 1 Nr. 2 BayBG) oder Antragsteilzeit (Art. 88 BayBG) Die Vergütungsgrenze von 3 Unterrichtsstunden bei Vollzeit (im Hinblick auf die Ausgleichspflicht von Mehrarbeit nach I. Punkt 2 Satz 2 der KMBek) kann bei Teilzeitbeschäftigten durch folgende Formel berechnet werden: Bei Lehrkräften, die wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Unterricht mit unterschiedlicher Unterrichtspflichtzeit (UPZw bzw. UPZnw) leisten und mit w bzw. nw Stunden eingesetzt sind, muss die Grenze mit folgender Formel umgerechnet werden:
44 Anrechnungs-/Ermäßigungsstunden bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften Anrechnungs-/Ermäßigungsstd. beeinflussen die Berechnung bei Teilzeitbeschäftigungen nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1, Art. 89 Abs. 1 Nr. 2 sowie Art. 88 BayBG nicht, d. h. es zählt das Stundenmaß, für welches man vergütet wird (Sonderfälle s. nächste Folie). Beispiel: Teilzeitmaß 16/24 mit 1 Anrechnungsstunde: Lehrkraft unterrichtet nur 15 Std., wird aber für 16 Std. vergütet, Teilzeitstundenmaß in obiger Formel = 16 Std. (VZ UPZ 24)
45 Sonderformen der Teilzeit: Altersteilzeit im Blockmodell und Freistellungsjahrmodell Bei den Sonderformen der TZ mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit nach Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. Art. 88 Abs. 4 BayBG sind bei der Berechnung der Vergütungsgrenze die tatsächlich in der Arbeitsphase zu leistenden Unterrichtsstunden (inkl. Anrechnungsund Ermäßigungsstunden) als Teilzeitstundenmaß einzusetzen. Beispiel: Freistellungsjahrmodell (7-jährige Form) mit 6 Jahren Arbeitsphase, 1 Jahr Freistellung: Bei Vollzeit während der Arbeitsphase gilt die gleiche Regelung wie bei Vollzeitkollegen, d. h. Abrechnung ab der 4. Std. Bei einem Stundenmaß von 21 Std. während der Arbeitsphase ist dieses als Teilzeitstundenmaß in obige Formel einzusetzen.
46 Berechnungsbeispiele für Lehrkräfte an Realschulen a) Lehrkraft mit 7 Std. TZ bei ausschließlich wiss. Unterricht (Vollzeit UPZ 24) => kann ab der 1. Stunde abrechnen Lehrkraft mit 8 Std. TZ bei ausschließlich wiss. Unterricht (Vollzeit UPZ 24) => kann ab der 2. Stunde abrechnen
47 b) Eine Lehrkraft mit 7 Std. wiss. und 8 Std. nicht-wiss. Unterricht: => kann ab der 2. Stunde abrechnen c) Lehrkraft mit 17 Stunden TZ bei ausschließlich wiss. Unterricht (Vollzeit UPZ 24) => kann ab der 3. Stunde abrechnen
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49 Umrechnung der monatlichen Mehrarbeit in Bezug zum (wöchentlichen) Vollzeitstundenmaß Das Bundesverwaltungsgericht hat am durch sein Urteil bestätigt, dass angeordnete Mehrarbeit von in Teilzeit tätigen Beamten bis hin zur Grenze der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeamten gemäß 6 BBesG, Art. 141 EGV zeitanteilig und nicht nur nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu vergüten ist. (4,348 ist ein fester Faktor zur Umrechnung und gibt die durchschnittliche Wochenanzahl pro Monat in einem Jahr an.) Entscheidend ist, wann das wöchentliche Vollzeitstundenmaß überschritten wird: x < Vollzeitstundenmaß Teilzeitstundenmaß => anteilige Vergütung x > Vollzeitstundenmaß Teilzeitstundenmaß => Mehrarbeitssatz
50 Beispiel: Lehrkraft mit 21 h Teilzeit (UPZ 24) und 10 Stunden Mehrarbeit im Monat 1) Berechnung der Differenz zum vollen Stundenmaß: 24 (Vollzeit) 21 (Teilzeit) = 3 Stunden Differenz 2) Umrechnung der monatlichen Mehrarbeit 3) Vergleich: 2,29 < 3, d.h. die 10 Stunden Mehrarbeit werden anteilig zu den Bezügen abgerechnet und nicht nach dem Mehrarbeitssatz.
51 Formulare Formulare für die Vergütung von Mehrarbeit für Beamte sind im Formularcenter des Landesamtes für Finanzen unter unter Besoldung Formulare, Merkblätter für die Personal verwaltenden Stellen eingestellt.
52 Beispiel 2 einer Mehrarbeitsabrechnung nach Freizeitausgleich vergütbare Stunden (nach Berücksichtigung des Freizeitausgleichs) für Monat Plus Minus Saldo Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Sep 0 0 Okt 6 0 Nov 5 0 Dez 4 0 Jan 4 0 Feb 9-1 Mrz 7 0 Apr 6-1 Mai 8 0 Jun 3-1 Jul 4-6 Aug 0 0 Sep 0 0 Abrechnung frühestens im
Mehrarbeitsabrechnung leicht gemacht
Mehrarbeitsabrechnung leicht gemacht Handreichung für Mitglieder der Schulleitung und des Personalrats Wann liegt Mehrarbeit vor? Wann ist Freizeitausgleich anzurechnen? Wie wird Mehrarbeit abgerechnet?
MehrUK. Vollzug der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte im Schulbereich
2032.3-UK Vollzug der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte im Schulbereich Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 11. Dezember 1989
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